| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 1995 relatif à la responsabilité civile des fonctionnaires de police, à leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor politieambtenaren |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 7 JUILLET 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 7 JULI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 1995 relatif à la | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 |
| responsabilité civile des fonctionnaires de police, à leur assistance | betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en |
| en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci | zaakschadevergoeding voor politieambtenaren |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 10 avril 1995 relatif à la responsabilité civile des | besluit van 10 april 1995 betreffende de burgerlijke aansprakelijkheid |
| fonctionnaires de police, à leur assistance en justice et à | van en de rechtshulp en zaakschadevergoeding voor politieambtenaren, |
| l'indemnisation du dommage aux biens encouru par ceux-ci, établi par | |
| le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 1995 | vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 1995 betreffende de |
| relatif à la responsabilité civile des fonctionnaires de police, à | burgerlijke aansprakelijkheid van en de rechtshulp en |
| leur assistance en justice et à l'indemnisation du dommage aux biens | zaakschadevergoeding voor politieambtenaren |
| encouru par ceux-ci. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 7 juillet 1997. | Gegeven te Brussel, 7 juli 1997. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Annexe | Bijlage |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten | Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten |
| und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für | und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für |
| diese Beamten | diese Beamten |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Erlass, den wir die Ehre haben, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, | der Erlass, den wir die Ehre haben, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, |
| zielt darauf ab, Kapitel V - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher | zielt darauf ab, Kapitel V - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher |
| Beistand - des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt | Beistand - des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt |
| auszuführen. | auszuführen. |
| Vorerwähntes Kapitel hat zum Ziel, die rechtliche Lage des | Vorerwähntes Kapitel hat zum Ziel, die rechtliche Lage des |
| Polizeibeamten erheblich zu verbessern. Es enthält Bestimmungen über | Polizeibeamten erheblich zu verbessern. Es enthält Bestimmungen über |
| die zivilrechtliche Haftung des Polizeibeamten, über den rechtlichen | die zivilrechtliche Haftung des Polizeibeamten, über den rechtlichen |
| Beistand, auf den er in bestimmten Fällen ein Anrecht hat, und über | Beistand, auf den er in bestimmten Fällen ein Anrecht hat, und über |
| den Sachschaden, für den er entschädigt werden kann. | den Sachschaden, für den er entschädigt werden kann. |
| Aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein allgemeines Gesetz über das | Aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein allgemeines Gesetz über das |
| Polizeiamt handelt, und unter Berücksichtigung des Wortlauts der | Polizeiamt handelt, und unter Berücksichtigung des Wortlauts der |
| Bestimmungen von vorerwähntem Kapitel V (insbesondere Artikel 48 und | Bestimmungen von vorerwähntem Kapitel V (insbesondere Artikel 48 und |
| diesbezügliches Gutachten des Staatsrates) wurde ein gemeinsamer | diesbezügliches Gutachten des Staatsrates) wurde ein gemeinsamer |
| Erlass für alle erwähnten Polizeidienste herausgegeben. Das Gegenteil | Erlass für alle erwähnten Polizeidienste herausgegeben. Das Gegenteil |
| zu tun wäre unlogisch und könnte überdies zu diskriminierenden | zu tun wäre unlogisch und könnte überdies zu diskriminierenden |
| Situationen führen. | Situationen führen. |
| Kommentar zu den einzelnen Artikeln | Kommentar zu den einzelnen Artikeln |
| Artikel 1 - Dieser Artikel enthält einige Definitionen. | Artikel 1 - Dieser Artikel enthält einige Definitionen. |
| Die Bestimmungen von Nr. 3 und 4 sind besonders wichtig, da sie die | Die Bestimmungen von Nr. 3 und 4 sind besonders wichtig, da sie die |
| freie Wahl des Anwalts gewährleisten (siehe Art. 3 des Entwurfs). | freie Wahl des Anwalts gewährleisten (siehe Art. 3 des Entwurfs). |
| Unter « zugeteilter Anwalt » versteht man einen Anwalt, mit dem der | Unter « zugeteilter Anwalt » versteht man einen Anwalt, mit dem der |
| Staat oder die Gemeinde fest zusammenarbeitet; unter « selbst | Staat oder die Gemeinde fest zusammenarbeitet; unter « selbst |
| gewählter Anwalt » versteht man einen Anwalt, den der Polizeibeamte | gewählter Anwalt » versteht man einen Anwalt, den der Polizeibeamte |
| vorschlägt und der von der zuständigen Behörde angenommen wird, wenn | vorschlägt und der von der zuständigen Behörde angenommen wird, wenn |
| sie feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen | sie feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen |
| rechtlichen Beistand erfüllt sind, was bedeutet, dass Honorar und | rechtlichen Beistand erfüllt sind, was bedeutet, dass Honorar und |
| Kosten für diesen Beistand zu Lasten des Staates oder der Gemeinde | Kosten für diesen Beistand zu Lasten des Staates oder der Gemeinde |
| gehen. | gehen. |
| Art. 2 - In diesem Artikel werden die Behörden bestimmt, die für | Art. 2 - In diesem Artikel werden die Behörden bestimmt, die für |
| Vergleichsangebote zuständig sind, die nach dem Gesetz der Klage von | Vergleichsangebote zuständig sind, die nach dem Gesetz der Klage von |
| seiten des Staates oder der Gemeinde gegen einen Polizeibeamten immer | seiten des Staates oder der Gemeinde gegen einen Polizeibeamten immer |
| vorausgehen müssen. | vorausgehen müssen. |
| Art. 3 - Dem Gutachten des Staatsrates zum Vorentwurf des Gesetzes | Art. 3 - Dem Gutachten des Staatsrates zum Vorentwurf des Gesetzes |
| über das Polizeiamt entsprechend wird in Artikel 3 bestimmt, dass der | über das Polizeiamt entsprechend wird in Artikel 3 bestimmt, dass der |
| Polizeibeamte seinen Anwalt selbst wählen kann. | Polizeibeamte seinen Anwalt selbst wählen kann. |
| Art. 4 - In diesem Artikel wird die für den rechtlichen Beistand zu | Art. 4 - In diesem Artikel wird die für den rechtlichen Beistand zu |
| befolgende Vorgehensweise beschrieben. | befolgende Vorgehensweise beschrieben. |
| Verständlicherweise wird zwischen den beiden in Artikel 52 § 1 des | Verständlicherweise wird zwischen den beiden in Artikel 52 § 1 des |
| Gesetzes erwähnten Möglichkeiten unterschieden. | Gesetzes erwähnten Möglichkeiten unterschieden. |
| In § 1 Absatz 2 wird bestimmt, dass, falls es dem Polizeibeamten nicht | In § 1 Absatz 2 wird bestimmt, dass, falls es dem Polizeibeamten nicht |
| möglich ist, den Antrag auf rechtlichen Beistand selbst einzureichen, | möglich ist, den Antrag auf rechtlichen Beistand selbst einzureichen, |
| ein anderer dies für ihn tun kann, zum Beispiel ein Familienmitglied | ein anderer dies für ihn tun kann, zum Beispiel ein Familienmitglied |
| oder ein Kollege, der auch Polizeibeamter ist. | oder ein Kollege, der auch Polizeibeamter ist. |
| Um zu vermeiden, dass der Staat oder die Gemeinde für Kosten aufkommen | Um zu vermeiden, dass der Staat oder die Gemeinde für Kosten aufkommen |
| muss, die durch leichtfertige Klagen des Polizeibeamten selbst | muss, die durch leichtfertige Klagen des Polizeibeamten selbst |
| entstehen, wird im letzten Absatz von § 2 bestimmt, dass die Übernahme | entstehen, wird im letzten Absatz von § 2 bestimmt, dass die Übernahme |
| des Honorars in diesem Fall verweigert werden kann, wenn eine rein | des Honorars in diesem Fall verweigert werden kann, wenn eine rein |
| ideelle Entschädigung angestrebt wird. | ideelle Entschädigung angestrebt wird. |
| Diese Formulierung schliesst jedoch nicht aus, dass der Staat oder die | Diese Formulierung schliesst jedoch nicht aus, dass der Staat oder die |
| Gemeinde für die Kosten von Klagen aufkommt, die auf den ersten Blick | Gemeinde für die Kosten von Klagen aufkommt, die auf den ersten Blick |
| rein « symbolisch » zu sein scheinen, aber dennoch sowohl für den | rein « symbolisch » zu sein scheinen, aber dennoch sowohl für den |
| betroffenen Polizeibeamten als auch für den Polizeidienst von | betroffenen Polizeibeamten als auch für den Polizeidienst von |
| Interesse sein können. | Interesse sein können. |
| Unter « Berater » im Sinne von § 2 dieses Artikels versteht man einen | Unter « Berater » im Sinne von § 2 dieses Artikels versteht man einen |
| Anwalt oder einen Polizeibeamten, ob Gewerkschaftsvertreter oder | Anwalt oder einen Polizeibeamten, ob Gewerkschaftsvertreter oder |
| nicht. | nicht. |
| Die auf Artikel 52 § 4 Absatz 1 des Gesetzes fussende Schuldforderung | Die auf Artikel 52 § 4 Absatz 1 des Gesetzes fussende Schuldforderung |
| zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Gemeinde ist Gegenstand | zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Gemeinde ist Gegenstand |
| von § 3. | von § 3. |
| Für diese Schuldforderung gibt es eine Verjährungsfrist (2 Jahre), die | Für diese Schuldforderung gibt es eine Verjährungsfrist (2 Jahre), die |
| von der im Gesetz vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der | von der im Gesetz vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der |
| Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates und der | Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates und der |
| Provinzen festgelegten allgemeinen Regelung (5 Jahre) abweicht. | Provinzen festgelegten allgemeinen Regelung (5 Jahre) abweicht. |
| In § 4 wird der Fall geregelt, in dem ein selbst gewählter Anwalt | In § 4 wird der Fall geregelt, in dem ein selbst gewählter Anwalt |
| unannehmbar hohe Honorarforderungen stellt. | unannehmbar hohe Honorarforderungen stellt. |
| In diesem Fall wird auf Initiative der zuständigen Behörde Artikel 459 | In diesem Fall wird auf Initiative der zuständigen Behörde Artikel 459 |
| des Gerichtsgesetzbuchs angewendet. | des Gerichtsgesetzbuchs angewendet. |
| Art. 5 - In dieser Bestimmung wird der Wechsel des Anwalts geregelt. | Art. 5 - In dieser Bestimmung wird der Wechsel des Anwalts geregelt. |
| Sie ermöglicht dem Antragsteller insbesondere, sich von einem anderen | Sie ermöglicht dem Antragsteller insbesondere, sich von einem anderen |
| Anwalt beistehen zu lassen, falls er mit dem Anwalt, der ihm zugeteilt | Anwalt beistehen zu lassen, falls er mit dem Anwalt, der ihm zugeteilt |
| wurde oder den er selbst gewählt hat, unzufrieden ist. Die Erfahrung | wurde oder den er selbst gewählt hat, unzufrieden ist. Die Erfahrung |
| hat gezeigt, dass dies manchmal notwendig ist. | hat gezeigt, dass dies manchmal notwendig ist. |
| Eine derartige Ersetzung muss prinzipiell eine Ausnahme bleiben und | Eine derartige Ersetzung muss prinzipiell eine Ausnahme bleiben und |
| wird auf jeden Fall nur einmal gewährt. Die zuständige Behörde | wird auf jeden Fall nur einmal gewährt. Die zuständige Behörde |
| veranlasst dies nur aufgrund einer mit Gründen versehenen Beschwerde | veranlasst dies nur aufgrund einer mit Gründen versehenen Beschwerde |
| des Polizeibeamten und sofern sie diese Beschwerde für fundiert | des Polizeibeamten und sofern sie diese Beschwerde für fundiert |
| erachtet. | erachtet. |
| Ist der neue Anwalt ein selbst gewählter Anwalt, soll der | Ist der neue Anwalt ein selbst gewählter Anwalt, soll der |
| Polizeibeamte im Beschluss zur Bewilligung der Ersetzung auf die | Polizeibeamte im Beschluss zur Bewilligung der Ersetzung auf die |
| Bestimmungen von Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht werden, der | Bestimmungen von Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht werden, der |
| weiterhin ungekürzt Anwendung findet. | weiterhin ungekürzt Anwendung findet. |
| Art. 6 - Dieser Artikel erlaubt der Behörde, im Fall eines selbst | Art. 6 - Dieser Artikel erlaubt der Behörde, im Fall eines selbst |
| gewählten Anwalts den Verlauf der Sache am Rande zu kontrollieren und | gewählten Anwalts den Verlauf der Sache am Rande zu kontrollieren und |
| gegebenenfalls einen Beitrag zur Verteidigung und zu den Forderungen | gegebenenfalls einen Beitrag zur Verteidigung und zu den Forderungen |
| des betroffenen Polizeibeamten zu leisten. | des betroffenen Polizeibeamten zu leisten. |
| Eine derartige Bestimmung ist im Fall eines zugeteilten Anwalts, d.h. | Eine derartige Bestimmung ist im Fall eines zugeteilten Anwalts, d.h. |
| eines Anwalts, mit dem der Staat oder die Gemeinde fest | eines Anwalts, mit dem der Staat oder die Gemeinde fest |
| zusammenarbeitet, natürlich nicht nötig. | zusammenarbeitet, natürlich nicht nötig. |
| Art. 7 - Die Gewährung des rechtlichen Beistands bedeutet, dass alle | Art. 7 - Die Gewährung des rechtlichen Beistands bedeutet, dass alle |
| Kosten, die durch das Gerichtsverfahren entstanden sind | Kosten, die durch das Gerichtsverfahren entstanden sind |
| (Gerichtsvollzieherkosten, Sachverständigenkosten...) vom Staat oder | (Gerichtsvollzieherkosten, Sachverständigenkosten...) vom Staat oder |
| von der Gemeinde übernommen werden : Das ist, was implizit im Artikel | von der Gemeinde übernommen werden : Das ist, was implizit im Artikel |
| enthalten ist, der bestimmt, dass ein rechtlicher Beistand auch die | enthalten ist, der bestimmt, dass ein rechtlicher Beistand auch die |
| Vorschüsse umfasst, die hinterlegt werden müssen. | Vorschüsse umfasst, die hinterlegt werden müssen. |
| Kosten in bezug auf andere Leistungen werden nur dann vom Staat oder | Kosten in bezug auf andere Leistungen werden nur dann vom Staat oder |
| von der Gemeinde übernommen, wenn aus der gerichtlichen Entscheidung | von der Gemeinde übernommen, wenn aus der gerichtlichen Entscheidung |
| hervorgeht, dass diese Leistungen die Entscheidung tatsächlich zum | hervorgeht, dass diese Leistungen die Entscheidung tatsächlich zum |
| Vorteil des Polizeibeamten beeinflusst haben. | Vorteil des Polizeibeamten beeinflusst haben. |
| Art. 8 - Mit diesem Artikel soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass | Art. 8 - Mit diesem Artikel soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass |
| dem Polizeibeamten der bereits beantragte rechtliche Beistand auch | dem Polizeibeamten der bereits beantragte rechtliche Beistand auch |
| nach seinem Tod oder bei seiner Pensionierung weiter zusteht, insofern | nach seinem Tod oder bei seiner Pensionierung weiter zusteht, insofern |
| die Bedingungen für die Gewährung dieses Beistands erfüllt sind. | die Bedingungen für die Gewährung dieses Beistands erfüllt sind. |
| Art. 9 bis 12 - Diese Artikel betreffen den Sachschaden. | Art. 9 bis 12 - Diese Artikel betreffen den Sachschaden. |
| Artikel 9 Absatz 1 soll im Sinne des Gesetzes den Anwendungsbereich | Artikel 9 Absatz 1 soll im Sinne des Gesetzes den Anwendungsbereich |
| des Erlasses auf die Situationen beschränken, in denen Polizeibeamte | des Erlasses auf die Situationen beschränken, in denen Polizeibeamte |
| tatsächlich ihre Polizeiaufgaben erfüllen, an spezifischen Übungen zur | tatsächlich ihre Polizeiaufgaben erfüllen, an spezifischen Übungen zur |
| Vorbereitung dieser Aufgaben teilnehmen oder aufgrund ihrer | Vorbereitung dieser Aufgaben teilnehmen oder aufgrund ihrer |
| Eigenschaft als Polizeibeamter Schaden erleiden. Dadurch fallen zum | Eigenschaft als Polizeibeamter Schaden erleiden. Dadurch fallen zum |
| Beispiel Schäden im Büro, die durch Ungeschicklichkeit oder | Beispiel Schäden im Büro, die durch Ungeschicklichkeit oder |
| Unvorsichtigkeit entstehen, sowie Schäden, die während der Übungen, | Unvorsichtigkeit entstehen, sowie Schäden, die während der Übungen, |
| deren ausschliessliches Ziel die Erhaltung der körperlichen | deren ausschliessliches Ziel die Erhaltung der körperlichen |
| Leistungsfähigkeit ist, nicht in den Anwendungsbereich des Erlasses. | Leistungsfähigkeit ist, nicht in den Anwendungsbereich des Erlasses. |
| Schäden, die durch Einsätze vor Ort, Zwischenfälle, Krawalle, | Schäden, die durch Einsätze vor Ort, Zwischenfälle, Krawalle, |
| Kontrollen, Festnahmen, Verfolgungen, Feststellungen, Katastrophen | Kontrollen, Festnahmen, Verfolgungen, Feststellungen, Katastrophen |
| usw. entstehen, können hingegen sehr wohl für die Gewährung einer | usw. entstehen, können hingegen sehr wohl für die Gewährung einer |
| Entschädigung in Frage kommen. | Entschädigung in Frage kommen. |
| Mit Absatz 1 dieses Artikels sind auch Racheakte gemeint, die gegen | Mit Absatz 1 dieses Artikels sind auch Racheakte gemeint, die gegen |
| die Güter eines Polizeibeamten wegen seiner Eigenschaft als | die Güter eines Polizeibeamten wegen seiner Eigenschaft als |
| Polizeibeamter verübt werden. | Polizeibeamter verübt werden. |
| Im übrigen enthalten diese Artikel Formvorschriften und ähnlich wie in | Im übrigen enthalten diese Artikel Formvorschriften und ähnlich wie in |
| Artikel 8 eine Bestimmung, die im Fall von Tod oder Pensionierung des | Artikel 8 eine Bestimmung, die im Fall von Tod oder Pensionierung des |
| Antragstellers Anwendung findet. | Antragstellers Anwendung findet. |
| Um Missbräuchen vorzubeugen, ist in Artikel 9 die Notifizierung des | Um Missbräuchen vorzubeugen, ist in Artikel 9 die Notifizierung des |
| Schadens entweder in Form eines Protokolls oder einer Klage oder in | Schadens entweder in Form eines Protokolls oder einer Klage oder in |
| Form eines schriftlichen Berichts an den Vorgesetzten vorgesehen. Die | Form eines schriftlichen Berichts an den Vorgesetzten vorgesehen. Die |
| in diesem Artikel festgelegte Frist ist, ausser in Fällen höherer | in diesem Artikel festgelegte Frist ist, ausser in Fällen höherer |
| Gewalt wie zum Beispiel bei der Ausführung eines Sonderauftrags im | Gewalt wie zum Beispiel bei der Ausführung eines Sonderauftrags im |
| Ausland oder wenn ein Polizeibeamter im Koma liegt, zur Vermeidung der | Ausland oder wenn ein Polizeibeamter im Koma liegt, zur Vermeidung der |
| Unzulässigkeit vorgeschrieben. | Unzulässigkeit vorgeschrieben. |
| Die anderen in diesen Artikeln vorgeschriebenen Fristen sind | Die anderen in diesen Artikeln vorgeschriebenen Fristen sind |
| Sollvorschriften. | Sollvorschriften. |
| In der Praxis wird die zuständige Behörde durch einen mit Gründen | In der Praxis wird die zuständige Behörde durch einen mit Gründen |
| versehenen Beschluss über den mit Gründen versehenen Antrag des | versehenen Beschluss über den mit Gründen versehenen Antrag des |
| Polizeibeamten befinden. Ist der Betreffende mit diesem Beschluss | Polizeibeamten befinden. Ist der Betreffende mit diesem Beschluss |
| nicht zufrieden, kann er seine Argumente selbstverständlich geltend | nicht zufrieden, kann er seine Argumente selbstverständlich geltend |
| machen, das Verfahren soll ja kontradiktorisch verlaufen. | machen, das Verfahren soll ja kontradiktorisch verlaufen. |
| Dies ist eine kurze Beschreibung der Leitlinien des Erlasses, den wir | Dies ist eine kurze Beschreibung der Leitlinien des Erlasses, den wir |
| die Ehre haben, Ihrer Majestät vorlegen zu dürfen. | die Ehre haben, Ihrer Majestät vorlegen zu dürfen. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die sehr ehrerbietigen | die sehr ehrerbietigen |
| und sehr getreuen Diener | und sehr getreuen Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| 10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung | 10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass über die zivilrechtliche Haftung |
| der Polizeibeamten und den rechtlichen Beistand und die | der Polizeibeamten und den rechtlichen Beistand und die |
| Sachschadenersatzleistung für diese Beamten | Sachschadenersatzleistung für diese Beamten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, |
| insbesondere der Artikel 49 § 1, 52 §§ 4 und 5 und 53 § 1; | insbesondere der Artikel 49 § 1, 52 §§ 4 und 5 und 53 § 1; |
| Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Ausschusses des Personals | Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Ausschusses des Personals |
| des operativen Korps der Gendarmerie; | des operativen Korps der Gendarmerie; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 93/08 vom 31. Januar 1994 des Ausschusses | Aufgrund des Protokolls Nr. 93/08 vom 31. Januar 1994 des Ausschusses |
| der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste; | der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 27. Oktober 1993; | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsrates vom 27. Oktober 1993; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Regelungsausschusses der | Aufgrund der Stellungnahme des Regelungsausschusses der |
| Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 1994; | Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 1994; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 89 des Sektorenausschusses III - Justiz - | Aufgrund des Protokolls Nr. 89 des Sektorenausschusses III - Justiz - |
| vom 25. Juli 1994; | vom 25. Juli 1994; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors bei der Gendarmerie | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors bei der Gendarmerie |
| vom 12. November 1992; | vom 12. November 1992; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium des | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium des |
| Innern vom 24. März 1995; | Innern vom 24. März 1995; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium der | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors beim Ministerium der |
| Justiz vom 30. März 1995; | Justiz vom 30. März 1995; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7. |
| April 1995; | April 1995; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
| rechtliche Lage des Polizeibeamten im Bereich der zivilrechtlichen | rechtliche Lage des Polizeibeamten im Bereich der zivilrechtlichen |
| Haftung, des rechtlichen Beistands und der Sachschadenersatzleistung | Haftung, des rechtlichen Beistands und der Sachschadenersatzleistung |
| unverzüglich geregelt werden muss; | unverzüglich geregelt werden muss; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des |
| Innern, | Innern, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
Art. 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, | 1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, |
| 2. « zuständige Behörde »: | 2. « zuständige Behörde »: |
| - für Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie: den Minister | - für Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie: den Minister |
| des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, | des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, |
| - für Polizeibeamte der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft: | - für Polizeibeamte der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft: |
| den Minister der Justiz oder die von ihm bestimmte Behörde, | den Minister der Justiz oder die von ihm bestimmte Behörde, |
| - für Brigadekommissare: den Minister des Innern oder die von ihm | - für Brigadekommissare: den Minister des Innern oder die von ihm |
| bestimmte Behörde für die Anwendung der Kapitel II und III des | bestimmte Behörde für die Anwendung der Kapitel II und III des |
| vorliegenden Erlasses und den Provinzgouverneur für die Anwendung von | vorliegenden Erlasses und den Provinzgouverneur für die Anwendung von |
| Kapitel IV, | Kapitel IV, |
| - für Polizeibeamte der Gemeindepolizei: das Bürgermeister- und | - für Polizeibeamte der Gemeindepolizei: das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium, unbeschadet des Artikels 270 des Neuen | Schöffenkollegium, unbeschadet des Artikels 270 des Neuen |
| Gemeindegesetzes, | Gemeindegesetzes, |
| 3. « zugeteilter Anwalt »: den Anwalt, der dem um rechtlichen Beistand | 3. « zugeteilter Anwalt »: den Anwalt, der dem um rechtlichen Beistand |
| bittenden Polizeibeamten von der zuständigen Behörde zugeteilt wird, | bittenden Polizeibeamten von der zuständigen Behörde zugeteilt wird, |
| 4. « selbst gewählter Anwalt »: den Anwalt, den der um rechtlichen | 4. « selbst gewählter Anwalt »: den Anwalt, den der um rechtlichen |
| Beistand bittende Polizeibeamte selbst wählt. | Beistand bittende Polizeibeamte selbst wählt. |
| KAPITEL II - Vergleichsangebot | KAPITEL II - Vergleichsangebot |
Art. 2.Das in den Artikeln 49 § 1 und 52 § 4 Absatz 2 des Gesetzes |
Art. 2.Das in den Artikeln 49 § 1 und 52 § 4 Absatz 2 des Gesetzes |
| erwähnte Vergleichsangebot geht von der zuständigen Behörde aus. | erwähnte Vergleichsangebot geht von der zuständigen Behörde aus. |
| Nachdem der Polizeibeamte angehört worden ist, wird es entweder per | Nachdem der Polizeibeamte angehört worden ist, wird es entweder per |
| Einschreiben oder durch Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung an | Einschreiben oder durch Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung an |
| ihn gerichtet. | ihn gerichtet. |
| KAPITEL III - Rechtlicher Beistand | KAPITEL III - Rechtlicher Beistand |
Art. 3.Der Polizeibeamte, der sich in einer in Artikel 52 § 1 des |
Art. 3.Der Polizeibeamte, der sich in einer in Artikel 52 § 1 des |
| Gesetzes erwähnten Situation befindet und rechtlichen Beistand | Gesetzes erwähnten Situation befindet und rechtlichen Beistand |
| beantragt, hat die Wahl zwischen einem zugeteilten Anwalt und einem | beantragt, hat die Wahl zwischen einem zugeteilten Anwalt und einem |
| selbst gewählten Anwalt. | selbst gewählten Anwalt. |
| Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst | Im Beschluss zur Gewährung des rechtlichen Beistands eines selbst |
| gewählten Anwalts wird der Antragsteller auf die Bestimmungen von | gewählten Anwalts wird der Antragsteller auf die Bestimmungen von |
| Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht. | Artikel 4 § 4 aufmerksam gemacht. |
Art. 4.§ 1 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte |
Art. 4.§ 1 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte |
| Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so | Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so |
| schnell wie möglich nach Kenntnisnahme der gegen ihn eingereichten | schnell wie möglich nach Kenntnisnahme der gegen ihn eingereichten |
| Klage einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde. In | Klage einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde. In |
| dringenden Fällen kann der Antrag jedoch über ein anderes Kommunika- | dringenden Fällen kann der Antrag jedoch über ein anderes Kommunika- |
| tionsmittel gestellt werden, sofern er nachträglich schriftlich | tionsmittel gestellt werden, sofern er nachträglich schriftlich |
| bestätigt wird. | bestätigt wird. |
| Dieser Antrag enthält: | Dieser Antrag enthält: |
| 1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres, | 1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres, |
| 2. Identität, Dienstgrad und Arbeitsplatz des Antragstellers, | 2. Identität, Dienstgrad und Arbeitsplatz des Antragstellers, |
| 3. eine ausführliche Schilderung der Sache, | 3. eine ausführliche Schilderung der Sache, |
| 4. eine Abschrift der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die | 4. eine Abschrift der Ladung oder des Schriftstücks, aus dem die |
| Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht, | Einreichung der öffentlichen Klage hervorgeht, |
| 5. Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, | 5. Identität und Wohnsitz eventueller Zeugen, |
| 6. gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des selbst | 6. gegebenenfalls Identität, Adresse und Telefonnummer des selbst |
| gewählten Anwalts, | gewählten Anwalts, |
| 7. eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, dem | 7. eine Erklärung des Antragstellers, in der er sich verpflichtet, dem |
| Staat oder der Gemeinde die Beträge zu überlassen, die der Richter ihm | Staat oder der Gemeinde die Beträge zu überlassen, die der Richter ihm |
| eventuell als rückforderbare Kosten aufgrund des Gerichtsgesetzbuchs | eventuell als rückforderbare Kosten aufgrund des Gerichtsgesetzbuchs |
| zuerkennen wird. | zuerkennen wird. |
| Ist es dem Polizeibeamten nicht möglich, diesen Antrag selbst | Ist es dem Polizeibeamten nicht möglich, diesen Antrag selbst |
| einzureichen, kann ein anderer dies für ihn tun. In diesem Fall werden | einzureichen, kann ein anderer dies für ihn tun. In diesem Fall werden |
| im Antrag auch die Identität und Eigenschaft des Antragstellers sowie | im Antrag auch die Identität und Eigenschaft des Antragstellers sowie |
| die Gründe für die Vertretung vermerkt. | die Gründe für die Vertretung vermerkt. |
| Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich | Die zuständige Behörde setzt den Antragsteller unverzüglich |
| schriftlich davon in Kenntnis, ob ihm ein rechtlicher Beistand gewährt | schriftlich davon in Kenntnis, ob ihm ein rechtlicher Beistand gewährt |
| wird oder nicht, und teilt ihm gegebenenfalls Identität, Adresse und | wird oder nicht, und teilt ihm gegebenenfalls Identität, Adresse und |
| Telefonnummer des zugeteilten Anwalts mit. In dringenden Fällen kann | Telefonnummer des zugeteilten Anwalts mit. In dringenden Fällen kann |
| die Mitteilung jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen, | die Mitteilung jedoch über ein anderes Kommunikationsmittel erfolgen, |
| sofern sie nachträglich schriftlich bestätigt wird. | sofern sie nachträglich schriftlich bestätigt wird. |
| § 2 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte | § 2 - Der in Artikel 52 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte |
| Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so | Polizeibeamte, der rechtlichen Beistand wünscht, stellt dazu so |
| schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens | schnell wie möglich und zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens |
| fünfzehn Tage nach Erhebung der Klage einen schriftlichen Antrag per | fünfzehn Tage nach Erhebung der Klage einen schriftlichen Antrag per |
| Einschreiben bei der zuständigen Behörde. | Einschreiben bei der zuständigen Behörde. |
| Die Bestimmungen von § 1 Absatz 2, 3 und 4 finden auf diesen Antrag | Die Bestimmungen von § 1 Absatz 2, 3 und 4 finden auf diesen Antrag |
| Anwendung. | Anwendung. |
| Strebt der Polizeibeamte mit seiner Klage eine rein ideelle | Strebt der Polizeibeamte mit seiner Klage eine rein ideelle |
| Entschädigung an, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des | Entschädigung an, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des |
| Polizeibeamten und/oder seines Beraters beschliessen, dass die | Polizeibeamten und/oder seines Beraters beschliessen, dass die |
| Honorare nicht zu Lasten des Staates oder der Gemeinde gehen. | Honorare nicht zu Lasten des Staates oder der Gemeinde gehen. |
| § 3 - Die Schuldforderung zu Lasten oder zugunsten des Staates oder | § 3 - Die Schuldforderung zu Lasten oder zugunsten des Staates oder |
| der Gemeinde aufgrund von Artikel 52 § 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes | der Gemeinde aufgrund von Artikel 52 § 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes |
| entsteht am Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung und | entsteht am Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung und |
| verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab diesem Tag. | verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab diesem Tag. |
| Der Polizeibeamte, der eine Rückerstattung aufgrund der vorerwähnten | Der Polizeibeamte, der eine Rückerstattung aufgrund der vorerwähnten |
| Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen Antrag per | Bestimmung beantragt, stellt dazu einen schriftlichen Antrag per |
| Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag fügt er eine | Einschreiben bei der zuständigen Behörde. Diesem Antrag fügt er eine |
| Abschrift der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung der | Abschrift der gerichtlichen Entscheidung und die Aufstellung der |
| Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. | Kosten, die ihm für seine Verteidigung entstanden sind, bei. |
| § 4 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts | § 4 - Stehen Honorare und Kosten eines selbst gewählten Anwalts |
| offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache, | offensichtlich in keinem Verhältnis zu Art und Bedeutung der Sache, |
| begrenzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom | begrenzt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom |
| Polizeibeamten angeführten Gründe die Übernahme dieser Kosten auf | Polizeibeamten angeführten Gründe die Übernahme dieser Kosten auf |
| einen vernünftigen Betrag. | einen vernünftigen Betrag. |
Art. 5.Vernachlässigt ein zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt |
Art. 5.Vernachlässigt ein zugeteilter oder selbst gewählter Anwalt |
| bei der Verteidigung die Interessen des Polizeibeamten, kann er auf | bei der Verteidigung die Interessen des Polizeibeamten, kann er auf |
| Beschwerde des betroffenen Polizeibeamten und mit dem Einverständnis | Beschwerde des betroffenen Polizeibeamten und mit dem Einverständnis |
| der zuständigen Behörde durch einen anderen zugeteilten oder selbst | der zuständigen Behörde durch einen anderen zugeteilten oder selbst |
| gewählten Anwalt ersetzt werden. | gewählten Anwalt ersetzt werden. |
Art. 6.Der Polizeibeamte, der einen selbst gewählten Anwalt hat, oder |
Art. 6.Der Polizeibeamte, der einen selbst gewählten Anwalt hat, oder |
| dieser Anwalt informiert die zuständige Behörde über den Verlauf der | dieser Anwalt informiert die zuständige Behörde über den Verlauf der |
| Sache und lässt ihr nach Beendigung der Sache die Aufstellung der | Sache und lässt ihr nach Beendigung der Sache die Aufstellung der |
| Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Abschrift der endgültigen | Honorare und Kosten und gegebenenfalls eine Abschrift der endgültigen |
| gerichtlichen Entscheidung zukommen. | gerichtlichen Entscheidung zukommen. |
Art. 7.Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es zu |
Art. 7.Der rechtliche Beistand umfasst auch die Vorschüsse, die es zu |
| hinterlegen gilt. | hinterlegen gilt. |
Art. 8.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er gemäss den |
Art. 8.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er gemäss den |
| Bestimmungen von Artikel 4 rechtlichen Beistand beantragt hat, steht | Bestimmungen von Artikel 4 rechtlichen Beistand beantragt hat, steht |
| ihm das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt er nach | ihm das Recht auf rechtlichen Beistand weiter zu. Stirbt er nach |
| Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand | Einreichung seines Antrags, steht das Recht auf rechtlichen Beistand |
| seinen Berechtigten zu. | seinen Berechtigten zu. |
| KAPITEL IV - Sachschaden | KAPITEL IV - Sachschaden |
Art. 9.Der in Artikel 47 des Gesetzes erwähnte Polizeibeamte kann auf |
Art. 9.Der in Artikel 47 des Gesetzes erwähnte Polizeibeamte kann auf |
| Antrag für den Sachschaden, den er in Belgien oder im Ausland während | Antrag für den Sachschaden, den er in Belgien oder im Ausland während |
| der Ausführung oder Vorbereitung von Polizeiaufträgen erlitten hat | der Ausführung oder Vorbereitung von Polizeiaufträgen erlitten hat |
| oder der seiner Eigenschaft als Polizeibeamter zuzuschreiben ist, | oder der seiner Eigenschaft als Polizeibeamter zuzuschreiben ist, |
| entschädigt werden. | entschädigt werden. |
| Dieser Antrag wird ausser in Fällen höherer Gewalt nur dann | Dieser Antrag wird ausser in Fällen höherer Gewalt nur dann |
| berücksichtigt, wenn der Interessehabende innerhalb zweier Tage nach | berücksichtigt, wenn der Interessehabende innerhalb zweier Tage nach |
| Feststellung des Schadens ein Protokoll aufgestellt, Klage gegen den | Feststellung des Schadens ein Protokoll aufgestellt, Klage gegen den |
| haftbaren Dritten eingereicht und seinen Vorgesetzten schriftlich über | haftbaren Dritten eingereicht und seinen Vorgesetzten schriftlich über |
| das Bestehen dieses Schadens informiert hat. | das Bestehen dieses Schadens informiert hat. |
Art. 10.§ 1 - Der Antrag auf Entschädigung muss, ausser in Fällen |
Art. 10.§ 1 - Der Antrag auf Entschädigung muss, ausser in Fällen |
| höherer Gewalt, innerhalb dreissig Tagen nach Feststellung des | höherer Gewalt, innerhalb dreissig Tagen nach Feststellung des |
| Schadens schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden. | Schadens schriftlich an die zuständige Behörde gesandt werden. |
| § 2 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller | § 2 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller |
| unterzeichnet und enthält: | unterzeichnet und enthält: |
| 1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres, | 1. die Angabe des Tages, des Monats und des Jahres, |
| 2. Identität, Dienstgrad, Arbeitsplatz, Wohnsitz und Kontonummer des | 2. Identität, Dienstgrad, Arbeitsplatz, Wohnsitz und Kontonummer des |
| Antragstellers, | Antragstellers, |
| 3. eine kurze Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden | 3. eine kurze Schilderung der Umstände, unter denen der Sachschaden |
| entstanden ist, mit Angabe des Datums und Ortes, | entstanden ist, mit Angabe des Datums und Ortes, |
| 4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des | 4. eine Beschreibung des erlittenen Sachschadens und die Schätzung des |
| Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, | Restwertes der beschädigten Güter oder der Reparaturkosten, |
| 5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der eventuellen Zeugen sowie | 5. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der eventuellen Zeugen sowie |
| gegebenenfalls des vermutlich haftbaren Dritten, | gegebenenfalls des vermutlich haftbaren Dritten, |
| 6. gegebenenfalls den Vermerk, dass ein Protokoll erstellt oder Klage | 6. gegebenenfalls den Vermerk, dass ein Protokoll erstellt oder Klage |
| gegen den vermutlich haftbaren Dritten eingereicht worden ist, | gegen den vermutlich haftbaren Dritten eingereicht worden ist, |
| 7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei | 7. gegebenenfalls den Vermerk, dass der Antragsteller als Zivilpartei |
| auftritt, | auftritt, |
| 8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um | 8. die Angabe anderer Mittel, über die der Antragsteller verfügt, um |
| für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren | für den entstandenen Schaden entschädigt zu werden, oder deren |
| Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, | Ermangelung und gegebenenfalls die Angabe des Betrags des Schadens, |
| der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden | der aufgrund eines oder mehrerer dieser Mittel bereits vergütet worden |
| wäre. | wäre. |
| Der Antrag auf Entschädigung muss mit folgendem Wortlaut enden: « Ich | Der Antrag auf Entschädigung muss mit folgendem Wortlaut enden: « Ich |
| erkläre auf Ehre und Gewissen, dass vorliegende Erklärung ehrlich und | erkläre auf Ehre und Gewissen, dass vorliegende Erklärung ehrlich und |
| vollständig ist. » | vollständig ist. » |
| § 3 - Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die | § 3 - Dem Antrag auf Entschädigung werden die Belege für die |
| verschiedenen darin vermerkten Elemente beigefügt. | verschiedenen darin vermerkten Elemente beigefügt. |
Art. 11.Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über |
Art. 11.Unbeschadet einer späteren gerichtlichen Entscheidung über |
| das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde aufgrund der | das schädigende Ereignis bestimmt die zuständige Behörde aufgrund der |
| vom Interessehabenden vorgelegten Beweisstücke und der Elemente der | vom Interessehabenden vorgelegten Beweisstücke und der Elemente der |
| Sache in jedem Fall den Betrag der Entschädigung, der dem | Sache in jedem Fall den Betrag der Entschädigung, der dem |
| Interessehabenden gezahlt werden soll. | Interessehabenden gezahlt werden soll. |
Art. 12.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er einen Antrag |
Art. 12.Wird der Polizeibeamte pensioniert, nachdem er einen Antrag |
| auf Entschädigung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 gestellt hat, | auf Entschädigung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 gestellt hat, |
| steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt er nach | steht ihm das Recht auf Entschädigung weiter zu. Stirbt er nach |
| Einreichung des Antrags, steht das Recht auf Entschädigung seinen | Einreichung des Antrags, steht das Recht auf Entschädigung seinen |
| Berechtigten zu. | Berechtigten zu. |
| KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 13.Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1994 zur Bestimmung der in |
Art. 13.Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1994 zur Bestimmung der in |
| Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt | Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt |
| erwähnten Behörde für die Mitglieder des operativen Korps der | erwähnten Behörde für die Mitglieder des operativen Korps der |
| Gendarmerie wird aufgehoben. | Gendarmerie wird aufgehoben. |
Art. 14.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Art. 14.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 15.Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, |
Art. 15.Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, |
| jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 juillet 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 juli 1997. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |