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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 juin 2005 relatif à l'identification et à l'encodage des chevaux dans une banque de données centrale. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juni 2005 betreffende de identificatie en de encodering van de paarden in een centrale gegevensbank. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JUILLET 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 16 juin 2005 relatif à l'identification et à l'encodage des chevaux dans une banque de données centrale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 juillet 2009 modifiant l'arrêté royal du 16 juin 2005 relatif à l'identification et à l'encodage des chevaux dans une | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JULI 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juni 2005 betreffende de identificatie en de encodering van de paarden in een centrale gegevensbank. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 juli 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 16 juni 2005 betreffende de identificatie en de encodering van de |
banque de données centrale (Moniteur belge du 31 juillet 2009). | paarden in een centrale gegevensbank (Belgisch Staatsblad van 31 juli |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
6. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. JULI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die | Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und die |
Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank | Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, | des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, |
den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die Gesetze vom 1. | den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die Gesetze vom 1. |
März 2007 und 8. Juni 2008; | März 2007 und 8. Juni 2008; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Anwendung von |
Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder | Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, beta-adrenergischer oder |
produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, abgeändert durch den | produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Februar 1992, die Gesetze vom 11. Juli 1994 | Königlichen Erlass vom 17. Februar 1992, die Gesetze vom 11. Juli 1994 |
und 17. März 1997, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die | und 17. März 1997, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 und die |
Gesetze vom 19. Juli 2001, 10. August 2001, 9. Juli 2004, 22. Dezember | Gesetze vom 19. Juli 2001, 10. August 2001, 9. Juli 2004, 22. Dezember |
2008 und 6. Mai 2009; | 2008 und 6. Mai 2009; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der |
Artikel 2, 17 und 29; | Artikel 2, 17 und 29; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | Aufgrund des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
Veterinärmedizin, des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 2. | Veterinärmedizin, des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 2. |
August 2002; | August 2002; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert |
durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 22. Dezember 2003, des | durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 22. Dezember 2003, des |
Artikels 4 § 3 und des Artikels 5 Absatz 2; | Artikels 4 § 3 und des Artikels 5 Absatz 2; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni |
2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates | 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates |
in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden; | in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die |
Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen | Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen |
Datenbank; | Datenbank; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 2. Februar 2009; | Föderalbehörde vom 2. Februar 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Februar 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.521/3 des Staatsrates vom 19. Mai 2009, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.521/3 des Staatsrates vom 19. Mai 2009, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der |
Landwirtschaft, | Landwirtschaft, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über |
die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen | die Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen |
Datenbank wird wie folgt abgeändert: | Datenbank wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1. Minister: je nach Fall den | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1. Minister: je nach Fall den |
Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, oder den | Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, oder den |
Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört, ». | Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört, ». |
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2. Pferden (Equiden): als | b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2. Pferden (Equiden): als |
Haustiere gehaltene oder frei lebende Einhufer aller Arten, die zur | Haustiere gehaltene oder frei lebende Einhufer aller Arten, die zur |
Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre | Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre |
Kreuzungen, ». | Kreuzungen, ». |
c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Halter: jede natürliche oder | c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4. Halter: jede natürliche oder |
juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Pferdes ist | juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Pferdes ist |
beziehungsweise für dessen Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig | beziehungsweise für dessen Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig |
davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich beziehungsweise auf | davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich beziehungsweise auf |
befristete oder unbefristete Dauer (zum Beispiel während des | befristete oder unbefristete Dauer (zum Beispiel während des |
Transports, auf Märkten, bei Turnieren, Rennen oder kulturellen | Transports, auf Märkten, bei Turnieren, Rennen oder kulturellen |
Veranstaltungen), ». | Veranstaltungen), ». |
d) In Nummer 7 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das | d) In Nummer 7 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das |
Wort « Halters » ersetzt. | Wort « Halters » ersetzt. |
e) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: « 9. Equidenpass: das offizielle | e) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: « 9. Equidenpass: das offizielle |
Dokument, das in Anhang I zur Verordnung 504/2008 aufgenommen ist, | Dokument, das in Anhang I zur Verordnung 504/2008 aufgenommen ist, |
oder, für die vor dem 30. Juni 2009 identifizierten Pferde, das in | oder, für die vor dem 30. Juni 2009 identifizierten Pferde, das in |
Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgenommene | Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgenommene |
Identifizierungsdokument, ». | Identifizierungsdokument, ». |
f) In Nummer 11 werden zwischen den Wörtern « die Vereinigungen » und | f) In Nummer 11 werden zwischen den Wörtern « die Vereinigungen » und |
den Wörtern «, die über eine Zulassung » die Wörter « und | den Wörtern «, die über eine Zulassung » die Wörter « und |
Zuchtorganisationen » eingefügt. | Zuchtorganisationen » eingefügt. |
g) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: « 12. Sportvereinigungen: | g) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: « 12. Sportvereinigungen: |
Vereinigungen oder Verbände für Pferdesport, wie in Artikel 4 Absatz 1 | Vereinigungen oder Verbände für Pferdesport, wie in Artikel 4 Absatz 1 |
Buchstabe b) der Verordnung 504/2008 bestimmt, ». | Buchstabe b) der Verordnung 504/2008 bestimmt, ». |
h) Artikel 1 wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | h) Artikel 1 wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 14. Verordnung 504/2008: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission | « 14. Verordnung 504/2008: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission |
vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und | vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und |
90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von | 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von |
Equiden. » | Equiden. » |
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 2 - Vorliegender Erlass regelt die Identifizierung von Pferden | « Art. 2 - Vorliegender Erlass regelt die Identifizierung von Pferden |
ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung 504/2008. | ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung 504/2008. |
Er findet Anwendung unbeschadet der Regelungen, die von den Regionen | Er findet Anwendung unbeschadet der Regelungen, die von den Regionen |
in den Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, festgelegt | in den Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, festgelegt |
sind, unter anderem zu tierzüchterischen und genealogischen Zwecken. » | sind, unter anderem zu tierzüchterischen und genealogischen Zwecken. » |
Art. 3 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 3 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Der Eigentümer hat zu jedem Zeitpunkt die Wahl, sein Pferd von | « § 2 - Der Eigentümer hat zu jedem Zeitpunkt die Wahl, sein Pferd von |
der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen. Diese | der Schlachtung für den menschlichen Verzehr auszuschließen. Diese |
Wahl ist von diesem Zeitpunkt an endgültig und unumkehrbar, selbst bei | Wahl ist von diesem Zeitpunkt an endgültig und unumkehrbar, selbst bei |
einem Wechsel des Eigentümers. | einem Wechsel des Eigentümers. |
Die Wahl der Endbestimmung des Pferdes wird entweder dem in Artikel 10 | Die Wahl der Endbestimmung des Pferdes wird entweder dem in Artikel 10 |
erwähnten Identifizierer bei der Identifizierung des Pferdes oder dem | erwähnten Identifizierer bei der Identifizierung des Pferdes oder dem |
Verwalter anhand des Datenänderungsdokuments mitgeteilt. In letzterem | Verwalter anhand des Datenänderungsdokuments mitgeteilt. In letzterem |
Fall wird Kapitel IX des Equidenpasses vom behandelnden Tierarzt | Fall wird Kapitel IX des Equidenpasses vom behandelnden Tierarzt |
abgeändert. » | abgeändert. » |
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Die Wahl der Endbestimmung des Pferdes wird in der Datenbank | « § 3 - Die Wahl der Endbestimmung des Pferdes wird in der Datenbank |
gespeichert und ist auf dem Equidenpass deutlich sichtbar. Falls kein | gespeichert und ist auf dem Equidenpass deutlich sichtbar. Falls kein |
Vermerk in Kapitel IX des Equidenpasses enthalten ist, wird das Pferd | Vermerk in Kapitel IX des Equidenpasses enthalten ist, wird das Pferd |
standardmäßig als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr | standardmäßig als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr |
bestimmt angesehen. » | bestimmt angesehen. » |
3. Paragraph 4 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 4 wird aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 7 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird zwischen den Wörtern « | Art. 7 - In Artikel 7 desselben Erlasses wird zwischen den Wörtern « |
medizinischen Gründen » und den Wörtern « mit dem Einverständnis » das | medizinischen Gründen » und den Wörtern « mit dem Einverständnis » das |
Wort « und » eingefügt. | Wort « und » eingefügt. |
Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
« 3. der Ausstellung eines Equidenpasses, ». | « 3. der Ausstellung eines Equidenpasses, ». |
b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut | b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: « 4. der Registrierung in der Datenbank. » | ergänzt: « 4. der Registrierung in der Datenbank. » |
2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - In Abweichung von § 1 und in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 | « § 3 - In Abweichung von § 1 und in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 |
der Verordnung 504/2008 müssen weniger als zwölf Monate alte | der Verordnung 504/2008 müssen weniger als zwölf Monate alte |
Schlachtpferde, die unmittelbar vom Geburtsbetrieb zu einem | Schlachtpferde, die unmittelbar vom Geburtsbetrieb zu einem |
Schlachthof auf belgischem Staatsgebiet transportiert werden, weder in | Schlachthof auf belgischem Staatsgebiet transportiert werden, weder in |
der Datenbank gespeichert werden noch Gegenstand eines Equidenpasses | der Datenbank gespeichert werden noch Gegenstand eines Equidenpasses |
und eines Datenänderungsdokuments sein. | und eines Datenänderungsdokuments sein. |
Während des Transports dieser Pferde zum Schlachthof muss nur deren | Während des Transports dieser Pferde zum Schlachthof muss nur deren |
Identifizierungsbescheinigung, auf der der Identifizierungscode des | Identifizierungsbescheinigung, auf der der Identifizierungscode des |
Fohlens vermerkt ist, mitgeführt werden. » | Fohlens vermerkt ist, mitgeführt werden. » |
Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung | « Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung |
504/2008 darf der Mikrochip nur vom Identifizierer eingepflanzt | 504/2008 darf der Mikrochip nur vom Identifizierer eingepflanzt |
werden. | werden. |
Der Identifizierer ist ein im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. | Der Identifizierer ist ein im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. |
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener | August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener |
Tierarzt, der in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist. | Tierarzt, der in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist. |
§ 2 - Der Minister bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der | § 2 - Der Minister bestimmt die zusätzlichen Bedingungen, denen der |
zugelassene Tierarzt genügen muss, um als Identifizierer arbeiten zu | zugelassene Tierarzt genügen muss, um als Identifizierer arbeiten zu |
können. | können. |
§ 3 - Wenn der Identifizierer die Ausführung der Bestimmungen des | § 3 - Wenn der Identifizierer die Ausführung der Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses auf irgendeine Weise vernachlässigt, verhindert | vorliegenden Erlasses auf irgendeine Weise vernachlässigt, verhindert |
oder wirkungslos macht, setzt der Verwalter den Dienst Hygienepolitik | oder wirkungslos macht, setzt der Verwalter den Dienst Hygienepolitik |
Tiere und Pflanzen des FÖD unverzüglich davon in Kenntnis. | Tiere und Pflanzen des FÖD unverzüglich davon in Kenntnis. |
Wenn der Sachverhalt es rechtfertigt, streicht der Dienst | Wenn der Sachverhalt es rechtfertigt, streicht der Dienst |
Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD den betreffenden Tierarzt | Hygienepolitik Tiere und Pflanzen des FÖD den betreffenden Tierarzt |
aus dem Verzeichnis der Identifizierer. » | aus dem Verzeichnis der Identifizierer. » |
Art. 10 - In Abschnitt 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 10/1 mit | Art. 10 - In Abschnitt 2 desselben Erlasses wird ein Artikel 10/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 10/1 - Der Minister kann anstelle des Mikrochips eine | « Art. 10/1 - Der Minister kann anstelle des Mikrochips eine |
alternative Kennzeichnungsmethode genehmigen. » | alternative Kennzeichnungsmethode genehmigen. » |
Art. 11 - In Artikel 11 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « in | Art. 11 - In Artikel 11 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « in |
Artikel 5 und » gestrichen. | Artikel 5 und » gestrichen. |
Art. 12 - Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 12 - Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 13 - In Kapitel III Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein | Art. 13 - In Kapitel III Abschnitt 3 desselben Erlasses wird ein |
Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 13/1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 und in Anwendung von | « Art. 13/1 - In Abweichung von Artikel 12 § 1 und in Anwendung von |
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung 504/2008 kann der Minister die | Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung 504/2008 kann der Minister die |
Verbringung oder den Transport von Pferden ohne deren | Verbringung oder den Transport von Pferden ohne deren |
Identifizierungsdokument auf belgischem Staatsgebiet genehmigen, | Identifizierungsdokument auf belgischem Staatsgebiet genehmigen, |
sofern sie von einer Smartcard begleitet werden, welche von der Stelle | sofern sie von einer Smartcard begleitet werden, welche von der Stelle |
ausgefertigt wurde, die auch ihren Equidenpass ausgefertigt hat, und | ausgefertigt wurde, die auch ihren Equidenpass ausgefertigt hat, und |
welche die Informationen gemäß Anhang II zur Verordnung 504/2008 | welche die Informationen gemäß Anhang II zur Verordnung 504/2008 |
enthält. » | enthält. » |
Art. 14 - In Kapitel III desselben Erlasses wird ein Abschnitt 3bis | Art. 14 - In Kapitel III desselben Erlasses wird ein Abschnitt 3bis |
mit den Artikeln 13/2 und 13/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit den Artikeln 13/2 und 13/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Abschnitt 3bis - Duplikate, Ersetzung und Aussetzung des | « Abschnitt 3bis - Duplikate, Ersetzung und Aussetzung des |
Equidenpasses | Equidenpasses |
Art. 13/2 - § 1 - Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht, | Art. 13/2 - § 1 - Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht, |
jedoch die Identität des Pferdes, insbesondere durch den vom Mikrochip | jedoch die Identität des Pferdes, insbesondere durch den vom Mikrochip |
übertragenen Code oder eine alternative Methode, ermittelt werden | übertragenen Code oder eine alternative Methode, ermittelt werden |
kann, setzt der Eigentümer oder sein Stellvertreter den Verwalter | kann, setzt der Eigentümer oder sein Stellvertreter den Verwalter |
schriftlich davon in Kenntnis; dieser bestimmt dann einen | schriftlich davon in Kenntnis; dieser bestimmt dann einen |
Identifizierer, der mit der Kontrolle der Identifizierung des Tieres | Identifizierer, der mit der Kontrolle der Identifizierung des Tieres |
beauftragt wird. Der Eigentümer erhält ein Duplikat des Equidenpasses, | beauftragt wird. Der Eigentümer erhält ein Duplikat des Equidenpasses, |
auf dem deutlich der Begriff « Duplikat » vermerkt ist. Der | auf dem deutlich der Begriff « Duplikat » vermerkt ist. Der |
Equidenpass wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 ausgestellt. | Equidenpass wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 ausgestellt. |
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist das Tier in Kapitel IX Teil II | § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist das Tier in Kapitel IX Teil II |
des Duplikats des Equidenpasses als nicht zur Schlachtung für den | des Duplikats des Equidenpasses als nicht zur Schlachtung für den |
menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. | menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. |
§ 3 - In Abweichung von § 2 und in Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 | § 3 - In Abweichung von § 2 und in Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 |
der Verordnung 504/2008 kann die Agentur beschließen, den Status des | der Verordnung 504/2008 kann die Agentur beschließen, den Status des |
Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für | Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für |
einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum der Ausstellung des | einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum der Ausstellung des |
neuen Equidenpasses auszusetzen, wenn der Halter innerhalb von dreißig | neuen Equidenpasses auszusetzen, wenn der Halter innerhalb von dreißig |
Tagen nach dem erklärten Zeitpunkt des Verlustes des Originals des | Tagen nach dem erklärten Zeitpunkt des Verlustes des Originals des |
Equidenpasses hinreichend nachweisen kann, dass der Status des Equiden | Equidenpasses hinreichend nachweisen kann, dass der Status des Equiden |
als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch | als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch |
etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet worden ist. | etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet worden ist. |
Zu diesem Zweck trägt der amtliche Tierarzt der Agentur den Zeitpunkt | Zu diesem Zweck trägt der amtliche Tierarzt der Agentur den Zeitpunkt |
des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums gemäß den | des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung 504/2008 in den | Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung 504/2008 in den |
Equidenpass ein. | Equidenpass ein. |
Art. 13/3 - § 1 - Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht | Art. 13/3 - § 1 - Wenn das Original des Equidenpasses verloren geht |
und die Identität des Equiden nicht ermittelt werden kann, fertigt der | und die Identität des Equiden nicht ermittelt werden kann, fertigt der |
Verwalter einen Ersatz des Equidenpasses aus, der als solcher deutlich | Verwalter einen Ersatz des Equidenpasses aus, der als solcher deutlich |
zu kennzeichnen ist und die Anforderungen des vorliegenden Erlasses | zu kennzeichnen ist und die Anforderungen des vorliegenden Erlasses |
erfüllen muss. | erfüllen muss. |
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist der Equide in Kapitel IX Teil | § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist der Equide in Kapitel IX Teil |
II des Ersatzes des Equidenpasses als nicht zur Schlachtung für den | II des Ersatzes des Equidenpasses als nicht zur Schlachtung für den |
menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. » | menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen. » |
Art. 15 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Wörter « vom | Art. 15 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Wörter « vom |
Verwalter aktualisiert und zur Verfügung gestellt » durch die Wörter « | Verwalter aktualisiert und zur Verfügung gestellt » durch die Wörter « |
vom FÖD aktualisiert und vom Verwalter zur Verfügung gestellt » | vom FÖD aktualisiert und vom Verwalter zur Verfügung gestellt » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 16 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nummer 1 wird zwischen dem Wort « überprüft » und dem Wort « die | a) In Nummer 1 wird zwischen dem Wort « überprüft » und dem Wort « die |
» das Wort « gegebenenfalls » eingefügt. | » das Wort « gegebenenfalls » eingefügt. |
b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3. Er sucht vorher gemäß den | b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3. Er sucht vorher gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 10 der Verordnung 504/2008 beim Pferd nach | Bestimmungen von Artikel 10 der Verordnung 504/2008 beim Pferd nach |
einer möglichen früheren Einpflanzung eines Mikrochips. » | einer möglichen früheren Einpflanzung eines Mikrochips. » |
c) Eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 6/1. Er | c) Eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 6/1. Er |
deutet die genaue Implantationsstelle des Mikrochips an, indem er im | deutet die genaue Implantationsstelle des Mikrochips an, indem er im |
Schaubild des Tieres in Kapitel 1 Teil B des Equidenpasses in | Schaubild des Tieres in Kapitel 1 Teil B des Equidenpasses in |
schwarzer Schrift den Buchstaben « c » einträgt. » | schwarzer Schrift den Buchstaben « c » einträgt. » |
Art. 17 - In Artikel 17 desselben Erlasses wird das Wort « | Art. 17 - In Artikel 17 desselben Erlasses wird das Wort « |
Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Halters » ersetzt. | Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Halters » ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 18 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. In § 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortliche » jedes Mal durch | 3. In § 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortliche » jedes Mal durch |
das Wort « Halter » ersetzt. | das Wort « Halter » ersetzt. |
4. Paragraph 6 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 6 wird aufgehoben. |
Art. 19 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 19 - Artikel 22 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch | 1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch |
das Wort « Halters » ersetzt. | das Wort « Halters » ersetzt. |
2. In § 1 Nr. 6 werden die Wörter « bei einer dringenden Behandlung, | 2. In § 1 Nr. 6 werden die Wörter « bei einer dringenden Behandlung, |
wie in Artikel 7 erwähnt » gestrichen. | wie in Artikel 7 erwähnt » gestrichen. |
3. In § 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort | 3. In § 2 wird das Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort |
« Halters » ersetzt. | « Halters » ersetzt. |
4. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. | 4. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben. |
Art. 20 - Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 20 - Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
« Der Verantwortliche für den Schlachthof beziehungsweise für den | « Der Verantwortliche für den Schlachthof beziehungsweise für den |
Vernichtungsbetrieb macht die Equidenpässe ungültig durch Anbringen | Vernichtungsbetrieb macht die Equidenpässe ungültig durch Anbringen |
des Stempels « ungültig » auf der ersten Seite und schickt sie dem | des Stempels « ungültig » auf der ersten Seite und schickt sie dem |
Verwalter gemäß den vom Minister bestimmten Modalitäten zurück. » | Verwalter gemäß den vom Minister bestimmten Modalitäten zurück. » |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Wenn die Equidenpässe | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Wenn die Equidenpässe |
nicht durch den Verwalter ausgefertigt worden sind, übermittelt dieser | nicht durch den Verwalter ausgefertigt worden sind, übermittelt dieser |
eine Bescheinigung an die ausstellende Stelle unter Angabe der | eine Bescheinigung an die ausstellende Stelle unter Angabe der |
internationalen Lebensnummer des Tieres, um darüber zu informieren, | internationalen Lebensnummer des Tieres, um darüber zu informieren, |
dass das Tier geschlachtet oder getötet wurde oder gestorben ist und | dass das Tier geschlachtet oder getötet wurde oder gestorben ist und |
an welchem Datum dies geschah. » | an welchem Datum dies geschah. » |
Art. 21 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 21 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 26 - Die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung 504/2008 | « Art. 26 - Die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung 504/2008 |
erwähnten Daten sowie die Kontaktangaben des Eigentümers | erwähnten Daten sowie die Kontaktangaben des Eigentümers |
beziehungsweise des Halters werden in der Datenbank gesammelt und | beziehungsweise des Halters werden in der Datenbank gesammelt und |
fortgeschrieben. » | fortgeschrieben. » |
Art. 22 - In Artikel 28 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Erlasses wird das | Art. 22 - In Artikel 28 Nr. 3 Buchstabe b) desselben Erlasses wird das |
Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Haltern » | Wort « Gesundheitsverantwortlichen » durch das Wort « Haltern » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 23 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 23 - Artikel 29 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
« 1. Druck der Identifizierungsbescheinigungen und der | « 1. Druck der Identifizierungsbescheinigungen und der |
Datenänderungsdokumente sowie ihren Versand an die Eigentümer, ». | Datenänderungsdokumente sowie ihren Versand an die Eigentümer, ». |
b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut | b) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« 5. Inrechnungstellung des Pauschalbetrags an den Eigentümer oder, | « 5. Inrechnungstellung des Pauschalbetrags an den Eigentümer oder, |
wenn dieser nicht in Belgien wohnt, an den Halter des Equiden, und | wenn dieser nicht in Belgien wohnt, an den Halter des Equiden, und |
Einforderung dieses Betrags. » | Einforderung dieses Betrags. » |
Art. 24 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 24 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Für jede | 1. In Absatz 1 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Für jede |
Speicherung eines Pferdes in der Datenbank zahlt der Eigentümer dem | Speicherung eines Pferdes in der Datenbank zahlt der Eigentümer dem |
Verwalter einen Pauschalbetrag. » | Verwalter einen Pauschalbetrag. » |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 25 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 25 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 33 - Pferde, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | « Art. 33 - Pferde, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet worden sind, der den | mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet worden sind, der den |
Bestimmungen von Artikel 9 nicht entspricht, können diesen Mikrochip | Bestimmungen von Artikel 9 nicht entspricht, können diesen Mikrochip |
unter der Bedingung behalten, dass der Halter bei einer | unter der Bedingung behalten, dass der Halter bei einer |
Identifizierungskontrolle die zum Ablesen des Mikrochips nötigen | Identifizierungskontrolle die zum Ablesen des Mikrochips nötigen |
Mittel bereitstellt. » | Mittel bereitstellt. » |
Art. 26 - Anlage 1 zu demselben Erlass wird durch die Anlage zu | Art. 26 - Anlage 1 zu demselben Erlass wird durch die Anlage zu |
vorliegendem Erlass ersetzt. | vorliegendem Erlass ersetzt. |
Art. 27 - Die Abänderungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses sind | Art. 27 - Die Abänderungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses sind |
nicht anwendbar auf Equiden, die vor dem 1. Juli 2009 geboren wurden | nicht anwendbar auf Equiden, die vor dem 1. Juli 2009 geboren wurden |
und für die der Antrag auf Identifizierung dem Verwalter vor dem 1. | und für die der Antrag auf Identifizierung dem Verwalter vor dem 1. |
Juli 2009 übermittelt worden ist. | Juli 2009 übermittelt worden ist. |
Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. | Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. |
Art. 29 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für | Art. 29 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für |
Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 6. Juli 2009 zur Abänderung des | Anlage zum Königlichen Erlass vom 6. Juli 2009 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und | Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und |
die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank | die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank |
« Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16. Juni 2005 über die | « Anlage I zum Königlichen Erlass vom 16. Juni 2005 über die |
Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen | Identifizierung und die Speicherung von Pferden in einer zentralen |
Datenbank | Datenbank |
Liste der Daten, die in der Identifizierungsbescheinigung vorkommen | Liste der Daten, die in der Identifizierungsbescheinigung vorkommen |
müssen: | müssen: |
IDENTIFIZIERUNG: | IDENTIFIZIERUNG: |
- Zifferncode des eingepflanzten Mikrochips | - Zifferncode des eingepflanzten Mikrochips |
- Identifizierungsdatum | - Identifizierungsdatum |
- Durchgeführte Entnahme (gegebenenfalls) | - Durchgeführte Entnahme (gegebenenfalls) |
- Vorheriger Identifizierungscode (Mikrochip, Tätowierung, | - Vorheriger Identifizierungscode (Mikrochip, Tätowierung, |
Brandzeichen und andere) | Brandzeichen und andere) |
- Beurteilung (gegebenenfalls): | - Beurteilung (gegebenenfalls): |
1. Schaubild auf der Grundlage im Equidenpass vorgesehenen Musters, | 1. Schaubild auf der Grundlage im Equidenpass vorgesehenen Musters, |
2. Wörtliche Beschreibung, das heißt eine Beschreibung der Abzeichen | 2. Wörtliche Beschreibung, das heißt eine Beschreibung der Abzeichen |
am Kopf, am Vorderbein links, am Vorderbein rechts, am Hinterbein | am Kopf, am Vorderbein links, am Vorderbein rechts, am Hinterbein |
links, am Hinterbein rechts und eine Beschreibung der besonderen | links, am Hinterbein rechts und eine Beschreibung der besonderen |
Abzeichen auf dem Körper. | Abzeichen auf dem Körper. |
PFERD: | PFERD: |
- Name (fakultativ) | - Name (fakultativ) |
- Gebrauchstyp und/oder Rasse | - Gebrauchstyp und/oder Rasse |
- Fellfarbe | - Fellfarbe |
- Geschlecht (wenn männlich, präzisieren, ob es sich um einen Wallach | - Geschlecht (wenn männlich, präzisieren, ob es sich um einen Wallach |
oder einen Hengst handelt) | oder einen Hengst handelt) |
- Geburtsdatum oder ungefähres Geburtsjahr (Zahnkontrolle) | - Geburtsdatum oder ungefähres Geburtsjahr (Zahnkontrolle) |
- Zur Schlachtung bestimmt oder nicht | - Zur Schlachtung bestimmt oder nicht |
EIGENTÜMER (und Halter, wenn dieser nicht der Eigentümer ist): | EIGENTÜMER (und Halter, wenn dieser nicht der Eigentümer ist): |
Wenn der Eigentümer eine natürliche Person/der Halter ist: | Wenn der Eigentümer eine natürliche Person/der Halter ist: |
- Name, Vorname | - Name, Vorname |
- Anschrift (Straße, Nr., Postleitzahl, Gemeinde) | - Anschrift (Straße, Nr., Postleitzahl, Gemeinde) |
- Land | - Land |
- Telefonnummer(n) | - Telefonnummer(n) |
- Faxnummer(n) | - Faxnummer(n) |
- Unterschrift des Eigentümers und des Verantwortlichen (wenn dieser | - Unterschrift des Eigentümers und des Verantwortlichen (wenn dieser |
nicht der Eigentümer ist) | nicht der Eigentümer ist) |
Wenn der Eigentümer eine juristische Person ist: | Wenn der Eigentümer eine juristische Person ist: |
- Name der Gesellschaft und Kontaktangaben des Verantwortlichen | - Name der Gesellschaft und Kontaktangaben des Verantwortlichen |
- Form der Rechtsperson | - Form der Rechtsperson |
- Anschrift (Straße, Nr., Postleitzahl, Gemeinde) | - Anschrift (Straße, Nr., Postleitzahl, Gemeinde) |
- Land | - Land |
- Telefonnummer(n) | - Telefonnummer(n) |
- Faxnummer(n) | - Faxnummer(n) |
- Unterschrift des geschäftsführenden Verwalters | - Unterschrift des geschäftsführenden Verwalters |
IDENTIFIZIERER: | IDENTIFIZIERER: |
- Name und Anschrift | - Name und Anschrift |
- Registrierungsnummer bei der zugelassenen Einrichtung | - Registrierungsnummer bei der zugelassenen Einrichtung |
(gegebenenfalls) | (gegebenenfalls) |
- Unterschrift des Identifizierers » | - Unterschrift des Identifizierers » |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Juli 2009 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 6. Juli 2009 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und | Königlichen Erlasses vom 16. Juni 2005 über die Identifizierung und |
die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank beigefügt zu | die Speicherung von Pferden in einer zentralen Datenbank beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |