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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/03/2013
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 février 2011 relatif à la formation des membres des services publics de secours. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 februari 2011 betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 MARS 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 février 2011 relatif à la formation des membres des services publics de secours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2013 modifiant l'arrêté royal du 21 février 2011 relatif à la formation des membres des services publics de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 MAART 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 februari 2011 betreffende de opleiding van de leden van de openbare hulpdiensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 maart 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 februari 2011 betreffende de opleiding van de leden van de openbare
secours (Moniteur belge du 15 mars 2013). hulpdiensten (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
5. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. MÄRZ 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. Februar 2011 Erlasses vom 21. Februar 2011
über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 2012 zur Festlegung des Aufgrund des Gesetzes vom 16. Februar 2012 zur Festlegung des
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012, des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012, des
Artikels 2.13.2, Programm 54/6 Nr.4; Artikels 2.13.2, Programm 54/6 Nr.4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste; Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August 2012; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 31.
Oktober 2012; Oktober 2012;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.420/2 des Staatsrates vom 17. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.420/2 des Staatsrates vom 17. Dezember
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 21. Februar 2011 über die Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 21. Februar 2011 über die
Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste wird ein Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste wird ein
Artikel 53/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 53/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art.53/2 - § 1 - Der Minister kann auf der Grundlage des "Art.53/2 - § 1 - Der Minister kann auf der Grundlage des
Haushaltsplans 2012 nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates Haushaltsplans 2012 nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates
zusätzliche Zuschüsse zur Finanzierung der Infrastruktur, des zusätzliche Zuschüsse zur Finanzierung der Infrastruktur, des
Materials und der pädagogischen Unterstützung für die Organisation Materials und der pädagogischen Unterstützung für die Organisation
einer praktischen Ausbildung gewähren. einer praktischen Ausbildung gewähren.
§ 2 - Artikel 54 Absatz 2 und 3 und Artikel 55 finden keine Anwendung § 2 - Artikel 54 Absatz 2 und 3 und Artikel 55 finden keine Anwendung
auf die in § 1 erwähnten Zuschüsse. auf die in § 1 erwähnten Zuschüsse.
§ 3 - Die in § 1 und in Artikel 53/1 Absatz 1 erwähnten Zuschüsse § 3 - Die in § 1 und in Artikel 53/1 Absatz 1 erwähnten Zuschüsse
werden auf der Grundlage des Haushaltsplans 2012 gemäss folgendem werden auf der Grundlage des Haushaltsplans 2012 gemäss folgendem
Verteilerschlüssel vom Minister gewährt: Verteilerschlüssel vom Minister gewährt:
S = (0,6.A) + (0,1.B) + (0,2.C) + (0,1.D) S = (0,6.A) + (0,1.B) + (0,2.C) + (0,1.D)
wobei: wobei:
S = Anteil des provinzialen Ausbildungszentrums an dem gesamten S = Anteil des provinzialen Ausbildungszentrums an dem gesamten
Subventionsbetrag Subventionsbetrag
A = Verhältnis zwischen der Bevölkerungszahl der Provinz und der A = Verhältnis zwischen der Bevölkerungszahl der Provinz und der
Bevölkerungszahl aller Provinzen Bevölkerungszahl aller Provinzen
B = Verhältnis zwischen der Fläche der Provinz und der Fläche aller B = Verhältnis zwischen der Fläche der Provinz und der Fläche aller
Provinzen Provinzen
C = Verhältnis zwischen der Anzahl Feuerwehrleute der Provinz und der C = Verhältnis zwischen der Anzahl Feuerwehrleute der Provinz und der
Anzahl Feuerwehrleute aller Provinzen Anzahl Feuerwehrleute aller Provinzen
D = Verhältnis zwischen der durchschnittlichen jährlichen Anzahl D = Verhältnis zwischen der durchschnittlichen jährlichen Anzahl
bezuschusster Schüler des provinzialen Ausbildungszentrums für die bezuschusster Schüler des provinzialen Ausbildungszentrums für die
Module der in Artikel 17 erwähnten Ausbildungen und der Module der in Artikel 17 erwähnten Ausbildungen und der
durchschnittlichen jährlichen Anzahl bezuschusster Schüler aller durchschnittlichen jährlichen Anzahl bezuschusster Schüler aller
provinzialen Ausbildungszentren für die Module der in Artikel 17 provinzialen Ausbildungszentren für die Module der in Artikel 17
erwähnten Ausbildungen. erwähnten Ausbildungen.
Unter Provinz versteht man auch den Verwaltungsbezirk Unter Provinz versteht man auch den Verwaltungsbezirk
Brüssel-Hauptstadt. Brüssel-Hauptstadt.
Unter Anzahl Feuerwehrleute versteht man sowohl Berufsfeuerwehrleute Unter Anzahl Feuerwehrleute versteht man sowohl Berufsfeuerwehrleute
als auch freiwillige Feuerwehrleute. als auch freiwillige Feuerwehrleute.
Die durchschnittliche jährliche Anzahl bezuschusster Schüler wird Die durchschnittliche jährliche Anzahl bezuschusster Schüler wird
anhand der letzten fünf Jahre berechnet. anhand der letzten fünf Jahre berechnet.
§ 4 - Vorliegender Artikel wird am 31. Dezember 2012 aufgehoben." § 4 - Vorliegender Artikel wird am 31. Dezember 2012 aufgehoben."
Art. 2 - In Artikel 56 desselben Erlasses wird Nr. 4 wie folgt Art. 2 - In Artikel 56 desselben Erlasses wird Nr. 4 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"4. die in den Artikeln 53/1 und 53/2 erwähnten Zuschüsse." "4. die in den Artikeln 53/1 und 53/2 erwähnten Zuschüsse."
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2011 und tritt Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2011 und tritt
am 31. Dezember 2012 ausser Kraft. am 31. Dezember 2012 ausser Kraft.
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2013 Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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