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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/09/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2001 portant création du Service public fédéral Budget et Contrôle de la Gestion Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2001 houdende oprichting van de Federale Overheidsdienst Budget en Beheerscontrole
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
5 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 5 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2001 portant création officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2001
du Service public fédéral Budget et Contrôle de la Gestion houdende oprichting van de Federale Overheidsdienst Budget en
Beheerscontrole
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 15 mai 2001 portant création du Service public fédéral Budget besluit van 15 mei 2001 houdende oprichting van de Federale
et Contrôle de la Gestion, établi par le Service central de traduction Overheidsdienst Budget en Beheerscontrole, opgemaakt door de Centrale
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 mai 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 15 mei 2001 houdende
portant création du Service public fédéral Budget et Contrôle de la Gestion. oprichting van de Federale Overheidsdienst Budget en Beheerscontrole.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 5 septembre 2001. Gegeven te Brussel, 5 september 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
15. MAI 2001 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Föderalen 15. MAI 2001 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle Öffentlichen Dienstes Haushalt und Geschäftsführungskontrolle
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Mai 2001 über die Bestimmung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Mai 2001 über die Bestimmung
und die Ausübung der Management- und Führungsfunktionen in den und die Ausübung der Management- und Führungsfunktionen in den
föderalen öffentlichen Diensten, insbesondere des Artikels 2; föderalen öffentlichen Diensten, insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses der Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses der
föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom föderalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom
9. Mai 2001; 9. Mai 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 10. Mai 2001; vom 10. Mai 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Mai 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Mai 2001;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Haushalt und Artikel 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Haushalt und
Geschäftsführungskontrolle wird unter der Amtsgewalt des für den Geschäftsführungskontrolle wird unter der Amtsgewalt des für den
Haushalt zuständigen Ministers geschaffen. Haushalt zuständigen Ministers geschaffen.
Art. 2 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Haushalt und Art. 2 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Haushalt und
Geschäftsführungskontrolle hat für die föderalen öffentlichen Dienste Geschäftsführungskontrolle hat für die föderalen öffentlichen Dienste
und die föderalen öffentlichen Programmierungsdienste als Auftrag: und die föderalen öffentlichen Programmierungsdienste als Auftrag:
1. die Erstellung des Globalhaushaltsplans und die Begleitung und 1. die Erstellung des Globalhaushaltsplans und die Begleitung und
Weiterverfolgung der Haushaltsplanungsarbeiten der Föderalbehörde zu Weiterverfolgung der Haushaltsplanungsarbeiten der Föderalbehörde zu
gewährleisten, gewährleisten,
2. in seiner Eigenschaft als Föderalbuchhalter die Erstellung der 2. in seiner Eigenschaft als Föderalbuchhalter die Erstellung der
Rechnungen und die Begleitung und Weiterverfolgung der Rechnungen und die Begleitung und Weiterverfolgung der
Buchhaltungsvorgänge der Föderalbehörde zu gewährleisten, Buchhaltungsvorgänge der Föderalbehörde zu gewährleisten,
3. präventive Integritätskontrolle zu gewährleisten, 3. präventive Integritätskontrolle zu gewährleisten,
4. ein Expertisezentrum für Forschung nach, Ausarbeitung und 4. ein Expertisezentrum für Forschung nach, Ausarbeitung und
Entwicklung von Methoden, Normen und Techniken in den Bereichen Entwicklung von Methoden, Normen und Techniken in den Bereichen
Haushalt, Geschäftsführungskontrolle und Berichterstattung aufzubauen, Haushalt, Geschäftsführungskontrolle und Berichterstattung aufzubauen,
5. eine unterstützende Rolle für die in den Nummern 1 bis 4 erwähnten 5. eine unterstützende Rolle für die in den Nummern 1 bis 4 erwähnten
Angelegenheiten auszuüben, Angelegenheiten auszuüben,
6. Forschungen und Analysen hinsichtlich der tatsächlichen, erwarteten 6. Forschungen und Analysen hinsichtlich der tatsächlichen, erwarteten
und gewünschten Haushaltsentwicklungen bei den öffentlichen Behörden und gewünschten Haushaltsentwicklungen bei den öffentlichen Behörden
und ihren verschiedenen Subsektoren durchzuführen. und ihren verschiedenen Subsektoren durchzuführen.
§ 2 - Unbeschadet der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Haushalt und § 2 - Unbeschadet der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Haushalt und
Geschäftsführungskontrolle zufallenden Aufgabe, im Rahmen seiner in § Geschäftsführungskontrolle zufallenden Aufgabe, im Rahmen seiner in §
1 Nr. 2 erwähnten Aufgabe die Einführung der doppelten Buchhaltung und 1 Nr. 2 erwähnten Aufgabe die Einführung der doppelten Buchhaltung und
der analytischen Buchhaltung vorzubereiten, führt das Ministerium der der analytischen Buchhaltung vorzubereiten, führt das Ministerium der
Finanzen weiterhin die Buchhaltung und die Rechnungen für die Finanzen weiterhin die Buchhaltung und die Rechnungen für die
Haushaltsjahre vor dem In-Kraft-Treten des neuen Buchhaltungssystems, Haushaltsjahre vor dem In-Kraft-Treten des neuen Buchhaltungssystems,
und zwar spätestens bis zu dem Datum, das auf Vorschlag der für den und zwar spätestens bis zu dem Datum, das auf Vorschlag der für den
Haushalt und die Finanzen zuständigen Minister vom König festgelegt Haushalt und die Finanzen zuständigen Minister vom König festgelegt
wird. wird.
§ 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Haushalt und § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Haushalt und
Geschäftsführungskontrolle ist ebenfalls mit allen ihm durch oder Geschäftsführungskontrolle ist ebenfalls mit allen ihm durch oder
aufgrund von Gesetzesbestimmungen anvertrauten Aufgaben in den aufgrund von Gesetzesbestimmungen anvertrauten Aufgaben in den
Bereichen Haushalt und Geschäftsführungskontrolle den öffentlichen Bereichen Haushalt und Geschäftsführungskontrolle den öffentlichen
administrativen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und den administrativen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und den
öffentlichen Unternehmen gegenüber beauftragt. öffentlichen Unternehmen gegenüber beauftragt.
§ 4 - Der Föderale Öffentliche Dienst Haushalt und § 4 - Der Föderale Öffentliche Dienst Haushalt und
Geschäftsführungskontrolle übernimmt an dem Datum, das von dem für den Geschäftsführungskontrolle übernimmt an dem Datum, das von dem für den
Haushalt zuständigen Minister festgelegt wird, die Dienste der Haushalt zuständigen Minister festgelegt wird, die Dienste der
Verwaltung des Haushalts und der Ausgabenkontrolle des Ministeriums Verwaltung des Haushalts und der Ausgabenkontrolle des Ministeriums
der Finanzen. der Finanzen.
Art. 3 - Das autonome Organ Monitoring und Kontrolle, das aus den zur Art. 3 - Das autonome Organ Monitoring und Kontrolle, das aus den zur
Verfügung der Föderalregierung gestellten Finanzinspektoren des Verfügung der Föderalregierung gestellten Finanzinspektoren des
Interföderalen Korps zusammengesetzt ist, ist beauftragt mit: Interföderalen Korps zusammengesetzt ist, ist beauftragt mit:
1. Aufgaben in puncto Monitoring und Kontrolle in den Bereichen 1. Aufgaben in puncto Monitoring und Kontrolle in den Bereichen
Haushalt und Geschäftsführungskontrolle, Haushalt und Geschäftsführungskontrolle,
2. allen ihr durch oder aufgrund von Gesetzesbestimmungen anvertrauten 2. allen ihr durch oder aufgrund von Gesetzesbestimmungen anvertrauten
Aufgaben in den Bereichen Haushalt und Geschäftsführungskontrolle den Aufgaben in den Bereichen Haushalt und Geschäftsführungskontrolle den
öffentlichen administrativen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit öffentlichen administrativen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
und den öffentlichen Unternehmen gegenüber. und den öffentlichen Unternehmen gegenüber.
Art 4 - Das Organigramm der Management- und Führungsfunktionen des Art 4 - Das Organigramm der Management- und Führungsfunktionen des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Haushalt und Föderalen Öffentlichen Dienstes Haushalt und
Geschäftsführungskontrolle umfasst: Geschäftsführungskontrolle umfasst:
1. den Präsidenten des Direktionsausschusses, 1. den Präsidenten des Direktionsausschusses,
2. sechs Managementfunktionen -1, 2. sechs Managementfunktionen -1,
3. fünf Managementfunktionen -2, 3. fünf Managementfunktionen -2,
4. vier Führungsfunktionen.Art. 5 - 4. vier Führungsfunktionen.Art. 5 -
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister des Haushalts ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister des Haushalts ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2001 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 septembre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 september 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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