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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/12/2018
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Arrêté royal portant exécution de l'article 25/3, § 1er, 2°, b), de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 25/3, § 1, 2°, b), van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 DECEMBRE 2018. - Arrêté royal portant exécution de l'article 25/3, § 1er, 2°, b), de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 DECEMBER 2018. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 25/3, § 1, 2°, b), van de wet op het politieambt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 6 décembre 2018 portant exécution de l'article 25/3, besluit van 6 december 2018 tot uitvoering van artikel 25/3, § 1, 2°,
§ 1er, 2°, b), de la loi sur la fonction de police (Moniteur belge du 24 décembre 2018). b), van de wet op het politieambt (Belgisch Staatsblad van 24 december 2018).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 25/3 6. DEZEMBER 2018 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 25/3
§ 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes über das Polizeiamt § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes über das Polizeiamt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund von Artikel 25/3 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes über das Aufgrund von Artikel 25/3 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes über das
Polizeiamt; Polizeiamt;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 5. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 5.
Juli 2018; Juli 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 6.
Juli 2018; Juli 2018;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 12. September Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 12. September
2018; 2018;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 001/2018 des Organs für die Kontrolle Aufgrund der Stellungnahme Nr. 001/2018 des Organs für die Kontrolle
der polizeilichen Informationen vom 26. September 2018; der polizeilichen Informationen vom 26. September 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.160/2 des Staatsrates vom 17. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.160/2 des Staatsrates vom 17. Oktober
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund
der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte, Artikel 1 - Die der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orte,
die aufgrund ihrer Art einem besonderen Sicherheitsrisiko ausgesetzt die aufgrund ihrer Art einem besonderen Sicherheitsrisiko ausgesetzt
sind und an denen die Polizeidienste gemäß Artikel 25/3 § 1 Nr. 2 sind und an denen die Polizeidienste gemäß Artikel 25/3 § 1 Nr. 2
Buchstabe b) des Gesetzes über das Polizeiamt auf zeitweilig ortsfest Buchstabe b) des Gesetzes über das Polizeiamt auf zeitweilig ortsfest
angebrachte Kameras zurückgreifen können, sind Folgende: angebrachte Kameras zurückgreifen können, sind Folgende:
1. Orte, wo Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher, 1. Orte, wo Veranstaltungen kultureller, sozialer, festlicher,
folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art organisiert folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art organisiert
werden, die als große Menschenansammlungen im Sinne des Artikels 22 werden, die als große Menschenansammlungen im Sinne des Artikels 22
des Gesetzes über das Polizeiamt betrachtet werden, für die Dauer der des Gesetzes über das Polizeiamt betrachtet werden, für die Dauer der
Veranstaltung, wenn aus einer Risikoanalyse hervorgeht, dass die Veranstaltung, wenn aus einer Risikoanalyse hervorgeht, dass die
Veranstaltung ein besonderes Risiko für die öffentliche Sicherheit Veranstaltung ein besonderes Risiko für die öffentliche Sicherheit
darstellt, und zwar wenigstens auf der Grundlage eines der folgenden darstellt, und zwar wenigstens auf der Grundlage eines der folgenden
Kriterien: Kriterien:
i. des allgemeinen und spezifischen Sicherheitskontexts unter i. des allgemeinen und spezifischen Sicherheitskontexts unter
Berücksichtigung des Gegenstands oder des Kontexts der Veranstaltung, Berücksichtigung des Gegenstands oder des Kontexts der Veranstaltung,
ii. des Umstands, dass sich bei gleichartigen Veranstaltungen Vorfälle ii. des Umstands, dass sich bei gleichartigen Veranstaltungen Vorfälle
ereignet haben, die einen Einsatz der Verwaltungspolizei erforderlich ereignet haben, die einen Einsatz der Verwaltungspolizei erforderlich
gemacht haben, gemacht haben,
2. Gerichtshöfe und Gerichte sowie andere Orte, wo ein Prozess 2. Gerichtshöfe und Gerichte sowie andere Orte, wo ein Prozess
stattfindet, wenn aus einer Risikoanalyse hervorgeht, dass dieser ein stattfindet, wenn aus einer Risikoanalyse hervorgeht, dass dieser ein
besonderes Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellt, besonderes Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellt,
insbesondere aufgrund: insbesondere aufgrund:
a) der Art des Prozesses, a) der Art des Prozesses,
b) der Art der Tatbestände, über die verhandelt wird, b) der Art der Tatbestände, über die verhandelt wird,
c) der Anzahl der Personen, die dem Prozess beiwohnen. c) der Anzahl der Personen, die dem Prozess beiwohnen.
Art. 2 - Unbeschadet des Einverständnisses des Verwalters des Ortes Art. 2 - Unbeschadet des Einverständnisses des Verwalters des Ortes
werden die Installation und der Einsatz der zeitweilig ortsfest werden die Installation und der Einsatz der zeitweilig ortsfest
angebrachten Kameras an den in Artikel 1 erwähnten Orten zwischen der angebrachten Kameras an den in Artikel 1 erwähnten Orten zwischen der
zuständigen Behörde der Verwaltungspolizei, dem Verwalter des Ortes zuständigen Behörde der Verwaltungspolizei, dem Verwalter des Ortes
und, je nach Fall, dem territorial zuständigen und, je nach Fall, dem territorial zuständigen
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, dem Direktor oder dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, dem Direktor oder dem
Korpschef abgesprochen. Korpschef abgesprochen.
Art. 3 - Der Einsatz dieser Kameras ist auf die Dauer des Art. 3 - Der Einsatz dieser Kameras ist auf die Dauer des
verwaltungspolizeilichen Auftrags beschränkt. verwaltungspolizeilichen Auftrags beschränkt.
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 6. Dezember 2018 Brüssel, den 6. Dezember 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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