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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 6 JUILLET 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 9 décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la tra duction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 6 JULI 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 december 2004 betreffende de verdeling van de spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 6 juillet 2011 modifiant l'arrêté royal du 9 | besluit van 6 juli 2011 wijziging van het koninklijk besluit van 9 |
décembre 2004 relatif à la répartition des capacités de | december 2004 betreffende de verdeling van de |
l'infrastructure ferroviaire et à la redevance d'utilisation de | spoorweginfrastructuurcapaciteiten en de retributie voor het gebruik |
l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 26 juillet 2011). | van de spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad 26 juli 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service | Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale |
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität | Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität |
und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. | das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. |
Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur fügte | Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur fügte |
unter anderem den Artikeln 9 und 24 des oben genannten Gesetzes | unter anderem den Artikeln 9 und 24 des oben genannten Gesetzes |
Bestimmungen hinzu. Diese Hinzufügungen und einige erforderliche | Bestimmungen hinzu. Diese Hinzufügungen und einige erforderliche |
Zielvorgaben führen zu den nachstehend erörterten Massnahmen. | Zielvorgaben führen zu den nachstehend erörterten Massnahmen. |
Im Rahmen des vorliegenden Erlasses muss daran erinnert werden, dass | Im Rahmen des vorliegenden Erlasses muss daran erinnert werden, dass |
die vom Infrastrukturbetreiber gemäss des zuvor genannten Gesetzes vom | die vom Infrastrukturbetreiber gemäss des zuvor genannten Gesetzes vom |
4. Dezember 2006 aufgestellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen alle | 4. Dezember 2006 aufgestellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen alle |
erforderlichen Informationen hinsichtlich der Benutzung der | erforderlichen Informationen hinsichtlich der Benutzung der |
Infrastruktur enthalten, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Infrastruktur enthalten, die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
eingeschlossen. | eingeschlossen. |
KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN | KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
Art. 2 | Art. 2 |
Der erste Artikel ersetzt Artikel 1 des oben genannten Königlichen | Der erste Artikel ersetzt Artikel 1 des oben genannten Königlichen |
Erlasses vom 9. Dezember 2004; einige neue Definitionen werden darin | Erlasses vom 9. Dezember 2004; einige neue Definitionen werden darin |
eingefügt, sodass der weitere Text an Einfachheit gewinnt. | eingefügt, sodass der weitere Text an Einfachheit gewinnt. |
Art. 3 | Art. 3 |
Dieser Artikel verbessert das Kriterium, das der | Dieser Artikel verbessert das Kriterium, das der |
Infrastrukturbetreiber bei konfliktären Kapazitätsbeantragungen | Infrastrukturbetreiber bei konfliktären Kapazitätsbeantragungen |
anwendet. | anwendet. |
Art. 4 | Art. 4 |
Eine Anzahl Gleise und Infrastruktureinrichtungen sind weder mit einer | Eine Anzahl Gleise und Infrastruktureinrichtungen sind weder mit einer |
automatischen Fahrzeugortungsanlage noch mit Personal des | automatischen Fahrzeugortungsanlage noch mit Personal des |
Infrastrukturbetreibers ausgestattet. Dieser muss infolgedessen die | Infrastrukturbetreibers ausgestattet. Dieser muss infolgedessen die |
Daten zur Berechnung einiger Teile des Wegeentgeltes von den | Daten zur Berechnung einiger Teile des Wegeentgeltes von den |
Eisenbahnunternehmen erhalten. Diese sollen dazu verpflichtet werden, | Eisenbahnunternehmen erhalten. Diese sollen dazu verpflichtet werden, |
eine Angabe über die Zeiten zu machen, innerhalb derer sie diese | eine Angabe über die Zeiten zu machen, innerhalb derer sie diese |
Gleise und Gleisbündel auf der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen | Gleise und Gleisbündel auf der in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen |
festgelegten Weise in Anspruch nehmen. | festgelegten Weise in Anspruch nehmen. |
Art. 5 | Art. 5 |
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
Art. 6 | Art. 6 |
Um finanzielle Defizite aufgrund einer verspäteten Zahlung der | Um finanzielle Defizite aufgrund einer verspäteten Zahlung der |
Wegeentgelte zu vermeiden, ist es ratsam, den Infrastrukturbetreiber | Wegeentgelte zu vermeiden, ist es ratsam, den Infrastrukturbetreiber |
Vorschüsse einziehen zu lassen. | Vorschüsse einziehen zu lassen. |
Art. 7 | Art. 7 |
Artikel 6 fügt dem Kapitel über Bestimmungen bezüglich des | Artikel 6 fügt dem Kapitel über Bestimmungen bezüglich des |
Wegeentgeltes ein anschliessendes Kapitel hinzu. Dieses neue Kapitel | Wegeentgeltes ein anschliessendes Kapitel hinzu. Dieses neue Kapitel |
legt eine Leistungsbestimmung fest und besteht aus den Artikeln 31/1 | legt eine Leistungsbestimmung fest und besteht aus den Artikeln 31/1 |
bis einschliesslich 31/22. | bis einschliesslich 31/22. |
Art. 31/1 | Art. 31/1 |
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
Art. 31/2 | Art. 31/2 |
Artikel 199 § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung | Artikel 199 § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung |
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen hat Infrabel als | bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen hat Infrabel als |
einzigen Infrastrukturbetreiber bestimmt. Infrabel ist unter anderem | einzigen Infrastrukturbetreiber bestimmt. Infrabel ist unter anderem |
für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und dessen Wegeentgelt | für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und dessen Wegeentgelt |
zuständig. Da der Infrastrukturbetreiber all diese Aufgaben ausführt, | zuständig. Da der Infrastrukturbetreiber all diese Aufgaben ausführt, |
ist er demnach die am besten geeignete Instanz, um die | ist er demnach die am besten geeignete Instanz, um die |
Leistungsbestimmungen zu verwalten. | Leistungsbestimmungen zu verwalten. |
Art. 31/3 | Art. 31/3 |
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
Art. 31/4 | Art. 31/4 |
Die Regelung darf keine umständliche Bürokratie ins Leben rufen. Die | Die Regelung darf keine umständliche Bürokratie ins Leben rufen. Die |
grosse Anzahl Verspätungen, die lediglich einen geringen Einfluss auf | grosse Anzahl Verspätungen, die lediglich einen geringen Einfluss auf |
den Eisenbahnverkehr hat, wird bei der Berechnung nicht mit | den Eisenbahnverkehr hat, wird bei der Berechnung nicht mit |
einbezogen. Lediglich die Ursachen bedeutender Verspätungen, | einbezogen. Lediglich die Ursachen bedeutender Verspätungen, |
ausgenommen der in Artikel 31/3 genannten, werden mit berechnet und | ausgenommen der in Artikel 31/3 genannten, werden mit berechnet und |
zwar derart, dass die Regelung die Mehrheit der in der Gesamtheit | zwar derart, dass die Regelung die Mehrheit der in der Gesamtheit |
angefallenen Anzahl an Verspätungsminuten deckt. Es kommt lediglich in | angefallenen Anzahl an Verspätungsminuten deckt. Es kommt lediglich in |
Ausnahmefällen vor, dass ein verspäteter Güterzug aus diesem Grund | Ausnahmefällen vor, dass ein verspäteter Güterzug aus diesem Grund |
entfällt. Bei solch einem Entfall wird keine Verspätungsminute | entfällt. Bei solch einem Entfall wird keine Verspätungsminute |
angerechnet. | angerechnet. |
Art. 31/5 | Art. 31/5 |
Der Infrastrukturbetreiber ist nicht nur Verwalter der | Der Infrastrukturbetreiber ist nicht nur Verwalter der |
Leistungsbestimmung, sondern auch eine der betroffenen Parteien. | Leistungsbestimmung, sondern auch eine der betroffenen Parteien. |
Seiner Leistung entsprechend soll er einen Bonus erhalten oder einen | Seiner Leistung entsprechend soll er einen Bonus erhalten oder einen |
Malus bezahlen. Um allen Parteien die grösstmögliche Rechtssicherheit | Malus bezahlen. Um allen Parteien die grösstmögliche Rechtssicherheit |
zu bieten, wird die Bestimmungsart der Verspätungen in diesem Erlass | zu bieten, wird die Bestimmungsart der Verspätungen in diesem Erlass |
geregelt. | geregelt. |
Art. 31/6 | Art. 31/6 |
Dieser Artikel gibt den Parteien, die nicht den Infrastrukturbetreiber | Dieser Artikel gibt den Parteien, die nicht den Infrastrukturbetreiber |
darstellen, die Möglichkeit um bei letzterem ihre Argumente bezüglich | darstellen, die Möglichkeit um bei letzterem ihre Argumente bezüglich |
der Zuweisung ihrer Verspätungsminuten geltend zu machen. | der Zuweisung ihrer Verspätungsminuten geltend zu machen. |
Art. 31/7 | Art. 31/7 |
Das Kraft des Gesetzes durch den König ernannte Kontrollorgan ist eine | Das Kraft des Gesetzes durch den König ernannte Kontrollorgan ist eine |
qualifizierte Stelle, um über die Zuweisung der Minutenanzahl der | qualifizierte Stelle, um über die Zuweisung der Minutenanzahl der |
verursachten Verspätung zu entscheiden, falls die betroffenen Parteien | verursachten Verspätung zu entscheiden, falls die betroffenen Parteien |
nicht zu einer Einigung kommen. | nicht zu einer Einigung kommen. |
Art. 31/8 und Art. 31/9 | Art. 31/8 und Art. 31/9 |
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
Art. 31/10 | Art. 31/10 |
Die Zuweisung der Ursachen für die Verspätung an Dritte kann einen | Die Zuweisung der Ursachen für die Verspätung an Dritte kann einen |
Einfluss auf den letztendlichen Bonus oder Malus, der den Parteien | Einfluss auf den letztendlichen Bonus oder Malus, der den Parteien |
zuerkannt wird, haben. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | zuerkannt wird, haben. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und |
Transportwesen kommt in Frage, um die Zuweisung an Dritte zu | Transportwesen kommt in Frage, um die Zuweisung an Dritte zu |
kontrollieren. | kontrollieren. |
Art. 31/11 | Art. 31/11 |
Es muss darauf geachtet werden, dass die finanziellen Auswirkungen | Es muss darauf geachtet werden, dass die finanziellen Auswirkungen |
keine übertriebenen Diskussionen entstehen lassen. Indem der | keine übertriebenen Diskussionen entstehen lassen. Indem der |
Höchstbetrag auf 12 Millionen Euro für die Gesamtheit des Sektors | Höchstbetrag auf 12 Millionen Euro für die Gesamtheit des Sektors |
festgelegt wird, wird dafür gesorgt, dass dieser Betrag weder für das | festgelegt wird, wird dafür gesorgt, dass dieser Betrag weder für das |
Eisenbahnunternehmen noch für den Infrastrukturbetreiber ein | Eisenbahnunternehmen noch für den Infrastrukturbetreiber ein |
entscheidendes Risiko für das Gleichgewicht ihrer Betriebsrechnungen | entscheidendes Risiko für das Gleichgewicht ihrer Betriebsrechnungen |
darstellt. | darstellt. |
Art. 31/12 | Art. 31/12 |
Die Verteilung des Gesamthöchstbetrags pro Jahr soll für die | Die Verteilung des Gesamthöchstbetrags pro Jahr soll für die |
Eisenbahnunternehmen nach ihren produzierten Zugkilometern vorgenommen | Eisenbahnunternehmen nach ihren produzierten Zugkilometern vorgenommen |
werden. Der Anteil des Infrastrukturbetreibers wird auf das Niveau der | werden. Der Anteil des Infrastrukturbetreibers wird auf das Niveau der |
ihm zuzuweisenden Verspätungsminuten vor Inkrafttreten dieser neuen | ihm zuzuweisenden Verspätungsminuten vor Inkrafttreten dieser neuen |
Regelung festgelegt. | Regelung festgelegt. |
Art. 31/13 | Art. 31/13 |
Die Leistungen im Bereich der Pünktlichkeit werden mit der | Die Leistungen im Bereich der Pünktlichkeit werden mit der |
durchschnittlichen Pünktlichkeit innerhalb der fünf vorhergehenden | durchschnittlichen Pünktlichkeit innerhalb der fünf vorhergehenden |
Jahre für die Gesamtheit der auf dem Netz gefahrenen Zugkilometer | Jahre für die Gesamtheit der auf dem Netz gefahrenen Zugkilometer |
verglichen. Anfang des Jahres wird ein vorläufiger Schwellenwert | verglichen. Anfang des Jahres wird ein vorläufiger Schwellenwert |
berechnet, um den Parteien ein deutliches Ziel zu setzen. Dieser | berechnet, um den Parteien ein deutliches Ziel zu setzen. Dieser |
vorläufige Schwellenwert wird am Ende des Jahres definitiv auf der | vorläufige Schwellenwert wird am Ende des Jahres definitiv auf der |
Grundlage der wirklichen Anzahl zurückgelegter Zugkilometer | Grundlage der wirklichen Anzahl zurückgelegter Zugkilometer |
festgesetzt. | festgesetzt. |
Art. 31/14 | Art. 31/14 |
Grosse Schwankungen der Pünktlichkeitszahlen dürfen keine bedeutenden | Grosse Schwankungen der Pünktlichkeitszahlen dürfen keine bedeutenden |
finanziellen Folgen für die Parteien nach sich ziehen. Aufgrund dessen | finanziellen Folgen für die Parteien nach sich ziehen. Aufgrund dessen |
wird nicht mehr als der Höchstbonus oder -malus angewendet, auch falls | wird nicht mehr als der Höchstbonus oder -malus angewendet, auch falls |
die im Jahresdurchschnitt ermittelte Anzahl Verspätungen (pro | die im Jahresdurchschnitt ermittelte Anzahl Verspätungen (pro |
Zugkilometer) den Schwellenwert mit mehr als 20% überschreitet. | Zugkilometer) den Schwellenwert mit mehr als 20% überschreitet. |
Art. 31/15 und Art. 31/16 | Art. 31/15 und Art. 31/16 |
Diese Artikel geben die Berechnungsart des Bonus oder Malus pro Partei | Diese Artikel geben die Berechnungsart des Bonus oder Malus pro Partei |
und pro Kalenderjahr wieder. Der Bonus und der Malus werden innerhalb | und pro Kalenderjahr wieder. Der Bonus und der Malus werden innerhalb |
der Spanne proportional nach der Grösse des Unterschieds zum | der Spanne proportional nach der Grösse des Unterschieds zum |
Schwellenwert der in diesem Jahr zugewiesenen Anzahl an | Schwellenwert der in diesem Jahr zugewiesenen Anzahl an |
Verspätungsminuten verteilt. | Verspätungsminuten verteilt. |
Art. 31/17 | Art. 31/17 |
Dieser Artikel bestimmt das Datum der Zahlung der Bonusse und Malusse. | Dieser Artikel bestimmt das Datum der Zahlung der Bonusse und Malusse. |
Die ersten Zahlungen, Bonus oder Malus, sollen frühestens im ersten | Die ersten Zahlungen, Bonus oder Malus, sollen frühestens im ersten |
dem Jahr der Einführung der Regelung folgenden Jahr stattfinden. | dem Jahr der Einführung der Regelung folgenden Jahr stattfinden. |
Art. 31/18 und Art. 31/19 | Art. 31/18 und Art. 31/19 |
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
Art. 31/20 | Art. 31/20 |
Dieser Artikel sieht eine anteilmässige Aufteilung für den Fall vor, | Dieser Artikel sieht eine anteilmässige Aufteilung für den Fall vor, |
dass der verfügbare Betrag nicht ausreichend ist, um den Bonus | dass der verfügbare Betrag nicht ausreichend ist, um den Bonus |
vollständig auszubezahlen. | vollständig auszubezahlen. |
Das Recht auf eine vollständige Aufteilung bleibt für 10 Jahre | Das Recht auf eine vollständige Aufteilung bleibt für 10 Jahre |
erhalten. | erhalten. |
Falls eine Partei es versäumt zu bezahlen und man aufgrund dessen | Falls eine Partei es versäumt zu bezahlen und man aufgrund dessen |
nicht ausreichend Geld zur Verfügung hat, um den Saldo des Bonus | nicht ausreichend Geld zur Verfügung hat, um den Saldo des Bonus |
bezahlen zu können, bleibt dieser Saldo fällig bis zu dem Moment, an | bezahlen zu können, bleibt dieser Saldo fällig bis zu dem Moment, an |
dem die erforderlichen Summen zur Verfügung stehen. | dem die erforderlichen Summen zur Verfügung stehen. |
Art. 31/21 | Art. 31/21 |
Falls der Betrag an gezahlten Malussen nicht ausreicht, um die Bonusse | Falls der Betrag an gezahlten Malussen nicht ausreicht, um die Bonusse |
an alle betreffenden Parteien vollständig auszuschütten, werden die | an alle betreffenden Parteien vollständig auszuschütten, werden die |
diesbezüglichen Forderungen in das folgende Jahr übertragen und wird | diesbezüglichen Forderungen in das folgende Jahr übertragen und wird |
dafür ein Zins zum bestehenden Zinssatz erhoben. | dafür ein Zins zum bestehenden Zinssatz erhoben. |
Art. 31/22 | Art. 31/22 |
Nach zwei Jahren wird die leistungsfördernde Entgeltregelung durch den | Nach zwei Jahren wird die leistungsfördernde Entgeltregelung durch den |
Föderalen Öffentlichen Dienst ausgewertet. | Föderalen Öffentlichen Dienst ausgewertet. |
Art. 8 | Art. 8 |
Das zur Verfügung stellen von Infrastruktur zur Durchführung von | Das zur Verfügung stellen von Infrastruktur zur Durchführung von |
Tests, insbesondere mit Fahrzeugen, ist derzeit im Gesetz aufgenommen. | Tests, insbesondere mit Fahrzeugen, ist derzeit im Gesetz aufgenommen. |
Der hierfür zu leistende Beitrag wird vom Infrastrukturbetreiber | Der hierfür zu leistende Beitrag wird vom Infrastrukturbetreiber |
festgelegt. | festgelegt. |
Art. 9 | Art. 9 |
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
Art. 10 | Art. 10 |
Um den Beginn und die Vorbereitung der leistungsfördernden | Um den Beginn und die Vorbereitung der leistungsfördernden |
Entgeltregelung nicht unnötig zu erschweren, wird das Anfangsdatum auf | Entgeltregelung nicht unnötig zu erschweren, wird das Anfangsdatum auf |
den Jahresanfang festgelegt. | den Jahresanfang festgelegt. |
Art. 11 | Art. 11 |
Hier ist keine Erläuterung erforderlich. | Hier ist keine Erläuterung erforderlich. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität | Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität |
und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur, Artikel 9, Absatz 3 eingefügt durch das Gesetz | Eisenbahninfrastruktur, Artikel 9, Absatz 3 eingefügt durch das Gesetz |
vom 14. April 2011, Artikel 24, Absatz 5 eingefügt durch das Gesetz | vom 14. April 2011, Artikel 24, Absatz 5 eingefügt durch das Gesetz |
vom 26. Januar 2010, Artikel 43, Absatz 1 und Artikel 46, Absatz 1; | vom 26. Januar 2010, Artikel 43, Absatz 1 und Artikel 46, Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die |
Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der | Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur; | Eisenbahninfrastruktur; |
Aufgrund der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des | Aufgrund der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des |
Infrastrukturbetreibers, die am 20. Juli 2010 abgegeben wurde; | Infrastrukturbetreibers, die am 20. Juli 2010 abgegeben wurde; |
Aufgrund der Konsultierung der Eisenbahnunternehmen, die über die | Aufgrund der Konsultierung der Eisenbahnunternehmen, die über die |
Erlaubnis und Sicherheitsbescheinigungen verfügen, die erforderlich | Erlaubnis und Sicherheitsbescheinigungen verfügen, die erforderlich |
sind, um in Belgien zu fahren, am 1. Oktober 2010; | sind, um in Belgien zu fahren, am 1. Oktober 2010; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
23. März 2011; | 23. März 2011; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.521/4 des Staatsrates, das am 11. Mai | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.521/4 des Staatsrates, das am 11. Mai |
2011 abgegeben wurde; | 2011 abgegeben wurde; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar | 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar |
2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die | 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die |
Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und | Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und |
die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie | die Sicherheitsbescheinigung, abgeändert durch die Richtlinie |
2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und durch die | 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und durch die |
Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
23. Oktober 2007, um. | 23. Oktober 2007, um. |
Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über | Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über |
die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung | die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung |
der Eisenbahninfrastruktur, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | der Eisenbahninfrastruktur, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom |
20. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt : | 20. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt : |
"Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu | "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu |
verstehen unter : | verstehen unter : |
1. "Gesetz": das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der | 1. "Gesetz": das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur; | Eisenbahninfrastruktur; |
2. "Partei": der Infrastrukturbetreiber und jedes | 2. "Partei": der Infrastrukturbetreiber und jedes |
Eisenbahnunternehmen, das das Schienennetz verwendet; | Eisenbahnunternehmen, das das Schienennetz verwendet; |
3. "Störung": eine Unregelmässigkeit, ein Vorfall oder ein Unfall mit | 3. "Störung": eine Unregelmässigkeit, ein Vorfall oder ein Unfall mit |
einer Auswirkung auf die Regelmässigkeit oder die Pünktlichkeit des | einer Auswirkung auf die Regelmässigkeit oder die Pünktlichkeit des |
Eisenbahnverkehrs; | Eisenbahnverkehrs; |
4. "Anzahl an Verspätungsminuten": die angefallene Minutenanzahl an im | 4. "Anzahl an Verspätungsminuten": die angefallene Minutenanzahl an im |
Eisenbahnverkehr aufgrund einer Störung verursachter Verspätung; | Eisenbahnverkehr aufgrund einer Störung verursachter Verspätung; |
5. "Störungen zugewiesen an Dritte": eine durch eine natürliche Person | 5. "Störungen zugewiesen an Dritte": eine durch eine natürliche Person |
oder eine juristische Person, andere als das Eisenbahnunternehmen oder | oder eine juristische Person, andere als das Eisenbahnunternehmen oder |
der Infrastrukturbetreiber, durch Tiere oder Objekte oder durch einen | der Infrastrukturbetreiber, durch Tiere oder Objekte oder durch einen |
Fall der höheren Gewalt verursachte Störung; | Fall der höheren Gewalt verursachte Störung; |
6. "Zugkilometer": die Einheit in der die Entfernung einer Fahrt | 6. "Zugkilometer": die Einheit in der die Entfernung einer Fahrt |
ausgedrückt wird; | ausgedrückt wird; |
7. "kurzer Bericht": der knappe Bericht über eine Störung, der die vom | 7. "kurzer Bericht": der knappe Bericht über eine Störung, der die vom |
Minister festgelegten Informationen enthält; | Minister festgelegten Informationen enthält; |
8. "Logbuch": vom Infrastrukturbetreiber erstellte tägliche | 8. "Logbuch": vom Infrastrukturbetreiber erstellte tägliche |
Zusammenfassung der kurzen Berichte über die Störungen. » | Zusammenfassung der kurzen Berichte über die Störungen. » |
Artikel 1. Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch den folgenden | Artikel 1.Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch den folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
" § 2 Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht, | " § 2 Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht, |
eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen | eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen |
zuzuweisen, weist der Infrastrukturbetreiber die Kapazität dem | zuzuweisen, weist der Infrastrukturbetreiber die Kapazität dem |
Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung auf der | Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung auf der |
belgischen Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen | belgischen Eisenbahninfrastruktur den höchsten monatlichen |
Gesamtbetrag an Eisenbahnwegeentgelt einbringt." | Gesamtbetrag an Eisenbahnwegeentgelt einbringt." |
Art. 2 - In Kapitel II desselben Erlasses wird ein Artikel 8/1 mit dem | Art. 2 - In Kapitel II desselben Erlasses wird ein Artikel 8/1 mit dem |
folgenden Wortlaut eingefügt: | folgenden Wortlaut eingefügt: |
Art. 8/1 - In den Bereichen der Infrastruktur, die nicht mit einer | Art. 8/1 - In den Bereichen der Infrastruktur, die nicht mit einer |
automatischen Fahrzeugortungsanlage ausgestattet sind, darf der | automatischen Fahrzeugortungsanlage ausgestattet sind, darf der |
Infrastrukturbetreiber bei den Eisenbahnunternehmen die zur Festlegung | Infrastrukturbetreiber bei den Eisenbahnunternehmen die zur Festlegung |
der Benutzung der Gleise und Gleisbündel und zur Berechnung des | der Benutzung der Gleise und Gleisbündel und zur Berechnung des |
fälligen Wegeentgeltes erforderlichen zusätzlichen Informationen | fälligen Wegeentgeltes erforderlichen zusätzlichen Informationen |
einholen. Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf | einholen. Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf |
belegte Gleise sowie deren Belegungsdauer. | belegte Gleise sowie deren Belegungsdauer. |
Art. 3 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch einen | Art. 3 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch einen |
Gedankenstrich wie folgt vervollständigt : | Gedankenstrich wie folgt vervollständigt : |
"- das Reservierungsdatum". | "- das Reservierungsdatum". |
Art. 4 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch den folgenden Absatz | Art. 4 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch den folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der Infrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf die Wegeentgelte | "Der Infrastrukturbetreiber kann einen Vorschuss auf die Wegeentgelte |
fordern." | fordern." |
Art. 5 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/1 bis 31/22 | Art. 5 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/1 bis 31/22 |
enthaltendes Kapitel IV/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: | enthaltendes Kapitel IV/1 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL IV/1 C Leistungsfördernde Entgeltregelung | "KAPITEL IV/1 C Leistungsfördernde Entgeltregelung |
Abschnitt 1 C Zuweisung von Verspätungen | Abschnitt 1 C Zuweisung von Verspätungen |
Art. 31/1 - Die leistungsfördernde Entgeltregelung gilt für jede | Art. 31/1 - Die leistungsfördernde Entgeltregelung gilt für jede |
Partei. | Partei. |
Art. 31/2 - Der Infrastrukturbetreiber registriert die Störungen und | Art. 31/2 - Der Infrastrukturbetreiber registriert die Störungen und |
weist die Anzahl der durch jede Partei verursachten und angefallenen | weist die Anzahl der durch jede Partei verursachten und angefallenen |
Verspätungsminuten zu. | Verspätungsminuten zu. |
Der Infrastrukturbetreiber darf seine Aufzeichungsmethoden bezüglich | Der Infrastrukturbetreiber darf seine Aufzeichungsmethoden bezüglich |
der Störungen nur nach vorhergehender Absprache mit den | der Störungen nur nach vorhergehender Absprache mit den |
Eisenbahnunternehmen abändern. | Eisenbahnunternehmen abändern. |
Art. 31/3 - Von der Feststellung der Leistung der Parteien sind | Art. 31/3 - Von der Feststellung der Leistung der Parteien sind |
ausgenommen: | ausgenommen: |
1. an Dritte zugewiesene Störungen; | 1. an Dritte zugewiesene Störungen; |
2. durch einen schweren Unfall verursachte Störungen, gemäss dem | 2. durch einen schweren Unfall verursachte Störungen, gemäss dem |
Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs. | Eisenbahnbetriebs. |
Art. 31/4 - Für die Zuweisung der Verspätungen berücksichtigt der | Art. 31/4 - Für die Zuweisung der Verspätungen berücksichtigt der |
Infrastrukturbetreiber lediglich die mindestens einen der folgenden | Infrastrukturbetreiber lediglich die mindestens einen der folgenden |
Fälle entsprechenden Störungen: | Fälle entsprechenden Störungen: |
1. Verursachung von 20' Verspätung oder mehr an einem Personenzug, | 1. Verursachung von 20' Verspätung oder mehr an einem Personenzug, |
zurückzuführen auf denselben Anlass. Für internationale Personenzüge | zurückzuführen auf denselben Anlass. Für internationale Personenzüge |
wird die Häufung von unterschiedlichen kleinen Verspätungen, die | wird die Häufung von unterschiedlichen kleinen Verspätungen, die |
insgesamt 20' oder mehr betragen, als eine einzige Störung angesehen. | insgesamt 20' oder mehr betragen, als eine einzige Störung angesehen. |
Diese Häufung wird ausschliesslich auf der belgischen Strecke dieser | Diese Häufung wird ausschliesslich auf der belgischen Strecke dieser |
Züge berechnet. | Züge berechnet. |
2. Verursachung von insgesamt 20' Verspätung oder mehr an einem | 2. Verursachung von insgesamt 20' Verspätung oder mehr an einem |
Personenzug; | Personenzug; |
3. Verursachung von 60' Verspätung oder mehr an einem Schnellgüterzug, | 3. Verursachung von 60' Verspätung oder mehr an einem Schnellgüterzug, |
gemäss Artikel 6; | gemäss Artikel 6; |
4. Verursachung von 120' Verspätung oder mehr an einem langsamen | 4. Verursachung von 120' Verspätung oder mehr an einem langsamen |
Güterzug, gemäss Artikel 6; | Güterzug, gemäss Artikel 6; |
5. Verursachung von insgesamt 90' Verspätung oder mehr an mehreren | 5. Verursachung von insgesamt 90' Verspätung oder mehr an mehreren |
Güterzügen; | Güterzügen; |
6. Verursachung von einer gesamten oder teilweisen Einstellung eines | 6. Verursachung von einer gesamten oder teilweisen Einstellung eines |
oder mehrerer Personen- oder Güterzüge. | oder mehrerer Personen- oder Güterzüge. |
Die höchste zur Berechnung des Bonus/Malus zu berücksichtigende | Die höchste zur Berechnung des Bonus/Malus zu berücksichtigende |
Verspätung beträgt 60' im Falle eines Personenzuges sowie 360' im | Verspätung beträgt 60' im Falle eines Personenzuges sowie 360' im |
Falle eines Güterzuges. Ein entfallener Personenzug wird mit 60' | Falle eines Güterzuges. Ein entfallener Personenzug wird mit 60' |
Verspätung angegeben. | Verspätung angegeben. |
Art. 31/5 - Der Infrastrukturbetreiber informiert täglich jedes | Art. 31/5 - Der Infrastrukturbetreiber informiert täglich jedes |
Eisenbahnunternehmen über Fax, E-Mail oder über eine gesicherte | Eisenbahnunternehmen über Fax, E-Mail oder über eine gesicherte |
Internetseite über die Störungen und die daraus entstehenden | Internetseite über die Störungen und die daraus entstehenden |
Verspätungen. | Verspätungen. |
Diese Information enthält mindestens: | Diese Information enthält mindestens: |
1. das Datum, die Uhrzeit und den Ort, an dem die Störung aufgetreten | 1. das Datum, die Uhrzeit und den Ort, an dem die Störung aufgetreten |
ist; | ist; |
2. die Art der Störung; | 2. die Art der Störung; |
3. die Ursache oder die Ursachen der Störung; | 3. die Ursache oder die Ursachen der Störung; |
4. die Anzahl der von der Störung betroffenen Züge; | 4. die Anzahl der von der Störung betroffenen Züge; |
5. die Anzahl an Verspätungsminuten jedes dieser Züge. | 5. die Anzahl an Verspätungsminuten jedes dieser Züge. |
Durch diese Information kann das Eisenbahnunternehmen überprüfen, ob | Durch diese Information kann das Eisenbahnunternehmen überprüfen, ob |
die Störungen ihm zu Recht zugeschrieben wurden. | die Störungen ihm zu Recht zugeschrieben wurden. |
Art. 31/6 - Jede Anfechtung der Liste der Verspätungen des Monats M | Art. 31/6 - Jede Anfechtung der Liste der Verspätungen des Monats M |
durch das Eisenbahnunternehmen muss spätestens am 10. Tag des Monats | durch das Eisenbahnunternehmen muss spätestens am 10. Tag des Monats |
M+1 per Brief, Fax oder E-Mail an den Infrastrukturbetreiber | M+1 per Brief, Fax oder E-Mail an den Infrastrukturbetreiber |
mitgeteilt werden. Diese Meldung gibt genauestens die Beweggründe der | mitgeteilt werden. Diese Meldung gibt genauestens die Beweggründe der |
Anfechtung an, ebenso wie gegebenenfalls einen Korrekturvorschlag des | Anfechtung an, ebenso wie gegebenenfalls einen Korrekturvorschlag des |
vom Infrastrukturbetreiber genannten Grundes. | vom Infrastrukturbetreiber genannten Grundes. |
Art. 31/7 - Der Infrastrukturbetreiber überprüft jede Anfechtung. Er | Art. 31/7 - Der Infrastrukturbetreiber überprüft jede Anfechtung. Er |
bespricht sich gegebenenfalls mit dem Eisenbahnunternehmen, das die | bespricht sich gegebenenfalls mit dem Eisenbahnunternehmen, das die |
Zuteilung eines Grundes oder der Gesamtanzahl der Verspätungsminuten | Zuteilung eines Grundes oder der Gesamtanzahl der Verspätungsminuten |
anfechtet. Falls die Verhandlungen nicht erfolgreich sind und das | anfechtet. Falls die Verhandlungen nicht erfolgreich sind und das |
Eisenbahnunternehmen eine Anzahl an Verspätungsminuten zugewiesen | Eisenbahnunternehmen eine Anzahl an Verspätungsminuten zugewiesen |
bekommt, die es bestreitet, legt der Infrastrukturbetreiber die | bekommt, die es bestreitet, legt der Infrastrukturbetreiber die |
Sichtweisen beider Parteien dem Kontrollorgan vor, damit dieses die | Sichtweisen beider Parteien dem Kontrollorgan vor, damit dieses die |
Anzahl an Verspätungsminuten festlegt, die zuerkannt werden müssen. | Anzahl an Verspätungsminuten festlegt, die zuerkannt werden müssen. |
Das Kontrollorgan verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem | Das Kontrollorgan verfügt über eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem |
Zeitpunkt des Eingangs der Anfechtung, um den betreffenden Parteien | Zeitpunkt des Eingangs der Anfechtung, um den betreffenden Parteien |
seine Entscheidung mitzuteilen. | seine Entscheidung mitzuteilen. |
Art. 31/8 Jede Anfechtung, hinsichtlich derer die Parteien eine | Art. 31/8 Jede Anfechtung, hinsichtlich derer die Parteien eine |
Vereinbarung und das Kontrollorgan eine Entscheidung getroffen haben, | Vereinbarung und das Kontrollorgan eine Entscheidung getroffen haben, |
werden im Jahresbericht über die leistungsfördernde Entgeltregelung | werden im Jahresbericht über die leistungsfördernde Entgeltregelung |
angeführt. Dies erfolgt einzeln pro Partei und durch den | angeführt. Dies erfolgt einzeln pro Partei und durch den |
Infrastrukturbetreiber. Dieser Bericht wird am 30. April mitgeteilt. | Infrastrukturbetreiber. Dieser Bericht wird am 30. April mitgeteilt. |
Art. 31/9 - Der Infrastrukturbetreiber informiert jedes | Art. 31/9 - Der Infrastrukturbetreiber informiert jedes |
Eisenbahnunternehmen mittels des in Artikel 31/8 genannten Berichts | Eisenbahnunternehmen mittels des in Artikel 31/8 genannten Berichts |
über die es betreffenden Ergebnisse. Darunter fallen: | über die es betreffenden Ergebnisse. Darunter fallen: |
1. die Gesamtanzahl der Verspätungsminuten; | 1. die Gesamtanzahl der Verspätungsminuten; |
2. die Anzahl der Verspätungsminuten im Vergleich zu den von ihm zu | 2. die Anzahl der Verspätungsminuten im Vergleich zu den von ihm zu |
erreichenden Qualitätszielen; | erreichenden Qualitätszielen; |
3. die in Artikel 31/8 genannten Streitfälle; | 3. die in Artikel 31/8 genannten Streitfälle; |
4. der gemäss Abschnitt 2 berechnete Bonus/Malus; | 4. der gemäss Abschnitt 2 berechnete Bonus/Malus; |
5. der vorläufige Schwellenwert und die in Artikel 31/14 genannten | 5. der vorläufige Schwellenwert und die in Artikel 31/14 genannten |
Werte sowie der definitive Schwellenwert des abgelaufenen Jahres; | Werte sowie der definitive Schwellenwert des abgelaufenen Jahres; |
6. der Gesamtbetrag an Bonussen und Malussen aller Parteien. | 6. der Gesamtbetrag an Bonussen und Malussen aller Parteien. |
Der Infrastrukturbetreiber übermittelt die in § 1 genannten | Der Infrastrukturbetreiber übermittelt die in § 1 genannten |
Jahresberichte ebenso wie den Jahresbericht über die Ergebnisse seiner | Jahresberichte ebenso wie den Jahresbericht über die Ergebnisse seiner |
eigenen Leistungen an die Kontrollbehörde und den Föderalen | eigenen Leistungen an die Kontrollbehörde und den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. |
Art. 31/10 - Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen | Art. 31/10 - Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen sowie das | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen sowie das |
Kontrollorgan jeden Arbeitstag durch die Übermittlung des die kurzen | Kontrollorgan jeden Arbeitstag durch die Übermittlung des die kurzen |
Berichte enthaltenden Logbuchs über Fax, E-Mail oder einen Zugang zu | Berichte enthaltenden Logbuchs über Fax, E-Mail oder einen Zugang zu |
einer gesicherten Internetseite über jede an die Parteien oder Dritte | einer gesicherten Internetseite über jede an die Parteien oder Dritte |
zugewiesene Störung. | zugewiesene Störung. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen kann alle | Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen kann alle |
zusätzlichen Informationen beim Infrastrukturbetreiber anfordern, die | zusätzlichen Informationen beim Infrastrukturbetreiber anfordern, die |
er für die Überprüfung der an Dritte zugewiesenen Störungen für | er für die Überprüfung der an Dritte zugewiesenen Störungen für |
notwendig erachtet. | notwendig erachtet. |
Abschnitt 2 - Berechnung des Bonus oder Malus | Abschnitt 2 - Berechnung des Bonus oder Malus |
Art. 31/11 - Der Gesamthöchstbetrag pro Jahr an zu zahlenden Malus und | Art. 31/11 - Der Gesamthöchstbetrag pro Jahr an zu zahlenden Malus und |
zu empfangenden Bonus für die Gesamtheit der Parteien muss für jedes | zu empfangenden Bonus für die Gesamtheit der Parteien muss für jedes |
Kalenderjahr festgelegt werden. Der Höchstbetrag für das erste Jahr | Kalenderjahr festgelegt werden. Der Höchstbetrag für das erste Jahr |
der Anwendung der leistungsfördernden Entgeltregelung beträgt 12 | der Anwendung der leistungsfördernden Entgeltregelung beträgt 12 |
Millionen Euro. Die folgenden Jahre passt sich der Betrag proportional | Millionen Euro. Die folgenden Jahre passt sich der Betrag proportional |
der Zu- und Abnahme der Höchstanzahl an im vorhergehenden Jahr | der Zu- und Abnahme der Höchstanzahl an im vorhergehenden Jahr |
zurückgelegten Zugkilometern an und wird darüber hinaus an die in | zurückgelegten Zugkilometern an und wird darüber hinaus an die in |
Artikel 25 genannte Entwicklung des Indexes angepasst. | Artikel 25 genannte Entwicklung des Indexes angepasst. |
Art. 31/12 - Jedes Jahr wird der Höchstanteil der Parteien am | Art. 31/12 - Jedes Jahr wird der Höchstanteil der Parteien am |
Gesamtbonus und -malus wie folgt berechnet: | Gesamtbonus und -malus wie folgt berechnet: |
1. für den Infrastrukturbetreiber, 30% des in Artikel 31/11 genannten | 1. für den Infrastrukturbetreiber, 30% des in Artikel 31/11 genannten |
Betrags; | Betrags; |
2. nach Abzug des dem Infrastrukturbetreiber zuerkannten und in | 2. nach Abzug des dem Infrastrukturbetreiber zuerkannten und in |
Artikel 31/11 genannten Höchstbetrags, wird der Höchstanteil für jede | Artikel 31/11 genannten Höchstbetrags, wird der Höchstanteil für jede |
andere Partei proportional gemäss ihres prozentualen Anteils am | andere Partei proportional gemäss ihres prozentualen Anteils am |
Gesamtanteil der zurückgelegten Zugkilometer während des vergangenen | Gesamtanteil der zurückgelegten Zugkilometer während des vergangenen |
Kalenderjahrs berechnet. | Kalenderjahrs berechnet. |
Für ein Eisenbahnunternehmen, das im vergangenen Kalenderjahr nicht | Für ein Eisenbahnunternehmen, das im vergangenen Kalenderjahr nicht |
gefahren ist, wird eine Anzahl Zugkilometer auf der Grundlage der für | gefahren ist, wird eine Anzahl Zugkilometer auf der Grundlage der für |
das betreffende Jahr beantragten Zugtrassen, wie im zwischen dem | das betreffende Jahr beantragten Zugtrassen, wie im zwischen dem |
Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen geschlossenen | Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen geschlossenen |
Nutzungsvertrag festgelegt, geschätzt. | Nutzungsvertrag festgelegt, geschätzt. |
Art. 31/13 - Zu Beginn jeden Jahres wird jeder Partei ein vorläufiger | Art. 31/13 - Zu Beginn jeden Jahres wird jeder Partei ein vorläufiger |
Schwellenwert in Erwartung des in Artikel 31/8 genannten | Schwellenwert in Erwartung des in Artikel 31/8 genannten |
Jahresberichtes zugeteilt. Er wird in Anzahl Minuten ausgedrückt und | Jahresberichtes zugeteilt. Er wird in Anzahl Minuten ausgedrückt und |
entspricht : | entspricht : |
1. für den Infrastrukturbetreiber, der Gesamtanzahl der durch ihn in | 1. für den Infrastrukturbetreiber, der Gesamtanzahl der durch ihn in |
den vergangenen fünf Jahren verursachten Verspätungsminuten, geteilt | den vergangenen fünf Jahren verursachten Verspätungsminuten, geteilt |
durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die alle Eisenbahnunternehmen | durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, die alle Eisenbahnunternehmen |
zusammen in denselben fünf Jahren auf dem Netz des | zusammen in denselben fünf Jahren auf dem Netz des |
Infrastrukturbetreiber gefahren sind, multipliziert mit der | Infrastrukturbetreiber gefahren sind, multipliziert mit der |
Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen für das betreffende | Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen für das betreffende |
Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten Zugkilometer; | Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten Zugkilometer; |
2. für das Eisenbahnunternehmen, der durchschnittlichen, durch die an | 2. für das Eisenbahnunternehmen, der durchschnittlichen, durch die an |
alle Eisenbahnunternehmen zugewiesenen und in Artikel 31/4 genannten | alle Eisenbahnunternehmen zugewiesenen und in Artikel 31/4 genannten |
Gesamtanzahl an Verspätungsminuten erhaltene Höchstanzahl der | Gesamtanzahl an Verspätungsminuten erhaltene Höchstanzahl der |
Verspätungsminuten, geteilt durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, | Verspätungsminuten, geteilt durch die Gesamtanzahl an Zugkilometern, |
die alle Eisenbahnunternehmen zusammen in den vergangenen fünf Jahren | die alle Eisenbahnunternehmen zusammen in den vergangenen fünf Jahren |
auf dem Netz des Betreibers der Infrastruktur gefahren sind, | auf dem Netz des Betreibers der Infrastruktur gefahren sind, |
multipliziert mit der Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen | multipliziert mit der Gesamtanzahl der durch alle Eisenbahnunternehmen |
für das betreffende Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten | für das betreffende Jahr beim Infrastrukturbetreiber beantragten |
Zugkilometer; | Zugkilometer; |
Nach Ablauf des betreffenden Jahres werden die vorläufigen | Nach Ablauf des betreffenden Jahres werden die vorläufigen |
Schwellenwerte erneut berechnet und zu definitiven Schwellenwerten | Schwellenwerte erneut berechnet und zu definitiven Schwellenwerten |
umgeformt : | umgeformt : |
1. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert | 1. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert |
durch die Gesamtanzahl der von allen Eisenbahnunternehmen gemeinsam | durch die Gesamtanzahl der von allen Eisenbahnunternehmen gemeinsam |
für das betreffende Jahr beantragten Zugkilometer geteilt und | für das betreffende Jahr beantragten Zugkilometer geteilt und |
anschliessend multipliziert wird mit der Gesamtanzahl der von allen | anschliessend multipliziert wird mit der Gesamtanzahl der von allen |
Eisenbahnunternehmen gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des | Eisenbahnunternehmen gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des |
Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern; | Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern; |
2. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert | 2. für den Infrastrukturbetreiber, indem der vorläufige Schwellenwert |
durch die Anzahl der vom Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr | durch die Anzahl der vom Eisenbahnunternehmen für das betreffende Jahr |
beantragten Zugkilometer geteilt und anschliessend multipliziert wird | beantragten Zugkilometer geteilt und anschliessend multipliziert wird |
mit der Gesamtanzahl der effektiv von diesem Eisenbahnunternehmen | mit der Gesamtanzahl der effektiv von diesem Eisenbahnunternehmen |
gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des | gemeinsam im betreffenden Jahr auf dem Netz des |
Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern. | Infrastrukturbetreibers zurückgelegten Zugkilometern. |
Für das erste Anwendungsjahr des vorliegenden Erlasses können die | Für das erste Anwendungsjahr des vorliegenden Erlasses können die |
Parteien innerhalb eines Zeitraumes von zehn Kalendertagen den ihnen | Parteien innerhalb eines Zeitraumes von zehn Kalendertagen den ihnen |
zugewiesenen vorläufigen Schwellenwert beim Kontrollorgan anfechten. | zugewiesenen vorläufigen Schwellenwert beim Kontrollorgan anfechten. |
Das Kontrollorgan spricht sich über den angefochtenen vorläufigen | Das Kontrollorgan spricht sich über den angefochtenen vorläufigen |
Schwellenwert innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen nach | Schwellenwert innerhalb einer Frist von dreissig Kalendertagen nach |
der Einlegung des Einspruchs aus. | der Einlegung des Einspruchs aus. |
Art. 31/14 - Auf den Schwellenwert wird eine Spanne von 20% nach oben | Art. 31/14 - Auf den Schwellenwert wird eine Spanne von 20% nach oben |
und nach unten angewendet. Die Überschreitungen dieses Schwellenwertes | und nach unten angewendet. Die Überschreitungen dieses Schwellenwertes |
werden nicht berücksichtigt. | werden nicht berücksichtigt. |
Art. 31/15 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten | Art. 31/15 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten |
grösser als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden | grösser als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden |
Jahres zugeteilt wurde, muss einen Malus bezahlen. Dieser Malus wird | Jahres zugeteilt wurde, muss einen Malus bezahlen. Dieser Malus wird |
nach der in Anlage 1 genannten Formel berechnet. | nach der in Anlage 1 genannten Formel berechnet. |
Art. 31/16 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten | Art. 31/16 - Eine Partei, der eine Anzahl an Verspätungsminuten |
kleiner als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden | kleiner als sein definitiver Schwellenwert innerhalb des betreffenden |
Jahres zugeteilt wurde, hat unbeschadet der Artikel 31/17 und 31/20 | Jahres zugeteilt wurde, hat unbeschadet der Artikel 31/17 und 31/20 |
das Recht auf einen Bonus. Dieser Bonus wird nach der in Anlage 2 | das Recht auf einen Bonus. Dieser Bonus wird nach der in Anlage 2 |
genannten Formel berechnet. | genannten Formel berechnet. |
Art. 31/17 - Jede Partei überweist spätestens am 30. Juni den | Art. 31/17 - Jede Partei überweist spätestens am 30. Juni den |
Malus-Betrag, der ihr für das abgelaufene Kalenderjahr zugewiesen | Malus-Betrag, der ihr für das abgelaufene Kalenderjahr zugewiesen |
wurde, auf ein durch den Infrastrukturbetreiber für die | wurde, auf ein durch den Infrastrukturbetreiber für die |
leistungsfördernde Entgeltregelung geöffnetes Bankkonto. | leistungsfördernde Entgeltregelung geöffnetes Bankkonto. |
Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen Öffentlichen | Der Infrastrukturbetreiber informiert den Föderalen Öffentlichen |
Dienst Mobilität und Transportwesen über die Kontobewegungen. | Dienst Mobilität und Transportwesen über die Kontobewegungen. |
Die Zinsen dieses Kontos werden zur Bezahlung der Bonusse verwendet. | Die Zinsen dieses Kontos werden zur Bezahlung der Bonusse verwendet. |
Unbeschadet des Artikels 31/20 wird der berechnete Bonus für das | Unbeschadet des Artikels 31/20 wird der berechnete Bonus für das |
abgelaufene Kalenderjahr spätestens am 31. Juli aus den bereits | abgelaufene Kalenderjahr spätestens am 31. Juli aus den bereits |
erhaltenen Malussen gezahlt und anschliessend aus den noch zu | erhaltenen Malussen gezahlt und anschliessend aus den noch zu |
erhaltenden Malussen, sobald diese eingezogen wurden. | erhaltenden Malussen, sobald diese eingezogen wurden. |
Art. 31/18 - Im Falle einer Nichtzahlung des Malus durch eine oder | Art. 31/18 - Im Falle einer Nichtzahlung des Malus durch eine oder |
mehrere Parteien bis zum in Artikel 31/17 angegebenen Datum, | mehrere Parteien bis zum in Artikel 31/17 angegebenen Datum, |
informiert der Infrastrukturbetreiber den Minister. | informiert der Infrastrukturbetreiber den Minister. |
Der Minister unternimmt jede nützliche Handlung, gegebenenfalls auch | Der Minister unternimmt jede nützliche Handlung, gegebenenfalls auch |
gerichtlicher Art, um die Zahlung der offenen Malusse durch die | gerichtlicher Art, um die Zahlung der offenen Malusse durch die |
Parteien zu erwirken. | Parteien zu erwirken. |
Der zu erhaltende Malus, der nach dem in Artikel 31/17 genannten Datum | Der zu erhaltende Malus, der nach dem in Artikel 31/17 genannten Datum |
überwiesen wurde, wird ab diesem Datum von Rechts wegen und ohne | überwiesen wurde, wird ab diesem Datum von Rechts wegen und ohne |
Inverzugsetzung um die anhand des gesetzlichen Zinssatzes berechneten | Inverzugsetzung um die anhand des gesetzlichen Zinssatzes berechneten |
Verzugszinsen erhöht. | Verzugszinsen erhöht. |
Art. 31/19 - Falls trotz der gemäss Artikel 31/18 unternommenen | Art. 31/19 - Falls trotz der gemäss Artikel 31/18 unternommenen |
Anstrengungen, ein oder mehrere Parteien versäumen den Malus zu | Anstrengungen, ein oder mehrere Parteien versäumen den Malus zu |
zahlen, wird die Partei oder werden die Parteien, die Anrecht auf | zahlen, wird die Partei oder werden die Parteien, die Anrecht auf |
einen Bonus auf der Grundlage von den zur Verfügung stehenden Beträgen | einen Bonus auf der Grundlage von den zur Verfügung stehenden Beträgen |
und im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus bezahlt. | und im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus bezahlt. |
Der Betrag der noch zu erhaltenden Malusse wird nach deren Erhalt an | Der Betrag der noch zu erhaltenden Malusse wird nach deren Erhalt an |
die Partei oder die Parteien, die ein Anrecht auf einen Bonus haben, | die Partei oder die Parteien, die ein Anrecht auf einen Bonus haben, |
im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus verteilt. | im Verhältnis zu ihrem Anteil am Bonus verteilt. |
Art. 31/20 - Falls innerhalb eines Jahres nicht genug Beträge zur | Art. 31/20 - Falls innerhalb eines Jahres nicht genug Beträge zur |
Verfügung stehen, um den Bonus auszubezahlen, wird jede Partei im | Verfügung stehen, um den Bonus auszubezahlen, wird jede Partei im |
Verhältnis zu ihrem Anteil am gesamten zu erhaltenden Bonus | Verhältnis zu ihrem Anteil am gesamten zu erhaltenden Bonus |
ausbezahlt. Die Restschuld eines Jahres bleibt lediglich während der | ausbezahlt. Die Restschuld eines Jahres bleibt lediglich während der |
zehn darauf folgenden Jahre fällig, unter Vorbehalt der | zehn darauf folgenden Jahre fällig, unter Vorbehalt der |
wiederzuverwendenden Beträge gemäss Artikel 31/18. | wiederzuverwendenden Beträge gemäss Artikel 31/18. |
Der Bonus wird je nach Alter seiner Fälligkeit bezahlt. | Der Bonus wird je nach Alter seiner Fälligkeit bezahlt. |
Art. 31/21 - Die nicht ausgeschütteten Bonusse werden jährlich um den | Art. 31/21 - Die nicht ausgeschütteten Bonusse werden jährlich um den |
auf das Konto des Infrastrukturbetreibers angewendeten Zinssatz gemäss | auf das Konto des Infrastrukturbetreibers angewendeten Zinssatz gemäss |
Artikel 31/17 erhöht. | Artikel 31/17 erhöht. |
Abschnitt 3 C Bewertung | Abschnitt 3 C Bewertung |
Art. 31/22 - Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und | Art. 31/22 - Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und |
Transportwesen bewertet die leistungsfördernde Entgeltregelung nach | Transportwesen bewertet die leistungsfördernde Entgeltregelung nach |
den ersten zwei Kalenderjahren ihrer Anwendung. Der Bewertungsbericht | den ersten zwei Kalenderjahren ihrer Anwendung. Der Bewertungsbericht |
wird dem Ministerrat spätestens neun Monate nach dem zweiten | wird dem Ministerrat spätestens neun Monate nach dem zweiten |
Anwendungsjahr vorgelegt. | Anwendungsjahr vorgelegt. |
Art. 8 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/23 und 31/24 | Art. 8 - Im selben Erlass wird ein neues die Artikel 31/23 und 31/24 |
enthaltendes Kapitel IV/2 eingefügt : | enthaltendes Kapitel IV/2 eingefügt : |
KAPITEL IV/2 C Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der auf der | KAPITEL IV/2 C Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der auf der |
Eisenbahninfrastruktur durchgeführten Tests | Eisenbahninfrastruktur durchgeführten Tests |
Art. 31/23 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes treibt der | Art. 31/23 - In Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes treibt der |
Infrastrukturbetreiber beim Antragsteller der Prüffahrt eine | Infrastrukturbetreiber beim Antragsteller der Prüffahrt eine |
Prüfgebühr zur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur für Prüffahrten | Prüfgebühr zur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur für Prüffahrten |
mit Fahrzeugen ein. | mit Fahrzeugen ein. |
Der für die Eisenbahnbeförderung zuständige Minister legt die Regeln | Der für die Eisenbahnbeförderung zuständige Minister legt die Regeln |
für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung dieser | für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung dieser |
Prüfgebühr ebenso wie die Indexierungsmethode dieser Gebühr fest. | Prüfgebühr ebenso wie die Indexierungsmethode dieser Gebühr fest. |
Art. 31/24 - Der Infrastrukturbetreiber kann beim Antragsteller einer | Art. 31/24 - Der Infrastrukturbetreiber kann beim Antragsteller einer |
Prüffahrt einen Vorschuss auf die Prüfgebühr einziehen. | Prüffahrt einen Vorschuss auf die Prüfgebühr einziehen. |
Art. 6 - Im selben Erlass werden die Anlagen 1 und 2 eingefügt, die | Art. 6 - Im selben Erlass werden die Anlagen 1 und 2 eingefügt, die |
als Anlagen 1 und 2 dem vorliegenden Erlass beigefügt sind. | als Anlagen 1 und 2 dem vorliegenden Erlass beigefügt sind. |
Art. 7 - Artikel 7 und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2013 in | Art. 7 - Artikel 7 und die Anlagen 1 und 2 treten am 1. Januar 2013 in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |