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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 réglant certaines opérations pour l'élection des Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2007 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers op 10 juni 2007 |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 5 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 réglant certaines | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2007 tot |
opérations pour l'élection des Chambres législatives fédérales du 10 | regeling van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de |
juin 2007 | federale Wetgevende Kamers op 10 juni 2007 |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 3 mai 2007 réglant certaines opérations pour l'élection des | besluit van 3 mei 2007 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor |
Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007, établi par le Service | de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers op 10 juni 2007, |
central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 réglant | vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2007 tot regeling van |
certaines opérations pour l'élection des Chambres législatives | sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de federale |
fédérales du 10 juin 2007. | Wetgevende Kamers op 10 juni 2007. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 5 juin 2007. | Gegeven te Brussel, 5 juni 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
3. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter | 3. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter |
Wahlverrichtungen für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern | Wahlverrichtungen für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
vom 10. Juni 2007 | vom 10. Juni 2007 |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
13. Februar 2007; | 13. Februar 2007; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und |
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen | über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen |
Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007; | Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der |
automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. | automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
Februar 2007; | Februar 2007; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung |
der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen | der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen |
Versicherung; | Versicherung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des |
Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der | Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der |
Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt | Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt |
wird; | wird; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2007 zur Einberufung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2007 zur Einberufung der |
Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und | Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und |
zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern; | zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern; |
In der Erwägung, dass durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 73/2003 vom | In der Erwägung, dass durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 73/2003 vom |
26. Mai 2003 einige Bestimmungen der Gesetze vom 13. Dezember 2002 zur | 26. Mai 2003 einige Bestimmungen der Gesetze vom 13. Dezember 2002 zur |
Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage und zur Abänderung | Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage und zur Abänderung |
verschiedener Wahlrechtsvorschriften für nichtig erklärt werden; | verschiedener Wahlrechtsvorschriften für nichtig erklärt werden; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen die | In der Erwägung, dass die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen die |
Wahlverrichtungen bei den Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden | Wahlverrichtungen bei den Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden |
Kammern bestimmen; | Kammern bestimmen; |
In der Erwägung, dass die Wahlen im Hinblick auf die Erneuerung der | In der Erwägung, dass die Wahlen im Hinblick auf die Erneuerung der |
Abgeordnetenkammer und des Senats auf den 10. Juni 2007 festgelegt | Abgeordnetenkammer und des Senats auf den 10. Juni 2007 festgelegt |
sind; | sind; |
In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die durch die | In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die durch die |
Wahlgesetze für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen | Wahlgesetze für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen |
festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an | festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an |
denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den 10. Juni 2007 | denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den 10. Juni 2007 |
anberaumten Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern ausgeführt | anberaumten Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern ausgeführt |
werden müssen; | werden müssen; |
In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, | In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, |
bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich | bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich |
festzulegen; | festzulegen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel | KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel |
Artikel 1 - Kandidaturen für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des | Artikel 1 - Kandidaturen für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des |
Senats müssen spätestens am Sonntag, dem 13. Mai 2007, vorgeschlagen | Senats müssen spätestens am Sonntag, dem 13. Mai 2007, vorgeschlagen |
werden. | werden. |
Für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss ein Wahlvorschlag entweder | Für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss ein Wahlvorschlag entweder |
von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen | von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen |
Brüssel-Halle-Vilvoorde, Antwerpen, Ostflandern, Hennegau, | Brüssel-Halle-Vilvoorde, Antwerpen, Ostflandern, Hennegau, |
Westflandern und Lüttich, von mindestens vierhundert Wählern im | Westflandern und Lüttich, von mindestens vierhundert Wählern im |
Wahlkreis Limburg, von mindestens zweihundert Wählern in den | Wahlkreis Limburg, von mindestens zweihundert Wählern in den |
Wahlkreisen Wallonisch- Brabant, Löwen, Namur und Luxemburg oder von | Wahlkreisen Wallonisch- Brabant, Löwen, Namur und Luxemburg oder von |
drei ausscheidenden Mitgliedern unterzeichnet sein. | drei ausscheidenden Mitgliedern unterzeichnet sein. |
Für die Wahl des Senats muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens | Für die Wahl des Senats muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens |
fünftausend Wählern unterzeichnet sein, die in der Wählerliste einer | fünftausend Wählern unterzeichnet sein, die in der Wählerliste einer |
Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises | Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim | Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim |
Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten | Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten |
Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die | Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die |
in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des | in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des |
Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim | Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim |
Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten | Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten |
Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens zwei ausscheidenden | Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens zwei ausscheidenden |
Senatoren, die der Sprachgruppe angehören, die der in der | Senatoren, die der Sprachgruppe angehören, die der in der |
Spracherklärung der Kandidaten angegebenen Sprache entspricht. | Spracherklärung der Kandidaten angegebenen Sprache entspricht. |
Für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Wahlvorschlag dem | Für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Wahlvorschlag dem |
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt; für | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt; für |
die Wahl des Senats wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des | die Wahl des Senats wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums in Mecheln (niederländisches | Hauptwahlvorstandes des Kollegiums in Mecheln (niederländisches |
Wahlkollegium) oder in Namur (französisches Wahlkollegium) | Wahlkollegium) oder in Namur (französisches Wahlkollegium) |
ausgehändigt. | ausgehändigt. |
Art. 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für | Art. 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für |
die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des | die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des |
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats geben | Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats geben |
gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die | gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die |
spätestens am Dienstag, dem 8. Mai 2007, veröffentlicht wird, den Ort | spätestens am Dienstag, dem 8. Mai 2007, veröffentlicht wird, den Ort |
bekannt, an dem sie am Samstag, dem 12. Mai 2007, zwischen 14 und 16 | bekannt, an dem sie am Samstag, dem 12. Mai 2007, zwischen 14 und 16 |
Uhr und am Sonntag, dem 13. Mai 2007, zwischen 9 und 12 Uhr die | Uhr und am Sonntag, dem 13. Mai 2007, zwischen 9 und 12 Uhr die |
Wahlvorschläge entgegennehmen. | Wahlvorschläge entgegennehmen. |
In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 117, | In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 117, |
Artikel 117bis, Artikel 118 Absatz 1 bis 6 und Absatz 9, Artikel 119 | Artikel 117bis, Artikel 118 Absatz 1 bis 6 und Absatz 9, Artikel 119 |
Absatz 1 bis 3, Artikel 121 und Artikel 124 dieses Gesetzbuches | Absatz 1 bis 3, Artikel 121 und Artikel 124 dieses Gesetzbuches |
erinnert werden. | erinnert werden. |
In der Bekanntmachung muss daran erinnert werden, dass die | In der Bekanntmachung muss daran erinnert werden, dass die |
Wahlvorschläge vollkommen getrennt für jede der beiden Kammern zu | Wahlvorschläge vollkommen getrennt für jede der beiden Kammern zu |
erfolgen haben. | erfolgen haben. |
In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden: | In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden: |
1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die | 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die |
Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten | Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten |
müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und | müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb | Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb |
fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von | fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von |
ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb | ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb |
derselben Frist beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des | derselben Frist beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des |
Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und beim Vorsitzenden | Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und beim Vorsitzenden |
des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats | des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats |
anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, | anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, |
die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die | die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die |
von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren, | von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren, |
2. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die | 2. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die |
beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder | beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder |
Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl | Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl |
des Senats vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer Akte | des Senats vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer Akte |
zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen. | zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen. |
Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt | Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt |
gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die | gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die |
spätestens am Samstag, dem 26. Mai 2007, veröffentlicht wird, den Ort | spätestens am Samstag, dem 26. Mai 2007, veröffentlicht wird, den Ort |
bekannt, an dem er am Dienstag, dem 5. Juni 2007, zwischen 14 und 16 | bekannt, an dem er am Dienstag, dem 5. Juni 2007, zwischen 14 und 16 |
Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die | Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die |
Zählbürovorstände A und B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für | Zählbürovorstände A und B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für |
die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats beauftragt | die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats beauftragt |
sind, entgegennimmt. Gemäss Artikel 149 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches | sind, entgegennimmt. Gemäss Artikel 149 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches |
werden die Zählbürovorstände in den Wahlkreisen Luxemburg, Namur und | werden die Zählbürovorstände in den Wahlkreisen Luxemburg, Namur und |
Wallonisch-Brabant nicht aufgeteilt. | Wallonisch-Brabant nicht aufgeteilt. |
Art. 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der | Art. 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die | Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die |
Wahl des Senats schliessen die Kandidatenliste am Montag, dem 14. Mai | Wahl des Senats schliessen die Kandidatenliste am Montag, dem 14. Mai |
2007, um 16 Uhr vorläufig ab. | 2007, um 16 Uhr vorläufig ab. |
Die Vorsitzenden der in vorangehendem Absatz erwähnten Wahlvorstände | Die Vorsitzenden der in vorangehendem Absatz erwähnten Wahlvorstände |
nehmen am Dienstag, dem 15. Mai 2007, zwischen 13 und 15 Uhr die mit | nehmen am Dienstag, dem 15. Mai 2007, zwischen 13 und 15 Uhr die mit |
Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter | Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter |
Kandidaturen und die Beschwerden, die sich auf die Tatsache stützen, | Kandidaturen und die Beschwerden, die sich auf die Tatsache stützen, |
dass Kandidaten für die Wahl des Senats die in Artikel 116 § 4 Absatz | dass Kandidaten für die Wahl des Senats die in Artikel 116 § 4 Absatz |
6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Erklärung nicht | 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Erklärung nicht |
abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 17. Mai 2007, zwischen 14 und | abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 17. Mai 2007, zwischen 14 und |
16 Uhr die in Artikel 123 des Wahlgesetzbuches erwähnten Schriftsätze | 16 Uhr die in Artikel 123 des Wahlgesetzbuches erwähnten Schriftsätze |
und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen. | und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen. |
Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der | Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die | Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die |
Wahl des Senats treten am Donnerstag, dem 17. Mai 2007, um 16 Uhr | Wahl des Senats treten am Donnerstag, dem 17. Mai 2007, um 16 Uhr |
zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschliessen und den | zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschliessen und den |
Stimmzettel zu erstellen. | Stimmzettel zu erstellen. |
Wenn jedoch gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder | Wenn jedoch gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder |
auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine | auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine |
Kandidatur aufgrund von Artikel 119ter oder Artikel 125quinquies | Kandidatur aufgrund von Artikel 119ter oder Artikel 125quinquies |
desselben Gesetzbuches abgelehnt wird, Berufung eingelegt wird, wird | desselben Gesetzbuches abgelehnt wird, Berufung eingelegt wird, wird |
der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels für die | der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels für die |
betreffende Kammer auf Montag, den 21. Mai 2007, um 18 Uhr vertagt, | betreffende Kammer auf Montag, den 21. Mai 2007, um 18 Uhr vertagt, |
Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die | Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die |
Abgeordnetenkammer oder der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den | Abgeordnetenkammer oder der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den |
Senat erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des | Senat erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des |
Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen. | Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen. |
Art. 5 - Zuerst legt jeder der beiden Hauptwahlvorstände der Kollegien | Art. 5 - Zuerst legt jeder der beiden Hauptwahlvorstände der Kollegien |
für die Wahl des Senats den Stimmzettel für die Wahl dieser | für die Wahl des Senats den Stimmzettel für die Wahl dieser |
Versammlung fest. | Versammlung fest. |
Kandidatenlisten, die sich auf ein geschütztes Listenkürzel | Kandidatenlisten, die sich auf ein geschütztes Listenkürzel |
beziehungsweise Logo und eine gemeinsame laufende Nummer berufen, die | beziehungsweise Logo und eine gemeinsame laufende Nummer berufen, die |
durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte | durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte |
Auslosung bestimmt wird, erhalten diese laufende Nummer, wenn ihnen | Auslosung bestimmt wird, erhalten diese laufende Nummer, wenn ihnen |
die Bescheinigung der Person beziehungsweise ihres Vertreters, die von | die Bescheinigung der Person beziehungsweise ihres Vertreters, die von |
der betreffenden politischen Formation benannt wurden, um die | der betreffenden politischen Formation benannt wurden, um die |
Kandidatenliste zu bestätigen, beigefügt ist. | Kandidatenliste zu bestätigen, beigefügt ist. |
Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der | Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der |
beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer | beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer |
zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, | zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, |
wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche | wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche |
Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden | Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden |
Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden | Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden |
Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die | Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die |
bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten | bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten |
Auslosung zugeteilt wurde. | Auslosung zugeteilt wurde. |
Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des | Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des |
Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden | Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden |
Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis | Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis |
zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle | zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle |
Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den | Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den |
Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der | Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen | Abgeordnetenkammer in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen |
Region und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | Region und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer mit. | Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer mit. |
In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel | In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel |
beziehungsweise Logos an, die den verschiedenen Nummern entsprechen. | beziehungsweise Logos an, die den verschiedenen Nummern entsprechen. |
Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des | Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des |
Senats übermitteln ausserdem unverzüglich eine Abschrift des | Senats übermitteln ausserdem unverzüglich eine Abschrift des |
Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung | Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung |
festgelegt worden ist, zwecks Drucks an die Vorsitzenden der | festgelegt worden ist, zwecks Drucks an die Vorsitzenden der |
Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den | Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den |
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats. | Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats. |
Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der | Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl | Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl |
dieser Versammlung festgelegt. | dieser Versammlung festgelegt. |
Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der | Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der |
Nummern, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des | Nummern, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des |
Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden. | Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden. |
Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 4 Absatz 1 des | Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 4 Absatz 1 des |
Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu | Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu |
dürfen, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste | dürfen, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste |
zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. | zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. |
Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des | Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des |
Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den | Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den |
Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine | Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine |
laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen | laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen |
beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die | beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die |
unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen | unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen |
von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von | von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von |
den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde. | den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde. |
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl | Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl |
der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm | der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm |
aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist. | aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist. |
KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im | KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im |
Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125quinquies des | Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125quinquies des |
Wahlgesetzbuches | Wahlgesetzbuches |
Art. 7 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und | Art. 7 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und |
spätestens am Freitag, dem 18. Mai 2007, händigen die Vorsitzenden der | spätestens am Freitag, dem 18. Mai 2007, händigen die Vorsitzenden der |
Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates | Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates |
persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der | persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der |
Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in Bezug auf den | Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in Bezug auf den |
Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des | Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des |
Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz | Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz |
6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben. | 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben. |
Art. 8 - Kandidaten, die aus dem in Artikel 7 angegebenen Grund | Art. 8 - Kandidaten, die aus dem in Artikel 7 angegebenen Grund |
abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschliessen | abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschliessen |
sollte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem | sollte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem |
ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen | ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen |
spätestens am Samstag, dem 19. Mai 2007, dem Chefgreffier des | spätestens am Samstag, dem 19. Mai 2007, dem Chefgreffier des |
Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung einen Antrag in den üblichen | Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung einen Antrag in den üblichen |
Formen aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums | Formen aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums |
keine schriftliche Berufungserklärung über das Protokoll der Sitzung, | keine schriftliche Berufungserklärung über das Protokoll der Sitzung, |
in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist, | in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist, |
abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von | abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von |
ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie | ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie |
im Rechtsstreit vorlegen möchten. | im Rechtsstreit vorlegen möchten. |
Art. 9 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor | Art. 9 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor |
bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt. | bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt. |
Art. 10 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache | Art. 10 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache |
beauftragten Kammer spätestens auf Montag, den 21. Mai 2007, um 10 Uhr | beauftragten Kammer spätestens auf Montag, den 21. Mai 2007, um 10 Uhr |
vormittags anberaumt. | vormittags anberaumt. |
Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom | Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom |
Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die | Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die |
Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des | Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des |
Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel | Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel |
gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen. | gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen. |
Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt. | Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt. |
Art. 11 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder | Art. 11 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder |
vertreten sein; ansonsten wird sein Einspruch abgelehnt. | vertreten sein; ansonsten wird sein Einspruch abgelehnt. |
Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte | Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte |
Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder | Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder |
fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme | fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme |
notwendigen Fragen. | notwendigen Fragen. |
Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom | Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom |
Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in | Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in |
Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre mündlichen | Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre mündlichen |
Bemerkungen vor. | Bemerkungen vor. |
Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied | Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied |
des Auditorats seine Stellungnahme ab. | des Auditorats seine Stellungnahme ab. |
Der Präsident schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur | Der Präsident schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur |
Beratung. | Beratung. |
Art. 12 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem | Art. 12 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem |
Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden | Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden |
ist, den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier | ist, den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier |
des Senats unverzüglich notifiziert. | des Senats unverzüglich notifiziert. |
Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes | Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes |
des Kollegiums am Montag, dem 21. Mai 2007, vor 18 Uhr per Telefax zur | des Kollegiums am Montag, dem 21. Mai 2007, vor 18 Uhr per Telefax zur |
Kenntnis gebracht. | Kenntnis gebracht. |
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung | Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung |
der Wahl- und Zählbürovorstände | der Wahl- und Zählbürovorstände |
Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt | Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt |
Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände | Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände |
und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung: | und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung: |
1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 | 1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 |
eingetragenen Wählern, | eingetragenen Wählern, |
2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 | 2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 |
eingetragenen Wählern, | eingetragenen Wählern, |
3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 | 3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 |
eingetragenen Wählern. | eingetragenen Wählern. |
Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung | Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung |
des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten | des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten |
Wahlen für die Abgeordnetenkammer und des Senat eingetragenen Wähler | Wahlen für die Abgeordnetenkammer und des Senat eingetragenen Wähler |
als Basis. | als Basis. |
Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich | Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich |
auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten | auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten |
Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Inneres, Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung, Park Atrium, | Inneres, Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung, Park Atrium, |
rue des Colonies 11, 1000 Brüssel, mit dem Vermerk « ... Exemplar(e) | rue des Colonies 11, 1000 Brüssel, mit dem Vermerk « ... Exemplar(e) |
Liste Zusammensetzung Wahl- und Zählbürovorstände/Kanton... » | Liste Zusammensetzung Wahl- und Zählbürovorstände/Kanton... » |
ausgestellt. | ausgestellt. |
Abschnitt 2 - Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die | Abschnitt 2 - Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die |
Mitglieder der Wahlvorstände | Mitglieder der Wahlvorstände |
Art. 14 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der | Art. 14 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der |
Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: | Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: |
a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die | a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die |
Wahl des Senats, | Wahl des Senats, |
- für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die | - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die |
Wahl der Abgeordnetenkammer: | Wahl der Abgeordnetenkammer: |
ein Betrag von 105 EUR, | ein Betrag von 105 EUR, |
b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten | b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten |
Wahlvorstände: 75 EUR, | Wahlvorstände: 75 EUR, |
c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die | c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die |
Wahl des Senats, | Wahl des Senats, |
- für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die | - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die |
Wahl der Abgeordnetenkammer: | Wahl der Abgeordnetenkammer: |
ein Betrag von 90 EUR, | ein Betrag von 90 EUR, |
d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten | d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten |
Wahlvorstände: 60 EUR, | Wahlvorstände: 60 EUR, |
e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 75 EUR, | e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 75 EUR, |
f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der | f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der |
Kantone: 30 EUR, | Kantone: 30 EUR, |
g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten | g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten |
Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 15 EUR. | Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 15 EUR. |
Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder, | Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder, |
Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit | Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit |
automatisierter Stimmabgabe wird auf 22,50 EUR erhöht, wenn die | automatisierter Stimmabgabe wird auf 22,50 EUR erhöht, wenn die |
Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. | Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. |
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert | April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert |
werden. | werden. |
§ 2 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine | § 2 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine |
Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie | Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie |
nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind. | nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind. |
Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende | Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende |
oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für | oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für |
die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind. | die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,20 EUR | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,20 EUR |
pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. | pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. |
§ 3 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt | § 3 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt |
wird, das dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Mai | wird, das dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Mai |
2007 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und | 2007 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und |
Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände | Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände |
entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht. | entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht. |
Abschnitt 3 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die | Abschnitt 3 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die |
Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können | Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können |
Art. 15 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer | Art. 15 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer |
Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von | Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von |
körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern | körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern |
der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 sowohl in der | der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 sowohl in der |
Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum | Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum |
Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. | Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. |
§ 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden | § 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden |
deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die | deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die |
Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder | Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder |
Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg | Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg |
von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen | von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen |
könnten. | könnten. |
Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. | Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. |
Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines | Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines |
Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne | Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne |
von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, | von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, |
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. | abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. |
§ 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: | § 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: |
1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der | 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der |
Hauptwahlvorstände der Provinzen, der Hauptwahlvorstände der | Hauptwahlvorstände der Provinzen, der Hauptwahlvorstände der |
Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und | Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und |
Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der | Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der |
Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie | Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie |
bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, | bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, |
2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter | 2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter |
Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, | Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, |
vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als | vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als |
Organisator der Wahlen. | Organisator der Wahlen. |
Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli | Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli |
1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung |
unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen. | unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen. |
Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise | Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise |
die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, | die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, |
bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach | bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach |
Erschöpfung dieser Versicherungen. | Erschöpfung dieser Versicherungen. |
§ 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im | § 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im |
Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. | eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. |
§ 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene | § 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene |
Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste | Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste |
Tagung festgelegten Datum. | Tagung festgelegten Datum. |
Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen | Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen |
durchgeführt haben. | durchgeführt haben. |
§ 6 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des | § 6 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des |
Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, | Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, |
seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die | seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die |
sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des | sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des |
Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. | Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. |
Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt | Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt |
werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde | werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde |
Unglücksfälle zu verstehen. | Unglücksfälle zu verstehen. |
Abschnitt 4 -- Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler | Abschnitt 4 -- Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler |
Art. 16 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die | Art. 16 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die |
Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den | Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, | Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, |
die in der Wählerliste für die Wahlen vom 10. Juni 2007 eingetragen | die in der Wählerliste für die Wahlen vom 10. Juni 2007 eingetragen |
sind. | sind. |
§ 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen | § 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen |
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die | Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die |
Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte | Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte |
zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre | zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre |
Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen. | Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen. |
Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage | Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage |
vorlegen: | vorlegen: |
a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den | a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den |
Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr | Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr |
in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, | in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, |
b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass | b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass |
sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die | sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die |
Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder | Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder |
ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie | ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie |
wählen müssen, | wählen müssen, |
c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der | c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der |
ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es | ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es |
sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer | sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer |
anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, | anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, |
d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der | d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der |
Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich | Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich |
ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich | ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich |
um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen | um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen |
Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen | Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen |
müssen. | müssen. |
Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum | Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum |
nächsten Montag gültig. Er darf für die Rückfahrt nur auf Vorlage der | nächsten Montag gültig. Er darf für die Rückfahrt nur auf Vorlage der |
ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung | ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung |
gebraucht werden. | gebraucht werden. |
Abschnitt 5 - Wahl mittels Vollmacht | Abschnitt 5 - Wahl mittels Vollmacht |
Art. 17 - Das Vollmachtsformular, das bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 | Art. 17 - Das Vollmachtsformular, das bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 |
zu verwenden ist, entspricht dem Muster, das in Anlage 1 zum | zu verwenden ist, entspricht dem Muster, das in Anlage 1 zum |
Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des | Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des |
bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, so wie durch den | bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, so wie durch den |
Königlichen Erlass vom 2. August 2002 abgeändert, beigefügt ist. | Königlichen Erlass vom 2. August 2002 abgeändert, beigefügt ist. |
Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, | Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, |
die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt | die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt |
sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht | sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht |
aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt | aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt |
ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster, das in Anlage | ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster, das in Anlage |
2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995, abgeändert | 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007, beigefügt ist. | durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007, beigefügt ist. |
Abschnitt 6 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu | Abschnitt 6 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu |
lieferndes Wahlmaterial | lieferndes Wahlmaterial |
Art. 18 - § 1 - Auf die Wahlen vom 10. Juni 2007 sind anwendbar: | Art. 18 - § 1 - Auf die Wahlen vom 10. Juni 2007 sind anwendbar: |
1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial, | 1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli |
1976, | 1976, |
2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial, | 2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial, |
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. | abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. |
Mai 1980. | Mai 1980. |
§ 2 - In Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren | § 2 - In Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren |
angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der | angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der |
Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung | Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung |
des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln. | des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln. |
Abschnitt 7 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros | Abschnitt 7 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros |
Artikel 1. - Bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 für die Föderalen | Artikel 1.- Bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 für die Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern: | Gesetzgebenden Kammern: |
1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in | 1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in |
Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines | Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines |
Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit | Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit |
automatisiertem Wahlverfahren, | automatisiertem Wahlverfahren, |
2. treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem | 2. treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem |
Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 14 Uhr | Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 14 Uhr |
zusammen. | zusammen. |
Bei den in Absatz 1 erwähnten Wahlen dürfen die Ergebnisse der | Bei den in Absatz 1 erwähnten Wahlen dürfen die Ergebnisse der |
Stimmenauszählung am 10. Juni 2007 nicht vor 15 Uhr bekannt gegeben | Stimmenauszählung am 10. Juni 2007 nicht vor 15 Uhr bekannt gegeben |
werden. | werden. |
Abschnitt 8 - Muster der Wahlaufforderungen für die Wähler | Abschnitt 8 - Muster der Wahlaufforderungen für die Wähler |
Art. 2 - Bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10. | Art. 2 - Bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10. |
Juni 2007 entsprechen die Wahlaufforderungen für die Wähler den | Juni 2007 entsprechen die Wahlaufforderungen für die Wähler den |
Mustern 3 und 10, die dem Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur | Mustern 3 und 10, die dem Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur |
Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des | Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des |
Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des | Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des |
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates und | Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates und |
des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt sind. | des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt sind. |
Abschnitt 9 - Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler | Abschnitt 9 - Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler |
in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens | in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens |
bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden | bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden |
Art. 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 beläuft sich die Anzahl der pro | Art. 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 beläuft sich die Anzahl der pro |
Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler bei den gleichzeitigen Wahlen | Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler bei den gleichzeitigen Wahlen |
vom 10. Juni 2007 der Abgeordnetenkammer und des Senats in den | vom 10. Juni 2007 der Abgeordnetenkammer und des Senats in den |
Wahlkantonen und Gemeinden, in denen das automatisierte Wahlverfahren | Wahlkantonen und Gemeinden, in denen das automatisierte Wahlverfahren |
angewandt wird, auf 900 auf der Grundlage der Norm von 5 Wahlapparaten | angewandt wird, auf 900 auf der Grundlage der Norm von 5 Wahlapparaten |
pro Wahlsektion und 180 Wählern pro Wahlapparat. | pro Wahlsektion und 180 Wählern pro Wahlapparat. |
In den Kantonen und Gemeinden des Verwaltungsbezirks | In den Kantonen und Gemeinden des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt beläuft sich diese Anzahl auf 800 auf der Grundlage | Brüssel-Hauptstadt beläuft sich diese Anzahl auf 800 auf der Grundlage |
der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 160 Wählern pro | der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 160 Wählern pro |
Wahlapparat. | Wahlapparat. |
Art. 4 - Damit dem spezifischen Charakter bestimmter Gemeinden | Art. 4 - Damit dem spezifischen Charakter bestimmter Gemeinden |
Rechnung getragen wird, kann die Anzahl der in einer selben | Rechnung getragen wird, kann die Anzahl der in einer selben |
Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler auf höchstens 1300 erhöht | Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler auf höchstens 1300 erhöht |
werden. | werden. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |