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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/07/1997
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Arrêté royal relatif à la publication des arrêts et des ordonnances de non-admission du Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende de publicatie van de arresten en de beschikkingen van niet-toelaatbaarheid van de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JUILLET 1997. - Arrêté royal relatif à la publication des arrêts et des ordonnances de non-admission du Conseil d'Etat. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JULI 1997. - Koninklijk besluit betreffende de publicatie van de arresten en de beschikkingen van niet-toelaatbaarheid van de Raad van State. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 1997 relatif à la publication het koninklijk besluit van 7 juli 1997 betreffende de publicatie van
des arrêts du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 8 août 1997), tel de arresten van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 8 augustus
qu'il a été modifié successivement par : 1997), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 25 janvier 2001 relatif à la traduction des arrêts - het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de vertaling
du Conseil d'Etat (Moniteur belge du 16 mars 2001); van de arresten van de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 16
- l'arrêté royal du 30 novembre 2006 déterminant la procédure en maart 2001); - het koninklijk besluit van 30 november 2006 tot vaststelling van de
cassation devant le Conseil d'Etat (Moniteur belge du 1er décembre cassatieprocedure bij de Raad van State (Belgisch Staatsblad van 1
2006, err. du 4 mai 2007). december 2006, err. van 4 mei 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
7. JULI 1997 - Königlicher Erlass über die Veröffentlichung [der 7. JULI 1997 - Königlicher Erlass über die Veröffentlichung [der
Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse] des Staatsrates Entscheide und der Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse] des Staatsrates
[Überschrift abgeändert durch Art. 54 Nr. 1 des K.E. vom 30. November [Überschrift abgeändert durch Art. 54 Nr. 1 des K.E. vom 30. November
2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)] 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)]
Artikel 1 - Der Staatsrat gewährleistet die Veröffentlichung [der von Artikel 1 - Der Staatsrat gewährleistet die Veröffentlichung [der von
ihm erlassenen Beschlüsse der Nicht-Annehmbarkeit in ihm erlassenen Beschlüsse der Nicht-Annehmbarkeit in
Kassationsverfahren und Entscheide], mit Ausnahme [der Beschlüsse der Kassationsverfahren und Entscheide], mit Ausnahme [der Beschlüsse der
Nicht-Annehmbarkeit in Kassationsverfahren und der Entscheide], die in Nicht-Annehmbarkeit in Kassationsverfahren und der Entscheide], die in
Ausführung [der Gesetze] über die Einreise ins Staatsgebiet, den Ausführung [der Gesetze] über die Einreise ins Staatsgebiet, den
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
verkündet werden, einerseits in einem für die Öffentlichkeit verkündet werden, einerseits in einem für die Öffentlichkeit
zugänglichen Informationsnetz und andererseits auf einem Magnetträger. zugänglichen Informationsnetz und andererseits auf einem Magnetträger.
[Art. 1 abgeändert durch Art. 54 Nr. 2 des K.E. vom 30. November 2006 [Art. 1 abgeändert durch Art. 54 Nr. 2 des K.E. vom 30. November 2006
(B.S. vom 1. Dezember 2006)] (B.S. vom 1. Dezember 2006)]
Art. 2 - [Jede Partei eines vor den Staatsrat gebrachten Rechtsstreits Art. 2 - [Jede Partei eines vor den Staatsrat gebrachten Rechtsstreits
kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt und gegebenenfalls bis zur kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt und gegebenenfalls bis zur
Schliessung der Verhandlung verlangen, dass bei der Veröffentlichung Schliessung der Verhandlung verlangen, dass bei der Veröffentlichung
des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses oder Entscheids die Identität der des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses oder Entscheids die Identität der
natürlichen Personen ausgespart wird.] natürlichen Personen ausgespart wird.]
Im Tenor [des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses oder des Entscheids] Im Tenor [des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses oder des Entscheids]
wird auf diese Anonymisierung ausdrücklich hingewiesen. Sie findet wird auf diese Anonymisierung ausdrücklich hingewiesen. Sie findet
Anwendung auf jede Form der Veröffentlichung [des Anwendung auf jede Form der Veröffentlichung [des
Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses oder Entscheids] auf Initiative des Nicht-Annehmbarkeitsbeschlusses oder Entscheids] auf Initiative des
Staatsrates oder jedes anderen Dritten, der vom Staatsrat ermächtigt Staatsrates oder jedes anderen Dritten, der vom Staatsrat ermächtigt
oder bestimmt worden ist, um die in Artikel 1 vorgesehene oder bestimmt worden ist, um die in Artikel 1 vorgesehene
Veröffentlichung vorzunehmen. Veröffentlichung vorzunehmen.
[Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 54 Nr. 3 des K.E. vom 30. November [Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 54 Nr. 3 des K.E. vom 30. November
2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 54 Nr. 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 54 Nr.
4 des K.E. vom 30. November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)] 4 des K.E. vom 30. November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)]
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 1 können Art. 3 - In Abweichung von Artikel 1 können
[Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide], die aufgrund [der in [Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide], die aufgrund [der in
Artikel 1 erwähnten Gesetze] verkündet worden sind, unter Vorbehalt Artikel 1 erwähnten Gesetze] verkündet worden sind, unter Vorbehalt
der Anonymisierung durch Entscheidung des Ersten Präsidenten des der Anonymisierung durch Entscheidung des Ersten Präsidenten des
Staatsrates veröffentlicht werden, wenn diese Staatsrates veröffentlicht werden, wenn diese
[Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide] für die [Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide] für die
Rechtsprechung oder Rechtsforschung von Belang sein können. Rechtsprechung oder Rechtsforschung von Belang sein können.
Die Entscheidung des vorerwähnten Amtsträgers wird auf eigene Die Entscheidung des vorerwähnten Amtsträgers wird auf eigene
Initiative oder auf Antrag eines Interesse habenden Dritten getroffen. Initiative oder auf Antrag eines Interesse habenden Dritten getroffen.
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 54 Nr. 5 des K.E. vom 30. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 54 Nr. 5 des K.E. vom 30.
November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)] November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)]
Art. 4 - Unser Minister des Innern legt nach Beratung mit dem Ersten Art. 4 - Unser Minister des Innern legt nach Beratung mit dem Ersten
Präsidenten und dem Generalauditor des Staatsrates Folgendes fest: Präsidenten und dem Generalauditor des Staatsrates Folgendes fest:
1. das für die Öffentlichkeit zugängliche Informationsnetz, in dem die 1. das für die Öffentlichkeit zugängliche Informationsnetz, in dem die
Öffentlichkeit die [Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide] Öffentlichkeit die [Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide]
einsehen kann, einsehen kann,
2. Art und Struktur des Magnetträgers, auf dem die 2. Art und Struktur des Magnetträgers, auf dem die
[Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide] gespeichert werden, [Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide] gespeichert werden,
und den Zeitraum, der durch diesen Datensatz gedeckt wird. und den Zeitraum, der durch diesen Datensatz gedeckt wird.
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 54 Nr. 6 des [Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 54 Nr. 6 des
K.E. vom 30. November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)] K.E. vom 30. November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006)]
Art. 5 - Der in Artikel 4 Nr. 2 erwähnte Magnetträger wird zu seinem Art. 5 - Der in Artikel 4 Nr. 2 erwähnte Magnetträger wird zu seinem
Selbstkostenpreis vertrieben. Selbstkostenpreis vertrieben.
Art. 6 - [Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide] werden in Art. 6 - [Nicht-Annehmbarkeitsbeschlüsse oder Entscheide] werden in
der beziehungsweise den Sprachen veröffentlicht, in denen sie der beziehungsweise den Sprachen veröffentlicht, in denen sie
verkündet worden sind. verkündet worden sind.
[Ihre etwaige Übersetzung wird ebenfalls veröffentlicht.] [Ihre etwaige Übersetzung wird ebenfalls veröffentlicht.]
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 54 Nr. 6 des K.E. vom 30. [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 54 Nr. 6 des K.E. vom 30.
November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. November 2006 (B.S. vom 1. Dezember 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art.
4 des K.E. vom 25. Januar 2001 (B.S. vom 16. März 2001)] 4 des K.E. vom 25. Januar 2001 (B.S. vom 16. März 2001)]
Art. 7 - Vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Art. 7 - Vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses
kann der Staatsrat die Veröffentlichung der von ihm bestimmten kann der Staatsrat die Veröffentlichung der von ihm bestimmten
Entscheide in dem Informationsnetz beziehungsweise auf dem Entscheide in dem Informationsnetz beziehungsweise auf dem
Magnetträger gewährleisten, die in Artikel 4 erwähnt sind. Der Erste Magnetträger gewährleisten, die in Artikel 4 erwähnt sind. Der Erste
Präsident des Staatsrates trifft die Veröffentlichungsentscheidung. Präsident des Staatsrates trifft die Veröffentlichungsentscheidung.
Unbeschadet der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Unbeschadet der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen
Abweichung werden Entscheide nur auf besondere Antragstellung einer Abweichung werden Entscheide nur auf besondere Antragstellung einer
der Parteien des Rechtsstreits anonymisiert. der Parteien des Rechtsstreits anonymisiert.
Der Antrag auf Anonymisierung muss dem Staatsrat innerhalb sechs Der Antrag auf Anonymisierung muss dem Staatsrat innerhalb sechs
Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses per Einschreiben Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses per Einschreiben
zugesandt werden. zugesandt werden.
Die vom Ersten Präsidenten des Staatsrates bestimmte Kammer befindet Die vom Ersten Präsidenten des Staatsrates bestimmte Kammer befindet
über den Antrag. über den Antrag.
Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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