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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les avantages de toute nature résultant de la disposition gratuite d'immeubles ou de parties d'immeubles. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de voordelen van alle aard voor de kosteloze beschikking over onroerende goederen of gedeelten van onroerende goederen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 7 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les avantages de toute nature résultant de la disposition gratuite d'immeubles ou de parties d'immeubles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 7 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92, op het stuk van de voordelen van alle aard voor de kosteloze beschikking over onroerende goederen of gedeelten van onroerende goederen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 7 décembre 2018 modifiant l'AR/CIR 92, en ce qui | besluit van 7 december 2018 tot wijziging van het KB/WIB 92, op het |
concerne les avantages de toute nature résultant de la disposition | stuk van de voordelen van alle aard voor de kosteloze beschikking over |
gratuite d'immeubles ou de parties d'immeubles (Moniteur belge du 27 décembre 2018). | onroerende goederen of gedeelten van onroerende goederen (Belgisch Staatsblad van 27 december 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung | hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung |
über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern | über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift | mit dem Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorzulegen, wird bezweckt, Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 | vorzulegen, wird bezweckt, Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 |
abzuändern. | abzuändern. |
Mit dieser Abänderung wird bezweckt, die Rechtsvorschriften mit den | Mit dieser Abänderung wird bezweckt, die Rechtsvorschriften mit den |
Entscheiden des Appellationshofes von Gent vom 24. Mai 2016 und 20. | Entscheiden des Appellationshofes von Gent vom 24. Mai 2016 und 20. |
Februar 2018 in Übereinstimmung zu bringen. Gemäß den heutigen | Februar 2018 in Übereinstimmung zu bringen. Gemäß den heutigen |
Rechtsvorschriften ist der Vorteil jeglicher Art für die kostenlose | Rechtsvorschriften ist der Vorteil jeglicher Art für die kostenlose |
Zurverfügungstellung einer Wohnung höher, wenn die Wohnung von einer | Zurverfügungstellung einer Wohnung höher, wenn die Wohnung von einer |
juristischen Person zur Verfügung gestellt wird, als wenn sie von | juristischen Person zur Verfügung gestellt wird, als wenn sie von |
einer natürlichen Person zur Verfügung gestellt wird. Der | einer natürlichen Person zur Verfügung gestellt wird. Der |
Appellationshof von Gent hat diesen Unterschied für ungerechtfertigt | Appellationshof von Gent hat diesen Unterschied für ungerechtfertigt |
und aufgrund der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes außerdem für | und aufgrund der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes außerdem für |
verfassungswidrig erachtet. | verfassungswidrig erachtet. |
Die Verwaltung hat vorerwähnte Entscheide einer gründlichen | Die Verwaltung hat vorerwähnte Entscheide einer gründlichen |
juristischen Analyse unterzogen, um zu überprüfen, ob einerseits | juristischen Analyse unterzogen, um zu überprüfen, ob einerseits |
technische Argumente vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung | technische Argumente vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung |
eines von einer natürlichen Person gewährten Vorteils und eines von | eines von einer natürlichen Person gewährten Vorteils und eines von |
einer juristischen Person gewährten Vorteils rechtfertigen, und ob | einer juristischen Person gewährten Vorteils rechtfertigen, und ob |
andererseits auf dieser Grundlage gegebenenfalls eine | andererseits auf dieser Grundlage gegebenenfalls eine |
Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann. | Kassationsbeschwerde eingelegt werden kann. |
In beiden Fällen ist das Ergebnis jedoch negativ ausgefallen. Laut der | In beiden Fällen ist das Ergebnis jedoch negativ ausgefallen. Laut der |
Verwaltung kann der vom Appellationshof von Gent für verfassungswidrig | Verwaltung kann der vom Appellationshof von Gent für verfassungswidrig |
erachtete Unterschied nicht mehr mit anderen Argumenten als den | erachtete Unterschied nicht mehr mit anderen Argumenten als den |
bereits von ihr vor dem Hof geltend gemachten Argumenten | bereits von ihr vor dem Hof geltend gemachten Argumenten |
gerechtfertigt werden. | gerechtfertigt werden. |
Laut der Verwaltung ist eine Beschwerde beim Kassationshof in | Laut der Verwaltung ist eine Beschwerde beim Kassationshof in |
vorliegendem Fall auch nicht möglich, da laut dem Appellationshof kein | vorliegendem Fall auch nicht möglich, da laut dem Appellationshof kein |
Verstoß gegen einen Gesetzesartikel, sondern eine Verletzung des | Verstoß gegen einen Gesetzesartikel, sondern eine Verletzung des |
Gleichheitsgrundsatzes vorliegt, da der Unterschied in Bezug auf den | Gleichheitsgrundsatzes vorliegt, da der Unterschied in Bezug auf den |
steuerpflichtigen Vorteil je nach Zurverfügungstellung durch eine | steuerpflichtigen Vorteil je nach Zurverfügungstellung durch eine |
natürliche oder durch eine juristische Person nicht gerechtfertigt | natürliche oder durch eine juristische Person nicht gerechtfertigt |
werden kann. | werden kann. |
In den heutigen Rechtsvorschriften wird der Vorteil gemäß Artikel 18 § | In den heutigen Rechtsvorschriften wird der Vorteil gemäß Artikel 18 § |
3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 pauschal auf 100/60 beziehungsweise 100/90 des | 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 pauschal auf 100/60 beziehungsweise 100/90 des |
Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des | Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des |
betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes festgelegt, je nachdem, ob | betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes festgelegt, je nachdem, ob |
es sich um ein bebautes oder ein unbebautes unbewegliches Gut handelt. | es sich um ein bebautes oder ein unbebautes unbewegliches Gut handelt. |
Werden diese bebauten unbeweglichen Güter beziehungsweise Teile dieser | Werden diese bebauten unbeweglichen Güter beziehungsweise Teile dieser |
Güter von juristischen Personen zur Verfügung gestellt, wird der | Güter von juristischen Personen zur Verfügung gestellt, wird der |
Vorteil auf einen höheren Betrag festgelegt: | Vorteil auf einen höheren Betrag festgelegt: |
a) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise | a) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise |
des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes höchstens 745 EUR | des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes höchstens 745 EUR |
beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes | beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes |
beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, | beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, |
multipliziert mit 1,25, | multipliziert mit 1,25, |
b) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise | b) wenn das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise |
des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR | des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR |
beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes | beträgt: auf 100/60 des Katastereinkommens des unbeweglichen Gutes |
beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, | beziehungsweise des betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes, |
multipliziert mit 3,8. | multipliziert mit 3,8. |
Am 24. Mai 2016 hat der Appellationshof von Gent diese Vorschriften | Am 24. Mai 2016 hat der Appellationshof von Gent diese Vorschriften |
für verfassungswidrig erachtet. | für verfassungswidrig erachtet. |
Gemäß dem vorerwähnten Entscheid wird in vorliegendem Königlichem | Gemäß dem vorerwähnten Entscheid wird in vorliegendem Königlichem |
Erlass der Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 dahingehend angepasst, | Erlass der Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92 dahingehend angepasst, |
dass die Ungleichheit zwischen der Zurverfügungstellung eines bebauten | dass die Ungleichheit zwischen der Zurverfügungstellung eines bebauten |
unbeweglichen Gutes durch eine juristische Person und der | unbeweglichen Gutes durch eine juristische Person und der |
Zurverfügungstellung durch eine natürliche Person beseitigt wird. Der | Zurverfügungstellung durch eine natürliche Person beseitigt wird. Der |
Vorteil beläuft sich fortan auf 100/60 des Katastereinkommens des | Vorteil beläuft sich fortan auf 100/60 des Katastereinkommens des |
bebauten unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils | bebauten unbeweglichen Gutes beziehungsweise des betreffenden Teils |
des bebauten unbeweglichen Gutes, multipliziert mit 2. | des bebauten unbeweglichen Gutes, multipliziert mit 2. |
Der Faktor 2 basiert auf Zahlen aus der Praxis, aus der hervorgeht, | Der Faktor 2 basiert auf Zahlen aus der Praxis, aus der hervorgeht, |
dass die Berechnung mit einem Faktor 2 am besten einer monatlichen | dass die Berechnung mit einem Faktor 2 am besten einer monatlichen |
Miete entspricht, die eine Person, die keine kostenlose Wohnung | Miete entspricht, die eine Person, die keine kostenlose Wohnung |
erhält, für eine ähnliche Wohnung zahlen müsste. | erhält, für eine ähnliche Wohnung zahlen müsste. |
Für unbebaute unbewegliche Güter beläuft sich der Vorteil weiterhin | Für unbebaute unbewegliche Güter beläuft sich der Vorteil weiterhin |
auf 100/90 des Katastereinkommens des unbebauten unbeweglichen Gutes | auf 100/90 des Katastereinkommens des unbebauten unbeweglichen Gutes |
beziehungsweise des betreffenden Teils des unbebauten unbeweglichen | beziehungsweise des betreffenden Teils des unbebauten unbeweglichen |
Gutes. | Gutes. |
Außerdem wird bei der Festlegung des Vorteils die Unterscheidung, ob | Außerdem wird bei der Festlegung des Vorteils die Unterscheidung, ob |
das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des | das Katastereinkommen des unbeweglichen Gutes beziehungsweise des |
betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR beträgt | betreffenden Teils des unbeweglichen Gutes mehr als 745 EUR beträgt |
oder nicht, aufgehoben. | oder nicht, aufgehoben. |
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass in Bezug auf den | Der Staatsrat hat in seinem Gutachten angemerkt, dass in Bezug auf den |
steuerpflichtigen Vorteil der im Ausland gelegenen unbeweglichen Güter | steuerpflichtigen Vorteil der im Ausland gelegenen unbeweglichen Güter |
Fragen aufkommen. Da das Katastereinkommen nur für belgische | Fragen aufkommen. Da das Katastereinkommen nur für belgische |
unbewegliche Güter gilt, ist dieses Einkommen nicht auf die im Ausland | unbewegliche Güter gilt, ist dieses Einkommen nicht auf die im Ausland |
gelegenen unbeweglichen Güter anwendbar. | gelegenen unbeweglichen Güter anwendbar. |
Für diese Güter gilt die allgemeine Regel von Artikel 36 § 1 Absatz 1 | Für diese Güter gilt die allgemeine Regel von Artikel 36 § 1 Absatz 1 |
des EStGB 92, nämlich dass der steuerpflichtige Vorteil entsprechend | des EStGB 92, nämlich dass der steuerpflichtige Vorteil entsprechend |
dem Realwert festgelegt werden muss, den er beim Empfänger hat. | dem Realwert festgelegt werden muss, den er beim Empfänger hat. |
Belgien wurde kürzlich wegen unterschiedlicher Behandlung belgischer | Belgien wurde kürzlich wegen unterschiedlicher Behandlung belgischer |
und europäischer unbeweglicher Güter vom Gerichtshof verurteilt und | und europäischer unbeweglicher Güter vom Gerichtshof verurteilt und |
hat sich verpflichtet, einen Gesetzentwurf zur Behebung dieses | hat sich verpflichtet, einen Gesetzentwurf zur Behebung dieses |
Verstoßes auszuarbeiten. In Erwartung dieses Gesetzes hat die | Verstoßes auszuarbeiten. In Erwartung dieses Gesetzes hat die |
Generalverwaltung Steuerwesen ein administratives Rundschreiben über | Generalverwaltung Steuerwesen ein administratives Rundschreiben über |
die Bestimmung des Mietwerts veröffentlicht. | die Bestimmung des Mietwerts veröffentlicht. |
In diesem Zusammenhang wird betont, dass im Rahmen des vorgelegten | In diesem Zusammenhang wird betont, dass im Rahmen des vorgelegten |
Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die kostenlose | Entwurfs eines Königlichen Erlasses über die kostenlose |
Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes die Problematik | Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes die Problematik |
ausländischer unbeweglicher Güter nur sehr selten auftreten wird. Dies | ausländischer unbeweglicher Güter nur sehr selten auftreten wird. Dies |
betrifft nämlich nur den Fall einer kostenlosen Zurverfügungstellung | betrifft nämlich nur den Fall einer kostenlosen Zurverfügungstellung |
eines ausländischen unbeweglichen Gutes durch einen belgischen | eines ausländischen unbeweglichen Gutes durch einen belgischen |
Arbeitgeber zugunsten eines in Belgien ansässigen Arbeitnehmers. Mit | Arbeitgeber zugunsten eines in Belgien ansässigen Arbeitnehmers. Mit |
anderen Worten nutzt der Empfänger des betreffenden Vorteils das | anderen Worten nutzt der Empfänger des betreffenden Vorteils das |
ausländische unbewegliche Gut nicht als Wohnsitz, sonst würde er im | ausländische unbewegliche Gut nicht als Wohnsitz, sonst würde er im |
Prinzip als nicht ansässig gelten und der Vorteil würde in diesem Fall | Prinzip als nicht ansässig gelten und der Vorteil würde in diesem Fall |
in dem Land besteuert werden, in dem das unbewegliche Gut sich | in dem Land besteuert werden, in dem das unbewegliche Gut sich |
befindet. Der Fall eines belgischen Arbeitgebers, der einem belgischen | befindet. Der Fall eines belgischen Arbeitgebers, der einem belgischen |
Arbeitnehmer den Vorteil einer Zweitwohnung gewährt, ist daher so | Arbeitnehmer den Vorteil einer Zweitwohnung gewährt, ist daher so |
selten, dass die Anpassung der Bewertungsregeln für alle nicht im | selten, dass die Anpassung der Bewertungsregeln für alle nicht im |
Verhältnis zum Nachteil für die betreffende Person stehen würde. | Verhältnis zum Nachteil für die betreffende Person stehen würde. |
Die Problematik der unterschiedlichen Behandlung belgischer und | Die Problematik der unterschiedlichen Behandlung belgischer und |
europäischer unbeweglicher Güter wird in einem getrennten Gesetz | europäischer unbeweglicher Güter wird in einem getrennten Gesetz |
gelöst. Aufgrund der diesbezüglichen neuen Vorschriften kann also ein | gelöst. Aufgrund der diesbezüglichen neuen Vorschriften kann also ein |
neuer Königlicher Erlass in Sachen Vorteile für die kostenlose | neuer Königlicher Erlass in Sachen Vorteile für die kostenlose |
Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes ergehen. | Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gutes ergehen. |
Dem Gutachten des Staatsrates ist diesbezüglich also nicht Rechnung | Dem Gutachten des Staatsrates ist diesbezüglich also nicht Rechnung |
getragen worden. | getragen worden. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 7. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung | hinsichtlich der Vorteile jeglicher Art für die kostenlose Verfügung |
über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern | über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 36 § 1 | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 36 § 1 |
Absatz 2; | Absatz 2; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September |
2018; | 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. |
Oktober 2018; | Oktober 2018; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.538/3 des Staatsrates vom 27. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.538/3 des Staatsrates vom 27. November |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92, ersetzt durch den | Artikel 1 - In Artikel 18 § 3 Nr. 2 des KE/EStGB 92, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 18. Februar 1994 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 18. Februar 1994 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. April 1995, 13. Juli 2001 und 23. Februar | Königlichen Erlasse vom 5. April 1995, 13. Juli 2001 und 23. Februar |
2012, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: | 2012, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
"Der Vorteil wird pauschal auf 100/90 des Katastereinkommens von | "Der Vorteil wird pauschal auf 100/90 des Katastereinkommens von |
unbebauten unbeweglichen Gütern oder Teilen dieser Güter festgelegt. | unbebauten unbeweglichen Gütern oder Teilen dieser Güter festgelegt. |
Für bebaute unbewegliche Güter oder Teile dieser Güter wird der | Für bebaute unbewegliche Güter oder Teile dieser Güter wird der |
Vorteil pauschal auf 100/60 des Katastereinkommens festgelegt, | Vorteil pauschal auf 100/60 des Katastereinkommens festgelegt, |
multipliziert mit 2." | multipliziert mit 2." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2019 | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 1. Januar 2019 |
gezahlten oder zuerkannten Vorteile anwendbar. | gezahlten oder zuerkannten Vorteile anwendbar. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |