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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2005 fixant les critères et les modalités de sélection des kinésithérapeutes agréés qui obtiennent le droit d'accomplir des prestations qui peuvent faire l'objet d'une intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2005 tot vaststelling van de criteria en de regels voor de selectie van de erkende kinesitherapeuten die het recht bekomen om verstrekkingen te verrichten die voorwerp kunnen zijn van een tussenkomst van de verplichte verzekering geneeskundige verzorging en uitkeringen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 7 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2005 fixant les | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2005 |
critères et les modalités de sélection des kinésithérapeutes agréés | tot vaststelling van de criteria en de regels voor de selectie van de |
qui obtiennent le droit d'accomplir des prestations qui peuvent faire | erkende kinesitherapeuten die het recht bekomen om verstrekkingen te |
l'objet d'une intervention de l'assurance obligatoire soins de santé | verrichten die voorwerp kunnen zijn van een tussenkomst van de |
et indemnités | verplichte verzekering geneeskundige verzorging en uitkeringen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 20 juin 2005 fixant les critères et les modalités de | besluit van 20 juni 2005 tot vaststelling van de criteria en de regels |
sélection des kinésithérapeutes agréés qui obtiennent le droit | voor de selectie van de erkende kinesitherapeuten die het recht |
d'accomplir des prestations qui peuvent faire l'objet d'une | bekomen om verstrekkingen te verrichten die voorwerp kunnen zijn van |
intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, | een tussenkomst van de verplichte verzekering geneeskundige verzorging |
établi par le Service central de traduction allemande auprès du | en uitkeringen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2005 tot vaststelling |
fixant les critères et les modalités de sélection des | van de criteria en de regels voor de selectie van de erkende |
kinésithérapeutes agréés qui obtiennent le droit d'accomplir des | kinesitherapeuten die het recht bekomen om verstrekkingen te |
prestations qui peuvent faire l'objet d'une intervention de | verrichten die voorwerp kunnen zijn van een tussenkomst van de |
l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. | verplichte verzekering geneeskundige verzorging en uitkeringen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2005. | Gegeven te Brussel, 7 december 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
20. JUNI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien und | 20. JUNI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien und |
Modalitäten für die Auswahl der zugelassenen Heilgymnasten, die das | Modalitäten für die Auswahl der zugelassenen Heilgymnasten, die das |
Recht erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer | Recht erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer |
Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und | Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung sein können | Entschädigungspflichtversicherung sein können |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 35novies 61 [sic, zu lesen ist: § 1] Nr. 2 und 4 | Aufgrund des Artikels 35novies 61 [sic, zu lesen ist: § 1] Nr. 2 und 4 |
des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967; | des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Januar 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Januar 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3. |
Februar 2005; | Februar 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.216/3 des Staatsrates vom 2. Mai 2005 | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.216/3 des Staatsrates vom 2. Mai 2005 |
und des Gutachtens 38.356/3 vom 13. Juni 2005; | und des Gutachtens 38.356/3 vom 13. Juni 2005; |
Aufgrund der Stellungnahme der Planungskommission-Medizinisches | Aufgrund der Stellungnahme der Planungskommission-Medizinisches |
Angebot vom 2. Juni 2005; | Angebot vom 2. Juni 2005; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes, | Volksgesundheit und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man | Artikel 1 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man |
unter "Recht zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer | unter "Recht zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer |
Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und | Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung sein können": die in Artikel 34 | Entschädigungspflichtversicherung sein können": die in Artikel 34 |
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) des am 14. Juli 1994 koordinierten | Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Beteiligung seitens der | Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Beteiligung seitens der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für die in | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für die in |
Artikel 7 § 1 Nr. 1 bis 6 Unterteilungen I und II der Anlage zum | Artikel 7 § 1 Nr. 1 bis 6 Unterteilungen I und II der Anlage zum |
Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des | Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des |
Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- | Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Leistungen. | und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Leistungen. |
§ 2 - Die Kandidaten, die das Recht erhalten zur Erbringung von | § 2 - Die Kandidaten, die das Recht erhalten zur Erbringung von |
Leistungen, die Gegenstand einer Beteiligung seitens der | Leistungen, die Gegenstand einer Beteiligung seitens der |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sein können, | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sein können, |
werden durch eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren ausgewählt. Dieses | werden durch eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren ausgewählt. Dieses |
Recht ist persönlich und unabtretbar. | Recht ist persönlich und unabtretbar. |
§ 3 - Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren bezieht sich auf Kenntnisse, | § 3 - Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren bezieht sich auf Kenntnisse, |
Fähigkeiten und Haltung, die für die Erbringung von Leistungen, die | Fähigkeiten und Haltung, die für die Erbringung von Leistungen, die |
Gegenstand einer Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und | Gegenstand einer Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung im Rahmen der Verwaltung einer | Entschädigungspflichtversicherung im Rahmen der Verwaltung einer |
Heilgymnastikpraxis sein können, als notwendig erachtet werden. | Heilgymnastikpraxis sein können, als notwendig erachtet werden. |
§ 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar | § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar |
auf Kandidaten, die das in Artikel 4 § 2 erwähnte Diplom vor dem 1. | auf Kandidaten, die das in Artikel 4 § 2 erwähnte Diplom vor dem 1. |
Juni 2005 erhalten haben. | Juni 2005 erhalten haben. |
KAPITEL II - Zuweisung der Befugnisse zur Festlegung des Inhalts der | KAPITEL II - Zuweisung der Befugnisse zur Festlegung des Inhalts der |
Prüfung im Wettbewerbsverfahren | Prüfung im Wettbewerbsverfahren |
und der Modalitäten für ihre Organisation | und der Modalitäten für ihre Organisation |
Art. 2 - § 1 - Nach Stellungnahme der in § 2 erwähnten Kommission | Art. 2 - § 1 - Nach Stellungnahme der in § 2 erwähnten Kommission |
legen der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Minister der | legen der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Minister der |
Volksgesundheit den Inhalt der Prüfung und die Modalitäten für ihre | Volksgesundheit den Inhalt der Prüfung und die Modalitäten für ihre |
Organisation fest. | Organisation fest. |
§ 2 - Eine Prüfungskommission für Heilgymnastik mit Sitz beim | § 2 - Eine Prüfungskommission für Heilgymnastik mit Sitz beim |
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, nachstehend | Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, nachstehend |
Prüfungskommission genannt, wird von Uns errichtet. | Prüfungskommission genannt, wird von Uns errichtet. |
§ 3 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: | § 3 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: |
1. einem Vorsitzenden und zwei Vizevorsitzenden, bei denen es sich | 1. einem Vorsitzenden und zwei Vizevorsitzenden, bei denen es sich |
jeweils um folgende Personen handelt: | jeweils um folgende Personen handelt: |
- den Generalverwalter des Landesinstituts für Kranken- und | - den Generalverwalter des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung oder seinen Beauftragten, | Invalidenversicherung oder seinen Beauftragten, |
- den Vorsitzenden der Abkommenskommission | - den Vorsitzenden der Abkommenskommission |
Heilgymnasten-Versicherungsträger, | Heilgymnasten-Versicherungsträger, |
- den Vorsitzenden der durch Artikel 35octies § 1 des Königlichen | - den Vorsitzenden der durch Artikel 35octies § 1 des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 eingesetzten Planungskommission oder seinen | Erlasses Nr. 78 eingesetzten Planungskommission oder seinen |
Beauftragten, | Beauftragten, |
2. Mitgliedern, bei denen es sich um folgende Personen handelt: | 2. Mitgliedern, bei denen es sich um folgende Personen handelt: |
- das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied von SELOR oder seinen | - das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied von SELOR oder seinen |
Beauftragten, | Beauftragten, |
- einen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen | - einen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen |
Angelegenheiten gehören, bestimmten Beauftragten, | Angelegenheiten gehören, bestimmten Beauftragten, |
- einen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | - einen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, bestimmten Beauftragten. | Volksgesundheit gehört, bestimmten Beauftragten. |
3. Sie kann sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzen: | 3. Sie kann sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzen: |
- einem von "de Vlaamse Interuniversitaire Raad (VLIR)" | - einem von "de Vlaamse Interuniversitaire Raad (VLIR)" |
vorgeschlagenen Mitglied und einem von "De Vlaamse Hogescholenraad | vorgeschlagenen Mitglied und einem von "De Vlaamse Hogescholenraad |
(VLHORA)" vorgeschlagenen Mitglied, | (VLHORA)" vorgeschlagenen Mitglied, |
- einem von "Le Conseil interuniversitaire de la Communauté française | - einem von "Le Conseil interuniversitaire de la Communauté française |
(CIUF)" vorgeschlagenen Mitglied und einem von "le Conseil général des | (CIUF)" vorgeschlagenen Mitglied und einem von "le Conseil général des |
Hautes Ecoles de la Communauté française (CGHE)" vorgeschlagenen | Hautes Ecoles de la Communauté française (CGHE)" vorgeschlagenen |
Mitglied, | Mitglied, |
- vier von den repräsentativen Berufsorganisationen der Heilgymnasten | - vier von den repräsentativen Berufsorganisationen der Heilgymnasten |
bestimmten Mitgliedern. | bestimmten Mitgliedern. |
§ 4 - Der Vorsitzende der Kommission fordert die unter Nr. 3 erwähnten | § 4 - Der Vorsitzende der Kommission fordert die unter Nr. 3 erwähnten |
Organisationen auf, ihre Vertreter zu bestimmen. Die Namen der | Organisationen auf, ihre Vertreter zu bestimmen. Die Namen der |
vorgeschlagenen Vertreter müssen binnen zwanzig Tagen nach Verschicken | vorgeschlagenen Vertreter müssen binnen zwanzig Tagen nach Verschicken |
der Aufforderung angegeben werden. Ab diesem Datum kann die Kommission | der Aufforderung angegeben werden. Ab diesem Datum kann die Kommission |
rechtsgültig handeln. | rechtsgültig handeln. |
§ 5 - Die Kommission gibt dem Minister eine Stellungnahme zum Inhalt | § 5 - Die Kommission gibt dem Minister eine Stellungnahme zum Inhalt |
des Prüfungsstoffs und zu den Modalitäten für die Organisation der | des Prüfungsstoffs und zu den Modalitäten für die Organisation der |
Prüfung ab. In Ermangelung einer Stellungnahme binnen der in § 6 | Prüfung ab. In Ermangelung einer Stellungnahme binnen der in § 6 |
festgelegten Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme | festgelegten Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme |
abgegeben worden ist. | abgegeben worden ist. |
§ 6 - Die Kommission verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem | § 6 - Die Kommission verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem |
Tag des Antrags des Ministers, um die in § 2 erwähnte Stellungnahme | Tag des Antrags des Ministers, um die in § 2 erwähnte Stellungnahme |
abzugeben. | abzugeben. |
§ 7 - Die Kommission beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden | § 7 - Die Kommission beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden |
Mitglieder. | Mitglieder. |
§ 8 - Der Prüfungsstoff wird dreissig Tage vor dem Datum der Prüfung | § 8 - Der Prüfungsstoff wird dreissig Tage vor dem Datum der Prüfung |
im Belgischen Staatsblatt sowie in einer Mitteilung durch das | im Belgischen Staatsblatt sowie in einer Mitteilung durch das |
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung über seine | Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung über seine |
Website www.inami.fgov.be bekannt gegeben. | Website www.inami.fgov.be bekannt gegeben. |
Art. 3 - § 1 - Die Organisation der in Artikel 1 § 1 erwähnten Prüfung | Art. 3 - § 1 - Die Organisation der in Artikel 1 § 1 erwähnten Prüfung |
im Wettbewerbsverfahren, das Erstellen der Prüfungsregelung und die | im Wettbewerbsverfahren, das Erstellen der Prüfungsregelung und die |
Auswahl der Kandidaten erfolgen über das Auswahlbüro der | Auswahl der Kandidaten erfolgen über das Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung (SELOR). | Föderalverwaltung (SELOR). |
§ 2 - SELOR lässt den Kandidaten die Prüfungsregelung zukommen. | § 2 - SELOR lässt den Kandidaten die Prüfungsregelung zukommen. |
KAPITEL III - Einschreibung | KAPITEL III - Einschreibung |
Art. 4 - § 1 - Die Einschreibung ist gratis. | Art. 4 - § 1 - Die Einschreibung ist gratis. |
§ 2 - Kandidaten können sich gültig für die Prüfung eintragen, wenn | § 2 - Kandidaten können sich gültig für die Prüfung eintragen, wenn |
sie | sie |
- entweder Inhaber des Diploms eines Heilgymnasten sind | - entweder Inhaber des Diploms eines Heilgymnasten sind |
- oder den Nachweis erbringen, dass sie für das letzte Studienjahr, | - oder den Nachweis erbringen, dass sie für das letzte Studienjahr, |
das zum Erhalt des Diploms in Heilgymnastik führt und mit dem Jahr der | das zum Erhalt des Diploms in Heilgymnastik führt und mit dem Jahr der |
Prüfung im Wettbewerbsverfahren übereinstimmt, eingeschrieben sind. | Prüfung im Wettbewerbsverfahren übereinstimmt, eingeschrieben sind. |
Bestehen diese Kandidaten die Prüfung, werden sie unter Vorbehalt des | Bestehen diese Kandidaten die Prüfung, werden sie unter Vorbehalt des |
Erhalts des Diploms im Laufe des Kalenderjahres ihrer Teilnahme an der | Erhalts des Diploms im Laufe des Kalenderjahres ihrer Teilnahme an der |
Prüfung klassiert. | Prüfung klassiert. |
§ 3 - Kandidaten, die ihr Diplom in Heilgymnastik im Ausland erhalten | § 3 - Kandidaten, die ihr Diplom in Heilgymnastik im Ausland erhalten |
haben und in den Genuss der Gleichwertigkeit ihres Diploms kommen, | haben und in den Genuss der Gleichwertigkeit ihres Diploms kommen, |
gehören zu der festgelegten Anzahl für die Gemeinschaft, in deren | gehören zu der festgelegten Anzahl für die Gemeinschaft, in deren |
Sprache sie sich für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren | Sprache sie sich für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren |
eingeschrieben haben. | eingeschrieben haben. |
Dieselben Kandidaten gehören, wenn sie noch nicht Inhaber des Diploms | Dieselben Kandidaten gehören, wenn sie noch nicht Inhaber des Diploms |
in Heilgymnastik sind, sich jedoch einschreiben und den Nachweis | in Heilgymnastik sind, sich jedoch einschreiben und den Nachweis |
erbringen, dass sie für das letzte Studienjahr, das zum Erhalt des | erbringen, dass sie für das letzte Studienjahr, das zum Erhalt des |
Diploms in Heilgymnastik führt, eingeschrieben sind, zu der | Diploms in Heilgymnastik führt, eingeschrieben sind, zu der |
festgelegten Anzahl für die Gemeinschaft, in deren Sprache sie sich | festgelegten Anzahl für die Gemeinschaft, in deren Sprache sie sich |
für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren eingeschrieben haben. | für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren eingeschrieben haben. |
KAPITEL IV - Prüfung im Wettbewerbsverfahren | KAPITEL IV - Prüfung im Wettbewerbsverfahren |
Art. 5 - § 1 - Der Minister legt das Datum der Prüfung im | Art. 5 - § 1 - Der Minister legt das Datum der Prüfung im |
Wettbewerbsverfahren, die ein Mal pro Jahr im Monat Oktober | Wettbewerbsverfahren, die ein Mal pro Jahr im Monat Oktober |
organisiert wird, fest. | organisiert wird, fest. |
Als Übergangsmassnahme wird die Prüfung im Wettbewerbsverfahren des | Als Übergangsmassnahme wird die Prüfung im Wettbewerbsverfahren des |
Jahres 2005 gegebenenfalls im Laufe des letzten Halbjahres | Jahres 2005 gegebenenfalls im Laufe des letzten Halbjahres |
organisiert. | organisiert. |
§ 2 - Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird nicht abgehalten, wenn | § 2 - Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird nicht abgehalten, wenn |
die Anzahl der eingeschriebenen Kandidaten, die zur Flämischen | die Anzahl der eingeschriebenen Kandidaten, die zur Flämischen |
Gemeinschaft oder zur Französischen Gemeinschaft gehören, zehn Prozent | Gemeinschaft oder zur Französischen Gemeinschaft gehören, zehn Prozent |
der gemäss Artikel 7 § 2 des vorliegenden Erlasses pro Gemeinschaft | der gemäss Artikel 7 § 2 des vorliegenden Erlasses pro Gemeinschaft |
für das entsprechende Jahr festgelegten Anzahl nicht überschreitet. | für das entsprechende Jahr festgelegten Anzahl nicht überschreitet. |
Diese Anzahl kann gegebenenfalls um die in Anwendung von Artikel 8 § 2 | Diese Anzahl kann gegebenenfalls um die in Anwendung von Artikel 8 § 2 |
als Plus oder Minus übertragene Anzahl erhöht oder verringert werden. | als Plus oder Minus übertragene Anzahl erhöht oder verringert werden. |
§ 3 - Die Prüfung ist die gleiche für die Kandidaten, die zur | § 3 - Die Prüfung ist die gleiche für die Kandidaten, die zur |
Flämischen Gemeinschaft oder zur Französischen Gemeinschaft gehören, | Flämischen Gemeinschaft oder zur Französischen Gemeinschaft gehören, |
und wird getrennt aber gleichzeitig organisiert. | und wird getrennt aber gleichzeitig organisiert. |
§ 4 - Durch die Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird pro Gemeinschaft | § 4 - Durch die Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird pro Gemeinschaft |
eine Anzahl Kandidaten festgelegt, die der Anzahl der für das | eine Anzahl Kandidaten festgelegt, die der Anzahl der für das |
betreffende Jahr für diese Gemeinschaft gemäss Artikel 7 § 2 des | betreffende Jahr für diese Gemeinschaft gemäss Artikel 7 § 2 des |
vorliegenden Erlasses festgelegten Anzahl entspricht, die um die in | vorliegenden Erlasses festgelegten Anzahl entspricht, die um die in |
Anwendung von Artikel 8 § 2 als Plus oder Minus übertragene Anzahl | Anwendung von Artikel 8 § 2 als Plus oder Minus übertragene Anzahl |
erhöht oder verringert sein kann. | erhöht oder verringert sein kann. |
Art. 6 - SELOR gibt die Resultate bekannt. | Art. 6 - SELOR gibt die Resultate bekannt. |
Die Resultate werden dem LIKIV, dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Die Resultate werden dem LIKIV, dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Volksgesundheit und jedem Kandidaten mitgeteilt. | Volksgesundheit und jedem Kandidaten mitgeteilt. |
Unter Bekanntgebung der Resultate versteht man die Bekanntgebung der | Unter Bekanntgebung der Resultate versteht man die Bekanntgebung der |
Namen der Kandidaten auf alphabetisch geordneten Listen je nachdem, ob | Namen der Kandidaten auf alphabetisch geordneten Listen je nachdem, ob |
sie nach erfolgter Prüfung im Wettbewerbsverfahren ausgewählt werden | sie nach erfolgter Prüfung im Wettbewerbsverfahren ausgewählt werden |
oder nicht. | oder nicht. |
KAPITEL VI - Gesamtzahl der Kandidaten, die Inhaber eines Diploms | KAPITEL VI - Gesamtzahl der Kandidaten, die Inhaber eines Diploms |
sind, das von einer Einrichtung ausgestellt wurde, die von der | sind, das von einer Einrichtung ausgestellt wurde, die von der |
Französischen oder der Flämischen Gemeinschaft abhängt, und das Recht | Französischen oder der Flämischen Gemeinschaft abhängt, und das Recht |
erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer | erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer |
Beteiligung seitens der Gesundheits- und | Beteiligung seitens der Gesundheits- und |
Entschädigungspflichtversicherung sein können | Entschädigungspflichtversicherung sein können |
Art. 7 - § 1 - Die Gesamtzahl Kandidaten, die, nachdem sie das in | Art. 7 - § 1 - Die Gesamtzahl Kandidaten, die, nachdem sie das in |
Artikel 21bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November | Artikel 21bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November |
1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der | 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der |
Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen erwähnte | Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen erwähnte |
Diplom erhalten haben, jährlich das Recht bekommen zur Erbringung von | Diplom erhalten haben, jährlich das Recht bekommen zur Erbringung von |
Leistungen, die Gegenstand der in Artikel 35novies § 1 Nr. 2 erwähnten | Leistungen, die Gegenstand der in Artikel 35novies § 1 Nr. 2 erwähnten |
Beteiligung seitens der Gesundheits- und | Beteiligung seitens der Gesundheits- und |
Entschädigungspflichtversicherung sein können, darf 450 für die Jahre | Entschädigungspflichtversicherung sein können, darf 450 für die Jahre |
2005, 2006, 2007 und 2008 und 350 für das Jahr 2009 nicht übersteigen. | 2005, 2006, 2007 und 2008 und 350 für das Jahr 2009 nicht übersteigen. |
§ 2 - Pro Gemeinschaft wird die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: § 1] | § 2 - Pro Gemeinschaft wird die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: § 1] |
erwähnte Anzahl wie folgt festgelegt: | erwähnte Anzahl wie folgt festgelegt: |
1. was die Anzahl Kandidaten betrifft, die Inhaber eines | 1. was die Anzahl Kandidaten betrifft, die Inhaber eines |
Abschlussdiploms sind, das von einer Universität oder Lehranstalt für | Abschlussdiploms sind, das von einer Universität oder Lehranstalt für |
Hochschulunterricht ausgestellt wurde, die von der Flämischen | Hochschulunterricht ausgestellt wurde, die von der Flämischen |
Gemeinschaft abhängt: 270 pro Jahr für die Jahre 2005, 2006, 2007 und | Gemeinschaft abhängt: 270 pro Jahr für die Jahre 2005, 2006, 2007 und |
2008 und 210 für das Jahr 2009, | 2008 und 210 für das Jahr 2009, |
2. was die Anzahl Kandidaten betrifft, die Inhaber eines | 2. was die Anzahl Kandidaten betrifft, die Inhaber eines |
Abschlussdiploms sind, das von einer Universität oder Lehranstalt für | Abschlussdiploms sind, das von einer Universität oder Lehranstalt für |
Hochschulunterricht ausgestellt wurde, die von der Französischen | Hochschulunterricht ausgestellt wurde, die von der Französischen |
Gemeinschaft abhängt: 180 pro Jahr für die Jahre 2005, 2006, 2007 und | Gemeinschaft abhängt: 180 pro Jahr für die Jahre 2005, 2006, 2007 und |
2008 und 140 für das Jahr 2009. | 2008 und 140 für das Jahr 2009. |
Art. 8 - § 1 - Wird die Prüfung in Anwendung von Artikel 5 § 2 für die | Art. 8 - § 1 - Wird die Prüfung in Anwendung von Artikel 5 § 2 für die |
Kandidaten der einen oder der anderen Gemeinschaft nicht abgehalten, | Kandidaten der einen oder der anderen Gemeinschaft nicht abgehalten, |
wird den Kandidaten, sofern sie gültig eingeschrieben sind, | wird den Kandidaten, sofern sie gültig eingeschrieben sind, |
unverzüglich das Recht zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand | unverzüglich das Recht zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand |
einer Beteiligung seitens der Gesundheits- und | einer Beteiligung seitens der Gesundheits- und |
Entschädigungspflichtversicherung sein können, gewährt. | Entschädigungspflichtversicherung sein können, gewährt. |
§ 2 - Entspricht die Anzahl der zugelassenen Heilgymnasten, die das | § 2 - Entspricht die Anzahl der zugelassenen Heilgymnasten, die das |
Recht erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer | Recht erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer |
Beteiligung seitens der Gesundheits- und | Beteiligung seitens der Gesundheits- und |
Entschädigungspflichtversicherung sein können, in einer oder in beiden | Entschädigungspflichtversicherung sein können, in einer oder in beiden |
Gemeinschaften nicht den in Artikel 7 § 2 festgelegten Zahlen, wird | Gemeinschaften nicht den in Artikel 7 § 2 festgelegten Zahlen, wird |
die Differenz für die jeweilige Gemeinschaft je nach Fall als Plus | die Differenz für die jeweilige Gemeinschaft je nach Fall als Plus |
oder Minus auf eins oder mehrere der folgenden Jahre übertragen. | oder Minus auf eins oder mehrere der folgenden Jahre übertragen. |
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VII - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Personen, die berufshalber über Informationen verfügen, deren | Art. 9 - Personen, die berufshalber über Informationen verfügen, deren |
Verbreitung das Resultat der Prüfung beeinflussen könnte, unterliegen | Verbreitung das Resultat der Prüfung beeinflussen könnte, unterliegen |
der Schweigepflicht. | der Schweigepflicht. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der |
nach Gemeinschaften aufgeteilten Gesamtzahl Heilgymnasten, die Zugang | nach Gemeinschaften aufgeteilten Gesamtzahl Heilgymnasten, die Zugang |
zur Berufsbezeichung eines Heilgymnasten haben, wird aufgehoben. | zur Berufsbezeichung eines Heilgymnasten haben, wird aufgehoben. |
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit und Unser Minister des Öffentlichen Dienstes sind, | Volksgesundheit und Unser Minister des Öffentlichen Dienstes sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung |
Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |