← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 1999 relatif à l'étiquetage des denrées alimentaires préemballées "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 1999 relatif à l'étiquetage des denrées alimentaires préemballées | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
7 JUILLET 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 7 JULI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 1999 relatif à | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999 |
l'étiquetage des denrées alimentaires préemballées | betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 13 septembre 1999 relatif à l'étiquetage des denrées | besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van |
alimentaires préemballées, établi par le Service central de traduction | voorverpakte voedingsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 1999 | vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende |
relatif à l'étiquetage des denrées alimentaires préemballées. | de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 7 juillet 2002. | Gegeven te Brussel, 7 juli 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
13. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Etikettierung von | 13. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Etikettierung von |
vorverpackten Lebensmitteln | vorverpackten Lebensmitteln |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere der Artikel 2, 4 § 1 und 22 § 3; | Waren, insbesondere der Artikel 2, 4 § 1 und 22 § 3; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der |
Artikel 7 bis 14 und 124; | Artikel 7 bis 14 und 124; |
Aufgrund der Richtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 zur | Aufgrund der Richtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 zur |
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten | Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten |
Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, abgeändert durch die | Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, abgeändert durch die |
Richtlinien 85/7/EWG vom 19. Dezember 1984, 86/197/EWG vom 26. Mai | Richtlinien 85/7/EWG vom 19. Dezember 1984, 86/197/EWG vom 26. Mai |
1986, 89/395/EWG vom 14. Juni 1989, 91/72/EWG vom 16. Januar 1991, | 1986, 89/395/EWG vom 14. Juni 1989, 91/72/EWG vom 16. Januar 1991, |
93/102/EG vom 16. November 1993, 97/4/EG vom 27. Januar 1997 und | 93/102/EG vom 16. November 1993, 97/4/EG vom 27. Januar 1997 und |
99/10/EG vom 8. März 1999; | 99/10/EG vom 8. März 1999; |
Aufgrund der Richtlinie 87/250/EWG vom 15. April 1987 betreffend die | Aufgrund der Richtlinie 87/250/EWG vom 15. April 1987 betreffend die |
Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der | Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der |
Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten | Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten |
Lebensmitteln; | Lebensmitteln; |
Aufgrund der Richtlinie 94/54/EG vom 18. November 1994 über Angaben, | Aufgrund der Richtlinie 94/54/EG vom 18. November 1994 über Angaben, |
die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates | die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates |
aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel | aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel |
vorgeschrieben sind, abgeändert durch die Richtlinie 96/21/EG vom 29. | vorgeschrieben sind, abgeändert durch die Richtlinie 96/21/EG vom 29. |
März 1996; | März 1996; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Januar 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Januar 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands vom 19. | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands vom 19. |
Januar 1999; | Januar 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierte Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierte Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass | In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass |
die durch die Richtlinie 97/4/EG vorgesehene Frist überschritten ist; | die durch die Richtlinie 97/4/EG vorgesehene Frist überschritten ist; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers |
des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft | des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden | Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden |
Anwendung auf vorverpackte Lebensmittel, die in den Handel gebracht | Anwendung auf vorverpackte Lebensmittel, die in den Handel gebracht |
werden und die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an | werden und die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an |
gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen. | gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen. |
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine | § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine |
Anwendung auf die in Punkt IV des Anhangs erwähnten Lebensmittel. | Anwendung auf die in Punkt IV des Anhangs erwähnten Lebensmittel. |
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise |
sind zu verstehen unter: | sind zu verstehen unter: |
a) gemeinschaftlichen Einrichtungen: Gaststättenbetriebe, | a) gemeinschaftlichen Einrichtungen: Gaststättenbetriebe, |
Krankenhäuser, Kantinen und andere ähnliche Einrichtungen, | Krankenhäuser, Kantinen und andere ähnliche Einrichtungen, |
b) Etikettierung: alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder | b) Etikettierung: alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder |
Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel | Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel |
beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, | beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, |
Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel | Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel |
begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen, | begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen, |
c) vorverpacktem Lebensmittel: die Verkaufseinheit, die aus einem | c) vorverpacktem Lebensmittel: die Verkaufseinheit, die aus einem |
Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor | Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor |
dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es | dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es |
ganz oder teilweise umschliesst, jedoch auf solche Weise, dass der | ganz oder teilweise umschliesst, jedoch auf solche Weise, dass der |
Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet | Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet |
werden muss oder eine Veränderung erfährt, | werden muss oder eine Veränderung erfährt, |
d) Zutat: jeder Stoff, einschliesslich der Zusatzstoffe, der bei der | d) Zutat: jeder Stoff, einschliesslich der Zusatzstoffe, der bei der |
Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - | Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - |
wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis | wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis |
vorhanden bleibt, | vorhanden bleibt, |
e) Mindesthaltbarkeitsdatum: Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel | e) Mindesthaltbarkeitsdatum: Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel |
seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen | seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen |
Aufbewahrungsbedingungen behält, | Aufbewahrungsbedingungen behält, |
f) Aufgussflüssigkeit: folgende Erzeugnisse - auch gefroren oder | f) Aufgussflüssigkeit: folgende Erzeugnisse - auch gefroren oder |
tiefgefroren, einschliesslich ihrer Mischungen -, sofern sie gegenüber | tiefgefroren, einschliesslich ihrer Mischungen -, sofern sie gegenüber |
den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine | den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine |
untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht | untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht |
ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, | ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, |
Genusssäure in wässriger Lösung, Essig, wässrige Zuckerlösungen, | Genusssäure in wässriger Lösung, Essig, wässrige Zuckerlösungen, |
wässrige Lösungen von anderen Süssstoffen oder -mitteln, Frucht- oder | wässrige Lösungen von anderen Süssstoffen oder -mitteln, Frucht- oder |
Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse, | Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse, |
g) Nettofüllmenge: die Nominalmenge, so wie sie in Artikel 1 Nr. 2 des | g) Nettofüllmenge: die Nominalmenge, so wie sie in Artikel 1 Nr. 2 des |
Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1979 über die Abfüllung | Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1979 über die Abfüllung |
bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen | bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen |
bestimmt ist, | bestimmt ist, |
h) Phantasieverpackung: die Verpackung, die Lebensmittel enthält und | h) Phantasieverpackung: die Verpackung, die Lebensmittel enthält und |
die anlässlich bestimmter Feste in den Handel gebracht wird, und die | die anlässlich bestimmter Feste in den Handel gebracht wird, und die |
Verpackung, die der Verbraucher offensichtlich aufgrund der Art der | Verpackung, die der Verbraucher offensichtlich aufgrund der Art der |
Verpackung und weniger aufgrund der Art des Lebensmittels kauft. | Verpackung und weniger aufgrund der Art des Lebensmittels kauft. |
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen über bestimmte | Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen über bestimmte |
Angaben, die sich in der Etikettierung bestimmter Lebensmittel | Angaben, die sich in der Etikettierung bestimmter Lebensmittel |
befinden müssen, ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel in den | befinden müssen, ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel in den |
Handel zu bringen, die folgende Angaben nicht tragen, unter den | Handel zu bringen, die folgende Angaben nicht tragen, unter den |
Bedingungen und unter Vorbehalt der Abweichungen, die in den Artikeln | Bedingungen und unter Vorbehalt der Abweichungen, die in den Artikeln |
3 bis 13 vorgesehen sind: | 3 bis 13 vorgesehen sind: |
1. die Verkehrsbezeichnung, | 1. die Verkehrsbezeichnung, |
2. das Verzeichnis der Zutaten, | 2. das Verzeichnis der Zutaten, |
3. die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen gemäss den | 3. die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 5, | Bestimmungen von Artikel 5, |
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in mikrobiologischer Hinsicht | 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in mikrobiologischer Hinsicht |
sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum, | sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum, |
5. die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung, | 5. die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung, |
6. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des | 6. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des |
Verpackers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen | Verpackers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen |
Verkäufers, | Verkäufers, |
7. eine Gebrauchsanleitung, falls ohne sie der Käufer nicht in der | 7. eine Gebrauchsanleitung, falls ohne sie der Käufer nicht in der |
Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden, | Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden, |
8. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 | 8. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 |
Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in | Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in |
Volumenprozenten, | Volumenprozenten, |
9. die Nettofüllmenge, | 9. die Nettofüllmenge, |
10. den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein | 10. den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein |
Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre | Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre |
Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. | Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. |
§ 2 - Lebensmittel, die in einer Phantasieverpackung in den Handel | § 2 - Lebensmittel, die in einer Phantasieverpackung in den Handel |
gebracht werden, müssen nur die in § 1 Nr. 1, 6 und 9 erwähnten | gebracht werden, müssen nur die in § 1 Nr. 1, 6 und 9 erwähnten |
Angaben tragen. | Angaben tragen. |
Die in § 1 Nr. 6 erwähnte Angabe kann gegebenenfalls nur auf der | Die in § 1 Nr. 6 erwähnte Angabe kann gegebenenfalls nur auf der |
Sammelgutverpackung vorkommen. | Sammelgutverpackung vorkommen. |
§ 3 - Die Etikettierung der Lebensmittel, die zu einer der in Punkt | § 3 - Die Etikettierung der Lebensmittel, die zu einer der in Punkt |
III des Anhangs aufgeführten Klassen gehören, muss die in Punkt III | III des Anhangs aufgeführten Klassen gehören, muss die in Punkt III |
dieses Anhangs erwähnten zusätzlichen Angaben umfassen. | dieses Anhangs erwähnten zusätzlichen Angaben umfassen. |
Art. 3 - § 1 - Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die | Art. 3 - § 1 - Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die |
Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden | Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden |
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist. | Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist. |
a) Fehlen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, ist die | a) Fehlen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, ist die |
Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung, die in den belgischen Gesetzes-, | Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung, die in den belgischen Gesetzes-, |
Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. | Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. |
Fehlen solche Bestimmungen, ist die Verkehrsbezeichnung die | Fehlen solche Bestimmungen, ist die Verkehrsbezeichnung die |
verkehrsübliche belgische Bezeichnung oder eine Beschreibung des | verkehrsübliche belgische Bezeichnung oder eine Beschreibung des |
Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die | Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die |
hinreichend genau ist, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, die | hinreichend genau ist, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, die |
tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen | tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen |
zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. | zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. |
b) Die Verwendung in Belgien der Verkehrsbezeichnung, unter der das | b) Die Verwendung in Belgien der Verkehrsbezeichnung, unter der das |
Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmässig hergestellt und | Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmässig hergestellt und |
vermarktet wird, ist ebenfalls zulässig. | vermarktet wird, ist ebenfalls zulässig. |
Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden | Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses, insbesondere derjenigen des Artikels 2, es dem Verbraucher | Erlasses, insbesondere derjenigen des Artikels 2, es dem Verbraucher |
nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen | nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen |
und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt | und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt |
werden könnte, wird die Verkehrsbezeichnung von weiteren | werden könnte, wird die Verkehrsbezeichnung von weiteren |
beschreibenden Informationen begleitet, die in der Nähe der | beschreibenden Informationen begleitet, die in der Nähe der |
Verkehrsbezeichnung anzubringen sind. | Verkehrsbezeichnung anzubringen sind. |
c) In Ausnahmefällen wird die Verkehrsbezeichnung des | c) In Ausnahmefällen wird die Verkehrsbezeichnung des |
Herstellungsmitgliedstaats in Belgien nicht verwendet, wenn das mit | Herstellungsmitgliedstaats in Belgien nicht verwendet, wenn das mit |
ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung | ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung |
oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten | oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten |
Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen des Buchstabens b) | Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen des Buchstabens b) |
nicht ausreichen, um in Belgien eine korrekte Unterrichtung des | nicht ausreichen, um in Belgien eine korrekte Unterrichtung des |
Verbrauchers zu gewährleisten. | Verbrauchers zu gewährleisten. |
§ 2 - Eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename kann | § 2 - Eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename kann |
die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen. | die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen. |
§ 3 - Die Verkehrsbezeichnung enthält oder wird ergänzt durch eine | § 3 - Die Verkehrsbezeichnung enthält oder wird ergänzt durch eine |
Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die | Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die |
besondere Behandlung, die es erfahren hat (zum Beispiel: pulverförmig, | besondere Behandlung, die es erfahren hat (zum Beispiel: pulverförmig, |
gefriergetrocknet, tiefgekühlt, konzentriert, geräuchert), sofern die | gefriergetrocknet, tiefgekühlt, konzentriert, geräuchert), sofern die |
Unterlassung einer solchen Angabe beim Käufer einen Irrtum | Unterlassung einer solchen Angabe beim Käufer einen Irrtum |
herbeiführen könnte. | herbeiführen könnte. |
Jedes Lebensmittel, das mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, | Jedes Lebensmittel, das mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, |
muss einen der folgenden Hinweise tragen: | muss einen der folgenden Hinweise tragen: |
- bestrahlt, | - bestrahlt, |
- mit ionisierenden Strahlen behandelt. | - mit ionisierenden Strahlen behandelt. |
Art. 4 - § 1 - Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung | Art. 4 - § 1 - Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung |
sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres | sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres |
Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine | Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine |
geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort "Zutaten" | geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort "Zutaten" |
erscheint. | erscheint. |
Abweichend hiervon: | Abweichend hiervon: |
a) werden zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Massgabe ihres | a) werden zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Massgabe ihres |
Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben; die in einem Lebensmittel | Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben; die in einem Lebensmittel |
als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen | als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen |
einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. | einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. |
Stellt das zugefügte Wasser nicht mehr als 5 Prozent des Gewichts des | Stellt das zugefügte Wasser nicht mehr als 5 Prozent des Gewichts des |
Enderzeugnisses dar, ist es nicht anzugeben, | Enderzeugnisses dar, ist es nicht anzugeben, |
b) können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und | b) können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und |
bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten | bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten |
Zutaten nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder | Zutaten nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder |
vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden. In diesem Fall ist | vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden. In diesem Fall ist |
der Hinweis des Wassers als Rekonstituierungsflüssigkeit im | der Hinweis des Wassers als Rekonstituierungsflüssigkeit im |
Verzeichnis der Zutaten nicht erforderlich, | Verzeichnis der Zutaten nicht erforderlich, |
c) kann die Aufzählung, wenn es sich um konzentrierte oder getrocknete | c) kann die Aufzählung, wenn es sich um konzentrierte oder getrocknete |
Lebensmittel handelt, die nach Auflösung verwendet werden, nach der | Lebensmittel handelt, die nach Auflösung verwendet werden, nach der |
Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand | Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand |
zurückgeführten Erzeugnis erfolgen, sofern das Verzeichnis der Zutaten | zurückgeführten Erzeugnis erfolgen, sofern das Verzeichnis der Zutaten |
eine Angabe wie "Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand | eine Angabe wie "Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand |
zurückgeführten Erzeugnisses" oder "Zutaten des gebrauchsfertigen | zurückgeführten Erzeugnisses" oder "Zutaten des gebrauchsfertigen |
Erzeugnisses" enthält, | Erzeugnisses" enthält, |
d) können im Falle von Obst- oder Gemüsemischungen die Frucht- oder | d) können im Falle von Obst- oder Gemüsemischungen die Frucht- oder |
Gemüsearten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich | Gemüsearten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich |
unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei | unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei |
das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in | das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in |
veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss, | veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss, |
e) können im Falle von Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen die | e) können im Falle von Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen die |
Gewürzarten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich | Gewürzarten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich |
unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei | unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei |
das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in | das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in |
veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss. | veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss. |
§ 2 - Ist eine Zutat eines Lebensmittels ihrerseits aus mehreren | § 2 - Ist eine Zutat eines Lebensmittels ihrerseits aus mehreren |
Zutaten hergestellt worden, so gelten die Letzteren als Zutaten dieses | Zutaten hergestellt worden, so gelten die Letzteren als Zutaten dieses |
Lebensmittels. | Lebensmittels. |
Eine zusammengesetzte Zutat kann jedoch im Verzeichnis der Zutaten | Eine zusammengesetzte Zutat kann jedoch im Verzeichnis der Zutaten |
unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Regelung festgelegt | unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Regelung festgelegt |
oder üblich ist, nach Massgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben | oder üblich ist, nach Massgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben |
werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. | werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. |
Diese Aufzählung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben: | Diese Aufzählung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben: |
a) wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25 Prozent des | a) wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25 Prozent des |
Enderzeugnisses ausmacht; unbeschadet der Bestimmungen von § 4 gilt | Enderzeugnisses ausmacht; unbeschadet der Bestimmungen von § 4 gilt |
diese Abweichung jedoch nicht für Zusatzstoffe, | diese Abweichung jedoch nicht für Zusatzstoffe, |
b) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das in | b) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das in |
der Regelung kein Verzeichnis der Zutaten gefordert wird. | der Regelung kein Verzeichnis der Zutaten gefordert wird. |
§ 3 - Die Zutaten werden mit ihrem spezifischen Namen, gegebenenfalls | § 3 - Die Zutaten werden mit ihrem spezifischen Namen, gegebenenfalls |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 3, bezeichnet. | gemäss den Bestimmungen von Artikel 3, bezeichnet. |
Abweichend hiervon: | Abweichend hiervon: |
- brauchen Zutaten, die zu einer der in Punkt I des Anhangs | - brauchen Zutaten, die zu einer der in Punkt I des Anhangs |
aufgeführten Klassen gehören, nur mit dem Namen dieser Klasse | aufgeführten Klassen gehören, nur mit dem Namen dieser Klasse |
bezeichnet zu werden. Die in Punkt I des Anhangs aufgeführte | bezeichnet zu werden. Die in Punkt I des Anhangs aufgeführte |
Bezeichnung "Stärke" muss jedoch immer mit der Angabe ihrer | Bezeichnung "Stärke" muss jedoch immer mit der Angabe ihrer |
spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser | spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser |
Bestandteil Gluten enthalten könnte, | Bestandteil Gluten enthalten könnte, |
- müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe a) des | - müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe a) des |
Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse | Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse |
bezeichnet werden, dem der spezifische Name oder die EG-Nummer zu | bezeichnet werden, dem der spezifische Name oder die EG-Nummer zu |
folgen hat. | folgen hat. |
Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, | Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, |
der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das | der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das |
betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist, | betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist, |
- müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe b) des | - müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe b) des |
Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse | Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse |
bezeichnet werden. Die in Punkt II Buchstabe b) des Anhangs | bezeichnet werden. Die in Punkt II Buchstabe b) des Anhangs |
aufgeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muss jedoch immer mit | aufgeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muss jedoch immer mit |
der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, | der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, |
wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte. | wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte. |
§ 4 - Als Zutaten gelten jedoch nicht: | § 4 - Als Zutaten gelten jedoch nicht: |
a) Zusatzstoffe: | a) Zusatzstoffe: |
- deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, | - deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, |
dass sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels | dass sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels |
enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische | enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische |
Wirkung mehr ausüben, | Wirkung mehr ausüben, |
- die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden, | - die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden, |
b) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel | b) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel |
oder Träger für die Zusatzstoffe und die Aromen verwendet werden, | oder Träger für die Zusatzstoffe und die Aromen verwendet werden, |
c) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend | c) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend |
entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne | entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne |
dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten. | dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten. |
§ 5 - Abweichend von § 1 Buchstabe a) muss der Zusatz von Wasser nicht | § 5 - Abweichend von § 1 Buchstabe a) muss der Zusatz von Wasser nicht |
erwähnt werden: | erwähnt werden: |
- bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird, | - bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird, |
- wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat | - wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat |
in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen | in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen |
Zustand zurückzuführen. | Zustand zurückzuführen. |
§ 6 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 2 ist das Verzeichnis der | § 6 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 2 ist das Verzeichnis der |
Zutaten nicht erforderlich bei: | Zutaten nicht erforderlich bei: |
a) frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht | a) frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht |
geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist, | geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist, |
b) Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen | b) Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen |
Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist, | Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist, |
c) Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem | c) Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem |
keine weitere Zutat zugesetzt ist, | keine weitere Zutat zugesetzt ist, |
d) Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, soweit es sich bei den | d) Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, soweit es sich bei den |
Zutaten ausschliesslich um für die Herstellung notwendige | Zutaten ausschliesslich um für die Herstellung notwendige |
Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für | Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für |
die Herstellung von Käse - ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - | die Herstellung von Käse - ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - |
notwendiges Salz handelt, | notwendiges Salz handelt, |
e) Erzeugnissen aus einer einzigen Zutat, | e) Erzeugnissen aus einer einzigen Zutat, |
- sofern die Verkehrsbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch | - sofern die Verkehrsbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch |
ist oder | ist oder |
- sofern die Verkehrsbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten | - sofern die Verkehrsbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten |
schliessen lässt, | schliessen lässt, |
f) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. | f) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. |
Art. 5 - § 1 - Die Angabe der bei der Herstellung eines Lebensmittels | Art. 5 - § 1 - Die Angabe der bei der Herstellung eines Lebensmittels |
verwandten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt gemäss den | verwandten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Artikels. | Bestimmungen des vorliegenden Artikels. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist vorgeschrieben: | § 2 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist vorgeschrieben: |
a) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der | a) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der |
Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit | Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit |
dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird oder | dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird oder |
b) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch | b) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch |
Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder | Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder |
c) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher | c) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher |
Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine | Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine |
Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund | Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund |
seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. | seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. |
§ 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten jedoch nicht: | § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten jedoch nicht: |
a) für eine Zutat oder Zutatenklasse: | a) für eine Zutat oder Zutatenklasse: |
- deren Abtropfgewicht gemäss Artikel 8 § 3 angegeben ist oder | - deren Abtropfgewicht gemäss Artikel 8 § 3 angegeben ist oder |
- deren Menge aufgrund von Verordnungsbestimmungen bereits auf dem | - deren Menge aufgrund von Verordnungsbestimmungen bereits auf dem |
Etikett angegeben sein muss oder | Etikett angegeben sein muss oder |
- die in kleinen Mengen zur Geschmackgebung verwendet wird oder | - die in kleinen Mengen zur Geschmackgebung verwendet wird oder |
- die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die | - die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die |
Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche | Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche |
Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht | Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht |
wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln | wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln |
unterscheiden, | unterscheiden, |
b) wenn in spezifischen Verordnungsbestimmungen die Menge der Zutat | b) wenn in spezifischen Verordnungsbestimmungen die Menge der Zutat |
oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der | oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der |
Etikettierung aber nicht vorgesehen ist, | Etikettierung aber nicht vorgesehen ist, |
c) in den in Artikel 4 § 1 Buchstabe d) und e) erwähnten Fällen, | c) in den in Artikel 4 § 1 Buchstabe d) und e) erwähnten Fällen, |
d) für den Hinweis "mit Süssstoff(en)" oder "mit Zucker und | d) für den Hinweis "mit Süssstoff(en)" oder "mit Zucker und |
Süssstoff(en)", die gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und | Süssstoff(en)", die gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und |
Punkt III des Anhangs die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels | Punkt III des Anhangs die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels |
begleitet, | begleitet, |
e) für Hinweise über die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen | e) für Hinweise über die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen |
in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnung | in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnung |
angegeben sind. | angegeben sind. |
§ 4 - Die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der | § 4 - Die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der |
Zutat beziehungsweise Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. | Zutat beziehungsweise Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. |
Abweichend von diesem Grundsatz gelten für die Mengenangabe der | Abweichend von diesem Grundsatz gelten für die Mengenangabe der |
Zutaten: | Zutaten: |
a) Die Menge, die für Lebensmittel, denen infolge einer | a) Die Menge, die für Lebensmittel, denen infolge einer |
Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Wasser entzogen wurde, | Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Wasser entzogen wurde, |
entspricht der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf | entspricht der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf |
das Enderzeugnis. Diese Menge ist in Prozent ausgedruckt. | das Enderzeugnis. Diese Menge ist in Prozent ausgedruckt. |
Übersteigt die Menge einer Zutat oder die auf der Etikettierung | Übersteigt die Menge einer Zutat oder die auf der Etikettierung |
angegebene Gesamtmenge aller Zutaten 100 Prozent, so erfolgt die | angegebene Gesamtmenge aller Zutaten 100 Prozent, so erfolgt die |
Angabe statt in Prozent in Gewicht der für die Zubereitung von 100 | Angabe statt in Prozent in Gewicht der für die Zubereitung von 100 |
Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat beziehungsweise Zutaten. | Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat beziehungsweise Zutaten. |
b) Die Menge der flüchtigen Zutaten wird nach Massgabe ihres | b) Die Menge der flüchtigen Zutaten wird nach Massgabe ihres |
Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. | Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. |
c) Die Menge der Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form | c) Die Menge der Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form |
verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand | verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand |
zurückgeführt werden, kann nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der | zurückgeführt werden, kann nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der |
Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden. | Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden. |
d) Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser | d) Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser |
zugesetzt werden muss, kann die Menge der Zutaten nach Massgabe ihres | zugesetzt werden muss, kann die Menge der Zutaten nach Massgabe ihres |
Gewichtsanteils in dem in seinen ursprünglichen Zustand | Gewichtsanteils in dem in seinen ursprünglichen Zustand |
zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden. | zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden. |
§ 5 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist entweder in der | § 5 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist entweder in der |
Verkehrsbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im | Verkehrsbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im |
Verzeichnis der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder | Verzeichnis der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder |
Zutatenklasse aufzuführen. | Zutatenklasse aufzuführen. |
§ 6 - Dieser Artikel gilt unbeschadet der Vorschriften über die | § 6 - Dieser Artikel gilt unbeschadet der Vorschriften über die |
Nährwertkennzeichnung. | Nährwertkennzeichnung. |
Art. 6 - § 1 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird mit folgenden Worten | Art. 6 - § 1 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird mit folgenden Worten |
angegeben: | angegeben: |
- "mindestens haltbar bis...", wenn der Tag genannt wird, | - "mindestens haltbar bis...", wenn der Tag genannt wird, |
- "mindestens haltbar bis Ende..." in den anderen Fällen. | - "mindestens haltbar bis Ende..." in den anderen Fällen. |
§ 2 - In Verbindung mit den in § 1 erwähnten Angaben wird angegeben: | § 2 - In Verbindung mit den in § 1 erwähnten Angaben wird angegeben: |
- entweder das Datum selbst | - entweder das Datum selbst |
- oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist. | - oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist. |
Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der | Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der |
Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene | Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene |
Haltbarkeit gewährleistet. | Haltbarkeit gewährleistet. |
§ 3 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum besteht aus der unverschlüsselten | § 3 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum besteht aus der unverschlüsselten |
Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge. | Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge. |
Bei Lebensmitteln, | Bei Lebensmitteln, |
- deren Haltbarkeit weniger als 3 Monate beträgt, reicht jedoch die | - deren Haltbarkeit weniger als 3 Monate beträgt, reicht jedoch die |
Angabe des Tages und des Monats aus, | Angabe des Tages und des Monats aus, |
- deren Haltbarkeit mehr als 3 Monate, jedoch höchstens 18 Monate | - deren Haltbarkeit mehr als 3 Monate, jedoch höchstens 18 Monate |
beträgt, reicht jedoch die Angabe des Monates und des Jahres aus, | beträgt, reicht jedoch die Angabe des Monates und des Jahres aus, |
- deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt, reicht die Angabe des | - deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt, reicht die Angabe des |
Jahres aus. | Jahres aus. |
§ 4 - Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich | § 4 - Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich |
bei: | bei: |
- frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht | - frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht |
geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist. Diese | geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist. Diese |
Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche | Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche |
Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten, | Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten, |
- Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen | - Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen |
Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus | Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus |
Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken der KN-Codes 2206 | Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken der KN-Codes 2206 |
00 91, 2206 00 93 und 2206 00 99, | 00 91, 2206 00 93 und 2206 00 99, |
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent, | - Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent, |
- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und | - alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und |
alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, | alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, |
die an gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert werden, | die an gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert werden, |
- Backware, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden | - Backware, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden |
nach der Herstellung verzehrt werden, | nach der Herstellung verzehrt werden, |
- Essig, | - Essig, |
- Speisesalz, | - Speisesalz, |
- Zucker in fester Form, | - Zucker in fester Form, |
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder | - Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder |
Farbstoffen bestehen, | Farbstoffen bestehen, |
- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen, | - Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen, |
- Speiseeis in Portionspackungen. | - Speiseeis in Portionspackungen. |
Art. 7 - § 1 - Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht | Art. 7 - § 1 - Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht |
verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine | verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine |
unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, | unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, |
wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt. | wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt. |
§ 2 - Diesem Datum geht folgende Angabe voran: | § 2 - Diesem Datum geht folgende Angabe voran: |
- "verbrauchen bis". | - "verbrauchen bis". |
Dieser Angabe wird Folgendes hinzugefügt: | Dieser Angabe wird Folgendes hinzugefügt: |
- entweder das Datum selbst oder | - entweder das Datum selbst oder |
- ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist. | - ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist. |
Diese Angaben werden durch eine Beschreibung der einzuhaltenden | Diese Angaben werden durch eine Beschreibung der einzuhaltenden |
Aufbewahrungsbedingungen ergänzt. | Aufbewahrungsbedingungen ergänzt. |
§ 3 - Das Verbrauchsdatum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von | § 3 - Das Verbrauchsdatum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von |
Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. | Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. |
Art. 8 - § 1 - Die Nettofüllmenge wird angegeben: | Art. 8 - § 1 - Die Nettofüllmenge wird angegeben: |
- bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten | - bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten |
Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet werden, | Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet werden, |
- bei sonstigen Lebensmitteln in Masseneinheiten, wobei die Einheiten | - bei sonstigen Lebensmitteln in Masseneinheiten, wobei die Einheiten |
Kilogramm oder Gramm verwendet werden. | Kilogramm oder Gramm verwendet werden. |
Bei Joghurts, fermentierter Milch und Gewürzsossen, ob emulgiert oder | Bei Joghurts, fermentierter Milch und Gewürzsossen, ob emulgiert oder |
nicht, wird die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten oder | nicht, wird die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten oder |
Masseneinheiten angegeben. | Masseneinheiten angegeben. |
Bei nichtgebrauchsfertigen Suppen kann die Angabe in Masseneinheiten | Bei nichtgebrauchsfertigen Suppen kann die Angabe in Masseneinheiten |
durch eine Angabe in Volumeneinheiten nach Zubereitung gemäss | durch eine Angabe in Volumeneinheiten nach Zubereitung gemäss |
Gebrauchsanweisung ersetzt werden. | Gebrauchsanweisung ersetzt werden. |
§ 2 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 9 ist die Angabe der | § 2 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 9 ist die Angabe der |
Nettofüllmenge nicht vorgeschrieben für Lebensmittel: | Nettofüllmenge nicht vorgeschrieben für Lebensmittel: |
a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten | a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten |
können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in | können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in |
Anwesenheit des Käufers abgewogen werden, | Anwesenheit des Käufers abgewogen werden, |
b) deren Nettofüllmenge unter 5 Gramm oder 5 Milliliter liegt. Dies | b) deren Nettofüllmenge unter 5 Gramm oder 5 Milliliter liegt. Dies |
gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter, | gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter, |
c) die gewöhnlich nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, | c) die gewöhnlich nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, |
sofern die Stückzahl von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen | sofern die Stückzahl von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen |
ist oder, falls das nicht der Fall ist, in der Etikettierung angegeben | ist oder, falls das nicht der Fall ist, in der Etikettierung angegeben |
ist. | ist. |
§ 3 - Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer | § 3 - Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer |
Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses | Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses |
Lebensmittels in der Etikettierung anzugeben. | Lebensmittels in der Etikettierung anzugeben. |
§ 4 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr | § 4 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr |
Einzelvorverpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so | Einzelvorverpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so |
wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder | wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder |
Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der | Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der |
Einzelpackungen angegeben werden. | Einzelpackungen angegeben werden. |
Diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der | Diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der |
Einzelpackungen von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist, | Einzelpackungen von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist, |
und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung | und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung |
deutlich von aussen sichtbar ist. | deutlich von aussen sichtbar ist. |
§ 5 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, | § 5 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, |
die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die | die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die |
Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge | Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge |
und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. | und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. |
Art. 9 - § 1 - 1. Der Alkoholgehalt in Volumenprozent wird bei 20 Grad | Art. 9 - § 1 - 1. Der Alkoholgehalt in Volumenprozent wird bei 20 Grad |
Celsius bestimmt. | Celsius bestimmt. |
2. Die Zahl, die dem Alkoholgehalt entspricht, ist bis auf höchstens | 2. Die Zahl, die dem Alkoholgehalt entspricht, ist bis auf höchstens |
eine Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol "% vol" anzufügen; | eine Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol "% vol" anzufügen; |
dieser Angabe darf das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc." | dieser Angabe darf das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc." |
vorangestellt werden. | vorangestellt werden. |
§ 2 - Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen Abweichungen | § 2 - Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen Abweichungen |
nach oben und nach unten werden in absoluten Werten wie folgt | nach oben und nach unten werden in absoluten Werten wie folgt |
festgesetzt: | festgesetzt: |
a) nachstehend nicht bezeichnete Getränke: 0,3 Volumenprozent, | a) nachstehend nicht bezeichnete Getränke: 0,3 Volumenprozent, |
b) Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5 Volumenprozent, | b) Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5 Volumenprozent, |
Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B II des Gemeinsamen Zolltarifs | Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B II des Gemeinsamen Zolltarifs |
unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind: 0,5 Volumenprozent, | unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind: 0,5 Volumenprozent, |
c) Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 Volumenprozent, | c) Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 Volumenprozent, |
Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs | Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs |
unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind, Apfelwein, | unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind, Apfelwein, |
Birnenwein und andere ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen | Birnenwein und andere ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen |
Früchten als Weintrauben hergestellt sind, auch perlend oder | Früchten als Weintrauben hergestellt sind, auch perlend oder |
schäumend, Getränke aus gegorenem Honig: 1,0 Volumenprozent, | schäumend, Getränke aus gegorenem Honig: 1,0 Volumenprozent, |
d) Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen: 1,5 | d) Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen: 1,5 |
Volumenprozent, | Volumenprozent, |
§ 3 - Die in § 1 vorgesehenen Abweichungen gelten unbeschadet der | § 3 - Die in § 1 vorgesehenen Abweichungen gelten unbeschadet der |
Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts | Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts |
verwendeten Analysenmethode ergeben. | verwendeten Analysenmethode ergeben. |
§ 4 - Die Angabe des Extraktgehalts der Stammwürze und jede Angabe | § 4 - Die Angabe des Extraktgehalts der Stammwürze und jede Angabe |
über einen anderen Alkoholgehalt als den Alkoholgehalt in | über einen anderen Alkoholgehalt als den Alkoholgehalt in |
Volumenprozent sind verboten. | Volumenprozent sind verboten. |
Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 10 vorgeschriebenen | Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 10 vorgeschriebenen |
Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und | Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und |
unverwischbar auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen | unverwischbar auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen |
Etikett angebracht werden. | Etikett angebracht werden. |
Sie dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen | Sie dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen |
verdeckt oder getrennt werden. | verdeckt oder getrennt werden. |
§ 2 - Sofern die vorverpackten Lebensmittel: | § 2 - Sofern die vorverpackten Lebensmittel: |
- für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an | - für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an |
den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern diese | den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern diese |
Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung ist, | Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung ist, |
- an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um dort | - an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um dort |
zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden, | zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden, |
brauchen die in § 1 vorgesehenen Angaben abweichend von den | brauchen die in § 1 vorgesehenen Angaben abweichend von den |
Bestimmungen von § 1 Absatz 1 nur in den dazugehörenden | Bestimmungen von § 1 Absatz 1 nur in den dazugehörenden |
Geschäftspapieren aufgeführt zu sein, wenn sichergestellt ist, dass | Geschäftspapieren aufgeführt zu sein, wenn sichergestellt ist, dass |
diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die | diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die |
Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor | Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor |
beziehungsweise gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden. | beziehungsweise gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden. |
In diesem Fall befinden sich die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4 und 6 | In diesem Fall befinden sich die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4 und 6 |
vorgesehenen Angaben und gegebenenfalls die in Artikel 7 vorgesehenen | vorgesehenen Angaben und gegebenenfalls die in Artikel 7 vorgesehenen |
Angaben auch auf der äusseren Verpackung, in der die Lebensmittel | Angaben auch auf der äusseren Verpackung, in der die Lebensmittel |
vermarktet werden. | vermarktet werden. |
§ 3 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 8 und 9 vorgesehenen Angaben | § 3 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 8 und 9 vorgesehenen Angaben |
werden im gleichen Sichtfeld angebracht. | werden im gleichen Sichtfeld angebracht. |
§ 4 - Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine | § 4 - Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine |
unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett | unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett |
noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, und bei | noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, und bei |
Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als | Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als |
10 Quadratzentimeter beträgt, brauchen nur die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, | 10 Quadratzentimeter beträgt, brauchen nur die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, |
4 und 9 genannten Angaben aufgeführt zu werden. | 4 und 9 genannten Angaben aufgeführt zu werden. |
Die Bestimmungen von § 3 gelten in diesem Fall nicht. | Die Bestimmungen von § 3 gelten in diesem Fall nicht. |
Art. 11 - Es ist verboten, die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums | Art. 11 - Es ist verboten, die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums |
oder des Verbrauchsdatums, wie es auf der ursprünglichen Etikettierung | oder des Verbrauchsdatums, wie es auf der ursprünglichen Etikettierung |
angebracht worden ist, auf irgendwelche Weise zu ändern. | angebracht worden ist, auf irgendwelche Weise zu ändern. |
Art. 12 - Es ist verboten, in der Etikettierung oder in der Nähe von | Art. 12 - Es ist verboten, in der Etikettierung oder in der Nähe von |
Lebensmitteln, in Geschäftspapieren oder Prospekten über Lebensmittel | Lebensmitteln, in Geschäftspapieren oder Prospekten über Lebensmittel |
Bezeichnungen, Angaben, Zeichen oder irgendeine andere Darstellung | Bezeichnungen, Angaben, Zeichen oder irgendeine andere Darstellung |
anzubringen, die den Verbraucher insbesondere hinsichtlich Qualität, | anzubringen, die den Verbraucher insbesondere hinsichtlich Qualität, |
Ursprung oder Herkunft des Lebensmittels irreführen können. | Ursprung oder Herkunft des Lebensmittels irreführen können. |
Art. 13 - Die in Artikel 2 Nr. 1 vorgesehene Angabe muss im Text von | Art. 13 - Die in Artikel 2 Nr. 1 vorgesehene Angabe muss im Text von |
Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren übernommen | Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren übernommen |
werden. | werden. |
Art. 14 - Lebensmittel werden im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes | Art. 14 - Lebensmittel werden im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes |
vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im | vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im |
Bereich der Lebensmittel und anderer Waren für schädlich erklärt: | Bereich der Lebensmittel und anderer Waren für schädlich erklärt: |
- wenn das in Artikel 11 vorgesehene Verbot zur Anwendung kommt, | - wenn das in Artikel 11 vorgesehene Verbot zur Anwendung kommt, |
- wenn die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 erwähnten Angaben | - wenn die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 erwähnten Angaben |
fehlen. | fehlen. |
Art. 15 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis | Art. 15 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis |
8 und § 3 und der Artikel 3 bis 7 und 9 bis 14 des vorliegenden | 8 und § 3 und der Artikel 3 bis 7 und 9 bis 14 des vorliegenden |
Erlasses, die besagte Artikel betreffen, werden gemäss dem oben | Erlasses, die besagte Artikel betreffen, werden gemäss dem oben |
erwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, verfolgt und bestraft. | erwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, verfolgt und bestraft. |
Art. 16 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 9 und | Art. 16 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 9 und |
10, § 2 und Artikel 8 des vorliegenden Erlasses, die besagte Artikel | 10, § 2 und Artikel 8 des vorliegenden Erlasses, die besagte Artikel |
betreffen, werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1991 über die | betreffen, werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
ermittelt, verfolgt und bestraft. | ermittelt, verfolgt und bestraft. |
Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 13. November 1986 über die | Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 13. November 1986 über die |
Etikettierung vorverpackter Lebensmittel, abgeändert durch die | Etikettierung vorverpackter Lebensmittel, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 8. August 1988, 4. September 1990, 6. März | Königlichen Erlasse vom 8. August 1988, 4. September 1990, 6. März |
1992, 31. Dezember 1992, 13. Oktober 1995 und 16. April 1998, wird | 1992, 31. Dezember 1992, 13. Oktober 1995 und 16. April 1998, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 19 - Abweichend dürfen Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass | Art. 19 - Abweichend dürfen Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass |
nicht entsprechen, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. | nicht entsprechen, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. |
November 1986 aber erfüllen, bis zum 14. Februar 2000 im Handel | November 1986 aber erfüllen, bis zum 14. Februar 2000 im Handel |
bleiben. | bleiben. |
Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen und die | Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen und die |
vor diesem Datum etikettiert worden sind, dürfen jedoch im Handel | vor diesem Datum etikettiert worden sind, dürfen jedoch im Handel |
bleiben, solange der Vorrat reicht. | bleiben, solange der Vorrat reicht. |
Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des | Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des |
Mittelstands und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen | Mittelstands und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. September 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 13. September 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
ANHANG | ANHANG |
I. Kategorien von Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die | I. Kategorien von Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die |
Angabe der Klasse ersetzt werden kann | Angabe der Klasse ersetzt werden kann |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
II. a) Kategorien von Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem | II. a) Kategorien von Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem |
Namen der Klasse, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder der | Namen der Klasse, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder der |
EG-Nummer, zwingend vorgeschrieben ist | EG-Nummer, zwingend vorgeschrieben ist |
Farbstoff | Farbstoff |
Konservierungsstoff | Konservierungsstoff |
Antioxidationsmittel | Antioxidationsmittel |
Emulgator | Emulgator |
Verdickungsmittel | Verdickungsmittel |
Geliermittel | Geliermittel |
Stabilisator | Stabilisator |
Geschmacksverstärker | Geschmacksverstärker |
Säuerungsmittel | Säuerungsmittel |
Säureregulator | Säureregulator |
Trennmittel | Trennmittel |
Süssstoff | Süssstoff |
Backtriebmittel | Backtriebmittel |
Schaumverhüter | Schaumverhüter |
Überzugsmittel | Überzugsmittel |
Schmelzsalz | Schmelzsalz |
Mehlbehandlungsmittel | Mehlbehandlungsmittel |
Festigungsmittel | Festigungsmittel |
Feuchthaltemittel | Feuchthaltemittel |
Füllstoff | Füllstoff |
Treibgas | Treibgas |
II. b) Liste der Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem Namen | II. b) Liste der Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem Namen |
der Klasse zwingend vorgeschrieben ist | der Klasse zwingend vorgeschrieben ist |
"Modifizierte Stärke": für auf chemischem Wege modifizierte Stärke | "Modifizierte Stärke": für auf chemischem Wege modifizierte Stärke |
II. c) Bezeichnung von Aromen in der Zutatenliste | II. c) Bezeichnung von Aromen in der Zutatenliste |
1. Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genaueren | 1. Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genaueren |
Bezeichnung oder einer Bezeichnung des Aromas zu bezeichnen. | Bezeichnung oder einer Bezeichnung des Aromas zu bezeichnen. |
2. Das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen | 2. Das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen |
gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren | gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren |
Aromabestandteil ausschliesslich Aromastoffe gemäss Artikel 1 § 1 Nr. | Aromabestandteil ausschliesslich Aromastoffe gemäss Artikel 1 § 1 Nr. |
2 Buchstabe a) und/oder Aromaextrakte gemäss Artikel 1 § 1 Nr. 3 des | 2 Buchstabe a) und/oder Aromaextrakte gemäss Artikel 1 § 1 Nr. 3 des |
Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1990 über Aromastoffe für | Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1990 über Aromastoffe für |
Lebensmittel enthält. | Lebensmittel enthält. |
3. Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder | 3. Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder |
pflanzlichen beziehungsweise tierischen Ursprung der verwendeten | pflanzlichen beziehungsweise tierischen Ursprung der verwendeten |
Stoffe, darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im | Stoffe, darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im |
Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der | Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der |
Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische | Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische |
beziehungsweise mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche | beziehungsweise mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche |
Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschliesslich oder nahezu | Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschliesslich oder nahezu |
ausschliesslich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde. | ausschliesslich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde. |
III. Liste der Lebensmittel, auf deren Etikett eine oder mehrere | III. Liste der Lebensmittel, auf deren Etikett eine oder mehrere |
Angaben zusätzlich vorgeschrieben sind | Angaben zusätzlich vorgeschrieben sind |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
IV. Lebensmittel, die nicht durch den Erlass betroffen sind | IV. Lebensmittel, die nicht durch den Erlass betroffen sind |
1. Lebensmittel, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des | 1. Lebensmittel, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des |
Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier | Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier |
erwähnt sind | erwähnt sind |
2. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai | 2. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai |
1975 über Honig erwähnt sind | 1975 über Honig erwähnt sind |
3. Lebensmittel, die in Artikel 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 9, 11 und 12 des | 3. Lebensmittel, die in Artikel 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 9, 11 und 12 des |
Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten erwähnt sind | Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten erwähnt sind |
4. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai | 4. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai |
1975 über Kakao und Schokolade erwähnt sind | 1975 über Kakao und Schokolade erwähnt sind |
5. Kartoffel, die im Königlichen Erlass vom 20. September 1993 über | 5. Kartoffel, die im Königlichen Erlass vom 20. September 1993 über |
den Handel mit Früh- und Speisekartoffeln erwähnt sind | den Handel mit Früh- und Speisekartoffeln erwähnt sind |
6. Lebensmittel, die in Titel I Artikel 1.1 der Verordnung (EWG) Nr. | 6. Lebensmittel, die in Titel I Artikel 1.1 der Verordnung (EWG) Nr. |
2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln | 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln |
für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste | für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste |
erwähnt sind. | erwähnt sind. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. September 1999 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. September 1999 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |