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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/06/2004
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Arrêté royal relatif aux concours et tirages au sort complémentaires dont peuvent être assorties, dans le cadre d'actions promotionnelles, les loteries publiques organisées par la Loterie Nationale. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende wedstrijden en loterijen waarvan, naar aanleiding van promotie-acties, de door de Nationale Loterij georganiseerde openbare loterijen vergezeld kunnen gaan. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 5 JUIN 2004. - Arrêté royal relatif aux concours et tirages au sort complémentaires dont peuvent être assorties, dans le cadre d'actions promotionnelles, les loteries publiques organisées par la Loterie Nationale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit betreffende wedstrijden en loterijen waarvan, naar aanleiding van promotie-acties, de door de Nationale Loterij georganiseerde openbare loterijen vergezeld kunnen gaan. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 5 juin 2004 relatif aux concours et tirages au sort besluit van 5 juni 2004 betreffende wedstrijden en loterijen waarvan,
complémentaires dont peuvent être assorties, dans le cadre d'actions naar aanleiding van promotie-acties, de door de Nationale Loterij
promotionnelles, les loteries publiques organisées par la Loterie georganiseerde openbare loterijen vergezeld kunnen gaan (Belgisch
Nationale (Moniteur belge du 11 juin 2004). Staatsblad van 11 juni 2004).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über zusätzliche Wettbewerbe und 5. JUNI 2004 - Königlicher Erlass über zusätzliche Wettbewerbe und
Verlosungen, die im Rahmen von verkaufsfördernden Aktionen mit den von Verlosungen, die im Rahmen von verkaufsfördernden Aktionen mit den von
der Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien einhergehen der Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien einhergehen
können können
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der
Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, insbesondere des Artikels Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie, insbesondere des Artikels
3 § 1 Absatz 1 und des Artikels 6 § 1 Nr. 1 und 3, abgeändert durch 3 § 1 Absatz 1 und des Artikels 6 § 1 Nr. 1 und 3, abgeändert durch
das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002; das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
In der Erwägung, dass die Organisation öffentlicher Lotterien Teil des In der Erwägung, dass die Organisation öffentlicher Lotterien Teil des
Auftrags der Nationallotterie ist, in ihrer Eigenschaft als sozial Auftrags der Nationallotterie ist, in ihrer Eigenschaft als sozial
verantwortlicher und professioneller Anbieter von Spielvergnügen das verantwortlicher und professioneller Anbieter von Spielvergnügen das
Verhalten der Spieler in die Richtung von Spielen zu kanalisieren, bei Verhalten der Spieler in die Richtung von Spielen zu kanalisieren, bei
denen das Suchtrisiko quasi bei null liegt; denen das Suchtrisiko quasi bei null liegt;
In der Erwägung, dass dieser Kanalisierungsauftrag zu den Aufgaben In der Erwägung, dass dieser Kanalisierungsauftrag zu den Aufgaben
gehört, mit denen der Belgische Staat die Nationallotterie aufgrund gehört, mit denen der Belgische Staat die Nationallotterie aufgrund
des zwischen beiden Parteien geschlossenen Verwaltungsvertrags betraut des zwischen beiden Parteien geschlossenen Verwaltungsvertrags betraut
hat; hat;
In der Erwägung, dass die Nationallotterie unter gleichzeitiger In der Erwägung, dass die Nationallotterie unter gleichzeitiger
Berücksichtigung der Erwartungen der Spieler ein Maximum an Maßnahmen Berücksichtigung der Erwartungen der Spieler ein Maximum an Maßnahmen
zur Förderung der von ihr organisierten Lotterieformen treffen muss, zur Förderung der von ihr organisierten Lotterieformen treffen muss,
um diesen sozialen Auftrag erfolgreich durchzuführen; um diesen sozialen Auftrag erfolgreich durchzuführen;
In der Erwägung, dass die für die Nationallotterie bestehende In der Erwägung, dass die für die Nationallotterie bestehende
Möglichkeit, die von ihr organisierten öffentlichen Lotterien im Möglichkeit, die von ihr organisierten öffentlichen Lotterien im
Rahmen von verkaufsfördernden Aktionen mit Wettbewerben oder Rahmen von verkaufsfördernden Aktionen mit Wettbewerben oder
Verlosungen einhergehen zu lassen, die darauf abzielen, anhand von Verlosungen einhergehen zu lassen, die darauf abzielen, anhand von
Ziehungen oder Wettbewerben zusätzliche Gewinne von geringem Wert in Ziehungen oder Wettbewerben zusätzliche Gewinne von geringem Wert in
natura oder in bar zuzuweisen, eine der Maßnahmen im Sinne des natura oder in bar zuzuweisen, eine der Maßnahmen im Sinne des
Vorhergehenden darstellt; Vorhergehenden darstellt;
In der Erwägung, dass die Umsetzung dieser Maßnahme unter In der Erwägung, dass die Umsetzung dieser Maßnahme unter
Berücksichtigung ihres kanalisierenden Zwecks und der von ihr Berücksichtigung ihres kanalisierenden Zwecks und der von ihr
erwarteten positiven sozialen Auswirkungen unbedingt zügig erfolgen erwarteten positiven sozialen Auswirkungen unbedingt zügig erfolgen
muss; muss;
In der Erwägung, dass diese Umsetzung eine Reihe von vorbereitenden In der Erwägung, dass diese Umsetzung eine Reihe von vorbereitenden
Arbeiten auf technischer und organisatorischer Ebene erforderlich Arbeiten auf technischer und organisatorischer Ebene erforderlich
macht, die unverzüglich durchgeführt werden müssen; macht, die unverzüglich durchgeführt werden müssen;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die vorhergehenden Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die vorhergehenden
Erwägungen; Erwägungen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Öffentlichen Unternehmen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Öffentlichen Unternehmen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Rahmen von verkaufsfördernden Aktionen können die von Artikel 1 - Im Rahmen von verkaufsfördernden Aktionen können die von
der Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien mit der Nationallotterie organisierten öffentlichen Lotterien mit
Wettbewerben oder Verlosungen einhergehen, die darauf abzielen, anhand Wettbewerben oder Verlosungen einhergehen, die darauf abzielen, anhand
von Ziehungen oder Wettbewerben Gewinne von geringem Wert in natura von Ziehungen oder Wettbewerben Gewinne von geringem Wert in natura
oder in bar zuzuweisen. oder in bar zuzuweisen.
Art. 2 - Die Modalitäten für diese verkaufsfördernden Aktionen werden Art. 2 - Die Modalitäten für diese verkaufsfördernden Aktionen werden
von der Nationallotterie festgelegt und von ihr mit allen von ihr für von der Nationallotterie festgelegt und von ihr mit allen von ihr für
notwendig erachteten Mitteln bekannt gemacht. notwendig erachteten Mitteln bekannt gemacht.
Minderjährigen ist die Teilnahme an den in Artikel 1 erwähnten Minderjährigen ist die Teilnahme an den in Artikel 1 erwähnten
verkaufsfördernden Aktionen untersagt. verkaufsfördernden Aktionen untersagt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 17. Mai 2004 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 17. Mai 2004 in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 4 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Nationallotterie gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Nationallotterie gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2004 Gegeben zu Brüssel, den 5. Juni 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
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