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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/06/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 février 2004 déterminant des formulaires standards pour les marchés publics non soumis à la publicité européenne Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004 tot bepaling van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 29 février 2004 déterminant des Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004 tot
formulaires standards pour les marchés publics non soumis à la bepaling van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet
publicité européenne onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 29 février 2004 déterminant des formulaires standards pour besluit van 29 februari 2004 tot bepaling van standaardformulieren
les marchés publics non soumis à la publicité européenne, établi par voor de overheidsopdrachten die niet onderworpen zijn aan de Europese
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat bekendmaking, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
d'arrondissement adjoint à Malmedy; bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 29 février 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004 tot bepaling
déterminant des formulaires standard pour les marchés publics non van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet
soumis à la publicité européenne. onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004. Gegeven te Brussel, 5 juni 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von 29. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von
Standardvordrucken für öffentliche Aufträge, die der europäischen Standardvordrucken für öffentliche Aufträge, die der europäischen
Bekanntmachung nicht unterliegen Bekanntmachung nicht unterliegen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses werden in durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses werden in
die Königlichen Erlasse vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, die Königlichen Erlasse vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen
und 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und und 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Standardvordrucke Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Standardvordrucke
für die Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen und Baukonzessionen, für die Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen und Baukonzessionen,
die nur in Belgien der Bekanntmachung unterliegen, eingefügt. Es sei die nur in Belgien der Bekanntmachung unterliegen, eingefügt. Es sei
darauf hingewiesen, dass bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/78/EG darauf hingewiesen, dass bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/78/EG
vom 13. September 2001 im Königlichen Erlass vom 22. April 2002 vom 13. September 2001 im Königlichen Erlass vom 22. April 2002
bereits solche Bekanntmachungsmuster für öffentliche Aufträge, die der bereits solche Bekanntmachungsmuster für öffentliche Aufträge, die der
europäischen Bekanntmachung unterliegen, festgelegt worden sind. Bei europäischen Bekanntmachung unterliegen, festgelegt worden sind. Bei
dieser Umsetzung war in den vorerwähnten Erlassen präzisiert worden, dieser Umsetzung war in den vorerwähnten Erlassen präzisiert worden,
dass die europäischen Bekanntmachungsmuster ebenfalls für Aufträge dass die europäischen Bekanntmachungsmuster ebenfalls für Aufträge
benutzt werden können, die nur in Belgien der Bekanntmachung benutzt werden können, die nur in Belgien der Bekanntmachung
unterliegen, vorausgesetzt, dass zumindest die in den Vorschriften unterliegen, vorausgesetzt, dass zumindest die in den Vorschriften
vorgesehenen relevanten Rubriken ausgefüllt sind. Daraus folgt also, vorgesehenen relevanten Rubriken ausgefüllt sind. Daraus folgt also,
dass öffentliche Auftraggeber für Aufträge, die der europäischen dass öffentliche Auftraggeber für Aufträge, die der europäischen
Bekanntmachung nicht unterliegen, momentan die Wahl haben zwischen der Bekanntmachung nicht unterliegen, momentan die Wahl haben zwischen der
Verwendung des europäischen Musters und der Erstellung einer eigenen Verwendung des europäischen Musters und der Erstellung einer eigenen
Bekanntmachung, die ihren Anforderungen entspricht. Bekanntmachung, die ihren Anforderungen entspricht.
Im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung werden öffentliche Im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung werden öffentliche
Auftraggeber nun aber in naher Zukunft Auftragsbekanntmachungen, die Auftraggeber nun aber in naher Zukunft Auftragsbekanntmachungen, die
im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden sollen, nicht im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden sollen, nicht
nur per Brief oder Fax, sondern auch auf elektronischem Wege nur per Brief oder Fax, sondern auch auf elektronischem Wege
übermitteln können. Wollen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen übermitteln können. Wollen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen
die Vorzüge dieser neuen Übertragungsart voll ausschöpfen, müssen die Vorzüge dieser neuen Übertragungsart voll ausschöpfen, müssen
einerseits Standardbekanntmachungsmuster für Aufträge, die nur in einerseits Standardbekanntmachungsmuster für Aufträge, die nur in
Belgien der Bekanntmachung unterliegen, erstellt werden und muss Belgien der Bekanntmachung unterliegen, erstellt werden und muss
andererseits die Verwendung dieser Muster auferlegt werden. Diese andererseits die Verwendung dieser Muster auferlegt werden. Diese
entsprechen hinsichtlich der Struktur den europäischen Mustern. Die entsprechen hinsichtlich der Struktur den europäischen Mustern. Die
auszufüllenden Rubriken sind allerdings stark vereinfacht worden und auszufüllenden Rubriken sind allerdings stark vereinfacht worden und
enthalten nur noch Angaben, die für die ausreichende Information der enthalten nur noch Angaben, die für die ausreichende Information der
Unternehmen unerlässlich sind. Unternehmen unerlässlich sind.
Um den öffentlichen Auftraggebern zu ermöglichen, sich der Verwendung Um den öffentlichen Auftraggebern zu ermöglichen, sich der Verwendung
der neuen Muster anzupassen, wurde das Datum für das In-Kraft-Treten der neuen Muster anzupassen, wurde das Datum für das In-Kraft-Treten
auf den 1. September 2004 festgelegt. Die vorliegenden Muster sind auf den 1. September 2004 festgelegt. Die vorliegenden Muster sind
dann verbindlich für Aufträge, deren Bekanntmachungen ab diesem Datum dann verbindlich für Aufträge, deren Bekanntmachungen ab diesem Datum
zur Veröffentlichung versendet werden. Öffentliche Auftraggeber dürfen zur Veröffentlichung versendet werden. Öffentliche Auftraggeber dürfen
die vorliegenden Standardvordrucke jedoch bereits vor In-Kraft-Treten die vorliegenden Standardvordrucke jedoch bereits vor In-Kraft-Treten
verwenden, sofern sie zumindest alle relevanten Auskünfte erteilen, verwenden, sofern sie zumindest alle relevanten Auskünfte erteilen,
die in den momentan gültigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. die in den momentan gültigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Den vom Staatsrat formulierten Bemerkungen ist Rechnung getragen Den vom Staatsrat formulierten Bemerkungen ist Rechnung getragen
worden. worden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
29. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von 29. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von
Standardvordrucken für öffentliche Aufträge, die der europäischen Standardvordrucken für öffentliche Aufträge, die der europäischen
Bekanntmachung nicht unterliegen Bekanntmachung nicht unterliegen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere
der Artikel 14, 21 und 59 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass der Artikel 14, 21 und 59 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass
vom 18. Juni 1996; vom 18. Juni 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche
Baukonzessionen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Baukonzessionen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8.
November 1998, 25. März 1999 und 20. Juli 2000, den Ministeriellen November 1998, 25. März 1999 und 20. Juli 2000, den Ministeriellen
Erlass vom 4. Dezember 2001 und den Königlichen Erlass vom 22. April Erlass vom 4. Dezember 2001 und den Königlichen Erlass vom 22. April
2002; 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. November 1998, 25. abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. November 1998, 25.
März 1999 und 20. Juli 2000, den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember März 1999 und 20. Juli 2000, den Ministeriellen Erlass vom 4. Dezember
2001 und den Königlichen Erlass vom 22. April 2002; 2001 und den Königlichen Erlass vom 22. April 2002;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 23. Dezember 2002; Aufträge vom 23. Dezember 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Januar 2003;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.872/1 des Staatsrates vom 13. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.872/1 des Staatsrates vom 13. März
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996
über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und
öffentliche Baukonzessionen öffentliche Baukonzessionen
Artikel 1 - In Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 Artikel 1 - In Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996
über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und
öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen
können. können.
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in
Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt.
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben
werden. » werden. »
Art. 2 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen 1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen
können. können.
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in
Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt.
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben
werden. » werden. »
2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage
7 zu vorliegendem Erlass erstellt. » 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. »
Art. 3 - In Artikel 38 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 3 - In Artikel 38 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3
durch folgende Bestimmungen ersetzt: durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen
können. können.
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in
Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt.
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben
werden. » werden. »
Art. 4 - Artikel 40 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 4 - Artikel 40 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen 1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen
können. können.
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in
Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt.
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben
werden. » werden. »
2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage
7 zu vorliegendem Erlass erstellt. » 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. »
Art. 5 - In Artikel 64 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 5 - In Artikel 64 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3
durch folgende Bestimmungen ersetzt: durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen
können. können.
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in
Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt.
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben
werden. » werden. »
Art. 6 - Artikel 66 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 66 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen 1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen
können. können.
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in
Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt.
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben
werden. » werden. »
2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. In § 2 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage
7 zu vorliegendem Erlass erstellt. » 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. »
Art. 7 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 7 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter « nach demselben Bekanntmachungsmuster » 1. In § 3 werden die Wörter « nach demselben Bekanntmachungsmuster »
gestrichen. gestrichen.
2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem « § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem
Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass
erstellt, wenn der Wettbewerb der europäischen Bekanntmachung erstellt, wenn der Wettbewerb der europäischen Bekanntmachung
unterliegt, beziehungsweise gemäss dem Muster in Anlage 8, wenn dies unterliegt, beziehungsweise gemäss dem Muster in Anlage 8, wenn dies
nicht der Fall ist. » nicht der Fall ist. »
Art. 8 - In Artikel 125 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 8 - In Artikel 125 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Wörter « in Anlage 4 Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Wörter « in Anlage 4
Buchstabe A » durch die Wörter « in Anlage 9" ersetzt. Buchstabe A » durch die Wörter « in Anlage 9" ersetzt.
Art. 9 - Demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Art. 9 - Demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
22. April 2002, werden die Anlagen 6, 7, 8 und 9 in Anlage 1 zu 22. April 2002, werden die Anlagen 6, 7, 8 und 9 in Anlage 1 zu
vorliegendem Erlass beigefügt. vorliegendem Erlass beigefügt.
KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996
über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor Telekommunikationssektor
Art. 10 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 Art. 10 - In Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996
über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich
der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Telekommunikationssektor, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen
können. können.
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in
Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben
werden. » werden. »
Art. 11 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 11 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen 1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen
können. können.
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in
Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben
werden. » werden. »
2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage
8 zu vorliegendem Erlass erstellt. » 8 zu vorliegendem Erlass erstellt. »
Art. 12 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 12 - In Artikel 33 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3
durch folgende Bestimmungen ersetzt: durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen
können. können.
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in
Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben
werden. » werden. »
Art. 13 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 13 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen 1. In § 1 werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen
können. können.
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in
Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben
werden. » werden. »
2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster
in Anlage 8 zu vorliegendem Erlass erstellt. » in Anlage 8 zu vorliegendem Erlass erstellt. »
Art. 14 - In Artikel 54 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 14 - In Artikel 54 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätzen 2 und 3 Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätzen 2 und 3
durch folgende Bestimmungen ersetzt: durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen
können. können.
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in
Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben
werden. » werden. »
Art. 15 - Artikel 56 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 15 - Artikel 56 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen 1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den « In dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den
Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben.
Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen
können. können.
Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in
Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.
Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen
veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung.
Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur Bekanntmachung erfolgen. In jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur
die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben
werden. » werden. »
2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. In § 3 wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster in Anlage
8 zu vorliegendem Erlass erstellt. » 8 zu vorliegendem Erlass erstellt. »
Art. 16 - Artikel 63 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 16 - Artikel 63 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter « nach demselben Bekanntmachungsmuster » 1. In § 3 werden die Wörter « nach demselben Bekanntmachungsmuster »
gestrichen. gestrichen.
2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem « § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem
Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass Bekanntmachungsmuster in Anlage 3 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass
erstellt, wenn der Wettbewerb der europäischen Bekanntmachung erstellt, wenn der Wettbewerb der europäischen Bekanntmachung
unterliegt, beziehungsweise gemäss dem Muster in Anlage 9, wenn dies unterliegt, beziehungsweise gemäss dem Muster in Anlage 9, wenn dies
nicht der Fall ist. » nicht der Fall ist. »
Art. 17 - Demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass Art. 17 - Demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 22. April 2002, werden die Anlagen 7, 8 und 9 in Anlage 2 zu vom 22. April 2002, werden die Anlagen 7, 8 und 9 in Anlage 2 zu
vorliegendem Erlass beigefügt. vorliegendem Erlass beigefügt.
Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2004 in Kraft. Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2004 in Kraft.
Öffentliche Aufträge, deren Bekanntmachungen bereits vor diesem Datum Öffentliche Aufträge, deren Bekanntmachungen bereits vor diesem Datum
zur Veröffentlichung an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet zur Veröffentlichung an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet
worden sind, unterliegen den Verordnungsbestimmungen, die zum worden sind, unterliegen den Verordnungsbestimmungen, die zum
Zeitpunkt der Versendung gültig waren. Zeitpunkt der Versendung gültig waren.
Art. 19 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des Art. 19 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2004 Gegeben zu Brüssel, den 29. Februar 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unseren Erlass vom 29. Februar 2004 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unseren Erlass vom 29. Februar 2004 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister, Der Premierminister,
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unseren Erlass vom 29. Februar 2004 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unseren Erlass vom 29. Februar 2004 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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