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Arrêté royal relatif à l'approvisionnement direct par un producteur primaire du consommateur final ou du commerce de détail local en petites quantités de certaines denrées alimentaires d'origine animale. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
7 JANVIER 2014. - Arrêté royal relatif à l'approvisionnement direct | 7 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit betreffende de rechtstreekse |
par un producteur primaire du consommateur final ou du commerce de | levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van |
détail local en petites quantités de certaines denrées alimentaires | sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker |
d'origine animale. - Coordination officieuse en langue allemande | of aan de plaatselijke detailhandel. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 7 janvier 2014 relatif à | het koninklijk besluit van 7 januari 2014 betreffende de rechtstreekse |
l'approvisionnement direct par un producteur primaire du consommateur | levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van |
final ou du commerce de détail local en petites quantités de certaines | sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker |
denrées alimentaires d'origine animale (Moniteur belge du 24 janvier | of aan de plaatselijke detailhandel (Belgisch Staatsblad van 24 |
januari 2014), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van | |
2014), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 13 juillet 2014 | 13 juli 2014 betreffende levensmiddelenhygiëne (Belgisch Staatsblad |
relatif à l'hygiène des denrées alimentaires (Moniteur belge du 29 | van 29 augustus 2014). |
août 2014). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
7. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die direkte Abgabe kleiner | 7. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die direkte Abgabe kleiner |
Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den | Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den |
Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches | Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches |
Einzelhandelsunternehmen | Einzelhandelsunternehmen |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Hygienevorschriften und | Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Hygienevorschriften und |
die Höchstmengen festgelegt, die Anwendung finden auf: | die Höchstmengen festgelegt, die Anwendung finden auf: |
1.die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen aus der | 1.die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen aus der |
eigenen Erzeugung durch den Tierhalter an den Endverbraucher oder an | eigenen Erzeugung durch den Tierhalter an den Endverbraucher oder an |
ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, | ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, |
2. die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen aus dem | 2. die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen aus dem |
eigenen Fischfang durch den Seefischer an den Endverbraucher oder an | eigenen Fischfang durch den Seefischer an den Endverbraucher oder an |
ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, | ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, |
3. die direkte Abgabe kleiner Mengen Wild durch den Jäger an den | 3. die direkte Abgabe kleiner Mengen Wild durch den Jäger an den |
Endverbraucher, | Endverbraucher, |
4. die direkte Abgabe kleiner Mengen der in den Artikeln 17 bis 21 | 4. die direkte Abgabe kleiner Mengen der in den Artikeln 17 bis 21 |
erwähnten Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Erzeuger. | erwähnten Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Erzeuger. |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
man unter: | man unter: |
1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des | 2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über |
Lebensmittelhygiene, | Lebensmittelhygiene, |
3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des | 3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit |
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen | spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen |
Ursprungs, | Ursprungs, |
4. Königlichem Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. | 4. Königlichem Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. |
Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur | Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, |
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, | Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, |
5. Königlichem Erlass vom 10. November 2009: Königlicher Erlass vom | 5. Königlichem Erlass vom 10. November 2009: Königlicher Erlass vom |
10. November 2009 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, | 10. November 2009 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, |
6. örtlichem Einzelhandelsunternehmen: Einzelhandelsunternehmen in | 6. örtlichem Einzelhandelsunternehmen: Einzelhandelsunternehmen in |
einem Umkreis von 80 km vom Erzeugerbetrieb, das Erzeugnisse direkt an | einem Umkreis von 80 km vom Erzeugerbetrieb, das Erzeugnisse direkt an |
den Endverbraucher abgibt, | den Endverbraucher abgibt, |
7. kundiger Person: natürliche Person, die von der Agentur als kundige | 7. kundiger Person: natürliche Person, die von der Agentur als kundige |
Person im Sinne von Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Richtlinie | Person im Sinne von Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Richtlinie |
(EG) Nr. 853/2004 registriert worden ist, | (EG) Nr. 853/2004 registriert worden ist, |
8. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die für die Tiere der | 8. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die für die Tiere der |
Zuchtstätte verantwortlich ist, natürliche Person, die mit der | Zuchtstätte verantwortlich ist, natürliche Person, die mit der |
vorerwähnten natürlichen Person zusammenwohnt, oder juristische | vorerwähnten natürlichen Person zusammenwohnt, oder juristische |
Person, für die eine oder mehrere der vorerwähnten natürlichen | Person, für die eine oder mehrere der vorerwähnten natürlichen |
Personen verantwortlich sind und die in Bezug auf die im vorliegenden | Personen verantwortlich sind und die in Bezug auf die im vorliegenden |
Erlass erwähnten Erzeugnisse ausschließlich Erzeugnisse, die in dem | Erlass erwähnten Erzeugnisse ausschließlich Erzeugnisse, die in dem |
Betrieb des Verantwortlichen erzeugt werden, vermarktet oder abgibt. | Betrieb des Verantwortlichen erzeugt werden, vermarktet oder abgibt. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner die in | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner die in |
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführten | Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführten |
Begriffsbestimmungen. | Begriffsbestimmungen. |
KAPITEL II - Primärerzeugnisse | KAPITEL II - Primärerzeugnisse |
Abschnitt I - Rohmilch und Kolostrum | Abschnitt I - Rohmilch und Kolostrum |
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. |
April 2009 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel genügt der | April 2009 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel genügt der |
Erzeuger, der Rohmilch und Kolostrum aus der eigenen Erzeugung direkt | Erzeuger, der Rohmilch und Kolostrum aus der eigenen Erzeugung direkt |
an den Endverbraucher abgibt, den Anforderungen: | an den Endverbraucher abgibt, den Anforderungen: |
1. von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, | 1. von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, |
2. von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II der Verordnung | 2. von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II der Verordnung |
(EG) Nr. 853/2004, | (EG) Nr. 853/2004, |
3. von Anlage I. | 3. von Anlage I. |
Art. 4 - Der Erzeuger, dessen jährliche direkte Abgabe pro | Art. 4 - Der Erzeuger, dessen jährliche direkte Abgabe pro |
Erzeugerbetrieb 15 000 Liter rohe Kuhmilch, 2 000 Liter Rohmilch von | Erzeugerbetrieb 15 000 Liter rohe Kuhmilch, 2 000 Liter Rohmilch von |
anderen Tierarten oder 20 Liter Kolostrum überschreitet, genügt den | anderen Tierarten oder 20 Liter Kolostrum überschreitet, genügt den |
Anforderungen: | Anforderungen: |
1. von Artikel 3 Nr. 1 und 2, | 1. von Artikel 3 Nr. 1 und 2, |
2. von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) | 2. von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) |
Nr. 853/2004. | Nr. 853/2004. |
Art. 5 - Der Erzeuger, dessen jährliche direkte Abgabe pro | Art. 5 - Der Erzeuger, dessen jährliche direkte Abgabe pro |
Erzeugerbetrieb die Hälfte des Erzeugungsvolumens oder 60 000 Liter | Erzeugerbetrieb die Hälfte des Erzeugungsvolumens oder 60 000 Liter |
rohe Kuhmilch, die Hälfte des Erzeugungsvolumens oder 8 000 Liter | rohe Kuhmilch, die Hälfte des Erzeugungsvolumens oder 8 000 Liter |
Rohmilch von anderen Tierarten oder 100 Liter Kolostrum überschreitet, | Rohmilch von anderen Tierarten oder 100 Liter Kolostrum überschreitet, |
genügt den in Artikel 4 erwähnten Anforderungen sowie allen | genügt den in Artikel 4 erwähnten Anforderungen sowie allen |
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EG) | Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EG) |
Nr. 853/2004, die auf Rohmilch und Kolostrum Anwendung finden, und der | Nr. 853/2004, die auf Rohmilch und Kolostrum Anwendung finden, und der |
in Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen. | in Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen. |
Art. 6 - § 1 - Der Erzeuger darf unverpackte Rohmilch und unverpacktes | Art. 6 - § 1 - Der Erzeuger darf unverpackte Rohmilch und unverpacktes |
Kolostrum nur direkt abgeben: | Kolostrum nur direkt abgeben: |
1. in der Erzeugungsstätte, wobei das Erzeugnis direkt an den | 1. in der Erzeugungsstätte, wobei das Erzeugnis direkt an den |
Endverbraucher durch den Erzeuger abgegeben wird, der es im Beisein | Endverbraucher durch den Erzeuger abgegeben wird, der es im Beisein |
des Endverbrauchers verpackt, | des Endverbrauchers verpackt, |
2. im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der | 2. im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der |
Erzeugungsstätte, wobei das Erzeugnis direkt an den Endverbraucher | Erzeugungsstätte, wobei das Erzeugnis direkt an den Endverbraucher |
durch den Erzeuger abgegeben wird, der es im Beisein des | durch den Erzeuger abgegeben wird, der es im Beisein des |
Endverbrauchers verpackt, | Endverbrauchers verpackt, |
3. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, | 3. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, |
4. über Milchautomaten, die in der Erzeugungsstätte oder in einem | 4. über Milchautomaten, die in der Erzeugungsstätte oder in einem |
Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind, | Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind, |
unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember | unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember |
2005 über die Lebensmittelhygiene, | 2005 über die Lebensmittelhygiene, |
5. von der Erzeugungsstätte aus an ein örtliches | 5. von der Erzeugungsstätte aus an ein örtliches |
Einzelhandelsunternehmen, das Rohmilch oder Kolostrum direkt an den | Einzelhandelsunternehmen, das Rohmilch oder Kolostrum direkt an den |
Endverbraucher abgibt. | Endverbraucher abgibt. |
§ 2 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. | § 2 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. |
§ 3 - Die Behältnisse können vom Endverbraucher mitgebracht werden | § 3 - Die Behältnisse können vom Endverbraucher mitgebracht werden |
oder ihm vom Erzeuger beziehungsweise vom Betreiber des örtlichen | oder ihm vom Erzeuger beziehungsweise vom Betreiber des örtlichen |
Einzelhandelsunternehmens zur Verfügung gestellt werden. | Einzelhandelsunternehmens zur Verfügung gestellt werden. |
Die in Absatz 1 erwähnten Behältnisse müssen vom Erzeuger, vom | Die in Absatz 1 erwähnten Behältnisse müssen vom Erzeuger, vom |
Betreiber des Einzelhandelsunternehmens oder durch den Milchautomaten | Betreiber des Einzelhandelsunternehmens oder durch den Milchautomaten |
im Beisein des Endverbrauchers gefüllt werden. | im Beisein des Endverbrauchers gefüllt werden. |
§ 4 - An den Orten, an denen die direkte Abgabe stattfindet, müssen | § 4 - An den Orten, an denen die direkte Abgabe stattfindet, müssen |
folgende Hinweise für den Endverbraucher deutlich sichtbar und lesbar | folgende Hinweise für den Endverbraucher deutlich sichtbar und lesbar |
angebracht sein: | angebracht sein: |
1. "Rohmilch/Kolostrum. Vor dem Verzehr abkochen", | 1. "Rohmilch/Kolostrum. Vor dem Verzehr abkochen", |
2. "Bis zum [Datum] verzehren", | 2. "Bis zum [Datum] verzehren", |
3. "Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren". | 3. "Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren". |
Im Verkauf an der Tür oder bei direkter Abgabe an das örtliche | Im Verkauf an der Tür oder bei direkter Abgabe an das örtliche |
Einzelhandelsunternehmen können diese Informationen auf andere Weise | Einzelhandelsunternehmen können diese Informationen auf andere Weise |
geliefert werden. | geliefert werden. |
Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens drei Tage nach dem | Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens drei Tage nach dem |
ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand | ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand |
bleibt, aus dem die kleine Menge genommen wird. | bleibt, aus dem die kleine Menge genommen wird. |
Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 ist die direkte Abgabe | Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 ist die direkte Abgabe |
von vorverpacketer Rohmilch oder Kolostrum im Sinne des Königlichen | von vorverpacketer Rohmilch oder Kolostrum im Sinne des Königlichen |
Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von | Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von |
vorverpackten Lebensmitteln erlaubt, sofern der Erzeuger über eine | vorverpackten Lebensmitteln erlaubt, sofern der Erzeuger über eine |
Genehmigung gemäß Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16. | Genehmigung gemäß Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16. |
Januar 2006 verfügt. In diesem Fall erfolgt die Abgabe: | Januar 2006 verfügt. In diesem Fall erfolgt die Abgabe: |
1. in der Erzeugungsstätte, | 1. in der Erzeugungsstätte, |
2. im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der | 2. im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der |
Erzeugungsstätte, | Erzeugungsstätte, |
3. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, | 3. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, |
4. von der Erzeugungsstätte an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen. | 4. von der Erzeugungsstätte an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen. |
§ 2 - Jede in § 1 erwähnte direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. | § 2 - Jede in § 1 erwähnte direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. |
§ 3 - Unbeschadet des Artikels 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | § 3 - Unbeschadet des Artikels 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
vom 13. September 1999 müssen folgende Hinweise deutlich sichtbar und | vom 13. September 1999 müssen folgende Hinweise deutlich sichtbar und |
lesbar auf der Verpackung angebracht sein: | lesbar auf der Verpackung angebracht sein: |
1. "Rohmilch/Kolostrum. Vor dem Verzehr abkochen", | 1. "Rohmilch/Kolostrum. Vor dem Verzehr abkochen", |
2. "Bis zum [Datum] verzehren", | 2. "Bis zum [Datum] verzehren", |
3. "Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren". | 3. "Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren". |
Im Verkauf an der Tür oder bei direkter Abgabe an das örtliche | Im Verkauf an der Tür oder bei direkter Abgabe an das örtliche |
Einzelhandelsunternehmen können diese Informationen auf andere Weise | Einzelhandelsunternehmen können diese Informationen auf andere Weise |
geliefert werden. | geliefert werden. |
Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens drei Tage nach dem | Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens drei Tage nach dem |
ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand | ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand |
bleibt, aus dem die kleine Menge genommen wird. | bleibt, aus dem die kleine Menge genommen wird. |
Art. 8 - § 1 - Milch aus einem Erzeugerbetrieb, dessen Milch während | Art. 8 - § 1 - Milch aus einem Erzeugerbetrieb, dessen Milch während |
vier aufeinanderfolgenden Monaten nicht den geltenden Kriterien | vier aufeinanderfolgenden Monaten nicht den geltenden Kriterien |
hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen entspricht, | hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen entspricht, |
darf nicht direkt abgegeben werden, sobald der Erzeuger über das | darf nicht direkt abgegeben werden, sobald der Erzeuger über das |
vierte ungünstige Monatsergebnis informiert worden ist oder | vierte ungünstige Monatsergebnis informiert worden ist oder |
möglicherweise informiert werden könnte. | möglicherweise informiert werden könnte. |
Die direkte Abgabe darf erst wiederaufgenommen werden, wenn bewiesen | Die direkte Abgabe darf erst wiederaufgenommen werden, wenn bewiesen |
ist, dass die neu erzeugte Rohmilch den Kriterien entspricht. | ist, dass die neu erzeugte Rohmilch den Kriterien entspricht. |
§ 2 - Sowohl Milch, die bei dem Test zum Nachweis von Rückständen von | § 2 - Sowohl Milch, die bei dem Test zum Nachweis von Rückständen von |
Antibiotika ein positives Ergebnis liefert, als auch Milch, die danach | Antibiotika ein positives Ergebnis liefert, als auch Milch, die danach |
in demselben Betrieb erzeugt worden ist, dürfen nicht direkt abgegeben | in demselben Betrieb erzeugt worden ist, dürfen nicht direkt abgegeben |
werden, sobald der Erzeuger über dieses Ergebnis informiert worden ist | werden, sobald der Erzeuger über dieses Ergebnis informiert worden ist |
oder möglicherweise informiert werden könnte oder er es selber | oder möglicherweise informiert werden könnte oder er es selber |
feststellt. Der Erzeuger darf jedoch die Tests und ihre Auswirkungen | feststellt. Der Erzeuger darf jedoch die Tests und ihre Auswirkungen |
auf die Erzeugung einzelner Tiere begrenzen, die mit Medikamenten | auf die Erzeugung einzelner Tiere begrenzen, die mit Medikamenten |
behandelt worden sind. | behandelt worden sind. |
Die direkte Abgabe darf erst wiederaufgenommen werden, wenn bewiesen | Die direkte Abgabe darf erst wiederaufgenommen werden, wenn bewiesen |
ist, dass die neu erzeugte Rohmilch den Kriterien entspricht. Es ist | ist, dass die neu erzeugte Rohmilch den Kriterien entspricht. Es ist |
verboten, nicht konforme Milch oder vermutlich nicht konforme Milch | verboten, nicht konforme Milch oder vermutlich nicht konforme Milch |
mit konformer Milch zu mischen. | mit konformer Milch zu mischen. |
Abschnitt II - Eier | Abschnitt II - Eier |
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses | Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses |
vom 10. November 2009 kann der Geflügelzüchter Eier aus der eigenen | vom 10. November 2009 kann der Geflügelzüchter Eier aus der eigenen |
Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgeben: | Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgeben: |
1. in der Erzeugungsstätte, | 1. in der Erzeugungsstätte, |
2. im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der | 2. im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der |
Erzeugungsstätte, | Erzeugungsstätte, |
3. über Automaten, die in der Erzeugungsstätte oder in einem Umkreis | 3. über Automaten, die in der Erzeugungsstätte oder in einem Umkreis |
von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind, | von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind, |
4. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte. | 4. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte. |
Ausgenommen für Hühnereier kann der Erzeuger zudem Eier von der | Ausgenommen für Hühnereier kann der Erzeuger zudem Eier von der |
Erzeugungsstätte aus direkt an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen | Erzeugungsstätte aus direkt an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen |
abgeben, das sie direkt an den Endverbraucher abgibt. In diesem Fall | abgeben, das sie direkt an den Endverbraucher abgibt. In diesem Fall |
ist die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 | ist die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 |
vorgesehene Registrierung erforderlich. | vorgesehene Registrierung erforderlich. |
§ 2 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. | § 2 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. |
§ 3 - Für Erzeugungsstätten, die nicht über eine Registrierung, wie in | § 3 - Für Erzeugungsstätten, die nicht über eine Registrierung, wie in |
Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Januar | Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Januar |
2006 vorgesehen, verfügen, ist die direkte Abgabe auf höchstens 15 000 | 2006 vorgesehen, verfügen, ist die direkte Abgabe auf höchstens 15 000 |
Eier pro Jahr begrenzt. | Eier pro Jahr begrenzt. |
§ 4 - Hühnereier dürfen nur unter den in Anlage II festgelegten | § 4 - Hühnereier dürfen nur unter den in Anlage II festgelegten |
Bedingungen direkt abgegeben werden. | Bedingungen direkt abgegeben werden. |
Art. 10 - In Anwendung des vorliegenden Abschnitts kann der | Art. 10 - In Anwendung des vorliegenden Abschnitts kann der |
Geflügelzüchter Eier nur direkt abgeben, wenn er folgenden | Geflügelzüchter Eier nur direkt abgeben, wenn er folgenden |
Anforderungen genügt: | Anforderungen genügt: |
1. den Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, | 1. den Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, |
2. den besonderen Anforderungen für Eier von Anhang III Abschnitt X | 2. den besonderen Anforderungen für Eier von Anhang III Abschnitt X |
Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. | Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. |
Abschnitt III - Fischereierzeugnisse | Abschnitt III - Fischereierzeugnisse |
Art. 11 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf: | Art. 11 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf: |
1. lebende Fische aus Aquakultur, | 1. lebende Fische aus Aquakultur, |
2. im Meer gefangene Fische, | 2. im Meer gefangene Fische, |
3. im Meer gefangene Fische, die an Bord des Fischereifahrzeugs einem | 3. im Meer gefangene Fische, die an Bord des Fischereifahrzeugs einem |
oder mehreren der nachstehenden Arbeitsgänge unterzogen werden: | oder mehreren der nachstehenden Arbeitsgänge unterzogen werden: |
Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, | Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, |
Kühlung und/oder Umhüllung. | Kühlung und/oder Umhüllung. |
Art. 12 - Die direkte Abgabe von in Artikel 11 erwähnten | Art. 12 - Die direkte Abgabe von in Artikel 11 erwähnten |
Fischereierzeugnissen aus der eigenen Erzeugung durch den Erzeuger | Fischereierzeugnissen aus der eigenen Erzeugung durch den Erzeuger |
kann nur wie folgt erfolgen: | kann nur wie folgt erfolgen: |
1. an den Endverbraucher in der Erzeugungsstätte oder dem örtlichen | 1. an den Endverbraucher in der Erzeugungsstätte oder dem örtlichen |
Einzelhandelsunternehmen, was lebende Fische aus Aquakultur betrifft, | Einzelhandelsunternehmen, was lebende Fische aus Aquakultur betrifft, |
2. an den Endverbraucher vom Fischereifahrzeug aus nach dem Anlegen | 2. an den Endverbraucher vom Fischereifahrzeug aus nach dem Anlegen |
oder am Kai, was im Meer gefangene Fischereierzeugnisse betrifft. | oder am Kai, was im Meer gefangene Fischereierzeugnisse betrifft. |
Art. 13 - Die direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen bei einem | Art. 13 - Die direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen bei einem |
Maximum von insgesamt: | Maximum von insgesamt: |
1. 20 000 kg pro Jahr für lebende Fische aus Aquakultur, | 1. 20 000 kg pro Jahr für lebende Fische aus Aquakultur, |
