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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/07/1997
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art infirmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de geneeskundige commissies
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
7 JUILLET 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en 7 JULI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de dispositions légales modifiant l'arrêté royal n° Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van het
78 du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de
l'art infirmier, des professions paramédicales et aux commissions uitoefening van de geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische
médicales beroepen en de geneeskundige commissies
Albert II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- du titre II de la loi du 6 août 1993 portant des dispositions - van titel II van de wet van 6 augustus 1993 houdende sociale en
sociales et diverses, diverse bepalingen,
- du chapitre Ier de la loi du 22 février 1994 contenant certaines - van hoofdstuk I van de wet van 22 februari 1994 houdende sommige
dispositions relatives à la Santé publique, . bepalingen inzake Volksgezondheid,
- de la loi du 6 avril 1995 modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 - van de wet van 6 april 1995 tot wijziging van het koninklijk besluit
nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de
novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de
infirmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales, geneeskundige commissies, met het oog op de regeling van de
en vue de la réglementation de l'exercice de la kinésithérapie, uitoefening van de kinesitherapie,
- de l'article 90 de la loi du 20 décembre 1995 portant des - van artikel 90 van de wet van 20 december 1995 houdende sociale
dispositions sociales, bepalingen,
- des articles 169 à 173 inclus de la loi du 29 avril 1996 portant des - van de artikelen 169 tot en met 173 van de wet van 29 april 1996
dispositions sociales, houdende sociale bepalingen,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlage 1 tot 5

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- du titre II de la loi du 6 août 1993 portant des dispositions - van titel II van de wet van 6 augustus 1993 houdende sociale en
sociales et diverses, diverse bepalingen,
- du chapitre Ier de la loi du 22 février 1994 contenant certaines - van hoofdstuk I van de wet van 22 februari 1994 houdende sommige
dispositions relatives à la Santé publique, bepalingen inzake Volksgezondheid,
- de la loi du 6 avril 1995 modifiant l'arrêté royal n° 78 du 10 - van de wet van 6 april 1995 tot wijziging van het koninklijk besluit
nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de
novembre 1967 relatif à l'exercice de l'art de guérir, de l'art geneeskunst, de verpleegkunde, de paramedische beroepen en de
infirmier, des professions paramédicales et aux commissions médicales, geneeskundige commissies, met het oog op de regeling van de
en vue de la réglementation de l'exercice de la kinésithérapie, uitoefening van de kinesitherapie,
- de l'article 90 de la loi du 20 décembre 1995 portant des - van artikel 90 van de wet van 20 december 1995 houdende sociale
dispositions sociales, bepalingen,
- des articles 169 à 173 inclus de la loi du 29 avril 1996 portant des - van de artikelen 169 tot en met 173 van de wet van 29 april 1996
dispositions sociales. houdende sociale bepalingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 7 juillet 1997. Gegeven te Brussel, 7 juli 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 1 Bijlage 1
DIENSTE DES PREMIERMINISTERS DIENSTE DES PREMIERMINISTERS
DIENSTSTELLEN DES PREMIER MINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIER MINISTERS
6. AUGUST 1993 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger 6. AUGUST 1993 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger
Bestimmungen Bestimmungen
IM NAMEN DES BELGISCHEN VOLKES IM NAMEN DES BELGISCHEN VOLKES
Wir, im Rat versammelte Minister, Wir, im Rat versammelte Minister,
Aufgrund der uns durch Artikel 79 der Verfassung zuerkannten Gewalt, Aufgrund der uns durch Artikel 79 der Verfassung zuerkannten Gewalt,
Haben die Kammern das Folgende angenommen, und Wir, im Rat versammelte Haben die Kammern das Folgende angenommen, und Wir, im Rat versammelte
Minister, sanktionieren es: Minister, sanktionieren es:
TITEL I - Soziale Angelegenheiten TITEL I - Soziale Angelegenheiten
TITEL II - Volksgesundheit TITEL II - Volksgesundheit
Art. 33 - Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Art. 33 - Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der
Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird durch Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird durch
einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags gewährt. Der « Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags gewährt. Der
König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses
Beitrags fest. » Beitrags fest. »
Art. 34 - § 1 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 34 - § 1 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten sowie die Ausführungsmassnahmen, nach denen der Apotheker Modalitäten sowie die Ausführungsmassnahmen, nach denen der Apotheker
ein verordnetes Fertigarzneimittel durch ein anderes ein verordnetes Fertigarzneimittel durch ein anderes
Fertigarzneimittel ersetzen kann, unter der Bedingung, dass ihre Fertigarzneimittel ersetzen kann, unter der Bedingung, dass ihre
Wirkstoffe dieselben sind, der verordnende Arzt sich diesem Ersatz Wirkstoffe dieselben sind, der verordnende Arzt sich diesem Ersatz
nicht ausdrücklich widersetzt und der Preis vorteilhafter für den nicht ausdrücklich widersetzt und der Preis vorteilhafter für den
Patienten ist. » Patienten ist. »
2. In Absatz 2 werden die Wörter « in diesen drei Punkten » durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter « in diesen drei Punkten » durch die
Wörter « gemäss Absatz 1 » ersetzt. Wörter « gemäss Absatz 1 » ersetzt.
§ 2 - der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das § 2 - der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das
Datum des Inkrafttretens von § 1 Nr. 1 des vorliegenden Artikels fest. Datum des Inkrafttretens von § 1 Nr. 1 des vorliegenden Artikels fest.
Art. 35 - Artikel 21quater § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch das Art. 35 - Artikel 21quater § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch das
Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags gewährt. Der « Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags gewährt. Der
König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses
Beitrags fest. » Beitrags fest. »
Art. 36 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit Art. 36 - Artikel 24 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags gewährt. Der « Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags gewährt. Der
König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses
Beitrags fest. » Beitrags fest. »
Art. 37 - Artikel 45 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz Art. 37 - Artikel 45 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz
vom 20. Dezember 1974, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird vom 20. Dezember 1974, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird
durch einen § 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen § 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Die in Artikel 7 § 1, 21quater § 1 und 24 erwähnten Beträge « § 2 - Die in Artikel 7 § 1, 21quater § 1 und 24 erwähnten Beträge
dürfen auf höchstens 1.500 Franken festgelegt werden. Dieser Betrag dürfen auf höchstens 1.500 Franken festgelegt werden. Dieser Betrag
wird dem Index 114,20 angepasst und unterliegt den Bestimmungen des wird dem Index 114,20 angepasst und unterliegt den Bestimmungen des
Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. » Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. »
TITEL III - Pensionen TITEL III - Pensionen
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. August 1993 Gegeben zu Brüssel, den 6. August 1993
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Vizepremierminister Der Vizepremierminister
und Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen und Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen
G. COEME G. COEME
Der Vizepremierminister Der Vizepremierminister
und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
W. CLAES W. CLAES
Der Vizepremierminister Der Vizepremierminister
und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
Ph. MAYSTADT Ph. MAYSTADT
Der Minister der Wissenschaftspolitik Der Minister der Wissenschaftspolitik
J.-M. DEHOUSSE J.-M. DEHOUSSE
Der Minister des Aussenhandels Der Minister des Aussenhandels
und Minister der Europäischen Angelegenheiten und Minister der Europäischen Angelegenheiten
R. URBAIN R. URBAIN
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
F. WILLOCKX F. WILLOCKX
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
des Öffentlichen Dienstes und der Ausländerpolitik des Öffentlichen Dienstes und der Ausländerpolitik
L. TOBBACK L. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit
M. SMET M. SMET
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
und der Landwirtschaft und der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
L. DELCROIX L. DELCROIX
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
M. OFFECIERS-VAN DE WIELE M. OFFECIERS-VAN DE WIELE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
und der Familien- und Behindertenpolitik und der Familien- und Behindertenpolitik
B. ANSELME B. ANSELME
Der Minister der Sozialen Eingliederung, Der Minister der Sozialen Eingliederung,
der Volksgesundheit und der Umwelt der Volksgesundheit und der Umwelt
M. DE GALAN M. DE GALAN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
22. FEBRUAR 1994 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in bezug auf 22. FEBRUAR 1994 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in bezug auf
die Volksgesundheit die Volksgesundheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.
78 vom 10. November 1967 78 vom 10. November 1967
über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der
Heilhilfsberufe Heilhilfsberufe
und über die medizinischen Kommissionen und über die medizinischen Kommissionen
Abschnitt 1 - Schlaf- und Betäubungsmittel Abschnitt 1 - Schlaf- und Betäubungsmittel
Artikel 1. Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November

Artikel 1.Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November

1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der
Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird durch Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird durch
einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Der König kann für die Verschreibung von Arzneimitteln, die Schlaf- « Der König kann für die Verschreibung von Arzneimitteln, die Schlaf-
oder Betäubungsmittel enthalten, sowie von psychotropen Stoffen, die oder Betäubungsmittel enthalten, sowie von psychotropen Stoffen, die
eine Abhängigkeit bewirken können, die Benutzung besonderer eine Abhängigkeit bewirken können, die Benutzung besonderer
Rezeptblocks auferlegen, deren Muster Er bestimmt; Er legt die Liste Rezeptblocks auferlegen, deren Muster Er bestimmt; Er legt die Liste
dieser Stoffe fest. Der König kann für die Abgabe dieser besonderen dieser Stoffe fest. Der König kann für die Abgabe dieser besonderen
Rezeptblocks die Einnahme einer Vergütung vorsehen. » Rezeptblocks die Einnahme einer Vergütung vorsehen. »

Art. 2.Artikel 38 § 1 desselben numerierten Erlasses, abgeändert

Art. 2.Artikel 38 § 1 desselben numerierten Erlasses, abgeändert

durch die Gesetze vom 20. Dezember 1974 und 13. Dezember 1976, wird durch die Gesetze vom 20. Dezember 1974 und 13. Dezember 1976, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 5 werden die Wörter « von Artikel 20 und 21 » durch die 1. In Nr. 5 werden die Wörter « von Artikel 20 und 21 » durch die
Wörter « von Artikel 20 und 21 Absatz 1 und 2 » ersetzt. Wörter « von Artikel 20 und 21 Absatz 1 und 2 » ersetzt.
2. Es wird eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: 2. Es wird eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« 6. wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf « 6. wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren und einer Geldstrafe von tausend bis zu hunderttausend Franken Jahren und einer Geldstrafe von tausend bis zu hunderttausend Franken
oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer gegen die Bestimmungen oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer gegen die Bestimmungen
der in Ausführung von Artikel 21 Absatz 3 ergangenen Königlichen der in Ausführung von Artikel 21 Absatz 3 ergangenen Königlichen
Erlasse verstösst. » Erlasse verstösst. »
Abschnitt 2 - Krankenpflege und Heilhilfsberufe Abschnitt 2 - Krankenpflege und Heilhilfsberufe

Art. 3.§ 1 - Artikel 21decies § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben

Art. 3.§ 1 - Artikel 21decies § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben

numerierten Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember numerierten Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember
1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 3. drei Beamten, die von den Behörden bestimmt werden, die aufgrund « 3. drei Beamten, die von den Behörden bestimmt werden, die aufgrund
der Artikel 59bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 59ter § 2 Absatz 1 Nr. 3 der der Artikel 59bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 59ter § 2 Absatz 1 Nr. 3 der
Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen. » Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen. »
§ 2 - In Artikel 21decies § 3 desselben numerierten Erlasses, § 2 - In Artikel 21decies § 3 desselben numerierten Erlasses,
eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird der Satz « die eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird der Satz « die
in Nr. 3 und 4 erwähnten Mitglieder werden auf Vorschlag des in Nr. 3 und 4 erwähnten Mitglieder werden auf Vorschlag des
Ministers, von dem sie abhängen, ernannt » durch folgende Bestimmung Ministers, von dem sie abhängen, ernannt » durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« die in Nr. 3 erwähnten Mitglieder werden aufgrund ihrer Bestimmung « die in Nr. 3 erwähnten Mitglieder werden aufgrund ihrer Bestimmung
durch die betreffenden Exekutiven ernannt; die in Nr. 4 erwähnten durch die betreffenden Exekutiven ernannt; die in Nr. 4 erwähnten
Mitglieder werden auf Vorschlag des Ministers, von dem sie abhängen, Mitglieder werden auf Vorschlag des Ministers, von dem sie abhängen,
ernannt. » ernannt. »

Art. 4.In Artikel 21duodecies desselben numerierten Erlasses,

Art. 4.In Artikel 21duodecies desselben numerierten Erlasses,

eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird ein § 3bis mit eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird ein § 3bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 3bis - Die effektiven und Ersatzmitglieder werden für eine einmal « § 3bis - Die effektiven und Ersatzmitglieder werden für eine einmal
verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt. » verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt. »

Art. 5.§ 1 - Artikel 30 § 1 desselben numerierten Erlasses,

Art. 5.§ 1 - Artikel 30 § 1 desselben numerierten Erlasses,

abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 7. drei Beamten, die von den Behörden bestimmt werden, die aufgrund « 7. drei Beamten, die von den Behörden bestimmt werden, die aufgrund
der Artikel 59bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 59ter § 2 Absatz 1 Nr. 3 der der Artikel 59bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 59ter § 2 Absatz 1 Nr. 3 der
Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen. » Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen. »
2. Zwischen Absatz 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut 2. Zwischen Absatz 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Die in Nr. 6 und 7 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an « Die in Nr. 6 und 7 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an
den Sitzungen teil. » den Sitzungen teil. »
§ 2 - Artikel 30 § 3 Absatz 1 desselben numerierten Erlasses, § 2 - Artikel 30 § 3 Absatz 1 desselben numerierten Erlasses,
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter « oder beim Ministerium des Unterrichtswesens » werden 1. Die Wörter « oder beim Ministerium des Unterrichtswesens » werden
gestrichen. gestrichen.
2. Folgender Satz wird hinzugefügt: « Die in Artikel 30 § 1 Nr. 7 2. Folgender Satz wird hinzugefügt: « Die in Artikel 30 § 1 Nr. 7
bestimmten Beamten werden von der betreffenden Exekutive bestimmt. » bestimmten Beamten werden von der betreffenden Exekutive bestimmt. »

Art. 6.Artikel 50 § 2 desselben numerierten Erlasses wird durch

Art. 6.Artikel 50 § 2 desselben numerierten Erlasses wird durch

folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Beim Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt wird ein « § 2 - Beim Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt wird ein
Nationaler Rat für Hebammen eingesetzt, dessen Aufgabe darin besteht, Nationaler Rat für Hebammen eingesetzt, dessen Aufgabe darin besteht,
eine Stellungnahme abzugeben über alle in die nationale Zuständigkeit eine Stellungnahme abzugeben über alle in die nationale Zuständigkeit
fallenden Probleme der Hebammen. » fallenden Probleme der Hebammen. »

Art. 7.Artikel 54bis desselben numerierten Erlasses, eingefügt durch

Art. 7.Artikel 54bis desselben numerierten Erlasses, eingefügt durch

das Gesetz vom 20. Dezember 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 20. Dezember 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom
26. Dezember 1985, wird wie folgt abgeändert: 26. Dezember 1985, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Datum « 1. Januar 1986 » durch das Datum « 1. 1. In § 1 wird das Datum « 1. Januar 1986 » durch das Datum « 1.
September 1990 » ersetzt. September 1990 » ersetzt.
2. Im ersten Satz von § 2 werden die Wörter « innerhalb der vom König 2. Im ersten Satz von § 2 werden die Wörter « innerhalb der vom König
festgelegten Fristen » durch die Wörter « innerhalb der vom König festgelegten Fristen » durch die Wörter « innerhalb der vom König
festgelegten Fristen und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten » festgelegten Fristen und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten »
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1964 KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 1964
über die dringende medizinische Hilfe über die dringende medizinische Hilfe
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 1994 Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit, der Umwelt und der Sozialen Der Minister der Volksgesundheit, der Umwelt und der Sozialen
Eingliederung Eingliederung
J. SANTKIN J. SANTKIN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 3 Bijlage 3
6. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 6. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der
Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen
Kommissionen im Hinblick auf die Regelung der Ausübung der Kommissionen im Hinblick auf die Regelung der Ausübung der
Heilgymnastik Heilgymnastik
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einfügung in den Königlichen Erlass Nr. 78 eines Kapitels KAPITEL I - Einfügung in den Königlichen Erlass Nr. 78 eines Kapitels
Ibis zur Regelung der Ausübung der Heilgymnastik Ibis zur Regelung der Ausübung der Heilgymnastik
Artikel 1. In den Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über

Artikel 1.In den Königlichen Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über

die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und
über die medizinischen Kommissionen, abgeändert durch die Gesetze vom über die medizinischen Kommissionen, abgeändert durch die Gesetze vom
26. April 1973, 17. Dezember 1973, 20. Dezember 1974, 13. Dezember 26. April 1973, 17. Dezember 1973, 20. Dezember 1974, 13. Dezember
1976 und 30. Dezember 1977, durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni 1976 und 30. Dezember 1977, durch den Königlichen Erlass vom 8. Juni
1983, die Gesetze vom 14. Mai 1985 und 26. Dezember 1985, den 1983, die Gesetze vom 14. Mai 1985 und 26. Dezember 1985, den
Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1985, die Gesetze vom 19. Dezember Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1985, die Gesetze vom 19. Dezember
1990 und 26. Juni 1992, den Königlichen Erlass vom 9. Novem- ber 1992 1990 und 26. Juni 1992, den Königlichen Erlass vom 9. Novem- ber 1992
und die Gesetze vom 6. August 1993 und 22. Februar 1994, wird ein und die Gesetze vom 6. August 1993 und 22. Februar 1994, wird ein
Kapitel Ibis (neu) mit dem Titel « Ausübung der Heilgymnastik » Kapitel Ibis (neu) mit dem Titel « Ausübung der Heilgymnastik »
eingefügt. eingefügt.

Art. 2.In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 21bis mit

Art. 2.In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 21bis mit

folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 21bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 und ohne den « Artikel 21bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 und ohne den
in diesem Artikel erwähnten Begriff der Heilkunde einzuschränken, darf in diesem Artikel erwähnten Begriff der Heilkunde einzuschränken, darf
niemand die Heilgymnastik ausüben, wenn er nicht Inhaber einer niemand die Heilgymnastik ausüben, wenn er nicht Inhaber einer
Zulassung ist, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Zulassung ist, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, ausgestellt hat. Volksgesundheit gehört, ausgestellt hat.
§ 2 - Der König kann die Bedingungen und Regeln zur Erlangung, zur § 2 - Der König kann die Bedingungen und Regeln zur Erlangung, zur
Aufrechterhaltung und zum Entzug der in § 1 erwähnten Zulassung Aufrechterhaltung und zum Entzug der in § 1 erwähnten Zulassung
festlegen. festlegen.
Diese Zulassung kann nur dem Inhaber eines Diploms der Heilgymnastik, Diese Zulassung kann nur dem Inhaber eines Diploms der Heilgymnastik,
das an einer Universität oder nichtuniversitären Hochschule im Rahmen das an einer Universität oder nichtuniversitären Hochschule im Rahmen
einer Vollzeitausbildung von mindestens vier Jahren erworben wurde, einer Vollzeitausbildung von mindestens vier Jahren erworben wurde,
ausgestellt werden. ausgestellt werden.
§ 3 - Niemand darf die Berufsbezeichnung eines Heilgymnasten führen, § 3 - Niemand darf die Berufsbezeichnung eines Heilgymnasten führen,
wenn er nicht Inhaber der in § 1 erwähnten Zulassung ist. wenn er nicht Inhaber der in § 1 erwähnten Zulassung ist.
§ 4 - Illegale Ausübung der Heilgymnastik liegt vor, wenn eine Person, § 4 - Illegale Ausübung der Heilgymnastik liegt vor, wenn eine Person,
ohne aufgrund von § 1 dazu ermächtigt zu sein, folgende Handlungen ohne aufgrund von § 1 dazu ermächtigt zu sein, folgende Handlungen
gewohnheitsmässig verrichtet: gewohnheitsmässig verrichtet:
1. systematische Handlungen mit dem Ziel, Abhilfe zu schaffen bei 1. systematische Handlungen mit dem Ziel, Abhilfe zu schaffen bei
Funktionsstörungen im Muskel- und Knochenbereich oder Funktionsstörungen im Muskel- und Knochenbereich oder
neurophysiologischer, respiratorischer, kardiovaskulärer und neurophysiologischer, respiratorischer, kardiovaskulärer und
psychomotorischer Art, und zwar durch Anwendung einer der folgenden psychomotorischer Art, und zwar durch Anwendung einer der folgenden
Therapieformen: Therapieformen:
a) Bewegungstherapie, die darin besteht, den Patienten mit oder ohne a) Bewegungstherapie, die darin besteht, den Patienten mit oder ohne
physikalische Unterstützung zu medizinischen Zwecken Bewegungen physikalische Unterstützung zu medizinischen Zwecken Bewegungen
ausüben zu lassen, ausüben zu lassen,
b) Massagetherapie, die darin besteht, beim Patienten Massagetechniken b) Massagetherapie, die darin besteht, beim Patienten Massagetechniken
zu medizinischen Zwecken anzuwenden, zu medizinischen Zwecken anzuwenden,
c) physikalische Therapien, die darin bestehen, den Patienten zu c) physikalische Therapien, die darin bestehen, den Patienten zu
medizinischen Zwecken physikalischen nicht invasiven Reizen medizinischen Zwecken physikalischen nicht invasiven Reizen
auszusetzen, wie z. B. elektrischem Strom, elektromagnetischen auszusetzen, wie z. B. elektrischem Strom, elektromagnetischen
Strahlen, Ultraschall, Wärme und Kälte oder Balneotherapie; Strahlen, Ultraschall, Wärme und Kälte oder Balneotherapie;
2. Untersuchungen der Motorik des Patienten und Aufstellung einer 2. Untersuchungen der Motorik des Patienten und Aufstellung einer
Bilanz darüber mit dem Ziel, zur Aufstellung einer Diagnose durch Bilanz darüber mit dem Ziel, zur Aufstellung einer Diagnose durch
einen Arzt oder zur Einleitung einer Behandlung beizutragen, die aus einen Arzt oder zur Einleitung einer Behandlung beizutragen, die aus
in Nr. 1 erwähnten Handlungen besteht; in Nr. 1 erwähnten Handlungen besteht;
3. Planung und Ausarbeitung von Behandlungen, die aus in Nr. 1 3. Planung und Ausarbeitung von Behandlungen, die aus in Nr. 1
erwähnten Handlungen bestehen; erwähnten Handlungen bestehen;
4. vor- und nachgeburtliche Gymnastik. 4. vor- und nachgeburtliche Gymnastik.
§ 5 - Der König kann die unter § 4 genannten Handlungen näher § 5 - Der König kann die unter § 4 genannten Handlungen näher
bestimmen. bestimmen.
§ 6 - Die aufgrund von § 1 zugelassenen Personen dürfen die § 6 - Die aufgrund von § 1 zugelassenen Personen dürfen die
Heilgymnastik nur bei Patienten anwenden, die aufgrund einer Heilgymnastik nur bei Patienten anwenden, die aufgrund einer
Verordnung an sie verwiesen werden, die eine aufgrund von Artikel 2 § Verordnung an sie verwiesen werden, die eine aufgrund von Artikel 2 §
1 Absatz 1 zur Ausübung der Heilkunde ermächtigte Person ausgestellt 1 Absatz 1 zur Ausübung der Heilkunde ermächtigte Person ausgestellt
hat. hat.
Diese Verordnung muss schriftlich erfolgen. Sie gibt die vom Arzt Diese Verordnung muss schriftlich erfolgen. Sie gibt die vom Arzt
erstellte Diagnose oder Elemente der Diagnose an sowie die erstellte Diagnose oder Elemente der Diagnose an sowie die
verordnete(n) Leistung(en) und die Höchstanzahl Behandlungssitzungen verordnete(n) Leistung(en) und die Höchstanzahl Behandlungssitzungen
beim Heilgymnasten. beim Heilgymnasten.
Mit dem Einverständnis des überweisenden Arztes kann der Heilgymnast Mit dem Einverständnis des überweisenden Arztes kann der Heilgymnast
Leistungen verrichten, die in der Verordnung nicht vermerkt sind, oder Leistungen verrichten, die in der Verordnung nicht vermerkt sind, oder
verordnete Leistungen nicht verrichten. verordnete Leistungen nicht verrichten.
Auf Antrag des überweisenden Arztes muss der Heilgymnast diesem einen Auf Antrag des überweisenden Arztes muss der Heilgymnast diesem einen
Bericht über die Durchführung der Behandlung und über die erreichten Bericht über die Durchführung der Behandlung und über die erreichten
Resultate zukommen lassen. » Resultate zukommen lassen. »

Art. 3.Ein wie folgt lautender Artikel 21ter wird in denselben

Art. 3.Ein wie folgt lautender Artikel 21ter wird in denselben

Königlichen Erlass eingefügt: Königlichen Erlass eingefügt:
« Artikel 21ter - § 1 - Bei dem Minister, zu dessen « Artikel 21ter - § 1 - Bei dem Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, wird ein Nationaler Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, wird ein Nationaler
Rat der Heilgymnastik eingesetzt. Rat der Heilgymnastik eingesetzt.
§ 2 - Der Nationale Rat der Heilgymnastik hat die Aufgabe, dem § 2 - Der Nationale Rat der Heilgymnastik hat die Aufgabe, dem
Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört,
auf seinen Antrag hin oder aus eigener Initiative, Stellungnahmen zu auf seinen Antrag hin oder aus eigener Initiative, Stellungnahmen zu
allen die Heilgymnastik betreffenden Fragen abzugeben. allen die Heilgymnastik betreffenden Fragen abzugeben.
§ 3 - Der Nationale Rat der Heilgymnastik kann auch den Regierungen § 3 - Der Nationale Rat der Heilgymnastik kann auch den Regierungen
der Gemeinschaften auf deren Antrag hin Stellungnahmen zu allen das der Gemeinschaften auf deren Antrag hin Stellungnahmen zu allen das
Studium und die Ausbildung der Heilgymnasten betreffenden Fragen Studium und die Ausbildung der Heilgymnasten betreffenden Fragen
abgeben. abgeben.
§ 4 - Der Nationale Rat der Heilgymnastik setzt sich zusammen aus: § 4 - Der Nationale Rat der Heilgymnastik setzt sich zusammen aus:
1. vierzehn Mitgliedern, die Heilgymnasten sind, die Heilgymnastik 1. vierzehn Mitgliedern, die Heilgymnasten sind, die Heilgymnastik
ausüben und eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren haben; ausüben und eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren haben;
mindestens vier dieser Mitglieder üben ihren Beruf seit mindestens mindestens vier dieser Mitglieder üben ihren Beruf seit mindestens
zehn Jahren im Bereich des Universitäts- und nichtuniversitären zehn Jahren im Bereich des Universitäts- und nichtuniversitären
Hochschulunterrichts für Heilgymnastik aus; Hochschulunterrichts für Heilgymnastik aus;
2. sechs Mitgliedern, die aufgrund von Artikel 2 § 1 zur Ausübung der 2. sechs Mitgliedern, die aufgrund von Artikel 2 § 1 zur Ausübung der
Heilkunde ermächtigt sind und von denen drei Allgemeinmediziner sind Heilkunde ermächtigt sind und von denen drei Allgemeinmediziner sind
und drei weitere verschiedene medizinische Fachgebiete vertreten, und drei weitere verschiedene medizinische Fachgebiete vertreten,
wobei einer von ihnen die physikalische Medizin praktiziert; wobei einer von ihnen die physikalische Medizin praktiziert;
3. zwei Beamten, die den Minister vertreten, zu dessen 3. zwei Beamten, die den Minister vertreten, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört.
Die in Nr. 3 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den Die in Nr. 3 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den
Sitzungen teil und sind für die Sekretariatsgeschäfte des Rates Sitzungen teil und sind für die Sekretariatsgeschäfte des Rates
zuständig. zuständig.
Jedem Mitglied des Rates wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das Jedem Mitglied des Rates wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das
denselben Bedingungen entspricht. denselben Bedingungen entspricht.
§ 5 - Die effektiven und Ersatzmitglieder werden für eine einmal § 5 - Die effektiven und Ersatzmitglieder werden für eine einmal
verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom König ernannt. verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom König ernannt.
Die in § 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder werden aus Listen mit je Die in § 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder werden aus Listen mit je
zwei Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen Berufsverbänden zwei Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen Berufsverbänden
und -organisationen der betreffenden Personen vorgeschlagen werden. und -organisationen der betreffenden Personen vorgeschlagen werden.
§ 6 - Bei der erstmaligen Bildung des Nationalen Rates der § 6 - Bei der erstmaligen Bildung des Nationalen Rates der
Heilgymnastik können die Personen als Heilgymnasten angesehen werden, Heilgymnastik können die Personen als Heilgymnasten angesehen werden,
die vom Gesundheitspflegedienst des Landesinstituts für Kranken- und die vom Gesundheitspflegedienst des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung auf Vorschlag des bei diesem Institut Invalidenversicherung auf Vorschlag des bei diesem Institut
arbeitenden Rates für die Zulassung von Heilgymnasten zugelassen sind. arbeitenden Rates für die Zulassung von Heilgymnasten zugelassen sind.
§ 7 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des § 7 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des
Nationalen Rates der Heilgymnastik. Der Rat ist nur beschlussfähig, Nationalen Rates der Heilgymnastik. Der Rat ist nur beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der effektiven Mitglieder anwesend oder wenn mindestens die Hälfte der effektiven Mitglieder anwesend oder
durch ein Ersatzmitglied vertreten sind. Die Beschlüsse des Rates durch ein Ersatzmitglied vertreten sind. Die Beschlüsse des Rates
werden mit Dreiviertelmehrheit der in § 4 Nr. 1 und 2 erwähnten werden mit Dreiviertelmehrheit der in § 4 Nr. 1 und 2 erwähnten
Mitglieder gefasst, unter der Bedingung, dass dieser Mehrheit Mitglieder gefasst, unter der Bedingung, dass dieser Mehrheit
mindestens zwei der in § 4 Nr. 2 genannten Personen angehören. » mindestens zwei der in § 4 Nr. 2 genannten Personen angehören. »
KAPITEL II - Andere Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 78 KAPITEL II - Andere Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 78
infolge der Einfügung eines Kapitels Ibis infolge der Einfügung eines Kapitels Ibis

Art. 4.§ 1 - In Artikel 7 § 1 desselben Königlichen Erlasses werden

Art. 4.§ 1 - In Artikel 7 § 1 desselben Königlichen Erlasses werden

die Wörter « in den Artikeln 2, 3 und 4 » durch die Wörter « in den die Wörter « in den Artikeln 2, 3 und 4 » durch die Wörter « in den
Artikeln 2, 3, 4 und 21bis » ersetzt. Artikeln 2, 3, 4 und 21bis » ersetzt.
§ 2 - Artikel 7 § 2 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende § 2 - Artikel 7 § 2 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die Kommission das Dokument « § 2 - Auf Antrag des Betreffenden kann die Kommission das Dokument
beglaubigen, mit dem die Lehranstalt oder der zentrale beglaubigen, mit dem die Lehranstalt oder der zentrale
Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die
Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das erforderliche Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das erforderliche
Diplom begründet. » Diplom begründet. »

Art. 5.§ 1 - In Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses

Art. 5.§ 1 - In Artikel 8 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses

werden die Wörter « Die in Artikel 2 und in Artikel 3 erwähnten werden die Wörter « Die in Artikel 2 und in Artikel 3 erwähnten
Fachkräfte » durch die Wörter « Die in Artikel 2, 3 und 21bis Fachkräfte » durch die Wörter « Die in Artikel 2, 3 und 21bis
erwähnten Fachkräfte » ersetzt. erwähnten Fachkräfte » ersetzt.
§ 2 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses werden § 2 - In Artikel 8 § 1 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses werden
zwischen den Wörtern « diese » und « Fachkräfte » die Wörter « in zwischen den Wörtern « diese » und « Fachkräfte » die Wörter « in
Artikel 2 und in Artikel 3 erwähnten » eingefügt. Artikel 2 und in Artikel 3 erwähnten » eingefügt.

Art. 6.In Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses

Art. 6.In Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses

werden die Wörter « in den Artikeln 2, 3 und 4 » durch die Wörter « in werden die Wörter « in den Artikeln 2, 3 und 4 » durch die Wörter « in
den Artikeln 2, 3, 4 und 21bis » ersetzt. den Artikeln 2, 3, 4 und 21bis » ersetzt.

Art. 7.§ 1 - Der heutige Text von Artikel 13 desselben Königlichen

Art. 7.§ 1 - Der heutige Text von Artikel 13 desselben Königlichen

Erlasses bildet den § 1 dieses Artikels. Erlasses bildet den § 1 dieses Artikels.
§ 2 - Artikel 13 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen § 2 § 2 - Artikel 13 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen § 2
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Jede in Artikel 21bis erwähnte Fachkraft ist verpflichtet, « § 2 - Jede in Artikel 21bis erwähnte Fachkraft ist verpflichtet,
einer anderen behandelnden Fachkraft, die der Patient für die einer anderen behandelnden Fachkraft, die der Patient für die
Fortsetzung oder Ergänzung einer in Artikel 21bis § 4 erwähnten Fortsetzung oder Ergänzung einer in Artikel 21bis § 4 erwähnten
Handlung angegeben hat, auf Antrag oder mit dem Einverständnis des Handlung angegeben hat, auf Antrag oder mit dem Einverständnis des
Patienten alle zweckdienlichen und erforderlichen Informationen Patienten alle zweckdienlichen und erforderlichen Informationen
medizinischer Art über den Patienten mitzuteilen. » medizinischer Art über den Patienten mitzuteilen. »

Art. 8.In Artikel 18 § 2 desselben Königlichen Erlasses werden die

Art. 8.In Artikel 18 § 2 desselben Königlichen Erlasses werden die

Wörter « in den Artikeln 2, 3 und 4 » durch die Wörter « in den Wörter « in den Artikeln 2, 3 und 4 » durch die Wörter « in den
Artikeln 2, 3, 4 und 21bis » ersetzt. Artikeln 2, 3, 4 und 21bis » ersetzt.

Art. 9.In Artikel 19 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter

Art. 9.In Artikel 19 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter

« in Artikel 2, 3 oder 4 » durch die Wörter « in Artikel 2, 3, 4 oder « in Artikel 2, 3 oder 4 » durch die Wörter « in Artikel 2, 3, 4 oder
21bis » ersetzt. 21bis » ersetzt.

Art. 10.Kapitel Ibis « Ausübung der Krankenpflege » wird in Kapitel

Art. 10.Kapitel Ibis « Ausübung der Krankenpflege » wird in Kapitel

Iter umnumeriert. Iter umnumeriert.

Art. 11.§ 1 - Artikel 21bis desselben Königlichen Erlasses wird in

Art. 11.§ 1 - Artikel 21bis desselben Königlichen Erlasses wird in

Artikel 21quater umnumeriert. Artikel 21quater umnumeriert.
§ 2 - In § 1 desselben Artikels werden die Wörter « in Artikel 21ter » § 2 - In § 1 desselben Artikels werden die Wörter « in Artikel 21ter »
durch die Wörter « in Artikel 21quinquies » und die Wörter « in durch die Wörter « in Artikel 21quinquies » und die Wörter « in
Artikel 21quater » durch die Wörter « in Artikel 21sexies » ersetzt. Artikel 21quater » durch die Wörter « in Artikel 21sexies » ersetzt.

Art. 12.§ 1 - Artikel 21ter desselben Königlichen Erlasses wird in

Art. 12.§ 1 - Artikel 21ter desselben Königlichen Erlasses wird in

Artikel 21quinquies umnumeriert. Artikel 21quinquies umnumeriert.
§ 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « § 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter «
21quater » ersetzt. 21quater » ersetzt.

Art. 13.§ 1 - Artikel 21quater desselben Königlichen Erlasses wird in

Art. 13.§ 1 - Artikel 21quater desselben Königlichen Erlasses wird in

Artikel 21sexies umnumeriert. Artikel 21sexies umnumeriert.
§ 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « § 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter «
21quater » ersetzt. 21quater » ersetzt.

Art. 14.§ 1 - Artikel 21quinquies desselben Königlichen Erlasses wird

Art. 14.§ 1 - Artikel 21quinquies desselben Königlichen Erlasses wird

in Artikel 21septies umnumeriert. in Artikel 21septies umnumeriert.
§ 2 - In den §§ 1 und 2 desselben Artikels werden die Wörter « 21bis » § 2 - In den §§ 1 und 2 desselben Artikels werden die Wörter « 21bis »
durch die Wörter « 21quater » ersetzt. durch die Wörter « 21quater » ersetzt.

Art. 15.Artikel 21sexies desselben Königlichen Erlasses wird in

Art. 15.Artikel 21sexies desselben Königlichen Erlasses wird in

Artikel 21octies umnumeriert. Artikel 21octies umnumeriert.

Art. 16.§ 1 - Artikel 21septies desselben Königlichen Erlasses wird

Art. 16.§ 1 - Artikel 21septies desselben Königlichen Erlasses wird

in Artikel 21novies umnumeriert. in Artikel 21novies umnumeriert.
§ 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter « § 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21bis » durch die Wörter «
21quater » ersetzt. 21quater » ersetzt.

Art. 17.Artikel 21octies desselben Königlichen Erlasses wird in

Art. 17.Artikel 21octies desselben Königlichen Erlasses wird in

Artikel 21decies umnumeriert. Artikel 21decies umnumeriert.

Art. 18.§ 1 - Artikel 21novies desselben Königlichen Erlasses wird in

Art. 18.§ 1 - Artikel 21novies desselben Königlichen Erlasses wird in

Artikel 21undecies umnumeriert. Artikel 21undecies umnumeriert.
§ 2 - In § 2 desselben Artikels werden die Wörter « 21bis » durch die § 2 - In § 2 desselben Artikels werden die Wörter « 21bis » durch die
Wörter « 21quater » ersetzt. Wörter « 21quater » ersetzt.

Art. 19.Artikel 21decies desselben Königlichen Erlasses wird in

Art. 19.Artikel 21decies desselben Königlichen Erlasses wird in

Artikel 21duodecies umnumeriert. Artikel 21duodecies umnumeriert.

Art. 20.§ 1 - Artikel 21undecies desselben Königlichen Erlasses wird

Art. 20.§ 1 - Artikel 21undecies desselben Königlichen Erlasses wird

in Artikel 21terdecies umnumeriert. in Artikel 21terdecies umnumeriert.
§ 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21decies » durch die § 2 - Im selben Artikel werden die Wörter « 21decies » durch die
Wörter « 21duodecies » ersetzt. Wörter « 21duodecies » ersetzt.

Art. 21.Artikel 21duodecies desselben Königlichen Erlasses wird in

Art. 21.Artikel 21duodecies desselben Königlichen Erlasses wird in

Artikel 21quaterdecies umnumeriert. Artikel 21quaterdecies umnumeriert.

Art. 22.In Artikel 22 Nr. 1 desselben Königlichen Erlasses werden die

Art. 22.In Artikel 22 Nr. 1 desselben Königlichen Erlasses werden die

Wörter « und in den Artikeln 3, 4 und 21bis » durch die Wörter « und Wörter « und in den Artikeln 3, 4 und 21bis » durch die Wörter « und
in den Artikeln 3, 4, 21bis und 21quater » ersetzt. in den Artikeln 3, 4, 21bis und 21quater » ersetzt.

Art. 23.In Artikel 24 desselben Königlichen Erlasses werden die

Art. 23.In Artikel 24 desselben Königlichen Erlasses werden die

Wörter « und in den Artikeln 3 und 4 » durch die Wörter « und in den Wörter « und in den Artikeln 3 und 4 » durch die Wörter « und in den
Artikeln 3, 4 und 21bis » ersetzt. Artikeln 3, 4 und 21bis » ersetzt.

Art. 24.§ 1 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen

Art. 24.§ 1 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen

Erlasses wird eine Nr. 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Erlasses wird eine Nr. 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 5bis. zwei Heilgymnasten » « 5bis. zwei Heilgymnasten »
§ 2 - Im selben Absatz wird Nr. 5bis in Nr. 5ter umnumeriert. § 2 - Im selben Absatz wird Nr. 5bis in Nr. 5ter umnumeriert.
§ 3 - Im selben § 1 Absatz 2 werden die Wörter « 5bis » durch die § 3 - Im selben § 1 Absatz 2 werden die Wörter « 5bis » durch die
Wörter « 5ter » ersetzt. Wörter « 5ter » ersetzt.

Art. 25.In Artikel 35ter desselben Königlichen Erlasses werden die

Art. 25.In Artikel 35ter desselben Königlichen Erlasses werden die

Wörter « in den Artikeln 2, 3, 4, 5 § 2, 21bis und 22 » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 3, 4, 5 § 2, 21bis und 22 » durch die
Wörter « in den Artikeln 2, 3, 4, 5 § 2, 21bis, 21quater und 22 » Wörter « in den Artikeln 2, 3, 4, 5 § 2, 21bis, 21quater und 22 »
ersetzt. ersetzt.

Art. 26.§ 1 - In Artikel 36 § 2 desselben Königlichen Erlasses wird

Art. 26.§ 1 - In Artikel 36 § 2 desselben Königlichen Erlasses wird

eine Nr. 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: eine Nr. 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 7bis. zwei Heilgymnasten » « 7bis. zwei Heilgymnasten »
§ 2 - Im selben § 2 wird Nr. 7bis in Nr. 7ter umnumeriert. § 2 - Im selben § 2 wird Nr. 7bis in Nr. 7ter umnumeriert.

Art. 27.In Artikel 37 § 1 Nr. 2 b) desselben Königlichen Erlasses

Art. 27.In Artikel 37 § 1 Nr. 2 b) desselben Königlichen Erlasses

werden die Wörter « in Artikel 2, 3 oder 4 » durch die Wörter « in werden die Wörter « in Artikel 2, 3 oder 4 » durch die Wörter « in
Artikel 2, 3, 4 oder 21bis » ersetzt. Artikel 2, 3, 4 oder 21bis » ersetzt.
Im selben Artikel werden in § 2 Absatz 1 die Wörter « bis 7bis » durch Im selben Artikel werden in § 2 Absatz 1 die Wörter « bis 7bis » durch
die Wörter « bis 7ter » ersetzt. die Wörter « bis 7ter » ersetzt.

Art. 28.§ 1 - In Artikel 38 § 1 Nr. 1 Absatz 1 und 4 desselben

Art. 28.§ 1 - In Artikel 38 § 1 Nr. 1 Absatz 1 und 4 desselben

Königlichen Erlasses werden die Wörter « 2, 3, 4 oder 51 » durch die Königlichen Erlasses werden die Wörter « 2, 3, 4 oder 51 » durch die
Wörter « 2, 3, 4, 21bis oder 51 » ersetzt. Wörter « 2, 3, 4, 21bis oder 51 » ersetzt.
§ 2 - Im selben § 1 Nr. 3 Absatz 2 werden die Wörter « in Artikel 2, 3 § 2 - Im selben § 1 Nr. 3 Absatz 2 werden die Wörter « in Artikel 2, 3
oder 4 » durch die Wörter « in Artikel 2, 3, 4 oder 21bis » ersetzt. oder 4 » durch die Wörter « in Artikel 2, 3, 4 oder 21bis » ersetzt.
§ 3 - In § 2 Nr. 2 desselben Artikels werden die Wörter « in den § 3 - In § 2 Nr. 2 desselben Artikels werden die Wörter « in den
Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 3, Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 » durch die Wörter « in den Artikeln 2, 3,
4, 5, 6 und 21bis » ersetzt. 4, 5, 6 und 21bis » ersetzt.

Art. 29.In Artikel 38ter desselben Königlichen Erlasses werden die

Art. 29.In Artikel 38ter desselben Königlichen Erlasses werden die

Wörter « 21bis », « 21ter », « 21quater » und « 21sexies » jeweils Wörter « 21bis », « 21ter », « 21quater » und « 21sexies » jeweils
durch die Wörter « 21quater », « 21quinquies », « 21sexies » durch die Wörter « 21quater », « 21quinquies », « 21sexies »
beziehungsweise « 21octies » ersetzt. beziehungsweise « 21octies » ersetzt.

Art. 30.In Artikel 38quater desselben Königlichen Erlasses werden die

Art. 30.In Artikel 38quater desselben Königlichen Erlasses werden die

Wörter « 21quinquies » und « 21septies » durch die Wörter « 21septies Wörter « 21quinquies » und « 21septies » durch die Wörter « 21septies
» beziehungsweise « 21novies » ersetzt. » beziehungsweise « 21novies » ersetzt.

Art. 31.In Artikel 39 Nr. 1 desselben Königlichen Erlasses werden die

Art. 31.In Artikel 39 Nr. 1 desselben Königlichen Erlasses werden die

Wörter « 21bis » und « 21ter » durch die Wörter « 21quater » Wörter « 21bis » und « 21ter » durch die Wörter « 21quater »
beziehungsweise « 21quinquies » ersetzt. beziehungsweise « 21quinquies » ersetzt.

Art. 32.In Artikel 44octies Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses

Art. 32.In Artikel 44octies Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses

werden die Wörter « 21quater » durch die Wörter « 21sexies » ersetzt. werden die Wörter « 21quater » durch die Wörter « 21sexies » ersetzt.

Art. 33.§ 1 - In Artikel 45 § 1 desselben Königlichen Erlasses werden

Art. 33.§ 1 - In Artikel 45 § 1 desselben Königlichen Erlasses werden

die Wörter « , des Nationalen Rates der Heilgymnastik » zwischen die die Wörter « , des Nationalen Rates der Heilgymnastik » zwischen die
Wörter « des Nationalen Rates für Krankenpflege » und die Wörter « und Wörter « des Nationalen Rates für Krankenpflege » und die Wörter « und
des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe » eingefügt. des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe » eingefügt.
§ 2 - In § 2 desselben Artikels werden die Wörter « 21quater » durch § 2 - In § 2 desselben Artikels werden die Wörter « 21quater » durch
die Wörter « 21sexies » ersetzt. die Wörter « 21sexies » ersetzt.

Art. 34.In Artikel 46bis § 1 desselben Königlichen Erlasses werden

Art. 34.In Artikel 46bis § 1 desselben Königlichen Erlasses werden

die Wörter « 21ter » und « 21duodecies » durch die Wörter « die Wörter « 21ter » und « 21duodecies » durch die Wörter «
21quinquies » beziehungsweise « 21quaterdecies » ersetzt. 21quinquies » beziehungsweise « 21quaterdecies » ersetzt.

Art. 35.In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 47 mit

Art. 35.In denselben Königlichen Erlass wird ein Artikel 47 mit

folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 47 - § 1 - Über die in Ausführung von Artikel 21bis zu « Artikel 47 - § 1 - Über die in Ausführung von Artikel 21bis zu
ergehenden Königlichen Erlasse wird im Ministerrat beraten. Sie werden ergehenden Königlichen Erlasse wird im Ministerrat beraten. Sie werden
von dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit von dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit
gehört, verabschiedet, nachdem er sich mit dem Nationalen Rat der gehört, verabschiedet, nachdem er sich mit dem Nationalen Rat der
Heilgymnastik und den Königlichen Akademien für Medizin beraten hat. Heilgymnastik und den Königlichen Akademien für Medizin beraten hat.
Der Minister kann diese Stellungnahmen innerhalb einer Zeitspanne Der Minister kann diese Stellungnahmen innerhalb einer Zeitspanne
anfordern, die drei Monate nicht überschreiten darf. Nach dieser Frist anfordern, die drei Monate nicht überschreiten darf. Nach dieser Frist
wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben wurde. wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben wurde.
§ 2 - Wenn ein in § 1 erwähnter Königlicher Erlass von der § 2 - Wenn ein in § 1 erwähnter Königlicher Erlass von der
Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik abweicht, muss er Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik abweicht, muss er
zusammen mit einem Bericht an den König, in dem die Abweichungen zusammen mit einem Bericht an den König, in dem die Abweichungen
zwischen dem Königlichen Erlass und der Stellungnahme gerechtfertigt zwischen dem Königlichen Erlass und der Stellungnahme gerechtfertigt
werden, und dem Text der Stellungnahme veröffentlicht werden. » werden, und dem Text der Stellungnahme veröffentlicht werden. »

Art. 36.In Artikel 49 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden

Art. 36.In Artikel 49 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden

die Wörter « 21ter » durch die Wörter « 21quinquies » ersetzt. die Wörter « 21ter » durch die Wörter « 21quinquies » ersetzt.

Art. 37.In Artikel 50 § 1 Absatz 2 und § 5 desselben Königlichen

Art. 37.In Artikel 50 § 1 Absatz 2 und § 5 desselben Königlichen

Erlasses werden die Wörter « 21ter » durch die Wörter « 21quinquies » Erlasses werden die Wörter « 21ter » durch die Wörter « 21quinquies »
ersetzt. ersetzt.

Art. 38.In Artikel 54bis § 1 desselben Königlichen Erlasses werden

Art. 38.In Artikel 54bis § 1 desselben Königlichen Erlasses werden

die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt. die Wörter « 21bis » durch die Wörter « 21quater » ersetzt.
KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39.In Abweichung von Artikel 21bis § 2 Absatz 2 wird die in

Art. 39.In Abweichung von Artikel 21bis § 2 Absatz 2 wird die in

Artikel 21bis § 1 erwähnte Zulassung folgenden Personen auf deren Artikel 21bis § 1 erwähnte Zulassung folgenden Personen auf deren
Antrag hin gewährt: Antrag hin gewährt:
1. den vom Gesundheitspflegedienst des Landesinstituts für Kranken- 1. den vom Gesundheitspflegedienst des Landesinstituts für Kranken-
und Invalidenversicherung zugelassenen Personen. Sie verfügen dazu und Invalidenversicherung zugelassenen Personen. Sie verfügen dazu
über zwei Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden über zwei Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden
Bestimmung. Während dieser Übergangsperiode dürfen sie weiterhin die Bestimmung. Während dieser Übergangsperiode dürfen sie weiterhin die
Heilgymnastik ausüben; Heilgymnastik ausüben;
2. den Personen, die am 1. November 1996 bereits an einer Ausbildung 2. den Personen, die am 1. November 1996 bereits an einer Ausbildung
in Heilgymnastik teilnehmen, für die nach einem Vollzeitunterricht von in Heilgymnastik teilnehmen, für die nach einem Vollzeitunterricht von
mindestens drei Studienjahren ein Hochschuldiplom in Heilgymnastik mindestens drei Studienjahren ein Hochschuldiplom in Heilgymnastik
ausgestellt wird, unter der Bedingung, dass sie vor dem 1. November ausgestellt wird, unter der Bedingung, dass sie vor dem 1. November
2001 Inhaber dieses Diploms sind. 2001 Inhaber dieses Diploms sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 1995 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung, Der Minister der Sozialen Eingliederung,
der Volksgesundheit und der Umwelt der Volksgesundheit und der Umwelt
J. SANTKIN J. SANTKIN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 4 Bijlage 4
20. DEZEMBER 1995 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen 20. DEZEMBER 1995 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
TITEL II - Soziale Angelegenheiten TITEL II - Soziale Angelegenheiten
TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit
Art. 90 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Art. 90 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der
Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird ein Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird ein
Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« In Abweichung von Absatz 1 kann das Verschreiben bestimmter « In Abweichung von Absatz 1 kann das Verschreiben bestimmter
Arzneimittel bestimmten Gruppen von Inhabern besonderer Arzneimittel bestimmten Gruppen von Inhabern besonderer
Berufsbezeichnungen im Sinne von Artikel 35ter vorbehalten werden, Berufsbezeichnungen im Sinne von Artikel 35ter vorbehalten werden,
unabhängig davon, ob sie bestimmten medizinischen Diensten, anerkannt unabhängig davon, ob sie bestimmten medizinischen Diensten, anerkannt
aufgrund der am 7. Juli 1987 koordinierten Gesetze über die aufgrund der am 7. Juli 1987 koordinierten Gesetze über die
Krankenhäuser, angehören oder nicht. Der König bestimmt die Fälle und Krankenhäuser, angehören oder nicht. Der König bestimmt die Fälle und
die Bedingungen, unter denen dieser Absatz zur Anwendung kommt. » die Bedingungen, unter denen dieser Absatz zur Anwendung kommt. »
Art. 91 - (...) Art. 91 - (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 1995 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Annexe 5 Bijlage 5
MINISTERIUM DER SOCIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOCIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
29. APRIL 1996 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen 29. APRIL 1996 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
TITEL IV - Volksgesundheit TITEL IV - Volksgesundheit
KAPITEL I - Medizinisches Angebot und Evaluation KAPITEL I - Medizinisches Angebot und Evaluation
Art. 169 - In Kapitel IIbis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. Art. 169 - In Kapitel IIbis des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10.
November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der
Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird ein Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen wird ein
Artikel 35octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 35octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 35octies - § 1- Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, « Art. 35octies - § 1- Beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten,
der Volksgesundheit und der Umwelt wird eine « der Volksgesundheit und der Umwelt wird eine «
Planungskommission-Medizinisches Angebot » eingesetzt. Planungskommission-Medizinisches Angebot » eingesetzt.
§ 2 - Die Aufgabe dieser Kommission besteht darin, § 2 - Die Aufgabe dieser Kommission besteht darin,
- den Bedarf an medizinischem Angebot zu untersuchen, was die in - den Bedarf an medizinischem Angebot zu untersuchen, was die in
Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnten Berufe betrifft. Bei der Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnten Berufe betrifft. Bei der
Bestimmung dieses Bedarfs muss der Entwicklung des Bedarfs im Bereich Bestimmung dieses Bedarfs muss der Entwicklung des Bedarfs im Bereich
der medizinischen Pflege, der Qualität der Pflegeleistungen sowie der der medizinischen Pflege, der Qualität der Pflegeleistungen sowie der
demographischen und soziologischen Entwicklung der betroffenen Berufe demographischen und soziologischen Entwicklung der betroffenen Berufe
Rechnung getragen werden. Ein erster Bericht über den Bedarf, der Rechnung getragen werden. Ein erster Bericht über den Bedarf, der
Vorschläge für eine Gesamtzahl und deren Aufteilung insbesondere auf Vorschläge für eine Gesamtzahl und deren Aufteilung insbesondere auf
die Gemeinschaften enthält, wird dem Minister der Volksgesundheit und die Gemeinschaften enthält, wird dem Minister der Volksgesundheit und
dem Minister der Sozialen Angelegenheiten spätestens am 15. Mai 1996 dem Minister der Sozialen Angelegenheiten spätestens am 15. Mai 1996
vorgelegt; vorgelegt;
- stets die Auswirkung zu überprüfen, die die Bestimmung des Bedarfs - stets die Auswirkung zu überprüfen, die die Bestimmung des Bedarfs
auf den Zugang zum Studium der in Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 auf den Zugang zum Studium der in Artikel 2 § 1 und in Artikel 3
erwähnten Berufe hat; erwähnten Berufe hat;
- dem Minister der Volksgesundheit und dem Minister der Sozialen - dem Minister der Volksgesundheit und dem Minister der Sozialen
Angelegenheiten jährlich einen Bericht vorzulegen über die Beziehung Angelegenheiten jährlich einen Bericht vorzulegen über die Beziehung
zwischen dem Bedarf an Trägern der in Artikel 35ter erwähnten zwischen dem Bedarf an Trägern der in Artikel 35ter erwähnten
besonderen Berufsbezeichnungen, dem Studium und dem Zugang zu den besonderen Berufsbezeichnungen, dem Studium und dem Zugang zu den
Praktika, die für den Erhalt dieser Berufsbezeichnungen erforderlich Praktika, die für den Erhalt dieser Berufsbezeichnungen erforderlich
sind. sind.
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Planungskommission. Die die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Planungskommission. Die
Planungskommission kann die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch Planungskommission kann die Hilfe von Sachverständigen in Anspruch
nehmen. nehmen.
Ein Vertreter des Ministeriums der Volksgesundheit führt den Vorsitz Ein Vertreter des Ministeriums der Volksgesundheit führt den Vorsitz
der Planungskommission. Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem vom der Planungskommission. Die Sekretariatsgeschäfte werden von einem vom
Minister bestimmten Beamten der Volksgesundheit wahrgenommen. Minister bestimmten Beamten der Volksgesundheit wahrgenommen.
§ 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und
auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit die Aufgaben der auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit die Aufgaben der
Planungskommission auf die anderen in Artikel 35ter erwähnten Berufe Planungskommission auf die anderen in Artikel 35ter erwähnten Berufe
ausweiten. » ausweiten. »
Art. 170 - In dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein Art. 170 - In dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein
Artikel 35novies mit folgendem Wortlaut eingefügt : Artikel 35novies mit folgendem Wortlaut eingefügt :
« Art. 35novies - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der « Art. 35novies - § 1 - Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der
Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten, durch Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten, durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass und für die in Artikel 2 § 1 und einen im Ministerrat beratenen Erlass und für die in Artikel 2 § 1 und
in Artikel 3 erwähnten Berufe: in Artikel 3 erwähnten Berufe:
1. legt der König nach Stellungnahme der Planungskommission die nach 1. legt der König nach Stellungnahme der Planungskommission die nach
Gemeinschaften aufgeteilte Gesamtzahl Kandidaten fest, denen, nachdem Gemeinschaften aufgeteilte Gesamtzahl Kandidaten fest, denen, nachdem
sie das in Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnte Diplom erhalten sie das in Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnte Diplom erhalten
haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen haben, jährlich Zugang gewährt wird zu den besonderen
Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 35ter erwähnten Berufsbezeichnungen, die Gegenstand der in Artikel 35ter erwähnten
Zulassung sind; Zulassung sind;
2. legt der König die Kriterien für die Auswahl der Kandidaten im 2. legt der König die Kriterien für die Auswahl der Kandidaten im
Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnungen fest, die Hinblick auf den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnungen fest, die
Gegenstand der in Artikel 35ter erwähnten Zulassung sind. Gegenstand der in Artikel 35ter erwähnten Zulassung sind.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Massnahme: § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte Massnahme:
1. kann frühestens Auswirkung haben nach einer Frist, die der Dauer 1. kann frühestens Auswirkung haben nach einer Frist, die der Dauer
des Studiums entspricht, das für die Erlangung der in Artikel 2 § 1 des Studiums entspricht, das für die Erlangung der in Artikel 2 § 1
und in Artikel 3 erwähnten Diplome erforderlich ist; und in Artikel 3 erwähnten Diplome erforderlich ist;
2. wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass 2. wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
ausgesetzt, wenn insbesondere aus dem in Artikel 35octies § 2 ausgesetzt, wenn insbesondere aus dem in Artikel 35octies § 2
erwähnten Bericht der Planungskommission hervorgeht, dass der Bedarf erwähnten Bericht der Planungskommission hervorgeht, dass der Bedarf
der Gemeinschaft unter anderem aufgrund der von ihr getroffenen der Gemeinschaft unter anderem aufgrund der von ihr getroffenen
Massnahmen in bezug auf die Kontrolle des Angebots nicht überschritten Massnahmen in bezug auf die Kontrolle des Angebots nicht überschritten
wird. wird.
§ 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und § 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und
nach Stellungnahme der Planungskommission auf Vorschlag des Ministers nach Stellungnahme der Planungskommission auf Vorschlag des Ministers
der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten pro der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten pro
Gemeinschaft die Anzahl Kandidaten bestimmen, die Zugang zu den Gemeinschaft die Anzahl Kandidaten bestimmen, die Zugang zu den
verschiedenen Berufsbezeichnungen oder Gruppen von besonderen verschiedenen Berufsbezeichnungen oder Gruppen von besonderen
Berufsbezeichnungen haben. Berufsbezeichnungen haben.
§ 4 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit § 4 - Der König kann auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit
und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in §§ 1, 2 und 3 und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in §§ 1, 2 und 3
erwähnten Bestimmungen mit den notwendigen Anpassungen auf die anderen erwähnten Bestimmungen mit den notwendigen Anpassungen auf die anderen
in Artikel 35ter erwähnten Berufe ausweiten. » in Artikel 35ter erwähnten Berufe ausweiten. »
Art. 171 - In dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein Art. 171 - In dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein
Artikel 35decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 35decies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 35decies - Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des « Art. 35decies - Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des
Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Sozialen
Angelegenheiten und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für Angelegenheiten und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für
die in Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnten Fachkräfte die Regeln die in Artikel 2 § 1 und in Artikel 3 erwähnten Fachkräfte die Regeln
in bezug auf die Beendung der in Artikel 35ter erwähnten Zulassung in bezug auf die Beendung der in Artikel 35ter erwähnten Zulassung
festlegen. » festlegen. »
Art. 172 - In dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein Art. 172 - In dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein
Artikel 35undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 35undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 35undecies - Der König kann durch einen im Ministerrat « Art. 35undecies - Der König kann durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und
des Ministers der Sozialen Angelegenheiten für die Träger einer in des Ministers der Sozialen Angelegenheiten für die Träger einer in
Artikel 35ter erwähnten besonderen Berufsbezeichnung und nach dem von Artikel 35ter erwähnten besonderen Berufsbezeichnung und nach dem von
Ihm bestimmten Verfahren: Ihm bestimmten Verfahren:
1. die Mitwirkung an einem Programm zur Evaluation der medizinischen 1. die Mitwirkung an einem Programm zur Evaluation der medizinischen
Berufsausübung auferlegen; Berufsausübung auferlegen;
2. die allgemeinen Regeln zur Evaluation der medizinischen 2. die allgemeinen Regeln zur Evaluation der medizinischen
Berufsausübung festlegen; Berufsausübung festlegen;
3. Massnahmen zur Aussetzung der in Artikel 35ter erwähnten Zulassung 3. Massnahmen zur Aussetzung der in Artikel 35ter erwähnten Zulassung
vorsehen, wenn die betreffenden Fachkräfte die in Nr. 1 und 2 vorsehen, wenn die betreffenden Fachkräfte die in Nr. 1 und 2
erwähnten Regeln nicht befolgen. » erwähnten Regeln nicht befolgen. »
Art. 173 - In dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein Art. 173 - In dasselbe Kapitel desselben Königlichen Erlasses wird ein
Artikel 35duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 35duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 35duodecies - Der König kann durch einen im Ministerrat « Art. 35duodecies - Der König kann durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass Normen in bezug auf den Inhalt und die funktionellen beratenen Erlass Normen in bezug auf den Inhalt und die funktionellen
und strukturellen Aspekte der Berufsausübung der in Artikel 35ter und strukturellen Aspekte der Berufsausübung der in Artikel 35ter
erwähnten Fachkräfte festlegen. Er kann Massnahmen zur Aussetzung der erwähnten Fachkräfte festlegen. Er kann Massnahmen zur Aussetzung der
in Artikel 35ter erwähnten Zulassung vorsehen, wenn die betreffenden in Artikel 35ter erwähnten Zulassung vorsehen, wenn die betreffenden
Fachkräfte die erwähnten Normen nicht anwenden. » Fachkräfte die erwähnten Normen nicht anwenden. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1996 Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1996
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister der Wissenschaftspolitik Der Minister der Wissenschaftspolitik
Y. YLIEFF Y. YLIEFF
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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