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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/07/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mai 2003 modifiant l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 mei 2003 tot wijziging van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 JUILLET 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 7 JULI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mai 2003 modifiant Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 26 mei 2003 tot
l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des mesures temporaires wijziging van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende
de lutte contre l'influenza aviaire tijdelijke maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 26 mai 2003 modifiant l'arrêté ministériel du 26 mars ministerieel besluit van 26 mei 2003 tot wijziging van het
2003 portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke maatregelen
aviaire, établi par le Service central de traduction allemande du ter bestrijding van aviaire influenza, opgemaakt door de Centrale
dienst voor Duitse vertaling van het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 26 mai 2003 vertaling van het ministerieel besluit van 26 mei 2003 tot wijziging
modifiant l'arrêté ministériel du 26 mars 2003 portant des mesures van het ministerieel besluit van 26 maart 2003 houdende tijdelijke
temporaires de lutte contre l'influenza aviaire. maatregelen ter bestrijding van aviaire influenza.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 7 juillet 2003. Gegeven te Brussel, 7 juli 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
26. MAI 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen 26. MAI 2003 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen
Erlasses vom 26. März 2003 Erlasses vom 26. März 2003
zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären
Influenza Influenza
Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der
Umwelt, Umwelt,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und
5. Februar 1999; 5. Februar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza
und die Newcastle-Krankheit; und die Newcastle-Krankheit;
Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Aufgrund der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit
Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest; Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung
zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza,
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4. abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4.
April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003 und 9. Mai 2003; April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003 und 9. Mai 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es
unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich unentbehrlich ist, die tierseuchenrechtlichen Massnahmen unverzüglich
an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza an die Entwicklung der Lage in Bezug auf die aviäre Influenza
anzupassen, anzupassen,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 9 des Ministeriellen Erlasses vom 26. März Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 9 des Ministeriellen Erlasses vom 26. März
2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären
Influenza wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Influenza wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 9. Risikozone: Zone, die aus einer oder mehreren Schutzzonen, « 9. Risikozone: Zone, die aus einer oder mehreren Schutzzonen,
Überwachungszonen oder Pufferzonen besteht, und jede andere von der Überwachungszonen oder Pufferzonen besteht, und jede andere von der
FASNK als solche bezeichnete Zone. » FASNK als solche bezeichnete Zone. »
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird eine Nr. 10 mit Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird eine Nr. 10 mit
folgendem Wortlaut hinzugefügt: folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« 10. Wiederbelegungszone: Zone, in der ein spezifisches, von der « 10. Wiederbelegungszone: Zone, in der ein spezifisches, von der
FASNK festgelegtes Verfahren für die Wiederbelegung der FASNK festgelegtes Verfahren für die Wiederbelegung der
Geflügelbetriebe anwendbar ist. » Geflügelbetriebe anwendbar ist. »
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahmen « Art. 2 - Auf dem gesamten Staatsgebiet sind folgende Massnahmen
anwendbar: anwendbar:
1. Ansammlungen von Geflügel sind verboten, es sei denn, sie finden 1. Ansammlungen von Geflügel sind verboten, es sei denn, sie finden
gemäss den Anweisungen der FASNK statt. gemäss den Anweisungen der FASNK statt.
2. Geflügel und Bruteier müssen im Direkttransport (1 - 1) von einem 2. Geflügel und Bruteier müssen im Direkttransport (1 - 1) von einem
einzigen Herkunftsort nach einem einzigen Bestimmungsort transportiert einzigen Herkunftsort nach einem einzigen Bestimmungsort transportiert
werden. werden.
3. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 § 4 des Königlichen Erlasses 3. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 § 4 des Königlichen Erlasses
vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit
bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen muss der Empfänger dem bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen muss der Empfänger dem
Veterinärinspektor jede Einfuhr von Geflügel und Bruteiern mindestens Veterinärinspektor jede Einfuhr von Geflügel und Bruteiern mindestens
24 Stunden im Voraus melden. 24 Stunden im Voraus melden.
4. An sämtlichen Orten in Belgien, an denen Geflügel gehalten wird, 4. An sämtlichen Orten in Belgien, an denen Geflügel gehalten wird,
ist die Anwesenheit von Fahrzeugen, von Personen und von Material ist die Anwesenheit von Fahrzeugen, von Personen und von Material
untersagt, die in den vier Tagen davor in den Niederlanden oder in untersagt, die in den vier Tagen davor in den Niederlanden oder in
Deutschland in Nordrhein-Westfalen entweder in Kontakt mit Geflügel Deutschland in Nordrhein-Westfalen entweder in Kontakt mit Geflügel
oder Geflügeleiern gewesen sind oder an einem Ort gewesen sind, an dem oder Geflügeleiern gewesen sind oder an einem Ort gewesen sind, an dem
Geflügel gehalten wird. Geflügel gehalten wird.
5. Fahrzeuge und Fahrer für den Transport von Futtermitteln für 5. Fahrzeuge und Fahrer für den Transport von Futtermitteln für
Geflügel werden von demjenigen, der für sie verantwortlich ist, Geflügel werden von demjenigen, der für sie verantwortlich ist,
entweder der Risikozone oder dem Staatsgebiet ausserhalb der entweder der Risikozone oder dem Staatsgebiet ausserhalb der
Risikozone zugeteilt. Risikozone zugeteilt.
Fahrer dürfen ihr Fahrzeug nur in der Zone, der sie zugeteilt sind, Fahrer dürfen ihr Fahrzeug nur in der Zone, der sie zugeteilt sind,
und gemäss den Anweisungen der FASNK entladen. und gemäss den Anweisungen der FASNK entladen.
Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Futtermittel für Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Futtermittel für
Geflügel befördert, erstellt eine Liste der Fahrzeuge und Fahrer, die Geflügel befördert, erstellt eine Liste der Fahrzeuge und Fahrer, die
den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und übermittelt der FASNK den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und übermittelt der FASNK
diese Liste. diese Liste.
Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den
Bestimmungen von Nr. 9 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher Bestimmungen von Nr. 9 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher
Zone das Fahrzeug zugeteilt ist. Zone das Fahrzeug zugeteilt ist.
6. Fahrzeuge und Fahrer für die Eiersammlung in Geflügelbetrieben 6. Fahrzeuge und Fahrer für die Eiersammlung in Geflügelbetrieben
werden vom Verantwortlichen des Betriebs entweder der Risikozone oder werden vom Verantwortlichen des Betriebs entweder der Risikozone oder
dem Staatsgebiet ausserhalb der Risikozone zugeteilt. dem Staatsgebiet ausserhalb der Risikozone zugeteilt.
Fahrzeuge und Fahrer dürfen Eier nur in Geflügelbetrieben der Zone, Fahrzeuge und Fahrer dürfen Eier nur in Geflügelbetrieben der Zone,
der sie zugeteilt sind, und gemäss den Anweisungen der FASNK sammeln. der sie zugeteilt sind, und gemäss den Anweisungen der FASNK sammeln.
Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Eier in Der Verantwortliche eines jeden Betriebs, der Eier in
Geflügelbetrieben sammelt, erstellt eine Liste der Fahrzeuge und Geflügelbetrieben sammelt, erstellt eine Liste der Fahrzeuge und
Fahrer, die den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und übermittelt Fahrer, die den verschiedenen Zonen zugeteilt sind, und übermittelt
der FASNK diese Liste. der FASNK diese Liste.
Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den Im Fahrzeug muss ständig ein Register mitgeführt werden, das den
Bestimmungen von Nr. 9 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher Bestimmungen von Nr. 9 entspricht und aus dem ersichtlich ist, welcher
Zone das Fahrzeug zugeteilt ist. Zone das Fahrzeug zugeteilt ist.
7. Ausserhalb der Risikozonen ist die Zufahrt beziehungsweise der 7. Ausserhalb der Risikozonen ist die Zufahrt beziehungsweise der
Zugang zu Geflügelbetrieben oder anderen Orten, an denen Geflügel Zugang zu Geflügelbetrieben oder anderen Orten, an denen Geflügel
gehalten wird, jedem Fahrzeug und jeder Person untersagt, die in den gehalten wird, jedem Fahrzeug und jeder Person untersagt, die in den
vier Tagen davor in einer Risikozone entweder in Kontakt mit Geflügel vier Tagen davor in einer Risikozone entweder in Kontakt mit Geflügel
gewesen sind oder an einem Ort gewesen sind, an dem Geflügel gehalten gewesen sind oder an einem Ort gewesen sind, an dem Geflügel gehalten
wird. wird.
8. Es ist verboten, Material, das in einer Risikozone mit Geflügel in 8. Es ist verboten, Material, das in einer Risikozone mit Geflügel in
Kontakt gewesen sein könnte, an einen Ort ausserhalb der Risikozone zu Kontakt gewesen sein könnte, an einen Ort ausserhalb der Risikozone zu
bringen, an dem Geflügel gehalten wird. bringen, an dem Geflügel gehalten wird.
9. Jeder Transporteur, der einen Geflügelbetrieb oder einen anderen 9. Jeder Transporteur, der einen Geflügelbetrieb oder einen anderen
Ort, an dem Geflügel gehalten wird, auf belgischem Staatsgebiet Ort, an dem Geflügel gehalten wird, auf belgischem Staatsgebiet
besucht, muss in seinem Fahrzeug ein Register mitführen. Das Muster besucht, muss in seinem Fahrzeug ein Register mitführen. Das Muster
dieses Registers ist in Anlage 2 festgelegt. dieses Registers ist in Anlage 2 festgelegt.
Der Transporteur muss vor der Ankunft an dem Ort in diesem Register Der Transporteur muss vor der Ankunft an dem Ort in diesem Register
eidesstattlich erklären, dass er selbst und das Fahrzeug keinen wie in eidesstattlich erklären, dass er selbst und das Fahrzeug keinen wie in
den Nummern 4 und 7 bestimmten Kontakt gehabt haben. den Nummern 4 und 7 bestimmten Kontakt gehabt haben.
Der Transporteur muss dafür sorgen, dass sein Besuch vor Ort in dem in Der Transporteur muss dafür sorgen, dass sein Besuch vor Ort in dem in
Artikel 4 Nr. 3 vorgesehenen Besucherregister eingetragen wird. Artikel 4 Nr. 3 vorgesehenen Besucherregister eingetragen wird.
10. Die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für 10. Die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für
das Personal der FASNK und für Personen, die für Rechnung Letzterer das Personal der FASNK und für Personen, die für Rechnung Letzterer
arbeiten, sofern sie die Hygienevorschriften der FASNK einhalten. arbeiten, sofern sie die Hygienevorschriften der FASNK einhalten.
11. In sämtlichen Geflügelbetrieben oder an sämtlichen Orten, wo sich 11. In sämtlichen Geflügelbetrieben oder an sämtlichen Orten, wo sich
Tiere befinden, die empfänglich sind für aviäre Influenza, kann der Tiere befinden, die empfänglich sind für aviäre Influenza, kann der
geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit geschäftsführende Verwalter der FASNK auf der Grundlage einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung Gründen versehenen Stellungnahme des Führungsdienstes Krisenvorbeugung
und -verwaltung beschliessen, dass diese Tiere vorbeugend geschlachtet und -verwaltung beschliessen, dass diese Tiere vorbeugend geschlachtet
werden. » werden. »
Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut Art. 4 - Im selben Erlass wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« KAPITEL V - Massnahmen in einer Wiederbelegungszone « KAPITEL V - Massnahmen in einer Wiederbelegungszone
Art. 8bis - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt Art. 8bis - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses grenzt
die FASNK eine Wiederbelegungszone ab. die FASNK eine Wiederbelegungszone ab.
§ 2 - Eine Wiederbelegungszone wird als eine Risikozone angesehen. § 2 - Eine Wiederbelegungszone wird als eine Risikozone angesehen.
§ 3 - In einer Wiederbelegungszone gelten folgende Massnahmen: § 3 - In einer Wiederbelegungszone gelten folgende Massnahmen:
1. Der Transport von Geflügel und Bruteiern ist verboten, es sei denn, 1. Der Transport von Geflügel und Bruteiern ist verboten, es sei denn,
er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.
2. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben und 2. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben und
Verpackungsanlagen, in denen Geflügel gehalten wird, ist verboten, es Verpackungsanlagen, in denen Geflügel gehalten wird, ist verboten, es
sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.
3. Der Transport von Geflügelmist und gebrauchter Einstreu ist 3. Der Transport von Geflügelmist und gebrauchter Einstreu ist
verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK. verboten, es sei denn, er erfolgt gemäss den Anweisungen der FASNK.
4. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt 4. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt
bleiben. bleiben.
5. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem 5. Räder und Reifen jedes Fahrzeugs, das einen Betrieb, in dem
Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK Geflügel gehalten wird, verlässt, müssen anhand eines von der FASNK
zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden. zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden.
6. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum 6. Der Betriebstierarzt muss einmal pro Woche mit einem Zwischenraum
von mindestens vier Tagen eine periodische Kontrolle in jedem von mindestens vier Tagen eine periodische Kontrolle in jedem
Geflügelbetrieb vornehmen. » Geflügelbetrieb vornehmen. »
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 27. Mai 2003 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 27. Mai 2003 in Kraft.
Brüssel, den 26. Mai 2003 Brüssel, den 26. Mai 2003
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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