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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 juin 1993 relative à la répression des infractions graves aux Conventions internationales de Genève du 12 août 1949 et aux Protocoles I et II du 8 juin 1977, additionnels à ces Conventions, et de la loi du 10 février 1999 modifiant cette loi | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van de ernstige inbreuken op de Internationale Verdragen van Genève van 12 augustus 1949 en op de Aanvullende Protocollen I en II bij die Verdragen, van 8 juni 1977, en van de wet van 10 februari 1999 tot wijziging van deze wet |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 SEPTEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 5 SEPTEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 16 juin 1993 relative à la répression | officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juni 1993 betreffende de |
bestraffing van de ernstige inbreuken op de Internationale Verdragen | |
des infractions graves aux Conventions internationales de Genève du 12 | van Genève van 12 augustus 1949 en op de Aanvullende Protocollen I en |
août 1949 et aux Protocoles I et II du 8 juin 1977, additionnels à ces | II bij die Verdragen, van 8 juni 1977, en van de wet van 10 februari |
Conventions, et de la loi du 10 février 1999 modifiant cette loi | 1999 tot wijziging van deze wet |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de la loi du 16 juin 1993 relative à la répression des infractions | - van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van de |
graves aux Conventions internationales de Genève du 12 août 1949 et | ernstige inbreuken op de Internationale Verdragen van Genève van 12 |
aux Protocoles I et II du 8 juin 1977, additionnels à ces Conventions, | augustus 1949 en op de Aanvullende Protocollen I en II bij die Verdragen, van 8 juni 1977, |
- de la loi du 10 février 1999 relative à la répression des violations | - van de wet van 10 februari 1999 betreffende de bestraffing van |
graves de droit international humanitaire, | ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 16 juin 1993 relative à la répression des infractions | - van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van de |
graves aux Conventions internationales de Genève du 12 août 1949 et | ernstige inbreuken op de Internationale Verdragen van Genève van 12 |
aux Protocoles I et II du 8 juin 1977, additionnels à ces Conventions; | augustus 1949 en op de Aanvullende Protocollen I en II bij die Verdragen, van 8 juni 1977; |
- de la loi du 10 février 1999 relative à la répression des violations | - van de wet van 10 februari 1999 betreffende de bestraffing van |
graves de droit international humanitaire. | ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2002. | Gegeven te Brussel, 5 september 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
16. JUNI 1993 - Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen die | 16. JUNI 1993 - Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen die |
Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und gegen die | Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und gegen die |
Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 zu diesen Abkommen | Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 zu diesen Abkommen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Schwere Verstösse | KAPITEL I - Schwere Verstösse |
Artikel 1 - Die nachstehend aufgezählten schweren Straftaten, durch | Artikel 1 - Die nachstehend aufgezählten schweren Straftaten, durch |
die durch Handlungen oder Unterlassungen Personen und Güter gefährdet | die durch Handlungen oder Unterlassungen Personen und Güter gefährdet |
werden, die durch die am 12. August 1949 in Genf unterzeichneten und | werden, die durch die am 12. August 1949 in Genf unterzeichneten und |
durch das Gesetz vom 3. September 1952 gebilligten Abkommen und durch | durch das Gesetz vom 3. September 1952 gebilligten Abkommen und durch |
die am 8. Juni 1977 in Genf angenommenen und durch das Gesetz vom 16. | die am 8. Juni 1977 in Genf angenommenen und durch das Gesetz vom 16. |
April 1986 gebilligten Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen | April 1986 gebilligten Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen |
geschützt sind, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden | geschützt sind, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden |
gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet, | gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet, |
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die anderen Verstösse gegen | unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die anderen Verstösse gegen |
die in vorliegendem Gesetz erwähnten Abkommen anwendbar sind, und | die in vorliegendem Gesetz erwähnten Abkommen anwendbar sind, und |
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit | unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit |
begangenen Straftaten anwendbar sind: | begangenen Straftaten anwendbar sind: |
1. vorsätzliche Tötung, | 1. vorsätzliche Tötung, |
2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich | 2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich |
biologischer Versuche, | biologischer Versuche, |
3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere | 3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere |
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, | Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, |
4. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum | 4. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum |
Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder | Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder |
einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den | einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den |
Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person | Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person |
zur Dienstleistung in den Streitkräften der feindlichen Macht oder der | zur Dienstleistung in den Streitkräften der feindlichen Macht oder der |
gegnerischen Partei, | gegnerischen Partei, |
5. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das | 5. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das |
Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten | Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten |
Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle | Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle |
I und II zu den Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 | I und II zu den Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 |
geschützten Person auf ein ordentliches und unparteiisches, den | geschützten Person auf ein ordentliches und unparteiisches, den |
Vorschriften dieser Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, | Vorschriften dieser Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, |
6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder | 6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder |
rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von | rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von |
Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in | Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in |
gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den | gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den |
Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten | Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten |
Person, | Person, |
7. Geiselnahme, | 7. Geiselnahme, |
8. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch | 8. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch |
militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht | militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht |
zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und | zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und |
willkürlich vorgenommen werden, | willkürlich vorgenommen werden, |
9. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt | 9. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt |
sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige | sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige |
Unversehrtheit der durch eines der Abkommen zum Schutze von | Unversehrtheit der durch eines der Abkommen zum Schutze von |
Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen geschützten Personen | Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen geschützten Personen |
gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, die | gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, die |
durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt sind | durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt sind |
oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in | oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in |
Übereinstimmung stehen, | Übereinstimmung stehen, |
10. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 9 vorgesehenen Bedingungen | 10. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 9 vorgesehenen Bedingungen |
gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 9 erwähnten | gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 9 erwähnten |
Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, | Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, |
medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von | medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von |
Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, | Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, |
es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für | es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für |
Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit | Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit |
der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen | der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen |
Zwecken erfolgen, | Zwecken erfolgen, |
11. Angriff auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne Zivilpersonen, | 11. Angriff auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne Zivilpersonen, |
12. Führen eines unterschiedslos wirkenden, die Zivilbevölkerung oder | 12. Führen eines unterschiedslos wirkenden, die Zivilbevölkerung oder |
zivile Objekte in Mitleidenschaft ziehenden Angriffs in der Kenntnis, | zivile Objekte in Mitleidenschaft ziehenden Angriffs in der Kenntnis, |
dass ein solcher Angriff auch Verluste an Menschenleben, die | dass ein solcher Angriff auch Verluste an Menschenleben, die |
Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte | Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte |
verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten | verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten |
und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des | und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des |
kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst | kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst |
wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, | wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, |
unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den | unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den |
feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den | feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den |
Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, | Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, |
13. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die | 13. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die |
gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher | gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher |
Angriff auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von | Angriff auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von |
Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, | Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, |
die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren | die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren |
militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters | militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters |
des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis | des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis |
zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den | zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den |
Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden | Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden |
Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des | Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des |
öffentlichen Gewissens hervorgehen, | öffentlichen Gewissens hervorgehen, |
14. Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen, | 14. Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen, |
15. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht | 15. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht |
ist, | ist, |
16. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des | 16. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des |
roten Halbmondes oder anderer durch die Abkommen und die | roten Halbmondes oder anderer durch die Abkommen und die |
Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen anerkannter | Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen anerkannter |
Schutzzeichen, | Schutzzeichen, |
17. Überführung eines Teils der Zivilbevölkerung der Besatzungsmacht - | 17. Überführung eines Teils der Zivilbevölkerung der Besatzungsmacht - |
im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder eines | im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder eines |
Teils der Zivilbevölkerung der Besatzungsbehörde - im Falle eines | Teils der Zivilbevölkerung der Besatzungsbehörde - im Falle eines |
nicht-internationalen bewaffneten Konflikts - in ein besetztes Gebiet, | nicht-internationalen bewaffneten Konflikts - in ein besetztes Gebiet, |
18. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von | 18. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von |
Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, | Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, |
19. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung | 19. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung |
beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere | beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere |
Beeinträchtigung der persönlichen Würde einschliessen, | Beeinträchtigung der persönlichen Würde einschliessen, |
20. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, | 20. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, |
Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der | Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der |
Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung | Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung |
besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, | besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, |
dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung | dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung |
des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese | des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese |
Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind. | Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind. |
Die in den Nummern 11, 12, 13, 14, 15 und 16 aufgezählten Taten gelten | Die in den Nummern 11, 12, 13, 14, 15 und 16 aufgezählten Taten gelten |
als schwere Straftaten im Sinne des vorliegenden Artikels, unter der | als schwere Straftaten im Sinne des vorliegenden Artikels, unter der |
Bedingung, dass sie den Tod oder eine schwere Beeinträchtigung der | Bedingung, dass sie den Tod oder eine schwere Beeinträchtigung der |
körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit einer oder mehrerer | körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit einer oder mehrerer |
Personen zur Folge haben. | Personen zur Folge haben. |
Art. 2 - Die in Artikel 1 Nr. 1, 2 und 11 bis 15 aufgezählten | Art. 2 - Die in Artikel 1 Nr. 1, 2 und 11 bis 15 aufgezählten |
Straftaten werden mit der höchsten für Kriminalsachen im | Straftaten werden mit der höchsten für Kriminalsachen im |
Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafe geahndet. | Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafe geahndet. |
Die in den Nummern 3 und 10 desselben Artikels aufgezählten Straftaten | Die in den Nummern 3 und 10 desselben Artikels aufgezählten Straftaten |
werden mit lebenslanger Zwangsarbeit geahndet. Sie werden mit der | werden mit lebenslanger Zwangsarbeit geahndet. Sie werden mit der |
höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen | höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen |
Strafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur | Strafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur |
Folge hatten. | Folge hatten. |
Die in Nr. 8 desselben Artikels erwähnte Straftat wird mit | Die in Nr. 8 desselben Artikels erwähnte Straftat wird mit |
Zwangsarbeit von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleiche | Zwangsarbeit von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleiche |
Straftat und die in Nr. 16 desselben Artikels erwähnte Straftat werden | Straftat und die in Nr. 16 desselben Artikels erwähnte Straftat werden |
mit lebenslanger Zwangsarbeit geahndet, wenn sie entweder eine | mit lebenslanger Zwangsarbeit geahndet, wenn sie entweder eine |
scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur | scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur |
Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer | Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer |
Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie | Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie |
werden mit der höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch | werden mit der höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch |
vorgesehenen Strafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer | vorgesehenen Strafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer |
Personen zur Folge hatten. | Personen zur Folge hatten. |
Die in den Nummern 4 bis 7 und 17 desselben Artikels aufgezählten | Die in den Nummern 4 bis 7 und 17 desselben Artikels aufgezählten |
Straftaten werden mit zeitiger Zwangsarbeit geahndet. Liegen die im | Straftaten werden mit zeitiger Zwangsarbeit geahndet. Liegen die im |
vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor, | vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor, |
werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz | werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz |
vorgesehenen Strafen geahndet. | vorgesehenen Strafen geahndet. |
Die in den Nummern 18 bis 20 desselben Artikels aufgezählten | Die in den Nummern 18 bis 20 desselben Artikels aufgezählten |
Straftaten werden mit Zwangsarbeit von zehn bis fünfzehn Jahren | Straftaten werden mit Zwangsarbeit von zehn bis fünfzehn Jahren |
geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen | geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen |
in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde. | in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde. |
Die in Nr. 9 desselben Artikels vorgesehene Straftat wird mit | Die in Nr. 9 desselben Artikels vorgesehene Straftat wird mit |
Zwangsarbeit von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit | Zwangsarbeit von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit |
Zwangsarbeit von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie | Zwangsarbeit von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie |
schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. | schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. |
Art. 3 - Wer Werkzeuge, Geräte oder irgendwelche Gegenstände | Art. 3 - Wer Werkzeuge, Geräte oder irgendwelche Gegenstände |
herstellt, besitzt oder befördert, Bauwerke errichtet oder bestehende | herstellt, besitzt oder befördert, Bauwerke errichtet oder bestehende |
Bauwerke umbaut, in der Kenntnis, dass die Werkzeuge, Geräte, | Bauwerke umbaut, in der Kenntnis, dass die Werkzeuge, Geräte, |
Gegenstände, Bauwerke oder Umbauarbeiten dazu bestimmt sind, eine der | Gegenstände, Bauwerke oder Umbauarbeiten dazu bestimmt sind, eine der |
in Artikel 1 vorgesehenen Straftaten zu begehen oder die Begehung | in Artikel 1 vorgesehenen Straftaten zu begehen oder die Begehung |
einer solchen Straftat zu erleichtern, wird mit der Strafe bestraft, | einer solchen Straftat zu erleichtern, wird mit der Strafe bestraft, |
die für die Straftat, deren Begehung er ermöglicht oder erleichtert | die für die Straftat, deren Begehung er ermöglicht oder erleichtert |
hat, vorgesehen ist. | hat, vorgesehen ist. |
Art. 4 - Mit der für die vollendete Straftat vorgesehenen Strafe wird | Art. 4 - Mit der für die vollendete Straftat vorgesehenen Strafe wird |
geahndet: | geahndet: |
- die Anordnung, eine der in Artikel 1 vorgesehenen Straftaten zu | - die Anordnung, eine der in Artikel 1 vorgesehenen Straftaten zu |
begehen, auch wenn sie ohne Folgen geblieben ist, | begehen, auch wenn sie ohne Folgen geblieben ist, |
- der Vorschlag oder das Angebot, eine solche Straftat zu begehen, und | - der Vorschlag oder das Angebot, eine solche Straftat zu begehen, und |
die Annahme eines solchen Vorschlags oder Angebots, | die Annahme eines solchen Vorschlags oder Angebots, |
- die Anstiftung zu einer solchen Straftat, auch wenn diese Anstiftung | - die Anstiftung zu einer solchen Straftat, auch wenn diese Anstiftung |
ohne Folgen geblieben ist, | ohne Folgen geblieben ist, |
- die Beteiligung im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches | - die Beteiligung im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches |
an einer solchen Straftat, auch wenn diese Beteiligung ohne Folgen | an einer solchen Straftat, auch wenn diese Beteiligung ohne Folgen |
geblieben ist, | geblieben ist, |
- in Bezug auf Personen, die von den erteilten Anordnungen zur | - in Bezug auf Personen, die von den erteilten Anordnungen zur |
Ausführung einer solchen Straftat oder von Taten, durch die die | Ausführung einer solchen Straftat oder von Taten, durch die die |
Ausführung einer solchen Straftat eingeleitet worden ist, Kenntnis | Ausführung einer solchen Straftat eingeleitet worden ist, Kenntnis |
hatten, das Unterlassen, von ihrer Handlungsmöglichkeit Gebrauch zu | hatten, das Unterlassen, von ihrer Handlungsmöglichkeit Gebrauch zu |
machen, obschon sie die Vollendung dieser Taten verhindern oder | machen, obschon sie die Vollendung dieser Taten verhindern oder |
beenden konnten, | beenden konnten, |
- der Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53 des Strafgesetzbuches, | - der Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53 des Strafgesetzbuches, |
eine solche Straftat zu begehen. | eine solche Straftat zu begehen. |
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 Nr. 9, 12 und 13 erwähnten | Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 Nr. 9, 12 und 13 erwähnten |
Ausnahmen können keine Belange und keine Erfordernisse politischer, | Ausnahmen können keine Belange und keine Erfordernisse politischer, |
militärischer oder nationaler Art die in den Artikeln 1, 3 und 4 | militärischer oder nationaler Art die in den Artikeln 1, 3 und 4 |
vorgesehenen Straftaten rechtfertigen, auch nicht im Sinne von | vorgesehenen Straftaten rechtfertigen, auch nicht im Sinne von |
Repressalien. | Repressalien. |
§ 2 - Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Anordnung seiner Regierung | § 2 - Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Anordnung seiner Regierung |
oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, enthebt ihn nicht seiner | oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, enthebt ihn nicht seiner |
Verantwortlichkeit, wenn die Anordnung unter den gegebenen Umständen | Verantwortlichkeit, wenn die Anordnung unter den gegebenen Umständen |
offensichtlich die Begehung eines schweren Verstosses gegen die Genfer | offensichtlich die Begehung eines schweren Verstosses gegen die Genfer |
Abkommen vom 12. August 1949 und deren erstes Zusatzprotokoll vom 8. | Abkommen vom 12. August 1949 und deren erstes Zusatzprotokoll vom 8. |
Juni 1977 zur Folge haben konnte. | Juni 1977 zur Folge haben konnte. |
Art. 6 - Unbeschadet der Artikel 4 und 8 des vorliegenden Gesetzes | Art. 6 - Unbeschadet der Artikel 4 und 8 des vorliegenden Gesetzes |
finden alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit | finden alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit |
Ausnahme von Artikel 70, Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz | Ausnahme von Artikel 70, Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz |
vorgesehenen Straftaten. | vorgesehenen Straftaten. |
KAPITEL II - Zuständigkeit, Verfahren und Strafvollstreckung | KAPITEL II - Zuständigkeit, Verfahren und Strafvollstreckung |
Art. 7 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind zuständig, um über | Art. 7 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind zuständig, um über |
die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten zu erkennen, | die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten zu erkennen, |
ungeachtet des Ortes, an dem sie begangen wurden. | ungeachtet des Ortes, an dem sie begangen wurden. |
Für die von einem Belgier im Ausland gegen einen Ausländer begangene | Für die von einem Belgier im Ausland gegen einen Ausländer begangene |
Straftat ist weder eine Klage des Ausländers oder seiner Familie noch | Straftat ist weder eine Klage des Ausländers oder seiner Familie noch |
eine offizielle Mitteilung der Behörde des Landes, in dem die Straftat | eine offizielle Mitteilung der Behörde des Landes, in dem die Straftat |
begangen wurde, erforderlich. | begangen wurde, erforderlich. |
Art. 8 - Artikel 21 des einleitenden Titels des | Art. 8 - Artikel 21 des einleitenden Titels des |
Strafprozessgesetzbuches und Artikel 91 des Strafgesetzbuches mit | Strafprozessgesetzbuches und Artikel 91 des Strafgesetzbuches mit |
Bezug auf die Verjährung der Strafverfolgung und der Strafen finden | Bezug auf die Verjährung der Strafverfolgung und der Strafen finden |
keine Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes | keine Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes |
vorgesehenen Straftaten. | vorgesehenen Straftaten. |
Art. 9 - § 1 - Unter Vorbehalt der Artikel 99 bis 108 des Genfer | Art. 9 - § 1 - Unter Vorbehalt der Artikel 99 bis 108 des Genfer |
Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der | Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der |
Kriegsgefangenen, des Artikels 75 des ersten Zusatzprotokolls und des | Kriegsgefangenen, des Artikels 75 des ersten Zusatzprotokolls und des |
Artikels 6 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 fallen die in | Artikels 6 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 fallen die in |
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten, wenn Belgien sich im | vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten, wenn Belgien sich im |
Krieg befindet, in den Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte. | Krieg befindet, in den Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte. |
§ 2 - Bei Zusammenhang einer in den Zuständigkeitsbereich des | § 2 - Bei Zusammenhang einer in den Zuständigkeitsbereich des |
ordentlichen Gerichts fallenden Straftat mit einer aufgrund des | ordentlichen Gerichts fallenden Straftat mit einer aufgrund des |
Paragraphen 1 des vorliegenden Artikels in den Zuständigkeitsbereich | Paragraphen 1 des vorliegenden Artikels in den Zuständigkeitsbereich |
der Militärgerichte fallenden Straftat wird in jeder dieser Straftaten | der Militärgerichte fallenden Straftat wird in jeder dieser Straftaten |
von den Militärgerichten gerichtet. | von den Militärgerichten gerichtet. |
§ 3 - Fällt eine in vorliegendem Gesetz vorgesehene Straftat in den | § 3 - Fällt eine in vorliegendem Gesetz vorgesehene Straftat in den |
Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte, erfolgt die Einleitung der | Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte, erfolgt die Einleitung der |
Strafverfolgung entweder durch Ladung des Beschuldigten durch die | Strafverfolgung entweder durch Ladung des Beschuldigten durch die |
Staatsanwaltschaft vor das erkennende Gericht oder durch Klage | Staatsanwaltschaft vor das erkennende Gericht oder durch Klage |
jeglicher Person, die behauptet, durch die Straftat geschädigt worden | jeglicher Person, die behauptet, durch die Straftat geschädigt worden |
zu sein, und die vor dem Vorsitzenden der gerichtlichen Kommission am | zu sein, und die vor dem Vorsitzenden der gerichtlichen Kommission am |
Sitz des Militärgerichts unter den in Artikel 66 des | Sitz des Militärgerichts unter den in Artikel 66 des |
Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen als Zivilpartei | Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen als Zivilpartei |
aufgetreten ist. | aufgetreten ist. |
Im letzten Fall kann die Entscheidung, auf eine Verfolgung zu | Im letzten Fall kann die Entscheidung, auf eine Verfolgung zu |
verzichten, lediglich getroffen werden vom Militärgericht, das sich | verzichten, lediglich getroffen werden vom Militärgericht, das sich |
ausschliesslich aus dem Zivilmitglied zusammensetzt und dem ein | ausschliesslich aus dem Zivilmitglied zusammensetzt und dem ein |
Greffier beisteht, oder vom Militärgerichtshof, der sich | Greffier beisteht, oder vom Militärgerichtshof, der sich |
ausschliesslich aus dem Präsidenten und aus zwei Militärmitgliedern | ausschliesslich aus dem Präsidenten und aus zwei Militärmitgliedern |
mit dem Dienstgrad eines Majors zusammensetzt und dem ein Greffier | mit dem Dienstgrad eines Majors zusammensetzt und dem ein Greffier |
beisteht, unbeschadet der Anwendung der Artikel 111 bis 113, 140 und | beisteht, unbeschadet der Anwendung der Artikel 111 bis 113, 140 und |
147 des Militärstrafprozessgesetzbuches. Diese Entscheidung wird nach | 147 des Militärstrafprozessgesetzbuches. Diese Entscheidung wird nach |
Anhörung der Anträge der Staatsanwaltschaft lediglich unter den in | Anhörung der Anträge der Staatsanwaltschaft lediglich unter den in |
Artikel 128 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen oder | Artikel 128 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen oder |
bei Unzulässigkeit der Strafverfolgung getroffen; sie beinhaltet die | bei Unzulässigkeit der Strafverfolgung getroffen; sie beinhaltet die |
Verurteilung der Zivilpartei in die vom Staat und vom Beschuldigten | Verurteilung der Zivilpartei in die vom Staat und vom Beschuldigten |
getragenen Kosten. | getragenen Kosten. |
§ 4 - Das in Artikel 24 § 1 des Militärstrafprozessgesetzbuches | § 4 - Das in Artikel 24 § 1 des Militärstrafprozessgesetzbuches |
vorgesehene Verfahren zur Verweisung der Sache an die | vorgesehene Verfahren zur Verweisung der Sache an die |
Disziplinarinstanz des Korps findet nie Anwendung auf die in | Disziplinarinstanz des Korps findet nie Anwendung auf die in |
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten. | vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 1993 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
10. FEBRUAR 1999 - Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen | 10. FEBRUAR 1999 - Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen |
das humanitäre Völkerrecht | das humanitäre Völkerrecht |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die | Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die |
Ahndung schwerer Verstösse gegen die Internationalen Genfer Abkommen | Ahndung schwerer Verstösse gegen die Internationalen Genfer Abkommen |
vom 12. August 1949 und gegen die Zusatzprotokolle I und II vom 8. | vom 12. August 1949 und gegen die Zusatzprotokolle I und II vom 8. |
Juni 1977 zu diesen Abkommen wird durch folgende Überschrift ersetzt: | Juni 1977 zu diesen Abkommen wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre | « Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre |
Völkerrecht. » | Völkerrecht. » |
Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
A . Ein Paragraph 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | A . Ein Paragraph 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 1 - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in | « § 1 - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in |
Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen | Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen |
das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die | Gesetzes geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die |
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der | Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der |
Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen | Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen |
Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden | Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden |
Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine | Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine |
nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz | nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz |
oder teilweise zu zerstören: | oder teilweise zu zerstören: |
1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, | 1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, |
2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an | 2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an |
Mitgliedern der Gruppe, | Mitgliedern der Gruppe, |
3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die | 3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die |
geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise | geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise |
herbeizuführen, | herbeizuführen, |
4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung | 4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung |
innerhalb der Gruppe gerichtet sind, | innerhalb der Gruppe gerichtet sind, |
5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere | 5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere |
Gruppe. » | Gruppe. » |
B . Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | B . Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 2 - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend | « § 2 - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend |
definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein | definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein |
Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des | Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen | vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen |
Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede | Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede |
der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines | der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines |
ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung | ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung |
und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: | und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: |
1. vorsätzliche Tötung, | 1. vorsätzliche Tötung, |
2. Ausrottung, | 2. Ausrottung, |
3. Versklavung, | 3. Versklavung, |
4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, | 4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, |
5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der | 5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der |
körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des | körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des |
Völkerrechts, | Völkerrechts, |
6. Folter, | 6. Folter, |
7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, | 7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, |
erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form | erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form |
sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, | sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, |
8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus | 8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus |
politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder | politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder |
religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach | religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach |
dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im | dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im |
Zusammenhang mit einer im vorliegenden Artikel erwähnten Handlung. » | Zusammenhang mit einer im vorliegenden Artikel erwähnten Handlung. » |
C . Der heutige Text von Artikel 1 wird Paragraph 3. | C . Der heutige Text von Artikel 1 wird Paragraph 3. |
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 2 - Die in Artikel 1 §§ 1 und 2 und in Artikel 1 § 3 Nr. 1, 2 | « Art. 2 - Die in Artikel 1 §§ 1 und 2 und in Artikel 1 § 3 Nr. 1, 2 |
und 11 bis 15 erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger | und 11 bis 15 erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger |
Einschliessung geahndet. | Einschliessung geahndet. |
Die in Artikel 1 § 3 Nr. 3 und 10 erwähnten Straftaten werden mit | Die in Artikel 1 § 3 Nr. 3 und 10 erwähnten Straftaten werden mit |
Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet. Sie werden | Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet. Sie werden |
mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder | mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder |
mehrerer Personen zur Folge hatten. | mehrerer Personen zur Folge hatten. |
Die in Artikel 1 § 3 Nr. 8 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung | Die in Artikel 1 § 3 Nr. 8 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung |
von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleiche Straftat und die | von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleiche Straftat und die |
in Artikel 1 § 3 Nr. 16 erwähnte Straftat werden mit Einschliessung | in Artikel 1 § 3 Nr. 16 erwähnte Straftat werden mit Einschliessung |
von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine | von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine |
scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur | scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur |
Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer | Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer |
Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie | Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie |
werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod | werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod |
einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten. | einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten. |
Die in Artikel 1 § 3 Nr. 4 bis 7 und 17 erwähnten Straftaten werden | Die in Artikel 1 § 3 Nr. 4 bis 7 und 17 erwähnten Straftaten werden |
mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Liegen die | mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Liegen die |
im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor, | im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor, |
werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz | werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz |
vorgesehenen Strafen geahndet. | vorgesehenen Strafen geahndet. |
Die in Artikel 1 § 3 Nr. 18 bis 20 erwähnten Straftaten werden mit | Die in Artikel 1 § 3 Nr. 18 bis 20 erwähnten Straftaten werden mit |
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt | Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt |
der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere | der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere |
Beeinträchtigung der persönlichen Würde. | Beeinträchtigung der persönlichen Würde. |
Die in Artikel 1 § 3 Nr. 9 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung | Die in Artikel 1 § 3 Nr. 9 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung |
von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit Einschliessung von | von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit Einschliessung von |
fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie schwerwiegende Folgen | fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie schwerwiegende Folgen |
für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. » | für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. » |
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
A. In Paragraph 1 werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 9, 12 und 13 » | A. In Paragraph 1 werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 9, 12 und 13 » |
durch die Wörter « Artikel 1 § 3 Nr. 9, 12 und 13 » ersetzt. | durch die Wörter « Artikel 1 § 3 Nr. 9, 12 und 13 » ersetzt. |
B . In Paragraph 2 werden nach den Wörtern « die Begehung » die Wörter | B . In Paragraph 2 werden nach den Wörtern « die Begehung » die Wörter |
« eines Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, | « eines Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, |
wie in vorliegendem Gesetz definiert, oder » eingefügt. | wie in vorliegendem Gesetz definiert, oder » eingefügt. |
C . Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | C . Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 3 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird durch die mit der | « § 3 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird durch die mit der |
amtlichen Eigenschaft einer Person verbundene Immunität nicht | amtlichen Eigenschaft einer Person verbundene Immunität nicht |
behindert. » | behindert. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |