← Retour vers "Arrêté royal portant règlement de la présentation de manière dématérialisée à la formalité de l'enregistrement de contrats de bail sous seing privé. - Traduction allemande "
Arrêté royal portant règlement de la présentation de manière dématérialisée à la formalité de l'enregistrement de contrats de bail sous seing privé. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende regeling van de aanbieding op gedematerialiseerde wijze van onderhandse huurcontracten tot de formaliteit van de registratie. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
7 DECEMBRE 2016. - Arrêté royal portant règlement de la présentation | 7 DECEMBER 2016. - Koninklijk besluit houdende regeling van de |
de manière dématérialisée à la formalité de l'enregistrement de | aanbieding op gedematerialiseerde wijze van onderhandse huurcontracten |
contrats de bail sous seing privé. - Traduction allemande | tot de formaliteit van de registratie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 7 décembre 2016 portant règlement de la présentation | besluit van 7 december 2016 houdende regeling van de aanbieding op |
de manière dématérialisée à la formalité de l'enregistrement de | gedematerialiseerde wijze van onderhandse huurcontracten tot de |
contrats de bail sous seing privé (Moniteur belge du 20 décembre | formaliteit van de registratie (Belgisch Staatsblad van 20 december |
2016). | 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
7. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Regelung der | 7. DEZEMBER 2016 - Königlicher Erlass zur Regelung der |
entmaterialisierten Vorlage von privatschriftlichen Mietverträgen für | entmaterialisierten Vorlage von privatschriftlichen Mietverträgen für |
die Registrierungsformalität | die Registrierungsformalität |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und | Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches, des Artikels 2 Absatz 3 und 4, eingefügt | Kanzleigebührengesetzbuches, des Artikels 2 Absatz 3 und 4, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2013; | vom 21. Dezember 2013; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2016; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2016; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. |
Oktober 2016; | Oktober 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 38/2016 des Ausschusses für den Schutz | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 38/2016 des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens vom 20. Juli 2016; | des Privatlebens vom 20. Juli 2016; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.336/2 des Staatsrates vom 23. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.336/2 des Staatsrates vom 23. November |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass im Hinblick auf eine administrative | In der Erwägung, dass im Hinblick auf eine administrative |
Vereinfachung zugunsten der Bürger die Möglichkeit geschaffen wurde, | Vereinfachung zugunsten der Bürger die Möglichkeit geschaffen wurde, |
privatschriftliche Mietverträge über in Belgien gelegene unbewegliche | privatschriftliche Mietverträge über in Belgien gelegene unbewegliche |
Güter auf entmaterialisierte Weise zur Registrierung vorzulegen; | Güter auf entmaterialisierte Weise zur Registrierung vorzulegen; |
In der Erwägung, dass die Einführung der Möglichkeit (für den | In der Erwägung, dass die Einführung der Möglichkeit (für den |
einzelnen Bürger/Nutzer) und der Verpflichtung (für große | einzelnen Bürger/Nutzer) und der Verpflichtung (für große |
institutionelle Vermieter und organisierte Vermittler, die mit dem | institutionelle Vermieter und organisierte Vermittler, die mit dem |
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ein Zusammenarbeitsprotokoll | Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen ein Zusammenarbeitsprotokoll |
geschlossen haben), Mietverträge auf elektronischem Wege zur | geschlossen haben), Mietverträge auf elektronischem Wege zur |
Registrierung vorzulegen, auf eine effizientere Erledigung der | Registrierung vorzulegen, auf eine effizientere Erledigung der |
Registrierungsformalität und eine effizientere Erhebung der | Registrierungsformalität und eine effizientere Erhebung der |
Registrierungsgebühr abzielt, die auf vorgelegte Mietverträge | Registrierungsgebühr abzielt, die auf vorgelegte Mietverträge |
geschuldet wird, sowie auf eine schnelle und effiziente Erteilung von | geschuldet wird, sowie auf eine schnelle und effiziente Erteilung von |
Auskünften über die Registrierung oder Nichtregistrierung eines | Auskünften über die Registrierung oder Nichtregistrierung eines |
Mietvertrags; dass diese Auskünfte sowohl für den Mieter als auch für | Mietvertrags; dass diese Auskünfte sowohl für den Mieter als auch für |
den Vermieter von großem Interesse sind, da die Registrierung eines | den Vermieter von großem Interesse sind, da die Registrierung eines |
Mietvertrags weitreichende zivilrechtliche Folgen hat (siehe Artikel | Mietvertrags weitreichende zivilrechtliche Folgen hat (siehe Artikel |
1328 des Zivilgesetzbuches, Artikel 1743 des Zivilgesetzbuches, | 1328 des Zivilgesetzbuches, Artikel 1743 des Zivilgesetzbuches, |
Artikel 3 § 5 des Gesetzes über die Mietverträge und Artikel 9 Absatz | Artikel 3 § 5 des Gesetzes über die Mietverträge und Artikel 9 Absatz |
1 des Gesetzes über die Mietverträge); | 1 des Gesetzes über die Mietverträge); |
In der Erwägung, dass genauere Regeln in Bezug auf diese neue | In der Erwägung, dass genauere Regeln in Bezug auf diese neue |
Vorlagemöglichkeit notwendig sind; | Vorlagemöglichkeit notwendig sind; |
In der Erwägung, dass der Entwurf eines Königlichen Erlasses darauf | In der Erwägung, dass der Entwurf eines Königlichen Erlasses darauf |
abzielt, den Rechtsrahmen für die entmaterialisierte Vorlage zur | abzielt, den Rechtsrahmen für die entmaterialisierte Vorlage zur |
Registrierung von privatschriftlichen Mietverträgen festzulegen; | Registrierung von privatschriftlichen Mietverträgen festzulegen; |
In der Erwägung, dass sowohl für die einzelnen Bürger als auch für die | In der Erwägung, dass sowohl für die einzelnen Bürger als auch für die |
großen institutionellen Vermieter (zum Beispiel Agenturen für | großen institutionellen Vermieter (zum Beispiel Agenturen für |
Sozialwohnungen) und die organisierten Vermittler (zum Beispiel das | Sozialwohnungen) und die organisierten Vermittler (zum Beispiel das |
Berufsinstitut für Immobilienmakler) eine geeignete Form der | Berufsinstitut für Immobilienmakler) eine geeignete Form der |
entmaterialisierten Vorlage vorgesehen werden sollte; | entmaterialisierten Vorlage vorgesehen werden sollte; |
In der Erwägung, dass diese letzten Gruppen anhand des vorgesehenen | In der Erwägung, dass diese letzten Gruppen anhand des vorgesehenen |
Status des registrierten Nutzers und des Abschlusses eines | Status des registrierten Nutzers und des Abschlusses eines |
Zusammenarbeitsprotokolls die Möglichkeit einer auf technischer Ebene | Zusammenarbeitsprotokolls die Möglichkeit einer auf technischer Ebene |
geeigneten elektronischen Versendung erhalten; | geeigneten elektronischen Versendung erhalten; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. MyRent: Internetanwendung, die der Föderale Öffentliche Dienst | 1. MyRent: Internetanwendung, die der Föderale Öffentliche Dienst |
Finanzen zur Verfügung stellt für die entmaterialisierte Vorlage zur | Finanzen zur Verfügung stellt für die entmaterialisierte Vorlage zur |
Registrierung von privatschriftlichen Mietverträgen, | Registrierung von privatschriftlichen Mietverträgen, |
2. Nutzer: Person, die MyRent benutzt, um einen privatschriftlichen | 2. Nutzer: Person, die MyRent benutzt, um einen privatschriftlichen |
Mietvertrag auf entmaterialisierte Weise zur Registrierung vorzulegen, | Mietvertrag auf entmaterialisierte Weise zur Registrierung vorzulegen, |
3. registriertem Nutzer: Nutzer, der mit dem Föderalen Öffentlichen | 3. registriertem Nutzer: Nutzer, der mit dem Föderalen Öffentlichen |
Dienst Finanzen ein Zusammenarbeitsprotokoll über die elektronische | Dienst Finanzen ein Zusammenarbeitsprotokoll über die elektronische |
Versendung von privatschriftlichen Mietverträgen an MyRent, | Versendung von privatschriftlichen Mietverträgen an MyRent, |
Identifizierung, Authentifizierung und Verwaltung der Rollen seiner | Identifizierung, Authentifizierung und Verwaltung der Rollen seiner |
Mitarbeiter oder Mitglieder einbegriffen, geschlossen hat, | Mitarbeiter oder Mitglieder einbegriffen, geschlossen hat, |
4. Identifizierung: Feststellung der einmaligen Identität, | 4. Identifizierung: Feststellung der einmaligen Identität, |
5. Authentifizierung: Überprüfungsverfahren, mit dem kontrolliert | 5. Authentifizierung: Überprüfungsverfahren, mit dem kontrolliert |
wird, ob die von einem Nutzer angegebene Identität tatsächlich mit | wird, ob die von einem Nutzer angegebene Identität tatsächlich mit |
seiner Identität übereinstimmt, | seiner Identität übereinstimmt, |
6. Rollenverwaltung: Verwaltung der jeweiligen Ermächtigungen der | 6. Rollenverwaltung: Verwaltung der jeweiligen Ermächtigungen der |
Mitarbeiter oder Mitglieder eines registrierten Nutzers. | Mitarbeiter oder Mitglieder eines registrierten Nutzers. |
Art. 2 - Folgendes darf auf entmaterialisierte Weise zur Registrierung | Art. 2 - Folgendes darf auf entmaterialisierte Weise zur Registrierung |
vorgelegt werden: | vorgelegt werden: |
a) privatschriftliche Urkunden, die einen in Artikel 19 Absatz 1 Nr. 3 | a) privatschriftliche Urkunden, die einen in Artikel 19 Absatz 1 Nr. 3 |
des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches | des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches |
erwähnten Vertrag über die Vermietung, Untervermietung oder Abtretung | erwähnten Vertrag über die Vermietung, Untervermietung oder Abtretung |
eines Mietvertrags enthalten, gegebenenfalls einschließlich der | eines Mietvertrags enthalten, gegebenenfalls einschließlich der |
Dokumente, die diesen Urkunden aufgrund von Buch III Titel VIII | Dokumente, die diesen Urkunden aufgrund von Buch III Titel VIII |
Kapitel 2 Abschnitt 2 Artikel 2 und 11bis des Zivilgesetzbuches | Kapitel 2 Abschnitt 2 Artikel 2 und 11bis des Zivilgesetzbuches |
beigefügt sind und die gleichzeitig zur Registrierung vorgelegt | beigefügt sind und die gleichzeitig zur Registrierung vorgelegt |
werden, | werden, |
b) Bestandsaufnahmen, die anlässlich einer in Buchstabe a) erwähnten | b) Bestandsaufnahmen, die anlässlich einer in Buchstabe a) erwähnten |
Urkunde erstellt werden. | Urkunde erstellt werden. |
Die Vorlage zur Registrierung eines in Absatz 1 erwähnten | Die Vorlage zur Registrierung eines in Absatz 1 erwähnten |
Schriftstücks durch einen registrierten Nutzer oder eines seiner | Schriftstücks durch einen registrierten Nutzer oder eines seiner |
Mitglieder im Namen einer der Vertragsparteien muss ab dem ersten Tag | Mitglieder im Namen einer der Vertragsparteien muss ab dem ersten Tag |
des siebten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens des | des siebten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens des |
Zusammenarbeitsprotokolls auf entmaterialisierte Weise erfolgen. | Zusammenarbeitsprotokolls auf entmaterialisierte Weise erfolgen. |
Art. 3 - Die entmaterialisierte Vorlage zur Registrierung der in | Art. 3 - Die entmaterialisierte Vorlage zur Registrierung der in |
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Schriftstücke erfolgt über MyRent. | Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Schriftstücke erfolgt über MyRent. |
Art. 4 - In Bezug auf MyRent gilt der Föderale Öffentliche Dienst | Art. 4 - In Bezug auf MyRent gilt der Föderale Öffentliche Dienst |
Finanzen als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von | Finanzen als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von |
Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. |
Art. 5 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche verwendet | Art. 5 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche verwendet |
Informatiktechniken, die: | Informatiktechniken, die: |
1. die Unversehrtheit der Daten mit Hilfe geeigneter | 1. die Unversehrtheit der Daten mit Hilfe geeigneter |
Sicherungsmethoden gewährleisten, | Sicherungsmethoden gewährleisten, |
2. die Vertraulichkeit der Daten gewährleisten, | 2. die Vertraulichkeit der Daten gewährleisten, |
3. die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung des Nutzers | 3. die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung des Nutzers |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Der für die Verarbeitung Verantwortliche sieht eine strikte und | Der für die Verarbeitung Verantwortliche sieht eine strikte und |
angemessene Zugriffsverwaltung vor, mit der die Identifizierung und | angemessene Zugriffsverwaltung vor, mit der die Identifizierung und |
Authentifizierung der Personen möglich ist, die befugt sind, auf Daten | Authentifizierung der Personen möglich ist, die befugt sind, auf Daten |
zuzugreifen, sie zu benutzen und zu verarbeiten, und mit der die | zuzugreifen, sie zu benutzen und zu verarbeiten, und mit der die |
Kontrolle und Verwaltung ihrer relevanten Eigenschaften und | Kontrolle und Verwaltung ihrer relevanten Eigenschaften und |
Zugriffsermächtigungen möglich ist. | Zugriffsermächtigungen möglich ist. |
Art. 6 - Identifizierung und Authentifizierung eines MyRent-Nutzers | Art. 6 - Identifizierung und Authentifizierung eines MyRent-Nutzers |
erfolgen anhand eines elektronischen Personalausweises oder eines von | erfolgen anhand eines elektronischen Personalausweises oder eines von |
einer Zertifizierungsstelle zugelassenen Zertifikats der Klasse 3. | einer Zertifizierungsstelle zugelassenen Zertifikats der Klasse 3. |
Identifizierung, Authentifizierung und Verwaltung der Rollen der | Identifizierung, Authentifizierung und Verwaltung der Rollen der |
Mitarbeiter oder Mitglieder eines registrierten Nutzers erfolgen auf | Mitarbeiter oder Mitglieder eines registrierten Nutzers erfolgen auf |
Verantwortung des registrierten Nutzers. | Verantwortung des registrierten Nutzers. |
Art. 7 - Unbeschadet der gesetzlichen Anforderungen für die Erfüllung | Art. 7 - Unbeschadet der gesetzlichen Anforderungen für die Erfüllung |
der Registrierungsformalität wird das auf elektronischem Wege | der Registrierungsformalität wird das auf elektronischem Wege |
versandte Schriftstück durch das zuständige Amt registriert, sofern es | versandte Schriftstück durch das zuständige Amt registriert, sofern es |
gemäß den vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festgelegten | gemäß den vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festgelegten |
Vorschriften auf MyRent hochgeladen wird. | Vorschriften auf MyRent hochgeladen wird. |
Art. 8 - Bei der elektronischen Versendung der Schriftstücke müssen | Art. 8 - Bei der elektronischen Versendung der Schriftstücke müssen |
folgende Metadaten angegeben werden: | folgende Metadaten angegeben werden: |
1. Identität der Vertragsparteien, das heißt: | 1. Identität der Vertragsparteien, das heißt: |
a) für eine natürliche Person: | a) für eine natürliche Person: |
1) ihr Name, | 1) ihr Name, |
2) ihr erster Vorname, | 2) ihr erster Vorname, |
3) ihr Wohnsitz, | 3) ihr Wohnsitz, |
4) ihr Geburtsdatum und ihr Geburtsort, | 4) ihr Geburtsdatum und ihr Geburtsort, |
b) für eine juristische Person: | b) für eine juristische Person: |
1) ihr Gesellschaftsname, | 1) ihr Gesellschaftsname, |
2) ihr Gesellschaftssitz, | 2) ihr Gesellschaftssitz, |
3) ihre Rechtsform, | 3) ihre Rechtsform, |
4) ihre Unternehmensnummer erwähnt in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. | 4) ihre Unternehmensnummer erwähnt in Artikel 5 des Gesetzes vom 16. |
Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, | Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, |
zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von | zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von |
zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener | zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen, falls ihr eine solche Nummer zugeteilt worden ist, | Bestimmungen, falls ihr eine solche Nummer zugeteilt worden ist, |
2. Adresse des vermieteten Guts, | 2. Adresse des vermieteten Guts, |
3. Art des auf elektronischem Wege versandten Schriftstücks, | 3. Art des auf elektronischem Wege versandten Schriftstücks, |
4. Datum des Mietvertrags, | 4. Datum des Mietvertrags, |
5. Beginndatum des Mietvertrags, | 5. Beginndatum des Mietvertrags, |
6. Dauer des Mietvertrags, | 6. Dauer des Mietvertrags, |
7. Betrag des Mietpreises und seine Fälligkeit, | 7. Betrag des Mietpreises und seine Fälligkeit, |
8. Betrag der Lasten und ihre Fälligkeit, | 8. Betrag der Lasten und ihre Fälligkeit, |
9. Zweckbestimmung des vermieteten Guts. | 9. Zweckbestimmung des vermieteten Guts. |
Art. 9 - Nach Identifizierung und Authentifizierung des Nutzers kann | Art. 9 - Nach Identifizierung und Authentifizierung des Nutzers kann |
der Nutzer in seiner MyRent-Akte den Vermerk der Registrierung eines | der Nutzer in seiner MyRent-Akte den Vermerk der Registrierung eines |
Schriftstücks, das er auf entmaterialisierte Weise vorgelegt hat, | Schriftstücks, das er auf entmaterialisierte Weise vorgelegt hat, |
einsehen. | einsehen. |
Der Vermerk der Registrierung eines Schriftstücks, das ein | Der Vermerk der Registrierung eines Schriftstücks, das ein |
registrierter Nutzer auf entmaterialisierte Weise vorgelegt hat, wird | registrierter Nutzer auf entmaterialisierte Weise vorgelegt hat, wird |
ihm gemäß den Vorschriften, die in dem zwischen dem Föderalen | ihm gemäß den Vorschriften, die in dem zwischen dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen und dem registrierten Nutzer | Öffentlichen Dienst Finanzen und dem registrierten Nutzer |
geschlossenen Zusammenarbeitsprotokoll festgelegt sind, auf dieselbe | geschlossenen Zusammenarbeitsprotokoll festgelegt sind, auf dieselbe |
Weise zugesandt. | Weise zugesandt. |
Art. 10 - Kann ein in Artikel 2 Absatz 2 erwähntes Schriftstück | Art. 10 - Kann ein in Artikel 2 Absatz 2 erwähntes Schriftstück |
aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht auf | aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht auf |
elektronischem Wege versandt werden, wird die Registrierungsformalität | elektronischem Wege versandt werden, wird die Registrierungsformalität |
auf Vorlage des Papierexemplars des Schriftstücks erledigt. | auf Vorlage des Papierexemplars des Schriftstücks erledigt. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |