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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 21 décembre 2006 portant création de Chambres de première instance et de Chambres de recours auprès du Service d'évaluation et de contrôle médicaux de l'INAMI | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 21 december 2006 houdende oprichting van Kamers van eerste aanleg en Kamers van beroep bij de Dienst voor geneeskundige evaluatie en controle van het RIZIV |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 JUIN 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 5 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 21 décembre 2006 portant création de | Duitse vertaling van de wet van 21 december 2006 houdende oprichting |
Chambres de première instance et de Chambres de recours auprès du | van Kamers van eerste aanleg en Kamers van beroep bij de Dienst voor |
Service d'évaluation et de contrôle médicaux de l'INAMI | geneeskundige evaluatie en controle van het RIZIV |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 21 |
21 décembre 2006 portant création de Chambres de première instance et | december 2006 houdende oprichting van Kamers van eerste aanleg en |
de Chambres de recours auprès du Service d'évaluation et de contrôle | Kamers van beroep bij de Dienst voor geneeskundige evaluatie en |
médicaux de l'INAMI, établi par le Service central de traduction | controle van het RIZIV, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 21 décembre 2006 portant | vertaling van de wet van 21 december 2006 houdende oprichting van |
création de Chambres de première instance et de Chambres de recours | Kamers van eerste aanleg en Kamers van beroep bij de Dienst voor |
auprès du Service d'évaluation et de contrôle médicaux de l'INAMI. | geneeskundige evaluatie en controle van het RIZIV. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 5 juin 2007. | Gegeven te Brussel, 5 juni 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
21. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Schaffung von erstinstanzlichen Kammern | 21. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Schaffung von erstinstanzlichen Kammern |
und Widerspruchskammern beim Dienst für medizinische Evaluation und | und Widerspruchskammern beim Dienst für medizinische Evaluation und |
Kontrolle des LIKIV | Kontrolle des LIKIV |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Titel VII Kapitel II Abschnitt Ibis des am 14. Juli 1994 | Art. 2 - In Titel VII Kapitel II Abschnitt Ibis des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 13. | Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 13. |
Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
Gesundheit, wird Artikel 144, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. | Gesundheit, wird Artikel 144, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. |
Dezember 2002, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | Dezember 2002, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 144 - § 1 - Beim Dienst für medizinische Evaluation und | « Art. 144 - § 1 - Beim Dienst für medizinische Evaluation und |
Kontrolle werden erstinstanzliche Kammern und Widerspruchskammern, in | Kontrolle werden erstinstanzliche Kammern und Widerspruchskammern, in |
Artikel 161 der Verfassung erwähnte Verwaltungsgerichtsbarkeiten, | Artikel 161 der Verfassung erwähnte Verwaltungsgerichtsbarkeiten, |
eingerichtet. | eingerichtet. |
§ 2 - Die erstinstanzlichen Kammern erkennen in folgenden Sachen: | § 2 - Die erstinstanzlichen Kammern erkennen in folgenden Sachen: |
1. Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 73bis, vorbehaltlich | 1. Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 73bis, vorbehaltlich |
der Verstösse, die zum Zuständigkeitsbereich des Leitenden Beamten, so | der Verstösse, die zum Zuständigkeitsbereich des Leitenden Beamten, so |
wie in Artikel 143 erwähnt, gehören, | wie in Artikel 143 erwähnt, gehören, |
2. Widersprüche gegen die Beschlüsse des Leitenden Beamten oder des | 2. Widersprüche gegen die Beschlüsse des Leitenden Beamten oder des |
von ihm bestimmten Beamten, die auf der Grundlage von Artikel 143 § 3 | von ihm bestimmten Beamten, die auf der Grundlage von Artikel 143 § 3 |
ergehen, | ergehen, |
3. Widersprüche des Leitenden Beamten gegen die Beschlüsse des | 3. Widersprüche des Leitenden Beamten gegen die Beschlüsse des |
Ausschusses, durch die die in Artikel 146bis erwähnten Verfahren | Ausschusses, durch die die in Artikel 146bis erwähnten Verfahren |
entweder eingestellt oder durch eine Verwarnung beendet werden. | entweder eingestellt oder durch eine Verwarnung beendet werden. |
§ 3 - Die Widerspruchskammern erkennen mit voller | § 3 - Die Widerspruchskammern erkennen mit voller |
Rechtsprechungsbefugnis in folgenden Sachen: | Rechtsprechungsbefugnis in folgenden Sachen: |
1. Widersprüche gegen Beschlüsse der erstinstanzlichen Kammern, | 1. Widersprüche gegen Beschlüsse der erstinstanzlichen Kammern, |
2. Widersprüche gegen die in Artikel 155 § 2 erwähnten Beschlüsse des | 2. Widersprüche gegen die in Artikel 155 § 2 erwähnten Beschlüsse des |
Ausschusses. » | Ausschusses. » |
Art. 3 - In Titel VII Kapitel II Abschnitt Ibis desselben Gesetzes | Art. 3 - In Titel VII Kapitel II Abschnitt Ibis desselben Gesetzes |
wird Artikel 145, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, | wird Artikel 145, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, |
mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 145 - § 1 - Die erstinstanzlichen Kammern und die | « Art. 145 - § 1 - Die erstinstanzlichen Kammern und die |
Widerspruchskammern bestehen aus einer Kammer, die in allen | Widerspruchskammern bestehen aus einer Kammer, die in allen |
Angelegenheiten erkennt, die in Niederländisch behandelt werden | Angelegenheiten erkennt, die in Niederländisch behandelt werden |
müssen, und aus einer anderen Kammer, die in allen Angelegenheiten | müssen, und aus einer anderen Kammer, die in allen Angelegenheiten |
erkennt, die in Französisch und Deutsch behandelt werden müssen. Für | erkennt, die in Französisch und Deutsch behandelt werden müssen. Für |
Angelegenheiten, die auf Deutsch behandelt werden müssen, kann | Angelegenheiten, die auf Deutsch behandelt werden müssen, kann |
nötigenfalls auf Dolmetscher oder Übersetzer zurückgegriffen werden. | nötigenfalls auf Dolmetscher oder Übersetzer zurückgegriffen werden. |
Die Sprache des Verfahrens ist die Sprache, die der Pflegeerbringer | Die Sprache des Verfahrens ist die Sprache, die der Pflegeerbringer |
bei seiner ersten Anhörung durch den in Artikel 146 § 1 Absatz 1 | bei seiner ersten Anhörung durch den in Artikel 146 § 1 Absatz 1 |
erwähnten Beamten wählt. | erwähnten Beamten wählt. |
Jede erstinstanzliche Kammer setzt sich zusammen aus: | Jede erstinstanzliche Kammer setzt sich zusammen aus: |
1. einem vom König ernannten stimmberechtigten Präsidenten, | 1. einem vom König ernannten stimmberechtigten Präsidenten, |
amtierender oder emeritierter stellvertretender Richter oder | amtierender oder emeritierter stellvertretender Richter oder |
Komplementärrichter bei den in Artikel 40 der Verfassung erwähnten | Komplementärrichter bei den in Artikel 40 der Verfassung erwähnten |
Gerichten Erster Instanz oder Arbeitsgerichten oder Magistrat der | Gerichten Erster Instanz oder Arbeitsgerichten oder Magistrat der |
Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, als ordentlichem Mitglied, | Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, als ordentlichem Mitglied, |
2. zwei stimmberechtigten Mitgliedern, Doktoren der Medizin, die vom | 2. zwei stimmberechtigten Mitgliedern, Doktoren der Medizin, die vom |
König aus Listen mit je zwei von den Versicherungsträgern | König aus Listen mit je zwei von den Versicherungsträgern |
vorgeschlagenen Kandidaten ernannt werden, als ordentlichen | vorgeschlagenen Kandidaten ernannt werden, als ordentlichen |
Mitgliedern, | Mitgliedern, |
3. zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die vom König aus Listen mit je | 3. zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die vom König aus Listen mit je |
zwei Kandidaten ernannt werden, die jeweils von den in Artikel 140 | zwei Kandidaten ernannt werden, die jeweils von den in Artikel 140 |
Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen vorgeschlagen | Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen vorgeschlagen |
werden, als ordentlichen Mitgliedern. Diese Mitglieder tagen jedoch | werden, als ordentlichen Mitgliedern. Diese Mitglieder tagen jedoch |
nur, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die die Gruppe, die sie | nur, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die die Gruppe, die sie |
vorgeschlagen hat, direkt betreffen. | vorgeschlagen hat, direkt betreffen. |
Jede Widerspruchskammer setzt sich zusammen aus: | Jede Widerspruchskammer setzt sich zusammen aus: |
1. einem vom König ernannten Präsidenten, amtierender oder | 1. einem vom König ernannten Präsidenten, amtierender oder |
emeritierter stellvertretender Gerichtsrat oder | emeritierter stellvertretender Gerichtsrat oder |
Komplementärgerichtsrat bei den in Artikel 40 der Verfassung erwähnten | Komplementärgerichtsrat bei den in Artikel 40 der Verfassung erwähnten |
Appellationshöfen oder Arbeitsgerichtshöfen oder Magistrat der | Appellationshöfen oder Arbeitsgerichtshöfen oder Magistrat der |
Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, als ordentlichem Mitglied, | Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten, als ordentlichem Mitglied, |
2. zwei Mitgliedern mit beratender Stimme, Doktoren der Medizin, die | 2. zwei Mitgliedern mit beratender Stimme, Doktoren der Medizin, die |
vom König aus Listen mit je zwei von den Versicherungsträgern | vom König aus Listen mit je zwei von den Versicherungsträgern |
vorgeschlagenen Kandidaten ernannt werden, als ordentlichen | vorgeschlagenen Kandidaten ernannt werden, als ordentlichen |
Mitgliedern, | Mitgliedern, |
3. zwei Mitgliedern mit beratender Stimme, die vom König aus Listen | 3. zwei Mitgliedern mit beratender Stimme, die vom König aus Listen |
mit je zwei Kandidaten ernannt werden, die jeweils von den in Artikel | mit je zwei Kandidaten ernannt werden, die jeweils von den in Artikel |
140 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen vorgeschlagen | 140 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen vorgeschlagen |
werden, als ordentlichen Mitgliedern. Diese Mitglieder tagen jedoch | werden, als ordentlichen Mitgliedern. Diese Mitglieder tagen jedoch |
nur, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die die Gruppe, die sie | nur, wenn Angelegenheiten erörtert werden, die die Gruppe, die sie |
vorgeschlagen hat, direkt betreffen. | vorgeschlagen hat, direkt betreffen. |
Gehört ein Pflegeerbringer verschiedenen in Artikel 140 erwähnten | Gehört ein Pflegeerbringer verschiedenen in Artikel 140 erwähnten |
Berufskategorien an, entscheidet der Präsident der erstinstanzlichen | Berufskategorien an, entscheidet der Präsident der erstinstanzlichen |
Kammer oder der Widerspruchskammer über die Zusammensetzung seiner | Kammer oder der Widerspruchskammer über die Zusammensetzung seiner |
Kammer. Durch seine Erscheinungserklärung und durch jedes andere | Kammer. Durch seine Erscheinungserklärung und durch jedes andere |
Rechtsmittel muss der Pflegeerbringer zur Vermeidung des Verfalls die | Rechtsmittel muss der Pflegeerbringer zur Vermeidung des Verfalls die |
Berufskategorie, der er angehört, angeben. Gegebenenfalls hört der | Berufskategorie, der er angehört, angeben. Gegebenenfalls hört der |
Präsident in der Ratskammer den Pflegeerbringer und die anderen | Präsident in der Ratskammer den Pflegeerbringer und die anderen |
Parteien der Streitsache an, danach wird die Zusammensetzung der | Parteien der Streitsache an, danach wird die Zusammensetzung der |
Kammer beschlossen. Gegen diesen Beschluss kann kein Widerspruch | Kammer beschlossen. Gegen diesen Beschluss kann kein Widerspruch |
eingelegt werden. Der Beschluss wird den Parteien binnen sieben Tagen | eingelegt werden. Der Beschluss wird den Parteien binnen sieben Tagen |
notifiziert. | notifiziert. |
Können Handlungen mehreren Pflegeerbringern zur Last gelegt werden, | Können Handlungen mehreren Pflegeerbringern zur Last gelegt werden, |
die verschiedenen in Artikel 140 erwähnten Berufskategorien angehören, | die verschiedenen in Artikel 140 erwähnten Berufskategorien angehören, |
und sind diese Handlungen so eng miteinander verbunden, dass es | und sind diese Handlungen so eng miteinander verbunden, dass es |
wünschenswert ist, sie zusammen zu untersuchen und zu beurteilen, | wünschenswert ist, sie zusammen zu untersuchen und zu beurteilen, |
damit Lösungen vermieden werden, die unvereinbar wären, wenn die | damit Lösungen vermieden werden, die unvereinbar wären, wenn die |
Handlungen getrennt beurteilt würden, entscheidet der Präsident der | Handlungen getrennt beurteilt würden, entscheidet der Präsident der |
erstinstanzlichen Kammer oder der Widerspruchskammer über die | erstinstanzlichen Kammer oder der Widerspruchskammer über die |
Zusammensetzung seiner Kammer. Er sorgt dafür, dass: | Zusammensetzung seiner Kammer. Er sorgt dafür, dass: |
1. von jeder Berufskategorie, der die Pflegeerbringer angehören, | 1. von jeder Berufskategorie, der die Pflegeerbringer angehören, |
mindestens ein Vertreter der Kammer angehört, | mindestens ein Vertreter der Kammer angehört, |
2. die Vertretung der Versicherungsträger derjenigen der | 2. die Vertretung der Versicherungsträger derjenigen der |
Berufskategorien entspricht, denen die Pflegeerbringer angehören. | Berufskategorien entspricht, denen die Pflegeerbringer angehören. |
§ 2 - Der König ernennt für jeden Präsidenten zwei Stellvertreter und | § 2 - Der König ernennt für jeden Präsidenten zwei Stellvertreter und |
für jedes Mitglied der erstinstanzlichen Kammern und der | für jedes Mitglied der erstinstanzlichen Kammern und der |
Widerspruchskammern drei Stellvertreter. Das Mandat der ordentlichen | Widerspruchskammern drei Stellvertreter. Das Mandat der ordentlichen |
Mitglieder und der Ersatzmitglieder dieser Kammern ist unvereinbar mit | Mitglieder und der Ersatzmitglieder dieser Kammern ist unvereinbar mit |
dem eines Mitglieds des Ausschusses des Dienstes für medizinische | dem eines Mitglieds des Ausschusses des Dienstes für medizinische |
Evaluation und Kontrolle. | Evaluation und Kontrolle. |
Die Dauer des Mandats der Präsidenten und der Mitglieder der | Die Dauer des Mandats der Präsidenten und der Mitglieder der |
erstinstanzlichen Kammern und der Widerspruchskammern beträgt vier | erstinstanzlichen Kammern und der Widerspruchskammern beträgt vier |
Jahre; das Mandat ist erneuerbar. Das Mandat von verstorbenen oder | Jahre; das Mandat ist erneuerbar. Das Mandat von verstorbenen oder |
ausscheidenden Mitgliedern wird von ihren Nachfolgern zu Ende geführt. | ausscheidenden Mitgliedern wird von ihren Nachfolgern zu Ende geführt. |
Die Altersgrenze für Mitglieder und Präsidenten liegt bei siebzig | Die Altersgrenze für Mitglieder und Präsidenten liegt bei siebzig |
Jahren. | Jahren. |
§ 3 - Die erstinstanzlichen Kammern und die Widerspruchskammern tagen | § 3 - Die erstinstanzlichen Kammern und die Widerspruchskammern tagen |
in Brüssel in den Räumen des Instituts. | in Brüssel in den Räumen des Instituts. |
Den erstinstanzlichen Kammern und den Widerspruchskammern steht ein | Den erstinstanzlichen Kammern und den Widerspruchskammern steht ein |
Sekretariat zur Seite. Die Sekretariatsmitglieder werden vom Leitenden | Sekretariat zur Seite. Die Sekretariatsmitglieder werden vom Leitenden |
Beamten des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle unter | Beamten des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle unter |
den Personalmitgliedern dieses Dienstes bestimmt. Sie führen die | den Personalmitgliedern dieses Dienstes bestimmt. Sie führen die |
Aufgaben aus, die im koordinierten Gesetz und in den | Aufgaben aus, die im koordinierten Gesetz und in den |
Ausführungserlassen bestimmt sind und von den Präsidenten der Kammern | Ausführungserlassen bestimmt sind und von den Präsidenten der Kammern |
vorgeschrieben werden. | vorgeschrieben werden. |
§ 4 - Der Pflegeerbringer oder der Vertrauensarzt in den in Artikel | § 4 - Der Pflegeerbringer oder der Vertrauensarzt in den in Artikel |
155 § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarangelegenheiten darf sich von einer | 155 § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarangelegenheiten darf sich von einer |
Person seiner Wahl beistehen oder vertreten lassen. Der Dienst für | Person seiner Wahl beistehen oder vertreten lassen. Der Dienst für |
medizinische Evaluation und Kontrolle wird durch einen vom Leitenden | medizinische Evaluation und Kontrolle wird durch einen vom Leitenden |
Beamten dieses Dienstes bestimmten Rechtsanwalt oder Beamten | Beamten dieses Dienstes bestimmten Rechtsanwalt oder Beamten |
vertreten. | vertreten. |
§ 5 - Der Leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und | § 5 - Der Leitende Beamte des Dienstes für medizinische Evaluation und |
Kontrolle kann ohne vorherige Erlaubnis oder nachträgliche Genehmigung | Kontrolle kann ohne vorherige Erlaubnis oder nachträgliche Genehmigung |
des Ausschusses die erstinstanzlichen Kammern anrufen, Widerspruch | des Ausschusses die erstinstanzlichen Kammern anrufen, Widerspruch |
gegen die Beschlüsse der erstinstanzlichen Kammern einlegen und | gegen die Beschlüsse der erstinstanzlichen Kammern einlegen und |
Kassationsbeschwerde beim Staatsrat einlegen. | Kassationsbeschwerde beim Staatsrat einlegen. |
§ 6 - Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise und die | § 6 - Der König legt die Regeln hinsichtlich der Arbeitsweise und die |
Verfahrensordnung der erstinstanzlichen Kammern und der | Verfahrensordnung der erstinstanzlichen Kammern und der |
Widerspruchskammern fest. | Widerspruchskammern fest. |
§ 7 - Der König bestimmt die Aufteilung der Mandate der Vertreter der | § 7 - Der König bestimmt die Aufteilung der Mandate der Vertreter der |
Versicherungsträger. Hierbei berücksichtigt Er die jeweilige | Versicherungsträger. Hierbei berücksichtigt Er die jeweilige |
Mitgliederzahl, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens | Mitgliederzahl, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens |
ein Mandat hat. | ein Mandat hat. |
§ 8 - Der Magistrat-Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer oder der | § 8 - Der Magistrat-Vorsitzende der erstinstanzlichen Kammer oder der |
Widerspruchskammer erkennt alleine über die Widersprüche, die gegen | Widerspruchskammer erkennt alleine über die Widersprüche, die gegen |
die in Artikel 155 § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarmassnahmen und gegen | die in Artikel 155 § 1 Nr. 2 erwähnten Disziplinarmassnahmen und gegen |
die Beschlüsse bezüglich der Verstösse gegen Artikel 73bis Nr. 8 | die Beschlüsse bezüglich der Verstösse gegen Artikel 73bis Nr. 8 |
eingelegt werden. » | eingelegt werden. » |
Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 und | Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 und |
3 fest. | 3 fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |