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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant notamment l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging inzonderheid van het koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
5 SEPTEMBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 5 SEPTEMBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant notamment | officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging |
l'arrêté royal du 19 novembre 1998 relatif aux congés et aux absences | inzonderheid van het koninklijk besluit van 19 november 1998 |
accordés aux membres du personnel des administrations de l'Etat | betreffende de verloven en afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990 ; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- des chapitres III à V de l'arrêté royal du 28 janvier 2002 portant | - van de hoofdstukken III tot V van het koninklijk besluit van 28 |
januari 2002 houdende diverse maatregelen tot omzetting van het | |
diverses mesures de transposition de l'Accord sur l'Espace économique | Akkoord over de Europese Economische Ruimte en van de richtlijn |
européen et de la directive 97/81/CE du Conseil du 15 décembre 1997 | 97/81/EG van de Raad van 15 december 1997 betreffende de door de |
concernant l'accord-cadre sur le travail à temps partiel conclu par | UNICE, het CEEP en de EVV gesloten raamovereenkomst inzake |
l'UNICE, le CEEP et la CES, | deeltijdarbeid, |
- de l'arrêté royal du 10 juin 2002 modifiant l'arrêté royal du 19 | - van het koninklijk besluit van 10 juni 2002 tot wijziging van het |
novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres | koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en |
du personnel des administrations de l'Etat, | afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy ; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- des chapitres III à V de l'arrêté royal du 28 janvier 2002 portant | - van de hoofdstukken III tot V van het koninklijk besluit van 28 |
januari 2002 houdende diverse maatregelen tot omzetting van het | |
diverses mesures de transposition de l'Accord sur l'Espace économique | Akkoord over de Europese Economische Ruimte en van de richtlijn |
européen et de la directive 97/81/CE du Conseil du 15 décembre 1997 | 97/81/EG van de Raad van 15 december 1997 betreffende de door de |
concernant l'accord-cadre sur le travail à temps partiel conclu par | UNICE, het CEEP en de EVV gesloten raamovereenkomst inzake |
l'UNICE, le CEEP et la CES ; | deeltijdarbeid; |
- de l'arrêté royal du 10 juin 2002 modifiant l'arrêté royal du 19 | - van het koninklijk besluit van 10 juni 2002 tot wijziging van het |
novembre 1998 relatif aux congés et aux absences accordés aux membres | koninklijk besluit van 19 november 1998 betreffende de verloven en |
du personnel des administrations de l'Etat. | afwezigheden toegestaan aan de personeelsleden van de rijksbesturen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2002. | Gegeven te Brussel, 5 september 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
28. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener | 28. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener |
Massnahmen zur Umsetzung des Abkommens über den Europäischen | Massnahmen zur Umsetzung des Abkommens über den Europäischen |
Wirtschaftsraum und der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember | Wirtschaftsraum und der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember |
1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung | 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung |
über Teilzeitarbeit | über Teilzeitarbeit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der |
Arbeit im öffentlichen Sektor; | Arbeit im öffentlichen Sektor; |
Aufgrund des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen | Aufgrund des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen |
Wirtschaftsraum, insbesondere des Artikels 28; | Wirtschaftsraum, insbesondere des Artikels 28; |
Aufgrund der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu | Aufgrund der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu |
der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über | der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über |
Teilzeitarbeit; | Teilzeitarbeit; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung |
des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 16 | des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 16 |
Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. | Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. |
September 1994, des Artikels 17 § 1 Buchstabe C) , abgeändert durch | September 1994, des Artikels 17 § 1 Buchstabe C) , abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 13. Mai 1999 und 22. Dezember 2000, des | die Königlichen Erlasse vom 13. Mai 1999 und 22. Dezember 2000, des |
Artikels 64, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. November | Artikels 64, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. November |
1982 und 13. Juli 1987, des Artikels 65 § 3, abgeändert durch den | 1982 und 13. Juli 1987, des Artikels 65 § 3, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Mai 1999, des Artikels 66 § 3, abgeändert | Königlichen Erlass vom 13. Mai 1999, des Artikels 66 § 3, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 14. September 1994, 31. März 1995 | durch die Königlichen Erlasse vom 14. September 1994, 31. März 1995 |
und 13. Mai 1999, und des Artikels 69 § 2, abgeändert durch die | und 13. Mai 1999, und des Artikels 69 § 2, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 17. September 1969, 30. März 1983, 4. März | Königlichen Erlasse vom 17. September 1969, 30. März 1983, 4. März |
1993 und 31. März 1995; | 1993 und 31. März 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 1991 zur Festlegung |
der individuellen finanziellen Rechte der in den Ministerien durch | der individuellen finanziellen Rechte der in den Ministerien durch |
Arbeitsvertrag eingestellten Personen, insbesondere des Artikels 3 § | Arbeitsvertrag eingestellten Personen, insbesondere des Artikels 3 § |
1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. November 1991, 8. | 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. November 1991, 8. |
August 1997 und 30. April 1999; | August 1997 und 30. April 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im | des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im |
öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 14; | öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 14; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den |
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und | Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und |
Abwesenheiten, insbesondere der Artikel 45 und 125; | Abwesenheiten, insbesondere der Artikel 45 und 125; |
In der Erwägung, dass die Artikel 16 und 17 des Königlichen Erlasses | In der Erwägung, dass die Artikel 16 und 17 des Königlichen Erlasses |
vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten | vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten |
den Vorschriften des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen | den Vorschriften des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen |
Wirtschaftsraum angepasst werden müssen; | Wirtschaftsraum angepasst werden müssen; |
In der Erwägung, dass darüber hinaus die Richtlinie 97/81/EG des Rates | In der Erwägung, dass darüber hinaus die Richtlinie 97/81/EG des Rates |
vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen | vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen |
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit unverzüglich umgesetzt werden | Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit unverzüglich umgesetzt werden |
muss; | muss; |
In der Erwägung, dass es folglich angebracht ist, die Artikel 64, 65, | In der Erwägung, dass es folglich angebracht ist, die Artikel 64, 65, |
66 und 69 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung | 66 und 69 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung |
des Statuts der Staatsbediensteten abzuändern; | des Statuts der Staatsbediensteten abzuändern; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. |
Februar 2001; | Februar 2001; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 394 des Ausschusses der föderalen, | Aufgrund des Protokolls Nr. 394 des Ausschusses der föderalen, |
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 27. Juli | gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 27. Juli |
2001; | 2001; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.149/1 des Staatsrates vom 4. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.149/1 des Staatsrates vom 4. Oktober |
2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 | KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 |
zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung | zur Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung |
der Arbeit im öffentlichen Sektor | der Arbeit im öffentlichen Sektor |
Art. 8 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur | Art. 8 - Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der | Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der |
Arbeit im öffentlichen Sektor wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Arbeit im öffentlichen Sektor wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 14 - Während der Periode des Urlaubs wegen vorzeitigen | « Art. 14 - Während der Periode des Urlaubs wegen vorzeitigen |
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit kann dem Personalmitglied | Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit kann dem Personalmitglied |
nicht gestattet werden, aus welchen Gründen auch immer verkürzte | nicht gestattet werden, aus welchen Gründen auch immer verkürzte |
Leistungen zu erbringen. Es kann auch keine Regelung der | Leistungen zu erbringen. Es kann auch keine Regelung der |
Teilzeitlaufbahnunterbrechung beanspruchen. » | Teilzeitlaufbahnunterbrechung beanspruchen. » |
KAPITEL IV - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 | KAPITEL IV - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 |
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten |
Urlaubsarten und Abwesenheiten | Urlaubsarten und Abwesenheiten |
Art. 9 - Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 | Art. 9 - Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 |
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten |
Urlaubsarten und Abwesenheiten wird wie folgt abgeändert: | Urlaubsarten und Abwesenheiten wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter « einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer | 1. Die Wörter « einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer |
Berufsberatungsstelle » werden gestrichen. | Berufsberatungsstelle » werden gestrichen. |
2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
« Wenn Bedienstete oder Personalmitglieder auf Probe | « Wenn Bedienstete oder Personalmitglieder auf Probe |
Teilzeitleistungen erbracht haben, werden diese im Verhältnis zu den | Teilzeitleistungen erbracht haben, werden diese im Verhältnis zu den |
tatsächlich erbrachten Leistungen berücksichtigt. » | tatsächlich erbrachten Leistungen berücksichtigt. » |
Art. 10 - Artikel 125 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 10 - Artikel 125 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 125 - Während eines Zeitraums der Teilzeitlaufbahnunterbrechung | « Art. 125 - Während eines Zeitraums der Teilzeitlaufbahnunterbrechung |
dürfen Bedienstete keine Teilzeitleistungen aus persönlichen Gründen | dürfen Bedienstete keine Teilzeitleistungen aus persönlichen Gründen |
erbringen. » | erbringen. » |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 12 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 12 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION |
10. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. JUNI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der | Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der |
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten | Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter |
Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § | Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere des Artikels 11 § |
1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993; | 1, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993; |
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung | Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 99, abgeändert durch | sozialer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 99, abgeändert durch |
das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. | das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. |
August 1986 und die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 22. Dezember 1995, | August 1986 und die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 22. Dezember 1995, |
13. Februar 1998 und 27. Dezember 2000, des Artikels 100, abgeändert | 13. Februar 1998 und 27. Dezember 2000, des Artikels 100, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und die | durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und die |
Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 26. März 1999, des Artikels 100bis , | Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 26. März 1999, des Artikels 100bis , |
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 102, | eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, des Artikels 102, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und | eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 22. Dezember 1995 | abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 22. Dezember 1995 |
und 26. März 1999, und des Artikels 102bis , eingefügt durch das | und 26. März 1999, und des Artikels 102bis , eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 1995; | Dezember 1995; |
Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 31. Juli 1984, insbesondere des | Aufgrund des Sanierungsgesetzes vom 31. Juli 1984, insbesondere des |
Artikels 16 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993; | Artikels 16 § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung |
des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 102, | des Statuts der Staatsbediensteten, insbesondere des Artikels 102, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1998; | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den |
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und | Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und |
Abwesenheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai | Abwesenheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. Mai |
1999, 20. Juli 2000, 9. Februar 2001, 19. Juli 2001 und 28. Januar | 1999, 20. Juli 2000, 9. Februar 2001, 19. Juli 2001 und 28. Januar |
2002, insbesondere der Artikel 1, 7, 8, 17, 20, 35, 38, 40, 46, 68, | 2002, insbesondere der Artikel 1, 7, 8, 17, 20, 35, 38, 40, 46, 68, |
95, 99 bis 112, 113, 116, 118, 119, 125, 138, 143, 152 und 153; | 95, 99 bis 112, 113, 116, 118, 119, 125, 138, 143, 152 und 153; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. November 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. November 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. |
Mai 2001; | Mai 2001; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 401 des Ausschusses der föderalen, | Aufgrund des Protokolls Nr. 401 des Ausschusses der föderalen, |
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 20. | gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 20. |
November 2001; | November 2001; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.946/1 des Staatsrates vom 7. März 2002, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.946/1 des Staatsrates vom 7. März 2002, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme | Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 |
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten |
Urlaubsarten und Abwesenheiten, abgeändert durch den Königlichen | Urlaubsarten und Abwesenheiten, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 26. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 26. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 2 Nr. 7 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 7. Laufbahnunterbrechungsurlaub, mit Ausnahme der | « 7. Laufbahnunterbrechungsurlaub, mit Ausnahme der |
Laufbahnunterbrechung für Palliativpflege und der | Laufbahnunterbrechung für Palliativpflege und der |
Laufbahnunterbrechung wegen Elternschaftsurlaub ». | Laufbahnunterbrechung wegen Elternschaftsurlaub ». |
2. Paragraph 3 Nr. 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 3 Nr. 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 9. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro | « 9. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro |
für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für | für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für |
allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, | allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, |
gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen | gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen |
Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der | Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der |
gesetzgebenden Gewalt ». | gesetzgebenden Gewalt ». |
3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 4 - Für das Personal, das in Anwendung von Artikel 4 § 1 Nr. 3 des | « § 4 - Für das Personal, das in Anwendung von Artikel 4 § 1 Nr. 3 des |
Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in | Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in |
Bezug auf den öffentlichen Dienst durch Arbeitsvertrag eingestellt | Bezug auf den öffentlichen Dienst durch Arbeitsvertrag eingestellt |
worden ist, sind neben den Bestimmungen über die in § 3 aufgenommenen | worden ist, sind neben den Bestimmungen über die in § 3 aufgenommenen |
Urlaubsarten auch die Bestimmungen über den Urlaub wegen Auftrag | Urlaubsarten auch die Bestimmungen über den Urlaub wegen Auftrag |
allgemeinen Interesses im Rahmen der europäischen Phare-, Tacis- oder | allgemeinen Interesses im Rahmen der europäischen Phare-, Tacis- oder |
Meda-Programme anwendbar. » | Meda-Programme anwendbar. » |
Art. 2 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « | Art. 2 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « |
Vollzeit- oder Teilzeitlaufbahnunterbrechung » durch die Wörter « | Vollzeit- oder Teilzeitlaufbahnunterbrechung » durch die Wörter « |
Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder Laufbahnunterbrechung für die | Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder Laufbahnunterbrechung für die |
Hälfte der Arbeitszeit » ersetzt. | Hälfte der Arbeitszeit » ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird durch | Art. 3 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« 2. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro | « 2. Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro |
für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für | für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für |
allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, | allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, |
gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen | gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen |
Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der | Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der |
gesetzgebenden Gewalt ». | gesetzgebenden Gewalt ». |
Art. 4 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 4 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Bedienstete, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels | « Bedienstete, die Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels |
bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum | bekommen möchten, teilen der Behörde, der sie unterstehen, das Datum |
des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt | des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt |
schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei | schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei |
denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist | denn, die Behörde nimmt auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist |
an. » | an. » |
Art. 5 - Im niederländischen Text von Artikel 20 § 2 desselben | Art. 5 - Im niederländischen Text von Artikel 20 § 2 desselben |
Erlasses wird das Wort « dienstanciënniteit » durch das Wort « | Erlasses wird das Wort « dienstanciënniteit » durch das Wort « |
dienstactiviteit » ersetzt. | dienstactiviteit » ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 35 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 6 - Artikel 35 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird durch folgende | den Königlichen Erlass vom 26. Mai 1999, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Bedienstete im aktiven Dienst bekommen bei der Geburt oder | « § 1 - Bedienstete im aktiven Dienst bekommen bei der Geburt oder |
Adoption eines Kindes einen Elternschaftsurlaub von drei Monaten im | Adoption eines Kindes einen Elternschaftsurlaub von drei Monaten im |
Rahmen der Vollzeitlaufbahnunterbrechung, die in Artikel 100 des | Rahmen der Vollzeitlaufbahnunterbrechung, die in Artikel 100 des |
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer | Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen erwähnt ist, oder von sechs Monaten im Rahmen der in | Bestimmungen erwähnt ist, oder von sechs Monaten im Rahmen der in |
Artikel 102 des vorerwähnten Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 | Artikel 102 des vorerwähnten Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 |
erwähnten Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit. Der | erwähnten Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit. Der |
Urlaub darf nicht in Monate aufgeteilt werden. » | Urlaub darf nicht in Monate aufgeteilt werden. » |
Art. 7 - In Artikel 38 desselben Erlasses werden die Absätze 3 und 4 | Art. 7 - In Artikel 38 desselben Erlasses werden die Absätze 3 und 4 |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 8 - In Artikel 40 desselben Erlasses werden die Wörter « und die | Art. 8 - In Artikel 40 desselben Erlasses werden die Wörter « und die |
in Artikel 38 Absatz 3 erwähnte Mindestdauer von fünf Tagen werden » | in Artikel 38 Absatz 3 erwähnte Mindestdauer von fünf Tagen werden » |
durch das Wort « wird » ersetzt. | durch das Wort « wird » ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 46 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 9 - Artikel 46 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Unter Vorbehalt von Artikel 48 und in Abweichung von Artikel | « § 1 - Unter Vorbehalt von Artikel 48 und in Abweichung von Artikel |
41 wird Krankheitsurlaub ohne Zeitbegrenzung gewährt, wenn er Folge | 41 wird Krankheitsurlaub ohne Zeitbegrenzung gewährt, wenn er Folge |
ist: | ist: |
1. eines Arbeitsunfalls, | 1. eines Arbeitsunfalls, |
2. eines Wegeunfalls, | 2. eines Wegeunfalls, |
3. einer Berufskrankheit. | 3. einer Berufskrankheit. |
Ausser für die Anwendung von Artikel 48 werden darüber hinaus | Ausser für die Anwendung von Artikel 48 werden darüber hinaus |
Urlaubstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder | Urlaubstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder |
einer Berufskrankheit, sogar nach dem Konsolidierungsdatum, gewährt | einer Berufskrankheit, sogar nach dem Konsolidierungsdatum, gewährt |
werden, nicht berücksichtigt, um die Anzahl Urlaubstage zu bestimmen, | werden, nicht berücksichtigt, um die Anzahl Urlaubstage zu bestimmen, |
die Bedienstete aufgrund von Artikel 41 noch bekommen können. » | die Bedienstete aufgrund von Artikel 41 noch bekommen können. » |
Art. 10 - Artikel 68 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 10 - Artikel 68 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Für die Anwendung von Artikel 66 entspricht das letzte Dienstgehalt | « Für die Anwendung von Artikel 66 entspricht das letzte Dienstgehalt |
demjenigen, das aufgrund der Leistungsregelung geschuldet wurde, die | demjenigen, das aufgrund der Leistungsregelung geschuldet wurde, die |
auf die betreffenden Bediensteten zum Zeitpunkt ihrer | auf die betreffenden Bediensteten zum Zeitpunkt ihrer |
Zurdispositionstellung anwendbar war. » | Zurdispositionstellung anwendbar war. » |
Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel XI Abschnitt 1 desselben | Art. 11 - Die Überschrift von Kapitel XI Abschnitt 1 desselben |
Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, | Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, |
wird durch folgende Überschrift ersetzt: | wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für | « Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, im Büro für |
die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für | die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für |
allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, | allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, |
gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen | gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen |
Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der | Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der |
gesetzgebenden Gewalt ». | gesetzgebenden Gewalt ». |
Art. 12 - Artikel 95 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 12 - Artikel 95 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 95 - Bedienstete können mit Einverständnis des Ministers, dem | « Art. 95 - Bedienstete können mit Einverständnis des Ministers, dem |
sie unterstehen, Urlaub bekommen, um ein Amt in einem Sekretariat, im | sie unterstehen, Urlaub bekommen, um ein Amt in einem Sekretariat, im |
Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro | Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro |
für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, | für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, |
gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen | gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen |
Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der | Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der |
gesetzgebenden Gewalt auszuüben. | gesetzgebenden Gewalt auszuüben. |
Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die | Abgesehen von der Föderalregierung hängt das Einverständnis für die |
anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung | anderen Organe von der Bedingung ab, dass sie eine Verordnung |
verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung | verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung |
der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten bestimmen. Was | der Besoldung der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten bestimmen. Was |
die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub nicht besoldet. » | die Föderalregierung betrifft, wird der Urlaub nicht besoldet. » |
Art. 13 - Kapitel XI Abschnitt 2 desselben Erlasses, der aus den | Art. 13 - Kapitel XI Abschnitt 2 desselben Erlasses, der aus den |
Artikeln 99 bis 112 besteht, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: | Artikeln 99 bis 112 besteht, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Abschnitt 2 - Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses | « Abschnitt 2 - Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses |
Art. 99 - Bedienstete bekommen Urlaub zur Ausführung eines Auftrags. | Art. 99 - Bedienstete bekommen Urlaub zur Ausführung eines Auftrags. |
Als Auftrag gilt: | Als Auftrag gilt: |
1. die Ausübung von Ämtern in Ausführung eines nationalen oder | 1. die Ausübung von Ämtern in Ausführung eines nationalen oder |
internationalen Auftrags, der anvertraut wird: | internationalen Auftrags, der anvertraut wird: |
a) von der Föderalregierung, einer Regional- oder | a) von der Föderalregierung, einer Regional- oder |
Gemeinschaftsregierung, dem Kollegium der Gemeinsamen | Gemeinschaftsregierung, dem Kollegium der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission, dem Kollegium der Französischen | Gemeinschaftskommission, dem Kollegium der Französischen |
Gemeinschaftskommission oder einer öffentlichen Verwaltung, | Gemeinschaftskommission oder einer öffentlichen Verwaltung, |
b) von einer ausländischen Regierung oder einer ausländischen | b) von einer ausländischen Regierung oder einer ausländischen |
öffentlichen Verwaltung, | öffentlichen Verwaltung, |
c) von einer internationalen Einrichtung, | c) von einer internationalen Einrichtung, |
2. ein Auftrag, der von einer Einrichtung anvertraut wird, die keinen | 2. ein Auftrag, der von einer Einrichtung anvertraut wird, die keinen |
öffentlichen Charakter hat und die mit der Ausführung der Phare-, | öffentlichen Charakter hat und die mit der Ausführung der Phare-, |
Tacis- oder Meda-Programme beauftragt ist, mit vorheriger Erlaubnis | Tacis- oder Meda-Programme beauftragt ist, mit vorheriger Erlaubnis |
des für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers und des | des für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers und des |
Ministers des Haushalts, | Ministers des Haushalts, |
3. ein internationaler Auftrag, der durch Beschluss des Ministerrates | 3. ein internationaler Auftrag, der durch Beschluss des Ministerrates |
im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der Friedensaufträge, der | im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der Friedensaufträge, der |
wissenschaftlichen Forschung oder der humanitären Hilfe anvertraut | wissenschaftlichen Forschung oder der humanitären Hilfe anvertraut |
wird, | wird, |
4. ein nationaler Auftrag im Dienste von Jugendbewegungen, -dienste | 4. ein nationaler Auftrag im Dienste von Jugendbewegungen, -dienste |
oder -vereinigungen oder kulturellen Einrichtungen, die von der | oder -vereinigungen oder kulturellen Einrichtungen, die von der |
zuständigen Behörde anerkannt sind, mit vorheriger Erlaubnis des für | zuständigen Behörde anerkannt sind, mit vorheriger Erlaubnis des für |
den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers und des Ministers des | den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers und des Ministers des |
Haushalts. | Haushalts. |
Art. 100 - Wenn Bedienstete durch einen ihnen anvertrauten Auftrag ihr | Art. 100 - Wenn Bedienstete durch einen ihnen anvertrauten Auftrag ihr |
eigentliches Amt tatsächlich oder in rechtlicher Hinsicht nicht mehr | eigentliches Amt tatsächlich oder in rechtlicher Hinsicht nicht mehr |
ausüben können, bekommen sie die für die Ausführung des betreffenden | ausüben können, bekommen sie die für die Ausführung des betreffenden |
Auftrags erforderlichen Freistellungen. | Auftrags erforderlichen Freistellungen. |
Diese Freistellungen werden für höchstens zwei Jahre gewährt. Sie | Diese Freistellungen werden für höchstens zwei Jahre gewährt. Sie |
können für Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren erneuert | können für Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren erneuert |
werden. | werden. |
Art. 101 - Über die gesamte Laufbahn darf die Dauer der in Artikel 99 | Art. 101 - Über die gesamte Laufbahn darf die Dauer der in Artikel 99 |
Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Aufträge sechs Jahre nicht überschreiten. | Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Aufträge sechs Jahre nicht überschreiten. |
Art. 102 - § 1 - Jeder Minister kann Bediensteten, die ihm | Art. 102 - § 1 - Jeder Minister kann Bediensteten, die ihm |
unterstehen, mit ihrem Einverständnis einen Auftrag anvertrauen. | unterstehen, mit ihrem Einverständnis einen Auftrag anvertrauen. |
Gleichfalls kann jeder Bedienstete mit Einverständnis des Ministers, | Gleichfalls kann jeder Bedienstete mit Einverständnis des Ministers, |
dem er untersteht, einen Auftrag annehmen. | dem er untersteht, einen Auftrag annehmen. |
§ 2 - Bedienstete, die bestimmt werden, um ein Mandat in einem | § 2 - Bedienstete, die bestimmt werden, um ein Mandat in einem |
belgischen öffentlichen Dienst auszuüben, werden von Amts wegen für | belgischen öffentlichen Dienst auszuüben, werden von Amts wegen für |
die Dauer des Mandats wegen Sonderauftrag beurlaubt. | die Dauer des Mandats wegen Sonderauftrag beurlaubt. |
Art. 103 - Für die Anwendung der Entscheidung der Europäischen | Art. 103 - Für die Anwendung der Entscheidung der Europäischen |
Kommission vom 7. Januar 1998 zur Festlegung der Regelung, die auf die | Kommission vom 7. Januar 1998 zur Festlegung der Regelung, die auf die |
bei den Diensten der Kommission entsandten nationalen Sachverständigen | bei den Diensten der Kommission entsandten nationalen Sachverständigen |
anwendbar ist, veröffentlicht der für auswärtige Angelegenheiten | anwendbar ist, veröffentlicht der für auswärtige Angelegenheiten |
zuständige Minister im Belgischen Staatsblatt einen Aufruf, in dem | zuständige Minister im Belgischen Staatsblatt einen Aufruf, in dem |
Qualifikation, Eignung und Berufserfahrung, die von den Bewerbern | Qualifikation, Eignung und Berufserfahrung, die von den Bewerbern |
verlangt werden, und Dauer und Bedingungen der Auftragsausführung | verlangt werden, und Dauer und Bedingungen der Auftragsausführung |
angegeben werden. | angegeben werden. |
Binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung des in | Binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung des in |
Absatz 1 erwähnten Aufrufes richten die Bediensteten ihre Bewerbung | Absatz 1 erwähnten Aufrufes richten die Bediensteten ihre Bewerbung |
auf dem Dienstweg an den Minister, dem sie unterstehen. | auf dem Dienstweg an den Minister, dem sie unterstehen. |
Wenn dieser der Ansicht ist, dass er sich mit der Ausführung des | Wenn dieser der Ansicht ist, dass er sich mit der Ausführung des |
Auftrags einverstanden erklären kann, leitet er die Bewerbung unter | Auftrags einverstanden erklären kann, leitet er die Bewerbung unter |
Ausschluss jedes anderen Elements binnen fünfzehn Tagen nach ihrem | Ausschluss jedes anderen Elements binnen fünfzehn Tagen nach ihrem |
Empfang an den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister | Empfang an den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister |
weiter. | weiter. |
Der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt der | Der für auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister legt der |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbungen zur | Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbungen zur |
Entscheidung vor. | Entscheidung vor. |
Art. 104 - § 1 - Während der Dauer eines als Auftrag allgemeinen | Art. 104 - § 1 - Während der Dauer eines als Auftrag allgemeinen |
Interesses anerkannten Auftrags werden Bedienstete beurlaubt. | Interesses anerkannten Auftrags werden Bedienstete beurlaubt. |
Der Urlaub wird nicht besoldet. Im Übrigen wird er einem Zeitraum | Der Urlaub wird nicht besoldet. Im Übrigen wird er einem Zeitraum |
aktiven Dienstes gleichgesetzt. | aktiven Dienstes gleichgesetzt. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 wird der Urlaub besoldet: | § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 wird der Urlaub besoldet: |
1. wenn Bedienstete aufgrund der Entscheidung der Europäischen | 1. wenn Bedienstete aufgrund der Entscheidung der Europäischen |
Kommission vom 7. Januar 1998 als nationale Sachverständige bestimmt | Kommission vom 7. Januar 1998 als nationale Sachverständige bestimmt |
werden, | werden, |
2. wenn Bedienstete einen Auftrag beim Rentenfonds für die Verwaltung | 2. wenn Bedienstete einen Auftrag beim Rentenfonds für die Verwaltung |
der Föderalen Staatsschuld ausführen, | der Föderalen Staatsschuld ausführen, |
3. wenn der Auftrag im Rahmen des europäischen Programms « Institution | 3. wenn der Auftrag im Rahmen des europäischen Programms « Institution |
Building » erteilt wird, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates | Building » erteilt wird, das durch die Verordnung Nr. 622/98 des Rates |
der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen | der Europäischen Union über die Hilfe für die beitrittswilligen |
Staaten eingeführt worden ist, | Staaten eingeführt worden ist, |
4. wenn es um einen in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Auftrag | 4. wenn es um einen in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Auftrag |
geht. | geht. |
Art. 105 - § 1 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen | Art. 105 - § 1 - Das Allgemeininteresse wird von Rechts wegen |
anerkannt: | anerkannt: |
1. für Aufträge, die die Ausübung eines Amtes in einem | 1. für Aufträge, die die Ausübung eines Amtes in einem |
Entwicklungsland beinhalten, | Entwicklungsland beinhalten, |
2. für Aufträge, die in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnt sind, | 2. für Aufträge, die in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnt sind, |
3. für Aufträge, die in Artikel 102 § 2 erwähnt sind, | 3. für Aufträge, die in Artikel 102 § 2 erwähnt sind, |
4. für Aufträge der Bediensteten, die aufgrund der Entscheidung der | 4. für Aufträge der Bediensteten, die aufgrund der Entscheidung der |
Europäischen Kommission vom 7. Januar 1998 als nationale | Europäischen Kommission vom 7. Januar 1998 als nationale |
Sachverständige bestimmt werden, | Sachverständige bestimmt werden, |
5. für Aufträge, die beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen | 5. für Aufträge, die beim Rentenfonds für die Verwaltung der Föderalen |
Staatsschuld ausgeführt werden, | Staatsschuld ausgeführt werden, |
6. für Aufträge, die im Rahmen des europäischen Programms « | 6. für Aufträge, die im Rahmen des europäischen Programms « |
Institution Building » ausgeführt werden, das durch die Verordnung Nr. | Institution Building » ausgeführt werden, das durch die Verordnung Nr. |
622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die | 622/98 des Rates der Europäischen Union über die Hilfe für die |
beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist. | beitrittswilligen Staaten eingeführt worden ist. |
§ 2 - Für die nicht in § 1 erwähnten internationalen Aufträge kann | § 2 - Für die nicht in § 1 erwähnten internationalen Aufträge kann |
Urlaub wegen Sonderauftrag vom Minister, dem die Bediensteten | Urlaub wegen Sonderauftrag vom Minister, dem die Bediensteten |
unterstehen, gewährt werden. Der Minister kann ebenfalls das | unterstehen, gewährt werden. Der Minister kann ebenfalls das |
Allgemeininteresse anerkennen, wenn angenommen wird, dass der | Allgemeininteresse anerkennen, wenn angenommen wird, dass der |
betreffende Auftrag von ausschlaggebendem Interesse für das Land, die | betreffende Auftrag von ausschlaggebendem Interesse für das Land, die |
Föderalregierung oder die Föderalverwaltung ist. | Föderalregierung oder die Föderalverwaltung ist. |
§ 3 - Ein Auftrag hört von Rechts wegen auf von allgemeinem Interesse | § 3 - Ein Auftrag hört von Rechts wegen auf von allgemeinem Interesse |
zu sein ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem die | zu sein ab dem ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem die |
Bediensteten ein ausreichendes Dienstalter erreicht haben, um Anspruch | Bediensteten ein ausreichendes Dienstalter erreicht haben, um Anspruch |
auf Erlangung einer sofort einsetzenden oder zeitversetzten Pension zu | auf Erlangung einer sofort einsetzenden oder zeitversetzten Pension zu |
Lasten der ausländischen Regierung, der ausländischen öffentlichen | Lasten der ausländischen Regierung, der ausländischen öffentlichen |
Verwaltung oder der internationalen Einrichtung, zugunsten deren der | Verwaltung oder der internationalen Einrichtung, zugunsten deren der |
Auftrag erfüllt wird, erheben zu können. | Auftrag erfüllt wird, erheben zu können. |
Art. 106 - Bedienstete, die mit der Ausführung eines als Auftrag | Art. 106 - Bedienstete, die mit der Ausführung eines als Auftrag |
allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags beauftragt sind, bekommen | allgemeinen Interesses anerkannten Auftrags beauftragt sind, bekommen |
die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle und die Beförderungen oder | die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle und die Beförderungen oder |
Dienstgradwechsel, auf die sie Anspruch erheben können, zu dem | Dienstgradwechsel, auf die sie Anspruch erheben können, zu dem |
Zeitpunkt, zu dem sie sie bekommen würden oder bekommen hätten, wenn | Zeitpunkt, zu dem sie sie bekommen würden oder bekommen hätten, wenn |
sie tatsächlich im Dienst geblieben wären. | sie tatsächlich im Dienst geblieben wären. |
Art. 107 - Während der Dauer eines nicht als Auftrag allgemeinen | Art. 107 - Während der Dauer eines nicht als Auftrag allgemeinen |
Interesses anerkannten Auftrags werden Bedienstete in den Stand der | Interesses anerkannten Auftrags werden Bedienstete in den Stand der |
Inaktivität gesetzt. In diesem Stand haben sie kein Anrecht auf Gehalt | Inaktivität gesetzt. In diesem Stand haben sie kein Anrecht auf Gehalt |
und können sie keine Ansprüche auf Beförderung oder Aufsteigen in | und können sie keine Ansprüche auf Beförderung oder Aufsteigen in |
ihrer Gehaltstabelle geltend machen. | ihrer Gehaltstabelle geltend machen. |
Art. 108 - Bedienstete, die wegen eines in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 1 | Art. 108 - Bedienstete, die wegen eines in Artikel 99 Absatz 2 Nr. 1 |
und 3 erwähnten internationalen Auftrags beurlaubt sind, bekommen | und 3 erwähnten internationalen Auftrags beurlaubt sind, bekommen |
Entschädigungen für tatsächliche Lasten und / oder Zulagen. | Entschädigungen für tatsächliche Lasten und / oder Zulagen. |
Der Minister, dem die Bediensteten unterstehen, legt die Höhe dieser | Der Minister, dem die Bediensteten unterstehen, legt die Höhe dieser |
Entschädigungen und Zulagen gemäss den Modalitäten, die für | Entschädigungen und Zulagen gemäss den Modalitäten, die für |
Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes und der Kanzleilaufbahn | Bedienstete der Laufbahn des Aussendienstes und der Kanzleilaufbahn |
Auslandsdienst des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, des | Auslandsdienst des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten, des |
Aussenhandels und der Internationalen Zusammenarbeit gelten, und je | Aussenhandels und der Internationalen Zusammenarbeit gelten, und je |
nach Dienstgrad, den die wegen Sonderauftrag beurlaubten Bediensteten | nach Dienstgrad, den die wegen Sonderauftrag beurlaubten Bediensteten |
innehaben, fest. | innehaben, fest. |
Art. 109 - Der Minister, dem ein Bediensteter, dem ein Auftrag | Art. 109 - Der Minister, dem ein Bediensteter, dem ein Auftrag |
anvertraut ist, untersteht, beschliesst je nach den Erfordernissen des | anvertraut ist, untersteht, beschliesst je nach den Erfordernissen des |
Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber der Betreffende ist, als offen | Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber der Betreffende ist, als offen |
betrachtet werden muss, sobald die Abwesenheit des betreffenden | betrachtet werden muss, sobald die Abwesenheit des betreffenden |
Bediensteten ein Jahr erreicht. | Bediensteten ein Jahr erreicht. |
Dem in Absatz 1 erwähnten ministeriellen Beschluss muss die | Dem in Absatz 1 erwähnten ministeriellen Beschluss muss die |
Stellungnahme des Generalsekretärs vorausgehen. | Stellungnahme des Generalsekretärs vorausgehen. |
Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, | Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, |
wenn die Bediensteten, denen ein Auftrag anvertraut ist, Bedienstete | wenn die Bediensteten, denen ein Auftrag anvertraut ist, Bedienstete |
des Ministeriums der Finanzen sind, die einen Auftrag beim Rentenfonds | des Ministeriums der Finanzen sind, die einen Auftrag beim Rentenfonds |
für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausführen. | für die Verwaltung der Föderalen Staatsschuld ausführen. |
Art. 110 - Unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist von | Art. 110 - Unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist von |
höchstens drei Monaten kann der Minister, dem ein Bediensteter | höchstens drei Monaten kann der Minister, dem ein Bediensteter |
untersteht, jederzeit dem diesem anvertrauten Auftrag im Laufe seiner | untersteht, jederzeit dem diesem anvertrauten Auftrag im Laufe seiner |
Erfüllung ein Ende setzen. | Erfüllung ein Ende setzen. |
Der Bedienstete kann seinem Auftrag jederzeit im Laufe seiner | Der Bedienstete kann seinem Auftrag jederzeit im Laufe seiner |
Erfüllung ein Ende setzen. | Erfüllung ein Ende setzen. |
Art. 111 - Bedienstete, deren Auftrag zu Ende ist oder durch | Art. 111 - Bedienstete, deren Auftrag zu Ende ist oder durch |
ministeriellen Beschluss, durch Entscheidung der Kommission der | ministeriellen Beschluss, durch Entscheidung der Kommission der |
Europäischen Gemeinschaften oder durch Beschluss der Bediensteten | Europäischen Gemeinschaften oder durch Beschluss der Bediensteten |
selbst unterbrochen wird, stellen sich wieder zur Verfügung des | selbst unterbrochen wird, stellen sich wieder zur Verfügung des |
Ministers, dem sie unterstehen. | Ministers, dem sie unterstehen. |
Wenn sie dies ohne triftigen Grund verweigern oder unterlassen, gelten | Wenn sie dies ohne triftigen Grund verweigern oder unterlassen, gelten |
sie nach zehn Abwesenheitstagen als ausgeschieden. | sie nach zehn Abwesenheitstagen als ausgeschieden. |
Art. 112 - Sobald ihr Auftrag zu Ende ist, bekleiden Bedienstete, die | Art. 112 - Sobald ihr Auftrag zu Ende ist, bekleiden Bedienstete, die |
in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind, diese Stelle, wenn sie | in ihrer Stelle nicht ersetzt worden sind, diese Stelle, wenn sie |
ihren Dienst wieder aufnehmen. » | ihren Dienst wieder aufnehmen. » |
Art. 14 - Artikel 113 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 14 - Artikel 113 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Bedienstete, die in Anwendung des vorliegenden Artikels aus | « Bedienstete, die in Anwendung des vorliegenden Artikels aus |
persönlichen Gründen langfristig abwesend sein möchten, teilen der | persönlichen Gründen langfristig abwesend sein möchten, teilen der |
Behörde, der sie unterstehen, das Datum des Beginns der Abwesenheit | Behörde, der sie unterstehen, das Datum des Beginns der Abwesenheit |
und ihre Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens | und ihre Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens |
drei Monate vor Beginn der Abwesenheit, es sei denn, die Behörde nimmt | drei Monate vor Beginn der Abwesenheit, es sei denn, die Behörde nimmt |
auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist an. » | auf Antrag der Betreffenden eine kürzere Frist an. » |
Art. 15 - Artikel 116 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 15 - Artikel 116 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Bedienstete können Urlaub bekommen, um ihre Laufbahn | « § 1 - Bedienstete können Urlaub bekommen, um ihre Laufbahn |
vollzeitig oder für die Hälfte der Arbeitszeit zu unterbrechen, und | vollzeitig oder für die Hälfte der Arbeitszeit zu unterbrechen, und |
zwar für aufeinander folgende oder nicht aufeinander folgende | zwar für aufeinander folgende oder nicht aufeinander folgende |
Zeiträume von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten. | Zeiträume von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten. |
Über die gesamte Laufbahn dürfen Zeiträume, während deren Bedienstete | Über die gesamte Laufbahn dürfen Zeiträume, während deren Bedienstete |
ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen, insgesamt zweiundsiebzig Monate | ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen, insgesamt zweiundsiebzig Monate |
nicht überschreiten. Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 gilt dies | nicht überschreiten. Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 gilt dies |
auch für Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der | auch für Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der |
Arbeitszeit. Zeiträume der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und Zeiträume | Arbeitszeit. Zeiträume der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und Zeiträume |
der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit können | der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit können |
kumuliert werden. | kumuliert werden. |
Der Zeitraum von höchstens zweiundsiebzig Monaten, während dessen | Der Zeitraum von höchstens zweiundsiebzig Monaten, während dessen |
Bedienstete ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen, kann auf Antrag des | Bedienstete ihre Laufbahn vollzeitig unterbrechen, kann auf Antrag des |
Betreffenden ganz oder teilweise in einen selben Zeitraum von | Betreffenden ganz oder teilweise in einen selben Zeitraum von |
höchstens zweiundsiebzig Monaten umgewandelt werden, während dessen | höchstens zweiundsiebzig Monaten umgewandelt werden, während dessen |
die Laufbahn für die Hälfte der Arbeitszeit unterbrochen werden kann. | die Laufbahn für die Hälfte der Arbeitszeit unterbrochen werden kann. |
Für die Berechnung der Zeiträume von zweiundsiebzig Monaten werden | Für die Berechnung der Zeiträume von zweiundsiebzig Monaten werden |
Zeiträume der Laufbahnunterbrechung wegen Leistung von | Zeiträume der Laufbahnunterbrechung wegen Leistung von |
Palliativpflege, von Pflege zugunsten eines schwer kranken Haushalts- | Palliativpflege, von Pflege zugunsten eines schwer kranken Haushalts- |
oder Familienmitgliedes oder wegen Elternschaftsurlaub nicht | oder Familienmitgliedes oder wegen Elternschaftsurlaub nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Bei Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit werden | Bei Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit werden |
Leistungen entweder täglich oder gemäss einer anderen Verteilung auf | Leistungen entweder täglich oder gemäss einer anderen Verteilung auf |
die Woche erbracht. » | die Woche erbracht. » |
Art. 16 - In Artikel 118 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die | Art. 16 - In Artikel 118 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die |
Wörter « ab einer nach der Geburt oder Adoption eines zweiten Kindes | Wörter « ab einer nach der Geburt oder Adoption eines zweiten Kindes |
erfolgenden Geburt oder Adoption eines Kindes » durch die Wörter « ab | erfolgenden Geburt oder Adoption eines Kindes » durch die Wörter « ab |
jeder nach der Geburt oder Adoption eines zweiten Kindes erfolgenden | jeder nach der Geburt oder Adoption eines zweiten Kindes erfolgenden |
Geburt oder Adoption eines Kindes » ersetzt. | Geburt oder Adoption eines Kindes » ersetzt. |
Art. 17 - Artikel 119 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 17 - Artikel 119 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 119 - Bedienstete, die ihre Laufbahn für die Hälfte der | « Art. 119 - Bedienstete, die ihre Laufbahn für die Hälfte der |
Arbeitszeit unterbrechen, beziehen eine monatliche | Arbeitszeit unterbrechen, beziehen eine monatliche |
Unterbrechungszulage von 130,20 EUR. | Unterbrechungszulage von 130,20 EUR. |
Wenn die Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit in einer | Wenn die Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit in einer |
Frist von drei Jahren ab der Geburt oder Adoption eines zweiten Kindes | Frist von drei Jahren ab der Geburt oder Adoption eines zweiten Kindes |
einsetzt, wird der in Absatz 1 erwähnte monatliche Betrag der | einsetzt, wird der in Absatz 1 erwähnte monatliche Betrag der |
Unterbrechungszulage auf 142,59 EUR erhöht. | Unterbrechungszulage auf 142,59 EUR erhöht. |
Wenn die Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit in einer | Wenn die Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit in einer |
Frist von drei Jahren ab jeder Geburt oder Adoption nach derjenigen | Frist von drei Jahren ab jeder Geburt oder Adoption nach derjenigen |
eines zweiten Kindes einsetzt, wird der in Absatz 1 erwähnte | eines zweiten Kindes einsetzt, wird der in Absatz 1 erwähnte |
monatliche Betrag der Unterbrechungszulage auf 154,99 EUR erhöht. | monatliche Betrag der Unterbrechungszulage auf 154,99 EUR erhöht. |
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zulagen werden vom Landesamt für | Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zulagen werden vom Landesamt für |
Arbeitsbeschaffung gezahlt. » | Arbeitsbeschaffung gezahlt. » |
Art. 18 - Artikel 125 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 18 - Artikel 125 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 28. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 28. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort « Teilzeitlaufbahnunterbrechung » wird durch die Wörter « | 1. Das Wort « Teilzeitlaufbahnunterbrechung » wird durch die Wörter « |
Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit » ersetzt. | Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit » ersetzt. |
2. Artikel 125 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Artikel 125 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Aufnahmeurlaub, Mutterschaftsurlaub und Vaterschaftsurlaub setzen | « Aufnahmeurlaub, Mutterschaftsurlaub und Vaterschaftsurlaub setzen |
den Regelungen der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und der | den Regelungen der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und der |
Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit ein Ende. » | Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit ein Ende. » |
Art. 19 - Artikel 138 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 19 - Artikel 138 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 138 - § 1 - Vor jedem Beschluss zum Ausschluss vom Anrecht auf | « Art. 138 - § 1 - Vor jedem Beschluss zum Ausschluss vom Anrecht auf |
Zulagen oder zur Rückforderung der Zulagen lädt der Direktor die | Zulagen oder zur Rückforderung der Zulagen lädt der Direktor die |
betreffenden Bediensteten zwecks Anhörung vor. Jedoch müssen die | betreffenden Bediensteten zwecks Anhörung vor. Jedoch müssen die |
Bediensteten nicht vorgeladen zu werden, um in ihren | Bediensteten nicht vorgeladen zu werden, um in ihren |
Verteidigungsgründen angehört zu werden: | Verteidigungsgründen angehört zu werden: |
1. wenn der Ausschlussbeschluss auf eine Arbeitswiederaufnahme, eine | 1. wenn der Ausschlussbeschluss auf eine Arbeitswiederaufnahme, eine |
Pensionierung, eine Beendigung des Arbeitsvertrags oder auf die | Pensionierung, eine Beendigung des Arbeitsvertrags oder auf die |
Tatsache zurückzuführen ist, dass die Bediensteten, die ihre Laufbahn | Tatsache zurückzuführen ist, dass die Bediensteten, die ihre Laufbahn |
unterbrechen, eine selbständige Tätigkeit weiter ausüben, obwohl sie | unterbrechen, eine selbständige Tätigkeit weiter ausüben, obwohl sie |
bereits während eines Jahres gleichzeitig Einkünfte aus der Ausübung | bereits während eines Jahres gleichzeitig Einkünfte aus der Ausübung |
dieser Tätigkeit und Unterbrechungszulagen bezogen haben, | dieser Tätigkeit und Unterbrechungszulagen bezogen haben, |
2. im Fall einer Rückforderung infolge der Gewährung eines | 2. im Fall einer Rückforderung infolge der Gewährung eines |
Zulagenbetrags, der mit den Bestimmungen der Artikel 118, 119 und 120 | Zulagenbetrags, der mit den Bestimmungen der Artikel 118, 119 und 120 |
nicht übereinstimmt, | nicht übereinstimmt, |
3. wenn die Bediensteten schriftlich mitgeteilt haben, dass sie nicht | 3. wenn die Bediensteten schriftlich mitgeteilt haben, dass sie nicht |
angehört werden möchten. | angehört werden möchten. |
Wenn die Bediensteten am Tag der Vorladung verhindert sind, dürfen sie | Wenn die Bediensteten am Tag der Vorladung verhindert sind, dürfen sie |
um die Vertagung der Anhörung auf ein späteres Datum bitten; dieses | um die Vertagung der Anhörung auf ein späteres Datum bitten; dieses |
Datum darf nicht mehr als fünfzehn Tage nach demjenigen, das für die | Datum darf nicht mehr als fünfzehn Tage nach demjenigen, das für die |
erste Anhörung festgelegt war, liegen. | erste Anhörung festgelegt war, liegen. |
Ausser in Fällen höherer Gewalt wird die Vertagung nur einmal gewährt. | Ausser in Fällen höherer Gewalt wird die Vertagung nur einmal gewährt. |
Ausser in Fällen höherer Gewalt muss der Vertagungsantrag spätestens | Ausser in Fällen höherer Gewalt muss der Vertagungsantrag spätestens |
am Tag vor dem Tag, für den die betreffenden Bediensteten vorgeladen | am Tag vor dem Tag, für den die betreffenden Bediensteten vorgeladen |
worden sind, beim Arbeitslosigkeitsbüro eingehen. | worden sind, beim Arbeitslosigkeitsbüro eingehen. |
Die Bediensteten können sich von einem Rechtsanwalt oder einem | Die Bediensteten können sich von einem Rechtsanwalt oder einem |
Vertreter einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation, die im | Vertreter einer repräsentativen Gewerkschaftsorganisation, die im |
Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von |
diesen Behörden abhängen, erwähnt ist, vertreten oder beistehen | diesen Behörden abhängen, erwähnt ist, vertreten oder beistehen |
lassen. | lassen. |
§ 2 - Der Beschluss des Direktors, durch den zu Unrecht bezogene | § 2 - Der Beschluss des Direktors, durch den zu Unrecht bezogene |
Unterbrechungszulagen zurückgefordert werden, wird dem betreffenden | Unterbrechungszulagen zurückgefordert werden, wird dem betreffenden |
Bediensteten per Einschreiben notifiziert und darin müssen sowohl der | Bediensteten per Einschreiben notifiziert und darin müssen sowohl der |
von der Rückforderung betroffene Zeitraum als auch der | von der Rückforderung betroffene Zeitraum als auch der |
zurückgeforderte Betrag angegeben werden. | zurückgeforderte Betrag angegeben werden. |
Der Direktor schickt der Behörde, der der Bedienstete untersteht, eine | Der Direktor schickt der Behörde, der der Bedienstete untersteht, eine |
Abschrift dieses Beschlusses. | Abschrift dieses Beschlusses. |
Zur Vermeidung des Verfalls müssen die Beschlüsse des Direktors binnen | Zur Vermeidung des Verfalls müssen die Beschlüsse des Direktors binnen |
drei Monaten ab Notifizierung des Beschlusses dem zuständigen | drei Monaten ab Notifizierung des Beschlusses dem zuständigen |
Arbeitsgericht vorgelegt werden. » | Arbeitsgericht vorgelegt werden. » |
Art. 20 - In Artikel 143 desselben Erlasses wird Nr. 2 aufgehoben. | Art. 20 - In Artikel 143 desselben Erlasses wird Nr. 2 aufgehoben. |
Art. 21 - In Artikel 152 desselben Erlasses werden zwischen den | Art. 21 - In Artikel 152 desselben Erlasses werden zwischen den |
Absätzen 1 und 2 folgende Absätze eingefügt: | Absätzen 1 und 2 folgende Absätze eingefügt: |
« Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen | « Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen |
Erlasses vom 10. Juni 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | Erlasses vom 10. Juni 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der | 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der |
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ihre | Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten ihre |
Laufbahn für ein Viertel oder ein Drittel der Arbeitszeit unterbrochen | Laufbahn für ein Viertel oder ein Drittel der Arbeitszeit unterbrochen |
haben, unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums | haben, unterliegen bis zum Ablauf des laufenden Abwesenheitszeitraums |
weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden. | weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden. |
Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen | Bedienstete, die am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen |
Erlasses vom 10. Juni 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom | Erlasses vom 10. Juni 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom |
19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der | 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der |
Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten wegen | Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten wegen |
Sonderauftrag beurlaubt sind, unterliegen bis zum Ablauf der laufenden | Sonderauftrag beurlaubt sind, unterliegen bis zum Ablauf der laufenden |
Erlaubnis weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden. » | Erlaubnis weiterhin den Bestimmungen, die auf sie Anwendung fanden. » |
Art. 22 - In Artikel 153 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen | Art. 22 - In Artikel 153 desselben Erlasses wird zwischen den Absätzen |
1 und 2 folgender Absatz eingefügt: | 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: |
« Für Bedienstete, die ab 1. Dezember 1998 ihre Laufbahn teilzeitig | « Für Bedienstete, die ab 1. Dezember 1998 ihre Laufbahn teilzeitig |
unterbrochen haben, werden die Abwesenheitszeiträume auf die in | unterbrochen haben, werden die Abwesenheitszeiträume auf die in |
Artikel 116 erwähnten zweiundsiebzig Monate der Laufbahnunterbrechung | Artikel 116 erwähnten zweiundsiebzig Monate der Laufbahnunterbrechung |
für die Hälfte der Arbeitszeit angerechnet. » | für die Hälfte der Arbeitszeit angerechnet. » |
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit |
Ausnahme des neuen Artikels 99 Absatz 2 Nr. 2, der mit 1. Dezember | Ausnahme des neuen Artikels 99 Absatz 2 Nr. 2, der mit 1. Dezember |
1998 wirksam wird, und des neuen Artikels 108, der mit 1. August 1999 | 1998 wirksam wird, und des neuen Artikels 108, der mit 1. August 1999 |
wirksam wird. | wirksam wird. |
Art. 24 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 24 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |