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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/06/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 réglant certaines opérations pour l'élection des Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007 Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2007 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers op 10 juni 2007
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 5 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 réglant certaines Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2007 tot
opérations pour l'élection des Chambres législatives fédérales du 10 regeling van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de
juin 2007 federale Wetgevende Kamers op 10 juni 2007
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 3 mai 2007 réglant certaines opérations pour l'élection des besluit van 3 mei 2007 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor
Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007, établi par le Service de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers op 10 juni 2007,
central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 2007 réglant vertaling van het koninklijk besluit van 3 mei 2007 tot regeling van
certaines opérations pour l'élection des Chambres législatives sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de federale
fédérales du 10 juin 2007. Wetgevende Kamers op 10 juni 2007.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 5 juin 2007. Gegeven te Brussel, 5 juni 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
3. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter 3. MAI 2007 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter
Wahlverrichtungen für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern Wahlverrichtungen für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern
vom 10. Juni 2007 vom 10. Juni 2007
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
13. Februar 2007; 13. Februar 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007; Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der
automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13.
Februar 2007; Februar 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung
der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen
Versicherung; Versicherung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des
Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der
Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt
wird; wird;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2007 zur Einberufung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2007 zur Einberufung der
Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und
zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern; zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern;
In der Erwägung, dass durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 73/2003 vom In der Erwägung, dass durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 73/2003 vom
26. Mai 2003 einige Bestimmungen der Gesetze vom 13. Dezember 2002 zur 26. Mai 2003 einige Bestimmungen der Gesetze vom 13. Dezember 2002 zur
Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage und zur Abänderung Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage und zur Abänderung
verschiedener Wahlrechtsvorschriften für nichtig erklärt werden; verschiedener Wahlrechtsvorschriften für nichtig erklärt werden;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen die In der Erwägung, dass die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen die
Wahlverrichtungen bei den Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Wahlverrichtungen bei den Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden
Kammern bestimmen; Kammern bestimmen;
In der Erwägung, dass die Wahlen im Hinblick auf die Erneuerung der In der Erwägung, dass die Wahlen im Hinblick auf die Erneuerung der
Abgeordnetenkammer und des Senats auf den 10. Juni 2007 festgelegt Abgeordnetenkammer und des Senats auf den 10. Juni 2007 festgelegt
sind; sind;
In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die durch die In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die durch die
Wahlgesetze für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen Wahlgesetze für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen
festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an
denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den 10. Juni 2007 denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den 10. Juni 2007
anberaumten Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern ausgeführt anberaumten Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern ausgeführt
werden müssen; werden müssen;
In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist,
bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich
festzulegen; festzulegen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel
Artikel 1 - Kandidaturen für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Artikel 1 - Kandidaturen für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des
Senats müssen spätestens am Sonntag, dem 13. Mai 2007, vorgeschlagen Senats müssen spätestens am Sonntag, dem 13. Mai 2007, vorgeschlagen
werden. werden.
Für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss ein Wahlvorschlag entweder Für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss ein Wahlvorschlag entweder
von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen
Brüssel-Halle-Vilvoorde, Antwerpen, Ostflandern, Hennegau, Brüssel-Halle-Vilvoorde, Antwerpen, Ostflandern, Hennegau,
Westflandern und Lüttich, von mindestens vierhundert Wählern im Westflandern und Lüttich, von mindestens vierhundert Wählern im
Wahlkreis Limburg, von mindestens zweihundert Wählern in den Wahlkreis Limburg, von mindestens zweihundert Wählern in den
Wahlkreisen Wallonisch- Brabant, Löwen, Namur und Luxemburg oder von Wahlkreisen Wallonisch- Brabant, Löwen, Namur und Luxemburg oder von
drei ausscheidenden Mitgliedern unterzeichnet sein. drei ausscheidenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
Für die Wahl des Senats muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens Für die Wahl des Senats muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens
fünftausend Wählern unterzeichnet sein, die in der Wählerliste einer fünftausend Wählern unterzeichnet sein, die in der Wählerliste einer
Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim
Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten
Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die
in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des
Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim
Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten
Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens zwei ausscheidenden Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens zwei ausscheidenden
Senatoren, die der Sprachgruppe angehören, die der in der Senatoren, die der Sprachgruppe angehören, die der in der
Spracherklärung der Kandidaten angegebenen Sprache entspricht. Spracherklärung der Kandidaten angegebenen Sprache entspricht.
Für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Wahlvorschlag dem Für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Wahlvorschlag dem
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt; für Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt; für
die Wahl des Senats wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des die Wahl des Senats wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums in Mecheln (niederländisches Hauptwahlvorstandes des Kollegiums in Mecheln (niederländisches
Wahlkollegium) oder in Namur (französisches Wahlkollegium) Wahlkollegium) oder in Namur (französisches Wahlkollegium)
ausgehändigt. ausgehändigt.
Art. 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für Art. 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für
die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats geben Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats geben
gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die
spätestens am Dienstag, dem 8. Mai 2007, veröffentlicht wird, den Ort spätestens am Dienstag, dem 8. Mai 2007, veröffentlicht wird, den Ort
bekannt, an dem sie am Samstag, dem 12. Mai 2007, zwischen 14 und 16 bekannt, an dem sie am Samstag, dem 12. Mai 2007, zwischen 14 und 16
Uhr und am Sonntag, dem 13. Mai 2007, zwischen 9 und 12 Uhr die Uhr und am Sonntag, dem 13. Mai 2007, zwischen 9 und 12 Uhr die
Wahlvorschläge entgegennehmen. Wahlvorschläge entgegennehmen.
In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 117, In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 117,
Artikel 117bis, Artikel 118 Absatz 1 bis 6 und Absatz 9, Artikel 119 Artikel 117bis, Artikel 118 Absatz 1 bis 6 und Absatz 9, Artikel 119
Absatz 1 bis 3, Artikel 121 und Artikel 124 dieses Gesetzbuches Absatz 1 bis 3, Artikel 121 und Artikel 124 dieses Gesetzbuches
erinnert werden. erinnert werden.
In der Bekanntmachung muss daran erinnert werden, dass die In der Bekanntmachung muss daran erinnert werden, dass die
Wahlvorschläge vollkommen getrennt für jede der beiden Kammern zu Wahlvorschläge vollkommen getrennt für jede der beiden Kammern zu
erfolgen haben. erfolgen haben.
In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden: In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden:
1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die
Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten
müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb
fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von
ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb
derselben Frist beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des derselben Frist beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und beim Vorsitzenden Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und beim Vorsitzenden
des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats
anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen,
die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die
von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren, von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren,
2. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die 2. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die
beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder
Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl
des Senats vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer Akte des Senats vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer Akte
zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen. zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen.
Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt
gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die
spätestens am Samstag, dem 26. Mai 2007, veröffentlicht wird, den Ort spätestens am Samstag, dem 26. Mai 2007, veröffentlicht wird, den Ort
bekannt, an dem er am Dienstag, dem 5. Juni 2007, zwischen 14 und 16 bekannt, an dem er am Dienstag, dem 5. Juni 2007, zwischen 14 und 16
Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die
Zählbürovorstände A und B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für Zählbürovorstände A und B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für
die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats beauftragt die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats beauftragt
sind, entgegennimmt. Gemäss Artikel 149 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches sind, entgegennimmt. Gemäss Artikel 149 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches
werden die Zählbürovorstände in den Wahlkreisen Luxemburg, Namur und werden die Zählbürovorstände in den Wahlkreisen Luxemburg, Namur und
Wallonisch-Brabant nicht aufgeteilt. Wallonisch-Brabant nicht aufgeteilt.
Art. 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Art. 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der
Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die
Wahl des Senats schliessen die Kandidatenliste am Montag, dem 14. Mai Wahl des Senats schliessen die Kandidatenliste am Montag, dem 14. Mai
2007, um 16 Uhr vorläufig ab. 2007, um 16 Uhr vorläufig ab.
Die Vorsitzenden der in vorangehendem Absatz erwähnten Wahlvorstände Die Vorsitzenden der in vorangehendem Absatz erwähnten Wahlvorstände
nehmen am Dienstag, dem 15. Mai 2007, zwischen 13 und 15 Uhr die mit nehmen am Dienstag, dem 15. Mai 2007, zwischen 13 und 15 Uhr die mit
Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter
Kandidaturen und die Beschwerden, die sich auf die Tatsache stützen, Kandidaturen und die Beschwerden, die sich auf die Tatsache stützen,
dass Kandidaten für die Wahl des Senats die in Artikel 116 § 4 Absatz dass Kandidaten für die Wahl des Senats die in Artikel 116 § 4 Absatz
6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Erklärung nicht 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Erklärung nicht
abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 17. Mai 2007, zwischen 14 und abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 17. Mai 2007, zwischen 14 und
16 Uhr die in Artikel 123 des Wahlgesetzbuches erwähnten Schriftsätze 16 Uhr die in Artikel 123 des Wahlgesetzbuches erwähnten Schriftsätze
und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen. und die Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstücke entgegen.
Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der
Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die
Wahl des Senats treten am Donnerstag, dem 17. Mai 2007, um 16 Uhr Wahl des Senats treten am Donnerstag, dem 17. Mai 2007, um 16 Uhr
zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschliessen und den zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschliessen und den
Stimmzettel zu erstellen. Stimmzettel zu erstellen.
Wenn jedoch gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder Wenn jedoch gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder
auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine
Kandidatur aufgrund von Artikel 119ter oder Artikel 125quinquies Kandidatur aufgrund von Artikel 119ter oder Artikel 125quinquies
desselben Gesetzbuches abgelehnt wird, Berufung eingelegt wird, wird desselben Gesetzbuches abgelehnt wird, Berufung eingelegt wird, wird
der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels für die der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels für die
betreffende Kammer auf Montag, den 21. Mai 2007, um 18 Uhr vertagt, betreffende Kammer auf Montag, den 21. Mai 2007, um 18 Uhr vertagt,
Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die
Abgeordnetenkammer oder der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den Abgeordnetenkammer oder der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den
Senat erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des Senat erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des
Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen. Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen.
Art. 5 - Zuerst legt jeder der beiden Hauptwahlvorstände der Kollegien Art. 5 - Zuerst legt jeder der beiden Hauptwahlvorstände der Kollegien
für die Wahl des Senats den Stimmzettel für die Wahl dieser für die Wahl des Senats den Stimmzettel für die Wahl dieser
Versammlung fest. Versammlung fest.
Kandidatenlisten, die sich auf ein geschütztes Listenkürzel Kandidatenlisten, die sich auf ein geschütztes Listenkürzel
beziehungsweise Logo und eine gemeinsame laufende Nummer berufen, die beziehungsweise Logo und eine gemeinsame laufende Nummer berufen, die
durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte
Auslosung bestimmt wird, erhalten diese laufende Nummer, wenn ihnen Auslosung bestimmt wird, erhalten diese laufende Nummer, wenn ihnen
die Bescheinigung der Person beziehungsweise ihres Vertreters, die von die Bescheinigung der Person beziehungsweise ihres Vertreters, die von
der betreffenden politischen Formation benannt wurden, um die der betreffenden politischen Formation benannt wurden, um die
Kandidatenliste zu bestätigen, beigefügt ist. Kandidatenliste zu bestätigen, beigefügt ist.
Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der
beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer
zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben,
wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche
Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden
Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden
Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die
bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten
Auslosung zugeteilt wurde. Auslosung zugeteilt wurde.
Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des
Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden
Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis
zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle
Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den
Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der
Abgeordnetenkammer in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen Abgeordnetenkammer in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen
Region und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Region und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer mit. Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer mit.
In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel
beziehungsweise Logos an, die den verschiedenen Nummern entsprechen. beziehungsweise Logos an, die den verschiedenen Nummern entsprechen.
Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des
Senats übermitteln ausserdem unverzüglich eine Abschrift des Senats übermitteln ausserdem unverzüglich eine Abschrift des
Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung
festgelegt worden ist, zwecks Drucks an die Vorsitzenden der festgelegt worden ist, zwecks Drucks an die Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats. Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats.
Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der
Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl
dieser Versammlung festgelegt. dieser Versammlung festgelegt.
Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der
Nummern, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des Nummern, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 1 des
Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden. Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden.
Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 4 Absatz 1 des Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 4 Absatz 1 des
Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu
dürfen, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste dürfen, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste
zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer.
Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den
Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine
laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen
beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die
unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen
von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von
den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde. den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl
der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm
aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist. aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist.
KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im
Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125quinquies des Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125quinquies des
Wahlgesetzbuches Wahlgesetzbuches
Art. 7 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und Art. 7 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und
spätestens am Freitag, dem 18. Mai 2007, händigen die Vorsitzenden der spätestens am Freitag, dem 18. Mai 2007, händigen die Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates
persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der
Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in Bezug auf den Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in Bezug auf den
Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des
Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz
6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben. 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben.
Art. 8 - Kandidaten, die aus dem in Artikel 7 angegebenen Grund Art. 8 - Kandidaten, die aus dem in Artikel 7 angegebenen Grund
abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschliessen abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschliessen
sollte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem sollte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem
ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen
spätestens am Samstag, dem 19. Mai 2007, dem Chefgreffier des spätestens am Samstag, dem 19. Mai 2007, dem Chefgreffier des
Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung einen Antrag in den üblichen Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung einen Antrag in den üblichen
Formen aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums Formen aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums
keine schriftliche Berufungserklärung über das Protokoll der Sitzung, keine schriftliche Berufungserklärung über das Protokoll der Sitzung,
in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist, in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist,
abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von
ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie
im Rechtsstreit vorlegen möchten. im Rechtsstreit vorlegen möchten.
Art. 9 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor Art. 9 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor
bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt. bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt.
Art. 10 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache Art. 10 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache
beauftragten Kammer spätestens auf Montag, den 21. Mai 2007, um 10 Uhr beauftragten Kammer spätestens auf Montag, den 21. Mai 2007, um 10 Uhr
vormittags anberaumt. vormittags anberaumt.
Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom
Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die
Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des
Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel
gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen. gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen.
Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt. Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt.
Art. 11 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder Art. 11 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder
vertreten sein; ansonsten wird sein Einspruch abgelehnt. vertreten sein; ansonsten wird sein Einspruch abgelehnt.
Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte
Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder
fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme
notwendigen Fragen. notwendigen Fragen.
Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom
Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in
Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre mündlichen Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre mündlichen
Bemerkungen vor. Bemerkungen vor.
Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied
des Auditorats seine Stellungnahme ab. des Auditorats seine Stellungnahme ab.
Der Präsident schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur Der Präsident schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur
Beratung. Beratung.
Art. 12 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem Art. 12 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem
Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden
ist, den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier ist, den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier
des Senats unverzüglich notifiziert. des Senats unverzüglich notifiziert.
Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes
des Kollegiums am Montag, dem 21. Mai 2007, vor 18 Uhr per Telefax zur des Kollegiums am Montag, dem 21. Mai 2007, vor 18 Uhr per Telefax zur
Kenntnis gebracht. Kenntnis gebracht.
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung
der Wahl- und Zählbürovorstände der Wahl- und Zählbürovorstände
Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt
Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände
und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung: und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung:
1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000
eingetragenen Wählern, eingetragenen Wählern,
2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000
eingetragenen Wählern, eingetragenen Wählern,
3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000
eingetragenen Wählern. eingetragenen Wählern.
Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung
des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten
Wahlen für die Abgeordnetenkammer und des Senat eingetragenen Wähler Wahlen für die Abgeordnetenkammer und des Senat eingetragenen Wähler
als Basis. als Basis.
Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich
auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten
Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Inneres, Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung, Park Atrium, Inneres, Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung, Park Atrium,
rue des Colonies 11, 1000 Brüssel, mit dem Vermerk « ... Exemplar(e) rue des Colonies 11, 1000 Brüssel, mit dem Vermerk « ... Exemplar(e)
Liste Zusammensetzung Wahl- und Zählbürovorstände/Kanton... » Liste Zusammensetzung Wahl- und Zählbürovorstände/Kanton... »
ausgestellt. ausgestellt.
Abschnitt 2 - Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Abschnitt 2 - Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die
Mitglieder der Wahlvorstände Mitglieder der Wahlvorstände
Art. 14 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der Art. 14 - § 1 - Der Betrag der Anwesenheitsgelder für Mitglieder der
Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt: Wahlvorstände wird wie folgt festgelegt:
a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die a) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die
Wahl des Senats, Wahl des Senats,
- für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die - für die Vorsitzenden der Zentralwahlvorstände der Provinzen für die
Wahl der Abgeordnetenkammer: Wahl der Abgeordnetenkammer:
ein Betrag von 105 EUR, ein Betrag von 105 EUR,
b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten b) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe a) erwähnten
Wahlvorstände: 75 EUR, Wahlvorstände: 75 EUR,
c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die c) - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die
Wahl des Senats, Wahl des Senats,
- für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die - für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die
Wahl der Abgeordnetenkammer: Wahl der Abgeordnetenkammer:
ein Betrag von 90 EUR, ein Betrag von 90 EUR,
d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten d) für die Mitglieder und Sekretäre der in Buchstabe c) erwähnten
Wahlvorstände: 60 EUR, Wahlvorstände: 60 EUR,
e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 75 EUR, e) für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone: 75 EUR,
f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der f) für die Mitglieder und Sekretäre der Hauptwahlvorstände der
Kantone: 30 EUR, Kantone: 30 EUR,
g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten g) für die Vorsitzenden, Mitglieder, Sekretäre und beigeordneten
Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 15 EUR. Sekretäre der Wahl- und Zählbürovorstände: 15 EUR.
Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder, Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Vorsitzenden, Mitglieder,
Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit Sekretäre und beigeordneten Sekretäre der Wahlbüros mit
automatisierter Stimmabgabe wird auf 22,50 EUR erhöht, wenn die automatisierter Stimmabgabe wird auf 22,50 EUR erhöht, wenn die
Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Öffnungszeiten gemäss Artikel 14 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11.
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl verlängert
werden. werden.
§ 2 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine § 2 - Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf eine
Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie
nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind. nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind.
Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende Der in Artikel 147 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnte Vorsitzende
oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für oder Beisitzer hat darüber hinaus Anspruch auf eine Entschädigung für
die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind. die Fahrten, die ihm aufgrund des Gesetzes auferlegt sind.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,20 EUR Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Entschädigung ist auf 0,20 EUR
pro zurückgelegten Kilometer festgelegt. pro zurückgelegten Kilometer festgelegt.
§ 3 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt § 3 - Die Forderungsanmeldung, die anhand eines Formulars erstellt
wird, das dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Mai wird, das dem Muster in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. Mai
2007 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und 2007 zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und
Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände
entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht. entspricht, wird binnen drei Monaten nach der Wahl eingereicht.
Abschnitt 3 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die Abschnitt 3 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die
Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können
Art. 15 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer Art. 15 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer
Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von
körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern
der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 sowohl in der der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 sowohl in der
Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum
Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können.
§ 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden § 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden
deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die
Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder
Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg
von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen
könnten. könnten.
Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen.
Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines
Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne
von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle,
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen.
§ 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: § 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen:
1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der
Hauptwahlvorstände der Provinzen, der Hauptwahlvorstände der Hauptwahlvorstände der Provinzen, der Hauptwahlvorstände der
Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und
Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der
Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie
bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden,
2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter 2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter
Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat,
vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als
Organisator der Wahlen. Organisator der Wahlen.
Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli
1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung
unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen. unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen.
Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise
die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden,
bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach
Erschöpfung dieser Versicherungen. Erschöpfung dieser Versicherungen.
§ 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im § 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im
Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen.
§ 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene § 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene
Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste
Tagung festgelegten Datum. Tagung festgelegten Datum.
Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen
durchgeführt haben. durchgeführt haben.
§ 6 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des § 6 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des
Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird,
seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die
sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des
Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft.
Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt
werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde
Unglücksfälle zu verstehen. Unglücksfälle zu verstehen.
Abschnitt 4 -- Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler Abschnitt 4 -- Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler
Art. 16 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die Art. 16 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die
Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar,
die in der Wählerliste für die Wahlen vom 10. Juni 2007 eingetragen die in der Wählerliste für die Wahlen vom 10. Juni 2007 eingetragen
sind. sind.
§ 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen § 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die
Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte
zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre
Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen. Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen.
Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage
vorlegen: vorlegen:
a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den
Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr
in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen,
b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass
sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die
Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder
ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie
wählen müssen, wählen müssen,
c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der
ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es
sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer
anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen,
d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der
Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich
ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich
um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen
Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen
müssen. müssen.
Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum
nächsten Montag gültig. Er darf für die Rückfahrt nur auf Vorlage der nächsten Montag gültig. Er darf für die Rückfahrt nur auf Vorlage der
ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung
gebraucht werden. gebraucht werden.
Abschnitt 5 - Wahl mittels Vollmacht Abschnitt 5 - Wahl mittels Vollmacht
Art. 17 - Das Vollmachtsformular, das bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 Art. 17 - Das Vollmachtsformular, das bei den Wahlen vom 10. Juni 2007
zu verwenden ist, entspricht dem Muster, das in Anlage 1 zum zu verwenden ist, entspricht dem Muster, das in Anlage 1 zum
Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des
bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, so wie durch den bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, so wie durch den
Königlichen Erlass vom 2. August 2002 abgeändert, beigefügt ist. Königlichen Erlass vom 2. August 2002 abgeändert, beigefügt ist.
Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss,
die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt
sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht
aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt
ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster, das in Anlage ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster, das in Anlage
2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995, abgeändert 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007, beigefügt ist. durch den Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007, beigefügt ist.
Abschnitt 6 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu Abschnitt 6 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu
lieferndes Wahlmaterial lieferndes Wahlmaterial
Art. 18 - § 1 - Auf die Wahlen vom 10. Juni 2007 sind anwendbar: Art. 18 - § 1 - Auf die Wahlen vom 10. Juni 2007 sind anwendbar:
1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial, 1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli
1976, 1976,
2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial, 2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial,
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6.
Mai 1980. Mai 1980.
§ 2 - In Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren § 2 - In Wahlkantonen, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren
angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der angewandt wird, kann der Minister des Innern die Einrichtung der
Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Kantone und die Verwendung
des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln. des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln.
Abschnitt 7 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros Abschnitt 7 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros
Artikel 1. - Bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 für die Föderalen

Artikel 1.- Bei den Wahlen vom 10. Juni 2007 für die Föderalen

Gesetzgebenden Kammern: Gesetzgebenden Kammern:
1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in 1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in
Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines
Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit
automatisiertem Wahlverfahren, automatisiertem Wahlverfahren,
2. treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem 2. treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem
Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 14 Uhr Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 14 Uhr
zusammen. zusammen.
Bei den in Absatz 1 erwähnten Wahlen dürfen die Ergebnisse der Bei den in Absatz 1 erwähnten Wahlen dürfen die Ergebnisse der
Stimmenauszählung am 10. Juni 2007 nicht vor 15 Uhr bekannt gegeben Stimmenauszählung am 10. Juni 2007 nicht vor 15 Uhr bekannt gegeben
werden. werden.
Abschnitt 8 - Muster der Wahlaufforderungen für die Wähler Abschnitt 8 - Muster der Wahlaufforderungen für die Wähler
Art. 2 - Bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10. Art. 2 - Bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10.
Juni 2007 entsprechen die Wahlaufforderungen für die Wähler den Juni 2007 entsprechen die Wahlaufforderungen für die Wähler den
Mustern 3 und 10, die dem Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Mustern 3 und 10, die dem Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur
Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des Festlegung des Musters der Wahlaufforderungen für die Wahlen des
Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates und Brüssel-Hauptstadt, der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates und
des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt sind. des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigefügt sind.
Abschnitt 9 - Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler Abschnitt 9 - Anzahl der pro Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler
in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens in den für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens
bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden bestimmten Wahlkantonen und Gemeinden
Art. 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 beläuft sich die Anzahl der pro Art. 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 beläuft sich die Anzahl der pro
Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler bei den gleichzeitigen Wahlen Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler bei den gleichzeitigen Wahlen
vom 10. Juni 2007 der Abgeordnetenkammer und des Senats in den vom 10. Juni 2007 der Abgeordnetenkammer und des Senats in den
Wahlkantonen und Gemeinden, in denen das automatisierte Wahlverfahren Wahlkantonen und Gemeinden, in denen das automatisierte Wahlverfahren
angewandt wird, auf 900 auf der Grundlage der Norm von 5 Wahlapparaten angewandt wird, auf 900 auf der Grundlage der Norm von 5 Wahlapparaten
pro Wahlsektion und 180 Wählern pro Wahlapparat. pro Wahlsektion und 180 Wählern pro Wahlapparat.
In den Kantonen und Gemeinden des Verwaltungsbezirks In den Kantonen und Gemeinden des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt beläuft sich diese Anzahl auf 800 auf der Grundlage Brüssel-Hauptstadt beläuft sich diese Anzahl auf 800 auf der Grundlage
der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 160 Wählern pro der Norm von 5 Wahlapparaten pro Wahlsektion und 160 Wählern pro
Wahlapparat. Wahlapparat.
Art. 4 - Damit dem spezifischen Charakter bestimmter Gemeinden Art. 4 - Damit dem spezifischen Charakter bestimmter Gemeinden
Rechnung getragen wird, kann die Anzahl der in einer selben Rechnung getragen wird, kann die Anzahl der in einer selben
Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler auf höchstens 1300 erhöht Wahlsektion zur Wahl zugelassenen Wähler auf höchstens 1300 erhöht
werden. werden.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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