2. 100 kg pro Anlandung für im Meer gefangene Fischereizeugnisse. | 2. 100 kg pro Anlandung für im Meer gefangene Fischereizeugnisse. |
Art. 14 - § 1 - Der Erzeuger kann die im vorliegenden Abschnitt | Art. 14 - § 1 - Der Erzeuger kann die im vorliegenden Abschnitt |
erwähnten Erzeugnisse nur direkt abgeben, wenn er folgenden | erwähnten Erzeugnisse nur direkt abgeben, wenn er folgenden |
Anforderungen genügt: | Anforderungen genügt: |
1. den Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, | 1. den Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, |
2. den in Artikel 15 erwähnten spezifischen Hygienevorschriften. | 2. den in Artikel 15 erwähnten spezifischen Hygienevorschriften. |
§ 2 - Fischereierzeugnisse, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt | § 2 - Fischereierzeugnisse, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt |
direkt abgegeben werden, werden von der in den Artikeln 15 und 16 des | direkt abgegeben werden, werden von der in den Artikeln 15 und 16 des |
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung zusätzlicher | Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung zusätzlicher |
Maßnahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen in Bezug auf für | Maßnahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen in Bezug auf für |
den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs | den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs |
erwähnten amtlichen Kontrolle befreit. | erwähnten amtlichen Kontrolle befreit. |
Art. 15 - § 1 - Der Erzeuger, der im Meer gefangene | Art. 15 - § 1 - Der Erzeuger, der im Meer gefangene |
Fischereierzeugnisse direkt abgibt, muss folgende spezifische | Fischereierzeugnisse direkt abgibt, muss folgende spezifische |
Infrastruktur- und Ausrüstungsanforderungen erfüllen: | Infrastruktur- und Ausrüstungsanforderungen erfüllen: |
1. Die Fischereifahrzeuge sind so konzipiert und gebaut, dass die | 1. Die Fischereifahrzeuge sind so konzipiert und gebaut, dass die |
Fischereierzeugnisse nicht verunreinigt werden können. Die Bereiche, | Fischereierzeugnisse nicht verunreinigt werden können. Die Bereiche, |
die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmt sind, sind | die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmt sind, sind |
sauber und werden gut instand gehalten. | sauber und werden gut instand gehalten. |
2. Die für die Lagerung von Fischereierzeugnissen benutzten | 2. Die für die Lagerung von Fischereierzeugnissen benutzten |
Räumlichkeiten und Behältnisse sind so beschaffen, dass die | Räumlichkeiten und Behältnisse sind so beschaffen, dass die |
Erzeugnisse unter einwandfreien Hygienebedingungen aufbewahrt werden | Erzeugnisse unter einwandfreien Hygienebedingungen aufbewahrt werden |
können und dass gegebenenfalls das Schmelzwasser nicht mit den | können und dass gegebenenfalls das Schmelzwasser nicht mit den |
Erzeugnissen in Kontakt bleibt. Diese Räumlichkeiten und Behältnisse | Erzeugnissen in Kontakt bleibt. Diese Räumlichkeiten und Behältnisse |
sind sauber und werden gut instand gehalten. | sind sauber und werden gut instand gehalten. |
3. Die Flächen, mit denen die Fischereierzeugnisse in Kontakt kommen, | 3. Die Flächen, mit denen die Fischereierzeugnisse in Kontakt kommen, |
sowie die Ausrüstung und die Geräte für die Zubereitung der | sowie die Ausrüstung und die Geräte für die Zubereitung der |
Fischereierzeugnisse bestehen aus korrosionsfestem Material und sind | Fischereierzeugnisse bestehen aus korrosionsfestem Material und sind |
einfach zu reinigen und zu desinfizieren. Sie sind sauber und werden | einfach zu reinigen und zu desinfizieren. Sie sind sauber und werden |
gut instand gehalten. | gut instand gehalten. |
4. Die Ausrüstung für die Anlandung und das Entladen, die mit den | 4. Die Ausrüstung für die Anlandung und das Entladen, die mit den |
Fischereierzeugnissen in Kontakt kommt, besteht aus Material, das | Fischereierzeugnissen in Kontakt kommt, besteht aus Material, das |
leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Diese Ausrüstung muss gut | leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Diese Ausrüstung muss gut |
instand gehalten werden und sauber sein. | instand gehalten werden und sauber sein. |
§ 2 - Der Erzeuger, der im Meer gefangene Fischereierzeugnisse direkt | § 2 - Der Erzeuger, der im Meer gefangene Fischereierzeugnisse direkt |
abgibt, muss folgende spezifische Hygienebedingungen erfüllen: | abgibt, muss folgende spezifische Hygienebedingungen erfüllen: |
1. Sobald Fischereierzeugnisse an Bord genommen worden sind, werden | 1. Sobald Fischereierzeugnisse an Bord genommen worden sind, werden |
sie so rasch wie möglich vor Verunreinigung und Sonneneinstrahlung | sie so rasch wie möglich vor Verunreinigung und Sonneneinstrahlung |
oder anderen Wärmequellen geschützt. | oder anderen Wärmequellen geschützt. |
2. Alle Fischereierzeugnisse werden so rasch wie möglich nach ihrer | 2. Alle Fischereierzeugnisse werden so rasch wie möglich nach ihrer |
Verbringung an Bord gekühlt, es sei denn, sie werden am Leben | Verbringung an Bord gekühlt, es sei denn, sie werden am Leben |
gehalten. Können Fischereierzeugnisse an Bord eines Fischereifahrzeugs | gehalten. Können Fischereierzeugnisse an Bord eines Fischereifahrzeugs |
nicht gekühlt werden, so müssen sie so bald wie möglich angelandet und | nicht gekühlt werden, so müssen sie so bald wie möglich angelandet und |
so bald wie möglich nach der Anlandung gekühlt werden. | so bald wie möglich nach der Anlandung gekühlt werden. |
3. Bei der Bearbeitung und Lagerung von Fischereierzeugnissen muss | 3. Bei der Bearbeitung und Lagerung von Fischereierzeugnissen muss |
vermieden werden, dass sie gequetscht werden. | vermieden werden, dass sie gequetscht werden. |
4. Soweit Fischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs geköpft | 4. Soweit Fischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs geköpft |
und/oder ausgenommen werden, muss dies so schnell wie möglich nach dem | und/oder ausgenommen werden, muss dies so schnell wie möglich nach dem |
Fang unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen und werden | Fang unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen und werden |
die Erzeugnisse unmittelbar sorgfältig gewaschen. | die Erzeugnisse unmittelbar sorgfältig gewaschen. |
5. Eingeweide und Teile der Fischereierzeugnisse, die die öffentliche | 5. Eingeweide und Teile der Fischereierzeugnisse, die die öffentliche |
Gesundheit gefährden können, werden so rasch wie möglich von den zum | Gesundheit gefährden können, werden so rasch wie möglich von den zum |
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen getrennt und fern | menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen getrennt und fern |
gehalten. | gehalten. |
6. Bei der Anlandung und beim Entladen wird jegliche Verunreinigung | 6. Bei der Anlandung und beim Entladen wird jegliche Verunreinigung |
der Fischereierzeugnisse vermieden. | der Fischereierzeugnisse vermieden. |
7. Frische Fischereierzeugnisse werden auch während der Beförderung | 7. Frische Fischereierzeugnisse werden auch während der Beförderung |
bei Schmelzeistemperatur gelagert. | bei Schmelzeistemperatur gelagert. |
8. Fischereierzeugnisse, die am Leben gehalten werden, werden auch | 8. Fischereierzeugnisse, die am Leben gehalten werden, werden auch |
während der Beförderung bei einer Temperatur und in einer Weise | während der Beförderung bei einer Temperatur und in einer Weise |
gelagert, die die Lebensmittelsicherheit oder die Haltbarkeitsdauer | gelagert, die die Lebensmittelsicherheit oder die Haltbarkeitsdauer |
der Erzeugnisse nicht beeinträchtigen. | der Erzeugnisse nicht beeinträchtigen. |
9. Die Fischereierzeugnisse genügen den in Anhang III Abschnitt VIII | 9. Die Fischereierzeugnisse genügen den in Anhang III Abschnitt VIII |
Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erwähnten Hygienenormen. | Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erwähnten Hygienenormen. |
10. Gegebenenfalls werden die Vorschriften von Anhang III Abschnitt | 10. Gegebenenfalls werden die Vorschriften von Anhang III Abschnitt |
VIII Kapitel III Punkt D der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten. | VIII Kapitel III Punkt D der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten. |
Abschnitt IV - Frei lebendes Wild | Abschnitt IV - Frei lebendes Wild |
Art. 16 - Die direkte Abgabe kleiner Mengen frei lebenden Wilds durch | Art. 16 - Die direkte Abgabe kleiner Mengen frei lebenden Wilds durch |
den Jäger an den Endverbraucher darf nur erfolgen, wenn folgende | den Jäger an den Endverbraucher darf nur erfolgen, wenn folgende |
Vorschriften eingehalten werden: | Vorschriften eingehalten werden: |
1. Es handelt sich um frei lebendes Wild, das vom Jäger oder von einer | 1. Es handelt sich um frei lebendes Wild, das vom Jäger oder von einer |
Gruppe von Jägern, zu der er bei der Jagd gehört hat, erlegt worden | Gruppe von Jägern, zu der er bei der Jagd gehört hat, erlegt worden |
ist. | ist. |
2. Je nachdem, ob es sich um frei lebendes Großwild oder um frei | 2. Je nachdem, ob es sich um frei lebendes Großwild oder um frei |
lebendes Kleinwild handelt, werden die Bestimmungen von Anhang III | lebendes Kleinwild handelt, werden die Bestimmungen von Anhang III |
Abschnitt IV Kapitel II oder III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | Abschnitt IV Kapitel II oder III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 |
eingehalten. | eingehalten. |
3. Jeder Jäger darf höchstens 1 Stück frei lebendes Großwild und 10 | 3. Jeder Jäger darf höchstens 1 Stück frei lebendes Großwild und 10 |
Stück frei lebendes Kleinwild, die am selben Jagdtag auf demselben | Stück frei lebendes Kleinwild, die am selben Jagdtag auf demselben |
Jagdrevier erlegt worden sind, direkt an den Endverbraucher abgeben. | Jagdrevier erlegt worden sind, direkt an den Endverbraucher abgeben. |
4. Das Wild wird von der in Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der | 4. Das Wild wird von der in Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der |
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erwähnten Bescheinigung begleitet. Der | Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erwähnten Bescheinigung begleitet. Der |
Jäger sorgt dafür, dass die entsprechenden Rubriken dieser | Jäger sorgt dafür, dass die entsprechenden Rubriken dieser |
Bescheinigung ausgefüllt werden, insbesondere, wenn ein Wildschwein | Bescheinigung ausgefüllt werden, insbesondere, wenn ein Wildschwein |
abgetreten wird. | abgetreten wird. |
5. Wildschweine und andere für Trichine anfällige Arten werden auf | 5. Wildschweine und andere für Trichine anfällige Arten werden auf |
Verlangen der kundigen Person in einem akkreditierten oder | Verlangen der kundigen Person in einem akkreditierten oder |
zugelassenen Labor auf Trichine hin untersucht; das günstige Ergebnis | zugelassenen Labor auf Trichine hin untersucht; das günstige Ergebnis |
ist vor der Lieferung bekannt oder das Ergebnis wird, nachdem der | ist vor der Lieferung bekannt oder das Ergebnis wird, nachdem der |
Endverbraucher bei der Abgabe über die Bedeutung der laufenden | Endverbraucher bei der Abgabe über die Bedeutung der laufenden |
Untersuchung hingewiesen worden ist, dem Endverbraucher nach Empfang | Untersuchung hingewiesen worden ist, dem Endverbraucher nach Empfang |
der Lieferung durch die kundige Person mitgeteilt. | der Lieferung durch die kundige Person mitgeteilt. |
[Abschnitt V - Honig | [Abschnitt V - Honig |
[Abschnitt V mit Art. 16/1 eingefügt durch Art. 30 des K.E. vom 13. | [Abschnitt V mit Art. 16/1 eingefügt durch Art. 30 des K.E. vom 13. |
Juli 2014 (B.S. vom 29. August 2014)] | Juli 2014 (B.S. vom 29. August 2014)] |
Art. 16/1 - Die direkte Abgabe kleiner Mengen Honig durch den Erzeuger | Art. 16/1 - Die direkte Abgabe kleiner Mengen Honig durch den Erzeuger |
an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, | an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, |
das sie direkt an den Endverbraucher abgibt, ist unter folgenden | das sie direkt an den Endverbraucher abgibt, ist unter folgenden |
Bedingungen möglich: | Bedingungen möglich: |
1. Es handelt sich um Honig oder um andere Primärerzeugnisse seiner | 1. Es handelt sich um Honig oder um andere Primärerzeugnisse seiner |
eigenen Bienenzucht. | eigenen Bienenzucht. |
2. Die jährlich lieferbare Höchstmenge übersteigt nicht die von 24 | 2. Die jährlich lieferbare Höchstmenge übersteigt nicht die von 24 |
Bienenvölkern jährlich erzeugte Menge. | Bienenvölkern jährlich erzeugte Menge. |
3. Der Erzeuger genügt den Anforderungen von Anhang I der Verordnung | 3. Der Erzeuger genügt den Anforderungen von Anhang I der Verordnung |
(EG) Nr. 852/2004.] | (EG) Nr. 852/2004.] |
KAPITEL III - Nicht primäre Erzeugnisse | KAPITEL III - Nicht primäre Erzeugnisse |
Abschnitt I - Fischereierzeugnisse aus Aquakulturbetrieben | Abschnitt I - Fischereierzeugnisse aus Aquakulturbetrieben |
Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. | Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. |
852/2004 darf der Aquakulturerzeuger ausschließlich | 852/2004 darf der Aquakulturerzeuger ausschließlich |
Fischereierzeugnisse aus der eigenen Erzeugung an den Endverbraucher | Fischereierzeugnisse aus der eigenen Erzeugung an den Endverbraucher |
oder an das von ihm in der Erzeugungsstätte betriebene | oder an das von ihm in der Erzeugungsstätte betriebene |
Einzelhandelsunternehmen direkt abgeben, wenn diese Erzeugnisse einem | Einzelhandelsunternehmen direkt abgeben, wenn diese Erzeugnisse einem |
oder mehreren der folgenden Arbeitsgänge unterzogen worden sind: | oder mehreren der folgenden Arbeitsgänge unterzogen worden sind: |
Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, | Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, |
Kühlung und/oder unmittelbare Umhüllung. | Kühlung und/oder unmittelbare Umhüllung. |
§ 2 - Die direkte Abgabe erfolgt: | § 2 - Die direkte Abgabe erfolgt: |
1. bei einem Maximum von insgesamt 7 500 kg pro Jahr, | 1. bei einem Maximum von insgesamt 7 500 kg pro Jahr, |
2. sofern der Betrieb über eine Genehmigung gemäß Artikel 3 § 2 des | 2. sofern der Betrieb über eine Genehmigung gemäß Artikel 3 § 2 des |
Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 verfügt, | Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 verfügt, |
3. in der Erzeugungsstätte, im Verkauf an der Tür oder auf Märkten in | 3. in der Erzeugungsstätte, im Verkauf an der Tür oder auf Märkten in |
einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, wenn die Erzeugnisse | einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, wenn die Erzeugnisse |
direkt an den Endverbraucher abgegeben werden, | direkt an den Endverbraucher abgegeben werden, |
4. unmittelbar von der Erzeugungsstätte aus, wenn die Erzeugnisse | 4. unmittelbar von der Erzeugungsstätte aus, wenn die Erzeugnisse |
direkt an das vom Erzeuger in der Erzeugungsstätte betriebene | direkt an das vom Erzeuger in der Erzeugungsstätte betriebene |
Einzelhandelsunternehmen abgegeben werden. | Einzelhandelsunternehmen abgegeben werden. |
§ 3 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. | § 3 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. |
§ 4 - Die Fischereierzeugnisse dürfen auf Bitte des Endverbrauchers | § 4 - Die Fischereierzeugnisse dürfen auf Bitte des Endverbrauchers |
und in seinem Beisein filetiert, zerteilt, umhüllt und verpackt | und in seinem Beisein filetiert, zerteilt, umhüllt und verpackt |
werden. | werden. |
Die Fischereierzeugnisse können anderen Be- oder Verarbeitungen | Die Fischereierzeugnisse können anderen Be- oder Verarbeitungen |
unterzogen werden, um direkt an den Endverbraucher in einer | unterzogen werden, um direkt an den Endverbraucher in einer |
Verkaufsstelle oder in einem Einzelhandelsunternehmen, das auf dem | Verkaufsstelle oder in einem Einzelhandelsunternehmen, das auf dem |
Gelände des Aquakulturbetriebs unter der direkten Verantwortung des | Gelände des Aquakulturbetriebs unter der direkten Verantwortung des |
Erzeugers betrieben wird, abgegeben zu werden. | Erzeugers betrieben wird, abgegeben zu werden. |
Art. 18 - Folgende Infrastruktur- und Hygienevorschriften finden | Art. 18 - Folgende Infrastruktur- und Hygienevorschriften finden |
Anwendung: | Anwendung: |
1. Der Erzeuger verfügt über eine Räumlichkeit, die gut instand | 1. Der Erzeuger verfügt über eine Räumlichkeit, die gut instand |
gehalten wird und so eingerichtet ist, dass die Arbeitsgänge auf | gehalten wird und so eingerichtet ist, dass die Arbeitsgänge auf |
hygienische Weise durchgeführt werden können, und die insbesondere mit | hygienische Weise durchgeführt werden können, und die insbesondere mit |
den Vorrichtungen ausgestattet ist, die für das Reinigen | den Vorrichtungen ausgestattet ist, die für das Reinigen |
beziehungsweise Waschen und das Desinfizieren der Geräte und der Hände | beziehungsweise Waschen und das Desinfizieren der Geräte und der Hände |
notwendig sind. | notwendig sind. |
2. Die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse benutzten | 2. Die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse benutzten |
Vorrichtungen sind so beschaffen, dass die Erzeugnisse unter | Vorrichtungen sind so beschaffen, dass die Erzeugnisse unter |
einwandfreien Hygienebedingungen gelagert werden können und dass das | einwandfreien Hygienebedingungen gelagert werden können und dass das |
Schmelzwasser nicht mit den Erzeugnissen in Kontakt bleibt. Die | Schmelzwasser nicht mit den Erzeugnissen in Kontakt bleibt. Die |
Räumlichkeiten und Behältnisse sind sauber und werden gut instand | Räumlichkeiten und Behältnisse sind sauber und werden gut instand |
gehalten. | gehalten. |
3. Die Arbeitsgänge erfolgen unter hygienischen Bedingungen so schnell | 3. Die Arbeitsgänge erfolgen unter hygienischen Bedingungen so schnell |
wie möglich nach dem Fang und die Erzeugnisse werden unmittelbar | wie möglich nach dem Fang und die Erzeugnisse werden unmittelbar |
gründlich mit Trinkwasser oder sauberem Wasser gewaschen, das in | gründlich mit Trinkwasser oder sauberem Wasser gewaschen, das in |
ausreichender Menge vorhanden ist. | ausreichender Menge vorhanden ist. |
4. Eingeweide und Teile der Fischereierzeugnisse, die die öffentliche | 4. Eingeweide und Teile der Fischereierzeugnisse, die die öffentliche |
Gesundheit gefährden können, werden so rasch wie möglich von den zum | Gesundheit gefährden können, werden so rasch wie möglich von den zum |
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen getrennt und fern | menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen getrennt und fern |
gehalten. Tierische Nebenprodukte stellen keine direkte oder indirekte | gehalten. Tierische Nebenprodukte stellen keine direkte oder indirekte |
Verunreinigungsquelle dar. | Verunreinigungsquelle dar. |
5. Fischereierzeugnisse werden auch während der Beförderung bei | 5. Fischereierzeugnisse werden auch während der Beförderung bei |
Schmelzeistemperatur gelagert. Das verwendete Eis wird aus Trinkwasser | Schmelzeistemperatur gelagert. Das verwendete Eis wird aus Trinkwasser |
oder sauberem Wasser zubereitet. Es wird so zubereitet, gehandhabt und | oder sauberem Wasser zubereitet. Es wird so zubereitet, gehandhabt und |
gelagert, dass es vor jeglicher Verunreinigung geschützt ist. | gelagert, dass es vor jeglicher Verunreinigung geschützt ist. |
6. Es wird auf eine gute persönliche Hygiene geachtet und es wird | 6. Es wird auf eine gute persönliche Hygiene geachtet und es wird |
angepasste und saubere Kleidung getragen. | angepasste und saubere Kleidung getragen. |
Abschnitt II - Fleisch von Geflügel und Hasentieren | Abschnitt II - Fleisch von Geflügel und Hasentieren |
Art. 19 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. | Art. 19 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. |
852/2004 darf der Erzeuger von Geflügel oder Hasentieren jährlich bis | 852/2004 darf der Erzeuger von Geflügel oder Hasentieren jährlich bis |
zu 7 500 Stück seines Geflügels und bis zu 1 000 Stück seiner | zu 7 500 Stück seines Geflügels und bis zu 1 000 Stück seiner |
Hasentiere in seinem Betrieb schlachten, um kleine Mengen direkt an | Hasentiere in seinem Betrieb schlachten, um kleine Mengen direkt an |
den Endverbraucher, an die Verkaufsstelle oder an ein | den Endverbraucher, an die Verkaufsstelle oder an ein |
Einzelhandelsunternehmen, das in der Erzeugungsstätte unter der | Einzelhandelsunternehmen, das in der Erzeugungsstätte unter der |
direkten Verantwortung des Erzeugers des Geflügels oder der Hasentiere | direkten Verantwortung des Erzeugers des Geflügels oder der Hasentiere |
betrieben wird, abzugeben, wenn: | betrieben wird, abzugeben, wenn: |
1. der Betrieb über eine Genehmigung zum Schlachten in dem | 1. der Betrieb über eine Genehmigung zum Schlachten in dem |
landwirtschaftlichen Betrieb in Anwendung von Artikel 3 § 2 des | landwirtschaftlichen Betrieb in Anwendung von Artikel 3 § 2 des |
Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 verfügt und | Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 verfügt und |
2. er bei der Ausübung der Tätigkeiten den Anforderungen von Artikel | 2. er bei der Ausübung der Tätigkeiten den Anforderungen von Artikel |
20 genügt. | 20 genügt. |
§ 2 - Der Erzeuger kann Geflügel und Hasentiere, die in seinem Betrieb | § 2 - Der Erzeuger kann Geflügel und Hasentiere, die in seinem Betrieb |
geschlachtet worden sind, direkt an den Endverbraucher abgeben, in | geschlachtet worden sind, direkt an den Endverbraucher abgeben, in |
Form von ganzen Schlachtkörpern, die jedoch auf Bitte und im Beisein | Form von ganzen Schlachtkörpern, die jedoch auf Bitte und im Beisein |
des Endverbrauchers in Stücke zerteilt werden können. | des Endverbrauchers in Stücke zerteilt werden können. |
Die in Absatz 1 vorgesehene direkte Abgabe kann erfolgen: | Die in Absatz 1 vorgesehene direkte Abgabe kann erfolgen: |
1. im landwirtschaftlichen Betrieb, | 1. im landwirtschaftlichen Betrieb, |
2. auf dem örtlichen Markt, der in der Gemeinde, in der der | 2. auf dem örtlichen Markt, der in der Gemeinde, in der der |
landwirtschaftliche Betrieb sich befindet, oder in den | landwirtschaftliche Betrieb sich befindet, oder in den |
Nachbargemeinden stattfindet. Wenn in diesen Gemeinden kein örtlicher | Nachbargemeinden stattfindet. Wenn in diesen Gemeinden kein örtlicher |
Markt stattfindet, kann die direkte Abgabe auf dem am nächsten | Markt stattfindet, kann die direkte Abgabe auf dem am nächsten |
gelegenen Markt erfolgen. | gelegenen Markt erfolgen. |
Bei direkter Abgabe auf einem örtlichen Markt werden der Name, die | Bei direkter Abgabe auf einem örtlichen Markt werden der Name, die |
Anschrift des Erzeugers und die in § 1 Nr. 1 erwähnte Genehmigung so | Anschrift des Erzeugers und die in § 1 Nr. 1 erwähnte Genehmigung so |
ausgehängt, dass der Endverbraucher leicht davon Kenntnis nehmen kann. | ausgehängt, dass der Endverbraucher leicht davon Kenntnis nehmen kann. |
§ 3 - Der Erzeuger kann Geflügel und Hasentiere, die im Betrieb | § 3 - Der Erzeuger kann Geflügel und Hasentiere, die im Betrieb |
geschlachtet worden sind, direkt an die Verkaufsstelle oder das | geschlachtet worden sind, direkt an die Verkaufsstelle oder das |
Einzelhandelsunternehmen, das sich in der Erzeugungsstätte befindet | Einzelhandelsunternehmen, das sich in der Erzeugungsstätte befindet |
und unter der direkten Verantwortung des Erzeugers von Geflügel oder | und unter der direkten Verantwortung des Erzeugers von Geflügel oder |
Hasentieren betrieben wird, abgeben, sofern die Verkaufsstelle oder | Hasentieren betrieben wird, abgeben, sofern die Verkaufsstelle oder |
das Einzelhandelsunternehmen die Schlachtkörper ausschließlich an den | das Einzelhandelsunternehmen die Schlachtkörper ausschließlich an den |
Endverbraucher direkt abgibt. | Endverbraucher direkt abgibt. |
Art. 20 - § 1 - Der Erzeuger verfügt über einen Schlachtraum, in dem | Art. 20 - § 1 - Der Erzeuger verfügt über einen Schlachtraum, in dem |
Geflügel und Hasentiere geschlachtet werden und der folgenden | Geflügel und Hasentiere geschlachtet werden und der folgenden |
Anforderungen genügt: | Anforderungen genügt: |
1. Er ist ausreichend groß und geeignet für eine hygienische | 1. Er ist ausreichend groß und geeignet für eine hygienische |
Schlachtung der Tiere. | Schlachtung der Tiere. |
2. Der Raum verfügt über die Vorrichtungen, die nötig sind, um zu | 2. Der Raum verfügt über die Vorrichtungen, die nötig sind, um zu |
vermeiden, dass das Fleisch mit dem Boden und den Wänden in Kontakt | vermeiden, dass das Fleisch mit dem Boden und den Wänden in Kontakt |
kommt. | kommt. |
3. Der Erzeuger verfügt im Schlachtraum mindestens über ein | 3. Der Erzeuger verfügt im Schlachtraum mindestens über ein |
Waschbecken. | Waschbecken. |
4. Der Erzeuger verfügt über Sterilisationsvorrichtungen für | 4. Der Erzeuger verfügt über Sterilisationsvorrichtungen für |
Arbeitsgeräte gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt II | Arbeitsgeräte gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt II |
Kapitel II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. | Kapitel II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. |
5. Der Erzeuger verfügt über eine Kühlvorrichtung mit ausreichend | 5. Der Erzeuger verfügt über eine Kühlvorrichtung mit ausreichend |
Kapazität für die Lagerung von geschlachtetem Geflügel oder | Kapazität für die Lagerung von geschlachtetem Geflügel oder |
geschlachteten Hasentieren. | geschlachteten Hasentieren. |
§ 2 - Der Erzeuger hält folgende Hygienevorschriften ein: | § 2 - Der Erzeuger hält folgende Hygienevorschriften ein: |
1. Tiere, die nicht durch Schlachten getötet wurden, werden nicht für | 1. Tiere, die nicht durch Schlachten getötet wurden, werden nicht für |
den menschlichen Verzehr verwendet. | den menschlichen Verzehr verwendet. |
2. Geflügel und Hasentiere werden nicht im selben Raum geschlachtet, | 2. Geflügel und Hasentiere werden nicht im selben Raum geschlachtet, |
es sei denn, diese Arbeitsgänge sind zeitlich oder räumlich getrennt. | es sei denn, diese Arbeitsgänge sind zeitlich oder räumlich getrennt. |
3. Die zu schlachtenden Tiere werden unverzüglich so betäubt, | 3. Die zu schlachtenden Tiere werden unverzüglich so betäubt, |
ausgeblutet, gerupft oder zugerichtet und ausgenommen, dass jegliche | ausgeblutet, gerupft oder zugerichtet und ausgenommen, dass jegliche |
Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. | Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. |
4. Das Ausnehmen findet an einem anderen Ort als die anderen | 4. Das Ausnehmen findet an einem anderen Ort als die anderen |
Arbeitsgänge der Schlachtung statt. | Arbeitsgänge der Schlachtung statt. |
5. Es werden Vorkehrungen getroffen, um das Auslaufen von Magen- und | 5. Es werden Vorkehrungen getroffen, um das Auslaufen von Magen- und |
Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern. | Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern. |
6. Nach dem Ausnehmen müssen die Schlachtkörper so schnell wie möglich | 6. Nach dem Ausnehmen müssen die Schlachtkörper so schnell wie möglich |
gesäubert und auf eine Temperatur von höchstens 4°C gekühlt werden. | gesäubert und auf eine Temperatur von höchstens 4°C gekühlt werden. |
Findet die Abgabe vor Ort statt, kann die Kühlung jedoch ab dem | Findet die Abgabe vor Ort statt, kann die Kühlung jedoch ab dem |
Zeitpunkt der Abgabe unterbrochen werden. | Zeitpunkt der Abgabe unterbrochen werden. |
§ 3 - Der Erzeuger führt ein schriftliches Register, in dem pro | § 3 - Der Erzeuger führt ein schriftliches Register, in dem pro |
Schlachttag die Tierart, die Zahl der geschlachteten Tiere sowie der | Schlachttag die Tierart, die Zahl der geschlachteten Tiere sowie der |
Ort und das Datum der direkten Abgabe angegeben werden. | Ort und das Datum der direkten Abgabe angegeben werden. |
Art. 21 - § 1 - In Abweichung von Artikel 19 § 1 muss der Betrieb | Art. 21 - § 1 - In Abweichung von Artikel 19 § 1 muss der Betrieb |
nicht über die Genehmigung zum Schlachten im landwirtschaftlichen | nicht über die Genehmigung zum Schlachten im landwirtschaftlichen |
Betrieb verfügen, wenn der Erzeuger sich auf das Schlachten von | Betrieb verfügen, wenn der Erzeuger sich auf das Schlachten von |
höchstens 500 Stück seines Geflügels und 250 Stück seiner Hasentiere | höchstens 500 Stück seines Geflügels und 250 Stück seiner Hasentiere |
pro Jahr in seinem Betrieb beschränkt, um sie direkt an den | pro Jahr in seinem Betrieb beschränkt, um sie direkt an den |
Endverbraucher auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Betriebs | Endverbraucher auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Betriebs |
abzugeben. | abzugeben. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Erzeuger genügt den Anforderungen, die in | § 2 - Der in § 1 erwähnte Erzeuger genügt den Anforderungen, die in |
Artikel 20 § 1 Nr. 1 und 5, § 2 Nr. 1, 3, 5 und 6 und § 3 aufgeführt | Artikel 20 § 1 Nr. 1 und 5, § 2 Nr. 1, 3, 5 und 6 und § 3 aufgeführt |
sind. | sind. |
KAPITEL V - Aufhebungs-, Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Aufhebungs-, Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene | Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene |
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs wird wie folgt abgeändert: | von Lebensmitteln tierischen Ursprungs wird wie folgt abgeändert: |
1. Artikel 1 § 1 wird aufgehoben, | 1. Artikel 1 § 1 wird aufgehoben, |
2. Titel II wird aufgehoben. | 2. Titel II wird aufgehoben. |
Art. 23 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 23 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 24 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 24 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 25 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 25 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Anlage I | Anlage I |
Kapitel I - Kriterien für Rohmilch | Kapitel I - Kriterien für Rohmilch |
Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. April | Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. April |
2009 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel wendet der | 2009 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel wendet der |
Erzeuger Verfahren an, damit die Rohmilch folgende Kriterien erfüllt: | Erzeuger Verfahren an, damit die Rohmilch folgende Kriterien erfüllt: |
1. rohe Kuhmilch: | 1. rohe Kuhmilch: |
Keimzahl bei 30 ° C (pro ml) ? 100 000 (*) | Keimzahl bei 30 ° C (pro ml) ? 100 000 (*) |
Somatische Zellen (pro ml) ? 400 000 (**) | Somatische Zellen (pro ml) ? 400 000 (**) |
(*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei | (*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei |
mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate | mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate |
(**) Über drei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei | (**) Über drei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei |
mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate | mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate |
2. Rohmilch von anderen Tierarten: | 2. Rohmilch von anderen Tierarten: |
Keimzahl bei 30 ° C ? 1 500 000 (*) (pro ml) | Keimzahl bei 30 ° C ? 1 500 000 (*) (pro ml) |
(*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei | (*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei |
mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate | mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate |
3. Für den Direktverkauf bestimmte Rohmilch darf keine Rückstände von | 3. Für den Direktverkauf bestimmte Rohmilch darf keine Rückstände von |
Antibiotika in Mengen enthalten, die über die Mengen hinausgehen, die | Antibiotika in Mengen enthalten, die über die Mengen hinausgehen, die |
für einen der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission | für einen der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission |
vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre | vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre |
Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln | Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln |
tierischen Ursprungs erwähnten Stoffe zugelassen sind oder wenn die | tierischen Ursprungs erwähnten Stoffe zugelassen sind oder wenn die |
Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe den höchstzulässigen | Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe den höchstzulässigen |
Wert überschreitet. | Wert überschreitet. |
KAPITEL II - Überprüfung der Einhaltung der Kriterien durch den | KAPITEL II - Überprüfung der Einhaltung der Kriterien durch den |
Erzeuger | Erzeuger |
§ 1 - Für die Kontrolle werden Proben aus dem Bestand entnommen, aus | § 1 - Für die Kontrolle werden Proben aus dem Bestand entnommen, aus |
dem die Rohmilch entnommen wird, die direkt an den Verbraucher | dem die Rohmilch entnommen wird, die direkt an den Verbraucher |
abgegeben wird. | abgegeben wird. |
In Abweichung von Absatz 1 dürfen Kontrollen der Milch jedes Tiers | In Abweichung von Absatz 1 dürfen Kontrollen der Milch jedes Tiers |
vorgenommen werden, das mit Tierarzneimitteln behandelt worden ist, um | vorgenommen werden, das mit Tierarzneimitteln behandelt worden ist, um |
nachzuprüfen, dass keine Rückstände von Antibiotika für die für den | nachzuprüfen, dass keine Rückstände von Antibiotika für die für den |
menschlichen Verzehr gewonnene Milch vorhanden sind, wobei die in der | menschlichen Verzehr gewonnene Milch vorhanden sind, wobei die in der |
Packungsbeilage der Tierarzneimittel angegebene Wartezeit oder eine | Packungsbeilage der Tierarzneimittel angegebene Wartezeit oder eine |
längere Frist, wenn dies vom behandelnden Tierarzt vorgeschrieben | längere Frist, wenn dies vom behandelnden Tierarzt vorgeschrieben |
worden ist, zu beachten ist. | worden ist, zu beachten ist. |
§ 2 - Die in Kapitel I vorgeschriebenen Analysen werden in einem nach | § 2 - Die in Kapitel I vorgeschriebenen Analysen werden in einem nach |
der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor | der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor |
durchgeführt. Die im Ministeriellen Erlass vom 6. November 2001 zur | durchgeführt. Die im Ministeriellen Erlass vom 6. November 2001 zur |
Festlegung der Referenzverfahren und der Grundsätze der | Festlegung der Referenzverfahren und der Grundsätze der |
Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der Qualität und der | Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der Qualität und der |
Zusammensetzung der den Käufern gelieferten Milch beschriebenen | Zusammensetzung der den Käufern gelieferten Milch beschriebenen |
Routinemethoden können ebenfalls angewandt werden. Ungünstige | Routinemethoden können ebenfalls angewandt werden. Ungünstige |
Ergebnisse unterliegen der Meldepflicht an die Agentur. | Ergebnisse unterliegen der Meldepflicht an die Agentur. |
Wird eine Probe gemäß § 1 Absatz 2 entnommen, darf der Erzeuger einen | Wird eine Probe gemäß § 1 Absatz 2 entnommen, darf der Erzeuger einen |
Test durchführen, der entsprechend der Art der Wirkstoffe, die in den | Test durchführen, der entsprechend der Art der Wirkstoffe, die in den |
für die Behandlung der Tiere verwendeten Tierarzneimitteln enthalten | für die Behandlung der Tiere verwendeten Tierarzneimitteln enthalten |
sind, geeignet und angepasst ist. Dieser Test ist in einer auf der | sind, geeignet und angepasst ist. Dieser Test ist in einer auf der |
Internetseite der Agentur veröffentlichten Liste aufgeführt. | Internetseite der Agentur veröffentlichten Liste aufgeführt. |
§ 3 - Sofern die direkt abgegebene Milch aus einem Bestand stammt, der | § 3 - Sofern die direkt abgegebene Milch aus einem Bestand stammt, der |
gemäß dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle | gemäß dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle |
der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen | der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen |
Einrichtungen kontrolliert wird, sind keine zusätzlichen Proben für | Einrichtungen kontrolliert wird, sind keine zusätzlichen Proben für |
die Analyse zur Ermittlung der Keimzahl und Anzahl somatischer Zellen | die Analyse zur Ermittlung der Keimzahl und Anzahl somatischer Zellen |
sowie der Rückstände von Antibiotika zu entnehmen. | sowie der Rückstände von Antibiotika zu entnehmen. |
Anlage II | Anlage II |
Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den | Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den |
Endverbraucher: Verpflichtungen aus den Verordnungen in Bezug auf die | Endverbraucher: Verpflichtungen aus den Verordnungen in Bezug auf die |
Vermarktungsnormen für Hühnereier | Vermarktungsnormen für Hühnereier |
Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den | Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den |
Endverbraucher | Endverbraucher |
Registrierung von Legehennenbetrieben | Registrierung von Legehennenbetrieben |
Kennzeichnung | Kennzeichnung |
Einstufung Klassifizierung | Einstufung Klassifizierung |
Königlicher Erlass vom 7. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner | Königlicher Erlass vom 7. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner |
Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den | Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den |
Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches | Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches |
Einzelhandelsunternehmen | Einzelhandelsunternehmen |
Königlicher Erlass vom 3. Mai 2003 über die Identifizierung und die | Königlicher Erlass vom 3. Mai 2003 über die Identifizierung und die |
Registrierung von Legehennenbetrieben | Registrierung von Legehennenbetrieben |
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine | Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine |
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für | gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für |
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse: Anhang XIV A: | bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse: Anhang XIV A: |
Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus; | Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus; |
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur | Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur |
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für | Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für |
Eier; | Eier; |
Königlicher Erlass vom 10. November 2009 über bestimmte | Königlicher Erlass vom 10. November 2009 über bestimmte |
Vermarktungsnormen für Eier | Vermarktungsnormen für Eier |
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine | Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine |
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für | gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für |
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse: Anhang XIV A: | bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse: Anhang XIV A: |
Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus; | Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus; |
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur | Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur |
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für | Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für |
Eier | Eier |
Direkte Abgabe in der Erzeugungsstätte | Direkte Abgabe in der Erzeugungsstätte |
ja - ab 15 000 Eiern | ja - ab 15 000 Eiern |
nein | nein |
nein | nein |
Verkauf an der Tür | Verkauf an der Tür |
ja - ab 15 000 Eiern | ja - ab 15 000 Eiern |
nein | nein |
nein | nein |
Örtlicher Markt | Örtlicher Markt |
ja - ab 15 000 Eiern | ja - ab 15 000 Eiern |
ja | ja |
nein - unter 50 Legehennen | nein - unter 50 Legehennen |
nein | nein |
nein | nein |
Automat in der Erzeugungsstätte | Automat in der Erzeugungsstätte |
ja - ab 15 000 Eiern | ja - ab 15 000 Eiern |
nein | nein |
nein | nein |
Örtliches Einzelhandelsunternehmen, das Eier direkt an den | Örtliches Einzelhandelsunternehmen, das Eier direkt an den |
Endverbraucher abgibt | Endverbraucher abgibt |
ja | ja |
ja | ja |
ja | ja |