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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2002 réglant les méthodes des centrales de surveillance utilisant des systèmes de suivi | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2002 tot regeling van de methodes van bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
6 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 6 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2002 réglant les méthodes | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2002 tot |
des centrales de surveillance utilisant des systèmes de suivi | regeling van de methodes van bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 17 mai 2002 réglant les méthodes des centrales de | besluit van 17 mei 2002 tot regeling van de methodes van |
surveillance utilisant des systèmes de suivi, établi par le Service | bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken, opgemaakt door de |
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mai 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2002 tot regeling van |
réglant les méthodes des centrales de surveillance utilisant des | de methodes van bewakingscentrales die volgsystemen gebruiken. |
systèmes de suivi. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 6 octobre 2003. | Gegeven te Brussel, 6 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
17. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Methoden der | 17. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Regelung der Methoden der |
Überwachungszentralen, die Ortungssysteme benutzen | Überwachungszentralen, die Ortungssysteme benutzen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, insbesondere des |
Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. | Artikels 8 § 5, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. |
Juni 1999 und 10. Juni 2001; | Juni 1999 und 10. Juni 2001; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.057/2 des Staatsrates vom 12. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.057/2 des Staatsrates vom 12. November |
2001; | 2001; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | 1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, |
2. Überwachungszentrale: Alarmzentrale, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 | 2. Überwachungszentrale: Alarmzentrale, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 |
Nr. 4 des Gesetzes erwähnt, die die Ortungssysteme mit dem Ziel | Nr. 4 des Gesetzes erwähnt, die die Ortungssysteme mit dem Ziel |
verwaltet, dem Verschwinden, der Beschädigung oder der Zerstörung | verwaltet, dem Verschwinden, der Beschädigung oder der Zerstörung |
eines Gutes vorzubeugen oder sie festzustellen, | eines Gutes vorzubeugen oder sie festzustellen, |
3. Ortungssystem: Teil einer Überwachungszentrale, der dazu dient, ein | 3. Ortungssystem: Teil einer Überwachungszentrale, der dazu dient, ein |
Gut aus der Ferne zu orten oder seine Fortbewegung zu verfolgen | Gut aus der Ferne zu orten oder seine Fortbewegung zu verfolgen |
und/oder auf die Funktionstüchtigkeit des Gutes einzuwirken, | und/oder auf die Funktionstüchtigkeit des Gutes einzuwirken, |
4. Kontaktperson: Person, die von der Überwachungszentrale bei | 4. Kontaktperson: Person, die von der Überwachungszentrale bei |
Verschwinden, Zerstörung oder Beschädigung des von ihr überwachten | Verschwinden, Zerstörung oder Beschädigung des von ihr überwachten |
Gutes benachrichtigt werden muss, | Gutes benachrichtigt werden muss, |
5. mutmasslich verdächtigem Verschwinden: Verschwinden eines Gutes, | 5. mutmasslich verdächtigem Verschwinden: Verschwinden eines Gutes, |
das auf irgendeine Weise von der Überwachungszentrale festgestellt | das auf irgendeine Weise von der Überwachungszentrale festgestellt |
worden ist, jedoch nicht von der Kontaktperson überprüft worden ist, | worden ist, jedoch nicht von der Kontaktperson überprüft worden ist, |
6. Fahrzeug: jedes Beförderungsmittel zu Lande sowie jedes fahrbare | 6. Fahrzeug: jedes Beförderungsmittel zu Lande sowie jedes fahrbare |
landwirtschaftliche oder industrielle Material, | landwirtschaftliche oder industrielle Material, |
7. Kontaktstelle der Polizei: eine oder mehrere vom Minister des | 7. Kontaktstelle der Polizei: eine oder mehrere vom Minister des |
Innern bestimmte Kontaktstelle(n) für die Kommunikation zwischen den | Innern bestimmte Kontaktstelle(n) für die Kommunikation zwischen den |
in vorliegendem Erlass erwähnten Überwachungszentralen und den | in vorliegendem Erlass erwähnten Überwachungszentralen und den |
Polizeidiensten. | Polizeidiensten. |
Art. 2 - In der Vereinbarung, auf deren Grundlage die | Art. 2 - In der Vereinbarung, auf deren Grundlage die |
Überwachungszentrale eingeschaltet wird, ist der Name der | Überwachungszentrale eingeschaltet wird, ist der Name der |
Kontaktperson angegeben. Bei Abschluss der Vereinbarung informiert die | Kontaktperson angegeben. Bei Abschluss der Vereinbarung informiert die |
Überwachungszentrale den Kunden über die Pflichten, die der | Überwachungszentrale den Kunden über die Pflichten, die der |
Überwachungszentrale aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden | Überwachungszentrale aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses obliegen. | Erlasses obliegen. |
Art. 3 - Der Minister des Innern bestimmt die Angaben bezüglich des | Art. 3 - Der Minister des Innern bestimmt die Angaben bezüglich des |
überwachten Gutes, die die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der | überwachten Gutes, die die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der |
Polizei mitteilen muss, und die Modalitäten für die Mitteilung der | Polizei mitteilen muss, und die Modalitäten für die Mitteilung der |
Angaben. | Angaben. |
Art. 4 - Lediglich die Kontaktstelle der Polizei und die in Artikel 10 | Art. 4 - Lediglich die Kontaktstelle der Polizei und die in Artikel 10 |
des Gesetzes erwähnten Instanzen, nicht aber die Kontaktperson oder | des Gesetzes erwähnten Instanzen, nicht aber die Kontaktperson oder |
andere Personen oder Instanzen, dürfen von der Überwachungszentrale: | andere Personen oder Instanzen, dürfen von der Überwachungszentrale: |
- vom Standort der überwachten Güter in Kenntnis gesetzt werden | - vom Standort der überwachten Güter in Kenntnis gesetzt werden |
- oder die Mittel erhalten, die zur Ortung der überwachten Güter | - oder die Mittel erhalten, die zur Ortung der überwachten Güter |
notwendig sind. | notwendig sind. |
Art. 5 - Nach Eingang einer Mitteilung über das mutmasslich | Art. 5 - Nach Eingang einer Mitteilung über das mutmasslich |
verdächtige Verschwinden eines Gutes vergewissert sich die | verdächtige Verschwinden eines Gutes vergewissert sich die |
Überwachungszentrale, dass es sich dabei um ein anormales Verschwinden | Überwachungszentrale, dass es sich dabei um ein anormales Verschwinden |
handelt. Dazu ist sie verpflichtet, mit der Kontaktperson Kontakt | handelt. Dazu ist sie verpflichtet, mit der Kontaktperson Kontakt |
aufzunehmen und sie zu bitten, nachzugehen, ob das Gut nicht aufgrund | aufzunehmen und sie zu bitten, nachzugehen, ob das Gut nicht aufgrund |
einer normalen Ursache verschwunden ist. | einer normalen Ursache verschwunden ist. |
Die Überwachungszentrale, die auf ein anormales Verschwinden des Gutes | Die Überwachungszentrale, die auf ein anormales Verschwinden des Gutes |
schliesst, teilt der Kontaktperson mit, dass sie der Kontaktstelle der | schliesst, teilt der Kontaktperson mit, dass sie der Kontaktstelle der |
Polizei das Verschwinden melden wird. | Polizei das Verschwinden melden wird. |
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 beschränkt sich die | Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 beschränkt sich die |
Überwachungszentrale, die feststellt, dass der Benutzer sich | Überwachungszentrale, die feststellt, dass der Benutzer sich |
vermutlich in einer Gefahrensituation befindet, auf den Versuch, diese | vermutlich in einer Gefahrensituation befindet, auf den Versuch, diese |
Kontaktperson zu erreichen. | Kontaktperson zu erreichen. |
Art. 7 - Die Überwachungszentrale, die im Anschluss an die in den | Art. 7 - Die Überwachungszentrale, die im Anschluss an die in den |
Artikeln 5 und 6 vorgesehene Überprüfung auf ein anormales | Artikeln 5 und 6 vorgesehene Überprüfung auf ein anormales |
Verschwinden des Gutes schliesst, meldet der Kontaktstelle der Polizei | Verschwinden des Gutes schliesst, meldet der Kontaktstelle der Polizei |
unverzüglich das Verschwinden. | unverzüglich das Verschwinden. |
Bei der Meldung eines Verschwindens eines Gutes gemäss Absatz 1 muss | Bei der Meldung eines Verschwindens eines Gutes gemäss Absatz 1 muss |
die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der Polizei Folgendes | die Überwachungszentrale der Kontaktstelle der Polizei Folgendes |
mitteilen: | mitteilen: |
1. Kennzeichnung des Gutes, | 1. Kennzeichnung des Gutes, |
2. Angaben der Kontaktperson, | 2. Angaben der Kontaktperson, |
3. Umstände des Verschwindens, | 3. Umstände des Verschwindens, |
4. Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Verschwindens, | 4. Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Verschwindens, |
5. Standortbestimmung und weitere Ortung des verschwundenen Gutes in | 5. Standortbestimmung und weitere Ortung des verschwundenen Gutes in |
Realzeit, | Realzeit, |
6. Art und Weise, wie die Überwachungszentrale über das Verschwinden | 6. Art und Weise, wie die Überwachungszentrale über das Verschwinden |
unterrichtet worden ist, | unterrichtet worden ist, |
7. alle weiteren Informationen, die von der zuständigen Behörde zur | 7. alle weiteren Informationen, die von der zuständigen Behörde zur |
Aufklärung des Verschwindens angefordert werden. | Aufklärung des Verschwindens angefordert werden. |
Art. 8 - Mit Ausnahme der Meldung im Anschluss an die in Artikel 6 des | Art. 8 - Mit Ausnahme der Meldung im Anschluss an die in Artikel 6 des |
vorliegenden Erlasses vorgesehene Überprüfung ist jede Meldung bei der | vorliegenden Erlasses vorgesehene Überprüfung ist jede Meldung bei der |
Kontaktstelle der Polizei über ein Verschwinden, das sich nicht als | Kontaktstelle der Polizei über ein Verschwinden, das sich nicht als |
anormal herausstellt, gemäss Artikel 19 des Gesetzes strafbar. | anormal herausstellt, gemäss Artikel 19 des Gesetzes strafbar. |
Art. 9 - Die Überwachungszentrale hält die in Artikel 7 Absatz 2 | Art. 9 - Die Überwachungszentrale hält die in Artikel 7 Absatz 2 |
erwähnten Angaben fünf Jahre lang zur Verfügung der Gerichtsbehörden | erwähnten Angaben fünf Jahre lang zur Verfügung der Gerichtsbehörden |
und der von ihnen bevollmächtigten Polizeidienste. | und der von ihnen bevollmächtigten Polizeidienste. |
KAPITEL II - Sonderfall der Einwirkungen auf Fahrzeuge, die mit einem | KAPITEL II - Sonderfall der Einwirkungen auf Fahrzeuge, die mit einem |
Ortungssystem ausgestattet sind | Ortungssystem ausgestattet sind |
Art. 10 - § 1 - Sobald die Überwachungszentrale zu der in den Artikeln | Art. 10 - § 1 - Sobald die Überwachungszentrale zu der in den Artikeln |
5 und 6 erwähnten Überprüfung übergegangen ist, darf sie auf ein mit | 5 und 6 erwähnten Überprüfung übergegangen ist, darf sie auf ein mit |
einem Ortungssystem ausgerüstetes Fahrzeug einwirken, bevor sie die | einem Ortungssystem ausgerüstetes Fahrzeug einwirken, bevor sie die |
Kontaktstelle der Polizei vom Verschwinden in Kenntnis gesetzt hat. | Kontaktstelle der Polizei vom Verschwinden in Kenntnis gesetzt hat. |
Die einzig erlaubte Einwirkung besteht darin, die Startfunktion des | Die einzig erlaubte Einwirkung besteht darin, die Startfunktion des |
Motors auszuschalten, sodass dieser nach einem vollständigen | Motors auszuschalten, sodass dieser nach einem vollständigen |
Stillstand von mindestens 30 Sekunden nicht mehr gestartet werden | Stillstand von mindestens 30 Sekunden nicht mehr gestartet werden |
kann. | kann. |
§ 2 - Stellt die Überwachungszentrale fest, dass sich im | § 2 - Stellt die Überwachungszentrale fest, dass sich im |
verschwundenen Fahrzeug vermutlich jemand in einer Gefahrensituation | verschwundenen Fahrzeug vermutlich jemand in einer Gefahrensituation |
befindet, beschränkt sie sich in Abweichung von § 1 auf die Mitteilung | befindet, beschränkt sie sich in Abweichung von § 1 auf die Mitteilung |
der in Artikel 7 erwähnten Angaben an die Kontaktstelle der Polizei | der in Artikel 7 erwähnten Angaben an die Kontaktstelle der Polizei |
und auf die Ausführung der polizeilichen Anweisungen. | und auf die Ausführung der polizeilichen Anweisungen. |
Art. 11 - Nach Ausführung des in Artikel 7 vorgesehenen Verfahrens | Art. 11 - Nach Ausführung des in Artikel 7 vorgesehenen Verfahrens |
führt die Überwachungszentrale ausschliesslich die Anweisungen der | führt die Überwachungszentrale ausschliesslich die Anweisungen der |
Kontaktstelle der Polizei aus. Dabei darf die Überwachungszentrale in | Kontaktstelle der Polizei aus. Dabei darf die Überwachungszentrale in |
Abweichung von Artikel 10 Absatz 2 aus der Ferne auf das mit einem | Abweichung von Artikel 10 Absatz 2 aus der Ferne auf das mit einem |
Ortungssystem ausgerüstete Fahrzeug einwirken und auf eine der | Ortungssystem ausgerüstete Fahrzeug einwirken und auf eine der |
nachstehenden Massnahmen zurückgreifen: | nachstehenden Massnahmen zurückgreifen: |
- Drosselung der Geschwindigkeit auf 90 km/h, | - Drosselung der Geschwindigkeit auf 90 km/h, |
- andere von den zuständigen Behörden bestimmte Massnahmen. | - andere von den zuständigen Behörden bestimmte Massnahmen. |
Art. 12 - Im Fall von Flucht nach einem begangenen Verbrechen oder | Art. 12 - Im Fall von Flucht nach einem begangenen Verbrechen oder |
Vergehen, das mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren oder mit einer | Vergehen, das mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren oder mit einer |
schwereren Strafe geahndet werden kann, oder falls sich die | schwereren Strafe geahndet werden kann, oder falls sich die |
Verkehrsteilnehmer wegen eines mit einem Ortungssystem ausgerüsteten | Verkehrsteilnehmer wegen eines mit einem Ortungssystem ausgerüsteten |
Fahrzeugs in einer Gefahrensituation befinden, ergreift die | Fahrzeugs in einer Gefahrensituation befinden, ergreift die |
Überwachungszentrale auf Verlangen der Kontaktstelle der Polizei eine | Überwachungszentrale auf Verlangen der Kontaktstelle der Polizei eine |
der in Artikel 11 erwähnten Massnahmen, ohne die in den Artikeln 5, 6 | der in Artikel 11 erwähnten Massnahmen, ohne die in den Artikeln 5, 6 |
und 7 vorgesehenen Überprüfungen vorzunehmen. | und 7 vorgesehenen Überprüfungen vorzunehmen. |
KAPITEL III - Schlussbestimmung | KAPITEL III - Schlussbestimmung |
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 17. Mai 2002 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 17. Mai 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |