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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations et de dispositions réglementaires modifiant notamment cet arrêté | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties en van reglementaire bepalingen tot wijziging inzonderheid van dit besluit |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
7 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 7 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 april 1984 |
l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des | betreffende de toegang door sommige openbare overheden tot het |
personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des | Rijksregister van de natuurlijke personen, alsmede betreffende het |
informations et de dispositions réglementaires modifiant notamment cet | bijhouden en de controle van de informaties en van reglementaire |
arrêté | bepalingen tot wijziging inzonderheid van dit besluit |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines | - van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang |
autorités publiques au Registre national des personnes physiques, | door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de |
ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations, | natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle |
van de informaties, | |
- de l'arrêté royal du 18 juillet 1985 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 18 juli 1985 tot wijziging van het |
avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au | koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door |
Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour | sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke |
et au contrôle des informations, | personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties, |
- de l'arrêté royal du 22 avril 2005 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 22 april 2005 tot wijziging van het |
avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au | koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door |
Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour | sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke |
personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de | |
et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 16 juillet 1992 | informaties en van het koninklijk besluit van 16 juli 1992 betreffende |
relatif à la communication des informations contenues dans les | het verkrijgen van informatie uit de bevolkingsregisters en uit het |
registres de la population et dans le registre des étrangers, | vreemdelingenregister, |
établis par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines | - van het koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang |
autorités publiques au Registre national des personnes physiques, | door sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de |
ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations; | natuurlijke personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle |
van de informaties; | |
- de l'arrêté royal du 18 juillet 1985 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 18 juli 1985 tot wijziging van het |
avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au | koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door |
Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour | sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke |
et au contrôle des informations; | personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de informaties; |
- de l'arrêté royal du 22 avril 2005 modifiant l'arrêté royal du 3 | - van het koninklijk besluit van 22 april 2005 tot wijziging van het |
avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au | koninklijk besluit van 3 april 1984 betreffende de toegang door |
Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour | sommige openbare overheden tot het Rijksregister van de natuurlijke |
personen, alsmede betreffende het bijhouden en de controle van de | |
et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 16 juillet 1992 | informaties en van het koninklijk besluit van 16 juli 1992 betreffende |
relatif à la communication des informations contenues dans les | het verkrijgen van informatie uit de bevolkingsregisters en uit het |
registres de la population et dans le registre des étrangers. | vreemdelingenregister. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2005. | Gegeven te Brussel, 7 december 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter | 3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter |
öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen | öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen |
Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen | Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen wird festgelegt, wer in das | Nationalregisters der natürlichen Personen wird festgelegt, wer in das |
Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen und wem eine | Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen und wem eine |
Erkennungsnummer zugeteilt wird. | Erkennungsnummer zugeteilt wird. |
In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die mit der Mitteilung | In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die mit der Mitteilung |
von Informationen an das Nationalregister beauftragten Behörden | von Informationen an das Nationalregister beauftragten Behörden |
bestimmt: Es handelt sich hauptsächlich um die Gemeinden für in | bestimmt: Es handelt sich hauptsächlich um die Gemeinden für in |
Belgien wohnende Personen und um die diplomatischen Missionen und | Belgien wohnende Personen und um die diplomatischen Missionen und |
konsularischen Vertretungen für Personen, die in den von ihnen | konsularischen Vertretungen für Personen, die in den von ihnen |
geführten Registern eingetragen sind. In diesem letzten Fall handelt | geführten Registern eingetragen sind. In diesem letzten Fall handelt |
es sich um belgische Staatsangehörige, auch wenn das im Gesetz nicht | es sich um belgische Staatsangehörige, auch wenn das im Gesetz nicht |
präzisiert wird. Unter Berücksichtung der Tatsache, dass die | präzisiert wird. Unter Berücksichtung der Tatsache, dass die |
diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen auseinander | diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen auseinander |
liegen und mitunter nur äusserst gelegentlich in das Verfahren der | liegen und mitunter nur äusserst gelegentlich in das Verfahren der |
Informationsführung eingreifen - das aufgrund der automatisierten | Informationsführung eingreifen - das aufgrund der automatisierten |
Vorgehensweisen gemäss einem sehr spezifischen Verfahren verläuft -, | Vorgehensweisen gemäss einem sehr spezifischen Verfahren verläuft -, |
wird andererseits durch vorliegenden Erlass das Ministerium der | wird andererseits durch vorliegenden Erlass das Ministerium der |
Auswärtigen Angelegenheiten als eine der Behörden bestimmt, die in die | Auswärtigen Angelegenheiten als eine der Behörden bestimmt, die in die |
Mitteilung von Informationen an das Nationalregister eingreifen kann. | Mitteilung von Informationen an das Nationalregister eingreifen kann. |
In Artikel 4 Absatz 2 wird die Verantwortlichkeit dieser Behörden | In Artikel 4 Absatz 2 wird die Verantwortlichkeit dieser Behörden |
festgelegt: Sie müssen darauf achten, dass die übermittelten | festgelegt: Sie müssen darauf achten, dass die übermittelten |
Informationen mit den im Besitz dieser Behörden befindlichen Urkunden | Informationen mit den im Besitz dieser Behörden befindlichen Urkunden |
und Dokumenten übereinstimmen. Diese Bestimmung beinhaltet ebenfalls, | und Dokumenten übereinstimmen. Diese Bestimmung beinhaltet ebenfalls, |
dass die Behörden nach Eingabe der Daten in das Nationalregister | dass die Behörden nach Eingabe der Daten in das Nationalregister |
überprüfen können, ob die übermittelte Information korrekt registriert | überprüfen können, ob die übermittelte Information korrekt registriert |
worden ist. | worden ist. |
Der vorliegende Erlass bezweckt insbesondere, die | Der vorliegende Erlass bezweckt insbesondere, die |
Ausführungsmodalitäten für die Mitteilung von Informationen durch die | Ausführungsmodalitäten für die Mitteilung von Informationen durch die |
so bestimmten Behörden zu präzisieren. Die technischen Besonderheiten | so bestimmten Behörden zu präzisieren. Die technischen Besonderheiten |
des Fortschreibungsverfahrens werden Gegenstand einer allgemeinen | des Fortschreibungsverfahrens werden Gegenstand einer allgemeinen |
Anweisung sein, die auf Initiative des Ministers des Innern und des | Anweisung sein, die auf Initiative des Ministers des Innern und des |
Öffentlichen Dienstes ergehen soll. Das Fortschreibungsverfahren setzt | Öffentlichen Dienstes ergehen soll. Das Fortschreibungsverfahren setzt |
notwendigerweise voraus, dass bereits registrierte Informationen über | notwendigerweise voraus, dass bereits registrierte Informationen über |
eine betreffende Person im Voraus eingesehen werden können müssen. | eine betreffende Person im Voraus eingesehen werden können müssen. |
Deshalb müssen die Regeln für den Zugriff auf Informationen des | Deshalb müssen die Regeln für den Zugriff auf Informationen des |
Nationalregisters, die für die mit der Fortschreibung beauftragten | Nationalregisters, die für die mit der Fortschreibung beauftragten |
Behörden und allgemein für die Gemeinden gelten, festgelegt werden. | Behörden und allgemein für die Gemeinden gelten, festgelegt werden. |
Zur Zeit verfügt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium aufgrund von | Zur Zeit verfügt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium aufgrund von |
Artikel 93bis des Gemeindegesetzes über eine gewisse | Artikel 93bis des Gemeindegesetzes über eine gewisse |
Ermessungsbefugnis, um Dritten unter Vorbehalt der in Artikel 45 des | Ermessungsbefugnis, um Dritten unter Vorbehalt der in Artikel 45 des |
Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Einschränkungen Informationen aus | Zivilgesetzbuches vorgeschriebenen Einschränkungen Informationen aus |
den Bevölkerungs- oder Fremdenregistern mitzuteilen. In der Praxis ist | den Bevölkerungs- oder Fremdenregistern mitzuteilen. In der Praxis ist |
es so, dass kein Kollegium sich der Mitteilung von Informationen über | es so, dass kein Kollegium sich der Mitteilung von Informationen über |
einen Einwohner, die von einer anderen Gemeinde beantragt werden, | einen Einwohner, die von einer anderen Gemeinde beantragt werden, |
widersetzt, wenn ein solcher Antrag durch die Erfordernisse der | widersetzt, wenn ein solcher Antrag durch die Erfordernisse der |
internen Verwaltung gerechtfertigt ist. | internen Verwaltung gerechtfertigt ist. |
So muss eine Gemeinde oft die derzeitige Adresse eines früheren | So muss eine Gemeinde oft die derzeitige Adresse eines früheren |
Einwohners kennen oder für die Erstellung der Wählerlisten, die | Einwohners kennen oder für die Erstellung der Wählerlisten, die |
Eintreibung von Schulden (Steuern), die Milizverwaltung, die | Eintreibung von Schulden (Steuern), die Milizverwaltung, die |
Untersuchung von Streitsachen in Bezug auf die Bestimmung des | Untersuchung von Streitsachen in Bezug auf die Bestimmung des |
Wohnortes, für Personenstandsüberprüfungen usw. wissen, ob er noch | Wohnortes, für Personenstandsüberprüfungen usw. wissen, ob er noch |
lebt. | lebt. |
Im konventionellen System, das seit 1968 die Beziehungen zwischen | Im konventionellen System, das seit 1968 die Beziehungen zwischen |
Nationalregister und Gemeinden regelte, hatten alle angeschlossenen | Nationalregister und Gemeinden regelte, hatten alle angeschlossenen |
Gemeinden den anderen Gemeinden einen freien Zugriff auf eine | Gemeinden den anderen Gemeinden einen freien Zugriff auf eine |
begrenzte Anzahl Informationen über ihre Einwohner gestattet. Ein | begrenzte Anzahl Informationen über ihre Einwohner gestattet. Ein |
solches System hat zwölf Jahre lang funktioniert, ohne dass irgendein | solches System hat zwölf Jahre lang funktioniert, ohne dass irgendein |
Problem der Indiskretion festgestellt wurde, und es wurde von allen | Problem der Indiskretion festgestellt wurde, und es wurde von allen |
Gemeinden aufgrund der administrativen Vereinfachungen, die dadurch | Gemeinden aufgrund der administrativen Vereinfachungen, die dadurch |
verwirklicht werden konnten, geschätzt. Es muss hinzugefügt werden, | verwirklicht werden konnten, geschätzt. Es muss hinzugefügt werden, |
dass dieser Zugriff einer strengen Kontrolle unterlag: Jeder | dass dieser Zugriff einer strengen Kontrolle unterlag: Jeder |
Gemeindeverantwortliche, der über Terminals auf das Nationalregister | Gemeindeverantwortliche, der über Terminals auf das Nationalregister |
zugreifen konnte, verfügte über einen persönlichen Zugriffsschlüssel | zugreifen konnte, verfügte über einen persönlichen Zugriffsschlüssel |
und anhand eines Archivierungssystems konnte sehr schnell der Urheber | und anhand eines Archivierungssystems konnte sehr schnell der Urheber |
einer bestimmten Befragung wiedergefunden werden. | einer bestimmten Befragung wiedergefunden werden. |
In vorliegendem Erlass wird das im konventionellen System angewandte | In vorliegendem Erlass wird das im konventionellen System angewandte |
Verfahren bestätigt, insbesondere weil es einer der grundlegenden | Verfahren bestätigt, insbesondere weil es einer der grundlegenden |
Zielsetzungen des Nationalregisters entspricht, nämlich der | Zielsetzungen des Nationalregisters entspricht, nämlich der |
Rationalisierung und Vereinfachung der Verwaltungstätigkeiten. | Rationalisierung und Vereinfachung der Verwaltungstätigkeiten. |
In vorliegendem Erlass wird ein solcher Zugriff jedoch auf die in | In vorliegendem Erlass wird ein solcher Zugriff jedoch auf die in |
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 aufgenommenen | Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 aufgenommenen |
Informationen begrenzt. | Informationen begrenzt. |
Dieser Zugriff ist auf interne Verwaltungszwecke begrenzt und es wird | Dieser Zugriff ist auf interne Verwaltungszwecke begrenzt und es wird |
vorgeschrieben, dass ein Gemeindeverantwortlicher bestimmt wird, um | vorgeschrieben, dass ein Gemeindeverantwortlicher bestimmt wird, um |
die strikte Anwendung zu kontrollieren. Schliesslich wird im Erlass | die strikte Anwendung zu kontrollieren. Schliesslich wird im Erlass |
jegliche Mitteilung dieser Informationen an Dritte untersagt. | jegliche Mitteilung dieser Informationen an Dritte untersagt. |
In Bezug auf das Problem der Fortschreibung von Informationen des | In Bezug auf das Problem der Fortschreibung von Informationen des |
Nationalregisters und des Zugriffs auf diese Informationen durch die | Nationalregisters und des Zugriffs auf diese Informationen durch die |
Gemeinden durfte das Bestehen von subregionalen Zentren, denen mehrere | Gemeinden durfte das Bestehen von subregionalen Zentren, denen mehrere |
Gemeinden eventuell in Zusammenarbeit mit dem Dienst des | Gemeinden eventuell in Zusammenarbeit mit dem Dienst des |
Nationalregisters die Verwaltung der Bevölkerung anvertraut haben, | Nationalregisters die Verwaltung der Bevölkerung anvertraut haben, |
nicht unberücksichtigt bleiben. | nicht unberücksichtigt bleiben. |
Diese Zentren haben und werden auch weiterhin Dienste verrichten | Diese Zentren haben und werden auch weiterhin Dienste verrichten |
können, die von den Gemeinden sehr geschätzt werden, wobei die | können, die von den Gemeinden sehr geschätzt werden, wobei die |
Autonomie der Gemeinden sowieso keineswegs in Frage gestellt werden | Autonomie der Gemeinden sowieso keineswegs in Frage gestellt werden |
soll. | soll. |
Die Gemeinden können auf ihren Wunsch dem Nationalregister die | Die Gemeinden können auf ihren Wunsch dem Nationalregister die |
Informationen über diese subregionalen Zentren mitteilen, sofern diese | Informationen über diese subregionalen Zentren mitteilen, sofern diese |
zu diesem Zweck vom Minister des Öffentlichen Dienstes nach Beratung | zu diesem Zweck vom Minister des Öffentlichen Dienstes nach Beratung |
im Ministerrat zugelassen worden sind. | im Ministerrat zugelassen worden sind. |
Die Zulassung von subregionalen Zentren beinhaltet eine Harmonisierung | Die Zulassung von subregionalen Zentren beinhaltet eine Harmonisierung |
der Kommunikationsverfahren zwischen diesen Zentren und dem | der Kommunikationsverfahren zwischen diesen Zentren und dem |
Nationalregister, um zu vermeiden, dass die Mitteilungen zu hohe | Nationalregister, um zu vermeiden, dass die Mitteilungen zu hohe |
Verarbeitungskosten oder zu lange Verarbeitungszeiten nach sich | Verarbeitungskosten oder zu lange Verarbeitungszeiten nach sich |
ziehen. | ziehen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die getreuen und ehrerbietigen Diener | die getreuen und ehrerbietigen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
Der Minister der Auswärtigen Beziehungen | Der Minister der Auswärtigen Beziehungen |
L. TINDEMANS | L. TINDEMANS |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
L. WALTNIEL | L. WALTNIEL |
3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter | 3. APRIL 1984 - Königlicher Erlass über den Zugriff bestimmter |
öffentlicher Behörden | öffentlicher Behörden |
auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel |
3, 4 und 5; | 3, 4 und 5; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres | Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres |
Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der | Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Zugriff | KAPITEL I - Zugriff |
Artikel 1 - § 1 - Alle Gemeinden haben Zugriff auf die im | Artikel 1 - § 1 - Alle Gemeinden haben Zugriff auf die im |
Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen Informationen | Nationalregister der natürlichen Personen enthaltenen Informationen |
über Personen, die in ihren Bevölkerungs- und Fremdenregistern | über Personen, die in ihren Bevölkerungs- und Fremdenregistern |
eingetragen sind, und auf die Informationen über Personen, die in den | eingetragen sind, und auf die Informationen über Personen, die in den |
vorerwähnten Registern eingetragen waren und verstorben sind oder von | vorerwähnten Registern eingetragen waren und verstorben sind oder von |
Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Registern gestrichen | Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Registern gestrichen |
worden sind. | worden sind. |
§ 2 - Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen haben | § 2 - Diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen haben |
Zugriff auf die im Nationalregister enthaltenen Informationen über | Zugriff auf die im Nationalregister enthaltenen Informationen über |
belgische Staatsangehörige, die in ihren Registern eingetragen sind, | belgische Staatsangehörige, die in ihren Registern eingetragen sind, |
und auf die Informationen über Personen, die in den vorerwähnten | und auf die Informationen über Personen, die in den vorerwähnten |
Registern eingetragen waren und verstorben sind oder wegen Wegzug mit | Registern eingetragen waren und verstorben sind oder wegen Wegzug mit |
unbekanntem Bestimmungsort gestrichen worden sind. | unbekanntem Bestimmungsort gestrichen worden sind. |
Art. 2 - Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. | Art. 2 - Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. |
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen erwähnten Informationen haben: | Personen erwähnten Informationen haben: |
- Gemeinden bei Zugriff auf Informationen über eine in einer anderen | - Gemeinden bei Zugriff auf Informationen über eine in einer anderen |
Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung | Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung |
eingetragene Person, | eingetragene Person, |
- diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen bei Zugriff | - diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen bei Zugriff |
auf Informationen über eine in einer belgischen Gemeinde, einer | auf Informationen über eine in einer belgischen Gemeinde, einer |
anderen diplomatischen Mission oder einer anderen konsularischen | anderen diplomatischen Mission oder einer anderen konsularischen |
Vertretung eingetragene Person. | Vertretung eingetragene Person. |
Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen nur | Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen nur |
zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf keinen | zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf keinen |
Fall Dritten mitgeteilt werden. | Fall Dritten mitgeteilt werden. |
KAPITEL II - Fortschreibung | KAPITEL II - Fortschreibung |
Art. 4 - § 1 - Gemeinden, diplomatische Missionen oder konsularische | Art. 4 - § 1 - Gemeinden, diplomatische Missionen oder konsularische |
Vertretungen, in denen Personen ordnungsgemäss eingetragen sind, sind | Vertretungen, in denen Personen ordnungsgemäss eingetragen sind, sind |
allein befugt, um Informationen über diese Personen einzugeben oder zu | allein befugt, um Informationen über diese Personen einzugeben oder zu |
ändern. | ändern. |
§ 2 - Informationen über Personen dürfen ebenfalls eingegeben oder | § 2 - Informationen über Personen dürfen ebenfalls eingegeben oder |
geändert werden: | geändert werden: |
1. von der früheren Eintragungsgemeinde für Personen, die verstorben | 1. von der früheren Eintragungsgemeinde für Personen, die verstorben |
sind oder von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland gestrichen | sind oder von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland gestrichen |
worden sind, | worden sind, |
2. vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten für im Ausland | 2. vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten für im Ausland |
wohnende Belgier, die ordnungsgemäss in einer diplomatischen Mission | wohnende Belgier, die ordnungsgemäss in einer diplomatischen Mission |
oder einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, | oder einer konsularischen Vertretung eingetragen sind, |
3. vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten oder von | 3. vom Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten oder von |
diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen für | diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen für |
Informationen über den Personenstand, die ihnen notifiziert worden | Informationen über den Personenstand, die ihnen notifiziert worden |
sind, oder über Urkunden, die sie ausgestellt haben, wenn belgische | sind, oder über Urkunden, die sie ausgestellt haben, wenn belgische |
Staatsangehörige, die zeitweilig im Ausland wohnen, betroffen sind, | Staatsangehörige, die zeitweilig im Ausland wohnen, betroffen sind, |
4. vom Dienst des Nationalregisters, wenn dies aus zwingenden | 4. vom Dienst des Nationalregisters, wenn dies aus zwingenden |
technischen Gründen erforderlich ist, insofern die Gemeinde, | technischen Gründen erforderlich ist, insofern die Gemeinde, |
diplomatische Mission oder konsularische Vertretung, in der die Person | diplomatische Mission oder konsularische Vertretung, in der die Person |
eingetragen ist, unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, | eingetragen ist, unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird, |
5. vom Dienst des Nationalregisters in Bezug auf die automatische | 5. vom Dienst des Nationalregisters in Bezug auf die automatische |
Eingabe oder Änderung von Informationen über eine Personengruppe, dies | Eingabe oder Änderung von Informationen über eine Personengruppe, dies |
auf Antrag der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen | auf Antrag der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen |
Vertretung oder mit ihrem Einverständnis. | Vertretung oder mit ihrem Einverständnis. |
§ 3 - Eingaben oder Änderungen von Informationen über eine in einer | § 3 - Eingaben oder Änderungen von Informationen über eine in einer |
anderen Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen | anderen Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen |
Vertretung eingetragenen Person sind ebenfalls erlaubt, wenn diese | Vertretung eingetragenen Person sind ebenfalls erlaubt, wenn diese |
Eingaben oder Änderungen die automatische Folge von Eingaben oder | Eingaben oder Änderungen die automatische Folge von Eingaben oder |
Änderungen von Informationen über eine andere Person gemäss § 1 oder § | Änderungen von Informationen über eine andere Person gemäss § 1 oder § |
2 sind. | 2 sind. |
§ 4 - Die Erlaubnis zur Eingabe oder Änderung einer Information über | § 4 - Die Erlaubnis zur Eingabe oder Änderung einer Information über |
eine bestimmte Person beinhaltet den Zugriff auf bereits gespeicherte | eine bestimmte Person beinhaltet den Zugriff auf bereits gespeicherte |
Informationen über diese Person; es handelt sich hierbei um | Informationen über diese Person; es handelt sich hierbei um |
Informationen, deren vorherige Kenntnis für die Fortschreibung | Informationen, deren vorherige Kenntnis für die Fortschreibung |
notwendig sind. | notwendig sind. |
Art. 5 - Wenn eine Drittstelle die automatische Bevölkerungsverwaltung | Art. 5 - Wenn eine Drittstelle die automatische Bevölkerungsverwaltung |
für eine Gemeinde ausführt, kann diese Stelle auf die im | für eine Gemeinde ausführt, kann diese Stelle auf die im |
Nationalregister enthaltenen Informationen zugreifen und kann sie dem | Nationalregister enthaltenen Informationen zugreifen und kann sie dem |
Nationalregister unter den Bedingungen, die den Gemeinden gemäss den | Nationalregister unter den Bedingungen, die den Gemeinden gemäss den |
Artikeln 1 bis 4 auferlegt werden, Informationen mitteilen. Zu diesem | Artikeln 1 bis 4 auferlegt werden, Informationen mitteilen. Zu diesem |
Zweck muss die Stelle von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen | Zweck muss die Stelle von dem für den öffentlichen Dienst zuständigen |
Minister zugelassen sein und muss die zwischen Gemeinde und | Minister zugelassen sein und muss die zwischen Gemeinde und |
betreffender Stelle geschlossene Vereinbarung Letzterer ermöglichen, | betreffender Stelle geschlossene Vereinbarung Letzterer ermöglichen, |
auf das Nationalregister zuzugreifen und dem Nationalregister | auf das Nationalregister zuzugreifen und dem Nationalregister |
Mitteilungen zu machen. | Mitteilungen zu machen. |
KAPITEL III - Kontrolle | KAPITEL III - Kontrolle |
Art. 6 - § 1 - In allen Gemeinden, diplomatischen Missionen und | Art. 6 - § 1 - In allen Gemeinden, diplomatischen Missionen und |
konsularischen Vertretungen muss ein Bediensteter speziell mit der | konsularischen Vertretungen muss ein Bediensteter speziell mit der |
Aufsicht über die Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 und seiner | Aufsicht über die Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 und seiner |
Ausführungserlasse beauftragt werden in Bezug auf: | Ausführungserlasse beauftragt werden in Bezug auf: |
1. Fortschreibung der Informationen, | 1. Fortschreibung der Informationen, |
2. Übereinstimmung der Informationen mit den Urkunden und Dokumenten, | 2. Übereinstimmung der Informationen mit den Urkunden und Dokumenten, |
von denen sie ausgehen, | von denen sie ausgehen, |
3. Schutz des Privatlebens, | 3. Schutz des Privatlebens, |
4. Zugriff auf Informationen und Ausübung des Rechts auf Mitteilung | 4. Zugriff auf Informationen und Ausübung des Rechts auf Mitteilung |
und Berichtigung, | und Berichtigung, |
5. Sicherheitsmassnahmen und Berufsgeheimnis. | 5. Sicherheitsmassnahmen und Berufsgeheimnis. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Auftrag darf weder ganz noch teilweise einer | § 2 - Der in § 1 erwähnte Auftrag darf weder ganz noch teilweise einer |
Person, die der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen | Person, die der Gemeinde, diplomatischen Mission oder konsularischen |
Vertretung nicht angehört, übertragen werden. | Vertretung nicht angehört, übertragen werden. |
§ 3 - Der aufgrund von § 1 bestimmte Bedienstete achtet darauf, dass | § 3 - Der aufgrund von § 1 bestimmte Bedienstete achtet darauf, dass |
Informationen über bereits eingetragene Personen, die noch | Informationen über bereits eingetragene Personen, die noch |
vervollständigt oder geändert werden müssen, und Informationen über | vervollständigt oder geändert werden müssen, und Informationen über |
neu einzutragende Personen dem Nationalregister innerhalb zweier | neu einzutragende Personen dem Nationalregister innerhalb zweier |
Werktage nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine Gemeinde handelt, | Werktage nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine Gemeinde handelt, |
oder innerhalb acht Werktagen nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine | oder innerhalb acht Werktagen nach Kenntnisnahme, wenn es sich um eine |
diplomatische Mission oder konsularische Vertretung handelt, | diplomatische Mission oder konsularische Vertretung handelt, |
mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
Nach Verarbeitung übermittelt der Dienst des Nationalregisters der | Nach Verarbeitung übermittelt der Dienst des Nationalregisters der |
Behörde, die die Information übermittelt hat, eine Unterlage, in der | Behörde, die die Information übermittelt hat, eine Unterlage, in der |
entweder der Stand der Aufzeichnungen nach Aufnahme der neuen | entweder der Stand der Aufzeichnungen nach Aufnahme der neuen |
Information oder die Gründe, warum die neue Information technisch | Information oder die Gründe, warum die neue Information technisch |
nicht aufgenommen werden konnte, angegeben sind. | nicht aufgenommen werden konnte, angegeben sind. |
Innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Fristen veranlasst der Bedienstete | Innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Fristen veranlasst der Bedienstete |
die Kontrolle der Übereinstimmung der neuen Aufzeichnung und | die Kontrolle der Übereinstimmung der neuen Aufzeichnung und |
gegebenenfalls die Rücksendung nach Berichtigung von verweigerten oder | gegebenenfalls die Rücksendung nach Berichtigung von verweigerten oder |
fehlerhaft eingegebenen Informationen. | fehlerhaft eingegebenen Informationen. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 5, der am 1. Januar 1985 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 5, der am 1. Januar 1985 in Kraft tritt. |
Art. 8 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, | Art. 8 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, |
Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär | Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär |
für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der | für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1984 | Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1984 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
Der Minister der Auswärtigen Beziehungen | Der Minister der Auswärtigen Beziehungen |
L. TINDEMANS | L. TINDEMANS |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
L. WALTNIEL | L. WALTNIEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
18. JULI 1985 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. JULI 1985 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher | Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher |
Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere der Artikel |
3, 4, 5 und 8; | 3, 4, 5 und 8; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen, insbesondere der Artikel 5 und 6; | Informationen, insbesondere der Artikel 5 und 6; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Öffentlichen |
Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres | Dienstes, Unseres Ministers der Auswärtigen Beziehungen und Unseres |
Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der | Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 | Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 |
über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das | über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das |
Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und | Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und |
Kontrolle der Informationen werden die Wörter « von dem für den | Kontrolle der Informationen werden die Wörter « von dem für den |
öffentlichen Dienst zuständigen Minister » durch die Wörter « vom | öffentlichen Dienst zuständigen Minister » durch die Wörter « vom |
König » ersetzt. | König » ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: | Art. 2 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: |
« 6. Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters. » | « 6. Benutzung der Erkennungsnummer des Nationalregisters. » |
Art. 3 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, | Art. 3 - Unser Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, |
Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär | Unser Minister der Auswärtigen Beziehungen und Unser Staatssekretär |
für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der | für den Öffentlichen Dienst sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1985 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 1985 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
Ch.-F. NOTHOMB | Ch.-F. NOTHOMB |
Der Minister der Auswärtigen Beziehungen | Der Minister der Auswärtigen Beziehungen |
L. TINDEMANS | L. TINDEMANS |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
L. WALTNIEL | L. WALTNIEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 3 - Bijlage 3 | Annexe 3 - Bijlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher | Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher |
Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen |
Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus | Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus |
den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister | den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
Fremdenregister wird die Ausstellung von Auszügen aus den Registern | Fremdenregister wird die Ausstellung von Auszügen aus den Registern |
und von Bescheinigungen, die auf der Grundlage dieser Register | und von Bescheinigungen, die auf der Grundlage dieser Register |
ausgefertigt werden, geregelt. | ausgefertigt werden, geregelt. |
So kann jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung | So kann jede Person, jede öffentliche oder private Einrichtung |
aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug | aufgrund eines schriftlichen und unterzeichneten Antrags einen Auszug |
aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register | aus den Registern oder eine auf der Grundlage dieser Register |
ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde | ausgefertigte Bescheinigung in Bezug auf einen Einwohner der Gemeinde |
erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund | erhalten, wenn die Ausstellung dieser Unterlage durch oder aufgrund |
des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. | des Gesetzes vorgesehen beziehungsweise erlaubt ist. |
Wenn der Antragsteller seinen Antrag in einer Gemeinde einreicht, in | Wenn der Antragsteller seinen Antrag in einer Gemeinde einreicht, in |
der die von dem Antrag betroffene Person nicht mehr im Bevölkerungs- | der die von dem Antrag betroffene Person nicht mehr im Bevölkerungs- |
oder Fremdenregister eingetragen ist und folglich aus dem betreffenden | oder Fremdenregister eingetragen ist und folglich aus dem betreffenden |
Register gestrichen worden ist, ist das Datum der Streichung und | Register gestrichen worden ist, ist das Datum der Streichung und |
gegebenenfalls die Gemeinde, in der sie später eingetragen worden ist, | gegebenenfalls die Gemeinde, in der sie später eingetragen worden ist, |
im Auszug anzugeben, oder es muss im Auszug vermerkt werden, dass es | im Auszug anzugeben, oder es muss im Auszug vermerkt werden, dass es |
sich um eine Streichung von Amts wegen oder um eine Streichung wegen | sich um eine Streichung von Amts wegen oder um eine Streichung wegen |
Wegzug ins Ausland handelt. | Wegzug ins Ausland handelt. |
Wenn die Person mehrmals umgezogen ist, muss der Antragsteller seinen | Wenn die Person mehrmals umgezogen ist, muss der Antragsteller seinen |
Antrag nacheinander in allen Gemeinden einreichen. | Antrag nacheinander in allen Gemeinden einreichen. |
Wenn eine Person also von A nach B und anschliessend nach C umzieht, | Wenn eine Person also von A nach B und anschliessend nach C umzieht, |
muss der Antragsteller sich zuerst an die Gemeinde A wenden, die ihm | muss der Antragsteller sich zuerst an die Gemeinde A wenden, die ihm |
dann die Gemeinde B mitteilt. Auch wenn Gemeinde A anhand des | dann die Gemeinde B mitteilt. Auch wenn Gemeinde A anhand des |
Nationalregisters der natürlichen Personen die Adresse der Person in | Nationalregisters der natürlichen Personen die Adresse der Person in |
Gemeinde C kennt, darf diese Gemeinde nur angeben, dass die Person in | Gemeinde C kennt, darf diese Gemeinde nur angeben, dass die Person in |
die Gemeinde B umgezogen ist. Der Antragsteller muss einen zweiten | die Gemeinde B umgezogen ist. Der Antragsteller muss einen zweiten |
schriftlichen Antrag an Gemeinde B richten, die ihm den Umzug der | schriftlichen Antrag an Gemeinde B richten, die ihm den Umzug der |
Person in die Gemeinde C mitteilt, bei der der Antragsteller einen | Person in die Gemeinde C mitteilt, bei der der Antragsteller einen |
dritten Antrag einreichen muss. | dritten Antrag einreichen muss. |
Anhand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses soll also | Anhand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses soll also |
Gemeinde A erlaubt werden, dem Antragsteller die letzte bekannte | Gemeinde A erlaubt werden, dem Antragsteller die letzte bekannte |
Adresse der betreffenden Person mitzuteilen, um den Verwaltungsaufwand | Adresse der betreffenden Person mitzuteilen, um den Verwaltungsaufwand |
des Antragstellers zu verringern. Es muss darauf hingewiesen werden, | des Antragstellers zu verringern. Es muss darauf hingewiesen werden, |
dass dem Antragsteller der Zugriff auf diese Information erlaubt ist | dass dem Antragsteller der Zugriff auf diese Information erlaubt ist |
und dass vorliegende Bestimmung ihm lediglich einen schnelleren | und dass vorliegende Bestimmung ihm lediglich einen schnelleren |
Zugriff auf diese Information ermöglichen soll. | Zugriff auf diese Information ermöglichen soll. |
Da diese Information im Nationalregister der natürlichen Personen | Da diese Information im Nationalregister der natürlichen Personen |
angegeben ist, muss der Königliche Erlass vom 3. April 1984 über den | angegeben ist, muss der Königliche Erlass vom 3. April 1984 über den |
Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen ebenfalls abgeändert werden. In Artikel 3 dieses | Informationen ebenfalls abgeändert werden. In Artikel 3 dieses |
Königlichen Erlasses ist nämlich festgelegt, dass die von einer | Königlichen Erlasses ist nämlich festgelegt, dass die von einer |
Gemeinde erhaltenen Informationen über eine in einer anderen Gemeinde | Gemeinde erhaltenen Informationen über eine in einer anderen Gemeinde |
eingetragene Person nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet | eingetragene Person nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet |
werden dürfen. Sie dürfen auf keinen Fall Dritten mitgeteilt werden. | werden dürfen. Sie dürfen auf keinen Fall Dritten mitgeteilt werden. |
Folglich wird im Rahmen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. | Folglich wird im Rahmen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 16. |
Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den | Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den |
Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister eine Abweichung für die | Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister eine Abweichung für die |
Mitteilung dieser Information an den Antragsteller vorgesehen. | Mitteilung dieser Information an den Antragsteller vorgesehen. |
Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen | Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen |
Erlasses. | Erlasses. |
Der Staatsrat hat keine Bemerkungen gemacht. | Der Staatsrat hat keine Bemerkungen gemacht. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 22. APRIL 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher | Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher |
Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die | Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die |
Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen | Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen |
Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus | Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus |
den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister | den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels | Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels |
5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003; | 5, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise, insbesondere des Artikels 2 Absatz 3; | und die Personalausweise, insbesondere des Artikels 2 Absatz 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff |
bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der | bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der |
natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen; | Informationen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
Fremdenregister; | Fremdenregister; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.086/2 des Staatsrates vom 21. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.086/2 des Staatsrates vom 21. Februar |
2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern | Auf Vorschlag des Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über |
den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister | den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister |
der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der | der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der |
Informationen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Informationen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen | « Art. 3 - In Anwendung von Artikel 2 erhaltene Informationen dürfen |
nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf | nur zu internen Verwaltungszwecken verwendet werden. Sie dürfen auf |
keinen Fall Dritten mitgeteilt werden, abgesehen von der letzten | keinen Fall Dritten mitgeteilt werden, abgesehen von der letzten |
bekannten Adresse, die nur mitgeteilt werden darf, wenn gemäss den | bekannten Adresse, die nur mitgeteilt werden darf, wenn gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
Fremdenregister ein rechtmässiger Antrag auf Mitteilung der Adresse | Fremdenregister ein rechtmässiger Antrag auf Mitteilung der Adresse |
seitens eines Dritten vorliegt. » | seitens eines Dritten vorliegt. » |
Art. 2 - Artikel 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 | Art. 2 - Artikel 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 |
über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern | über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern |
und dem Fremdenregister, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. | und dem Fremdenregister, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. |
Juli 1993, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Juli 1993, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
« Ist diese Person zum Zeitpunkt des Antrags in den | « Ist diese Person zum Zeitpunkt des Antrags in den |
Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister einer anderen belgischen | Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister einer anderen belgischen |
Gemeinde eingetragen, teilt die Gemeinde dem Antragsteller darüber | Gemeinde eingetragen, teilt die Gemeinde dem Antragsteller darüber |
hinaus die letzte bekannte Adresse dieser Person mit. » | hinaus die letzte bekannte Adresse dieser Person mit. » |
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 7 décembre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 december 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |