← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juillet 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - Traduction allemande "
| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juillet 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 juli 2018 betreffende de werkingsmodaliteiten van het UBO-register. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 6 JUIN 2022. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 juillet 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 juin 2022 modifiant l'arrêté royal du 30 juillet 2018 relatif aux modalités de fonctionnement du registre UBO (Moniteur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 6 JUNI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 juli 2018 betreffende de werkingsmodaliteiten van het UBO-register. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juni 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 juli 2018 betreffende de werkingsmodaliteiten van het UBO-register |
| belge du 20 juin 2022). | (Belgisch Staatsblad van 20 juni 2022). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 30. Juli 2018 | Erlasses vom 30. Juli 2018 |
| über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers | über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur | mit dem Erlass, den die Regierung die Ehre hat, Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, eine bestimmte Anzahl | Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt, eine bestimmte Anzahl |
| Abänderungen am Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 über die | Abänderungen am Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 über die |
| Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers anzubringen. | Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers anzubringen. |
| Allgemeiner Kommentar | Allgemeiner Kommentar |
| Der Königliche Erlass vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die | Der Königliche Erlass vom 30. Juli 2018 über die Modalitäten für die |
| Betriebsweise des UBO-Registers enthält Bestimmungen in Bezug auf die | Betriebsweise des UBO-Registers enthält Bestimmungen in Bezug auf die |
| Betriebsweise des UBO-Registers. Dieses UBO-Register ist das in den | Betriebsweise des UBO-Registers. Dieses UBO-Register ist das in den |
| Artikeln 73 bis 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | Artikeln 73 bis 75 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur |
| Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
| Beschränkung der Nutzung von Bargeld (nachstehend "Gesetz vom 18. | Beschränkung der Nutzung von Bargeld (nachstehend "Gesetz vom 18. |
| September 2017" genannt) erwähnte Register; dieses Gesetz dient der | September 2017" genannt) erwähnte Register; dieses Gesetz dient der |
| Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und | Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und |
| des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des | des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des |
| Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
| Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 | Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
| des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der | des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der |
| Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und | Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und |
| der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (nachstehend "4. Richtlinie" | der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (nachstehend "4. Richtlinie" |
| genannt), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie (EU) | genannt), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie (EU) |
| 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 | 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 |
| zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung | zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung |
| des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
| Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG | Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG |
| und 2013/36/EU (nachstehend "5. Richtlinie" genannt). | und 2013/36/EU (nachstehend "5. Richtlinie" genannt). |
| Zweck dieses Registers ist es, über eine zentralisierte Datenbank zu | Zweck dieses Registers ist es, über eine zentralisierte Datenbank zu |
| verfügen, in der alle Personen eingetragen sind, die Eigentümer einer | verfügen, in der alle Personen eingetragen sind, die Eigentümer einer |
| der im Gesetz vom 18. September 2017 identifizierten juristischen | der im Gesetz vom 18. September 2017 identifizierten juristischen |
| Einheiten sind oder diese kontrollieren. | Einheiten sind oder diese kontrollieren. |
| Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf die | Mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses wird auf die |
| vollständige Angleichung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 an | vollständige Angleichung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 an |
| die neuesten rechtlichen Entwicklungen abgezielt, und zwar indem eine | die neuesten rechtlichen Entwicklungen abgezielt, und zwar indem eine |
| bestimmte Anzahl Abänderungen vorgenommen wird. | bestimmte Anzahl Abänderungen vorgenommen wird. |
| Diese Abänderungen sind aus folgenden Gründen notwendig: | Diese Abänderungen sind aus folgenden Gründen notwendig: |
| - Abänderung einer gewissen Anzahl Bestimmungen, die die Europäische | - Abänderung einer gewissen Anzahl Bestimmungen, die die Europäische |
| Kommission als lückenhaft betrachtet hat, | Kommission als lückenhaft betrachtet hat, |
| - Unentgeltlichkeit der Einsichtnahmen wie bereits in Artikel 75 des | - Unentgeltlichkeit der Einsichtnahmen wie bereits in Artikel 75 des |
| Gesetzes vom 18. September 2017 aufgenommen; die Streichung von | Gesetzes vom 18. September 2017 aufgenommen; die Streichung von |
| Artikel 14 des Königlichen Erlasses erfolgt dementsprechend. | Artikel 14 des Königlichen Erlasses erfolgt dementsprechend. |
| Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Vorliegender Entwurf bezweckt hauptsächlich die Teilumsetzung der | Vorliegender Entwurf bezweckt hauptsächlich die Teilumsetzung der |
| Richtlinie 2018/843 in belgisches Recht. | Richtlinie 2018/843 in belgisches Recht. |
| Es handelt sich um eine Teilumsetzung, da die meisten Bestimmungen | Es handelt sich um eine Teilumsetzung, da die meisten Bestimmungen |
| dieser Richtlinie durch andere Rechtsvorschriften umgesetzt worden | dieser Richtlinie durch andere Rechtsvorschriften umgesetzt worden |
| sind, insbesondere durch das Gesetz vom 18. September 2017. | sind, insbesondere durch das Gesetz vom 18. September 2017. |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Durch diesen Artikelentwurf wird die Unentgeltlichkeit der | Durch diesen Artikelentwurf wird die Unentgeltlichkeit der |
| Einsichtnahmen bestätigt. Dies ist bereits in Artikel 75 des Gesetzes | Einsichtnahmen bestätigt. Dies ist bereits in Artikel 75 des Gesetzes |
| vom 18. September 2017 aufgenommen; die Aufhebung von Artikel 14 des | vom 18. September 2017 aufgenommen; die Aufhebung von Artikel 14 des |
| Königlichen Erlasses ergibt sich somit aus diesem Artikel. | Königlichen Erlasses ergibt sich somit aus diesem Artikel. |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Im Entwurf von Artikel 3 ist die Abänderung einer gewissen Anzahl | Im Entwurf von Artikel 3 ist die Abänderung einer gewissen Anzahl |
| Bestimmungen in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vorgesehen, die | Bestimmungen in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vorgesehen, die |
| die Europäische Kommission als lückenhaft betrachtet hat. | die Europäische Kommission als lückenhaft betrachtet hat. |
| Bei den Nummern 1 bis 3 handelt es sich um technische Korrekturen zur | Bei den Nummern 1 bis 3 handelt es sich um technische Korrekturen zur |
| vollständigen Angleichung der verwendeten Terminologie und der | vollständigen Angleichung der verwendeten Terminologie und der |
| verwendeten Verweise an die in der 4. und 5. Richtlinie verwendete | verwendeten Verweise an die in der 4. und 5. Richtlinie verwendete |
| Terminologie und verwendeten Verweise, so wie es auch von der | Terminologie und verwendeten Verweise, so wie es auch von der |
| Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der Umsetzung der 5. | Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der Umsetzung der 5. |
| Richtlinie gefordert wird. Nummer 1 ist gemäß den Bemerkungen des | Richtlinie gefordert wird. Nummer 1 ist gemäß den Bemerkungen des |
| Staatsrates und der Datenschutzbehörde angepasst worden. | Staatsrates und der Datenschutzbehörde angepasst worden. |
| Durch Nummer 4 wird eine Abänderung angebracht, die von der | Durch Nummer 4 wird eine Abänderung angebracht, die von der |
| Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der korrekten | Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der korrekten |
| Umsetzung der 5. Richtlinie gefordert wird. Die Kommission stellt | Umsetzung der 5. Richtlinie gefordert wird. Die Kommission stellt |
| fest, dass die derzeitige Bestimmung in Artikel 17 § 2 Nr. 4 letzter | fest, dass die derzeitige Bestimmung in Artikel 17 § 2 Nr. 4 letzter |
| Satz (Umsetzung von Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie) problematisch | Satz (Umsetzung von Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie) problematisch |
| ist: "Article 31(9) first subparagraph of the Directive: Member States | ist: "Article 31(9) first subparagraph of the Directive: Member States |
| shall ensure that the central registers referred to in paragraph 3a of | shall ensure that the central registers referred to in paragraph 3a of |
| this Article are interconnected via the European Central Platform | this Article are interconnected via the European Central Platform |
| established by Article 22(1) of Directive (EU) 2017/1132. The | established by Article 22(1) of Directive (EU) 2017/1132. The |
| transposition of this provision of the Directive raises an issue of | transposition of this provision of the Directive raises an issue of |
| conformity, since the Treasury Administration shall conclude | conformity, since the Treasury Administration shall conclude |
| cooperation agreements with managers of similar registers established | cooperation agreements with managers of similar registers established |
| by other Member States to establish the conditions and the | by other Member States to establish the conditions and the |
| arrangements concerning this information exchange and to guarantee | arrangements concerning this information exchange and to guarantee |
| that the data communicated are under no circumstances used, | that the data communicated are under no circumstances used, |
| reprocessed or disseminated." | reprocessed or disseminated." |
| Die 4. und 5. Richtlinie verpflichten die UBO-Register aller | Die 4. und 5. Richtlinie verpflichten die UBO-Register aller |
| Mitgliedstaaten, sich über eine durch Artikel 22 Absatz 1 der | Mitgliedstaaten, sich über eine durch Artikel 22 Absatz 1 der |
| Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform | Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform |
| miteinander zu vernetzen. Dies war jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung | miteinander zu vernetzen. Dies war jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung |
| des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 technisch noch nicht | des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 technisch noch nicht |
| möglich. | möglich. |
| Der betreffende letzte Satz von Artikel 17 § 2 Nr. 4 war ursprünglich | Der betreffende letzte Satz von Artikel 17 § 2 Nr. 4 war ursprünglich |
| im Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten, um zu diesem | im Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten, um zu diesem |
| Zeitpunkt im Rahmen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Zeitpunkt im Rahmen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
| des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
| einen Datenaustausch mit den anderen Registern innerhalb der EU zu | einen Datenaustausch mit den anderen Registern innerhalb der EU zu |
| ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt war es noch nicht möglich, diesen | ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt war es noch nicht möglich, diesen |
| Austausch über das in der 4. und 5. Richtlinie vorgesehene System | Austausch über das in der 4. und 5. Richtlinie vorgesehene System |
| vernetzter Register durchzuführen. Seitdem ist die Entwicklung der | vernetzter Register durchzuführen. Seitdem ist die Entwicklung der |
| zentralen Europäischen Plattform stetig vorangeschritten und hat die | zentralen Europäischen Plattform stetig vorangeschritten und hat die |
| Europäische Kommission auch eine Durchführungsverordnung (2021/369) in | Europäische Kommission auch eine Durchführungsverordnung (2021/369) in |
| Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren angenommen. Seit | Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren angenommen. Seit |
| 2018 ist zudem die DSGVO (2016/679) in jedem Mitgliedstaat vollständig | 2018 ist zudem die DSGVO (2016/679) in jedem Mitgliedstaat vollständig |
| in Kraft und gilt sie auch für jedes UBO-Register in jedem | in Kraft und gilt sie auch für jedes UBO-Register in jedem |
| Mitgliedstaat. Die Bestimmung in Nummer 4 ist daher überflüssig | Mitgliedstaat. Die Bestimmung in Nummer 4 ist daher überflüssig |
| geworden und steht nach Ansicht der Europäischen Kommission auch nicht | geworden und steht nach Ansicht der Europäischen Kommission auch nicht |
| im Einklang mit der 4. und 5. Richtlinie. | im Einklang mit der 4. und 5. Richtlinie. |
| Die Regierung nimmt die Bemerkungen des Staatsrates in Bezug auf die | Die Regierung nimmt die Bemerkungen des Staatsrates in Bezug auf die |
| Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Kenntnis, mit der | Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Kenntnis, mit der |
| bestimmte Bestandteile der Datenverarbeitung in dieses Gesetz | bestimmte Bestandteile der Datenverarbeitung in dieses Gesetz |
| aufgenommen werden sollen. Derzeit sind diese Bestandteile im | aufgenommen werden sollen. Derzeit sind diese Bestandteile im |
| Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten. | Königlichen Erlass vom 30. Juli 2018 enthalten. |
| Da das Gesetz vom 18. September 2017 und der Königliche Erlass vom 30. | Da das Gesetz vom 18. September 2017 und der Königliche Erlass vom 30. |
| Juli 2018 infolge der von der Kommission im Juli 2021 eingebrachten | Juli 2018 infolge der von der Kommission im Juli 2021 eingebrachten |
| neuen Vorschläge für AML-Verordnungen und eine AML-Richtlinie | neuen Vorschläge für AML-Verordnungen und eine AML-Richtlinie |
| ("AML-Package") grundlegend überarbeitet werden müssen, werden etwaige | ("AML-Package") grundlegend überarbeitet werden müssen, werden etwaige |
| Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 in diesem Rahmen | Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 in diesem Rahmen |
| vorgenommen. | vorgenommen. |
| Darüber hinaus besteht das Hauptziel dieses Königlichen Erlasses zur | Darüber hinaus besteht das Hauptziel dieses Königlichen Erlasses zur |
| Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 darin, die | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 darin, die |
| Bestimmungen mit den Bemerkungen der Europäischen Kommission in | Bestimmungen mit den Bemerkungen der Europäischen Kommission in |
| Einklang zu bringen. | Einklang zu bringen. |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. | Dieser Artikel bedarf keines Kommentars. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige | der ehrerbietige |
| und treue Diener | und treue Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. JUNI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 30. Juli 2018 | Erlasses vom 30. Juli 2018 |
| über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers | über die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von | Aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von |
| Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der |
| Nutzung von Bargeld, des Artikels 75 Absatz 1 und 2, abgeändert durch | Nutzung von Bargeld, des Artikels 75 Absatz 1 und 2, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 20. Juli 2020 und 2. Juni 2021; | die Gesetze vom 20. Juli 2020 und 2. Juni 2021; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über die |
| Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers; | Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers; |
| Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
| gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
| Vereinfachung am 24. Dezember 2021 durchgeführt worden ist; | Vereinfachung am 24. Dezember 2021 durchgeführt worden ist; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2022; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. |
| Februar 2022; | Februar 2022; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 81/2022 der Datenschutzbehörde vom 25. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 81/2022 der Datenschutzbehörde vom 25. |
| April 2022; | April 2022; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.198/2 des Staatsrates vom 12. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.198/2 des Staatsrates vom 12. April |
| 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der |
| Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
| (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai | (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai |
| 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der | 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der |
| Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
| Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG | Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG |
| und 2013/36/EU. | und 2013/36/EU. |
| Art. 2 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über | Art. 2 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 2018 über |
| die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers, abgeändert | die Modalitäten für die Betriebsweise des UBO-Registers, abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird aufgehoben. | durch den Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird aufgehoben. |
| Art. 3 - Artikel 17 § 2 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - Artikel 17 § 2 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 23. September 2020, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen den Wörtern "der Kommission." und den Wörtern "Die | 1. Zwischen den Wörtern "der Kommission." und den Wörtern "Die |
| aufgrund dieser Vernetzung erhaltenen Daten" wird der Satz "Die | aufgrund dieser Vernetzung erhaltenen Daten" wird der Satz "Die |
| Verwaltung des Schatzamtes arbeitet mit der Europäischen Kommission | Verwaltung des Schatzamtes arbeitet mit der Europäischen Kommission |
| zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß den Artikeln 6 | zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß den Artikeln 6 |
| und 7 zu reglementieren." eingefügt. | und 7 zu reglementieren." eingefügt. |
| 2. Im früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, werden zwischen | 2. Im früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, werden zwischen |
| dem Wort "gemäß" und den Wörtern "den Bestimmungen" die Wörter | dem Wort "gemäß" und den Wörtern "den Bestimmungen" die Wörter |
| "Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen | "Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des | Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des |
| Gesellschaftsrechts und" eingefügt. | Gesellschaftsrechts und" eingefügt. |
| 3. Zwischen dem früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, und | 3. Zwischen dem früheren vierten Satz, der der fünfte Satz wird, und |
| dem letzten Satz wird ein Satz, der der sechste Satz wird, mit | dem letzten Satz wird ein Satz, der der sechste Satz wird, mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Die Verwaltung des Schatzamtes stellt sicher, dass ausschließlich | "Die Verwaltung des Schatzamtes stellt sicher, dass ausschließlich |
| aktuelle, sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer | aktuelle, sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer |
| beziehende Informationen über diesen Kanal verfügbar gemacht werden." | beziehende Informationen über diesen Kanal verfügbar gemacht werden." |
| 4. Der letzte Satz "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde schließt | 4. Der letzte Satz "Nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde schließt |
| die Verwaltung des Schatzamtes Zusammenarbeitsabkommen mit diesen | die Verwaltung des Schatzamtes Zusammenarbeitsabkommen mit diesen |
| Verwaltern, um die Bedingungen und Modalitäten für diesen | Verwaltern, um die Bedingungen und Modalitäten für diesen |
| Informationsaustausch festzulegen und um zu gewährleisten, dass die | Informationsaustausch festzulegen und um zu gewährleisten, dass die |
| übermittelten Daten auf keinen Fall zu Zwecken, die nicht mit den | übermittelten Daten auf keinen Fall zu Zwecken, die nicht mit den |
| Zielen des Gesetzes vom 18. September 2017 vereinbar sind, verwendet, | Zielen des Gesetzes vom 18. September 2017 vereinbar sind, verwendet, |
| neu verarbeitet oder verbreitet werden." wird aufgehoben. | neu verarbeitet oder verbreitet werden." wird aufgehoben. |
| Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juni 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |