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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/12/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 octobre 2000 modifiant et complétant l'arrêté ministériel du 24 août 2000 déterminant les modèles de formulaires et de rapports à utiliser dans le cadre de la limitation et du contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections des conseils provinciaux, communaux et de district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 25 oktober 2000 tot wijziging en tot aanvulling van het ministerieel besluit van 24 augustus 2000 tot vaststelling van de modellen van de te gebruiken formulieren en verslagen in het kader van de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de provincieraden, de gemeenteraden en de districtsraden en voor de rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
6 DECEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 6 DECEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 25 oktober
en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 octobre 2000 2000 tot wijziging en tot aanvulling van het ministerieel besluit van
modifiant et complétant l'arrêté ministériel du 24 août 2000 24 augustus 2000 tot vaststelling van de modellen van de te gebruiken
déterminant les modèles de formulaires et de rapports à utiliser dans formulieren en verslagen in het kader van de beperking en de controle
le cadre de la limitation et du contrôle des dépenses électorales van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de provincieraden,
engagées pour les élections des conseils provinciaux, communaux et de de gemeenteraden en de districtsraden en voor de rechtstreekse
district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 25 octobre 2000 modifiant et complétant l'arrêté ministerieel besluit van 25 oktober 2000 tot wijziging en tot
ministériel du 24 août 2000 déterminant les modèles de formulaires et aanvulling van het ministerieel besluit van 24 augustus 2000 tot
de rapports à utiliser dans le cadre de la limitation et du contrôle vaststelling van de modellen van de te gebruiken formulieren en
des dépenses électorales engagées pour les élections des conseils verslagen in het kader van de beperking en de controle van de
provinciaux, communaux et de district et pour l'élection directe des verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de provincieraden, de
conseils de l'aide sociale, établi par le Service central de gemeenteraden en de districtsraden en voor de rechtstreekse verkiezing
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à van de raden voor maatschappelijk welzijn, opgemaakt door de Centrale
dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

vertaling van het ministerieel besluit van 25 oktober 2000 tot
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 octobre wijziging en tot aanvulling van het ministerieel besluit van 24
2000 modifiant et complétant l'arrêté ministériel du 24 août 2000 augustus 2000 tot vaststelling van de modellen van de te gebruiken
déterminant les modèles de formulaires et de rapports à utiliser dans formulieren en verslagen in het kader van de beperking en de controle
le cadre de la limitation et du contrôle des dépenses électorales van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de provincieraden,
engagées pour les élections des conseils provinciaux, communaux et de de gemeenteraden en de districtsraden en voor de rechtstreekse
district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale. verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 6 décembre 2000. Gegeven te Brussel, 6 december 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
25. OKTOBER 2000 - Ministerieller Erlass zur Abänderung und Ergänzung 25. OKTOBER 2000 - Ministerieller Erlass zur Abänderung und Ergänzung
des Ministeriellen Erlasses vom 24. August 2000 zur Festlegung der des Ministeriellen Erlasses vom 24. August 2000 zur Festlegung der
Muster der Formulare und Berichte, die im Rahmen der Einschränkung und Muster der Formulare und Berichte, die im Rahmen der Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und
Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte zu Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte zu
benutzen sind benutzen sind
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die
Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 11 § 5, abgeändert durch Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 11 § 5, abgeändert durch
die Gesetze vom 7. Juli 1994, 10. April 1995 und 12. August 2000; die Gesetze vom 7. Juli 1994, 10. April 1995 und 12. August 2000;
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes,
insbesondere des Artikels 23 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom 7. insbesondere des Artikels 23 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom 7.
Juli 1994, 10. April 1995, 27. Januar 1999 und 12. August 2000, und Juli 1994, 10. April 1995, 27. Januar 1999 und 12. August 2000, und
der Artikel 97 und 98, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 1999; der Artikel 97 und 98, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und
Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte, Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte,
insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch das Gesetz vom 12. insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch das Gesetz vom 12.
August 2000; August 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988 zur Festlegung
der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in den in Artikel 7 der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in den in Artikel 7
der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch
in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden
Comines-Warneton und Voeren, insbesondere des Artikels 2 § 3, Comines-Warneton und Voeren, insbesondere des Artikels 2 § 3,
abgeändert durch die Gesetze vom 7. Juli 1994 und 12. August 2000; abgeändert durch die Gesetze vom 7. Juli 1994 und 12. August 2000;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die politischen Parteien, die Listen und die In der Erwägung, dass die politischen Parteien, die Listen und die
Kandidaten die Erklärungen über die Wahlausgaben, einschliesslich der Kandidaten die Erklärungen über die Wahlausgaben, einschliesslich der
Erklärungen über den Ursprung der Geldmittel, innerhalb dreissig Tagen Erklärungen über den Ursprung der Geldmittel, innerhalb dreissig Tagen
nach den Wahlen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz, in nach den Wahlen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz, in
dessen Bereich der Hauptwahlvorstand gelegen ist, einreichen müssen, dessen Bereich der Hauptwahlvorstand gelegen ist, einreichen müssen,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 24. August Artikel 1 - In Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 24. August
2000 zur Festlegung der Muster der Formulare und Berichte, die im 2000 zur Festlegung der Muster der Formulare und Berichte, die im
Rahmen der Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Rahmen der Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die
Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl
der Sozialhilferäte zu benutzen sind, werden die Wörter « den Mustern der Sozialhilferäte zu benutzen sind, werden die Wörter « den Mustern
1 bis 7 » durch die Wörter « den Mustern 1 bis 9 » ersetzt. 1 bis 7 » durch die Wörter « den Mustern 1 bis 9 » ersetzt.
Art. 2 - Im Text neben dem Notabene des Musters der Erklärung in der Art. 2 - Im Text neben dem Notabene des Musters der Erklärung in der
Anlage 3 zum selben Erlass wird der Satz « Der Begriff politische Anlage 3 zum selben Erlass wird der Satz « Der Begriff politische
Partei beinhaltet Verbände und Ortssektionen der Partei ungeachtet der Partei beinhaltet Verbände und Ortssektionen der Partei ungeachtet der
Rechtspersönlichkeit, unter Ausschluss der verbundenen Krankenkassen, Rechtspersönlichkeit, unter Ausschluss der verbundenen Krankenkassen,
Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen usw. » durch den Satz « Um Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen usw. » durch den Satz « Um
den Begriff « politische Partei » festzulegen, ist sich auf die in den Begriff « politische Partei » festzulegen, ist sich auf die in
Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung
und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und
Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte erwähnte Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte erwähnte
Definition zu beziehen. » ersetzt. Definition zu beziehen. » ersetzt.
Art. 3 - Derselbe Erlass wird durch zwei neue Erklärungsmuster Art. 3 - Derselbe Erlass wird durch zwei neue Erklärungsmuster
ergänzt, die mit den Nummern 8 und 9 versehen und in der Anlage zu ergänzt, die mit den Nummern 8 und 9 versehen und in der Anlage zu
vorliegendem Erlass aufgenommen sind. vorliegendem Erlass aufgenommen sind.
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird am Datum des Inkrafttretens des Art. 4 - Vorliegender Erlass wird am Datum des Inkrafttretens des
vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 24. August 2000 wirksam. vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 24. August 2000 wirksam.
Brüssel, den 25. Oktober 2000 Brüssel, den 25. Oktober 2000
Der Minister Der Minister
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage 8 Anlage 8
Muster der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel, die die Muster der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel, die die
Kandidaten im Hinblick auf die Erneuerung der Provinzial-, Gemeinde- Kandidaten im Hinblick auf die Erneuerung der Provinzial-, Gemeinde-
und Distrikträte und der Sozialhilferäte für Wahlwerbung benutzt haben und Distrikträte und der Sozialhilferäte für Wahlwerbung benutzt haben
(ist der Erklärung über die Ausgaben beizufügen) (ist der Erklärung über die Ausgaben beizufügen)
Name und Vornamen des/der Kandidaten/Kandidatin: . . . . . Name und Vornamen des/der Kandidaten/Kandidatin: . . . . .
Art der Wahlen (1): . . . . . Art der Wahlen (1): . . . . .
Datum der Wahlen: . . . . . Datum der Wahlen: . . . . .
Wahldistrikt .../ Gemeinde .../ Distriktratswahl von .../ Wahl des Wahldistrikt .../ Gemeinde .../ Distriktratswahl von .../ Wahl des
Sozialhilferates von (2) . . . . . Sozialhilferates von (2) . . . . .
Bezeichnung, Listenkürzel und gemeinsame laufende Nummer der Bezeichnung, Listenkürzel und gemeinsame laufende Nummer der
politischen Partei oder der Liste, für die der/die Kandidat/Kandidatin politischen Partei oder der Liste, für die der/die Kandidat/Kandidatin
kandidiert: . . . . . kandidiert: . . . . .
Der/Die Unterzeichnete erklärt hiermit, dass die von ihm/ihr oder von Der/Die Unterzeichnete erklärt hiermit, dass die von ihm/ihr oder von
Dritten benutzten Geldmittel für die Deckung der Ausgaben, die er/sie Dritten benutzten Geldmittel für die Deckung der Ausgaben, die er/sie
im Hinblick auf die vorerwähnten Wahlen für Wahlwerbung gemacht hat, im Hinblick auf die vorerwähnten Wahlen für Wahlwerbung gemacht hat,
folgenden Ursprung haben: folgenden Ursprung haben:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die vorerwähnten Geldmittel die Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die vorerwähnten Geldmittel die
gesamten Geldmittel bilden, die anlässlich der Wahlen vom . . . . . gesamten Geldmittel bilden, die anlässlich der Wahlen vom . . . . .
benutzt worden sind. benutzt worden sind.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich darüber hinaus, die Identität Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich darüber hinaus, die Identität
der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr
gemacht haben, zu registrieren und diese Angaben innerhalb dreissig gemacht haben, zu registrieren und diese Angaben innerhalb dreissig
Tagen nach den Wahlen dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, in Tagen nach den Wahlen dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, in
dessen Bereich der Hauptwahlvorstand gelegen ist, mitzuteilen (6). dessen Bereich der Hauptwahlvorstand gelegen ist, mitzuteilen (6).
Zu .................................., den Zu .................................., den
.......................................... ..........................................
Name und Unterschrift Name und Unterschrift
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Oktober 2000 beigefügt Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Oktober 2000 beigefügt
zu werden zu werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Fussnoten Fussnoten
(1) Bitte angeben, ob es sich um eine Provinzial-, Gemeinde- oder (1) Bitte angeben, ob es sich um eine Provinzial-, Gemeinde- oder
Distriktratswahl oder um die Direktwahl eines Sozialhilferates Distriktratswahl oder um die Direktwahl eines Sozialhilferates
handelt. handelt.
(2) Unzutreffendes bitte streichen und entsprechende Rubrik bitte (2) Unzutreffendes bitte streichen und entsprechende Rubrik bitte
ausfüllen. ausfüllen.
(3) Die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 (3) Die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000
Franken oder mehr gemacht haben, muss Gegenstand einer Aufstellung Franken oder mehr gemacht haben, muss Gegenstand einer Aufstellung
sein, die vorliegender Erklärung beigefügt wird. Diese Aufstellung sein, die vorliegender Erklärung beigefügt wird. Diese Aufstellung
wird nicht zur Verfügung der Wähler gestellt, sondern vom Präsidenten wird nicht zur Verfügung der Wähler gestellt, sondern vom Präsidenten
des Gerichts Erster Instanz unmittelbar der Kommission für die des Gerichts Erster Instanz unmittelbar der Kommission für die
Kontrolle der Wahlausgaben übermittelt. Siehe Königlicher Erlass vom Kontrolle der Wahlausgaben übermittelt. Siehe Königlicher Erlass vom
24. August 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. 24. August 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.
Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der
Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 F und mehr Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 F und mehr
zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen,
Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung
der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen
Aufstellungen. Aufstellungen.
(4) Die Kandidaten dürfen Spenden von der politischen Partei oder von (4) Die Kandidaten dürfen Spenden von der politischen Partei oder von
der Liste entgegennehmen, für die sie Kandidat sind. Hat der der Liste entgegennehmen, für die sie Kandidat sind. Hat der
unterzeichnete Kandidat solche Spenden entgegengenommen, so müssen unterzeichnete Kandidat solche Spenden entgegengenommen, so müssen
diese separat angegeben werden. diese separat angegeben werden.
(5) Für Sachspenden, deren Gegenwert in Belgischen Franken (5) Für Sachspenden, deren Gegenwert in Belgischen Franken
angemessenerweise auf mindestens 5.000 F pro Spende zu schätzen ist, angemessenerweise auf mindestens 5.000 F pro Spende zu schätzen ist,
ist auf Fussnote 3 zu verweisen. ist auf Fussnote 3 zu verweisen.
(6) Siehe Fussnote 3 der vorliegenden Anlage. (6) Siehe Fussnote 3 der vorliegenden Anlage.
Anlage 9 Anlage 9
Muster der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel für die Muster der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel für die
Wahlausgaben, die die Listen im Hinblick auf die Erneuerung der Wahlausgaben, die die Listen im Hinblick auf die Erneuerung der
Provinzial-, Gemeinde- und Distrikträte und der Sozialhilferäte für Provinzial-, Gemeinde- und Distrikträte und der Sozialhilferäte für
Wahlwerbung gemacht haben (ist der Erklärung über die Ausgaben Wahlwerbung gemacht haben (ist der Erklärung über die Ausgaben
beizufügen) beizufügen)
Art der Wahlen (1): . . . . . Art der Wahlen (1): . . . . .
Datum der Wahlen: . . . . . Datum der Wahlen: . . . . .
Wahldistrikt .../ Gemeinde .../ Distriktratswahl von .../ Wahl des Wahldistrikt .../ Gemeinde .../ Distriktratswahl von .../ Wahl des
Sozialhilferates von (2) . . . . . Sozialhilferates von (2) . . . . .
Bezeichnung, Listenkürzel und laufende Nummer der Liste: . . . . . Bezeichnung, Listenkürzel und laufende Nummer der Liste: . . . . .
Der/Die Unterzeichnete, Spitzenkandidat auf der vorerwähnten Liste, Der/Die Unterzeichnete, Spitzenkandidat auf der vorerwähnten Liste,
erklärt, dass die für die vorerwähnten Wahlen benutzten Geldmittel erklärt, dass die für die vorerwähnten Wahlen benutzten Geldmittel
folgenden Ursprung haben: folgenden Ursprung haben:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die vorerwähnten Geldmittel die Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die vorerwähnten Geldmittel die
gesamten Geldmittel bilden, die anlässlich der Wahlen vom . . . . . gesamten Geldmittel bilden, die anlässlich der Wahlen vom . . . . .
benutzt worden sind. benutzt worden sind.
Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich darüber hinaus, die Identität Der/Die Unterzeichnete verpflichtet sich darüber hinaus, die Identität
der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr
gemacht haben, zu registrieren und diese Angaben innerhalb dreissig gemacht haben, zu registrieren und diese Angaben innerhalb dreissig
Tagen nach den Wahlen dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, in Tagen nach den Wahlen dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, in
dessen Bereich der Hauptwahlvorstand gelegen ist, mitzuteilen (5). dessen Bereich der Hauptwahlvorstand gelegen ist, mitzuteilen (5).
Zu .................................., den Zu .................................., den
.......................................... ..........................................
Name und Unterschrift Name und Unterschrift
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Oktober 2000 beigefügt Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 25. Oktober 2000 beigefügt
zu werden. zu werden.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Fussnoten Fussnoten
(1) Bitte angeben, ob es sich um eine Provinzial-, Gemeinde- oder (1) Bitte angeben, ob es sich um eine Provinzial-, Gemeinde- oder
Distriktratswahl oder um die Direktwahl eines Sozialhilferates Distriktratswahl oder um die Direktwahl eines Sozialhilferates
handelt. handelt.
(2) Unzutreffendes bitte streichen und entsprechende Rubrik bitte (2) Unzutreffendes bitte streichen und entsprechende Rubrik bitte
ausfüllen. ausfüllen.
(3) Die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 (3) Die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000
Franken oder mehr gemacht haben, muss Gegenstand einer Aufstellung Franken oder mehr gemacht haben, muss Gegenstand einer Aufstellung
sein, die vorliegender Erklärung beigefügt wird. Diese Aufstellung sein, die vorliegender Erklärung beigefügt wird. Diese Aufstellung
wird nicht zur Verfügung der Wähler gestellt, sondern vom Präsidenten wird nicht zur Verfügung der Wähler gestellt, sondern vom Präsidenten
des Gerichts Erster Instanz unmittelbar der Kommission für die des Gerichts Erster Instanz unmittelbar der Kommission für die
Kontrolle der Wahlausgaben übermittelt. Siehe Königlicher Erlass vom Kontrolle der Wahlausgaben übermittelt. Siehe Königlicher Erlass vom
24. August 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. 24. August 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.
Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung der
Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 F und mehr Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 F und mehr
zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen,
Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, und zur Festlegung
der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen der Formalitäten für die Hinterlegung der diesbezüglichen jährlichen
Aufstellungen. Aufstellungen.
(4) Für Sachspenden, deren Gegenwert in Belgischen Franken (4) Für Sachspenden, deren Gegenwert in Belgischen Franken
angemessenerweise auf mindestens 5.000 F pro Spende zu schätzen ist, angemessenerweise auf mindestens 5.000 F pro Spende zu schätzen ist,
ist auf Fussnote 3 zu verweisen. ist auf Fussnote 3 zu verweisen.
(5) Siehe Fussnote 3 der vorliegenden Anlage. (5) Siehe Fussnote 3 der vorliegenden Anlage.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 6 décembre 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 6 december 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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