Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 septembre 1989 réglementant l'intervention financière de l'Etat dans certains investissements et achats réalisés au profit des polices communales et de l'arrêté royal du 10 avril 1995 modifiant cet arrêté | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 september 1989 tot reglementering van de financiële tegemoetkoming van de Staat in sommige investeringen en aankopen ten voordele van de gemeentelijke politiekorpsen en het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot wijziging van dit besluit |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
5 MAI 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 5 MEI 1997. Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 27 septembre 1989 réglementant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 september 1989 tot |
l'intervention financière de l'Etat dans certains investissements et | reglementering van de financiële tegemoetkoming van de Staat in |
achats réalisés au profit des polices communales (I) et de l'arrêté | sommige investeringen en aankopen ten voordele van de gemeentelijke |
royal du 10 avril 1995 modifiant cet arrêté | politiekorpsen (I) en het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot |
wijziging van dit besluit | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, 1er, 1° et 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, 1, 1° en |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
de l'arrêté royal du 27 septembre 1989 réglementant l'intervention | van het koninklijk besluit van 27 september 1989 tot reglementering |
financière de l'Etat dans certains investissements et achats réalisés | van de financiële tegemoetkoming van de Staat in sommige investeringen |
au profit des polices communales (I), | en aankopen ten voordele van de gemeentelijke politiekorpsen (I), |
de l'arrêté royal du 10 avril 1995 modifiant l'arrêté royal du 27 | van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot wijziging van het |
septembre 1989 réglementant l'intervention financière de l'Etat dans | koninklijk besluit van 27 september 1989 tot reglementering van de |
certains investissements et achats réalisés au profit des polices | financiële tegemoetkoming van de Staat in sommige investeringen en |
communales (I), | aankopen ten voordele van de gemeentelijke politiekorpsen (I), |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling |
allemande de l'arrêté royal du 27 septembre 1989 réglementant l'intervention | van het koninklijk besluit van 27 september 1989 tot reglementering |
financière de l'Etat dans certains investissements et achats réalisés au profit des polices communales (I), de l'arrêté royal du 10 avril 1995 modifiant l'arrêté royal du 27 septembre 1989 réglementant l'intervention financière de l'Etat dans certains investissements et achats réalisés au profit des polices communales (I). Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 5 mai 1997. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE. |
van de financiële tegemoetkoming van de Staat in sommige investeringen en aankopen ten voordele van de gemeentelijke politiekorpsen (I), van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 september 1989 tot reglementering van de financiële tegemoetkoming van de Staat in sommige investeringen en aankopen ten voordele van de gemeentelijke politiekorpsen (I). Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 mai 1997. | Gegeven te Brussel, 5 mei 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | |
J. VANDE LANOTTE . | |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 mai 1997. ALBERT | |
Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
27. SEPTEMBER 1989 Königlicher Erlass zur Regelung der finanziellen | 27. SEPTEMBER 1989 Königlicher Erlass zur Regelung der finanziellen |
Beteiligung des Staates an bestimmten Investitionen und Ankäufen | Beteiligung des Staates an bestimmten Investitionen und Ankäufen |
zugunsten der Gemeindepolizei (I) | zugunsten der Gemeindepolizei (I) |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 29 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 29 der Verfassung; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Gemeindepolizeikorps im | In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Gemeindepolizeikorps im |
Hinblick auf ein besseres Zusammenwirken bei den Einsätzen und eine | Hinblick auf ein besseres Zusammenwirken bei den Einsätzen und eine |
Harmonisierung der ihnen unter anderem für Ausbildung und Training | Harmonisierung der ihnen unter anderem für Ausbildung und Training |
ihres Personals bereitgestellten Mittel mit Infrastruktur und | ihres Personals bereitgestellten Mittel mit Infrastruktur und |
Übertragungsmitteln auszurüsten; | Übertragungsmitteln auszurüsten; |
In der Erwägung, dass im Haushaltsplan des Ministeriums des Innern und | In der Erwägung, dass im Haushaltsplan des Ministeriums des Innern und |
des Öffentlichen Dienstes Mittel zu diesem Zweck vorgesehen sind; | des [fv]SDffentlichen Dienstes Mittel zu diesem Zweck vorgesehen sind; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. |
September 1989; | September 1989; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 1, zuletzt abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 1, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass ganz dringend Massnahmen getroffen werden | In der Erwägung, dass ganz dringend Massnahmen getroffen werden |
müssen, damit das bestehende Beteiligungsverfahren verbessert und | müssen, damit das bestehende Beteiligungsverfahren verbessert und |
präzisiert werden kann und die Mittel schon ab dem Haushaltsjahr 1989 | präzisiert werden kann und die Mittel schon ab dem Haushaltsjahr 1989 |
nach diesem Verfahren gewährt werden können; | nach diesem Verfahren gewährt werden können; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Art. 19.1 - Der Minister des Innern kann den Provinzgouverneuren im |
Art. 19.1 - Der Minister des Innern kann den Provinzgouverneuren im |
Rahmen der Haushaltsmittel für folgende Ausgaben Mittel gewähren: | Rahmen der Haushaltsmittel für folgende Ausgaben Mittel gewähren: |
1. Polizeiinfrastruktur für den gemeinsamen Gebrauch, Kosten für die | 1. Polizeiinfrastruktur für den gemeinsamen Gebrauch, Kosten für die |
Erstausrüstung dieser Infrastruktur, Kosten für die Erneuerung und | Erstausrüstung dieser Infrastruktur, Kosten für die Erneuerung und |
Modernisierung dieser Ausrüstung und Infrastruktur, | Modernisierung dieser Ausrüstung und Infrastruktur, |
2. Erwerb, Modernisierung und/oder Anpassung des Materials und der | 2. Erwerb, Modernisierung und/oder Anpassung des Materials und der |
Programme für die Ausrüstung von übergemeindlichen oder provinzialen | Programme für die Ausrüstung von übergemeindlichen oder provinzialen |
Netzen zur Übermittlung von Anrufen, Auskünften oder Daten, mit | Netzen zur Übermittlung von Anrufen, Auskünften oder Daten, mit |
Ausnahme der Betriebskosten für dieses Material, | Ausnahme der Betriebskosten für dieses Material, |
3. Beteiligung am Erwerb des Materials und der Ausrüstung für die | 3. Beteiligung am Erwerb des Materials und der Ausrüstung für die |
Integrierung der 101-Rufzentralen, nachdem die Vereinbarung über diese | Integrierung der 101-Rufzentralen, nachdem die Vereinbarung über diese |
Integrierung genehmigt ist. | Integrierung genehmigt ist. |
2 - Wenn der Minister des Innern es für angemessen hält, die in 1 | 2 - Wenn der Minister des Innern es für angemessen hält, die in 1 |
vorgesehenen Ausgaben selbst zu tätigen, kann er die hierzu | vorgesehenen Ausgaben selbst zu tätigen, kann er die hierzu |
erforderlichen Mittel von dem Anteil einbehalten, der den | erforderlichen Mittel von dem Anteil einbehalten, der den |
Provinzgouverneuren im Rahmen des vorliegenden Erlasses gewährt wird. | Provinzgouverneuren im Rahmen des vorliegenden Erlasses gewährt wird. |
Art. 20.Unbeschadet des Artikels 1 2 werden die Mittel, die den |
Art. 20.Unbeschadet des Artikels 1 2 werden die Mittel, die den |
Provinzgouverneuren in Anwendung von Artikel 1 1 vorbehalten sind, auf | Provinzgouverneuren in Anwendung von Artikel 1 1 vorbehalten sind, auf |
der Grundlage eines Verteilungskoeffizienten, der sich zu 50 % auf die | der Grundlage eines Verteilungskoeffizienten, der sich zu 50 % auf die |
Bevölkerungszahl der Provinz und zu 50 % auf den Personalbestand der | Bevölkerungszahl der Provinz und zu 50 % auf den Personalbestand der |
Gemeindepolizei der Provinz stützt, unter die Provinzgouverneure | Gemeindepolizei der Provinz stützt, unter die Provinzgouverneure |
verteilt. | verteilt. |
Art. 21.Zur Festlegung der in Artikel 2 erwähnten Koeffizienten |
Art. 21.Zur Festlegung der in Artikel 2 erwähnten Koeffizienten |
werden die Bevölkerungszahl und der Personalbestand am 1. Januar des | werden die Bevölkerungszahl und der Personalbestand am 1. Januar des |
Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr berücksichtigt. | Jahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr berücksichtigt. |
Der Personalbestand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der | Der Personalbestand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der |
Gemeindepolizei, die im aktiven Dienst sind oder diesen gleichgestellt | Gemeindepolizei, die im aktiven Dienst sind oder diesen gleichgestellt |
sind und die als angehende Bedienstete, als Bedienstete auf Probe oder | sind und die als angehende Bedienstete, als Bedienstete auf Probe oder |
als definitiv ernannte Bedienstete einen Dienstgrad besitzen, der in | als definitiv ernannte Bedienstete einen Dienstgrad besitzen, der in |
der in den Artikeln 1, 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 13. | der in den Artikeln 1, 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 13. |
Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der | Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der |
Gemeindepolizei festgelegten Hierarchie der Dienstgrade aufgeführt | Gemeindepolizei festgelegten Hierarchie der Dienstgrade aufgeführt |
ist. | ist. |
Art. 22.Die Beihilfe des Staates für die in Artikel 1 erwähnten |
Art. 22.Die Beihilfe des Staates für die in Artikel 1 erwähnten |
Ausgaben beläuft sich auf 100 % dieser Ausgaben; sie ist jedoch auf 60 | Ausgaben beläuft sich auf 100 % dieser Ausgaben; sie ist jedoch auf 60 |
% begrenzt für die in Artikel 1 1 Nr. 1 erwähnten Ausgaben für den | % begrenzt für die in Artikel 1 1 Nr. 1 erwähnten Ausgaben für den |
Ankauf, Bau oder Umbau von Immobilien, wenn die erworbenen, gebauten | Ankauf, Bau oder Umbau von Immobilien, wenn die erworbenen, gebauten |
oder umgebauten Immobilien nicht Eigentum des Staates sind. | oder umgebauten Immobilien nicht Eigentum des Staates sind. |
Art. 23.Vor dem 15. März eines jeden Jahres schlägt der |
Art. 23.Vor dem 15. März eines jeden Jahres schlägt der |
Provinzgouverneur dem Minister des Innern einen ausführlichen Plan mit | Provinzgouverneur dem Minister des Innern einen ausführlichen Plan mit |
zahlenmässigen Angaben zu den Ankäufen und Beteiligungen vor, die er | zahlenmässigen Angaben zu den Ankäufen und Beteiligungen vor, die er |
im Rahmen des Haushaltsvolumens, dessen Betrag ihm in Anwendung von | im Rahmen des Haushaltsvolumens, dessen Betrag ihm in Anwendung von |
Artikel 2 mitgeteilt worden ist, vornehmen möchte. | Artikel 2 mitgeteilt worden ist, vornehmen möchte. |
Dieser Vorschlag muss sich auf vollständige und genaue Angaben über | Dieser Vorschlag muss sich auf vollständige und genaue Angaben über |
Art, Zweckmässigkeit und Kosten der geplanten Massnahmen stützen. | Art, Zweckmässigkeit und Kosten der geplanten Massnahmen stützen. |
Der Minister des Innern teilt dem Gouverneur den endgültigen Plan der | Der Minister des Innern teilt dem Gouverneur den endgültigen Plan der |
Massnahmen mit. | Massnahmen mit. |
Die buchhalterische Ausgabenverpflichtung für Beihilfen bis zu einem | Die buchhalterische Ausgabenverpflichtung für Beihilfen bis zu einem |
Betrag von 10000000 Franken und ihre Auszahlung werden im Ministerium | Betrag von 10000000 Franken und ihre Auszahlung werden im Ministerium |
des Innern durch Vermittlung der Gouverneure nach Vorlage der | des Innern durch Vermittlung der Gouverneure nach Vorlage der |
vollständigen Akten und gemäss den Vorschriften für die Vergabe von | vollständigen Akten und gemäss den Vorschriften für die Vergabe von |
Aufträgen und den Buchführungsregeln, die für den Staat gelten, | Aufträgen und den Buchführungsregeln, die für den Staat gelten, |
verrichtet. | verrichtet. |
Der Minister des Innern ist zuständig für die Vergabe und die | Der Minister des Innern ist zuständig für die Vergabe und die |
Durchführung der öffentlichen Bau-, Liefer- und | Durchführung der öffentlichen Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge bei Verträgen, deren Betrag 10000000 Franken | Dienstleistungsaufträge bei Verträgen, deren Betrag 10000000 Franken |
überschreitet. | überschreitet. |
Art. 24.Die Verwalter der in Artikel 1 1 Nr. 3 erwähnten |
Art. 24.Die Verwalter der in Artikel 1 1 Nr. 3 erwähnten |
101-Rufzentralen teilen dem Provinzgouverneur spätestens am 1. Januar | 101-Rufzentralen teilen dem Provinzgouverneur spätestens am 1. Januar |
des betreffenden Haushaltsjahres die Vorschläge mit, die ihrer Meinung | des betreffenden Haushaltsjahres die Vorschläge mit, die ihrer Meinung |
nach hinsichtlich des Erwerbs des betreffenden Materials und der | nach hinsichtlich des Erwerbs des betreffenden Materials und der |
betreffenden Ausrüstung angebracht sind. Der Gouverneur fügt diese | betreffenden Ausrüstung angebracht sind. Der Gouverneur fügt diese |
Vorschläge in den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten | Vorschläge in den in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Plan ein. | Plan ein. |
Art. 25.Der begünstigste Gouverneur darf die Infrastruktur, das |
Art. 25.Der begünstigste Gouverneur darf die Infrastruktur, das |
Material und die Ausrüstung, für die ihm in Anwendung von Artikel 1 1 | Material und die Ausrüstung, für die ihm in Anwendung von Artikel 1 1 |
eine finanzielle Beihilfe des Staates gewährt worden ist | eine finanzielle Beihilfe des Staates gewährt worden ist |
beziehungsweise die ihm in Anwendung von Artikel 1 2 zur Verfügung | beziehungsweise die ihm in Anwendung von Artikel 1 2 zur Verfügung |
gestellt worden sind, nur unter den vom Minister des Innern bestimmten | gestellt worden sind, nur unter den vom Minister des Innern bestimmten |
Bedingungen veräussern oder vermieten. Diese Infrastruktur, dieses | Bedingungen veräussern oder vermieten. Diese Infrastruktur, dieses |
Material und diese Ausrüstung dürfen nur für den ursprünglich | Material und diese Ausrüstung dürfen nur für den ursprünglich |
vorgesehenen Zweck gebraucht werden. | vorgesehenen Zweck gebraucht werden. |
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der | Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der |
vom Minister des Innern in Anwendung dieses Erlasses festgelegten | vom Minister des Innern in Anwendung dieses Erlasses festgelegten |
Bedingungen wird die finanzielle Beihilfe des Staates ganz | Bedingungen wird die finanzielle Beihilfe des Staates ganz |
zurückgefordert. | zurückgefordert. |
Art. 26.Für das Haushaltsjahr 1989 kann der Minister des Innern |
Art. 26.Für das Haushaltsjahr 1989 kann der Minister des Innern |
ausnahmeweise von den im vorliegenden Erlass festgelegten Fristen | ausnahmeweise von den im vorliegenden Erlass festgelegten Fristen |
abweichen. Er kann ebenfalls von dem in Artikel 2 festgelegten | abweichen. Er kann ebenfalls von dem in Artikel 2 festgelegten |
Verteilerschlüssel abweichen, um Investitionen fortzuführen, für die | Verteilerschlüssel abweichen, um Investitionen fortzuführen, für die |
vorher Verpflichtungen eingegangen worden sind. Die auf diese Weise | vorher Verpflichtungen eingegangen worden sind. Die auf diese Weise |
gewährten zusätzlichen Mittel werden von den Mitteln abgezogen, die | gewährten zusätzlichen Mittel werden von den Mitteln abgezogen, die |
den Empfängern für das Haushaltsjahr 1990 gewährt werden. | den Empfängern für das Haushaltsjahr 1990 gewährt werden. |
Art. 27.Der Königliche Erlass vom 17. Februar 1987 zur Festlegung der |
Art. 27.Der Königliche Erlass vom 17. Februar 1987 zur Festlegung der |
Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe des Staates | Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Beihilfe des Staates |
an die Provinzen und Gemeinden für die Ausrüstung der Gemeindepolizei | an die Provinzen und Gemeinden für die Ausrüstung der Gemeindepolizei |
und eine Verbesserung der Koordinierung im Bereich der Sicherheit, | und eine Verbesserung der Koordinierung im Bereich der Sicherheit, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 1988, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 1988, wird |
aufgehoben. Die vom Staat und von den Gemeinden in Anwendung dieses | aufgehoben. Die vom Staat und von den Gemeinden in Anwendung dieses |
Erlasses eingegangenen Verpflichtungen sind weiterhin ohne zeitliche | Erlasses eingegangenen Verpflichtungen sind weiterhin ohne zeitliche |
Begrenzung wirksam. | Begrenzung wirksam. |
Art. 28.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 28.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. September 1989 | Gegeben zu Brüssel, den 27. September 1989 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 mei 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 mei 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
10. APRIL 1995 Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 10. APRIL 1995 Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 27. September 1989 zur Regelung der finanziellen | Erlasses vom 27. September 1989 zur Regelung der finanziellen |
Beteiligung des Staates an bestimmten Investitionen und Ankäufen | Beteiligung des Staates an bestimmten Investitionen und Ankäufen |
zugunsten der Gemeindepolizei (I) | zugunsten der Gemeindepolizei (I) |
BALDUIN, König der Belgier, | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 37 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 37 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 1989 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 1989 zur Regelung |
der finanziellen Beteiligung des Staates an bestimmten Investitionen | der finanziellen Beteiligung des Staates an bestimmten Investitionen |
und Ankäufen zugunsten der Gemeindepolizei (I); | und Ankäufen zugunsten der Gemeindepolizei (I); |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung des | Aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung des |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995, | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995, |
insbesondere des Abschnitts 56 Ministerium des Innern; | insbesondere des Abschnitts 56 Ministerium des Innern; |
In der Erwägung, dass den Provinzgouverneuren im | In der Erwägung, dass den Provinzgouverneuren im |
Verwaltungshaushaltsplan des Ministeriums des Innern, | Verwaltungshaushaltsplan des Ministeriums des Innern, |
Organisationsabschnitt 56, Tätigkeitsprogramm 10, Zuweisung 63.08, für | Organisationsabschnitt 56, Tätigkeitsprogramm 10, Zuweisung 63.08, für |
das Haushaltsjahr 1995 Mittel in Höhe von 134,2 Millionen Franken zur | das Haushaltsjahr 1995 Mittel in Höhe von 134,2 Millionen Franken zur |
Verfügung gestellt worden sind; | Verfügung gestellt worden sind; |
In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 27. September 1989 zur | In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 27. September 1989 zur |
Regelung der finanziellen Beteiligung des Staates an bestimmten | Regelung der finanziellen Beteiligung des Staates an bestimmten |
Investitionen und Ankäufen zugunsten der Gemeindepolizei (I) der seit | Investitionen und Ankäufen zugunsten der Gemeindepolizei (I) der seit |
der Teilung der Provinz Brabant am 1. Januar 1995 entstandenen neuen | der Teilung der Provinz Brabant am 1. Januar 1995 entstandenen neuen |
Lage angepasst werden muss; | Lage angepasst werden muss; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 1995; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. März 1995; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 7. |
April 1995; | April 1995; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 1, zuletzt abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 1, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die zwingende | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die zwingende |
Notwendigkeit, die für das Haushaltsjahr 1995 unter Zuweisung | Notwendigkeit, die für das Haushaltsjahr 1995 unter Zuweisung |
56.10.63.08 eingetragenen Mittel so schnell wie möglich unter die | 56.10.63.08 eingetragenen Mittel so schnell wie möglich unter die |
Provinzgouverneure und den Gouverneur des Verwaltungsbezirks | Provinzgouverneure und den Gouverneur des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt zu verteilen; | Brüssel-Hauptstadt zu verteilen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : |
Art. 29.In Artikel 1 1 und 2 und in Artikel 2 des Königlichen |
Art. 29.In Artikel 1 1 und 2 und in Artikel 2 des Königlichen |
Erlasses vom 27. September 1989 zur Regelung der finanziellen | Erlasses vom 27. September 1989 zur Regelung der finanziellen |
Beteiligung des Staates an bestimmten Investitionen und Ankäufen | Beteiligung des Staates an bestimmten Investitionen und Ankäufen |
zugunsten der Gemeindepolizei (I) werden die Wörter « den | zugunsten der Gemeindepolizei (I) werden die Wörter « den |
Provinzgouverneuren » durch die Wörter « den Provinzgouverneuren und | Provinzgouverneuren » durch die Wörter « den Provinzgouverneuren und |
dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. In | dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. In |
Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter « die | Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter « die |
Provinzgouverneure » durch die Wörter « die Provinzgouverneure und den | Provinzgouverneure » durch die Wörter « die Provinzgouverneure und den |
Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. In | Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. In |
Artikel 5 Absatz 4 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « | Artikel 5 Absatz 4 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « |
der Gouverneure » durch die Wörter « der Provinzgouverneure | der Gouverneure » durch die Wörter « der Provinzgouverneure |
beziehungsweise des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks | beziehungsweise des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. | Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. |
Art. 30.In Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 6 desselben Königlichen |
Art. 30.In Artikel 5 Absatz 1 und in Artikel 6 desselben Königlichen |
Erlasses werden die Wörter « der Provinzgouverneur » oder « der | Erlasses werden die Wörter « der Provinzgouverneur » oder « der |
Gouverneur », je nach Fall, durch die Wörter « der Provinzgouverneur | Gouverneur », je nach Fall, durch die Wörter « der Provinzgouverneur |
beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks | beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. In Artikel 5 Absatz 3 und in Artikel 6 | Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. In Artikel 5 Absatz 3 und in Artikel 6 |
desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « dem Gouverneur » | desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « dem Gouverneur » |
oder « dem Provinzgouverneur », je | oder « dem Provinzgouverneur », je |
nach Fall, durch die Wörter « dem Provinzgouverneur beziehungsweise | nach Fall, durch die Wörter « dem Provinzgouverneur beziehungsweise |
dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. In | dem Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. In |
Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « der | Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « der |
begünstigte Gouverneur » durch die Wörter « der begünstigte | begünstigte Gouverneur » durch die Wörter « der begünstigte |
Provinzgouverneur beziehungsweise der begünstigte Gouverneur des | Provinzgouverneur beziehungsweise der begünstigte Gouverneur des |
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. | Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt » ersetzt. |
Art. 31.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
Art. 31.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 mei 1997. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 mei 1997. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |