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Arrêté royal fixant les modalités et le modèle du protocole d'accord en exécution de l'article 41 de la loi sur la police des chemins de fer. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere regels en het model van het protocolakkoord ter uitvoering van artikel 41 van de wet op de politie van de spoorwegen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
7 AVRIL 2019. - Arrêté royal fixant les modalités et le modèle du | 7 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de nadere |
regels en het model van het protocolakkoord ter uitvoering van artikel | |
protocole d'accord en exécution de l'article 41 de la loi sur la | 41 van de wet op de politie van de spoorwegen. - Duitse vertaling |
police des chemins de fer. - Traduction allemande | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 7 avril 2019 fixant les modalités et le modèle du | besluit van 7 april 2019 tot vaststelling van de nadere regels en het |
protocole d'accord en exécution de l'article 41 de la loi sur la | model van het protocolakkoord ter uitvoering van artikel 41 van de wet |
police des chemins de fer (Moniteur belge du 19 avril 2019). | op de politie van de spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 19 april |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten und | 7. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten und |
des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von Artikel | des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von Artikel |
41 des Gesetzes zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen | 41 des Gesetzes zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen |
Eisenbahn | Eisenbahn |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von | Aufgrund des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von |
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn, des Artikels 41 § 2; | Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn, des Artikels 41 § 2; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 8. Juni 2018; | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 8. Juni 2018; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Justiz vom 16. Juli 2018; | Öffentlichen Dienstes Justiz vom 16. Juli 2018; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Tatsache, dass der Staatsrat binnen der gesetzten Frist | Aufgrund der Tatsache, dass der Staatsrat binnen der gesetzten Frist |
kein Gutachten in Anwendung von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. | kein Gutachten in Anwendung von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben hat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben hat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vereinbarungsprotokolle über das Verfahren zur Bearbeitung | Artikel 1 - Vereinbarungsprotokolle über das Verfahren zur Bearbeitung |
der in Artikel 30 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von | der in Artikel 30 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von |
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn erwähnten Verstöße, die | Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn erwähnten Verstöße, die |
zwischen dem Unternehmen, von dem der sanktionierende Bedienstete | zwischen dem Unternehmen, von dem der sanktionierende Bedienstete |
abhängt, und dem zuständigen Prokurator des Königs ausgestellt werden, | abhängt, und dem zuständigen Prokurator des Königs ausgestellt werden, |
enthalten die Bestimmungen und die eingetragenen Vermerke, so wie sie | enthalten die Bestimmungen und die eingetragenen Vermerke, so wie sie |
gemäß Buchstabe B) "Verfahrensvereinbarungen in Bezug auf die in | gemäß Buchstabe B) "Verfahrensvereinbarungen in Bezug auf die in |
Artikel 30 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von | Artikel 30 des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von |
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn erwähnten Verstöße" des | Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn erwähnten Verstöße" des |
Musters, das vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist, festgelegt | Musters, das vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist, festgelegt |
sind. | sind. |
Art. 2 - Unternehmen, von denen die sanktionierenden Bediensteten | Art. 2 - Unternehmen, von denen die sanktionierenden Bediensteten |
abhängen, und die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs | abhängen, und die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs |
ergänzen die Bestimmungen des Vereinbarungsprotokolls, wie im Muster, | ergänzen die Bestimmungen des Vereinbarungsprotokolls, wie im Muster, |
das vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist, vorgesehen. | das vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt ist, vorgesehen. |
Art. 3 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 3 - Der für den Eisenbahnverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 7. April 2019 zur Festlegung der | Anlage zum Königlichen Erlass vom 7. April 2019 zur Festlegung der |
Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in | Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in |
Ausführung von Artikel 41 des Gesetzes zur Festlegung von | Ausführung von Artikel 41 des Gesetzes zur Festlegung von |
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn | Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn |
MUSTER EINES VEREINBARUNGSPROTOKOLLS IN BEZUG AUF BESTIMMTE VERSTÖSSE | MUSTER EINES VEREINBARUNGSPROTOKOLLS IN BEZUG AUF BESTIMMTE VERSTÖSSE |
GEGEN DIE ORDNUNGSBESTIMMUNGEN IN SACHEN EISENBAHN | GEGEN DIE ORDNUNGSBESTIMMUNGEN IN SACHEN EISENBAHN |
ZWISCHEN: | ZWISCHEN: |
dem Unternehmen [Bezeichnung], vertreten durch [...], | dem Unternehmen [Bezeichnung], vertreten durch [...], |
UND | UND |
dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks [...], vertreten durch | dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks [...], vertreten durch |
[Frau/Herrn ...], | [Frau/Herrn ...], |
WIRD FOLGENDES DARGELEGT: | WIRD FOLGENDES DARGELEGT: |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von | Aufgrund des Gesetzes vom 27. April 2018 zur Festlegung von |
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn (nachstehend "Gesetz" | Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn (nachstehend "Gesetz" |
genannt), insbesondere des Artikels 41 in Bezug auf die in Artikel 30 | genannt), insbesondere des Artikels 41 in Bezug auf die in Artikel 30 |
erwähnten Verstöße | erwähnten Verstöße |
WIRD FOLGENDES VEREINBART: | WIRD FOLGENDES VEREINBART: |
A) Rechtlicher Rahmen | A) Rechtlicher Rahmen |
In Bezug auf die in Artikel 30 erwähnten Verstöße, die entweder mit | In Bezug auf die in Artikel 30 erwähnten Verstöße, die entweder mit |
einer der in Artikel 28 erwähnten Strafen oder mit einer | einer der in Artikel 28 erwähnten Strafen oder mit einer |
administrativen Geldbuße geahndet werden können, wird in Artikel 41 § | administrativen Geldbuße geahndet werden können, wird in Artikel 41 § |
2 Absatz 4 Folgendes bestimmt: Unternehmen, von denen die | 2 Absatz 4 Folgendes bestimmt: Unternehmen, von denen die |
sanktionierenden Bediensteten abhängen, schließen mit den Prokuratoren | sanktionierenden Bediensteten abhängen, schließen mit den Prokuratoren |
des Königs Vereinbarungsprotokolle ab, um ihre Beziehungen zu regeln | des Königs Vereinbarungsprotokolle ab, um ihre Beziehungen zu regeln |
und insbesondere im Voraus die Verhaltensweisen zu bestimmen, die die | und insbesondere im Voraus die Verhaltensweisen zu bestimmen, die die |
Prokuratoren des Königs nicht weiterverfolgen sollen, weil eine | Prokuratoren des Königs nicht weiterverfolgen sollen, weil eine |
administrative Geldbuße eine geeignetere Maßnahme wäre. | administrative Geldbuße eine geeignetere Maßnahme wäre. |
B) Verfahrensvereinbarungen in Bezug auf die in Artikel 30 des | B) Verfahrensvereinbarungen in Bezug auf die in Artikel 30 des |
Gesetzes erwähnten Verstöße | Gesetzes erwähnten Verstöße |
Artikel 1 - Informationsaustausch | Artikel 1 - Informationsaustausch |
1. Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse | 1. Alle Parteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Befugnisse |
zusammenzuarbeiten und einander zu informieren, und gewährleisten den | zusammenzuarbeiten und einander zu informieren, und gewährleisten den |
vertraulichen Charakter ihres Austauschs. | vertraulichen Charakter ihres Austauschs. |
Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere | Zu diesem Zweck bestimmt der Prokurator des Königs einen oder mehrere |
Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "Bezugsmagistrate" genannt | Magistrate seines Bezirks, die nachstehend "Bezugsmagistrate" genannt |
werden. Die Bezugsmagistrate können von den Unternehmen, die durch | werden. Die Bezugsmagistrate können von den Unternehmen, die durch |
vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden, wenn in | vorliegende Vereinbarung gebunden sind, kontaktiert werden, wenn in |
Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende Vereinbarung | Bezug auf die Anwendung des Gesetzes oder auf vorliegende Vereinbarung |
Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die | Schwierigkeiten auftreten oder um Informationen über die |
Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten. | Weiterverfolgung bestimmter Protokolle zu erhalten. |
2. Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in | 2. Die Kontaktdaten der Bezugsmagistrate und der Kontaktpersonen in |
den Unternehmen sind in einem beigefügten Dokument angegeben. Der | den Unternehmen sind in einem beigefügten Dokument angegeben. Der |
Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in | Briefverkehr und/oder die Telefongespräche und/oder die E-Mails in |
Bezug auf die Ausführung des Gesetzes werden an sie gerichtet. | Bezug auf die Ausführung des Gesetzes werden an sie gerichtet. |
3. Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten | 3. Die Parteien verpflichten sich, jegliche Änderung der Kontaktdaten |
der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden. | der oben erwähnten Personen unverzüglich zu melden. |
Artikel 2 - Bearbeitung der Verstöße | Artikel 2 - Bearbeitung der Verstöße |
1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend | 1. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend |
erwähnten Verstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die betreffenden | erwähnten Verstöße keine Verfolgung einzuleiten, und die betreffenden |
Unternehmen verpflichten sich, die ordnungsgemäß festgestellten | Unternehmen verpflichten sich, die ordnungsgemäß festgestellten |
Verstöße zu bearbeiten: | Verstöße zu bearbeiten: |
- ... | - ... |
- ... | - ... |
- ... | - ... |
- ... | - ... |
2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend | 2. Der Prokurator des Königs verpflichtet sich, für die nachstehend |
erwähnten Verstöße Verfolgungen einzuleiten, und die betreffenden | erwähnten Verstöße Verfolgungen einzuleiten, und die betreffenden |
Unternehmen verpflichten sich, die ordnungsgemäß festgestellten | Unternehmen verpflichten sich, die ordnungsgemäß festgestellten |
Verstöße nicht zu bearbeiten: | Verstöße nicht zu bearbeiten: |
- ... | - ... |
- ... | - ... |
- ... | - ... |
- ... | - ... |
Artikel 3 - Besondere Modalitäten | Artikel 3 - Besondere Modalitäten |
1. Steht ein in Artikel 2 § 1 des vorliegenden Protokolls erwähnter | 1. Steht ein in Artikel 2 § 1 des vorliegenden Protokolls erwähnter |
Verstoß in Zusammenhang mit anderen Verstößen, die nicht für ein | Verstoß in Zusammenhang mit anderen Verstößen, die nicht für ein |
Verwaltungsverfahren in Frage kommen, so wird dieser Verstoß nicht im | Verwaltungsverfahren in Frage kommen, so wird dieser Verstoß nicht im |
Rahmen eines Verwaltungsverfahrens behandelt, sondern dem | Rahmen eines Verwaltungsverfahrens behandelt, sondern dem |
Bezugsmagistrat übertragen. | Bezugsmagistrat übertragen. |
2. Stellt der sanktionierende Bedienstete im Rahmen eines | 2. Stellt der sanktionierende Bedienstete im Rahmen eines |
Verwaltungsverfahrens fest, dass sich der Zuwiderhandelnde eindeutig | Verwaltungsverfahrens fest, dass sich der Zuwiderhandelnde eindeutig |
noch anderer Straftaten schuldig gemacht hat, die nicht für ein | noch anderer Straftaten schuldig gemacht hat, die nicht für ein |
Verwaltungsverfahren in Frage kommen, so meldet er diese dem | Verwaltungsverfahren in Frage kommen, so meldet er diese dem |
Bezugsmagistrat in Anwendung von Artikel 29 des | Bezugsmagistrat in Anwendung von Artikel 29 des |
Strafprozessgesetzbuches. | Strafprozessgesetzbuches. |
3. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der | 3. Unter Berücksichtigung der Art der gemeldeten Taten entscheidet der |
Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der | Bezugsmagistrat, ob er sich dazu verpflichtet, die Gesamtheit der |
Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren | Taten, einschließlich der Taten, für die ein Verwaltungsverfahren |
eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen. Er setzt den sanktionierenden | eingeleitet wurde, weiterzuverfolgen. Er setzt den sanktionierenden |
Bediensteten innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Meldung | Bediensteten innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Meldung |
davon in Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab. Ohne | davon in Kenntnis; dieser schließt das Verwaltungsverfahren ab. Ohne |
Entscheidung des Prokurators des Königs schließt der sanktionierende | Entscheidung des Prokurators des Königs schließt der sanktionierende |
Bedienstete das Verwaltungsverfahren für die gemeldeten Taten ab. | Bedienstete das Verwaltungsverfahren für die gemeldeten Taten ab. |
4. Handelt es sich um Feststellungen in Bezug auf einen unbekannten | 4. Handelt es sich um Feststellungen in Bezug auf einen unbekannten |
Verdächtigen, wird dem sanktionierenden Bediensteten keine Kopie des | Verdächtigen, wird dem sanktionierenden Bediensteten keine Kopie des |
Protokolls übermittelt. Wird der ursprünglich unbekannte Verdächtige | Protokolls übermittelt. Wird der ursprünglich unbekannte Verdächtige |
später identifiziert, kann der Prokurator des Königs entscheiden, | später identifiziert, kann der Prokurator des Königs entscheiden, |
keine Verfolgung einzuleiten, und dem zuständigen sanktionierenden | keine Verfolgung einzuleiten, und dem zuständigen sanktionierenden |
Bediensteten die Sache übertragen. | Bediensteten die Sache übertragen. |
Erstellt in ........................, am ......................., in | Erstellt in ........................, am ......................., in |
so vielen Exemplaren, wie es Parteien gibt | so vielen Exemplaren, wie es Parteien gibt |
Für das Unternehmen [Bezeichnung], vertreten durch [...] | Für das Unternehmen [Bezeichnung], vertreten durch [...] |
Für den Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks [...], vertreten | Für den Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks [...], vertreten |
durch [Frau/Herrn ...] | durch [Frau/Herrn ...] |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 7. April 2019 zur Festlegung | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 7. April 2019 zur Festlegung |
der Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in | der Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in |
Ausführung von Artikel 41 des Gesetzes zur Festlegung von | Ausführung von Artikel 41 des Gesetzes zur Festlegung von |
Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn beigefügt zu werden. | Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn beigefügt zu werden. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |