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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/12/2015
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Arrêté royal fixant les conditions d'octroi de subsides aux prézones et aux zones de secours pour l'achat de matériel ou l'utilisation de licence nécessaire pour l'exécution de leurs missions de sécurité civile. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden van subsidies aan de prezones en aan de hulpverleningszones voor de aankoop van materiaal of het gebruik van een licentie noodzakelijk voor het uitoefenen van hun opdrachten van civiele veiligheid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 DECEMBRE 2015. - Arrêté royal fixant les conditions d'octroi de subsides aux prézones et aux zones de secours pour l'achat de matériel ou l'utilisation de licence nécessaire pour l'exécution de leurs missions de sécurité civile. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 DECEMBER 2015. - Koninklijk besluit tot bepaling van de voorwaarden van subsidies aan de prezones en aan de hulpverleningszones voor de aankoop van materiaal of het gebruik van een licentie noodzakelijk voor het uitoefenen van hun opdrachten van civiele veiligheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 6 décembre 2015 fixant les conditions d'octroi de besluit van 6 december 2015 tot bepaling van de voorwaarden van
subsides aux prézones et aux zones de secours pour l'achat de matériel subsidies aan de prezones en aan de hulpverleningszones voor de
ou l'utilisation de licence nécessaire pour l'exécution de leurs aankoop van materiaal of het gebruik van een licentie noodzakelijk
missions de sécurité civile (Moniteur belge du 17 décembre 2015, err. voor het uitoefenen van hun opdrachten van civiele veiligheid
du 12 janvier 2016). (Belgisch Staatsblad van 17 december 2015, err. van 12 januari 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen 6. DEZEMBER 2015 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen
für die Gewährung von Zuschüssen an die vorläufigen Zonen und an die für die Gewährung von Zuschüssen an die vorläufigen Zonen und an die
Hilfeleistungszonen für den Ankauf von Material oder für die Hilfeleistungszonen für den Ankauf von Material oder für die
Verwendung einer Lizenz, die zur Ausführung der Aufträge der zivilen Verwendung einer Lizenz, die zur Ausführung der Aufträge der zivilen
Sicherheit erforderlich sind Sicherheit erforderlich sind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 117 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 9. November 2015 zur Artikels 117 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 9. November 2015 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres; Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. September 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. September 2015;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15.
Oktober 2015; Oktober 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.391/2 des Staatsrates vom 25. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.391/2 des Staatsrates vom 25. November
2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern Auf Vorschlag des Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die 1. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, zivile Sicherheit,
2. Zone: die in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte 2. Zone: die in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte
Hilfeleistungszone, Hilfeleistungszone,
3. vorläufiger Zone: die in Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 3. vorläufiger Zone: die in Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai
2007 über die zivile Sicherheit erwähnte vorläufige Zone, 2007 über die zivile Sicherheit erwähnte vorläufige Zone,
4. Minister: den für Inneres zuständigen Minister. 4. Minister: den für Inneres zuständigen Minister.
Art. 2 - § 1 - Den vorläufigen Zonen und den Zonen können im Rahmen Art. 2 - § 1 - Den vorläufigen Zonen und den Zonen können im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel jährliche Zuschüsse für den Ankauf von der verfügbaren Haushaltsmittel jährliche Zuschüsse für den Ankauf von
Material oder für die Verwendung einer Lizenz, die zur Ausführung der Material oder für die Verwendung einer Lizenz, die zur Ausführung der
in Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Aufträge in Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Aufträge
erforderlich sind, gewährt werden. erforderlich sind, gewährt werden.
§ 2 - Die Höhe des Zuschusses pro vorläufige Zone beziehungsweise pro § 2 - Die Höhe des Zuschusses pro vorläufige Zone beziehungsweise pro
Zone wird anhand nachstehender Formel berechnet: Zone wird anhand nachstehender Formel berechnet:
E = 0,822 . Y1/Y2 + 0,178 . Z1/Z2 E = 0,822 . Y1/Y2 + 0,178 . Z1/Z2
wobei: wobei:
E = Anteil der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone am föderalen E = Anteil der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone am föderalen
Finanzierungsbetrag, Finanzierungsbetrag,
Y1 = Wohnbevölkerung der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone, Y1 = Wohnbevölkerung der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone,
Y2 = Wohnbevölkerung aller vorläufigen Zonen und Zonen, Y2 = Wohnbevölkerung aller vorläufigen Zonen und Zonen,
Z1 = Fläche der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone, Z1 = Fläche der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone,
Z2 = Fläche aller vorläufigen Zonen und Zonen. Z2 = Fläche aller vorläufigen Zonen und Zonen.
§ 3 - Die Wohnbevölkerung, die für die in § 2 vorgesehene Berechnung § 3 - Die Wohnbevölkerung, die für die in § 2 vorgesehene Berechnung
berücksichtigt wird, ist die Wohnbevölkerung zum 1. Januar des Jahres berücksichtigt wird, ist die Wohnbevölkerung zum 1. Januar des Jahres
vor dem Jahr, für das ein Zuschuss gewährt wird. vor dem Jahr, für das ein Zuschuss gewährt wird.
Art. 3 - Der Höchstbetrag des Zuschusses wird der vorläufigen Zone Art. 3 - Der Höchstbetrag des Zuschusses wird der vorläufigen Zone
beziehungsweise der Zone jedes Jahr mitgeteilt. beziehungsweise der Zone jedes Jahr mitgeteilt.
Die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone übermittelt dem Minister Die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone übermittelt dem Minister
den Beschluss, in dem angegeben ist, für welches Material oder für den Beschluss, in dem angegeben ist, für welches Material oder für
welche Lizenz die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone einen welche Lizenz die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone einen
Zuschuss erhalten möchte, in welchem Verhältnis und zwecks Ausführung Zuschuss erhalten möchte, in welchem Verhältnis und zwecks Ausführung
welchen Auftrags (welcher Aufträge). welchen Auftrags (welcher Aufträge).
Art. 4 - Ab Erhalt des in Artikel 3 erwähnten Beschlusses legt der Art. 4 - Ab Erhalt des in Artikel 3 erwähnten Beschlusses legt der
Minister den Betrag der Zuschüsse pro vorläufige Zone und Zone fest. Minister den Betrag der Zuschüsse pro vorläufige Zone und Zone fest.
Art. 5 - § 1 - Der Zuschuss wird der vorläufigen Zone und der Zone Art. 5 - § 1 - Der Zuschuss wird der vorläufigen Zone und der Zone
unter folgenden Bedingungen gewährt: unter folgenden Bedingungen gewährt:
1. Der Zuschuss dient ganz oder teilweise dem Ankauf von Material oder 1. Der Zuschuss dient ganz oder teilweise dem Ankauf von Material oder
der Verwendung der Lizenz. der Verwendung der Lizenz.
2. Das Material oder das Recht auf Verwendung der Lizenz wird über 2. Das Material oder das Recht auf Verwendung der Lizenz wird über
einen öffentlichen Auftrag erworben, der von der innerhalb der einen öffentlichen Auftrag erworben, der von der innerhalb der
Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Inneres eingerichteten zentralen Auftragsstelle vergeben worden ist. Inneres eingerichteten zentralen Auftragsstelle vergeben worden ist.
3. Der Rat der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zonenrat hat einen 3. Der Rat der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zonenrat hat einen
Beschluss angenommen, in dem vorgesehen ist, dass das Material oder Beschluss angenommen, in dem vorgesehen ist, dass das Material oder
die Lizenz ganz oder teilweise bezuschusst wird. die Lizenz ganz oder teilweise bezuschusst wird.
§ 2 - Die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone übermittelt den in § 2 - Die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone übermittelt den in
Artikel 3 erwähnten Beschluss spätestens am 30. April des Jahres, für Artikel 3 erwähnten Beschluss spätestens am 30. April des Jahres, für
das der Zuschuss vorgesehen ist. das der Zuschuss vorgesehen ist.
§ 3 - Wird der Beschluss nicht innerhalb der in § 2 erwähnten Frist § 3 - Wird der Beschluss nicht innerhalb der in § 2 erwähnten Frist
übermittelt, verliert die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone das übermittelt, verliert die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone das
Anrecht auf den Zuschuss für das betreffende Jahr. Anrecht auf den Zuschuss für das betreffende Jahr.
Art. 6 - Die Zahlung der Zuschüsse an die vorläufigen Zonen und an die Art. 6 - Die Zahlung der Zuschüsse an die vorläufigen Zonen und an die
Zonen erfolgt in einem einzigen Teilbetrag, nachdem der Zuschuss gemäß Zonen erfolgt in einem einzigen Teilbetrag, nachdem der Zuschuss gemäß
Artikel 4 festgelegt worden ist. Artikel 4 festgelegt worden ist.
Art. 7 - § 1 - In Bezug auf das Material oder die Lizenz, erwähnt in Art. 7 - § 1 - In Bezug auf das Material oder die Lizenz, erwähnt in
Artikel 3, übermittelt die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone Artikel 3, übermittelt die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone
dem Minister spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, für das dem Minister spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, für das
der Zuschuss gewährt worden ist: der Zuschuss gewährt worden ist:
- die jeweiligen Zahlungsnachweise, - die jeweiligen Zahlungsnachweise,
- eine zusammenfassende Tabelle, aus der der Stand des Verfahrens - eine zusammenfassende Tabelle, aus der der Stand des Verfahrens
hervorgeht, beispielsweise Material bestellt, aber noch nicht bezahlt, hervorgeht, beispielsweise Material bestellt, aber noch nicht bezahlt,
oder Material bezahlt. oder Material bezahlt.
§ 2 - Unter den in § 1 erwähnten Zahlungsnachweisen versteht man: § 2 - Unter den in § 1 erwähnten Zahlungsnachweisen versteht man:
Kopien der Rechnungen und der dazugehörigen Kontoauszüge oder jeden Kopien der Rechnungen und der dazugehörigen Kontoauszüge oder jeden
vom Empfänger quittierten Beleg. vom Empfänger quittierten Beleg.
§ 3 - Geht die Frist zur Begleichung der Rechnung über das Jahr, in § 3 - Geht die Frist zur Begleichung der Rechnung über das Jahr, in
dem der Zuschuss ausgezahlt wird, hinaus, wird der in § 1 erwähnte dem der Zuschuss ausgezahlt wird, hinaus, wird der in § 1 erwähnte
Zahlungsnachweis dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres in dem Zahlungsnachweis dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres in dem
Monat der Bezahlung dieser Rechnung übermittelt. In diesem Fall Monat der Bezahlung dieser Rechnung übermittelt. In diesem Fall
übermittelt die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone: übermittelt die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone:
- spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, für das der - spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, für das der
Zuschuss gewährt worden ist, eine Kopie des Belegs der Bestellung des Zuschuss gewährt worden ist, eine Kopie des Belegs der Bestellung des
in Artikel 3 erwähnten Materials, in Artikel 3 erwähnten Materials,
- jährlich, im Laufe des ersten Quartals jedes Jahres, eine - jährlich, im Laufe des ersten Quartals jedes Jahres, eine
zusammenfassende Übersicht über die laufenden Bestellungen der zusammenfassende Übersicht über die laufenden Bestellungen der
vorläufigen Zone und der Zone in Bezug auf das Material, das vom vorläufigen Zone und der Zone in Bezug auf das Material, das vom
Föderalstaat bezuschusst wird, oder die Lizenzen, die vom Föderalstaat Föderalstaat bezuschusst wird, oder die Lizenzen, die vom Föderalstaat
bezuschusst werden. bezuschusst werden.
Art. 8 - Falls die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone den in Art. 8 - Falls die vorläufige Zone beziehungsweise die Zone den in
Artikel 3 erwähnten Beschluss binnen fünf Jahren nach dem Jahr, für Artikel 3 erwähnten Beschluss binnen fünf Jahren nach dem Jahr, für
das die Zuschüsse in Bezug auf diesen Beschluss gewährt worden sind, das die Zuschüsse in Bezug auf diesen Beschluss gewährt worden sind,
nicht oder nicht vollständig ausführt, kann der Minister oder sein nicht oder nicht vollständig ausführt, kann der Minister oder sein
Beauftragter den Betrag des Zuschusses kürzen oder ganz oder teilweise Beauftragter den Betrag des Zuschusses kürzen oder ganz oder teilweise
von der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone zurückfordern. von der vorläufigen Zone beziehungsweise der Zone zurückfordern.
Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Abschnitt 5 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 9 - § 1 - In Abweichung von Artikel 4 legt der Minister den Art. 9 - § 1 - In Abweichung von Artikel 4 legt der Minister den
Betrag der Zuschüsse pro vorläufige Zone und pro Zone für das Jahr Betrag der Zuschüsse pro vorläufige Zone und pro Zone für das Jahr
2015 binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses 2015 binnen zehn Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses
fest. fest.
§ 2 - Die Zahlung der Zuschüsse für das Jahr 2015 an die vorläufigen § 2 - Die Zahlung der Zuschüsse für das Jahr 2015 an die vorläufigen
Zonen und an die Zonen erfolgt in einem einzigen Teilbetrag, nachdem Zonen und an die Zonen erfolgt in einem einzigen Teilbetrag, nachdem
der Zuschuss gemäß § 1 festgelegt worden ist. der Zuschuss gemäß § 1 festgelegt worden ist.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 5 § 2 übermittelt die Zone den in § 3 - In Abweichung von Artikel 5 § 2 übermittelt die Zone den in
Artikel 3 erwähnten Beschluss für den 30. April 2016. Artikel 3 erwähnten Beschluss für den 30. April 2016.
§ 4 - Liegt der aus dem in § 3 erwähnten Beschluss hervorgehende § 4 - Liegt der aus dem in § 3 erwähnten Beschluss hervorgehende
Betrag unter dem Betrag des gemäß § 1 gewährten Zuschusses, zahlt die Betrag unter dem Betrag des gemäß § 1 gewährten Zuschusses, zahlt die
Zone dem Föderalstaat die Differenz zwischen den beiden Beträgen Zone dem Föderalstaat die Differenz zwischen den beiden Beträgen
zurück. zurück.
§ 5 - Unterlässt die Zone es, den in Artikel 3 erwähnten Beschluss § 5 - Unterlässt die Zone es, den in Artikel 3 erwähnten Beschluss
innerhalb der in § 3 vorgesehenen Frist zu übermitteln, zahlt sie dem innerhalb der in § 3 vorgesehenen Frist zu übermitteln, zahlt sie dem
Föderalstaat den Gesamtbetrag des in Anwendung von § 2 gezahlten Föderalstaat den Gesamtbetrag des in Anwendung von § 2 gezahlten
Zuschusses zurück. Zuschusses zurück.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag wie das Gesetz vom Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag wie das Gesetz vom
9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich 9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich
Inneres in Kraft. Inneres in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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