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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/10/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2002 réglant les méthodes des centrales de surveillance utilisant des systèmes de suivi Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2002 tot regeling van de methodes van bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 6 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2002 réglant les méthodes Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2002 tot
des centrales de surveillance utilisant des systèmes de suivi regeling van de methodes van bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 17 mai 2002 réglant les méthodes des centrales de besluit van 17 mei 2002 tot regeling van de methodes van
surveillance utilisant des systèmes de suivi, établi par le Service bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken, opgemaakt door de
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2002 tot regeling van
réglant les méthodes des centrales de surveillance utilisant des de methodes van bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken.
systèmes de suivi.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 6 octobre 2003. Gegeven te Brussel, 6 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
17. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Methoden der 17. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Methoden der
Überwachungszentralen, die Ortungssysteme benutzen Überwachungszentralen, die Ortungssysteme benutzen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des
Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9.
Juni 1999 und 10. Juni 2001; Juni 1999 und 10. Juni 2001;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.057/2 des Staatsrates vom 12. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.057/2 des Staatsrates vom 12. November
2001; 2001;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste,
2. Überwachungszentrale: Alarmzentrale, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 2. Überwachungszentrale: Alarmzentrale, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1
Nr. 4 des Gesetzes erwähnt, die die Ortungssysteme mit dem Ziel Nr. 4 des Gesetzes erwähnt, die die Ortungssysteme mit dem Ziel
verwaltet, dem Verschwinden, der Beschädigung oder der Zerstörung verwaltet, dem Verschwinden, der Beschädigung oder der Zerstörung
eines Gutes vorzubeugen oder sie festzustellen, eines Gutes vorzubeugen oder sie festzustellen,
3. Ortungssystem: Teil einer Überwachungszentrale, der dazu dient, ein 3. Ortungssystem: Teil einer Überwachungszentrale, der dazu dient, ein
Gut aus der Ferne zu orten oder seine Fortbewegung zu verfolgen Gut aus der Ferne zu orten oder seine Fortbewegung zu verfolgen
und/oder auf die Funktionstüchtigkeit des Gutes einzuwirken, und/oder auf die Funktionstüchtigkeit des Gutes einzuwirken,
4. Kontaktperson: Person, die von der Überwachungszentrale bei 4. Kontaktperson: Person, die von der Überwachungszentrale bei
Verschwinden, Zerstörung oder Beschädigung des von ihr überwachten Verschwinden, Zerstörung oder Beschädigung des von ihr überwachten
Gutes benachrichtigt werden muss, Gutes benachrichtigt werden muss,
5. mutmasslich verdächtigem Verschwinden: Verschwinden eines Gutes, 5. mutmasslich verdächtigem Verschwinden: Verschwinden eines Gutes,
das auf irgendeine Weise von der Überwachungszentrale festgestellt das auf irgendeine Weise von der Überwachungszentrale festgestellt
worden ist, jedoch nicht von der Kontaktperson überprüft worden ist, worden ist, jedoch nicht von der Kontaktperson überprüft worden ist,
6. Fahrzeug: jedes Beförderungsmittel zu Lande sowie jedes fahrbare 6. Fahrzeug: jedes Beförderungsmittel zu Lande sowie jedes fahrbare
landwirtschaftliche oder industrielle Material, landwirtschaftliche oder industrielle Material,
7. Kontaktstelle der Polizei: eine oder mehrere vom Minister des 7. Kontaktstelle der Polizei: eine oder mehrere vom Minister des
Innern bestimmte Kontaktstelle(n) für die Kommunikation zwischen den Innern bestimmte Kontaktstelle(n) für die Kommunikation zwischen den
in vorliegendem Erlass erwähnten Überwachungszentralen und den in vorliegendem Erlass erwähnten Überwachungszentralen und den
Polizeidiensten. Polizeidiensten.
Art. 2 - In der Vereinbarung, auf deren Grundlage die Art. 2 - In der Vereinbarung, auf deren Grundlage die
Überwachungszentrale eingeschaltet wird, ist der Name der Überwachungszentrale eingeschaltet wird, ist der Name der
Kontaktperson angegeben. Bei Abschluss der Vereinbarung informiert die Kontaktperson angegeben. Bei Abschluss der Vereinbarung informiert die
Überwachungszentrale den Kunden über die Pflichten, die der Überwachungszentrale den Kunden über die Pflichten, die der
Überwachungszentrale aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Überwachungszentrale aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses obliegen. Erlasses obliegen.
Art. 3 - Der Minister des Innern bestimmt die Angaben bezüglich des Art. 3 - Der Minister des Innern bestimmt die Angaben bezüglich des
überwachten Gutes, die die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der überwachten Gutes, die die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der
Polizei mitteilen muss, und die Modalitäten für die Mitteilung der Polizei mitteilen muss, und die Modalitäten für die Mitteilung der
Angaben. Angaben.
Art. 4 - Lediglich die Kontaktstelle der Polizei und die in Artikel 10 Art. 4 - Lediglich die Kontaktstelle der Polizei und die in Artikel 10
des Gesetzes erwähnten Instanzen, nicht aber die Kontaktperson oder des Gesetzes erwähnten Instanzen, nicht aber die Kontaktperson oder
andere Personen oder Instanzen, dürfen von der Überwachungszentrale: andere Personen oder Instanzen, dürfen von der Überwachungszentrale:
- vom Standort der überwachten Güter in Kenntnis gesetzt werden - vom Standort der überwachten Güter in Kenntnis gesetzt werden
- oder die Mittel erhalten, die zur Ortung der überwachten Güter - oder die Mittel erhalten, die zur Ortung der überwachten Güter
notwendig sind. notwendig sind.
Art. 5 - Nach Eingang einer Mitteilung über das mutmasslich Art. 5 - Nach Eingang einer Mitteilung über das mutmasslich
verdächtige Verschwinden eines Gutes vergewissert sich die verdächtige Verschwinden eines Gutes vergewissert sich die
Überwachungszentrale, dass es sich dabei um ein anormales Verschwinden Überwachungszentrale, dass es sich dabei um ein anormales Verschwinden
handelt. Dazu ist sie verpflichtet, mit der Kontaktperson Kontakt handelt. Dazu ist sie verpflichtet, mit der Kontaktperson Kontakt
aufzunehmen und sie zu bitten, nachzugehen, ob das Gut nicht aufgrund aufzunehmen und sie zu bitten, nachzugehen, ob das Gut nicht aufgrund
einer normalen Ursache verschwunden ist. einer normalen Ursache verschwunden ist.
Die Überwachungszentrale, die auf ein anormales Verschwinden des Gutes Die Überwachungszentrale, die auf ein anormales Verschwinden des Gutes
schliesst, teilt der Kontaktperson mit, dass sie der Kontaktstelle der schliesst, teilt der Kontaktperson mit, dass sie der Kontaktstelle der
Polizei das Verschwinden melden wird. Polizei das Verschwinden melden wird.
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 beschränkt sich die Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 beschränkt sich die
Überwachungszentrale, die feststellt, dass der Benutzer sich Überwachungszentrale, die feststellt, dass der Benutzer sich
vermutlich in einer Gefahrensituation befindet, auf den Versuch, diese vermutlich in einer Gefahrensituation befindet, auf den Versuch, diese
Kontaktperson zu erreichen. Kontaktperson zu erreichen.
Art. 7 - Die Überwachungszentrale, die im Anschluss an die in den Art. 7 - Die Überwachungszentrale, die im Anschluss an die in den
Artikeln 5 und 6 vorgesehene Überprüfung auf ein anormales Artikeln 5 und 6 vorgesehene Überprüfung auf ein anormales
Verschwinden des Gutes schliesst, meldet der Kontaktstelle der Polizei Verschwinden des Gutes schliesst, meldet der Kontaktstelle der Polizei
unverzüglich das Verschwinden. unverzüglich das Verschwinden.
Bei der Meldung eines Verschwindens eines Gutes gemäss Absatz 1 muss Bei der Meldung eines Verschwindens eines Gutes gemäss Absatz 1 muss
die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der Polizei Folgendes die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der Polizei Folgendes
mitteilen: mitteilen:
1. Kennzeichnung des Gutes, 1. Kennzeichnung des Gutes,
2. Angaben der Kontaktperson, 2. Angaben der Kontaktperson,
3. Umstände des Verschwindens, 3. Umstände des Verschwindens,
4. Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Verschwindens, 4. Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Verschwindens,
5. Standortbestimmung und weitere Ortung des verschwundenen Gutes in 5. Standortbestimmung und weitere Ortung des verschwundenen Gutes in
Realzeit, Realzeit,
6. Art und Weise, wie die Überwachungszentrale über das Verschwinden 6. Art und Weise, wie die Überwachungszentrale über das Verschwinden
unterrichtet worden ist, unterrichtet worden ist,
7. alle weiteren Informationen, die von der zuständigen Behörde zur 7. alle weiteren Informationen, die von der zuständigen Behörde zur
Aufklärung des Verschwindens angefordert werden. Aufklärung des Verschwindens angefordert werden.
Art. 8 - Mit Ausnahme der Meldung im Anschluss an die in Artikel 6 des Art. 8 - Mit Ausnahme der Meldung im Anschluss an die in Artikel 6 des
vorliegenden Erlasses vorgesehene Überprüfung ist jede Meldung bei der vorliegenden Erlasses vorgesehene Überprüfung ist jede Meldung bei der
Kontaktstelle der Polizei über ein Verschwinden, das sich nicht als Kontaktstelle der Polizei über ein Verschwinden, das sich nicht als
anormal herausstellt, gemäss Artikel 19 des Gesetzes strafbar. anormal herausstellt, gemäss Artikel 19 des Gesetzes strafbar.
Art. 9 - Die Überwachungszentrale hält die in Artikel 7 Absatz 2 Art. 9 - Die Überwachungszentrale hält die in Artikel 7 Absatz 2
erwähnten Angaben fünf Jahre lang zur Verfügung der Gerichtsbehörden erwähnten Angaben fünf Jahre lang zur Verfügung der Gerichtsbehörden
und der von ihnen bevollmächtigten Polizeidienste. und der von ihnen bevollmächtigten Polizeidienste.
KAPITEL II - Sonderfall der Einwirkungen auf Fahrzeuge, die mit einem KAPITEL II - Sonderfall der Einwirkungen auf Fahrzeuge, die mit einem
Ortungssystem ausgestattet sind Ortungssystem ausgestattet sind
Art. 10 - § 1 - Sobald die Überwachungszentrale zu der in den Artikeln Art. 10 - § 1 - Sobald die Überwachungszentrale zu der in den Artikeln
5 und 6 erwähnten Überprüfung übergegangen ist, darf sie auf ein mit 5 und 6 erwähnten Überprüfung übergegangen ist, darf sie auf ein mit
einem Ortungssystem ausgerüstetes Fahrzeug einwirken, bevor sie die einem Ortungssystem ausgerüstetes Fahrzeug einwirken, bevor sie die
Kontaktstelle der Polizei vom Verschwinden in Kenntnis gesetzt hat. Kontaktstelle der Polizei vom Verschwinden in Kenntnis gesetzt hat.
Die einzig erlaubte Einwirkung besteht darin, die Startfunktion des Die einzig erlaubte Einwirkung besteht darin, die Startfunktion des
Motors auszuschalten, sodass dieser nach einem vollständigen Motors auszuschalten, sodass dieser nach einem vollständigen
Stillstand von mindestens 30 Sekunden nicht mehr gestartet werden Stillstand von mindestens 30 Sekunden nicht mehr gestartet werden
kann. kann.
§ 2 - Stellt die Überwachungszentrale fest, dass sich im § 2 - Stellt die Überwachungszentrale fest, dass sich im
verschwundenen Fahrzeug vermutlich jemand in einer Gefahrensituation verschwundenen Fahrzeug vermutlich jemand in einer Gefahrensituation
befindet, beschränkt sie sich in Abweichung von § 1 auf die Mitteilung befindet, beschränkt sie sich in Abweichung von § 1 auf die Mitteilung
der in Artikel 7 erwähnten Angaben an die Kontaktstelle der Polizei der in Artikel 7 erwähnten Angaben an die Kontaktstelle der Polizei
und auf die Ausführung der polizeilichen Anweisungen. und auf die Ausführung der polizeilichen Anweisungen.
Art. 11 - Nach Ausführung des in Artikel 7 vorgesehenen Verfahrens Art. 11 - Nach Ausführung des in Artikel 7 vorgesehenen Verfahrens
führt die Überwachungszentrale ausschliesslich die Anweisungen der führt die Überwachungszentrale ausschliesslich die Anweisungen der
Kontaktstelle der Polizei aus. Dabei darf die Überwachungszentrale in Kontaktstelle der Polizei aus. Dabei darf die Überwachungszentrale in
Abweichung von Artikel 10 Absatz 2 aus der Ferne auf das mit einem Abweichung von Artikel 10 Absatz 2 aus der Ferne auf das mit einem
Ortungssystem ausgerüstete Fahrzeug einwirken und auf eine der Ortungssystem ausgerüstete Fahrzeug einwirken und auf eine der
nachstehenden Massnahmen zurückgreifen: nachstehenden Massnahmen zurückgreifen:
- Drosselung der Geschwindigkeit auf 90 km/h, - Drosselung der Geschwindigkeit auf 90 km/h,
- andere von den zuständigen Behörden bestimmte Massnahmen. - andere von den zuständigen Behörden bestimmte Massnahmen.
Art. 12 - Im Fall von Flucht nach einem begangenen Verbrechen oder Art. 12 - Im Fall von Flucht nach einem begangenen Verbrechen oder
Vergehen, das mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren oder mit einer Vergehen, das mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren oder mit einer
schwereren Strafe geahndet werden kann, oder falls sich die schwereren Strafe geahndet werden kann, oder falls sich die
Verkehrsteilnehmer wegen eines mit einem Ortungssystem ausgerüsteten Verkehrsteilnehmer wegen eines mit einem Ortungssystem ausgerüsteten
Fahrzeugs in einer Gefahrensituation befinden, ergreift die Fahrzeugs in einer Gefahrensituation befinden, ergreift die
Überwachungszentrale auf Verlangen der Kontaktstelle der Polizei eine Überwachungszentrale auf Verlangen der Kontaktstelle der Polizei eine
der in Artikel 11 erwähnten Massnahmen, ohne die in den Artikeln 5, 6 der in Artikel 11 erwähnten Massnahmen, ohne die in den Artikeln 5, 6
und 7 vorgesehenen Überprüfungen vorzunehmen. und 7 vorgesehenen Überprüfungen vorzunehmen.
KAPITEL III - Schlussbestimmung KAPITEL III - Schlussbestimmung
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 17. Mai 2002 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 17. Mai 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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