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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 février 2004 déterminant des formulaires standards pour les marchés publics non soumis à la publicité européenne | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004 tot bepaling van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 29 février 2004 déterminant des | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004 tot |
formulaires standards pour les marchés publics non soumis à la | bepaling van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet |
publicité européenne | onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 29 février 2004 déterminant des formulaires standards pour | besluit van 29 februari 2004 tot bepaling van standaardformulieren |
les marchés publics non soumis à la publicité européenne, établi par | voor de overheidsopdrachten die niet onderworpen zijn aan de Europese |
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | bekendmaking, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 février 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004 tot bepaling |
déterminant des formulaires standard pour les marchés publics non | van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet |
soumis à la publicité européenne. | onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004. | Gegeven te Brussel, 5 juni 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
29. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von | 29. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von |
Standardvordrucken für öffentliche Aufträge, die der europäischen | Standardvordrucken für öffentliche Aufträge, die der europäischen |
Bekanntmachung nicht unterliegen | Bekanntmachung nicht unterliegen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses werden in | durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses werden in |
die Königlichen Erlasse vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, | die Königlichen Erlasse vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen | Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen |
und 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und | und 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und | Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und |
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Standardvordrucke | Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Standardvordrucke |
für die Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen und Baukonzessionen, | für die Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen und Baukonzessionen, |
die nur in Belgien der Bekanntmachung unterliegen, eingefügt. Es sei | die nur in Belgien der Bekanntmachung unterliegen, eingefügt. Es sei |
darauf hingewiesen, dass bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/78/EG | darauf hingewiesen, dass bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/78/EG |
vom 13. September 2001 im Königlichen Erlass vom 22. April 2002 | vom 13. September 2001 im Königlichen Erlass vom 22. April 2002 |
bereits solche Bekanntmachungsmuster für öffentliche Aufträge, die der | bereits solche Bekanntmachungsmuster für öffentliche Aufträge, die der |
europäischen Bekanntmachung unterliegen, festgelegt worden sind. Bei | europäischen Bekanntmachung unterliegen, festgelegt worden sind. Bei |
dieser Umsetzung war in den vorerwähnten Erlassen präzisiert worden, | dieser Umsetzung war in den vorerwähnten Erlassen präzisiert worden, |
dass die europäischen Bekanntmachungsmuster ebenfalls für Aufträge | dass die europäischen Bekanntmachungsmuster ebenfalls für Aufträge |
benutzt werden können, die nur in Belgien der Bekanntmachung | benutzt werden können, die nur in Belgien der Bekanntmachung |
unterliegen, vorausgesetzt, dass zumindest die in den Vorschriften | unterliegen, vorausgesetzt, dass zumindest die in den Vorschriften |
vorgesehenen relevanten Rubriken ausgefüllt sind. Daraus folgt also, | vorgesehenen relevanten Rubriken ausgefüllt sind. Daraus folgt also, |
dass öffentliche Auftraggeber für Aufträge, die der europäischen | dass öffentliche Auftraggeber für Aufträge, die der europäischen |
Bekanntmachung nicht unterliegen, momentan die Wahl haben zwischen der | Bekanntmachung nicht unterliegen, momentan die Wahl haben zwischen der |
Verwendung des europäischen Musters und der Erstellung einer eigenen | Verwendung des europäischen Musters und der Erstellung einer eigenen |
Bekanntmachung, die ihren Anforderungen entspricht. | Bekanntmachung, die ihren Anforderungen entspricht. |
Im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung werden öffentliche | Im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung werden öffentliche |
Auftraggeber nun aber in naher Zukunft Auftragsbekanntmachungen, die | Auftraggeber nun aber in naher Zukunft Auftragsbekanntmachungen, die |
im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden sollen, nicht | im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden sollen, nicht |
nur per Brief oder Fax, sondern auch auf elektronischem Wege | nur per Brief oder Fax, sondern auch auf elektronischem Wege |
übermitteln können. Wollen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen | übermitteln können. Wollen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen |
die Vorzüge dieser neuen Übertragungsart voll ausschöpfen, müssen | die Vorzüge dieser neuen Übertragungsart voll ausschöpfen, müssen |
einerseits Standardbekanntmachungsmuster für Aufträge, die nur in | einerseits Standardbekanntmachungsmuster für Aufträge, die nur in |
Belgien der Bekanntmachung unterliegen, erstellt werden und muss | Belgien der Bekanntmachung unterliegen, erstellt werden und muss |
andererseits die Verwendung dieser Muster auferlegt werden. Diese | andererseits die Verwendung dieser Muster auferlegt werden. Diese |
entsprechen hinsichtlich der Struktur den europäischen Mustern. Die | entsprechen hinsichtlich der Struktur den europäischen Mustern. Die |
auszufüllenden Rubriken sind allerdings stark vereinfacht worden und | auszufüllenden Rubriken sind allerdings stark vereinfacht worden und |
enthalten nur noch Angaben, die für die ausreichende Information der | enthalten nur noch Angaben, die für die ausreichende Information der |
Unternehmen unerlässlich sind. | Unternehmen unerlässlich sind. |
Um den öffentlichen Auftraggebern zu ermöglichen, sich der Verwendung | Um den öffentlichen Auftraggebern zu ermöglichen, sich der Verwendung |
der neuen Muster anzupassen, wurde das Datum für das In-Kraft-Treten | der neuen Muster anzupassen, wurde das Datum für das In-Kraft-Treten |
auf den 1. September 2004 festgelegt. Die vorliegenden Muster sind | auf den 1. September 2004 festgelegt. Die vorliegenden Muster sind |
dann verbindlich für Aufträge, deren Bekanntmachungen ab diesem Datum | dann verbindlich für Aufträge, deren Bekanntmachungen ab diesem Datum |
zur Veröffentlichung versendet werden. Öffentliche Auftraggeber dürfen | zur Veröffentlichung versendet werden. Öffentliche Auftraggeber dürfen |
die vorliegenden Standardvordrucke jedoch bereits vor In-Kraft-Treten | die vorliegenden Standardvordrucke jedoch bereits vor In-Kraft-Treten |
verwenden, sofern sie zumindest alle relevanten Auskünfte erteilen, | verwenden, sofern sie zumindest alle relevanten Auskünfte erteilen, |
die in den momentan gültigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. | die in den momentan gültigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. |
Den vom Staatsrat formulierten Bemerkungen ist Rechnung getragen | Den vom Staatsrat formulierten Bemerkungen ist Rechnung getragen |
worden. | worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
29. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von | 29. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von |
Standardvordrucken für öffentliche Aufträge, die der europäischen | Standardvordrucken für öffentliche Aufträge, die der europäischen |
Bekanntmachung nicht unterliegen | Bekanntmachung nicht unterliegen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere |
der Artikel 14, 21 und 59 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass | der Artikel 14, 21 und 59 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass |
vom 18. Juni 1996; | vom 18. Juni 1996; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche |
Baukonzessionen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. | Baukonzessionen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. |
November 1998, 25. März 1999 und 20. Juli 2000, den Ministeriellen | November 1998, 25. März 1999 und 20. Juli 2000, den Ministeriellen |
Erlass vom 4. Dezember 2001 und den Königlichen Erlass vom 22. April | Erlass vom 4. Dezember 2001 und den Königlichen Erlass vom 22. April |
2002; | 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, |
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, | Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. November 1998, 25. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. November 1998, 25. |
März 1999 und 20. Juli 2000, den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember | März 1999 und 20. Juli 2000, den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember |
2001 und den Königlichen Erlass vom 22. April 2002; | 2001 und den Königlichen Erlass vom 22. April 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 23. Dezember 2002; | Aufträge vom 23. Dezember 2002; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2003; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.872/1 des Staatsrates vom 13. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.872/1 des Staatsrates vom 13. März |
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 | KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 |
über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und | über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und |
öffentliche Baukonzessionen | öffentliche Baukonzessionen |
Artikel 1 - In Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 | Artikel 1 - In Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 |
über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und | über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und |
öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass | öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende | vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den | « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den |
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. | Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. |
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen | Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen |
können. | können. |
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in | Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in |
Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. | Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. |
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen | Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen |
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. | veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. |
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der | Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der |
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur | Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur |
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben | die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben |
werden. » | werden. » |
Art. 2 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen | 1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den | « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den |
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. | Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. |
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen | Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen |
können. | können. |
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in | Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in |
Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. | Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. |
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen | Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen |
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. | veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. |
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der | Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der |
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur | Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur |
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben | die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben |
werden. » | werden. » |
2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage | « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage |
7 zu vorliegendem Erlass erstellt. » | 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. » |
Art. 3 - In Artikel 38 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 3 - In Artikel 38 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 |
durch folgende Bestimmungen ersetzt: | durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den | « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den |
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. | Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. |
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen | Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen |
können. | können. |
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in | Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in |
Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. | Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. |
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen | Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen |
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. | veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. |
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der | Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der |
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur | Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur |
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben | die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben |
werden. » | werden. » |
Art. 4 - Artikel 40 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 4 - Artikel 40 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen | 1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den | « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den |
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. | Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. |
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen | Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen |
können. | können. |
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in | Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in |
Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. | Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. |
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen | Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen |
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. | veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. |
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der | Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der |
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur | Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur |
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben | die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben |
werden. » | werden. » |
2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage | « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage |
7 zu vorliegendem Erlass erstellt. » | 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. » |
Art. 5 - In Artikel 64 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - In Artikel 64 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 |
durch folgende Bestimmungen ersetzt: | durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den | « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den |
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. | Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. |
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen | Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen |
können. | können. |
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in | Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in |
Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. | Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. |
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen | Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen |
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. | veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. |
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der | Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der |
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur | Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur |
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben | die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben |
werden. » | werden. » |
Art. 6 - Artikel 66 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 6 - Artikel 66 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen | 1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den | « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den |
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. | Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. |
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen | Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen |
können. | können. |
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in | Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in |
Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. | Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. |
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen | Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen |
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. | veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. |
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der | Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der |
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur | Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur |
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben | die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben |
werden. » | werden. » |
2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage | « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage |
7 zu vorliegendem Erlass erstellt. » | 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. » |
Art. 7 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 werden die Wörter « nach demselben Bekanntmachungsmuster » | 1. In § 3 werden die Wörter « nach demselben Bekanntmachungsmuster » |
gestrichen. | gestrichen. |
2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem | « § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem |
Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass | Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass |
erstellt, wenn der Wettbewerb der europäischen Bekanntmachung | erstellt, wenn der Wettbewerb der europäischen Bekanntmachung |
unterliegt, beziehungsweise gemäss dem Muster in Anlage 8, wenn dies | unterliegt, beziehungsweise gemäss dem Muster in Anlage 8, wenn dies |
nicht der Fall ist. » | nicht der Fall ist. » |
Art. 8 - In Artikel 125 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 8 - In Artikel 125 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Wörter « in Anlage 4 | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Wörter « in Anlage 4 |
Buchstabe A » durch die Wörter « in Anlage 9" ersetzt. | Buchstabe A » durch die Wörter « in Anlage 9" ersetzt. |
Art. 9 - Demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Art. 9 - Demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
22. April 2002, werden die Anlagen 6, 7, 8 und 9 in Anlage 1 zu | 22. April 2002, werden die Anlagen 6, 7, 8 und 9 in Anlage 1 zu |
vorliegendem Erlass beigefügt. | vorliegendem Erlass beigefügt. |
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 | KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 |
über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich | über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich |
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im | der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im |
Telekommunikationssektor | Telekommunikationssektor |
Art. 10 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 | Art. 10 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 |
über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich | über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich |
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im | der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im |
Telekommunikationssektor, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Telekommunikationssektor, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen | 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den | « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den |
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. | Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. |
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen | Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen |
können. | können. |
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in | Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in |
Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. | Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. |
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen | Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen |
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. | veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. |
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der | Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der |
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur | Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur |
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben | die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben |
werden. » | werden. » |
Art. 11 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 11 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen | 1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den | « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den |
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. | Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. |
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen | Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen |
können. | können. |
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in | Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in |
Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. | Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. |
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen | Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen |
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. | veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. |
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der | Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der |
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur | Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur |
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben | die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben |
werden. » | werden. » |
2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage | « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage |
8 zu vorliegendem Erlass erstellt. » | 8 zu vorliegendem Erlass erstellt. » |
Art. 12 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 12 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 |
durch folgende Bestimmungen ersetzt: | durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den | « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den |
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. | Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. |
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen | Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen |
können. | können. |
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in | Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in |
Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. | Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. |
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen | Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen |
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. | veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. |
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der | Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der |
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur | Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur |
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben | die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben |
werden. » | werden. » |
Art. 13 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 13 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen | 1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den | « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den |
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. | Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. |
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen | Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen |
können. | können. |
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in | Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in |
Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. | Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. |
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen | Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen |
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. | veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. |
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der | Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der |
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur | Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur |
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben | die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben |
werden. » | werden. » |
2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster | « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster |
in Anlage 8 zu vorliegendem Erlass erstellt. » | in Anlage 8 zu vorliegendem Erlass erstellt. » |
Art. 14 - In Artikel 54 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 14 - In Artikel 54 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätzen 2 und 3 | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätzen 2 und 3 |
durch folgende Bestimmungen ersetzt: | durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den | « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den |
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. | Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. |
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen | Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen |
können. | können. |
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in | Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in |
Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. | Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. |
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen | Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen |
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. | veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. |
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der | Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der |
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur | Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur |
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben | die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben |
werden. » | werden. » |
Art. 15 - Artikel 56 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 15 - Artikel 56 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen | 1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den | « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den |
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. | Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. |
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen | Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen |
können. | können. |
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in | Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in |
Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. | Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. |
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen | Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen |
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. | veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. |
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der | Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der |
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur | Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur |
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben | die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben |
werden. » | werden. » |
2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage | « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage |
8 zu vorliegendem Erlass erstellt. » | 8 zu vorliegendem Erlass erstellt. » |
Art. 16 - Artikel 63 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 16 - Artikel 63 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 werden die Wörter « nach demselben Bekanntmachungsmuster » | 1. In § 3 werden die Wörter « nach demselben Bekanntmachungsmuster » |
gestrichen. | gestrichen. |
2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem | « § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem |
Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass | Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass |
erstellt, wenn der Wettbewerb der europäischen Bekanntmachung | erstellt, wenn der Wettbewerb der europäischen Bekanntmachung |
unterliegt, beziehungsweise gemäss dem Muster in Anlage 9, wenn dies | unterliegt, beziehungsweise gemäss dem Muster in Anlage 9, wenn dies |
nicht der Fall ist. » | nicht der Fall ist. » |
Art. 17 - Demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass | Art. 17 - Demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 22. April 2002, werden die Anlagen 7, 8 und 9 in Anlage 2 zu | vom 22. April 2002, werden die Anlagen 7, 8 und 9 in Anlage 2 zu |
vorliegendem Erlass beigefügt. | vorliegendem Erlass beigefügt. |
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2004 in Kraft. | Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2004 in Kraft. |
Öffentliche Aufträge, deren Bekanntmachungen bereits vor diesem Datum | Öffentliche Aufträge, deren Bekanntmachungen bereits vor diesem Datum |
zur Veröffentlichung an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet | zur Veröffentlichung an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet |
worden sind, unterliegen den Verordnungsbestimmungen, die zum | worden sind, unterliegen den Verordnungsbestimmungen, die zum |
Zeitpunkt der Versendung gültig waren. | Zeitpunkt der Versendung gültig waren. |
Art. 19 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des | Art. 19 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unseren Erlass vom 29. Februar 2004 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unseren Erlass vom 29. Februar 2004 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister, | Der Premierminister, |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unseren Erlass vom 29. Februar 2004 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unseren Erlass vom 29. Februar 2004 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |