Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/05/2019
← Retour vers "Arrêté royal déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande "
Arrêté royal déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 MAI 2019. - Arrêté royal déterminant le modèle des lettres de 5 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de modellen van
convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van
des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van
Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het
du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap.
Traduction allemande - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 5 mai 2019 déterminant le modèle des lettres de besluit van 5 mei 2019 tot vastlegging van de modellen van
convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van
des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van
Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het
du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap
(Moniteur belge du 9 mai 2019). (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
5. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der 5. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der
Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft Deutschsprachigen Gemeinschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert
durch die Gesetze vom 11. April 1994, 19. Mai 1994 und 10. Februar durch die Gesetze vom 11. April 1994, 19. Mai 1994 und 10. Februar
2014, und des Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. 2014, und des Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9.
August 1988; August 1988;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des
Artikels 8, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1989 und 16. Artikels 8, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1989 und 16.
Juli 1993, und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1993, und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6.
Januar 2014; Januar 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz
vom 19. Juli 2012; vom 19. Juli 2012;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten
für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des
Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz
vom 6. Januar 2014; vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung
der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, abgeändert der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, abgeändert
durch das Gesetz vom 11. April 1994, und des Artikels 41octies, durch das Gesetz vom 11. April 1994, und des Artikels 41octies,
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der
elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34; elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34;
Aufgrund des Gesetzes vom 17. November 2016 zur Abänderung des Aufgrund des Gesetzes vom 17. November 2016 zur Abänderung des
Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des
Europäischen Parlaments; Europäischen Parlaments;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist nicht anwendbar auf Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist nicht anwendbar auf
Wahlaufforderungen, die Wählern übermittelt werden, die in einer Wahlaufforderungen, die Wählern übermittelt werden, die in einer
Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode
eingetragen sind, und auf Wahlaufforderungen, die belgischen Wählern eingetragen sind, und auf Wahlaufforderungen, die belgischen Wählern
übermittelt werden, die im Ausland ansässig sind, in einer übermittelt werden, die im Ausland ansässig sind, in einer
konsularischen Wählerliste eingetragen sind und einer der Gemeinden konsularischen Wählerliste eingetragen sind und einer der Gemeinden
des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode als Wähler angegliedert sind. des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode als Wähler angegliedert sind.
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der
Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, auf Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, auf
weißem Papier gedruckt bei gleichzeitigen Wahlen: weißem Papier gedruckt bei gleichzeitigen Wahlen:
- des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der - des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der
Regional- und Gemeinschaftsparlamente, Regional- und Gemeinschaftsparlamente,
- des Europäischen Parlaments und der Regional- und - des Europäischen Parlaments und der Regional- und
Gemeinschaftsparlamente. Gemeinschaftsparlamente.
Dies gilt ebenfalls für die Wahl der Abgeordnetenkammer. Dies gilt ebenfalls für die Wahl der Abgeordnetenkammer.
§ 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments
für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3
des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen
sind, werden auf blauem Papier gedruckt. sind, werden auf blauem Papier gedruckt.
§ 3 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden
Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, gemäß den Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, gemäß den
Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in einer Wählerliste Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in einer Wählerliste
einer konsularischen Vertretung eingetragen sind und keinen Antrag auf einer konsularischen Vertretung eingetragen sind und keinen Antrag auf
Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 5 § 1 Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 5 § 1
Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments eingereicht haben, in den nachstehend erwähnten Farben Parlaments eingereicht haben, in den nachstehend erwähnten Farben
gedruckt: gedruckt:
- auf gelbem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der - auf gelbem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da
diese Wähler ausschließlich an der Wahl der Abgeordnetenkammer diese Wähler ausschließlich an der Wahl der Abgeordnetenkammer
teilnehmen, teilnehmen,
- auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer. - auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer.
§ 4 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden
Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, gemäß den Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, gemäß den
Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in einer Wählerliste Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in einer Wählerliste
einer konsularischen Vertretung eingetragen sind und einen Antrag auf einer konsularischen Vertretung eingetragen sind und einen Antrag auf
Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 5 § 1 Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 5 § 1
Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments eingereicht haben, in den nachstehend erwähnten Farben Parlaments eingereicht haben, in den nachstehend erwähnten Farben
gedruckt: gedruckt:
- auf grünem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der - auf grünem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da
diese Wähler ausschließlich an den Wahlen des Europäischen Parlaments diese Wähler ausschließlich an den Wahlen des Europäischen Parlaments
und der Abgeordnetenkammer teilnehmen, und der Abgeordnetenkammer teilnehmen,
- auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der
Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich
an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen, an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen,
- auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer. - auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer.
§ 5 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden § 5 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden
Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem
Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind
und gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches und und gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches und
gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die
Wahl des Europäischen Parlaments in einer Wählerliste einer Wahl des Europäischen Parlaments in einer Wählerliste einer
konsularischen Vertretung eingetragen sind, in den nachstehend konsularischen Vertretung eingetragen sind, in den nachstehend
erwähnten Farben gedruckt: erwähnten Farben gedruckt:
- auf grünem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der - auf grünem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da
diese Wähler ausschließlich an den Wahlen des Europäischen Parlaments diese Wähler ausschließlich an den Wahlen des Europäischen Parlaments
und der Abgeordnetenkammer teilnehmen, und der Abgeordnetenkammer teilnehmen,
- auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der
Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich
an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen, an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen,
- auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer. - auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer.
Art. 3 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments Art. 3 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments
und der Abgeordnetenkammer einerseits und des Wallonischen Parlaments, und der Abgeordnetenkammer einerseits und des Wallonischen Parlaments,
des Flämischen Parlaments oder des Parlaments der Region des Flämischen Parlaments oder des Parlaments der Region
Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen
Parlaments andererseits werden die Wahlaufforderungen für belgische Parlaments andererseits werden die Wahlaufforderungen für belgische
Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde
eingetragen sind, gemäß den beiliegenden Mustern 1 und 1/1 erstellt. eingetragen sind, gemäß den beiliegenden Mustern 1 und 1/1 erstellt.
Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch
drei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben drei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben
gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl
des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2
erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf weißem Papier für die erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf weißem Papier für die
Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem beiliegenden Muster 3 Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem beiliegenden Muster 3
erstellt wird; eine dritte Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier erstellt wird; eine dritte Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier
für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des
Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt
wird. wird.
§ 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, der § 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments und des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für
belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen
Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 5 erstellt. Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 5 erstellt.
Art. 4 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments Art. 4 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments
einerseits und des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments einerseits und des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments
oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler
Mitglieder des Flämischen Parlaments andererseits werden die Mitglieder des Flämischen Parlaments andererseits werden die
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind,
gemäß den beiliegenden Mustern 6 und 6/1 erstellt. gemäß den beiliegenden Mustern 6 und 6/1 erstellt.
Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch
zwei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben zwei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben
gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl
des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2
erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier
für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des
Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt
wird. wird.
§ 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, des § 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, des
Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die
in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen
sind, gemäß dem beiliegenden Muster 7 erstellt. sind, gemäß dem beiliegenden Muster 7 erstellt.
Art. 5 - § 1 - Für die Wahl der Abgeordnetenkammer werden die Art. 5 - § 1 - Für die Wahl der Abgeordnetenkammer werden die
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind,
gemäß dem beiliegenden Muster 8 erstellt. gemäß dem beiliegenden Muster 8 erstellt.
§ 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für
die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch
gemäß dem beiliegenden Muster 3 erstellt. gemäß dem beiliegenden Muster 3 erstellt.
Art. 6 - § 1 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Art. 6 - § 1 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen
Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen
von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des
Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde
eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden Muster 9 erstellt. eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden Muster 9 erstellt.
§ 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments
für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union sind und in der Wählerliste der Gemeinden Voeren Europäischen Union sind und in der Wählerliste der Gemeinden Voeren
und Comines-Warneton eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem und Comines-Warneton eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem
beiliegenden Muster 2 erstellt. beiliegenden Muster 2 erstellt.
Art. 7 - § 1 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Art. 7 - § 1 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der
Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente
werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in
einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig
sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung
eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 10 erstellt, wenn eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 10 erstellt, wenn
diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien
entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 10/1 entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 10/1
erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in
der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie
eingetragen sind. eingetragen sind.
Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen sowohl für die Wahl des Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen sowohl für die Wahl des
Europäischen Parlaments als auch für die Wahl der Abgeordnetenkammer Europäischen Parlaments als auch für die Wahl der Abgeordnetenkammer
für belgische Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der für belgische Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ansässig sind und in der Wählerliste einer Europäischen Union ansässig sind und in der Wählerliste einer
konsularischen Vertretung eingetragen sind. konsularischen Vertretung eingetragen sind.
Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den
Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich
in Belgien wählen, werden jedoch zwei getrennte Wahlaufforderungen in in Belgien wählen, werden jedoch zwei getrennte Wahlaufforderungen in
den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: eine erste Wahlaufforderung den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: eine erste Wahlaufforderung
auf blauem Papier für die Wahl des Europäischen Parlaments, die gemäß auf blauem Papier für die Wahl des Europäischen Parlaments, die gemäß
dem beiliegenden Muster 11 erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung dem beiliegenden Muster 11 erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung
auf weißem Papier für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem auf weißem Papier für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem
beiliegenden Muster 12 erstellt wird. beiliegenden Muster 12 erstellt wird.
§ 2 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer § 2 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer
und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und nur für die Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und nur für die
Wahl der Abgeordnetenkammer in der Wählerliste einer konsularischen Wahl der Abgeordnetenkammer in der Wählerliste einer konsularischen
Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 13 Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 13
erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in
Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden
Muster 13/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Muster 13/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche
Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei
der sie eingetragen sind. der sie eingetragen sind.
Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden
Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in
Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf weißem Papier Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf weißem Papier
gemäß dem beiliegenden Muster 12 erstellt. gemäß dem beiliegenden Muster 12 erstellt.
Art. 8 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Art. 8 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und
Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische
Wähler, die im Ausland in einem Staat, der nicht Mitglied der Wähler, die im Ausland in einem Staat, der nicht Mitglied der
Europäischen Union ist, ansässig sind und in der Wählerliste einer Europäischen Union ist, ansässig sind und in der Wählerliste einer
konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden
Muster 14 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Muster 14 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche
Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem
beiliegenden Muster 14/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die beiliegenden Muster 14/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die
persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden
haben, bei der sie eingetragen sind. haben, bei der sie eingetragen sind.
Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler,
die im Ausland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig die im Ausland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig
sind und für die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste sind und für die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste
einer konsularischen Vertretung eingetragen sind. einer konsularischen Vertretung eingetragen sind.
Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den
Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich
in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf blauem in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf blauem
Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11 erstellt. Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11 erstellt.
Art. 9 - Bei der Wahl der Abgeordnetenkammer werden die Art. 9 - Bei der Wahl der Abgeordnetenkammer werden die
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland ansässig sind Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland ansässig sind
und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen
sind, gemäß dem beiliegenden Muster 15 erstellt, wenn diese Wähler sind, gemäß dem beiliegenden Muster 15 erstellt, wenn diese Wähler
sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben,
beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 15/1 erstellt, wenn beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 15/1 erstellt, wenn
diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in der diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in der
konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen
sind. sind.
Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden
Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in
Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf weißem Papier Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf weißem Papier
gemäß dem beiliegenden Muster 12 erstellt. gemäß dem beiliegenden Muster 12 erstellt.
Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 werden auf der Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 werden auf der
Rückseite der Wahlaufforderungen der Wortlaut der Anweisungen für den Rückseite der Wahlaufforderungen der Wortlaut der Anweisungen für den
Wähler und die Bestimmungen von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 und § 2 Wähler und die Bestimmungen von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 und § 2
Absatz 2, Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3, Artikel 143 Absatz 4 und 5 und Absatz 2, Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3, Artikel 143 Absatz 4 und 5 und
Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches angegeben. Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches angegeben.
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros
mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage
bei. bei.
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit
elektronischer Stimmabgabe wird gemäß dem Gesetz vom 7. Februar 2014 elektronischer Stimmabgabe wird gemäß dem Gesetz vom 7. Februar 2014
zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung
durch Ministeriellen Erlass festgelegt. durch Ministeriellen Erlass festgelegt.
Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der
Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den
Wähler deutlich lesbar sein. Wähler deutlich lesbar sein.
§ 2 - Was Wahlaufforderungen für belgische Wähler betrifft, die im § 2 - Was Wahlaufforderungen für belgische Wähler betrifft, die im
Ausland ansässig sind, werden auf der Rückseite der Wahlaufforderungen Ausland ansässig sind, werden auf der Rückseite der Wahlaufforderungen
der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler und die Bestimmungen von der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler und die Bestimmungen von
Artikel 94ter § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2, Artikel 143 Absatz 4 und Artikel 94ter § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2, Artikel 143 Absatz 4 und
5 und - nur was belgische Wähler betrifft, die im Ausland ansässig 5 und - nur was belgische Wähler betrifft, die im Ausland ansässig
sind und persönlich in Belgien wählen - Artikel 180ter § 3 des sind und persönlich in Belgien wählen - Artikel 180ter § 3 des
Wahlgesetzbuches angegeben. Wahlgesetzbuches angegeben.
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros
mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage
bei. bei.
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit
elektronischer Stimmabgabe mit Papierbescheinigung wird gemäß dem elektronischer Stimmabgabe mit Papierbescheinigung wird gemäß dem
Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl
mit Papierbescheinigung durch Ministeriellen Erlass festgelegt. mit Papierbescheinigung durch Ministeriellen Erlass festgelegt.
Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der
Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den
Wähler deutlich lesbar sein. Wähler deutlich lesbar sein.
Art. 11 - Ein belgischer Wähler, der in den Bevölkerungsregistern Art. 11 - Ein belgischer Wähler, der in den Bevölkerungsregistern
einer belgischen Gemeinde eingetragen ist und Bevollmächtigter eines einer belgischen Gemeinde eingetragen ist und Bevollmächtigter eines
im Ausland ansässigen Belgiers ist, erhält gleichzeitig mit seiner im Ausland ansässigen Belgiers ist, erhält gleichzeitig mit seiner
Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht, die erstellt wird Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht, die erstellt wird
gemäß dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. November gemäß dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. November
2017 zur Festlegung des Musters des Vollmachtsformulars, das im 2017 zur Festlegung des Musters des Vollmachtsformulars, das im
Ausland ansässige Belgier benutzen müssen. Dieser Auszug aus der Ausland ansässige Belgier benutzen müssen. Dieser Auszug aus der
Vollmacht wird in der gleichen Farbe wie in Artikel 2 § 3, 4 Vollmacht wird in der gleichen Farbe wie in Artikel 2 § 3, 4
beziehungsweise 5 des vorliegenden Erlasses erwähnt auf dem Format der beziehungsweise 5 des vorliegenden Erlasses erwähnt auf dem Format der
Wahlaufforderung wiedergegeben. Auf diesem Auszug der Vollmacht werden Wahlaufforderung wiedergegeben. Auf diesem Auszug der Vollmacht werden
die Gemeinde, das Wahlbüro mit Nummer und die vollständige Adresse des die Gemeinde, das Wahlbüro mit Nummer und die vollständige Adresse des
Wahlbüros angegeben, in dem der Bevollmächtigte im Namen des Wahlbüros angegeben, in dem der Bevollmächtigte im Namen des
Vollmachtgebers wählen muss. Vollmachtgebers wählen muss.
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des
Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen
Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des
Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt,
der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments
der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben. der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben.
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Der Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der Art. 14 - Der Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
^