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Vue multilingue de Arrêté Royal du 07/04/2019
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Arrêté royal relatif à la traçabilité et aux dispositifs de sécurité des produits à base de tabac. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de traceerbaarheid en het veiligheidskenmerk van producten op basis van tabak. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
7 AVRIL 2019. - Arrêté royal relatif à la traçabilité et aux 7 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende de traceerbaarheid en
dispositifs de sécurité des produits à base de tabac. - Traduction het veiligheidskenmerk van producten op basis van tabak. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 7 avril 2019 relatif à la traçabilité et aux besluit van 7 april 2019 betreffende de traceerbaarheid en het
dispositifs de sécurité des produits à base de tabac (Moniteur belge veiligheidskenmerk van producten op basis van tabak (Belgisch
du 17 avril 2019). Staatsblad van 17 april 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über die Rückverfolgbarkeit und die 7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über die Rückverfolgbarkeit und die
Sicherheitsmerkmale von Erzeugnissen auf Tabakbasis Sicherheitsmerkmale von Erzeugnissen auf Tabakbasis
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz
vom 22. März 1989; vom 22. März 1989;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Februar 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Februar 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.533/3 des Staatsrates vom 28. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.533/3 des Staatsrates vom 28. März
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - Anwendungsbereich
Vorliegender Erlass dient: Vorliegender Erlass dient:
1. der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 zur 1. der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf
von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung
der Richtlinie 2001/37/EG, der Richtlinie 2001/37/EG,
2. der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der 2. der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der
Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die
Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für
Tabakerzeugnisse. Tabakerzeugnisse.
Art. 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die im Königlichen Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die im Königlichen
Erlass vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Erlass vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das
Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen aufgeführten Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen aufgeführten
Begriffsbestimmungen, sofern vorliegender Erlass keine anderen Begriffsbestimmungen, sofern vorliegender Erlass keine anderen
Begriffsbestimmungen vorsieht. Begriffsbestimmungen vorsieht.
KAPITEL 2 - Rückverfolgbarkeit KAPITEL 2 - Rückverfolgbarkeit
Art. 3 - Individuelles Erkennungsmerkmal Art. 3 - Individuelles Erkennungsmerkmal
§ 1 - Alle in Verkehr gebrachten Packungen von Erzeugnissen auf § 1 - Alle in Verkehr gebrachten Packungen von Erzeugnissen auf
Tabakbasis haben ein individuelles Erkennungsmerkmal. Tabakbasis haben ein individuelles Erkennungsmerkmal.
Zur Gewährleistung der Unversehrtheit des individuellen Zur Gewährleistung der Unversehrtheit des individuellen
Erkennungsmerkmals muss dieses unablösbar aufgedruckt oder befestigt Erkennungsmerkmals muss dieses unablösbar aufgedruckt oder befestigt
und unverwischbar sein und darf nicht verdeckt oder getrennt werden, und unverwischbar sein und darf nicht verdeckt oder getrennt werden,
auch nicht durch Steuerzeichen und Preisschilder oder durch das Öffnen auch nicht durch Steuerzeichen und Preisschilder oder durch das Öffnen
der Packung. der Packung.
§ 2 - Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht die Feststellung: § 2 - Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht die Feststellung:
1. des Herstellungstags und -orts, 1. des Herstellungstags und -orts,
2. der Herstellungsstätte, 2. der Herstellungsstätte,
3. der Maschine, die zur Herstellung der Erzeugnisse auf Tabakbasis 3. der Maschine, die zur Herstellung der Erzeugnisse auf Tabakbasis
verwendet wurde, verwendet wurde,
4. der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung, 4. der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung,
5. der Produktbeschreibung, 5. der Produktbeschreibung,
6. des geplanten Absatzmarkts, 6. des geplanten Absatzmarkts,
7. des geplanten Versandwegs, 7. des geplanten Versandwegs,
8. gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Union einführt, 8. gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Union einführt,
9. des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten 9. des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten
Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des
Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers, Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers,
10. der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten 10. der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten
Verkaufsstelle und Verkaufsstelle und
11. der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller 11. der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller
Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle.
§ 3 - Die in § 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie gegebenenfalls Nr. 8 § 3 - Die in § 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie gegebenenfalls Nr. 8
des vorliegenden Artikels genannten Informationen gehören zum des vorliegenden Artikels genannten Informationen gehören zum
individuellen Erkennungsmerkmal. individuellen Erkennungsmerkmal.
§ 4 - Die in § 2 Nr. 9, 10 und 11 des vorliegenden Artikels genannten § 4 - Die in § 2 Nr. 9, 10 und 11 des vorliegenden Artikels genannten
Informationen sind durch eine Verknüpfung mit dem individuellen Informationen sind durch eine Verknüpfung mit dem individuellen
Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich. Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich.
§ 5 - Alle am Handel mit Erzeugnissen auf Tabakbasis beteiligten § 5 - Alle am Handel mit Erzeugnissen auf Tabakbasis beteiligten
Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten
Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, erfassen den Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, erfassen den
Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen
Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem
Besitz. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung Besitz. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung
aggregierter Außenverpackungen wie Stangen, "master cases" oder aggregierter Außenverpackungen wie Stangen, "master cases" oder
Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die
Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben. Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben.
§ 6 - Alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette § 6 - Alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette
der Erzeugnisse auf Tabakbasis führen vollständige und genaue der Erzeugnisse auf Tabakbasis führen vollständige und genaue
Aufzeichnungen aller einschlägigen Transaktionen. Aufzeichnungen aller einschlägigen Transaktionen.
§ 7 - Die Hersteller von Erzeugnissen auf Tabakbasis stellen allen am § 7 - Die Hersteller von Erzeugnissen auf Tabakbasis stellen allen am
Handel mit Erzeugnissen auf Tabakbasis beteiligten Handel mit Erzeugnissen auf Tabakbasis beteiligten
Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten
Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich
Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die Ausrüstung bereit, Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die Ausrüstung bereit,
die notwendig ist, um die gekauften, verkauften, gelagerten, die notwendig ist, um die gekauften, verkauften, gelagerten,
transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Erzeugnisse auf transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Erzeugnisse auf
Tabakbasis zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die Tabakbasis zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die
aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen in Artikel 4 aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen in Artikel 4
des vorliegenden Erlasses erwähnten Datenspeicher zu übermitteln. des vorliegenden Erlasses erwähnten Datenspeicher zu übermitteln.
Zur Gewährleistung der Kompatibilität des von den Herstellern von Zur Gewährleistung der Kompatibilität des von den Herstellern von
Erzeugnissen auf Tabakbasis bereitgestellten Materials legen die Erzeugnissen auf Tabakbasis bereitgestellten Materials legen die
Wirtschaftsteilnehmer die technischen Merkmale des Materials fest, das Wirtschaftsteilnehmer die technischen Merkmale des Materials fest, das
sie im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Erlasses benötigen, und sie im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Erlasses benötigen, und
zwar sowohl in Bezug auf die erforderliche Hardware als auch in Bezug zwar sowohl in Bezug auf die erforderliche Hardware als auch in Bezug
auf die erforderliche Software. auf die erforderliche Software.
Art. 4 - Aufzeichnung von Daten Art. 4 - Aufzeichnung von Daten
§ 1 - Die Hersteller und Importeure von Erzeugnissen auf Tabakbasis § 1 - Die Hersteller und Importeure von Erzeugnissen auf Tabakbasis
schließen mit einem unabhängigen Dritten Datenspeicherungsverträge schließen mit einem unabhängigen Dritten Datenspeicherungsverträge
über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten. Der über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten. Der
physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Die physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Die
Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine
technische Leistungsfähigkeit, und der Datenspeicherungsvertrag werden technische Leistungsfähigkeit, und der Datenspeicherungsvertrag werden
von der Europäischen Kommission zugelassen. von der Europäischen Kommission zugelassen.
§ 2 - Der Dienst, die Dienste des FÖD Finanzen, die Europäische § 2 - Der Dienst, die Dienste des FÖD Finanzen, die Europäische
Kommission und der externe Prüfer haben vollständigen Zugang zum Kommission und der externe Prüfer haben vollständigen Zugang zum
physischen Standort der Daten. In ordnungsgemäß begründeten Fällen physischen Standort der Daten. In ordnungsgemäß begründeten Fällen
kann der Dienst Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese kann der Dienst Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese
Informationen gewähren, sofern dabei kommerziell sensible Informationen gewähren, sofern dabei kommerziell sensible
Informationen angemessen geschützt bleiben. Informationen angemessen geschützt bleiben.
§ 3 - Die erfassten Daten dürfen von keinem am Handel mit Erzeugnissen § 3 - Die erfassten Daten dürfen von keinem am Handel mit Erzeugnissen
auf Tabakbasis beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geändert oder auf Tabakbasis beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geändert oder
gelöscht werden. gelöscht werden.
Art. 5 - Zustellung individueller Erkennungsmerkmale Art. 5 - Zustellung individueller Erkennungsmerkmale
§ 1 - Für die in Belgien in Verkehr gebrachten Packungen von § 1 - Für die in Belgien in Verkehr gebrachten Packungen von
Erzeugnissen auf Tabakbasis wird das individuelle Erkennungsmerkmal Erzeugnissen auf Tabakbasis wird das individuelle Erkennungsmerkmal
von der vom Minister bestimmten Ausgabestelle zugestellt. von der vom Minister bestimmten Ausgabestelle zugestellt.
Die Zustellung individueller Erkennungsmerkmale erfolgt auf Die Zustellung individueller Erkennungsmerkmale erfolgt auf
elektronische Weise. elektronische Weise.
§ 2 - Für die in Belgien hergestellten Packungen von Erzeugnissen auf § 2 - Für die in Belgien hergestellten Packungen von Erzeugnissen auf
Tabakbasis, die in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht Tabakbasis, die in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht
werden, werden die individuellen Erkennungsmerkmale von der vom Dienst werden, werden die individuellen Erkennungsmerkmale von der vom Dienst
bestimmten Ausgabestelle oder von der von diesem Mitgliedstaat bestimmten Ausgabestelle oder von der von diesem Mitgliedstaat
bestimmten Ausgabestelle zugestellt. Im Falle eines Drittlandes werden bestimmten Ausgabestelle zugestellt. Im Falle eines Drittlandes werden
die individuellen Erkennungsmerkmale von der vom Dienst bestimmten die individuellen Erkennungsmerkmale von der vom Dienst bestimmten
Ausgabestelle zugestellt. Ausgabestelle zugestellt.
KAPITEL 3 - Sicherheit KAPITEL 3 - Sicherheit
Art. 6 - Sicherheitsmerkmal Art. 6 - Sicherheitsmerkmal
§ 1 - Alle Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis, die in Verkehr § 1 - Alle Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis, die in Verkehr
gebracht werden, weisen ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal, gebracht werden, weisen ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal,
bestehend aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, auf. Das bestehend aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, auf. Das
Sicherheitsmerkmal muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt und Sicherheitsmerkmal muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt und
unverwischbar sein und darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch unverwischbar sein und darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch
nicht durch Steuerzeichen und Preisschilder oder andere gesetzlich nicht durch Steuerzeichen und Preisschilder oder andere gesetzlich
vorgeschriebene Elemente. vorgeschriebene Elemente.
§ 2 - Das Sicherheitsmerkmal der in Belgien in Verkehr gebrachten § 2 - Das Sicherheitsmerkmal der in Belgien in Verkehr gebrachten
Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis ist im Steuerzeichen Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis ist im Steuerzeichen
integriert. integriert.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Sanktionen Art. 7 - Sanktionen
§ 1 - Erzeugnisse auf Tabakbasis, die den Bestimmungen des § 1 - Erzeugnisse auf Tabakbasis, die den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, gelten als schädlich im Sinne vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, gelten als schädlich im Sinne
von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren. Waren.
§ 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden
gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977
ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft.
Art. 8 - Übergangsbestimmungen Art. 8 - Übergangsbestimmungen
§ 1 - Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2019 § 1 - Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2019
hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht werden und den hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht werden und den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, können bis Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, können bis
zum 20. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden. zum 20. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden.
§ 2 - Andere Erzeugnisse auf Tabakbasis, die vor dem 20. Mai 2024 § 2 - Andere Erzeugnisse auf Tabakbasis, die vor dem 20. Mai 2024
hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht werden und den hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht werden und den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, können bis Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, können bis
zum 20. Mai 2025 in Verkehr gebracht werden. zum 20. Mai 2025 in Verkehr gebracht werden.
Art. 9 - Inkrafttreten Art. 9 - Inkrafttreten
§ 1 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Mai 2019 in Kraft, was § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Mai 2019 in Kraft, was
Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen betrifft. Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen betrifft.
§ 2 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Mai 2024 in Kraft, was andere § 2 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Mai 2024 in Kraft, was andere
Erzeugnisse auf Tabakbasis als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen Erzeugnisse auf Tabakbasis als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen
betrifft. betrifft.
Art. 10 - Ausführung Art. 10 - Ausführung
Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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