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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 april 2004 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement, van de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees Parlement en van het Kieswetboek |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai | Duitse vertaling van de wet van 25 april 2004 tot wijziging van de wet |
1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales | van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de |
verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement, van | |
engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 | de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees |
relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral | Parlement en van het Kieswetboek |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 25 |
25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation | april 2004 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de |
et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du | beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing |
Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du | van het Europees Parlement, van de wet van 23 maart 1989 betreffende |
Parlement européen et le Code électoral, établi par le Service central | de verkiezing van het Europees Parlement en van het Kieswetboek, |
de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la | vertaling van de wet van 25 april 2004 tot wijziging van de wet van 19 |
loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des | mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de |
dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, | verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement, van |
la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et | de wet van 23 maart 1989 betreffende de verkiezing van het Europees |
le Code électoral. | Parlement en van het Kieswetboek. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004. | Gegeven te Brussel, 5 juni 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. APRIL 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 | 25. APRIL 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 |
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments, des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl | Europäischen Parlaments, des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl |
des Europäischen Parlaments und des Wahlgesetzbuches | des Europäischen Parlaments und des Wahlgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments | Europäischen Parlaments |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments wird wie folgt abgeändert: | Europäischen Parlaments wird wie folgt abgeändert: |
a) Vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, wird folgende Bestimmung eingefügt: | a) Vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, wird folgende Bestimmung eingefügt: |
« 1. dem Gesetz vom 4. Juli 1989: das Gesetz über die Einschränkung | « 1. dem Gesetz vom 4. Juli 1989: das Gesetz über die Einschränkung |
und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern | und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern |
und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen | und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen |
Parteien, ». | Parteien, ». |
b) Anstelle von Nr. 2, die Nr. 5 wird, werden eine Nr. 3 und eine Nr. | b) Anstelle von Nr. 2, die Nr. 5 wird, werden eine Nr. 3 und eine Nr. |
4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 3. Komponente einer politischen Partei: in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 | « 3. Komponente einer politischen Partei: in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 |
des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Komponenten einer politischen | des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Komponenten einer politischen |
Partei, | Partei, |
4. Inhaber eines politischen Mandats: in Artikel 1 Nr. 3bis des | 4. Inhaber eines politischen Mandats: in Artikel 1 Nr. 3bis des |
Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Inhaber politischer Mandate, ». | Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Inhaber politischer Mandate, ». |
c) Nr. 2, die Nr. 5 wird, wird wie folgt ersetzt: | c) Nr. 2, die Nr. 5 wird, wird wie folgt ersetzt: |
« 5. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes | « 5. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 4. Juli 1989 erwähnte Kontrollkommission. | vom 4. Juli 1989 erwähnte Kontrollkommission. |
Die Kontrollkommission ist verpflichtet, sich unter den im | Die Kontrollkommission ist verpflichtet, sich unter den im |
vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Kontrolle der | vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Kontrolle der |
Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten vom | Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten vom |
Rechnungshof beraten zu lassen. | Rechnungshof beraten zu lassen. |
Im Falle der Auflösung der Föderalen Kammern werden die für die | Im Falle der Auflösung der Föderalen Kammern werden die für die |
Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen | Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen |
unterbrochen. Die neuen Fristen beginnen mit der Einrichtung der | unterbrochen. Die neuen Fristen beginnen mit der Einrichtung der |
endgültigen Präsidien der Föderalen Kammern. | endgültigen Präsidien der Föderalen Kammern. |
Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission | Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission |
vorgesehenen Fristen werden während der in Anwendung von Artikel 10 § | vorgesehenen Fristen werden während der in Anwendung von Artikel 10 § |
1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel | 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des in Artikel |
82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen | 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen |
Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der am 12. Januar 1973 | Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume | koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegten Urlaubszeiträume |
ausgesetzt. » | ausgesetzt. » |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000 und 11. März 2003 und den Königlichen | vom 25. Juni 1998, 26. Juni 2000 und 11. März 2003 und den Königlichen |
Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert | Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert |
a) In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 die Absätze 3, 4 | a) In § 1 werden die Absätze 2, 3 und 4 die Absätze 3, 4 |
beziehungsweise 2. | beziehungsweise 2. |
b) Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter « für die Wahlen » | b) Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter « für die Wahlen » |
durch die Wörter « für die Wahl des Europäischen Parlaments » ersetzt. | durch die Wörter « für die Wahl des Europäischen Parlaments » ersetzt. |
c) In § 2 Nr. 1 wird der Betrag « 0,70 Franken » durch den Betrag « | c) In § 2 Nr. 1 wird der Betrag « 0,70 Franken » durch den Betrag « |
0,0175 Euro » ersetzt. | 0,0175 Euro » ersetzt. |
d) In § 2 Nr. 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt | d) In § 2 Nr. 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt |
« Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Spitzenkandidat | « Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Spitzenkandidat |
seiner Liste sein, ». | seiner Liste sein, ». |
e) Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben. | e) Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
12. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: | 12. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: |
a) Anstelle von § 2, der § 3 wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem | a) Anstelle von § 2, der § 3 wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls | « § 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls |
die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder | die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder |
Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten: | Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten: |
- sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen | - sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen |
geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, | geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, |
diese Kampagne zu beenden, | diese Kampagne zu beenden, |
- eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die | - eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die |
schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, | schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, |
den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien übermitteln, die | den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien übermitteln, die |
in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen | in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen |
Bericht über die von den politischen Parteien und von den Kandidaten | Bericht über die von den politischen Parteien und von den Kandidaten |
für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen. Diese Vorsitzenden fügen | für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen. Diese Vorsitzenden fügen |
diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden | diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden |
Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in Bezug auf die | Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in Bezug auf die |
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. » | Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. » |
b) Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt: | b) Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt: |
« 6. Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: | « 6. Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: |
- sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, | - sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, |
- geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf | - geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf |
dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt | dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt |
entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor | entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor |
dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende | dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende |
Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, | Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, |
oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem | oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem |
in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende | in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende |
Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben | Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben |
muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch | muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch |
offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf | offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf |
einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als | einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als |
Wahlausgaben angerechnet werden, | Wahlausgaben angerechnet werden, |
7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter | 7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter |
Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern | Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern |
die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring | die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring |
ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen | ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen |
sind. Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der | sind. Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der |
Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, | Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, |
8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit | 8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit |
der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die | der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die |
Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. | Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. |
Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich | Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich |
aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen | aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen |
Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben | Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben |
angerechnet werden, | angerechnet werden, |
9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von | 9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von |
Internetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und | Internetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und |
gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums. » | gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums. » |
c) Paragraph 3 wird aufgehoben. | c) Paragraph 3 wird aufgehoben. |
d) In § 4 werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die | d) In § 4 werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die |
Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt. | Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt. |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein, | « Art. 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein, |
die in Anwendung von Artikel 4bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 von | die in Anwendung von Artikel 4bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 von |
der Kontrollkommission, einem Rat oder einem von ihm bestimmten Organ | der Kontrollkommission, einem Rat oder einem von ihm bestimmten Organ |
auferlegt werden. » | auferlegt werden. » |
Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 6 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
25. Juni 1998, wird wie folgt abgeändert : | 25. Juni 1998, wird wie folgt abgeändert : |
a) In § 1 wird Nr. 1bis Nr. 2. | a) In § 1 wird Nr. 1bis Nr. 2. |
b) In § 1 wird Nr. 2, die Nr. 3 wird, wie folgt ersetzt: | b) In § 1 wird Nr. 2, die Nr. 3 wird, wie folgt ersetzt: |
« 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, | « 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, |
ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des | ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des |
Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die in Anwendung | Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die in Anwendung |
von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von | von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von |
politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle | politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle |
Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem | Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem |
anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder | anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder |
illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, | illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, |
Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von | Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von |
denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie | denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie |
später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt | später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt |
sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, | sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, |
die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ». | die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ». |
c) Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | c) Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 4. keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, | « 4. keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, |
5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in | 5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in |
Kinosälen ausstrahlen. » | Kinosälen ausstrahlen. » |
d) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | d) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur | « § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur |
beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks | beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das | Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das |
Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten | Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten |
Wahlkarawanen. » | Wahlkarawanen. » |
Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom | vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom |
20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: | 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem | « Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem |
Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, | Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, |
in der sie sich verpflichten : | in der sie sich verpflichten : |
1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und | 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, | Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, |
2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung | 2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung |
dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim | dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim |
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der |
Räte des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen | Räte des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen |
Empfangsbestätigung einzureichen und eine Abschrift dieser Erklärung | Empfangsbestätigung einzureichen und eine Abschrift dieser Erklärung |
im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des | im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des |
Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme je nach Fall dem | Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme je nach Fall dem |
Vorsitzenden des deutschsprachigen, französischen beziehungsweise | Vorsitzenden des deutschsprachigen, französischen beziehungsweise |
niederländischen Wahlkollegiums zu übermitteln, | niederländischen Wahlkollegiums zu übermitteln, |
3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der | 3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der |
Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. | Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. |
Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden | Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden |
angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die | angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die |
Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der | Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der |
Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu | Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu |
registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen | registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen |
nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die | nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die |
gemäss Artikel 11 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt. | gemäss Artikel 11 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt. |
Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die | Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die |
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die | Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die |
Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu | Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu |
diesem Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit | diesem Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die |
Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der | Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der |
Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare | Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare |
werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur | werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur |
Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer | Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer |
Listennummer stellen. | Listennummer stellen. |
Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert | Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert |
und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. | und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die | Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die |
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die | Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die |
Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » | Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » |
Art. 8 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 8 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
« Für diese Anwendung ist jedoch: | « Für diese Anwendung ist jedoch: |
1. in Artikel 94ter § 1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich | 1. in Artikel 94ter § 1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich |
der Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel n2 und 5 § 1 | der Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel n2 und 5 § 1 |
des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der | des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der |
Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die | Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die |
Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien durch | Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien durch |
einen Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikeln 2 und 5 § | einen Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikeln 2 und 5 § |
1 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen, | 1 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen, |
2. in Artikel 116 § 6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des | 2. in Artikel 116 § 6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des |
Gesetzes vom 4. Juli 1989 durch einen Verweis auf Artikel 11 des | Gesetzes vom 4. Juli 1989 durch einen Verweis auf Artikel 11 des |
vorliegenden Gesetzes zu ersetzen. » | vorliegenden Gesetzes zu ersetzen. » |
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 7bis - Die Vorsitzenden der Kontrollkommission schicken dem | « Art. 7bis - Die Vorsitzenden der Kontrollkommission schicken dem |
Rechnungshof unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der | Rechnungshof unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der |
Berichte, die ihnen gemäss Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches | Berichte, die ihnen gemäss Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches |
übermittelt worden sind, und beauftragen ihn in Anwendung von Artikel | übermittelt worden sind, und beauftragen ihn in Anwendung von Artikel |
1 Nr. 5 Absatz 2, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die | 1 Nr. 5 Absatz 2, innerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die |
Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. » | Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. » |
Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 8 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1 Nr. 5 Absatz 3 und 4 | « Art. 8 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1 Nr. 5 Absatz 3 und 4 |
befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der | befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der |
Verteidigung und nach Kenntnisnahme der gemäss Artikel 7bis vom | Verteidigung und nach Kenntnisnahme der gemäss Artikel 7bis vom |
Rechnungshof abgegebenen Stellungnahme binnen hundertachtzig Tagen | Rechnungshof abgegebenen Stellungnahme binnen hundertachtzig Tagen |
nach dem Tag der Wahlen in öffentlicher Sitzung über die Richtigkeit | nach dem Tag der Wahlen in öffentlicher Sitzung über die Richtigkeit |
und Vollständigkeit der in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches | und Vollständigkeit der in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches |
erwähnten Berichte. Sie kann zu diesem Zweck gemäss dem in ihrer | erwähnten Berichte. Sie kann zu diesem Zweck gemäss dem in ihrer |
Geschäftsordnung festgelegten Verfahren alle zusätzlichen | Geschäftsordnung festgelegten Verfahren alle zusätzlichen |
Informationen beantragen, die dazu notwendig sind. | Informationen beantragen, die dazu notwendig sind. |
Sie trägt ebenfalls Sorge für die Einhaltung der in Artikel 4bis | Sie trägt ebenfalls Sorge für die Einhaltung der in Artikel 4bis |
erwähnten Verpflichtungen. | erwähnten Verpflichtungen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beschlüsse einschliesslich derjenigen, die | § 2 - Die in § 1 erwähnten Beschlüsse einschliesslich derjenigen, die |
in Anwendung der Artikeln 9 und 10 § 2 in Bezug auf die von der | in Anwendung der Artikeln 9 und 10 § 2 in Bezug auf die von der |
Kontrollkommission festgestellten Verstösse gegen die Artikel 2, 4 und | Kontrollkommission festgestellten Verstösse gegen die Artikel 2, 4 und |
5 § 1 getroffen werden, und ihre Begründung werden in einem Bericht | 5 § 1 getroffen werden, und ihre Begründung werden in einem Bericht |
aufgenommen, der von der Kontrollkommission gebilligt wird. | aufgenommen, der von der Kontrollkommission gebilligt wird. |
Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Angaben: | Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Angaben: |
1. pro politische Partei den Gesamtbetrag der für diese Partei | 1. pro politische Partei den Gesamtbetrag der für diese Partei |
gemachten Wahlausgaben, | gemachten Wahlausgaben, |
2. pro Wahlkreis den Gesamtbetrag der für jede Liste gemachten | 2. pro Wahlkreis den Gesamtbetrag der für jede Liste gemachten |
Wahlausgaben und der Gesamtbetrag der für alle Kandidaten dieser Liste | Wahlausgaben und der Gesamtbetrag der für alle Kandidaten dieser Liste |
und für jeden Gewählten getrennt gemachten Wahlausgaben. | und für jeden Gewählten getrennt gemachten Wahlausgaben. |
Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht in der Anlage | Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht in der Anlage |
beigefügt. | beigefügt. |
§ 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats | § 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats |
übermitteln ein Exemplar des Berichts per Einschreibebrief | übermitteln ein Exemplar des Berichts per Einschreibebrief |
unverzüglich an die politische Partei beziehungsweise die Person, | unverzüglich an die politische Partei beziehungsweise die Person, |
gegenüber deren die Kommission den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss | gegenüber deren die Kommission den in § 2 Absatz 1 erwähnten Beschluss |
gefasst hat. | gefasst hat. |
Sie übermitteln ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an | Sie übermitteln ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an |
die Dienststellen des Belgischen Staatsblattes, die den Bericht binnen | die Dienststellen des Belgischen Staatsblattes, die den Bericht binnen |
dreissig Tagen nach Empfang in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt | dreissig Tagen nach Empfang in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt |
veröffentlichen. » | veröffentlichen. » |
Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter « Bei | Art. 11 - In Artikel 9 desselben Gesetzes werden die Wörter « Bei |
Verstoss gegen das in Artikel 5 § 1 Nr. 1 vorgesehene Verbot und bei | Verstoss gegen das in Artikel 5 § 1 Nr. 1 vorgesehene Verbot und bei |
Überschreitung » durch die Wörter « Bei Überschreitung » ersetzt. | Überschreitung » durch die Wörter « Bei Überschreitung » ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « für das Erstatten von | a) In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « für das Erstatten von |
Anzeigen » und den Wörtern « in Bezug auf » die Wörter « oder | Anzeigen » und den Wörtern « in Bezug auf » die Wörter « oder |
Unregelmässigkeitsmeldungen » eingefügt. | Unregelmässigkeitsmeldungen » eingefügt. |
b) Zwischen Absatz 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: | b) Zwischen Absatz 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: |
« In Bezug auf die von der Kontrollkommission erstatteten | « In Bezug auf die von der Kontrollkommission erstatteten |
Unregelmässigkeitsmeldungen verfügt der Prokurator des Königs für die | Unregelmässigkeitsmeldungen verfügt der Prokurator des Königs für die |
Ausübung der Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von | Ausübung der Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von |
dreissig Tagen ab Empfang einer Unregelmässigkeitsmeldung. » | dreissig Tagen ab Empfang einer Unregelmässigkeitsmeldung. » |
Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000 und den Königlichen Erlass vom 20. | vom 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000 und den Königlichen Erlass vom 20. |
Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: | Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: | a) In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: |
« Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz | « Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz |
2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die | 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die |
Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren | Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren |
Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate | Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate |
Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form machen, von den | Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form machen, von den |
Empfängern jährlich registriert. » | Empfängern jährlich registriert. » |
b) In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt : | b) In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt : |
« Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen | « Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen |
Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen. » | Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen. » |
Art. 14 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 14 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « und ihre Hinterlegung » | Gesetz vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « und ihre Hinterlegung » |
durch die Wörter «, die in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des | durch die Wörter «, die in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des |
Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen und die Modalitäten für die | Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen und die Modalitäten für die |
Hinterlegung dieser Registrierungen » ersetzt. | Hinterlegung dieser Registrierungen » ersetzt. |
Art. 15 - Die Artikel 12 bis 15 werden aufgehoben. | Art. 15 - Die Artikel 12 bis 15 werden aufgehoben. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die |
Wahl des Europäischen Parlaments | Wahl des Europäischen Parlaments |
Art. 16 - Artikel 21 § 8 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl | Art. 16 - Artikel 21 § 8 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl |
des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni | des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni |
1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000 und 11. März | 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000 und 11. März |
2003, wird aufgehoben. | 2003, wird aufgehoben. |
KAPITEL IV - Abänderungen des Wahlgesetzbuches | KAPITEL IV - Abänderungen des Wahlgesetzbuches |
Art. 17 - Artikel 116 § 6 Absatz 1 Nr. 2 zweiter und dritter Satz des | Art. 17 - Artikel 116 § 6 Absatz 1 Nr. 2 zweiter und dritter Satz des |
Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2003, wird | Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2003, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung von gesetzgebenden | « Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung von gesetzgebenden |
Versammlungen reichen Kandidaten, die für mehr als eine Versammlung | Versammlungen reichen Kandidaten, die für mehr als eine Versammlung |
vorgeschlagen sind, bei den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des | vorgeschlagen sind, bei den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des |
Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, | Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, |
der für die betreffende Wahl zuständig ist, die gleichen Erklärungen | der für die betreffende Wahl zuständig ist, die gleichen Erklärungen |
ein. » | ein. » |
KAPITEL V - In-Kraft-Treten | KAPITEL V - In-Kraft-Treten |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004. | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Mit dem Staatssiegel versehen : | Mit dem Staatssiegel versehen : |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |