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Arrêté royal déterminant les renseignements et documents qui doivent accompagner la requête visant à être autorisé en tant que société de gestion de droits d'auteur ou droits voisins. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de inlichtingen en de stukken die gevoegd moeten worden bij een aanvraag om vergund te worden als vennootschap voor het beheer van auteursrechten of naburige rechten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE |
6 AVRIL 2010. - Arrêté royal déterminant les renseignements et | 6 APRIL 2010. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
documents qui doivent accompagner la requête visant à être autorisé en | inlichtingen en de stukken die gevoegd moeten worden bij een aanvraag |
tant que société de gestion de droits d'auteur ou droits voisins. - | om vergund te worden als vennootschap voor het beheer van |
Traduction allemande | auteursrechten of naburige rechten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 6 avril 2010 déterminant les renseignements et | besluit van 6 april 2010 tot vaststelling van de inlichtingen en de |
documents qui doivent accompagner la requête visant à être autorisé en | stukken die gevoegd moeten worden bij een aanvraag om vergund te |
tant que société de gestion de droits d'auteur ou droits voisins | worden als vennootschap voor het beheer van auteursrechten of naburige |
(Moniteur belge du 14 avril 2010). | rechten (Belgisch Staatsblad 14 april 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
6. APRIL 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der einem Antrag auf | 6. APRIL 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der einem Antrag auf |
Zulassung als Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte und verwandte | Zulassung als Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte und verwandte |
Schutzrechte beizufügenden Auskünfte und Unterlagen | Schutzrechte beizufügenden Auskünfte und Unterlagen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und |
ähnliche Rechte, des Artikels 67 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das | ähnliche Rechte, des Artikels 67 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das |
Gesetz vom 10. Dezember 2009; | Gesetz vom 10. Dezember 2009; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung | Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung |
hinsichtlich des Status und der Kontrolle der | hinsichtlich des Status und der Kontrolle der |
Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte, des Artikels 45 Nr. 3 und 6; | Urheberrecht und ähnliche Rechte, des Artikels 45 Nr. 3 und 6; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. April 1995 über die Zulassung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. April 1995 über die Zulassung |
der in Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht | der in Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht |
und ähnliche Rechte erwähnten Verwertungsgesellschaften; | und ähnliche Rechte erwähnten Verwertungsgesellschaften; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass gemäß | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass gemäß |
den Artikeln 19 und 45 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Dezember 2009 | den Artikeln 19 und 45 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Dezember 2009 |
am 1. April 2010 ein neuer Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 des | am 1. April 2010 ein neuer Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 in Kraft tritt; | vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 in Kraft tritt; |
Dass es zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Kohärenz | Dass es zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Kohärenz |
notwendig ist, am 1. April 2010 über einen kohärenten rechtlichen | notwendig ist, am 1. April 2010 über einen kohärenten rechtlichen |
Rahmen für Anträge auf Zulassung und Entzug der Zulassung von | Rahmen für Anträge auf Zulassung und Entzug der Zulassung von |
Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte | Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte |
zu verfügen; dass es daher notwendig ist, dass der durch Artikel 19 | zu verfügen; dass es daher notwendig ist, dass der durch Artikel 19 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Dezember 2009 eingefügte neue | des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Dezember 2009 eingefügte neue |
Wortlaut des Artikels 67 §§ 1 bis 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. | Wortlaut des Artikels 67 §§ 1 bis 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. |
Juni 1994 am 1. April 2010 in Kraft tritt; | Juni 1994 am 1. April 2010 in Kraft tritt; |
Würde der neue Wortlaut des Artikels 67 §§ 1 bis 3 des vorerwähnten | Würde der neue Wortlaut des Artikels 67 §§ 1 bis 3 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 30. Juni 1994 nicht am 1. April 2010 in Kraft treten, | Gesetzes vom 30. Juni 1994 nicht am 1. April 2010 in Kraft treten, |
würde das Gesetz nämlich ungenau sein und gegensätzliche Bestimmungen | würde das Gesetz nämlich ungenau sein und gegensätzliche Bestimmungen |
enthalten. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise angeführt | enthalten. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise angeführt |
werden, dass der heutige Artikel 67 des Gesetzes über das Urheberrecht | werden, dass der heutige Artikel 67 des Gesetzes über das Urheberrecht |
nicht in Paragraphen unterteilt ist und dass es daher | nicht in Paragraphen unterteilt ist und dass es daher |
gesetzgebungstechnisch nicht deutlich ersichtlich ist, wie der neue | gesetzgebungstechnisch nicht deutlich ersichtlich ist, wie der neue |
Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 einzufügen ist. Würde der neue | Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 einzufügen ist. Würde der neue |
Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 nach dem heutigen Wortlaut des | Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 nach dem heutigen Wortlaut des |
Artikels 67 des Gesetzes über das Urheberrecht eingefügt, würde das | Artikels 67 des Gesetzes über das Urheberrecht eingefügt, würde das |
Gesetz gegensätzliche Bestimmungen enthalten. So sieht der heutige | Gesetz gegensätzliche Bestimmungen enthalten. So sieht der heutige |
Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes über das Urheberrecht für den Entzug | Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes über das Urheberrecht für den Entzug |
beispielsweise Folgendes vor: "Der Entzug wird nach Ablauf einer Frist | beispielsweise Folgendes vor: "Der Entzug wird nach Ablauf einer Frist |
von zwei Jahren ab Notifizierung des Entzugs wirksam." Der neue | von zwei Jahren ab Notifizierung des Entzugs wirksam." Der neue |
Artikel 67 § 4 Absatz 3 des Gesetzes über das Urheberrecht dagegen: | Artikel 67 § 4 Absatz 3 des Gesetzes über das Urheberrecht dagegen: |
"Der Minister bestimmt das Datum, an dem der Entzug in Kraft tritt." | "Der Minister bestimmt das Datum, an dem der Entzug in Kraft tritt." |
Um diese Ungenauigkeiten und gegensätzlichen Bestimmungen zu | Um diese Ungenauigkeiten und gegensätzlichen Bestimmungen zu |
vermeiden, wird vorgeschlagen, die Paragraphen 1 bis 3 des neuen | vermeiden, wird vorgeschlagen, die Paragraphen 1 bis 3 des neuen |
Artikels 67 ebenfalls am 1. April 2010 in Kraft treten zu lassen. | Artikels 67 ebenfalls am 1. April 2010 in Kraft treten zu lassen. |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.988/2 des Staatsrates vom 23. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.988/2 des Staatsrates vom 23. März |
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung | Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - § 1 - In den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes vom 30. | Artikel 1 - § 1 - In den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes vom 30. |
Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnte | Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnte |
Verwertungsgesellschaften, nachstehend Verwertungsgesellschaften | Verwertungsgesellschaften, nachstehend Verwertungsgesellschaften |
genannt, fügen ihrem Zulassungsantrag folgende Auskünfte und | genannt, fügen ihrem Zulassungsantrag folgende Auskünfte und |
Unterlagen bei: | Unterlagen bei: |
1. Unternehmensnummer und Kopie der Satzung unter Angabe des Datums | 1. Unternehmensnummer und Kopie der Satzung unter Angabe des Datums |
ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder im Amtsblatt des | ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder im Amtsblatt des |
Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat; in einem anderen | Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat; in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaften fügen | Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaften fügen |
ihrem Zulassungsantrag gemäß Modalitäten, die in Artikel 85 des | ihrem Zulassungsantrag gemäß Modalitäten, die in Artikel 85 des |
Gesellschaftsgesetzbuches festgelegt sind, ebenfalls eine Kopie der in | Gesellschaftsgesetzbuches festgelegt sind, ebenfalls eine Kopie der in |
den Artikeln 81 und 83 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Angaben | den Artikeln 81 und 83 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Angaben |
und Unterlagen bei und teilen des Weiteren die Nummer der | und Unterlagen bei und teilen des Weiteren die Nummer der |
Niederlassungseinheit ihrer Zweigniederlassung mit, | Niederlassungseinheit ihrer Zweigniederlassung mit, |
2. a) Beschreibung der organisatorischen und strukturellen Maßnahmen, | 2. a) Beschreibung der organisatorischen und strukturellen Maßnahmen, |
die es ermöglichen, das Risiko auf ein Minimum zu begrenzen, dass | die es ermöglichen, das Risiko auf ein Minimum zu begrenzen, dass |
Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaft und Rechtsinhabern, | Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaft und Rechtsinhabern, |
deren Rechte sie wahrnimmt, oder zwischen Letzteren den Interessen der | deren Rechte sie wahrnimmt, oder zwischen Letzteren den Interessen der |
Rechtsinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, schadet, | Rechtsinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, schadet, |
b) Kopie der Regeln in Bezug auf die in Ausführung ihres Amtes durch | b) Kopie der Regeln in Bezug auf die in Ausführung ihres Amtes durch |
Personalmitglieder, ausführendes Personal und Vertreter der | Personalmitglieder, ausführendes Personal und Vertreter der |
Verwertungsgesellschaft verrichteten Tätigkeiten, an denen diese ein | Verwertungsgesellschaft verrichteten Tätigkeiten, an denen diese ein |
offensichtliches persönliches Interesse haben, | offensichtliches persönliches Interesse haben, |
3. Unternehmensplan, der zumindest folgende Angaben enthält: | 3. Unternehmensplan, der zumindest folgende Angaben enthält: |
a) Arten der Nutzung der Werke und/oder Leistungen, für die eine | a) Arten der Nutzung der Werke und/oder Leistungen, für die eine |
Einnahme oder Verteilung von Gebühren angestrebt wird, | Einnahme oder Verteilung von Gebühren angestrebt wird, |
b) Anzahl Personen, die unmittelbar der Gesellschaft die Wahrnehmung | b) Anzahl Personen, die unmittelbar der Gesellschaft die Wahrnehmung |
ihrer Rechte anvertraut haben, und realistische Schätzung dieser | ihrer Rechte anvertraut haben, und realistische Schätzung dieser |
Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, | Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, |
c) Anzahl, Art und Bedeutung der Vertretungsverträge, die mit | c) Anzahl, Art und Bedeutung der Vertretungsverträge, die mit |
Verwertungsgesellschaften abgeschlossen wurden, die im Ausland | Verwertungsgesellschaften abgeschlossen wurden, die im Ausland |
ansässig sind, und realistische Schätzung dieser Angabe für die ersten | ansässig sind, und realistische Schätzung dieser Angabe für die ersten |
drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, | drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, |
d) Schätzung der wirtschaftlichen Bedeutung der der | d) Schätzung der wirtschaftlichen Bedeutung der der |
Verwertungsgesellschaft anvertrauten Rechte und realistische Schätzung | Verwertungsgesellschaft anvertrauten Rechte und realistische Schätzung |
dieser Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, | dieser Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, |
e) Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft, die nicht die | e) Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft, die nicht die |
Einnahme oder Verteilung von Gebühren betreffen, | Einnahme oder Verteilung von Gebühren betreffen, |
f) Beschreibung der Führungsstruktur der Gesellschaft, Beschreibung | f) Beschreibung der Führungsstruktur der Gesellschaft, Beschreibung |
der Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis, eine Beschreibung der | der Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis, eine Beschreibung der |
Informatikinfrastruktur einbegriffen, Beschreibung der Maßnahmen, mit | Informatikinfrastruktur einbegriffen, Beschreibung der Maßnahmen, mit |
denen bezweckt wird, dass von ihr eingenommene Gebühren innerhalb | denen bezweckt wird, dass von ihr eingenommene Gebühren innerhalb |
einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab ihrer Einnahme verteilt | einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab ihrer Einnahme verteilt |
werden, Beschreibung der personellen und materiellen Mittel und | werden, Beschreibung der personellen und materiellen Mittel und |
Beschreibung der interne Kontrollmaßnahmen; die | Beschreibung der interne Kontrollmaßnahmen; die |
Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag ebenfalls eine | Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag ebenfalls eine |
Abgleichung dieser Mittel mit den angestrebten Tätigkeiten bei, | Abgleichung dieser Mittel mit den angestrebten Tätigkeiten bei, |
4. Kopie der Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln für | 4. Kopie der Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln für |
alle Nutzungsarten, für die sie die Rechte der Rechtsinhaber | alle Nutzungsarten, für die sie die Rechte der Rechtsinhaber |
wahrnehmen, | wahrnehmen, |
5. Kopie der Musterverträge, die mit den Personen abgeschlossen | 5. Kopie der Musterverträge, die mit den Personen abgeschlossen |
werden, die der Verwertungsgesellschaft die Wahrnehmung ihrer Rechte | werden, die der Verwertungsgesellschaft die Wahrnehmung ihrer Rechte |
anvertraut haben, | anvertraut haben, |
6. Unterlage mit Angabe der Personen, die in der | 6. Unterlage mit Angabe der Personen, die in der |
Verwertungsgesellschaft tatsächlich und/oder in rechtlicher Hinsicht | Verwertungsgesellschaft tatsächlich und/oder in rechtlicher Hinsicht |
das Amt als Geschäftsführer, Verwalter, mit der Verwaltung der | das Amt als Geschäftsführer, Verwalter, mit der Verwaltung der |
belgischen Zweigstelle einer ausländischen Gesellschaft beauftragte | belgischen Zweigstelle einer ausländischen Gesellschaft beauftragte |
Person oder Direktor ausüben oder Gesellschaften, die solche Ämter | Person oder Direktor ausüben oder Gesellschaften, die solche Ämter |
ausüben, vertreten, und für jede dieser Personen Lebenslauf und einen | ausüben, vertreten, und für jede dieser Personen Lebenslauf und einen |
für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Auszug aus dem | für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Auszug aus dem |
Strafregister wie in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches | Strafregister wie in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches |
erwähnt oder eine gleichwertige, von der zuständigen Behörde des | erwähnt oder eine gleichwertige, von der zuständigen Behörde des |
Wohnstaates ausgestellte Bescheinigung. | Wohnstaates ausgestellte Bescheinigung. |
§ 2 - In einem anderen Land der Europäischen Union errichtete | § 2 - In einem anderen Land der Europäischen Union errichtete |
Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag die in § 1 | Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag die in § 1 |
erwähnten Auskünfte und Unterlagen in dem Maße bei, wie sie | erwähnten Auskünfte und Unterlagen in dem Maße bei, wie sie |
erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Anforderungen, denen diese | erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Anforderungen, denen diese |
Gesellschaften aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 | Gesellschaften aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 |
unterliegen, erfüllt sind. | unterliegen, erfüllt sind. |
§ 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verwertungsgesellschaften | § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verwertungsgesellschaften |
stellen jegliche zusätzlichen Auskünfte bereit, die für die | stellen jegliche zusätzlichen Auskünfte bereit, die für die |
Beurteilung ihres Antrags erforderlich sind. | Beurteilung ihres Antrags erforderlich sind. |
Art. 2 - § 1 - Es treten in Kraft am 1. April 2010 oder am Tag der | Art. 2 - § 1 - Es treten in Kraft am 1. April 2010 oder am Tag der |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, wenn diese | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, wenn diese |
Veröffentlichung nach dem 1. April 2010 erfolgt: | Veröffentlichung nach dem 1. April 2010 erfolgt: |
1. Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung | 1. Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung |
hinsichtlich des Status und der Kontrolle der | hinsichtlich des Status und der Kontrolle der |
Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte, was Artikel 65ter § 4 betrifft, | Urheberrecht und ähnliche Rechte, was Artikel 65ter § 4 betrifft, |
2. Artikel 19 desselben Gesetzes vom 10. Dezember 2009, was Artikel 67 | 2. Artikel 19 desselben Gesetzes vom 10. Dezember 2009, was Artikel 67 |
§§ 1 bis 3 betrifft, | §§ 1 bis 3 betrifft, |
3. vorliegender Erlass. | 3. vorliegender Erlass. |
§ 2 - Vorliegender Erlass ist auf Zulassungsanträge anwendbar, für die | § 2 - Vorliegender Erlass ist auf Zulassungsanträge anwendbar, für die |
am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses der Minister noch | am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses der Minister noch |
keinen endgültigen Beschluss in Bezug auf den Zulassungsantrag | keinen endgültigen Beschluss in Bezug auf den Zulassungsantrag |
getroffen hat. | getroffen hat. |
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 6. April 1995 über die Zulassung | Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 6. April 1995 über die Zulassung |
der in Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht | der in Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht |
und ähnliche Rechte erwähnten Verwertungsgesellschaften wird | und ähnliche Rechte erwähnten Verwertungsgesellschaften wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 4 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der | Art. 4 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister für Unternehmung | Der Minister für Unternehmung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |