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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/11/2010
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 6 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 novembre 2010 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 6 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 november 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch
du 12 novembre 2010). Staatsblad van 12 november 2010).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
6. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von
Fahrzeugen zur Einführung des europäischen Zulassungskennzeichens. Fahrzeugen zur Einführung des europäischen Zulassungskennzeichens.
Damit einher gehen die Bestimmung eines Konzessionärs für die Her- und Damit einher gehen die Bestimmung eines Konzessionärs für die Her- und
Ausstellung von Zulassungskennzeichen und/oder Ausstellung von Zulassungskennzeichen und/oder
Zulassungsbescheinigungen sowie die Einziehung hierfür anfallender Zulassungsbescheinigungen sowie die Einziehung hierfür anfallender
Gebühren. Mit Ausnahme von vorübergehenden Kurzzeitzulassungen stellen Gebühren. Mit Ausnahme von vorübergehenden Kurzzeitzulassungen stellen
Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen keine Zulassungsbescheinigungen Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen keine Zulassungsbescheinigungen
und/oder Zulassungskennzeichen mehr aus. und/oder Zulassungskennzeichen mehr aus.
In Erwägung, dass der Konzessionär mit der Ausstellung der In Erwägung, dass der Konzessionär mit der Ausstellung der
Zulassungskennzeichen gegen vorherige Bezahlung einer Gebühr betraut Zulassungskennzeichen gegen vorherige Bezahlung einer Gebühr betraut
ist. Der Konzessionär tritt dabei in Ausübung der Möglichkeit auf, ist. Der Konzessionär tritt dabei in Ausübung der Möglichkeit auf,
eine Gebühr für die Ausstellung von Zulassungskennzeichen zu erheben. eine Gebühr für die Ausstellung von Zulassungskennzeichen zu erheben.
Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass eine Behörde frei Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass eine Behörde frei
auswählen darf, ob sie das Allgemeininteresse über auswählen darf, ob sie das Allgemeininteresse über
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Kanäle zu verwalten öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Kanäle zu verwalten
wünscht, selbst wenn sie nicht ausdrücklich durch ein Gesetz dazu wünscht, selbst wenn sie nicht ausdrücklich durch ein Gesetz dazu
ermächtigt wurde. ermächtigt wurde.
Der Konzessionär übernimmt nicht die Zuständigkeit der KZS, sondern Der Konzessionär übernimmt nicht die Zuständigkeit der KZS, sondern
ist lediglich für die Ausübung dieser Zuständigkeit verantwortlich. ist lediglich für die Ausübung dieser Zuständigkeit verantwortlich.
Gemäß der vorherrschenden allgemeinen Rechtstheorie und Rechtsprechung Gemäß der vorherrschenden allgemeinen Rechtstheorie und Rechtsprechung
(Flandria-Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1920) stellt die (Flandria-Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1920) stellt die
Ausübung einer Zuständigkeit keine Zuständigkeitsübertragung dar. So Ausübung einer Zuständigkeit keine Zuständigkeitsübertragung dar. So
kann der Konzessionär, im Rahmen der Ausführung von Zuständigkeiten kann der Konzessionär, im Rahmen der Ausführung von Zuständigkeiten
der KZS, über welche die KZS in vollem Umfang verfügt, die der KZS, über welche die KZS in vollem Umfang verfügt, die
Vertragsmodalitäten, wie zum Beispiel die Zahlung einer Gebühr vor der Vertragsmodalitäten, wie zum Beispiel die Zahlung einer Gebühr vor der
Ausstellung eines Zulassungskennzeichens, in einem Konzessionsvertrag Ausstellung eines Zulassungskennzeichens, in einem Konzessionsvertrag
festlegen, ohne dass dafür eine spezielle gesetzliche Grundlage festlegen, ohne dass dafür eine spezielle gesetzliche Grundlage
erforderlich wäre. erforderlich wäre.
Bei jeder Zulassung, Wiederzulassung, Beantragung eines Duplikats Bei jeder Zulassung, Wiederzulassung, Beantragung eines Duplikats
sowie Veränderung der Daten in der Zulassungsbescheinigung, erhält der sowie Veränderung der Daten in der Zulassungsbescheinigung, erhält der
Inhaber jedes Zulassungskennzeichens, das noch nicht dem Format des Inhaber jedes Zulassungskennzeichens, das noch nicht dem Format des
europäischen Zulassungskennzeichens mit einer vorangestellten europäischen Zulassungskennzeichens mit einer vorangestellten
Indexziffer vor der Aufschrift entspricht, ein neues Indexziffer vor der Aufschrift entspricht, ein neues
Zulassungskennzeichen sowie eine neue Zulassungsbescheinigung. Zulassungskennzeichen sowie eine neue Zulassungsbescheinigung.
Wie in der gegenwärtigen Regelung vorgesehen, kann ein Kennzeichen, Wie in der gegenwärtigen Regelung vorgesehen, kann ein Kennzeichen,
das bereits den Vorgaben des europäischen Zulassungskennzeichens das bereits den Vorgaben des europäischen Zulassungskennzeichens
entspricht bei späteren Zulassungen, Wiederzulassungen, Anträgen auf entspricht bei späteren Zulassungen, Wiederzulassungen, Anträgen auf
Ausstellung eines Duplikats oder Änderungen von Daten in der Ausstellung eines Duplikats oder Änderungen von Daten in der
Zulassungsbescheinigung behalten werden. Zulassungsbescheinigung behalten werden.
Der vorliegende Erlass plant die Einführung einer Regelung, mit der Der vorliegende Erlass plant die Einführung einer Regelung, mit der
die Aufschrift eines personalisierten Zulassungskennzeichens behalten die Aufschrift eines personalisierten Zulassungskennzeichens behalten
werden kann, unter der Voraussetzung, dass eine Gebühr entrichtet werden kann, unter der Voraussetzung, dass eine Gebühr entrichtet
wurde und die Aufschrift mit der Indexziffer 9 beginnt. Dieselbe wurde und die Aufschrift mit der Indexziffer 9 beginnt. Dieselbe
Regelung gilt auch für diejenigen Aufschriften, für die bislang noch Regelung gilt auch für diejenigen Aufschriften, für die bislang noch
keine Gebühr entrichtet worden ist, jedoch nur nach Zahlung der Gebühr keine Gebühr entrichtet worden ist, jedoch nur nach Zahlung der Gebühr
von derzeit € 1.000 und vorausgesetzt, dass die Kombination des von derzeit € 1.000 und vorausgesetzt, dass die Kombination des
Wunschkennzeichens noch verfügbar ist. Wunschkennzeichens noch verfügbar ist.
Zudem entfällt die Möglichkeit der Übertragung von Zudem entfällt die Möglichkeit der Übertragung von
Zulassungskennzeichen im alten Format auf den Namen des Ehepartners, Zulassungskennzeichen im alten Format auf den Namen des Ehepartners,
des gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines Kindes. des gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines Kindes.
Kommentar zu den geänderten Artikeln Kommentar zu den geänderten Artikeln
Artikel 1 führt die Definition des Begriffs "Konzessionär" ein. Artikel 1 führt die Definition des Begriffs "Konzessionär" ein.
Zugleich wird die Möglichkeit geschaffen, die Reproduktion des Zugleich wird die Möglichkeit geschaffen, die Reproduktion des
Kennzeichens mit Sicherheitselementen zu versehen. Kennzeichens mit Sicherheitselementen zu versehen.
Es werden keine "EUR"- und "EURO"-Zulassungskennzeichen mehr Es werden keine "EUR"- und "EURO"-Zulassungskennzeichen mehr
ausgestellt. Jedoch ermöglicht es der Artikel 2 den in Belgien ausgestellt. Jedoch ermöglicht es der Artikel 2 den in Belgien
ansässigen Institutionen und Beamten der Europäischen Union und ansässigen Institutionen und Beamten der Europäischen Union und
Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt für die Dauer Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt für die Dauer
der Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen ein "internationales der Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen ein "internationales
Kennzeichen" zu erhalten. Kennzeichen" zu erhalten.
Die Bezugsmasse und das höchstzulässige Gesamtgewicht werden durch Die Bezugsmasse und das höchstzulässige Gesamtgewicht werden durch
Artikel 3 zu den im Fahrzeugverzeichnis angegebenen Daten hinzugefügt. Artikel 3 zu den im Fahrzeugverzeichnis angegebenen Daten hinzugefügt.
Zur Vermeidung des falschen Eindrucks, es ginge lediglich um den Zur Vermeidung des falschen Eindrucks, es ginge lediglich um den
Antrag und nicht um die Zulassung selbst, ändert Artikel 4 die Antrag und nicht um die Zulassung selbst, ändert Artikel 4 die
Überschrift in Kapitel II Abschnitt 3. Überschrift in Kapitel II Abschnitt 3.
Artikel 5 streicht die Bestimmung, die es ermöglicht, dass nach der Artikel 5 streicht die Bestimmung, die es ermöglicht, dass nach der
Abänderung ursprünglicher Zulassungsdaten eine neue Zulassung unter Abänderung ursprünglicher Zulassungsdaten eine neue Zulassung unter
derselben Kombination erfolgt, da diese Möglichkeit aufgrund des derselben Kombination erfolgt, da diese Möglichkeit aufgrund des
Wechsels von altem Format zu neuem europäischen Zulassungskennzeichen Wechsels von altem Format zu neuem europäischen Zulassungskennzeichen
nicht mehr besteht. nicht mehr besteht.
Artikel 6 Nr. 1 ermöglicht einem Konzessionär die Ausstellung von Artikel 6 Nr. 1 ermöglicht einem Konzessionär die Ausstellung von
Zulassungsbescheinigungen. Zulassungsbescheinigungen.
Dieser Artikel ermöglicht zusätzliche Dienstleistungen, wenn die Daten Dieser Artikel ermöglicht zusätzliche Dienstleistungen, wenn die Daten
von Anträgen der KZS elektronisch über Web-DIV gesendet oder in einer von Anträgen der KZS elektronisch über Web-DIV gesendet oder in einer
Dienststelle der KZS abgegeben werden. Dienststelle der KZS abgegeben werden.
Bei diesen Anträgen können die Zulassungsbescheinigung und das Bei diesen Anträgen können die Zulassungsbescheinigung und das
Zulassungskennzeichen gleichzeitig an eine vom Hauptwohnsitz des Zulassungskennzeichen gleichzeitig an eine vom Hauptwohnsitz des
Antragstellers abweichende Lieferadresse geschickt werden. Antragstellers abweichende Lieferadresse geschickt werden.
Darüber hinaus beschränkt dieser Artikel die direkte Aushändigung der Darüber hinaus beschränkt dieser Artikel die direkte Aushändigung der
Zulassungsbescheinigung an einen Antragsteller auf eine vorübergehende Zulassungsbescheinigung an einen Antragsteller auf eine vorübergehende
Kurzzeitzulassung. Kurzzeitzulassung.
Nr. 2 des Artikels besagt, dass bei denjenigen Inhabern einer Nr. 2 des Artikels besagt, dass bei denjenigen Inhabern einer
Zulassungsbescheinigung, die sich wegen einer Anpassung ihrer Zulassungsbescheinigung, die sich wegen einer Anpassung ihrer
Fahrzeugzulassungsbescheinigung an die KZS wenden und für die noch Fahrzeugzulassungsbescheinigung an die KZS wenden und für die noch
kein europäisches Zulassungskennzeichen, das den in einem kein europäisches Zulassungskennzeichen, das den in einem
Ministeriellen Erlass zu verfügenden Vorschriften entspricht, Ministeriellen Erlass zu verfügenden Vorschriften entspricht,
ausgegeben worden war, eine Wiederzulassung des Fahrzeugs unter einer ausgegeben worden war, eine Wiederzulassung des Fahrzeugs unter einer
neuen Zulassungsnummer sowie die Ausstellung eines europäischen neuen Zulassungsnummer sowie die Ausstellung eines europäischen
Zulassungskennzeichens vorzunehmen ist. Zulassungskennzeichens vorzunehmen ist.
Artikel 7 legt fest, dass ein Duplikat nur noch dann ausgestellt wird, Artikel 7 legt fest, dass ein Duplikat nur noch dann ausgestellt wird,
wenn die Zulassungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung wenn die Zulassungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung
gültig ist und darüber hinaus noch eine Zulassungsbescheinigung gültig ist und darüber hinaus noch eine Zulassungsbescheinigung
betrifft, für die ein, den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses betrifft, für die ein, den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses
entsprechendes, europäisches Zulassungskennzeichen ausgestellt wurde. entsprechendes, europäisches Zulassungskennzeichen ausgestellt wurde.
Trifft dies nicht zu, wird kein Duplikat ausgestellt und muss eine Trifft dies nicht zu, wird kein Duplikat ausgestellt und muss eine
Wiederzulassung des Fahrzeugs vorgenommen werden. Wiederzulassung des Fahrzeugs vorgenommen werden.
Artikel 8 bewirkt die Aufhebung der gegenwärtigen Bestimmungen zu Artikel 8 bewirkt die Aufhebung der gegenwärtigen Bestimmungen zu
"EUR"- und "EURO"-Zulassungskennzeichen, da diese durch ein "EUR"- und "EURO"-Zulassungskennzeichen, da diese durch ein
einheitliches internationales Kennzeichen ersetzt werden. Die einheitliches internationales Kennzeichen ersetzt werden. Die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls auf Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind ebenfalls auf
Handelskennzeichen anzuwenden. Handelskennzeichen anzuwenden.
Artikel 9 ermöglicht es dem föderalen Minister, zu dessen Artikel 9 ermöglicht es dem föderalen Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Zulassung von Kraftfahrzeugen gehört, Zuständigkeitsbereich die Zulassung von Kraftfahrzeugen gehört,
technische Anforderungen für die Reproduktion von technische Anforderungen für die Reproduktion von
Zulassungskennzeichen zu erlassen. Diese sind auch in Zukunft im Zulassungskennzeichen zu erlassen. Diese sind auch in Zukunft im
Einzelhandel erhältlich. Somit bleibt auch die Qualität der Einzelhandel erhältlich. Somit bleibt auch die Qualität der
Reproduktionen gewährleistet. Reproduktionen gewährleistet.
Artikel 10 sieht eine Regelung vor, durch die der Antragsteller eines Artikel 10 sieht eine Regelung vor, durch die der Antragsteller eines
Zulassungsantrags das bestehende Zulassungskennzeichen behalten kann, Zulassungsantrags das bestehende Zulassungskennzeichen behalten kann,
wenn es sich um ein europäisches Zulassungskennzeichen handelt. wenn es sich um ein europäisches Zulassungskennzeichen handelt.
Ist jedoch das bestehende Zulassungskennzeichen kein europäisches Ist jedoch das bestehende Zulassungskennzeichen kein europäisches
Zulassungskennzeichen, so kann die Aufschrift im Prinzip nicht Zulassungskennzeichen, so kann die Aufschrift im Prinzip nicht
behalten werden. behalten werden.
Der Inhaber eines Wunschkennzeichens, altes nicht europäisches Modell Der Inhaber eines Wunschkennzeichens, altes nicht europäisches Modell
mit fünf oder sechs Zeichen für das seinerzeit eine Gebühr bezahlt mit fünf oder sechs Zeichen für das seinerzeit eine Gebühr bezahlt
wurde, hat die Möglichkeit seine Aufschrift zu behalten, jedoch mit wurde, hat die Möglichkeit seine Aufschrift zu behalten, jedoch mit
der vorangestellten Indexziffer 9. der vorangestellten Indexziffer 9.
Der Inhaber eines Wunschkennzeichens, altes nicht europäisches Modell Der Inhaber eines Wunschkennzeichens, altes nicht europäisches Modell
mit fünf Zeichen für das seinerzeit eine Gebühr bezahlt wurde, hat die mit fünf Zeichen für das seinerzeit eine Gebühr bezahlt wurde, hat die
Möglichkeit eine neue Aufschrift mit sechs Zeichen und einer Möglichkeit eine neue Aufschrift mit sechs Zeichen und einer
vorangestellten Indexziffer 9 auszuwählen, sofern dieses noch frei vorangestellten Indexziffer 9 auszuwählen, sofern dieses noch frei
ist. ist.
Bei Streitigkeiten über die Zahlung der Gebühr muss der Inhaber des Bei Streitigkeiten über die Zahlung der Gebühr muss der Inhaber des
Wunschkennzeichens den Zahlungsnachweis erbringen. Wunschkennzeichens den Zahlungsnachweis erbringen.
Nach Zahlung der für die Reservierung eines Wunschkennzeichens Nach Zahlung der für die Reservierung eines Wunschkennzeichens
fälligen Gebühr kann der Inhaber einer Aufschrift, für die noch keine fälligen Gebühr kann der Inhaber einer Aufschrift, für die noch keine
Gebühr entrichtet wurde, ebenfalls seine Aufschrift behalten, jedoch Gebühr entrichtet wurde, ebenfalls seine Aufschrift behalten, jedoch
wird die Indexziffer 9 vorangestellt und die Nummer muss frei sein. wird die Indexziffer 9 vorangestellt und die Nummer muss frei sein.
Diejenigen Zulassungskennzeichen, deren Merkmale nicht mehr den Diejenigen Zulassungskennzeichen, deren Merkmale nicht mehr den
Vorschriften eines zukünftigen Ministeriellen Erlasses entsprechen, Vorschriften eines zukünftigen Ministeriellen Erlasses entsprechen,
müssen der KZS innerhalb von 4 Monaten nach einer neuen Zulassung müssen der KZS innerhalb von 4 Monaten nach einer neuen Zulassung
zurückgegeben werden. zurückgegeben werden.
Artikel 11 sieht die Beibehaltung der gegenwärtigen Regelung zur Artikel 11 sieht die Beibehaltung der gegenwärtigen Regelung zur
Reservierung eines Wunschkennzeichens vor, legt jedoch fest, dass die Reservierung eines Wunschkennzeichens vor, legt jedoch fest, dass die
Indexziffer 9 voranstehen muss. Indexziffer 9 voranstehen muss.
Übereinstimmend mit der Regelung über Duplikate von Übereinstimmend mit der Regelung über Duplikate von
Zulassungsbescheinigungen sieht Artikel 12 vor, dass Duplikate nur Zulassungsbescheinigungen sieht Artikel 12 vor, dass Duplikate nur
noch von europäischen Zulassungskennzeichen erstellt werden, noch von europäischen Zulassungskennzeichen erstellt werden,
entsprechend den Vorschriften eines zukünftigen Ministeriellen entsprechend den Vorschriften eines zukünftigen Ministeriellen
Erlasses. Erlasses.
Artikel 13 beschränkt die bestehende Möglichkeit der Übertragung des Artikel 13 beschränkt die bestehende Möglichkeit der Übertragung des
Zulassungskennzeichens auf den Namen des Ehepartners, des gesetzlich Zulassungskennzeichens auf den Namen des Ehepartners, des gesetzlich
Zusammenwohnenden oder eines Kindes des Inhabers auf europäische Zusammenwohnenden oder eines Kindes des Inhabers auf europäische
Zulassungskennzeichen im Sinne des vorliegenden Erlasses. Zulassungskennzeichen im Sinne des vorliegenden Erlasses.
Artikel 14 streicht die gegenwärtigen Vorschriften über die Gebühren, Artikel 14 streicht die gegenwärtigen Vorschriften über die Gebühren,
da diese in einem, im Ministerrat beratenen, gesonderten Königlichen da diese in einem, im Ministerrat beratenen, gesonderten Königlichen
Erlass festgelegt werden. Erlass festgelegt werden.
Artikel 15 verweist hinsichtlich der Anbringung von Artikel 15 verweist hinsichtlich der Anbringung von
Zulassungskennzeichen auf die europäischen Richtlinien, welche die Zulassungskennzeichen auf die europäischen Richtlinien, welche die
Anbringung von Zulassungskennzeichen für die verschiedenen Anbringung von Zulassungskennzeichen für die verschiedenen
Fahrzeugklassen regeln. Fahrzeugklassen regeln.
Artikel 16 streicht die Bestimmung zur reflektierenden Eigenschaft der Artikel 16 streicht die Bestimmung zur reflektierenden Eigenschaft der
Reproduktion des Zulassungskennzeichens, da dies nach Artikel 21 in Reproduktion des Zulassungskennzeichens, da dies nach Artikel 21 in
den Zuständigkeitsbereich des Ministers fällt und bereits durch einen den Zuständigkeitsbereich des Ministers fällt und bereits durch einen
Ministeriellen Erlass geregelt wurde. Ministeriellen Erlass geregelt wurde.
Artikel 17 verbietet fortan, Löcher in das Zulassungskennzeichen und Artikel 17 verbietet fortan, Löcher in das Zulassungskennzeichen und
die Reproduktion zu bohren. die Reproduktion zu bohren.
Artikel 18 verringert die Frist von unzustellbaren Artikel 18 verringert die Frist von unzustellbaren
Zulassungsbescheinigungen und -kennzeichen von zwei Monaten auf einen Zulassungsbescheinigungen und -kennzeichen von zwei Monaten auf einen
Monat. Monat.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein Eurer Majestät zu sein
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
6. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Aufgrund der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der
Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern; Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern;
Aufgrund der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Aufgrund der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte
Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen auf Rädern; Zugmaschinen auf Rädern;
Aufgrund der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Aufgrund der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen
Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen; Kraftfahrzeugen;
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Straßenverkehrspolizei, Artikel 1, abgeändert durch das Gesetz vom 20.
Juli 1991, das Programmgesetz vom 5. August 2003, das Gesetz vom 20. Juli 1991, das Programmgesetz vom 5. August 2003, das Gesetz vom 20.
Juli 2005 und vom 28. April 2010; Juli 2005 und vom 28. April 2010;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör; Sicherheitszubehör;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April von Fahrzeugen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April
2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember 2002, 18. März 2003, 22. Dezember 2003, 23. Februar 2005, 19. Dezember
2005 und 22. Dezember 2009; 2005 und 22. Dezember 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
22. April 2010; 22. April 2010;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.929/4 des Staatsrates vom 29. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.929/4 des Staatsrates vom 29. März
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Beschließt : Beschließt :
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über
die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass die Zulassung von Fahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 18. März 2003 wird wie folgt abgeändert: vom 18. März 2003 wird wie folgt abgeändert:
1. In Punkt 22 werden die Wörter "oder Sicherheitselemente" 1. In Punkt 22 werden die Wörter "oder Sicherheitselemente"
gestrichen. gestrichen.
2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: 2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt:
"28. Konzessionär: Privatperson oder öffentlich-rechtliches Organ, das "28. Konzessionär: Privatperson oder öffentlich-rechtliches Organ, das
nach Anweisung der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der nach Anweisung der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der
festgelegten Bedingungen vorübergehend von dieser zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen vorübergehend von dieser zuständigen Behörde
mit der Herstellung und Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen und mit der Herstellung und Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen und
-kennzeichen betraut wird." -kennzeichen betraut wird."
Art. 2 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die unter Nr. 1 festgelegten Bestimmungen werden wie folgt ergänzt: 1. Die unter Nr. 1 festgelegten Bestimmungen werden wie folgt ergänzt:
"und Personen, die dem Personal einer festen Niederlassung einer "und Personen, die dem Personal einer festen Niederlassung einer
internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung in Belgien internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung in Belgien
angehören, gemäß den Bestimmungen eines zwischen der betroffenen angehören, gemäß den Bestimmungen eines zwischen der betroffenen
Einrichtung und der belgischen Regierung abgeschlossenen Abkommens"; Einrichtung und der belgischen Regierung abgeschlossenen Abkommens";
2. Die Bestimmungen unter Nr. 2 werden ersetzt durch: 2. Die Bestimmungen unter Nr. 2 werden ersetzt durch:
"2. Die Organe und Beamten der Europäischen Union und der Europäischen "2. Die Organe und Beamten der Europäischen Union und der Europäischen
Organisation zur Sicherung der Luftfahrt"; Organisation zur Sicherung der Luftfahrt";
3. Absatz 2 von Punkt 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 2 von Punkt 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für die in den Nummern 1 "Die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für die in den Nummern 1
und 3 dieses Paragraphen erwähnten Personen ist für die Dauer ihres und 3 dieses Paragraphen erwähnten Personen ist für die Dauer ihres
Mandats und für höchstens drei Jahre gültig. Mandats und für höchstens drei Jahre gültig.
Die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für die in Nr. 2 dieses Die vorübergehende Zulassung eines Fahrzeugs für die in Nr. 2 dieses
Paragraphen erwähnten Personen ist für die Dauer ihrer Amtszeit Paragraphen erwähnten Personen ist für die Dauer ihrer Amtszeit
gültig." gültig."
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt:
"37. Bezugsmasse; "37. Bezugsmasse;
38. höchstzulässiges Gesamtgewicht." 38. höchstzulässiges Gesamtgewicht."
Art. 4 - Im selben Erlass wird die Überschrift von Kapitel II Art. 4 - Im selben Erlass wird die Überschrift von Kapitel II
Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: Abschnitt 3 wie folgt ersetzt:
"Änderungen in den Angaben zur Zulassung". "Änderungen in den Angaben zur Zulassung".
Art. 5 - Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 15 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "wobei er dieselbe Zulassungsnummer 1. In Absatz 1 werden die Wörter "wobei er dieselbe Zulassungsnummer
behält" gestrichen. behält" gestrichen.
Art. 6 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erfolgt über einen " § 4 - Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung erfolgt über einen
Konzessionär an die Adresse des Hauptwohnortes des Antragstellers. Konzessionär an die Adresse des Hauptwohnortes des Antragstellers.
Wenn, gemäß Artikel 11 § 2, der Zulassungsantrag durch elektronische Wenn, gemäß Artikel 11 § 2, der Zulassungsantrag durch elektronische
Übermittlung eingereicht oder bei einer Dienststelle der für die Übermittlung eingereicht oder bei einer Dienststelle der für die
Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der Generaldirektion Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der Generaldirektion
Mobilität und Verkehrssicherheit abgegeben wurde und die Mobilität und Verkehrssicherheit abgegeben wurde und die
Zulassungsbescheinigung gleichzeitig mit dem Zulassungskennzeichen Zulassungsbescheinigung gleichzeitig mit dem Zulassungskennzeichen
ausgestellt wird, so kann die Ausstellung auch an eine andere ausgestellt wird, so kann die Ausstellung auch an eine andere
belgische Adresse, als die des Hauptwohnortes des Antragstellers, belgische Adresse, als die des Hauptwohnortes des Antragstellers,
erfolgen. erfolgen.
In Abweichung von Absatz 1, erfolgt die Ausstellung für die in Artikel In Abweichung von Absatz 1, erfolgt die Ausstellung für die in Artikel
5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich Nr. 11 angegebenen Personengruppen 5 § 1 Nr. 4 bis einschließlich Nr. 11 angegebenen Personengruppen
eigenhändig an den Antragsteller oder, bei juristischen Personen, den eigenhändig an den Antragsteller oder, bei juristischen Personen, den
gesetzlichen Vertreter, nach Vorlage des Personalausweises der gesetzlichen Vertreter, nach Vorlage des Personalausweises der
vorstelligen Person."; vorstelligen Person.";
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 wie folgt ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 wie folgt ergänzt:
"Bei jeder Abänderung der Daten einer Zulassungsbescheinigung, die, in "Bei jeder Abänderung der Daten einer Zulassungsbescheinigung, die, in
Ausführung von Artikel 18, den Bestimmungen entspricht und bei der der Ausführung von Artikel 18, den Bestimmungen entspricht und bei der der
Name des Fahrzeughalters unverändert bleibt, wird eine neue Name des Fahrzeughalters unverändert bleibt, wird eine neue
Zulassungsbescheinigung ausgestellt und die Zulassungsnummer Zulassungsbescheinigung ausgestellt und die Zulassungsnummer
beibehalten. beibehalten.
Jedoch wird bei jeder Abänderung der Daten einer Jedoch wird bei jeder Abänderung der Daten einer
Zulassungsbescheinigung die, in Ausführung von Artikel 18, nicht mehr Zulassungsbescheinigung die, in Ausführung von Artikel 18, nicht mehr
den Bestimmungen entspricht, eine Wiederzulassung des Fahrzeugs den Bestimmungen entspricht, eine Wiederzulassung des Fahrzeugs
vorgenommen." vorgenommen."
Art. 7 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 19 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "noch gültig war" durch 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "noch gültig war" durch
die Wörter "noch gültig war und den Bestimmungen zur Ausführung des die Wörter "noch gültig war und den Bestimmungen zur Ausführung des
Artikels 18 entsprach" ersetzt; Artikels 18 entsprach" ersetzt;
2. In Paragraph 2 Absatz 1 werden die Wörter "gültig war" durch die 2. In Paragraph 2 Absatz 1 werden die Wörter "gültig war" durch die
Wörter "gültig war und den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 18 Wörter "gültig war und den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 18
entsprach" ersetzt. entsprach" ersetzt.
3. In Paragraph 2 Absatz 4 werden die Wörter "eine vorübergehende 3. In Paragraph 2 Absatz 4 werden die Wörter "eine vorübergehende
Zulassung" durch die Wörter "eine vorübergehende Zulassung, eine Zulassung" durch die Wörter "eine vorübergehende Zulassung, eine
Probefahrt- oder Handelszulassung" ersetzt. Probefahrt- oder Handelszulassung" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 werden die Bestimmungen unter Nr. 5 gestrichen; 1. In Paragraph 1 werden die Bestimmungen unter Nr. 5 gestrichen;
2. Paragraph 1 wird durch folgende Nr. 7 ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch folgende Nr. 7 ergänzt:
"7. Handelskennzeichen, zugewiesen gemäß den Bestimmungen des "7. Handelskennzeichen, zugewiesen gemäß den Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung
der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger."; der Handelszulassungskennzeichen für Motorfahrzeuge und Anhänger.";
3. Paragraph 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Der Minister legt Maße, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der "Der Minister legt Maße, Form, Farbe, Aufschrift und Schriftbild der
Zulassungskennzeichen und der Reproduktionen sowie die technischen Zulassungskennzeichen und der Reproduktionen sowie die technischen
Anforderungen, denen die Reproduktionen entsprechen müssen, fest. Der Anforderungen, denen die Reproduktionen entsprechen müssen, fest. Der
Minister kann ein Zertifizierungsverfahren einführen, dessen Minister kann ein Zertifizierungsverfahren einführen, dessen
Modalitäten er bestimmt." Modalitäten er bestimmt."
Art. 10 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 10 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 22 - § 1 - Die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige "Art. 22 - § 1 - Die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige
Direktion der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit stellt Direktion der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit stellt
dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten für jedes zugelassene dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten für jedes zugelassene
Fahrzeug ein einziges gewöhnliches Zulassungskennzeichen oder Fahrzeug ein einziges gewöhnliches Zulassungskennzeichen oder
Sonderkennzeichen aus. Sie kann jedoch den in Artikel 20 § 2 erwähnten Sonderkennzeichen aus. Sie kann jedoch den in Artikel 20 § 2 erwähnten
Personen oder Einrichtungen ebenfalls ein zusätzliches Kennzeichen mit Personen oder Einrichtungen ebenfalls ein zusätzliches Kennzeichen mit
besonderer Aufschrift geben. besonderer Aufschrift geben.
§ 2 - Für jede neue Zulassung stellt die für die Zulassung von § 2 - Für jede neue Zulassung stellt die für die Zulassung von
Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und Fahrzeugen zuständige Direktion der Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit ein neues Zulassungskennzeichen aus, es sei denn, Verkehrssicherheit ein neues Zulassungskennzeichen aus, es sei denn,
der Antragsteller hat in seinem Antrag den Wunsch geäußert das der Antragsteller hat in seinem Antrag den Wunsch geäußert das
Zulassungskennzeichen, das den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel Zulassungskennzeichen, das den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel
21 entspricht, eines anderen bereits auf seinen Namen zugelassenen 21 entspricht, eines anderen bereits auf seinen Namen zugelassenen
Fahrzeugs auf das neu zugelassene Fahrzeug anzubringen; dies ist Fahrzeugs auf das neu zugelassene Fahrzeug anzubringen; dies ist
jedoch nicht möglich, wenn ihm ein Kennzeichen für eine vorübergehende jedoch nicht möglich, wenn ihm ein Kennzeichen für eine vorübergehende
Kurzzeitzulassung gegeben worden ist. Kurzzeitzulassung gegeben worden ist.
Diejenige Person, der gemäß Artikel 23 nach Zahlung der vorgesehenen Diejenige Person, der gemäß Artikel 23 nach Zahlung der vorgesehenen
Gebühr eine reservierte Zulassungsnummer zugeteilt wurde, deren Gebühr eine reservierte Zulassungsnummer zugeteilt wurde, deren
Zulassungskennzeichen zum Zeitpunkt der neuen Zulassung aber nicht Zulassungskennzeichen zum Zeitpunkt der neuen Zulassung aber nicht
mehr den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann mehr den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann
ihre alte Zulassungsnummer behalten, jedoch mit einer vorangestellten ihre alte Zulassungsnummer behalten, jedoch mit einer vorangestellten
Indexziffer 9. Für diese Zulassung muss keine Gebühr für die Indexziffer 9. Für diese Zulassung muss keine Gebühr für die
Reservierung einer personalisierten Aufschrift entrichtet werden. Reservierung einer personalisierten Aufschrift entrichtet werden.
Diejenige Person, der gemäß Artikel 23 eine reservierte Diejenige Person, der gemäß Artikel 23 eine reservierte
Zulassungsnummer mit fünf Schriftzeichen zugeteilt wurde, kann jedoch Zulassungsnummer mit fünf Schriftzeichen zugeteilt wurde, kann jedoch
eine Zulassungsnummer mit sechs Schriftzeichen und der vorangestellten eine Zulassungsnummer mit sechs Schriftzeichen und der vorangestellten
Indexziffer 9 beantragen, sofern diese Nummer verfügbar ist. Für diese Indexziffer 9 beantragen, sofern diese Nummer verfügbar ist. Für diese
Zulassung muss keine Gebühr für die Reservierung einer Zulassung muss keine Gebühr für die Reservierung einer
personalisierten Aufschrift entrichtet werden. personalisierten Aufschrift entrichtet werden.
Im Streitfall bezüglich der Zahlung der im vorhergehenden Absatz Im Streitfall bezüglich der Zahlung der im vorhergehenden Absatz
genannten Gebühr, obliegt die Beweislast dem Inhaber der reservierten genannten Gebühr, obliegt die Beweislast dem Inhaber der reservierten
Zulassungsnummer. Zulassungsnummer.
Diejenige Person, der eine nicht reservierte Zulassungsnummer Diejenige Person, der eine nicht reservierte Zulassungsnummer
zugeteilt wurde, deren Zulassungskennzeichen zum Zeitpunkt der neuen zugeteilt wurde, deren Zulassungskennzeichen zum Zeitpunkt der neuen
Zulassung aber nicht mehr den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel Zulassung aber nicht mehr den Bestimmungen zur Ausführung von Artikel
21 entspricht, kann ihre alte Zulassungsnummer behalten, jedoch mit 21 entspricht, kann ihre alte Zulassungsnummer behalten, jedoch mit
einer vorangestellten Indexziffer 9 und sofern diese Nummer verfügbar einer vorangestellten Indexziffer 9 und sofern diese Nummer verfügbar
ist. Für diese Zulassung muss eine Gebühr für die Reservierung einer ist. Für diese Zulassung muss eine Gebühr für die Reservierung einer
personalisierten Aufschrift, wie in Artikel 23 angegeben, entrichtet personalisierten Aufschrift, wie in Artikel 23 angegeben, entrichtet
werden. werden.
§ 3 - Ein bestehendes Zulassungskennzeichen, das nicht mehr den § 3 - Ein bestehendes Zulassungskennzeichen, das nicht mehr den
Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, muss innerhalb Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 21 entspricht, muss innerhalb
von vier Monaten nach der neuen Zulassung oder Wiederzulassung an die von vier Monaten nach der neuen Zulassung oder Wiederzulassung an die
für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit zurückgesendet Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit zurückgesendet
werden. werden.
§ 4 - Jeder Inhaber einer Zulassung kann auch die Zuteilung eines § 4 - Jeder Inhaber einer Zulassung kann auch die Zuteilung eines
neuen Zulassungskennzeichens mit einer anderen Zulassungsnummer für neuen Zulassungskennzeichens mit einer anderen Zulassungsnummer für
ein bereits auf seinen Namen zugelassenes Fahrzeug beantragen. Eine ein bereits auf seinen Namen zugelassenes Fahrzeug beantragen. Eine
solche Wiederzulassung kann nur gegen Aushändigung der alten solche Wiederzulassung kann nur gegen Aushändigung der alten
Zulassungsbescheinigung erfolgen. Zulassungsbescheinigung erfolgen.
§ 5 - Die Ausgabe der Zulassungskennzeichen erfolgt gemäß Artikel 16 § § 5 - Die Ausgabe der Zulassungskennzeichen erfolgt gemäß Artikel 16 §
4. Wenn, gemäß Artikel 11 § 2, der Zulassungsantrag durch 4. Wenn, gemäß Artikel 11 § 2, der Zulassungsantrag durch
elektronische Übermittlung eingereicht oder bei einer Dienststelle der elektronische Übermittlung eingereicht oder bei einer Dienststelle der
für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der für die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit abgegeben wurde, so Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit abgegeben wurde, so
kann die Ausstellung auch an eine andere belgische Adresse, als die kann die Ausstellung auch an eine andere belgische Adresse, als die
des Hauptwohnortes des Antragstellers, erfolgen." des Hauptwohnortes des Antragstellers, erfolgen."
Art. 11 - Absatz 1 von Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 11 - Absatz 1 von Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Was das gewöhnliche Zulassungskennzeichen betrifft, reserviert der "Was das gewöhnliche Zulassungskennzeichen betrifft, reserviert der
leitende Beamte oder sein Beauftragter für die betreffende Person die leitende Beamte oder sein Beauftragter für die betreffende Person die
von ihr gewählte und im Voraus beantragte, mit der Indexziffer 9 von ihr gewählte und im Voraus beantragte, mit der Indexziffer 9
beginnende und durch sechs Schriftzeichen ergänzte, bestehende beginnende und durch sechs Schriftzeichen ergänzte, bestehende
Zulassungsnummer, sofern diese Nummer verfügbar ist. Eine vor dem 15. Zulassungsnummer, sofern diese Nummer verfügbar ist. Eine vor dem 15.
November 2010 reservierte Zulassungsnummer, die nicht die Bestimmungen November 2010 reservierte Zulassungsnummer, die nicht die Bestimmungen
des vorliegenden Erlasses erfüllt, erhält ebenfalls eine des vorliegenden Erlasses erfüllt, erhält ebenfalls eine
vorangestellte Indexziffer 9 bei der Zulassung." vorangestellte Indexziffer 9 bei der Zulassung."
Art. 12 - Paragraph 1 von Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 12 - Paragraph 1 von Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 1 - Die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der " § 1 - Die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige Direktion der
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit stellt ein Duplikat Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit stellt ein Duplikat
als Ersatz für ein abgenutztes, beschädigtes oder unlesbar gewordenes als Ersatz für ein abgenutztes, beschädigtes oder unlesbar gewordenes
Zulassungskennzeichen aus. Wenn dieses Zulassungskennzeichen jedoch Zulassungskennzeichen aus. Wenn dieses Zulassungskennzeichen jedoch
nicht den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 21 entspricht, wird nicht den Bestimmungen zur Ausführung des Artikels 21 entspricht, wird
das Fahrzeug wiederzugelassen. das Fahrzeug wiederzugelassen.
Die Ausstellung eines Duplikats erfolgt durch einen Konzessionär oder Die Ausstellung eines Duplikats erfolgt durch einen Konzessionär oder
eigenhändig an den Antragsteller oder seinen Beauftragten. eigenhändig an den Antragsteller oder seinen Beauftragten.
Wenn der Antrag auf Erhalt eines Duplikats bei einer Stelle der für Wenn der Antrag auf Erhalt eines Duplikats bei einer Stelle der für
die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der die Zulassung von Fahrzeugen zuständigen Direktion der
Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingereicht wurde, Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingereicht wurde,
so kann die Ausstellung auch an eine andere belgische Adresse, als die so kann die Ausstellung auch an eine andere belgische Adresse, als die
des Hauptwohnortes des Antragstellers, erfolgen. des Hauptwohnortes des Antragstellers, erfolgen.
Das ersetzte Zulassungskennzeichen verliert durch die Ersetzung seine Das ersetzte Zulassungskennzeichen verliert durch die Ersetzung seine
Gültigkeit. Es wird dann kein Duplikat gegen Aushändigung des alten Gültigkeit. Es wird dann kein Duplikat gegen Aushändigung des alten
Zulassungskennzeichens ausgegeben." Zulassungskennzeichens ausgegeben."
Art. 13 - Paragraph 1 von Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 13 - Paragraph 1 von Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 1 - Ein gewöhnliches Kennzeichen, das den Bestimmungen zur " § 1 - Ein gewöhnliches Kennzeichen, das den Bestimmungen zur
Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann mit dem Einverständnis des Ausführung von Artikel 21 entspricht, kann mit dem Einverständnis des
Inhabers dieses Kennzeichens auf den Namen des Ehepartners, des Inhabers dieses Kennzeichens auf den Namen des Ehepartners, des
gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder übertragen gesetzlich Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder übertragen
werden, wenn das Fahrzeug des Inhabers oder gleichzeitig ein anderes werden, wenn das Fahrzeug des Inhabers oder gleichzeitig ein anderes
Fahrzeug unter der Nummer dieses Zulassungskennzeichens zugelassen Fahrzeug unter der Nummer dieses Zulassungskennzeichens zugelassen
wird. wird.
Ein gewöhnliches Kennzeichen, das den Bestimmungen zur Ausführung von Ein gewöhnliches Kennzeichen, das den Bestimmungen zur Ausführung von
Artikel 21 entspricht, kann ebenfalls beim Tod des Inhabers auf den Artikel 21 entspricht, kann ebenfalls beim Tod des Inhabers auf den
Namen des hinterbliebenen Ehepartners, des hinterbliebenen gesetzlich Namen des hinterbliebenen Ehepartners, des hinterbliebenen gesetzlich
Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder übertragen werden, wenn das Zusammenwohnenden oder eines seiner Kinder übertragen werden, wenn das
Fahrzeug des Inhabers oder gleichzeitig ein anderes Fahrzeug unter der Fahrzeug des Inhabers oder gleichzeitig ein anderes Fahrzeug unter der
Nummer dieses Zulassungskennzeichens zugelassen wird. Nummer dieses Zulassungskennzeichens zugelassen wird.
In beiden Fällen verfällt die Zulassung auf den Namen des In beiden Fällen verfällt die Zulassung auf den Namen des
ursprünglichen Inhabers, sobald das Fahrzeug auf einen neuen Namen ursprünglichen Inhabers, sobald das Fahrzeug auf einen neuen Namen
zugelassen wird. zugelassen wird.
Art. 14 - In Kapitel II desselben Erlasses wird Abschnitt 7, der die Art. 14 - In Kapitel II desselben Erlasses wird Abschnitt 7, der die
Artikel 26 und 27 enthält, aufgehoben. Artikel 26 und 27 enthält, aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 15 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 29 - Wenn das Fahrzeug über eine Stelle für die Anbringung des "Art. 29 - Wenn das Fahrzeug über eine Stelle für die Anbringung des
Zulassungskennzeichens im Sinne der oben genannten Richtlinie Zulassungskennzeichens im Sinne der oben genannten Richtlinie
70/222/EWG oder 74/151/EWG oder 2009/62/EG verfügt, so muss das 70/222/EWG oder 74/151/EWG oder 2009/62/EG verfügt, so muss das
Zulassungskennzeichen dort angebracht werden. Zulassungskennzeichen dort angebracht werden.
Wenn das Fahrzeug nicht über eine spezifische Stelle für die Wenn das Fahrzeug nicht über eine spezifische Stelle für die
Anbringung des Zulassungskennzeichens verfügt, muss das Anbringung des Zulassungskennzeichens verfügt, muss das
Zulassungskennzeichen gemäß folgenden Bestimmungen befestigt werden: Zulassungskennzeichen gemäß folgenden Bestimmungen befestigt werden:
Paragraph 2 des Anhangs der oben genannten Richtlinie 70/222/EWG für Paragraph 2 des Anhangs der oben genannten Richtlinie 70/222/EWG für
Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M, N und O; Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M, N und O;
Paragraph 2 des Anhangs II der oben genannten Richtlinie 74/151/EWG Paragraph 2 des Anhangs II der oben genannten Richtlinie 74/151/EWG
für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen T, R und S; für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen T, R und S;
Paragraph 2 bis einschließlich Paragraph 6 des Anhangs der oben Paragraph 2 bis einschließlich Paragraph 6 des Anhangs der oben
genannten Richtlinie 2009/62/EG für Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L, genannten Richtlinie 2009/62/EG für Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L,
nach den Definitionen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. nach den Definitionen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15.
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör. ihr Sicherheitszubehör.
Das Zulassungskennzeichen und die Reproduktion werden fest am Fahrzeug Das Zulassungskennzeichen und die Reproduktion werden fest am Fahrzeug
angebracht." angebracht."
Art. 16 - Der letzte Absatz von Artikel 30 wird aufgehoben. Art. 16 - Der letzte Absatz von Artikel 30 wird aufgehoben.
Art. 17 - In Artikel 31 § 1 wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: Art. 17 - In Artikel 31 § 1 wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt:
"Das Bohren von zusätzlichen Löchern in das Zulassungskennzeichen oder "Das Bohren von zusätzlichen Löchern in das Zulassungskennzeichen oder
in die Reproduktion ist verboten." in die Reproduktion ist verboten."
Art. 18 - Artikel 32 § 2 wird wie folgt abgeändert: Art. 18 - Artikel 32 § 2 wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben; 1. Absatz 2 wird aufgehoben;
2. Absatz 3 wird wie folgt abgeändert: 2. Absatz 3 wird wie folgt abgeändert:
"Ab einem Monat nach Zulassungsdatum werden nicht zugestellte "Ab einem Monat nach Zulassungsdatum werden nicht zugestellte
Zulassungsbescheinigungen vernichtet und nicht zugestellte Zulassungsbescheinigungen vernichtet und nicht zugestellte
Zulassungskennzeichen automatisch gestrichen." Zulassungskennzeichen automatisch gestrichen."
Art. 19 - Der vorliegende Erlass tritt am 15. November 2010 in Kraft. Art. 19 - Der vorliegende Erlass tritt am 15. November 2010 in Kraft.
Art. 20 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 20 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 6. November 2010 Gegeben zu Nizza, den 6. November 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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