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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/03/2007
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Arrêté royal organisant pour les races ovines des programmes d'élevage axés sur la résistance aux encéphalopathies spongiformes transmissibles. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit ter organisatie van fokprogramma's ter verkrijging van resistentie tegen overdraagbare spongiforme encefalopathieën bij schapenrassen. - Officieuze coördinatie in het Duits
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 6 MARS 2007. - Arrêté royal organisant pour les races ovines des programmes d'élevage axés sur la résistance aux encéphalopathies spongiformes transmissibles. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 6 MAART 2007. - Koninklijk besluit ter organisatie van fokprogramma's ter verkrijging van resistentie tegen overdraagbare spongiforme encefalopathieën bij schapenrassen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 6 mars 2007 organisant pour les races het koninklijk besluit van 6 maart 2007 ter organisatie van
ovines des programmes d'élevage axés sur la résistance aux fokprogramma's ter verkrijging van resistentie tegen overdraagbare
spongiforme encefalopathieën bij schapenrassen (Belgisch Staatsblad
encéphalopathies spongiformes transmissibles (Moniteur belge du 23 van 23 maart 2007), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk
mars 2007), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 19 novembre besluit van 19 november 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit
2007 modifiant l'arrêté royal du 6 mars 2007 organisant pour les races van 6 maart 2007 ter organisatie van fokprogramma's ter verkrijging
ovines des programmes d'élevage axés sur la résistance aux van resistentie tegen overdraagbare spongiforme encefalopathieën bij
encéphalopathies spongiformes transmissibles (Moniteur belge du 3 schapenrassen (Belgisch Staatsblad van 3 december 2007).
décembre 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
6. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Organisation von Programmen zur 6. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Organisation von Programmen zur
Züchtung Züchtung
von Schafrassen auf Resistenz gegen transmissible spongiforme von Schafrassen auf Resistenz gegen transmissible spongiforme
Enzephalopathien Enzephalopathien
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind, falls Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind, falls
erforderlich, die Begriffsbestimmungen anwendbar, die in Artikel 2 und erforderlich, die Begriffsbestimmungen anwendbar, die in Artikel 2 und
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
aufgeführt sind. aufgeführt sind.
Ferner versteht man unter: Ferner versteht man unter:
1. TSE: transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Wiederkäuern, 1. TSE: transmissible spongiforme Enzephalopathien bei Wiederkäuern,
2. Allel: Kombination dreier Aminosäuren, für die jeweils die Codons 2. Allel: Kombination dreier Aminosäuren, für die jeweils die Codons
136, 154 und 171 des Prionprotein-Gens (PrP) kodieren, 136, 154 und 171 des Prionprotein-Gens (PrP) kodieren,
3. Genotyp: Kombination zweier Allele des Prionprotein-Gens, 3. Genotyp: Kombination zweier Allele des Prionprotein-Gens,
4. genotypisieren: Bestimmung des Genotyps anhand einer 4. genotypisieren: Bestimmung des Genotyps anhand einer
Laboruntersuchung des biologischen Materials von Schafen oder anhand Laboruntersuchung des biologischen Materials von Schafen oder anhand
von Abstammungsdaten, von Abstammungsdaten,
5. Herde: Gesamtheit der Schafe, die in einer geografischen Einheit 5. Herde: Gesamtheit der Schafe, die in einer geografischen Einheit
gehalten werden und die laut Feststellung des Kontrollbediensteten in gehalten werden und die laut Feststellung des Kontrollbediensteten in
epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden, epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden,
6. geografischer Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine 6. geografischer Einheit: Gebäude oder Gebäudekomplex, das/der eine
Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe Einheit bildet, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe
gehalten werden, oder das/der zu diesem Zweck bestimmt ist, gehalten werden, oder das/der zu diesem Zweck bestimmt ist,
7. Verantwortlichem: Halter oder Eigentümer, der die direkte 7. Verantwortlichem: Halter oder Eigentümer, der die direkte
Verwaltung und Aufsicht über die Schafe ausübt, Verwaltung und Aufsicht über die Schafe ausübt,
8. reinrassigem Zuchtschaf: Schaf, dessen Eltern und Großeltern in 8. reinrassigem Zuchtschaf: Schaf, dessen Eltern und Großeltern in
einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder registriert sind und einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder registriert sind und
das darin selbst entweder eingetragen oder registriert ist und das darin selbst entweder eingetragen oder registriert ist und
eingetragen werden kann, eingetragen werden kann,
9. Bestand mit hohem genetischem Wert: 9. Bestand mit hohem genetischem Wert:
a) Bestand, der aus reinrassigen Zuchtschafen besteht, oder a) Bestand, der aus reinrassigen Zuchtschafen besteht, oder
b) anderer Schafbestand, dessen besondere Bedeutung für das b) anderer Schafbestand, dessen besondere Bedeutung für das
Inverkehrbringen oder die Erzeugung von Zuchtschafen von der Agentur Inverkehrbringen oder die Erzeugung von Zuchtschafen von der Agentur
anerkannt wird, derselben Rasse und derselben Herde angehörend, der in anerkannt wird, derselben Rasse und derselben Herde angehörend, der in
einem einzigen Betrieb und von einem einzigen Verantwortlichen einem einzigen Betrieb und von einem einzigen Verantwortlichen
gehalten wird. gehalten wird.
Diese Begriffsbestimmung schließt Böcke ein, die zur künstlichen Diese Begriffsbestimmung schließt Böcke ein, die zur künstlichen
Besamung verwendet werden, nicht jedoch Böcke, die nur zur Zucht mit Besamung verwendet werden, nicht jedoch Böcke, die nur zur Zucht mit
kommerziellen Mutterschafen gehalten werden, kommerziellen Mutterschafen gehalten werden,
10. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der 10. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
11. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur, 11. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur,
12. amtlichem Tierarzt: Tierarzt der Agentur, 12. amtlichem Tierarzt: Tierarzt der Agentur,
13. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, wie in Artikel 4 Absatz 4 des 13. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, wie in Artikel 4 Absatz 4 des
Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin
erwähnt, erwähnt,
14. S.F.Z.V.A.: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin 14. S.F.Z.V.A.: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin
und Agrochemie, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni und Agrochemie, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juni
1997 zur Schaffung des Studien- und Forschungszentrums für 1997 zur Schaffung des Studien- und Forschungszentrums für
Veterinärmedizin und Agrochemie als wissenschaftliche Einrichtung des Veterinärmedizin und Agrochemie als wissenschaftliche Einrichtung des
Staates erwähnt, Staates erwähnt,
15. Zuchtbescheinigung: Dokument, das den in den Artikeln 17 und 18 15. Zuchtbescheinigung: Dokument, das den in den Artikeln 17 und 18
des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die Verbesserung des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die Verbesserung
der Schaf- und Ziegenrassen und in den Artikeln 6 und 7 des der Schaf- und Ziegenrassen und in den Artikeln 6 und 7 des
Ministeriellen Erlasses vom 21. Oktober 1992 über die Verbesserung der Ministeriellen Erlasses vom 21. Oktober 1992 über die Verbesserung der
Schaf- und Ziegenrassen festgelegten Bedingungen entspricht, Schaf- und Ziegenrassen festgelegten Bedingungen entspricht,
16. Züchtervereinigung: Organisation oder Vereinigung von Züchtern, 16. Züchtervereinigung: Organisation oder Vereinigung von Züchtern,
die in Belgien zur Führung von Zuchtbüchern für reinrassige Zuchttiere die in Belgien zur Führung von Zuchtbüchern für reinrassige Zuchttiere
der Gattungen Rind, Schwein, Pferd, Schaf oder Ziege oder zur der Gattungen Rind, Schwein, Pferd, Schaf oder Ziege oder zur
Durchführung von Kontrollen tierzüchterischer Leistungen bei Tieren Durchführung von Kontrollen tierzüchterischer Leistungen bei Tieren
derselben Gattungen zugelassen ist, derselben Gattungen zugelassen ist,
17. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 17. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört. Volksgesundheit gehört.
Art. 2 - § 1 - [Verantwortliche können an dem von der Agentur Art. 2 - § 1 - [Verantwortliche können an dem von der Agentur
eingeführten Züchtungsprogramm teilnehmen, um auf TSE-Resistenz bei eingeführten Züchtungsprogramm teilnehmen, um auf TSE-Resistenz bei
Schafen zu selektieren.] Schafen zu selektieren.]
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Teilnehmer [...] teilen der Agentur § 2 - Die in § 1 erwähnten Teilnehmer [...] teilen der Agentur
folgende Angaben mit, um in einer zentralen Datenbank registriert zu folgende Angaben mit, um in einer zentralen Datenbank registriert zu
werden: werden:
1. Name und Adresse des Verantwortlichen, 1. Name und Adresse des Verantwortlichen,
2. Nummer der offiziellen Ohrmarke, wie in der Verordnung (EG) Nr. 2. Nummer der offiziellen Ohrmarke, wie in der Verordnung (EG) Nr.
21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems
zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien
92/102/EWG und 64/432/EWG erwähnt, und gegebenenfalls 92/102/EWG und 64/432/EWG erwähnt, und gegebenenfalls
Identifizierungsnummer, wie im Ministeriellen Erlass vom 21. Oktober Identifizierungsnummer, wie im Ministeriellen Erlass vom 21. Oktober
1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnt, jeden 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnt, jeden
Tieres, das an einem Züchtungsprogramm teilnimmt, Tieres, das an einem Züchtungsprogramm teilnimmt,
3. Rasse, Geschlecht und Nummer der Herde jeden beprobten Tieres. 3. Rasse, Geschlecht und Nummer der Herde jeden beprobten Tieres.
§ 3 - In den Beständen mit hohem genetischem Wert und den Herden, die § 3 - In den Beständen mit hohem genetischem Wert und den Herden, die
an dem in § 1 erwähnten Züchtungsprogramm teilnehmen, finden folgende an dem in § 1 erwähnten Züchtungsprogramm teilnehmen, finden folgende
Maßnahmen Anwendung: Maßnahmen Anwendung:
1. Weibliche Tiere, die das VRQ-Allel tragen, dürfen den Betrieb nicht 1. Weibliche Tiere, die das VRQ-Allel tragen, dürfen den Betrieb nicht
verlassen, außer: verlassen, außer:
- zur Schlachtung. Der Verantwortliche übermittelt der Agentur eine - zur Schlachtung. Der Verantwortliche übermittelt der Agentur eine
unterzeichnete und datierte Erklärung gemäß dem Muster in Anlage IV, unterzeichnete und datierte Erklärung gemäß dem Muster in Anlage IV,
wonach das Tier geschlachtet oder zur Schlachtung verkauft oder zum wonach das Tier geschlachtet oder zur Schlachtung verkauft oder zum
Mästen vor der Schlachtung verkauft worden ist. Der Verantwortliche Mästen vor der Schlachtung verkauft worden ist. Der Verantwortliche
bewahrt während mindestens drei Jahren eine Kopie dieser Erklärung bewahrt während mindestens drei Jahren eine Kopie dieser Erklärung
auf, auf,
- im Fall der Rassen, die in der Liste in Anlage III aufgeführt sind - im Fall der Rassen, die in der Liste in Anlage III aufgeführt sind
und für die die Häufigkeit des ARR-Allels unter fünfundzwanzig Prozent und für die die Häufigkeit des ARR-Allels unter fünfundzwanzig Prozent
liegt oder die von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind gemäß Artikel liegt oder die von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind gemäß Artikel
14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der
Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL).
2. Männliche Tiere, einschließlich Samenspender für künstliche 2. Männliche Tiere, einschließlich Samenspender für künstliche
Besamung, die nicht im Rahmen des Züchtungsprogramms genotypisiert Besamung, die nicht im Rahmen des Züchtungsprogramms genotypisiert
worden sind, dürfen nicht zur Züchtung innerhalb des Bestands mit worden sind, dürfen nicht zur Züchtung innerhalb des Bestands mit
hohem genetischem Wert oder der Herde verwendet werden. hohem genetischem Wert oder der Herde verwendet werden.
3. Die Schafe werden einzeln identifiziert gemäß der vorerwähnten 3. Die Schafe werden einzeln identifiziert gemäß der vorerwähnten
Verordnung (EG) 21/2004 vom 17. Dezember 2003 und gegebenenfalls gemäß Verordnung (EG) 21/2004 vom 17. Dezember 2003 und gegebenenfalls gemäß
den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 21. Oktober 1992 über den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 21. Oktober 1992 über
die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen. die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen.
[Art. 2 § 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 19. November 2007 [Art. 2 § 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 19. November 2007
(B.S. vom 3. Dezember 2007); § 2 einziger Absatz einleitende (B.S. vom 3. Dezember 2007); § 2 einziger Absatz einleitende
Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 19. November Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 19. November
2007 (B.S. vom 3. Dezember 2007)] 2007 (B.S. vom 3. Dezember 2007)]
Art. 3 - § 1 - Verantwortliche für Bestände mit hohem genetischem Wert Art. 3 - § 1 - Verantwortliche für Bestände mit hohem genetischem Wert
oder Herden, die an dem in Artikel 2 erwähnten Züchtungsprogramm oder Herden, die an dem in Artikel 2 erwähnten Züchtungsprogramm
teilnehmen, lassen alle zur Züchtung vorgesehenen Böcke anhand einer teilnehmen, lassen alle zur Züchtung vorgesehenen Böcke anhand einer
Laboruntersuchung des geeigneten biologischen Materials des Tieres Laboruntersuchung des geeigneten biologischen Materials des Tieres
genotypisieren, bevor sie zur Zucht verwendet werden. genotypisieren, bevor sie zur Zucht verwendet werden.
§ 2 - Die Entnahme von Proben des biologischen Materials wird von § 2 - Die Entnahme von Proben des biologischen Materials wird von
einem zugelassenen Tierarzt oder jeder anderen Person durchgeführt, einem zugelassenen Tierarzt oder jeder anderen Person durchgeführt,
die eigens zu diesem Zweck von den Züchtervereinigungen bestimmt die eigens zu diesem Zweck von den Züchtervereinigungen bestimmt
worden ist. worden ist.
§ 3 - Die Behälter mit den in § 2 erwähnten Proben des biologischen § 3 - Die Behälter mit den in § 2 erwähnten Proben des biologischen
Materials tragen mindestens die in Anlage I Punkt 1 aufgeführten Materials tragen mindestens die in Anlage I Punkt 1 aufgeführten
Angaben und sind bei der Verbringung vom Betrieb des Verantwortlichen Angaben und sind bei der Verbringung vom Betrieb des Verantwortlichen
zu einem von der Agentur zugelassenen Labor mit einem Begleitdokument zu einem von der Agentur zugelassenen Labor mit einem Begleitdokument
über die Probenentnahme versehen, das die in Anlage I Punkt 2 über die Probenentnahme versehen, das die in Anlage I Punkt 2
erwähnten Angaben umfasst. erwähnten Angaben umfasst.
Art. 4 - § 1 - Binnen sechs Monaten nach der Bestimmung des Genotyps Art. 4 - § 1 - Binnen sechs Monaten nach der Bestimmung des Genotyps
lassen Verantwortliche für Bestände mit hohem genetischem Wert oder lassen Verantwortliche für Bestände mit hohem genetischem Wert oder
Herden, die an dem in Artikel 2 erwähnten Züchtungsprogramm Herden, die an dem in Artikel 2 erwähnten Züchtungsprogramm
teilnehmen, alle männlichen Tiere, die das VRQ-Allel tragen, teilnehmen, alle männlichen Tiere, die das VRQ-Allel tragen,
schlachten oder von einem zugelassenen Tierarzt kastrieren. schlachten oder von einem zugelassenen Tierarzt kastrieren.
Sobald ein Verantwortlicher über das Vorhandensein eines VRQ-Allels Sobald ein Verantwortlicher über das Vorhandensein eines VRQ-Allels
bei diesen Tieren informiert ist, dürfen sie zu keinem Zeitpunkt zur bei diesen Tieren informiert ist, dürfen sie zu keinem Zeitpunkt zur
Zucht verwendet werden und dürfen sie den Betrieb nicht lebend Zucht verwendet werden und dürfen sie den Betrieb nicht lebend
verlassen, außer zur Schlachtung. verlassen, außer zur Schlachtung.
Der Verantwortliche übermittelt der Agentur: Der Verantwortliche übermittelt der Agentur:
- entweder eine Erklärung gemäß dem Muster in Anlage IV, unterzeichnet - entweder eine Erklärung gemäß dem Muster in Anlage IV, unterzeichnet
und datiert von dem zugelassenen Tierarzt, der die Kastration und datiert von dem zugelassenen Tierarzt, der die Kastration
vorgenommen hat, vorgenommen hat,
- oder eine vom Verantwortlichen unterzeichnete und datierte Erklärung - oder eine vom Verantwortlichen unterzeichnete und datierte Erklärung
gemäß dem Muster in Anlage IV, wonach das Tier geschlachtet oder zur gemäß dem Muster in Anlage IV, wonach das Tier geschlachtet oder zur
Schlachtung verkauft oder zum Mästen vor der Schlachtung verkauft Schlachtung verkauft oder zum Mästen vor der Schlachtung verkauft
worden ist. worden ist.
Der Verantwortliche bewahrt während mindestens drei Jahren eine Kopie Der Verantwortliche bewahrt während mindestens drei Jahren eine Kopie
dieser Erklärungen auf. dieser Erklärungen auf.
§ 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind jedoch nicht anwendbar im Fall der § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind jedoch nicht anwendbar im Fall der
Rassen, die in der Liste in Anlage III aufgeführt sind und für die die Rassen, die in der Liste in Anlage III aufgeführt sind und für die die
Häufigkeit des ARR-Allels unter fünfundzwanzig Prozent liegt oder die Häufigkeit des ARR-Allels unter fünfundzwanzig Prozent liegt oder die
von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind gemäß Artikel 14 Absatz 1 von der Aufgabe der Nutzung bedroht sind gemäß Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe a) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Buchstabe a) der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der
Kommission vom 26. Februar 2002. Kommission vom 26. Februar 2002.
Art. 5 - Die Agentur teilt auf Antrag den Genotyp mit, falls Art. 5 - Die Agentur teilt auf Antrag den Genotyp mit, falls
erforderlich in Form einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anlage erforderlich in Form einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anlage
II. Handelt es sich um einen Genotyp, der auf der Grundlage von II. Handelt es sich um einen Genotyp, der auf der Grundlage von
Abstammungsdaten bestimmt wird, legt der Antragsteller der Agentur im Abstammungsdaten bestimmt wird, legt der Antragsteller der Agentur im
Voraus die von der Züchtervereinigung ausgestellte Zuchtbescheinigung Voraus die von der Züchtervereinigung ausgestellte Zuchtbescheinigung
vor, in der das betroffene Tier eingetragen oder registriert ist. Die vor, in der das betroffene Tier eingetragen oder registriert ist. Die
Eltern des Tieres, für das eine Genotypisierung auf der Grundlage von Eltern des Tieres, für das eine Genotypisierung auf der Grundlage von
Abstammungsdaten beantragt wird, müssen in der in Artikel 2 § 2 Abstammungsdaten beantragt wird, müssen in der in Artikel 2 § 2
erwähnten zentralen Datenbank registriert sein. erwähnten zentralen Datenbank registriert sein.
Art. 6 - § 1 - Auf Antrag des jeweiligen Verantwortlichen erkennt die Art. 6 - § 1 - Auf Antrag des jeweiligen Verantwortlichen erkennt die
Agentur die TSE-Resistenz von Beständen mit hohem genetischem Wert Agentur die TSE-Resistenz von Beständen mit hohem genetischem Wert
oder Herden an, die je nach Stufe der gewährten Anerkennung folgenden oder Herden an, die je nach Stufe der gewährten Anerkennung folgenden
Kriterien entsprechen: Kriterien entsprechen:
1. Bestände mit hohem genetischem Wert der Stufe I oder Herden der 1. Bestände mit hohem genetischem Wert der Stufe I oder Herden der
Stufe I: Bestände, die ausschließlich aus Schafen mit dem Genotyp Stufe I: Bestände, die ausschließlich aus Schafen mit dem Genotyp
ARR/ARR bestehen, oder Herden, deren Schafe alle dem Genotyp ARR/ARR ARR/ARR bestehen, oder Herden, deren Schafe alle dem Genotyp ARR/ARR
angehören, angehören,
2. Bestände mit hohem genetischem Wert der Stufe II oder Herden der 2. Bestände mit hohem genetischem Wert der Stufe II oder Herden der
Stufe II: Bestände oder Herden, deren Nachkommenschaft ausschließlich Stufe II: Bestände oder Herden, deren Nachkommenschaft ausschließlich
von Schafböcken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammt. von Schafböcken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammt.
Auf einfache Anfrage stellt der Verantwortliche dem amtlichen Tierarzt Auf einfache Anfrage stellt der Verantwortliche dem amtlichen Tierarzt
alle sachdienlichen Informationen in Bezug auf die diesen Beständen alle sachdienlichen Informationen in Bezug auf die diesen Beständen
mit hohem genetischem Wert oder Herden angehörenden Schafe zur mit hohem genetischem Wert oder Herden angehörenden Schafe zur
Verfügung. Verfügung.
§ 2 - Um zu prüfen, ob Bestände mit hohem genetischem Wert oder Herden § 2 - Um zu prüfen, ob Bestände mit hohem genetischem Wert oder Herden
mit einer anerkannten TSE-Resistenz der Stufe I oder der Stufe II den mit einer anerkannten TSE-Resistenz der Stufe I oder der Stufe II den
Kriterien dauerhaft genügen, führt der amtliche Tierarzt bei den Kriterien dauerhaft genügen, führt der amtliche Tierarzt bei den
Schafen dieser Bestände mit hohem genetischem Wert oder Herden Schafen dieser Bestände mit hohem genetischem Wert oder Herden
Stichproben durch: Stichproben durch:
1. entweder im landwirtschaftlichen Betrieb oder im Schlachthof, um 1. entweder im landwirtschaftlichen Betrieb oder im Schlachthof, um
ihren Genotyp zu überprüfen, ihren Genotyp zu überprüfen,
2. bei Beständen mit hohem genetischem Wert oder Herden der Stufe I: 2. bei Beständen mit hohem genetischem Wert oder Herden der Stufe I:
im Schlachthof oder im Verarbeitungsbetrieb der Kategorie 1 oder 2, um im Schlachthof oder im Verarbeitungsbetrieb der Kategorie 1 oder 2, um
die Tiere, die älter als achtzehn Monate sind, auf TSE zu testen. die Tiere, die älter als achtzehn Monate sind, auf TSE zu testen.
§ 3 - Was die in § 2 erwähnten Tiere betrifft, die zum Schlachthof § 3 - Was die in § 2 erwähnten Tiere betrifft, die zum Schlachthof
verbracht werden, vermerkt der Verantwortliche auf dem in Artikel 6 verbracht werden, vermerkt der Verantwortliche auf dem in Artikel 6
der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vom 17. Dezember 2003 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 21/2004 vom 17. Dezember 2003
erwähnten Begleitdokument die Anerkennung der TSE-Resistenz der erwähnten Begleitdokument die Anerkennung der TSE-Resistenz der
Bestände mit hohem genetischem Wert oder der Herden. Bestände mit hohem genetischem Wert oder der Herden.
Art. 7 - § 1 - Wenn sich bei den in Artikel 6 § 2 erwähnten Kontrollen Art. 7 - § 1 - Wenn sich bei den in Artikel 6 § 2 erwähnten Kontrollen
herausstellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, teilt die herausstellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, teilt die
Agentur dem Verantwortlichen ihre Absicht mit, die Anerkennung der Agentur dem Verantwortlichen ihre Absicht mit, die Anerkennung der
TSE-Resistenz des Bestands mit hohem genetischem Wert beziehungsweise TSE-Resistenz des Bestands mit hohem genetischem Wert beziehungsweise
der Herde zu entziehen. der Herde zu entziehen.
§ 2 - Der Verantwortliche verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, § 2 - Der Verantwortliche verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen,
um der Agentur per Einschreiben seine Einwände mitzuteilen und sie um der Agentur per Einschreiben seine Einwände mitzuteilen und sie
gegebenenfalls darum zu bitten, von ihr angehört zu werden, oder gegebenenfalls darum zu bitten, von ihr angehört zu werden, oder
Verbesserungsvorschläge zur Berücksichtigung der angeführten Gründe zu Verbesserungsvorschläge zur Berücksichtigung der angeführten Gründe zu
machen. machen.
§ 3 - Die betroffene PKE prüft die Einwände und § 3 - Die betroffene PKE prüft die Einwände und
Verbesserungsvorschläge und führt eine neue Kontrolle durch. Die Verbesserungsvorschläge und führt eine neue Kontrolle durch. Die
Agentur teilt dem Verantwortlichen das Ergebnis dieser Kontrolle mit. Agentur teilt dem Verantwortlichen das Ergebnis dieser Kontrolle mit.
§ 4 - Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass die in Artikel 6 § 1 § 4 - Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass die in Artikel 6 § 1
erwähnten Kriterien immer noch nicht erfüllt sind, bestätigt sie die erwähnten Kriterien immer noch nicht erfüllt sind, bestätigt sie die
in § 1 erwähnten geplanten Maßnahmen. in § 1 erwähnten geplanten Maßnahmen.
Art. 8 - § 1 - Nach einem Zeitraum von dreißig Tagen nach Art. 8 - § 1 - Nach einem Zeitraum von dreißig Tagen nach
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses werden Laboruntersuchungen zur Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses werden Laboruntersuchungen zur
Bestimmung des Genotyps im Rahmen des im vorliegenden Erlass erwähnten Bestimmung des Genotyps im Rahmen des im vorliegenden Erlass erwähnten
Züchtungsprogramms ausschließlich in den von der Agentur zugelassenen Züchtungsprogramms ausschließlich in den von der Agentur zugelassenen
Laboren durchgeführt. Laboren durchgeführt.
§ 2 - Das S.F.Z.V.A. ist das nationale Referenzlabor für die § 2 - Das S.F.Z.V.A. ist das nationale Referenzlabor für die
Genotypisierungen, die im Rahmen des im vorliegenden Erlass erwähnten Genotypisierungen, die im Rahmen des im vorliegenden Erlass erwähnten
Züchtungsprogramms durchgeführt werden. Züchtungsprogramms durchgeführt werden.
Art. 9 - Die Ergebnisse der Genotypisierungsuntersuchungen, die vor Art. 9 - Die Ergebnisse der Genotypisierungsuntersuchungen, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses durchgeführt worden sind, und Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses durchgeführt worden sind, und
derjenigen, die binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten des derjenigen, die binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten des
vorliegenden Erlasses durchgeführt werden, dürfen für die in Artikel 3 vorliegenden Erlasses durchgeführt werden, dürfen für die in Artikel 3
§ 1 erwähnte Genotypisierung und für die Bestimmung des Genotyps von § 1 erwähnte Genotypisierung und für die Bestimmung des Genotyps von
weiblichen Tieren verwendet werden. Diese Ergebnisse werden für die weiblichen Tieren verwendet werden. Diese Ergebnisse werden für die
Registrierung in der in Artikel 2 § 2 erwähnten zentralen Datenbank Registrierung in der in Artikel 2 § 2 erwähnten zentralen Datenbank
akzeptiert, vorausgesetzt: akzeptiert, vorausgesetzt:
1. sie sind von einem der folgenden Laboren ausgegeben worden: 1. sie sind von einem der folgenden Laboren ausgegeben worden:
- Progenus s.a., 13 Avenue Maréchal Juin, 5030 Gembloux, - Progenus s.a., 13 Avenue Maréchal Juin, 5030 Gembloux,
- Université de Liège, Faculté de médecine vétérinaire, Département de - Université de Liège, Faculté de médecine vétérinaire, Département de
Sciences, Denrées alimentaires d'Origine animale, 20 Boulevard de Sciences, Denrées alimentaires d'Origine animale, 20 Boulevard de
Colonster, B43 bis, 4000 Liège, Colonster, B43 bis, 4000 Liège,
- Universiteit Gent, Faculteit diergeneeskunde, Laboratorium voor - Universiteit Gent, Faculteit diergeneeskunde, Laboratorium voor
Dierlijke genetica, Heidestraat 19, 9820 Merelbeke, Dierlijke genetica, Heidestraat 19, 9820 Merelbeke,
- ARSIA Mons, Centre de Prévention et de Guidance vétérinaire, 2 Drève - ARSIA Mons, Centre de Prévention et de Guidance vétérinaire, 2 Drève
du Prophète, 7000 Mons, du Prophète, 7000 Mons,
- CERVA, Département Biocontrôle, Unité de Pathologie, Laboratoire de - CERVA, Département Biocontrôle, Unité de Pathologie, Laboratoire de
génotypage, Groeselenberg 99, 1180 Bruxelles, génotypage, Groeselenberg 99, 1180 Bruxelles,
oder von einem Labor im Ausland, das im Rahmen der in der Entscheidung oder von einem Labor im Ausland, das im Rahmen der in der Entscheidung
2003/100/EG erwähnten Züchtungsprogramme akkreditiert und zugelassen 2003/100/EG erwähnten Züchtungsprogramme akkreditiert und zugelassen
ist, und ist, und
2. - was die Untersuchungen nach dem 15. Juni 2005 betrifft - sie sind 2. - was die Untersuchungen nach dem 15. Juni 2005 betrifft - sie sind
von einem für Genotypisierungtests akkreditierten Labor ausgegeben von einem für Genotypisierungtests akkreditierten Labor ausgegeben
worden und worden und
3. die betroffenen Schafe sind gemäß dem Königlichen Erlass vom 2. 3. die betroffenen Schafe sind gemäß dem Königlichen Erlass vom 2.
Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen,
Ziegen und Hirschen und gegebenenfalls gemäß dem Ministeriellen Erlass Ziegen und Hirschen und gegebenenfalls gemäß dem Ministeriellen Erlass
vom 21. Oktober 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen vom 21. Oktober 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen
einzeln identifiziert worden. Bei Verlust einer Ohrmarke muss das Tier einzeln identifiziert worden. Bei Verlust einer Ohrmarke muss das Tier
unverzüglich durch Anbringung einer Ohrmarke mit derselben Nummer unverzüglich durch Anbringung einer Ohrmarke mit derselben Nummer
erneut identifiziert worden sein. erneut identifiziert worden sein.
Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Anlage I Anlage I
1. Mindestangaben für die Identifizierung der Behälter mit den Proben 1. Mindestangaben für die Identifizierung der Behälter mit den Proben
für die Genotypisierung: für die Genotypisierung:
- Nummer der offiziellen Ohrmarke, wie in der vorerwähnten Verordnung - Nummer der offiziellen Ohrmarke, wie in der vorerwähnten Verordnung
(EG) Nr. 21/2004 vom 17. Dezember 2003 erwähnt, und gegebenenfalls (EG) Nr. 21/2004 vom 17. Dezember 2003 erwähnt, und gegebenenfalls
Identifizierungsnummer, wie im Ministeriellen Erlass vom 21. Oktober Identifizierungsnummer, wie im Ministeriellen Erlass vom 21. Oktober
1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnt, des 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnt, des
beprobten Tieres. beprobten Tieres.
2. Mindestangaben für das "Begleitdokument über die Probenentnahme": 2. Mindestangaben für das "Begleitdokument über die Probenentnahme":
- Angaben, wie in Punkt 1 vermerkt, - Angaben, wie in Punkt 1 vermerkt,
- Rasse und Geschlecht des beprobten Tieres, - Rasse und Geschlecht des beprobten Tieres,
- Nummer der Herde, der das beprobte Tier angehört, - Nummer der Herde, der das beprobte Tier angehört,
- Name und Adresse des Verantwortlichen für das Tier, - Name und Adresse des Verantwortlichen für das Tier,
- Name und Adresse des Probenehmers, - Name und Adresse des Probenehmers,
- Datum der Probenentnahme, - Datum der Probenentnahme,
- Art der Probe. - Art der Probe.
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Anlage III Anlage III
Rassen mit hohem genetischem Wert, für die eine Abweichung von den in Rassen mit hohem genetischem Wert, für die eine Abweichung von den in
Artikel 2 § 3 Nr. 1 und Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses Artikel 2 § 3 Nr. 1 und Artikel 4 § 1 des vorliegenden Erlasses
aufgeführten Anforderungen gewährt wird: aufgeführten Anforderungen gewährt wird:
- Kempens schaap (Mouton Campinois) - Kempens schaap (Mouton Campinois)
- Vlaams schaap (Flandrine) - Vlaams schaap (Flandrine)
- Lakens schaap (Mouton Lakenois) - Lakens schaap (Mouton Lakenois)
- Vlaams Kuddeschaap (Mouton de Troupe flamand) - Vlaams Kuddeschaap (Mouton de Troupe flamand)
- Roter Ardenner (Ardennais Roux/Ardense Voskop) - Roter Ardenner (Ardennais Roux/Ardense Voskop)
- Gefleckter Ardenner (Ardennais Tacheté/Houtlandschaap) - Gefleckter Ardenner (Ardennais Tacheté/Houtlandschaap)
- Entre-Sambre-et-Meuse - Entre-Sambre-et-Meuse
- Mergelland - Mergelland
- Belgisches Milchschaf - Belgisches Milchschaf
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