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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 1995 instaurant des médiateurs fédéraux et de la loi du 5 février 2001 modifiant cette loi | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1995 tot instelling van federale ombudsmannen en van de wet van 5 februari 2001 tot wijziging van deze wet |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de la loi du 22 mars 1995 instaurant des médiateurs | Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1995 tot instelling van |
| fédéraux et de la loi du 5 février 2001 modifiant cette loi | federale ombudsmannen en van de wet van 5 februari 2001 tot wijziging van deze wet |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
| - de la loi du 22 mars 1995 instaurant des médiateurs fédéraux, | - van de wet van 22 maart 1995 tot instelling van federale ombudsmannen, |
| - de la loi du 5 février 2001 modifiant la loi du 22 mars 1995 | - van de wet van 5 februari 2001 tot wijziging van de wet van 22 maart |
| instaurant des médiateurs fédéraux en vue de modifier la date de dépôt | 1995 tot instelling van federale ombudsmannen, teneinde de datum te |
| du rapport annuel du Collège des médiateurs fédéraux, | wijzigen waarop het College van de federale ombudsmannen zijn |
| jaarverslag moet indienen, | |
| établis par le Service central de traduction allemande auprès du | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
| Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 |
|
| du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
| allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
| - de la loi du 22 mars 1995 instaurant des médiateurs fédéraux; | - van de wet van 22 maart 1995 tot instelling van federale ombudsmannen; |
| - de la loi du 5 février 2001 modifiant la loi du 22 mars 1995 | - van de wet van 5 februari 2001 tot wijziging van de wet van 22 maart |
| instaurant des médiateurs fédéraux en vue de modifier la date de dépôt | 1995 tot instelling van federale ombudsmannen, teneinde de datum te |
| du rapport annuel du Collège des médiateurs fédéraux. | wijzigen waarop het College van de federale ombudsmannen zijn |
| jaarverslag moet indienen. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004. | Gegeven te Brussel, 5 juni 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe 1re | Bijlage 1 |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 22. MÄRZ 1995 - Gesetz zur Einführung föderaler Ombudsmänner | 22. MÄRZ 1995 - Gesetz zur Einführung föderaler Ombudsmänner |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Föderale Ombudsmänner | KAPITEL I - Föderale Ombudsmänner |
| Artikel 1 - Es gibt zwei föderale Ombudsmänner, einen | Artikel 1 - Es gibt zwei föderale Ombudsmänner, einen |
| französischsprachigen und einen niederländischsprachigen, die als | französischsprachigen und einen niederländischsprachigen, die als |
| Aufgabe haben: | Aufgabe haben: |
| 1. Beschwerden über die Arbeitsweise der föderalen Verwaltungsbehörden | 1. Beschwerden über die Arbeitsweise der föderalen Verwaltungsbehörden |
| zu untersuchen, | zu untersuchen, |
| 2. auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer Nachforschungen in Bezug auf | 2. auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer Nachforschungen in Bezug auf |
| die Arbeitsweise der von ihr bestimmten föderalen Verwaltungsdienste | die Arbeitsweise der von ihr bestimmten föderalen Verwaltungsdienste |
| durchzuführen, | durchzuführen, |
| 3. auf der Grundlage der bei der Ausführung der in den Nummern 1 und 2 | 3. auf der Grundlage der bei der Ausführung der in den Nummern 1 und 2 |
| erwähnten Aufgaben gemachten Feststellungen gemäss den Artikeln 14 | erwähnten Aufgaben gemachten Feststellungen gemäss den Artikeln 14 |
| Absatz 3 und 15 Absatz 1 Empfehlungen zu formulieren und Bericht zu | Absatz 3 und 15 Absatz 1 Empfehlungen zu formulieren und Bericht zu |
| erstatten über die Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden. | erstatten über die Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden. |
| Die Ombudsmänner führen ihre Aufgaben in Bezug auf die in Artikel 14 | Die Ombudsmänner führen ihre Aufgaben in Bezug auf die in Artikel 14 |
| der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten föderalen | der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten föderalen |
| Verwaltungsbehörden aus, mit Ausnahme der Verwaltungsbehörden, die | Verwaltungsbehörden aus, mit Ausnahme der Verwaltungsbehörden, die |
| aufgrund einer besonderen Gesetzesbestimmung einen eigenen Ombudsmann | aufgrund einer besonderen Gesetzesbestimmung einen eigenen Ombudsmann |
| haben. | haben. |
| Wird das Amt eines Ombudsmanns von einer Frau ausgeübt, wird diese | Wird das Amt eines Ombudsmanns von einer Frau ausgeübt, wird diese |
| Ombudsfrau genannt. | Ombudsfrau genannt. |
| Die Ombudsmänner handeln als Kollegium. | Die Ombudsmänner handeln als Kollegium. |
| Art. 2 - Die Ombudsmänner und das ihnen beistehende Personal | Art. 2 - Die Ombudsmänner und das ihnen beistehende Personal |
| unterliegen den Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten | unterliegen den Bestimmungen der am 18. Juli 1966 koordinierten |
| Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. Sie | Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten. Sie |
| werden wie Dienste angesehen, deren Tätigkeit sich über das ganze Land | werden wie Dienste angesehen, deren Tätigkeit sich über das ganze Land |
| erstreckt. | erstreckt. |
| Art. 3 - Die Ombudsmänner werden von der Abgeordnetenkammer für einen | Art. 3 - Die Ombudsmänner werden von der Abgeordnetenkammer für einen |
| erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. | erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. |
| Um zum Ombudsmann ernannt zu werden, muss man: | Um zum Ombudsmann ernannt zu werden, muss man: |
| 1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
| 2. von tadelloser Führung und im Besitz der zivilen und politischen | 2. von tadelloser Führung und im Besitz der zivilen und politischen |
| Rechte sein, | Rechte sein, |
| 3. Inhaber eines Diploms sein, das in den Staatsverwaltungen Zugang zu | 3. Inhaber eines Diploms sein, das in den Staatsverwaltungen Zugang zu |
| einem Amt der Stufe 1 verleiht, | einem Amt der Stufe 1 verleiht, |
| 4. gemäss den von der Abgeordnetenkammer festgelegten näheren Regeln | 4. gemäss den von der Abgeordnetenkammer festgelegten näheren Regeln |
| den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der anderen Landessprachen | den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der anderen Landessprachen |
| erbringen, | erbringen, |
| 5. über eine nützliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren | 5. über eine nützliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren |
| entweder im juristischen, administrativen oder sozialen Bereich oder | entweder im juristischen, administrativen oder sozialen Bereich oder |
| in einem anderen für die Ausübung des Amtes nützlichen Bereich | in einem anderen für die Ausübung des Amtes nützlichen Bereich |
| verfügen. | verfügen. |
| Art. 4 - Vor Amtsantritt leisten die Ombudsmänner vor dem Präsidenten | Art. 4 - Vor Amtsantritt leisten die Ombudsmänner vor dem Präsidenten |
| der Abgeordnetenkammer folgenden Eid: "Ich schwöre Treue dem König, | der Abgeordnetenkammer folgenden Eid: "Ich schwöre Treue dem König, |
| Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes." | Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes." |
| Art. 5 - In der Zeit ihres Mandats dürfen die Ombudsmänner keine der | Art. 5 - In der Zeit ihres Mandats dürfen die Ombudsmänner keine der |
| folgenden Funktionen und keines der folgenden Ämter und Mandate | folgenden Funktionen und keines der folgenden Ämter und Mandate |
| ausüben: | ausüben: |
| 1. das Amt eines Magistrats, Notars oder Gerichtsvollziehers, | 1. das Amt eines Magistrats, Notars oder Gerichtsvollziehers, |
| 2. den Beruf eines Rechtsanwalts, | 2. den Beruf eines Rechtsanwalts, |
| 3. die Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes oder eine | 3. die Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes oder eine |
| Stelle als Vertreter einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die | Stelle als Vertreter einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die |
| moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen | moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen |
| Weltanschauung bietet, | Weltanschauung bietet, |
| 4. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat, | 4. ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat, |
| 5. eine bezahlte Stelle bei den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten | 5. eine bezahlte Stelle bei den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten |
| öffentlichen Diensten. | öffentlichen Diensten. |
| Die Ombudsmänner dürfen weder ein öffentliches Amt noch eine andere | Die Ombudsmänner dürfen weder ein öffentliches Amt noch eine andere |
| Funktion ausüben, das beziehungsweise die die Würde oder die Ausübung | Funktion ausüben, das beziehungsweise die die Würde oder die Ausübung |
| ihres Amtes gefährden könnte. | ihres Amtes gefährden könnte. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden einem durch Wahl | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden einem durch Wahl |
| vergebenen öffentlichen Mandat gleichgesetzt: das Amt eines ausserhalb | vergebenen öffentlichen Mandat gleichgesetzt: das Amt eines ausserhalb |
| des Gemeinderates ernannten Bürgermeisters, das Mandat eines | des Gemeinderates ernannten Bürgermeisters, das Mandat eines |
| Verwalters in einer Einrichtung öffentlichen Interesses und das Amt | Verwalters in einer Einrichtung öffentlichen Interesses und das Amt |
| eines Regierungskommissars, das Amt des Gouverneurs, beigeordneten | eines Regierungskommissars, das Amt des Gouverneurs, beigeordneten |
| Gouverneurs oder Vizegouverneurs einbegriffen. | Gouverneurs oder Vizegouverneurs einbegriffen. |
| Der Inhaber eines durch Wahl vergebenen öffentlichen Mandats, der | Der Inhaber eines durch Wahl vergebenen öffentlichen Mandats, der |
| seine Ernennung zum Ombudsmann annimmt, wird von Rechts wegen seines | seine Ernennung zum Ombudsmann annimmt, wird von Rechts wegen seines |
| durch Wahl erhaltenen Mandats enthoben. | durch Wahl erhaltenen Mandats enthoben. |
| Die Artikel 1, 6, 7, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 18. September 1986 | Die Artikel 1, 6, 7, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 18. September 1986 |
| zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der | zur Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der |
| öffentlichen Dienste sind gegebenenfalls und mit den notwendigen | öffentlichen Dienste sind gegebenenfalls und mit den notwendigen |
| Anpassungen auf die Ombudsmänner anwendbar. | Anpassungen auf die Ombudsmänner anwendbar. |
| Art. 6 - Die Abgeordnetenkammer kann dem Amt der Ombudsmänner ein Ende | Art. 6 - Die Abgeordnetenkammer kann dem Amt der Ombudsmänner ein Ende |
| setzen: | setzen: |
| 1. auf ihr Ersuchen, | 1. auf ihr Ersuchen, |
| 2. wenn sie das Alter von 65 Jahren erreichen, | 2. wenn sie das Alter von 65 Jahren erreichen, |
| 3. wenn ihr Gesundheitszustand die Ausübung des Amtes ernstlich | 3. wenn ihr Gesundheitszustand die Ausübung des Amtes ernstlich |
| gefährdet. | gefährdet. |
| Die Abgeordnetenkammer kann die Ombudsmänner abberufen: | Die Abgeordnetenkammer kann die Ombudsmänner abberufen: |
| 1. wenn sie eine der Funktionen oder eines der Ämter oder Mandate, die | 1. wenn sie eine der Funktionen oder eines der Ämter oder Mandate, die |
| in Artikel 5 Absatz 1 und 3 erwähnt sind, ausüben, | in Artikel 5 Absatz 1 und 3 erwähnt sind, ausüben, |
| 2. aus schwerwiegenden Gründen. | 2. aus schwerwiegenden Gründen. |
| Art. 7 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erhalten die | Art. 7 - Innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erhalten die |
| Ombudsmänner von keiner Behörde Anweisungen. | Ombudsmänner von keiner Behörde Anweisungen. |
| Sie können ihres Amtes nicht enthoben werden für Handlungen, die sie | Sie können ihres Amtes nicht enthoben werden für Handlungen, die sie |
| im Rahmen der Ausübung ihres Amtes vornehmen. | im Rahmen der Ausübung ihres Amtes vornehmen. |
| KAPITEL II - Beschwerden | KAPITEL II - Beschwerden |
| Art. 8 - Jeder Interessehabende kann bei den Ombudsmännern schriftlich | Art. 8 - Jeder Interessehabende kann bei den Ombudsmännern schriftlich |
| oder mündlich eine Beschwerde in Bezug auf das Handeln oder die | oder mündlich eine Beschwerde in Bezug auf das Handeln oder die |
| Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden einreichen. | Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden einreichen. |
| Der Interessehabende muss diese Behörden vorher kontaktieren, um | Der Interessehabende muss diese Behörden vorher kontaktieren, um |
| Genugtuung zu erhalten. | Genugtuung zu erhalten. |
| Art. 9 - Die Ombudsmänner können sich weigern, eine Beschwerde zu | Art. 9 - Die Ombudsmänner können sich weigern, eine Beschwerde zu |
| bearbeiten, wenn: | bearbeiten, wenn: |
| 1. die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt ist, | 1. die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt ist, |
| 2. die Beschwerde sich auf Fakten bezieht, die sich mehr als ein Jahr | 2. die Beschwerde sich auf Fakten bezieht, die sich mehr als ein Jahr |
| vor Einreichung der Beschwerde ereignet haben. | vor Einreichung der Beschwerde ereignet haben. |
| Die Ombudsmänner weigern sich, eine Beschwerde zu bearbeiten, wenn: | Die Ombudsmänner weigern sich, eine Beschwerde zu bearbeiten, wenn: |
| 1. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, | 1. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, |
| 2. der Beschwerdeführer offensichtlich keine Schritte bei der | 2. der Beschwerdeführer offensichtlich keine Schritte bei der |
| betreffenden Verwaltungsbehörde unternommen hat, um Genugtuung zu | betreffenden Verwaltungsbehörde unternommen hat, um Genugtuung zu |
| erhalten, | erhalten, |
| 3. die Beschwerde im Wesentlichen mit einer von den Ombudsmännern | 3. die Beschwerde im Wesentlichen mit einer von den Ombudsmännern |
| bereits zurückgewiesenen Beschwerde identisch ist und keine neuen | bereits zurückgewiesenen Beschwerde identisch ist und keine neuen |
| Fakten umfasst. | Fakten umfasst. |
| Wenn die Beschwerde sich auf eine föderale, regionale, | Wenn die Beschwerde sich auf eine föderale, regionale, |
| gemeinschaftliche oder andere Verwaltungsbehörde bezieht, die aufgrund | gemeinschaftliche oder andere Verwaltungsbehörde bezieht, die aufgrund |
| einer gesetzlichen Regelung einen eigenen Ombudsmann hat, leiten die | einer gesetzlichen Regelung einen eigenen Ombudsmann hat, leiten die |
| Ombudsmänner diese Beschwerde unverzüglich an diesen weiter. | Ombudsmänner diese Beschwerde unverzüglich an diesen weiter. |
| Art. 10 - Die Ombudsmänner informieren den Beschwerdeführer | Art. 10 - Die Ombudsmänner informieren den Beschwerdeführer |
| unverzüglich über ihren Beschluss, die Beschwerde zu bearbeiten oder | unverzüglich über ihren Beschluss, die Beschwerde zu bearbeiten oder |
| nicht oder sie an einen anderen Ombudsmann weiterzuleiten. Die | nicht oder sie an einen anderen Ombudsmann weiterzuleiten. Die |
| Weigerung, eine Beschwerde zu bearbeiten, muss mit Gründen versehen | Weigerung, eine Beschwerde zu bearbeiten, muss mit Gründen versehen |
| sein. | sein. |
| Die Ombudsmänner informieren die Verwaltungsbehörde über die | Die Ombudsmänner informieren die Verwaltungsbehörde über die |
| Beschwerde, die sie zu untersuchen beabsichtigen. | Beschwerde, die sie zu untersuchen beabsichtigen. |
| Art. 11 - Die Ombudsmänner können den Beamten oder Diensten, an die | Art. 11 - Die Ombudsmänner können den Beamten oder Diensten, an die |
| sie im Rahmen ihres Auftrags Fragen richten, eine zwingende Frist für | sie im Rahmen ihres Auftrags Fragen richten, eine zwingende Frist für |
| die Beantwortung dieser Fragen auferlegen. | die Beantwortung dieser Fragen auferlegen. |
| Sie dürfen ebenfalls vor Ort alle Feststellungen machen, sich alle | Sie dürfen ebenfalls vor Ort alle Feststellungen machen, sich alle |
| Unterlagen und Auskünfte, die sie für notwendig halten, mitteilen | Unterlagen und Auskünfte, die sie für notwendig halten, mitteilen |
| lassen und alle betroffenen Personen anhören. | lassen und alle betroffenen Personen anhören. |
| Personen, die aufgrund ihres Standes oder von Berufs wegen Geheimnisse | Personen, die aufgrund ihres Standes oder von Berufs wegen Geheimnisse |
| kennen, die ihnen anvertraut worden sind, werden von ihrer Pflicht, | kennen, die ihnen anvertraut worden sind, werden von ihrer Pflicht, |
| das Geheimnis zu wahren, im Rahmen der von den Ombudsmännern | das Geheimnis zu wahren, im Rahmen der von den Ombudsmännern |
| durchgeführten Untersuchung entbunden. | durchgeführten Untersuchung entbunden. |
| Die Ombudsmänner können die Unterstützung von Sachverständigen in | Die Ombudsmänner können die Unterstützung von Sachverständigen in |
| Anspruch nehmen. | Anspruch nehmen. |
| Art. 12 - Wenn die Ombudsmänner in der Ausübung ihres Amtes Fakten | Art. 12 - Wenn die Ombudsmänner in der Ausübung ihres Amtes Fakten |
| feststellen, die ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen, | feststellen, die ein Verbrechen oder ein Vergehen darstellen, |
| informieren sie gemäss Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches den | informieren sie gemäss Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches den |
| Prokurator des Königs darüber. | Prokurator des Königs darüber. |
| Wenn sie in der Ausübung ihres Amtes Fakten feststellen, die | Wenn sie in der Ausübung ihres Amtes Fakten feststellen, die |
| disziplinarrechtliche Verstösse sind, verständigen sie die zuständige | disziplinarrechtliche Verstösse sind, verständigen sie die zuständige |
| Verwaltungsbehörde davon. | Verwaltungsbehörde davon. |
| Art. 13 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn die | Art. 13 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn die |
| Fakten Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde oder einer | Fakten Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde oder einer |
| organisierten administrativen Beschwerde sind. Die Verwaltungsbehörde | organisierten administrativen Beschwerde sind. Die Verwaltungsbehörde |
| informiert die Ombudsmänner über die Einreichung der Beschwerde. | informiert die Ombudsmänner über die Einreichung der Beschwerde. |
| In diesem Fall informieren die Ombudsmänner den Beschwerdeführer | In diesem Fall informieren die Ombudsmänner den Beschwerdeführer |
| sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner Beschwerde. | sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner Beschwerde. |
| Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die | Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die |
| Fristen für die Einreichung von gerichtlichen Beschwerden oder | Fristen für die Einreichung von gerichtlichen Beschwerden oder |
| organisierten administrativen Beschwerden weder ausgesetzt noch | organisierten administrativen Beschwerden weder ausgesetzt noch |
| unterbrochen. | unterbrochen. |
| Art. 14 - Der Beschwerdeführer wird regelmässig über die infolge | Art. 14 - Der Beschwerdeführer wird regelmässig über die infolge |
| seiner Beschwerde unternommenen Schritte informiert. | seiner Beschwerde unternommenen Schritte informiert. |
| Die Ombudsmänner versuchen, die Standpunkte des Beschwerdeführers mit | Die Ombudsmänner versuchen, die Standpunkte des Beschwerdeführers mit |
| denen der betroffenen Dienste in Einklang zu bringen. | denen der betroffenen Dienste in Einklang zu bringen. |
| Sie können jede ihnen zweckdienlich scheinende Empfehlung an die | Sie können jede ihnen zweckdienlich scheinende Empfehlung an die |
| Verwaltungsbehörde richten. In diesem Fall informieren sie den | Verwaltungsbehörde richten. In diesem Fall informieren sie den |
| zuständigen Minister darüber. | zuständigen Minister darüber. |
| KAPITEL III - Berichte der Ombudsmänner | KAPITEL III - Berichte der Ombudsmänner |
| Art. 15 - Die Ombudsmänner richten jährlich im Laufe des Monats | Art. 15 - Die Ombudsmänner richten jährlich im Laufe des Monats |
| Oktober einen Bericht in Bezug auf ihre Tätigkeiten an die | Oktober einen Bericht in Bezug auf ihre Tätigkeiten an die |
| Abgeordnetenkammer. Ausserdem können sie, wenn sie es für | Abgeordnetenkammer. Ausserdem können sie, wenn sie es für |
| zweckdienlich halten, jedes Quartal Zwischenberichte vorlegen. Diese | zweckdienlich halten, jedes Quartal Zwischenberichte vorlegen. Diese |
| Berichte umfassen die den Ombudsmännern zweckdienlich scheinenden | Berichte umfassen die den Ombudsmännern zweckdienlich scheinenden |
| Empfehlungen und weisen auf eventuelle bei der Ausübung ihres Amtes | Empfehlungen und weisen auf eventuelle bei der Ausübung ihres Amtes |
| auftretende Schwierigkeiten hin. | auftretende Schwierigkeiten hin. |
| Die Identität der Beschwerdeführer und der Personalmitglieder der | Die Identität der Beschwerdeführer und der Personalmitglieder der |
| Verwaltungsbehörden darf in diesen Berichten nicht angegeben werden. | Verwaltungsbehörden darf in diesen Berichten nicht angegeben werden. |
| Die Berichte werden von der Abgeordnetenkammer bekannt gemacht. | Die Berichte werden von der Abgeordnetenkammer bekannt gemacht. |
| Die Ombudsmänner können jederzeit entweder auf ihren Antrag hin oder | Die Ombudsmänner können jederzeit entweder auf ihren Antrag hin oder |
| auf Ersuchen der Kammer von der Kammer angehört werden. | auf Ersuchen der Kammer von der Kammer angehört werden. |
| KAPITEL IV - Sonstige Bestimmungen | KAPITEL IV - Sonstige Bestimmungen |
| Art. 16 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Ombudsmänner | Art. 16 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf die Ombudsmänner |
| und ihr Personal anwendbar. | und ihr Personal anwendbar. |
| Art. 17 - Die Ombudsmänner legen eine Geschäftsordnung fest, die die | Art. 17 - Die Ombudsmänner legen eine Geschäftsordnung fest, die die |
| näheren Regeln für die Bearbeitung der Beschwerden umfasst. Diese | näheren Regeln für die Bearbeitung der Beschwerden umfasst. Diese |
| Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer gebilligt und im | Geschäftsordnung wird von der Abgeordnetenkammer gebilligt und im |
| Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
| Art. 18 - Die für den Betrieb des Dienstes der Ombudsmänner | Art. 18 - Die für den Betrieb des Dienstes der Ombudsmänner |
| erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan der Dotationen | erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan der Dotationen |
| eingetragen. Der Dienst der Ombudsmänner geniesst für seine | eingetragen. Der Dienst der Ombudsmänner geniesst für seine |
| Korrespondenz Postgebührenfreiheit. | Korrespondenz Postgebührenfreiheit. |
| Art. 19 - Unbeschadet der Aufgaben, die die Ombudsmänner sich | Art. 19 - Unbeschadet der Aufgaben, die die Ombudsmänner sich |
| gegenseitig durch kollegialen Beschluss zuweisen, ernennen, entlassen | gegenseitig durch kollegialen Beschluss zuweisen, ernennen, entlassen |
| und leiten sie die Personalmitglieder, die ihnen bei der Ausübung | und leiten sie die Personalmitglieder, die ihnen bei der Ausübung |
| ihres Amtes beistehen. | ihres Amtes beistehen. |
| Das Personalstatut und der Stellenplan werden auf Vorschlag der | Das Personalstatut und der Stellenplan werden auf Vorschlag der |
| Ombudsmänner von der Abgeordnetenkammer festgelegt. | Ombudsmänner von der Abgeordnetenkammer festgelegt. |
| Art. 20 - Die Ombudsmänner haben das gleiche Statut wie die | Art. 20 - Die Ombudsmänner haben das gleiche Statut wie die |
| Gerichtsräte am Rechnungshof. Die Regeln in Bezug auf das | Gerichtsräte am Rechnungshof. Die Regeln in Bezug auf das |
| Besoldungsstatut der Gerichtsräte am Rechnungshof, die enthalten sind | Besoldungsstatut der Gerichtsräte am Rechnungshof, die enthalten sind |
| im Gesetz vom 21. März 1964 über die Gehälter der Mitglieder des | im Gesetz vom 21. März 1964 über die Gehälter der Mitglieder des |
| Rechnungshofs, so wie es durch die Gesetze vom 14. März 1975 und 5. | Rechnungshofs, so wie es durch die Gesetze vom 14. März 1975 und 5. |
| August 1992 abgeändert worden ist, sind auf die Ombudsmänner | August 1992 abgeändert worden ist, sind auf die Ombudsmänner |
| anwendbar. | anwendbar. |
| Die Ruhestandspension der Ombudsmänner wird auf der Grundlage des | Die Ruhestandspension der Ombudsmänner wird auf der Grundlage des |
| Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre berechnet, das gemäss der | Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre berechnet, das gemäss der |
| Regelung in Sachen Ruhestandspension zu Lasten des Staates festgelegt | Regelung in Sachen Ruhestandspension zu Lasten des Staates festgelegt |
| wird, und im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Dienstjahr als | wird, und im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Dienstjahr als |
| Ombudsmann ausgezahlt, sofern sie ihr Amt in dieser Eigenschaft | Ombudsmann ausgezahlt, sofern sie ihr Amt in dieser Eigenschaft |
| während mindestens zwölf Jahren ausgeübt haben. | während mindestens zwölf Jahren ausgeübt haben. |
| Dienste eines Ombudsmannes, die nicht unter die im vorhergehenden | Dienste eines Ombudsmannes, die nicht unter die im vorhergehenden |
| Absatz erwähnte Regelung fallen und für die Berechnung einer | Absatz erwähnte Regelung fallen und für die Berechnung einer |
| Ruhestandspension zu Lasten des Staates in Betracht kommen, werden | Ruhestandspension zu Lasten des Staates in Betracht kommen, werden |
| gemäss den Gesetzen zur Festlegung der Ruhestandspensionen in Bezug | gemäss den Gesetzen zur Festlegung der Ruhestandspensionen in Bezug |
| auf diese Dienste berechnet. | auf diese Dienste berechnet. |
| Ein Ombudsmann, der wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit für unfähig | Ein Ombudsmann, der wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit für unfähig |
| befunden worden ist, sein Amt weiter auszuüben, das Alter von 65 | befunden worden ist, sein Amt weiter auszuüben, das Alter von 65 |
| Jahren jedoch noch nicht erreicht hat, kann ungeachtet seines Alters | Jahren jedoch noch nicht erreicht hat, kann ungeachtet seines Alters |
| pensioniert werden. | pensioniert werden. |
| Die Ruhestandspension der Ombudsmänner darf neun Zehntel des | Die Ruhestandspension der Ombudsmänner darf neun Zehntel des |
| Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre nicht überschreiten. | Durchschnittsgehalts der letzten fünf Jahre nicht überschreiten. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1995 | Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1995 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe 2 | Bijlage 2 |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 5. FEBRUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 | 5. FEBRUAR 2001 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1995 |
| zur Einführung föderaler Ombudsmänner zwecks Änderung des Datums, an | zur Einführung föderaler Ombudsmänner zwecks Änderung des Datums, an |
| dem das Kollegium der föderalen Ombudsmänner seinen Jahresbericht | dem das Kollegium der föderalen Ombudsmänner seinen Jahresbericht |
| hinterlegen muss | hinterlegen muss |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur | Art. 2 - In Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur |
| Einführung föderaler Ombudsmänner werden die Wörter "im Laufe des | Einführung föderaler Ombudsmänner werden die Wörter "im Laufe des |
| Monats Oktober" durch die Wörter "spätestens am 31. März" ersetzt. | Monats Oktober" durch die Wörter "spätestens am 31. März" ersetzt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2001 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |