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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la notion de véhicule correspondant. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van het begrip overeenstemmend voertuig. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 5 SEPTEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne la notion de véhicule correspondant. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 5 SEPTEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van het begrip overeenstemmend voertuig. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 5 septembre 2019 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui | besluit van 5 september 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het |
concerne la notion de véhicule correspondant (Moniteur belge du 17 septembre 2019). | stuk van het begrip overeenstemmend voertuig (Belgisch Staatsblad van 17 september 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
5. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 5. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug" | in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug" |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 zur Reform der | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 zur Reform der |
Gesellschaftssteuer wurde in den Artikeln 36 und 66 des | Gesellschaftssteuer wurde in den Artikeln 36 und 66 des |
Einkommenssteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) insbesondere die Art und | Einkommenssteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) insbesondere die Art und |
Weise geändert, wie Vorteile jeglicher Art (abgekürzt "VJA") und | Weise geändert, wie Vorteile jeglicher Art (abgekürzt "VJA") und |
Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen veranschlagt | Werbungskosten in Bezug auf die Nutzung von Fahrzeugen veranschlagt |
werden. | werden. |
Um Missbrauch zu vermeiden, wurde eine spezifische Regelung zur | Um Missbrauch zu vermeiden, wurde eine spezifische Regelung zur |
Bekämpfung der Nutzung von "falschen Hybriden" eingeführt, das heißt | Bekämpfung der Nutzung von "falschen Hybriden" eingeführt, das heißt |
aufladbaren Hybridfahrzeugen (sogenannte Plug-in Hybride), die teils | aufladbaren Hybridfahrzeugen (sogenannte Plug-in Hybride), die teils |
mit Treibstoff und teils mit einer aufladbaren elektrischen Batterie | mit Treibstoff und teils mit einer aufladbaren elektrischen Batterie |
betrieben werden, deren Kapazität jedoch keine bedeutende Nutzung des | betrieben werden, deren Kapazität jedoch keine bedeutende Nutzung des |
Fahrzeugs über diese Energiequelle erlaubt (Parl. Dok., Nr. | Fahrzeugs über diese Energiequelle erlaubt (Parl. Dok., Nr. |
54-2864/001, S. 73). | 54-2864/001, S. 73). |
Eine Regelung wurde eingeführt, damit die VJA und die Werbungskosten | Eine Regelung wurde eingeführt, damit die VJA und die Werbungskosten |
in Bezug auf "falsche Hybride" ohne Berücksichtigung der elektrischen | in Bezug auf "falsche Hybride" ohne Berücksichtigung der elektrischen |
Batterie und folglich auf der Grundlage einer CO2-Emission berechnet | Batterie und folglich auf der Grundlage einer CO2-Emission berechnet |
werden, die vollständig auf der Grundlage eines Treibstoffantriebs | werden, die vollständig auf der Grundlage eines Treibstoffantriebs |
berechnet wird (Parl. Dok., Nr. 54-2864/001, S. 74). | berechnet wird (Parl. Dok., Nr. 54-2864/001, S. 74). |
Ist ein ab dem 1. Januar 2018 gekauftes aufladbares Hybridfahrzeug mit | Ist ein ab dem 1. Januar 2018 gekauftes aufladbares Hybridfahrzeug mit |
einer elektrischen Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als | einer elektrischen Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als |
0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht ausgestattet oder beträgt seine CO2-Emission | 0,5 kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht ausgestattet oder beträgt seine CO2-Emission |
mehr als 50 g/km, entspricht die zu berücksichtigende Emission des | mehr als 50 g/km, entspricht die zu berücksichtigende Emission des |
betreffenden Fahrzeugs in der Praxis der Emission des entsprechenden | betreffenden Fahrzeugs in der Praxis der Emission des entsprechenden |
Fahrzeugs mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff | Fahrzeugs mit einem Motor, der ausschließlich denselben Treibstoff |
verwendet (Artikel 36 § 2 Absatz 9 des EStGB 92). Gibt es kein | verwendet (Artikel 36 § 2 Absatz 9 des EStGB 92). Gibt es kein |
entsprechendes Fahrzeug mit einem Motor, der ausschließlich denselben | entsprechendes Fahrzeug mit einem Motor, der ausschließlich denselben |
Treibstoff verwendet, wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert. | Treibstoff verwendet, wird der Emissionswert mit 2,5 multipliziert. |
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der König bestimmen kann, was | Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der König bestimmen kann, was |
unter "entsprechendem Fahrzeug" zu verstehen ist. Durch diesen Erlass | unter "entsprechendem Fahrzeug" zu verstehen ist. Durch diesen Erlass |
wird der KE/EStGB 92 abgeändert, um die Bestimmung des Begriffs | wird der KE/EStGB 92 abgeändert, um die Bestimmung des Begriffs |
"entsprechendes Fahrzeug" einzuführen. | "entsprechendes Fahrzeug" einzuführen. |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
Artikel 1 | Artikel 1 |
In Artikel 1 ist bestimmt, was unter "entsprechendem Fahrzeug" zu | In Artikel 1 ist bestimmt, was unter "entsprechendem Fahrzeug" zu |
verstehen ist. Man stützt sich ausschließlich auf die Daten, die in | verstehen ist. Man stützt sich ausschließlich auf die Daten, die in |
dem bei der Zulassung erforderlichen europäischen | dem bei der Zulassung erforderlichen europäischen |
Konformitätszertifikat (nachstehend COC) enthalten sind, das auf | Konformitätszertifikat (nachstehend COC) enthalten sind, das auf |
europäischer Ebene standardisiert ist, vom Hersteller erstellt wird | europäischer Ebene standardisiert ist, vom Hersteller erstellt wird |
und jedem Fahrzeug eigen ist. | und jedem Fahrzeug eigen ist. |
Folglich geht es darum, die im COC des "falschen Hybrids" enthaltenen | Folglich geht es darum, die im COC des "falschen Hybrids" enthaltenen |
Daten mit den Daten zu vergleichen, die im COC ähnlicher auf dem Markt | Daten mit den Daten zu vergleichen, die im COC ähnlicher auf dem Markt |
befindlicher Modelle enthalten sind, und zu identifizieren, welches | befindlicher Modelle enthalten sind, und zu identifizieren, welches |
Modell auf der Grundlage der weiter unten dargelegten Kriterien dem | Modell auf der Grundlage der weiter unten dargelegten Kriterien dem |
"falschen Hybrid" am nächsten kommt. | "falschen Hybrid" am nächsten kommt. |
In den Artikeln 36 und 66 des EStGB 92 ist bereits vorgeschrieben, | In den Artikeln 36 und 66 des EStGB 92 ist bereits vorgeschrieben, |
dass es sich um ein Fahrzeug mit einem Motor handeln muss, der | dass es sich um ein Fahrzeug mit einem Motor handeln muss, der |
ausschließlich denselben Treibstoff verwendet (Rubrik COC 26). | ausschließlich denselben Treibstoff verwendet (Rubrik COC 26). |
Außerdem muss das entsprechende Fahrzeug im Vergleich zum | Außerdem muss das entsprechende Fahrzeug im Vergleich zum |
Hybridfahrzeug folgende Merkmale aufweisen: | Hybridfahrzeug folgende Merkmale aufweisen: |
- dieselbe Marke (Rubrik COC 0.1), | - dieselbe Marke (Rubrik COC 0.1), |
- dasselbe Modell (Rubrik COC 0.2.1), | - dasselbe Modell (Rubrik COC 0.2.1), |
- denselben Karosserietyp (Rubrik COC 38) (zum Beispiel Limousine, | - denselben Karosserietyp (Rubrik COC 38) (zum Beispiel Limousine, |
Kombi, ...), | Kombi, ...), |
- ein Verhältnis zwischen seiner Leistung und der Leistung des | - ein Verhältnis zwischen seiner Leistung und der Leistung des |
Hybridfahrzeugs, beide ausgedrückt in kW (Rubrik COC 27.1), das am | Hybridfahrzeugs, beide ausgedrückt in kW (Rubrik COC 27.1), das am |
nächsten bei 1 liegt, sofern dieses Verhältnis zwischen 0,75 und 1,25 | nächsten bei 1 liegt, sofern dieses Verhältnis zwischen 0,75 und 1,25 |
liegt. | liegt. |
Diese Marge von 0,75 bis 1,25 ermöglicht es, die Anzahl entsprechender | Diese Marge von 0,75 bis 1,25 ermöglicht es, die Anzahl entsprechender |
Fahrzeuge, die in Betracht kommen, nur auf die Fahrzeuge zu begrenzen, | Fahrzeuge, die in Betracht kommen, nur auf die Fahrzeuge zu begrenzen, |
die eine ähnliche Leistung wie das Hybridfahrzeug haben. Fahrzeuge, | die eine ähnliche Leistung wie das Hybridfahrzeug haben. Fahrzeuge, |
deren Verhältnis sich nicht innerhalb dieser Marge befindet, können | deren Verhältnis sich nicht innerhalb dieser Marge befindet, können |
daher nicht als entsprechende Fahrzeuge betrachtet werden, selbst wenn | daher nicht als entsprechende Fahrzeuge betrachtet werden, selbst wenn |
sie die anderen Bedingungen erfüllen. | sie die anderen Bedingungen erfüllen. |
Wenn kein Fahrzeug die Bedingungen erfüllt, wird ein Koeffizient von | Wenn kein Fahrzeug die Bedingungen erfüllt, wird ein Koeffizient von |
2,5 angewandt. Zur Erinnerung: In den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 | 2,5 angewandt. Zur Erinnerung: In den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 |
§ 1 Absatz 3 des EStGB 92 ist vorgesehen, dass, wenn es kein | § 1 Absatz 3 des EStGB 92 ist vorgesehen, dass, wenn es kein |
entsprechendes Fahrzeug mit einem Motor gibt, der ausschließlich | entsprechendes Fahrzeug mit einem Motor gibt, der ausschließlich |
denselben Treibstoff verwendet, der Emissionswert mit 2,5 | denselben Treibstoff verwendet, der Emissionswert mit 2,5 |
multipliziert wird. | multipliziert wird. |
Sollten mehrere Fahrzeuge in ähnlicher Weise in Betracht kommen, um | Sollten mehrere Fahrzeuge in ähnlicher Weise in Betracht kommen, um |
als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet zu werden, wird das Fahrzeug | als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet zu werden, wird das Fahrzeug |
mit der höchsten CO2-Emission als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet, | mit der höchsten CO2-Emission als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet, |
und zwar im Hinblick darauf, falsche Hybride zu bekämpfen und dem Kauf | und zwar im Hinblick darauf, falsche Hybride zu bekämpfen und dem Kauf |
solcher Fahrzeuge entgegenzuwirken. | solcher Fahrzeuge entgegenzuwirken. |
Die COC-Daten aller möglichen entsprechenden Fahrzeuge sind für | Die COC-Daten aller möglichen entsprechenden Fahrzeuge sind für |
Steuerpflichtige nicht öffentlich und zentral zugänglich. | Steuerpflichtige nicht öffentlich und zentral zugänglich. |
Steuerpflichtige sind in der Regel nur im Besitz des COC ihres eigenen | Steuerpflichtige sind in der Regel nur im Besitz des COC ihres eigenen |
Fahrzeugs. Aus diesem Grund wird die Verpflichtung zur Durchführung | Fahrzeugs. Aus diesem Grund wird die Verpflichtung zur Durchführung |
des Vergleichs und zur Identifizierung des entsprechenden Fahrzeugs | des Vergleichs und zur Identifizierung des entsprechenden Fahrzeugs |
dem Autohersteller oder, wenn dieser nicht auf dem belgischen | dem Autohersteller oder, wenn dieser nicht auf dem belgischen |
Staatsgebiet ansässig ist, dem Autoimporteur auferlegt. Diese müssen | Staatsgebiet ansässig ist, dem Autoimporteur auferlegt. Diese müssen |
für jedes Hybridfahrzeug, das die in Artikel 36 § 2 Absatz 8 des EStGB | für jedes Hybridfahrzeug, das die in Artikel 36 § 2 Absatz 8 des EStGB |
92 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, das entsprechende Fahrzeug | 92 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, das entsprechende Fahrzeug |
identifizieren und diese Information sowie alle für diese | identifizieren und diese Information sowie alle für diese |
Identifizierung erforderlichen technischen Daten zum Zeitpunkt der | Identifizierung erforderlichen technischen Daten zum Zeitpunkt der |
Markteinführung des betreffenden Hybridfahrzeugs an den FÖD Finanzen | Markteinführung des betreffenden Hybridfahrzeugs an den FÖD Finanzen |
übermitteln. | übermitteln. |
Diese Information ist nämlich unmittelbar erforderlich, zum Beispiel | Diese Information ist nämlich unmittelbar erforderlich, zum Beispiel |
für die Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs auf Vorteile jeglicher | für die Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs auf Vorteile jeglicher |
Art. Der FÖD Finanzen wird daher seine Liste der entsprechenden | Art. Der FÖD Finanzen wird daher seine Liste der entsprechenden |
Fahrzeuge bei jeder Markteinführung eines neuen "falschen Hybrids" | Fahrzeuge bei jeder Markteinführung eines neuen "falschen Hybrids" |
aktualisieren. | aktualisieren. |
Die Identifizierung des entsprechenden Fahrzeugs erfolgt zum Zeitpunkt | Die Identifizierung des entsprechenden Fahrzeugs erfolgt zum Zeitpunkt |
der Markteinführung des Hybridfahrzeugs und bleibt während der | der Markteinführung des Hybridfahrzeugs und bleibt während der |
Lebensdauer des betreffenden Hybridfahrzeugs unverändert. | Lebensdauer des betreffenden Hybridfahrzeugs unverändert. |
Die "Markteinführung" darf nicht auf die Einführung auf den belgischen | Die "Markteinführung" darf nicht auf die Einführung auf den belgischen |
Markt beschränkt werden, sondern muss als Einführung auf den Markt des | Markt beschränkt werden, sondern muss als Einführung auf den Markt des |
Europäischen Wirtschaftsraums verstanden werden. Zum einen könnte ein | Europäischen Wirtschaftsraums verstanden werden. Zum einen könnte ein |
belgischer Steuerpflichtiger nämlich ein Fahrzeug kaufen, das nicht in | belgischer Steuerpflichtiger nämlich ein Fahrzeug kaufen, das nicht in |
Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen | Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums verkauft wird. Das Nichtvorhandensein von Maßnahmen, | Wirtschaftsraums verkauft wird. Das Nichtvorhandensein von Maßnahmen, |
um auch in diesem Fall ein entsprechendes Fahrzeug zu bestimmen, würde | um auch in diesem Fall ein entsprechendes Fahrzeug zu bestimmen, würde |
zu Diskriminierung führen, indem für nicht in Belgien verkaufte | zu Diskriminierung führen, indem für nicht in Belgien verkaufte |
Fahrzeuge immer eine Multiplikation der CO2-Emission mit einem Faktor | Fahrzeuge immer eine Multiplikation der CO2-Emission mit einem Faktor |
von 2,5 vorgeschrieben wäre. Zum anderen sind die Daten, die bei der | von 2,5 vorgeschrieben wäre. Zum anderen sind die Daten, die bei der |
Überprüfung, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein entsprechendes | Überprüfung, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein entsprechendes |
Fahrzeug handelt, zu berücksichtigen sind, die Daten, die auf dem COC, | Fahrzeug handelt, zu berücksichtigen sind, die Daten, die auf dem COC, |
nämlich dem europäischen Konformitätszertifikat, aufgenommen sind. | nämlich dem europäischen Konformitätszertifikat, aufgenommen sind. |
Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung des Begriffs "entsprechendes | Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung des Begriffs "entsprechendes |
Fahrzeug" nicht nur auf Fahrzeuge beschränkt werden darf, die in | Fahrzeug" nicht nur auf Fahrzeuge beschränkt werden darf, die in |
Belgien verkauft werden, sondern für alle Fahrzeuge gelten muss, die | Belgien verkauft werden, sondern für alle Fahrzeuge gelten muss, die |
auf dem europäischen Markt verkauft werden. | auf dem europäischen Markt verkauft werden. |
Daher muss der Autohersteller oder, wenn dieser nicht in Belgien | Daher muss der Autohersteller oder, wenn dieser nicht in Belgien |
ansässig ist, der Autoimporteur der Verwaltung die Informationen zum | ansässig ist, der Autoimporteur der Verwaltung die Informationen zum |
Zeitpunkt der Markteinführung, die als Einführung auf den Markt des | Zeitpunkt der Markteinführung, die als Einführung auf den Markt des |
Europäischen Wirtschaftsraums zu verstehen ist, erteilen. Sollte ein | Europäischen Wirtschaftsraums zu verstehen ist, erteilen. Sollte ein |
bestimmtes Fahrzeug nicht nach Belgien importiert werden und der | bestimmtes Fahrzeug nicht nach Belgien importiert werden und der |
Hersteller dieses Fahrzeugs nicht in Belgien ansässig sein, obliegt | Hersteller dieses Fahrzeugs nicht in Belgien ansässig sein, obliegt |
die Verpflichtung, die erforderlichen Informationen an die Verwaltung | die Verpflichtung, die erforderlichen Informationen an die Verwaltung |
zu übermitteln, niemandem. Diese Situation besteht nur so lange, bis | zu übermitteln, niemandem. Diese Situation besteht nur so lange, bis |
das betreffende Fahrzeug von einem Händler importiert wird oder der | das betreffende Fahrzeug von einem Händler importiert wird oder der |
Autohersteller sich in Belgien niederlässt. Dies hindert | Autohersteller sich in Belgien niederlässt. Dies hindert |
Steuerpflichtige jedoch nicht daran, ein solches Fahrzeug direkt in | Steuerpflichtige jedoch nicht daran, ein solches Fahrzeug direkt in |
einem anderen europäischen Land zu erwerben. In diesem Fall kann die | einem anderen europäischen Land zu erwerben. In diesem Fall kann die |
Verwaltung wie übrigens auch in den anderen Fällen alle erforderlichen | Verwaltung wie übrigens auch in den anderen Fällen alle erforderlichen |
Informationen einholen, um zu bestimmen, ob ein entsprechendes | Informationen einholen, um zu bestimmen, ob ein entsprechendes |
Fahrzeug existiert. | Fahrzeug existiert. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt fest, welche | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt fest, welche |
technischen Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen und wie | technischen Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen und wie |
diese technischen Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen. | diese technischen Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen. |
Beispiele | Beispiele |
Beispiel Nr. 1 | Beispiel Nr. 1 |
Die CO2-Emission des Range Rover Sport (P400e SE) beträgt mehr als 50 | Die CO2-Emission des Range Rover Sport (P400e SE) beträgt mehr als 50 |
g/km (71 g/km). | g/km (71 g/km). |
Folglich wird das entsprechende Fahrzeug unter den Fahrzeugen | Folglich wird das entsprechende Fahrzeug unter den Fahrzeugen |
derselben Marke (Land Rover), desselben Modells (Range Rover) und | derselben Marke (Land Rover), desselben Modells (Range Rover) und |
desselben Karosserietyps (SUV) gesucht, die mit einem Motor | desselben Karosserietyps (SUV) gesucht, die mit einem Motor |
ausgestattet sind, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet | ausgestattet sind, der ausschließlich denselben Treibstoff verwendet |
(Benzin). | (Benzin). |
Drei andere mit Benzin betriebene Range Rover Fahrzeuge werden in | Drei andere mit Benzin betriebene Range Rover Fahrzeuge werden in |
Betracht gezogen: | Betracht gezogen: |
a) Range Rover Sport (2.0 Si4 S), | a) Range Rover Sport (2.0 Si4 S), |
b) Range Rover Sport (3.0 I6 P400 MHEV HST), | b) Range Rover Sport (3.0 I6 P400 MHEV HST), |
c) Range Rover Sport (5.0 V8 Supercharged HSE Dynamic). | c) Range Rover Sport (5.0 V8 Supercharged HSE Dynamic). |
Das Verhältnis zwischen der Leistung dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in | Das Verhältnis zwischen der Leistung dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in |
kW, und der Leistung des Hybridfahrzeugs, ausgedrückt in kW, | kW, und der Leistung des Hybridfahrzeugs, ausgedrückt in kW, |
entspricht jeweils: | entspricht jeweils: |
a) 1,00, | a) 1,00, |
b) 0,75, | b) 0,75, |
c) 0,57. | c) 0,57. |
Das dritte Fahrzeug wird ausgeschlossen, da sein Verhältnis nicht | Das dritte Fahrzeug wird ausgeschlossen, da sein Verhältnis nicht |
zwischen 0,75 und 1,25 liegt. Von den beiden verbleibenden Fahrzeugen | zwischen 0,75 und 1,25 liegt. Von den beiden verbleibenden Fahrzeugen |
wird das entsprechende Fahrzeug dasjenige sein, dessen Verhältnis am | wird das entsprechende Fahrzeug dasjenige sein, dessen Verhältnis am |
nächsten bei 1 liegt, nämlich der Range Rover Sport (2.0 Si4 S). | nächsten bei 1 liegt, nämlich der Range Rover Sport (2.0 Si4 S). |
Daher wird zur Veranschlagung der VJA und zur Bestimmung der | Daher wird zur Veranschlagung der VJA und zur Bestimmung der |
Werbungskosten in Bezug auf den "falschen Hybrid", nämlich den Range | Werbungskosten in Bezug auf den "falschen Hybrid", nämlich den Range |
Rover Sport (P400e SE), nicht sein eigener Emissionsgehalt, wie er aus | Rover Sport (P400e SE), nicht sein eigener Emissionsgehalt, wie er aus |
den Herstellerangaben hervorgeht, sondern der CO2-Emissionsgehalt des | den Herstellerangaben hervorgeht, sondern der CO2-Emissionsgehalt des |
Range Rover Sport (2.0 Si4 S) verwendet, das heißt 218 anstelle von | Range Rover Sport (2.0 Si4 S) verwendet, das heißt 218 anstelle von |
71. | 71. |
Beispiel Nr. 2 | Beispiel Nr. 2 |
Das BMW 5er (530e iPerformance) Hybridfahrzeug ist mit einer | Das BMW 5er (530e iPerformance) Hybridfahrzeug ist mit einer |
elektrischen Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 | elektrischen Batterie mit einer Energiekapazität von weniger als 0,5 |
kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht ausgestattet (nämlich 0,499). | kWh pro 100 kg Fahrzeuggewicht ausgestattet (nämlich 0,499). |
Drei andere Fahrzeuge derselben Marke (BMW), desselben Modells (5er) | Drei andere Fahrzeuge derselben Marke (BMW), desselben Modells (5er) |
und desselben Karosserietyps (Limousine), die denselben Treibstoff | und desselben Karosserietyps (Limousine), die denselben Treibstoff |
(Benzin) verwenden, werden in Betracht gezogen: | (Benzin) verwenden, werden in Betracht gezogen: |
a) BMW 5er (520i Aut), | a) BMW 5er (520i Aut), |
b) BMW 5er (530i Aut), | b) BMW 5er (530i Aut), |
c) BMW 5er (530i xDrive Aut). | c) BMW 5er (530i xDrive Aut). |
Das Verhältnis zwischen ihrer Leistung und der Leistung des | Das Verhältnis zwischen ihrer Leistung und der Leistung des |
Hybridfahrzeugs entspricht jeweils: | Hybridfahrzeugs entspricht jeweils: |
a) 1,00, | a) 1,00, |
b) 0,73, | b) 0,73, |
c) 0,73. | c) 0,73. |
Das entsprechende Fahrzeug ist daher der BMW 5er (520i Aut), da sein | Das entsprechende Fahrzeug ist daher der BMW 5er (520i Aut), da sein |
Verhältnis am nächsten bei 1 liegt. | Verhältnis am nächsten bei 1 liegt. |
Folglich wird anstelle des CO2-Emissionsgehalts des BMW 5er (530e | Folglich wird anstelle des CO2-Emissionsgehalts des BMW 5er (530e |
iPerformance) der CO2-Emissionsgehalt des BMW 5er (520i Aut) | iPerformance) der CO2-Emissionsgehalt des BMW 5er (520i Aut) |
verwendet, das heißt 132 anstelle von 49. | verwendet, das heißt 132 anstelle von 49. |
Beispiel Nr. 3 | Beispiel Nr. 3 |
Die CO2-Emission des Volvo XC60 (T8 Twin Engine) beträgt mehr als 50 | Die CO2-Emission des Volvo XC60 (T8 Twin Engine) beträgt mehr als 50 |
g/km (55 g/km). | g/km (55 g/km). |
Vier andere Fahrzeuge derselben Marke (Volvo), desselben Modells | Vier andere Fahrzeuge derselben Marke (Volvo), desselben Modells |
(XC60) und desselben Karosserietyps (SUV), die denselben Treibstoff | (XC60) und desselben Karosserietyps (SUV), die denselben Treibstoff |
(Benzin) verwenden, werden in Betracht gezogen: | (Benzin) verwenden, werden in Betracht gezogen: |
a) XC60 (T5, 4x4 Geartronic Momentum), | a) XC60 (T5, 4x4 Geartronic Momentum), |
b) XC60 (T5, 4x4 Geartronic R-design), | b) XC60 (T5, 4x4 Geartronic R-design), |
c) XC60 (T6, 4x4 Geartronic Momentum), | c) XC60 (T6, 4x4 Geartronic Momentum), |
d) XC60 (T6, 4x4 Geartronic R-design). | d) XC60 (T6, 4x4 Geartronic R-design). |
Das Verhältnis zwischen ihrer Leistung und der Leistung des | Das Verhältnis zwischen ihrer Leistung und der Leistung des |
Hybridfahrzeugs entspricht jeweils: | Hybridfahrzeugs entspricht jeweils: |
a) 1,21, | a) 1,21, |
b) 1,21, | b) 1,21, |
c) 0,98, | c) 0,98, |
d) 0,98. | d) 0,98. |
Es bleiben noch die Fahrzeuge c) und d), da ihr Verhältnis am nächsten | Es bleiben noch die Fahrzeuge c) und d), da ihr Verhältnis am nächsten |
bei 1 liegt. | bei 1 liegt. |
Um zu bestimmen, welches Fahrzeug das entsprechende Fahrzeug ist, wird | Um zu bestimmen, welches Fahrzeug das entsprechende Fahrzeug ist, wird |
die CO2-Emission der Fahrzeuge pro Kilometer betrachtet. Die CO2-Emission | die CO2-Emission der Fahrzeuge pro Kilometer betrachtet. Die CO2-Emission |
von Fahrzeug c) beträgt 174 g/km, während die CO2-Emission von | von Fahrzeug c) beträgt 174 g/km, während die CO2-Emission von |
Fahrzeug d) 177 g/km beträgt. Das entsprechende Fahrzeug ist daher | Fahrzeug d) 177 g/km beträgt. Das entsprechende Fahrzeug ist daher |
Fahrzeug d), da es das Fahrzeug mit der höchsten CO2-Emission pro | Fahrzeug d), da es das Fahrzeug mit der höchsten CO2-Emission pro |
Kilometer ist. | Kilometer ist. |
In Artikel 19 Absatz 5 des KE/EStGB 92 wird bestimmt, dass eine Liste | In Artikel 19 Absatz 5 des KE/EStGB 92 wird bestimmt, dass eine Liste |
der entsprechenden Fahrzeuge auf der Website des FÖD Finanzen | der entsprechenden Fahrzeuge auf der Website des FÖD Finanzen |
veröffentlicht wird. Im Gegensatz zu dem, was der Staatsrat in Punkt | veröffentlicht wird. Im Gegensatz zu dem, was der Staatsrat in Punkt |
10 seines Gutachtens Nr. 66.396/1/V vom 2. August 2019 darlegt, hat | 10 seines Gutachtens Nr. 66.396/1/V vom 2. August 2019 darlegt, hat |
weder diese Liste noch ihre Veröffentlichung eine | weder diese Liste noch ihre Veröffentlichung eine |
Verordnungstragweite. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug in dieser Liste | Verordnungstragweite. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug in dieser Liste |
aufgenommen beziehungsweise nicht aufgenommen ist, wird in rechtlicher | aufgenommen beziehungsweise nicht aufgenommen ist, wird in rechtlicher |
Hinsicht nicht bedeuten, dass das betreffende Fahrzeug ein | Hinsicht nicht bedeuten, dass das betreffende Fahrzeug ein |
entsprechendes Fahrzeug ist. Die zu erfüllenden Kriterien sind die in | entsprechendes Fahrzeug ist. Die zu erfüllenden Kriterien sind die in |
Artikel 19 Absatz 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Kriterien. Nur diese | Artikel 19 Absatz 1 des KE/EStGB 92 erwähnten Kriterien. Nur diese |
Kriterien haben eine Verordnungstragweite. Die Verwaltung wird die von | Kriterien haben eine Verordnungstragweite. Die Verwaltung wird die von |
den Herstellern oder Importeuren erhaltenen Informationen nur im | den Herstellern oder Importeuren erhaltenen Informationen nur im |
Hinblick auf die Fortschreibung einer Datenbank verwenden. Der einzige | Hinblick auf die Fortschreibung einer Datenbank verwenden. Der einzige |
Zweck einer solchen auf der Website des FÖD Finanzen fortgeschriebenen | Zweck einer solchen auf der Website des FÖD Finanzen fortgeschriebenen |
Liste besteht darin, sicherzustellen, dass Steuerpflichtige stets über | Liste besteht darin, sicherzustellen, dass Steuerpflichtige stets über |
alle Informationen in Bezug auf die steuerliche Behandlung der | alle Informationen in Bezug auf die steuerliche Behandlung der |
Fahrzeuge verfügen, die sie besitzen oder zu erwerben beabsichtigen. | Fahrzeuge verfügen, die sie besitzen oder zu erwerben beabsichtigen. |
Eine solche Liste hat daher an sich keine normative Tragweite. | Eine solche Liste hat daher an sich keine normative Tragweite. |
Folglich muss sie weder vom Minister angenommen noch im Belgischen | Folglich muss sie weder vom Minister angenommen noch im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht werden. | Staatsblatt veröffentlicht werden. |
Wir schließen uns der Stellungnahme des Finanzinspektors an, gemäß der | Wir schließen uns der Stellungnahme des Finanzinspektors an, gemäß der |
dieser Erlass eine bloße Ausführung einer bestehenden gesetzlichen | dieser Erlass eine bloße Ausführung einer bestehenden gesetzlichen |
Regelung ist und an sich keinen zusätzlichen Einfluss auf die | Regelung ist und an sich keinen zusätzlichen Einfluss auf die |
Einnahmen hat. Daher ist das vorherige Einverständnis des Ministers | Einnahmen hat. Daher ist das vorherige Einverständnis des Ministers |
des Haushalts nicht erforderlich. Dem Gutachten des Staatsrates ist | des Haushalts nicht erforderlich. Dem Gutachten des Staatsrates ist |
diesbezüglich nicht Rechnung getragen worden. | diesbezüglich nicht Rechnung getragen worden. |
Ansonsten ist dem vorerwähnten Gutachten des Staatsrates Rechnung | Ansonsten ist dem vorerwähnten Gutachten des Staatsrates Rechnung |
getragen worden. | getragen worden. |
Art. 2 | Art. 2 |
Durch diesen Artikel werden Hersteller und Importeure ebenfalls | Durch diesen Artikel werden Hersteller und Importeure ebenfalls |
verpflichtet, die Informationen in Bezug auf alle "falschen Hybride" | verpflichtet, die Informationen in Bezug auf alle "falschen Hybride" |
zu übermitteln, die am 31. Dezember 2019 bereits auf dem Markt sind. | zu übermitteln, die am 31. Dezember 2019 bereits auf dem Markt sind. |
Die technischen Daten, die zur Identifizierung des entsprechenden | Die technischen Daten, die zur Identifizierung des entsprechenden |
Fahrzeugs erforderlich sind, müssen dem FÖD Finanzen übermittelt | Fahrzeugs erforderlich sind, müssen dem FÖD Finanzen übermittelt |
werden. Es handelt sich insbesondere um die Informationen in Bezug auf | werden. Es handelt sich insbesondere um die Informationen in Bezug auf |
alle Fahrzeuge, die in Betracht kommen könnten, um als entsprechendes | alle Fahrzeuge, die in Betracht kommen könnten, um als entsprechendes |
Fahrzeug betrachtet zu werden. So kann der FÖD Finanzen überprüfen, ob | Fahrzeug betrachtet zu werden. So kann der FÖD Finanzen überprüfen, ob |
das vom Hersteller oder Importeur angegebene entsprechende Fahrzeug | das vom Hersteller oder Importeur angegebene entsprechende Fahrzeug |
richtig identifiziert wurde. Diese Daten müssen bis zum 20. April 2020 | richtig identifiziert wurde. Diese Daten müssen bis zum 20. April 2020 |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
Art. 3 | Art. 3 |
In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des Erlasses geregelt. | In diesem Artikel wird das Inkrafttreten des Erlasses geregelt. |
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 2, der Fahrzeuge | Artikel 1 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 2, der Fahrzeuge |
betrifft, die am 31. Dezember 2019 auf dem Markt sind, tritt am Tag | betrifft, die am 31. Dezember 2019 auf dem Markt sind, tritt am Tag |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 | Art. 4 |
In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der | In diesem Artikel wird der für Finanzen zuständige Minister mit der |
Ausführung dieses Erlasses beauftragt. | Ausführung dieses Erlasses beauftragt. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
5. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 5. SEPTEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug" | in Bezug auf den Begriff "entsprechendes Fahrzeug" |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 36 § 2 Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 25. | - des Artikels 36 § 2 Absatz 11, eingefügt durch das Gesetz vom 25. |
Dezember 2017, | Dezember 2017, |
- des Artikels 66 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 25. | - des Artikels 66 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 25. |
Dezember 2017; | Dezember 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juni 2019; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 1994 über die |
Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, des Artikels 5; | Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, des Artikels 5; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass eine bloße Ausführung einer | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass eine bloße Ausführung einer |
bestehenden gesetzlichen Regelung ist und an sich keinen zusätzlichen | bestehenden gesetzlichen Regelung ist und an sich keinen zusätzlichen |
Einfluss auf die Einnahmen hat; | Einfluss auf die Einnahmen hat; |
Dass das vorherige Einverständnis des Ministers des Haushalts folglich | Dass das vorherige Einverständnis des Ministers des Haushalts folglich |
nicht erforderlich ist; | nicht erforderlich ist; |
In der Erwägung, dass die Angelegenheiten, für die keine neue | In der Erwägung, dass die Angelegenheiten, für die keine neue |
Initiative der Regierung erforderlich ist und die im Hinblick auf die | Initiative der Regierung erforderlich ist und die im Hinblick auf die |
Kontinuität der Autorität durch die ausführende Gewalt behandelt | Kontinuität der Autorität durch die ausführende Gewalt behandelt |
werden müssen, zur Vermeidung der Entstehung eines für die Bürger | werden müssen, zur Vermeidung der Entstehung eines für die Bürger |
nachteiligen Vakuums im Rahmen der laufenden Angelegenheiten | nachteiligen Vakuums im Rahmen der laufenden Angelegenheiten |
fortgesetzt werden müssen; | fortgesetzt werden müssen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.396/1/V des Staatsrates vom 2. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.396/1/V des Staatsrates vom 2. August |
2019, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird Abschnitt 8, der Artikel | Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird Abschnitt 8, der Artikel |
19 umfasst, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 19 umfasst, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Abschnitt 8 - Entsprechendes Fahrzeug | "Abschnitt 8 - Entsprechendes Fahrzeug |
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 36 § 2 Absatz 11 und 66 § 1 | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 36 § 2 Absatz 11 und 66 § 1 |
Absatz 5) | Absatz 5) |
Art. 19 - Unter entsprechendem Fahrzeug im Sinne der Artikel 36 § 2 | Art. 19 - Unter entsprechendem Fahrzeug im Sinne der Artikel 36 § 2 |
Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
versteht man das Fahrzeug, das auf der Grundlage des europäischen | versteht man das Fahrzeug, das auf der Grundlage des europäischen |
Konformitätszertifikats folgende Merkmale aufweist: | Konformitätszertifikats folgende Merkmale aufweist: |
- dieselbe Marke, | - dieselbe Marke, |
- dasselbe Modell, | - dasselbe Modell, |
- denselben Karosserietyp, | - denselben Karosserietyp, |
- ein Verhältnis zwischen seiner Leistung, ausgedrückt in kW, und der | - ein Verhältnis zwischen seiner Leistung, ausgedrückt in kW, und der |
Leistung des Hybridfahrzeugs, ausgedrückt in kW, das am nächsten bei 1 | Leistung des Hybridfahrzeugs, ausgedrückt in kW, das am nächsten bei 1 |
liegt, sofern dieses Verhältnis zwischen 0,75 und 1,25 liegt. | liegt, sofern dieses Verhältnis zwischen 0,75 und 1,25 liegt. |
Sollten mehrere Fahrzeuge in Betracht kommen, um als entsprechendes | Sollten mehrere Fahrzeuge in Betracht kommen, um als entsprechendes |
Fahrzeug bezeichnet zu werden, wird das Fahrzeug mit der höchsten CO2-Emission | Fahrzeug bezeichnet zu werden, wird das Fahrzeug mit der höchsten CO2-Emission |
als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet. | als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet. |
Hersteller, die auf dem Staatsgebiet des Königreichs ansässig sind, | Hersteller, die auf dem Staatsgebiet des Königreichs ansässig sind, |
oder in deren Ermangelung Autoimporteure müssen für jedes | oder in deren Ermangelung Autoimporteure müssen für jedes |
Hybridfahrzeug, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 | Hybridfahrzeug, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 |
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen | Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen |
nicht erfüllt, das entsprechende Fahrzeug identifizieren und diese | nicht erfüllt, das entsprechende Fahrzeug identifizieren und diese |
Information sowie alle für diese Identifizierung erforderlichen | Information sowie alle für diese Identifizierung erforderlichen |
technischen Daten zum Zeitpunkt der Markteinführung eines vorerwähnten | technischen Daten zum Zeitpunkt der Markteinführung eines vorerwähnten |
Hybridfahrzeugs an den FÖD Finanzen übermitteln. Der Minister der | Hybridfahrzeugs an den FÖD Finanzen übermitteln. Der Minister der |
Finanzen oder sein Beauftragter legt fest, welche technischen Daten | Finanzen oder sein Beauftragter legt fest, welche technischen Daten |
dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen und wie diese technischen | dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen und wie diese technischen |
Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen. | Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen. |
Das entsprechende Fahrzeug wird zum Zeitpunkt der Markteinführung des | Das entsprechende Fahrzeug wird zum Zeitpunkt der Markteinführung des |
Hybridfahrzeugs bestimmt, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und | Hybridfahrzeugs bestimmt, das die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und |
66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten | 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten |
Bedingungen nicht erfüllt. | Bedingungen nicht erfüllt. |
Die Liste der entsprechenden Fahrzeuge für die verschiedenen | Die Liste der entsprechenden Fahrzeuge für die verschiedenen |
Hybridfahrzeuge, die die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 | Hybridfahrzeuge, die die in den Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 |
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen | Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen |
nicht erfüllen, wird auf der Website des FÖD Finanzen veröffentlicht." | nicht erfüllen, wird auf der Website des FÖD Finanzen veröffentlicht." |
Art. 2 - § 1 - Bis spätestens 20. April 2020 müssen Autohersteller, | Art. 2 - § 1 - Bis spätestens 20. April 2020 müssen Autohersteller, |
die auf dem Staatsgebiet des Königreichs ansässig sind, oder in deren | die auf dem Staatsgebiet des Königreichs ansässig sind, oder in deren |
Ermangelung Autoimporteure für jedes Hybridfahrzeug, das vor dem 1. | Ermangelung Autoimporteure für jedes Hybridfahrzeug, das vor dem 1. |
Januar 2020 auf den Markt eingeführt worden ist und die in den | Januar 2020 auf den Markt eingeführt worden ist und die in den |
Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des | Artikeln 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht | Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Bedingungen nicht |
erfüllt, das entsprechende Fahrzeug identifizieren und diese | erfüllt, das entsprechende Fahrzeug identifizieren und diese |
Information sowie alle für diese Identifizierung erforderlichen | Information sowie alle für diese Identifizierung erforderlichen |
technischen Daten an den FÖD Finanzen übermitteln. Der Minister der | technischen Daten an den FÖD Finanzen übermitteln. Der Minister der |
Finanzen oder sein Beauftragter legt fest, welche technischen Daten | Finanzen oder sein Beauftragter legt fest, welche technischen Daten |
dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen und wie diese technischen | dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen und wie diese technischen |
Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen. | Daten dem FÖD Finanzen übermittelt werden müssen. |
§ 2 - Unter entsprechendem Fahrzeug im Sinne der Artikel 36 § 2 Absatz | § 2 - Unter entsprechendem Fahrzeug im Sinne der Artikel 36 § 2 Absatz |
9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 versteht | 9 und 66 § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 versteht |
man das Fahrzeug, das auf der Grundlage des europäischen | man das Fahrzeug, das auf der Grundlage des europäischen |
Konformitätszertifikats folgende Merkmale aufweist: | Konformitätszertifikats folgende Merkmale aufweist: |
- dieselbe Marke, | - dieselbe Marke, |
- dasselbe Modell, | - dasselbe Modell, |
- denselben Karosserietyp, | - denselben Karosserietyp, |
- ein Verhältnis zwischen seiner Leistung, ausgedrückt in kW, und der | - ein Verhältnis zwischen seiner Leistung, ausgedrückt in kW, und der |
Leistung des Hybridfahrzeugs, ausgedrückt in kW, das am nächsten bei 1 | Leistung des Hybridfahrzeugs, ausgedrückt in kW, das am nächsten bei 1 |
liegt, sofern dieses Verhältnis zwischen 0,75 und 1,25 liegt. | liegt, sofern dieses Verhältnis zwischen 0,75 und 1,25 liegt. |
§ 3 - Sollten mehrere Fahrzeuge in Betracht kommen, um als | § 3 - Sollten mehrere Fahrzeuge in Betracht kommen, um als |
entsprechendes Fahrzeug bezeichnet zu werden, wird das Fahrzeug mit | entsprechendes Fahrzeug bezeichnet zu werden, wird das Fahrzeug mit |
der höchsten CO2-Emission als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet. | der höchsten CO2-Emission als entsprechendes Fahrzeug bezeichnet. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1, der am 1. | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1, der am 1. |
Januar 2020 in Kraft tritt. | Januar 2020 in Kraft tritt. |
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. September 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 5. September 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |