Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 1995 relatif à la responsabilité civile des fonctionnaires de police, à leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor politieambtenaren |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
7 JUILLET 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 7 JULI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 1995 relatif à la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 |
responsabilité civile des fonctionnaires de police, à leur assistance | betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en |
en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci | zaakschadevergoeding voor politieambtenaren |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 10 avril 1995 relatif à la responsabilité civile des | besluit van 10 april 1995 betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid |
fonctionnaires de police, à leur assistance en justice et à | van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor politieambtenaren, |
l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci, établi par | |
le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 1995 | vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 betreffende de |
relatif à la responsabilité civile des fonctionnaires de police, à | burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en |
leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens | zaakschadevergoeding voor politieambtenaren |
encouru par ceux-ci. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 7 juillet 1997. | Gegeven te Brussel, 7 juli 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten | Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten |
und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für | und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für |
diese Beamten | diese Beamten |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, den wir die Ehre haben, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, | der Erlass, den wir die Ehre haben, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, |
zielt darauf ab, Kapitel V - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher | zielt darauf ab, Kapitel V - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher |
Beistand - des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt | Beistand - des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt |
auszuführen. | auszuführen. |
Vorerwähntes Kapitel hat zum Ziel, die rechtliche Lage des | Vorerwähntes Kapitel hat zum Ziel, die rechtliche Lage des |
Polizeibeamten erheblich zu verbessern. Es enthält Bestimmungen über | Polizeibeamten erheblich zu verbessern. Es enthält Bestimmungen über |
die zivilrechtliche Haftung des Polizeibeamten, über den rechtlichen | die zivilrechtliche Haftung des Polizeibeamten, über den rechtlichen |
Beistand, auf den er in bestimmten Fällen ein Anrecht hat, und über | Beistand, auf den er in bestimmten Fällen ein Anrecht hat, und über |
den Sachschaden, für den er entschädigt werden kann. | den Sachschaden, für den er entschädigt werden kann. |
Aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein allgemeines Gesetz über das | Aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein allgemeines Gesetz über das |
Polizeiamt handelt, und unter Berücksichtigung des Wortlauts der | Polizeiamt handelt, und unter Berücksichtigung des Wortlauts der |
Bestimmungen von vorerwähntem Kapitel V (insbesondere Artikel 48 und | Bestimmungen von vorerwähntem Kapitel V (insbesondere Artikel 48 und |
diesbezügliches Gutachten des Staatsrates) wurde ein gemeinsamer | diesbezügliches Gutachten des Staatsrates) wurde ein gemeinsamer |
Erlass für alle erwähnten Polizeidienste herausgegeben. Das Gegenteil | Erlass für alle erwähnten Polizeidienste herausgegeben. Das Gegenteil |
zu tun wäre unlogisch und könnte überdies zu diskriminierenden | zu tun wäre unlogisch und könnte überdies zu diskriminierenden |
Situationen führen. | Situationen führen. |
Kommentar zu den einzelnen Artikeln | Kommentar zu den einzelnen Artikeln |
Artikel 1 - Dieser Artikel enthält einige Definitionen. | Artikel 1 - Dieser Artikel enthält einige Definitionen. |
Die Bestimmungen von Nr. 3 und 4 sind besonders wichtig, da sie die | Die Bestimmungen von Nr. 3 und 4 sind besonders wichtig, da sie die |
freie Wahl des Anwalts gewährleisten (siehe Art. 3 des Entwurfs). | freie Wahl des Anwalts gewährleisten (siehe Art. 3 des Entwurfs). |
Unter « zugeteilter Anwalt » versteht man einen Anwalt, mit dem der | Unter « zugeteilter Anwalt » versteht man einen Anwalt, mit dem der |
Staat oder die Gemeinde fest zusammenarbeitet; unter « selbst | Staat oder die Gemeinde fest zusammenarbeitet; unter « selbst |
gewählter Anwalt » versteht man einen Anwalt, den der Polizeibeamte | gewählter Anwalt » versteht man einen Anwalt, den der Polizeibeamte |
vorschlägt und der von der zuständigen Behörde angenommen wird, wenn | vorschlägt und der von der zuständigen Behörde angenommen wird, wenn |
sie feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen | sie feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen |
rechtlichen Beistand erfüllt sind, was bedeutet, dass Honorar und | rechtlichen Beistand erfüllt sind, was bedeutet, dass Honorar und |
Kosten für diesen Beistand zu Lasten des Staates oder der Gemeinde | Kosten für diesen Beistand zu Lasten des Staates oder der Gemeinde |
gehen. | gehen. |
Art. 2 - In diesem Artikel werden die Behörden bestimmt, die für | Art. 2 - In diesem Artikel werden die Behörden bestimmt, die für |
Vergleichsangebote zuständig sind, die nach dem Gesetz der Klage von | Vergleichsangebote zuständig sind, die nach dem Gesetz der Klage von |
seiten des Staates oder der Gemeinde gegen einen Polizeibeamten immer | seiten des Staates oder der Gemeinde gegen einen Polizeibeamten immer |
vorausgehen müssen. | vorausgehen müssen. |
Art. 3 - Dem Gutachten des Staatsrates zum Vorentwurf des Gesetzes | Art. 3 - Dem Gutachten des Staatsrates zum Vorentwurf des Gesetzes |
über das Polizeiamt entsprechend wird in Artikel 3 bestimmt, dass der | über das Polizeiamt entsprechend wird in Artikel 3 bestimmt, dass der |
Polizeibeamte seinen Anwalt selbst wählen kann. | Polizeibeamte seinen Anwalt selbst wählen kann. |
Art. 4 - In diesem Artikel wird die für den rechtlichen Beistand zu | Art. 4 - In diesem Artikel wird die für den rechtlichen Beistand zu |
befolgende Vorgehensweise beschrieben. | befolgende Vorgehensweise beschrieben. |
Verständlicherweise wird zwischen den beiden in Artikel 52 § 1 des | Verständlicherweise wird zwischen den beiden in Artikel 52 § 1 des |
Gesetzes erwähnten Möglichkeiten unterschieden. | Gesetzes erwähnten Möglichkeiten unterschieden. |
In § 1 Absatz 2 wird bestimmt, dass, falls es dem Polizeibeamten nicht | In § 1 Absatz 2 wird bestimmt, dass, falls es dem Polizeibeamten nicht |
möglich ist, den Antrag auf rechtlichen Beistand selbst einzureichen, | möglich ist, den Antrag auf rechtlichen Beistand selbst einzureichen, |
ein anderer dies für ihn tun kann, zum Beispiel ein Familienmitglied | ein anderer dies für ihn tun kann, zum Beispiel ein Familienmitglied |
oder ein Kollege, der auch Polizeibeamter ist. | oder ein Kollege, der auch Polizeibeamter ist. |
Um zu vermeiden, dass der Staat oder die Gemeinde für Kosten aufkommen | Um zu vermeiden, dass der Staat oder die Gemeinde für Kosten aufkommen |
muss, die durch leichtfertige Klagen des Polizeibeamten selbst | muss, die durch leichtfertige Klagen des Polizeibeamten selbst |
entstehen, wird im letzten Absatz von § 2 bestimmt, dass die Übernahme | entstehen, wird im letzten Absatz von § 2 bestimmt, dass die Übernahme |
des Honorars in diesem Fall verweigert werden kann, wenn eine rein | des Honorars in diesem Fall verweigert werden kann, wenn eine rein |
ideelle Entschädigung angestrebt wird. | ideelle Entschädigung angestrebt wird. |
Diese Formulierung schliesst jedoch nicht aus, dass der Staat oder die | Diese Formulierung schliesst jedoch nicht aus, dass der Staat oder die |
Gemeinde für die Kosten von Klagen aufkommt, die auf den ersten Blick | Gemeinde für die Kosten von Klagen aufkommt, die auf den ersten Blick |
rein « symbolisch » zu sein scheinen, aber dennoch sowohl für den | rein « symbolisch » zu sein scheinen, aber dennoch sowohl für den |
betroffenen Polizeibeamten als auch für den Polizeidienst von | betroffenen Polizeibeamten als auch für den Polizeidienst von |
Interesse sein können. | Interesse sein können. |
Unter « Berater » im Sinne von § 2 dieses Artikels versteht man einen | Unter « Berater » im Sinne von § 2 dieses Artikels versteht man einen |
Anwalt oder einen Polizeibeamten, ob Gewerkschaftsvertreter oder | Anwalt oder einen Polizeibeamten, ob Gewerkschaftsvertreter oder |
nicht. | nicht. |
Die auf Artikel 52 § 4 Absatz 1 des Gesetzes fussende Schuldforderung | Die auf Artikel 52 § 4 Absatz 1 des Gesetzes fussende Schuldforderung |
zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Gemeinde ist Gegenstand | zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Gemeinde ist Gegenstand |
von § 3. | von § 3. |
Für diese Schuldforderung gibt es eine Verjährungsfrist (2 Jahre), die | Für diese Schuldforderung gibt es eine Verjährungsfrist (2 Jahre), die |
von der im Gesetz vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der | von der im Gesetz vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der |
Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates und der | Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates und der |
Provinzen festgelegten allgemeinen Regelung (5 Jahre) abweicht. | Provinzen festgelegten allgemeinen Regelung (5 Jahre) abweicht. |
In § 4 wird der Fall geregelt, in dem ein selbst gewählter Anwalt | In § 4 wird der Fall geregelt, in dem ein selbst gewählter Anwalt |
unannehmbar hohe Honorarforderungen stellt. | unannehmbar hohe Honorarforderungen stellt. |
In diesem Fall wird auf Initiative der zuständigen Behörde Artikel 459 | In diesem Fall wird auf Initiative der zuständigen Behörde Artikel 459 |
des Gerichtsgesetzbuchs angewendet. | des Gerichtsgesetzbuchs angewendet. |
Art. 5 - In dieser Bestimmung wird der Wechsel des Anwalts geregelt. | Art. 5 - In dieser Bestimmung wird der Wechsel des Anwalts geregelt. |
Sie ermöglicht dem Antragsteller insbesondere, sich von einem anderen | Sie ermöglicht dem Antragsteller insbesondere, sich von einem anderen |
Anwalt beistehen zu lassen, falls er mit dem Anwalt, der ihm zugeteilt | Anwalt beistehen zu lassen, falls er mit dem Anwalt, der ihm zugeteilt |
wurde oder den er selbst gewählt hat, unzufrieden ist. Die Erfahrung | wurde oder den er selbst gewählt hat, unzufrieden ist. Die Erfahrung |
hat gezeigt, dass dies manchmal notwendig ist. | hat gezeigt, dass dies manchmal notwendig ist. |
Eine derartige Ersetzung muss prinzipiell eine Ausnahme bleiben und | Eine derartige Ersetzung muss prinzipiell eine Ausnahme bleiben und |
wird auf jeden Fall nur einmal gewährt. Die zuständige Behörde | wird auf jeden Fall nur einmal gewährt. Die zuständige Behörde |
veranlasst dies nur aufgrund einer mit Gründen versehenen Beschwerde | veranlasst dies nur aufgrund einer mit Gründen versehenen Beschwerde |
des Polizeibeamten und sofern sie diese Beschwerde für fundiert | des Polizeibeamten und sofern sie diese Beschwerde für fundiert |
erachtet. | erachtet. |
Ist der neue Anwalt ein selbst gewählter Anwalt, soll der | Ist der neue Anwalt ein selbst gewählter Anwalt, soll der |
Polizeibeamte im Beschluss zur Bewilligung der Ersetzung auf die | Polizeibeamte im Beschluss zur Bewilligung der Ersetzung auf die |
Bestimmungen von Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht werden, der | Bestimmungen von Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht werden, der |
weiterhin ungekürzt Anwendung findet. | weiterhin ungekürzt Anwendung findet. |
Art. 6 - Dieser Artikel erlaubt der Behörde, im Fall eines selbst | Art. 6 - Dieser Artikel erlaubt der Behörde, im Fall eines selbst |
gewählten Anwalts den Verlauf der Sache am Rande zu kontrollieren und | gewählten Anwalts den Verlauf der Sache am Rande zu kontrollieren und |
gegebenenfalls einen Beitrag zur Verteidigung und zu den Forderungen | gegebenenfalls einen Beitrag zur Verteidigung und zu den Forderungen |
des betroffenen Polizeibeamten zu leisten. | des betroffenen Polizeibeamten zu leisten. |
Eine derartige Bestimmung ist im Fall eines zugeteilten Anwalts, d.h. | Eine derartige Bestimmung ist im Fall eines zugeteilten Anwalts, d.h. |
eines Anwalts, mit dem der Staat oder die Gemeinde fest | eines Anwalts, mit dem der Staat oder die Gemeinde fest |
zusammenarbeitet, natürlich nicht nötig. | zusammenarbeitet, natürlich nicht nötig. |
Art. 7 - Die Gewährung des rechtlichen Beistands bedeutet, dass alle | Art. 7 - Die Gewährung des rechtlichen Beistands bedeutet, dass alle |
Kosten, die durch das Gerichtsverfahren entstanden sind | Kosten, die durch das Gerichtsverfahren entstanden sind |
(Gerichtsvollzieherkosten, Sachverständigenkosten...) vom Staat oder | (Gerichtsvollzieherkosten, Sachverständigenkosten...) vom Staat oder |
von der Gemeinde übernommen werden : Das ist, was implizit im Artikel | von der Gemeinde übernommen werden : Das ist, was implizit im Artikel |
enthalten ist, der bestimmt, dass ein rechtlicher Beistand auch die | enthalten ist, der bestimmt, dass ein rechtlicher Beistand auch die |
Vorschüsse umfasst, die hinterlegt werden müssen. | Vorschüsse umfasst, die hinterlegt werden müssen. |
Kosten in bezug auf andere Leistungen werden nur dann vom Staat oder | Kosten in bezug auf andere Leistungen werden nur dann vom Staat oder |
von der Gemeinde übernommen, wenn aus der gerichtlichen Entscheidung | von der Gemeinde übernommen, wenn aus der gerichtlichen Entscheidung |
hervorgeht, dass diese Leistungen die Entscheidung tatsächlich zum | hervorgeht, dass diese Leistungen die Entscheidung tatsächlich zum |
Vorteil des Polizeibeamten beeinflusst haben. | Vorteil des Polizeibeamten beeinflusst haben. |
Art. 8 - Mit diesem Artikel soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass | Art. 8 - Mit diesem Artikel soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass |
dem Polizeibeamten der bereits beantragte rechtliche Beistand auch | dem Polizeibeamten der bereits beantragte rechtliche Beistand auch |
nach seinem Tod oder bei seiner Pensionierung weiter zusteht, insofern | nach seinem Tod oder bei seiner Pensionierung weiter zusteht, insofern |
die Bedingungen für die Gewährung dieses Beistands erfüllt sind. | die Bedingungen für die Gewährung dieses Beistands erfüllt sind. |
Art. 9 bis 12 - Diese Artikel betreffen den Sachschaden. | Art. 9 bis 12 - Diese Artikel betreffen den Sachschaden. |
Artikel 9 Absatz 1 soll im Sinne des Gesetzes den Anwendungsbereich | Artikel 9 Absatz 1 soll im Sinne des Gesetzes den Anwendungsbereich |
des Erlasses auf die Situationen beschränken, in denen Polizeibeamte | des Erlasses auf die Situationen beschränken, in denen Polizeibeamte |
tatsächlich ihre Polizeiaufgaben erfüllen, an spezifischen Übungen zur | tatsächlich ihre Polizeiaufgaben erfüllen, an spezifischen Übungen zur |
Vorbereitung dieser Aufgaben teilnehmen oder aufgrund ihrer | Vorbereitung dieser Aufgaben teilnehmen oder aufgrund ihrer |
Eigenschaft als Polizeibeamter Schaden erleiden. Dadurch fallen zum | Eigenschaft als Polizeibeamter Schaden erleiden. Dadurch fallen zum |
Beispiel Schäden im Büro, die durch Ungeschicklichkeit oder | Beispiel Schäden im Büro, die durch Ungeschicklichkeit oder |
Unvorsichtigkeit entstehen, sowie Schäden, die während der Übungen, | Unvorsichtigkeit entstehen, sowie Schäden, die während der Übungen, |
deren ausschliessliches Ziel die Erhaltung der körperlichen | deren ausschliessliches Ziel die Erhaltung der körperlichen |
Leistungsfähigkeit ist, nicht in den Anwendungsbereich des Erlasses. | Leistungsfähigkeit ist, nicht in den Anwendungsbereich des Erlasses. |
Schäden, die durch Einsätze vor Ort, Zwischenfälle, Krawalle, | Schäden, die durch Einsätze vor Ort, Zwischenfälle, Krawalle, |
Kontrollen, Festnahmen, Verfolgungen, Feststellungen, Katastrophen | Kontrollen, Festnahmen, Verfolgungen, Feststellungen, Katastrophen |
usw. entstehen, können hingegen sehr wohl für die Gewährung einer | usw. entstehen, können hingegen sehr wohl für die Gewährung einer |
Entschädigung in Frage kommen. | Entschädigung in Frage kommen. |
Mit Absatz 1 dieses Artikels sind auch Racheakte gemeint, die gegen | Mit Absatz 1 dieses Artikels sind auch Racheakte gemeint, die gegen |
die Güter eines Polizeibeamten wegen seiner Eigenschaft als | die Güter eines Polizeibeamten wegen seiner Eigenschaft als |
Polizeibeamter verübt werden. | Polizeibeamter verübt werden. |
Im übrigen enthalten diese Artikel Formvorschriften und ähnlich wie in | Im übrigen enthalten diese Artikel Formvorschriften und ähnlich wie in |
Artikel 8 eine Bestimmung, die im Fall von Tod oder Pensionierung des | Artikel 8 eine Bestimmung, die im Fall von Tod oder Pensionierung des |
Antragstellers Anwendung findet. | Antragstellers Anwendung findet. |
Um Missbräuchen vorzubeugen, ist in Artikel 9 die Notifizierung des | Um Missbräuchen vorzubeugen, ist in Artikel 9 die Notifizierung des |
Schadens entweder in Form eines Protokolls oder einer Klage oder in | Schadens entweder in Form eines Protokolls oder einer Klage oder in |
Form eines schriftlichen Berichts an den Vorgesetzten vorgesehen. Die | Form eines schriftlichen Berichts an den Vorgesetzten vorgesehen. Die |
in diesem Artikel festgelegte Frist ist, ausser in Fällen höherer | in diesem Artikel festgelegte Frist ist, ausser in Fällen höherer |
Gewalt wie zum Beispiel bei der Ausführung eines Sonderauftrags im | Gewalt wie zum Beispiel bei der Ausführung eines Sonderauftrags im |
Ausland oder wenn ein Polizeibeamter im Koma liegt, zur Vermeidung der | Ausland oder wenn ein Polizeibeamter im Koma liegt, zur Vermeidung der |
Unzulässigkeit vorgeschrieben. | Unzulässigkeit vorgeschrieben. |
Die anderen in diesen Artikeln vorgeschriebenen Fristen sind | Die anderen in diesen Artikeln vorgeschriebenen Fristen sind |
Sollvorschriften. | Sollvorschriften. |
In der Praxis wird die zuständige Behörde durch einen mit Gründen | In der Praxis wird die zuständige Behörde durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss über den mit Gründen versehenen Antrag des | versehenen Beschluss über den mit Gründen versehenen Antrag des |
Polizeibeamten befinden. Ist der Betreffende mit diesem Beschluss | Polizeibeamten befinden. Ist der Betreffende mit diesem Beschluss |
nicht zufrieden, kann er seine Argumente selbstverständlich geltend | nicht zufrieden, kann er seine Argumente selbstverständlich geltend |
machen, das Verfahren soll ja kontradiktorisch verlaufen. | machen, das Verfahren soll ja kontradiktorisch verlaufen. |
Dies ist eine kurze Beschreibung der Leitlinien des Erlasses, den wir | Dies ist eine kurze Beschreibung der Leitlinien des Erlasses, den wir |
die Ehre haben, Ihrer Majestät vorlegen zu dürfen. | die Ehre haben, Ihrer Majestät vorlegen zu dürfen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die sehr ehrerbietigen | die sehr ehrerbietigen |
und sehr getreuen Diener | und sehr getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung | 10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung |
der Polizeibeamten und den rechtlichen Beistand und die | der Polizeibeamten und den rechtlichen Beistand und die |
Sachschadenersatzleistung für diese Beamten | Sachschadenersatzleistung für diese Beamten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, |
insbesondere der Artikel 49 § 1, 52 §§ 4 und 5 und 53 § 1; | insbesondere der Artikel 49 § 1, 52 §§ 4 und 5 und 53 § 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Ausschusses des Personals | Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Ausschusses des Personals |
des operativen Korps der Gendarmerie; | des operativen Korps der Gendarmerie; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 93/08 vom 31. Januar 1994 des Ausschusses | Aufgrund des Protokolls Nr. 93/08 vom 31. Januar 1994 des Ausschusses |
der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste; | der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste; |
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 27. Oktober 1993; | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 27. Oktober 1993; |
Aufgrund der Stellungnahme des Regelungsausschusses der | Aufgrund der Stellungnahme des Regelungsausschusses der |
Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 1994; | Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 1994; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 89 des Sektorenausschusses III - Justiz - | Aufgrund des Protokolls Nr. 89 des Sektorenausschusses III - Justiz - |
vom 25. Juli 1994; | vom 25. Juli 1994; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors bei der Gendarmerie | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors bei der Gendarmerie |
vom 12. November 1992; | vom 12. November 1992; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium des | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium des |
Innern vom 24. März 1995; | Innern vom 24. März 1995; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium der | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium der |
Justiz vom 30. März 1995; | Justiz vom 30. März 1995; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7. |
April 1995; | April 1995; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
rechtliche Lage des Polizeibeamten im Bereich der zivilrechtlichen | rechtliche Lage des Polizeibeamten im Bereich der zivilrechtlichen |
Haftung, des rechtlichen Beistands und der Sachschadenersatzleistung | Haftung, des rechtlichen Beistands und der Sachschadenersatzleistung |
unverzüglich geregelt werden muss; | unverzüglich geregelt werden muss; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
Innern, | Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
Art. 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, | 1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, |
2. « zuständige Behörde »: | 2. « zuständige Behörde »: |
- für Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie: den Minister | - für Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie: den Minister |
des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, | des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, |
- für Polizeibeamte der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft: | - für Polizeibeamte der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft: |
den Minister der Justiz oder die von ihm bestimmte Behörde, | den Minister der Justiz oder die von ihm bestimmte Behörde, |
- für Brigadekommissare: den Minister des Innern oder die von ihm | - für Brigadekommissare: den Minister des Innern oder die von ihm |
bestimmte Behörde für die Anwendung der Kapitel II und III des | bestimmte Behörde für die Anwendung der Kapitel II und III des |
vorliegenden Erlasses und den Provinzgouverneur für die Anwendung von | vorliegenden Erlasses und den Provinzgouverneur für die Anwendung von |
Kapitel IV, | Kapitel IV, |
- für Polizeibeamte der Gemeindepolizei: das Bürgermeister- und | - für Polizeibeamte der Gemeindepolizei: das Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium, unbeschadet des Artikels 270 des Neuen | Schöffenkollegium, unbeschadet des Artikels 270 des Neuen |
Gemeindegesetzes, | Gemeindegesetzes, |
3. « zugeteilter Anwalt »: den Anwalt, der dem um rechtlichen Beistand | 3. « zugeteilter Anwalt »: den Anwalt, der dem um rechtlichen Beistand |
bittenden Polizeibeamten von der zuständigen Behörde zugeteilt wird, | bittenden Polizeibeamten von der zuständigen Behörde zugeteilt wird, |
4. « selbst gewählter Anwalt »: den Anwalt, den der um rechtlichen | 4. « selbst gewählter Anwalt »: den Anwalt, den der um rechtlichen |
Beistand bittende Polizeibeamte selbst wählt. | Beistand bittende Polizeibeamte selbst wählt. |
KAPITEL II - Vergleichsangebot | KAPITEL II - Vergleichsangebot |
Art. 2.Das in den Artikeln 49 § 1 und 52 § 4 Absatz 2 des Gesetzes |
Art. 2.Das in den Artikeln 49 § 1 und 52 § 4 Absatz 2 des Gesetzes |
erwähnte Vergleichsangebot geht von der zuständigen Behörde aus. | erwähnte Vergleichsangebot geht von der zuständigen Behörde aus. |
Nachdem der Polizeibeamte angehört worden ist, wird es entweder per | Nachdem der Polizeibeamte angehört worden ist, wird es entweder per |
Einschreiben oder durch Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung an | Einschreiben oder durch Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung an |
ihn gerichtet. | ihn gerichtet. |
KAPITEL III - Rechtlicher Beistand | KAPITEL III - Rechtlicher Beistand |
Art. 3.Der Polizeibeamte, der sich in einer in Artikel 52 § 1 des |
Art. 3.Der Polizeibeamte, der sich in einer in Artikel 52 § 1 des |
Gesetzes erwähnten Situation befindet und rechtlichen Beistand | Gesetzes erwähnten Situation befindet und rechtlichen Beistand |
beantragt, hat die Wahl zwischen einem zugeteilten Anwalt und einem | beantragt, hat die Wahl zwischen einem zugeteilten Anwalt und einem |
selbst gewählten Anwalt. | selbst gewählten Anwalt. |
Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst | Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst |
gewählten Anwalts wird der Antragsteller auf die Bestimmungen von | gewählten Anwalts wird der Antragsteller auf die Bestimmungen von |
Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht. | Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht. |
Art. 4.§ 1 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte |
Art. 4.§ 1 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte |
Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so | Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so |
schnell wie möglich nach Kenntnisnahme der gegen ihn eingereichten | schnell wie möglich nach Kenntnisnahme der gegen ihn eingereichten |
Klage einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde. In | Klage einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde. In |
dringenden Fällen kann der Antrag jedoch über ein anderes Kommunika- | dringenden Fällen kann der Antrag jedoch über ein anderes Kommunika- |
tionsmittel gestellt werden, sofern er nachträglich schriftlich | tionsmittel gestellt werden, sofern er nachträglich schriftlich |
bestätigt wird. | bestätigt wird. |
Dieser Antrag enthält: | Dieser Antrag enthält: |
1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres, | 1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres, |
2. Identität, Dienstgrad und Arbeitsplatz des Antragstellers, | 2. Identität, Dienstgrad und Arbeitsplatz des Antragstellers, |
3. eine ausführliche Schilderung der Sache, | 3. eine ausführliche Schilderung der Sache, |
4. eine Abschrift der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die | 4. eine Abschrift der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die |
Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht, | Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht, |
5. Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, | 5. Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, |
6. gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des selbst | 6. gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des selbst |
gewählten Anwalts, | gewählten Anwalts, |
7. eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, dem | 7. eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, dem |
Staat oder der Gemeinde die Beträge zu überlassen, die der Richter ihm | Staat oder der Gemeinde die Beträge zu überlassen, die der Richter ihm |
eventuell als rückforderbare Kosten aufgrund des Gerichtsgesetzbuchs | eventuell als rückforderbare Kosten aufgrund des Gerichtsgesetzbuchs |
zuerkennen wird. | zuerkennen wird. |
Ist es dem Polizeibeamten nicht möglich, diesen Antrag selbst | Ist es dem Polizeibeamten nicht möglich, diesen Antrag selbst |
einzureichen, kann ein anderer dies für ihn tun. In diesem Fall werden | einzureichen, kann ein anderer dies für ihn tun. In diesem Fall werden |
im Antrag auch die Identität und Eigenschaft des Antragstellers sowie | im Antrag auch die Identität und Eigenschaft des Antragstellers sowie |
die Gründe für die Vertretung vermerkt. | die Gründe für die Vertretung vermerkt. |
Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich | Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich |
schriftlich davon in Kenntnis, ob ihm ein rechtlicher Beistand gewährt | schriftlich davon in Kenntnis, ob ihm ein rechtlicher Beistand gewährt |
wird oder nicht, und teilt ihm gegebenenfalls Identität, Adresse und | wird oder nicht, und teilt ihm gegebenenfalls Identität, Adresse und |
Telefonnummer des zugeteilten Anwalts mit. In dringenden Fällen kann | Telefonnummer des zugeteilten Anwalts mit. In dringenden Fällen kann |
die Mitteilung jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen, | die Mitteilung jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen, |
sofern sie nachträglich schriftlich bestätigt wird. | sofern sie nachträglich schriftlich bestätigt wird. |
§ 2 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte | § 2 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte |
Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so | Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so |
schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens | schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens |
fünfzehn Tage nach Erhebung der Klage einen schriftlichen Antrag per | fünfzehn Tage nach Erhebung der Klage einen schriftlichen Antrag per |
Einschreiben bei der zuständigen Behörde. | Einschreiben bei der zuständigen Behörde. |
Die Bestimmungen von § 1 Absatz 2, 3 und 4 finden auf diesen Antrag | Die Bestimmungen von § 1 Absatz 2, 3 und 4 finden auf diesen Antrag |
Anwendung. | Anwendung. |
Strebt der Polizeibeamte mit seiner Klage eine rein ideelle | Strebt der Polizeibeamte mit seiner Klage eine rein ideelle |
Entschädigung an, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des | Entschädigung an, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des |
Polizeibeamten und/oder seines Beraters beschliessen, dass die | Polizeibeamten und/oder seines Beraters beschliessen, dass die |
Honorare nicht zu Lasten des Staates oder der Gemeinde gehen. | Honorare nicht zu Lasten des Staates oder der Gemeinde gehen. |
§ 3 - Die Schuldforderung zu Lasten oder zugunsten des Staates oder | § 3 - Die Schuldforderung zu Lasten oder zugunsten des Staates oder |
der Gemeinde aufgrund von Artikel 52 § 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes | der Gemeinde aufgrund von Artikel 52 § 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes |
entsteht am Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung und | entsteht am Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung und |
verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab diesem Tag. | verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab diesem Tag. |
Der Polizeibeamte, der eine Rückerstattung aufgrund der vorerwähnten | Der Polizeibeamte, der eine Rückerstattung aufgrund der vorerwähnten |
Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen Antrag per | Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen Antrag per |
Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag fügt er eine | Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag fügt er eine |
Abschrift der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung der | Abschrift der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung der |
Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. | Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. |
§ 4 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts | § 4 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts |
offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache, | offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache, |
begrenzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom | begrenzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom |
Polizeibeamten angeführten Gründe die Übernahme dieser Kosten auf | Polizeibeamten angeführten Gründe die Übernahme dieser Kosten auf |
einen vernünftigen Betrag. | einen vernünftigen Betrag. |
Art. 5.Vernachlässigt ein zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt |
Art. 5.Vernachlässigt ein zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt |
bei der Verteidigung die Interessen des Polizeibeamten, kann er auf | bei der Verteidigung die Interessen des Polizeibeamten, kann er auf |
Beschwerde des betroffenen Polizeibeamten und mit dem Einverständnis | Beschwerde des betroffenen Polizeibeamten und mit dem Einverständnis |
der zuständigen Behörde durch einen anderen zugeteilten oder selbst | der zuständigen Behörde durch einen anderen zugeteilten oder selbst |
gewählten Anwalt ersetzt werden. | gewählten Anwalt ersetzt werden. |
Art. 6.Der Polizeibeamte, der einen selbst gewählten Anwalt hat, oder |
Art. 6.Der Polizeibeamte, der einen selbst gewählten Anwalt hat, oder |
dieser Anwalt informiert die zuständige Behörde über den Verlauf der | dieser Anwalt informiert die zuständige Behörde über den Verlauf der |
Sache und lässt ihr nach Beendigung der Sache die Aufstellung der | Sache und lässt ihr nach Beendigung der Sache die Aufstellung der |
Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Abschrift der endgültigen | Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Abschrift der endgültigen |
gerichtlichen Entscheidung zukommen. | gerichtlichen Entscheidung zukommen. |
Art. 7.Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es zu |
Art. 7.Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es zu |
hinterlegen gilt. | hinterlegen gilt. |
Art. 8.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er gemäss den |
Art. 8.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 4 rechtlichen Beistand beantragt hat, steht | Bestimmungen von Artikel 4 rechtlichen Beistand beantragt hat, steht |
ihm das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt er nach | ihm das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt er nach |
Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand | Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand |
seinen Berechtigten zu. | seinen Berechtigten zu. |
KAPITEL IV - Sachschaden | KAPITEL IV - Sachschaden |
Art. 9.Der in Artikel 47 des Gesetzes erwähnte Polizeibeamte kann auf |
Art. 9.Der in Artikel 47 des Gesetzes erwähnte Polizeibeamte kann auf |
Antrag für den Sachschaden, den er in Belgien oder im Ausland während | Antrag für den Sachschaden, den er in Belgien oder im Ausland während |
der Ausführung oder Vorbereitung von Polizeiaufträgen erlitten hat | der Ausführung oder Vorbereitung von Polizeiaufträgen erlitten hat |
oder der seiner Eigenschaft als Polizeibeamter zuzuschreiben ist, | oder der seiner Eigenschaft als Polizeibeamter zuzuschreiben ist, |
entschädigt werden. | entschädigt werden. |
Dieser Antrag wird ausser in Fällen höherer Gewalt nur dann | Dieser Antrag wird ausser in Fällen höherer Gewalt nur dann |
berücksichtigt, wenn der Interessehabende innerhalb zweier Tage nach | berücksichtigt, wenn der Interessehabende innerhalb zweier Tage nach |
Feststellung des Schadens ein Protokoll aufgestellt, Klage gegen den | Feststellung des Schadens ein Protokoll aufgestellt, Klage gegen den |
haftbaren Dritten eingereicht und seinen Vorgesetzten schriftlich über | haftbaren Dritten eingereicht und seinen Vorgesetzten schriftlich über |
das Bestehen dieses Schadens informiert hat. | das Bestehen dieses Schadens informiert hat. |
Art. 10.§ 1 - Der Antrag auf Entschädigung muss, ausser in Fällen |
Art. 10.§ 1 - Der Antrag auf Entschädigung muss, ausser in Fällen |
höherer Gewalt, innerhalb dreissig Tagen nach Feststellung des | höherer Gewalt, innerhalb dreissig Tagen nach Feststellung des |
Schadens schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden. | Schadens schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden. |
§ 2 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller | § 2 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller |
unterzeichnet und enthält: | unterzeichnet und enthält: |
1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres, | 1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres, |
2. Identität, Dienstgrad, Arbeitsplatz, Wohnsitz und Kontonummer des | 2. Identität, Dienstgrad, Arbeitsplatz, Wohnsitz und Kontonummer des |
Antragstellers, | Antragstellers, |
3. eine kurze Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden | 3. eine kurze Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden |
entstanden ist, mit Angabe des Datums und Ortes, | entstanden ist, mit Angabe des Datums und Ortes, |
4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des | 4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des |
Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, | Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, |
5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der eventuellen Zeugen sowie | 5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der eventuellen Zeugen sowie |
gegebenenfalls des vermutlich haftbaren Dritten, | gegebenenfalls des vermutlich haftbaren Dritten, |
6. gegebenenfalls den Vermerk, dass ein Protokoll erstellt oder Klage | 6. gegebenenfalls den Vermerk, dass ein Protokoll erstellt oder Klage |
gegen den vermutlich haftbaren Dritten eingereicht worden ist, | gegen den vermutlich haftbaren Dritten eingereicht worden ist, |
7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei | 7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei |
auftritt, | auftritt, |
8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um | 8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um |
für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren | für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren |
Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, | Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, |
der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden | der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden |
wäre. | wäre. |
Der Antrag auf Entschädigung muss mit folgendem Wortlaut enden: « Ich | Der Antrag auf Entschädigung muss mit folgendem Wortlaut enden: « Ich |
erkläre auf Ehre und Gewissen, dass vorliegende Erklärung ehrlich und | erkläre auf Ehre und Gewissen, dass vorliegende Erklärung ehrlich und |
vollständig ist. » | vollständig ist. » |
§ 3 - Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die | § 3 - Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die |
verschiedenen darin vermerkten Elemente beigefügt. | verschiedenen darin vermerkten Elemente beigefügt. |
Art. 11.Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über |
Art. 11.Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über |
das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde aufgrund der | das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde aufgrund der |
vom Interessehabenden vorgelegten Beweisstücke und der Elemente der | vom Interessehabenden vorgelegten Beweisstücke und der Elemente der |
Sache in jedem Fall den Betrag der Entschädigung, der dem | Sache in jedem Fall den Betrag der Entschädigung, der dem |
Interessehabenden gezahlt werden soll. | Interessehabenden gezahlt werden soll. |
Art. 12.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er einen Antrag |
Art. 12.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er einen Antrag |
auf Entschädigung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 gestellt hat, | auf Entschädigung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 gestellt hat, |
steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt er nach | steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt er nach |
Einreichung des Antrags, steht das Recht auf Entschädigung seinen | Einreichung des Antrags, steht das Recht auf Entschädigung seinen |
Berechtigten zu. | Berechtigten zu. |
KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 13.Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1994 zur Bestimmung der in |
Art. 13.Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1994 zur Bestimmung der in |
Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt | Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt |
erwähnten Behörde für die Mitglieder des operativen Korps der | erwähnten Behörde für die Mitglieder des operativen Korps der |
Gendarmerie wird aufgehoben. | Gendarmerie wird aufgehoben. |
Art. 14.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 14.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 15.Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, |
Art. 15.Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |