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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 6 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 novembre 2010 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 6 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 november 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch |
du 12 novembre 2010). | Staatsblad van 12 november 2010). |
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
6. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von |
Fahrzeugen zur Einführung des europäischen Zulassungskennzeichens. | Fahrzeugen zur Einführung des europäischen Zulassungskennzeichens. |
Damit einher gehen die Bestimmung eines Konzessionärs für die Her- und | Damit einher gehen die Bestimmung eines Konzessionärs für die Her- und |
Ausstellung von Zulassungskennzeichen und/oder | Ausstellung von Zulassungskennzeichen und/oder |
Zulassungsbescheinigungen sowie die Einziehung hierfür anfallender | Zulassungsbescheinigungen sowie die Einziehung hierfür anfallender |
Gebühren. Mit Ausnahme von vorübergehenden Kurzzeitzulassungen stellen | Gebühren. Mit Ausnahme von vorübergehenden Kurzzeitzulassungen stellen |
Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen keine Zulassungsbescheinigungen | Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen keine Zulassungsbescheinigungen |
und/oder Zulassungskennzeichen mehr aus. | und/oder Zulassungskennzeichen mehr aus. |
In Erwägung, dass der Konzessionär mit der Ausstellung der | In Erwägung, dass der Konzessionär mit der Ausstellung der |
Zulassungskennzeichen gegen vorherige Bezahlung einer Gebühr betraut | Zulassungskennzeichen gegen vorherige Bezahlung einer Gebühr betraut |
ist. Der Konzessionär tritt dabei in Ausübung der Möglichkeit auf, | ist. Der Konzessionär tritt dabei in Ausübung der Möglichkeit auf, |
eine Gebühr für die Ausstellung von Zulassungskennzeichen zu erheben. | eine Gebühr für die Ausstellung von Zulassungskennzeichen zu erheben. |
Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass eine Behörde frei | Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass eine Behörde frei |
auswählen darf, ob sie das Allgemeininteresse über | auswählen darf, ob sie das Allgemeininteresse über |
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Kanäle zu verwalten | öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Kanäle zu verwalten |
wünscht, selbst wenn sie nicht ausdrücklich durch ein Gesetz dazu | wünscht, selbst wenn sie nicht ausdrücklich durch ein Gesetz dazu |
ermächtigt wurde. | ermächtigt wurde. |
Der Konzessionär übernimmt nicht die Zuständigkeit der KZS, sondern | Der Konzessionär übernimmt nicht die Zuständigkeit der KZS, sondern |
ist lediglich für die Ausübung dieser Zuständigkeit verantwortlich. | ist lediglich für die Ausübung dieser Zuständigkeit verantwortlich. |
Gemäß der vorherrschenden allgemeinen Rechtstheorie und Rechtsprechung | Gemäß der vorherrschenden allgemeinen Rechtstheorie und Rechtsprechung |
(Flandria-Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1920) stellt die | (Flandria-Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1920) stellt die |
Ausübung einer Zuständigkeit keine Zuständigkeitsübertragung dar. So | Ausübung einer Zuständigkeit keine Zuständigkeitsübertragung dar. So |
kann der Konzessionär, im Rahmen der Ausführung von Zuständigkeiten | kann der Konzessionär, im Rahmen der Ausführung von Zuständigkeiten |
der KZS, über welche die KZS in vollem Umfang verfügt, die | der KZS, über welche die KZS in vollem Umfang verfügt, die |
Vertragsmodalitäten, wie zum Beispiel die Zahlung einer Gebühr vor der | Vertragsmodalitäten, wie zum Beispiel die Zahlung einer Gebühr vor der |
Ausstellung eines Zulassungskennzeichens, in einem Konzessionsvertrag | Ausstellung eines Zulassungskennzeichens, in einem Konzessionsvertrag |
festlegen, ohne dass dafür eine spezielle gesetzliche Grundlage | festlegen, ohne dass dafür eine spezielle gesetzliche Grundlage |
erforderlich wäre. | erforderlich wäre. |
Bei jeder Zulassung, Wiederzulassung, Beantragung eines Duplikats | Bei jeder Zulassung, Wiederzulassung, Beantragung eines Duplikats |
sowie Veränderung der Daten in der Zulassungsbescheinigung, erhält der | sowie Veränderung der Daten in der Zulassungsbescheinigung, erhält der |
Inhaber jedes Zulassungskennzeichens, das noch nicht dem Format des | Inhaber jedes Zulassungskennzeichens, das noch nicht dem Format des |
europäischen Zulassungskennzeichens mit einer vorangestellten | europäischen Zulassungskennzeichens mit einer vorangestellten |
Indexziffer vor der Aufschrift entspricht, ein neues | Indexziffer vor der Aufschrift entspricht, ein neues |
Zulassungskennzeichen sowie eine neue Zulassungsbescheinigung. | Zulassungskennzeichen sowie eine neue Zulassungsbescheinigung. |
Wie in der gegenwärtigen Regelung vorgesehen, kann ein Kennzeichen, | Wie in der gegenwärtigen Regelung vorgesehen, kann ein Kennzeichen, |
das bereits den Vorgaben des europäischen Zulassungskennzeichens | das bereits den Vorgaben des europäischen Zulassungskennzeichens |
entspricht bei späteren Zulassungen, Wiederzulassungen, Anträgen auf | entspricht bei späteren Zulassungen, Wiederzulassungen, Anträgen auf |
Ausstellung eines Duplikats oder Änderungen von Daten in der | Ausstellung eines Duplikats oder Änderungen von Daten in der |
Zulassungsbescheinigung behalten werden. | Zulassungsbescheinigung behalten werden. |
Der vorliegende Erlass plant die Einführung einer Regelung, mit der | Der vorliegende Erlass plant die Einführung einer Regelung, mit der |
die Aufschrift eines personalisierten Zulassungskennzeichens behalten | die Aufschrift eines personalisierten Zulassungskennzeichens behalten |
werden kann, unter der Voraussetzung, dass eine Gebühr entrichtet | werden kann, unter der Voraussetzung, dass eine Gebühr entrichtet |
wurde und die Aufschrift mit der Indexziffer 9 beginnt. Dieselbe | wurde und die Aufschrift mit der Indexziffer 9 beginnt. Dieselbe |
Regelung gilt auch für diejenigen Aufschriften, für die bislang noch | Regelung gilt auch für diejenigen Aufschriften, für die bislang noch |
keine Gebühr entrichtet worden ist, jedoch nur nach Zahlung der Gebühr | keine Gebühr entrichtet worden ist, jedoch nur nach Zahlung der Gebühr |
von derzeit 1.000 und vorausgesetzt, dass die Kombination des | von derzeit 1.000 und vorausgesetzt, dass die Kombination des |
Wunschkennzeichens noch verfügbar ist. | Wunschkennzeichens noch verfügbar ist. |
Zudem entfällt die Möglichkeit der Übertragung von | Zudem entfällt die Möglichkeit der Übertragung von |
Zulassungskennzeichen im alten Format auf den Namen des Ehepartners, | Zulassungskennzeichen im alten Format auf den Namen des Ehepartners, |
des gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines Kindes. | des gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines Kindes. |
Kommentar zu den geänderten Artikeln | Kommentar zu den geänderten Artikeln |
Artikel 1 führt die Definition des Begriffs "Konzessionär" ein. | Artikel 1 führt die Definition des Begriffs "Konzessionär" ein. |
Zugleich wird die Möglichkeit geschaffen, die Reproduktion des | Zugleich wird die Möglichkeit geschaffen, die Reproduktion des |
Kennzeichens mit Sicherheitselementen zu versehen. | Kennzeichens mit Sicherheitselementen zu versehen. |
Es werden keine "EUR"- und "EURO"-Zulassungskennzeichen mehr | Es werden keine "EUR"- und "EURO"-Zulassungskennzeichen mehr |
ausgestellt. Jedoch ermöglicht es der Artikel 2 den in Belgien | ausgestellt. Jedoch ermöglicht es der Artikel 2 den in Belgien |
ansässigen Institutionen und Beamten der Europäischen Union und | ansässigen Institutionen und Beamten der Europäischen Union und |
Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt für die Dauer | Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt für die Dauer |
der Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen ein "internationales | der Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen ein "internationales |
Kennzeichen" zu erhalten. | Kennzeichen" zu erhalten. |
Die Bezugsmasse und das höchstzulässige Gesamtgewicht werden durch | Die Bezugsmasse und das höchstzulässige Gesamtgewicht werden durch |
Artikel 3 zu den im Fahrzeugverzeichnis angegebenen Daten hinzugefügt. | Artikel 3 zu den im Fahrzeugverzeichnis angegebenen Daten hinzugefügt. |
Zur Vermeidung des falschen Eindrucks, es ginge lediglich um den | Zur Vermeidung des falschen Eindrucks, es ginge lediglich um den |
Antrag und nicht um die Zulassung selbst, ändert Artikel 4 die | Antrag und nicht um die Zulassung selbst, ändert Artikel 4 die |
Überschrift in Kapitel II Abschnitt 3. | Überschrift in Kapitel II Abschnitt 3. |
Artikel 5 streicht die Bestimmung, die es ermöglicht, dass nach der | Artikel 5 streicht die Bestimmung, die es ermöglicht, dass nach der |
Abänderung ursprünglicher Zulassungsdaten eine neue Zulassung unter | Abänderung ursprünglicher Zulassungsdaten eine neue Zulassung unter |
derselben Kombination erfolgt, da diese Möglichkeit aufgrund des | derselben Kombination erfolgt, da diese Möglichkeit aufgrund des |
Wechsels von altem Format zu neuem europäischen Zulassungskennzeichen | Wechsels von altem Format zu neuem europäischen Zulassungskennzeichen |
nicht mehr besteht. | nicht mehr besteht. |
Artikel 6 Nr. 1 ermöglicht einem Konzessionär die Ausstellung von | Artikel 6 Nr. 1 ermöglicht einem Konzessionär die Ausstellung von |
Zulassungsbescheinigungen. | Zulassungsbescheinigungen. |
Dieser Artikel ermöglicht zusätzliche Dienstleistungen, wenn die Daten | Dieser Artikel ermöglicht zusätzliche Dienstleistungen, wenn die Daten |
von Anträgen der KZS elektronisch über Web-DIV gesendet oder in einer | von Anträgen der KZS elektronisch über Web-DIV gesendet oder in einer |
Dienststelle der KZS abgegeben werden. | Dienststelle der KZS abgegeben werden. |
Bei diesen Anträgen können die Zulassungsbescheinigung und das | Bei diesen Anträgen können die Zulassungsbescheinigung und das |
Zulassungskennzeichen gleichzeitig an eine vom Hauptwohnsitz des | Zulassungskennzeichen gleichzeitig an eine vom Hauptwohnsitz des |
Antragstellers abweichende Lieferadresse geschickt werden. | Antragstellers abweichende Lieferadresse geschickt werden. |
Darüber hinaus beschränkt dieser Artikel die direkte Aushändigung der | Darüber hinaus beschränkt dieser Artikel die direkte Aushändigung der |
Zulassungsbescheinigung an einen Antragsteller auf eine vorübergehende | Zulassungsbescheinigung an einen Antragsteller auf eine vorübergehende |
Kurzzeitzulassung. | Kurzzeitzulassung. |
Nr. 2 des Artikels besagt, dass bei denjenigen Inhabern einer | Nr. 2 des Artikels besagt, dass bei denjenigen Inhabern einer |
Zulassungsbescheinigung, die sich wegen einer Anpassung ihrer | Zulassungsbescheinigung, die sich wegen einer Anpassung ihrer |
Fahrzeugzulassungsbescheinigung an die KZS wenden und für die noch | Fahrzeugzulassungsbescheinigung an die KZS wenden und für die noch |
kein europäisches Zulassungskennzeichen, das den in einem | kein europäisches Zulassungskennzeichen, das den in einem |
Ministeriellen Erlass zu verfügenden Vorschriften entspricht, | Ministeriellen Erlass zu verfügenden Vorschriften entspricht, |
ausgegeben worden war, eine Wiederzulassung des Fahrzeugs unter einer | ausgegeben worden war, eine Wiederzulassung des Fahrzeugs unter einer |
neuen Zulassungsnummer sowie die Ausstellung eines europäischen | neuen Zulassungsnummer sowie die Ausstellung eines europäischen |
Zulassungskennzeichens vorzunehmen ist. | Zulassungskennzeichens vorzunehmen ist. |
Artikel 7 legt fest, dass ein Duplikat nur noch dann ausgestellt wird, | Artikel 7 legt fest, dass ein Duplikat nur noch dann ausgestellt wird, |
wenn die Zulassungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung | wenn die Zulassungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung |
gültig ist und darüber hinaus noch eine Zulassungsbescheinigung | gültig ist und darüber hinaus noch eine Zulassungsbescheinigung |
betrifft, für die ein, den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses | betrifft, für die ein, den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses |
entsprechendes, europäisches Zulassungskennzeichen ausgestellt wurde. | entsprechendes, europäisches Zulassungskennzeichen ausgestellt wurde. |
Trifft dies nicht zu, wird kein Duplikat ausgestellt und muss eine | Trifft dies nicht zu, wird kein Duplikat ausgestellt und muss eine |
Wiederzulassung des Fahrzeugs vorgenommen werden. | Wiederzulassung des Fahrzeugs vorgenommen werden. |
Artikel 8 bewirkt die Aufhebung der gegenwärtigen Bestimmungen zu | Artikel 8 bewirkt die Aufhebung der gegenwärtigen Bestimmungen zu |
"EUR"- und "EURO"-Zulassungskennzeichen, da diese durch ein | "EUR"- und "EURO"-Zulassungskennzeichen, da diese durch ein |
einheitliches internationales Kennzeichen ersetzt werden. Die | einheitliches internationales Kennzeichen ersetzt werden. Die |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls auf | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls auf |
Handelskennzeichen anzuwenden. | Handelskennzeichen anzuwenden. |
Artikel 9 ermöglicht es dem föderalen Minister, zu dessen | Artikel 9 ermöglicht es dem föderalen Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Zulassung von Kraftfahrzeugen gehört, | Zuständigkeitsbereich die Zulassung von Kraftfahrzeugen gehört, |
technische Anforderungen für die Reproduktion von | technische Anforderungen für die Reproduktion von |
Zulassungskennzeichen zu erlassen. Diese sind auch in Zukunft im | Zulassungskennzeichen zu erlassen. Diese sind auch in Zukunft im |
Einzelhandel erhältlich. Somit bleibt auch die Qualität der | Einzelhandel erhältlich. Somit bleibt auch die Qualität der |
Reproduktionen gewährleistet. | Reproduktionen gewährleistet. |
Artikel 10 sieht eine Regelung vor, durch die der Antragsteller eines | Artikel 10 sieht eine Regelung vor, durch die der Antragsteller eines |
Zulassungsantrags das bestehende Zulassungskennzeichen behalten kann, | Zulassungsantrags das bestehende Zulassungskennzeichen behalten kann, |
wenn es sich um ein europäisches Zulassungskennzeichen handelt. | wenn es sich um ein europäisches Zulassungskennzeichen handelt. |
Ist jedoch das bestehende Zulassungskennzeichen kein europäisches | Ist jedoch das bestehende Zulassungskennzeichen kein europäisches |
Zulassungskennzeichen, so kann die Aufschrift im Prinzip nicht | Zulassungskennzeichen, so kann die Aufschrift im Prinzip nicht |
behalten werden. | behalten werden. |
Der Inhaber eines Wunschkennzeichens, altes nicht europäisches Modell | Der Inhaber eines Wunschkennzeichens, altes nicht europäisches Modell |
mit fünf oder sechs Zeichen für das seinerzeit eine Gebühr bezahlt | mit fünf oder sechs Zeichen für das seinerzeit eine Gebühr bezahlt |
wurde, hat die Möglichkeit seine Aufschrift zu behalten, jedoch mit | wurde, hat die Möglichkeit seine Aufschrift zu behalten, jedoch mit |
der vorangestellten Indexziffer 9. | der vorangestellten Indexziffer 9. |
Der Inhaber eines Wunschkennzeichens, altes nicht europäisches Modell | Der Inhaber eines Wunschkennzeichens, altes nicht europäisches Modell |
mit fünf Zeichen für das seinerzeit eine Gebühr bezahlt wurde, hat die | mit fünf Zeichen für das seinerzeit eine Gebühr bezahlt wurde, hat die |
Möglichkeit eine neue Aufschrift mit sechs Zeichen und einer | Möglichkeit eine neue Aufschrift mit sechs Zeichen und einer |
vorangestellten Indexziffer 9 auszuwählen, sofern dieses noch frei | vorangestellten Indexziffer 9 auszuwählen, sofern dieses noch frei |
ist. | ist. |
Bei Streitigkeiten über die Zahlung der Gebühr muss der Inhaber des | Bei Streitigkeiten über die Zahlung der Gebühr muss der Inhaber des |
Wunschkennzeichens den Zahlungsnachweis erbringen. | Wunschkennzeichens den Zahlungsnachweis erbringen. |
Nach Zahlung der für die Reservierung eines Wunschkennzeichens | Nach Zahlung der für die Reservierung eines Wunschkennzeichens |
fälligen Gebühr kann der Inhaber einer Aufschrift, für die noch keine | fälligen Gebühr kann der Inhaber einer Aufschrift, für die noch keine |
Gebühr entrichtet wurde, ebenfalls seine Aufschrift behalten, jedoch | Gebühr entrichtet wurde, ebenfalls seine Aufschrift behalten, jedoch |
wird die Indexziffer 9 vorangestellt und die Nummer muss frei sein. | wird die Indexziffer 9 vorangestellt und die Nummer muss frei sein. |
Diejenigen Zulassungskennzeichen, deren Merkmale nicht mehr den | Diejenigen Zulassungskennzeichen, deren Merkmale nicht mehr den |
Vorschriften eines zukünftigen Ministeriellen Erlasses entsprechen, | Vorschriften eines zukünftigen Ministeriellen Erlasses entsprechen, |
müssen der KZS innerhalb von 4 Monaten nach einer neuen Zulassung | müssen der KZS innerhalb von 4 Monaten nach einer neuen Zulassung |
zurückgegeben werden. | zurückgegeben werden. |
Artikel 11 sieht die Beibehaltung der gegenwärtigen Regelung zur | Artikel 11 sieht die Beibehaltung der gegenwärtigen Regelung zur |
Reservierung eines Wunschkennzeichens vor, legt jedoch fest, dass die | Reservierung eines Wunschkennzeichens vor, legt jedoch fest, dass die |
Indexziffer 9 voranstehen muss. | Indexziffer 9 voranstehen muss. |
Übereinstimmend mit der Regelung über Duplikate von | Übereinstimmend mit der Regelung über Duplikate von |
Zulassungsbescheinigungen sieht Artikel 12 vor, dass Duplikate nur | Zulassungsbescheinigungen sieht Artikel 12 vor, dass Duplikate nur |
noch von europäischen Zulassungskennzeichen erstellt werden, | noch von europäischen Zulassungskennzeichen erstellt werden, |
entsprechend den Vorschriften eines zukünftigen Ministeriellen | entsprechend den Vorschriften eines zukünftigen Ministeriellen |
Erlasses. | Erlasses. |
Artikel 13 beschränkt die bestehende Möglichkeit der Übertragung des | Artikel 13 beschränkt die bestehende Möglichkeit der Übertragung des |
Zulassungskennzeichens auf den Namen des Ehepartners, des gesetzlich | Zulassungskennzeichens auf den Namen des Ehepartners, des gesetzlich |
Zusammenwohnenden oder eines Kindes des Inhabers auf europäische | Zusammenwohnenden oder eines Kindes des Inhabers auf europäische |
Zulassungskennzeichen im Sinne des vorliegenden Erlasses. | Zulassungskennzeichen im Sinne des vorliegenden Erlasses. |
Artikel 14 streicht die gegenwärtigen Vorschriften über die Gebühren, | Artikel 14 streicht die gegenwärtigen Vorschriften über die Gebühren, |
da diese in einem, im Ministerrat beratenen, gesonderten Königlichen | da diese in einem, im Ministerrat beratenen, gesonderten Königlichen |
Erlass festgelegt werden. | Erlass festgelegt werden. |
Artikel 15 verweist hinsichtlich der Anbringung von | Artikel 15 verweist hinsichtlich der Anbringung von |
Zulassungskennzeichen auf die europäischen Richtlinien, welche die | Zulassungskennzeichen auf die europäischen Richtlinien, welche die |
Anbringung von Zulassungskennzeichen für die verschiedenen | Anbringung von Zulassungskennzeichen für die verschiedenen |
Fahrzeugklassen regeln. | Fahrzeugklassen regeln. |
Artikel 16 streicht die Bestimmung zur reflektierenden Eigenschaft der | Artikel 16 streicht die Bestimmung zur reflektierenden Eigenschaft der |
Reproduktion des Zulassungskennzeichens, da dies nach Artikel 21 in | Reproduktion des Zulassungskennzeichens, da dies nach Artikel 21 in |
den Zuständigkeitsbereich des Ministers fällt und bereits durch einen | den Zuständigkeitsbereich des Ministers fällt und bereits durch einen |
Ministeriellen Erlass geregelt wurde. | Ministeriellen Erlass geregelt wurde. |
Artikel 17 verbietet fortan, Löcher in das Zulassungskennzeichen und | Artikel 17 verbietet fortan, Löcher in das Zulassungskennzeichen und |
die Reproduktion zu bohren. | die Reproduktion zu bohren. |
Artikel 18 verringert die Frist von unzustellbaren | Artikel 18 verringert die Frist von unzustellbaren |
Zulassungsbescheinigungen und -kennzeichen von zwei Monaten auf einen | Zulassungsbescheinigungen und -kennzeichen von zwei Monaten auf einen |
Monat. | Monat. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät zu sein | Eurer Majestät zu sein |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
6. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen | Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur | Aufgrund der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur |
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die | Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die |
Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der | Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der |
Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; | Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; |
Aufgrund der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur | Aufgrund der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur |
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte | Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte |
Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen | Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen |
Zugmaschinen auf Rädern; | Zugmaschinen auf Rädern; |
Aufgrund der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen | Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen |
Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen | Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen |
Kraftfahrzeugen; | Kraftfahrzeugen; |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch das Gesetz vom 20. | Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch das Gesetz vom 20. |
Juli 1991, das Programmgesetz vom 5. August 2003, das Gesetz vom 20. | Juli 1991, das Programmgesetz vom 5. August 2003, das Gesetz vom 20. |
Juli 2005 und vom 28. April 2010; | Juli 2005 und vom 28. April 2010; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör; | Sicherheitszubehör; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung |
von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April | von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April |
2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember | 2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember |
2005 und 22. Dezember 2009; | 2005 und 22. Dezember 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
22. April 2010; | 22. April 2010; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.929/4 des Staatsrates vom 29. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.929/4 des Staatsrates vom 29. März |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Beschließt : | Beschließt : |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über |
die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass | die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 18. März 2003 wird wie folgt abgeändert: | vom 18. März 2003 wird wie folgt abgeändert: |
1. In Punkt 22 werden die Wörter "oder Sicherheitselemente" | 1. In Punkt 22 werden die Wörter "oder Sicherheitselemente" |
gestrichen. | gestrichen. |
2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: | 2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: |
"28. Konzessionär: Privatperson oder öffentlich-rechtliches Organ, das | "28. Konzessionär: Privatperson oder öffentlich-rechtliches Organ, das |
nach Anweisung der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der | nach Anweisung der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der |
festgelegten Bedingungen vorübergehend von dieser zuständigen Behörde | festgelegten Bedingungen vorübergehend von dieser zuständigen Behörde |
mit der Herstellung und Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen und | mit der Herstellung und Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen und |
-kennzeichen betraut wird." | -kennzeichen betraut wird." |
Art. 2 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Die unter Nr. 1 festgelegten Bestimmungen werden wie folgt ergänzt: | 1. Die unter Nr. 1 festgelegten Bestimmungen werden wie folgt ergänzt: |
"und Personen, die dem Personal einer festen Niederlassung einer | "und Personen, die dem Personal einer festen Niederlassung einer |
internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung in Belgien | internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung in Belgien |
angehören, gemäß den Bestimmungen eines zwischen der betroffenen | angehören, gemäß den Bestimmungen eines zwischen der betroffenen |
Einrichtung und der belgischen Regierung abgeschlossenen Abkommens"; | Einrichtung und der belgischen Regierung abgeschlossenen Abkommens"; |
2. Die Bestimmungen unter Nr. 2 werden ersetzt durch: | 2. Die Bestimmungen unter Nr. 2 werden ersetzt durch: |
"2. Die Organe und Beamten der Europäischen Union und der Europäischen | "2. Die Organe und Beamten der Europäischen Union und der Europäischen |
Organisation zur Sicherung der Luftfahrt"; | Organisation zur Sicherung der Luftfahrt"; |
3. Absatz 2 von Punkt 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 2 von Punkt 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für die in den Nummern 1 | "Die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für die in den Nummern 1 |
und 3 dieses Paragraphen erwähnten Personen ist für die Dauer ihres | und 3 dieses Paragraphen erwähnten Personen ist für die Dauer ihres |
Mandats und für höchstens drei Jahre gültig. | Mandats und für höchstens drei Jahre gültig. |
Die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für die in Nr. 2 dieses | Die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für die in Nr. 2 dieses |
Paragraphen erwähnten Personen ist für die Dauer ihrer Amtszeit | Paragraphen erwähnten Personen ist für die Dauer ihrer Amtszeit |
gültig." | gültig." |
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: | Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: |
"37. Bezugsmasse; | "37. Bezugsmasse; |
38. höchstzulässiges Gesamtgewicht." | 38. höchstzulässiges Gesamtgewicht." |
Art. 4 - Im selben Erlass wird die Überschrift von Kapitel II | Art. 4 - Im selben Erlass wird die Überschrift von Kapitel II |
Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: | Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: |
"Änderungen in den Angaben zur Zulassung". | "Änderungen in den Angaben zur Zulassung". |
Art. 5 - Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "wobei er dieselbe Zulassungsnummer | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "wobei er dieselbe Zulassungsnummer |
behält" gestrichen. | behält" gestrichen. |
Art. 6 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erfolgt über einen | " § 4 - Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erfolgt über einen |
Konzessionär an die Adresse des Hauptwohnortes des Antragstellers. | Konzessionär an die Adresse des Hauptwohnortes des Antragstellers. |
Wenn, gemäß Artikel 11 § 2, der Zulassungsantrag durch elektronische | Wenn, gemäß Artikel 11 § 2, der Zulassungsantrag durch elektronische |
Übermittlung eingereicht oder bei einer Dienststelle der für die | Übermittlung eingereicht oder bei einer Dienststelle der für die |
Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der Generaldirektion | Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der Generaldirektion |
Mobilität und Verkehrssicherheit abgegeben wurde und die | Mobilität und Verkehrssicherheit abgegeben wurde und die |
Zulassungsbescheinigung gleichzeitig mit dem Zulassungskennzeichen | Zulassungsbescheinigung gleichzeitig mit dem Zulassungskennzeichen |
ausgestellt wird, so kann die Ausstellung auch an eine andere | ausgestellt wird, so kann die Ausstellung auch an eine andere |
belgische Adresse, als die des Hauptwohnortes des Antragstellers, | belgische Adresse, als die des Hauptwohnortes des Antragstellers, |
erfolgen. | erfolgen. |
In Abweichung von Absatz 1, erfolgt die Ausstellung für die in Artikel | In Abweichung von Absatz 1, erfolgt die Ausstellung für die in Artikel |
5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich Nr. 11 angegebenen Personengruppen | 5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich Nr. 11 angegebenen Personengruppen |
eigenhändig an den Antragsteller oder, bei juristischen Personen, den | eigenhändig an den Antragsteller oder, bei juristischen Personen, den |
gesetzlichen Vertreter, nach Vorlage des Personalausweises der | gesetzlichen Vertreter, nach Vorlage des Personalausweises der |
vorstelligen Person."; | vorstelligen Person."; |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 wie folgt ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 wie folgt ergänzt: |
"Bei jeder Abänderung der Daten einer Zulassungsbescheinigung, die, in | "Bei jeder Abänderung der Daten einer Zulassungsbescheinigung, die, in |
Ausführung von Artikel 18, den Bestimmungen entspricht und bei der der | Ausführung von Artikel 18, den Bestimmungen entspricht und bei der der |
Name des Fahrzeughalters unverändert bleibt, wird eine neue | Name des Fahrzeughalters unverändert bleibt, wird eine neue |
Zulassungsbescheinigung ausgestellt und die Zulassungsnummer | Zulassungsbescheinigung ausgestellt und die Zulassungsnummer |
beibehalten. | beibehalten. |
Jedoch wird bei jeder Abänderung der Daten einer | Jedoch wird bei jeder Abänderung der Daten einer |
Zulassungsbescheinigung die, in Ausführung von Artikel 18, nicht mehr | Zulassungsbescheinigung die, in Ausführung von Artikel 18, nicht mehr |
den Bestimmungen entspricht, eine Wiederzulassung des Fahrzeugs | den Bestimmungen entspricht, eine Wiederzulassung des Fahrzeugs |
vorgenommen." | vorgenommen." |
Art. 7 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "noch gültig war" durch | 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "noch gültig war" durch |
die Wörter "noch gültig war und den Bestimmungen zur Ausführung des | die Wörter "noch gültig war und den Bestimmungen zur Ausführung des |
Artikels 18 entsprach" ersetzt; | Artikels 18 entsprach" ersetzt; |
2. In Paragraph 2 Absatz 1 werden die Wörter "gültig war" durch die | 2. In Paragraph 2 Absatz 1 werden die Wörter "gültig war" durch die |
Wörter "gültig war und den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 18 | Wörter "gültig war und den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 18 |
entsprach" ersetzt. | entsprach" ersetzt. |
3. In Paragraph 2 Absatz 4 werden die Wörter "eine vorübergehende | 3. In Paragraph 2 Absatz 4 werden die Wörter "eine vorübergehende |
Zulassung" durch die Wörter "eine vorübergehende Zulassung, eine | Zulassung" durch die Wörter "eine vorübergehende Zulassung, eine |
Probefahrt- oder Handelszulassung" ersetzt. | Probefahrt- oder Handelszulassung" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 werden die Bestimmungen unter Nr. 5 gestrichen; | 1. In Paragraph 1 werden die Bestimmungen unter Nr. 5 gestrichen; |
2. Paragraph 1 wird durch folgende Nr. 7 ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch folgende Nr. 7 ergänzt: |
"7. Handelskennzeichen, zugewiesen gemäß den Bestimmungen des | "7. Handelskennzeichen, zugewiesen gemäß den Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung | Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung |
der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger."; | der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger."; |
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
Art. 9 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Der Minister legt Maße, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der | "Der Minister legt Maße, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der |
Zulassungskennzeichen und der Reproduktionen sowie die technischen | Zulassungskennzeichen und der Reproduktionen sowie die technischen |
Anforderungen, denen die Reproduktionen entsprechen müssen, fest. Der | Anforderungen, denen die Reproduktionen entsprechen müssen, fest. Der |
Minister kann ein Zertifizierungsverfahren einführen, dessen | Minister kann ein Zertifizierungsverfahren einführen, dessen |
Modalitäten er bestimmt." | Modalitäten er bestimmt." |
Art. 10 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 22 - § 1 - Die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige | "Art. 22 - § 1 - Die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige |
Direktion der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit stellt | Direktion der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit stellt |
dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten für jedes zugelassene | dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten für jedes zugelassene |
Fahrzeug ein einziges gewöhnliches Zulassungskennzeichen oder | Fahrzeug ein einziges gewöhnliches Zulassungskennzeichen oder |
Sonderkennzeichen aus. Sie kann jedoch den in Artikel 20 § 2 erwähnten | Sonderkennzeichen aus. Sie kann jedoch den in Artikel 20 § 2 erwähnten |
Personen oder Einrichtungen ebenfalls ein zusätzliches Kennzeichen mit | Personen oder Einrichtungen ebenfalls ein zusätzliches Kennzeichen mit |
besonderer Aufschrift geben. | besonderer Aufschrift geben. |
§ 2 - Für jede neue Zulassung stellt die für die Zulassung von | § 2 - Für jede neue Zulassung stellt die für die Zulassung von |
Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und | Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und |
Verkehrssicherheit ein neues Zulassungskennzeichen aus, es sei denn, | Verkehrssicherheit ein neues Zulassungskennzeichen aus, es sei denn, |
der Antragsteller hat in seinem Antrag den Wunsch geäußert das | der Antragsteller hat in seinem Antrag den Wunsch geäußert das |
Zulassungskennzeichen, das den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel | Zulassungskennzeichen, das den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel |
21 entspricht, eines anderen bereits auf seinen Namen zugelassenen | 21 entspricht, eines anderen bereits auf seinen Namen zugelassenen |
Fahrzeugs auf das neu zugelassene Fahrzeug anzubringen; dies ist | Fahrzeugs auf das neu zugelassene Fahrzeug anzubringen; dies ist |
jedoch nicht möglich, wenn ihm ein Kennzeichen für eine vorübergehende | jedoch nicht möglich, wenn ihm ein Kennzeichen für eine vorübergehende |
Kurzzeitzulassung gegeben worden ist. | Kurzzeitzulassung gegeben worden ist. |
Diejenige Person, der gemäß Artikel 23 nach Zahlung der vorgesehenen | Diejenige Person, der gemäß Artikel 23 nach Zahlung der vorgesehenen |
Gebühr eine reservierte Zulassungsnummer zugeteilt wurde, deren | Gebühr eine reservierte Zulassungsnummer zugeteilt wurde, deren |
Zulassungskennzeichen zum Zeitpunkt der neuen Zulassung aber nicht | Zulassungskennzeichen zum Zeitpunkt der neuen Zulassung aber nicht |
mehr den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann | mehr den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann |
ihre alte Zulassungsnummer behalten, jedoch mit einer vorangestellten | ihre alte Zulassungsnummer behalten, jedoch mit einer vorangestellten |
Indexziffer 9. Für diese Zulassung muss keine Gebühr für die | Indexziffer 9. Für diese Zulassung muss keine Gebühr für die |
Reservierung einer personalisierten Aufschrift entrichtet werden. | Reservierung einer personalisierten Aufschrift entrichtet werden. |
Diejenige Person, der gemäß Artikel 23 eine reservierte | Diejenige Person, der gemäß Artikel 23 eine reservierte |
Zulassungsnummer mit fünf Schriftzeichen zugeteilt wurde, kann jedoch | Zulassungsnummer mit fünf Schriftzeichen zugeteilt wurde, kann jedoch |
eine Zulassungsnummer mit sechs Schriftzeichen und der vorangestellten | eine Zulassungsnummer mit sechs Schriftzeichen und der vorangestellten |
Indexziffer 9 beantragen, sofern diese Nummer verfügbar ist. Für diese | Indexziffer 9 beantragen, sofern diese Nummer verfügbar ist. Für diese |
Zulassung muss keine Gebühr für die Reservierung einer | Zulassung muss keine Gebühr für die Reservierung einer |
personalisierten Aufschrift entrichtet werden. | personalisierten Aufschrift entrichtet werden. |
Im Streitfall bezüglich der Zahlung der im vorhergehenden Absatz | Im Streitfall bezüglich der Zahlung der im vorhergehenden Absatz |
genannten Gebühr, obliegt die Beweislast dem Inhaber der reservierten | genannten Gebühr, obliegt die Beweislast dem Inhaber der reservierten |
Zulassungsnummer. | Zulassungsnummer. |
Diejenige Person, der eine nicht reservierte Zulassungsnummer | Diejenige Person, der eine nicht reservierte Zulassungsnummer |
zugeteilt wurde, deren Zulassungskennzeichen zum Zeitpunkt der neuen | zugeteilt wurde, deren Zulassungskennzeichen zum Zeitpunkt der neuen |
Zulassung aber nicht mehr den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel | Zulassung aber nicht mehr den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel |
21 entspricht, kann ihre alte Zulassungsnummer behalten, jedoch mit | 21 entspricht, kann ihre alte Zulassungsnummer behalten, jedoch mit |
einer vorangestellten Indexziffer 9 und sofern diese Nummer verfügbar | einer vorangestellten Indexziffer 9 und sofern diese Nummer verfügbar |
ist. Für diese Zulassung muss eine Gebühr für die Reservierung einer | ist. Für diese Zulassung muss eine Gebühr für die Reservierung einer |
personalisierten Aufschrift, wie in Artikel 23 angegeben, entrichtet | personalisierten Aufschrift, wie in Artikel 23 angegeben, entrichtet |
werden. | werden. |
§ 3 - Ein bestehendes Zulassungskennzeichen, das nicht mehr den | § 3 - Ein bestehendes Zulassungskennzeichen, das nicht mehr den |
Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, muss innerhalb | Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, muss innerhalb |
von vier Monaten nach der neuen Zulassung oder Wiederzulassung an die | von vier Monaten nach der neuen Zulassung oder Wiederzulassung an die |
für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der | für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der |
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit zurückgesendet | Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit zurückgesendet |
werden. | werden. |
§ 4 - Jeder Inhaber einer Zulassung kann auch die Zuteilung eines | § 4 - Jeder Inhaber einer Zulassung kann auch die Zuteilung eines |
neuen Zulassungskennzeichens mit einer anderen Zulassungsnummer für | neuen Zulassungskennzeichens mit einer anderen Zulassungsnummer für |
ein bereits auf seinen Namen zugelassenes Fahrzeug beantragen. Eine | ein bereits auf seinen Namen zugelassenes Fahrzeug beantragen. Eine |
solche Wiederzulassung kann nur gegen Aushändigung der alten | solche Wiederzulassung kann nur gegen Aushändigung der alten |
Zulassungsbescheinigung erfolgen. | Zulassungsbescheinigung erfolgen. |
§ 5 - Die Ausgabe der Zulassungskennzeichen erfolgt gemäß Artikel 16 § | § 5 - Die Ausgabe der Zulassungskennzeichen erfolgt gemäß Artikel 16 § |
4. Wenn, gemäß Artikel 11 § 2, der Zulassungsantrag durch | 4. Wenn, gemäß Artikel 11 § 2, der Zulassungsantrag durch |
elektronische Übermittlung eingereicht oder bei einer Dienststelle der | elektronische Übermittlung eingereicht oder bei einer Dienststelle der |
für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der | für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der |
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit abgegeben wurde, so | Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit abgegeben wurde, so |
kann die Ausstellung auch an eine andere belgische Adresse, als die | kann die Ausstellung auch an eine andere belgische Adresse, als die |
des Hauptwohnortes des Antragstellers, erfolgen." | des Hauptwohnortes des Antragstellers, erfolgen." |
Art. 11 - Absatz 1 von Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 11 - Absatz 1 von Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Was das gewöhnliche Zulassungskennzeichen betrifft, reserviert der | "Was das gewöhnliche Zulassungskennzeichen betrifft, reserviert der |
leitende Beamte oder sein Beauftragter für die betreffende Person die | leitende Beamte oder sein Beauftragter für die betreffende Person die |
von ihr gewählte und im Voraus beantragte, mit der Indexziffer 9 | von ihr gewählte und im Voraus beantragte, mit der Indexziffer 9 |
beginnende und durch sechs Schriftzeichen ergänzte, bestehende | beginnende und durch sechs Schriftzeichen ergänzte, bestehende |
Zulassungsnummer, sofern diese Nummer verfügbar ist. Eine vor dem 15. | Zulassungsnummer, sofern diese Nummer verfügbar ist. Eine vor dem 15. |
November 2010 reservierte Zulassungsnummer, die nicht die Bestimmungen | November 2010 reservierte Zulassungsnummer, die nicht die Bestimmungen |
des vorliegenden Erlasses erfüllt, erhält ebenfalls eine | des vorliegenden Erlasses erfüllt, erhält ebenfalls eine |
vorangestellte Indexziffer 9 bei der Zulassung." | vorangestellte Indexziffer 9 bei der Zulassung." |
Art. 12 - Paragraph 1 von Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 12 - Paragraph 1 von Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 1 - Die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der | " § 1 - Die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der |
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit stellt ein Duplikat | Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit stellt ein Duplikat |
als Ersatz für ein abgenutztes, beschädigtes oder unlesbar gewordenes | als Ersatz für ein abgenutztes, beschädigtes oder unlesbar gewordenes |
Zulassungskennzeichen aus. Wenn dieses Zulassungskennzeichen jedoch | Zulassungskennzeichen aus. Wenn dieses Zulassungskennzeichen jedoch |
nicht den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 21 entspricht, wird | nicht den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 21 entspricht, wird |
das Fahrzeug wiederzugelassen. | das Fahrzeug wiederzugelassen. |
Die Ausstellung eines Duplikats erfolgt durch einen Konzessionär oder | Die Ausstellung eines Duplikats erfolgt durch einen Konzessionär oder |
eigenhändig an den Antragsteller oder seinen Beauftragten. | eigenhändig an den Antragsteller oder seinen Beauftragten. |
Wenn der Antrag auf Erhalt eines Duplikats bei einer Stelle der für | Wenn der Antrag auf Erhalt eines Duplikats bei einer Stelle der für |
die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der | die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der |
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingereicht wurde, | Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingereicht wurde, |
so kann die Ausstellung auch an eine andere belgische Adresse, als die | so kann die Ausstellung auch an eine andere belgische Adresse, als die |
des Hauptwohnortes des Antragstellers, erfolgen. | des Hauptwohnortes des Antragstellers, erfolgen. |
Das ersetzte Zulassungskennzeichen verliert durch die Ersetzung seine | Das ersetzte Zulassungskennzeichen verliert durch die Ersetzung seine |
Gültigkeit. Es wird dann kein Duplikat gegen Aushändigung des alten | Gültigkeit. Es wird dann kein Duplikat gegen Aushändigung des alten |
Zulassungskennzeichens ausgegeben." | Zulassungskennzeichens ausgegeben." |
Art. 13 - Paragraph 1 von Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 13 - Paragraph 1 von Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 1 - Ein gewöhnliches Kennzeichen, das den Bestimmungen zur | " § 1 - Ein gewöhnliches Kennzeichen, das den Bestimmungen zur |
Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann mit dem Einverständnis des | Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann mit dem Einverständnis des |
Inhabers dieses Kennzeichens auf den Namen des Ehepartners, des | Inhabers dieses Kennzeichens auf den Namen des Ehepartners, des |
gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder übertragen | gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder übertragen |
werden, wenn das Fahrzeug des Inhabers oder gleichzeitig ein anderes | werden, wenn das Fahrzeug des Inhabers oder gleichzeitig ein anderes |
Fahrzeug unter der Nummer dieses Zulassungskennzeichens zugelassen | Fahrzeug unter der Nummer dieses Zulassungskennzeichens zugelassen |
wird. | wird. |
Ein gewöhnliches Kennzeichen, das den Bestimmungen zur Ausführung von | Ein gewöhnliches Kennzeichen, das den Bestimmungen zur Ausführung von |
Artikel 21 entspricht, kann ebenfalls beim Tod des Inhabers auf den | Artikel 21 entspricht, kann ebenfalls beim Tod des Inhabers auf den |
Namen des hinterbliebenen Ehepartners, des hinterbliebenen gesetzlich | Namen des hinterbliebenen Ehepartners, des hinterbliebenen gesetzlich |
Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder übertragen werden, wenn das | Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder übertragen werden, wenn das |
Fahrzeug des Inhabers oder gleichzeitig ein anderes Fahrzeug unter der | Fahrzeug des Inhabers oder gleichzeitig ein anderes Fahrzeug unter der |
Nummer dieses Zulassungskennzeichens zugelassen wird. | Nummer dieses Zulassungskennzeichens zugelassen wird. |
In beiden Fällen verfällt die Zulassung auf den Namen des | In beiden Fällen verfällt die Zulassung auf den Namen des |
ursprünglichen Inhabers, sobald das Fahrzeug auf einen neuen Namen | ursprünglichen Inhabers, sobald das Fahrzeug auf einen neuen Namen |
zugelassen wird. | zugelassen wird. |
Art. 14 - In Kapitel II desselben Erlasses wird Abschnitt 7, der die | Art. 14 - In Kapitel II desselben Erlasses wird Abschnitt 7, der die |
Artikel 26 und 27 enthält, aufgehoben. | Artikel 26 und 27 enthält, aufgehoben. |
Art. 15 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 29 - Wenn das Fahrzeug über eine Stelle für die Anbringung des | "Art. 29 - Wenn das Fahrzeug über eine Stelle für die Anbringung des |
Zulassungskennzeichens im Sinne der oben genannten Richtlinie | Zulassungskennzeichens im Sinne der oben genannten Richtlinie |
70/222/EWG oder 74/151/EWG oder 2009/62/EG verfügt, so muss das | 70/222/EWG oder 74/151/EWG oder 2009/62/EG verfügt, so muss das |
Zulassungskennzeichen dort angebracht werden. | Zulassungskennzeichen dort angebracht werden. |
Wenn das Fahrzeug nicht über eine spezifische Stelle für die | Wenn das Fahrzeug nicht über eine spezifische Stelle für die |
Anbringung des Zulassungskennzeichens verfügt, muss das | Anbringung des Zulassungskennzeichens verfügt, muss das |
Zulassungskennzeichen gemäß folgenden Bestimmungen befestigt werden: | Zulassungskennzeichen gemäß folgenden Bestimmungen befestigt werden: |
Paragraph 2 des Anhangs der oben genannten Richtlinie 70/222/EWG für | Paragraph 2 des Anhangs der oben genannten Richtlinie 70/222/EWG für |
Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M, N und O; | Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M, N und O; |
Paragraph 2 des Anhangs II der oben genannten Richtlinie 74/151/EWG | Paragraph 2 des Anhangs II der oben genannten Richtlinie 74/151/EWG |
für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen T, R und S; | für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen T, R und S; |
Paragraph 2 bis einschließlich Paragraph 6 des Anhangs der oben | Paragraph 2 bis einschließlich Paragraph 6 des Anhangs der oben |
genannten Richtlinie 2009/62/EG für Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L, | genannten Richtlinie 2009/62/EG für Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L, |
nach den Definitionen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. | nach den Definitionen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. |
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör. | ihr Sicherheitszubehör. |
Das Zulassungskennzeichen und die Reproduktion werden fest am Fahrzeug | Das Zulassungskennzeichen und die Reproduktion werden fest am Fahrzeug |
angebracht." | angebracht." |
Art. 16 - Der letzte Absatz von Artikel 30 wird aufgehoben. | Art. 16 - Der letzte Absatz von Artikel 30 wird aufgehoben. |
Art. 17 - In Artikel 31 § 1 wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: | Art. 17 - In Artikel 31 § 1 wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: |
"Das Bohren von zusätzlichen Löchern in das Zulassungskennzeichen oder | "Das Bohren von zusätzlichen Löchern in das Zulassungskennzeichen oder |
in die Reproduktion ist verboten." | in die Reproduktion ist verboten." |
Art. 18 - Artikel 32 § 2 wird wie folgt abgeändert: | Art. 18 - Artikel 32 § 2 wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird aufgehoben; | 1. Absatz 2 wird aufgehoben; |
2. Absatz 3 wird wie folgt abgeändert: | 2. Absatz 3 wird wie folgt abgeändert: |
"Ab einem Monat nach Zulassungsdatum werden nicht zugestellte | "Ab einem Monat nach Zulassungsdatum werden nicht zugestellte |
Zulassungsbescheinigungen vernichtet und nicht zugestellte | Zulassungsbescheinigungen vernichtet und nicht zugestellte |
Zulassungskennzeichen automatisch gestrichen." | Zulassungskennzeichen automatisch gestrichen." |
Art. 19 - Der vorliegende Erlass tritt am 15. November 2010 in Kraft. | Art. 19 - Der vorliegende Erlass tritt am 15. November 2010 in Kraft. |
Art. 20 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 20 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Nizza, den 6. November 2010 | Gegeben zu Nizza, den 6. November 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |