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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 avril 2007 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 avril 2007 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 25 avril 2007 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van |
(Moniteur belge du 15 janvier 2019). | alarmcentrales (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2019). |
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allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 25. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die | Erlasses vom 25. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die |
Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die | Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die |
Verwaltung von Alarmzentralen | Verwaltung von Alarmzentralen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, der Artikel 32, 89, 153 und 155; | und besonderen Sicherheit, der Artikel 32, 89, 153 und 155; |
In Erwägung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der | In Erwägung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der |
Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie | Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie |
2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die | 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die |
harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten | harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten |
eCall-Dienstes; | eCall-Dienstes; |
In Erwägung des Beschlusses Nr. 585/2014/EU des Europäischen | In Erwägung des Beschlusses Nr. 585/2014/EU des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des | Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des |
interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes; | interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes; |
In Erwägung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische | In Erwägung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
Kommunikation, des Artikels 106; | Kommunikation, des Artikels 106; |
In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von | In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von |
Rettungs- und Sicherheitsdiensten, des Artikels 3 § 1 Absatz 2; | Rettungs- und Sicherheitsdiensten, des Artikels 3 § 1 Absatz 2; |
In Erwägung der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 29. Mai | In Erwägung der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 29. Mai |
2017 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des | 2017 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein | Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein |
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und | Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und |
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; | der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.125/2 des Staatsrates vom 9. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.125/2 des Staatsrates vom 9. April |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unserer | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unserer |
Ministerin der Volksgesundheit | Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur |
Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die | Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die |
Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen wird | Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen wird |
durch die Bestimmungen der Punkte 23 bis 34 mit folgendem Wortlaut | durch die Bestimmungen der Punkte 23 bis 34 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"23. "IVS-Rahmengesetz": das Gesetz vom 17. August 2013 zur Schaffung | "23. "IVS-Rahmengesetz": das Gesetz vom 17. August 2013 zur Schaffung |
des Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur | des Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten | Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, | und besonderen Sicherheit, |
24. "privatem eCall": einen Anruf im Sinne von Artikel 3 Nr. 22 des | 24. "privatem eCall": einen Anruf im Sinne von Artikel 3 Nr. 22 des |
IVS-Rahmengesetzes, | IVS-Rahmengesetzes, |
25. "Alarmzentrale für private eCalls": die Rufzentrale eines privaten | 25. "Alarmzentrale für private eCalls": die Rufzentrale eines privaten |
IVS-Diensteanbieters, die private eCalls bearbeitet und hierfür gemäß | IVS-Diensteanbieters, die private eCalls bearbeitet und hierfür gemäß |
Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit eine Genehmigung des Ministers des Innern | und besonderen Sicherheit eine Genehmigung des Ministers des Innern |
erhalten hat, | erhalten hat, |
26. "112-Zentrale": eine unabhängige Rufzentrale, die Teil der | 26. "112-Zentrale": eine unabhängige Rufzentrale, die Teil der |
112-Zentren im Sinne des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der | 112-Zentren im Sinne des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der |
112-Zentren und der Agentur 112 ist und die medizinische Notrufe und | 112-Zentren und der Agentur 112 ist und die medizinische Notrufe und |
Notrufe in Sachen Feuerwehrhilfe für Zwischenfälle in einem | Notrufe in Sachen Feuerwehrhilfe für Zwischenfälle in einem |
abgegrenzten Gebiet bearbeitet, | abgegrenzten Gebiet bearbeitet, |
27. "SICAD": den Kommunikations- und Informationsdienst eines Bezirks | 27. "SICAD": den Kommunikations- und Informationsdienst eines Bezirks |
im Sinne von Artikel 93 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | im Sinne von Artikel 93 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, der für die Bearbeitung polizeilicher Notrufe | Polizeidienstes, der für die Bearbeitung polizeilicher Notrufe |
zuständig ist, | zuständig ist, |
28. "zuständiger Notrufleitstelle" oder kurz "zuständiger Leitstelle": | 28. "zuständiger Notrufleitstelle" oder kurz "zuständiger Leitstelle": |
entweder die 112-Zentrale oder den SICAD, der für die Bearbeitung des | entweder die 112-Zentrale oder den SICAD, der für die Bearbeitung des |
Notrufs zuständig ist, je nach Art und Lokalisierung des | Notrufs zuständig ist, je nach Art und Lokalisierung des |
Zwischenfalls, | Zwischenfalls, |
29. "TPS-Norm": die Norm NBN EN 16102 "Intelligente Verkehrssysteme - | 29. "TPS-Norm": die Norm NBN EN 16102 "Intelligente Verkehrssysteme - |
Notruf - Betriebsanforderungen für die Notruf-Unterstützung durch | Notruf - Betriebsanforderungen für die Notruf-Unterstützung durch |
Dritte", | Dritte", |
30. "obligatorischen Daten": die in Absatz 7.4 der TPS-Norm | 30. "obligatorischen Daten": die in Absatz 7.4 der TPS-Norm |
vorgesehenen Daten, die im "TPS-eCall-Datensatz" (Englisch: TPS-eCall | vorgesehenen Daten, die im "TPS-eCall-Datensatz" (Englisch: TPS-eCall |
Set of Data) enthalten sein müssen, ergänzt durch die Rufnummer des | Set of Data) enthalten sein müssen, ergänzt durch die Rufnummer des |
Fahrzeugs (Englisch: VehiclePhoneNumber), | Fahrzeugs (Englisch: VehiclePhoneNumber), |
31. "nützlichen Daten": die in Absatz 7.4 der TPS-Norm vorgesehenen | 31. "nützlichen Daten": die in Absatz 7.4 der TPS-Norm vorgesehenen |
optionalen Daten, die im "TPS eCall Set of Data" enthalten sind und | optionalen Daten, die im "TPS eCall Set of Data" enthalten sind und |
die für die zuständige Leitstelle nützlich sein können, insbesondere | die für die zuständige Leitstelle nützlich sein können, insbesondere |
die Beschreibung des Zwischenfalls gemäß Artikel 25/7 Nr. 7 und die | die Beschreibung des Zwischenfalls gemäß Artikel 25/7 Nr. 7 und die |
Daten, die gegebenenfalls vom Minister als nützlich festgelegt wurden, | Daten, die gegebenenfalls vom Minister als nützlich festgelegt wurden, |
32. "Infrastrukturbetreiber": die in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. | 32. "Infrastrukturbetreiber": die in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. |
Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten | Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten |
erwähnte öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft A.S.T.R.I.D., | erwähnte öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft A.S.T.R.I.D., |
33. "zuverlässiger Ortung": die Informationen, die es erlauben, den | 33. "zuverlässiger Ortung": die Informationen, die es erlauben, den |
Ort zu ermitteln, an den eventuell Hilfsdienste geschickt werden | Ort zu ermitteln, an den eventuell Hilfsdienste geschickt werden |
müssen, damit sie den Ort des Zwischenfalls innerhalb einer üblichen | müssen, damit sie den Ort des Zwischenfalls innerhalb einer üblichen |
Anfahrts- beziehungsweise Einsatzfrist finden können, wie etwa eine | Anfahrts- beziehungsweise Einsatzfrist finden können, wie etwa eine |
aktuelle und zuverlässige Satellitenortung, eine korrekte Adresse oder | aktuelle und zuverlässige Satellitenortung, eine korrekte Adresse oder |
eine Kreuzung, | eine Kreuzung, |
34. "Direktion 112": die Direktion 112 der Generaldirektion Zivile | 34. "Direktion 112": die Direktion 112 der Generaldirektion Zivile |
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres." | Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres." |
Art. 2 - In denselben Erlass wird nach Artikel 25 ein Kapitel 3bis mit | Art. 2 - In denselben Erlass wird nach Artikel 25 ein Kapitel 3bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 3bis - Bestimmungen, die ausschließlich für Alarmzentralen | "KAPITEL 3bis - Bestimmungen, die ausschließlich für Alarmzentralen |
für private eCalls gelten | für private eCalls gelten |
Art. 25/1 - Alarmzentralen für private eCalls, die einen privaten | Art. 25/1 - Alarmzentralen für private eCalls, die einen privaten |
eCall empfangen, bewerten den Anruf und die erhaltenen Daten. Sie | eCall empfangen, bewerten den Anruf und die erhaltenen Daten. Sie |
leiten den Anruf zusammen mit den obligatorischen und nützlichen Daten | leiten den Anruf zusammen mit den obligatorischen und nützlichen Daten |
an die zuständige Leitstelle weiter, wenn die Bedingungen von Artikel | an die zuständige Leitstelle weiter, wenn die Bedingungen von Artikel |
25/2 erfüllt sind. Dabei befolgen sie das in vorliegendem Kapitel | 25/2 erfüllt sind. Dabei befolgen sie das in vorliegendem Kapitel |
beschriebene Verfahren. | beschriebene Verfahren. |
Art. 25/2 - Alarmzentralen für private eCalls dürfen den Anruf und die | Art. 25/2 - Alarmzentralen für private eCalls dürfen den Anruf und die |
obligatorischen und nützlichen Daten nur dann an die zuständige | obligatorischen und nützlichen Daten nur dann an die zuständige |
Leitstelle weiterleiten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig | Leitstelle weiterleiten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
1. Der Anruf ist die Folge einer Notsituation, in der sich Insassen | 1. Der Anruf ist die Folge einer Notsituation, in der sich Insassen |
eines Fahrzeugs befinden. wie in Artikel 25/3 § 1 erwähnt. | eines Fahrzeugs befinden. wie in Artikel 25/3 § 1 erwähnt. |
2. Diese Situation ist so dringend, dass der Einsatz des Dienstes für | 2. Diese Situation ist so dringend, dass der Einsatz des Dienstes für |
dringende medizinische Hilfe, der Feuerwehr oder der Polizei vor Ort | dringende medizinische Hilfe, der Feuerwehr oder der Polizei vor Ort |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
3. Der Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet, kann auf zuverlässige | 3. Der Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet, kann auf zuverlässige |
Weise bestimmt werden und liegt auf belgischem Staatsgebiet. | Weise bestimmt werden und liegt auf belgischem Staatsgebiet. |
Art. 25/3 - § 1 - Um zu überprüfen, ob alle in Artikel 25/2 | Art. 25/3 - § 1 - Um zu überprüfen, ob alle in Artikel 25/2 |
aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, verfahren Alarmzentralen für | aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, verfahren Alarmzentralen für |
private eCalls, die einen privaten eCall erhalten haben, wie folgt: | private eCalls, die einen privaten eCall erhalten haben, wie folgt: |
1. Sie versuchen, einen Sprechkontakt mit dem/den Insassen des | 1. Sie versuchen, einen Sprechkontakt mit dem/den Insassen des |
Fahrzeugs herzustellen. | Fahrzeugs herzustellen. |
2. Kann ein Sprechkontakt hergestellt werden, überprüfen sie mit | 2. Kann ein Sprechkontakt hergestellt werden, überprüfen sie mit |
dem/den Insassen des Fahrzeugs, ob die Bedingungen Nr. 1 und 2 von | dem/den Insassen des Fahrzeugs, ob die Bedingungen Nr. 1 und 2 von |
Artikel 25/2 erfüllt sind, und bestimmen sie gegebenenfalls die Art | Artikel 25/2 erfüllt sind, und bestimmen sie gegebenenfalls die Art |
des Zwischenfalls. | des Zwischenfalls. |
Wird von dem/den Insassen des Fahrzeugs mitgeteilt, dass es einen oder | Wird von dem/den Insassen des Fahrzeugs mitgeteilt, dass es einen oder |
mehrere Verletzte gibt, dass Rauch zu sehen oder ein Feuer | mehrere Verletzte gibt, dass Rauch zu sehen oder ein Feuer |
ausgebrochen ist oder dass eine Person im Fahrzeug eingeklemmt ist, | ausgebrochen ist oder dass eine Person im Fahrzeug eingeklemmt ist, |
liegt eine Notsituation für eine 112-Zentrale vor. | liegt eine Notsituation für eine 112-Zentrale vor. |
Gibt es weder Verletzte noch Rauch oder Feuer noch eine im Fahrzeug | Gibt es weder Verletzte noch Rauch oder Feuer noch eine im Fahrzeug |
eingeklemmte Person und bittet der Insasse beziehungsweise bitten die | eingeklemmte Person und bittet der Insasse beziehungsweise bitten die |
Insassen, mit der Polizei verbunden zu werden, liegt eine Notsituation | Insassen, mit der Polizei verbunden zu werden, liegt eine Notsituation |
für einen SICAD vor. | für einen SICAD vor. |
Kommt kein Sprechkontakt zustande, gehen sie davon aus, dass die | Kommt kein Sprechkontakt zustande, gehen sie davon aus, dass die |
Bedingungen Nr. 1 und 2 von Artikel 25/2 nur in Notsituationen, die | Bedingungen Nr. 1 und 2 von Artikel 25/2 nur in Notsituationen, die |
der Minister des Innern definiert, erfüllt sind. Der Minister des | der Minister des Innern definiert, erfüllt sind. Der Minister des |
Innern bestimmt die vom Fahrzeug stammenden Daten, anhand derer eine | Innern bestimmt die vom Fahrzeug stammenden Daten, anhand derer eine |
Notsituation erkannt wird und jeweils bestimmt wird, ob eine | Notsituation erkannt wird und jeweils bestimmt wird, ob eine |
Notsituation für eine 112-Zentrale oder für einen SICAD vorliegt. | Notsituation für eine 112-Zentrale oder für einen SICAD vorliegt. |
3. Sie versuchen mindestens zweimal, das Fahrzeug auf zuverlässige | 3. Sie versuchen mindestens zweimal, das Fahrzeug auf zuverlässige |
Weise zu orten, entweder mittels zuverlässiger XY-Koordinaten oder mit | Weise zu orten, entweder mittels zuverlässiger XY-Koordinaten oder mit |
Hilfe mündlicher Auskünfte des/der Insassen des Fahrzeugs. | Hilfe mündlicher Auskünfte des/der Insassen des Fahrzeugs. |
§ 2 - Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass die in | § 2 - Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass die in |
Artikel 25/2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, führt sie die in | Artikel 25/2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, führt sie die in |
Artikel 25/4 erwähnten Verrichtungen durch. | Artikel 25/4 erwähnten Verrichtungen durch. |
Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass die | Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass die |
Bedingungen Nr. 1 und/oder 2 von Artikel 25/2 nicht erfüllt sind, | Bedingungen Nr. 1 und/oder 2 von Artikel 25/2 nicht erfüllt sind, |
archiviert sie den empfangenen privaten eCall gemäß Artikel 25/11. | archiviert sie den empfangenen privaten eCall gemäß Artikel 25/11. |
Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass nur die | Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass nur die |
Bedingung Nr. 3 nicht erfüllt ist, und liegt eine Notsituation für | Bedingung Nr. 3 nicht erfüllt ist, und liegt eine Notsituation für |
eine 112-Zentrale vor, verfährt sie wie folgt: | eine 112-Zentrale vor, verfährt sie wie folgt: |
1. Hat die Alarmzentrale Kenntnis von der Provinz oder Gemeinde, in | 1. Hat die Alarmzentrale Kenntnis von der Provinz oder Gemeinde, in |
der sich das Fahrzeug befindet, bestimmt sie auf der Grundlage dieser | der sich das Fahrzeug befindet, bestimmt sie auf der Grundlage dieser |
Informationen die zuständige Leitstelle und führt sie die in Artikel | Informationen die zuständige Leitstelle und führt sie die in Artikel |
25/4 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Verrichtungen durch. | 25/4 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Verrichtungen durch. |
2. Hat die Alarmzentrale keine Kenntnis von der Provinz oder Gemeinde, | 2. Hat die Alarmzentrale keine Kenntnis von der Provinz oder Gemeinde, |
in der sich das Fahrzeug befindet, verfügt aber über Hinweise, dass | in der sich das Fahrzeug befindet, verfügt aber über Hinweise, dass |
der Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet, auf belgischem | der Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet, auf belgischem |
Staatsgebiet liegt, bestimmt sie die zuständige Leitstelle auf der | Staatsgebiet liegt, bestimmt sie die zuständige Leitstelle auf der |
Grundlage der Richtlinien der Direktion 112 und führt sie die in | Grundlage der Richtlinien der Direktion 112 und führt sie die in |
Artikel 25/4 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Verrichtungen durch. | Artikel 25/4 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Verrichtungen durch. |
Art. 25/4 - Hat eine Alarmzentrale für private eCalls festgestellt, | Art. 25/4 - Hat eine Alarmzentrale für private eCalls festgestellt, |
dass die in Artikel 25/2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, führt sie | dass die in Artikel 25/2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, führt sie |
folgende Verrichtungen durch: | folgende Verrichtungen durch: |
1. Sie bestimmt die zuständige Leitstelle je nach Art des | 1. Sie bestimmt die zuständige Leitstelle je nach Art des |
Zwischenfalls und anhand der zuverlässigen Ortung des Fahrzeugs. | Zwischenfalls und anhand der zuverlässigen Ortung des Fahrzeugs. |
2. Im Fall von Sprechkontakt mit dem/den Insassen des Fahrzeugs hält | 2. Im Fall von Sprechkontakt mit dem/den Insassen des Fahrzeugs hält |
sie den Anrufer in der Leitung. | sie den Anrufer in der Leitung. |
3. Sie übermittelt die obligatorischen Daten und die verfügbaren | 3. Sie übermittelt die obligatorischen Daten und die verfügbaren |
nützlichen Daten an die zuständige Leitstelle gemäß den Bestimmungen | nützlichen Daten an die zuständige Leitstelle gemäß den Bestimmungen |
über die Konnektivität von Artikel 25/7. | über die Konnektivität von Artikel 25/7. |
4. Entsprechend den Bestimmungen über die Konnektivität von Artikel | 4. Entsprechend den Bestimmungen über die Konnektivität von Artikel |
25/7 ruft sie die zuständige Leitstelle an, fasst den Zwischenfall | 25/7 ruft sie die zuständige Leitstelle an, fasst den Zwischenfall |
zusammen, verbindet den/die Insassen des Fahrzeugs mit dem | zusammen, verbindet den/die Insassen des Fahrzeugs mit dem |
Telefonisten der zuständigen Leitstelle und verlässt das Gespräch, | Telefonisten der zuständigen Leitstelle und verlässt das Gespräch, |
außer wenn der Telefonist der zuständigen Leitstelle sie bittet, | außer wenn der Telefonist der zuständigen Leitstelle sie bittet, |
weiter am Gespräch teilzunehmen, um sprachliche Unterstützung zu | weiter am Gespräch teilzunehmen, um sprachliche Unterstützung zu |
bieten oder aus einem anderen Grund. | bieten oder aus einem anderen Grund. |
Sie befolgt bei dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren die | Sie befolgt bei dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren die |
eventuellen Anweisungen des Telefonisten der zuständigen Leitstelle. | eventuellen Anweisungen des Telefonisten der zuständigen Leitstelle. |
5. Stellt sie nach Durchführung der in Nr. 3 und 4 aufgeführten | 5. Stellt sie nach Durchführung der in Nr. 3 und 4 aufgeführten |
Verrichtungen fest, dass keine Notsituation vorliegt oder dass die | Verrichtungen fest, dass keine Notsituation vorliegt oder dass die |
Dringlichkeit der Situation nicht mehr gegeben ist, meldet sie dies | Dringlichkeit der Situation nicht mehr gegeben ist, meldet sie dies |
schnellstmöglich der zuständigen Leitstelle, damit die Leitstelle | schnellstmöglich der zuständigen Leitstelle, damit die Leitstelle |
eventuell entsandte Mittel zurückrufen kann. | eventuell entsandte Mittel zurückrufen kann. |
6. Hört sie beim Anruf der zuständigen Leitstelle gemäß Nr. 4 oder 5 | 6. Hört sie beim Anruf der zuständigen Leitstelle gemäß Nr. 4 oder 5 |
eine Sprachmitteilung, befolgt sie die darin erteilten Anweisungen. | eine Sprachmitteilung, befolgt sie die darin erteilten Anweisungen. |
Hört sie beim Anruf der zuständigen Leitstelle gemäß Nr. 4 das | Hört sie beim Anruf der zuständigen Leitstelle gemäß Nr. 4 das |
Besetztzeichen, teilt sie dem/den Insassen des Fahrzeugs mit, dass der | Besetztzeichen, teilt sie dem/den Insassen des Fahrzeugs mit, dass der |
Leitstelle die Informationen auf elektronischem Wege übermittelt | Leitstelle die Informationen auf elektronischem Wege übermittelt |
wurden, und wiederholt die Schritte 4 bis 6 nach einer Pause von zwei | wurden, und wiederholt die Schritte 4 bis 6 nach einer Pause von zwei |
Minuten. | Minuten. |
7. Wird die Verbindung zwischen der Alarmzentrale für private eCalls | 7. Wird die Verbindung zwischen der Alarmzentrale für private eCalls |
und der zuständigen Leitstelle unerwartet unterbrochen, nimmt die | und der zuständigen Leitstelle unerwartet unterbrochen, nimmt die |
Alarmzentrale für private eCalls so bald wie möglich erneut Kontakt | Alarmzentrale für private eCalls so bald wie möglich erneut Kontakt |
mit der zuständigen Leitstelle auf, um die im vorliegenden Artikel | mit der zuständigen Leitstelle auf, um die im vorliegenden Artikel |
vorgesehenen Schritte ausführen zu können. | vorgesehenen Schritte ausführen zu können. |
Art. 25/5 - Ist eine Alarmzentrale für private eCalls gemäß den | Art. 25/5 - Ist eine Alarmzentrale für private eCalls gemäß den |
Bestimmungen ihres Vertrags mit dem Nutzer der Dienste im Besitz einer | Bestimmungen ihres Vertrags mit dem Nutzer der Dienste im Besitz einer |
Aufzeichnung des Gesprächs mit dem/den Insassen des Fahrzeugs und | Aufzeichnung des Gesprächs mit dem/den Insassen des Fahrzeugs und |
fordert der Telefonist der zuständigen Leitstelle sie an, lässt die | fordert der Telefonist der zuständigen Leitstelle sie an, lässt die |
Alarmzentrale für private eCalls ihn diese Aufzeichnung hören. | Alarmzentrale für private eCalls ihn diese Aufzeichnung hören. |
Art. 25/6 - Am Ende des in den Artikeln 25/3 und 25/4 vorgesehenen | Art. 25/6 - Am Ende des in den Artikeln 25/3 und 25/4 vorgesehenen |
Verfahrens archiviert die Alarmzentrale für private eCalls den | Verfahrens archiviert die Alarmzentrale für private eCalls den |
empfangenen privaten eCall gemäß Artikel 25/11. | empfangenen privaten eCall gemäß Artikel 25/11. |
Art. 25/7 - Bezüglich der Konnektivität für Sprechkontakte und zur | Art. 25/7 - Bezüglich der Konnektivität für Sprechkontakte und zur |
Übermittlung obligatorischer und nützlicher Daten zwischen einer | Übermittlung obligatorischer und nützlicher Daten zwischen einer |
Alarmzentrale für private eCalls und den Leitstellen gelten folgende | Alarmzentrale für private eCalls und den Leitstellen gelten folgende |
Regeln: | Regeln: |
1. Der Anruf bei der zuständigen Leitstelle und die Übermittlung der | 1. Der Anruf bei der zuständigen Leitstelle und die Übermittlung der |
obligatorischen und nützlichen Daten erfolgen ausschließlich über die | obligatorischen und nützlichen Daten erfolgen ausschließlich über die |
Infrastruktur des Infrastrukturbetreibers und auf der Grundlage einer | Infrastruktur des Infrastrukturbetreibers und auf der Grundlage einer |
schriftlichen Vereinbarung zwischen der Alarmzentrale für private | schriftlichen Vereinbarung zwischen der Alarmzentrale für private |
eCalls und dem Infrastrukturbetreiber. | eCalls und dem Infrastrukturbetreiber. |
2. Die Alarmzentrale für private eCalls muss eine Schnittstelle | 2. Die Alarmzentrale für private eCalls muss eine Schnittstelle |
einrichten, mit der sowohl der Sprechkontakt als auch die Daten über | einrichten, mit der sowohl der Sprechkontakt als auch die Daten über |
ein vom Infrastrukturbetreiber bestimmtes Netz übermittelt werden | ein vom Infrastrukturbetreiber bestimmtes Netz übermittelt werden |
können. Die Alarmzentrale für private eCalls muss die Netzwerkgeräte | können. Die Alarmzentrale für private eCalls muss die Netzwerkgeräte |
des Infrastrukturbetreibers hosten und für die Verbindung mit den | des Infrastrukturbetreibers hosten und für die Verbindung mit den |
Telefon- und Datenanwendungen sorgen, mit denen die privaten eCalls | Telefon- und Datenanwendungen sorgen, mit denen die privaten eCalls |
bearbeitet werden. | bearbeitet werden. |
3. Der Sprechkontakt muss über einen Datenfluss gemäß den Vorgaben des | 3. Der Sprechkontakt muss über einen Datenfluss gemäß den Vorgaben des |
Infrastrukturbetreibers übermittelt werden. | Infrastrukturbetreibers übermittelt werden. |
4. Bei der Weiterleitung des Anrufs muss die Alarmzentrale für private | 4. Bei der Weiterleitung des Anrufs muss die Alarmzentrale für private |
eCalls der Leitstelle die Rufnummer des Fahrzeugs (Englisch: | eCalls der Leitstelle die Rufnummer des Fahrzeugs (Englisch: |
VehiclePhoneNumber) als ursprüngliche Anzeige des rufenden Anschlusses | VehiclePhoneNumber) als ursprüngliche Anzeige des rufenden Anschlusses |
(Englisch: Calling Line Identification) übermitteln. | (Englisch: Calling Line Identification) übermitteln. |
5. Die Alarmzentrale für private eCalls verwendet zur Übermittlung der | 5. Die Alarmzentrale für private eCalls verwendet zur Übermittlung der |
obligatorischen und nützlichen Daten ausschließlich das | obligatorischen und nützlichen Daten ausschließlich das |
Webservice-Protokoll in Anhang A der TPS-Norm. | Webservice-Protokoll in Anhang A der TPS-Norm. |
6. Die Alarmzentrale für private eCalls verwendet die in Absatz 10.2 | 6. Die Alarmzentrale für private eCalls verwendet die in Absatz 10.2 |
der TPS-Norm erwähnte "PSAP emergency TSD-Push address", die vom | der TPS-Norm erwähnte "PSAP emergency TSD-Push address", die vom |
Infrastrukturbetreiber festgelegt wird. | Infrastrukturbetreiber festgelegt wird. |
7. Die Alarmzentrale für private eCalls sieht im "TPS eCall Set of | 7. Die Alarmzentrale für private eCalls sieht im "TPS eCall Set of |
Data", wie in Absatz 7.4 der TPS-Norm erwähnt, ein Feld | Data", wie in Absatz 7.4 der TPS-Norm erwähnt, ein Feld |
"IncidentDescription" vor und speichert darin eine Zusammenfassung der | "IncidentDescription" vor und speichert darin eine Zusammenfassung der |
von dem/den Insassen des Fahrzeugs mitgeteilten nützlichen | von dem/den Insassen des Fahrzeugs mitgeteilten nützlichen |
Informationen ab. Dieses Feld gehört zu den nützlichen Daten. | Informationen ab. Dieses Feld gehört zu den nützlichen Daten. |
Art. 25/8 - Die Sprache der Kommunikation zwischen einer Alarmzentrale | Art. 25/8 - Die Sprache der Kommunikation zwischen einer Alarmzentrale |
für private eCalls und der zuständigen Leitstelle ist diejenige, in | für private eCalls und der zuständigen Leitstelle ist diejenige, in |
der sich der Telefonist der zuständigen Leitstelle vorstellt. Spricht | der sich der Telefonist der zuständigen Leitstelle vorstellt. Spricht |
der Insasse des Fahrzeugs eine andere Sprache, übernimmt die | der Insasse des Fahrzeugs eine andere Sprache, übernimmt die |
Alarmzentrale für private eCalls die Übersetzung in die Sprache des | Alarmzentrale für private eCalls die Übersetzung in die Sprache des |
Telefonisten der zuständigen Leitstelle oder erleichtert sie zumindest | Telefonisten der zuständigen Leitstelle oder erleichtert sie zumindest |
die Kommunikation zwischen dem/den Insassen des Fahrzeugs und dem | die Kommunikation zwischen dem/den Insassen des Fahrzeugs und dem |
Telefonisten der zuständigen Leitstelle. | Telefonisten der zuständigen Leitstelle. |
Art. 25/9 - Alarmzentralen für private eCalls halten die Bestimmungen | Art. 25/9 - Alarmzentralen für private eCalls halten die Bestimmungen |
der TPS-Norm ein, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen | der TPS-Norm ein, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen |
des vorliegenden Kapitels stehen. | des vorliegenden Kapitels stehen. |
Für die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2017 über | Für die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2017 über |
die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen, | die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen, |
technischen und infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der | technischen und infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der |
Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen erwähnte | Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen erwähnte |
Konformitätsbewertung sind ebenfalls die Bestimmungen des vorliegenden | Konformitätsbewertung sind ebenfalls die Bestimmungen des vorliegenden |
Kapitels zu berücksichtigen. | Kapitels zu berücksichtigen. |
Art. 25/10 - Der Infrastrukturbetreiber installiert die Artikel 25/7 | Art. 25/10 - Der Infrastrukturbetreiber installiert die Artikel 25/7 |
Nr. 2 erwähnten Netzwerkgeräte ausschließlich für Alarmzentralen für | Nr. 2 erwähnten Netzwerkgeräte ausschließlich für Alarmzentralen für |
private eCalls, die eine Genehmigung des Ministers des Innern gemäß | private eCalls, die eine Genehmigung des Ministers des Innern gemäß |
Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit erhalten haben. | und besonderen Sicherheit erhalten haben. |
Art. 25/11 - Alarmzentralen für private eCalls speichern während zwei | Art. 25/11 - Alarmzentralen für private eCalls speichern während zwei |
Jahren ab dem Datum eines privaten eCalls die Daten, die in dem | Jahren ab dem Datum eines privaten eCalls die Daten, die in dem |
digitalen Logbuch, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20. | digitalen Logbuch, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20. |
März 2017 über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die | März 2017 über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die |
organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel für die | organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel für die |
Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen erwähnt, | Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen erwähnt, |
registriert wurden, einschließlich der obligatorischen und nützlichen | registriert wurden, einschließlich der obligatorischen und nützlichen |
Daten. Sie halten diese Daten zur Verfügung der Verwaltung. | Daten. Sie halten diese Daten zur Verfügung der Verwaltung. |
Art. 25/12 - Spätestens am 1. März jeden Jahres übermitteln die | Art. 25/12 - Spätestens am 1. März jeden Jahres übermitteln die |
Alarmzentralen für private eCalls der Verwaltung eine anonymisierte | Alarmzentralen für private eCalls der Verwaltung eine anonymisierte |
Übersicht über die Anzahl Anrufe, die während des vergangenen | Übersicht über die Anzahl Anrufe, die während des vergangenen |
Kalenderjahres an jede zuständige Leitstelle weitergeleitet wurden, | Kalenderjahres an jede zuständige Leitstelle weitergeleitet wurden, |
und die Anzahl Anrufe, die nicht weitergeleitet wurden. Pro Anruf wird | und die Anzahl Anrufe, die nicht weitergeleitet wurden. Pro Anruf wird |
die Zeit zwischen der Entgegennahme des Anrufs und gegebenenfalls dem | die Zeit zwischen der Entgegennahme des Anrufs und gegebenenfalls dem |
Anruf an die Leitstelle angegeben. | Anruf an die Leitstelle angegeben. |
In dieser Übersicht wird nach "Notdienstkategoriewert", wie im | In dieser Übersicht wird nach "Notdienstkategoriewert", wie im |
IVS-Rahmengesetz erwähnt, sowie zwischen automatischen oder manuell | IVS-Rahmengesetz erwähnt, sowie zwischen automatischen oder manuell |
ausgelösten privaten eCalls unterschieden. | ausgelösten privaten eCalls unterschieden. |
Die Alarmzentralen für private eCalls übermitteln zudem bei dieser | Die Alarmzentralen für private eCalls übermitteln zudem bei dieser |
Gelegenheit eine Übersicht über die Anzahl Fälle pro Monat, in denen | Gelegenheit eine Übersicht über die Anzahl Fälle pro Monat, in denen |
Bedingung Nr. 3 von Artikel 25/2 nicht erfüllt war und die in Artikel | Bedingung Nr. 3 von Artikel 25/2 nicht erfüllt war und die in Artikel |
25/4 erwähnten Verrichtungen durchgeführt wurden, mit Angabe der | 25/4 erwähnten Verrichtungen durchgeführt wurden, mit Angabe der |
zuständigen Leitstelle." | zuständigen Leitstelle." |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28 mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 28 - In Erwartung des Inkrafttretens des in Artikel 25/3 § 1 Nr. | "Art. 28 - In Erwartung des Inkrafttretens des in Artikel 25/3 § 1 Nr. |
2 Absatz 4 vorgesehenen Ministeriellen Erlasses beurteilen | 2 Absatz 4 vorgesehenen Ministeriellen Erlasses beurteilen |
Alarmzentralen für private eCalls, wenn kein Sprechkontakt besteht, ob | Alarmzentralen für private eCalls, wenn kein Sprechkontakt besteht, ob |
die Bedingungen Nr. 1 und 2 von Artikel 25/2 erfüllt sind, indem sie | die Bedingungen Nr. 1 und 2 von Artikel 25/2 erfüllt sind, indem sie |
sich auf die verfügbaren Daten und auf eventuelle Umgebungsgeräusche | sich auf die verfügbaren Daten und auf eventuelle Umgebungsgeräusche |
stützen." | stützen." |
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die | Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die |
Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, | Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Brüssel, den 6. Dezember 2018 | Brüssel, den 6. Dezember 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |