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Vue multilingue de Arrêté Royal du 06/04/2010
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Arrêté royal déterminant les renseignements et documents qui doivent accompagner la requête visant à être autorisé en tant que société de gestion de droits d'auteur ou droits voisins. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de inlichtingen en de stukken die gevoegd moeten worden bij een aanvraag om vergund te worden als vennootschap voor het beheer van auteursrechten of naburige rechten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE
6 AVRIL 2010. - Arrêté royal déterminant les renseignements et 6 APRIL 2010. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
documents qui doivent accompagner la requête visant à être autorisé en inlichtingen en de stukken die gevoegd moeten worden bij een aanvraag
tant que société de gestion de droits d'auteur ou droits voisins. - om vergund te worden als vennootschap voor het beheer van
Traduction allemande auteursrechten of naburige rechten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 6 avril 2010 déterminant les renseignements et besluit van 6 april 2010 tot vaststelling van de inlichtingen en de
documents qui doivent accompagner la requête visant à être autorisé en stukken die gevoegd moeten worden bij een aanvraag om vergund te
tant que société de gestion de droits d'auteur ou droits voisins worden als vennootschap voor het beheer van auteursrechten of naburige
(Moniteur belge du 14 avril 2010). rechten (Belgisch Staatsblad 14 april 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
6. APRIL 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der einem Antrag auf 6. APRIL 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der einem Antrag auf
Zulassung als Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte und verwandte Zulassung als Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte und verwandte
Schutzrechte beizufügenden Auskünfte und Unterlagen Schutzrechte beizufügenden Auskünfte und Unterlagen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und
ähnliche Rechte, des Artikels 67 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das ähnliche Rechte, des Artikels 67 § 3 Absatz 2, ersetzt durch das
Gesetz vom 10. Dezember 2009; Gesetz vom 10. Dezember 2009;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung Aufgrund des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung
hinsichtlich des Status und der Kontrolle der hinsichtlich des Status und der Kontrolle der
Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte, des Artikels 45 Nr. 3 und 6; Urheberrecht und ähnliche Rechte, des Artikels 45 Nr. 3 und 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. April 1995 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. April 1995 über die Zulassung
der in Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht der in Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht
und ähnliche Rechte erwähnten Verwertungsgesellschaften; und ähnliche Rechte erwähnten Verwertungsgesellschaften;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass gemäß Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass gemäß
den Artikeln 19 und 45 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Dezember 2009 den Artikeln 19 und 45 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Dezember 2009
am 1. April 2010 ein neuer Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 des am 1. April 2010 ein neuer Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 des
vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 in Kraft tritt; vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 in Kraft tritt;
Dass es zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Kohärenz Dass es zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Kohärenz
notwendig ist, am 1. April 2010 über einen kohärenten rechtlichen notwendig ist, am 1. April 2010 über einen kohärenten rechtlichen
Rahmen für Anträge auf Zulassung und Entzug der Zulassung von Rahmen für Anträge auf Zulassung und Entzug der Zulassung von
Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
zu verfügen; dass es daher notwendig ist, dass der durch Artikel 19 zu verfügen; dass es daher notwendig ist, dass der durch Artikel 19
des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Dezember 2009 eingefügte neue des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Dezember 2009 eingefügte neue
Wortlaut des Artikels 67 §§ 1 bis 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Wortlaut des Artikels 67 §§ 1 bis 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 30.
Juni 1994 am 1. April 2010 in Kraft tritt; Juni 1994 am 1. April 2010 in Kraft tritt;
Würde der neue Wortlaut des Artikels 67 §§ 1 bis 3 des vorerwähnten Würde der neue Wortlaut des Artikels 67 §§ 1 bis 3 des vorerwähnten
Gesetzes vom 30. Juni 1994 nicht am 1. April 2010 in Kraft treten, Gesetzes vom 30. Juni 1994 nicht am 1. April 2010 in Kraft treten,
würde das Gesetz nämlich ungenau sein und gegensätzliche Bestimmungen würde das Gesetz nämlich ungenau sein und gegensätzliche Bestimmungen
enthalten. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise angeführt enthalten. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise angeführt
werden, dass der heutige Artikel 67 des Gesetzes über das Urheberrecht werden, dass der heutige Artikel 67 des Gesetzes über das Urheberrecht
nicht in Paragraphen unterteilt ist und dass es daher nicht in Paragraphen unterteilt ist und dass es daher
gesetzgebungstechnisch nicht deutlich ersichtlich ist, wie der neue gesetzgebungstechnisch nicht deutlich ersichtlich ist, wie der neue
Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 einzufügen ist. Würde der neue Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 einzufügen ist. Würde der neue
Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 nach dem heutigen Wortlaut des Wortlaut des Artikels 67 §§ 4 bis 6 nach dem heutigen Wortlaut des
Artikels 67 des Gesetzes über das Urheberrecht eingefügt, würde das Artikels 67 des Gesetzes über das Urheberrecht eingefügt, würde das
Gesetz gegensätzliche Bestimmungen enthalten. So sieht der heutige Gesetz gegensätzliche Bestimmungen enthalten. So sieht der heutige
Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes über das Urheberrecht für den Entzug Artikel 67 Absatz 5 des Gesetzes über das Urheberrecht für den Entzug
beispielsweise Folgendes vor: "Der Entzug wird nach Ablauf einer Frist beispielsweise Folgendes vor: "Der Entzug wird nach Ablauf einer Frist
von zwei Jahren ab Notifizierung des Entzugs wirksam." Der neue von zwei Jahren ab Notifizierung des Entzugs wirksam." Der neue
Artikel 67 § 4 Absatz 3 des Gesetzes über das Urheberrecht dagegen: Artikel 67 § 4 Absatz 3 des Gesetzes über das Urheberrecht dagegen:
"Der Minister bestimmt das Datum, an dem der Entzug in Kraft tritt." "Der Minister bestimmt das Datum, an dem der Entzug in Kraft tritt."
Um diese Ungenauigkeiten und gegensätzlichen Bestimmungen zu Um diese Ungenauigkeiten und gegensätzlichen Bestimmungen zu
vermeiden, wird vorgeschlagen, die Paragraphen 1 bis 3 des neuen vermeiden, wird vorgeschlagen, die Paragraphen 1 bis 3 des neuen
Artikels 67 ebenfalls am 1. April 2010 in Kraft treten zu lassen. Artikels 67 ebenfalls am 1. April 2010 in Kraft treten zu lassen.
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.988/2 des Staatsrates vom 23. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.988/2 des Staatsrates vom 23. März
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - In den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes vom 30. Artikel 1 - § 1 - In den Artikeln 65 und 65bis des Gesetzes vom 30.
Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnte Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte erwähnte
Verwertungsgesellschaften, nachstehend Verwertungsgesellschaften Verwertungsgesellschaften, nachstehend Verwertungsgesellschaften
genannt, fügen ihrem Zulassungsantrag folgende Auskünfte und genannt, fügen ihrem Zulassungsantrag folgende Auskünfte und
Unterlagen bei: Unterlagen bei:
1. Unternehmensnummer und Kopie der Satzung unter Angabe des Datums 1. Unternehmensnummer und Kopie der Satzung unter Angabe des Datums
ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder im Amtsblatt des ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt oder im Amtsblatt des
Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat; in einem anderen Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat; in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaften fügen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaften fügen
ihrem Zulassungsantrag gemäß Modalitäten, die in Artikel 85 des ihrem Zulassungsantrag gemäß Modalitäten, die in Artikel 85 des
Gesellschaftsgesetzbuches festgelegt sind, ebenfalls eine Kopie der in Gesellschaftsgesetzbuches festgelegt sind, ebenfalls eine Kopie der in
den Artikeln 81 und 83 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Angaben den Artikeln 81 und 83 Nr. 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Angaben
und Unterlagen bei und teilen des Weiteren die Nummer der und Unterlagen bei und teilen des Weiteren die Nummer der
Niederlassungseinheit ihrer Zweigniederlassung mit, Niederlassungseinheit ihrer Zweigniederlassung mit,
2. a) Beschreibung der organisatorischen und strukturellen Maßnahmen, 2. a) Beschreibung der organisatorischen und strukturellen Maßnahmen,
die es ermöglichen, das Risiko auf ein Minimum zu begrenzen, dass die es ermöglichen, das Risiko auf ein Minimum zu begrenzen, dass
Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaft und Rechtsinhabern, Interessenkonflikte zwischen der Gesellschaft und Rechtsinhabern,
deren Rechte sie wahrnimmt, oder zwischen Letzteren den Interessen der deren Rechte sie wahrnimmt, oder zwischen Letzteren den Interessen der
Rechtsinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, schadet, Rechtsinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, schadet,
b) Kopie der Regeln in Bezug auf die in Ausführung ihres Amtes durch b) Kopie der Regeln in Bezug auf die in Ausführung ihres Amtes durch
Personalmitglieder, ausführendes Personal und Vertreter der Personalmitglieder, ausführendes Personal und Vertreter der
Verwertungsgesellschaft verrichteten Tätigkeiten, an denen diese ein Verwertungsgesellschaft verrichteten Tätigkeiten, an denen diese ein
offensichtliches persönliches Interesse haben, offensichtliches persönliches Interesse haben,
3. Unternehmensplan, der zumindest folgende Angaben enthält: 3. Unternehmensplan, der zumindest folgende Angaben enthält:
a) Arten der Nutzung der Werke und/oder Leistungen, für die eine a) Arten der Nutzung der Werke und/oder Leistungen, für die eine
Einnahme oder Verteilung von Gebühren angestrebt wird, Einnahme oder Verteilung von Gebühren angestrebt wird,
b) Anzahl Personen, die unmittelbar der Gesellschaft die Wahrnehmung b) Anzahl Personen, die unmittelbar der Gesellschaft die Wahrnehmung
ihrer Rechte anvertraut haben, und realistische Schätzung dieser ihrer Rechte anvertraut haben, und realistische Schätzung dieser
Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft,
c) Anzahl, Art und Bedeutung der Vertretungsverträge, die mit c) Anzahl, Art und Bedeutung der Vertretungsverträge, die mit
Verwertungsgesellschaften abgeschlossen wurden, die im Ausland Verwertungsgesellschaften abgeschlossen wurden, die im Ausland
ansässig sind, und realistische Schätzung dieser Angabe für die ersten ansässig sind, und realistische Schätzung dieser Angabe für die ersten
drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft,
d) Schätzung der wirtschaftlichen Bedeutung der der d) Schätzung der wirtschaftlichen Bedeutung der der
Verwertungsgesellschaft anvertrauten Rechte und realistische Schätzung Verwertungsgesellschaft anvertrauten Rechte und realistische Schätzung
dieser Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft, dieser Angabe für die ersten drei Tätigkeitsjahre der Gesellschaft,
e) Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft, die nicht die e) Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft, die nicht die
Einnahme oder Verteilung von Gebühren betreffen, Einnahme oder Verteilung von Gebühren betreffen,
f) Beschreibung der Führungsstruktur der Gesellschaft, Beschreibung f) Beschreibung der Führungsstruktur der Gesellschaft, Beschreibung
der Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis, eine Beschreibung der der Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis, eine Beschreibung der
Informatikinfrastruktur einbegriffen, Beschreibung der Maßnahmen, mit Informatikinfrastruktur einbegriffen, Beschreibung der Maßnahmen, mit
denen bezweckt wird, dass von ihr eingenommene Gebühren innerhalb denen bezweckt wird, dass von ihr eingenommene Gebühren innerhalb
einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab ihrer Einnahme verteilt einer Frist von vierundzwanzig Monaten ab ihrer Einnahme verteilt
werden, Beschreibung der personellen und materiellen Mittel und werden, Beschreibung der personellen und materiellen Mittel und
Beschreibung der interne Kontrollmaßnahmen; die Beschreibung der interne Kontrollmaßnahmen; die
Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag ebenfalls eine Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag ebenfalls eine
Abgleichung dieser Mittel mit den angestrebten Tätigkeiten bei, Abgleichung dieser Mittel mit den angestrebten Tätigkeiten bei,
4. Kopie der Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln für 4. Kopie der Entgelterhebungs-, Einnahme- und Verteilungsregeln für
alle Nutzungsarten, für die sie die Rechte der Rechtsinhaber alle Nutzungsarten, für die sie die Rechte der Rechtsinhaber
wahrnehmen, wahrnehmen,
5. Kopie der Musterverträge, die mit den Personen abgeschlossen 5. Kopie der Musterverträge, die mit den Personen abgeschlossen
werden, die der Verwertungsgesellschaft die Wahrnehmung ihrer Rechte werden, die der Verwertungsgesellschaft die Wahrnehmung ihrer Rechte
anvertraut haben, anvertraut haben,
6. Unterlage mit Angabe der Personen, die in der 6. Unterlage mit Angabe der Personen, die in der
Verwertungsgesellschaft tatsächlich und/oder in rechtlicher Hinsicht Verwertungsgesellschaft tatsächlich und/oder in rechtlicher Hinsicht
das Amt als Geschäftsführer, Verwalter, mit der Verwaltung der das Amt als Geschäftsführer, Verwalter, mit der Verwaltung der
belgischen Zweigstelle einer ausländischen Gesellschaft beauftragte belgischen Zweigstelle einer ausländischen Gesellschaft beauftragte
Person oder Direktor ausüben oder Gesellschaften, die solche Ämter Person oder Direktor ausüben oder Gesellschaften, die solche Ämter
ausüben, vertreten, und für jede dieser Personen Lebenslauf und einen ausüben, vertreten, und für jede dieser Personen Lebenslauf und einen
für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Auszug aus dem für eine öffentliche Verwaltung bestimmten Auszug aus dem
Strafregister wie in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches Strafregister wie in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches
erwähnt oder eine gleichwertige, von der zuständigen Behörde des erwähnt oder eine gleichwertige, von der zuständigen Behörde des
Wohnstaates ausgestellte Bescheinigung. Wohnstaates ausgestellte Bescheinigung.
§ 2 - In einem anderen Land der Europäischen Union errichtete § 2 - In einem anderen Land der Europäischen Union errichtete
Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag die in § 1 Verwertungsgesellschaften fügen ihrem Zulassungsantrag die in § 1
erwähnten Auskünfte und Unterlagen in dem Maße bei, wie sie erwähnten Auskünfte und Unterlagen in dem Maße bei, wie sie
erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Anforderungen, denen diese erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Anforderungen, denen diese
Gesellschaften aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 Gesellschaften aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994
unterliegen, erfüllt sind. unterliegen, erfüllt sind.
§ 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verwertungsgesellschaften § 3 - In den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verwertungsgesellschaften
stellen jegliche zusätzlichen Auskünfte bereit, die für die stellen jegliche zusätzlichen Auskünfte bereit, die für die
Beurteilung ihres Antrags erforderlich sind. Beurteilung ihres Antrags erforderlich sind.
Art. 2 - § 1 - Es treten in Kraft am 1. April 2010 oder am Tag der Art. 2 - § 1 - Es treten in Kraft am 1. April 2010 oder am Tag der
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, wenn diese Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, wenn diese
Veröffentlichung nach dem 1. April 2010 erfolgt: Veröffentlichung nach dem 1. April 2010 erfolgt:
1. Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung 1. Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 zur Abänderung
hinsichtlich des Status und der Kontrolle der hinsichtlich des Status und der Kontrolle der
Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Verwertungsgesellschaften des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte, was Artikel 65ter § 4 betrifft, Urheberrecht und ähnliche Rechte, was Artikel 65ter § 4 betrifft,
2. Artikel 19 desselben Gesetzes vom 10. Dezember 2009, was Artikel 67 2. Artikel 19 desselben Gesetzes vom 10. Dezember 2009, was Artikel 67
§§ 1 bis 3 betrifft, §§ 1 bis 3 betrifft,
3. vorliegender Erlass. 3. vorliegender Erlass.
§ 2 - Vorliegender Erlass ist auf Zulassungsanträge anwendbar, für die § 2 - Vorliegender Erlass ist auf Zulassungsanträge anwendbar, für die
am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses der Minister noch am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses der Minister noch
keinen endgültigen Beschluss in Bezug auf den Zulassungsantrag keinen endgültigen Beschluss in Bezug auf den Zulassungsantrag
getroffen hat. getroffen hat.
Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 6. April 1995 über die Zulassung Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 6. April 1995 über die Zulassung
der in Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht der in Artikel 65 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht
und ähnliche Rechte erwähnten Verwertungsgesellschaften wird und ähnliche Rechte erwähnten Verwertungsgesellschaften wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 4 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der Art. 4 - Der für Urheberrecht zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister für Unternehmung Der Minister für Unternehmung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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