← Retour vers  "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande "
                    
                        
                        
                
              | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 6 JUILLET 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la tra duction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 6 JULI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | 
| l'arrêté royal du 6 juillet 2011 modifiant l'arrêté royal du 9 | besluit van 6 juli 2011 wijziging van het koninklijk besluit van 9 | 
| décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de | december 2004 betreffende de verdeling van de | 
| l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de | spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik | 
| l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 26 juillet 2011). | van de spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad 26 juli 2011). | 
| Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | 
| public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | 
| 6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 
| Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität | Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität | 
| und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | 
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG | 
| Sire, | Sire, | 
| das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. | das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. | 
| Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur fügte | Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur fügte | 
| unter anderem den Artikeln 9 und 24 des oben genannten Gesetzes | unter anderem den Artikeln 9 und 24 des oben genannten Gesetzes | 
| Bestimmungen hinzu. Diese Hinzufügungen und einige erforderliche | Bestimmungen hinzu. Diese Hinzufügungen und einige erforderliche | 
| Zielvorgaben führen zu den nachstehend erörterten Massnahmen. | Zielvorgaben führen zu den nachstehend erörterten Massnahmen. | 
| Im Rahmen des vorliegenden Erlasses muss daran erinnert werden, dass | Im Rahmen des vorliegenden Erlasses muss daran erinnert werden, dass | 
| die vom Infrastrukturbetreiber gemäss des zuvor genannten Gesetzes vom | die vom Infrastrukturbetreiber gemäss des zuvor genannten Gesetzes vom | 
| 4. Dezember 2006 aufgestellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen alle | 4. Dezember 2006 aufgestellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen alle | 
| erforderlichen Informationen hinsichtlich der Benutzung der | erforderlichen Informationen hinsichtlich der Benutzung der | 
| Infrastruktur enthalten, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Infrastruktur enthalten, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | 
| eingeschlossen. | eingeschlossen. | 
| KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | 
| Artikel 1 | Artikel 1 | 
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | 
| Art. 2 | Art. 2 | 
| Der erste Artikel ersetzt Artikel 1 des oben genannten Königlichen | Der erste Artikel ersetzt Artikel 1 des oben genannten Königlichen | 
| Erlasses vom 9. Dezember 2004; einige neue Definitionen werden darin | Erlasses vom 9. Dezember 2004; einige neue Definitionen werden darin | 
| eingefügt, sodass der weitere Text an Einfachheit gewinnt. | eingefügt, sodass der weitere Text an Einfachheit gewinnt. | 
| Art. 3 | Art. 3 | 
| Dieser Artikel verbessert das Kriterium, das der | Dieser Artikel verbessert das Kriterium, das der | 
| Infrastrukturbetreiber bei konfliktären Kapazitätsbeantragungen | Infrastrukturbetreiber bei konfliktären Kapazitätsbeantragungen | 
| anwendet. | anwendet. | 
| Art. 4 | Art. 4 | 
| Eine Anzahl Gleise und Infrastruktureinrichtungen sind weder mit einer | Eine Anzahl Gleise und Infrastruktureinrichtungen sind weder mit einer | 
| automatischen Fahrzeugortungsanlage noch mit Personal des | automatischen Fahrzeugortungsanlage noch mit Personal des | 
| Infrastrukturbetreibers ausgestattet. Dieser muss infolgedessen die | Infrastrukturbetreibers ausgestattet. Dieser muss infolgedessen die | 
| Daten zur Berechnung einiger Teile des Wegeentgeltes von den | Daten zur Berechnung einiger Teile des Wegeentgeltes von den | 
| Eisenbahnunternehmen erhalten. Diese sollen dazu verpflichtet werden, | Eisenbahnunternehmen erhalten. Diese sollen dazu verpflichtet werden, | 
| eine Angabe über die Zeiten zu machen, innerhalb derer sie diese | eine Angabe über die Zeiten zu machen, innerhalb derer sie diese | 
| Gleise und Gleisbündel auf der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen | Gleise und Gleisbündel auf der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen | 
| festgelegten Weise in Anspruch nehmen. | festgelegten Weise in Anspruch nehmen. | 
| Art. 5 | Art. 5 | 
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | 
| Art. 6 | Art. 6 | 
| Um finanzielle Defizite aufgrund einer verspäteten Zahlung der | Um finanzielle Defizite aufgrund einer verspäteten Zahlung der | 
| Wegeentgelte zu vermeiden, ist es ratsam, den Infrastrukturbetreiber | Wegeentgelte zu vermeiden, ist es ratsam, den Infrastrukturbetreiber | 
| Vorschüsse einziehen zu lassen. | Vorschüsse einziehen zu lassen. | 
| Art. 7 | Art. 7 | 
| Artikel 6 fügt dem Kapitel über Bestimmungen bezüglich des | Artikel 6 fügt dem Kapitel über Bestimmungen bezüglich des | 
| Wegeentgeltes ein anschliessendes Kapitel hinzu. Dieses neue Kapitel | Wegeentgeltes ein anschliessendes Kapitel hinzu. Dieses neue Kapitel | 
| legt eine Leistungsbestimmung fest und besteht aus den Artikeln 31/1 | legt eine Leistungsbestimmung fest und besteht aus den Artikeln 31/1 | 
| bis einschliesslich 31/22. | bis einschliesslich 31/22. | 
| Art. 31/1 | Art. 31/1 | 
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | 
| Art. 31/2 | Art. 31/2 | 
| Artikel 199 § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Artikel 199 § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | 
| bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen hat Infrabel als | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen hat Infrabel als | 
| einzigen Infrastrukturbetreiber bestimmt. Infrabel ist unter anderem | einzigen Infrastrukturbetreiber bestimmt. Infrabel ist unter anderem | 
| für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und dessen Wegeentgelt | für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und dessen Wegeentgelt | 
| zuständig. Da der Infrastrukturbetreiber all diese Aufgaben ausführt, | zuständig. Da der Infrastrukturbetreiber all diese Aufgaben ausführt, | 
| ist er demnach die am besten geeignete Instanz, um die | ist er demnach die am besten geeignete Instanz, um die | 
| Leistungsbestimmungen zu verwalten. | Leistungsbestimmungen zu verwalten. | 
| Art. 31/3 | Art. 31/3 | 
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | 
| Art. 31/4 | Art. 31/4 | 
| Die Regelung darf keine umständliche Bürokratie ins Leben rufen. Die | Die Regelung darf keine umständliche Bürokratie ins Leben rufen. Die | 
| grosse Anzahl Verspätungen, die lediglich einen geringen Einfluss auf | grosse Anzahl Verspätungen, die lediglich einen geringen Einfluss auf | 
| den Eisenbahnverkehr hat, wird bei der Berechnung nicht mit | den Eisenbahnverkehr hat, wird bei der Berechnung nicht mit | 
| einbezogen. Lediglich die Ursachen bedeutender Verspätungen, | einbezogen. Lediglich die Ursachen bedeutender Verspätungen, | 
| ausgenommen der in Artikel 31/3 genannten, werden mit berechnet und | ausgenommen der in Artikel 31/3 genannten, werden mit berechnet und | 
| zwar derart, dass die Regelung die Mehrheit der in der Gesamtheit | zwar derart, dass die Regelung die Mehrheit der in der Gesamtheit | 
| angefallenen Anzahl an Verspätungsminuten deckt. Es kommt lediglich in | angefallenen Anzahl an Verspätungsminuten deckt. Es kommt lediglich in | 
| Ausnahmefällen vor, dass ein verspäteter Güterzug aus diesem Grund | Ausnahmefällen vor, dass ein verspäteter Güterzug aus diesem Grund | 
| entfällt. Bei solch einem Entfall wird keine Verspätungsminute | entfällt. Bei solch einem Entfall wird keine Verspätungsminute | 
| angerechnet. | angerechnet. | 
| Art. 31/5 | Art. 31/5 | 
| Der Infrastrukturbetreiber ist nicht nur Verwalter der | Der Infrastrukturbetreiber ist nicht nur Verwalter der | 
| Leistungsbestimmung, sondern auch eine der betroffenen Parteien. | Leistungsbestimmung, sondern auch eine der betroffenen Parteien. | 
| Seiner Leistung entsprechend soll er einen Bonus erhalten oder einen | Seiner Leistung entsprechend soll er einen Bonus erhalten oder einen | 
| Malus bezahlen. Um allen Parteien die grösstmögliche Rechtssicherheit | Malus bezahlen. Um allen Parteien die grösstmögliche Rechtssicherheit | 
| zu bieten, wird die Bestimmungsart der Verspätungen in diesem Erlass | zu bieten, wird die Bestimmungsart der Verspätungen in diesem Erlass | 
| geregelt. | geregelt. | 
| Art. 31/6 | Art. 31/6 | 
| Dieser Artikel gibt den Parteien, die nicht den Infrastrukturbetreiber | Dieser Artikel gibt den Parteien, die nicht den Infrastrukturbetreiber | 
| darstellen, die Möglichkeit um bei letzterem ihre Argumente bezüglich | darstellen, die Möglichkeit um bei letzterem ihre Argumente bezüglich | 
| der Zuweisung ihrer Verspätungsminuten geltend zu machen. | der Zuweisung ihrer Verspätungsminuten geltend zu machen. | 
| Art. 31/7 | Art. 31/7 | 
| Das Kraft des Gesetzes durch den König ernannte Kontrollorgan ist eine | Das Kraft des Gesetzes durch den König ernannte Kontrollorgan ist eine | 
| qualifizierte Stelle, um über die Zuweisung der Minutenanzahl der | qualifizierte Stelle, um über die Zuweisung der Minutenanzahl der | 
| verursachten Verspätung zu entscheiden, falls die betroffenen Parteien | verursachten Verspätung zu entscheiden, falls die betroffenen Parteien | 
| nicht zu einer Einigung kommen. | nicht zu einer Einigung kommen. | 
| Art. 31/8 und Art. 31/9 | Art. 31/8 und Art. 31/9 | 
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | 
| Art. 31/10 | Art. 31/10 | 
| Die Zuweisung der Ursachen für die Verspätung an Dritte kann einen | Die Zuweisung der Ursachen für die Verspätung an Dritte kann einen | 
| Einfluss auf den letztendlichen Bonus oder Malus, der den Parteien | Einfluss auf den letztendlichen Bonus oder Malus, der den Parteien | 
| zuerkannt wird, haben. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | zuerkannt wird, haben. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | 
| Transportwesen kommt in Frage, um die Zuweisung an Dritte zu | Transportwesen kommt in Frage, um die Zuweisung an Dritte zu | 
| kontrollieren. | kontrollieren. | 
| Art. 31/11 | Art. 31/11 | 
| Es muss darauf geachtet werden, dass die finanziellen Auswirkungen | Es muss darauf geachtet werden, dass die finanziellen Auswirkungen | 
| keine übertriebenen Diskussionen entstehen lassen. Indem der | keine übertriebenen Diskussionen entstehen lassen. Indem der | 
| Höchstbetrag auf 12 Millionen Euro für die Gesamtheit des Sektors | Höchstbetrag auf 12 Millionen Euro für die Gesamtheit des Sektors | 
| festgelegt wird, wird dafür gesorgt, dass dieser Betrag weder für das | festgelegt wird, wird dafür gesorgt, dass dieser Betrag weder für das | 
| Eisenbahnunternehmen noch für den Infrastrukturbetreiber ein | Eisenbahnunternehmen noch für den Infrastrukturbetreiber ein | 
| entscheidendes Risiko für das Gleichgewicht ihrer Betriebsrechnungen | entscheidendes Risiko für das Gleichgewicht ihrer Betriebsrechnungen | 
| darstellt. | darstellt. | 
| Art. 31/12 | Art. 31/12 | 
| Die Verteilung des Gesamthöchstbetrags pro Jahr soll für die | Die Verteilung des Gesamthöchstbetrags pro Jahr soll für die | 
| Eisenbahnunternehmen nach ihren produzierten Zugkilometern vorgenommen | Eisenbahnunternehmen nach ihren produzierten Zugkilometern vorgenommen | 
| werden. Der Anteil des Infrastrukturbetreibers wird auf das Niveau der | werden. Der Anteil des Infrastrukturbetreibers wird auf das Niveau der | 
| ihm zuzuweisenden Verspätungsminuten vor Inkrafttreten dieser neuen | ihm zuzuweisenden Verspätungsminuten vor Inkrafttreten dieser neuen | 
| Regelung festgelegt. | Regelung festgelegt. | 
| Art. 31/13 | Art. 31/13 | 
| Die Leistungen im Bereich der Pünktlichkeit werden mit der | Die Leistungen im Bereich der Pünktlichkeit werden mit der | 
| durchschnittlichen Pünktlichkeit innerhalb der fünf vorhergehenden | durchschnittlichen Pünktlichkeit innerhalb der fünf vorhergehenden | 
| Jahre für die Gesamtheit der auf dem Netz gefahrenen Zugkilometer | Jahre für die Gesamtheit der auf dem Netz gefahrenen Zugkilometer | 
| verglichen. Anfang des Jahres wird ein vorläufiger Schwellenwert | verglichen. Anfang des Jahres wird ein vorläufiger Schwellenwert | 
| berechnet, um den Parteien ein deutliches Ziel zu setzen. Dieser | berechnet, um den Parteien ein deutliches Ziel zu setzen. Dieser | 
| vorläufige Schwellenwert wird am Ende des Jahres definitiv auf der | vorläufige Schwellenwert wird am Ende des Jahres definitiv auf der | 
| Grundlage der wirklichen Anzahl zurückgelegter Zugkilometer | Grundlage der wirklichen Anzahl zurückgelegter Zugkilometer | 
| festgesetzt. | festgesetzt. | 
| Art. 31/14 | Art. 31/14 | 
| Grosse Schwankungen der Pünktlichkeitszahlen dürfen keine bedeutenden | Grosse Schwankungen der Pünktlichkeitszahlen dürfen keine bedeutenden | 
| finanziellen Folgen für die Parteien nach sich ziehen. Aufgrund dessen | finanziellen Folgen für die Parteien nach sich ziehen. Aufgrund dessen | 
| wird nicht mehr als der Höchstbonus oder -malus angewendet, auch falls | wird nicht mehr als der Höchstbonus oder -malus angewendet, auch falls | 
| die im Jahresdurchschnitt ermittelte Anzahl Verspätungen (pro | die im Jahresdurchschnitt ermittelte Anzahl Verspätungen (pro | 
| Zugkilometer) den Schwellenwert mit mehr als 20% überschreitet. | Zugkilometer) den Schwellenwert mit mehr als 20% überschreitet. | 
| Art. 31/15 und Art. 31/16 | Art. 31/15 und Art. 31/16 | 
| Diese Artikel geben die Berechnungsart des Bonus oder Malus pro Partei | Diese Artikel geben die Berechnungsart des Bonus oder Malus pro Partei | 
| und pro Kalenderjahr wieder. Der Bonus und der Malus werden innerhalb | und pro Kalenderjahr wieder. Der Bonus und der Malus werden innerhalb | 
| der Spanne proportional nach der Grösse des Unterschieds zum | der Spanne proportional nach der Grösse des Unterschieds zum | 
| Schwellenwert der in diesem Jahr zugewiesenen Anzahl an | Schwellenwert der in diesem Jahr zugewiesenen Anzahl an | 
| Verspätungsminuten verteilt. | Verspätungsminuten verteilt. | 
| Art. 31/17 | Art. 31/17 | 
| Dieser Artikel bestimmt das Datum der Zahlung der Bonusse und Malusse. | Dieser Artikel bestimmt das Datum der Zahlung der Bonusse und Malusse. | 
| Die ersten Zahlungen, Bonus oder Malus, sollen frühestens im ersten | Die ersten Zahlungen, Bonus oder Malus, sollen frühestens im ersten | 
| dem Jahr der Einführung der Regelung folgenden Jahr stattfinden. | dem Jahr der Einführung der Regelung folgenden Jahr stattfinden. | 
| Art. 31/18 und Art. 31/19 | Art. 31/18 und Art. 31/19 | 
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | 
| Art. 31/20 | Art. 31/20 | 
| Dieser Artikel sieht eine anteilmässige Aufteilung für den Fall vor, | Dieser Artikel sieht eine anteilmässige Aufteilung für den Fall vor, | 
| dass der verfügbare Betrag nicht ausreichend ist, um den Bonus | dass der verfügbare Betrag nicht ausreichend ist, um den Bonus | 
| vollständig auszubezahlen. | vollständig auszubezahlen. | 
| Das Recht auf eine vollständige Aufteilung bleibt für 10 Jahre | Das Recht auf eine vollständige Aufteilung bleibt für 10 Jahre | 
| erhalten. | erhalten. | 
| Falls eine Partei es versäumt zu bezahlen und man aufgrund dessen | Falls eine Partei es versäumt zu bezahlen und man aufgrund dessen | 
| nicht ausreichend Geld zur Verfügung hat, um den Saldo des Bonus | nicht ausreichend Geld zur Verfügung hat, um den Saldo des Bonus | 
| bezahlen zu können, bleibt dieser Saldo fällig bis zu dem Moment, an | bezahlen zu können, bleibt dieser Saldo fällig bis zu dem Moment, an | 
| dem die erforderlichen Summen zur Verfügung stehen. | dem die erforderlichen Summen zur Verfügung stehen. | 
| Art. 31/21 | Art. 31/21 | 
| Falls der Betrag an gezahlten Malussen nicht ausreicht, um die Bonusse | Falls der Betrag an gezahlten Malussen nicht ausreicht, um die Bonusse | 
| an alle betreffenden Parteien vollständig auszuschütten, werden die | an alle betreffenden Parteien vollständig auszuschütten, werden die | 
| diesbezüglichen Forderungen in das folgende Jahr übertragen und wird | diesbezüglichen Forderungen in das folgende Jahr übertragen und wird | 
| dafür ein Zins zum bestehenden Zinssatz erhoben. | dafür ein Zins zum bestehenden Zinssatz erhoben. | 
| Art. 31/22 | Art. 31/22 | 
| Nach zwei Jahren wird die leistungsfördernde Entgeltregelung durch den | Nach zwei Jahren wird die leistungsfördernde Entgeltregelung durch den | 
| Föderalen Öffentlichen Dienst ausgewertet. | Föderalen Öffentlichen Dienst ausgewertet. | 
| Art. 8 | Art. 8 | 
| Das zur Verfügung stellen von Infrastruktur zur Durchführung von | Das zur Verfügung stellen von Infrastruktur zur Durchführung von | 
| Tests, insbesondere mit Fahrzeugen, ist derzeit im Gesetz aufgenommen. | Tests, insbesondere mit Fahrzeugen, ist derzeit im Gesetz aufgenommen. | 
| Der hierfür zu leistende Beitrag wird vom Infrastrukturbetreiber | Der hierfür zu leistende Beitrag wird vom Infrastrukturbetreiber | 
| festgelegt. | festgelegt. | 
| Art. 9 | Art. 9 | 
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | 
| Art. 10 | Art. 10 | 
| Um den Beginn und die Vorbereitung der leistungsfördernden | Um den Beginn und die Vorbereitung der leistungsfördernden | 
| Entgeltregelung nicht unnötig zu erschweren, wird das Anfangsdatum auf | Entgeltregelung nicht unnötig zu erschweren, wird das Anfangsdatum auf | 
| den Jahresanfang festgelegt. | den Jahresanfang festgelegt. | 
| Art. 11 | Art. 11 | 
| Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | 
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, | 
| Sire, | Sire, | 
| die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener | 
| Eurer Majestät | Eurer Majestät | 
| zu sein. | zu sein. | 
| Der Premierminister | Der Premierminister | 
| Y. LETERME | Y. LETERME | 
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität | 
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE | 
| 6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 
| Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität | Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität | 
| und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der | 
| Eisenbahninfrastruktur, Artikel 9, Absatz 3 eingefügt durch das Gesetz | Eisenbahninfrastruktur, Artikel 9, Absatz 3 eingefügt durch das Gesetz | 
| vom 14. April 2011, Artikel 24, Absatz 5 eingefügt durch das Gesetz | vom 14. April 2011, Artikel 24, Absatz 5 eingefügt durch das Gesetz | 
| vom 26. Januar 2010, Artikel 43, Absatz 1 und Artikel 46, Absatz 1; | vom 26. Januar 2010, Artikel 43, Absatz 1 und Artikel 46, Absatz 1; | 
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die | 
| Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der | Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der | 
| Eisenbahninfrastruktur; | Eisenbahninfrastruktur; | 
| Aufgrund der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des | Aufgrund der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des | 
| Infrastrukturbetreibers, die am 20. Juli 2010 abgegeben wurde; | Infrastrukturbetreibers, die am 20. Juli 2010 abgegeben wurde; | 
| Aufgrund der Konsultierung der Eisenbahnunternehmen, die über die | Aufgrund der Konsultierung der Eisenbahnunternehmen, die über die | 
| Erlaubnis und Sicherheitsbescheinigungen verfügen, die erforderlich | Erlaubnis und Sicherheitsbescheinigungen verfügen, die erforderlich | 
| sind, um in Belgien zu fahren, am 1. Oktober 2010; | sind, um in Belgien zu fahren, am 1. Oktober 2010; | 
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | 
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2011; | 
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | 
| 23. März 2011; | 23. März 2011; | 
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.521/4 des Staatsrates, das am 11. Mai | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.521/4 des Staatsrates, das am 11. Mai | 
| 2011 abgegeben wurde; | 2011 abgegeben wurde; | 
| Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | 
| Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | 
| darüber beraten haben, | darüber beraten haben, | 
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | 
| Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | 
| 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar | 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar | 
| 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die | 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die | 
| Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und | Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und | 
| die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie | die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie | 
| 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und durch die | 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und durch die | 
| Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 
| 23. Oktober 2007, um. | 23. Oktober 2007, um. | 
| Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über | Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über | 
| die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung | die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung | 
| der Eisenbahninfrastruktur, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | der Eisenbahninfrastruktur, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | 
| 20. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt : | 20. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt : | 
| "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | 
| verstehen unter : | verstehen unter : | 
| 1. "Gesetz": das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der | 
| Eisenbahninfrastruktur; | Eisenbahninfrastruktur; | 
| 2. "Partei": der Infrastrukturbetreiber und jedes | 2. "Partei": der Infrastrukturbetreiber und jedes | 
| Eisenbahnunternehmen, das das Schienennetz verwendet; | Eisenbahnunternehmen, das das Schienennetz verwendet; | 
| 3. "Störung": eine Unregelmässigkeit, ein Vorfall oder ein Unfall mit | 3. "Störung": eine Unregelmässigkeit, ein Vorfall oder ein Unfall mit | 
| einer Auswirkung auf die Regelmässigkeit oder die Pünktlichkeit des | einer Auswirkung auf die Regelmässigkeit oder die Pünktlichkeit des | 
| Eisenbahnverkehrs; | Eisenbahnverkehrs; | 
| 4. "Anzahl an Verspätungsminuten": die angefallene Minutenanzahl an im | 4. "Anzahl an Verspätungsminuten": die angefallene Minutenanzahl an im | 
| Eisenbahnverkehr aufgrund einer Störung verursachter Verspätung; | Eisenbahnverkehr aufgrund einer Störung verursachter Verspätung; | 
| 5. "Störungen zugewiesen an Dritte": eine durch eine natürliche Person | 5. "Störungen zugewiesen an Dritte": eine durch eine natürliche Person | 
| oder eine juristische Person, andere als das Eisenbahnunternehmen oder | oder eine juristische Person, andere als das Eisenbahnunternehmen oder | 
| der Infrastrukturbetreiber, durch Tiere oder Objekte oder durch einen | der Infrastrukturbetreiber, durch Tiere oder Objekte oder durch einen | 
| Fall der höheren Gewalt verursachte Störung; | Fall der höheren Gewalt verursachte Störung; | 
| 6. "Zugkilometer": die Einheit in der die Entfernung einer Fahrt | 6. "Zugkilometer": die Einheit in der die Entfernung einer Fahrt | 
| ausgedrückt wird; | ausgedrückt wird; | 
| 7. "kurzer Bericht": der knappe Bericht über eine Störung, der die vom | 7. "kurzer Bericht": der knappe Bericht über eine Störung, der die vom | 
| Minister festgelegten Informationen enthält; | Minister festgelegten Informationen enthält; | 
| 8. "Logbuch": vom Infrastrukturbetreiber erstellte tägliche | 8. "Logbuch": vom Infrastrukturbetreiber erstellte tägliche | 
| Zusammenfassung der kurzen Berichte über die Störungen. » | Zusammenfassung der kurzen Berichte über die Störungen. » | 
| Artikel 1. Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch den folgenden | Artikel 1.Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch den folgenden  | 
| Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: | 
| " § 2 Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht, | " § 2 Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht, | 
| eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen | eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen | 
| zuzuweisen, weist der Infrastrukturbetreiber die Kapazität dem | zuzuweisen, weist der Infrastrukturbetreiber die Kapazität dem | 
| Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung auf der | Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung auf der | 
| belgischen Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen | belgischen Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen | 
| Gesamtbetrag an Eisenbahnwegeentgelt einbringt." | Gesamtbetrag an Eisenbahnwegeentgelt einbringt." | 
| Art. 2 - In Kapitel II desselben Erlasses wird ein Artikel 8/1 mit dem | Art. 2 - In Kapitel II desselben Erlasses wird ein Artikel 8/1 mit dem | 
| folgenden Wortlaut eingefügt: | folgenden Wortlaut eingefügt: | 
| Art. 8/1 - In den Bereichen der Infrastruktur, die nicht mit einer | Art. 8/1 - In den Bereichen der Infrastruktur, die nicht mit einer | 
| automatischen Fahrzeugortungsanlage ausgestattet sind, darf der | automatischen Fahrzeugortungsanlage ausgestattet sind, darf der | 
| Infrastrukturbetreiber bei den Eisenbahnunternehmen die zur Festlegung | Infrastrukturbetreiber bei den Eisenbahnunternehmen die zur Festlegung | 
| der Benutzung der Gleise und Gleisbündel und zur Berechnung des | der Benutzung der Gleise und Gleisbündel und zur Berechnung des | 
| fälligen Wegeentgeltes erforderlichen zusätzlichen Informationen | fälligen Wegeentgeltes erforderlichen zusätzlichen Informationen | 
| einholen. Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf | einholen. Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf | 
| belegte Gleise sowie deren Belegungsdauer. | belegte Gleise sowie deren Belegungsdauer. | 
| Art. 3 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch einen | Art. 3 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch einen | 
| Gedankenstrich wie folgt vervollständigt : | Gedankenstrich wie folgt vervollständigt : | 
| "- das Reservierungsdatum". | "- das Reservierungsdatum". | 
| Art. 4 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch den folgenden Absatz | Art. 4 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch den folgenden Absatz | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "Der Infrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf die Wegeentgelte | "Der Infrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf die Wegeentgelte | 
| fordern." | fordern." | 
| Art. 5 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/1 bis 31/22 | Art. 5 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/1 bis 31/22 | 
| enthaltendes Kapitel IV/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: | enthaltendes Kapitel IV/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: | 
| "KAPITEL IV/1 C Leistungsfördernde Entgeltregelung | "KAPITEL IV/1 C Leistungsfördernde Entgeltregelung | 
| Abschnitt 1 C Zuweisung von Verspätungen | Abschnitt 1 C Zuweisung von Verspätungen | 
| Art. 31/1 - Die leistungsfördernde Entgeltregelung gilt für jede | Art. 31/1 - Die leistungsfördernde Entgeltregelung gilt für jede | 
| Partei. | Partei. | 
| Art. 31/2 - Der Infrastrukturbetreiber registriert die Störungen und | Art. 31/2 - Der Infrastrukturbetreiber registriert die Störungen und | 
| weist die Anzahl der durch jede Partei verursachten und angefallenen | weist die Anzahl der durch jede Partei verursachten und angefallenen | 
| Verspätungsminuten zu. | Verspätungsminuten zu. | 
| Der Infrastrukturbetreiber darf seine Aufzeichungsmethoden bezüglich | Der Infrastrukturbetreiber darf seine Aufzeichungsmethoden bezüglich | 
| der Störungen nur nach vorhergehender Absprache mit den | der Störungen nur nach vorhergehender Absprache mit den | 
| Eisenbahnunternehmen abändern. | Eisenbahnunternehmen abändern. | 
| Art. 31/3 - Von der Feststellung der Leistung der Parteien sind | Art. 31/3 - Von der Feststellung der Leistung der Parteien sind | 
| ausgenommen: | ausgenommen: | 
| 1. an Dritte zugewiesene Störungen; | 1. an Dritte zugewiesene Störungen; | 
| 2. durch einen schweren Unfall verursachte Störungen, gemäss dem | 2. durch einen schweren Unfall verursachte Störungen, gemäss dem | 
| Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | 
| Eisenbahnbetriebs. | Eisenbahnbetriebs. | 
| Art. 31/4 - Für die Zuweisung der Verspätungen berücksichtigt der | Art. 31/4 - Für die Zuweisung der Verspätungen berücksichtigt der | 
| Infrastrukturbetreiber lediglich die mindestens einen der folgenden | Infrastrukturbetreiber lediglich die mindestens einen der folgenden | 
| Fälle entsprechenden Störungen: | Fälle entsprechenden Störungen: | 
| 1. Verursachung von 20' Verspätung oder mehr an einem Personenzug, | 1. Verursachung von 20' Verspätung oder mehr an einem Personenzug, | 
| zurückzuführen auf denselben Anlass. Für internationale Personenzüge | zurückzuführen auf denselben Anlass. Für internationale Personenzüge | 
| wird die Häufung von unterschiedlichen kleinen Verspätungen, die | wird die Häufung von unterschiedlichen kleinen Verspätungen, die | 
| insgesamt 20' oder mehr betragen, als eine einzige Störung angesehen. | insgesamt 20' oder mehr betragen, als eine einzige Störung angesehen. | 
| Diese Häufung wird ausschliesslich auf der belgischen Strecke dieser | Diese Häufung wird ausschliesslich auf der belgischen Strecke dieser | 
| Züge berechnet. | Züge berechnet. | 
| 2. Verursachung von insgesamt 20' Verspätung oder mehr an einem | 2. Verursachung von insgesamt 20' Verspätung oder mehr an einem | 
| Personenzug; | Personenzug; | 
| 3. Verursachung von 60' Verspätung oder mehr an einem Schnellgüterzug, | 3. Verursachung von 60' Verspätung oder mehr an einem Schnellgüterzug, | 
| gemäss Artikel 6; | gemäss Artikel 6; | 
| 4. Verursachung von 120' Verspätung oder mehr an einem langsamen | 4. Verursachung von 120' Verspätung oder mehr an einem langsamen | 
| Güterzug, gemäss Artikel 6; | Güterzug, gemäss Artikel 6; | 
| 5. Verursachung von insgesamt 90' Verspätung oder mehr an mehreren | 5. Verursachung von insgesamt 90' Verspätung oder mehr an mehreren | 
| Güterzügen; | Güterzügen; | 
| 6. Verursachung von einer gesamten oder teilweisen Einstellung eines | 6. Verursachung von einer gesamten oder teilweisen Einstellung eines | 
| oder mehrerer Personen- oder Güterzüge. | oder mehrerer Personen- oder Güterzüge. | 
| Die höchste zur Berechnung des Bonus/Malus zu berücksichtigende | Die höchste zur Berechnung des Bonus/Malus zu berücksichtigende | 
| Verspätung beträgt 60' im Falle eines Personenzuges sowie 360' im | Verspätung beträgt 60' im Falle eines Personenzuges sowie 360' im | 
| Falle eines Güterzuges. Ein entfallener Personenzug wird mit 60' | Falle eines Güterzuges. Ein entfallener Personenzug wird mit 60' | 
| Verspätung angegeben. | Verspätung angegeben. | 
| Art. 31/5 - Der Infrastrukturbetreiber informiert täglich jedes | Art. 31/5 - Der Infrastrukturbetreiber informiert täglich jedes | 
| Eisenbahnunternehmen über Fax, E-Mail oder über eine gesicherte | Eisenbahnunternehmen über Fax, E-Mail oder über eine gesicherte | 
| Internetseite über die Störungen und die daraus entstehenden | Internetseite über die Störungen und die daraus entstehenden | 
| Verspätungen. | Verspätungen. | 
| Diese Information enthält mindestens: | Diese Information enthält mindestens: | 
| 1. das Datum, die Uhrzeit und den Ort, an dem die Störung aufgetreten | 1. das Datum, die Uhrzeit und den Ort, an dem die Störung aufgetreten | 
| ist; | ist; | 
| 2. die Art der Störung; | 2. die Art der Störung; | 
| 3. die Ursache oder die Ursachen der Störung; | 3. die Ursache oder die Ursachen der Störung; | 
| 4. die Anzahl der von der Störung betroffenen Züge; | 4. die Anzahl der von der Störung betroffenen Züge; | 
| 5. die Anzahl an Verspätungsminuten jedes dieser Züge. | 5. die Anzahl an Verspätungsminuten jedes dieser Züge. | 
| Durch diese Information kann das Eisenbahnunternehmen überprüfen, ob | Durch diese Information kann das Eisenbahnunternehmen überprüfen, ob | 
| die Störungen ihm zu Recht zugeschrieben wurden. | die Störungen ihm zu Recht zugeschrieben wurden. | 
| Art. 31/6 - Jede Anfechtung der Liste der Verspätungen des Monats M | Art. 31/6 - Jede Anfechtung der Liste der Verspätungen des Monats M | 
| durch das Eisenbahnunternehmen muss spätestens am 10. Tag des Monats | durch das Eisenbahnunternehmen muss spätestens am 10. Tag des Monats | 
| M+1 per Brief, Fax oder E-Mail an den Infrastrukturbetreiber | M+1 per Brief, Fax oder E-Mail an den Infrastrukturbetreiber | 
| mitgeteilt werden. Diese Meldung gibt genauestens die Beweggründe der | mitgeteilt werden. Diese Meldung gibt genauestens die Beweggründe der | 
| Anfechtung an, ebenso wie gegebenenfalls einen Korrekturvorschlag des | Anfechtung an, ebenso wie gegebenenfalls einen Korrekturvorschlag des | 
| vom Infrastrukturbetreiber genannten Grundes. | vom Infrastrukturbetreiber genannten Grundes. | 
| Art. 31/7 - Der Infrastrukturbetreiber überprüft jede Anfechtung. Er | Art. 31/7 - Der Infrastrukturbetreiber überprüft jede Anfechtung. Er | 
| bespricht sich gegebenenfalls mit dem Eisenbahnunternehmen, das die | bespricht sich gegebenenfalls mit dem Eisenbahnunternehmen, das die | 
| Zuteilung eines Grundes oder der Gesamtanzahl der Verspätungsminuten | Zuteilung eines Grundes oder der Gesamtanzahl der Verspätungsminuten | 
| anfechtet. Falls die Verhandlungen nicht erfolgreich sind und das | anfechtet. Falls die Verhandlungen nicht erfolgreich sind und das | 
| Eisenbahnunternehmen eine Anzahl an Verspätungsminuten zugewiesen | Eisenbahnunternehmen eine Anzahl an Verspätungsminuten zugewiesen | 
| bekommt, die es bestreitet, legt der Infrastrukturbetreiber die | bekommt, die es bestreitet, legt der Infrastrukturbetreiber die | 
| Sichtweisen beider Parteien dem Kontrollorgan vor, damit dieses die | Sichtweisen beider Parteien dem Kontrollorgan vor, damit dieses die | 
| Anzahl an Verspätungsminuten festlegt, die zuerkannt werden müssen. | Anzahl an Verspätungsminuten festlegt, die zuerkannt werden müssen. | 
| Das Kontrollorgan verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem | Das Kontrollorgan verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem | 
| Zeitpunkt des Eingangs der Anfechtung, um den betreffenden Parteien | Zeitpunkt des Eingangs der Anfechtung, um den betreffenden Parteien | 
| seine Entscheidung mitzuteilen. | seine Entscheidung mitzuteilen. | 
| Art. 31/8 Jede Anfechtung, hinsichtlich derer die Parteien eine | Art. 31/8 Jede Anfechtung, hinsichtlich derer die Parteien eine | 
| Vereinbarung und das Kontrollorgan eine Entscheidung getroffen haben, | Vereinbarung und das Kontrollorgan eine Entscheidung getroffen haben, | 
| werden im Jahresbericht über die leistungsfördernde Entgeltregelung | werden im Jahresbericht über die leistungsfördernde Entgeltregelung | 
| angeführt. Dies erfolgt einzeln pro Partei und durch den | angeführt. Dies erfolgt einzeln pro Partei und durch den | 
| Infrastrukturbetreiber. Dieser Bericht wird am 30. April mitgeteilt. | Infrastrukturbetreiber. Dieser Bericht wird am 30. April mitgeteilt. | 
| Art. 31/9 - Der Infrastrukturbetreiber informiert jedes | Art. 31/9 - Der Infrastrukturbetreiber informiert jedes | 
| Eisenbahnunternehmen mittels des in Artikel 31/8 genannten Berichts | Eisenbahnunternehmen mittels des in Artikel 31/8 genannten Berichts | 
| über die es betreffenden Ergebnisse. Darunter fallen: | über die es betreffenden Ergebnisse. Darunter fallen: | 
| 1. die Gesamtanzahl der Verspätungsminuten; | 1. die Gesamtanzahl der Verspätungsminuten; | 
| 2. die Anzahl der Verspätungsminuten im Vergleich zu den von ihm zu | 2. die Anzahl der Verspätungsminuten im Vergleich zu den von ihm zu | 
| erreichenden Qualitätszielen; | erreichenden Qualitätszielen; | 
| 3. die in Artikel 31/8 genannten Streitfälle; | 3. die in Artikel 31/8 genannten Streitfälle; | 
| 4. der gemäss Abschnitt 2 berechnete Bonus/Malus; | 4. der gemäss Abschnitt 2 berechnete Bonus/Malus; | 
| 5. der vorläufige Schwellenwert und die in Artikel 31/14 genannten | 5. der vorläufige Schwellenwert und die in Artikel 31/14 genannten | 
| Werte sowie der definitive Schwellenwert des abgelaufenen Jahres; | Werte sowie der definitive Schwellenwert des abgelaufenen Jahres; | 
| 6. der Gesamtbetrag an Bonussen und Malussen aller Parteien. | 6. der Gesamtbetrag an Bonussen und Malussen aller Parteien. | 
| Der Infrastrukturbetreiber übermittelt die in § 1 genannten | Der Infrastrukturbetreiber übermittelt die in § 1 genannten | 
| Jahresberichte ebenso wie den Jahresbericht über die Ergebnisse seiner | Jahresberichte ebenso wie den Jahresbericht über die Ergebnisse seiner | 
| eigenen Leistungen an die Kontrollbehörde und den Föderalen | eigenen Leistungen an die Kontrollbehörde und den Föderalen | 
| Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. | 
| Art. 31/10 - Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen | Art. 31/10 - Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen | 
| Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen sowie das | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen sowie das | 
| Kontrollorgan jeden Arbeitstag durch die Übermittlung des die kurzen | Kontrollorgan jeden Arbeitstag durch die Übermittlung des die kurzen | 
| Berichte enthaltenden Logbuchs über Fax, E-Mail oder einen Zugang zu | Berichte enthaltenden Logbuchs über Fax, E-Mail oder einen Zugang zu | 
| einer gesicherten Internetseite über jede an die Parteien oder Dritte | einer gesicherten Internetseite über jede an die Parteien oder Dritte | 
| zugewiesene Störung. | zugewiesene Störung. | 
| Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen kann alle | Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen kann alle | 
| zusätzlichen Informationen beim Infrastrukturbetreiber anfordern, die | zusätzlichen Informationen beim Infrastrukturbetreiber anfordern, die | 
| er für die Überprüfung der an Dritte zugewiesenen Störungen für | er für die Überprüfung der an Dritte zugewiesenen Störungen für | 
| notwendig erachtet. | notwendig erachtet. | 
| Abschnitt 2 - Berechnung des Bonus oder Malus | Abschnitt 2 - Berechnung des Bonus oder Malus | 
| Art. 31/11 - Der Gesamthöchstbetrag pro Jahr an zu zahlenden Malus und | Art. 31/11 - Der Gesamthöchstbetrag pro Jahr an zu zahlenden Malus und | 
| zu empfangenden Bonus für die Gesamtheit der Parteien muss für jedes | zu empfangenden Bonus für die Gesamtheit der Parteien muss für jedes | 
| Kalenderjahr festgelegt werden. Der Höchstbetrag für das erste Jahr | Kalenderjahr festgelegt werden. Der Höchstbetrag für das erste Jahr | 
| der Anwendung der leistungsfördernden Entgeltregelung beträgt 12 | der Anwendung der leistungsfördernden Entgeltregelung beträgt 12 | 
| Millionen Euro. Die folgenden Jahre passt sich der Betrag proportional | Millionen Euro. Die folgenden Jahre passt sich der Betrag proportional | 
| der Zu- und Abnahme der Höchstanzahl an im vorhergehenden Jahr | der Zu- und Abnahme der Höchstanzahl an im vorhergehenden Jahr | 
| zurückgelegten Zugkilometern an und wird darüber hinaus an die in | zurückgelegten Zugkilometern an und wird darüber hinaus an die in | 
| Artikel 25 genannte Entwicklung des Indexes angepasst. | Artikel 25 genannte Entwicklung des Indexes angepasst. | 
| Art. 31/12 - Jedes Jahr wird der Höchstanteil der Parteien am | Art. 31/12 - Jedes Jahr wird der Höchstanteil der Parteien am | 
| Gesamtbonus und -malus wie folgt berechnet: | Gesamtbonus und -malus wie folgt berechnet: | 
| 1. für den Infrastrukturbetreiber, 30% des in Artikel 31/11 genannten | 1. für den Infrastrukturbetreiber, 30% des in Artikel 31/11 genannten | 
| Betrags; | Betrags; | 
| 2. nach Abzug des dem Infrastrukturbetreiber zuerkannten und in | 2. nach Abzug des dem Infrastrukturbetreiber zuerkannten und in | 
| Artikel 31/11 genannten Höchstbetrags, wird der Höchstanteil für jede | Artikel 31/11 genannten Höchstbetrags, wird der Höchstanteil für jede | 
| andere Partei proportional gemäss ihres prozentualen Anteils am | andere Partei proportional gemäss ihres prozentualen Anteils am | 
| Gesamtanteil der zurückgelegten Zugkilometer während des vergangenen | Gesamtanteil der zurückgelegten Zugkilometer während des vergangenen | 
| Kalenderjahrs berechnet. | Kalenderjahrs berechnet. | 
| Für ein Eisenbahnunternehmen, das im vergangenen Kalenderjahr nicht | Für ein Eisenbahnunternehmen, das im vergangenen Kalenderjahr nicht | 
| gefahren ist, wird eine Anzahl Zugkilometer auf der Grundlage der für | gefahren ist, wird eine Anzahl Zugkilometer auf der Grundlage der für | 
| das betreffende Jahr beantragten Zugtrassen, wie im zwischen dem | das betreffende Jahr beantragten Zugtrassen, wie im zwischen dem | 
| Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen geschlossenen | Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen geschlossenen | 
| Nutzungsvertrag festgelegt, geschätzt. | Nutzungsvertrag festgelegt, geschätzt. | 
| Art. 31/13 - Zu Beginn jeden Jahres wird jeder Partei ein vorläufiger | Art. 31/13 - Zu Beginn jeden Jahres wird jeder Partei ein vorläufiger | 
| Schwellenwert in Erwartung des in Artikel 31/8 genannten | Schwellenwert in Erwartung des in Artikel 31/8 genannten | 
| Jahresberichtes zugeteilt. Er wird in Anzahl Minuten ausgedrückt und | Jahresberichtes zugeteilt. Er wird in Anzahl Minuten ausgedrückt und | 
| entspricht : | entspricht : | 
| 1. für den Infrastrukturbetreiber, der Gesamtanzahl der durch ihn in | 1. für den Infrastrukturbetreiber, der Gesamtanzahl der durch ihn in | 
| den vergangenen fünf Jahren verursachten Verspätungsminuten, geteilt | den vergangenen fünf Jahren verursachten Verspätungsminuten, geteilt | 
| durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die alle Eisenbahnunternehmen | durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die alle Eisenbahnunternehmen | 
| zusammen in denselben fünf Jahren auf dem Netz des | zusammen in denselben fünf Jahren auf dem Netz des | 
| Infrastrukturbetreiber gefahren sind, multipliziert mit der | Infrastrukturbetreiber gefahren sind, multipliziert mit der | 
| Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen für das betreffende | Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen für das betreffende | 
| Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten Zugkilometer; | Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten Zugkilometer; | 
| 2. für das Eisenbahnunternehmen, der durchschnittlichen, durch die an | 2. für das Eisenbahnunternehmen, der durchschnittlichen, durch die an | 
| alle Eisenbahnunternehmen zugewiesenen und in Artikel 31/4 genannten | alle Eisenbahnunternehmen zugewiesenen und in Artikel 31/4 genannten | 
| Gesamtanzahl an Verspätungsminuten erhaltene Höchstanzahl der | Gesamtanzahl an Verspätungsminuten erhaltene Höchstanzahl der | 
| Verspätungsminuten, geteilt durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, | Verspätungsminuten, geteilt durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, | 
| die alle Eisenbahnunternehmen zusammen in den vergangenen fünf Jahren | die alle Eisenbahnunternehmen zusammen in den vergangenen fünf Jahren | 
| auf dem Netz des Betreibers der Infrastruktur gefahren sind, | auf dem Netz des Betreibers der Infrastruktur gefahren sind, | 
| multipliziert mit der Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen | multipliziert mit der Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen | 
| für das betreffende Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten | für das betreffende Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten | 
| Zugkilometer; | Zugkilometer; | 
| Nach Ablauf des betreffenden Jahres werden die vorläufigen | Nach Ablauf des betreffenden Jahres werden die vorläufigen | 
| Schwellenwerte erneut berechnet und zu definitiven Schwellenwerten | Schwellenwerte erneut berechnet und zu definitiven Schwellenwerten | 
| umgeformt : | umgeformt : | 
| 1. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert | 1. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert | 
| durch die Gesamtanzahl der von allen Eisenbahnunternehmen gemeinsam | durch die Gesamtanzahl der von allen Eisenbahnunternehmen gemeinsam | 
| für das betreffende Jahr beantragten Zugkilometer geteilt und | für das betreffende Jahr beantragten Zugkilometer geteilt und | 
| anschliessend multipliziert wird mit der Gesamtanzahl der von allen | anschliessend multipliziert wird mit der Gesamtanzahl der von allen | 
| Eisenbahnunternehmen gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des | Eisenbahnunternehmen gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des | 
| Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern; | Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern; | 
| 2. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert | 2. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert | 
| durch die Anzahl der vom Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr | durch die Anzahl der vom Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr | 
| beantragten Zugkilometer geteilt und anschliessend multipliziert wird | beantragten Zugkilometer geteilt und anschliessend multipliziert wird | 
| mit der Gesamtanzahl der effektiv von diesem Eisenbahnunternehmen | mit der Gesamtanzahl der effektiv von diesem Eisenbahnunternehmen | 
| gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des | gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des | 
| Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern. | Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern. | 
| Für das erste Anwendungsjahr des vorliegenden Erlasses können die | Für das erste Anwendungsjahr des vorliegenden Erlasses können die | 
| Parteien innerhalb eines Zeitraumes von zehn Kalendertagen den ihnen | Parteien innerhalb eines Zeitraumes von zehn Kalendertagen den ihnen | 
| zugewiesenen vorläufigen Schwellenwert beim Kontrollorgan anfechten. | zugewiesenen vorläufigen Schwellenwert beim Kontrollorgan anfechten. | 
| Das Kontrollorgan spricht sich über den angefochtenen vorläufigen | Das Kontrollorgan spricht sich über den angefochtenen vorläufigen | 
| Schwellenwert innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen nach | Schwellenwert innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen nach | 
| der Einlegung des Einspruchs aus. | der Einlegung des Einspruchs aus. | 
| Art. 31/14 - Auf den Schwellenwert wird eine Spanne von 20% nach oben | Art. 31/14 - Auf den Schwellenwert wird eine Spanne von 20% nach oben | 
| und nach unten angewendet. Die Überschreitungen dieses Schwellenwertes | und nach unten angewendet. Die Überschreitungen dieses Schwellenwertes | 
| werden nicht berücksichtigt. | werden nicht berücksichtigt. | 
| Art. 31/15 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten | Art. 31/15 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten | 
| grösser als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden | grösser als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden | 
| Jahres zugeteilt wurde, muss einen Malus bezahlen. Dieser Malus wird | Jahres zugeteilt wurde, muss einen Malus bezahlen. Dieser Malus wird | 
| nach der in Anlage 1 genannten Formel berechnet. | nach der in Anlage 1 genannten Formel berechnet. | 
| Art. 31/16 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten | Art. 31/16 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten | 
| kleiner als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden | kleiner als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden | 
| Jahres zugeteilt wurde, hat unbeschadet der Artikel 31/17 und 31/20 | Jahres zugeteilt wurde, hat unbeschadet der Artikel 31/17 und 31/20 | 
| das Recht auf einen Bonus. Dieser Bonus wird nach der in Anlage 2 | das Recht auf einen Bonus. Dieser Bonus wird nach der in Anlage 2 | 
| genannten Formel berechnet. | genannten Formel berechnet. | 
| Art. 31/17 - Jede Partei überweist spätestens am 30. Juni den | Art. 31/17 - Jede Partei überweist spätestens am 30. Juni den | 
| Malus-Betrag, der ihr für das abgelaufene Kalenderjahr zugewiesen | Malus-Betrag, der ihr für das abgelaufene Kalenderjahr zugewiesen | 
| wurde, auf ein durch den Infrastrukturbetreiber für die | wurde, auf ein durch den Infrastrukturbetreiber für die | 
| leistungsfördernde Entgeltregelung geöffnetes Bankkonto. | leistungsfördernde Entgeltregelung geöffnetes Bankkonto. | 
| Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen Öffentlichen | Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen Öffentlichen | 
| Dienst Mobilität und Transportwesen über die Kontobewegungen. | Dienst Mobilität und Transportwesen über die Kontobewegungen. | 
| Die Zinsen dieses Kontos werden zur Bezahlung der Bonusse verwendet. | Die Zinsen dieses Kontos werden zur Bezahlung der Bonusse verwendet. | 
| Unbeschadet des Artikels 31/20 wird der berechnete Bonus für das | Unbeschadet des Artikels 31/20 wird der berechnete Bonus für das | 
| abgelaufene Kalenderjahr spätestens am 31. Juli aus den bereits | abgelaufene Kalenderjahr spätestens am 31. Juli aus den bereits | 
| erhaltenen Malussen gezahlt und anschliessend aus den noch zu | erhaltenen Malussen gezahlt und anschliessend aus den noch zu | 
| erhaltenden Malussen, sobald diese eingezogen wurden. | erhaltenden Malussen, sobald diese eingezogen wurden. | 
| Art. 31/18 - Im Falle einer Nichtzahlung des Malus durch eine oder | Art. 31/18 - Im Falle einer Nichtzahlung des Malus durch eine oder | 
| mehrere Parteien bis zum in Artikel 31/17 angegebenen Datum, | mehrere Parteien bis zum in Artikel 31/17 angegebenen Datum, | 
| informiert der Infrastrukturbetreiber den Minister. | informiert der Infrastrukturbetreiber den Minister. | 
| Der Minister unternimmt jede nützliche Handlung, gegebenenfalls auch | Der Minister unternimmt jede nützliche Handlung, gegebenenfalls auch | 
| gerichtlicher Art, um die Zahlung der offenen Malusse durch die | gerichtlicher Art, um die Zahlung der offenen Malusse durch die | 
| Parteien zu erwirken. | Parteien zu erwirken. | 
| Der zu erhaltende Malus, der nach dem in Artikel 31/17 genannten Datum | Der zu erhaltende Malus, der nach dem in Artikel 31/17 genannten Datum | 
| überwiesen wurde, wird ab diesem Datum von Rechts wegen und ohne | überwiesen wurde, wird ab diesem Datum von Rechts wegen und ohne | 
| Inverzugsetzung um die anhand des gesetzlichen Zinssatzes berechneten | Inverzugsetzung um die anhand des gesetzlichen Zinssatzes berechneten | 
| Verzugszinsen erhöht. | Verzugszinsen erhöht. | 
| Art. 31/19 - Falls trotz der gemäss Artikel 31/18 unternommenen | Art. 31/19 - Falls trotz der gemäss Artikel 31/18 unternommenen | 
| Anstrengungen, ein oder mehrere Parteien versäumen den Malus zu | Anstrengungen, ein oder mehrere Parteien versäumen den Malus zu | 
| zahlen, wird die Partei oder werden die Parteien, die Anrecht auf | zahlen, wird die Partei oder werden die Parteien, die Anrecht auf | 
| einen Bonus auf der Grundlage von den zur Verfügung stehenden Beträgen | einen Bonus auf der Grundlage von den zur Verfügung stehenden Beträgen | 
| und im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus bezahlt. | und im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus bezahlt. | 
| Der Betrag der noch zu erhaltenden Malusse wird nach deren Erhalt an | Der Betrag der noch zu erhaltenden Malusse wird nach deren Erhalt an | 
| die Partei oder die Parteien, die ein Anrecht auf einen Bonus haben, | die Partei oder die Parteien, die ein Anrecht auf einen Bonus haben, | 
| im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus verteilt. | im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus verteilt. | 
| Art. 31/20 - Falls innerhalb eines Jahres nicht genug Beträge zur | Art. 31/20 - Falls innerhalb eines Jahres nicht genug Beträge zur | 
| Verfügung stehen, um den Bonus auszubezahlen, wird jede Partei im | Verfügung stehen, um den Bonus auszubezahlen, wird jede Partei im | 
| Verhältnis zu ihrem Anteil am gesamten zu erhaltenden Bonus | Verhältnis zu ihrem Anteil am gesamten zu erhaltenden Bonus | 
| ausbezahlt. Die Restschuld eines Jahres bleibt lediglich während der | ausbezahlt. Die Restschuld eines Jahres bleibt lediglich während der | 
| zehn darauf folgenden Jahre fällig, unter Vorbehalt der | zehn darauf folgenden Jahre fällig, unter Vorbehalt der | 
| wiederzuverwendenden Beträge gemäss Artikel 31/18. | wiederzuverwendenden Beträge gemäss Artikel 31/18. | 
| Der Bonus wird je nach Alter seiner Fälligkeit bezahlt. | Der Bonus wird je nach Alter seiner Fälligkeit bezahlt. | 
| Art. 31/21 - Die nicht ausgeschütteten Bonusse werden jährlich um den | Art. 31/21 - Die nicht ausgeschütteten Bonusse werden jährlich um den | 
| auf das Konto des Infrastrukturbetreibers angewendeten Zinssatz gemäss | auf das Konto des Infrastrukturbetreibers angewendeten Zinssatz gemäss | 
| Artikel 31/17 erhöht. | Artikel 31/17 erhöht. | 
| Abschnitt 3 C Bewertung | Abschnitt 3 C Bewertung | 
| Art. 31/22 - Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | Art. 31/22 - Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | 
| Transportwesen bewertet die leistungsfördernde Entgeltregelung nach | Transportwesen bewertet die leistungsfördernde Entgeltregelung nach | 
| den ersten zwei Kalenderjahren ihrer Anwendung. Der Bewertungsbericht | den ersten zwei Kalenderjahren ihrer Anwendung. Der Bewertungsbericht | 
| wird dem Ministerrat spätestens neun Monate nach dem zweiten | wird dem Ministerrat spätestens neun Monate nach dem zweiten | 
| Anwendungsjahr vorgelegt. | Anwendungsjahr vorgelegt. | 
| Art. 8 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/23 und 31/24 | Art. 8 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/23 und 31/24 | 
| enthaltendes Kapitel IV/2 eingefügt : | enthaltendes Kapitel IV/2 eingefügt : | 
| KAPITEL IV/2 C Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der auf der | KAPITEL IV/2 C Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der auf der | 
| Eisenbahninfrastruktur durchgeführten Tests | Eisenbahninfrastruktur durchgeführten Tests | 
| Art. 31/23 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes treibt der | Art. 31/23 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes treibt der | 
| Infrastrukturbetreiber beim Antragsteller der Prüffahrt eine | Infrastrukturbetreiber beim Antragsteller der Prüffahrt eine | 
| Prüfgebühr zur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur für Prüffahrten | Prüfgebühr zur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur für Prüffahrten | 
| mit Fahrzeugen ein. | mit Fahrzeugen ein. | 
| Der für die Eisenbahnbeförderung zuständige Minister legt die Regeln | Der für die Eisenbahnbeförderung zuständige Minister legt die Regeln | 
| für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung dieser | für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung dieser | 
| Prüfgebühr ebenso wie die Indexierungsmethode dieser Gebühr fest. | Prüfgebühr ebenso wie die Indexierungsmethode dieser Gebühr fest. | 
| Art. 31/24 - Der Infrastrukturbetreiber kann beim Antragsteller einer | Art. 31/24 - Der Infrastrukturbetreiber kann beim Antragsteller einer | 
| Prüffahrt einen Vorschuss auf die Prüfgebühr einziehen. | Prüffahrt einen Vorschuss auf die Prüfgebühr einziehen. | 
| Art. 6 - Im selben Erlass werden die Anlagen 1 und 2 eingefügt, die | Art. 6 - Im selben Erlass werden die Anlagen 1 und 2 eingefügt, die | 
| als Anlagen 1 und 2 dem vorliegenden Erlass beigefügt sind. | als Anlagen 1 und 2 dem vorliegenden Erlass beigefügt sind. | 
| Art. 7 - Artikel 7 und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2013 in | Art. 7 - Artikel 7 und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2013 in | 
| Kraft. | Kraft. | 
| Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | 
| Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | 
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2011 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Van Koningswege : | Van Koningswege : | 
| Der Premierminister | Der Premierminister | 
| Y. LETERME | Y. LETERME | 
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität | 
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |