Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/10/2021
← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'article 61 de l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'article 61 de l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 61 van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
5 OCTOBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'article 61 de l'arrêté 5 OKTOBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 61 van
royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire. - Traduction het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs. -
allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 5 octobre 2021 modifiant l'article 61 de l'arrêté besluit van 5 oktober 2021 tot wijziging van artikel 61 van het
royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire (Moniteur belge du koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs
25 novembre 2021). (Belgisch Staatsblad van 25 november 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
5. OKTOBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 61 des 5. OKTOBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 61 des
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 21, Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1, des Artikels 21,
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz Gesetz vom 18. Juli 1990, des Artikels 26, ersetzt durch das Gesetz
vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch das Gesetz vom
18. Juli 1990; 18. Juli 1990;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den
Führerschein; Führerschein;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2021 In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2021
zur Anerkennung der Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli 2021 als zur Anerkennung der Überschwemmungen vom 14. bis 16. Juli 2021 als
allgemeine Naturkatastrophe und zur Abgrenzung ihrer geographischen allgemeine Naturkatastrophe und zur Abgrenzung ihrer geographischen
Ausdehnung; Ausdehnung;
In Anbetracht der beispiellosen Überschwemmungen, die sich im Juli In Anbetracht der beispiellosen Überschwemmungen, die sich im Juli
2021 ereignet haben; 2021 ereignet haben;
In der Annahme, dass die von diesen Überschwemmungen betroffenen In der Annahme, dass die von diesen Überschwemmungen betroffenen
Bürger möglicherweise ihre persönlichen Gegenstände und Dokumente, Bürger möglicherweise ihre persönlichen Gegenstände und Dokumente,
einschließlich ihres Führerscheins oder Schulungsführerscheins, einschließlich ihres Führerscheins oder Schulungsführerscheins,
verloren haben; verloren haben;
In der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang angemessen ist, ihnen für In der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang angemessen ist, ihnen für
die Ersetzung ihres unabsichtlich verlorenen, beschädigten, unlesbar die Ersetzung ihres unabsichtlich verlorenen, beschädigten, unlesbar
gewordenen oder zerstörten Führerscheins oder Schulungsführerscheins gewordenen oder zerstörten Führerscheins oder Schulungsführerscheins
keine Kosten anzurechnen, und dass ihnen ihr neues Dokument kostenlos keine Kosten anzurechnen, und dass ihnen ihr neues Dokument kostenlos
ausgestellt werden kann; ausgestellt werden kann;
Aufgrund der Dringlichkeit, da die von den jüngsten Überschwemmungen Aufgrund der Dringlichkeit, da die von den jüngsten Überschwemmungen
im Juli betroffenen Bürger so schnell wie möglich wieder über einen im Juli betroffenen Bürger so schnell wie möglich wieder über einen
Führerschein oder einen Schulungsführerschein verfügen können müssen, Führerschein oder einen Schulungsführerschein verfügen können müssen,
und zwar kostenlos; und zwar kostenlos;
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 61 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 Artikel 1 - In Artikel 61 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
28. April 2011, 3. April 2013 und 15. November 2013, wird zwischen den 28. April 2011, 3. April 2013 und 15. November 2013, wird zwischen den
Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Ersetzung eines durch eine anerkannte Naturkatastrophe "Die Ersetzung eines durch eine anerkannte Naturkatastrophe
verlorenen, beschädigten, unlesbar gewordenen oder zerstörten verlorenen, beschädigten, unlesbar gewordenen oder zerstörten
Führerscheins oder Schulungsführerscheins gibt keinen Anlass zur Führerscheins oder Schulungsführerscheins gibt keinen Anlass zur
Entrichtung der in Absatz 1 erwähnten Gebühr. Der Minister oder sein Entrichtung der in Absatz 1 erwähnten Gebühr. Der Minister oder sein
Beauftragter legt im Fall einer anerkannten Naturkatastrophe die Dauer Beauftragter legt im Fall einer anerkannten Naturkatastrophe die Dauer
und die Bedingungen für die Gewährung dieser Maßnahme fest." und die Bedingungen für die Gewährung dieser Maßnahme fest."
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 16. August 2021. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 16. August 2021.
Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Oktober 2021 Gegeben zu Brüssel, den 5. Oktober 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
G. GILKINET G. GILKINET
^