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Arrêté royal modifiant l'article 61 de l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 61 van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling |
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5 OCTOBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'article 61 de l'arrêté | 5 OKTOBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 61 van |
royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction | het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - |
allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 5 octobre 2021 modifiant l'article 61 de l'arrêté | besluit van 5 oktober 2021 tot wijziging van artikel 61 van het |
royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du | koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs |
25 novembre 2021). | (Belgisch Staatsblad van 25 november 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
5. OKTOBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 61 des | 5. OKTOBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 61 des |
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein | Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 21, | Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 21, |
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das | ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz | Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz |
vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom | vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom |
18. Juli 1990; | 18. Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2021 | In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2021 |
zur Anerkennung der Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli 2021 als | zur Anerkennung der Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli 2021 als |
allgemeine Naturkatastrophe und zur Abgrenzung ihrer geographischen | allgemeine Naturkatastrophe und zur Abgrenzung ihrer geographischen |
Ausdehnung; | Ausdehnung; |
In Anbetracht der beispiellosen Überschwemmungen, die sich im Juli | In Anbetracht der beispiellosen Überschwemmungen, die sich im Juli |
2021 ereignet haben; | 2021 ereignet haben; |
In der Annahme, dass die von diesen Überschwemmungen betroffenen | In der Annahme, dass die von diesen Überschwemmungen betroffenen |
Bürger möglicherweise ihre persönlichen Gegenstände und Dokumente, | Bürger möglicherweise ihre persönlichen Gegenstände und Dokumente, |
einschließlich ihres Führerscheins oder Schulungsführerscheins, | einschließlich ihres Führerscheins oder Schulungsführerscheins, |
verloren haben; | verloren haben; |
In der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang angemessen ist, ihnen für | In der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang angemessen ist, ihnen für |
die Ersetzung ihres unabsichtlich verlorenen, beschädigten, unlesbar | die Ersetzung ihres unabsichtlich verlorenen, beschädigten, unlesbar |
gewordenen oder zerstörten Führerscheins oder Schulungsführerscheins | gewordenen oder zerstörten Führerscheins oder Schulungsführerscheins |
keine Kosten anzurechnen, und dass ihnen ihr neues Dokument kostenlos | keine Kosten anzurechnen, und dass ihnen ihr neues Dokument kostenlos |
ausgestellt werden kann; | ausgestellt werden kann; |
Aufgrund der Dringlichkeit, da die von den jüngsten Überschwemmungen | Aufgrund der Dringlichkeit, da die von den jüngsten Überschwemmungen |
im Juli betroffenen Bürger so schnell wie möglich wieder über einen | im Juli betroffenen Bürger so schnell wie möglich wieder über einen |
Führerschein oder einen Schulungsführerschein verfügen können müssen, | Führerschein oder einen Schulungsführerschein verfügen können müssen, |
und zwar kostenlos; | und zwar kostenlos; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 61 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Artikel 1 - In Artikel 61 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
28. April 2011, 3. April 2013 und 15. November 2013, wird zwischen den | 28. April 2011, 3. April 2013 und 15. November 2013, wird zwischen den |
Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die Ersetzung eines durch eine anerkannte Naturkatastrophe | "Die Ersetzung eines durch eine anerkannte Naturkatastrophe |
verlorenen, beschädigten, unlesbar gewordenen oder zerstörten | verlorenen, beschädigten, unlesbar gewordenen oder zerstörten |
Führerscheins oder Schulungsführerscheins gibt keinen Anlass zur | Führerscheins oder Schulungsführerscheins gibt keinen Anlass zur |
Entrichtung der in Absatz 1 erwähnten Gebühr. Der Minister oder sein | Entrichtung der in Absatz 1 erwähnten Gebühr. Der Minister oder sein |
Beauftragter legt im Fall einer anerkannten Naturkatastrophe die Dauer | Beauftragter legt im Fall einer anerkannten Naturkatastrophe die Dauer |
und die Bedingungen für die Gewährung dieser Maßnahme fest." | und die Bedingungen für die Gewährung dieser Maßnahme fest." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 16. August 2021. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 16. August 2021. |
Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Oktober 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Oktober 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |