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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 avril 2007 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 avril 2007 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2018 modifiant l'arrêté royal du 25 avril 2007 fixant les conditions d'installation, d'entretien et d'utilisation des systèmes d'alarme et de gestion de centraux d'alarme FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van alarmcentrales. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de voorwaarden voor installatie, onderhoud en gebruik van alarmsystemen en beheer van
(Moniteur belge du 15 janvier 2019). alarmcentrales (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2019).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die Erlasses vom 25. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für die
Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die
Verwaltung von Alarmzentralen Verwaltung von Alarmzentralen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, der Artikel 32, 89, 153 und 155; und besonderen Sicherheit, der Artikel 32, 89, 153 und 155;
In Erwägung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der In Erwägung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der
Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten
eCall-Dienstes; eCall-Dienstes;
In Erwägung des Beschlusses Nr. 585/2014/EU des Europäischen In Erwägung des Beschlusses Nr. 585/2014/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des
interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes; interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes;
In Erwägung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische In Erwägung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation, des Artikels 106; Kommunikation, des Artikels 106;
In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von
Rettungs- und Sicherheitsdiensten, des Artikels 3 § 1 Absatz 2; Rettungs- und Sicherheitsdiensten, des Artikels 3 § 1 Absatz 2;
In Erwägung der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 29. Mai In Erwägung der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 29. Mai
2017 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des 2017 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft; der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.125/2 des Staatsrates vom 9. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.125/2 des Staatsrates vom 9. April
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unserer Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes und Unserer
Ministerin der Volksgesundheit Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007 zur
Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die
Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen wird Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen wird
durch die Bestimmungen der Punkte 23 bis 34 mit folgendem Wortlaut durch die Bestimmungen der Punkte 23 bis 34 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"23. "IVS-Rahmengesetz": das Gesetz vom 17. August 2013 zur Schaffung "23. "IVS-Rahmengesetz": das Gesetz vom 17. August 2013 zur Schaffung
des Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur des Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur
Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, und besonderen Sicherheit,
24. "privatem eCall": einen Anruf im Sinne von Artikel 3 Nr. 22 des 24. "privatem eCall": einen Anruf im Sinne von Artikel 3 Nr. 22 des
IVS-Rahmengesetzes, IVS-Rahmengesetzes,
25. "Alarmzentrale für private eCalls": die Rufzentrale eines privaten 25. "Alarmzentrale für private eCalls": die Rufzentrale eines privaten
IVS-Diensteanbieters, die private eCalls bearbeitet und hierfür gemäß IVS-Diensteanbieters, die private eCalls bearbeitet und hierfür gemäß
Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit eine Genehmigung des Ministers des Innern und besonderen Sicherheit eine Genehmigung des Ministers des Innern
erhalten hat, erhalten hat,
26. "112-Zentrale": eine unabhängige Rufzentrale, die Teil der 26. "112-Zentrale": eine unabhängige Rufzentrale, die Teil der
112-Zentren im Sinne des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren im Sinne des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der
112-Zentren und der Agentur 112 ist und die medizinische Notrufe und 112-Zentren und der Agentur 112 ist und die medizinische Notrufe und
Notrufe in Sachen Feuerwehrhilfe für Zwischenfälle in einem Notrufe in Sachen Feuerwehrhilfe für Zwischenfälle in einem
abgegrenzten Gebiet bearbeitet, abgegrenzten Gebiet bearbeitet,
27. "SICAD": den Kommunikations- und Informationsdienst eines Bezirks 27. "SICAD": den Kommunikations- und Informationsdienst eines Bezirks
im Sinne von Artikel 93 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 im Sinne von Artikel 93 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, der für die Bearbeitung polizeilicher Notrufe Polizeidienstes, der für die Bearbeitung polizeilicher Notrufe
zuständig ist, zuständig ist,
28. "zuständiger Notrufleitstelle" oder kurz "zuständiger Leitstelle": 28. "zuständiger Notrufleitstelle" oder kurz "zuständiger Leitstelle":
entweder die 112-Zentrale oder den SICAD, der für die Bearbeitung des entweder die 112-Zentrale oder den SICAD, der für die Bearbeitung des
Notrufs zuständig ist, je nach Art und Lokalisierung des Notrufs zuständig ist, je nach Art und Lokalisierung des
Zwischenfalls, Zwischenfalls,
29. "TPS-Norm": die Norm NBN EN 16102 "Intelligente Verkehrssysteme - 29. "TPS-Norm": die Norm NBN EN 16102 "Intelligente Verkehrssysteme -
Notruf - Betriebsanforderungen für die Notruf-Unterstützung durch Notruf - Betriebsanforderungen für die Notruf-Unterstützung durch
Dritte", Dritte",
30. "obligatorischen Daten": die in Absatz 7.4 der TPS-Norm 30. "obligatorischen Daten": die in Absatz 7.4 der TPS-Norm
vorgesehenen Daten, die im "TPS-eCall-Datensatz" (Englisch: TPS-eCall vorgesehenen Daten, die im "TPS-eCall-Datensatz" (Englisch: TPS-eCall
Set of Data) enthalten sein müssen, ergänzt durch die Rufnummer des Set of Data) enthalten sein müssen, ergänzt durch die Rufnummer des
Fahrzeugs (Englisch: VehiclePhoneNumber), Fahrzeugs (Englisch: VehiclePhoneNumber),
31. "nützlichen Daten": die in Absatz 7.4 der TPS-Norm vorgesehenen 31. "nützlichen Daten": die in Absatz 7.4 der TPS-Norm vorgesehenen
optionalen Daten, die im "TPS eCall Set of Data" enthalten sind und optionalen Daten, die im "TPS eCall Set of Data" enthalten sind und
die für die zuständige Leitstelle nützlich sein können, insbesondere die für die zuständige Leitstelle nützlich sein können, insbesondere
die Beschreibung des Zwischenfalls gemäß Artikel 25/7 Nr. 7 und die die Beschreibung des Zwischenfalls gemäß Artikel 25/7 Nr. 7 und die
Daten, die gegebenenfalls vom Minister als nützlich festgelegt wurden, Daten, die gegebenenfalls vom Minister als nützlich festgelegt wurden,
32. "Infrastrukturbetreiber": die in Artikel 2 des Gesetzes vom 8. 32. "Infrastrukturbetreiber": die in Artikel 2 des Gesetzes vom 8.
Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten
erwähnte öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft A.S.T.R.I.D., erwähnte öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft A.S.T.R.I.D.,
33. "zuverlässiger Ortung": die Informationen, die es erlauben, den 33. "zuverlässiger Ortung": die Informationen, die es erlauben, den
Ort zu ermitteln, an den eventuell Hilfsdienste geschickt werden Ort zu ermitteln, an den eventuell Hilfsdienste geschickt werden
müssen, damit sie den Ort des Zwischenfalls innerhalb einer üblichen müssen, damit sie den Ort des Zwischenfalls innerhalb einer üblichen
Anfahrts- beziehungsweise Einsatzfrist finden können, wie etwa eine Anfahrts- beziehungsweise Einsatzfrist finden können, wie etwa eine
aktuelle und zuverlässige Satellitenortung, eine korrekte Adresse oder aktuelle und zuverlässige Satellitenortung, eine korrekte Adresse oder
eine Kreuzung, eine Kreuzung,
34. "Direktion 112": die Direktion 112 der Generaldirektion Zivile 34. "Direktion 112": die Direktion 112 der Generaldirektion Zivile
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres." Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres."
Art. 2 - In denselben Erlass wird nach Artikel 25 ein Kapitel 3bis mit Art. 2 - In denselben Erlass wird nach Artikel 25 ein Kapitel 3bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 3bis - Bestimmungen, die ausschließlich für Alarmzentralen "KAPITEL 3bis - Bestimmungen, die ausschließlich für Alarmzentralen
für private eCalls gelten für private eCalls gelten
Art. 25/1 - Alarmzentralen für private eCalls, die einen privaten Art. 25/1 - Alarmzentralen für private eCalls, die einen privaten
eCall empfangen, bewerten den Anruf und die erhaltenen Daten. Sie eCall empfangen, bewerten den Anruf und die erhaltenen Daten. Sie
leiten den Anruf zusammen mit den obligatorischen und nützlichen Daten leiten den Anruf zusammen mit den obligatorischen und nützlichen Daten
an die zuständige Leitstelle weiter, wenn die Bedingungen von Artikel an die zuständige Leitstelle weiter, wenn die Bedingungen von Artikel
25/2 erfüllt sind. Dabei befolgen sie das in vorliegendem Kapitel 25/2 erfüllt sind. Dabei befolgen sie das in vorliegendem Kapitel
beschriebene Verfahren. beschriebene Verfahren.
Art. 25/2 - Alarmzentralen für private eCalls dürfen den Anruf und die Art. 25/2 - Alarmzentralen für private eCalls dürfen den Anruf und die
obligatorischen und nützlichen Daten nur dann an die zuständige obligatorischen und nützlichen Daten nur dann an die zuständige
Leitstelle weiterleiten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig Leitstelle weiterleiten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig
erfüllt sind: erfüllt sind:
1. Der Anruf ist die Folge einer Notsituation, in der sich Insassen 1. Der Anruf ist die Folge einer Notsituation, in der sich Insassen
eines Fahrzeugs befinden. wie in Artikel 25/3 § 1 erwähnt. eines Fahrzeugs befinden. wie in Artikel 25/3 § 1 erwähnt.
2. Diese Situation ist so dringend, dass der Einsatz des Dienstes für 2. Diese Situation ist so dringend, dass der Einsatz des Dienstes für
dringende medizinische Hilfe, der Feuerwehr oder der Polizei vor Ort dringende medizinische Hilfe, der Feuerwehr oder der Polizei vor Ort
erforderlich ist. erforderlich ist.
3. Der Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet, kann auf zuverlässige 3. Der Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet, kann auf zuverlässige
Weise bestimmt werden und liegt auf belgischem Staatsgebiet. Weise bestimmt werden und liegt auf belgischem Staatsgebiet.
Art. 25/3 - § 1 - Um zu überprüfen, ob alle in Artikel 25/2 Art. 25/3 - § 1 - Um zu überprüfen, ob alle in Artikel 25/2
aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, verfahren Alarmzentralen für aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, verfahren Alarmzentralen für
private eCalls, die einen privaten eCall erhalten haben, wie folgt: private eCalls, die einen privaten eCall erhalten haben, wie folgt:
1. Sie versuchen, einen Sprechkontakt mit dem/den Insassen des 1. Sie versuchen, einen Sprechkontakt mit dem/den Insassen des
Fahrzeugs herzustellen. Fahrzeugs herzustellen.
2. Kann ein Sprechkontakt hergestellt werden, überprüfen sie mit 2. Kann ein Sprechkontakt hergestellt werden, überprüfen sie mit
dem/den Insassen des Fahrzeugs, ob die Bedingungen Nr. 1 und 2 von dem/den Insassen des Fahrzeugs, ob die Bedingungen Nr. 1 und 2 von
Artikel 25/2 erfüllt sind, und bestimmen sie gegebenenfalls die Art Artikel 25/2 erfüllt sind, und bestimmen sie gegebenenfalls die Art
des Zwischenfalls. des Zwischenfalls.
Wird von dem/den Insassen des Fahrzeugs mitgeteilt, dass es einen oder Wird von dem/den Insassen des Fahrzeugs mitgeteilt, dass es einen oder
mehrere Verletzte gibt, dass Rauch zu sehen oder ein Feuer mehrere Verletzte gibt, dass Rauch zu sehen oder ein Feuer
ausgebrochen ist oder dass eine Person im Fahrzeug eingeklemmt ist, ausgebrochen ist oder dass eine Person im Fahrzeug eingeklemmt ist,
liegt eine Notsituation für eine 112-Zentrale vor. liegt eine Notsituation für eine 112-Zentrale vor.
Gibt es weder Verletzte noch Rauch oder Feuer noch eine im Fahrzeug Gibt es weder Verletzte noch Rauch oder Feuer noch eine im Fahrzeug
eingeklemmte Person und bittet der Insasse beziehungsweise bitten die eingeklemmte Person und bittet der Insasse beziehungsweise bitten die
Insassen, mit der Polizei verbunden zu werden, liegt eine Notsituation Insassen, mit der Polizei verbunden zu werden, liegt eine Notsituation
für einen SICAD vor. für einen SICAD vor.
Kommt kein Sprechkontakt zustande, gehen sie davon aus, dass die Kommt kein Sprechkontakt zustande, gehen sie davon aus, dass die
Bedingungen Nr. 1 und 2 von Artikel 25/2 nur in Notsituationen, die Bedingungen Nr. 1 und 2 von Artikel 25/2 nur in Notsituationen, die
der Minister des Innern definiert, erfüllt sind. Der Minister des der Minister des Innern definiert, erfüllt sind. Der Minister des
Innern bestimmt die vom Fahrzeug stammenden Daten, anhand derer eine Innern bestimmt die vom Fahrzeug stammenden Daten, anhand derer eine
Notsituation erkannt wird und jeweils bestimmt wird, ob eine Notsituation erkannt wird und jeweils bestimmt wird, ob eine
Notsituation für eine 112-Zentrale oder für einen SICAD vorliegt. Notsituation für eine 112-Zentrale oder für einen SICAD vorliegt.
3. Sie versuchen mindestens zweimal, das Fahrzeug auf zuverlässige 3. Sie versuchen mindestens zweimal, das Fahrzeug auf zuverlässige
Weise zu orten, entweder mittels zuverlässiger XY-Koordinaten oder mit Weise zu orten, entweder mittels zuverlässiger XY-Koordinaten oder mit
Hilfe mündlicher Auskünfte des/der Insassen des Fahrzeugs. Hilfe mündlicher Auskünfte des/der Insassen des Fahrzeugs.
§ 2 - Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass die in § 2 - Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass die in
Artikel 25/2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, führt sie die in Artikel 25/2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, führt sie die in
Artikel 25/4 erwähnten Verrichtungen durch. Artikel 25/4 erwähnten Verrichtungen durch.
Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass die Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass die
Bedingungen Nr. 1 und/oder 2 von Artikel 25/2 nicht erfüllt sind, Bedingungen Nr. 1 und/oder 2 von Artikel 25/2 nicht erfüllt sind,
archiviert sie den empfangenen privaten eCall gemäß Artikel 25/11. archiviert sie den empfangenen privaten eCall gemäß Artikel 25/11.
Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass nur die Stellt eine Alarmzentrale für private eCalls fest, dass nur die
Bedingung Nr. 3 nicht erfüllt ist, und liegt eine Notsituation für Bedingung Nr. 3 nicht erfüllt ist, und liegt eine Notsituation für
eine 112-Zentrale vor, verfährt sie wie folgt: eine 112-Zentrale vor, verfährt sie wie folgt:
1. Hat die Alarmzentrale Kenntnis von der Provinz oder Gemeinde, in 1. Hat die Alarmzentrale Kenntnis von der Provinz oder Gemeinde, in
der sich das Fahrzeug befindet, bestimmt sie auf der Grundlage dieser der sich das Fahrzeug befindet, bestimmt sie auf der Grundlage dieser
Informationen die zuständige Leitstelle und führt sie die in Artikel Informationen die zuständige Leitstelle und führt sie die in Artikel
25/4 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Verrichtungen durch. 25/4 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Verrichtungen durch.
2. Hat die Alarmzentrale keine Kenntnis von der Provinz oder Gemeinde, 2. Hat die Alarmzentrale keine Kenntnis von der Provinz oder Gemeinde,
in der sich das Fahrzeug befindet, verfügt aber über Hinweise, dass in der sich das Fahrzeug befindet, verfügt aber über Hinweise, dass
der Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet, auf belgischem der Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet, auf belgischem
Staatsgebiet liegt, bestimmt sie die zuständige Leitstelle auf der Staatsgebiet liegt, bestimmt sie die zuständige Leitstelle auf der
Grundlage der Richtlinien der Direktion 112 und führt sie die in Grundlage der Richtlinien der Direktion 112 und führt sie die in
Artikel 25/4 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Verrichtungen durch. Artikel 25/4 Nr. 2 bis 7 aufgeführten Verrichtungen durch.
Art. 25/4 - Hat eine Alarmzentrale für private eCalls festgestellt, Art. 25/4 - Hat eine Alarmzentrale für private eCalls festgestellt,
dass die in Artikel 25/2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, führt sie dass die in Artikel 25/2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, führt sie
folgende Verrichtungen durch: folgende Verrichtungen durch:
1. Sie bestimmt die zuständige Leitstelle je nach Art des 1. Sie bestimmt die zuständige Leitstelle je nach Art des
Zwischenfalls und anhand der zuverlässigen Ortung des Fahrzeugs. Zwischenfalls und anhand der zuverlässigen Ortung des Fahrzeugs.
2. Im Fall von Sprechkontakt mit dem/den Insassen des Fahrzeugs hält 2. Im Fall von Sprechkontakt mit dem/den Insassen des Fahrzeugs hält
sie den Anrufer in der Leitung. sie den Anrufer in der Leitung.
3. Sie übermittelt die obligatorischen Daten und die verfügbaren 3. Sie übermittelt die obligatorischen Daten und die verfügbaren
nützlichen Daten an die zuständige Leitstelle gemäß den Bestimmungen nützlichen Daten an die zuständige Leitstelle gemäß den Bestimmungen
über die Konnektivität von Artikel 25/7. über die Konnektivität von Artikel 25/7.
4. Entsprechend den Bestimmungen über die Konnektivität von Artikel 4. Entsprechend den Bestimmungen über die Konnektivität von Artikel
25/7 ruft sie die zuständige Leitstelle an, fasst den Zwischenfall 25/7 ruft sie die zuständige Leitstelle an, fasst den Zwischenfall
zusammen, verbindet den/die Insassen des Fahrzeugs mit dem zusammen, verbindet den/die Insassen des Fahrzeugs mit dem
Telefonisten der zuständigen Leitstelle und verlässt das Gespräch, Telefonisten der zuständigen Leitstelle und verlässt das Gespräch,
außer wenn der Telefonist der zuständigen Leitstelle sie bittet, außer wenn der Telefonist der zuständigen Leitstelle sie bittet,
weiter am Gespräch teilzunehmen, um sprachliche Unterstützung zu weiter am Gespräch teilzunehmen, um sprachliche Unterstützung zu
bieten oder aus einem anderen Grund. bieten oder aus einem anderen Grund.
Sie befolgt bei dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren die Sie befolgt bei dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren die
eventuellen Anweisungen des Telefonisten der zuständigen Leitstelle. eventuellen Anweisungen des Telefonisten der zuständigen Leitstelle.
5. Stellt sie nach Durchführung der in Nr. 3 und 4 aufgeführten 5. Stellt sie nach Durchführung der in Nr. 3 und 4 aufgeführten
Verrichtungen fest, dass keine Notsituation vorliegt oder dass die Verrichtungen fest, dass keine Notsituation vorliegt oder dass die
Dringlichkeit der Situation nicht mehr gegeben ist, meldet sie dies Dringlichkeit der Situation nicht mehr gegeben ist, meldet sie dies
schnellstmöglich der zuständigen Leitstelle, damit die Leitstelle schnellstmöglich der zuständigen Leitstelle, damit die Leitstelle
eventuell entsandte Mittel zurückrufen kann. eventuell entsandte Mittel zurückrufen kann.
6. Hört sie beim Anruf der zuständigen Leitstelle gemäß Nr. 4 oder 5 6. Hört sie beim Anruf der zuständigen Leitstelle gemäß Nr. 4 oder 5
eine Sprachmitteilung, befolgt sie die darin erteilten Anweisungen. eine Sprachmitteilung, befolgt sie die darin erteilten Anweisungen.
Hört sie beim Anruf der zuständigen Leitstelle gemäß Nr. 4 das Hört sie beim Anruf der zuständigen Leitstelle gemäß Nr. 4 das
Besetztzeichen, teilt sie dem/den Insassen des Fahrzeugs mit, dass der Besetztzeichen, teilt sie dem/den Insassen des Fahrzeugs mit, dass der
Leitstelle die Informationen auf elektronischem Wege übermittelt Leitstelle die Informationen auf elektronischem Wege übermittelt
wurden, und wiederholt die Schritte 4 bis 6 nach einer Pause von zwei wurden, und wiederholt die Schritte 4 bis 6 nach einer Pause von zwei
Minuten. Minuten.
7. Wird die Verbindung zwischen der Alarmzentrale für private eCalls 7. Wird die Verbindung zwischen der Alarmzentrale für private eCalls
und der zuständigen Leitstelle unerwartet unterbrochen, nimmt die und der zuständigen Leitstelle unerwartet unterbrochen, nimmt die
Alarmzentrale für private eCalls so bald wie möglich erneut Kontakt Alarmzentrale für private eCalls so bald wie möglich erneut Kontakt
mit der zuständigen Leitstelle auf, um die im vorliegenden Artikel mit der zuständigen Leitstelle auf, um die im vorliegenden Artikel
vorgesehenen Schritte ausführen zu können. vorgesehenen Schritte ausführen zu können.
Art. 25/5 - Ist eine Alarmzentrale für private eCalls gemäß den Art. 25/5 - Ist eine Alarmzentrale für private eCalls gemäß den
Bestimmungen ihres Vertrags mit dem Nutzer der Dienste im Besitz einer Bestimmungen ihres Vertrags mit dem Nutzer der Dienste im Besitz einer
Aufzeichnung des Gesprächs mit dem/den Insassen des Fahrzeugs und Aufzeichnung des Gesprächs mit dem/den Insassen des Fahrzeugs und
fordert der Telefonist der zuständigen Leitstelle sie an, lässt die fordert der Telefonist der zuständigen Leitstelle sie an, lässt die
Alarmzentrale für private eCalls ihn diese Aufzeichnung hören. Alarmzentrale für private eCalls ihn diese Aufzeichnung hören.
Art. 25/6 - Am Ende des in den Artikeln 25/3 und 25/4 vorgesehenen Art. 25/6 - Am Ende des in den Artikeln 25/3 und 25/4 vorgesehenen
Verfahrens archiviert die Alarmzentrale für private eCalls den Verfahrens archiviert die Alarmzentrale für private eCalls den
empfangenen privaten eCall gemäß Artikel 25/11. empfangenen privaten eCall gemäß Artikel 25/11.
Art. 25/7 - Bezüglich der Konnektivität für Sprechkontakte und zur Art. 25/7 - Bezüglich der Konnektivität für Sprechkontakte und zur
Übermittlung obligatorischer und nützlicher Daten zwischen einer Übermittlung obligatorischer und nützlicher Daten zwischen einer
Alarmzentrale für private eCalls und den Leitstellen gelten folgende Alarmzentrale für private eCalls und den Leitstellen gelten folgende
Regeln: Regeln:
1. Der Anruf bei der zuständigen Leitstelle und die Übermittlung der 1. Der Anruf bei der zuständigen Leitstelle und die Übermittlung der
obligatorischen und nützlichen Daten erfolgen ausschließlich über die obligatorischen und nützlichen Daten erfolgen ausschließlich über die
Infrastruktur des Infrastrukturbetreibers und auf der Grundlage einer Infrastruktur des Infrastrukturbetreibers und auf der Grundlage einer
schriftlichen Vereinbarung zwischen der Alarmzentrale für private schriftlichen Vereinbarung zwischen der Alarmzentrale für private
eCalls und dem Infrastrukturbetreiber. eCalls und dem Infrastrukturbetreiber.
2. Die Alarmzentrale für private eCalls muss eine Schnittstelle 2. Die Alarmzentrale für private eCalls muss eine Schnittstelle
einrichten, mit der sowohl der Sprechkontakt als auch die Daten über einrichten, mit der sowohl der Sprechkontakt als auch die Daten über
ein vom Infrastrukturbetreiber bestimmtes Netz übermittelt werden ein vom Infrastrukturbetreiber bestimmtes Netz übermittelt werden
können. Die Alarmzentrale für private eCalls muss die Netzwerkgeräte können. Die Alarmzentrale für private eCalls muss die Netzwerkgeräte
des Infrastrukturbetreibers hosten und für die Verbindung mit den des Infrastrukturbetreibers hosten und für die Verbindung mit den
Telefon- und Datenanwendungen sorgen, mit denen die privaten eCalls Telefon- und Datenanwendungen sorgen, mit denen die privaten eCalls
bearbeitet werden. bearbeitet werden.
3. Der Sprechkontakt muss über einen Datenfluss gemäß den Vorgaben des 3. Der Sprechkontakt muss über einen Datenfluss gemäß den Vorgaben des
Infrastrukturbetreibers übermittelt werden. Infrastrukturbetreibers übermittelt werden.
4. Bei der Weiterleitung des Anrufs muss die Alarmzentrale für private 4. Bei der Weiterleitung des Anrufs muss die Alarmzentrale für private
eCalls der Leitstelle die Rufnummer des Fahrzeugs (Englisch: eCalls der Leitstelle die Rufnummer des Fahrzeugs (Englisch:
VehiclePhoneNumber) als ursprüngliche Anzeige des rufenden Anschlusses VehiclePhoneNumber) als ursprüngliche Anzeige des rufenden Anschlusses
(Englisch: Calling Line Identification) übermitteln. (Englisch: Calling Line Identification) übermitteln.
5. Die Alarmzentrale für private eCalls verwendet zur Übermittlung der 5. Die Alarmzentrale für private eCalls verwendet zur Übermittlung der
obligatorischen und nützlichen Daten ausschließlich das obligatorischen und nützlichen Daten ausschließlich das
Webservice-Protokoll in Anhang A der TPS-Norm. Webservice-Protokoll in Anhang A der TPS-Norm.
6. Die Alarmzentrale für private eCalls verwendet die in Absatz 10.2 6. Die Alarmzentrale für private eCalls verwendet die in Absatz 10.2
der TPS-Norm erwähnte "PSAP emergency TSD-Push address", die vom der TPS-Norm erwähnte "PSAP emergency TSD-Push address", die vom
Infrastrukturbetreiber festgelegt wird. Infrastrukturbetreiber festgelegt wird.
7. Die Alarmzentrale für private eCalls sieht im "TPS eCall Set of 7. Die Alarmzentrale für private eCalls sieht im "TPS eCall Set of
Data", wie in Absatz 7.4 der TPS-Norm erwähnt, ein Feld Data", wie in Absatz 7.4 der TPS-Norm erwähnt, ein Feld
"IncidentDescription" vor und speichert darin eine Zusammenfassung der "IncidentDescription" vor und speichert darin eine Zusammenfassung der
von dem/den Insassen des Fahrzeugs mitgeteilten nützlichen von dem/den Insassen des Fahrzeugs mitgeteilten nützlichen
Informationen ab. Dieses Feld gehört zu den nützlichen Daten. Informationen ab. Dieses Feld gehört zu den nützlichen Daten.
Art. 25/8 - Die Sprache der Kommunikation zwischen einer Alarmzentrale Art. 25/8 - Die Sprache der Kommunikation zwischen einer Alarmzentrale
für private eCalls und der zuständigen Leitstelle ist diejenige, in für private eCalls und der zuständigen Leitstelle ist diejenige, in
der sich der Telefonist der zuständigen Leitstelle vorstellt. Spricht der sich der Telefonist der zuständigen Leitstelle vorstellt. Spricht
der Insasse des Fahrzeugs eine andere Sprache, übernimmt die der Insasse des Fahrzeugs eine andere Sprache, übernimmt die
Alarmzentrale für private eCalls die Übersetzung in die Sprache des Alarmzentrale für private eCalls die Übersetzung in die Sprache des
Telefonisten der zuständigen Leitstelle oder erleichtert sie zumindest Telefonisten der zuständigen Leitstelle oder erleichtert sie zumindest
die Kommunikation zwischen dem/den Insassen des Fahrzeugs und dem die Kommunikation zwischen dem/den Insassen des Fahrzeugs und dem
Telefonisten der zuständigen Leitstelle. Telefonisten der zuständigen Leitstelle.
Art. 25/9 - Alarmzentralen für private eCalls halten die Bestimmungen Art. 25/9 - Alarmzentralen für private eCalls halten die Bestimmungen
der TPS-Norm ein, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der TPS-Norm ein, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen
des vorliegenden Kapitels stehen. des vorliegenden Kapitels stehen.
Für die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2017 über Für die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 20. März 2017 über
die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen, die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen,
technischen und infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der technischen und infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der
Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen erwähnte Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen erwähnte
Konformitätsbewertung sind ebenfalls die Bestimmungen des vorliegenden Konformitätsbewertung sind ebenfalls die Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels zu berücksichtigen. Kapitels zu berücksichtigen.
Art. 25/10 - Der Infrastrukturbetreiber installiert die Artikel 25/7 Art. 25/10 - Der Infrastrukturbetreiber installiert die Artikel 25/7
Nr. 2 erwähnten Netzwerkgeräte ausschließlich für Alarmzentralen für Nr. 2 erwähnten Netzwerkgeräte ausschließlich für Alarmzentralen für
private eCalls, die eine Genehmigung des Ministers des Innern gemäß private eCalls, die eine Genehmigung des Ministers des Innern gemäß
Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit erhalten haben. und besonderen Sicherheit erhalten haben.
Art. 25/11 - Alarmzentralen für private eCalls speichern während zwei Art. 25/11 - Alarmzentralen für private eCalls speichern während zwei
Jahren ab dem Datum eines privaten eCalls die Daten, die in dem Jahren ab dem Datum eines privaten eCalls die Daten, die in dem
digitalen Logbuch, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20. digitalen Logbuch, wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20.
März 2017 über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die März 2017 über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die
organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel für die organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel für die
Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen erwähnt, Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen erwähnt,
registriert wurden, einschließlich der obligatorischen und nützlichen registriert wurden, einschließlich der obligatorischen und nützlichen
Daten. Sie halten diese Daten zur Verfügung der Verwaltung. Daten. Sie halten diese Daten zur Verfügung der Verwaltung.
Art. 25/12 - Spätestens am 1. März jeden Jahres übermitteln die Art. 25/12 - Spätestens am 1. März jeden Jahres übermitteln die
Alarmzentralen für private eCalls der Verwaltung eine anonymisierte Alarmzentralen für private eCalls der Verwaltung eine anonymisierte
Übersicht über die Anzahl Anrufe, die während des vergangenen Übersicht über die Anzahl Anrufe, die während des vergangenen
Kalenderjahres an jede zuständige Leitstelle weitergeleitet wurden, Kalenderjahres an jede zuständige Leitstelle weitergeleitet wurden,
und die Anzahl Anrufe, die nicht weitergeleitet wurden. Pro Anruf wird und die Anzahl Anrufe, die nicht weitergeleitet wurden. Pro Anruf wird
die Zeit zwischen der Entgegennahme des Anrufs und gegebenenfalls dem die Zeit zwischen der Entgegennahme des Anrufs und gegebenenfalls dem
Anruf an die Leitstelle angegeben. Anruf an die Leitstelle angegeben.
In dieser Übersicht wird nach "Notdienstkategoriewert", wie im In dieser Übersicht wird nach "Notdienstkategoriewert", wie im
IVS-Rahmengesetz erwähnt, sowie zwischen automatischen oder manuell IVS-Rahmengesetz erwähnt, sowie zwischen automatischen oder manuell
ausgelösten privaten eCalls unterschieden. ausgelösten privaten eCalls unterschieden.
Die Alarmzentralen für private eCalls übermitteln zudem bei dieser Die Alarmzentralen für private eCalls übermitteln zudem bei dieser
Gelegenheit eine Übersicht über die Anzahl Fälle pro Monat, in denen Gelegenheit eine Übersicht über die Anzahl Fälle pro Monat, in denen
Bedingung Nr. 3 von Artikel 25/2 nicht erfüllt war und die in Artikel Bedingung Nr. 3 von Artikel 25/2 nicht erfüllt war und die in Artikel
25/4 erwähnten Verrichtungen durchgeführt wurden, mit Angabe der 25/4 erwähnten Verrichtungen durchgeführt wurden, mit Angabe der
zuständigen Leitstelle." zuständigen Leitstelle."
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28 mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 28 - In Erwartung des Inkrafttretens des in Artikel 25/3 § 1 Nr. "Art. 28 - In Erwartung des Inkrafttretens des in Artikel 25/3 § 1 Nr.
2 Absatz 4 vorgesehenen Ministeriellen Erlasses beurteilen 2 Absatz 4 vorgesehenen Ministeriellen Erlasses beurteilen
Alarmzentralen für private eCalls, wenn kein Sprechkontakt besteht, ob Alarmzentralen für private eCalls, wenn kein Sprechkontakt besteht, ob
die Bedingungen Nr. 1 und 2 von Artikel 25/2 erfüllt sind, indem sie die Bedingungen Nr. 1 und 2 von Artikel 25/2 erfüllt sind, indem sie
sich auf die verfügbaren Daten und auf eventuelle Umgebungsgeräusche sich auf die verfügbaren Daten und auf eventuelle Umgebungsgeräusche
stützen." stützen."
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für die
Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, Volksgesundheit zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 6. Dezember 2018 Brüssel, den 6. Dezember 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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