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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/07/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 1999 relatif à l'étiquetage des denrées alimentaires préemballées Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
7 JUILLET 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 7 JULI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 1999 relatif à Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999
l'étiquetage des denrées alimentaires préemballées betreffende de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 13 septembre 1999 relatif à l'étiquetage des denrées besluit van 13 september 1999 betreffende de etikettering van
alimentaires préemballées, établi par le Service central de traduction voorverpakte voedingsmiddelen, opgemaakt door de Centrale dienst voor
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 1999 vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 1999 betreffende
relatif à l'étiquetage des denrées alimentaires préemballées. de etikettering van voorverpakte voedingsmiddelen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 7 juillet 2002. Gegeven te Brussel, 7 juli 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
13. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Etikettierung von 13. SEPTEMBER 1999 - Königlicher Erlass über die Etikettierung von
vorverpackten Lebensmitteln vorverpackten Lebensmitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere der Artikel 2, 4 § 1 und 22 § 3; Waren, insbesondere der Artikel 2, 4 § 1 und 22 § 3;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der
Artikel 7 bis 14 und 124; Artikel 7 bis 14 und 124;
Aufgrund der Richtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 zur Aufgrund der Richtlinie 79/112/EWG vom 18. Dezember 1978 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten
Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, abgeändert durch die Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, abgeändert durch die
Richtlinien 85/7/EWG vom 19. Dezember 1984, 86/197/EWG vom 26. Mai Richtlinien 85/7/EWG vom 19. Dezember 1984, 86/197/EWG vom 26. Mai
1986, 89/395/EWG vom 14. Juni 1989, 91/72/EWG vom 16. Januar 1991, 1986, 89/395/EWG vom 14. Juni 1989, 91/72/EWG vom 16. Januar 1991,
93/102/EG vom 16. November 1993, 97/4/EG vom 27. Januar 1997 und 93/102/EG vom 16. November 1993, 97/4/EG vom 27. Januar 1997 und
99/10/EG vom 8. März 1999; 99/10/EG vom 8. März 1999;
Aufgrund der Richtlinie 87/250/EWG vom 15. April 1987 betreffend die Aufgrund der Richtlinie 87/250/EWG vom 15. April 1987 betreffend die
Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der Angabe des Alkoholgehalts als Volumenkonzentration in der
Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten
Lebensmitteln; Lebensmitteln;
Aufgrund der Richtlinie 94/54/EG vom 18. November 1994 über Angaben, Aufgrund der Richtlinie 94/54/EG vom 18. November 1994 über Angaben,
die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates
aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel
vorgeschrieben sind, abgeändert durch die Richtlinie 96/21/EG vom 29. vorgeschrieben sind, abgeändert durch die Richtlinie 96/21/EG vom 29.
März 1996; März 1996;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Januar 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 15. Januar 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands vom 19. Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates des Mittelstands vom 19.
Januar 1999; Januar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierte Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierte Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass
die durch die Richtlinie 97/4/EG vorgesehene Frist überschritten ist; die durch die Richtlinie 97/4/EG vorgesehene Frist überschritten ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit, Unseres Ministers
des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden
Anwendung auf vorverpackte Lebensmittel, die in den Handel gebracht Anwendung auf vorverpackte Lebensmittel, die in den Handel gebracht
werden und die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an werden und die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an
gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen. gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine
Anwendung auf die in Punkt IV des Anhangs erwähnten Lebensmittel. Anwendung auf die in Punkt IV des Anhangs erwähnten Lebensmittel.
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise
sind zu verstehen unter: sind zu verstehen unter:
a) gemeinschaftlichen Einrichtungen: Gaststättenbetriebe, a) gemeinschaftlichen Einrichtungen: Gaststättenbetriebe,
Krankenhäuser, Kantinen und andere ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kantinen und andere ähnliche Einrichtungen,
b) Etikettierung: alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder b) Etikettierung: alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder
Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel
beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel,
Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel
begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen, begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen,
c) vorverpacktem Lebensmittel: die Verkaufseinheit, die aus einem c) vorverpacktem Lebensmittel: die Verkaufseinheit, die aus einem
Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor
dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es
ganz oder teilweise umschliesst, jedoch auf solche Weise, dass der ganz oder teilweise umschliesst, jedoch auf solche Weise, dass der
Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet
werden muss oder eine Veränderung erfährt, werden muss oder eine Veränderung erfährt,
d) Zutat: jeder Stoff, einschliesslich der Zusatzstoffe, der bei der d) Zutat: jeder Stoff, einschliesslich der Zusatzstoffe, der bei der
Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und -
wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis
vorhanden bleibt, vorhanden bleibt,
e) Mindesthaltbarkeitsdatum: Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel e) Mindesthaltbarkeitsdatum: Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel
seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen
Aufbewahrungsbedingungen behält, Aufbewahrungsbedingungen behält,
f) Aufgussflüssigkeit: folgende Erzeugnisse - auch gefroren oder f) Aufgussflüssigkeit: folgende Erzeugnisse - auch gefroren oder
tiefgefroren, einschliesslich ihrer Mischungen -, sofern sie gegenüber tiefgefroren, einschliesslich ihrer Mischungen -, sofern sie gegenüber
den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine
untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht
ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake,
Genusssäure in wässriger Lösung, Essig, wässrige Zuckerlösungen, Genusssäure in wässriger Lösung, Essig, wässrige Zuckerlösungen,
wässrige Lösungen von anderen Süssstoffen oder -mitteln, Frucht- oder wässrige Lösungen von anderen Süssstoffen oder -mitteln, Frucht- oder
Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse, Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse,
g) Nettofüllmenge: die Nominalmenge, so wie sie in Artikel 1 Nr. 2 des g) Nettofüllmenge: die Nominalmenge, so wie sie in Artikel 1 Nr. 2 des
Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1979 über die Abfüllung Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1979 über die Abfüllung
bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen
bestimmt ist, bestimmt ist,
h) Phantasieverpackung: die Verpackung, die Lebensmittel enthält und h) Phantasieverpackung: die Verpackung, die Lebensmittel enthält und
die anlässlich bestimmter Feste in den Handel gebracht wird, und die die anlässlich bestimmter Feste in den Handel gebracht wird, und die
Verpackung, die der Verbraucher offensichtlich aufgrund der Art der Verpackung, die der Verbraucher offensichtlich aufgrund der Art der
Verpackung und weniger aufgrund der Art des Lebensmittels kauft. Verpackung und weniger aufgrund der Art des Lebensmittels kauft.
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen über bestimmte Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Sonderbestimmungen über bestimmte
Angaben, die sich in der Etikettierung bestimmter Lebensmittel Angaben, die sich in der Etikettierung bestimmter Lebensmittel
befinden müssen, ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel in den befinden müssen, ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel in den
Handel zu bringen, die folgende Angaben nicht tragen, unter den Handel zu bringen, die folgende Angaben nicht tragen, unter den
Bedingungen und unter Vorbehalt der Abweichungen, die in den Artikeln Bedingungen und unter Vorbehalt der Abweichungen, die in den Artikeln
3 bis 13 vorgesehen sind: 3 bis 13 vorgesehen sind:
1. die Verkehrsbezeichnung, 1. die Verkehrsbezeichnung,
2. das Verzeichnis der Zutaten, 2. das Verzeichnis der Zutaten,
3. die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen gemäss den 3. die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen gemäss den
Bestimmungen von Artikel 5, Bestimmungen von Artikel 5,
4. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in mikrobiologischer Hinsicht 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in mikrobiologischer Hinsicht
sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum, sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum,
5. die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung, 5. die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung,
6. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des 6. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des
Verpackers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Verpackers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen
Verkäufers, Verkäufers,
7. eine Gebrauchsanleitung, falls ohne sie der Käufer nicht in der 7. eine Gebrauchsanleitung, falls ohne sie der Käufer nicht in der
Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden, Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden,
8. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 8. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in
Volumenprozenten, Volumenprozenten,
9. die Nettofüllmenge, 9. die Nettofüllmenge,
10. den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein 10. den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein
Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre
Herkunft des Lebensmittels möglich wäre. Herkunft des Lebensmittels möglich wäre.
§ 2 - Lebensmittel, die in einer Phantasieverpackung in den Handel § 2 - Lebensmittel, die in einer Phantasieverpackung in den Handel
gebracht werden, müssen nur die in § 1 Nr. 1, 6 und 9 erwähnten gebracht werden, müssen nur die in § 1 Nr. 1, 6 und 9 erwähnten
Angaben tragen. Angaben tragen.
Die in § 1 Nr. 6 erwähnte Angabe kann gegebenenfalls nur auf der Die in § 1 Nr. 6 erwähnte Angabe kann gegebenenfalls nur auf der
Sammelgutverpackung vorkommen. Sammelgutverpackung vorkommen.
§ 3 - Die Etikettierung der Lebensmittel, die zu einer der in Punkt § 3 - Die Etikettierung der Lebensmittel, die zu einer der in Punkt
III des Anhangs aufgeführten Klassen gehören, muss die in Punkt III III des Anhangs aufgeführten Klassen gehören, muss die in Punkt III
dieses Anhangs erwähnten zusätzlichen Angaben umfassen. dieses Anhangs erwähnten zusätzlichen Angaben umfassen.
Art. 3 - § 1 - Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Art. 3 - § 1 - Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die
Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist. Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist.
a) Fehlen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, ist die a) Fehlen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, ist die
Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung, die in den belgischen Gesetzes-, Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung, die in den belgischen Gesetzes-,
Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.
Fehlen solche Bestimmungen, ist die Verkehrsbezeichnung die Fehlen solche Bestimmungen, ist die Verkehrsbezeichnung die
verkehrsübliche belgische Bezeichnung oder eine Beschreibung des verkehrsübliche belgische Bezeichnung oder eine Beschreibung des
Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die
hinreichend genau ist, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, die hinreichend genau ist, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, die
tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen
zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte. zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.
b) Die Verwendung in Belgien der Verkehrsbezeichnung, unter der das b) Die Verwendung in Belgien der Verkehrsbezeichnung, unter der das
Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmässig hergestellt und Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmässig hergestellt und
vermarktet wird, ist ebenfalls zulässig. vermarktet wird, ist ebenfalls zulässig.
Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses, insbesondere derjenigen des Artikels 2, es dem Verbraucher Erlasses, insbesondere derjenigen des Artikels 2, es dem Verbraucher
nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen
und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt
werden könnte, wird die Verkehrsbezeichnung von weiteren werden könnte, wird die Verkehrsbezeichnung von weiteren
beschreibenden Informationen begleitet, die in der Nähe der beschreibenden Informationen begleitet, die in der Nähe der
Verkehrsbezeichnung anzubringen sind. Verkehrsbezeichnung anzubringen sind.
c) In Ausnahmefällen wird die Verkehrsbezeichnung des c) In Ausnahmefällen wird die Verkehrsbezeichnung des
Herstellungsmitgliedstaats in Belgien nicht verwendet, wenn das mit Herstellungsmitgliedstaats in Belgien nicht verwendet, wenn das mit
ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung
oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten
Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen des Buchstabens b) Lebensmittel derart abweicht, dass die Bestimmungen des Buchstabens b)
nicht ausreichen, um in Belgien eine korrekte Unterrichtung des nicht ausreichen, um in Belgien eine korrekte Unterrichtung des
Verbrauchers zu gewährleisten. Verbrauchers zu gewährleisten.
§ 2 - Eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename kann § 2 - Eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename kann
die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen. die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen.
§ 3 - Die Verkehrsbezeichnung enthält oder wird ergänzt durch eine § 3 - Die Verkehrsbezeichnung enthält oder wird ergänzt durch eine
Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die
besondere Behandlung, die es erfahren hat (zum Beispiel: pulverförmig, besondere Behandlung, die es erfahren hat (zum Beispiel: pulverförmig,
gefriergetrocknet, tiefgekühlt, konzentriert, geräuchert), sofern die gefriergetrocknet, tiefgekühlt, konzentriert, geräuchert), sofern die
Unterlassung einer solchen Angabe beim Käufer einen Irrtum Unterlassung einer solchen Angabe beim Käufer einen Irrtum
herbeiführen könnte. herbeiführen könnte.
Jedes Lebensmittel, das mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, Jedes Lebensmittel, das mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde,
muss einen der folgenden Hinweise tragen: muss einen der folgenden Hinweise tragen:
- bestrahlt, - bestrahlt,
- mit ionisierenden Strahlen behandelt. - mit ionisierenden Strahlen behandelt.
Art. 4 - § 1 - Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung Art. 4 - § 1 - Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung
sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres
Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine
geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort "Zutaten" geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort "Zutaten"
erscheint. erscheint.
Abweichend hiervon: Abweichend hiervon:
a) werden zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Massgabe ihres a) werden zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Massgabe ihres
Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben; die in einem Lebensmittel Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben; die in einem Lebensmittel
als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen
einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt.
Stellt das zugefügte Wasser nicht mehr als 5 Prozent des Gewichts des Stellt das zugefügte Wasser nicht mehr als 5 Prozent des Gewichts des
Enderzeugnisses dar, ist es nicht anzugeben, Enderzeugnisses dar, ist es nicht anzugeben,
b) können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und b) können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und
bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten
Zutaten nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder Zutaten nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder
vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden. In diesem Fall ist vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden. In diesem Fall ist
der Hinweis des Wassers als Rekonstituierungsflüssigkeit im der Hinweis des Wassers als Rekonstituierungsflüssigkeit im
Verzeichnis der Zutaten nicht erforderlich, Verzeichnis der Zutaten nicht erforderlich,
c) kann die Aufzählung, wenn es sich um konzentrierte oder getrocknete c) kann die Aufzählung, wenn es sich um konzentrierte oder getrocknete
Lebensmittel handelt, die nach Auflösung verwendet werden, nach der Lebensmittel handelt, die nach Auflösung verwendet werden, nach der
Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand
zurückgeführten Erzeugnis erfolgen, sofern das Verzeichnis der Zutaten zurückgeführten Erzeugnis erfolgen, sofern das Verzeichnis der Zutaten
eine Angabe wie "Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand eine Angabe wie "Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand
zurückgeführten Erzeugnisses" oder "Zutaten des gebrauchsfertigen zurückgeführten Erzeugnisses" oder "Zutaten des gebrauchsfertigen
Erzeugnisses" enthält, Erzeugnisses" enthält,
d) können im Falle von Obst- oder Gemüsemischungen die Frucht- oder d) können im Falle von Obst- oder Gemüsemischungen die Frucht- oder
Gemüsearten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich Gemüsearten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich
unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei
das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in
veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss, veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss,
e) können im Falle von Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen die e) können im Falle von Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen die
Gewürzarten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich Gewürzarten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich
unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei
das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie "in
veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss. veränderlichen Gewichtsanteilen" enthalten muss.
§ 2 - Ist eine Zutat eines Lebensmittels ihrerseits aus mehreren § 2 - Ist eine Zutat eines Lebensmittels ihrerseits aus mehreren
Zutaten hergestellt worden, so gelten die Letzteren als Zutaten dieses Zutaten hergestellt worden, so gelten die Letzteren als Zutaten dieses
Lebensmittels. Lebensmittels.
Eine zusammengesetzte Zutat kann jedoch im Verzeichnis der Zutaten Eine zusammengesetzte Zutat kann jedoch im Verzeichnis der Zutaten
unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Regelung festgelegt unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Regelung festgelegt
oder üblich ist, nach Massgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben oder üblich ist, nach Massgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben
werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt. werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.
Diese Aufzählung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben: Diese Aufzählung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben:
a) wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25 Prozent des a) wenn die zusammengesetzte Zutat weniger als 25 Prozent des
Enderzeugnisses ausmacht; unbeschadet der Bestimmungen von § 4 gilt Enderzeugnisses ausmacht; unbeschadet der Bestimmungen von § 4 gilt
diese Abweichung jedoch nicht für Zusatzstoffe, diese Abweichung jedoch nicht für Zusatzstoffe,
b) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das in b) wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das in
der Regelung kein Verzeichnis der Zutaten gefordert wird. der Regelung kein Verzeichnis der Zutaten gefordert wird.
§ 3 - Die Zutaten werden mit ihrem spezifischen Namen, gegebenenfalls § 3 - Die Zutaten werden mit ihrem spezifischen Namen, gegebenenfalls
gemäss den Bestimmungen von Artikel 3, bezeichnet. gemäss den Bestimmungen von Artikel 3, bezeichnet.
Abweichend hiervon: Abweichend hiervon:
- brauchen Zutaten, die zu einer der in Punkt I des Anhangs - brauchen Zutaten, die zu einer der in Punkt I des Anhangs
aufgeführten Klassen gehören, nur mit dem Namen dieser Klasse aufgeführten Klassen gehören, nur mit dem Namen dieser Klasse
bezeichnet zu werden. Die in Punkt I des Anhangs aufgeführte bezeichnet zu werden. Die in Punkt I des Anhangs aufgeführte
Bezeichnung "Stärke" muss jedoch immer mit der Angabe ihrer Bezeichnung "Stärke" muss jedoch immer mit der Angabe ihrer
spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser
Bestandteil Gluten enthalten könnte, Bestandteil Gluten enthalten könnte,
- müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe a) des - müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe a) des
Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse
bezeichnet werden, dem der spezifische Name oder die EG-Nummer zu bezeichnet werden, dem der spezifische Name oder die EG-Nummer zu
folgen hat. folgen hat.
Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben,
der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das
betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist, betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist,
- müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe b) des - müssen Zutaten, die zu einer der in Punkt II Buchstabe b) des
Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse Anhangs aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse
bezeichnet werden. Die in Punkt II Buchstabe b) des Anhangs bezeichnet werden. Die in Punkt II Buchstabe b) des Anhangs
aufgeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muss jedoch immer mit aufgeführte Bezeichnung "modifizierte Stärke" muss jedoch immer mit
der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden,
wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte. wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte.
§ 4 - Als Zutaten gelten jedoch nicht: § 4 - Als Zutaten gelten jedoch nicht:
a) Zusatzstoffe: a) Zusatzstoffe:
- deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, - deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht,
dass sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels dass sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels
enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische
Wirkung mehr ausüben, Wirkung mehr ausüben,
- die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden, - die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden,
b) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel b) Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel
oder Träger für die Zusatzstoffe und die Aromen verwendet werden, oder Träger für die Zusatzstoffe und die Aromen verwendet werden,
c) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend c) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend
entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne
dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten. dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten.
§ 5 - Abweichend von § 1 Buchstabe a) muss der Zusatz von Wasser nicht § 5 - Abweichend von § 1 Buchstabe a) muss der Zusatz von Wasser nicht
erwähnt werden: erwähnt werden:
- bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird, - bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird,
- wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat - wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat
in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen
Zustand zurückzuführen. Zustand zurückzuführen.
§ 6 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 2 ist das Verzeichnis der § 6 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 2 ist das Verzeichnis der
Zutaten nicht erforderlich bei: Zutaten nicht erforderlich bei:
a) frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht a) frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht
geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist, geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist,
b) Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen b) Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen
Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist, Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist,
c) Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem c) Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem
keine weitere Zutat zugesetzt ist, keine weitere Zutat zugesetzt ist,
d) Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, soweit es sich bei den d) Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, soweit es sich bei den
Zutaten ausschliesslich um für die Herstellung notwendige Zutaten ausschliesslich um für die Herstellung notwendige
Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für
die Herstellung von Käse - ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - die Herstellung von Käse - ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse -
notwendiges Salz handelt, notwendiges Salz handelt,
e) Erzeugnissen aus einer einzigen Zutat, e) Erzeugnissen aus einer einzigen Zutat,
- sofern die Verkehrsbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch - sofern die Verkehrsbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch
ist oder ist oder
- sofern die Verkehrsbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten - sofern die Verkehrsbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten
schliessen lässt, schliessen lässt,
f) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. f) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
Art. 5 - § 1 - Die Angabe der bei der Herstellung eines Lebensmittels Art. 5 - § 1 - Die Angabe der bei der Herstellung eines Lebensmittels
verwandten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt gemäss den verwandten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Artikels. Bestimmungen des vorliegenden Artikels.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist vorgeschrieben: § 2 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist vorgeschrieben:
a) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der a) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der
Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit
dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird oder dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird oder
b) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch b) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch
Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
c) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher c) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher
Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine
Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund
seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.
§ 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten jedoch nicht: § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten jedoch nicht:
a) für eine Zutat oder Zutatenklasse: a) für eine Zutat oder Zutatenklasse:
- deren Abtropfgewicht gemäss Artikel 8 § 3 angegeben ist oder - deren Abtropfgewicht gemäss Artikel 8 § 3 angegeben ist oder
- deren Menge aufgrund von Verordnungsbestimmungen bereits auf dem - deren Menge aufgrund von Verordnungsbestimmungen bereits auf dem
Etikett angegeben sein muss oder Etikett angegeben sein muss oder
- die in kleinen Mengen zur Geschmackgebung verwendet wird oder - die in kleinen Mengen zur Geschmackgebung verwendet wird oder
- die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die - die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die
Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche
Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht
wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln
unterscheiden, unterscheiden,
b) wenn in spezifischen Verordnungsbestimmungen die Menge der Zutat b) wenn in spezifischen Verordnungsbestimmungen die Menge der Zutat
oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der
Etikettierung aber nicht vorgesehen ist, Etikettierung aber nicht vorgesehen ist,
c) in den in Artikel 4 § 1 Buchstabe d) und e) erwähnten Fällen, c) in den in Artikel 4 § 1 Buchstabe d) und e) erwähnten Fällen,
d) für den Hinweis "mit Süssstoff(en)" oder "mit Zucker und d) für den Hinweis "mit Süssstoff(en)" oder "mit Zucker und
Süssstoff(en)", die gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und Süssstoff(en)", die gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und
Punkt III des Anhangs die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels Punkt III des Anhangs die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels
begleitet, begleitet,
e) für Hinweise über die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen e) für Hinweise über die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen
in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnung in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnung
angegeben sind. angegeben sind.
§ 4 - Die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der § 4 - Die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der
Zutat beziehungsweise Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Zutat beziehungsweise Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung.
Abweichend von diesem Grundsatz gelten für die Mengenangabe der Abweichend von diesem Grundsatz gelten für die Mengenangabe der
Zutaten: Zutaten:
a) Die Menge, die für Lebensmittel, denen infolge einer a) Die Menge, die für Lebensmittel, denen infolge einer
Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Wasser entzogen wurde, Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Wasser entzogen wurde,
entspricht der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf entspricht der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf
das Enderzeugnis. Diese Menge ist in Prozent ausgedruckt. das Enderzeugnis. Diese Menge ist in Prozent ausgedruckt.
Übersteigt die Menge einer Zutat oder die auf der Etikettierung Übersteigt die Menge einer Zutat oder die auf der Etikettierung
angegebene Gesamtmenge aller Zutaten 100 Prozent, so erfolgt die angegebene Gesamtmenge aller Zutaten 100 Prozent, so erfolgt die
Angabe statt in Prozent in Gewicht der für die Zubereitung von 100 Angabe statt in Prozent in Gewicht der für die Zubereitung von 100
Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat beziehungsweise Zutaten. Gramm des Enderzeugnisses verwendeten Zutat beziehungsweise Zutaten.
b) Die Menge der flüchtigen Zutaten wird nach Massgabe ihres b) Die Menge der flüchtigen Zutaten wird nach Massgabe ihres
Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben.
c) Die Menge der Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form c) Die Menge der Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form
verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand
zurückgeführt werden, kann nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der zurückgeführt werden, kann nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der
Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden. Eindickung oder vor dem Trocknen angegeben werden.
d) Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser d) Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser
zugesetzt werden muss, kann die Menge der Zutaten nach Massgabe ihres zugesetzt werden muss, kann die Menge der Zutaten nach Massgabe ihres
Gewichtsanteils in dem in seinen ursprünglichen Zustand Gewichtsanteils in dem in seinen ursprünglichen Zustand
zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden. zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden.
§ 5 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist entweder in der § 5 - Die in § 1 erwähnte Angabe ist entweder in der
Verkehrsbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verkehrsbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im
Verzeichnis der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Verzeichnis der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder
Zutatenklasse aufzuführen. Zutatenklasse aufzuführen.
§ 6 - Dieser Artikel gilt unbeschadet der Vorschriften über die § 6 - Dieser Artikel gilt unbeschadet der Vorschriften über die
Nährwertkennzeichnung. Nährwertkennzeichnung.
Art. 6 - § 1 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird mit folgenden Worten Art. 6 - § 1 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird mit folgenden Worten
angegeben: angegeben:
- "mindestens haltbar bis...", wenn der Tag genannt wird, - "mindestens haltbar bis...", wenn der Tag genannt wird,
- "mindestens haltbar bis Ende..." in den anderen Fällen. - "mindestens haltbar bis Ende..." in den anderen Fällen.
§ 2 - In Verbindung mit den in § 1 erwähnten Angaben wird angegeben: § 2 - In Verbindung mit den in § 1 erwähnten Angaben wird angegeben:
- entweder das Datum selbst - entweder das Datum selbst
- oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist. - oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist.
Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der Diese Angaben werden erforderlichenfalls durch die Bezeichnung der
Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene Aufbewahrungsbedingungen ergänzt, deren Einhaltung die angegebene
Haltbarkeit gewährleistet. Haltbarkeit gewährleistet.
§ 3 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum besteht aus der unverschlüsselten § 3 - Das Mindesthaltbarkeitsdatum besteht aus der unverschlüsselten
Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge. Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge.
Bei Lebensmitteln, Bei Lebensmitteln,
- deren Haltbarkeit weniger als 3 Monate beträgt, reicht jedoch die - deren Haltbarkeit weniger als 3 Monate beträgt, reicht jedoch die
Angabe des Tages und des Monats aus, Angabe des Tages und des Monats aus,
- deren Haltbarkeit mehr als 3 Monate, jedoch höchstens 18 Monate - deren Haltbarkeit mehr als 3 Monate, jedoch höchstens 18 Monate
beträgt, reicht jedoch die Angabe des Monates und des Jahres aus, beträgt, reicht jedoch die Angabe des Monates und des Jahres aus,
- deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt, reicht die Angabe des - deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt, reicht die Angabe des
Jahres aus. Jahres aus.
§ 4 - Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich § 4 - Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich
bei: bei:
- frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht - frischem Obst und Gemüse - einschliesslich Kartoffeln -, das nicht
geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist. Diese geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist. Diese
Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche
Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten, Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,
- Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen - Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen
Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus
Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken der KN-Codes 2206 Weintrauben oder Traubenmost hergestellten Getränken der KN-Codes 2206
00 91, 2206 00 93 und 2206 00 99, 00 91, 2206 00 93 und 2206 00 99,
- Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent, - Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent,
- alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und - alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektar und
alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern, alkoholischen Getränken in Einzelbehältnissen von mehr als 5 Litern,
die an gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert werden, die an gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert werden,
- Backware, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden - Backware, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden
nach der Herstellung verzehrt werden, nach der Herstellung verzehrt werden,
- Essig, - Essig,
- Speisesalz, - Speisesalz,
- Zucker in fester Form, - Zucker in fester Form,
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder - Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und/oder
Farbstoffen bestehen, Farbstoffen bestehen,
- Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen, - Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen,
- Speiseeis in Portionspackungen. - Speiseeis in Portionspackungen.
Art. 7 - § 1 - Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht Art. 7 - § 1 - Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht
verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine
unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten,
wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt. wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt.
§ 2 - Diesem Datum geht folgende Angabe voran: § 2 - Diesem Datum geht folgende Angabe voran:
- "verbrauchen bis". - "verbrauchen bis".
Dieser Angabe wird Folgendes hinzugefügt: Dieser Angabe wird Folgendes hinzugefügt:
- entweder das Datum selbst oder - entweder das Datum selbst oder
- ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist. - ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist.
Diese Angaben werden durch eine Beschreibung der einzuhaltenden Diese Angaben werden durch eine Beschreibung der einzuhaltenden
Aufbewahrungsbedingungen ergänzt. Aufbewahrungsbedingungen ergänzt.
§ 3 - Das Verbrauchsdatum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von § 3 - Das Verbrauchsdatum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von
Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge. Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.
Art. 8 - § 1 - Die Nettofüllmenge wird angegeben: Art. 8 - § 1 - Die Nettofüllmenge wird angegeben:
- bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten - bei flüssigen Lebensmitteln in Volumeneinheiten, wobei die Einheiten
Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet werden, Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet werden,
- bei sonstigen Lebensmitteln in Masseneinheiten, wobei die Einheiten - bei sonstigen Lebensmitteln in Masseneinheiten, wobei die Einheiten
Kilogramm oder Gramm verwendet werden. Kilogramm oder Gramm verwendet werden.
Bei Joghurts, fermentierter Milch und Gewürzsossen, ob emulgiert oder Bei Joghurts, fermentierter Milch und Gewürzsossen, ob emulgiert oder
nicht, wird die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten oder nicht, wird die Nettofüllmenge in Volumeneinheiten oder
Masseneinheiten angegeben. Masseneinheiten angegeben.
Bei nichtgebrauchsfertigen Suppen kann die Angabe in Masseneinheiten Bei nichtgebrauchsfertigen Suppen kann die Angabe in Masseneinheiten
durch eine Angabe in Volumeneinheiten nach Zubereitung gemäss durch eine Angabe in Volumeneinheiten nach Zubereitung gemäss
Gebrauchsanweisung ersetzt werden. Gebrauchsanweisung ersetzt werden.
§ 2 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 9 ist die Angabe der § 2 - Abweichend von Artikel 2 § 1 Nr. 9 ist die Angabe der
Nettofüllmenge nicht vorgeschrieben für Lebensmittel: Nettofüllmenge nicht vorgeschrieben für Lebensmittel:
a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten a) bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten
können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in
Anwesenheit des Käufers abgewogen werden, Anwesenheit des Käufers abgewogen werden,
b) deren Nettofüllmenge unter 5 Gramm oder 5 Milliliter liegt. Dies b) deren Nettofüllmenge unter 5 Gramm oder 5 Milliliter liegt. Dies
gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter, gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter,
c) die gewöhnlich nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, c) die gewöhnlich nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden,
sofern die Stückzahl von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen sofern die Stückzahl von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen
ist oder, falls das nicht der Fall ist, in der Etikettierung angegeben ist oder, falls das nicht der Fall ist, in der Etikettierung angegeben
ist. ist.
§ 3 - Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer § 3 - Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer
Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht dieses
Lebensmittels in der Etikettierung anzugeben. Lebensmittels in der Etikettierung anzugeben.
§ 4 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr § 4 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr
Einzelvorverpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so Einzelvorverpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so
wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder
Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der
Einzelpackungen angegeben werden. Einzelpackungen angegeben werden.
Diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der Diese Angaben können jedoch entfallen, wenn die Gesamtzahl der
Einzelpackungen von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist, Einzelpackungen von aussen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist,
und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung
deutlich von aussen sichtbar ist. deutlich von aussen sichtbar ist.
§ 5 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, § 5 - Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen,
die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die
Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge
und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.
Art. 9 - § 1 - 1. Der Alkoholgehalt in Volumenprozent wird bei 20 Grad Art. 9 - § 1 - 1. Der Alkoholgehalt in Volumenprozent wird bei 20 Grad
Celsius bestimmt. Celsius bestimmt.
2. Die Zahl, die dem Alkoholgehalt entspricht, ist bis auf höchstens 2. Die Zahl, die dem Alkoholgehalt entspricht, ist bis auf höchstens
eine Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol "% vol" anzufügen; eine Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol "% vol" anzufügen;
dieser Angabe darf das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc." dieser Angabe darf das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc."
vorangestellt werden. vorangestellt werden.
§ 2 - Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen Abweichungen § 2 - Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen Abweichungen
nach oben und nach unten werden in absoluten Werten wie folgt nach oben und nach unten werden in absoluten Werten wie folgt
festgesetzt: festgesetzt:
a) nachstehend nicht bezeichnete Getränke: 0,3 Volumenprozent, a) nachstehend nicht bezeichnete Getränke: 0,3 Volumenprozent,
b) Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5 Volumenprozent, b) Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5,5 Volumenprozent,
Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B II des Gemeinsamen Zolltarifs Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B II des Gemeinsamen Zolltarifs
unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind: 0,5 Volumenprozent, unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind: 0,5 Volumenprozent,
c) Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 Volumenprozent, c) Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 Volumenprozent,
Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs Getränke, die der Tarifstelle 22.07 B I des Gemeinsamen Zolltarifs
unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind, Apfelwein, unterfallen und aus Weintrauben hergestellt sind, Apfelwein,
Birnenwein und andere ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen Birnenwein und andere ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen
Früchten als Weintrauben hergestellt sind, auch perlend oder Früchten als Weintrauben hergestellt sind, auch perlend oder
schäumend, Getränke aus gegorenem Honig: 1,0 Volumenprozent, schäumend, Getränke aus gegorenem Honig: 1,0 Volumenprozent,
d) Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen: 1,5 d) Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen: 1,5
Volumenprozent, Volumenprozent,
§ 3 - Die in § 1 vorgesehenen Abweichungen gelten unbeschadet der § 3 - Die in § 1 vorgesehenen Abweichungen gelten unbeschadet der
Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts
verwendeten Analysenmethode ergeben. verwendeten Analysenmethode ergeben.
§ 4 - Die Angabe des Extraktgehalts der Stammwürze und jede Angabe § 4 - Die Angabe des Extraktgehalts der Stammwürze und jede Angabe
über einen anderen Alkoholgehalt als den Alkoholgehalt in über einen anderen Alkoholgehalt als den Alkoholgehalt in
Volumenprozent sind verboten. Volumenprozent sind verboten.
Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 10 vorgeschriebenen Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 10 vorgeschriebenen
Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und
unverwischbar auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen unverwischbar auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen
Etikett angebracht werden. Etikett angebracht werden.
Sie dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen Sie dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen
verdeckt oder getrennt werden. verdeckt oder getrennt werden.
§ 2 - Sofern die vorverpackten Lebensmittel: § 2 - Sofern die vorverpackten Lebensmittel:
- für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an - für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an
den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern diese den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern diese
Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung ist, Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung ist,
- an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um dort - an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um dort
zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden, zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden,
brauchen die in § 1 vorgesehenen Angaben abweichend von den brauchen die in § 1 vorgesehenen Angaben abweichend von den
Bestimmungen von § 1 Absatz 1 nur in den dazugehörenden Bestimmungen von § 1 Absatz 1 nur in den dazugehörenden
Geschäftspapieren aufgeführt zu sein, wenn sichergestellt ist, dass Geschäftspapieren aufgeführt zu sein, wenn sichergestellt ist, dass
diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die diese Papiere mit allen Etikettierungsangaben entweder die
Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor
beziehungsweise gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden. beziehungsweise gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden.
In diesem Fall befinden sich die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4 und 6 In diesem Fall befinden sich die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4 und 6
vorgesehenen Angaben und gegebenenfalls die in Artikel 7 vorgesehenen vorgesehenen Angaben und gegebenenfalls die in Artikel 7 vorgesehenen
Angaben auch auf der äusseren Verpackung, in der die Lebensmittel Angaben auch auf der äusseren Verpackung, in der die Lebensmittel
vermarktet werden. vermarktet werden.
§ 3 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 8 und 9 vorgesehenen Angaben § 3 - Die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 8 und 9 vorgesehenen Angaben
werden im gleichen Sichtfeld angebracht. werden im gleichen Sichtfeld angebracht.
§ 4 - Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine § 4 - Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen, die eine
unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett
noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, und bei noch eine Halsschleife noch ein Brustschild haben, und bei
Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als
10 Quadratzentimeter beträgt, brauchen nur die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 10 Quadratzentimeter beträgt, brauchen nur die in Artikel 2 § 1 Nr. 1,
4 und 9 genannten Angaben aufgeführt zu werden. 4 und 9 genannten Angaben aufgeführt zu werden.
Die Bestimmungen von § 3 gelten in diesem Fall nicht. Die Bestimmungen von § 3 gelten in diesem Fall nicht.
Art. 11 - Es ist verboten, die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums Art. 11 - Es ist verboten, die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums
oder des Verbrauchsdatums, wie es auf der ursprünglichen Etikettierung oder des Verbrauchsdatums, wie es auf der ursprünglichen Etikettierung
angebracht worden ist, auf irgendwelche Weise zu ändern. angebracht worden ist, auf irgendwelche Weise zu ändern.
Art. 12 - Es ist verboten, in der Etikettierung oder in der Nähe von Art. 12 - Es ist verboten, in der Etikettierung oder in der Nähe von
Lebensmitteln, in Geschäftspapieren oder Prospekten über Lebensmittel Lebensmitteln, in Geschäftspapieren oder Prospekten über Lebensmittel
Bezeichnungen, Angaben, Zeichen oder irgendeine andere Darstellung Bezeichnungen, Angaben, Zeichen oder irgendeine andere Darstellung
anzubringen, die den Verbraucher insbesondere hinsichtlich Qualität, anzubringen, die den Verbraucher insbesondere hinsichtlich Qualität,
Ursprung oder Herkunft des Lebensmittels irreführen können. Ursprung oder Herkunft des Lebensmittels irreführen können.
Art. 13 - Die in Artikel 2 Nr. 1 vorgesehene Angabe muss im Text von Art. 13 - Die in Artikel 2 Nr. 1 vorgesehene Angabe muss im Text von
Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren übernommen Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren übernommen
werden. werden.
Art. 14 - Lebensmittel werden im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes Art. 14 - Lebensmittel werden im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes
vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im
Bereich der Lebensmittel und anderer Waren für schädlich erklärt: Bereich der Lebensmittel und anderer Waren für schädlich erklärt:
- wenn das in Artikel 11 vorgesehene Verbot zur Anwendung kommt, - wenn das in Artikel 11 vorgesehene Verbot zur Anwendung kommt,
- wenn die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 erwähnten Angaben - wenn die in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 erwähnten Angaben
fehlen. fehlen.
Art. 15 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis Art. 15 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis
8 und § 3 und der Artikel 3 bis 7 und 9 bis 14 des vorliegenden 8 und § 3 und der Artikel 3 bis 7 und 9 bis 14 des vorliegenden
Erlasses, die besagte Artikel betreffen, werden gemäss dem oben Erlasses, die besagte Artikel betreffen, werden gemäss dem oben
erwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, verfolgt und bestraft. erwähnten Gesetz vom 24. Januar 1977 ermittelt, verfolgt und bestraft.
Art. 16 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 9 und Art. 16 - Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 2 § 1 Nr. 9 und
10, § 2 und Artikel 8 des vorliegenden Erlasses, die besagte Artikel 10, § 2 und Artikel 8 des vorliegenden Erlasses, die besagte Artikel
betreffen, werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1991 über die betreffen, werden gemäss dem Gesetz vom 14. Juli 1991 über die
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
ermittelt, verfolgt und bestraft. ermittelt, verfolgt und bestraft.
Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 13. November 1986 über die Art. 17 - Der Königliche Erlass vom 13. November 1986 über die
Etikettierung vorverpackter Lebensmittel, abgeändert durch die Etikettierung vorverpackter Lebensmittel, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 8. August 1988, 4. September 1990, 6. März Königlichen Erlasse vom 8. August 1988, 4. September 1990, 6. März
1992, 31. Dezember 1992, 13. Oktober 1995 und 16. April 1998, wird 1992, 31. Dezember 1992, 13. Oktober 1995 und 16. April 1998, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 19 - Abweichend dürfen Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass Art. 19 - Abweichend dürfen Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass
nicht entsprechen, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13. nicht entsprechen, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 13.
November 1986 aber erfüllen, bis zum 14. Februar 2000 im Handel November 1986 aber erfüllen, bis zum 14. Februar 2000 im Handel
bleiben. bleiben.
Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen und die Lebensmittel, die dem vorliegenden Erlass nicht entsprechen und die
vor diesem Datum etikettiert worden sind, dürfen jedoch im Handel vor diesem Datum etikettiert worden sind, dürfen jedoch im Handel
bleiben, solange der Vorrat reicht. bleiben, solange der Vorrat reicht.
Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Art. 20 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des
Mittelstands und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Mittelstands und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. September 1999 Gegeben zu Brüssel, den 13. September 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
ANHANG ANHANG
I. Kategorien von Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die I. Kategorien von Zutaten, bei denen der spezifische Name durch die
Angabe der Klasse ersetzt werden kann Angabe der Klasse ersetzt werden kann
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
II. a) Kategorien von Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem II. a) Kategorien von Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem
Namen der Klasse, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder der Namen der Klasse, gefolgt von ihrem spezifischen Namen oder der
EG-Nummer, zwingend vorgeschrieben ist EG-Nummer, zwingend vorgeschrieben ist
Farbstoff Farbstoff
Konservierungsstoff Konservierungsstoff
Antioxidationsmittel Antioxidationsmittel
Emulgator Emulgator
Verdickungsmittel Verdickungsmittel
Geliermittel Geliermittel
Stabilisator Stabilisator
Geschmacksverstärker Geschmacksverstärker
Säuerungsmittel Säuerungsmittel
Säureregulator Säureregulator
Trennmittel Trennmittel
Süssstoff Süssstoff
Backtriebmittel Backtriebmittel
Schaumverhüter Schaumverhüter
Überzugsmittel Überzugsmittel
Schmelzsalz Schmelzsalz
Mehlbehandlungsmittel Mehlbehandlungsmittel
Festigungsmittel Festigungsmittel
Feuchthaltemittel Feuchthaltemittel
Füllstoff Füllstoff
Treibgas Treibgas
II. b) Liste der Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem Namen II. b) Liste der Zutaten, bei denen die Bezeichnung unter dem Namen
der Klasse zwingend vorgeschrieben ist der Klasse zwingend vorgeschrieben ist
"Modifizierte Stärke": für auf chemischem Wege modifizierte Stärke "Modifizierte Stärke": für auf chemischem Wege modifizierte Stärke
II. c) Bezeichnung von Aromen in der Zutatenliste II. c) Bezeichnung von Aromen in der Zutatenliste
1. Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genaueren 1. Aromen sind entweder mit dem Wort "Aroma" oder mit einer genaueren
Bezeichnung oder einer Bezeichnung des Aromas zu bezeichnen. Bezeichnung oder einer Bezeichnung des Aromas zu bezeichnen.
2. Das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen 2. Das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Wesentlichen
gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren gleicher Bedeutung darf nur für Aromen verwendet werden, deren
Aromabestandteil ausschliesslich Aromastoffe gemäss Artikel 1 § 1 Nr. Aromabestandteil ausschliesslich Aromastoffe gemäss Artikel 1 § 1 Nr.
2 Buchstabe a) und/oder Aromaextrakte gemäss Artikel 1 § 1 Nr. 3 des 2 Buchstabe a) und/oder Aromaextrakte gemäss Artikel 1 § 1 Nr. 3 des
Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1990 über Aromastoffe für Königlichen Erlasses vom 24. Januar 1990 über Aromastoffe für
Lebensmittel enthält. Lebensmittel enthält.
3. Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder 3. Enthält die Bezeichnung des Aromas einen Hinweis auf Art oder
pflanzlichen beziehungsweise tierischen Ursprung der verwendeten pflanzlichen beziehungsweise tierischen Ursprung der verwendeten
Stoffe, darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im Stoffe, darf das Wort "natürlich" oder ein anderer Begriff mit im
Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der Wesentlichen gleicher Bedeutung nur verwendet werden, wenn der
Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische Aromabestandteil durch geeignete physikalische oder enzymatische
beziehungsweise mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche beziehungsweise mikrobiologische Verfahren oder herkömmliche
Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschliesslich oder nahezu Lebensmittelzubereitungsverfahren ausschliesslich oder nahezu
ausschliesslich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde. ausschliesslich aus dem Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurde.
III. Liste der Lebensmittel, auf deren Etikett eine oder mehrere III. Liste der Lebensmittel, auf deren Etikett eine oder mehrere
Angaben zusätzlich vorgeschrieben sind Angaben zusätzlich vorgeschrieben sind
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IV. Lebensmittel, die nicht durch den Erlass betroffen sind IV. Lebensmittel, die nicht durch den Erlass betroffen sind
1. Lebensmittel, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des 1. Lebensmittel, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des
Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier
erwähnt sind erwähnt sind
2. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai
1975 über Honig erwähnt sind 1975 über Honig erwähnt sind
3. Lebensmittel, die in Artikel 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 9, 11 und 12 des 3. Lebensmittel, die in Artikel 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 9, 11 und 12 des
Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten erwähnt sind Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten erwähnt sind
4. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 4. Lebensmittel, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai
1975 über Kakao und Schokolade erwähnt sind 1975 über Kakao und Schokolade erwähnt sind
5. Kartoffel, die im Königlichen Erlass vom 20. September 1993 über 5. Kartoffel, die im Königlichen Erlass vom 20. September 1993 über
den Handel mit Früh- und Speisekartoffeln erwähnt sind den Handel mit Früh- und Speisekartoffeln erwähnt sind
6. Lebensmittel, die in Titel I Artikel 1.1 der Verordnung (EWG) Nr. 6. Lebensmittel, die in Titel I Artikel 1.1 der Verordnung (EWG) Nr.
2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln
für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste
erwähnt sind. erwähnt sind.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. September 1999 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. September 1999 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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