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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/12/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2005 fixant les critères et les modalités de sélection des kinésithérapeutes agréés qui obtiennent le droit d'accomplir des prestations qui peuvent faire l'objet d'une intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2005 tot vaststelling van de criteria en de regels voor de selectie van de erkende kinesitherapeuten die het recht bekomen om verstrekkingen te verrichten die voorwerp kunnen zijn van een tussenkomst van de verplichte verzekering geneeskundige verzorging en uitkeringen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 7 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2005 fixant les officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2005
critères et les modalités de sélection des kinésithérapeutes agréés tot vaststelling van de criteria en de regels voor de selectie van de
qui obtiennent le droit d'accomplir des prestations qui peuvent faire erkende kinesitherapeuten die het recht bekomen om verstrekkingen te
l'objet d'une intervention de l'assurance obligatoire soins de santé verrichten die voorwerp kunnen zijn van een tussenkomst van de
et indemnités verplichte verzekering geneeskundige verzorging en uitkeringen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 20 juin 2005 fixant les critères et les modalités de besluit van 20 juni 2005 tot vaststelling van de criteria en de regels
sélection des kinésithérapeutes agréés qui obtiennent le droit voor de selectie van de erkende kinesitherapeuten die het recht
d'accomplir des prestations qui peuvent faire l'objet d'une bekomen om verstrekkingen te verrichten die voorwerp kunnen zijn van
intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, een tussenkomst van de verplichte verzekering geneeskundige verzorging
établi par le Service central de traduction allemande auprès du en uitkeringen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2005 tot vaststelling
fixant les critères et les modalités de sélection des van de criteria en de regels voor de selectie van de erkende
kinésithérapeutes agréés qui obtiennent le droit d'accomplir des kinesitherapeuten die het recht bekomen om verstrekkingen te
prestations qui peuvent faire l'objet d'une intervention de verrichten die voorwerp kunnen zijn van een tussenkomst van de
l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. verplichte verzekering geneeskundige verzorging en uitkeringen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2005. Gegeven te Brussel, 7 december 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
20. JUNI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien und 20. JUNI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien und
Modalitäten für die Auswahl der zugelassenen Heilgymnasten, die das Modalitäten für die Auswahl der zugelassenen Heilgymnasten, die das
Recht erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer Recht erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer
Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung sein können Entschädigungspflichtversicherung sein können
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 35novies 61 [sic, zu lesen ist: § 1] Nr. 2 und 4 Aufgrund des Artikels 35novies 61 [sic, zu lesen ist: § 1] Nr. 2 und 4
des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967; des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Januar 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Januar 2005;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3.
Februar 2005; Februar 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.216/3 des Staatsrates vom 2. Mai 2005 Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.216/3 des Staatsrates vom 2. Mai 2005
und des Gutachtens 38.356/3 vom 13. Juni 2005; und des Gutachtens 38.356/3 vom 13. Juni 2005;
Aufgrund der Stellungnahme der Planungskommission-Medizinisches Aufgrund der Stellungnahme der Planungskommission-Medizinisches
Angebot vom 2. Juni 2005; Angebot vom 2. Juni 2005;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes, Volksgesundheit und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man Artikel 1 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man
unter "Recht zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer unter "Recht zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer
Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung sein können": die in Artikel 34 Entschädigungspflichtversicherung sein können": die in Artikel 34
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) des am 14. Juli 1994 koordinierten Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Beteiligung seitens der Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Beteiligung seitens der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für die in Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung für die in
Artikel 7 § 1 Nr. 1 bis 6 Unterteilungen I und II der Anlage zum Artikel 7 § 1 Nr. 1 bis 6 Unterteilungen I und II der Anlage zum
Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des
Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Leistungen. und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Leistungen.
§ 2 - Die Kandidaten, die das Recht erhalten zur Erbringung von § 2 - Die Kandidaten, die das Recht erhalten zur Erbringung von
Leistungen, die Gegenstand einer Beteiligung seitens der Leistungen, die Gegenstand einer Beteiligung seitens der
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sein können, Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sein können,
werden durch eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren ausgewählt. Dieses werden durch eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren ausgewählt. Dieses
Recht ist persönlich und unabtretbar. Recht ist persönlich und unabtretbar.
§ 3 - Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren bezieht sich auf Kenntnisse, § 3 - Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren bezieht sich auf Kenntnisse,
Fähigkeiten und Haltung, die für die Erbringung von Leistungen, die Fähigkeiten und Haltung, die für die Erbringung von Leistungen, die
Gegenstand einer Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und Gegenstand einer Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung im Rahmen der Verwaltung einer Entschädigungspflichtversicherung im Rahmen der Verwaltung einer
Heilgymnastikpraxis sein können, als notwendig erachtet werden. Heilgymnastikpraxis sein können, als notwendig erachtet werden.
§ 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind nicht anwendbar
auf Kandidaten, die das in Artikel 4 § 2 erwähnte Diplom vor dem 1. auf Kandidaten, die das in Artikel 4 § 2 erwähnte Diplom vor dem 1.
Juni 2005 erhalten haben. Juni 2005 erhalten haben.
KAPITEL II - Zuweisung der Befugnisse zur Festlegung des Inhalts der KAPITEL II - Zuweisung der Befugnisse zur Festlegung des Inhalts der
Prüfung im Wettbewerbsverfahren Prüfung im Wettbewerbsverfahren
und der Modalitäten für ihre Organisation und der Modalitäten für ihre Organisation
Art. 2 - § 1 - Nach Stellungnahme der in § 2 erwähnten Kommission Art. 2 - § 1 - Nach Stellungnahme der in § 2 erwähnten Kommission
legen der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Minister der legen der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Minister der
Volksgesundheit den Inhalt der Prüfung und die Modalitäten für ihre Volksgesundheit den Inhalt der Prüfung und die Modalitäten für ihre
Organisation fest. Organisation fest.
§ 2 - Eine Prüfungskommission für Heilgymnastik mit Sitz beim § 2 - Eine Prüfungskommission für Heilgymnastik mit Sitz beim
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, nachstehend Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, nachstehend
Prüfungskommission genannt, wird von Uns errichtet. Prüfungskommission genannt, wird von Uns errichtet.
§ 3 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: § 3 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
1. einem Vorsitzenden und zwei Vizevorsitzenden, bei denen es sich 1. einem Vorsitzenden und zwei Vizevorsitzenden, bei denen es sich
jeweils um folgende Personen handelt: jeweils um folgende Personen handelt:
- den Generalverwalter des Landesinstituts für Kranken- und - den Generalverwalter des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung oder seinen Beauftragten, Invalidenversicherung oder seinen Beauftragten,
- den Vorsitzenden der Abkommenskommission - den Vorsitzenden der Abkommenskommission
Heilgymnasten-Versicherungsträger, Heilgymnasten-Versicherungsträger,
- den Vorsitzenden der durch Artikel 35octies § 1 des Königlichen - den Vorsitzenden der durch Artikel 35octies § 1 des Königlichen
Erlasses Nr. 78 eingesetzten Planungskommission oder seinen Erlasses Nr. 78 eingesetzten Planungskommission oder seinen
Beauftragten, Beauftragten,
2. Mitgliedern, bei denen es sich um folgende Personen handelt: 2. Mitgliedern, bei denen es sich um folgende Personen handelt:
- das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied von SELOR oder seinen - das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied von SELOR oder seinen
Beauftragten, Beauftragten,
- einen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen - einen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen
Angelegenheiten gehören, bestimmten Beauftragten, Angelegenheiten gehören, bestimmten Beauftragten,
- einen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die - einen vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, bestimmten Beauftragten. Volksgesundheit gehört, bestimmten Beauftragten.
3. Sie kann sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzen: 3. Sie kann sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzen:
- einem von "de Vlaamse Interuniversitaire Raad (VLIR)" - einem von "de Vlaamse Interuniversitaire Raad (VLIR)"
vorgeschlagenen Mitglied und einem von "De Vlaamse Hogescholenraad vorgeschlagenen Mitglied und einem von "De Vlaamse Hogescholenraad
(VLHORA)" vorgeschlagenen Mitglied, (VLHORA)" vorgeschlagenen Mitglied,
- einem von "Le Conseil interuniversitaire de la Communauté française - einem von "Le Conseil interuniversitaire de la Communauté française
(CIUF)" vorgeschlagenen Mitglied und einem von "le Conseil général des (CIUF)" vorgeschlagenen Mitglied und einem von "le Conseil général des
Hautes Ecoles de la Communauté française (CGHE)" vorgeschlagenen Hautes Ecoles de la Communauté française (CGHE)" vorgeschlagenen
Mitglied, Mitglied,
- vier von den repräsentativen Berufsorganisationen der Heilgymnasten - vier von den repräsentativen Berufsorganisationen der Heilgymnasten
bestimmten Mitgliedern. bestimmten Mitgliedern.
§ 4 - Der Vorsitzende der Kommission fordert die unter Nr. 3 erwähnten § 4 - Der Vorsitzende der Kommission fordert die unter Nr. 3 erwähnten
Organisationen auf, ihre Vertreter zu bestimmen. Die Namen der Organisationen auf, ihre Vertreter zu bestimmen. Die Namen der
vorgeschlagenen Vertreter müssen binnen zwanzig Tagen nach Verschicken vorgeschlagenen Vertreter müssen binnen zwanzig Tagen nach Verschicken
der Aufforderung angegeben werden. Ab diesem Datum kann die Kommission der Aufforderung angegeben werden. Ab diesem Datum kann die Kommission
rechtsgültig handeln. rechtsgültig handeln.
§ 5 - Die Kommission gibt dem Minister eine Stellungnahme zum Inhalt § 5 - Die Kommission gibt dem Minister eine Stellungnahme zum Inhalt
des Prüfungsstoffs und zu den Modalitäten für die Organisation der des Prüfungsstoffs und zu den Modalitäten für die Organisation der
Prüfung ab. In Ermangelung einer Stellungnahme binnen der in § 6 Prüfung ab. In Ermangelung einer Stellungnahme binnen der in § 6
festgelegten Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme festgelegten Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme
abgegeben worden ist. abgegeben worden ist.
§ 6 - Die Kommission verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem § 6 - Die Kommission verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem
Tag des Antrags des Ministers, um die in § 2 erwähnte Stellungnahme Tag des Antrags des Ministers, um die in § 2 erwähnte Stellungnahme
abzugeben. abzugeben.
§ 7 - Die Kommission beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden § 7 - Die Kommission beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Mitglieder.
§ 8 - Der Prüfungsstoff wird dreissig Tage vor dem Datum der Prüfung § 8 - Der Prüfungsstoff wird dreissig Tage vor dem Datum der Prüfung
im Belgischen Staatsblatt sowie in einer Mitteilung durch das im Belgischen Staatsblatt sowie in einer Mitteilung durch das
Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung über seine Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung über seine
Website www.inami.fgov.be bekannt gegeben. Website www.inami.fgov.be bekannt gegeben.
Art. 3 - § 1 - Die Organisation der in Artikel 1 § 1 erwähnten Prüfung Art. 3 - § 1 - Die Organisation der in Artikel 1 § 1 erwähnten Prüfung
im Wettbewerbsverfahren, das Erstellen der Prüfungsregelung und die im Wettbewerbsverfahren, das Erstellen der Prüfungsregelung und die
Auswahl der Kandidaten erfolgen über das Auswahlbüro der Auswahl der Kandidaten erfolgen über das Auswahlbüro der
Föderalverwaltung (SELOR). Föderalverwaltung (SELOR).
§ 2 - SELOR lässt den Kandidaten die Prüfungsregelung zukommen. § 2 - SELOR lässt den Kandidaten die Prüfungsregelung zukommen.
KAPITEL III - Einschreibung KAPITEL III - Einschreibung
Art. 4 - § 1 - Die Einschreibung ist gratis. Art. 4 - § 1 - Die Einschreibung ist gratis.
§ 2 - Kandidaten können sich gültig für die Prüfung eintragen, wenn § 2 - Kandidaten können sich gültig für die Prüfung eintragen, wenn
sie sie
- entweder Inhaber des Diploms eines Heilgymnasten sind - entweder Inhaber des Diploms eines Heilgymnasten sind
- oder den Nachweis erbringen, dass sie für das letzte Studienjahr, - oder den Nachweis erbringen, dass sie für das letzte Studienjahr,
das zum Erhalt des Diploms in Heilgymnastik führt und mit dem Jahr der das zum Erhalt des Diploms in Heilgymnastik führt und mit dem Jahr der
Prüfung im Wettbewerbsverfahren übereinstimmt, eingeschrieben sind. Prüfung im Wettbewerbsverfahren übereinstimmt, eingeschrieben sind.
Bestehen diese Kandidaten die Prüfung, werden sie unter Vorbehalt des Bestehen diese Kandidaten die Prüfung, werden sie unter Vorbehalt des
Erhalts des Diploms im Laufe des Kalenderjahres ihrer Teilnahme an der Erhalts des Diploms im Laufe des Kalenderjahres ihrer Teilnahme an der
Prüfung klassiert. Prüfung klassiert.
§ 3 - Kandidaten, die ihr Diplom in Heilgymnastik im Ausland erhalten § 3 - Kandidaten, die ihr Diplom in Heilgymnastik im Ausland erhalten
haben und in den Genuss der Gleichwertigkeit ihres Diploms kommen, haben und in den Genuss der Gleichwertigkeit ihres Diploms kommen,
gehören zu der festgelegten Anzahl für die Gemeinschaft, in deren gehören zu der festgelegten Anzahl für die Gemeinschaft, in deren
Sprache sie sich für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren Sprache sie sich für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren
eingeschrieben haben. eingeschrieben haben.
Dieselben Kandidaten gehören, wenn sie noch nicht Inhaber des Diploms Dieselben Kandidaten gehören, wenn sie noch nicht Inhaber des Diploms
in Heilgymnastik sind, sich jedoch einschreiben und den Nachweis in Heilgymnastik sind, sich jedoch einschreiben und den Nachweis
erbringen, dass sie für das letzte Studienjahr, das zum Erhalt des erbringen, dass sie für das letzte Studienjahr, das zum Erhalt des
Diploms in Heilgymnastik führt, eingeschrieben sind, zu der Diploms in Heilgymnastik führt, eingeschrieben sind, zu der
festgelegten Anzahl für die Gemeinschaft, in deren Sprache sie sich festgelegten Anzahl für die Gemeinschaft, in deren Sprache sie sich
für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren eingeschrieben haben. für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren eingeschrieben haben.
KAPITEL IV - Prüfung im Wettbewerbsverfahren KAPITEL IV - Prüfung im Wettbewerbsverfahren
Art. 5 - § 1 - Der Minister legt das Datum der Prüfung im Art. 5 - § 1 - Der Minister legt das Datum der Prüfung im
Wettbewerbsverfahren, die ein Mal pro Jahr im Monat Oktober Wettbewerbsverfahren, die ein Mal pro Jahr im Monat Oktober
organisiert wird, fest. organisiert wird, fest.
Als Übergangsmassnahme wird die Prüfung im Wettbewerbsverfahren des Als Übergangsmassnahme wird die Prüfung im Wettbewerbsverfahren des
Jahres 2005 gegebenenfalls im Laufe des letzten Halbjahres Jahres 2005 gegebenenfalls im Laufe des letzten Halbjahres
organisiert. organisiert.
§ 2 - Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird nicht abgehalten, wenn § 2 - Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird nicht abgehalten, wenn
die Anzahl der eingeschriebenen Kandidaten, die zur Flämischen die Anzahl der eingeschriebenen Kandidaten, die zur Flämischen
Gemeinschaft oder zur Französischen Gemeinschaft gehören, zehn Prozent Gemeinschaft oder zur Französischen Gemeinschaft gehören, zehn Prozent
der gemäss Artikel 7 § 2 des vorliegenden Erlasses pro Gemeinschaft der gemäss Artikel 7 § 2 des vorliegenden Erlasses pro Gemeinschaft
für das entsprechende Jahr festgelegten Anzahl nicht überschreitet. für das entsprechende Jahr festgelegten Anzahl nicht überschreitet.
Diese Anzahl kann gegebenenfalls um die in Anwendung von Artikel 8 § 2 Diese Anzahl kann gegebenenfalls um die in Anwendung von Artikel 8 § 2
als Plus oder Minus übertragene Anzahl erhöht oder verringert werden. als Plus oder Minus übertragene Anzahl erhöht oder verringert werden.
§ 3 - Die Prüfung ist die gleiche für die Kandidaten, die zur § 3 - Die Prüfung ist die gleiche für die Kandidaten, die zur
Flämischen Gemeinschaft oder zur Französischen Gemeinschaft gehören, Flämischen Gemeinschaft oder zur Französischen Gemeinschaft gehören,
und wird getrennt aber gleichzeitig organisiert. und wird getrennt aber gleichzeitig organisiert.
§ 4 - Durch die Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird pro Gemeinschaft § 4 - Durch die Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird pro Gemeinschaft
eine Anzahl Kandidaten festgelegt, die der Anzahl der für das eine Anzahl Kandidaten festgelegt, die der Anzahl der für das
betreffende Jahr für diese Gemeinschaft gemäss Artikel 7 § 2 des betreffende Jahr für diese Gemeinschaft gemäss Artikel 7 § 2 des
vorliegenden Erlasses festgelegten Anzahl entspricht, die um die in vorliegenden Erlasses festgelegten Anzahl entspricht, die um die in
Anwendung von Artikel 8 § 2 als Plus oder Minus übertragene Anzahl Anwendung von Artikel 8 § 2 als Plus oder Minus übertragene Anzahl
erhöht oder verringert sein kann. erhöht oder verringert sein kann.
Art. 6 - SELOR gibt die Resultate bekannt. Art. 6 - SELOR gibt die Resultate bekannt.
Die Resultate werden dem LIKIV, dem Föderalen Öffentlichen Dienst Die Resultate werden dem LIKIV, dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Volksgesundheit und jedem Kandidaten mitgeteilt. Volksgesundheit und jedem Kandidaten mitgeteilt.
Unter Bekanntgebung der Resultate versteht man die Bekanntgebung der Unter Bekanntgebung der Resultate versteht man die Bekanntgebung der
Namen der Kandidaten auf alphabetisch geordneten Listen je nachdem, ob Namen der Kandidaten auf alphabetisch geordneten Listen je nachdem, ob
sie nach erfolgter Prüfung im Wettbewerbsverfahren ausgewählt werden sie nach erfolgter Prüfung im Wettbewerbsverfahren ausgewählt werden
oder nicht. oder nicht.
KAPITEL VI - Gesamtzahl der Kandidaten, die Inhaber eines Diploms KAPITEL VI - Gesamtzahl der Kandidaten, die Inhaber eines Diploms
sind, das von einer Einrichtung ausgestellt wurde, die von der sind, das von einer Einrichtung ausgestellt wurde, die von der
Französischen oder der Flämischen Gemeinschaft abhängt, und das Recht Französischen oder der Flämischen Gemeinschaft abhängt, und das Recht
erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer
Beteiligung seitens der Gesundheits- und Beteiligung seitens der Gesundheits- und
Entschädigungspflichtversicherung sein können Entschädigungspflichtversicherung sein können
Art. 7 - § 1 - Die Gesamtzahl Kandidaten, die, nachdem sie das in Art. 7 - § 1 - Die Gesamtzahl Kandidaten, die, nachdem sie das in
Artikel 21bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November Artikel 21bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November
1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der
Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen erwähnte Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen erwähnte
Diplom erhalten haben, jährlich das Recht bekommen zur Erbringung von Diplom erhalten haben, jährlich das Recht bekommen zur Erbringung von
Leistungen, die Gegenstand der in Artikel 35novies § 1 Nr. 2 erwähnten Leistungen, die Gegenstand der in Artikel 35novies § 1 Nr. 2 erwähnten
Beteiligung seitens der Gesundheits- und Beteiligung seitens der Gesundheits- und
Entschädigungspflichtversicherung sein können, darf 450 für die Jahre Entschädigungspflichtversicherung sein können, darf 450 für die Jahre
2005, 2006, 2007 und 2008 und 350 für das Jahr 2009 nicht übersteigen. 2005, 2006, 2007 und 2008 und 350 für das Jahr 2009 nicht übersteigen.
§ 2 - Pro Gemeinschaft wird die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: § 1] § 2 - Pro Gemeinschaft wird die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: § 1]
erwähnte Anzahl wie folgt festgelegt: erwähnte Anzahl wie folgt festgelegt:
1. was die Anzahl Kandidaten betrifft, die Inhaber eines 1. was die Anzahl Kandidaten betrifft, die Inhaber eines
Abschlussdiploms sind, das von einer Universität oder Lehranstalt für Abschlussdiploms sind, das von einer Universität oder Lehranstalt für
Hochschulunterricht ausgestellt wurde, die von der Flämischen Hochschulunterricht ausgestellt wurde, die von der Flämischen
Gemeinschaft abhängt: 270 pro Jahr für die Jahre 2005, 2006, 2007 und Gemeinschaft abhängt: 270 pro Jahr für die Jahre 2005, 2006, 2007 und
2008 und 210 für das Jahr 2009, 2008 und 210 für das Jahr 2009,
2. was die Anzahl Kandidaten betrifft, die Inhaber eines 2. was die Anzahl Kandidaten betrifft, die Inhaber eines
Abschlussdiploms sind, das von einer Universität oder Lehranstalt für Abschlussdiploms sind, das von einer Universität oder Lehranstalt für
Hochschulunterricht ausgestellt wurde, die von der Französischen Hochschulunterricht ausgestellt wurde, die von der Französischen
Gemeinschaft abhängt: 180 pro Jahr für die Jahre 2005, 2006, 2007 und Gemeinschaft abhängt: 180 pro Jahr für die Jahre 2005, 2006, 2007 und
2008 und 140 für das Jahr 2009. 2008 und 140 für das Jahr 2009.
Art. 8 - § 1 - Wird die Prüfung in Anwendung von Artikel 5 § 2 für die Art. 8 - § 1 - Wird die Prüfung in Anwendung von Artikel 5 § 2 für die
Kandidaten der einen oder der anderen Gemeinschaft nicht abgehalten, Kandidaten der einen oder der anderen Gemeinschaft nicht abgehalten,
wird den Kandidaten, sofern sie gültig eingeschrieben sind, wird den Kandidaten, sofern sie gültig eingeschrieben sind,
unverzüglich das Recht zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand unverzüglich das Recht zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand
einer Beteiligung seitens der Gesundheits- und einer Beteiligung seitens der Gesundheits- und
Entschädigungspflichtversicherung sein können, gewährt. Entschädigungspflichtversicherung sein können, gewährt.
§ 2 - Entspricht die Anzahl der zugelassenen Heilgymnasten, die das § 2 - Entspricht die Anzahl der zugelassenen Heilgymnasten, die das
Recht erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer Recht erhalten zur Erbringung von Leistungen, die Gegenstand einer
Beteiligung seitens der Gesundheits- und Beteiligung seitens der Gesundheits- und
Entschädigungspflichtversicherung sein können, in einer oder in beiden Entschädigungspflichtversicherung sein können, in einer oder in beiden
Gemeinschaften nicht den in Artikel 7 § 2 festgelegten Zahlen, wird Gemeinschaften nicht den in Artikel 7 § 2 festgelegten Zahlen, wird
die Differenz für die jeweilige Gemeinschaft je nach Fall als Plus die Differenz für die jeweilige Gemeinschaft je nach Fall als Plus
oder Minus auf eins oder mehrere der folgenden Jahre übertragen. oder Minus auf eins oder mehrere der folgenden Jahre übertragen.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Personen, die berufshalber über Informationen verfügen, deren Art. 9 - Personen, die berufshalber über Informationen verfügen, deren
Verbreitung das Resultat der Prüfung beeinflussen könnte, unterliegen Verbreitung das Resultat der Prüfung beeinflussen könnte, unterliegen
der Schweigepflicht. der Schweigepflicht.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 3. Mai 1999 zur Festlegung der
nach Gemeinschaften aufgeteilten Gesamtzahl Heilgymnasten, die Zugang nach Gemeinschaften aufgeteilten Gesamtzahl Heilgymnasten, die Zugang
zur Berufsbezeichung eines Heilgymnasten haben, wird aufgehoben. zur Berufsbezeichung eines Heilgymnasten haben, wird aufgehoben.
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit und Unser Minister des Öffentlichen Dienstes sind, Volksgesundheit und Unser Minister des Öffentlichen Dienstes sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2005 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung
Ch. DUPONT Ch. DUPONT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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