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Arrêté royal déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vastlegging van de modellen van oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling |
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5 MAI 2019. - Arrêté royal déterminant le modèle des lettres de | 5 MEI 2019. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de modellen van |
convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre | oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van |
des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du | de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van |
Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois | het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het |
du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone. - | Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap. |
Traduction allemande | - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 5 mai 2019 déterminant le modèle des lettres de | besluit van 5 mei 2019 tot vastlegging van de modellen van |
convocation pour les élections du Parlement européen, de la Chambre | oproepingsbrieven voor de verkiezingen van het Europees Parlement, van |
des représentants, du Parlement wallon, du Parlement flamand, du | de Kamer van Volksvertegenwoordigers, van het Vlaams Parlement, van |
Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale, des membres bruxellois | het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, van de Brusselse leden van het |
du Parlement flamand et du Parlement de la Communauté germanophone | Vlaams Parlement en van het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap |
(Moniteur belge du 9 mai 2019). | (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
5. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der | 5. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der |
Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der | Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des Flämischen |
Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der | Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, der |
Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der | Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft | Deutschsprachigen Gemeinschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 107 Absatz 8, abgeändert |
durch die Gesetze vom 11. April 1994, 19. Mai 1994 und 10. Februar | durch die Gesetze vom 11. April 1994, 19. Mai 1994 und 10. Februar |
2014, und des Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. | 2014, und des Artikels 107bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. |
August 1988; | August 1988; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten | Aufgrund des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten |
für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des | für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, des |
Artikels 8, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1989 und 16. | Artikels 8, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1989 und 16. |
Juli 1993, und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6. | Juli 1993, und des Artikels 41, abgeändert durch das Gesetz vom 6. |
Januar 2014; | Januar 2014; |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz | Parlaments, des Artikels 10 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz |
vom 19. Juli 2012; | vom 19. Juli 2012; |
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten | Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten |
für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des | für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des |
Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz | Artikels 10 Absatz 5 und des Artikels 68, abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. Januar 2014; | vom 6. Januar 2014; |
Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung | Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung |
der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, abgeändert | der föderalen Staatsstruktur, des Artikels 10 Absatz 4, abgeändert |
durch das Gesetz vom 11. April 1994, und des Artikels 41octies, | durch das Gesetz vom 11. April 1994, und des Artikels 41octies, |
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; | abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der |
elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34; | elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, der Artikel 3 und 34; |
Aufgrund des Gesetzes vom 17. November 2016 zur Abänderung des | Aufgrund des Gesetzes vom 17. November 2016 zur Abänderung des |
Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des | Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des |
Europäischen Parlaments; | Europäischen Parlaments; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist nicht anwendbar auf | Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass ist nicht anwendbar auf |
Wahlaufforderungen, die Wählern übermittelt werden, die in einer | Wahlaufforderungen, die Wählern übermittelt werden, die in einer |
Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode | Wählerliste der Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode |
eingetragen sind, und auf Wahlaufforderungen, die belgischen Wählern | eingetragen sind, und auf Wahlaufforderungen, die belgischen Wählern |
übermittelt werden, die im Ausland ansässig sind, in einer | übermittelt werden, die im Ausland ansässig sind, in einer |
konsularischen Wählerliste eingetragen sind und einer der Gemeinden | konsularischen Wählerliste eingetragen sind und einer der Gemeinden |
des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode als Wähler angegliedert sind. | des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode als Wähler angegliedert sind. |
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der | Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der |
Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die | Gemeinden Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die |
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den | Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den |
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, auf | Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, auf |
weißem Papier gedruckt bei gleichzeitigen Wahlen: | weißem Papier gedruckt bei gleichzeitigen Wahlen: |
- des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der | - des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der |
Regional- und Gemeinschaftsparlamente, | Regional- und Gemeinschaftsparlamente, |
- des Europäischen Parlaments und der Regional- und | - des Europäischen Parlaments und der Regional- und |
Gemeinschaftsparlamente. | Gemeinschaftsparlamente. |
Dies gilt ebenfalls für die Wahl der Abgeordnetenkammer. | Dies gilt ebenfalls für die Wahl der Abgeordnetenkammer. |
§ 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments | § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments |
für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der | für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 | Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 § 3 |
des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen | Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde eingetragen |
sind, werden auf blauem Papier gedruckt. | sind, werden auf blauem Papier gedruckt. |
§ 3 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden | § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden |
Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die | Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die |
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem | Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, gemäß den | Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, gemäß den |
Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in einer Wählerliste | Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in einer Wählerliste |
einer konsularischen Vertretung eingetragen sind und keinen Antrag auf | einer konsularischen Vertretung eingetragen sind und keinen Antrag auf |
Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 5 § 1 | Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 5 § 1 |
Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments eingereicht haben, in den nachstehend erwähnten Farben | Parlaments eingereicht haben, in den nachstehend erwähnten Farben |
gedruckt: | gedruckt: |
- auf gelbem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der | - auf gelbem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da | Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da |
diese Wähler ausschließlich an der Wahl der Abgeordnetenkammer | diese Wähler ausschließlich an der Wahl der Abgeordnetenkammer |
teilnehmen, | teilnehmen, |
- auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer. | - auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer. |
§ 4 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden | § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden |
Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die | Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die |
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem | Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, gemäß den | Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, gemäß den |
Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in einer Wählerliste | Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches in einer Wählerliste |
einer konsularischen Vertretung eingetragen sind und einen Antrag auf | einer konsularischen Vertretung eingetragen sind und einen Antrag auf |
Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 5 § 1 | Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 5 § 1 |
Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments eingereicht haben, in den nachstehend erwähnten Farben | Parlaments eingereicht haben, in den nachstehend erwähnten Farben |
gedruckt: | gedruckt: |
- auf grünem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der | - auf grünem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da | Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da |
diese Wähler ausschließlich an den Wahlen des Europäischen Parlaments | diese Wähler ausschließlich an den Wahlen des Europäischen Parlaments |
und der Abgeordnetenkammer teilnehmen, | und der Abgeordnetenkammer teilnehmen, |
- auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der | - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der |
Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich | Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich |
an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen, | an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen, |
- auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer. | - auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer. |
§ 5 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden | § 5 - Unbeschadet der Bestimmungen, die auf die Wähler der Gemeinden |
Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die | Voeren und Comines-Warneton anwendbar sind, werden die |
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem | Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem |
Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind | Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig sind |
und gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches und | und gemäß den Bestimmungen von Titel IVbis des Wahlgesetzbuches und |
gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die | gemäß Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die |
Wahl des Europäischen Parlaments in einer Wählerliste einer | Wahl des Europäischen Parlaments in einer Wählerliste einer |
konsularischen Vertretung eingetragen sind, in den nachstehend | konsularischen Vertretung eingetragen sind, in den nachstehend |
erwähnten Farben gedruckt: | erwähnten Farben gedruckt: |
- auf grünem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der | - auf grünem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da | Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da |
diese Wähler ausschließlich an den Wahlen des Europäischen Parlaments | diese Wähler ausschließlich an den Wahlen des Europäischen Parlaments |
und der Abgeordnetenkammer teilnehmen, | und der Abgeordnetenkammer teilnehmen, |
- auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der | - auf blauem Papier bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der |
Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich | Regional- und Gemeinschaftsparlamente, da diese Wähler ausschließlich |
an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen, | an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen, |
- auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer. | - auf weißem Papier bei alleiniger Wahl der Abgeordnetenkammer. |
Art. 3 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments | Art. 3 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments |
und der Abgeordnetenkammer einerseits und des Wallonischen Parlaments, | und der Abgeordnetenkammer einerseits und des Wallonischen Parlaments, |
des Flämischen Parlaments oder des Parlaments der Region | des Flämischen Parlaments oder des Parlaments der Region |
Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen | Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen |
Parlaments andererseits werden die Wahlaufforderungen für belgische | Parlaments andererseits werden die Wahlaufforderungen für belgische |
Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde | Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde |
eingetragen sind, gemäß den beiliegenden Mustern 1 und 1/1 erstellt. | eingetragen sind, gemäß den beiliegenden Mustern 1 und 1/1 erstellt. |
Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch | Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch |
drei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben | drei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben |
gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl | gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl |
des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 | des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 |
erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf weißem Papier für die | erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf weißem Papier für die |
Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem beiliegenden Muster 3 | Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem beiliegenden Muster 3 |
erstellt wird; eine dritte Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier | erstellt wird; eine dritte Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier |
für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des | für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des |
Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt | Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt |
wird. | wird. |
§ 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, der | § 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments und des Parlaments der | Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments und des Parlaments der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für | Deutschsprachigen Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für |
belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen | belgische Wähler, die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen |
Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 5 erstellt. | Gemeinde eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 5 erstellt. |
Art. 4 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments | Art. 4 - § 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments |
einerseits und des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments | einerseits und des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments |
oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler | oder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler |
Mitglieder des Flämischen Parlaments andererseits werden die | Mitglieder des Flämischen Parlaments andererseits werden die |
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den | Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den |
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, | Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, |
gemäß den beiliegenden Mustern 6 und 6/1 erstellt. | gemäß den beiliegenden Mustern 6 und 6/1 erstellt. |
Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch | Für die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch |
zwei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben | zwei getrennte Wahlaufforderungen in den nachstehend erwähnten Farben |
gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl | gedruckt: eine erste Wahlaufforderung auf blauem Papier für die Wahl |
des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 | des Europäischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 2 |
erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier | erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung auf rosafarbenem Papier |
für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des | für die Wahl des Wallonischen Parlaments beziehungsweise des |
Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt | Flämischen Parlaments, die gemäß dem beiliegenden Muster 4 erstellt |
wird. | wird. |
§ 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, des | § 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments, des |
Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen | Wallonischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die | Gemeinschaft werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die |
in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen | in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen |
sind, gemäß dem beiliegenden Muster 7 erstellt. | sind, gemäß dem beiliegenden Muster 7 erstellt. |
Art. 5 - § 1 - Für die Wahl der Abgeordnetenkammer werden die | Art. 5 - § 1 - Für die Wahl der Abgeordnetenkammer werden die |
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den | Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die in den |
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, | Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, |
gemäß dem beiliegenden Muster 8 erstellt. | gemäß dem beiliegenden Muster 8 erstellt. |
§ 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für | § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl der Abgeordnetenkammer für |
die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch | die Wähler der Gemeinden Voeren und Comines-Warneton werden jedoch |
gemäß dem beiliegenden Muster 3 erstellt. | gemäß dem beiliegenden Muster 3 erstellt. |
Art. 6 - § 1 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen | Art. 6 - § 1 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen |
Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen | Parlaments für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen |
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen | Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und gemäß den Bestimmungen |
von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des | von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des |
Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde | Europäischen Parlaments in der Wählerliste einer belgischen Gemeinde |
eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden Muster 9 erstellt. | eingetragen sind, werden gemäß dem beiliegenden Muster 9 erstellt. |
§ 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments | § 2 - Die Wahlaufforderungen für die Wahl des Europäischen Parlaments |
für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der | für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union sind und in der Wählerliste der Gemeinden Voeren | Europäischen Union sind und in der Wählerliste der Gemeinden Voeren |
und Comines-Warneton eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem | und Comines-Warneton eingetragen sind, werden jedoch gemäß dem |
beiliegenden Muster 2 erstellt. | beiliegenden Muster 2 erstellt. |
Art. 7 - § 1 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der | Art. 7 - § 1 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der |
Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente | Abgeordnetenkammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente |
werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in | werden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in |
einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig | einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ansässig |
sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung | sind und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung |
eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 10 erstellt, wenn | eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 10 erstellt, wenn |
diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien | diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien |
entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 10/1 | entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 10/1 |
erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in | erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in |
der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie | der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen sowohl für die Wahl des | Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen sowohl für die Wahl des |
Europäischen Parlaments als auch für die Wahl der Abgeordnetenkammer | Europäischen Parlaments als auch für die Wahl der Abgeordnetenkammer |
für belgische Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der | für belgische Wähler, die im Ausland in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union ansässig sind und in der Wählerliste einer | Europäischen Union ansässig sind und in der Wählerliste einer |
konsularischen Vertretung eingetragen sind. | konsularischen Vertretung eingetragen sind. |
Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den | Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den |
Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich | Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich |
in Belgien wählen, werden jedoch zwei getrennte Wahlaufforderungen in | in Belgien wählen, werden jedoch zwei getrennte Wahlaufforderungen in |
den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: eine erste Wahlaufforderung | den nachstehend erwähnten Farben gedruckt: eine erste Wahlaufforderung |
auf blauem Papier für die Wahl des Europäischen Parlaments, die gemäß | auf blauem Papier für die Wahl des Europäischen Parlaments, die gemäß |
dem beiliegenden Muster 11 erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung | dem beiliegenden Muster 11 erstellt wird; eine zweite Wahlaufforderung |
auf weißem Papier für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem | auf weißem Papier für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die gemäß dem |
beiliegenden Muster 12 erstellt wird. | beiliegenden Muster 12 erstellt wird. |
§ 2 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer | § 2 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer |
und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die | und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente werden die |
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem | Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und nur für die | Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und nur für die |
Wahl der Abgeordnetenkammer in der Wählerliste einer konsularischen | Wahl der Abgeordnetenkammer in der Wählerliste einer konsularischen |
Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 13 | Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden Muster 13 |
erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in | erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in |
Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden | Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem beiliegenden |
Muster 13/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche | Muster 13/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche |
Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei | Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden haben, bei |
der sie eingetragen sind. | der sie eingetragen sind. |
Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden | Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden |
Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in | Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in |
Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf weißem Papier | Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf weißem Papier |
gemäß dem beiliegenden Muster 12 erstellt. | gemäß dem beiliegenden Muster 12 erstellt. |
Art. 8 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und | Art. 8 - Bei Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und |
Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische | Gemeinschaftsparlamente werden die Wahlaufforderungen für belgische |
Wähler, die im Ausland in einem Staat, der nicht Mitglied der | Wähler, die im Ausland in einem Staat, der nicht Mitglied der |
Europäischen Union ist, ansässig sind und in der Wählerliste einer | Europäischen Union ist, ansässig sind und in der Wählerliste einer |
konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden | konsularischen Vertretung eingetragen sind, gemäß dem beiliegenden |
Muster 14 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche | Muster 14 erstellt, wenn diese Wähler sich für die persönliche |
Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem | Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, beziehungsweise gemäß dem |
beiliegenden Muster 14/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die | beiliegenden Muster 14/1 erstellt, wenn diese Wähler sich für die |
persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden | persönliche Stimmabgabe in der konsularischen Vertretung entschieden |
haben, bei der sie eingetragen sind. | haben, bei der sie eingetragen sind. |
Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, | Dies gilt ebenfalls für die Wahlaufforderungen für belgische Wähler, |
die im Ausland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig | die im Ausland in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig |
sind und für die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste | sind und für die Wahl des Europäischen Parlaments in der Wählerliste |
einer konsularischen Vertretung eingetragen sind. | einer konsularischen Vertretung eingetragen sind. |
Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den | Für die in den zwei vorhergehenden Absätzen erwähnten Wähler, die den |
Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich | Gemeinden Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich |
in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf blauem | in Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf blauem |
Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11 erstellt. | Papier gemäß dem beiliegenden Muster 11 erstellt. |
Art. 9 - Bei der Wahl der Abgeordnetenkammer werden die | Art. 9 - Bei der Wahl der Abgeordnetenkammer werden die |
Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland ansässig sind | Wahlaufforderungen für belgische Wähler, die im Ausland ansässig sind |
und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen | und in der Wählerliste einer konsularischen Vertretung eingetragen |
sind, gemäß dem beiliegenden Muster 15 erstellt, wenn diese Wähler | sind, gemäß dem beiliegenden Muster 15 erstellt, wenn diese Wähler |
sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, | sich für die persönliche Stimmabgabe in Belgien entschieden haben, |
beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 15/1 erstellt, wenn | beziehungsweise gemäß dem beiliegenden Muster 15/1 erstellt, wenn |
diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in der | diese Wähler sich für die persönliche Stimmabgabe in der |
konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen | konsularischen Vertretung entschieden haben, bei der sie eingetragen |
sind. | sind. |
Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden | Für die in vorhergehendem Absatz erwähnten Wähler, die den Gemeinden |
Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in | Voeren und Comines-Warneton angegliedert sind und persönlich in |
Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf weißem Papier | Belgien wählen, werden die Wahlaufforderungen jedoch auf weißem Papier |
gemäß dem beiliegenden Muster 12 erstellt. | gemäß dem beiliegenden Muster 12 erstellt. |
Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 werden auf der | Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 werden auf der |
Rückseite der Wahlaufforderungen der Wortlaut der Anweisungen für den | Rückseite der Wahlaufforderungen der Wortlaut der Anweisungen für den |
Wähler und die Bestimmungen von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 und § 2 | Wähler und die Bestimmungen von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 und § 2 |
Absatz 2, Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3, Artikel 143 Absatz 4 und 5 und | Absatz 2, Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3, Artikel 143 Absatz 4 und 5 und |
Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches angegeben. | Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches angegeben. |
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros | Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros |
mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage | mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage |
bei. | bei. |
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit | Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit |
elektronischer Stimmabgabe wird gemäß dem Gesetz vom 7. Februar 2014 | elektronischer Stimmabgabe wird gemäß dem Gesetz vom 7. Februar 2014 |
zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung | zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung |
durch Ministeriellen Erlass festgelegt. | durch Ministeriellen Erlass festgelegt. |
Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der | Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der |
Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den | Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den |
Wähler deutlich lesbar sein. | Wähler deutlich lesbar sein. |
§ 2 - Was Wahlaufforderungen für belgische Wähler betrifft, die im | § 2 - Was Wahlaufforderungen für belgische Wähler betrifft, die im |
Ausland ansässig sind, werden auf der Rückseite der Wahlaufforderungen | Ausland ansässig sind, werden auf der Rückseite der Wahlaufforderungen |
der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler und die Bestimmungen von | der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler und die Bestimmungen von |
Artikel 94ter § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2, Artikel 143 Absatz 4 und | Artikel 94ter § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2, Artikel 143 Absatz 4 und |
5 und - nur was belgische Wähler betrifft, die im Ausland ansässig | 5 und - nur was belgische Wähler betrifft, die im Ausland ansässig |
sind und persönlich in Belgien wählen - Artikel 180ter § 3 des | sind und persönlich in Belgien wählen - Artikel 180ter § 3 des |
Wahlgesetzbuches angegeben. | Wahlgesetzbuches angegeben. |
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros | Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros |
mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage | mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem Wahlgesetzbuch als Anlage |
bei. | bei. |
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit | Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit |
elektronischer Stimmabgabe mit Papierbescheinigung wird gemäß dem | elektronischer Stimmabgabe mit Papierbescheinigung wird gemäß dem |
Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl | Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl |
mit Papierbescheinigung durch Ministeriellen Erlass festgelegt. | mit Papierbescheinigung durch Ministeriellen Erlass festgelegt. |
Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der | Die vorerwähnten Anweisungen und Bestimmungen auf der Rückseite der |
Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den | Wahlaufforderung müssen vollständig angebracht werden und für den |
Wähler deutlich lesbar sein. | Wähler deutlich lesbar sein. |
Art. 11 - Ein belgischer Wähler, der in den Bevölkerungsregistern | Art. 11 - Ein belgischer Wähler, der in den Bevölkerungsregistern |
einer belgischen Gemeinde eingetragen ist und Bevollmächtigter eines | einer belgischen Gemeinde eingetragen ist und Bevollmächtigter eines |
im Ausland ansässigen Belgiers ist, erhält gleichzeitig mit seiner | im Ausland ansässigen Belgiers ist, erhält gleichzeitig mit seiner |
Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht, die erstellt wird | Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht, die erstellt wird |
gemäß dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. November | gemäß dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 30. November |
2017 zur Festlegung des Musters des Vollmachtsformulars, das im | 2017 zur Festlegung des Musters des Vollmachtsformulars, das im |
Ausland ansässige Belgier benutzen müssen. Dieser Auszug aus der | Ausland ansässige Belgier benutzen müssen. Dieser Auszug aus der |
Vollmacht wird in der gleichen Farbe wie in Artikel 2 § 3, 4 | Vollmacht wird in der gleichen Farbe wie in Artikel 2 § 3, 4 |
beziehungsweise 5 des vorliegenden Erlasses erwähnt auf dem Format der | beziehungsweise 5 des vorliegenden Erlasses erwähnt auf dem Format der |
Wahlaufforderung wiedergegeben. Auf diesem Auszug der Vollmacht werden | Wahlaufforderung wiedergegeben. Auf diesem Auszug der Vollmacht werden |
die Gemeinde, das Wahlbüro mit Nummer und die vollständige Adresse des | die Gemeinde, das Wahlbüro mit Nummer und die vollständige Adresse des |
Wahlbüros angegeben, in dem der Bevollmächtigte im Namen des | Wahlbüros angegeben, in dem der Bevollmächtigte im Namen des |
Vollmachtgebers wählen muss. | Vollmachtgebers wählen muss. |
Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des | Art. 12 - Der Königliche Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung des |
Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen | Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Europäischen |
Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des | Parlaments, der Abgeordnetenkammer, des Wallonischen Parlaments, des |
Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, | Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt, |
der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments | der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und des Parlaments |
der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben. | der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben. |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 14 - Der Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der | Art. 14 - Der Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
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