Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/07/2011
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 6 JUILLET 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la tra duction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 6 JULI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 6 juillet 2011 modifiant l'arrêté royal du 9 besluit van 6 juli 2011 wijziging van het koninklijk besluit van 9
décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de december 2004 betreffende de verdeling van de
l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik
l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 26 juillet 2011). van de spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad 26 juli 2011).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität
und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 4.
Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur fügte Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur fügte
unter anderem den Artikeln 9 und 24 des oben genannten Gesetzes unter anderem den Artikeln 9 und 24 des oben genannten Gesetzes
Bestimmungen hinzu. Diese Hinzufügungen und einige erforderliche Bestimmungen hinzu. Diese Hinzufügungen und einige erforderliche
Zielvorgaben führen zu den nachstehend erörterten Massnahmen. Zielvorgaben führen zu den nachstehend erörterten Massnahmen.
Im Rahmen des vorliegenden Erlasses muss daran erinnert werden, dass Im Rahmen des vorliegenden Erlasses muss daran erinnert werden, dass
die vom Infrastrukturbetreiber gemäss des zuvor genannten Gesetzes vom die vom Infrastrukturbetreiber gemäss des zuvor genannten Gesetzes vom
4. Dezember 2006 aufgestellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen alle 4. Dezember 2006 aufgestellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen alle
erforderlichen Informationen hinsichtlich der Benutzung der erforderlichen Informationen hinsichtlich der Benutzung der
Infrastruktur enthalten, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Infrastruktur enthalten, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
eingeschlossen. eingeschlossen.
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN
Artikel 1 Artikel 1
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. Hier ist keine Erläuterung erforderlich.
Art. 2 Art. 2
Der erste Artikel ersetzt Artikel 1 des oben genannten Königlichen Der erste Artikel ersetzt Artikel 1 des oben genannten Königlichen
Erlasses vom 9. Dezember 2004; einige neue Definitionen werden darin Erlasses vom 9. Dezember 2004; einige neue Definitionen werden darin
eingefügt, sodass der weitere Text an Einfachheit gewinnt. eingefügt, sodass der weitere Text an Einfachheit gewinnt.
Art. 3 Art. 3
Dieser Artikel verbessert das Kriterium, das der Dieser Artikel verbessert das Kriterium, das der
Infrastrukturbetreiber bei konfliktären Kapazitätsbeantragungen Infrastrukturbetreiber bei konfliktären Kapazitätsbeantragungen
anwendet. anwendet.
Art. 4 Art. 4
Eine Anzahl Gleise und Infrastruktureinrichtungen sind weder mit einer Eine Anzahl Gleise und Infrastruktureinrichtungen sind weder mit einer
automatischen Fahrzeugortungsanlage noch mit Personal des automatischen Fahrzeugortungsanlage noch mit Personal des
Infrastrukturbetreibers ausgestattet. Dieser muss infolgedessen die Infrastrukturbetreibers ausgestattet. Dieser muss infolgedessen die
Daten zur Berechnung einiger Teile des Wegeentgeltes von den Daten zur Berechnung einiger Teile des Wegeentgeltes von den
Eisenbahnunternehmen erhalten. Diese sollen dazu verpflichtet werden, Eisenbahnunternehmen erhalten. Diese sollen dazu verpflichtet werden,
eine Angabe über die Zeiten zu machen, innerhalb derer sie diese eine Angabe über die Zeiten zu machen, innerhalb derer sie diese
Gleise und Gleisbündel auf der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen Gleise und Gleisbündel auf der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen
festgelegten Weise in Anspruch nehmen. festgelegten Weise in Anspruch nehmen.
Art. 5 Art. 5
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. Hier ist keine Erläuterung erforderlich.
Art. 6 Art. 6
Um finanzielle Defizite aufgrund einer verspäteten Zahlung der Um finanzielle Defizite aufgrund einer verspäteten Zahlung der
Wegeentgelte zu vermeiden, ist es ratsam, den Infrastrukturbetreiber Wegeentgelte zu vermeiden, ist es ratsam, den Infrastrukturbetreiber
Vorschüsse einziehen zu lassen. Vorschüsse einziehen zu lassen.
Art. 7 Art. 7
Artikel 6 fügt dem Kapitel über Bestimmungen bezüglich des Artikel 6 fügt dem Kapitel über Bestimmungen bezüglich des
Wegeentgeltes ein anschliessendes Kapitel hinzu. Dieses neue Kapitel Wegeentgeltes ein anschliessendes Kapitel hinzu. Dieses neue Kapitel
legt eine Leistungsbestimmung fest und besteht aus den Artikeln 31/1 legt eine Leistungsbestimmung fest und besteht aus den Artikeln 31/1
bis einschliesslich 31/22. bis einschliesslich 31/22.
Art. 31/1 Art. 31/1
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. Hier ist keine Erläuterung erforderlich.
Art. 31/2 Art. 31/2
Artikel 199 § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung Artikel 199 § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen hat Infrabel als bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen hat Infrabel als
einzigen Infrastrukturbetreiber bestimmt. Infrabel ist unter anderem einzigen Infrastrukturbetreiber bestimmt. Infrabel ist unter anderem
für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und dessen Wegeentgelt für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und dessen Wegeentgelt
zuständig. Da der Infrastrukturbetreiber all diese Aufgaben ausführt, zuständig. Da der Infrastrukturbetreiber all diese Aufgaben ausführt,
ist er demnach die am besten geeignete Instanz, um die ist er demnach die am besten geeignete Instanz, um die
Leistungsbestimmungen zu verwalten. Leistungsbestimmungen zu verwalten.
Art. 31/3 Art. 31/3
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. Hier ist keine Erläuterung erforderlich.
Art. 31/4 Art. 31/4
Die Regelung darf keine umständliche Bürokratie ins Leben rufen. Die Die Regelung darf keine umständliche Bürokratie ins Leben rufen. Die
grosse Anzahl Verspätungen, die lediglich einen geringen Einfluss auf grosse Anzahl Verspätungen, die lediglich einen geringen Einfluss auf
den Eisenbahnverkehr hat, wird bei der Berechnung nicht mit den Eisenbahnverkehr hat, wird bei der Berechnung nicht mit
einbezogen. Lediglich die Ursachen bedeutender Verspätungen, einbezogen. Lediglich die Ursachen bedeutender Verspätungen,
ausgenommen der in Artikel 31/3 genannten, werden mit berechnet und ausgenommen der in Artikel 31/3 genannten, werden mit berechnet und
zwar derart, dass die Regelung die Mehrheit der in der Gesamtheit zwar derart, dass die Regelung die Mehrheit der in der Gesamtheit
angefallenen Anzahl an Verspätungsminuten deckt. Es kommt lediglich in angefallenen Anzahl an Verspätungsminuten deckt. Es kommt lediglich in
Ausnahmefällen vor, dass ein verspäteter Güterzug aus diesem Grund Ausnahmefällen vor, dass ein verspäteter Güterzug aus diesem Grund
entfällt. Bei solch einem Entfall wird keine Verspätungsminute entfällt. Bei solch einem Entfall wird keine Verspätungsminute
angerechnet. angerechnet.
Art. 31/5 Art. 31/5
Der Infrastrukturbetreiber ist nicht nur Verwalter der Der Infrastrukturbetreiber ist nicht nur Verwalter der
Leistungsbestimmung, sondern auch eine der betroffenen Parteien. Leistungsbestimmung, sondern auch eine der betroffenen Parteien.
Seiner Leistung entsprechend soll er einen Bonus erhalten oder einen Seiner Leistung entsprechend soll er einen Bonus erhalten oder einen
Malus bezahlen. Um allen Parteien die grösstmögliche Rechtssicherheit Malus bezahlen. Um allen Parteien die grösstmögliche Rechtssicherheit
zu bieten, wird die Bestimmungsart der Verspätungen in diesem Erlass zu bieten, wird die Bestimmungsart der Verspätungen in diesem Erlass
geregelt. geregelt.
Art. 31/6 Art. 31/6
Dieser Artikel gibt den Parteien, die nicht den Infrastrukturbetreiber Dieser Artikel gibt den Parteien, die nicht den Infrastrukturbetreiber
darstellen, die Möglichkeit um bei letzterem ihre Argumente bezüglich darstellen, die Möglichkeit um bei letzterem ihre Argumente bezüglich
der Zuweisung ihrer Verspätungsminuten geltend zu machen. der Zuweisung ihrer Verspätungsminuten geltend zu machen.
Art. 31/7 Art. 31/7
Das Kraft des Gesetzes durch den König ernannte Kontrollorgan ist eine Das Kraft des Gesetzes durch den König ernannte Kontrollorgan ist eine
qualifizierte Stelle, um über die Zuweisung der Minutenanzahl der qualifizierte Stelle, um über die Zuweisung der Minutenanzahl der
verursachten Verspätung zu entscheiden, falls die betroffenen Parteien verursachten Verspätung zu entscheiden, falls die betroffenen Parteien
nicht zu einer Einigung kommen. nicht zu einer Einigung kommen.
Art. 31/8 und Art. 31/9 Art. 31/8 und Art. 31/9
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. Hier ist keine Erläuterung erforderlich.
Art. 31/10 Art. 31/10
Die Zuweisung der Ursachen für die Verspätung an Dritte kann einen Die Zuweisung der Ursachen für die Verspätung an Dritte kann einen
Einfluss auf den letztendlichen Bonus oder Malus, der den Parteien Einfluss auf den letztendlichen Bonus oder Malus, der den Parteien
zuerkannt wird, haben. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und zuerkannt wird, haben. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und
Transportwesen kommt in Frage, um die Zuweisung an Dritte zu Transportwesen kommt in Frage, um die Zuweisung an Dritte zu
kontrollieren. kontrollieren.
Art. 31/11 Art. 31/11
Es muss darauf geachtet werden, dass die finanziellen Auswirkungen Es muss darauf geachtet werden, dass die finanziellen Auswirkungen
keine übertriebenen Diskussionen entstehen lassen. Indem der keine übertriebenen Diskussionen entstehen lassen. Indem der
Höchstbetrag auf 12 Millionen Euro für die Gesamtheit des Sektors Höchstbetrag auf 12 Millionen Euro für die Gesamtheit des Sektors
festgelegt wird, wird dafür gesorgt, dass dieser Betrag weder für das festgelegt wird, wird dafür gesorgt, dass dieser Betrag weder für das
Eisenbahnunternehmen noch für den Infrastrukturbetreiber ein Eisenbahnunternehmen noch für den Infrastrukturbetreiber ein
entscheidendes Risiko für das Gleichgewicht ihrer Betriebsrechnungen entscheidendes Risiko für das Gleichgewicht ihrer Betriebsrechnungen
darstellt. darstellt.
Art. 31/12 Art. 31/12
Die Verteilung des Gesamthöchstbetrags pro Jahr soll für die Die Verteilung des Gesamthöchstbetrags pro Jahr soll für die
Eisenbahnunternehmen nach ihren produzierten Zugkilometern vorgenommen Eisenbahnunternehmen nach ihren produzierten Zugkilometern vorgenommen
werden. Der Anteil des Infrastrukturbetreibers wird auf das Niveau der werden. Der Anteil des Infrastrukturbetreibers wird auf das Niveau der
ihm zuzuweisenden Verspätungsminuten vor Inkrafttreten dieser neuen ihm zuzuweisenden Verspätungsminuten vor Inkrafttreten dieser neuen
Regelung festgelegt. Regelung festgelegt.
Art. 31/13 Art. 31/13
Die Leistungen im Bereich der Pünktlichkeit werden mit der Die Leistungen im Bereich der Pünktlichkeit werden mit der
durchschnittlichen Pünktlichkeit innerhalb der fünf vorhergehenden durchschnittlichen Pünktlichkeit innerhalb der fünf vorhergehenden
Jahre für die Gesamtheit der auf dem Netz gefahrenen Zugkilometer Jahre für die Gesamtheit der auf dem Netz gefahrenen Zugkilometer
verglichen. Anfang des Jahres wird ein vorläufiger Schwellenwert verglichen. Anfang des Jahres wird ein vorläufiger Schwellenwert
berechnet, um den Parteien ein deutliches Ziel zu setzen. Dieser berechnet, um den Parteien ein deutliches Ziel zu setzen. Dieser
vorläufige Schwellenwert wird am Ende des Jahres definitiv auf der vorläufige Schwellenwert wird am Ende des Jahres definitiv auf der
Grundlage der wirklichen Anzahl zurückgelegter Zugkilometer Grundlage der wirklichen Anzahl zurückgelegter Zugkilometer
festgesetzt. festgesetzt.
Art. 31/14 Art. 31/14
Grosse Schwankungen der Pünktlichkeitszahlen dürfen keine bedeutenden Grosse Schwankungen der Pünktlichkeitszahlen dürfen keine bedeutenden
finanziellen Folgen für die Parteien nach sich ziehen. Aufgrund dessen finanziellen Folgen für die Parteien nach sich ziehen. Aufgrund dessen
wird nicht mehr als der Höchstbonus oder -malus angewendet, auch falls wird nicht mehr als der Höchstbonus oder -malus angewendet, auch falls
die im Jahresdurchschnitt ermittelte Anzahl Verspätungen (pro die im Jahresdurchschnitt ermittelte Anzahl Verspätungen (pro
Zugkilometer) den Schwellenwert mit mehr als 20% überschreitet. Zugkilometer) den Schwellenwert mit mehr als 20% überschreitet.
Art. 31/15 und Art. 31/16 Art. 31/15 und Art. 31/16
Diese Artikel geben die Berechnungsart des Bonus oder Malus pro Partei Diese Artikel geben die Berechnungsart des Bonus oder Malus pro Partei
und pro Kalenderjahr wieder. Der Bonus und der Malus werden innerhalb und pro Kalenderjahr wieder. Der Bonus und der Malus werden innerhalb
der Spanne proportional nach der Grösse des Unterschieds zum der Spanne proportional nach der Grösse des Unterschieds zum
Schwellenwert der in diesem Jahr zugewiesenen Anzahl an Schwellenwert der in diesem Jahr zugewiesenen Anzahl an
Verspätungsminuten verteilt. Verspätungsminuten verteilt.
Art. 31/17 Art. 31/17
Dieser Artikel bestimmt das Datum der Zahlung der Bonusse und Malusse. Dieser Artikel bestimmt das Datum der Zahlung der Bonusse und Malusse.
Die ersten Zahlungen, Bonus oder Malus, sollen frühestens im ersten Die ersten Zahlungen, Bonus oder Malus, sollen frühestens im ersten
dem Jahr der Einführung der Regelung folgenden Jahr stattfinden. dem Jahr der Einführung der Regelung folgenden Jahr stattfinden.
Art. 31/18 und Art. 31/19 Art. 31/18 und Art. 31/19
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. Hier ist keine Erläuterung erforderlich.
Art. 31/20 Art. 31/20
Dieser Artikel sieht eine anteilmässige Aufteilung für den Fall vor, Dieser Artikel sieht eine anteilmässige Aufteilung für den Fall vor,
dass der verfügbare Betrag nicht ausreichend ist, um den Bonus dass der verfügbare Betrag nicht ausreichend ist, um den Bonus
vollständig auszubezahlen. vollständig auszubezahlen.
Das Recht auf eine vollständige Aufteilung bleibt für 10 Jahre Das Recht auf eine vollständige Aufteilung bleibt für 10 Jahre
erhalten. erhalten.
Falls eine Partei es versäumt zu bezahlen und man aufgrund dessen Falls eine Partei es versäumt zu bezahlen und man aufgrund dessen
nicht ausreichend Geld zur Verfügung hat, um den Saldo des Bonus nicht ausreichend Geld zur Verfügung hat, um den Saldo des Bonus
bezahlen zu können, bleibt dieser Saldo fällig bis zu dem Moment, an bezahlen zu können, bleibt dieser Saldo fällig bis zu dem Moment, an
dem die erforderlichen Summen zur Verfügung stehen. dem die erforderlichen Summen zur Verfügung stehen.
Art. 31/21 Art. 31/21
Falls der Betrag an gezahlten Malussen nicht ausreicht, um die Bonusse Falls der Betrag an gezahlten Malussen nicht ausreicht, um die Bonusse
an alle betreffenden Parteien vollständig auszuschütten, werden die an alle betreffenden Parteien vollständig auszuschütten, werden die
diesbezüglichen Forderungen in das folgende Jahr übertragen und wird diesbezüglichen Forderungen in das folgende Jahr übertragen und wird
dafür ein Zins zum bestehenden Zinssatz erhoben. dafür ein Zins zum bestehenden Zinssatz erhoben.
Art. 31/22 Art. 31/22
Nach zwei Jahren wird die leistungsfördernde Entgeltregelung durch den Nach zwei Jahren wird die leistungsfördernde Entgeltregelung durch den
Föderalen Öffentlichen Dienst ausgewertet. Föderalen Öffentlichen Dienst ausgewertet.
Art. 8 Art. 8
Das zur Verfügung stellen von Infrastruktur zur Durchführung von Das zur Verfügung stellen von Infrastruktur zur Durchführung von
Tests, insbesondere mit Fahrzeugen, ist derzeit im Gesetz aufgenommen. Tests, insbesondere mit Fahrzeugen, ist derzeit im Gesetz aufgenommen.
Der hierfür zu leistende Beitrag wird vom Infrastrukturbetreiber Der hierfür zu leistende Beitrag wird vom Infrastrukturbetreiber
festgelegt. festgelegt.
Art. 9 Art. 9
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. Hier ist keine Erläuterung erforderlich.
Art. 10 Art. 10
Um den Beginn und die Vorbereitung der leistungsfördernden Um den Beginn und die Vorbereitung der leistungsfördernden
Entgeltregelung nicht unnötig zu erschweren, wird das Anfangsdatum auf Entgeltregelung nicht unnötig zu erschweren, wird das Anfangsdatum auf
den Jahresanfang festgelegt. den Jahresanfang festgelegt.
Art. 11 Art. 11
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. Hier ist keine Erläuterung erforderlich.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität
und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur, Artikel 9, Absatz 3 eingefügt durch das Gesetz Eisenbahninfrastruktur, Artikel 9, Absatz 3 eingefügt durch das Gesetz
vom 14. April 2011, Artikel 24, Absatz 5 eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, Artikel 24, Absatz 5 eingefügt durch das Gesetz
vom 26. Januar 2010, Artikel 43, Absatz 1 und Artikel 46, Absatz 1; vom 26. Januar 2010, Artikel 43, Absatz 1 und Artikel 46, Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die
Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des Aufgrund der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des
Infrastrukturbetreibers, die am 20. Juli 2010 abgegeben wurde; Infrastrukturbetreibers, die am 20. Juli 2010 abgegeben wurde;
Aufgrund der Konsultierung der Eisenbahnunternehmen, die über die Aufgrund der Konsultierung der Eisenbahnunternehmen, die über die
Erlaubnis und Sicherheitsbescheinigungen verfügen, die erforderlich Erlaubnis und Sicherheitsbescheinigungen verfügen, die erforderlich
sind, um in Belgien zu fahren, am 1. Oktober 2010; sind, um in Belgien zu fahren, am 1. Oktober 2010;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
23. März 2011; 23. März 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.521/4 des Staatsrates, das am 11. Mai Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.521/4 des Staatsrates, das am 11. Mai
2011 abgegeben wurde; 2011 abgegeben wurde;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie
2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar
2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die
Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und
die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie
2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und durch die 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und durch die
Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2007, um. 23. Oktober 2007, um.
Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über
die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung
der Eisenbahninfrastruktur, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom der Eisenbahninfrastruktur, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
20. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt : 20. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt :
"Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter : verstehen unter :
1. "Gesetz": das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der 1. "Gesetz": das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktur;
2. "Partei": der Infrastrukturbetreiber und jedes 2. "Partei": der Infrastrukturbetreiber und jedes
Eisenbahnunternehmen, das das Schienennetz verwendet; Eisenbahnunternehmen, das das Schienennetz verwendet;
3. "Störung": eine Unregelmässigkeit, ein Vorfall oder ein Unfall mit 3. "Störung": eine Unregelmässigkeit, ein Vorfall oder ein Unfall mit
einer Auswirkung auf die Regelmässigkeit oder die Pünktlichkeit des einer Auswirkung auf die Regelmässigkeit oder die Pünktlichkeit des
Eisenbahnverkehrs; Eisenbahnverkehrs;
4. "Anzahl an Verspätungsminuten": die angefallene Minutenanzahl an im 4. "Anzahl an Verspätungsminuten": die angefallene Minutenanzahl an im
Eisenbahnverkehr aufgrund einer Störung verursachter Verspätung; Eisenbahnverkehr aufgrund einer Störung verursachter Verspätung;
5. "Störungen zugewiesen an Dritte": eine durch eine natürliche Person 5. "Störungen zugewiesen an Dritte": eine durch eine natürliche Person
oder eine juristische Person, andere als das Eisenbahnunternehmen oder oder eine juristische Person, andere als das Eisenbahnunternehmen oder
der Infrastrukturbetreiber, durch Tiere oder Objekte oder durch einen der Infrastrukturbetreiber, durch Tiere oder Objekte oder durch einen
Fall der höheren Gewalt verursachte Störung; Fall der höheren Gewalt verursachte Störung;
6. "Zugkilometer": die Einheit in der die Entfernung einer Fahrt 6. "Zugkilometer": die Einheit in der die Entfernung einer Fahrt
ausgedrückt wird; ausgedrückt wird;
7. "kurzer Bericht": der knappe Bericht über eine Störung, der die vom 7. "kurzer Bericht": der knappe Bericht über eine Störung, der die vom
Minister festgelegten Informationen enthält; Minister festgelegten Informationen enthält;
8. "Logbuch": vom Infrastrukturbetreiber erstellte tägliche 8. "Logbuch": vom Infrastrukturbetreiber erstellte tägliche
Zusammenfassung der kurzen Berichte über die Störungen. » Zusammenfassung der kurzen Berichte über die Störungen. »
Artikel 1. Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch den folgenden

Artikel 1.Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch den folgenden

Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
" § 2 Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht, " § 2 Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht,
eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen
zuzuweisen, weist der Infrastrukturbetreiber die Kapazität dem zuzuweisen, weist der Infrastrukturbetreiber die Kapazität dem
Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung auf der Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung auf der
belgischen Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen belgischen Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen
Gesamtbetrag an Eisenbahnwegeentgelt einbringt." Gesamtbetrag an Eisenbahnwegeentgelt einbringt."
Art. 2 - In Kapitel II desselben Erlasses wird ein Artikel 8/1 mit dem Art. 2 - In Kapitel II desselben Erlasses wird ein Artikel 8/1 mit dem
folgenden Wortlaut eingefügt: folgenden Wortlaut eingefügt:
Art. 8/1 - In den Bereichen der Infrastruktur, die nicht mit einer Art. 8/1 - In den Bereichen der Infrastruktur, die nicht mit einer
automatischen Fahrzeugortungsanlage ausgestattet sind, darf der automatischen Fahrzeugortungsanlage ausgestattet sind, darf der
Infrastrukturbetreiber bei den Eisenbahnunternehmen die zur Festlegung Infrastrukturbetreiber bei den Eisenbahnunternehmen die zur Festlegung
der Benutzung der Gleise und Gleisbündel und zur Berechnung des der Benutzung der Gleise und Gleisbündel und zur Berechnung des
fälligen Wegeentgeltes erforderlichen zusätzlichen Informationen fälligen Wegeentgeltes erforderlichen zusätzlichen Informationen
einholen. Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf einholen. Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf
belegte Gleise sowie deren Belegungsdauer. belegte Gleise sowie deren Belegungsdauer.
Art. 3 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch einen Art. 3 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch einen
Gedankenstrich wie folgt vervollständigt : Gedankenstrich wie folgt vervollständigt :
"- das Reservierungsdatum". "- das Reservierungsdatum".
Art. 4 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch den folgenden Absatz Art. 4 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch den folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
"Der Infrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf die Wegeentgelte "Der Infrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf die Wegeentgelte
fordern." fordern."
Art. 5 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/1 bis 31/22 Art. 5 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/1 bis 31/22
enthaltendes Kapitel IV/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: enthaltendes Kapitel IV/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL IV/1 C Leistungsfördernde Entgeltregelung "KAPITEL IV/1 C Leistungsfördernde Entgeltregelung
Abschnitt 1 C Zuweisung von Verspätungen Abschnitt 1 C Zuweisung von Verspätungen
Art. 31/1 - Die leistungsfördernde Entgeltregelung gilt für jede Art. 31/1 - Die leistungsfördernde Entgeltregelung gilt für jede
Partei. Partei.
Art. 31/2 - Der Infrastrukturbetreiber registriert die Störungen und Art. 31/2 - Der Infrastrukturbetreiber registriert die Störungen und
weist die Anzahl der durch jede Partei verursachten und angefallenen weist die Anzahl der durch jede Partei verursachten und angefallenen
Verspätungsminuten zu. Verspätungsminuten zu.
Der Infrastrukturbetreiber darf seine Aufzeichungsmethoden bezüglich Der Infrastrukturbetreiber darf seine Aufzeichungsmethoden bezüglich
der Störungen nur nach vorhergehender Absprache mit den der Störungen nur nach vorhergehender Absprache mit den
Eisenbahnunternehmen abändern. Eisenbahnunternehmen abändern.
Art. 31/3 - Von der Feststellung der Leistung der Parteien sind Art. 31/3 - Von der Feststellung der Leistung der Parteien sind
ausgenommen: ausgenommen:
1. an Dritte zugewiesene Störungen; 1. an Dritte zugewiesene Störungen;
2. durch einen schweren Unfall verursachte Störungen, gemäss dem 2. durch einen schweren Unfall verursachte Störungen, gemäss dem
Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs. Eisenbahnbetriebs.
Art. 31/4 - Für die Zuweisung der Verspätungen berücksichtigt der Art. 31/4 - Für die Zuweisung der Verspätungen berücksichtigt der
Infrastrukturbetreiber lediglich die mindestens einen der folgenden Infrastrukturbetreiber lediglich die mindestens einen der folgenden
Fälle entsprechenden Störungen: Fälle entsprechenden Störungen:
1. Verursachung von 20' Verspätung oder mehr an einem Personenzug, 1. Verursachung von 20' Verspätung oder mehr an einem Personenzug,
zurückzuführen auf denselben Anlass. Für internationale Personenzüge zurückzuführen auf denselben Anlass. Für internationale Personenzüge
wird die Häufung von unterschiedlichen kleinen Verspätungen, die wird die Häufung von unterschiedlichen kleinen Verspätungen, die
insgesamt 20' oder mehr betragen, als eine einzige Störung angesehen. insgesamt 20' oder mehr betragen, als eine einzige Störung angesehen.
Diese Häufung wird ausschliesslich auf der belgischen Strecke dieser Diese Häufung wird ausschliesslich auf der belgischen Strecke dieser
Züge berechnet. Züge berechnet.
2. Verursachung von insgesamt 20' Verspätung oder mehr an einem 2. Verursachung von insgesamt 20' Verspätung oder mehr an einem
Personenzug; Personenzug;
3. Verursachung von 60' Verspätung oder mehr an einem Schnellgüterzug, 3. Verursachung von 60' Verspätung oder mehr an einem Schnellgüterzug,
gemäss Artikel 6; gemäss Artikel 6;
4. Verursachung von 120' Verspätung oder mehr an einem langsamen 4. Verursachung von 120' Verspätung oder mehr an einem langsamen
Güterzug, gemäss Artikel 6; Güterzug, gemäss Artikel 6;
5. Verursachung von insgesamt 90' Verspätung oder mehr an mehreren 5. Verursachung von insgesamt 90' Verspätung oder mehr an mehreren
Güterzügen; Güterzügen;
6. Verursachung von einer gesamten oder teilweisen Einstellung eines 6. Verursachung von einer gesamten oder teilweisen Einstellung eines
oder mehrerer Personen- oder Güterzüge. oder mehrerer Personen- oder Güterzüge.
Die höchste zur Berechnung des Bonus/Malus zu berücksichtigende Die höchste zur Berechnung des Bonus/Malus zu berücksichtigende
Verspätung beträgt 60' im Falle eines Personenzuges sowie 360' im Verspätung beträgt 60' im Falle eines Personenzuges sowie 360' im
Falle eines Güterzuges. Ein entfallener Personenzug wird mit 60' Falle eines Güterzuges. Ein entfallener Personenzug wird mit 60'
Verspätung angegeben. Verspätung angegeben.
Art. 31/5 - Der Infrastrukturbetreiber informiert täglich jedes Art. 31/5 - Der Infrastrukturbetreiber informiert täglich jedes
Eisenbahnunternehmen über Fax, E-Mail oder über eine gesicherte Eisenbahnunternehmen über Fax, E-Mail oder über eine gesicherte
Internetseite über die Störungen und die daraus entstehenden Internetseite über die Störungen und die daraus entstehenden
Verspätungen. Verspätungen.
Diese Information enthält mindestens: Diese Information enthält mindestens:
1. das Datum, die Uhrzeit und den Ort, an dem die Störung aufgetreten 1. das Datum, die Uhrzeit und den Ort, an dem die Störung aufgetreten
ist; ist;
2. die Art der Störung; 2. die Art der Störung;
3. die Ursache oder die Ursachen der Störung; 3. die Ursache oder die Ursachen der Störung;
4. die Anzahl der von der Störung betroffenen Züge; 4. die Anzahl der von der Störung betroffenen Züge;
5. die Anzahl an Verspätungsminuten jedes dieser Züge. 5. die Anzahl an Verspätungsminuten jedes dieser Züge.
Durch diese Information kann das Eisenbahnunternehmen überprüfen, ob Durch diese Information kann das Eisenbahnunternehmen überprüfen, ob
die Störungen ihm zu Recht zugeschrieben wurden. die Störungen ihm zu Recht zugeschrieben wurden.
Art. 31/6 - Jede Anfechtung der Liste der Verspätungen des Monats M Art. 31/6 - Jede Anfechtung der Liste der Verspätungen des Monats M
durch das Eisenbahnunternehmen muss spätestens am 10. Tag des Monats durch das Eisenbahnunternehmen muss spätestens am 10. Tag des Monats
M+1 per Brief, Fax oder E-Mail an den Infrastrukturbetreiber M+1 per Brief, Fax oder E-Mail an den Infrastrukturbetreiber
mitgeteilt werden. Diese Meldung gibt genauestens die Beweggründe der mitgeteilt werden. Diese Meldung gibt genauestens die Beweggründe der
Anfechtung an, ebenso wie gegebenenfalls einen Korrekturvorschlag des Anfechtung an, ebenso wie gegebenenfalls einen Korrekturvorschlag des
vom Infrastrukturbetreiber genannten Grundes. vom Infrastrukturbetreiber genannten Grundes.
Art. 31/7 - Der Infrastrukturbetreiber überprüft jede Anfechtung. Er Art. 31/7 - Der Infrastrukturbetreiber überprüft jede Anfechtung. Er
bespricht sich gegebenenfalls mit dem Eisenbahnunternehmen, das die bespricht sich gegebenenfalls mit dem Eisenbahnunternehmen, das die
Zuteilung eines Grundes oder der Gesamtanzahl der Verspätungsminuten Zuteilung eines Grundes oder der Gesamtanzahl der Verspätungsminuten
anfechtet. Falls die Verhandlungen nicht erfolgreich sind und das anfechtet. Falls die Verhandlungen nicht erfolgreich sind und das
Eisenbahnunternehmen eine Anzahl an Verspätungsminuten zugewiesen Eisenbahnunternehmen eine Anzahl an Verspätungsminuten zugewiesen
bekommt, die es bestreitet, legt der Infrastrukturbetreiber die bekommt, die es bestreitet, legt der Infrastrukturbetreiber die
Sichtweisen beider Parteien dem Kontrollorgan vor, damit dieses die Sichtweisen beider Parteien dem Kontrollorgan vor, damit dieses die
Anzahl an Verspätungsminuten festlegt, die zuerkannt werden müssen. Anzahl an Verspätungsminuten festlegt, die zuerkannt werden müssen.
Das Kontrollorgan verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem Das Kontrollorgan verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem
Zeitpunkt des Eingangs der Anfechtung, um den betreffenden Parteien Zeitpunkt des Eingangs der Anfechtung, um den betreffenden Parteien
seine Entscheidung mitzuteilen. seine Entscheidung mitzuteilen.
Art. 31/8 Jede Anfechtung, hinsichtlich derer die Parteien eine Art. 31/8 Jede Anfechtung, hinsichtlich derer die Parteien eine
Vereinbarung und das Kontrollorgan eine Entscheidung getroffen haben, Vereinbarung und das Kontrollorgan eine Entscheidung getroffen haben,
werden im Jahresbericht über die leistungsfördernde Entgeltregelung werden im Jahresbericht über die leistungsfördernde Entgeltregelung
angeführt. Dies erfolgt einzeln pro Partei und durch den angeführt. Dies erfolgt einzeln pro Partei und durch den
Infrastrukturbetreiber. Dieser Bericht wird am 30. April mitgeteilt. Infrastrukturbetreiber. Dieser Bericht wird am 30. April mitgeteilt.
Art. 31/9 - Der Infrastrukturbetreiber informiert jedes Art. 31/9 - Der Infrastrukturbetreiber informiert jedes
Eisenbahnunternehmen mittels des in Artikel 31/8 genannten Berichts Eisenbahnunternehmen mittels des in Artikel 31/8 genannten Berichts
über die es betreffenden Ergebnisse. Darunter fallen: über die es betreffenden Ergebnisse. Darunter fallen:
1. die Gesamtanzahl der Verspätungsminuten; 1. die Gesamtanzahl der Verspätungsminuten;
2. die Anzahl der Verspätungsminuten im Vergleich zu den von ihm zu 2. die Anzahl der Verspätungsminuten im Vergleich zu den von ihm zu
erreichenden Qualitätszielen; erreichenden Qualitätszielen;
3. die in Artikel 31/8 genannten Streitfälle; 3. die in Artikel 31/8 genannten Streitfälle;
4. der gemäss Abschnitt 2 berechnete Bonus/Malus; 4. der gemäss Abschnitt 2 berechnete Bonus/Malus;
5. der vorläufige Schwellenwert und die in Artikel 31/14 genannten 5. der vorläufige Schwellenwert und die in Artikel 31/14 genannten
Werte sowie der definitive Schwellenwert des abgelaufenen Jahres; Werte sowie der definitive Schwellenwert des abgelaufenen Jahres;
6. der Gesamtbetrag an Bonussen und Malussen aller Parteien. 6. der Gesamtbetrag an Bonussen und Malussen aller Parteien.
Der Infrastrukturbetreiber übermittelt die in § 1 genannten Der Infrastrukturbetreiber übermittelt die in § 1 genannten
Jahresberichte ebenso wie den Jahresbericht über die Ergebnisse seiner Jahresberichte ebenso wie den Jahresbericht über die Ergebnisse seiner
eigenen Leistungen an die Kontrollbehörde und den Föderalen eigenen Leistungen an die Kontrollbehörde und den Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen.
Art. 31/10 - Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen Art. 31/10 - Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen sowie das Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen sowie das
Kontrollorgan jeden Arbeitstag durch die Übermittlung des die kurzen Kontrollorgan jeden Arbeitstag durch die Übermittlung des die kurzen
Berichte enthaltenden Logbuchs über Fax, E-Mail oder einen Zugang zu Berichte enthaltenden Logbuchs über Fax, E-Mail oder einen Zugang zu
einer gesicherten Internetseite über jede an die Parteien oder Dritte einer gesicherten Internetseite über jede an die Parteien oder Dritte
zugewiesene Störung. zugewiesene Störung.
Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen kann alle Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen kann alle
zusätzlichen Informationen beim Infrastrukturbetreiber anfordern, die zusätzlichen Informationen beim Infrastrukturbetreiber anfordern, die
er für die Überprüfung der an Dritte zugewiesenen Störungen für er für die Überprüfung der an Dritte zugewiesenen Störungen für
notwendig erachtet. notwendig erachtet.
Abschnitt 2 - Berechnung des Bonus oder Malus Abschnitt 2 - Berechnung des Bonus oder Malus
Art. 31/11 - Der Gesamthöchstbetrag pro Jahr an zu zahlenden Malus und Art. 31/11 - Der Gesamthöchstbetrag pro Jahr an zu zahlenden Malus und
zu empfangenden Bonus für die Gesamtheit der Parteien muss für jedes zu empfangenden Bonus für die Gesamtheit der Parteien muss für jedes
Kalenderjahr festgelegt werden. Der Höchstbetrag für das erste Jahr Kalenderjahr festgelegt werden. Der Höchstbetrag für das erste Jahr
der Anwendung der leistungsfördernden Entgeltregelung beträgt 12 der Anwendung der leistungsfördernden Entgeltregelung beträgt 12
Millionen Euro. Die folgenden Jahre passt sich der Betrag proportional Millionen Euro. Die folgenden Jahre passt sich der Betrag proportional
der Zu- und Abnahme der Höchstanzahl an im vorhergehenden Jahr der Zu- und Abnahme der Höchstanzahl an im vorhergehenden Jahr
zurückgelegten Zugkilometern an und wird darüber hinaus an die in zurückgelegten Zugkilometern an und wird darüber hinaus an die in
Artikel 25 genannte Entwicklung des Indexes angepasst. Artikel 25 genannte Entwicklung des Indexes angepasst.
Art. 31/12 - Jedes Jahr wird der Höchstanteil der Parteien am Art. 31/12 - Jedes Jahr wird der Höchstanteil der Parteien am
Gesamtbonus und -malus wie folgt berechnet: Gesamtbonus und -malus wie folgt berechnet:
1. für den Infrastrukturbetreiber, 30% des in Artikel 31/11 genannten 1. für den Infrastrukturbetreiber, 30% des in Artikel 31/11 genannten
Betrags; Betrags;
2. nach Abzug des dem Infrastrukturbetreiber zuerkannten und in 2. nach Abzug des dem Infrastrukturbetreiber zuerkannten und in
Artikel 31/11 genannten Höchstbetrags, wird der Höchstanteil für jede Artikel 31/11 genannten Höchstbetrags, wird der Höchstanteil für jede
andere Partei proportional gemäss ihres prozentualen Anteils am andere Partei proportional gemäss ihres prozentualen Anteils am
Gesamtanteil der zurückgelegten Zugkilometer während des vergangenen Gesamtanteil der zurückgelegten Zugkilometer während des vergangenen
Kalenderjahrs berechnet. Kalenderjahrs berechnet.
Für ein Eisenbahnunternehmen, das im vergangenen Kalenderjahr nicht Für ein Eisenbahnunternehmen, das im vergangenen Kalenderjahr nicht
gefahren ist, wird eine Anzahl Zugkilometer auf der Grundlage der für gefahren ist, wird eine Anzahl Zugkilometer auf der Grundlage der für
das betreffende Jahr beantragten Zugtrassen, wie im zwischen dem das betreffende Jahr beantragten Zugtrassen, wie im zwischen dem
Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen geschlossenen Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen geschlossenen
Nutzungsvertrag festgelegt, geschätzt. Nutzungsvertrag festgelegt, geschätzt.
Art. 31/13 - Zu Beginn jeden Jahres wird jeder Partei ein vorläufiger Art. 31/13 - Zu Beginn jeden Jahres wird jeder Partei ein vorläufiger
Schwellenwert in Erwartung des in Artikel 31/8 genannten Schwellenwert in Erwartung des in Artikel 31/8 genannten
Jahresberichtes zugeteilt. Er wird in Anzahl Minuten ausgedrückt und Jahresberichtes zugeteilt. Er wird in Anzahl Minuten ausgedrückt und
entspricht : entspricht :
1. für den Infrastrukturbetreiber, der Gesamtanzahl der durch ihn in 1. für den Infrastrukturbetreiber, der Gesamtanzahl der durch ihn in
den vergangenen fünf Jahren verursachten Verspätungsminuten, geteilt den vergangenen fünf Jahren verursachten Verspätungsminuten, geteilt
durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die alle Eisenbahnunternehmen durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die alle Eisenbahnunternehmen
zusammen in denselben fünf Jahren auf dem Netz des zusammen in denselben fünf Jahren auf dem Netz des
Infrastrukturbetreiber gefahren sind, multipliziert mit der Infrastrukturbetreiber gefahren sind, multipliziert mit der
Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen für das betreffende Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen für das betreffende
Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten Zugkilometer; Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten Zugkilometer;
2. für das Eisenbahnunternehmen, der durchschnittlichen, durch die an 2. für das Eisenbahnunternehmen, der durchschnittlichen, durch die an
alle Eisenbahnunternehmen zugewiesenen und in Artikel 31/4 genannten alle Eisenbahnunternehmen zugewiesenen und in Artikel 31/4 genannten
Gesamtanzahl an Verspätungsminuten erhaltene Höchstanzahl der Gesamtanzahl an Verspätungsminuten erhaltene Höchstanzahl der
Verspätungsminuten, geteilt durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, Verspätungsminuten, geteilt durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern,
die alle Eisenbahnunternehmen zusammen in den vergangenen fünf Jahren die alle Eisenbahnunternehmen zusammen in den vergangenen fünf Jahren
auf dem Netz des Betreibers der Infrastruktur gefahren sind, auf dem Netz des Betreibers der Infrastruktur gefahren sind,
multipliziert mit der Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen multipliziert mit der Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen
für das betreffende Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten für das betreffende Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten
Zugkilometer; Zugkilometer;
Nach Ablauf des betreffenden Jahres werden die vorläufigen Nach Ablauf des betreffenden Jahres werden die vorläufigen
Schwellenwerte erneut berechnet und zu definitiven Schwellenwerten Schwellenwerte erneut berechnet und zu definitiven Schwellenwerten
umgeformt : umgeformt :
1. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert 1. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert
durch die Gesamtanzahl der von allen Eisenbahnunternehmen gemeinsam durch die Gesamtanzahl der von allen Eisenbahnunternehmen gemeinsam
für das betreffende Jahr beantragten Zugkilometer geteilt und für das betreffende Jahr beantragten Zugkilometer geteilt und
anschliessend multipliziert wird mit der Gesamtanzahl der von allen anschliessend multipliziert wird mit der Gesamtanzahl der von allen
Eisenbahnunternehmen gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des Eisenbahnunternehmen gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des
Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern; Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern;
2. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert 2. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert
durch die Anzahl der vom Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr durch die Anzahl der vom Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr
beantragten Zugkilometer geteilt und anschliessend multipliziert wird beantragten Zugkilometer geteilt und anschliessend multipliziert wird
mit der Gesamtanzahl der effektiv von diesem Eisenbahnunternehmen mit der Gesamtanzahl der effektiv von diesem Eisenbahnunternehmen
gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des
Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern. Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern.
Für das erste Anwendungsjahr des vorliegenden Erlasses können die Für das erste Anwendungsjahr des vorliegenden Erlasses können die
Parteien innerhalb eines Zeitraumes von zehn Kalendertagen den ihnen Parteien innerhalb eines Zeitraumes von zehn Kalendertagen den ihnen
zugewiesenen vorläufigen Schwellenwert beim Kontrollorgan anfechten. zugewiesenen vorläufigen Schwellenwert beim Kontrollorgan anfechten.
Das Kontrollorgan spricht sich über den angefochtenen vorläufigen Das Kontrollorgan spricht sich über den angefochtenen vorläufigen
Schwellenwert innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen nach Schwellenwert innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen nach
der Einlegung des Einspruchs aus. der Einlegung des Einspruchs aus.
Art. 31/14 - Auf den Schwellenwert wird eine Spanne von 20% nach oben Art. 31/14 - Auf den Schwellenwert wird eine Spanne von 20% nach oben
und nach unten angewendet. Die Überschreitungen dieses Schwellenwertes und nach unten angewendet. Die Überschreitungen dieses Schwellenwertes
werden nicht berücksichtigt. werden nicht berücksichtigt.
Art. 31/15 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten Art. 31/15 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten
grösser als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden grösser als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden
Jahres zugeteilt wurde, muss einen Malus bezahlen. Dieser Malus wird Jahres zugeteilt wurde, muss einen Malus bezahlen. Dieser Malus wird
nach der in Anlage 1 genannten Formel berechnet. nach der in Anlage 1 genannten Formel berechnet.
Art. 31/16 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten Art. 31/16 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten
kleiner als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden kleiner als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden
Jahres zugeteilt wurde, hat unbeschadet der Artikel 31/17 und 31/20 Jahres zugeteilt wurde, hat unbeschadet der Artikel 31/17 und 31/20
das Recht auf einen Bonus. Dieser Bonus wird nach der in Anlage 2 das Recht auf einen Bonus. Dieser Bonus wird nach der in Anlage 2
genannten Formel berechnet. genannten Formel berechnet.
Art. 31/17 - Jede Partei überweist spätestens am 30. Juni den Art. 31/17 - Jede Partei überweist spätestens am 30. Juni den
Malus-Betrag, der ihr für das abgelaufene Kalenderjahr zugewiesen Malus-Betrag, der ihr für das abgelaufene Kalenderjahr zugewiesen
wurde, auf ein durch den Infrastrukturbetreiber für die wurde, auf ein durch den Infrastrukturbetreiber für die
leistungsfördernde Entgeltregelung geöffnetes Bankkonto. leistungsfördernde Entgeltregelung geöffnetes Bankkonto.
Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen Öffentlichen Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen Öffentlichen
Dienst Mobilität und Transportwesen über die Kontobewegungen. Dienst Mobilität und Transportwesen über die Kontobewegungen.
Die Zinsen dieses Kontos werden zur Bezahlung der Bonusse verwendet. Die Zinsen dieses Kontos werden zur Bezahlung der Bonusse verwendet.
Unbeschadet des Artikels 31/20 wird der berechnete Bonus für das Unbeschadet des Artikels 31/20 wird der berechnete Bonus für das
abgelaufene Kalenderjahr spätestens am 31. Juli aus den bereits abgelaufene Kalenderjahr spätestens am 31. Juli aus den bereits
erhaltenen Malussen gezahlt und anschliessend aus den noch zu erhaltenen Malussen gezahlt und anschliessend aus den noch zu
erhaltenden Malussen, sobald diese eingezogen wurden. erhaltenden Malussen, sobald diese eingezogen wurden.
Art. 31/18 - Im Falle einer Nichtzahlung des Malus durch eine oder Art. 31/18 - Im Falle einer Nichtzahlung des Malus durch eine oder
mehrere Parteien bis zum in Artikel 31/17 angegebenen Datum, mehrere Parteien bis zum in Artikel 31/17 angegebenen Datum,
informiert der Infrastrukturbetreiber den Minister. informiert der Infrastrukturbetreiber den Minister.
Der Minister unternimmt jede nützliche Handlung, gegebenenfalls auch Der Minister unternimmt jede nützliche Handlung, gegebenenfalls auch
gerichtlicher Art, um die Zahlung der offenen Malusse durch die gerichtlicher Art, um die Zahlung der offenen Malusse durch die
Parteien zu erwirken. Parteien zu erwirken.
Der zu erhaltende Malus, der nach dem in Artikel 31/17 genannten Datum Der zu erhaltende Malus, der nach dem in Artikel 31/17 genannten Datum
überwiesen wurde, wird ab diesem Datum von Rechts wegen und ohne überwiesen wurde, wird ab diesem Datum von Rechts wegen und ohne
Inverzugsetzung um die anhand des gesetzlichen Zinssatzes berechneten Inverzugsetzung um die anhand des gesetzlichen Zinssatzes berechneten
Verzugszinsen erhöht. Verzugszinsen erhöht.
Art. 31/19 - Falls trotz der gemäss Artikel 31/18 unternommenen Art. 31/19 - Falls trotz der gemäss Artikel 31/18 unternommenen
Anstrengungen, ein oder mehrere Parteien versäumen den Malus zu Anstrengungen, ein oder mehrere Parteien versäumen den Malus zu
zahlen, wird die Partei oder werden die Parteien, die Anrecht auf zahlen, wird die Partei oder werden die Parteien, die Anrecht auf
einen Bonus auf der Grundlage von den zur Verfügung stehenden Beträgen einen Bonus auf der Grundlage von den zur Verfügung stehenden Beträgen
und im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus bezahlt. und im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus bezahlt.
Der Betrag der noch zu erhaltenden Malusse wird nach deren Erhalt an Der Betrag der noch zu erhaltenden Malusse wird nach deren Erhalt an
die Partei oder die Parteien, die ein Anrecht auf einen Bonus haben, die Partei oder die Parteien, die ein Anrecht auf einen Bonus haben,
im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus verteilt. im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus verteilt.
Art. 31/20 - Falls innerhalb eines Jahres nicht genug Beträge zur Art. 31/20 - Falls innerhalb eines Jahres nicht genug Beträge zur
Verfügung stehen, um den Bonus auszubezahlen, wird jede Partei im Verfügung stehen, um den Bonus auszubezahlen, wird jede Partei im
Verhältnis zu ihrem Anteil am gesamten zu erhaltenden Bonus Verhältnis zu ihrem Anteil am gesamten zu erhaltenden Bonus
ausbezahlt. Die Restschuld eines Jahres bleibt lediglich während der ausbezahlt. Die Restschuld eines Jahres bleibt lediglich während der
zehn darauf folgenden Jahre fällig, unter Vorbehalt der zehn darauf folgenden Jahre fällig, unter Vorbehalt der
wiederzuverwendenden Beträge gemäss Artikel 31/18. wiederzuverwendenden Beträge gemäss Artikel 31/18.
Der Bonus wird je nach Alter seiner Fälligkeit bezahlt. Der Bonus wird je nach Alter seiner Fälligkeit bezahlt.
Art. 31/21 - Die nicht ausgeschütteten Bonusse werden jährlich um den Art. 31/21 - Die nicht ausgeschütteten Bonusse werden jährlich um den
auf das Konto des Infrastrukturbetreibers angewendeten Zinssatz gemäss auf das Konto des Infrastrukturbetreibers angewendeten Zinssatz gemäss
Artikel 31/17 erhöht. Artikel 31/17 erhöht.
Abschnitt 3 C Bewertung Abschnitt 3 C Bewertung
Art. 31/22 - Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Art. 31/22 - Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und
Transportwesen bewertet die leistungsfördernde Entgeltregelung nach Transportwesen bewertet die leistungsfördernde Entgeltregelung nach
den ersten zwei Kalenderjahren ihrer Anwendung. Der Bewertungsbericht den ersten zwei Kalenderjahren ihrer Anwendung. Der Bewertungsbericht
wird dem Ministerrat spätestens neun Monate nach dem zweiten wird dem Ministerrat spätestens neun Monate nach dem zweiten
Anwendungsjahr vorgelegt. Anwendungsjahr vorgelegt.
Art. 8 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/23 und 31/24 Art. 8 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/23 und 31/24
enthaltendes Kapitel IV/2 eingefügt : enthaltendes Kapitel IV/2 eingefügt :
KAPITEL IV/2 C Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der auf der KAPITEL IV/2 C Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der auf der
Eisenbahninfrastruktur durchgeführten Tests Eisenbahninfrastruktur durchgeführten Tests
Art. 31/23 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes treibt der Art. 31/23 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes treibt der
Infrastrukturbetreiber beim Antragsteller der Prüffahrt eine Infrastrukturbetreiber beim Antragsteller der Prüffahrt eine
Prüfgebühr zur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur für Prüffahrten Prüfgebühr zur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur für Prüffahrten
mit Fahrzeugen ein. mit Fahrzeugen ein.
Der für die Eisenbahnbeförderung zuständige Minister legt die Regeln Der für die Eisenbahnbeförderung zuständige Minister legt die Regeln
für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung dieser für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung dieser
Prüfgebühr ebenso wie die Indexierungsmethode dieser Gebühr fest. Prüfgebühr ebenso wie die Indexierungsmethode dieser Gebühr fest.
Art. 31/24 - Der Infrastrukturbetreiber kann beim Antragsteller einer Art. 31/24 - Der Infrastrukturbetreiber kann beim Antragsteller einer
Prüffahrt einen Vorschuss auf die Prüfgebühr einziehen. Prüffahrt einen Vorschuss auf die Prüfgebühr einziehen.
Art. 6 - Im selben Erlass werden die Anlagen 1 und 2 eingefügt, die Art. 6 - Im selben Erlass werden die Anlagen 1 und 2 eingefügt, die
als Anlagen 1 und 2 dem vorliegenden Erlass beigefügt sind. als Anlagen 1 und 2 dem vorliegenden Erlass beigefügt sind.
Art. 7 - Artikel 7 und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2013 in Art. 7 - Artikel 7 und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2013 in
Kraft. Kraft.
Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
^