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Arrêté royal relatif à la traçabilité et aux dispositifs de sécurité des produits à base de tabac. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de traceerbaarheid en het veiligheidskenmerk van producten op basis van tabak. - Duitse vertaling |
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
7 AVRIL 2019. - Arrêté royal relatif à la traçabilité et aux | 7 APRIL 2019. - Koninklijk besluit betreffende de traceerbaarheid en |
dispositifs de sécurité des produits à base de tabac. - Traduction | het veiligheidskenmerk van producten op basis van tabak. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 7 avril 2019 relatif à la traçabilité et aux | besluit van 7 april 2019 betreffende de traceerbaarheid en het |
dispositifs de sécurité des produits à base de tabac (Moniteur belge | veiligheidskenmerk van producten op basis van tabak (Belgisch |
du 17 avril 2019). | Staatsblad van 17 april 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über die Rückverfolgbarkeit und die | 7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass über die Rückverfolgbarkeit und die |
Sicherheitsmerkmale von Erzeugnissen auf Tabakbasis | Sicherheitsmerkmale von Erzeugnissen auf Tabakbasis |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz | Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. März 1989; | vom 22. März 1989; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Februar 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Februar 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.533/3 des Staatsrates vom 28. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.533/3 des Staatsrates vom 28. März |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Anwendungsbereich | Artikel 1 - Anwendungsbereich |
Vorliegender Erlass dient: | Vorliegender Erlass dient: |
1. der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 zur | 1. der Teilumsetzung der Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 zur |
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der | Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der |
Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf | Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf |
von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung | von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung |
der Richtlinie 2001/37/EG, | der Richtlinie 2001/37/EG, |
2. der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der | 2. der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der |
Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die | Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die |
Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für | Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für |
Tabakerzeugnisse. | Tabakerzeugnisse. |
Art. 2 - Begriffsbestimmungen | Art. 2 - Begriffsbestimmungen |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die im Königlichen | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die im Königlichen |
Erlass vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das | Erlass vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das |
Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen aufgeführten | Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen aufgeführten |
Begriffsbestimmungen, sofern vorliegender Erlass keine anderen | Begriffsbestimmungen, sofern vorliegender Erlass keine anderen |
Begriffsbestimmungen vorsieht. | Begriffsbestimmungen vorsieht. |
KAPITEL 2 - Rückverfolgbarkeit | KAPITEL 2 - Rückverfolgbarkeit |
Art. 3 - Individuelles Erkennungsmerkmal | Art. 3 - Individuelles Erkennungsmerkmal |
§ 1 - Alle in Verkehr gebrachten Packungen von Erzeugnissen auf | § 1 - Alle in Verkehr gebrachten Packungen von Erzeugnissen auf |
Tabakbasis haben ein individuelles Erkennungsmerkmal. | Tabakbasis haben ein individuelles Erkennungsmerkmal. |
Zur Gewährleistung der Unversehrtheit des individuellen | Zur Gewährleistung der Unversehrtheit des individuellen |
Erkennungsmerkmals muss dieses unablösbar aufgedruckt oder befestigt | Erkennungsmerkmals muss dieses unablösbar aufgedruckt oder befestigt |
und unverwischbar sein und darf nicht verdeckt oder getrennt werden, | und unverwischbar sein und darf nicht verdeckt oder getrennt werden, |
auch nicht durch Steuerzeichen und Preisschilder oder durch das Öffnen | auch nicht durch Steuerzeichen und Preisschilder oder durch das Öffnen |
der Packung. | der Packung. |
§ 2 - Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht die Feststellung: | § 2 - Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht die Feststellung: |
1. des Herstellungstags und -orts, | 1. des Herstellungstags und -orts, |
2. der Herstellungsstätte, | 2. der Herstellungsstätte, |
3. der Maschine, die zur Herstellung der Erzeugnisse auf Tabakbasis | 3. der Maschine, die zur Herstellung der Erzeugnisse auf Tabakbasis |
verwendet wurde, | verwendet wurde, |
4. der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung, | 4. der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung, |
5. der Produktbeschreibung, | 5. der Produktbeschreibung, |
6. des geplanten Absatzmarkts, | 6. des geplanten Absatzmarkts, |
7. des geplanten Versandwegs, | 7. des geplanten Versandwegs, |
8. gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Union einführt, | 8. gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Union einführt, |
9. des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten | 9. des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten |
Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des | Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des |
Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers, | Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers, |
10. der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten | 10. der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten |
Verkaufsstelle und | Verkaufsstelle und |
11. der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller | 11. der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller |
Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle. | Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle. |
§ 3 - Die in § 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie gegebenenfalls Nr. 8 | § 3 - Die in § 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 sowie gegebenenfalls Nr. 8 |
des vorliegenden Artikels genannten Informationen gehören zum | des vorliegenden Artikels genannten Informationen gehören zum |
individuellen Erkennungsmerkmal. | individuellen Erkennungsmerkmal. |
§ 4 - Die in § 2 Nr. 9, 10 und 11 des vorliegenden Artikels genannten | § 4 - Die in § 2 Nr. 9, 10 und 11 des vorliegenden Artikels genannten |
Informationen sind durch eine Verknüpfung mit dem individuellen | Informationen sind durch eine Verknüpfung mit dem individuellen |
Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich. | Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich. |
§ 5 - Alle am Handel mit Erzeugnissen auf Tabakbasis beteiligten | § 5 - Alle am Handel mit Erzeugnissen auf Tabakbasis beteiligten |
Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten | Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten |
Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, erfassen den | Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, erfassen den |
Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen | Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen |
Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem | Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem |
Besitz. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung | Besitz. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung |
aggregierter Außenverpackungen wie Stangen, "master cases" oder | aggregierter Außenverpackungen wie Stangen, "master cases" oder |
Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die | Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die |
Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben. | Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben. |
§ 6 - Alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette | § 6 - Alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette |
der Erzeugnisse auf Tabakbasis führen vollständige und genaue | der Erzeugnisse auf Tabakbasis führen vollständige und genaue |
Aufzeichnungen aller einschlägigen Transaktionen. | Aufzeichnungen aller einschlägigen Transaktionen. |
§ 7 - Die Hersteller von Erzeugnissen auf Tabakbasis stellen allen am | § 7 - Die Hersteller von Erzeugnissen auf Tabakbasis stellen allen am |
Handel mit Erzeugnissen auf Tabakbasis beteiligten | Handel mit Erzeugnissen auf Tabakbasis beteiligten |
Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten | Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten |
Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich | Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich |
Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die Ausrüstung bereit, | Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die Ausrüstung bereit, |
die notwendig ist, um die gekauften, verkauften, gelagerten, | die notwendig ist, um die gekauften, verkauften, gelagerten, |
transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Erzeugnisse auf | transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Erzeugnisse auf |
Tabakbasis zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die | Tabakbasis zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die |
aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen in Artikel 4 | aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen in Artikel 4 |
des vorliegenden Erlasses erwähnten Datenspeicher zu übermitteln. | des vorliegenden Erlasses erwähnten Datenspeicher zu übermitteln. |
Zur Gewährleistung der Kompatibilität des von den Herstellern von | Zur Gewährleistung der Kompatibilität des von den Herstellern von |
Erzeugnissen auf Tabakbasis bereitgestellten Materials legen die | Erzeugnissen auf Tabakbasis bereitgestellten Materials legen die |
Wirtschaftsteilnehmer die technischen Merkmale des Materials fest, das | Wirtschaftsteilnehmer die technischen Merkmale des Materials fest, das |
sie im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Erlasses benötigen, und | sie im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Erlasses benötigen, und |
zwar sowohl in Bezug auf die erforderliche Hardware als auch in Bezug | zwar sowohl in Bezug auf die erforderliche Hardware als auch in Bezug |
auf die erforderliche Software. | auf die erforderliche Software. |
Art. 4 - Aufzeichnung von Daten | Art. 4 - Aufzeichnung von Daten |
§ 1 - Die Hersteller und Importeure von Erzeugnissen auf Tabakbasis | § 1 - Die Hersteller und Importeure von Erzeugnissen auf Tabakbasis |
schließen mit einem unabhängigen Dritten Datenspeicherungsverträge | schließen mit einem unabhängigen Dritten Datenspeicherungsverträge |
über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten. Der | über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten. Der |
physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Die | physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Die |
Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine | Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine |
technische Leistungsfähigkeit, und der Datenspeicherungsvertrag werden | technische Leistungsfähigkeit, und der Datenspeicherungsvertrag werden |
von der Europäischen Kommission zugelassen. | von der Europäischen Kommission zugelassen. |
§ 2 - Der Dienst, die Dienste des FÖD Finanzen, die Europäische | § 2 - Der Dienst, die Dienste des FÖD Finanzen, die Europäische |
Kommission und der externe Prüfer haben vollständigen Zugang zum | Kommission und der externe Prüfer haben vollständigen Zugang zum |
physischen Standort der Daten. In ordnungsgemäß begründeten Fällen | physischen Standort der Daten. In ordnungsgemäß begründeten Fällen |
kann der Dienst Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese | kann der Dienst Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese |
Informationen gewähren, sofern dabei kommerziell sensible | Informationen gewähren, sofern dabei kommerziell sensible |
Informationen angemessen geschützt bleiben. | Informationen angemessen geschützt bleiben. |
§ 3 - Die erfassten Daten dürfen von keinem am Handel mit Erzeugnissen | § 3 - Die erfassten Daten dürfen von keinem am Handel mit Erzeugnissen |
auf Tabakbasis beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geändert oder | auf Tabakbasis beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geändert oder |
gelöscht werden. | gelöscht werden. |
Art. 5 - Zustellung individueller Erkennungsmerkmale | Art. 5 - Zustellung individueller Erkennungsmerkmale |
§ 1 - Für die in Belgien in Verkehr gebrachten Packungen von | § 1 - Für die in Belgien in Verkehr gebrachten Packungen von |
Erzeugnissen auf Tabakbasis wird das individuelle Erkennungsmerkmal | Erzeugnissen auf Tabakbasis wird das individuelle Erkennungsmerkmal |
von der vom Minister bestimmten Ausgabestelle zugestellt. | von der vom Minister bestimmten Ausgabestelle zugestellt. |
Die Zustellung individueller Erkennungsmerkmale erfolgt auf | Die Zustellung individueller Erkennungsmerkmale erfolgt auf |
elektronische Weise. | elektronische Weise. |
§ 2 - Für die in Belgien hergestellten Packungen von Erzeugnissen auf | § 2 - Für die in Belgien hergestellten Packungen von Erzeugnissen auf |
Tabakbasis, die in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht | Tabakbasis, die in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht |
werden, werden die individuellen Erkennungsmerkmale von der vom Dienst | werden, werden die individuellen Erkennungsmerkmale von der vom Dienst |
bestimmten Ausgabestelle oder von der von diesem Mitgliedstaat | bestimmten Ausgabestelle oder von der von diesem Mitgliedstaat |
bestimmten Ausgabestelle zugestellt. Im Falle eines Drittlandes werden | bestimmten Ausgabestelle zugestellt. Im Falle eines Drittlandes werden |
die individuellen Erkennungsmerkmale von der vom Dienst bestimmten | die individuellen Erkennungsmerkmale von der vom Dienst bestimmten |
Ausgabestelle zugestellt. | Ausgabestelle zugestellt. |
KAPITEL 3 - Sicherheit | KAPITEL 3 - Sicherheit |
Art. 6 - Sicherheitsmerkmal | Art. 6 - Sicherheitsmerkmal |
§ 1 - Alle Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis, die in Verkehr | § 1 - Alle Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis, die in Verkehr |
gebracht werden, weisen ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal, | gebracht werden, weisen ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal, |
bestehend aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, auf. Das | bestehend aus sichtbaren und unsichtbaren Elementen, auf. Das |
Sicherheitsmerkmal muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt und | Sicherheitsmerkmal muss unablösbar aufgedruckt oder befestigt und |
unverwischbar sein und darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch | unverwischbar sein und darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch |
nicht durch Steuerzeichen und Preisschilder oder andere gesetzlich | nicht durch Steuerzeichen und Preisschilder oder andere gesetzlich |
vorgeschriebene Elemente. | vorgeschriebene Elemente. |
§ 2 - Das Sicherheitsmerkmal der in Belgien in Verkehr gebrachten | § 2 - Das Sicherheitsmerkmal der in Belgien in Verkehr gebrachten |
Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis ist im Steuerzeichen | Packungen von Erzeugnissen auf Tabakbasis ist im Steuerzeichen |
integriert. | integriert. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Sanktionen | Art. 7 - Sanktionen |
§ 1 - Erzeugnisse auf Tabakbasis, die den Bestimmungen des | § 1 - Erzeugnisse auf Tabakbasis, die den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, gelten als schädlich im Sinne | vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, gelten als schädlich im Sinne |
von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | von Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren. | Waren. |
§ 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden | § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden |
gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 | gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Januar 1977 |
ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. | ermittelt, festgestellt, verfolgt und bestraft. |
Art. 8 - Übergangsbestimmungen | Art. 8 - Übergangsbestimmungen |
§ 1 - Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2019 | § 1 - Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die vor dem 20. Mai 2019 |
hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht werden und den | hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht werden und den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, können bis | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, können bis |
zum 20. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden. | zum 20. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden. |
§ 2 - Andere Erzeugnisse auf Tabakbasis, die vor dem 20. Mai 2024 | § 2 - Andere Erzeugnisse auf Tabakbasis, die vor dem 20. Mai 2024 |
hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht werden und den | hergestellt oder in den freien Verkehr gebracht werden und den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, können bis | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, können bis |
zum 20. Mai 2025 in Verkehr gebracht werden. | zum 20. Mai 2025 in Verkehr gebracht werden. |
Art. 9 - Inkrafttreten | Art. 9 - Inkrafttreten |
§ 1 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Mai 2019 in Kraft, was | § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Mai 2019 in Kraft, was |
Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen betrifft. | Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen betrifft. |
§ 2 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Mai 2024 in Kraft, was andere | § 2 - Vorliegender Erlass tritt am 20. Mai 2024 in Kraft, was andere |
Erzeugnisse auf Tabakbasis als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen | Erzeugnisse auf Tabakbasis als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen |
betrifft. | betrifft. |
Art. 10 - Ausführung | Art. 10 - Ausführung |
Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung | Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |