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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/09/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 juin 1993 relative à la répression des infractions graves aux Conventions internationales de Genève du 12 août 1949 et aux Protocoles I et II du 8 juin 1977, additionnels à ces Conventions, et de la loi du 10 février 1999 modifiant cette loi Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van de ernstige inbreuken op de Internationale Verdragen van Genève van 12 augustus 1949 en op de Aanvullende Protocollen I en II bij die Verdragen, van 8 juni 1977, en van de wet van 10 februari 1999 tot wijziging van deze wet
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 SEPTEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 5 SEPTEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 16 juin 1993 relative à la répression officiële Duitse vertaling van de wet van 16 juni 1993 betreffende de
bestraffing van de ernstige inbreuken op de Internationale Verdragen
des infractions graves aux Conventions internationales de Genève du 12 van Genève van 12 augustus 1949 en op de Aanvullende Protocollen I en
août 1949 et aux Protocoles I et II du 8 juin 1977, additionnels à ces II bij die Verdragen, van 8 juni 1977, en van de wet van 10 februari
Conventions, et de la loi du 10 février 1999 modifiant cette loi 1999 tot wijziging van deze wet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de la loi du 16 juin 1993 relative à la répression des infractions - van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van de
graves aux Conventions internationales de Genève du 12 août 1949 et ernstige inbreuken op de Internationale Verdragen van Genève van 12
aux Protocoles I et II du 8 juin 1977, additionnels à ces Conventions, augustus 1949 en op de Aanvullende Protocollen I en II bij die Verdragen, van 8 juni 1977,
- de la loi du 10 février 1999 relative à la répression des violations - van de wet van 10 februari 1999 betreffende de bestraffing van
graves de droit international humanitaire, ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de la loi du 16 juin 1993 relative à la répression des infractions - van de wet van 16 juni 1993 betreffende de bestraffing van de
graves aux Conventions internationales de Genève du 12 août 1949 et ernstige inbreuken op de Internationale Verdragen van Genève van 12
aux Protocoles I et II du 8 juin 1977, additionnels à ces Conventions; augustus 1949 en op de Aanvullende Protocollen I en II bij die Verdragen, van 8 juni 1977;
- de la loi du 10 février 1999 relative à la répression des violations - van de wet van 10 februari 1999 betreffende de bestraffing van
graves de droit international humanitaire. ernstige schendingen van het internationaal humanitair recht.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2002. Gegeven te Brussel, 5 september 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
16. JUNI 1993 - Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen die 16. JUNI 1993 - Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen die
Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und gegen die Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und gegen die
Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 zu diesen Abkommen Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 zu diesen Abkommen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Schwere Verstösse KAPITEL I - Schwere Verstösse
Artikel 1 - Die nachstehend aufgezählten schweren Straftaten, durch Artikel 1 - Die nachstehend aufgezählten schweren Straftaten, durch
die durch Handlungen oder Unterlassungen Personen und Güter gefährdet die durch Handlungen oder Unterlassungen Personen und Güter gefährdet
werden, die durch die am 12. August 1949 in Genf unterzeichneten und werden, die durch die am 12. August 1949 in Genf unterzeichneten und
durch das Gesetz vom 3. September 1952 gebilligten Abkommen und durch durch das Gesetz vom 3. September 1952 gebilligten Abkommen und durch
die am 8. Juni 1977 in Genf angenommenen und durch das Gesetz vom 16. die am 8. Juni 1977 in Genf angenommenen und durch das Gesetz vom 16.
April 1986 gebilligten Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen April 1986 gebilligten Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen
geschützt sind, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden geschützt sind, sind Verbrechen gegen das Völkerrecht und werden
gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet,
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die anderen Verstösse gegen unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die anderen Verstösse gegen
die in vorliegendem Gesetz erwähnten Abkommen anwendbar sind, und die in vorliegendem Gesetz erwähnten Abkommen anwendbar sind, und
unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit unbeschadet der Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit
begangenen Straftaten anwendbar sind: begangenen Straftaten anwendbar sind:
1. vorsätzliche Tötung, 1. vorsätzliche Tötung,
2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich 2. Folter oder andere unmenschliche Behandlung einschliesslich
biologischer Versuche, biologischer Versuche,
3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere 3. vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder schwere
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit,
4. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum 4. Nötigung eines Kriegsgefangenen, einer durch das Abkommen zum
Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder
einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den
Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Person
zur Dienstleistung in den Streitkräften der feindlichen Macht oder der zur Dienstleistung in den Streitkräften der feindlichen Macht oder der
gegnerischen Partei, gegnerischen Partei,
5. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das 5. Entzug des Anrechts eines Kriegsgefangenen, einer durch das
Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten
Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle Zivilperson oder einer in gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle
I und II zu den Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 I und II zu den Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949
geschützten Person auf ein ordentliches und unparteiisches, den geschützten Person auf ein ordentliches und unparteiisches, den
Vorschriften dieser Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren, Vorschriften dieser Bestimmungen entsprechendes Gerichtsverfahren,
6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder 6. rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Verbringung oder
rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von rechtswidrige Gefangenhaltung einer durch das Abkommen zum Schutze von
Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in Zivilpersonen in Kriegszeiten geschützten Zivilperson oder einer in
gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den gleicher Hinsicht durch die Zusatzprotokolle I und II zu den
Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten Internationalen Genfer Abkommen vom 12. August 1949 geschützten
Person, Person,
7. Geiselnahme, 7. Geiselnahme,
8. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch 8. Zerstörung und Aneignung von Eigentum in grossem Ausmass, die durch
militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht militärische Erfordernisse, so wie sie durch das Völkerrecht
zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und zugelassen sind, nicht gerechtfertigt sind und rechtswidrig und
willkürlich vorgenommen werden, willkürlich vorgenommen werden,
9. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt 9. Handlungen und Unterlassungen, die nicht gesetzlich gerechtfertigt
sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige sind und die Gesundheit und die körperliche oder geistige
Unversehrtheit der durch eines der Abkommen zum Schutze von Unversehrtheit der durch eines der Abkommen zum Schutze von
Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen geschützten Personen Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen geschützten Personen
gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, die gefährden können, insbesondere alle medizinischen Handlungen, die
durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt sind durch den Gesundheitszustand dieser Personen nicht gerechtfertigt sind
oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in oder mit den allgemein anerkannten Regeln der Heilkunde nicht in
Übereinstimmung stehen, Übereinstimmung stehen,
10. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 9 vorgesehenen Bedingungen 10. Handlungen, die nicht unter den in Nr. 9 vorgesehenen Bedingungen
gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 9 erwähnten gerechtfertigt sind und darin bestehen, an den in Nr. 9 erwähnten
Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen, Personen, selbst mit deren Einwilligung, körperliche Verstümmelungen,
medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von medizinische oder wissenschaftliche Versuche oder Entnahmen von
Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn, Geweben oder Organen für Transplantationen vorzunehmen, es sei denn,
es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für es handelt sich um Blutspenden für Transfusionen oder Hautspenden für
Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit Transplantationen, sofern diese Spenden auf freiwilliger Basis, mit
der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen der Einwilligung der betreffenden Person und zu therapeutischen
Zwecken erfolgen, Zwecken erfolgen,
11. Angriff auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne Zivilpersonen, 11. Angriff auf die Zivilbevölkerung oder auf einzelne Zivilpersonen,
12. Führen eines unterschiedslos wirkenden, die Zivilbevölkerung oder 12. Führen eines unterschiedslos wirkenden, die Zivilbevölkerung oder
zivile Objekte in Mitleidenschaft ziehenden Angriffs in der Kenntnis, zivile Objekte in Mitleidenschaft ziehenden Angriffs in der Kenntnis,
dass ein solcher Angriff auch Verluste an Menschenleben, die dass ein solcher Angriff auch Verluste an Menschenleben, die
Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte Verwundung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte
verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten
und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des
kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst kriminellen Charakters des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst
wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, wenn sie im Verhältnis zum erwarteten militärischen Vorteil stehen,
unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den unvereinbar sind mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den
feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den feststehenden Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den
Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen, Forderungen des öffentlichen Gewissens hervorgehen,
13. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die 13. Führen eines Angriffs auf Anlagen oder Einrichtungen, die
gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher gefährliche Kräfte enthalten, in der Kenntnis, dass ein solcher
Angriff auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Angriff auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von
Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird, Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte verursachen wird,
die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren
militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters militärischen Vorteil stehen, unbeschadet des kriminellen Charakters
des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis des Angriffs, dessen schädigende Folgen, selbst wenn sie im Verhältnis
zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den zum erwarteten militärischen Vorteil stehen, unvereinbar sind mit den
Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, wie sie aus den feststehenden
Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des Gebräuchen, den Grundsätzen der Menschlichkeit und den Forderungen des
öffentlichen Gewissens hervorgehen, öffentlichen Gewissens hervorgehen,
14. Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen, 14. Angriff auf unverteidigte Orte oder entmilitarisierte Zonen,
15. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht 15. Angriff auf eine Person in der Kenntnis, dass sie ausser Gefecht
ist, ist,
16. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des 16. heimtückische Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes oder des
roten Halbmondes oder anderer durch die Abkommen und die roten Halbmondes oder anderer durch die Abkommen und die
Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen anerkannter Zusatzprotokolle I und II zu diesen Abkommen anerkannter
Schutzzeichen, Schutzzeichen,
17. Überführung eines Teils der Zivilbevölkerung der Besatzungsmacht - 17. Überführung eines Teils der Zivilbevölkerung der Besatzungsmacht -
im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder eines im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts - oder eines
Teils der Zivilbevölkerung der Besatzungsbehörde - im Falle eines Teils der Zivilbevölkerung der Besatzungsbehörde - im Falle eines
nicht-internationalen bewaffneten Konflikts - in ein besetztes Gebiet, nicht-internationalen bewaffneten Konflikts - in ein besetztes Gebiet,
18. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von 18. ungerechtfertigte Verzögerung bei der Repatriierung von
Kriegsgefangenen und Zivilpersonen, Kriegsgefangenen und Zivilpersonen,
19. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung 19. Praktiken der Apartheid oder andere auf Rassendiskriminierung
beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere beruhende unmenschliche oder erniedrigende Praktiken, die eine schwere
Beeinträchtigung der persönlichen Würde einschliessen, Beeinträchtigung der persönlichen Würde einschliessen,
20. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler, 20. Angriffe auf eindeutig anerkannte geschichtliche Denkmäler,
Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der Kunstwerke oder Kultstätten, die das kulturelle oder geistige Erbe der
Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung Völker bilden und denen aufgrund einer besonderen Vereinbarung
besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt, besonderer Schutz gewährt worden ist, wenn kein Nachweis vorliegt,
dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung dass die gegnerische Partei das Verbot, diese Güter zur Unterstützung
des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese des militärischen Einsatzes zu verwenden, verletzt hat, und wenn diese
Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind. Güter nicht in unmittelbarer Nähe militärischer Ziele gelegen sind.
Die in den Nummern 11, 12, 13, 14, 15 und 16 aufgezählten Taten gelten Die in den Nummern 11, 12, 13, 14, 15 und 16 aufgezählten Taten gelten
als schwere Straftaten im Sinne des vorliegenden Artikels, unter der als schwere Straftaten im Sinne des vorliegenden Artikels, unter der
Bedingung, dass sie den Tod oder eine schwere Beeinträchtigung der Bedingung, dass sie den Tod oder eine schwere Beeinträchtigung der
körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit einer oder mehrerer körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit einer oder mehrerer
Personen zur Folge haben. Personen zur Folge haben.
Art. 2 - Die in Artikel 1 Nr. 1, 2 und 11 bis 15 aufgezählten Art. 2 - Die in Artikel 1 Nr. 1, 2 und 11 bis 15 aufgezählten
Straftaten werden mit der höchsten für Kriminalsachen im Straftaten werden mit der höchsten für Kriminalsachen im
Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafe geahndet. Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafe geahndet.
Die in den Nummern 3 und 10 desselben Artikels aufgezählten Straftaten Die in den Nummern 3 und 10 desselben Artikels aufgezählten Straftaten
werden mit lebenslanger Zwangsarbeit geahndet. Sie werden mit der werden mit lebenslanger Zwangsarbeit geahndet. Sie werden mit der
höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen
Strafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur Strafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer Personen zur
Folge hatten. Folge hatten.
Die in Nr. 8 desselben Artikels erwähnte Straftat wird mit Die in Nr. 8 desselben Artikels erwähnte Straftat wird mit
Zwangsarbeit von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleiche Zwangsarbeit von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleiche
Straftat und die in Nr. 16 desselben Artikels erwähnte Straftat werden Straftat und die in Nr. 16 desselben Artikels erwähnte Straftat werden
mit lebenslanger Zwangsarbeit geahndet, wenn sie entweder eine mit lebenslanger Zwangsarbeit geahndet, wenn sie entweder eine
scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur
Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer
Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie
werden mit der höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch werden mit der höchsten für Kriminalsachen im Militärstrafgesetzbuch
vorgesehenen Strafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer vorgesehenen Strafe geahndet, wenn sie den Tod einer oder mehrerer
Personen zur Folge hatten. Personen zur Folge hatten.
Die in den Nummern 4 bis 7 und 17 desselben Artikels aufgezählten Die in den Nummern 4 bis 7 und 17 desselben Artikels aufgezählten
Straftaten werden mit zeitiger Zwangsarbeit geahndet. Liegen die im Straftaten werden mit zeitiger Zwangsarbeit geahndet. Liegen die im
vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor, vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor,
werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz
vorgesehenen Strafen geahndet. vorgesehenen Strafen geahndet.
Die in den Nummern 18 bis 20 desselben Artikels aufgezählten Die in den Nummern 18 bis 20 desselben Artikels aufgezählten
Straftaten werden mit Zwangsarbeit von zehn bis fünfzehn Jahren Straftaten werden mit Zwangsarbeit von zehn bis fünfzehn Jahren
geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen geahndet, unter Vorbehalt der Anwendung strengerer Strafbestimmungen
in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde. in Sachen schwere Beeinträchtigung der persönlichen Würde.
Die in Nr. 9 desselben Artikels vorgesehene Straftat wird mit Die in Nr. 9 desselben Artikels vorgesehene Straftat wird mit
Zwangsarbeit von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit Zwangsarbeit von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit
Zwangsarbeit von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie Zwangsarbeit von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie
schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. schwerwiegende Folgen für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat.
Art. 3 - Wer Werkzeuge, Geräte oder irgendwelche Gegenstände Art. 3 - Wer Werkzeuge, Geräte oder irgendwelche Gegenstände
herstellt, besitzt oder befördert, Bauwerke errichtet oder bestehende herstellt, besitzt oder befördert, Bauwerke errichtet oder bestehende
Bauwerke umbaut, in der Kenntnis, dass die Werkzeuge, Geräte, Bauwerke umbaut, in der Kenntnis, dass die Werkzeuge, Geräte,
Gegenstände, Bauwerke oder Umbauarbeiten dazu bestimmt sind, eine der Gegenstände, Bauwerke oder Umbauarbeiten dazu bestimmt sind, eine der
in Artikel 1 vorgesehenen Straftaten zu begehen oder die Begehung in Artikel 1 vorgesehenen Straftaten zu begehen oder die Begehung
einer solchen Straftat zu erleichtern, wird mit der Strafe bestraft, einer solchen Straftat zu erleichtern, wird mit der Strafe bestraft,
die für die Straftat, deren Begehung er ermöglicht oder erleichtert die für die Straftat, deren Begehung er ermöglicht oder erleichtert
hat, vorgesehen ist. hat, vorgesehen ist.
Art. 4 - Mit der für die vollendete Straftat vorgesehenen Strafe wird Art. 4 - Mit der für die vollendete Straftat vorgesehenen Strafe wird
geahndet: geahndet:
- die Anordnung, eine der in Artikel 1 vorgesehenen Straftaten zu - die Anordnung, eine der in Artikel 1 vorgesehenen Straftaten zu
begehen, auch wenn sie ohne Folgen geblieben ist, begehen, auch wenn sie ohne Folgen geblieben ist,
- der Vorschlag oder das Angebot, eine solche Straftat zu begehen, und - der Vorschlag oder das Angebot, eine solche Straftat zu begehen, und
die Annahme eines solchen Vorschlags oder Angebots, die Annahme eines solchen Vorschlags oder Angebots,
- die Anstiftung zu einer solchen Straftat, auch wenn diese Anstiftung - die Anstiftung zu einer solchen Straftat, auch wenn diese Anstiftung
ohne Folgen geblieben ist, ohne Folgen geblieben ist,
- die Beteiligung im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches - die Beteiligung im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches
an einer solchen Straftat, auch wenn diese Beteiligung ohne Folgen an einer solchen Straftat, auch wenn diese Beteiligung ohne Folgen
geblieben ist, geblieben ist,
- in Bezug auf Personen, die von den erteilten Anordnungen zur - in Bezug auf Personen, die von den erteilten Anordnungen zur
Ausführung einer solchen Straftat oder von Taten, durch die die Ausführung einer solchen Straftat oder von Taten, durch die die
Ausführung einer solchen Straftat eingeleitet worden ist, Kenntnis Ausführung einer solchen Straftat eingeleitet worden ist, Kenntnis
hatten, das Unterlassen, von ihrer Handlungsmöglichkeit Gebrauch zu hatten, das Unterlassen, von ihrer Handlungsmöglichkeit Gebrauch zu
machen, obschon sie die Vollendung dieser Taten verhindern oder machen, obschon sie die Vollendung dieser Taten verhindern oder
beenden konnten, beenden konnten,
- der Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53 des Strafgesetzbuches, - der Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53 des Strafgesetzbuches,
eine solche Straftat zu begehen. eine solche Straftat zu begehen.
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 Nr. 9, 12 und 13 erwähnten Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 Nr. 9, 12 und 13 erwähnten
Ausnahmen können keine Belange und keine Erfordernisse politischer, Ausnahmen können keine Belange und keine Erfordernisse politischer,
militärischer oder nationaler Art die in den Artikeln 1, 3 und 4 militärischer oder nationaler Art die in den Artikeln 1, 3 und 4
vorgesehenen Straftaten rechtfertigen, auch nicht im Sinne von vorgesehenen Straftaten rechtfertigen, auch nicht im Sinne von
Repressalien. Repressalien.
§ 2 - Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Anordnung seiner Regierung § 2 - Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Anordnung seiner Regierung
oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, enthebt ihn nicht seiner oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, enthebt ihn nicht seiner
Verantwortlichkeit, wenn die Anordnung unter den gegebenen Umständen Verantwortlichkeit, wenn die Anordnung unter den gegebenen Umständen
offensichtlich die Begehung eines schweren Verstosses gegen die Genfer offensichtlich die Begehung eines schweren Verstosses gegen die Genfer
Abkommen vom 12. August 1949 und deren erstes Zusatzprotokoll vom 8. Abkommen vom 12. August 1949 und deren erstes Zusatzprotokoll vom 8.
Juni 1977 zur Folge haben konnte. Juni 1977 zur Folge haben konnte.
Art. 6 - Unbeschadet der Artikel 4 und 8 des vorliegenden Gesetzes Art. 6 - Unbeschadet der Artikel 4 und 8 des vorliegenden Gesetzes
finden alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit finden alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, mit
Ausnahme von Artikel 70, Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz Ausnahme von Artikel 70, Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz
vorgesehenen Straftaten. vorgesehenen Straftaten.
KAPITEL II - Zuständigkeit, Verfahren und Strafvollstreckung KAPITEL II - Zuständigkeit, Verfahren und Strafvollstreckung
Art. 7 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind zuständig, um über Art. 7 - Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind zuständig, um über
die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten zu erkennen, die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten zu erkennen,
ungeachtet des Ortes, an dem sie begangen wurden. ungeachtet des Ortes, an dem sie begangen wurden.
Für die von einem Belgier im Ausland gegen einen Ausländer begangene Für die von einem Belgier im Ausland gegen einen Ausländer begangene
Straftat ist weder eine Klage des Ausländers oder seiner Familie noch Straftat ist weder eine Klage des Ausländers oder seiner Familie noch
eine offizielle Mitteilung der Behörde des Landes, in dem die Straftat eine offizielle Mitteilung der Behörde des Landes, in dem die Straftat
begangen wurde, erforderlich. begangen wurde, erforderlich.
Art. 8 - Artikel 21 des einleitenden Titels des Art. 8 - Artikel 21 des einleitenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches und Artikel 91 des Strafgesetzbuches mit Strafprozessgesetzbuches und Artikel 91 des Strafgesetzbuches mit
Bezug auf die Verjährung der Strafverfolgung und der Strafen finden Bezug auf die Verjährung der Strafverfolgung und der Strafen finden
keine Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes keine Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes
vorgesehenen Straftaten. vorgesehenen Straftaten.
Art. 9 - § 1 - Unter Vorbehalt der Artikel 99 bis 108 des Genfer Art. 9 - § 1 - Unter Vorbehalt der Artikel 99 bis 108 des Genfer
Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der
Kriegsgefangenen, des Artikels 75 des ersten Zusatzprotokolls und des Kriegsgefangenen, des Artikels 75 des ersten Zusatzprotokolls und des
Artikels 6 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 fallen die in Artikels 6 des zweiten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 fallen die in
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten, wenn Belgien sich im vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten, wenn Belgien sich im
Krieg befindet, in den Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte. Krieg befindet, in den Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte.
§ 2 - Bei Zusammenhang einer in den Zuständigkeitsbereich des § 2 - Bei Zusammenhang einer in den Zuständigkeitsbereich des
ordentlichen Gerichts fallenden Straftat mit einer aufgrund des ordentlichen Gerichts fallenden Straftat mit einer aufgrund des
Paragraphen 1 des vorliegenden Artikels in den Zuständigkeitsbereich Paragraphen 1 des vorliegenden Artikels in den Zuständigkeitsbereich
der Militärgerichte fallenden Straftat wird in jeder dieser Straftaten der Militärgerichte fallenden Straftat wird in jeder dieser Straftaten
von den Militärgerichten gerichtet. von den Militärgerichten gerichtet.
§ 3 - Fällt eine in vorliegendem Gesetz vorgesehene Straftat in den § 3 - Fällt eine in vorliegendem Gesetz vorgesehene Straftat in den
Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte, erfolgt die Einleitung der Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte, erfolgt die Einleitung der
Strafverfolgung entweder durch Ladung des Beschuldigten durch die Strafverfolgung entweder durch Ladung des Beschuldigten durch die
Staatsanwaltschaft vor das erkennende Gericht oder durch Klage Staatsanwaltschaft vor das erkennende Gericht oder durch Klage
jeglicher Person, die behauptet, durch die Straftat geschädigt worden jeglicher Person, die behauptet, durch die Straftat geschädigt worden
zu sein, und die vor dem Vorsitzenden der gerichtlichen Kommission am zu sein, und die vor dem Vorsitzenden der gerichtlichen Kommission am
Sitz des Militärgerichts unter den in Artikel 66 des Sitz des Militärgerichts unter den in Artikel 66 des
Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen als Zivilpartei Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen als Zivilpartei
aufgetreten ist. aufgetreten ist.
Im letzten Fall kann die Entscheidung, auf eine Verfolgung zu Im letzten Fall kann die Entscheidung, auf eine Verfolgung zu
verzichten, lediglich getroffen werden vom Militärgericht, das sich verzichten, lediglich getroffen werden vom Militärgericht, das sich
ausschliesslich aus dem Zivilmitglied zusammensetzt und dem ein ausschliesslich aus dem Zivilmitglied zusammensetzt und dem ein
Greffier beisteht, oder vom Militärgerichtshof, der sich Greffier beisteht, oder vom Militärgerichtshof, der sich
ausschliesslich aus dem Präsidenten und aus zwei Militärmitgliedern ausschliesslich aus dem Präsidenten und aus zwei Militärmitgliedern
mit dem Dienstgrad eines Majors zusammensetzt und dem ein Greffier mit dem Dienstgrad eines Majors zusammensetzt und dem ein Greffier
beisteht, unbeschadet der Anwendung der Artikel 111 bis 113, 140 und beisteht, unbeschadet der Anwendung der Artikel 111 bis 113, 140 und
147 des Militärstrafprozessgesetzbuches. Diese Entscheidung wird nach 147 des Militärstrafprozessgesetzbuches. Diese Entscheidung wird nach
Anhörung der Anträge der Staatsanwaltschaft lediglich unter den in Anhörung der Anträge der Staatsanwaltschaft lediglich unter den in
Artikel 128 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen oder Artikel 128 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen oder
bei Unzulässigkeit der Strafverfolgung getroffen; sie beinhaltet die bei Unzulässigkeit der Strafverfolgung getroffen; sie beinhaltet die
Verurteilung der Zivilpartei in die vom Staat und vom Beschuldigten Verurteilung der Zivilpartei in die vom Staat und vom Beschuldigten
getragenen Kosten. getragenen Kosten.
§ 4 - Das in Artikel 24 § 1 des Militärstrafprozessgesetzbuches § 4 - Das in Artikel 24 § 1 des Militärstrafprozessgesetzbuches
vorgesehene Verfahren zur Verweisung der Sache an die vorgesehene Verfahren zur Verweisung der Sache an die
Disziplinarinstanz des Korps findet nie Anwendung auf die in Disziplinarinstanz des Korps findet nie Anwendung auf die in
vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten. vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 1993 Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 1993
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
10. FEBRUAR 1999 - Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen 10. FEBRUAR 1999 - Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen
das humanitäre Völkerrecht das humanitäre Völkerrecht
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 16. Juni 1993 über die
Ahndung schwerer Verstösse gegen die Internationalen Genfer Abkommen Ahndung schwerer Verstösse gegen die Internationalen Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 und gegen die Zusatzprotokolle I und II vom 8. vom 12. August 1949 und gegen die Zusatzprotokolle I und II vom 8.
Juni 1977 zu diesen Abkommen wird durch folgende Überschrift ersetzt: Juni 1977 zu diesen Abkommen wird durch folgende Überschrift ersetzt:
« Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre « Gesetz über die Ahndung schwerer Verstösse gegen das humanitäre
Völkerrecht. » Völkerrecht. »
Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
A . Ein Paragraph 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: A . Ein Paragraph 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1 - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in « § 1 - Der Völkermord, wie nachstehend definiert, ob in
Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein Verbrechen gegen
das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Gesetzes geahndet. Gemäss der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die
Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und unbeschadet der
Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Strafbestimmungen, die auf die aus Fahrlässigkeit begangenen
Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden Straftaten anwendbar sind, ist unter Völkermord jede der folgenden
Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine Handlungen zu verstehen, die in der Absicht begangen wird, eine
nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz
oder teilweise zu zerstören: oder teilweise zu zerstören:
1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe, 1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe,
2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an 2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an
Mitgliedern der Gruppe, Mitgliedern der Gruppe,
3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die 3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die
geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise
herbeizuführen, herbeizuführen,
4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung 4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung
innerhalb der Gruppe gerichtet sind, innerhalb der Gruppe gerichtet sind,
5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere 5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere
Gruppe. » Gruppe. »
B . Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: B . Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2 - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend « § 2 - Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie nachstehend
definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein definiert, ob in Friedenszeiten oder in Kriegszeiten begangen, ist ein
Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des Verbrechen gegen das Völkerrecht und wird gemäss den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen vorliegenden Gesetzes geahndet. Gemäss dem Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede Strafgerichtshofs ist unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit jede
der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines der folgenden Handlungen zu verstehen, die im Rahmen eines
ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung
und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
1. vorsätzliche Tötung, 1. vorsätzliche Tötung,
2. Ausrottung, 2. Ausrottung,
3. Versklavung, 3. Versklavung,
4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung, 4. Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung,
5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der 5. Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der
körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des
Völkerrechts, Völkerrechts,
6. Folter, 6. Folter,
7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, 7. Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution,
erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation und jede andere Form
sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere, sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere,
8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus 8. Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus
politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder
religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach
dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im
Zusammenhang mit einer im vorliegenden Artikel erwähnten Handlung. » Zusammenhang mit einer im vorliegenden Artikel erwähnten Handlung. »
C . Der heutige Text von Artikel 1 wird Paragraph 3. C . Der heutige Text von Artikel 1 wird Paragraph 3.
Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 2 - Die in Artikel 1 §§ 1 und 2 und in Artikel 1 § 3 Nr. 1, 2 « Art. 2 - Die in Artikel 1 §§ 1 und 2 und in Artikel 1 § 3 Nr. 1, 2
und 11 bis 15 erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger und 11 bis 15 erwähnten Straftaten werden mit lebenslanger
Einschliessung geahndet. Einschliessung geahndet.
Die in Artikel 1 § 3 Nr. 3 und 10 erwähnten Straftaten werden mit Die in Artikel 1 § 3 Nr. 3 und 10 erwähnten Straftaten werden mit
Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet. Sie werden Einschliessung von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet. Sie werden
mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod einer oder
mehrerer Personen zur Folge hatten. mehrerer Personen zur Folge hatten.
Die in Artikel 1 § 3 Nr. 8 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung Die in Artikel 1 § 3 Nr. 8 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung
von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleiche Straftat und die von fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet. Die gleiche Straftat und die
in Artikel 1 § 3 Nr. 16 erwähnte Straftat werden mit Einschliessung in Artikel 1 § 3 Nr. 16 erwähnte Straftat werden mit Einschliessung
von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet, wenn sie entweder eine
scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur scheinbar unheilbare Krankheit oder eine bleibende Unfähigkeit zur
Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer Verrichtung persönlicher Arbeit oder den völligen Verlust einer
Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie Organfunktion oder eine schwere Verstümmelung zur Folge hatten. Sie
werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod werden mit lebenslanger Einschliessung geahndet, wenn sie den Tod
einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten. einer oder mehrerer Personen zur Folge hatten.
Die in Artikel 1 § 3 Nr. 4 bis 7 und 17 erwähnten Straftaten werden Die in Artikel 1 § 3 Nr. 4 bis 7 und 17 erwähnten Straftaten werden
mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Liegen die mit Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Liegen die
im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor, im vorhergehenden Absatz vorgesehenen strafschärfenden Umstände vor,
werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz werden diese Straftaten je nach Fall mit den in diesem Absatz
vorgesehenen Strafen geahndet. vorgesehenen Strafen geahndet.
Die in Artikel 1 § 3 Nr. 18 bis 20 erwähnten Straftaten werden mit Die in Artikel 1 § 3 Nr. 18 bis 20 erwähnten Straftaten werden mit
Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt Einschliessung von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet, unter Vorbehalt
der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere der Anwendung strengerer Strafbestimmungen in Sachen schwere
Beeinträchtigung der persönlichen Würde. Beeinträchtigung der persönlichen Würde.
Die in Artikel 1 § 3 Nr. 9 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung Die in Artikel 1 § 3 Nr. 9 erwähnte Straftat wird mit Einschliessung
von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit Einschliessung von von zehn bis fünfzehn Jahren geahndet. Sie wird mit Einschliessung von
fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie schwerwiegende Folgen fünfzehn bis zwanzig Jahren geahndet, wenn sie schwerwiegende Folgen
für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. » für die Volksgesundheit mit sich gebracht hat. »
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
A. In Paragraph 1 werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 9, 12 und 13 » A. In Paragraph 1 werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 9, 12 und 13 »
durch die Wörter « Artikel 1 § 3 Nr. 9, 12 und 13 » ersetzt. durch die Wörter « Artikel 1 § 3 Nr. 9, 12 und 13 » ersetzt.
B . In Paragraph 2 werden nach den Wörtern « die Begehung » die Wörter B . In Paragraph 2 werden nach den Wörtern « die Begehung » die Wörter
« eines Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, « eines Völkermordes oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit,
wie in vorliegendem Gesetz definiert, oder » eingefügt. wie in vorliegendem Gesetz definiert, oder » eingefügt.
C . Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut C . Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 3 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird durch die mit der « § 3 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird durch die mit der
amtlichen Eigenschaft einer Person verbundene Immunität nicht amtlichen Eigenschaft einer Person verbundene Immunität nicht
behindert. » behindert. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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