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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/12/2006
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Arrêté royal relatif à la Commission permanente de la police locale. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende de Vaste Commissie van de lokale politie. - Officieuze coördinatie in het Duits
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7 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal relatif à la Commission permanente de 7 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit betreffende de Vaste Commissie
la police locale. - Coordination officieuse en langue allemande van de lokale politie. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 7 décembre 2006 relatif à la Commission het koninklijk besluit van 7 december 2006 betreffende de Vaste
permanente de la police locale (Moniteur belge du 17 janvier 2007), Commissie van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 17 januari
tel qu'il a été modifié successivement par : 2007), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 23 décembre 2008 relatif au secrétariat de la - het koninklijk besluit van 23 december 2008 betreffende het
Commission permanente de la Police locale et modifiant l'arrêté royal secretariaat van de Vaste Commissie van de Lokale Politie en tot
du 26 mars 2005 portant réglementation des détachements structurels de wijziging van het koninklijk besluit van 26 maart 2005 tot regeling
membres du personnel des services de police et de situations van de structurele detacheringen van personeelsleden van de
politiediensten en van soortgelijke toestanden en tot invoering van
similaires et introduisant des mesures diverses (Moniteur belge du 16 verschillende maatregelen (Belgisch Staatsblad van 16 januari 2009,
janvier 2009, err. du 22 janvier 2009); err. van 22 januari 2009);
- l'arrêté royal du 13 mai 2017 modifiant l'arrêté royal du 7 décembre - het koninklijk besluit van 13 mei 2017 tot wijziging van het
2006 relatif à la Commission permanente de la police locale et koninklijk besluit van 7 december 2006 betreffende de Vaste Commissie
van de lokale politie en tot wijziging van het koninklijk besluit van
modifiant l'arrêté royal du 23 décembre 2008 relatif au secrétariat de 23 december 2008 betreffende het secretariaat van de Vaste Commissie
la Commission permanente de la police locale et modifiant l'arrêté van de lokale politie en tot wijziging van het koninklijk besluit van
royal du 26 mars 2005 portant réglementation des détachements 26 maart 2005 tot regeling van de structurele detacheringen van
structurels de membres du personnel des services de police et de personeelsleden van de politiediensten en van soortgelijke toestanden
situations similaires et introduisant des mesures diverses (Moniteur en tot invoering van verschillende maatregelen (Belgisch Staatsblad
belge du 24 mai 2017). van 24 mei 2017).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
7. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Ständigen Ausschuss für 7. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Ständigen Ausschuss für
die Lokale Polizei die Lokale Polizei
KAPITEL I - Schaffung und Zusammensetzung KAPITEL I - Schaffung und Zusammensetzung
Artikel 1 - Es wird ein Ständiger Ausschuss für die Lokale Polizei, Artikel 1 - Es wird ein Ständiger Ausschuss für die Lokale Polizei,
weiter unten "Ausschuss" genannt, geschaffen. weiter unten "Ausschuss" genannt, geschaffen.
Art. 2 - [Die Generalversammlung des Ausschusses setzt sich wie folgt Art. 2 - [Die Generalversammlung des Ausschusses setzt sich wie folgt
zusammen: zusammen:
1. stimmberechtigte Mitglieder: 1. stimmberechtigte Mitglieder:
Achtzehn Korpschefs der lokalen Polizei, die gemäß den Bestimmungen Achtzehn Korpschefs der lokalen Polizei, die gemäß den Bestimmungen
der Artikel 5 und 6 für vier Jahre gewählt werden. der Artikel 5 und 6 für vier Jahre gewählt werden.
2. Beobachter mit beratender Stimme: 2. Beobachter mit beratender Stimme:
a) der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung a) der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres oder sein Stellvertreter,
b) ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats b) ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats
Inneres, Inneres,
c) ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats c) ein Mitglied des Administrativen und Technischen Sekretariats
Justiz, Justiz,
d) der Vorsitzende des Bürgermeisterrates oder sein Stellvertreter.] d) der Vorsitzende des Bürgermeisterrates oder sein Stellvertreter.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. [Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24.
Mai 2017)] Mai 2017)]
Art. 3 - [...] Art. 3 - [...]
[Art. 3 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom [Art. 3 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom
24. Mai 2017)] 24. Mai 2017)]
Art. 4 - Der Ausschuss kann gemäß den zu diesem Zweck in seiner Art. 4 - Der Ausschuss kann gemäß den zu diesem Zweck in seiner
Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten Sachverständige bitten, an Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten Sachverständige bitten, an
seinen Arbeiten teilzunehmen. seinen Arbeiten teilzunehmen.
Diese Sachverständigen sind nicht stimmberechtigt. Diese Sachverständigen sind nicht stimmberechtigt.
Art. 5 - [Der Ausschuss wird nach folgendem Verteilerschlüssel Art. 5 - [Der Ausschuss wird nach folgendem Verteilerschlüssel
organisiert: organisiert:
1. Flämische Region: neun Mitglieder, worunter zwei Mitglieder zur 1. Flämische Region: neun Mitglieder, worunter zwei Mitglieder zur
Vertretung der Polizeizonen der Provinz Flämisch-Brabant, zwei Vertretung der Polizeizonen der Provinz Flämisch-Brabant, zwei
Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Antwerpen, zwei Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Antwerpen, zwei
Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Ostflandern, Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Ostflandern,
zwei Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz zwei Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz
Westflandern und ein Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der Westflandern und ein Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der
Provinz Limburg, Provinz Limburg,
2. Wallonische Region: sieben Mitglieder, worunter zwei Mitglieder zur 2. Wallonische Region: sieben Mitglieder, worunter zwei Mitglieder zur
Vertretung der Polizeizonen der Provinz Hennegau, zwei Mitglieder zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Hennegau, zwei Mitglieder zur
Vertretung der Polizeizonen der Provinz Lüttich, ein Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Lüttich, ein Mitglied zur
Vertretung der Polizeizonen der Provinz Luxemburg, ein Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Luxemburg, ein Mitglied zur
Vertretung der Polizeizonen der Provinz Wallonisch-Brabant und ein Vertretung der Polizeizonen der Provinz Wallonisch-Brabant und ein
Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Namur, Mitglied zur Vertretung der Polizeizonen der Provinz Namur,
3. Region Brüssel-Hauptstadt: zwei Mitglieder zur Vertretung der 3. Region Brüssel-Hauptstadt: zwei Mitglieder zur Vertretung der
Polizeizonen der Region Brüssel-Hauptstadt.] Polizeizonen der Region Brüssel-Hauptstadt.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24.
Mai 2017)] Mai 2017)]
Art. 6 - [ § 1 - Der Aufruf an Bewerber, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. Art. 6 - [ § 1 - Der Aufruf an Bewerber, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr.
1 vorgesehen, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die 1 vorgesehen, wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die
Bewerbungen werden zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens am Bewerbungen werden zur Vermeidung der Unzulässigkeit spätestens am
fünfzehnten Tag nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt fünfzehnten Tag nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
per E-Mail an die im Aufruf zur Einreichung der Bewerbungen angegebene per E-Mail an die im Aufruf zur Einreichung der Bewerbungen angegebene
Adresse gesandt. Die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Adresse gesandt. Die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sorgt für den unmittelbaren Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sorgt für den unmittelbaren
Versand einer Empfangsbestätigung. Versand einer Empfangsbestätigung.
Vorgenannte Generaldirektion erstellt eine Bewerberliste unter Vorgenannte Generaldirektion erstellt eine Bewerberliste unter
Beachtung von Artikel 5. Beachtung von Artikel 5.
§ 2 - Das Wahlkollegium setzt sich zusammen aus den Korpschefs, die § 2 - Das Wahlkollegium setzt sich zusammen aus den Korpschefs, die
vom König für ihre Funktion bestimmt werden, und aus den vom König für ihre Funktion bestimmt werden, und aus den
stellvertretenden Korpschefs, die bei Abwesenheit oder Verhinderung stellvertretenden Korpschefs, die bei Abwesenheit oder Verhinderung
des Korpschefs vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium des Korpschefs vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium
bestimmt werden, in Anwendung der Artikel 48 und 46 des Gesetzes vom bestimmt werden, in Anwendung der Artikel 48 und 46 des Gesetzes vom
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes. integrierten Polizeidienstes.
Das Wahlkollegium der Korpschefs innerhalb des Königreichs wird nach Das Wahlkollegium der Korpschefs innerhalb des Königreichs wird nach
dem in Artikel 5 festgelegten Schlüssel aufgeteilt. dem in Artikel 5 festgelegten Schlüssel aufgeteilt.
Ein Korpschef kann seine Stimme nur einem Bewerber aus einer Ein Korpschef kann seine Stimme nur einem Bewerber aus einer
Polizeizone geben, die zu derselben Provinz gehört wie die, in der er Polizeizone geben, die zu derselben Provinz gehört wie die, in der er
seine Funktion als Korpschef ausübt. seine Funktion als Korpschef ausübt.
Ein Korpschef aus einer Polizeizone der Region Brüssel-Hauptstadt kann Ein Korpschef aus einer Polizeizone der Region Brüssel-Hauptstadt kann
seine Stimme als Ausnahme zu dem Vorangehenden nur einem Bewerber aus seine Stimme als Ausnahme zu dem Vorangehenden nur einem Bewerber aus
einer Polizeizone dieser Region geben. einer Polizeizone dieser Region geben.
Jeder Korpschef des Wahlkollegiums erhält per E-Mail mit Jeder Korpschef des Wahlkollegiums erhält per E-Mail mit
Empfangsbestätigung einen Stimmzettel, auf dem er seine Stimme abgeben Empfangsbestätigung einen Stimmzettel, auf dem er seine Stimme abgeben
kann. Dieser Stimmzettel wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit kann. Dieser Stimmzettel wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit
spätestens am fünfzehnten Tag nach Erhalt auf elektronischem Weg spätestens am fünfzehnten Tag nach Erhalt auf elektronischem Weg
zurückgeschickt. Die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des zurückgeschickt. Die Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sorgt für den unmittelbaren Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres sorgt für den unmittelbaren
Versand einer Empfangsbestätigung. Sie sorgt für die Auszählung der Versand einer Empfangsbestätigung. Sie sorgt für die Auszählung der
Stimmen und übermittelt dem Sekretariat des Ausschusses das Ergebnis. Stimmen und übermittelt dem Sekretariat des Ausschusses das Ergebnis.
Die Bewerber mit den meisten Stimmen sitzen unter Beachtung des in Die Bewerber mit den meisten Stimmen sitzen unter Beachtung des in
Artikel 5 festgelegten Verteilerschlüssels als effektive Mitglieder im Artikel 5 festgelegten Verteilerschlüssels als effektive Mitglieder im
Ausschuss. Ausschuss.
Die nicht als effektive Mitglieder gewählten Bewerber sind Die nicht als effektive Mitglieder gewählten Bewerber sind
stellvertretende Mitglieder in der Reihenfolge der Anzahl erhaltener stellvertretende Mitglieder in der Reihenfolge der Anzahl erhaltener
Stimmen. Stimmen.
Wenn mehrere Bewerber innerhalb einer Provinz oder der Region Wenn mehrere Bewerber innerhalb einer Provinz oder der Region
Brüssel-Hauptstadt die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, wird ein neuer Brüssel-Hauptstadt die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, wird ein neuer
Wahlgang zwischen ihnen organisiert. Dieser neue Wahlgang erfolgt Wahlgang zwischen ihnen organisiert. Dieser neue Wahlgang erfolgt
gemäß dem in Artikel 6 § 2 Absätze 3 bis 5 beschriebenen Verfahren. gemäß dem in Artikel 6 § 2 Absätze 3 bis 5 beschriebenen Verfahren.
Wenn mangels ausreichender Bewerber die Anzahl gewählter Korpschefs Wenn mangels ausreichender Bewerber die Anzahl gewählter Korpschefs
niedriger ist als die Anzahl innerhalb einer Provinz oder der Region niedriger ist als die Anzahl innerhalb einer Provinz oder der Region
Brüssel-Hauptstadt zu besetzender Sitze, wird ein neuer Bewerberaufruf Brüssel-Hauptstadt zu besetzender Sitze, wird ein neuer Bewerberaufruf
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Die Dauer des Mandats desjenigen, der infolge dieses neuen Die Dauer des Mandats desjenigen, der infolge dieses neuen
Bewerberaufrufs bestimmt wird, ist auf die restliche Dauer des Mandats Bewerberaufrufs bestimmt wird, ist auf die restliche Dauer des Mandats
der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder beschränkt. der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder beschränkt.
Die Zusammensetzung des Ständigen Ausschusses wird dem Minister der Die Zusammensetzung des Ständigen Ausschusses wird dem Minister der
Sicherheit und des Innern notifiziert. Sicherheit und des Innern notifiziert.
§ 3 - Das Mandat im Ausschuss endet von Rechts wegen: § 3 - Das Mandat im Ausschuss endet von Rechts wegen:
1. auf Antrag des Mitglieds, 1. auf Antrag des Mitglieds,
2. bei Verlust der zur Tagung im Ausschuss erforderlichen Eigenschaft, 2. bei Verlust der zur Tagung im Ausschuss erforderlichen Eigenschaft,
3. wenn das Mitglied in einer anderen Provinz als derjenigen, in der 3. wenn das Mitglied in einer anderen Provinz als derjenigen, in der
er gewählt worden ist, und für die Mitglieder, die die Region er gewählt worden ist, und für die Mitglieder, die die Region
Brüssel-Hauptstadt vertreten, in einer anderen Polizeizone als einer Brüssel-Hauptstadt vertreten, in einer anderen Polizeizone als einer
der sechs Polizeizonen der Region Brüssel-Hauptstadt für das Mandat der sechs Polizeizonen der Region Brüssel-Hauptstadt für das Mandat
als Korpschef bestimmt wird.] als Korpschef bestimmt wird.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. [Art. 6 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24.
Mai 2017)] Mai 2017)]
Art. 7 - Die gewählten effektiven Mitglieder können sich bei Art. 7 - Die gewählten effektiven Mitglieder können sich bei
Verhinderung ausnahmsweise bei der Generalversammlung des Ausschusses Verhinderung ausnahmsweise bei der Generalversammlung des Ausschusses
vertreten lassen. vertreten lassen.
Diese Vertretung wird von der Person wahrgenommen, die unter denselben Diese Vertretung wird von der Person wahrgenommen, die unter denselben
Bedingungen als erstfolgender Bewerber auf der in Artikel 6 Absatz 5 Bedingungen als erstfolgender Bewerber auf der in Artikel 6 Absatz 5
erwähnten Liste günstig eingestuft ist. In Ermangelung eines erwähnten Liste günstig eingestuft ist. In Ermangelung eines
stellvertretenden Korpschefs kann ein Offizier derselben Polizeizone stellvertretenden Korpschefs kann ein Offizier derselben Polizeizone
den abwesenden Korpschef vertreten. In diesem Fall ist der den abwesenden Korpschef vertreten. In diesem Fall ist der
Stellvertreter nicht stimmberechtigt. Stellvertreter nicht stimmberechtigt.
Wenn das effektive Mitglied nicht mehr in der Lage ist, sein Mandat Wenn das effektive Mitglied nicht mehr in der Lage ist, sein Mandat
auszuüben, nimmt der stellvertretende Korpschef seinen Platz ein und auszuüben, nimmt der stellvertretende Korpschef seinen Platz ein und
beendet das Mandat. In Ermangelung eines stellvertretenden Korpschefs beendet das Mandat. In Ermangelung eines stellvertretenden Korpschefs
wird das Wahlverfahren eingeleitet; der stellvertretende wird das Wahlverfahren eingeleitet; der stellvertretende
Polizeioffizier, dessen Name im Voraus bekannt ist, nimmt den Sitz bis Polizeioffizier, dessen Name im Voraus bekannt ist, nimmt den Sitz bis
zur Einsetzung des neu gewählten Mitglieds ein. zur Einsetzung des neu gewählten Mitglieds ein.
Während des Vertretungszeitraums verfügt nur der stellvertretende Während des Vertretungszeitraums verfügt nur der stellvertretende
Korpschef über die Vollmachten des effektiven Mitglieds. Korpschef über die Vollmachten des effektiven Mitglieds.
Art. 8 - [ § 1 - Der Minister des Innern bestimmt innerhalb zweier Art. 8 - [ § 1 - Der Minister des Innern bestimmt innerhalb zweier
Monate nach der Wahl auf Vorschlag des Ausschusses den Vorsitzenden Monate nach der Wahl auf Vorschlag des Ausschusses den Vorsitzenden
und die drei Vizevorsitzenden unter den in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten und die drei Vizevorsitzenden unter den in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten
Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Vizevorsitzenden werden für einen Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Vizevorsitzenden werden für einen
Zeitraum von zwei Jahren bestimmt. Zeitraum von zwei Jahren bestimmt.
Nach Ablauf dieser zwei Jahre wird eine neue Wahl innerhalb der Nach Ablauf dieser zwei Jahre wird eine neue Wahl innerhalb der
Generalversammlung organisiert. Generalversammlung organisiert.
Diese neue Wahl schließt nicht aus, dass der ausscheidende Vorsitzende Diese neue Wahl schließt nicht aus, dass der ausscheidende Vorsitzende
und die ausscheidenden Vizevorsitzenden sich erneut um die vorher und die ausscheidenden Vizevorsitzenden sich erneut um die vorher
ausgeübte Funktion bewerben können. ausgeübte Funktion bewerben können.
§ 2 - Die Vizevorsitzenden stammen jeweils aus einer der drei § 2 - Die Vizevorsitzenden stammen jeweils aus einer der drei
Regionen. Regionen.
§ 3 - Diese Bestimmungen werden dem Minister der Justiz notifiziert. § 3 - Diese Bestimmungen werden dem Minister der Justiz notifiziert.
§ 4 - Der Minister des Innern bestimmt den ständigen Sekretär auf § 4 - Der Minister des Innern bestimmt den ständigen Sekretär auf
Vorschlag des Ausschusses. Vorschlag des Ausschusses.
[Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. [Art. 8 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24.
Mai 2017)] Mai 2017)]
Art. 9 - Das Präsidium des Ausschusses setzt sich zusammen aus dem Art. 9 - Das Präsidium des Ausschusses setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden, den Vizevorsitzenden und dem ständigen Sekretär. Es Vorsitzenden, den Vizevorsitzenden und dem ständigen Sekretär. Es
überwacht die Arbeitsweise des Sekretariats sowie die Verwendung der überwacht die Arbeitsweise des Sekretariats sowie die Verwendung der
verfügbaren Haushaltsmittel des Ausschusses und übt die ihm durch verfügbaren Haushaltsmittel des Ausschusses und übt die ihm durch
vorliegenden Erlass und durch die Geschäftsordnung zuerkannten vorliegenden Erlass und durch die Geschäftsordnung zuerkannten
Befugnisse aus. Befugnisse aus.
Das Präsidium oder im Dringlichkeitsfall der Ständige Sekretär Das Präsidium oder im Dringlichkeitsfall der Ständige Sekretär
ergreift die Ordnungsmaßnahmen hinsichtlich der Mitglieder des ergreift die Ordnungsmaßnahmen hinsichtlich der Mitglieder des
Sekretariats. Sekretariats.
Art. 10 - Die Funktionshaushaltsmittel des Ausschusses und des Art. 10 - Die Funktionshaushaltsmittel des Ausschusses und des
Sekretariats werden im Haushaltsplan des FÖD Inneres zulasten einer Sekretariats werden im Haushaltsplan des FÖD Inneres zulasten einer
oder mehrerer spezifischer Zuweisungen eingetragen. Der Minister des oder mehrerer spezifischer Zuweisungen eingetragen. Der Minister des
Innern erlässt die Regeln in Bezug auf die Befugnisübertragungen, was Innern erlässt die Regeln in Bezug auf die Befugnisübertragungen, was
die Benutzung dieser Haushaltsmittel betrifft. die Benutzung dieser Haushaltsmittel betrifft.
KAPITEL II - Aufträge und Zuständigkeiten KAPITEL II - Aufträge und Zuständigkeiten
Art. 11 - [Der Ausschuss versammelt sich auf Ersuchen des Ministers Art. 11 - [Der Ausschuss versammelt sich auf Ersuchen des Ministers
des Innern oder anderer interessehabender Minister, des Kollegiums der des Innern oder anderer interessehabender Minister, des Kollegiums der
Generalprokuratoren, eines Gouverneurs, eines Bürgermeisters, des Generalprokuratoren, eines Gouverneurs, eines Bürgermeisters, des
Vorsitzenden oder eines Vizevorsitzenden des Ausschusses oder auf Vorsitzenden oder eines Vizevorsitzenden des Ausschusses oder auf
Ersuchen von mindestens vier in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Mitgliedern. Ersuchen von mindestens vier in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Mitgliedern.
Der Ausschuss versammelt sich auf jeden Fall mindestens einmal alle Der Ausschuss versammelt sich auf jeden Fall mindestens einmal alle
zwei Monate. zwei Monate.
Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen ab Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen ab
Befassung mit dem Antrag ab. Im Fall äußerster Dringlichkeit wird die Befassung mit dem Antrag ab. Im Fall äußerster Dringlichkeit wird die
Stellungnahme vom Präsidium des Ausschusses innerhalb einer Frist von Stellungnahme vom Präsidium des Ausschusses innerhalb einer Frist von
zehn Tagen abgegeben, nachdem es die Mitglieder des Ausschusses auf zehn Tagen abgegeben, nachdem es die Mitglieder des Ausschusses auf
elektronischem Weg befragt hat. Das Präsidium bringt dem Ausschuss die elektronischem Weg befragt hat. Das Präsidium bringt dem Ausschuss die
abgegebene Stellungnahme bei der erstfolgenden Generalversammlung zur abgegebene Stellungnahme bei der erstfolgenden Generalversammlung zur
Kenntnis. Kenntnis.
Jede vom Ausschuss abgegebene Stellungnahme wird dem Minister des Jede vom Ausschuss abgegebene Stellungnahme wird dem Minister des
Innern mitgeteilt. Innern mitgeteilt.
Über jede Versammlung des Ausschusses wird ein Protokoll erstellt. Über jede Versammlung des Ausschusses wird ein Protokoll erstellt.
Dieses wird unverzüglich zumindest dem Minister des Innern, jedem Dieses wird unverzüglich zumindest dem Minister des Innern, jedem
Mitglied des Ausschusses und jedem Beobachter gesandt. Mitglied des Ausschusses und jedem Beobachter gesandt.
Betrifft ein Punkt der Tagesordnung insbesondere die Zuständigkeit des Betrifft ein Punkt der Tagesordnung insbesondere die Zuständigkeit des
Ministers der Justiz oder eines anderen Mitglieds der Föderalregierung Ministers der Justiz oder eines anderen Mitglieds der Föderalregierung
oder einer Regierung eines föderierten Teilgebiets, wird ihm das oder einer Regierung eines föderierten Teilgebiets, wird ihm das
Protokoll oder ein Auszug daraus übermittelt.] Protokoll oder ein Auszug daraus übermittelt.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24. [Art. 11 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom 24.
Mai 2017)] Mai 2017)]
Art. 12 - Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens [neun] Art. 12 - Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens [neun]
Mitglieder, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt, anwesend sind. Mitglieder, wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt, anwesend sind.
Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Die Kommission beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als Stimmen. Bei Stimmengleichheit Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als Stimmen. Bei Stimmengleichheit
ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Die Abstimmung ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Die Abstimmung
erfolgt durch Handerheben, es sei denn, der Ausschuss trifft eine erfolgt durch Handerheben, es sei denn, der Ausschuss trifft eine
andere Entscheidung. andere Entscheidung.
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 13. Mai 2017 [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 13. Mai 2017
(B.S. vom 24. Mai 2017)] (B.S. vom 24. Mai 2017)]
[Art. 12/1 - Der Ausschuss kann auch auf elektronischem Weg beraten. [Art. 12/1 - Der Ausschuss kann auch auf elektronischem Weg beraten.
Der Antrag auf Stellungnahme enthält die zur Beschlussfassung Der Antrag auf Stellungnahme enthält die zur Beschlussfassung
notwendigen Stücke. notwendigen Stücke.
Die Modalitäten der Beratung auf elektronischem Weg entsprechen Die Modalitäten der Beratung auf elektronischem Weg entsprechen
denjenigen, die in Artikel 12 vorgesehen sind. denjenigen, die in Artikel 12 vorgesehen sind.
Die Frist, die den Mitgliedern des Ausschusses für die Beratung Die Frist, die den Mitgliedern des Ausschusses für die Beratung
eingeräumt wird, darf im Fall äußerster Dringlichkeit nicht unter 24 eingeräumt wird, darf im Fall äußerster Dringlichkeit nicht unter 24
Stunden und über 6 Tage ab Zusendung des Antrags durch das Sekretariat Stunden und über 6 Tage ab Zusendung des Antrags durch das Sekretariat
des Ausschusses liegen. des Ausschusses liegen.
Der Ausschuss kann auf Ersuchen des Präsidiums über Telefonkonferenz- Der Ausschuss kann auf Ersuchen des Präsidiums über Telefonkonferenz-
oder Videokonferenzschaltung beraten und abstimmen.] oder Videokonferenzschaltung beraten und abstimmen.]
[Art. 12/1 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom [Art. 12/1 eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. vom
24. Mai 2017)] 24. Mai 2017)]
Art. 13 - [Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, in der unter Art. 13 - [Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, in der unter
anderem Folgendes festgelegt wird: anderem Folgendes festgelegt wird:
a) Befugnisse und Aufträge des Vorsitzenden, der Vizevorsitzenden, des a) Befugnisse und Aufträge des Vorsitzenden, der Vizevorsitzenden, des
Präsidiums und des ständigen Sekretärs, Präsidiums und des ständigen Sekretärs,
b) Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der b) Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der
Sachverständigengruppen und Auswahlverfahren für die Mitglieder des Sachverständigengruppen und Auswahlverfahren für die Mitglieder des
Sekretariats, Sekretariats,
c) Vorbereitung und Annahme des jährlichen Haushaltsplans durch den c) Vorbereitung und Annahme des jährlichen Haushaltsplans durch den
Ausschuss, Ausschuss,
d) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Unterausschüsse und d) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Unterausschüsse und
Auswahlausschüsse, Auswahlausschüsse,
e) Art und Weise, wie die Versammlungen einberufen werden und wie die e) Art und Weise, wie die Versammlungen einberufen werden und wie die
Tagesordnung aufgestellt wird und den Mitgliedern zur Kenntnis Tagesordnung aufgestellt wird und den Mitgliedern zur Kenntnis
gebracht wird sowie Verfassung und Verteilung der Protokolle der gebracht wird sowie Verfassung und Verteilung der Protokolle der
Versammlungen, Versammlungen,
f) Kommunikation seitens des Ausschusses, einschließlich der f) Kommunikation seitens des Ausschusses, einschließlich der
Erstellung eines Kommunikationsplans.] Erstellung eines Kommunikationsplans.]
Die Geschäftsordnung sowie eventuelle spätere Abänderungen werden dem Die Geschäftsordnung sowie eventuelle spätere Abänderungen werden dem
Minister des Innern zur Billigung vorgelegt, bevor sie im Belgischen Minister des Innern zur Billigung vorgelegt, bevor sie im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht werden. Staatsblatt veröffentlicht werden.
[Art. 13 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S. [Art. 13 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 13. Mai 2017 (B.S.
vom 24. Mai 2017)] vom 24. Mai 2017)]
Art. 14 - Der Ausschuss verfasst jährlich einen Tätigkeitsbericht, den Art. 14 - Der Ausschuss verfasst jährlich einen Tätigkeitsbericht, den
er auf jeden Fall dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz, er auf jeden Fall dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz,
seinen Mitgliedern sowie dem Föderalen Polizeirat, dem Ständigen seinen Mitgliedern sowie dem Föderalen Polizeirat, dem Ständigen
Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, der Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und
dem Generalkommissar der föderalen Polizei zukommen lässt. dem Generalkommissar der föderalen Polizei zukommen lässt.
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen KAPITEL III - Übergangsbestimmungen
Art. 15 - Das Verfahren für die erste Zusammensetzung des Ständigen Art. 15 - Das Verfahren für die erste Zusammensetzung des Ständigen
Ausschusses nach den Regeln des vorliegenden Erlasses beginnt Ausschusses nach den Regeln des vorliegenden Erlasses beginnt
spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung des vorliegenden spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses. Erlasses.
Zu diesem Zweck stellt die ausscheidende Generalversammlung des Zu diesem Zweck stellt die ausscheidende Generalversammlung des
Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei in Anwendung der in den Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei in Anwendung der in den
Artikeln 5 und 6 dargelegten Regeln eine Bewerberliste, wie in Artikel Artikeln 5 und 6 dargelegten Regeln eine Bewerberliste, wie in Artikel
6 Absatz 2 festgelegt, auf. 6 Absatz 2 festgelegt, auf.
Die Bewerberliste wird dem Minister des Innern übermittelt, der sie Die Bewerberliste wird dem Minister des Innern übermittelt, der sie
gemäß den Artikelen 2 und 5 zur Kenntnis nimmt. gemäß den Artikelen 2 und 5 zur Kenntnis nimmt.
Art. 16 - Bis die effektiven Mitglieder gemäß Artikel 15 gewählt sind, Art. 16 - Bis die effektiven Mitglieder gemäß Artikel 15 gewählt sind,
übt der Ständige Ausschuss für die Gemeindepolizei die Befugnisse aus, übt der Ständige Ausschuss für die Gemeindepolizei die Befugnisse aus,
die dem Ständigen Ausschuss für die Lokale Polizei zuerkannt worden die dem Ständigen Ausschuss für die Lokale Polizei zuerkannt worden
sind. sind.
Art. 17 - [...] Art. 17 - [...]
[Art. 17 aufgehoben durch Art. 9 des K.E. vom 23. Dezember 2008 (B.S. [Art. 17 aufgehoben durch Art. 9 des K.E. vom 23. Dezember 2008 (B.S.
vom 16. Januar 2009, Err. vom 22. Januar 2009)] vom 16. Januar 2009, Err. vom 22. Januar 2009)]
KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmung KAPITEL IV - Aufhebungsbestimmung
Art. 18 - Die Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 des Königlichen Erlasses Art. 18 - Die Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 des Königlichen Erlasses
vom 5. April 1995 zur Festlegung der Zusammensetzung und der vom 5. April 1995 zur Festlegung der Zusammensetzung und der
Arbeitsweise des ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei werden Arbeitsweise des ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei werden
ab dem Tag der Bestimmung der Mitglieder des Ständigen Ausschusses für ab dem Tag der Bestimmung der Mitglieder des Ständigen Ausschusses für
die lokale Polizei aufgehoben. die lokale Polizei aufgehoben.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 19 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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