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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/01/2014
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Arrêté royal relatif à l'approvisionnement direct par un producteur primaire du consommateur final ou du commerce de détail local en petites quantités de certaines denrées alimentaires d'origine animale. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende de rechtstreekse levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker of aan de plaatselijke detailhandel. - Officieuze coördinatie in het Duits
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
7 JANVIER 2014. - Arrêté royal relatif à l'approvisionnement direct 7 JANUARI 2014. - Koninklijk besluit betreffende de rechtstreekse
par un producteur primaire du consommateur final ou du commerce de levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van
détail local en petites quantités de certaines denrées alimentaires sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker
d'origine animale. - Coordination officieuse en langue allemande of aan de plaatselijke detailhandel. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 7 janvier 2014 relatif à het koninklijk besluit van 7 januari 2014 betreffende de rechtstreekse
l'approvisionnement direct par un producteur primaire du consommateur levering, door een primaire producent, van kleine hoeveelheden van
final ou du commerce de détail local en petites quantités de certaines sommige levensmiddelen van dierlijke oorsprong aan de eindverbruiker
denrées alimentaires d'origine animale (Moniteur belge du 24 janvier of aan de plaatselijke detailhandel (Belgisch Staatsblad van 24
januari 2014), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van
2014), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 13 juillet 2014 13 juli 2014 betreffende levensmiddelenhygiëne (Belgisch Staatsblad
relatif à l'hygiène des denrées alimentaires (Moniteur belge du 29 van 29 augustus 2014).
août 2014). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
7. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die direkte Abgabe kleiner 7. JANUAR 2014 - Königlicher Erlass über die direkte Abgabe kleiner
Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den
Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches
Einzelhandelsunternehmen Einzelhandelsunternehmen
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Hygienevorschriften und Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden die Hygienevorschriften und
die Höchstmengen festgelegt, die Anwendung finden auf: die Höchstmengen festgelegt, die Anwendung finden auf:
1.die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen aus der 1.die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen aus der
eigenen Erzeugung durch den Tierhalter an den Endverbraucher oder an eigenen Erzeugung durch den Tierhalter an den Endverbraucher oder an
ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, ein örtliches Einzelhandelsunternehmen,
2. die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen aus dem 2. die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen aus dem
eigenen Fischfang durch den Seefischer an den Endverbraucher oder an eigenen Fischfang durch den Seefischer an den Endverbraucher oder an
ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, ein örtliches Einzelhandelsunternehmen,
3. die direkte Abgabe kleiner Mengen Wild durch den Jäger an den 3. die direkte Abgabe kleiner Mengen Wild durch den Jäger an den
Endverbraucher, Endverbraucher,
4. die direkte Abgabe kleiner Mengen der in den Artikeln 17 bis 21 4. die direkte Abgabe kleiner Mengen der in den Artikeln 17 bis 21
erwähnten Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Erzeuger. erwähnten Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Erzeuger.
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des 2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Lebensmittelhygiene, Lebensmittelhygiene,
3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des 3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen
Ursprungs, Ursprungs,
4. Königlichem Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. 4. Königlichem Erlass vom 16. Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16.
Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen,
Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen,
5. Königlichem Erlass vom 10. November 2009: Königlicher Erlass vom 5. Königlichem Erlass vom 10. November 2009: Königlicher Erlass vom
10. November 2009 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, 10. November 2009 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier,
6. örtlichem Einzelhandelsunternehmen: Einzelhandelsunternehmen in 6. örtlichem Einzelhandelsunternehmen: Einzelhandelsunternehmen in
einem Umkreis von 80 km vom Erzeugerbetrieb, das Erzeugnisse direkt an einem Umkreis von 80 km vom Erzeugerbetrieb, das Erzeugnisse direkt an
den Endverbraucher abgibt, den Endverbraucher abgibt,
7. kundiger Person: natürliche Person, die von der Agentur als kundige 7. kundiger Person: natürliche Person, die von der Agentur als kundige
Person im Sinne von Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Richtlinie Person im Sinne von Anhang III Abschnitt IV Kapitel I der Richtlinie
(EG) Nr. 853/2004 registriert worden ist, (EG) Nr. 853/2004 registriert worden ist,
8. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die für die Tiere der 8. Erzeuger: natürliche oder juristische Person, die für die Tiere der
Zuchtstätte verantwortlich ist, natürliche Person, die mit der Zuchtstätte verantwortlich ist, natürliche Person, die mit der
vorerwähnten natürlichen Person zusammenwohnt, oder juristische vorerwähnten natürlichen Person zusammenwohnt, oder juristische
Person, für die eine oder mehrere der vorerwähnten natürlichen Person, für die eine oder mehrere der vorerwähnten natürlichen
Personen verantwortlich sind und die in Bezug auf die im vorliegenden Personen verantwortlich sind und die in Bezug auf die im vorliegenden
Erlass erwähnten Erzeugnisse ausschließlich Erzeugnisse, die in dem Erlass erwähnten Erzeugnisse ausschließlich Erzeugnisse, die in dem
Betrieb des Verantwortlichen erzeugt werden, vermarktet oder abgibt. Betrieb des Verantwortlichen erzeugt werden, vermarktet oder abgibt.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner die in § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten ferner die in
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführten Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufgeführten
Begriffsbestimmungen. Begriffsbestimmungen.
KAPITEL II - Primärerzeugnisse KAPITEL II - Primärerzeugnisse
Abschnitt I - Rohmilch und Kolostrum Abschnitt I - Rohmilch und Kolostrum
Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26.
April 2009 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel genügt der April 2009 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel genügt der
Erzeuger, der Rohmilch und Kolostrum aus der eigenen Erzeugung direkt Erzeuger, der Rohmilch und Kolostrum aus der eigenen Erzeugung direkt
an den Endverbraucher abgibt, den Anforderungen: an den Endverbraucher abgibt, den Anforderungen:
1. von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, 1. von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004,
2. von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II der Verordnung 2. von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil I und II der Verordnung
(EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 853/2004,
3. von Anlage I. 3. von Anlage I.
Art. 4 - Der Erzeuger, dessen jährliche direkte Abgabe pro Art. 4 - Der Erzeuger, dessen jährliche direkte Abgabe pro
Erzeugerbetrieb 15 000 Liter rohe Kuhmilch, 2 000 Liter Rohmilch von Erzeugerbetrieb 15 000 Liter rohe Kuhmilch, 2 000 Liter Rohmilch von
anderen Tierarten oder 20 Liter Kolostrum überschreitet, genügt den anderen Tierarten oder 20 Liter Kolostrum überschreitet, genügt den
Anforderungen: Anforderungen:
1. von Artikel 3 Nr. 1 und 2, 1. von Artikel 3 Nr. 1 und 2,
2. von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) 2. von Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004. Nr. 853/2004.
Art. 5 - Der Erzeuger, dessen jährliche direkte Abgabe pro Art. 5 - Der Erzeuger, dessen jährliche direkte Abgabe pro
Erzeugerbetrieb die Hälfte des Erzeugungsvolumens oder 60 000 Liter Erzeugerbetrieb die Hälfte des Erzeugungsvolumens oder 60 000 Liter
rohe Kuhmilch, die Hälfte des Erzeugungsvolumens oder 8 000 Liter rohe Kuhmilch, die Hälfte des Erzeugungsvolumens oder 8 000 Liter
Rohmilch von anderen Tierarten oder 100 Liter Kolostrum überschreitet, Rohmilch von anderen Tierarten oder 100 Liter Kolostrum überschreitet,
genügt den in Artikel 4 erwähnten Anforderungen sowie allen genügt den in Artikel 4 erwähnten Anforderungen sowie allen
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EG) Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004, die auf Rohmilch und Kolostrum Anwendung finden, und der Nr. 853/2004, die auf Rohmilch und Kolostrum Anwendung finden, und der
in Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen. in Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen.
Art. 6 - § 1 - Der Erzeuger darf unverpackte Rohmilch und unverpacktes Art. 6 - § 1 - Der Erzeuger darf unverpackte Rohmilch und unverpacktes
Kolostrum nur direkt abgeben: Kolostrum nur direkt abgeben:
1. in der Erzeugungsstätte, wobei das Erzeugnis direkt an den 1. in der Erzeugungsstätte, wobei das Erzeugnis direkt an den
Endverbraucher durch den Erzeuger abgegeben wird, der es im Beisein Endverbraucher durch den Erzeuger abgegeben wird, der es im Beisein
des Endverbrauchers verpackt, des Endverbrauchers verpackt,
2. im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der 2. im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der
Erzeugungsstätte, wobei das Erzeugnis direkt an den Endverbraucher Erzeugungsstätte, wobei das Erzeugnis direkt an den Endverbraucher
durch den Erzeuger abgegeben wird, der es im Beisein des durch den Erzeuger abgegeben wird, der es im Beisein des
Endverbrauchers verpackt, Endverbrauchers verpackt,
3. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, 3. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte,
4. über Milchautomaten, die in der Erzeugungsstätte oder in einem 4. über Milchautomaten, die in der Erzeugungsstätte oder in einem
Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind, Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind,
unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember
2005 über die Lebensmittelhygiene, 2005 über die Lebensmittelhygiene,
5. von der Erzeugungsstätte aus an ein örtliches 5. von der Erzeugungsstätte aus an ein örtliches
Einzelhandelsunternehmen, das Rohmilch oder Kolostrum direkt an den Einzelhandelsunternehmen, das Rohmilch oder Kolostrum direkt an den
Endverbraucher abgibt. Endverbraucher abgibt.
§ 2 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. § 2 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen.
§ 3 - Die Behältnisse können vom Endverbraucher mitgebracht werden § 3 - Die Behältnisse können vom Endverbraucher mitgebracht werden
oder ihm vom Erzeuger beziehungsweise vom Betreiber des örtlichen oder ihm vom Erzeuger beziehungsweise vom Betreiber des örtlichen
Einzelhandelsunternehmens zur Verfügung gestellt werden. Einzelhandelsunternehmens zur Verfügung gestellt werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Behältnisse müssen vom Erzeuger, vom Die in Absatz 1 erwähnten Behältnisse müssen vom Erzeuger, vom
Betreiber des Einzelhandelsunternehmens oder durch den Milchautomaten Betreiber des Einzelhandelsunternehmens oder durch den Milchautomaten
im Beisein des Endverbrauchers gefüllt werden. im Beisein des Endverbrauchers gefüllt werden.
§ 4 - An den Orten, an denen die direkte Abgabe stattfindet, müssen § 4 - An den Orten, an denen die direkte Abgabe stattfindet, müssen
folgende Hinweise für den Endverbraucher deutlich sichtbar und lesbar folgende Hinweise für den Endverbraucher deutlich sichtbar und lesbar
angebracht sein: angebracht sein:
1. "Rohmilch/Kolostrum. Vor dem Verzehr abkochen", 1. "Rohmilch/Kolostrum. Vor dem Verzehr abkochen",
2. "Bis zum [Datum] verzehren", 2. "Bis zum [Datum] verzehren",
3. "Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren". 3. "Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren".
Im Verkauf an der Tür oder bei direkter Abgabe an das örtliche Im Verkauf an der Tür oder bei direkter Abgabe an das örtliche
Einzelhandelsunternehmen können diese Informationen auf andere Weise Einzelhandelsunternehmen können diese Informationen auf andere Weise
geliefert werden. geliefert werden.
Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens drei Tage nach dem Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens drei Tage nach dem
ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand
bleibt, aus dem die kleine Menge genommen wird. bleibt, aus dem die kleine Menge genommen wird.
Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 ist die direkte Abgabe Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 ist die direkte Abgabe
von vorverpacketer Rohmilch oder Kolostrum im Sinne des Königlichen von vorverpacketer Rohmilch oder Kolostrum im Sinne des Königlichen
Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von
vorverpackten Lebensmitteln erlaubt, sofern der Erzeuger über eine vorverpackten Lebensmitteln erlaubt, sofern der Erzeuger über eine
Genehmigung gemäß Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16. Genehmigung gemäß Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16.
Januar 2006 verfügt. In diesem Fall erfolgt die Abgabe: Januar 2006 verfügt. In diesem Fall erfolgt die Abgabe:
1. in der Erzeugungsstätte, 1. in der Erzeugungsstätte,
2. im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der 2. im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der
Erzeugungsstätte, Erzeugungsstätte,
3. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, 3. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte,
4. von der Erzeugungsstätte an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen. 4. von der Erzeugungsstätte an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen.
§ 2 - Jede in § 1 erwähnte direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. § 2 - Jede in § 1 erwähnte direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen.
§ 3 - Unbeschadet des Artikels 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses § 3 - Unbeschadet des Artikels 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
vom 13. September 1999 müssen folgende Hinweise deutlich sichtbar und vom 13. September 1999 müssen folgende Hinweise deutlich sichtbar und
lesbar auf der Verpackung angebracht sein: lesbar auf der Verpackung angebracht sein:
1. "Rohmilch/Kolostrum. Vor dem Verzehr abkochen", 1. "Rohmilch/Kolostrum. Vor dem Verzehr abkochen",
2. "Bis zum [Datum] verzehren", 2. "Bis zum [Datum] verzehren",
3. "Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren". 3. "Zwischen 0 und 6 ° C aufbewahren".
Im Verkauf an der Tür oder bei direkter Abgabe an das örtliche Im Verkauf an der Tür oder bei direkter Abgabe an das örtliche
Einzelhandelsunternehmen können diese Informationen auf andere Weise Einzelhandelsunternehmen können diese Informationen auf andere Weise
geliefert werden. geliefert werden.
Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens drei Tage nach dem Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum darf höchstens drei Tage nach dem
ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand ersten Melkvorgang liegen, von dem Milch oder Kolostrum im Bestand
bleibt, aus dem die kleine Menge genommen wird. bleibt, aus dem die kleine Menge genommen wird.
Art. 8 - § 1 - Milch aus einem Erzeugerbetrieb, dessen Milch während Art. 8 - § 1 - Milch aus einem Erzeugerbetrieb, dessen Milch während
vier aufeinanderfolgenden Monaten nicht den geltenden Kriterien vier aufeinanderfolgenden Monaten nicht den geltenden Kriterien
hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen entspricht, hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen entspricht,
darf nicht direkt abgegeben werden, sobald der Erzeuger über das darf nicht direkt abgegeben werden, sobald der Erzeuger über das
vierte ungünstige Monatsergebnis informiert worden ist oder vierte ungünstige Monatsergebnis informiert worden ist oder
möglicherweise informiert werden könnte. möglicherweise informiert werden könnte.
Die direkte Abgabe darf erst wiederaufgenommen werden, wenn bewiesen Die direkte Abgabe darf erst wiederaufgenommen werden, wenn bewiesen
ist, dass die neu erzeugte Rohmilch den Kriterien entspricht. ist, dass die neu erzeugte Rohmilch den Kriterien entspricht.
§ 2 - Sowohl Milch, die bei dem Test zum Nachweis von Rückständen von § 2 - Sowohl Milch, die bei dem Test zum Nachweis von Rückständen von
Antibiotika ein positives Ergebnis liefert, als auch Milch, die danach Antibiotika ein positives Ergebnis liefert, als auch Milch, die danach
in demselben Betrieb erzeugt worden ist, dürfen nicht direkt abgegeben in demselben Betrieb erzeugt worden ist, dürfen nicht direkt abgegeben
werden, sobald der Erzeuger über dieses Ergebnis informiert worden ist werden, sobald der Erzeuger über dieses Ergebnis informiert worden ist
oder möglicherweise informiert werden könnte oder er es selber oder möglicherweise informiert werden könnte oder er es selber
feststellt. Der Erzeuger darf jedoch die Tests und ihre Auswirkungen feststellt. Der Erzeuger darf jedoch die Tests und ihre Auswirkungen
auf die Erzeugung einzelner Tiere begrenzen, die mit Medikamenten auf die Erzeugung einzelner Tiere begrenzen, die mit Medikamenten
behandelt worden sind. behandelt worden sind.
Die direkte Abgabe darf erst wiederaufgenommen werden, wenn bewiesen Die direkte Abgabe darf erst wiederaufgenommen werden, wenn bewiesen
ist, dass die neu erzeugte Rohmilch den Kriterien entspricht. Es ist ist, dass die neu erzeugte Rohmilch den Kriterien entspricht. Es ist
verboten, nicht konforme Milch oder vermutlich nicht konforme Milch verboten, nicht konforme Milch oder vermutlich nicht konforme Milch
mit konformer Milch zu mischen. mit konformer Milch zu mischen.
Abschnitt II - Eier Abschnitt II - Eier
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses
vom 10. November 2009 kann der Geflügelzüchter Eier aus der eigenen vom 10. November 2009 kann der Geflügelzüchter Eier aus der eigenen
Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgeben: Erzeugung direkt an den Endverbraucher abgeben:
1. in der Erzeugungsstätte, 1. in der Erzeugungsstätte,
2. im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der 2. im Verkauf an der Tür in einem Umkreis von 80 km von der
Erzeugungsstätte, Erzeugungsstätte,
3. über Automaten, die in der Erzeugungsstätte oder in einem Umkreis 3. über Automaten, die in der Erzeugungsstätte oder in einem Umkreis
von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind, von 80 km von der Erzeugungsstätte aufgestellt sind,
4. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte. 4. auf Märkten in einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte.
Ausgenommen für Hühnereier kann der Erzeuger zudem Eier von der Ausgenommen für Hühnereier kann der Erzeuger zudem Eier von der
Erzeugungsstätte aus direkt an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen Erzeugungsstätte aus direkt an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen
abgeben, das sie direkt an den Endverbraucher abgibt. In diesem Fall abgeben, das sie direkt an den Endverbraucher abgibt. In diesem Fall
ist die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 ist die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006
vorgesehene Registrierung erforderlich. vorgesehene Registrierung erforderlich.
§ 2 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. § 2 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen.
§ 3 - Für Erzeugungsstätten, die nicht über eine Registrierung, wie in § 3 - Für Erzeugungsstätten, die nicht über eine Registrierung, wie in
Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Januar Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Januar
2006 vorgesehen, verfügen, ist die direkte Abgabe auf höchstens 15 000 2006 vorgesehen, verfügen, ist die direkte Abgabe auf höchstens 15 000
Eier pro Jahr begrenzt. Eier pro Jahr begrenzt.
§ 4 - Hühnereier dürfen nur unter den in Anlage II festgelegten § 4 - Hühnereier dürfen nur unter den in Anlage II festgelegten
Bedingungen direkt abgegeben werden. Bedingungen direkt abgegeben werden.
Art. 10 - In Anwendung des vorliegenden Abschnitts kann der Art. 10 - In Anwendung des vorliegenden Abschnitts kann der
Geflügelzüchter Eier nur direkt abgeben, wenn er folgenden Geflügelzüchter Eier nur direkt abgeben, wenn er folgenden
Anforderungen genügt: Anforderungen genügt:
1. den Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, 1. den Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004,
2. den besonderen Anforderungen für Eier von Anhang III Abschnitt X 2. den besonderen Anforderungen für Eier von Anhang III Abschnitt X
Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Abschnitt III - Fischereierzeugnisse Abschnitt III - Fischereierzeugnisse
Art. 11 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf: Art. 11 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf:
1. lebende Fische aus Aquakultur, 1. lebende Fische aus Aquakultur,
2. im Meer gefangene Fische, 2. im Meer gefangene Fische,
3. im Meer gefangene Fische, die an Bord des Fischereifahrzeugs einem 3. im Meer gefangene Fische, die an Bord des Fischereifahrzeugs einem
oder mehreren der nachstehenden Arbeitsgänge unterzogen werden: oder mehreren der nachstehenden Arbeitsgänge unterzogen werden:
Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen,
Kühlung und/oder Umhüllung. Kühlung und/oder Umhüllung.
Art. 12 - Die direkte Abgabe von in Artikel 11 erwähnten Art. 12 - Die direkte Abgabe von in Artikel 11 erwähnten
Fischereierzeugnissen aus der eigenen Erzeugung durch den Erzeuger Fischereierzeugnissen aus der eigenen Erzeugung durch den Erzeuger
kann nur wie folgt erfolgen: kann nur wie folgt erfolgen:
1. an den Endverbraucher in der Erzeugungsstätte oder dem örtlichen 1. an den Endverbraucher in der Erzeugungsstätte oder dem örtlichen
Einzelhandelsunternehmen, was lebende Fische aus Aquakultur betrifft, Einzelhandelsunternehmen, was lebende Fische aus Aquakultur betrifft,
2. an den Endverbraucher vom Fischereifahrzeug aus nach dem Anlegen 2. an den Endverbraucher vom Fischereifahrzeug aus nach dem Anlegen
oder am Kai, was im Meer gefangene Fischereierzeugnisse betrifft. oder am Kai, was im Meer gefangene Fischereierzeugnisse betrifft.
Art. 13 - Die direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen bei einem Art. 13 - Die direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen bei einem
Maximum von insgesamt: Maximum von insgesamt:
1. 20 000 kg pro Jahr für lebende Fische aus Aquakultur, 1. 20 000 kg pro Jahr für lebende Fische aus Aquakultur,
2. 100 kg pro Anlandung für im Meer gefangene Fischereizeugnisse. 2. 100 kg pro Anlandung für im Meer gefangene Fischereizeugnisse.
Art. 14 - § 1 - Der Erzeuger kann die im vorliegenden Abschnitt Art. 14 - § 1 - Der Erzeuger kann die im vorliegenden Abschnitt
erwähnten Erzeugnisse nur direkt abgeben, wenn er folgenden erwähnten Erzeugnisse nur direkt abgeben, wenn er folgenden
Anforderungen genügt: Anforderungen genügt:
1. den Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, 1. den Anforderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004,
2. den in Artikel 15 erwähnten spezifischen Hygienevorschriften. 2. den in Artikel 15 erwähnten spezifischen Hygienevorschriften.
§ 2 - Fischereierzeugnisse, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt § 2 - Fischereierzeugnisse, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt
direkt abgegeben werden, werden von der in den Artikeln 15 und 16 des direkt abgegeben werden, werden von der in den Artikeln 15 und 16 des
Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung zusätzlicher Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2005 zur Festlegung zusätzlicher
Maßnahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen in Bezug auf für Maßnahmen für die Organisation amtlicher Kontrollen in Bezug auf für
den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs
erwähnten amtlichen Kontrolle befreit. erwähnten amtlichen Kontrolle befreit.
Art. 15 - § 1 - Der Erzeuger, der im Meer gefangene Art. 15 - § 1 - Der Erzeuger, der im Meer gefangene
Fischereierzeugnisse direkt abgibt, muss folgende spezifische Fischereierzeugnisse direkt abgibt, muss folgende spezifische
Infrastruktur- und Ausrüstungsanforderungen erfüllen: Infrastruktur- und Ausrüstungsanforderungen erfüllen:
1. Die Fischereifahrzeuge sind so konzipiert und gebaut, dass die 1. Die Fischereifahrzeuge sind so konzipiert und gebaut, dass die
Fischereierzeugnisse nicht verunreinigt werden können. Die Bereiche, Fischereierzeugnisse nicht verunreinigt werden können. Die Bereiche,
die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmt sind, sind die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmt sind, sind
sauber und werden gut instand gehalten. sauber und werden gut instand gehalten.
2. Die für die Lagerung von Fischereierzeugnissen benutzten 2. Die für die Lagerung von Fischereierzeugnissen benutzten
Räumlichkeiten und Behältnisse sind so beschaffen, dass die Räumlichkeiten und Behältnisse sind so beschaffen, dass die
Erzeugnisse unter einwandfreien Hygienebedingungen aufbewahrt werden Erzeugnisse unter einwandfreien Hygienebedingungen aufbewahrt werden
können und dass gegebenenfalls das Schmelzwasser nicht mit den können und dass gegebenenfalls das Schmelzwasser nicht mit den
Erzeugnissen in Kontakt bleibt. Diese Räumlichkeiten und Behältnisse Erzeugnissen in Kontakt bleibt. Diese Räumlichkeiten und Behältnisse
sind sauber und werden gut instand gehalten. sind sauber und werden gut instand gehalten.
3. Die Flächen, mit denen die Fischereierzeugnisse in Kontakt kommen, 3. Die Flächen, mit denen die Fischereierzeugnisse in Kontakt kommen,
sowie die Ausrüstung und die Geräte für die Zubereitung der sowie die Ausrüstung und die Geräte für die Zubereitung der
Fischereierzeugnisse bestehen aus korrosionsfestem Material und sind Fischereierzeugnisse bestehen aus korrosionsfestem Material und sind
einfach zu reinigen und zu desinfizieren. Sie sind sauber und werden einfach zu reinigen und zu desinfizieren. Sie sind sauber und werden
gut instand gehalten. gut instand gehalten.
4. Die Ausrüstung für die Anlandung und das Entladen, die mit den 4. Die Ausrüstung für die Anlandung und das Entladen, die mit den
Fischereierzeugnissen in Kontakt kommt, besteht aus Material, das Fischereierzeugnissen in Kontakt kommt, besteht aus Material, das
leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Diese Ausrüstung muss gut leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Diese Ausrüstung muss gut
instand gehalten werden und sauber sein. instand gehalten werden und sauber sein.
§ 2 - Der Erzeuger, der im Meer gefangene Fischereierzeugnisse direkt § 2 - Der Erzeuger, der im Meer gefangene Fischereierzeugnisse direkt
abgibt, muss folgende spezifische Hygienebedingungen erfüllen: abgibt, muss folgende spezifische Hygienebedingungen erfüllen:
1. Sobald Fischereierzeugnisse an Bord genommen worden sind, werden 1. Sobald Fischereierzeugnisse an Bord genommen worden sind, werden
sie so rasch wie möglich vor Verunreinigung und Sonneneinstrahlung sie so rasch wie möglich vor Verunreinigung und Sonneneinstrahlung
oder anderen Wärmequellen geschützt. oder anderen Wärmequellen geschützt.
2. Alle Fischereierzeugnisse werden so rasch wie möglich nach ihrer 2. Alle Fischereierzeugnisse werden so rasch wie möglich nach ihrer
Verbringung an Bord gekühlt, es sei denn, sie werden am Leben Verbringung an Bord gekühlt, es sei denn, sie werden am Leben
gehalten. Können Fischereierzeugnisse an Bord eines Fischereifahrzeugs gehalten. Können Fischereierzeugnisse an Bord eines Fischereifahrzeugs
nicht gekühlt werden, so müssen sie so bald wie möglich angelandet und nicht gekühlt werden, so müssen sie so bald wie möglich angelandet und
so bald wie möglich nach der Anlandung gekühlt werden. so bald wie möglich nach der Anlandung gekühlt werden.
3. Bei der Bearbeitung und Lagerung von Fischereierzeugnissen muss 3. Bei der Bearbeitung und Lagerung von Fischereierzeugnissen muss
vermieden werden, dass sie gequetscht werden. vermieden werden, dass sie gequetscht werden.
4. Soweit Fischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs geköpft 4. Soweit Fischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs geköpft
und/oder ausgenommen werden, muss dies so schnell wie möglich nach dem und/oder ausgenommen werden, muss dies so schnell wie möglich nach dem
Fang unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen und werden Fang unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen und werden
die Erzeugnisse unmittelbar sorgfältig gewaschen. die Erzeugnisse unmittelbar sorgfältig gewaschen.
5. Eingeweide und Teile der Fischereierzeugnisse, die die öffentliche 5. Eingeweide und Teile der Fischereierzeugnisse, die die öffentliche
Gesundheit gefährden können, werden so rasch wie möglich von den zum Gesundheit gefährden können, werden so rasch wie möglich von den zum
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen getrennt und fern menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen getrennt und fern
gehalten. gehalten.
6. Bei der Anlandung und beim Entladen wird jegliche Verunreinigung 6. Bei der Anlandung und beim Entladen wird jegliche Verunreinigung
der Fischereierzeugnisse vermieden. der Fischereierzeugnisse vermieden.
7. Frische Fischereierzeugnisse werden auch während der Beförderung 7. Frische Fischereierzeugnisse werden auch während der Beförderung
bei Schmelzeistemperatur gelagert. bei Schmelzeistemperatur gelagert.
8. Fischereierzeugnisse, die am Leben gehalten werden, werden auch 8. Fischereierzeugnisse, die am Leben gehalten werden, werden auch
während der Beförderung bei einer Temperatur und in einer Weise während der Beförderung bei einer Temperatur und in einer Weise
gelagert, die die Lebensmittelsicherheit oder die Haltbarkeitsdauer gelagert, die die Lebensmittelsicherheit oder die Haltbarkeitsdauer
der Erzeugnisse nicht beeinträchtigen. der Erzeugnisse nicht beeinträchtigen.
9. Die Fischereierzeugnisse genügen den in Anhang III Abschnitt VIII 9. Die Fischereierzeugnisse genügen den in Anhang III Abschnitt VIII
Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erwähnten Hygienenormen. Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erwähnten Hygienenormen.
10. Gegebenenfalls werden die Vorschriften von Anhang III Abschnitt 10. Gegebenenfalls werden die Vorschriften von Anhang III Abschnitt
VIII Kapitel III Punkt D der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten. VIII Kapitel III Punkt D der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten.
Abschnitt IV - Frei lebendes Wild Abschnitt IV - Frei lebendes Wild
Art. 16 - Die direkte Abgabe kleiner Mengen frei lebenden Wilds durch Art. 16 - Die direkte Abgabe kleiner Mengen frei lebenden Wilds durch
den Jäger an den Endverbraucher darf nur erfolgen, wenn folgende den Jäger an den Endverbraucher darf nur erfolgen, wenn folgende
Vorschriften eingehalten werden: Vorschriften eingehalten werden:
1. Es handelt sich um frei lebendes Wild, das vom Jäger oder von einer 1. Es handelt sich um frei lebendes Wild, das vom Jäger oder von einer
Gruppe von Jägern, zu der er bei der Jagd gehört hat, erlegt worden Gruppe von Jägern, zu der er bei der Jagd gehört hat, erlegt worden
ist. ist.
2. Je nachdem, ob es sich um frei lebendes Großwild oder um frei 2. Je nachdem, ob es sich um frei lebendes Großwild oder um frei
lebendes Kleinwild handelt, werden die Bestimmungen von Anhang III lebendes Kleinwild handelt, werden die Bestimmungen von Anhang III
Abschnitt IV Kapitel II oder III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Abschnitt IV Kapitel II oder III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
eingehalten. eingehalten.
3. Jeder Jäger darf höchstens 1 Stück frei lebendes Großwild und 10 3. Jeder Jäger darf höchstens 1 Stück frei lebendes Großwild und 10
Stück frei lebendes Kleinwild, die am selben Jagdtag auf demselben Stück frei lebendes Kleinwild, die am selben Jagdtag auf demselben
Jagdrevier erlegt worden sind, direkt an den Endverbraucher abgeben. Jagdrevier erlegt worden sind, direkt an den Endverbraucher abgeben.
4. Das Wild wird von der in Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der 4. Das Wild wird von der in Anhang III Abschnitt IV Kapitel II der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erwähnten Bescheinigung begleitet. Der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erwähnten Bescheinigung begleitet. Der
Jäger sorgt dafür, dass die entsprechenden Rubriken dieser Jäger sorgt dafür, dass die entsprechenden Rubriken dieser
Bescheinigung ausgefüllt werden, insbesondere, wenn ein Wildschwein Bescheinigung ausgefüllt werden, insbesondere, wenn ein Wildschwein
abgetreten wird. abgetreten wird.
5. Wildschweine und andere für Trichine anfällige Arten werden auf 5. Wildschweine und andere für Trichine anfällige Arten werden auf
Verlangen der kundigen Person in einem akkreditierten oder Verlangen der kundigen Person in einem akkreditierten oder
zugelassenen Labor auf Trichine hin untersucht; das günstige Ergebnis zugelassenen Labor auf Trichine hin untersucht; das günstige Ergebnis
ist vor der Lieferung bekannt oder das Ergebnis wird, nachdem der ist vor der Lieferung bekannt oder das Ergebnis wird, nachdem der
Endverbraucher bei der Abgabe über die Bedeutung der laufenden Endverbraucher bei der Abgabe über die Bedeutung der laufenden
Untersuchung hingewiesen worden ist, dem Endverbraucher nach Empfang Untersuchung hingewiesen worden ist, dem Endverbraucher nach Empfang
der Lieferung durch die kundige Person mitgeteilt. der Lieferung durch die kundige Person mitgeteilt.
[Abschnitt V - Honig [Abschnitt V - Honig
[Abschnitt V mit Art. 16/1 eingefügt durch Art. 30 des K.E. vom 13. [Abschnitt V mit Art. 16/1 eingefügt durch Art. 30 des K.E. vom 13.
Juli 2014 (B.S. vom 29. August 2014)] Juli 2014 (B.S. vom 29. August 2014)]
Art. 16/1 - Die direkte Abgabe kleiner Mengen Honig durch den Erzeuger Art. 16/1 - Die direkte Abgabe kleiner Mengen Honig durch den Erzeuger
an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen, an den Endverbraucher oder an ein örtliches Einzelhandelsunternehmen,
das sie direkt an den Endverbraucher abgibt, ist unter folgenden das sie direkt an den Endverbraucher abgibt, ist unter folgenden
Bedingungen möglich: Bedingungen möglich:
1. Es handelt sich um Honig oder um andere Primärerzeugnisse seiner 1. Es handelt sich um Honig oder um andere Primärerzeugnisse seiner
eigenen Bienenzucht. eigenen Bienenzucht.
2. Die jährlich lieferbare Höchstmenge übersteigt nicht die von 24 2. Die jährlich lieferbare Höchstmenge übersteigt nicht die von 24
Bienenvölkern jährlich erzeugte Menge. Bienenvölkern jährlich erzeugte Menge.
3. Der Erzeuger genügt den Anforderungen von Anhang I der Verordnung 3. Der Erzeuger genügt den Anforderungen von Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 852/2004.] (EG) Nr. 852/2004.]
KAPITEL III - Nicht primäre Erzeugnisse KAPITEL III - Nicht primäre Erzeugnisse
Abschnitt I - Fischereierzeugnisse aus Aquakulturbetrieben Abschnitt I - Fischereierzeugnisse aus Aquakulturbetrieben
Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. Art. 17 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.
852/2004 darf der Aquakulturerzeuger ausschließlich 852/2004 darf der Aquakulturerzeuger ausschließlich
Fischereierzeugnisse aus der eigenen Erzeugung an den Endverbraucher Fischereierzeugnisse aus der eigenen Erzeugung an den Endverbraucher
oder an das von ihm in der Erzeugungsstätte betriebene oder an das von ihm in der Erzeugungsstätte betriebene
Einzelhandelsunternehmen direkt abgeben, wenn diese Erzeugnisse einem Einzelhandelsunternehmen direkt abgeben, wenn diese Erzeugnisse einem
oder mehreren der folgenden Arbeitsgänge unterzogen worden sind: oder mehreren der folgenden Arbeitsgänge unterzogen worden sind:
Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Schlachten, Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen,
Kühlung und/oder unmittelbare Umhüllung. Kühlung und/oder unmittelbare Umhüllung.
§ 2 - Die direkte Abgabe erfolgt: § 2 - Die direkte Abgabe erfolgt:
1. bei einem Maximum von insgesamt 7 500 kg pro Jahr, 1. bei einem Maximum von insgesamt 7 500 kg pro Jahr,
2. sofern der Betrieb über eine Genehmigung gemäß Artikel 3 § 2 des 2. sofern der Betrieb über eine Genehmigung gemäß Artikel 3 § 2 des
Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 verfügt, Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 verfügt,
3. in der Erzeugungsstätte, im Verkauf an der Tür oder auf Märkten in 3. in der Erzeugungsstätte, im Verkauf an der Tür oder auf Märkten in
einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, wenn die Erzeugnisse einem Umkreis von 80 km von der Erzeugungsstätte, wenn die Erzeugnisse
direkt an den Endverbraucher abgegeben werden, direkt an den Endverbraucher abgegeben werden,
4. unmittelbar von der Erzeugungsstätte aus, wenn die Erzeugnisse 4. unmittelbar von der Erzeugungsstätte aus, wenn die Erzeugnisse
direkt an das vom Erzeuger in der Erzeugungsstätte betriebene direkt an das vom Erzeuger in der Erzeugungsstätte betriebene
Einzelhandelsunternehmen abgegeben werden. Einzelhandelsunternehmen abgegeben werden.
§ 3 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen. § 3 - Jede direkte Abgabe erfolgt in kleinen Mengen.
§ 4 - Die Fischereierzeugnisse dürfen auf Bitte des Endverbrauchers § 4 - Die Fischereierzeugnisse dürfen auf Bitte des Endverbrauchers
und in seinem Beisein filetiert, zerteilt, umhüllt und verpackt und in seinem Beisein filetiert, zerteilt, umhüllt und verpackt
werden. werden.
Die Fischereierzeugnisse können anderen Be- oder Verarbeitungen Die Fischereierzeugnisse können anderen Be- oder Verarbeitungen
unterzogen werden, um direkt an den Endverbraucher in einer unterzogen werden, um direkt an den Endverbraucher in einer
Verkaufsstelle oder in einem Einzelhandelsunternehmen, das auf dem Verkaufsstelle oder in einem Einzelhandelsunternehmen, das auf dem
Gelände des Aquakulturbetriebs unter der direkten Verantwortung des Gelände des Aquakulturbetriebs unter der direkten Verantwortung des
Erzeugers betrieben wird, abgegeben zu werden. Erzeugers betrieben wird, abgegeben zu werden.
Art. 18 - Folgende Infrastruktur- und Hygienevorschriften finden Art. 18 - Folgende Infrastruktur- und Hygienevorschriften finden
Anwendung: Anwendung:
1. Der Erzeuger verfügt über eine Räumlichkeit, die gut instand 1. Der Erzeuger verfügt über eine Räumlichkeit, die gut instand
gehalten wird und so eingerichtet ist, dass die Arbeitsgänge auf gehalten wird und so eingerichtet ist, dass die Arbeitsgänge auf
hygienische Weise durchgeführt werden können, und die insbesondere mit hygienische Weise durchgeführt werden können, und die insbesondere mit
den Vorrichtungen ausgestattet ist, die für das Reinigen den Vorrichtungen ausgestattet ist, die für das Reinigen
beziehungsweise Waschen und das Desinfizieren der Geräte und der Hände beziehungsweise Waschen und das Desinfizieren der Geräte und der Hände
notwendig sind. notwendig sind.
2. Die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse benutzten 2. Die für die Lagerung der Fischereierzeugnisse benutzten
Vorrichtungen sind so beschaffen, dass die Erzeugnisse unter Vorrichtungen sind so beschaffen, dass die Erzeugnisse unter
einwandfreien Hygienebedingungen gelagert werden können und dass das einwandfreien Hygienebedingungen gelagert werden können und dass das
Schmelzwasser nicht mit den Erzeugnissen in Kontakt bleibt. Die Schmelzwasser nicht mit den Erzeugnissen in Kontakt bleibt. Die
Räumlichkeiten und Behältnisse sind sauber und werden gut instand Räumlichkeiten und Behältnisse sind sauber und werden gut instand
gehalten. gehalten.
3. Die Arbeitsgänge erfolgen unter hygienischen Bedingungen so schnell 3. Die Arbeitsgänge erfolgen unter hygienischen Bedingungen so schnell
wie möglich nach dem Fang und die Erzeugnisse werden unmittelbar wie möglich nach dem Fang und die Erzeugnisse werden unmittelbar
gründlich mit Trinkwasser oder sauberem Wasser gewaschen, das in gründlich mit Trinkwasser oder sauberem Wasser gewaschen, das in
ausreichender Menge vorhanden ist. ausreichender Menge vorhanden ist.
4. Eingeweide und Teile der Fischereierzeugnisse, die die öffentliche 4. Eingeweide und Teile der Fischereierzeugnisse, die die öffentliche
Gesundheit gefährden können, werden so rasch wie möglich von den zum Gesundheit gefährden können, werden so rasch wie möglich von den zum
menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen getrennt und fern menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen getrennt und fern
gehalten. Tierische Nebenprodukte stellen keine direkte oder indirekte gehalten. Tierische Nebenprodukte stellen keine direkte oder indirekte
Verunreinigungsquelle dar. Verunreinigungsquelle dar.
5. Fischereierzeugnisse werden auch während der Beförderung bei 5. Fischereierzeugnisse werden auch während der Beförderung bei
Schmelzeistemperatur gelagert. Das verwendete Eis wird aus Trinkwasser Schmelzeistemperatur gelagert. Das verwendete Eis wird aus Trinkwasser
oder sauberem Wasser zubereitet. Es wird so zubereitet, gehandhabt und oder sauberem Wasser zubereitet. Es wird so zubereitet, gehandhabt und
gelagert, dass es vor jeglicher Verunreinigung geschützt ist. gelagert, dass es vor jeglicher Verunreinigung geschützt ist.
6. Es wird auf eine gute persönliche Hygiene geachtet und es wird 6. Es wird auf eine gute persönliche Hygiene geachtet und es wird
angepasste und saubere Kleidung getragen. angepasste und saubere Kleidung getragen.
Abschnitt II - Fleisch von Geflügel und Hasentieren Abschnitt II - Fleisch von Geflügel und Hasentieren
Art. 19 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. Art. 19 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.
852/2004 darf der Erzeuger von Geflügel oder Hasentieren jährlich bis 852/2004 darf der Erzeuger von Geflügel oder Hasentieren jährlich bis
zu 7 500 Stück seines Geflügels und bis zu 1 000 Stück seiner zu 7 500 Stück seines Geflügels und bis zu 1 000 Stück seiner
Hasentiere in seinem Betrieb schlachten, um kleine Mengen direkt an Hasentiere in seinem Betrieb schlachten, um kleine Mengen direkt an
den Endverbraucher, an die Verkaufsstelle oder an ein den Endverbraucher, an die Verkaufsstelle oder an ein
Einzelhandelsunternehmen, das in der Erzeugungsstätte unter der Einzelhandelsunternehmen, das in der Erzeugungsstätte unter der
direkten Verantwortung des Erzeugers des Geflügels oder der Hasentiere direkten Verantwortung des Erzeugers des Geflügels oder der Hasentiere
betrieben wird, abzugeben, wenn: betrieben wird, abzugeben, wenn:
1. der Betrieb über eine Genehmigung zum Schlachten in dem 1. der Betrieb über eine Genehmigung zum Schlachten in dem
landwirtschaftlichen Betrieb in Anwendung von Artikel 3 § 2 des landwirtschaftlichen Betrieb in Anwendung von Artikel 3 § 2 des
Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 verfügt und Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 verfügt und
2. er bei der Ausübung der Tätigkeiten den Anforderungen von Artikel 2. er bei der Ausübung der Tätigkeiten den Anforderungen von Artikel
20 genügt. 20 genügt.
§ 2 - Der Erzeuger kann Geflügel und Hasentiere, die in seinem Betrieb § 2 - Der Erzeuger kann Geflügel und Hasentiere, die in seinem Betrieb
geschlachtet worden sind, direkt an den Endverbraucher abgeben, in geschlachtet worden sind, direkt an den Endverbraucher abgeben, in
Form von ganzen Schlachtkörpern, die jedoch auf Bitte und im Beisein Form von ganzen Schlachtkörpern, die jedoch auf Bitte und im Beisein
des Endverbrauchers in Stücke zerteilt werden können. des Endverbrauchers in Stücke zerteilt werden können.
Die in Absatz 1 vorgesehene direkte Abgabe kann erfolgen: Die in Absatz 1 vorgesehene direkte Abgabe kann erfolgen:
1. im landwirtschaftlichen Betrieb, 1. im landwirtschaftlichen Betrieb,
2. auf dem örtlichen Markt, der in der Gemeinde, in der der 2. auf dem örtlichen Markt, der in der Gemeinde, in der der
landwirtschaftliche Betrieb sich befindet, oder in den landwirtschaftliche Betrieb sich befindet, oder in den
Nachbargemeinden stattfindet. Wenn in diesen Gemeinden kein örtlicher Nachbargemeinden stattfindet. Wenn in diesen Gemeinden kein örtlicher
Markt stattfindet, kann die direkte Abgabe auf dem am nächsten Markt stattfindet, kann die direkte Abgabe auf dem am nächsten
gelegenen Markt erfolgen. gelegenen Markt erfolgen.
Bei direkter Abgabe auf einem örtlichen Markt werden der Name, die Bei direkter Abgabe auf einem örtlichen Markt werden der Name, die
Anschrift des Erzeugers und die in § 1 Nr. 1 erwähnte Genehmigung so Anschrift des Erzeugers und die in § 1 Nr. 1 erwähnte Genehmigung so
ausgehängt, dass der Endverbraucher leicht davon Kenntnis nehmen kann. ausgehängt, dass der Endverbraucher leicht davon Kenntnis nehmen kann.
§ 3 - Der Erzeuger kann Geflügel und Hasentiere, die im Betrieb § 3 - Der Erzeuger kann Geflügel und Hasentiere, die im Betrieb
geschlachtet worden sind, direkt an die Verkaufsstelle oder das geschlachtet worden sind, direkt an die Verkaufsstelle oder das
Einzelhandelsunternehmen, das sich in der Erzeugungsstätte befindet Einzelhandelsunternehmen, das sich in der Erzeugungsstätte befindet
und unter der direkten Verantwortung des Erzeugers von Geflügel oder und unter der direkten Verantwortung des Erzeugers von Geflügel oder
Hasentieren betrieben wird, abgeben, sofern die Verkaufsstelle oder Hasentieren betrieben wird, abgeben, sofern die Verkaufsstelle oder
das Einzelhandelsunternehmen die Schlachtkörper ausschließlich an den das Einzelhandelsunternehmen die Schlachtkörper ausschließlich an den
Endverbraucher direkt abgibt. Endverbraucher direkt abgibt.
Art. 20 - § 1 - Der Erzeuger verfügt über einen Schlachtraum, in dem Art. 20 - § 1 - Der Erzeuger verfügt über einen Schlachtraum, in dem
Geflügel und Hasentiere geschlachtet werden und der folgenden Geflügel und Hasentiere geschlachtet werden und der folgenden
Anforderungen genügt: Anforderungen genügt:
1. Er ist ausreichend groß und geeignet für eine hygienische 1. Er ist ausreichend groß und geeignet für eine hygienische
Schlachtung der Tiere. Schlachtung der Tiere.
2. Der Raum verfügt über die Vorrichtungen, die nötig sind, um zu 2. Der Raum verfügt über die Vorrichtungen, die nötig sind, um zu
vermeiden, dass das Fleisch mit dem Boden und den Wänden in Kontakt vermeiden, dass das Fleisch mit dem Boden und den Wänden in Kontakt
kommt. kommt.
3. Der Erzeuger verfügt im Schlachtraum mindestens über ein 3. Der Erzeuger verfügt im Schlachtraum mindestens über ein
Waschbecken. Waschbecken.
4. Der Erzeuger verfügt über Sterilisationsvorrichtungen für 4. Der Erzeuger verfügt über Sterilisationsvorrichtungen für
Arbeitsgeräte gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt II Arbeitsgeräte gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt II
Kapitel II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Kapitel II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
5. Der Erzeuger verfügt über eine Kühlvorrichtung mit ausreichend 5. Der Erzeuger verfügt über eine Kühlvorrichtung mit ausreichend
Kapazität für die Lagerung von geschlachtetem Geflügel oder Kapazität für die Lagerung von geschlachtetem Geflügel oder
geschlachteten Hasentieren. geschlachteten Hasentieren.
§ 2 - Der Erzeuger hält folgende Hygienevorschriften ein: § 2 - Der Erzeuger hält folgende Hygienevorschriften ein:
1. Tiere, die nicht durch Schlachten getötet wurden, werden nicht für 1. Tiere, die nicht durch Schlachten getötet wurden, werden nicht für
den menschlichen Verzehr verwendet. den menschlichen Verzehr verwendet.
2. Geflügel und Hasentiere werden nicht im selben Raum geschlachtet, 2. Geflügel und Hasentiere werden nicht im selben Raum geschlachtet,
es sei denn, diese Arbeitsgänge sind zeitlich oder räumlich getrennt. es sei denn, diese Arbeitsgänge sind zeitlich oder räumlich getrennt.
3. Die zu schlachtenden Tiere werden unverzüglich so betäubt, 3. Die zu schlachtenden Tiere werden unverzüglich so betäubt,
ausgeblutet, gerupft oder zugerichtet und ausgenommen, dass jegliche ausgeblutet, gerupft oder zugerichtet und ausgenommen, dass jegliche
Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Verunreinigung des Fleisches vermieden wird.
4. Das Ausnehmen findet an einem anderen Ort als die anderen 4. Das Ausnehmen findet an einem anderen Ort als die anderen
Arbeitsgänge der Schlachtung statt. Arbeitsgänge der Schlachtung statt.
5. Es werden Vorkehrungen getroffen, um das Auslaufen von Magen- und 5. Es werden Vorkehrungen getroffen, um das Auslaufen von Magen- und
Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern. Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern.
6. Nach dem Ausnehmen müssen die Schlachtkörper so schnell wie möglich 6. Nach dem Ausnehmen müssen die Schlachtkörper so schnell wie möglich
gesäubert und auf eine Temperatur von höchstens 4°C gekühlt werden. gesäubert und auf eine Temperatur von höchstens 4°C gekühlt werden.
Findet die Abgabe vor Ort statt, kann die Kühlung jedoch ab dem Findet die Abgabe vor Ort statt, kann die Kühlung jedoch ab dem
Zeitpunkt der Abgabe unterbrochen werden. Zeitpunkt der Abgabe unterbrochen werden.
§ 3 - Der Erzeuger führt ein schriftliches Register, in dem pro § 3 - Der Erzeuger führt ein schriftliches Register, in dem pro
Schlachttag die Tierart, die Zahl der geschlachteten Tiere sowie der Schlachttag die Tierart, die Zahl der geschlachteten Tiere sowie der
Ort und das Datum der direkten Abgabe angegeben werden. Ort und das Datum der direkten Abgabe angegeben werden.
Art. 21 - § 1 - In Abweichung von Artikel 19 § 1 muss der Betrieb Art. 21 - § 1 - In Abweichung von Artikel 19 § 1 muss der Betrieb
nicht über die Genehmigung zum Schlachten im landwirtschaftlichen nicht über die Genehmigung zum Schlachten im landwirtschaftlichen
Betrieb verfügen, wenn der Erzeuger sich auf das Schlachten von Betrieb verfügen, wenn der Erzeuger sich auf das Schlachten von
höchstens 500 Stück seines Geflügels und 250 Stück seiner Hasentiere höchstens 500 Stück seines Geflügels und 250 Stück seiner Hasentiere
pro Jahr in seinem Betrieb beschränkt, um sie direkt an den pro Jahr in seinem Betrieb beschränkt, um sie direkt an den
Endverbraucher auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Betriebs Endverbraucher auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Betriebs
abzugeben. abzugeben.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Erzeuger genügt den Anforderungen, die in § 2 - Der in § 1 erwähnte Erzeuger genügt den Anforderungen, die in
Artikel 20 § 1 Nr. 1 und 5, § 2 Nr. 1, 3, 5 und 6 und § 3 aufgeführt Artikel 20 § 1 Nr. 1 und 5, § 2 Nr. 1, 3, 5 und 6 und § 3 aufgeführt
sind. sind.
KAPITEL V - Aufhebungs-, Abänderungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL V - Aufhebungs-, Abänderungs- und Schlussbestimmungen
Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 22. Dezember 2005 über die Hygiene
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs wird wie folgt abgeändert: von Lebensmitteln tierischen Ursprungs wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 1 § 1 wird aufgehoben, 1. Artikel 1 § 1 wird aufgehoben,
2. Titel II wird aufgehoben. 2. Titel II wird aufgehoben.
Art. 23 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 23 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 24 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 24 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 25 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 25 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage I Anlage I
Kapitel I - Kriterien für Rohmilch Kapitel I - Kriterien für Rohmilch
Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. April Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. April
2009 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel wendet der 2009 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel wendet der
Erzeuger Verfahren an, damit die Rohmilch folgende Kriterien erfüllt: Erzeuger Verfahren an, damit die Rohmilch folgende Kriterien erfüllt:
1. rohe Kuhmilch: 1. rohe Kuhmilch:
Keimzahl bei 30 ° C (pro ml) ? 100 000 (*) Keimzahl bei 30 ° C (pro ml) ? 100 000 (*)
Somatische Zellen (pro ml) ? 400 000 (**) Somatische Zellen (pro ml) ? 400 000 (**)
(*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei (*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei
mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate
(**) Über drei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei (**) Über drei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei
mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate
2. Rohmilch von anderen Tierarten: 2. Rohmilch von anderen Tierarten:
Keimzahl bei 30 ° C ? 1 500 000 (*) (pro ml) Keimzahl bei 30 ° C ? 1 500 000 (*) (pro ml)
(*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei (*) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei
mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate mindestens einer Probenahme und Analyse je 3 Monate
3. Für den Direktverkauf bestimmte Rohmilch darf keine Rückstände von 3. Für den Direktverkauf bestimmte Rohmilch darf keine Rückstände von
Antibiotika in Mengen enthalten, die über die Mengen hinausgehen, die Antibiotika in Mengen enthalten, die über die Mengen hinausgehen, die
für einen der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission für einen der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission
vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre
Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln
tierischen Ursprungs erwähnten Stoffe zugelassen sind oder wenn die tierischen Ursprungs erwähnten Stoffe zugelassen sind oder wenn die
Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe den höchstzulässigen Gesamtrückstandsmenge aller antibiotischen Stoffe den höchstzulässigen
Wert überschreitet. Wert überschreitet.
KAPITEL II - Überprüfung der Einhaltung der Kriterien durch den KAPITEL II - Überprüfung der Einhaltung der Kriterien durch den
Erzeuger Erzeuger
§ 1 - Für die Kontrolle werden Proben aus dem Bestand entnommen, aus § 1 - Für die Kontrolle werden Proben aus dem Bestand entnommen, aus
dem die Rohmilch entnommen wird, die direkt an den Verbraucher dem die Rohmilch entnommen wird, die direkt an den Verbraucher
abgegeben wird. abgegeben wird.
In Abweichung von Absatz 1 dürfen Kontrollen der Milch jedes Tiers In Abweichung von Absatz 1 dürfen Kontrollen der Milch jedes Tiers
vorgenommen werden, das mit Tierarzneimitteln behandelt worden ist, um vorgenommen werden, das mit Tierarzneimitteln behandelt worden ist, um
nachzuprüfen, dass keine Rückstände von Antibiotika für die für den nachzuprüfen, dass keine Rückstände von Antibiotika für die für den
menschlichen Verzehr gewonnene Milch vorhanden sind, wobei die in der menschlichen Verzehr gewonnene Milch vorhanden sind, wobei die in der
Packungsbeilage der Tierarzneimittel angegebene Wartezeit oder eine Packungsbeilage der Tierarzneimittel angegebene Wartezeit oder eine
längere Frist, wenn dies vom behandelnden Tierarzt vorgeschrieben längere Frist, wenn dies vom behandelnden Tierarzt vorgeschrieben
worden ist, zu beachten ist. worden ist, zu beachten ist.
§ 2 - Die in Kapitel I vorgeschriebenen Analysen werden in einem nach § 2 - Die in Kapitel I vorgeschriebenen Analysen werden in einem nach
der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor
durchgeführt. Die im Ministeriellen Erlass vom 6. November 2001 zur durchgeführt. Die im Ministeriellen Erlass vom 6. November 2001 zur
Festlegung der Referenzverfahren und der Grundsätze der Festlegung der Referenzverfahren und der Grundsätze der
Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der Qualität und der Routinemethoden für die amtliche Bestimmung der Qualität und der
Zusammensetzung der den Käufern gelieferten Milch beschriebenen Zusammensetzung der den Käufern gelieferten Milch beschriebenen
Routinemethoden können ebenfalls angewandt werden. Ungünstige Routinemethoden können ebenfalls angewandt werden. Ungünstige
Ergebnisse unterliegen der Meldepflicht an die Agentur. Ergebnisse unterliegen der Meldepflicht an die Agentur.
Wird eine Probe gemäß § 1 Absatz 2 entnommen, darf der Erzeuger einen Wird eine Probe gemäß § 1 Absatz 2 entnommen, darf der Erzeuger einen
Test durchführen, der entsprechend der Art der Wirkstoffe, die in den Test durchführen, der entsprechend der Art der Wirkstoffe, die in den
für die Behandlung der Tiere verwendeten Tierarzneimitteln enthalten für die Behandlung der Tiere verwendeten Tierarzneimitteln enthalten
sind, geeignet und angepasst ist. Dieser Test ist in einer auf der sind, geeignet und angepasst ist. Dieser Test ist in einer auf der
Internetseite der Agentur veröffentlichten Liste aufgeführt. Internetseite der Agentur veröffentlichten Liste aufgeführt.
§ 3 - Sofern die direkt abgegebene Milch aus einem Bestand stammt, der § 3 - Sofern die direkt abgegebene Milch aus einem Bestand stammt, der
gemäß dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle gemäß dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle
der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen
Einrichtungen kontrolliert wird, sind keine zusätzlichen Proben für Einrichtungen kontrolliert wird, sind keine zusätzlichen Proben für
die Analyse zur Ermittlung der Keimzahl und Anzahl somatischer Zellen die Analyse zur Ermittlung der Keimzahl und Anzahl somatischer Zellen
sowie der Rückstände von Antibiotika zu entnehmen. sowie der Rückstände von Antibiotika zu entnehmen.
Anlage II Anlage II
Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den
Endverbraucher: Verpflichtungen aus den Verordnungen in Bezug auf die Endverbraucher: Verpflichtungen aus den Verordnungen in Bezug auf die
Vermarktungsnormen für Hühnereier Vermarktungsnormen für Hühnereier
Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den Modalitäten für die direkte Abgabe kleiner Mengen Hühnereier an den
Endverbraucher Endverbraucher
Registrierung von Legehennenbetrieben Registrierung von Legehennenbetrieben
Kennzeichnung Kennzeichnung
Einstufung Klassifizierung Einstufung Klassifizierung
Königlicher Erlass vom 7. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner Königlicher Erlass vom 7. Januar 2014 über die direkte Abgabe kleiner
Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den Mengen bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs durch den
Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches Primärerzeuger an den Endverbraucher oder an ein örtliches
Einzelhandelsunternehmen Einzelhandelsunternehmen
Königlicher Erlass vom 3. Mai 2003 über die Identifizierung und die Königlicher Erlass vom 3. Mai 2003 über die Identifizierung und die
Registrierung von Legehennenbetrieben Registrierung von Legehennenbetrieben
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse: Anhang XIV A: bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse: Anhang XIV A:
Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus; Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus;
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für
Eier; Eier;
Königlicher Erlass vom 10. November 2009 über bestimmte Königlicher Erlass vom 10. November 2009 über bestimmte
Vermarktungsnormen für Eier Vermarktungsnormen für Eier
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine
gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse: Anhang XIV A: bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse: Anhang XIV A:
Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus; Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus;
Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für
Eier Eier
Direkte Abgabe in der Erzeugungsstätte Direkte Abgabe in der Erzeugungsstätte
ja - ab 15 000 Eiern ja - ab 15 000 Eiern
nein nein
nein nein
Verkauf an der Tür Verkauf an der Tür
ja - ab 15 000 Eiern ja - ab 15 000 Eiern
nein nein
nein nein
Örtlicher Markt Örtlicher Markt
ja - ab 15 000 Eiern ja - ab 15 000 Eiern
ja ja
nein - unter 50 Legehennen nein - unter 50 Legehennen
nein nein
nein nein
Automat in der Erzeugungsstätte Automat in der Erzeugungsstätte
ja - ab 15 000 Eiern ja - ab 15 000 Eiern
nein nein
nein nein
Örtliches Einzelhandelsunternehmen, das Eier direkt an den Örtliches Einzelhandelsunternehmen, das Eier direkt an den
Endverbraucher abgibt Endverbraucher abgibt
ja ja
ja ja
ja ja
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