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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire et de l'arrêté royal du 3 mai 2002 modifiant cet arrêté | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 oktober 1998 tot bepaling van de vereisten voor de aanleg van verhoogde inrichtingen op de openbare weg en van de technische voorschriften waaraan die moeten voldoen en van het koninklijk besluit van 3 mei 2002 tot wijziging van dit besluit |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 FEVRIER 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire et de l'arrêté royal du 3 mai 2002 modifiant cet arrêté | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 FEBRUARI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 oktober 1998 tot bepaling van de vereisten voor de aanleg van verhoogde inrichtingen op de openbare weg en van de technische voorschriften waaraan die moeten voldoen en van het koninklijk besluit van 3 mei 2002 tot wijziging van dit besluit |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions | - van het koninklijk besluit van 9 oktober 1998 tot bepaling van de |
d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les | vereisten voor de aanleg van verhoogde inrichtingen op de openbare weg |
prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire; | en van de technische voorschriften waaraan die moeten voldoen; |
- de l'arrêté royal du 3 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 3 mei 2002 tot wijziging van het |
octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs | koninklijk besluit van 9 oktober 1998 tot bepaling van de vereisten |
surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques | voor de aanleg van verhoogde inrichtingen op de openbare weg en van de |
auxquelles ceux-ci doivent satisfaire; | technische voorschriften waaraan die moeten voldoen; |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
|
du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 9 octobre 1998 fixant les conditions | - van het koninklijk besluit van 9 oktober 1998 tot bepaling van de |
d'implantation des dispositifs surélevés sur la voie publique et les | vereisten voor de aanleg van verhoogde inrichtingen op de openbare weg |
prescriptions techniques auxquelles ceux-ci doivent satisfaire; | en van de technische voorschriften waaraan die moeten voldoen; |
- de l'arrêté royal du 3 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 3 mei 2002 tot wijziging van het |
octobre 1998 fixant les conditions d'implantation des dispositifs | koninklijk besluit van 9 oktober 1998 tot bepaling van de vereisten |
surélevés sur la voie publique et les prescriptions techniques | voor de aanleg van verhoogde inrichtingen op de openbare weg en van de |
auxquelles ceux-ci doivent satisfaire. | technische voorschriften waaraan die moeten voldoen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 6 février 2003. | Gegeven te Brussel, 6 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
9. OKTOBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 9. OKTOBER 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und | für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und |
der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen | der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung |
der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels | der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels |
22ter , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1983 und | 22ter , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1983 und |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998; |
In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des | In der Erwägung, dass die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des |
vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; | vorliegenden Erlasses beteiligt worden sind; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Juli 1998 in Bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 3. Juli 1998 in Bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; | auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. September 1998, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. September 1998, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und des Staatssekretärs für |
Sicherheit | Sicherheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse, die in | Artikel 1 - Die Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse, die in |
Artikel 22ter des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur | Artikel 22ter des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur |
Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch | Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, erwähnt sind, dürfen nur | den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998, erwähnt sind, dürfen nur |
aus Folgendem bestehen: | aus Folgendem bestehen: |
- entweder aus einer sinusförmigen Anhebung - nachstehend « | - entweder aus einer sinusförmigen Anhebung - nachstehend « |
Verkehrsberuhigungsanlage » genannt -, die den technischen | Verkehrsberuhigungsanlage » genannt -, die den technischen |
Vorschriften von Anlage 1 zu vorliegendem Erlass genügen muss, | Vorschriften von Anlage 1 zu vorliegendem Erlass genügen muss, |
- oder aus einer ebenen Anhebung mit trapezförmigem Längsprofil und | - oder aus einer ebenen Anhebung mit trapezförmigem Längsprofil und |
mit abgeschrägten sinusförmigen oder ebenen Rampen - nachstehend « | mit abgeschrägten sinusförmigen oder ebenen Rampen - nachstehend « |
Verkehrsplateau » genannt -, die den technischen Vorschriften von | Verkehrsplateau » genannt -, die den technischen Vorschriften von |
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass genügen muss. | Anlage 2 zu vorliegendem Erlass genügen muss. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 vorgesehenen Fahrbahnanhebungen dürfen auf | Art. 2 - Die in Artikel 1 vorgesehenen Fahrbahnanhebungen dürfen auf |
öffentlicher Strasse nur angelegt werden, wenn sie die Gesamtheit der | öffentlicher Strasse nur angelegt werden, wenn sie die Gesamtheit der |
folgenden Bedingungen erfüllen: | folgenden Bedingungen erfüllen: |
1. an folgenden Stellen gelegen sein: | 1. an folgenden Stellen gelegen sein: |
- entweder innerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne von Artikel | - entweder innerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne von Artikel |
2.12 desselben Erlasses, | 2.12 desselben Erlasses, |
- oder ausserhalb geschlossener Ortschaften, an Stellen, wo sich | - oder ausserhalb geschlossener Ortschaften, an Stellen, wo sich |
Wohnungen oder von der Öffentlichkeit besuchte Gebäude befinden, oder | Wohnungen oder von der Öffentlichkeit besuchte Gebäude befinden, oder |
an Stellen, wo gewöhnlich zahlreiche Fussgänger oder Radfahrer | an Stellen, wo gewöhnlich zahlreiche Fussgänger oder Radfahrer |
vorbeikommen, unter der Voraussetzung, dass dort eine | vorbeikommen, unter der Voraussetzung, dass dort eine |
Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt, die durch das in | Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt, die durch das in |
Artikel 68.3 desselben Königlichen Erlasses vorgesehene Verkehrsschild | Artikel 68.3 desselben Königlichen Erlasses vorgesehene Verkehrsschild |
C43 auferlegt wird, | C43 auferlegt wird, |
2. solche Verkehrsbedingungen schaffen, dass durch eine bedeutende | 2. solche Verkehrsbedingungen schaffen, dass durch eine bedeutende |
Verringerung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge die Sicherheit, | Verringerung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge die Sicherheit, |
insbesondere die der Fussgänger und Radfahrer, erhöht wird, | insbesondere die der Fussgänger und Radfahrer, erhöht wird, |
3. nicht mit dem in Artikel 67.3 desselben Erlasses vorgesehenen | 3. nicht mit dem in Artikel 67.3 desselben Erlasses vorgesehenen |
Verkehrsschild B9 ausgestattet sein, | Verkehrsschild B9 ausgestattet sein, |
4. nicht von Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen | 4. nicht von Fahrzeugen des Linienverkehrs mit öffentlichen |
Verkehrsmitteln befahren werden, | Verkehrsmitteln befahren werden, |
5. nicht häufig von Fahrzeugen der Rettungsdienste befahren werden. | 5. nicht häufig von Fahrzeugen der Rettungsdienste befahren werden. |
Die in Nr. 4 und 5 erwähnten Beschränkungen gelten nicht für das | Die in Nr. 4 und 5 erwähnten Beschränkungen gelten nicht für das |
Anlegen von Verkehrsplateaus, wenn vorab eine Konzertierung mit den | Anlegen von Verkehrsplateaus, wenn vorab eine Konzertierung mit den |
betroffenen Diensten stattgefunden hat. | betroffenen Diensten stattgefunden hat. |
Art. 3 - Verkehrsberuhigungsanlagen dürfen nur angelegt werden: | Art. 3 - Verkehrsberuhigungsanlagen dürfen nur angelegt werden: |
1. rechtwinklig zur Fahrbahnachse und mindestens über die gesamte | 1. rechtwinklig zur Fahrbahnachse und mindestens über die gesamte |
Breite der Fahrbahn, | Breite der Fahrbahn, |
2. ausserhalb von Kurven, | 2. ausserhalb von Kurven, |
3. ausserhalb von Kreuzungen und mindestens 15 Meter von ihnen | 3. ausserhalb von Kreuzungen und mindestens 15 Meter von ihnen |
entfernt, | entfernt, |
4. mindestens etwa 75 Meter voneinander entfernt, | 4. mindestens etwa 75 Meter voneinander entfernt, |
5. wenn auf einer abfallenden Strasse der Prozentsatz des Gefälles der | 5. wenn auf einer abfallenden Strasse der Prozentsatz des Gefälles der |
Strasse und der Rampe der Anlage zusammen nicht mehr als 15% beträgt. | Strasse und der Rampe der Anlage zusammen nicht mehr als 15% beträgt. |
Art. 4 - Verkehrsplateaus dürfen nur angelegt werden: | Art. 4 - Verkehrsplateaus dürfen nur angelegt werden: |
1. rechtwinklig zur Fahrbahnachse und mindestens über die gesamte | 1. rechtwinklig zur Fahrbahnachse und mindestens über die gesamte |
Breite der Fahrbahn, | Breite der Fahrbahn, |
2. ausserhalb von Kurven, | 2. ausserhalb von Kurven, |
3. mindestens etwa 75 Meter voneinander entfernt, ausser wenn sie auf | 3. mindestens etwa 75 Meter voneinander entfernt, ausser wenn sie auf |
Kreuzungen angelegt sind, | Kreuzungen angelegt sind, |
4. wenn auf einer abfallenden Strasse der Prozentsatz des Gefälles der | 4. wenn auf einer abfallenden Strasse der Prozentsatz des Gefälles der |
Strasse und der Rampe der Anlage zusammen nicht mehr als 15% beträgt. | Strasse und der Rampe der Anlage zusammen nicht mehr als 15% beträgt. |
Art. 5 - Anhebungen in der Fahrbahndecke müssen so angelegt werden, | Art. 5 - Anhebungen in der Fahrbahndecke müssen so angelegt werden, |
dass sie sich deutlich vom Strassen- und Wegebelag der Fahrbahn | dass sie sich deutlich vom Strassen- und Wegebelag der Fahrbahn |
unterscheiden und auf der gesamten Breite auf ihren Rampen parallel | unterscheiden und auf der gesamten Breite auf ihren Rampen parallel |
zur Fahrbahnachse abwechselnd kurze und lange Striche in weisser Farbe | zur Fahrbahnachse abwechselnd kurze und lange Striche in weisser Farbe |
auf dunklem Grund aufweisen, die in einem weissen Querstrich enden, | auf dunklem Grund aufweisen, die in einem weissen Querstrich enden, |
gemäss Punkt 3.1 der Anlage 1 und Punkt 3.1 der Anlage 2 zu | gemäss Punkt 3.1 der Anlage 1 und Punkt 3.1 der Anlage 2 zu |
vorliegendem Erlass. | vorliegendem Erlass. |
Art. 6 - Die Vorschriften des vorliegenden Erlasses gelten nicht für | Art. 6 - Die Vorschriften des vorliegenden Erlasses gelten nicht für |
in verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne von Artikel 2.32 der | in verkehrsberuhigten Bereichen im Sinne von Artikel 2.32 der |
allgemeinen Strassenverkehrsordnung angelegte Fahrbahnanhebungen. | allgemeinen Strassenverkehrsordnung angelegte Fahrbahnanhebungen. |
Art. 7 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 8 dürfen in | Art. 7 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 8 dürfen in |
Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 3 Nr. 4 und 4 Nr. 3 die in | Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 3 Nr. 4 und 4 Nr. 3 die in |
Artikel 1 vorgesehenen Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse, | Artikel 1 vorgesehenen Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse, |
die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angelegt worden | die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angelegt worden |
sind, beibehalten werden. | sind, beibehalten werden. |
Art. 8 - Fahrbahnanhebungen, die den Vorschriften des vorliegenden | Art. 8 - Fahrbahnanhebungen, die den Vorschriften des vorliegenden |
Erlasses nicht entsprechen, müssen spätestens drei Jahre nach | Erlasses nicht entsprechen, müssen spätestens drei Jahre nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angepasst oder entfernt | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angepasst oder entfernt |
worden sein. | worden sein. |
Während dieser Frist müssen sie durch ein Verkehrsschild A51 angezeigt | Während dieser Frist müssen sie durch ein Verkehrsschild A51 angezeigt |
werden, das durch ein Zusatzschild mit passendem Vermerk ergänzt ist. | werden, das durch ein Zusatzschild mit passendem Vermerk ergänzt ist. |
Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 8. April 1983 zur Festlegung der | Art. 9 - Der Königliche Erlass vom 8. April 1983 zur Festlegung der |
Bedingungen für das Anlegen von Verkehrsberuhigungsanlagen und der | Bedingungen für das Anlegen von Verkehrsberuhigungsanlagen und der |
technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, wird aufgehoben. | technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, wird aufgehoben. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1998 in Kraft. | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. November 1998 in Kraft. |
Art. 11 - Unser Minister des Innern und der Staatssekretär für | Art. 11 - Unser Minister des Innern und der Staatssekretär für |
Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Oktober 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Staatssekretär für Sicherheit | Der Staatssekretär für Sicherheit |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der |
Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher | Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher |
Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen | Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen |
(1) | (1) |
(...) | (...) |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der |
Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher | Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher |
Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen | Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen |
(2) | (2) |
(...) | (...) |
(1) (Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ist durch Anlage 1 zum | (1) (Anlage 1 zu vorliegendem Erlass ist durch Anlage 1 zum |
Königlichen Erlass vom 3. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen | Königlichen Erlass vom 3. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das | Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das |
Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der | Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der |
technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, ersetzt worden.) | technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, ersetzt worden.) |
(2) (Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ist durch Anlage 2 zum | (2) (Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ist durch Anlage 2 zum |
Königlichen Erlass vom 3. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen | Königlichen Erlass vom 3. Mai 2002 zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das | Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das |
Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der | Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der |
technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, ersetzt worden.) | technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen, ersetzt worden.) |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 février 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR | MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR |
3. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 3. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das | Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das |
Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der | Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der |
technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen | technischen Vorschriften, denen diese genügen müssen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; | die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung |
der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels | der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels |
22ter , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1983 und | 22ter , eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1983 und |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung |
der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf | der Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf |
öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese | öffentlicher Strasse und der technischen Vorschriften, denen diese |
genügen müssen; | genügen müssen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 7. Dezember 2001 in | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 7. Dezember 2001 in |
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates | Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates |
innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; | innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens 32.824/4 des Staatsrates vom 13. März 2002, | Aufgrund des Gutachtens 32.824/4 des Staatsrates vom 13. März 2002, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober | Artikel 1 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Oktober |
1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von | 1998 zur Festlegung der Bedingungen für das Anlegen von |
Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen | Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher Strasse und der technischen |
Vorschriften, denen diese genügen müssen, werden zwischen den Wörtern | Vorschriften, denen diese genügen müssen, werden zwischen den Wörtern |
« auf öffentlicher Strasse » und den Wörtern « und der technischen | « auf öffentlicher Strasse » und den Wörtern « und der technischen |
Vorschriften » die Wörter « , mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf | Vorschriften » die Wörter « , mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf |
30 km in der Stunde beschränkt werden soll, » eingefügt. | 30 km in der Stunde beschränkt werden soll, » eingefügt. |
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird der zweite | Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird der zweite |
Gedankenstrich wie folgt ergänzt: | Gedankenstrich wie folgt ergänzt: |
« Unter besonderen Umständen kann das Verkehrsplateau auch nur eine | « Unter besonderen Umständen kann das Verkehrsplateau auch nur eine |
einzige Rampe haben. » | einzige Rampe haben. » |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1) Im einleitenden Satz des niederländischen Textes wird zwischen den | 1) Im einleitenden Satz des niederländischen Textes wird zwischen den |
Wörtern « artikel 1" und den Wörtern « verhoogde inrichtingen » das | Wörtern « artikel 1" und den Wörtern « verhoogde inrichtingen » das |
Wort « voorziene » eingefügt. | Wort « voorziene » eingefügt. |
2) Nr. 1 zweiter Gedankenstrich wird durch folgende Wörter ergänzt: | 2) Nr. 1 zweiter Gedankenstrich wird durch folgende Wörter ergänzt: |
« , ausser wenn die Fahrbahnanhebung vor einer Kreuzung auf einer von | « , ausser wenn die Fahrbahnanhebung vor einer Kreuzung auf einer von |
den anderen Fahrspuren physisch abgetrennten Rechtsabbiegespur | den anderen Fahrspuren physisch abgetrennten Rechtsabbiegespur |
angelegt ist ». | angelegt ist ». |
3) Nr. 3 wird aufgehoben. | 3) Nr. 3 wird aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1) Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: | 1) Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: |
« ; wenn die Verkehrsrichtungen auf einer Fahrbahn jedoch anders als | « ; wenn die Verkehrsrichtungen auf einer Fahrbahn jedoch anders als |
durch Strassenmarkierungen voneinander getrennt sind, kann die Breite | durch Strassenmarkierungen voneinander getrennt sind, kann die Breite |
der Verkehrsberuhigungsanlage auf den Teil der Fahrbahn, der für eine | der Verkehrsberuhigungsanlage auf den Teil der Fahrbahn, der für eine |
Verkehrsrichtung bestimmt ist, begrenzt werden ». | Verkehrsrichtung bestimmt ist, begrenzt werden ». |
2) Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2) Nr. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 4. mindestens etwa 75 Meter von einer anderen Fahrbahnanhebung | « 4. mindestens etwa 75 Meter von einer anderen Fahrbahnanhebung |
entfernt, ausser bei besonderen örtlichen Umständen, ». | entfernt, ausser bei besonderen örtlichen Umständen, ». |
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1) Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: | 1) Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: |
« ; wenn die Verkehrsrichtungen auf einer Fahrbahn jedoch anders als | « ; wenn die Verkehrsrichtungen auf einer Fahrbahn jedoch anders als |
durch Strassenmarkierungen voneinander getrennt sind, kann die Breite | durch Strassenmarkierungen voneinander getrennt sind, kann die Breite |
des Verkehrsplateaus auf den Teil der Fahrbahn, der für eine | des Verkehrsplateaus auf den Teil der Fahrbahn, der für eine |
Verkehrsrichtung bestimmt ist, begrenzt werden, ». | Verkehrsrichtung bestimmt ist, begrenzt werden, ». |
2) Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2) Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 2. so, dass die Auf- und Abfahrtsrampen des Verkehrsplateaus sich | « 2. so, dass die Auf- und Abfahrtsrampen des Verkehrsplateaus sich |
ausserhalb von Kurven befinden und dass sie aus ausreichender | ausserhalb von Kurven befinden und dass sie aus ausreichender |
Entfernung sichtbar sind, ». | Entfernung sichtbar sind, ». |
3) Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 3) Nr. 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« mindestens etwa 75 Meter von einer anderen Fahrbahnanhebung | « mindestens etwa 75 Meter von einer anderen Fahrbahnanhebung |
entfernt, ausser wenn sie auf Kreuzungen angelegt sind und ausser bei | entfernt, ausser wenn sie auf Kreuzungen angelegt sind und ausser bei |
besonderen örtlichen Umständen, ». | besonderen örtlichen Umständen, ». |
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Wenn ein Verkehrsplateau nicht an all seinen Enden eine Rampe hat, | « Wenn ein Verkehrsplateau nicht an all seinen Enden eine Rampe hat, |
muss es dort, wo keine Rampe ist, fiktiv durch diese Striche | muss es dort, wo keine Rampe ist, fiktiv durch diese Striche |
abgegrenzt werden. » | abgegrenzt werden. » |
Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 8 - Artikel 8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | Art. 8 - Artikel 8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Fahrbahnanhebungen, bei denen die Höhe grösser oder die Länge der | « Fahrbahnanhebungen, bei denen die Höhe grösser oder die Länge der |
Anlage oder ihrer Auffahrtsrampen kleiner ist als diejenige, die - | Anlage oder ihrer Auffahrtsrampen kleiner ist als diejenige, die - |
einschliesslich der zulässigen Toleranzgrenzen - in den Anlagen zu | einschliesslich der zulässigen Toleranzgrenzen - in den Anlagen zu |
vorliegendem Erlass vorgesehen ist, müssen spätestens am 1. November | vorliegendem Erlass vorgesehen ist, müssen spätestens am 1. November |
2002 angepasst oder entfernt worden sein. Während dieser Frist müssen | 2002 angepasst oder entfernt worden sein. Während dieser Frist müssen |
sie durch ein Verkehrsschild A51 angezeigt werden, das durch ein | sie durch ein Verkehrsschild A51 angezeigt werden, das durch ein |
Zusatzschild mit passendem Vermerk ergänzt ist. | Zusatzschild mit passendem Vermerk ergänzt ist. |
Verkehrsplateaus, bei denen die Höhe kleiner oder die Länge der Anlage | Verkehrsplateaus, bei denen die Höhe kleiner oder die Länge der Anlage |
oder ihrer Auffahrtsrampen grösser ist als diejenige, die - | oder ihrer Auffahrtsrampen grösser ist als diejenige, die - |
einschliesslich der zulässigen Toleranzgrenzen - in den Anlagen zu | einschliesslich der zulässigen Toleranzgrenzen - in den Anlagen zu |
vorliegendem Erlass vorgesehen ist, dürfen bis zu dem Zeitpunkt, wo | vorliegendem Erlass vorgesehen ist, dürfen bis zu dem Zeitpunkt, wo |
Arbeiten zur Erneuerung der Infrastruktur durchgeführt werden, | Arbeiten zur Erneuerung der Infrastruktur durchgeführt werden, |
beibehalten werden. Sie werden durch die Verkehrsschilder A14 und F87 | beibehalten werden. Sie werden durch die Verkehrsschilder A14 und F87 |
angezeigt. | angezeigt. |
Formen und Abmessungen der Markierungen auf den Verkehrsplateaus, die | Formen und Abmessungen der Markierungen auf den Verkehrsplateaus, die |
den in den Anlagen zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Markierungen | den in den Anlagen zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Markierungen |
nicht entsprechen, dürfen bis zu dem Zeitpunkt, wo Arbeiten zur | nicht entsprechen, dürfen bis zu dem Zeitpunkt, wo Arbeiten zur |
Erneuerung der Infrastruktur durchgeführt werden, beibehalten werden. | Erneuerung der Infrastruktur durchgeführt werden, beibehalten werden. |
Wenn die Markierungen jedoch mit den anderen Markierungen, die in den | Wenn die Markierungen jedoch mit den anderen Markierungen, die in den |
Artikeln 72 bis 77 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 1. | Artikeln 72 bis 77 einschliesslich des Königlichen Erlasses vom 1. |
Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung | Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung |
vorgesehen sind, verwechselt werden können, müssen sie spätestens bis | vorgesehen sind, verwechselt werden können, müssen sie spätestens bis |
zum 1. November 2002 angepasst worden sein. | zum 1. November 2002 angepasst worden sein. |
Wenn ein Verkehrsplateau nicht mit Markierungen versehen ist, müssen | Wenn ein Verkehrsplateau nicht mit Markierungen versehen ist, müssen |
die in den Anlagen zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Markierungen | die in den Anlagen zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Markierungen |
zum Zeitpunkt, wo Arbeiten zur Erneuerung der Infrastruktur | zum Zeitpunkt, wo Arbeiten zur Erneuerung der Infrastruktur |
durchgeführt werden, angebracht werden. » | durchgeführt werden, angebracht werden. » |
Art. 9 - Die Anlagen 1 und 2 desselben Erlasses werden durch die | Art. 9 - Die Anlagen 1 und 2 desselben Erlasses werden durch die |
Anlagen 1 und 2 zum vorliegenden Erlass ersetzt. | Anlagen 1 und 2 zum vorliegenden Erlass ersetzt. |
Art. 10 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit | Art. 10 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Anlage 1 | Anlage 1 |
zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der | zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der |
Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher | Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher |
Strasse, mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km in der Stunde | Strasse, mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km in der Stunde |
beschränkt werden soll, und der technischen Vorschriften, denen diese | beschränkt werden soll, und der technischen Vorschriften, denen diese |
genügen müssen | genügen müssen |
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR VERKEHRSBERUHIGUNGSANLAGEN | TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR VERKEHRSBERUHIGUNGSANLAGEN |
1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG | 1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG |
Eine Verkehrsberuhigungsanlage besteht aus einer örtlichen, | Eine Verkehrsberuhigungsanlage besteht aus einer örtlichen, |
sinusförmigen Anhebung der öffentlichen Strasse, durch die | sinusförmigen Anhebung der öffentlichen Strasse, durch die |
Fahrzeugführer physisch gezwungen werden sollen, die Geschwindigkeit | Fahrzeugführer physisch gezwungen werden sollen, die Geschwindigkeit |
ihres Fahrzeugs zu drosseln. | ihres Fahrzeugs zu drosseln. |
Ihr Längsprofil soll eine Unbequemlichkeit verursachen, die um so | Ihr Längsprofil soll eine Unbequemlichkeit verursachen, die um so |
grösser ist, je schneller man die Anlage überfährt. | grösser ist, je schneller man die Anlage überfährt. |
Die Zunahme der vertikalen Beschleunigung muss maximal sein für eine | Die Zunahme der vertikalen Beschleunigung muss maximal sein für eine |
Geschwindigkeit von etwa 30 km in der Stunde. | Geschwindigkeit von etwa 30 km in der Stunde. |
2. FORM UND ABMESSUNGEN | 2. FORM UND ABMESSUNGEN |
2.1 Die Verkehrsberuhigungsanlage hat eine Länge L = 4,80 m und eine | 2.1 Die Verkehrsberuhigungsanlage hat eine Länge L = 4,80 m und eine |
Höhe T = 12,0 cm. | Höhe T = 12,0 cm. |
Ihr Längsprofil muss der Tabelle 1 und der Abbildung 1 der | Ihr Längsprofil muss der Tabelle 1 und der Abbildung 1 der |
vorliegenden Anlage entsprechen. | vorliegenden Anlage entsprechen. |
2.2 Jedoch darf die Länge (L) der Verkehrsberuhigungsanlagen, die vor | 2.2 Jedoch darf die Länge (L) der Verkehrsberuhigungsanlagen, die vor |
dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angelegt worden sind, | dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angelegt worden sind, |
zwischen 4,00 m und 4,80 m betragen. | zwischen 4,00 m und 4,80 m betragen. |
Ihr Längsprofil wird wie folgt berechnet: | Ihr Längsprofil wird wie folgt berechnet: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
In dieser Formel sind X und Y die orthogonalen Koordinaten, L die | In dieser Formel sind X und Y die orthogonalen Koordinaten, L die |
Länge und T die maximale Höhe der Verkehrsberuhigungsanlage. X und L | Länge und T die maximale Höhe der Verkehrsberuhigungsanlage. X und L |
werden in Meter, Y und T in cm ausgedrückt. | werden in Meter, Y und T in cm ausgedrückt. |
Die maximale Höhe (T) einer Verkehrsberuhigungsanlage von 4,00 m | Die maximale Höhe (T) einer Verkehrsberuhigungsanlage von 4,00 m |
beträgt 10,0 cm und variiert verhältnismässig bis zu 12,0 cm für eine | beträgt 10,0 cm und variiert verhältnismässig bis zu 12,0 cm für eine |
Länge von 4,80 m. | Länge von 4,80 m. |
2.3 Bei der Verwirklichung von Verkehrsberuhigungsanlagen sind | 2.3 Bei der Verwirklichung von Verkehrsberuhigungsanlagen sind |
folgende Toleranzgrenzen zulässig: | folgende Toleranzgrenzen zulässig: |
- in der Länge (L): + 5%, | - in der Länge (L): + 5%, |
- in der Höhe (Y): + 2 cm an einem bestimmten Messpunkt, | - in der Höhe (Y): + 2 cm an einem bestimmten Messpunkt, |
+ 1 cm auf den Durchschnitt des Längsprofils, | + 1 cm auf den Durchschnitt des Längsprofils, |
- an der Vorderkante (A): + 0,5 cm. | - an der Vorderkante (A): + 0,5 cm. |
Das Längsprofil wird der tatsächlichen Länge der | Das Längsprofil wird der tatsächlichen Länge der |
Verkehrsberuhigungsanlage angepasst. | Verkehrsberuhigungsanlage angepasst. |
3. VERWIRKLICHUNG | 3. VERWIRKLICHUNG |
3.1 Die auf Abbildung 1 abgebildeten weissen Striche auf dunklem | 3.1 Die auf Abbildung 1 abgebildeten weissen Striche auf dunklem |
Grund, die auf dem schrägsten Teil jeder Neigung angebracht werden, | Grund, die auf dem schrägsten Teil jeder Neigung angebracht werden, |
haben folgende Abmessungen: | haben folgende Abmessungen: |
- Die weissen Längsstriche sind etwa 0,10 m breit. | - Die weissen Längsstriche sind etwa 0,10 m breit. |
- Die langen Striche sind etwa 1,00 m lang. | - Die langen Striche sind etwa 1,00 m lang. |
- Die kurzen Striche sind etwa 0,40 m lang. | - Die kurzen Striche sind etwa 0,40 m lang. |
- Der Zwischenabstand zwischen zwei Strichen beträgt etwa 0,20 m. | - Der Zwischenabstand zwischen zwei Strichen beträgt etwa 0,20 m. |
- Der weisse Querstrich ist etwa 0,20 m breit. | - Der weisse Querstrich ist etwa 0,20 m breit. |
Wenn die vorerwähnten Abmessungen aus technischen Gründen nicht | Wenn die vorerwähnten Abmessungen aus technischen Gründen nicht |
eingehalten werden können, muss das Verhältnis zwischen den benutzten | eingehalten werden können, muss das Verhältnis zwischen den benutzten |
Abmessungen konstant bleiben. | Abmessungen konstant bleiben. |
3.2 Die Oberfläche der Verkehrsberuhigungsanlage muss eben sein. | 3.2 Die Oberfläche der Verkehrsberuhigungsanlage muss eben sein. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 2002 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 2002 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Anlage 2 | Anlage 2 |
zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der | zum Königlichen Erlass vom 9. Oktober 1998 zur Festlegung der |
Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher | Bedingungen für das Anlegen von Fahrbahnanhebungen auf öffentlicher |
Strasse, mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km in der Stunde | Strasse, mit denen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km in der Stunde |
beschränkt werden soll, und der technischen Vorschriften, denen diese | beschränkt werden soll, und der technischen Vorschriften, denen diese |
genügen müssen | genügen müssen |
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR VERKEHRSPLATEAUS | TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR VERKEHRSPLATEAUS |
1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG | 1. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG |
Ein Verkehrsplateau besteht aus einer ebenen Anhebung der öffentlichen | Ein Verkehrsplateau besteht aus einer ebenen Anhebung der öffentlichen |
Strasse mit trapezförmigem Längsprofil und abgeschrägter sinusförmiger | Strasse mit trapezförmigem Längsprofil und abgeschrägter sinusförmiger |
oder ebener Auf- und/oder Abfahrtsrampe. | oder ebener Auf- und/oder Abfahrtsrampe. |
Ein Verkehrsplateau kann geändert werden, indem man seine Höhe (H), | Ein Verkehrsplateau kann geändert werden, indem man seine Höhe (H), |
seine Neigung (I) und die Form der Rampen und seine Länge (P) | seine Neigung (I) und die Form der Rampen und seine Länge (P) |
verändert. | verändert. |
2. FORMEN UND ABMESSUNGEN | 2. FORMEN UND ABMESSUNGEN |
2.1 Trapezförmiges Verkehrsplateau | 2.1 Trapezförmiges Verkehrsplateau |
- Das Längsprofil dieses Verkehrsplateaus umfasst ein ebenes erhöhtes | - Das Längsprofil dieses Verkehrsplateaus umfasst ein ebenes erhöhtes |
Plateau und Auf- und/oder Abfahrtsrampen. Es ist trapezförmig gemäss | Plateau und Auf- und/oder Abfahrtsrampen. Es ist trapezförmig gemäss |
Abbildung 1 der vorliegenden Anlage. | Abbildung 1 der vorliegenden Anlage. |
- Es hat folgende Abmessungen: | - Es hat folgende Abmessungen: |
- Die Höhe (H) des Verkehrsplateaus richtet sich nach seiner | - Die Höhe (H) des Verkehrsplateaus richtet sich nach seiner |
Zweckbestimmung. Die empfohlenen Höhen sind 10,0 oder 12,0 cm. Die | Zweckbestimmung. Die empfohlenen Höhen sind 10,0 oder 12,0 cm. Die |
Höhe darf jedoch der Höhe des Bürgersteigrandes entsprechen, mit einem | Höhe darf jedoch der Höhe des Bürgersteigrandes entsprechen, mit einem |
Maximum von 15,0 cm und einem Minimum von 8,0 cm, wenn die örtlichen | Maximum von 15,0 cm und einem Minimum von 8,0 cm, wenn die örtlichen |
Umstände es erforderlich machen. | Umstände es erforderlich machen. |
- Die Länge (S) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe richtet sich nach der | - Die Länge (S) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe richtet sich nach der |
Art des Verkehrs und der Höhe des Verkehrsplateaus, gemäss Tabelle 1 | Art des Verkehrs und der Höhe des Verkehrsplateaus, gemäss Tabelle 1 |
der vorliegenden Anlage. | der vorliegenden Anlage. |
- Die Neigung (I) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe entspricht den in | - Die Neigung (I) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe entspricht den in |
der Tabelle 1 der vorliegenden Anlage erwähnten Werten. | der Tabelle 1 der vorliegenden Anlage erwähnten Werten. |
- Die Länge (P) der oberen Fläche des Verkehrsplateaus richtet sich | - Die Länge (P) der oberen Fläche des Verkehrsplateaus richtet sich |
nach den örtlichen Umständen und der Art des Verkehrs auf dem | nach den örtlichen Umständen und der Art des Verkehrs auf dem |
Verkehrsplateau, gemäss Tabelle 1. | Verkehrsplateau, gemäss Tabelle 1. |
Sie beträgt mindestens 8,00 m für Autobusse und 15,00 Meter für | Sie beträgt mindestens 8,00 m für Autobusse und 15,00 Meter für |
Gelenkautobusse. | Gelenkautobusse. |
TABELLE 1 | TABELLE 1 |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
2.2 Verkehrsplateau mit sinusförmiger Auf- und Abfahrtsrampe | 2.2 Verkehrsplateau mit sinusförmiger Auf- und Abfahrtsrampe |
- Das Längsprofil des Verkehrsplateaus umfasst ein ebenes erhöhtes | - Das Längsprofil des Verkehrsplateaus umfasst ein ebenes erhöhtes |
Plateau und eine sinusförmige Auf- und/oder Abfahrtsrampe gemäss | Plateau und eine sinusförmige Auf- und/oder Abfahrtsrampe gemäss |
Abbildung 2 der vorliegenden Anlage. | Abbildung 2 der vorliegenden Anlage. |
- Es hat folgende Abmessungen: | - Es hat folgende Abmessungen: |
- Die Höhe (H) des Verkehrsplateaus richtet sich nach seiner | - Die Höhe (H) des Verkehrsplateaus richtet sich nach seiner |
Zweckbestimmung. Die empfohlenen Höhen sind 10,0 oder 12,0 cm. Die | Zweckbestimmung. Die empfohlenen Höhen sind 10,0 oder 12,0 cm. Die |
Höhe darf jedoch der Höhe des Bürgersteigrandes entsprechen, mit einem | Höhe darf jedoch der Höhe des Bürgersteigrandes entsprechen, mit einem |
Maximum von 15,0 cm und einem Minimum von 8,0 cm, wenn die örtlichen | Maximum von 15,0 cm und einem Minimum von 8,0 cm, wenn die örtlichen |
Umstände es erforderlich machen. | Umstände es erforderlich machen. |
- Die Länge (S) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe richtet sich nach der | - Die Länge (S) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe richtet sich nach der |
Art des Verkehrs und der Höhe des Verkehrsplateaus, gemäss Tabelle 2 | Art des Verkehrs und der Höhe des Verkehrsplateaus, gemäss Tabelle 2 |
der vorliegenden Anlage. | der vorliegenden Anlage. |
- Die durchschnittliche Neigung (I) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe | - Die durchschnittliche Neigung (I) der Auf- und/oder Abfahrtsrampe |
entspricht den in der Tabelle 2 der vorliegenden Anlage erwähnten | entspricht den in der Tabelle 2 der vorliegenden Anlage erwähnten |
Werten. | Werten. |
- Die Länge der oberen Fläche (P) des Verkehrsplateaus richtet sich | - Die Länge der oberen Fläche (P) des Verkehrsplateaus richtet sich |
nach den örtlichen Umständen und der Art des Verkehrs auf dem | nach den örtlichen Umständen und der Art des Verkehrs auf dem |
Verkehrsplateau, gemäss Tabelle 2 der vorliegenden Anlage. | Verkehrsplateau, gemäss Tabelle 2 der vorliegenden Anlage. |
Sie beträgt mindestens 8,00 m für Autobusse und 15,00 Meter für | Sie beträgt mindestens 8,00 m für Autobusse und 15,00 Meter für |
Gelenkautobusse. | Gelenkautobusse. |
TABELLE 2 | TABELLE 2 |
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Das Längsprofil der Auf- und Abfahrtsrampe (Tabelle 3 und Abbildung 2) | Das Längsprofil der Auf- und Abfahrtsrampe (Tabelle 3 und Abbildung 2) |
wird je nach Typ des Verkehrsplateaus anhand nachstehender Formel | wird je nach Typ des Verkehrsplateaus anhand nachstehender Formel |
berechnet: | berechnet: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
In dieser Formel sind X und Y die orthogonalen Koordinaten, H die Höhe | In dieser Formel sind X und Y die orthogonalen Koordinaten, H die Höhe |
des Verkehrsplateaus und S die Länge der Auf- und Abfahrtsrampe; X und | des Verkehrsplateaus und S die Länge der Auf- und Abfahrtsrampe; X und |
S werden in Meter, H und Y in Zentimeter ausgedrückt. | S werden in Meter, H und Y in Zentimeter ausgedrückt. |
TABELLE 3 Höhe und Länge der Auf- und Abfahrtsrampen von sinusförmigen | TABELLE 3 Höhe und Länge der Auf- und Abfahrtsrampen von sinusförmigen |
Verkehrsplateaus, je nach Typ | Verkehrsplateaus, je nach Typ |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
2.3 Bei der Verwirklichung der verschiedenen Typen von | 2.3 Bei der Verwirklichung der verschiedenen Typen von |
Verkehrsplateaus sind folgende Toleranzgrenzen zulässig: | Verkehrsplateaus sind folgende Toleranzgrenzen zulässig: |
- in der Länge (S) der Rampe: + 5%, | - in der Länge (S) der Rampe: + 5%, |
- in der Länge (P) der oberen Fläche: keine Abweichung von der | - in der Länge (P) der oberen Fläche: keine Abweichung von der |
Mindestabmessung, | Mindestabmessung, |
- in der Höhe (Y) der Rampe: + 2 cm an einem bestimmten Messpunkt, | - in der Höhe (Y) der Rampe: + 2 cm an einem bestimmten Messpunkt, |
+ 1 cm auf den Durchschnitt des Längsprofils, | + 1 cm auf den Durchschnitt des Längsprofils, |
- an der Vorderkante (A): höchstens 0,5 cm. | - an der Vorderkante (A): höchstens 0,5 cm. |
Das Längsprofil der Auf- und/oder Abfahrtsrampe wird der tatsächlichen | Das Längsprofil der Auf- und/oder Abfahrtsrampe wird der tatsächlichen |
Länge der Auf- und/oder Abfahrtsrampe angepasst. | Länge der Auf- und/oder Abfahrtsrampe angepasst. |
3. VERWIRKLICHUNG | 3. VERWIRKLICHUNG |
3.1 Die Striche auf den Auf- und/oder Abfahrtsrampen müssen Punkt 3.1 | 3.1 Die Striche auf den Auf- und/oder Abfahrtsrampen müssen Punkt 3.1 |
der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass entsprechen. | der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass entsprechen. |
3.2 Die Oberfläche des Verkehrsplateaus muss eben sein. | 3.2 Die Oberfläche des Verkehrsplateaus muss eben sein. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 2002 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Mai 2002 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität und des Tansportwesens | Die Ministerin der Mobilität und des Tansportwesens |
Frau I. DURANT | Frau I. DURANT |
Abbildung 1 | Abbildung 1 |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 février 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 februari 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |