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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 réglant certaines opérations pour l'élection des Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007 | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2007 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers op 10 juni 2007 |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 5 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 5 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 réglant certaines | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2007 tot |
| opérations pour l'élection des Chambres législatives fédérales du 10 | regeling van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de |
| juin 2007 | federale Wetgevende Kamers op 10 juni 2007 |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 3 mai 2007 réglant certaines opérations pour l'élection des | besluit van 3 mei 2007 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor |
| Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007, établi par le Service | de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers op 10 juni 2007, |
| central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 réglant | vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2007 tot regeling van |
| certaines opérations pour l'élection des Chambres législatives | sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de federale |
| fédérales du 10 juin 2007. | Wetgevende Kamers op 10 juni 2007. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 5 juin 2007. | Gegeven te Brussel, 5 juni 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 3. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter | 3. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter |
| Wahlverrichtungen für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern | Wahlverrichtungen für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
| vom 10. Juni 2007 | vom 10. Juni 2007 |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruss! | Unser Gruss! |
| Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 13. Februar 2007; | 13. Februar 2007; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und |
| Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und |
| über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen | über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen |
| Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007; | Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der |
| automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. | automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
| Februar 2007; | Februar 2007; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung |
| der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen | der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen |
| Versicherung; | Versicherung; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des |
| Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der | Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der |
| Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt | Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt |
| wird; | wird; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2007 zur Einberufung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2007 zur Einberufung der |
| Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und | Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und |
| zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern; | zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern; |
| In der Erwägung, dass durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 73/2003 vom | In der Erwägung, dass durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 73/2003 vom |
| 26. Mai 2003 einige Bestimmungen der Gesetze vom 13. Dezember 2002 zur | 26. Mai 2003 einige Bestimmungen der Gesetze vom 13. Dezember 2002 zur |
| Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage und zur Abänderung | Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage und zur Abänderung |
| verschiedener Wahlrechtsvorschriften für nichtig erklärt werden; | verschiedener Wahlrechtsvorschriften für nichtig erklärt werden; |
| Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
| Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
| 1996; | 1996; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen die | In der Erwägung, dass die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen die |
| Wahlverrichtungen bei den Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden | Wahlverrichtungen bei den Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden |
| Kammern bestimmen; | Kammern bestimmen; |
| In der Erwägung, dass die Wahlen im Hinblick auf die Erneuerung der | In der Erwägung, dass die Wahlen im Hinblick auf die Erneuerung der |
| Abgeordnetenkammer und des Senats auf den 10. Juni 2007 festgelegt | Abgeordnetenkammer und des Senats auf den 10. Juni 2007 festgelegt |
| sind; | sind; |
| In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die durch die | In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die durch die |
| Wahlgesetze für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen | Wahlgesetze für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen |
| festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an | festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an |
| denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den 10. Juni 2007 | denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den 10. Juni 2007 |
| anberaumten Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern ausgeführt | anberaumten Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern ausgeführt |
| werden müssen; | werden müssen; |
| In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, | In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, |
| bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich | bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich |
| festzulegen; | festzulegen; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel | KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel |
| Artikel 1 - Kandidaturen für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des | Artikel 1 - Kandidaturen für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des |
| Senats müssen spätestens am Sonntag, dem 13. Mai 2007, vorgeschlagen | Senats müssen spätestens am Sonntag, dem 13. Mai 2007, vorgeschlagen |
| werden. | werden. |
| Für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss ein Wahlvorschlag entweder | Für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss ein Wahlvorschlag entweder |
| von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen | von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen |
| Brüssel-Halle-Vilvoorde, Antwerpen, Ostflandern, Hennegau, | Brüssel-Halle-Vilvoorde, Antwerpen, Ostflandern, Hennegau, |
| Westflandern und Lüttich, von mindestens vierhundert Wählern im | Westflandern und Lüttich, von mindestens vierhundert Wählern im |
| Wahlkreis Limburg, von mindestens zweihundert Wählern in den | Wahlkreis Limburg, von mindestens zweihundert Wählern in den |
| Wahlkreisen Wallonisch- Brabant, Löwen, Namur und Luxemburg oder von | Wahlkreisen Wallonisch- Brabant, Löwen, Namur und Luxemburg oder von |
| drei ausscheidenden Mitgliedern unterzeichnet sein. | drei ausscheidenden Mitgliedern unterzeichnet sein. |
| Für die Wahl des Senats muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens | Für die Wahl des Senats muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens |
| fünftausend Wählern unterzeichnet sein, die in der Wählerliste einer | fünftausend Wählern unterzeichnet sein, die in der Wählerliste einer |
| Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises | Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises |
| Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim | Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim |
| Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten | Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten |
| Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die | Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die |
| in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des | in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des |
| Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim | Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim |
| Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten | Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten |
| Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens zwei ausscheidenden | Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens zwei ausscheidenden |
| Senatoren, die der Sprachgruppe angehören, die der in der | Senatoren, die der Sprachgruppe angehören, die der in der |
| Spracherklärung der Kandidaten angegebenen Sprache entspricht. | Spracherklärung der Kandidaten angegebenen Sprache entspricht. |
| Für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Wahlvorschlag dem | Für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Wahlvorschlag dem |
| Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt; für | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt; für |
| die Wahl des Senats wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des | die Wahl des Senats wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des |
| Hauptwahlvorstandes des Kollegiums in Mecheln (niederländisches | Hauptwahlvorstandes des Kollegiums in Mecheln (niederländisches |
| Wahlkollegium) oder in Namur (französisches Wahlkollegium) | Wahlkollegium) oder in Namur (französisches Wahlkollegium) |
| ausgehändigt. | ausgehändigt. |
| Art. 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für | Art. 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für |
| die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des | die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des |
| Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats geben | Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats geben |
| gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die | gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die |
| spätestens am Dienstag, dem 8. Mai 2007, veröffentlicht wird, den Ort | spätestens am Dienstag, dem 8. Mai 2007, veröffentlicht wird, den Ort |
| bekannt, an dem sie am Samstag, dem 12. Mai 2007, zwischen 14 und 16 | bekannt, an dem sie am Samstag, dem 12. Mai 2007, zwischen 14 und 16 |
| Uhr und am Sonntag, dem 13. Mai 2007, zwischen 9 und 12 Uhr die | Uhr und am Sonntag, dem 13. Mai 2007, zwischen 9 und 12 Uhr die |
| Wahlvorschläge entgegennehmen. | Wahlvorschläge entgegennehmen. |
| In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 117, | In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 117, |
| Artikel 117bis, Artikel 118 Absatz 1 bis 6 und Absatz 9, Artikel 119 | Artikel 117bis, Artikel 118 Absatz 1 bis 6 und Absatz 9, Artikel 119 |
| Absatz 1 bis 3, Artikel 121 und Artikel 124 dieses Gesetzbuches | Absatz 1 bis 3, Artikel 121 und Artikel 124 dieses Gesetzbuches |
| erinnert werden. | erinnert werden. |
| In der Bekanntmachung muss daran erinnert werden, dass die | In der Bekanntmachung muss daran erinnert werden, dass die |
| Wahlvorschläge vollkommen getrennt für jede der beiden Kammern zu | Wahlvorschläge vollkommen getrennt für jede der beiden Kammern zu |
| erfolgen haben. | erfolgen haben. |
| In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden: | In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden: |
| 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die | 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die |
| Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten | Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten |
| müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und | müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und |
| Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb | Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb |
| fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von | fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von |
| ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb | ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb |
| derselben Frist beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des | derselben Frist beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des |
| Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und beim Vorsitzenden | Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und beim Vorsitzenden |
| des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats | des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats |
| anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, | anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, |
| die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die | die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die |
| von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren, | von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren, |
| 2. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die | 2. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die |
| beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder | beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder |
| Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl | Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl |
| des Senats vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer Akte | des Senats vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer Akte |
| zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen. | zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen. |
| Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt | Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt |
| gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die | gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die |
| spätestens am Samstag, dem 26. Mai 2007, veröffentlicht wird, den Ort | spätestens am Samstag, dem 26. Mai 2007, veröffentlicht wird, den Ort |
| bekannt, an dem er am Dienstag, dem 5. Juni 2007, zwischen 14 und 16 | bekannt, an dem er am Dienstag, dem 5. Juni 2007, zwischen 14 und 16 |
| Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die | Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die |
| Zählbürovorstände A und B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für | Zählbürovorstände A und B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für |
| die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats beauftragt | die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats beauftragt |
| sind, entgegennimmt. Gemäss Artikel 149 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches | sind, entgegennimmt. Gemäss Artikel 149 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches |
| werden die Zählbürovorstände in den Wahlkreisen Luxemburg, Namur und | werden die Zählbürovorstände in den Wahlkreisen Luxemburg, Namur und |
| Wallonisch-Brabant nicht aufgeteilt. | Wallonisch-Brabant nicht aufgeteilt. |
| Art. 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der | Art. 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der |
| Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die | Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die |
| Wahl des Senats schliessen die Kandidatenliste am Montag, dem 14. Mai | Wahl des Senats schliessen die Kandidatenliste am Montag, dem 14. Mai |
| 2007, um 16 Uhr vorläufig ab. | 2007, um 16 Uhr vorläufig ab. |
| Die Vorsitzenden der in vorangehendem Absatz erwähnten Wahlvorstände | Die Vorsitzenden der in vorangehendem Absatz erwähnten Wahlvorstände |
| nehmen am Dienstag, dem 15. Mai 2007, zwischen 13 und 15 Uhr die mit | nehmen am Dienstag, dem 15. Mai 2007, zwischen 13 und 15 Uhr die mit |
| Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter | Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter |
| Kandidaturen und die Beschwerden, die sich auf die Tatsache stützen, | Kandidaturen und die Beschwerden, die sich auf die Tatsache stützen, |
| dass Kandidaten für die Wahl des Senats die in Artikel 116 § 4 Absatz | dass Kandidaten für die Wahl des Senats die in Artikel 116 § 4 Absatz |
| 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Erklärung nicht | 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Erklärung nicht |
| abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 17. Mai 2007, zwischen 14 und | abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 17. Mai 2007, zwischen 14 und |
| 16 Uhr die in Artikel 123 des Wahlgesetzbuches erwähnten Schriftsätze | 16 Uhr die in Artikel 123 des Wahlgesetzbuches erwähnten Schriftsätze |
| und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen. | und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen. |
| Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der | Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der |
| Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die | Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die |
| Wahl des Senats treten am Donnerstag, dem 17. Mai 2007, um 16 Uhr | Wahl des Senats treten am Donnerstag, dem 17. Mai 2007, um 16 Uhr |
| zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschliessen und den | zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschliessen und den |
| Stimmzettel zu erstellen. | Stimmzettel zu erstellen. |
| Wenn jedoch gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder | Wenn jedoch gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder |
| auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine | auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine |
| Kandidatur aufgrund von Artikel 119ter oder Artikel 125quinquies | Kandidatur aufgrund von Artikel 119ter oder Artikel 125quinquies |
| desselben Gesetzbuches abgelehnt wird, Berufung eingelegt wird, wird | desselben Gesetzbuches abgelehnt wird, Berufung eingelegt wird, wird |
| der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels für die | der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels für die |
| betreffende Kammer auf Montag, den 21. Mai 2007, um 18 Uhr vertagt, | betreffende Kammer auf Montag, den 21. Mai 2007, um 18 Uhr vertagt, |
| Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die | Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die |
| Abgeordnetenkammer oder der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den | Abgeordnetenkammer oder der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den |
| Senat erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des | Senat erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des |
| Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen. | Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen. |
| Art. 5 - Zuerst legt jeder der beiden Hauptwahlvorstände der Kollegien | Art. 5 - Zuerst legt jeder der beiden Hauptwahlvorstände der Kollegien |
| für die Wahl des Senats den Stimmzettel für die Wahl dieser | für die Wahl des Senats den Stimmzettel für die Wahl dieser |
| Versammlung fest. | Versammlung fest. |
| Kandidatenlisten, die sich auf ein geschütztes Listenkürzel | Kandidatenlisten, die sich auf ein geschütztes Listenkürzel |
| beziehungsweise Logo und eine gemeinsame laufende Nummer berufen, die | beziehungsweise Logo und eine gemeinsame laufende Nummer berufen, die |
| durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte | durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte |
| Auslosung bestimmt wird, erhalten diese laufende Nummer, wenn ihnen | Auslosung bestimmt wird, erhalten diese laufende Nummer, wenn ihnen |
| die Bescheinigung der Person beziehungsweise ihres Vertreters, die von | die Bescheinigung der Person beziehungsweise ihres Vertreters, die von |
| der betreffenden politischen Formation benannt wurden, um die | der betreffenden politischen Formation benannt wurden, um die |
| Kandidatenliste zu bestätigen, beigefügt ist. | Kandidatenliste zu bestätigen, beigefügt ist. |
| Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der | Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der |
| beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer | beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer |
| zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, | zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, |
| wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche | wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche |
| Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden | Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden |
| Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden | Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden |
| Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die | Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die |
| bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten | bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten |
| Auslosung zugeteilt wurde. | Auslosung zugeteilt wurde. |
| Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des | Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des |
| Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden | Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden |
| Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis | Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis |
| zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle | zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle |
| Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den | Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den |
| Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der | Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der |
| Abgeordnetenkammer in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen | Abgeordnetenkammer in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen |
| Region und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | Region und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
| Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer mit. | Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer mit. |
| In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel | In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel |
| beziehungsweise Logos an, die den verschiedenen Nummern entsprechen. | beziehungsweise Logos an, die den verschiedenen Nummern entsprechen. |
| Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des | Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des |
| Senats übermitteln ausserdem unverzüglich eine Abschrift des | Senats übermitteln ausserdem unverzüglich eine Abschrift des |
| Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung | Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung |
| festgelegt worden ist, zwecks Drucks an die Vorsitzenden der | festgelegt worden ist, zwecks Drucks an die Vorsitzenden der |
| Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den | Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den |
| Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
| Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats. | Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats. |
| Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der | Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der |
| Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl | Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl |
| dieser Versammlung festgelegt. | dieser Versammlung festgelegt. |
| Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der | Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der |
| Nummern, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des | Nummern, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des |
| Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden. | Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden. |
| Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 4 Absatz 1 des | Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 4 Absatz 1 des |
| Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu | Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu |
| dürfen, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste | dürfen, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste |
| zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. | zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. |
| Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des | Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des |
| Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den | Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den |
| Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine | Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine |
| laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen | laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen |
| beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die | beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die |
| unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen | unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen |
| von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von | von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von |
| den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde. | den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde. |
| Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl | Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl |
| der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm | der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm |
| aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist. | aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist. |
| KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im | KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im |
| Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125quinquies des | Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125quinquies des |
| Wahlgesetzbuches | Wahlgesetzbuches |
| Art. 7 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und | Art. 7 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und |
| spätestens am Freitag, dem 18. Mai 2007, händigen die Vorsitzenden der | spätestens am Freitag, dem 18. Mai 2007, händigen die Vorsitzenden der |
| Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates | Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates |
| persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der | persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der |
| Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in Bezug auf den | Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in Bezug auf den |
| Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des | Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des |
| Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz | Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz |
| 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben. | 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben. |
| Art. 8 - Kandidaten, die aus dem in Artikel 7 angegebenen Grund | Art. 8 - Kandidaten, die aus dem in Artikel 7 angegebenen Grund |
| abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschliessen | abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschliessen |
| sollte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem | sollte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem |
| ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen | ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen |
| spätestens am Samstag, dem 19. Mai 2007, dem Chefgreffier des | spätestens am Samstag, dem 19. Mai 2007, dem Chefgreffier des |
| Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung einen Antrag in den üblichen | Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung einen Antrag in den üblichen |
| Formen aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums | Formen aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums |
| keine schriftliche Berufungserklärung über das Protokoll der Sitzung, | keine schriftliche Berufungserklärung über das Protokoll der Sitzung, |
| in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist, | in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist, |
| abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von | abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von |
| ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie | ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie |
| im Rechtsstreit vorlegen möchten. | im Rechtsstreit vorlegen möchten. |
| Art. 9 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor | Art. 9 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor |
| bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt. | bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt. |
| Art. 10 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache | Art. 10 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache |
| beauftragten Kammer spätestens auf Montag, den 21. Mai 2007, um 10 Uhr | beauftragten Kammer spätestens auf Montag, den 21. Mai 2007, um 10 Uhr |
| vormittags anberaumt. | vormittags anberaumt. |
| Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom | Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom |
| Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die | Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die |
| Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des | Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des |
| Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel | Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel |
| gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen. | gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen. |
| Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt. | Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt. |
| Art. 11 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder | Art. 11 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder |
| vertreten sein; ansonsten wird sein Einspruch abgelehnt. | vertreten sein; ansonsten wird sein Einspruch abgelehnt. |
| Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte | Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte |
| Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder | Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder |
| fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme | fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme |
| notwendigen Fragen. | notwendigen Fragen. |
| Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom | Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom |
| Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in | Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in |
| Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre mündlichen | Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre mündlichen |
| Bemerkungen vor. | Bemerkungen vor. |
| Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied | Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied |
| des Auditorats seine Stellungnahme ab. | des Auditorats seine Stellungnahme ab. |
| Der Präsident schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur | Der Präsident schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur |
| Beratung. | Beratung. |
| Art. 12 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem | Art. 12 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem |
| Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden | Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden |
| ist, den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier | ist, den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier |
| des Senats unverzüglich notifiziert. | des Senats unverzüglich notifiziert. |
| Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes | Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes |
| des Kollegiums am Montag, dem 21. Mai 2007, vor 18 Uhr per Telefax zur | des Kollegiums am Montag, dem 21. Mai 2007, vor 18 Uhr per Telefax zur |
| Kenntnis gebracht. | Kenntnis gebracht. |
| KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen |
| Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung | Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung |
| der Wahl- und Zählbürovorstände | der Wahl- und Zählbürovorstände |
| Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt | Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt |
| Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände | Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände |
| und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung: | und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung: |
| 1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 | 1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 |
| eingetragenen Wählern, | eingetragenen Wählern, |
| 2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 | 2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 |
| eingetragenen Wählern, | eingetragenen Wählern, |
| 3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 | 3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 |
| eingetragenen Wählern. | eingetragenen Wählern. |
| Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung | Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung |
| des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten | des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten |
| Wahlen für die Abgeordnetenkammer und des Senat eingetragenen Wähler | Wahlen für die Abgeordnetenkammer und des Senat eingetragenen Wähler |
| als Basis. | als Basis. |
| Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich | Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich |
| auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten | auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten |
| Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Inneres, Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung, Park Atrium, | Inneres, Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung, Park Atrium, |
| rue des Colonies 11, 1000 Brüssel, mit dem Vermerk « ... Exemplar(e) | rue des Colonies 11, 1000 Brüssel, mit dem Vermerk « ... Exemplar(e) |
| Liste Zusammensetzung Wahl- und Zählbürovorstände/Kanton... » | Liste Zusammensetzung Wahl- und Zählbürovorstände/Kanton... » |
| ausgestellt. | ausgestellt. |
| Abschnitt 2 - Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die | Abschnitt 2 - Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die |
| Mitglieder der Wahlvorstände | Mitglieder der Wahlvorstände |
| Art. 14 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der | Art. 14 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der |
| Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: | Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: |
| a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die | a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die |
| Wahl des Senats, | Wahl des Senats, |
| - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die | - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die |
| Wahl der Abgeordnetenkammer: | Wahl der Abgeordnetenkammer: |
| ein Betrag von 105 EUR, | ein Betrag von 105 EUR, |
| b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten | b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten |
| Wahlvorstände: 75 EUR, | Wahlvorstände: 75 EUR, |
| c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die | c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die |
| Wahl des Senats, | Wahl des Senats, |
| - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die | - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die |
| Wahl der Abgeordnetenkammer: | Wahl der Abgeordnetenkammer: |
| ein Betrag von 90 EUR, | ein Betrag von 90 EUR, |
| d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten | d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten |
| Wahlvorstände: 60 EUR, | Wahlvorstände: 60 EUR, |
| e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 75 EUR, | e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 75 EUR, |
| f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der | f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der |
| Kantone: 30 EUR, | Kantone: 30 EUR, |
| g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten | g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten |
| Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 15 EUR. | Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 15 EUR. |
| Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder, | Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder, |
| Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit | Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit |
| automatisierter Stimmabgabe wird auf 22,50 EUR erhöht, wenn die | automatisierter Stimmabgabe wird auf 22,50 EUR erhöht, wenn die |
| Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. | Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. |
| April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert | April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert |
| werden. | werden. |
| § 2 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine | § 2 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine |
| Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie | Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie |
| nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind. | nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind. |
| Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende | Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende |
| oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für | oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für |
| die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind. | die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind. |
| Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,20 EUR | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,20 EUR |
| pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. | pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. |
| § 3 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt | § 3 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt |
| wird, das dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Mai | wird, das dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Mai |
| 2007 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und | 2007 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und |
| Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände | Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände |
| entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht. | entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht. |
| Abschnitt 3 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die | Abschnitt 3 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die |
| Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können | Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können |
| Art. 15 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer | Art. 15 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer |
| Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von | Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von |
| körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern | körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern |
| der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 sowohl in der | der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 sowohl in der |
| Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum | Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum |
| Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. | Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. |
| § 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden | § 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden |
| deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die | deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die |
| Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder | Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder |
| Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg | Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg |
| von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen | von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen |
| könnten. | könnten. |
| Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. | Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. |
| Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines | Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines |
| Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne | Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne |
| von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, | von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. | abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. |
| § 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: | § 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: |
| 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der | 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der |
| Hauptwahlvorstände der Provinzen, der Hauptwahlvorstände der | Hauptwahlvorstände der Provinzen, der Hauptwahlvorstände der |
| Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und | Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und |
| Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der | Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der |
| Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie | Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie |
| bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, | bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, |
| 2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter | 2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter |
| Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, | Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, |
| vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als | vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als |
| Organisator der Wahlen. | Organisator der Wahlen. |
| Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli | Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli |
| 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
| Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung |
| unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen. | unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen. |
| Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise | Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise |
| die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, | die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, |
| bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach | bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach |
| Erschöpfung dieser Versicherungen. | Erschöpfung dieser Versicherungen. |
| § 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im | § 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im |
| Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
| eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. | eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. |
| § 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene | § 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene |
| Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste | Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste |
| Tagung festgelegten Datum. | Tagung festgelegten Datum. |
| Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen | Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen |
| durchgeführt haben. | durchgeführt haben. |
| § 6 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des | § 6 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des |
| Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, | Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, |
| seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die | seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die |
| sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des | sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des |
| Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. | Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. |
| Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt | Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt |
| werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde | werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde |
| Unglücksfälle zu verstehen. | Unglücksfälle zu verstehen. |
| Abschnitt 4 -- Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler | Abschnitt 4 -- Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler |
| Art. 16 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die | Art. 16 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die |
| Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den | Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, | Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, |
| die in der Wählerliste für die Wahlen vom 10. Juni 2007 eingetragen | die in der Wählerliste für die Wahlen vom 10. Juni 2007 eingetragen |
| sind. | sind. |
| § 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen | § 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen |
| Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die | Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die |
| Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte | Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte |
| zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre | zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre |
| Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen. | Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen. |
| Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage | Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage |
| vorlegen: | vorlegen: |
| a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den | a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den |
| Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr | Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr |
| in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, | in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, |
| b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass | b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass |
| sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die | sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die |
| Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder | Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder |
| ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie | ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie |
| wählen müssen, | wählen müssen, |
| c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der | c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der |
| ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es | ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es |
| sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer | sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer |
| anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, | anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, |
| d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der | d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der |
| Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich | Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich |
| ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich | ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich |
| um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen | um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen |
| Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen | Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen |
| müssen. | müssen. |
| Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum | Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum |
| nächsten Montag gültig. Er darf für die Rückfahrt nur auf Vorlage der | nächsten Montag gültig. Er darf für die Rückfahrt nur auf Vorlage der |
| ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung | ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung |
| gebraucht werden. | gebraucht werden. |
| Abschnitt 5 - Wahl mittels Vollmacht | Abschnitt 5 - Wahl mittels Vollmacht |
| Art. 17 - Das Vollmachtsformular, das bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 | Art. 17 - Das Vollmachtsformular, das bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 |
| zu verwenden ist, entspricht dem Muster, das in Anlage 1 zum | zu verwenden ist, entspricht dem Muster, das in Anlage 1 zum |
| Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des | Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des |
| bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, so wie durch den | bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, so wie durch den |
| Königlichen Erlass vom 2. August 2002 abgeändert, beigefügt ist. | Königlichen Erlass vom 2. August 2002 abgeändert, beigefügt ist. |
| Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, | Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, |
| die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt | die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt |
| sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht | sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht |
| aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt | aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt |
| ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster, das in Anlage | ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster, das in Anlage |
| 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995, abgeändert | 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995, abgeändert |
| durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007, beigefügt ist. | durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007, beigefügt ist. |
| Abschnitt 6 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu | Abschnitt 6 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu |
| lieferndes Wahlmaterial | lieferndes Wahlmaterial |
| Art. 18 - § 1 - Auf die Wahlen vom 10. Juni 2007 sind anwendbar: | Art. 18 - § 1 - Auf die Wahlen vom 10. Juni 2007 sind anwendbar: |
| 1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial, | 1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial, |
| abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli |
| 1976, | 1976, |
| 2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial, | 2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial, |
| abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. | abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. |
| Mai 1980. | Mai 1980. |
| § 2 - In Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren | § 2 - In Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren |
| angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der | angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der |
| Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung | Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung |
| des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln. | des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln. |
| Abschnitt 7 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros | Abschnitt 7 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros |
| Artikel 1. - Bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 für die Föderalen | Artikel 1.- Bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 für die Föderalen |
| Gesetzgebenden Kammern: | Gesetzgebenden Kammern: |
| 1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in | 1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in |
| Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines | Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines |
| Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit | Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit |
| automatisiertem Wahlverfahren, | automatisiertem Wahlverfahren, |
| 2. treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem | 2. treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem |
| Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 14 Uhr | Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 14 Uhr |
| zusammen. | zusammen. |
| Bei den in Absatz 1 erwähnten Wahlen dürfen die Ergebnisse der | Bei den in Absatz 1 erwähnten Wahlen dürfen die Ergebnisse der |
| Stimmenauszählung am 10. Juni 2007 nicht vor 15 Uhr bekannt gegeben | Stimmenauszählung am 10. Juni 2007 nicht vor 15 Uhr bekannt gegeben |
| werden. | werden. |
| Abschnitt 8 - Muster der Wahlaufforderungen für die Wähler | Abschnitt 8 - Muster der Wahlaufforderungen für die Wähler |
| Art. 2 - Bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10. | Art. 2 - Bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10. |
| Juni 2007 entsprechen die Wahlaufforderungen für die Wähler den | Juni 2007 entsprechen die Wahlaufforderungen für die Wähler den |
| Mustern 3 und 10, die dem Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur | Mustern 3 und 10, die dem Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur |
| Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des | Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des |
| Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des | Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des |
| Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
| Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates und | Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates und |
| des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt sind. | des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt sind. |
| Abschnitt 9 - Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler | Abschnitt 9 - Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler |
| in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens | in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens |
| bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden | bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden |
| Art. 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 beläuft sich die Anzahl der pro | Art. 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 beläuft sich die Anzahl der pro |
| Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler bei den gleichzeitigen Wahlen | Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler bei den gleichzeitigen Wahlen |
| vom 10. Juni 2007 der Abgeordnetenkammer und des Senats in den | vom 10. Juni 2007 der Abgeordnetenkammer und des Senats in den |
| Wahlkantonen und Gemeinden, in denen das automatisierte Wahlverfahren | Wahlkantonen und Gemeinden, in denen das automatisierte Wahlverfahren |
| angewandt wird, auf 900 auf der Grundlage der Norm von 5 Wahlapparaten | angewandt wird, auf 900 auf der Grundlage der Norm von 5 Wahlapparaten |
| pro Wahlsektion und 180 Wählern pro Wahlapparat. | pro Wahlsektion und 180 Wählern pro Wahlapparat. |
| In den Kantonen und Gemeinden des Verwaltungsbezirks | In den Kantonen und Gemeinden des Verwaltungsbezirks |
| Brüssel-Hauptstadt beläuft sich diese Anzahl auf 800 auf der Grundlage | Brüssel-Hauptstadt beläuft sich diese Anzahl auf 800 auf der Grundlage |
| der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 160 Wählern pro | der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 160 Wählern pro |
| Wahlapparat. | Wahlapparat. |
| Art. 4 - Damit dem spezifischen Charakter bestimmter Gemeinden | Art. 4 - Damit dem spezifischen Charakter bestimmter Gemeinden |
| Rechnung getragen wird, kann die Anzahl der in einer selben | Rechnung getragen wird, kann die Anzahl der in einer selben |
| Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler auf höchstens 1300 erhöht | Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler auf höchstens 1300 erhöht |
| werden. | werden. |
| KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
| Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2007. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |