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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/07/2009
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 juin 2005 relatif à l'identification et à l'encodage des chevaux dans une banque de données centrale. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juni 2005 betreffende de identificatie en de encodering van de paarden in een centrale gegevensbank. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUILLET 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 juin 2005 relatif à l'identification et à l'encodage des chevaux dans une banque de données centrale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 juillet 2009 modifiant l'arrêté royal du 16 juin 2005 relatif à l'identification et à l'encodage des chevaux dans une FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JULI 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juni 2005 betreffende de identificatie en de encodering van de paarden in een centrale gegevensbank. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juni 2005 betreffende de identificatie en de encodering van de
banque de données centrale (Moniteur belge du 31 juillet 2009). paarden in een centrale gegevensbank (Belgisch Staatsblad van 31 juli
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
6. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die
Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990,
den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die Gesetze vom 1. den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die Gesetze vom 1.
März 2007 und 8. Juni 2008; März 2007 und 8. Juni 2008;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von
Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder
produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, abgeändert durch den produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. Februar 1992, die Gesetze vom 11. Juli 1994 Königlichen Erlass vom 17. Februar 1992, die Gesetze vom 11. Juli 1994
und 17. März 1997, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die und 17. März 1997, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die
Gesetze vom 19. Juli 2001, 10. August 2001, 9. Juli 2004, 22. Dezember Gesetze vom 19. Juli 2001, 10. August 2001, 9. Juli 2004, 22. Dezember
2008 und 6. Mai 2009; 2008 und 6. Mai 2009;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der
Artikel 2, 17 und 29; Artikel 2, 17 und 29;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der
Veterinärmedizin, des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Veterinärmedizin, des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 2.
August 2002; August 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert
durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 22. Dezember 2003, des durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 22. Dezember 2003, des
Artikels 4 § 3 und des Artikels 5 Absatz 2; Artikels 4 § 3 und des Artikels 5 Absatz 2;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni
2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates
in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden; in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die
Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen
Datenbank; Datenbank;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 2. Februar 2009; Föderalbehörde vom 2. Februar 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.521/3 des Staatsrates vom 19. Mai 2009, Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.521/3 des Staatsrates vom 19. Mai 2009,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der
Landwirtschaft, Landwirtschaft,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über
die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen
Datenbank wird wie folgt abgeändert: Datenbank wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1. Minister: je nach Fall den a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1. Minister: je nach Fall den
Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, oder den Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, oder den
Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört, ». Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört, ».
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2. Pferden (Equiden): als b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2. Pferden (Equiden): als
Haustiere gehaltene oder frei lebende Einhufer aller Arten, die zur Haustiere gehaltene oder frei lebende Einhufer aller Arten, die zur
Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre
Kreuzungen, ». Kreuzungen, ».
c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Halter: jede natürliche oder c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Halter: jede natürliche oder
juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Pferdes ist juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Pferdes ist
beziehungsweise für dessen Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig beziehungsweise für dessen Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig
davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich beziehungsweise auf davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich beziehungsweise auf
befristete oder unbefristete Dauer (zum Beispiel während des befristete oder unbefristete Dauer (zum Beispiel während des
Transports, auf Märkten, bei Turnieren, Rennen oder kulturellen Transports, auf Märkten, bei Turnieren, Rennen oder kulturellen
Veranstaltungen), ». Veranstaltungen), ».
d) In Nummer 7 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das d) In Nummer 7 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das
Wort « Halters » ersetzt. Wort « Halters » ersetzt.
e) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: « 9. Equidenpass: das offizielle e) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: « 9. Equidenpass: das offizielle
Dokument, das in Anhang I zur Verordnung 504/2008 aufgenommen ist, Dokument, das in Anhang I zur Verordnung 504/2008 aufgenommen ist,
oder, für die vor dem 30. Juni 2009 identifizierten Pferde, das in oder, für die vor dem 30. Juni 2009 identifizierten Pferde, das in
Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgenommene Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgenommene
Identifizierungsdokument, ». Identifizierungsdokument, ».
f) In Nummer 11 werden zwischen den Wörtern « die Vereinigungen » und f) In Nummer 11 werden zwischen den Wörtern « die Vereinigungen » und
den Wörtern «, die über eine Zulassung » die Wörter « und den Wörtern «, die über eine Zulassung » die Wörter « und
Zuchtorganisationen » eingefügt. Zuchtorganisationen » eingefügt.
g) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: « 12. Sportvereinigungen: g) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: « 12. Sportvereinigungen:
Vereinigungen oder Verbände für Pferdesport, wie in Artikel 4 Absatz 1 Vereinigungen oder Verbände für Pferdesport, wie in Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b) der Verordnung 504/2008 bestimmt, ». Buchstabe b) der Verordnung 504/2008 bestimmt, ».
h) Artikel 1 wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: h) Artikel 1 wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 14. Verordnung 504/2008: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission « 14. Verordnung 504/2008: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission
vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und
90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von
Equiden. » Equiden. »
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 2 - Vorliegender Erlass regelt die Identifizierung von Pferden « Art. 2 - Vorliegender Erlass regelt die Identifizierung von Pferden
ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung 504/2008. ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung 504/2008.
Er findet Anwendung unbeschadet der Regelungen, die von den Regionen Er findet Anwendung unbeschadet der Regelungen, die von den Regionen
in den Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, festgelegt in den Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, festgelegt
sind, unter anderem zu tierzüchterischen und genealogischen Zwecken. » sind, unter anderem zu tierzüchterischen und genealogischen Zwecken. »
Art. 3 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Der Eigentümer hat zu jedem Zeitpunkt die Wahl, sein Pferd von « § 2 - Der Eigentümer hat zu jedem Zeitpunkt die Wahl, sein Pferd von
der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen. Diese der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen. Diese
Wahl ist von diesem Zeitpunkt an endgültig und unumkehrbar, selbst bei Wahl ist von diesem Zeitpunkt an endgültig und unumkehrbar, selbst bei
einem Wechsel des Eigentümers. einem Wechsel des Eigentümers.
Die Wahl der Endbestimmung des Pferdes wird entweder dem in Artikel 10 Die Wahl der Endbestimmung des Pferdes wird entweder dem in Artikel 10
erwähnten Identifizierer bei der Identifizierung des Pferdes oder dem erwähnten Identifizierer bei der Identifizierung des Pferdes oder dem
Verwalter anhand des Datenänderungsdokuments mitgeteilt. In letzterem Verwalter anhand des Datenänderungsdokuments mitgeteilt. In letzterem
Fall wird Kapitel IX des Equidenpasses vom behandelnden Tierarzt Fall wird Kapitel IX des Equidenpasses vom behandelnden Tierarzt
abgeändert. » abgeändert. »
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Die Wahl der Endbestimmung des Pferdes wird in der Datenbank « § 3 - Die Wahl der Endbestimmung des Pferdes wird in der Datenbank
gespeichert und ist auf dem Equidenpass deutlich sichtbar. Falls kein gespeichert und ist auf dem Equidenpass deutlich sichtbar. Falls kein
Vermerk in Kapitel IX des Equidenpasses enthalten ist, wird das Pferd Vermerk in Kapitel IX des Equidenpasses enthalten ist, wird das Pferd
standardmäßig als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr standardmäßig als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr
bestimmt angesehen. » bestimmt angesehen. »
3. Paragraph 4 wird aufgehoben. 3. Paragraph 4 wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird zwischen den Wörtern « Art. 7 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird zwischen den Wörtern «
medizinischen Gründen » und den Wörtern « mit dem Einverständnis » das medizinischen Gründen » und den Wörtern « mit dem Einverständnis » das
Wort « und » eingefügt. Wort « und » eingefügt.
Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
« 3. der Ausstellung eines Equidenpasses, ». « 3. der Ausstellung eines Equidenpasses, ».
b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: « 4. der Registrierung in der Datenbank. » ergänzt: « 4. der Registrierung in der Datenbank. »
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - In Abweichung von § 1 und in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 « § 3 - In Abweichung von § 1 und in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2
der Verordnung 504/2008 müssen weniger als zwölf Monate alte der Verordnung 504/2008 müssen weniger als zwölf Monate alte
Schlachtpferde, die unmittelbar vom Geburtsbetrieb zu einem Schlachtpferde, die unmittelbar vom Geburtsbetrieb zu einem
Schlachthof auf belgischem Staatsgebiet transportiert werden, weder in Schlachthof auf belgischem Staatsgebiet transportiert werden, weder in
der Datenbank gespeichert werden noch Gegenstand eines Equidenpasses der Datenbank gespeichert werden noch Gegenstand eines Equidenpasses
und eines Datenänderungsdokuments sein. und eines Datenänderungsdokuments sein.
Während des Transports dieser Pferde zum Schlachthof muss nur deren Während des Transports dieser Pferde zum Schlachthof muss nur deren
Identifizierungsbescheinigung, auf der der Identifizierungscode des Identifizierungsbescheinigung, auf der der Identifizierungscode des
Fohlens vermerkt ist, mitgeführt werden. » Fohlens vermerkt ist, mitgeführt werden. »
Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung « Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
504/2008 darf der Mikrochip nur vom Identifizierer eingepflanzt 504/2008 darf der Mikrochip nur vom Identifizierer eingepflanzt
werden. werden.
Der Identifizierer ist ein im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Der Identifizierer ist ein im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28.
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener
Tierarzt, der in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist. Tierarzt, der in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist.
§ 2 - Der Minister bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der § 2 - Der Minister bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der
zugelassene Tierarzt genügen muss, um als Identifizierer arbeiten zu zugelassene Tierarzt genügen muss, um als Identifizierer arbeiten zu
können. können.
§ 3 - Wenn der Identifizierer die Ausführung der Bestimmungen des § 3 - Wenn der Identifizierer die Ausführung der Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses auf irgendeine Weise vernachlässigt, verhindert vorliegenden Erlasses auf irgendeine Weise vernachlässigt, verhindert
oder wirkungslos macht, setzt der Verwalter den Dienst Hygienepolitik oder wirkungslos macht, setzt der Verwalter den Dienst Hygienepolitik
Tiere und Pflanzen des FÖD unverzüglich davon in Kenntnis. Tiere und Pflanzen des FÖD unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn der Sachverhalt es rechtfertigt, streicht der Dienst Wenn der Sachverhalt es rechtfertigt, streicht der Dienst
Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD den betreffenden Tierarzt Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD den betreffenden Tierarzt
aus dem Verzeichnis der Identifizierer. » aus dem Verzeichnis der Identifizierer. »
Art. 10 - In Abschnitt 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 10/1 mit Art. 10 - In Abschnitt 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 10/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 10/1 - Der Minister kann anstelle des Mikrochips eine « Art. 10/1 - Der Minister kann anstelle des Mikrochips eine
alternative Kennzeichnungsmethode genehmigen. » alternative Kennzeichnungsmethode genehmigen. »
Art. 11 - In Artikel 11 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « in Art. 11 - In Artikel 11 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « in
Artikel 5 und » gestrichen. Artikel 5 und » gestrichen.
Art. 12 - Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 12 - Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 13 - In Kapitel III Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein Art. 13 - In Kapitel III Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein
Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 13/1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 und in Anwendung von « Art. 13/1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 und in Anwendung von
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung 504/2008 kann der Minister die Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung 504/2008 kann der Minister die
Verbringung oder den Transport von Pferden ohne deren Verbringung oder den Transport von Pferden ohne deren
Identifizierungsdokument auf belgischem Staatsgebiet genehmigen, Identifizierungsdokument auf belgischem Staatsgebiet genehmigen,
sofern sie von einer Smartcard begleitet werden, welche von der Stelle sofern sie von einer Smartcard begleitet werden, welche von der Stelle
ausgefertigt wurde, die auch ihren Equidenpass ausgefertigt hat, und ausgefertigt wurde, die auch ihren Equidenpass ausgefertigt hat, und
welche die Informationen gemäß Anhang II zur Verordnung 504/2008 welche die Informationen gemäß Anhang II zur Verordnung 504/2008
enthält. » enthält. »
Art. 14 - In Kapitel III desselben Erlasses wird ein Abschnitt 3bis Art. 14 - In Kapitel III desselben Erlasses wird ein Abschnitt 3bis
mit den Artikeln 13/2 und 13/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit den Artikeln 13/2 und 13/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt 3bis - Duplikate, Ersetzung und Aussetzung des « Abschnitt 3bis - Duplikate, Ersetzung und Aussetzung des
Equidenpasses Equidenpasses
Art. 13/2 - § 1 - Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht, Art. 13/2 - § 1 - Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht,
jedoch die Identität des Pferdes, insbesondere durch den vom Mikrochip jedoch die Identität des Pferdes, insbesondere durch den vom Mikrochip
übertragenen Code oder eine alternative Methode, ermittelt werden übertragenen Code oder eine alternative Methode, ermittelt werden
kann, setzt der Eigentümer oder sein Stellvertreter den Verwalter kann, setzt der Eigentümer oder sein Stellvertreter den Verwalter
schriftlich davon in Kenntnis; dieser bestimmt dann einen schriftlich davon in Kenntnis; dieser bestimmt dann einen
Identifizierer, der mit der Kontrolle der Identifizierung des Tieres Identifizierer, der mit der Kontrolle der Identifizierung des Tieres
beauftragt wird. Der Eigentümer erhält ein Duplikat des Equidenpasses, beauftragt wird. Der Eigentümer erhält ein Duplikat des Equidenpasses,
auf dem deutlich der Begriff « Duplikat » vermerkt ist. Der auf dem deutlich der Begriff « Duplikat » vermerkt ist. Der
Equidenpass wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 ausgestellt. Equidenpass wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 ausgestellt.
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist das Tier in Kapitel IX Teil II § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist das Tier in Kapitel IX Teil II
des Duplikats des Equidenpasses als nicht zur Schlachtung für den des Duplikats des Equidenpasses als nicht zur Schlachtung für den
menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.
§ 3 - In Abweichung von § 2 und in Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 § 3 - In Abweichung von § 2 und in Anwendung von Artikel 16 Absatz 2
der Verordnung 504/2008 kann die Agentur beschließen, den Status des der Verordnung 504/2008 kann die Agentur beschließen, den Status des
Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für
einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum der Ausstellung des einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum der Ausstellung des
neuen Equidenpasses auszusetzen, wenn der Halter innerhalb von dreißig neuen Equidenpasses auszusetzen, wenn der Halter innerhalb von dreißig
Tagen nach dem erklärten Zeitpunkt des Verlustes des Originals des Tagen nach dem erklärten Zeitpunkt des Verlustes des Originals des
Equidenpasses hinreichend nachweisen kann, dass der Status des Equiden Equidenpasses hinreichend nachweisen kann, dass der Status des Equiden
als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch
etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet worden ist. etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet worden ist.
Zu diesem Zweck trägt der amtliche Tierarzt der Agentur den Zeitpunkt Zu diesem Zweck trägt der amtliche Tierarzt der Agentur den Zeitpunkt
des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums gemäß den des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums gemäß den
Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung 504/2008 in den Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung 504/2008 in den
Equidenpass ein. Equidenpass ein.
Art. 13/3 - § 1 - Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht Art. 13/3 - § 1 - Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht
und die Identität des Equiden nicht ermittelt werden kann, fertigt der und die Identität des Equiden nicht ermittelt werden kann, fertigt der
Verwalter einen Ersatz des Equidenpasses aus, der als solcher deutlich Verwalter einen Ersatz des Equidenpasses aus, der als solcher deutlich
zu kennzeichnen ist und die Anforderungen des vorliegenden Erlasses zu kennzeichnen ist und die Anforderungen des vorliegenden Erlasses
erfüllen muss. erfüllen muss.
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist der Equide in Kapitel IX Teil § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist der Equide in Kapitel IX Teil
II des Ersatzes des Equidenpasses als nicht zur Schlachtung für den II des Ersatzes des Equidenpasses als nicht zur Schlachtung für den
menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. » menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. »
Art. 15 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Wörter « vom Art. 15 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Wörter « vom
Verwalter aktualisiert und zur Verfügung gestellt » durch die Wörter « Verwalter aktualisiert und zur Verfügung gestellt » durch die Wörter «
vom FÖD aktualisiert und vom Verwalter zur Verfügung gestellt » vom FÖD aktualisiert und vom Verwalter zur Verfügung gestellt »
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) In Nummer 1 wird zwischen dem Wort « überprüft » und dem Wort « die a) In Nummer 1 wird zwischen dem Wort « überprüft » und dem Wort « die
» das Wort « gegebenenfalls » eingefügt. » das Wort « gegebenenfalls » eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3. Er sucht vorher gemäß den b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3. Er sucht vorher gemäß den
Bestimmungen von Artikel 10 der Verordnung 504/2008 beim Pferd nach Bestimmungen von Artikel 10 der Verordnung 504/2008 beim Pferd nach
einer möglichen früheren Einpflanzung eines Mikrochips. » einer möglichen früheren Einpflanzung eines Mikrochips. »
c) Eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 6/1. Er c) Eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 6/1. Er
deutet die genaue Implantationsstelle des Mikrochips an, indem er im deutet die genaue Implantationsstelle des Mikrochips an, indem er im
Schaubild des Tieres in Kapitel 1 Teil B des Equidenpasses in Schaubild des Tieres in Kapitel 1 Teil B des Equidenpasses in
schwarzer Schrift den Buchstaben « c » einträgt. » schwarzer Schrift den Buchstaben « c » einträgt. »
Art. 17 - In Artikel 17 desselben Erlasses wird das Wort « Art. 17 - In Artikel 17 desselben Erlasses wird das Wort «
Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Halters » ersetzt. Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Halters » ersetzt.
Art. 18 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 18 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. In § 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortliche » jedes Mal durch 3. In § 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortliche » jedes Mal durch
das Wort « Halter » ersetzt. das Wort « Halter » ersetzt.
4. Paragraph 6 wird aufgehoben. 4. Paragraph 6 wird aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 19 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch 1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch
das Wort « Halters » ersetzt. das Wort « Halters » ersetzt.
2. In § 1 Nr. 6 werden die Wörter « bei einer dringenden Behandlung, 2. In § 1 Nr. 6 werden die Wörter « bei einer dringenden Behandlung,
wie in Artikel 7 erwähnt » gestrichen. wie in Artikel 7 erwähnt » gestrichen.
3. In § 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort 3. In § 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort
« Halters » ersetzt. « Halters » ersetzt.
4. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. 4. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben.
Art. 20 - Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 20 - Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
« Der Verantwortliche für den Schlachthof beziehungsweise für den « Der Verantwortliche für den Schlachthof beziehungsweise für den
Vernichtungsbetrieb macht die Equidenpässe ungültig durch Anbringen Vernichtungsbetrieb macht die Equidenpässe ungültig durch Anbringen
des Stempels « ungültig » auf der ersten Seite und schickt sie dem des Stempels « ungültig » auf der ersten Seite und schickt sie dem
Verwalter gemäß den vom Minister bestimmten Modalitäten zurück. » Verwalter gemäß den vom Minister bestimmten Modalitäten zurück. »
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Wenn die Equidenpässe 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Wenn die Equidenpässe
nicht durch den Verwalter ausgefertigt worden sind, übermittelt dieser nicht durch den Verwalter ausgefertigt worden sind, übermittelt dieser
eine Bescheinigung an die ausstellende Stelle unter Angabe der eine Bescheinigung an die ausstellende Stelle unter Angabe der
internationalen Lebensnummer des Tieres, um darüber zu informieren, internationalen Lebensnummer des Tieres, um darüber zu informieren,
dass das Tier geschlachtet oder getötet wurde oder gestorben ist und dass das Tier geschlachtet oder getötet wurde oder gestorben ist und
an welchem Datum dies geschah. » an welchem Datum dies geschah. »
Art. 21 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 21 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 26 - Die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung 504/2008 « Art. 26 - Die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung 504/2008
erwähnten Daten sowie die Kontaktangaben des Eigentümers erwähnten Daten sowie die Kontaktangaben des Eigentümers
beziehungsweise des Halters werden in der Datenbank gesammelt und beziehungsweise des Halters werden in der Datenbank gesammelt und
fortgeschrieben. » fortgeschrieben. »
Art. 22 - In Artikel 28 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Erlasses wird das Art. 22 - In Artikel 28 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Erlasses wird das
Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Haltern » Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Haltern »
ersetzt. ersetzt.
Art. 23 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 23 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
« 1. Druck der Identifizierungsbescheinigungen und der « 1. Druck der Identifizierungsbescheinigungen und der
Datenänderungsdokumente sowie ihren Versand an die Eigentümer, ». Datenänderungsdokumente sowie ihren Versand an die Eigentümer, ».
b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 5. Inrechnungstellung des Pauschalbetrags an den Eigentümer oder, « 5. Inrechnungstellung des Pauschalbetrags an den Eigentümer oder,
wenn dieser nicht in Belgien wohnt, an den Halter des Equiden, und wenn dieser nicht in Belgien wohnt, an den Halter des Equiden, und
Einforderung dieses Betrags. » Einforderung dieses Betrags. »
Art. 24 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 24 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Für jede 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Für jede
Speicherung eines Pferdes in der Datenbank zahlt der Eigentümer dem Speicherung eines Pferdes in der Datenbank zahlt der Eigentümer dem
Verwalter einen Pauschalbetrag. » Verwalter einen Pauschalbetrag. »
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 25 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 25 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 33 - Pferde, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses « Art. 33 - Pferde, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet worden sind, der den mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet worden sind, der den
Bestimmungen von Artikel 9 nicht entspricht, können diesen Mikrochip Bestimmungen von Artikel 9 nicht entspricht, können diesen Mikrochip
unter der Bedingung behalten, dass der Halter bei einer unter der Bedingung behalten, dass der Halter bei einer
Identifizierungskontrolle die zum Ablesen des Mikrochips nötigen Identifizierungskontrolle die zum Ablesen des Mikrochips nötigen
Mittel bereitstellt. » Mittel bereitstellt. »
Art. 26 - Anlage 1 zu demselben Erlass wird durch die Anlage zu Art. 26 - Anlage 1 zu demselben Erlass wird durch die Anlage zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 27 - Die Abänderungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses sind Art. 27 - Die Abänderungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses sind
nicht anwendbar auf Equiden, die vor dem 1. Juli 2009 geboren wurden nicht anwendbar auf Equiden, die vor dem 1. Juli 2009 geboren wurden
und für die der Antrag auf Identifizierung dem Verwalter vor dem 1. und für die der Antrag auf Identifizierung dem Verwalter vor dem 1.
Juli 2009 übermittelt worden ist. Juli 2009 übermittelt worden ist.
Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Art. 29 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Art. 29 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für
Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2009 Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 6. Juli 2009 zur Abänderung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 6. Juli 2009 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und
die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank
« Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16. Juni 2005 über die « Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16. Juni 2005 über die
Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen
Datenbank Datenbank
Liste der Daten, die in der Identifizierungsbescheinigung vorkommen Liste der Daten, die in der Identifizierungsbescheinigung vorkommen
müssen: müssen:
IDENTIFIZIERUNG: IDENTIFIZIERUNG:
- Zifferncode des eingepflanzten Mikrochips - Zifferncode des eingepflanzten Mikrochips
- Identifizierungsdatum - Identifizierungsdatum
- Durchgeführte Entnahme (gegebenenfalls) - Durchgeführte Entnahme (gegebenenfalls)
- Vorheriger Identifizierungscode (Mikrochip, Tätowierung, - Vorheriger Identifizierungscode (Mikrochip, Tätowierung,
Brandzeichen und andere) Brandzeichen und andere)
- Beurteilung (gegebenenfalls): - Beurteilung (gegebenenfalls):
1. Schaubild auf der Grundlage im Equidenpass vorgesehenen Musters, 1. Schaubild auf der Grundlage im Equidenpass vorgesehenen Musters,
2. Wörtliche Beschreibung, das heißt eine Beschreibung der Abzeichen 2. Wörtliche Beschreibung, das heißt eine Beschreibung der Abzeichen
am Kopf, am Vorderbein links, am Vorderbein rechts, am Hinterbein am Kopf, am Vorderbein links, am Vorderbein rechts, am Hinterbein
links, am Hinterbein rechts und eine Beschreibung der besonderen links, am Hinterbein rechts und eine Beschreibung der besonderen
Abzeichen auf dem Körper. Abzeichen auf dem Körper.
PFERD: PFERD:
- Name (fakultativ) - Name (fakultativ)
- Gebrauchstyp und/oder Rasse - Gebrauchstyp und/oder Rasse
- Fellfarbe - Fellfarbe
- Geschlecht (wenn männlich, präzisieren, ob es sich um einen Wallach - Geschlecht (wenn männlich, präzisieren, ob es sich um einen Wallach
oder einen Hengst handelt) oder einen Hengst handelt)
- Geburtsdatum oder ungefähres Geburtsjahr (Zahnkontrolle) - Geburtsdatum oder ungefähres Geburtsjahr (Zahnkontrolle)
- Zur Schlachtung bestimmt oder nicht - Zur Schlachtung bestimmt oder nicht
EIGENTÜMER (und Halter, wenn dieser nicht der Eigentümer ist): EIGENTÜMER (und Halter, wenn dieser nicht der Eigentümer ist):
Wenn der Eigentümer eine natürliche Person/der Halter ist: Wenn der Eigentümer eine natürliche Person/der Halter ist:
- Name, Vorname - Name, Vorname
- Anschrift (Straße, Nr., Postleitzahl, Gemeinde) - Anschrift (Straße, Nr., Postleitzahl, Gemeinde)
- Land - Land
- Telefonnummer(n) - Telefonnummer(n)
- Faxnummer(n) - Faxnummer(n)
- Unterschrift des Eigentümers und des Verantwortlichen (wenn dieser - Unterschrift des Eigentümers und des Verantwortlichen (wenn dieser
nicht der Eigentümer ist) nicht der Eigentümer ist)
Wenn der Eigentümer eine juristische Person ist: Wenn der Eigentümer eine juristische Person ist:
- Name der Gesellschaft und Kontaktangaben des Verantwortlichen - Name der Gesellschaft und Kontaktangaben des Verantwortlichen
- Form der Rechtsperson - Form der Rechtsperson
- Anschrift (Straße, Nr., Postleitzahl, Gemeinde) - Anschrift (Straße, Nr., Postleitzahl, Gemeinde)
- Land - Land
- Telefonnummer(n) - Telefonnummer(n)
- Faxnummer(n) - Faxnummer(n)
- Unterschrift des geschäftsführenden Verwalters - Unterschrift des geschäftsführenden Verwalters
IDENTIFIZIERER: IDENTIFIZIERER:
- Name und Anschrift - Name und Anschrift
- Registrierungsnummer bei der zugelassenen Einrichtung - Registrierungsnummer bei der zugelassenen Einrichtung
(gegebenenfalls) (gegebenenfalls)
- Unterschrift des Identifizierers » - Unterschrift des Identifizierers »
Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Juli 2009 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Juli 2009 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und
die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank beigefügt zu die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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