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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections du Conseil de la Région wallonne, du Conseil flamand, du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et du Conseil de la Communauté germanophone | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 april 2004 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 JUIN 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai | Duitse vertaling van de wet van 25 april 2004 tot wijziging van de wet |
1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales | van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de |
engagées pour les élections du Conseil de la Région wallonne, du | verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de Vlaamse Raad, de Waalse |
Conseil flamand, du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale et du | Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de |
Conseil de la Communauté germanophone | Duitstalige Gemeenschap |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 25 |
25 avril 2004 modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation | april 2004 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de |
et au contrôle des dépenses électorales engagées pour les élections du | beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing |
Conseil de la Région wallonne, du Conseil flamand, du Conseil de la | van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse |
Région de Bruxelles-Capitale et du Conseil de la Communauté | Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap, |
germanophone, établi par le Service central de traduction allemande | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004 modifiant la | vertaling van de wet van 25 april 2004 tot wijziging van de wet van 19 |
loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des | mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de |
dépenses électorales engagées pour les élections du Conseil de la | verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de Vlaamse Raad, de Waalse |
Région wallonne, du Conseil flamand, du Conseil de la Région de | Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de |
Bruxelles-Capitale et du Conseil de la Communauté germanophone. | Duitstalige Gemeenschap. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004. | Gegeven te Brussel, 5 juni 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. APRIL 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 | 25. APRIL 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 |
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen | über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen |
des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der | des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der |
Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen | Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft | Gemeinschaft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des |
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel- Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Brüssel- Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des |
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel- Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Brüssel- Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
wird durch folgende Überschrift ersetzt: | wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
« Gesetz vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die | « Gesetz vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die |
Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des | Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des |
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der | und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der |
öffentlichen Behörden ». | öffentlichen Behörden ». |
Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
10. April 1995, der das « Kapitel I - Begriffsbestimmungen » bildet, | 10. April 1995, der das « Kapitel I - Begriffsbestimmungen » bildet, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) Vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, wird folgende Bestimmung eingefügt: | a) Vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, wird folgende Bestimmung eingefügt: |
« 1. dem Gesetz vom 4. Juli 1989: das Gesetz über die Einschränkung | « 1. dem Gesetz vom 4. Juli 1989: das Gesetz über die Einschränkung |
und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern | und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern |
und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen | und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen |
Parteien, ». | Parteien, ». |
b) Anstelle von Nr. 2, die Nr. 5 wird, werden eine Nr. 3 und eine Nr. | b) Anstelle von Nr. 2, die Nr. 5 wird, werden eine Nr. 3 und eine Nr. |
4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 3. Komponente einer politischen Partei: in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 | « 3. Komponente einer politischen Partei: in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 |
des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Komponenten einer politischen | des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Komponenten einer politischen |
Partei, | Partei, |
4. Inhaber eines politischen Mandats: in Artikel 1 Nr. 3bis des | 4. Inhaber eines politischen Mandats: in Artikel 1 Nr. 3bis des |
Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Inhaber politischer Mandate, ». | Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Inhaber politischer Mandate, ». |
c) Nr. 2, die Nr. 5 wird, wird wie folgt ersetzt: | c) Nr. 2, die Nr. 5 wird, wird wie folgt ersetzt: |
« 5. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes | « 5. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes |
vom 4. Juli 1989 erwähnte Kontrollkommission. » | vom 4. Juli 1989 erwähnte Kontrollkommission. » |
Art. 4 - Nach Artikel 1 desselben Gesetzes wird folgende Überschrift | Art. 4 - Nach Artikel 1 desselben Gesetzes wird folgende Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
« KAPITEL II - Regelung der Wahlkampagne und Einschränkung und | « KAPITEL II - Regelung der Wahlkampagne und Einschränkung und |
Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen | Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen |
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ». | Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ». |
Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 10. April 1995, 25. Juni 1998, 22. Januar 2002 und 2. März 2004 | vom 10. April 1995, 25. Juni 1998, 22. Januar 2002 und 2. März 2004 |
und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2002, wird wie folgt | und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2002, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In § 1 Absatz 2 Nr. 1 wird der Betrag « 795.000 EUR » durch den | a) In § 1 Absatz 2 Nr. 1 wird der Betrag « 795.000 EUR » durch den |
Betrag « 800.000 EUR » ersetzt. | Betrag « 800.000 EUR » ersetzt. |
b) In § 2 Nr. 1 wird der Betrag « 1,40 Franken » durch den Betrag « | b) In § 2 Nr. 1 wird der Betrag « 1,40 Franken » durch den Betrag « |
0,035 EUR » ersetzt. | 0,035 EUR » ersetzt. |
c) In § 3 Nr. 1 wird der Betrag « 0,70 Franken » durch den Betrag « | c) In § 3 Nr. 1 wird der Betrag « 0,70 Franken » durch den Betrag « |
0,0175 EUR » ersetzt. | 0,0175 EUR » ersetzt. |
d) In § 5 Nr. 1 wird der Betrag « 1,40 Franken » durch den Betrag « | d) In § 5 Nr. 1 wird der Betrag « 1,40 Franken » durch den Betrag « |
0,035 EUR » ersetzt. | 0,035 EUR » ersetzt. |
e) Im niederländischen Text von § 5 Nr. 2 wird das Wort « op » durch | e) Im niederländischen Text von § 5 Nr. 2 wird das Wort « op » durch |
das Wort « van » ersetzt. | das Wort « van » ersetzt. |
f) Paragraph 6 Absatz 2 wird aufgehoben. | f) Paragraph 6 Absatz 2 wird aufgehoben. |
g) Der Artikel wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem | g) Der Artikel wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« Übergangsbestimmung | « Übergangsbestimmung |
Für die Festlegung der in § 3 Nr. 1 erwähnten Anzahl Kandidaten am | Für die Festlegung der in § 3 Nr. 1 erwähnten Anzahl Kandidaten am |
Kopf einer Liste für die Wahlen der Räte vom 13. Juni 2004 gilt für | Kopf einer Liste für die Wahlen der Räte vom 13. Juni 2004 gilt für |
den Fall, in dem eine Liste für die Wahlen vom 13. Juni 1999 aus | den Fall, in dem eine Liste für die Wahlen vom 13. Juni 1999 aus |
Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von zwei oder mehreren | Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von zwei oder mehreren |
Parteien vorgeschlagen worden waren und diese Parteien für die Wahlen | Parteien vorgeschlagen worden waren und diese Parteien für die Wahlen |
vom 13. Juni 2004 getrennte Listen vorschlagen, das Kriterium der | vom 13. Juni 2004 getrennte Listen vorschlagen, das Kriterium der |
Parteizugehörigkeit zum 1. Januar 2004 der flämischen Mitglieder des | Parteizugehörigkeit zum 1. Januar 2004 der flämischen Mitglieder des |
Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der sechs flämischen | Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der sechs flämischen |
Mitglieder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, die von ihnen | Mitglieder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, die von ihnen |
bestimmt worden sind, um im Flämischen Rat zu tagen. » | bestimmt worden sind, um im Flämischen Rat zu tagen. » |
Art. 6 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 6 - In Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 10. April 1995 und 2. März 2004, werden die Wörter « der Minister | vom 10. April 1995 und 2. März 2004, werden die Wörter « der Minister |
des Innern » durch die Wörter « der Föderalminister des Innern » | des Innern » durch die Wörter « der Föderalminister des Innern » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
12. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: | 12. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: |
a) Anstelle von § 2, der § 3 wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem | a) Anstelle von § 2, der § 3 wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« § 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls | « § 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls |
die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder | die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder |
Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten: | Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten: |
- sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen | - sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen |
geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, | geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, |
diese Kampagne zu beenden, | diese Kampagne zu beenden, |
- eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die | - eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die |
schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, | schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, |
den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise übermitteln, | den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise übermitteln, |
die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches | die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches |
einen Bericht über die von den politischen Parteien und von den | einen Bericht über die von den politischen Parteien und von den |
Kandidaten für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen. Diese | Kandidaten für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen. Diese |
Vorsitzenden fügen diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von | Vorsitzenden fügen diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von |
den betreffenden Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in | den betreffenden Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in |
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. » | Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. » |
b) Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt: | b) Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt: |
« 6. Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: | « 6. Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: |
- sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, | - sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, |
- geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf | - geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf |
dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt | dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt |
entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor | entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor |
dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende | dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende |
Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, | Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, |
oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem | oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem |
in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende | in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende |
Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben | Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben |
muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch | muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch |
offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf | offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf |
einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als | einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als |
Wahlausgaben angerechnet werden, | Wahlausgaben angerechnet werden, |
7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter | 7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter |
Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern | Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern |
die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring | die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring |
ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen | ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen |
sind. Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der | sind. Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der |
Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, | Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, |
8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit | 8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit |
der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die | der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die |
Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. | Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. |
Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich | Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich |
aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen | aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen |
Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben | Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben |
angerechnet werden, | angerechnet werden, |
9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von | 9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von |
Internetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und | Internetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und |
gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums. » | gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums. » |
c) Paragraph 3 wird aufgehoben. | c) Paragraph 3 wird aufgehoben. |
d) In § 4 werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die | d) In § 4 werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die |
Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt. | Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt. |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein, | « Art. 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein, |
die in Anwendung von Artikel 4bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 von | die in Anwendung von Artikel 4bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 von |
der Kontrollkommission, einem Rat beziehungsweise einem von ihm | der Kontrollkommission, einem Rat beziehungsweise einem von ihm |
bestimmten Organ auferlegt werden. » | bestimmten Organ auferlegt werden. » |
Art. 9 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 9 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
25. Juni 1998, wird wie folgt abgeändert: | 25. Juni 1998, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 wird Nr. 1bis Nr. 2. | a) In § 1 wird Nr. 1bis Nr. 2. |
b) In § 1 wird Nr. 2, die Nr. 3 wird, wie folgt ersetzt: | b) In § 1 wird Nr. 2, die Nr. 3 wird, wie folgt ersetzt: |
« 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, | « 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, |
ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des | ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des |
Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die in Anwendung | Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die in Anwendung |
von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von | von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von |
politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle | politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle |
Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem | Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem |
anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder | anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder |
illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, | illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, |
Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von | Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von |
denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie | denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie |
später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt | später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt |
sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, | sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, |
die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ». | die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ». |
c) Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | c) Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 4. keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, | « 4. keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, |
5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in | 5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in |
Kinosälen ausstrahlen. » | Kinosälen ausstrahlen. » |
d) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | d) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur | « § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur |
beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel- | beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel- |
Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das Anbringen von | Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das Anbringen von |
Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten Wahlkarawanen. » | Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten Wahlkarawanen. » |
Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom | vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom |
20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: | 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem | « Art. 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem |
Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, | Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, |
in der sie sich verpflichten: | in der sie sich verpflichten: |
1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und | 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, | Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, |
2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung | 2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung |
dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim | dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim |
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der |
Räte des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen | Räte des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen |
Empfangsbestätigung einzureichen, | Empfangsbestätigung einzureichen, |
3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der | 3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der |
Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. | Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. |
Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden | Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden |
angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die | angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die |
Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der | Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der |
Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu | Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu |
registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen | registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen |
nach dem Datum der Wahlen dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von | nach dem Datum der Wahlen dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von |
ihm bestimmten Organ zu übermitteln, die gemäss Artikel 11 für die | ihm bestimmten Organ zu übermitteln, die gemäss Artikel 11 für die |
Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge tragen. | Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge tragen. |
Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die | Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die |
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die | Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die |
Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu | Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu |
diesem Zweck vom Föderalminister des Innern festgelegt und zu | diesem Zweck vom Föderalminister des Innern festgelegt und zu |
gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die | gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die |
Formulare für die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über | Formulare für die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über |
den Ursprung der Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten | den Ursprung der Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten |
Registrierungsformulare werden den politischen Parteien spätestens zu | Registrierungsformulare werden den politischen Parteien spätestens zu |
dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf | dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf |
Zuerkennung einer Listennummer stellen. | Zuerkennung einer Listennummer stellen. |
Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert | Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert |
und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. | und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die | Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die |
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die | Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die |
Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » | Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » |
Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Für diese Anwendung ist jedoch: | « Für diese Anwendung ist jedoch: |
1. der Verweis auf die Kontrollkommission durch einen Verweis auf den | 1. der Verweis auf die Kontrollkommission durch einen Verweis auf den |
betreffenden Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ zu | betreffenden Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ zu |
ersetzen, | ersetzen, |
2. der Verweis auf die Vorsitzenden der Kontrollkommission durch einen | 2. der Verweis auf die Vorsitzenden der Kontrollkommission durch einen |
Verweis auf den Präsidenten des betreffenden Rates beziehungsweise den | Verweis auf den Präsidenten des betreffenden Rates beziehungsweise den |
Vorsitzenden des von ihm bestimmten Organs zu ersetzen, | Vorsitzenden des von ihm bestimmten Organs zu ersetzen, |
3. der Verweis auf den Minister des Innern als ein Verweis auf den | 3. der Verweis auf den Minister des Innern als ein Verweis auf den |
Föderalminister des Innern zu verstehen, | Föderalminister des Innern zu verstehen, |
4. in Artikel 94ter § 1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich | 4. in Artikel 94ter § 1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich |
der Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel 2 und 5 § 1 | der Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel 2 und 5 § 1 |
des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der | des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der |
Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die | Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die |
Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien durch | Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien durch |
einen Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel 2 und 5 § | einen Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel 2 und 5 § |
1 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen, | 1 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen, |
5. in Artikel 116 § 6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des | 5. in Artikel 116 § 6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des |
Gesetzes vom 4. Juli 1989 durch einen Verweis auf Artikel 11 des | Gesetzes vom 4. Juli 1989 durch einen Verweis auf Artikel 11 des |
vorliegenden Gesetzes zu ersetzen. » | vorliegenden Gesetzes zu ersetzen. » |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 7bis - Der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm | « Art. 7bis - Der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm |
bestimmte Organ kann sich für die Kontrolle der Wahlausgaben der | bestimmte Organ kann sich für die Kontrolle der Wahlausgaben der |
politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten vom Rechnungshof | politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten vom Rechnungshof |
beraten lassen. » | beraten lassen. » |
Art. 13 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 13 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 14 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 14 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 9 - Der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte | « Art. 9 - Der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte |
Organ erlegt einer politischen Partei, die den in Artikel 2 § 1 | Organ erlegt einer politischen Partei, die den in Artikel 2 § 1 |
vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrag überschreitet, die Sanktion | vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrag überschreitet, die Sanktion |
auf, die der betreffende Rat per Dekret beziehungsweise Ordonnanz | auf, die der betreffende Rat per Dekret beziehungsweise Ordonnanz |
festgelegt hat. » | festgelegt hat. » |
Art. 15 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 15 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 10. April 1995, 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000, wird wie folgt | vom 10. April 1995, 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In § 1 Nr. 2 ist der Verweis auf Artikel 2 § 3bis durch einen | a) In § 1 Nr. 2 ist der Verweis auf Artikel 2 § 3bis durch einen |
Verweis auf § 5 dieses Artikels zu ersetzen. | Verweis auf § 5 dieses Artikels zu ersetzen. |
b) In den §§ 2 und 3 wird der Begriff « Kontrollkommission » | b) In den §§ 2 und 3 wird der Begriff « Kontrollkommission » |
beziehungsweise « Kommission » jeweils durch den Begriff « | beziehungsweise « Kommission » jeweils durch den Begriff « |
betreffender Rat beziehungsweise von ihm bestimmtes Organ » ersetzt. | betreffender Rat beziehungsweise von ihm bestimmtes Organ » ersetzt. |
c) In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « für das Erstatten von | c) In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « für das Erstatten von |
Anzeigen » und den Wörtern « in Bezug auf » die Wörter « oder | Anzeigen » und den Wörtern « in Bezug auf » die Wörter « oder |
Unregelmässigkeitsmeldungen » eingefügt. | Unregelmässigkeitsmeldungen » eingefügt. |
d) In § 3 wird zwischen Absatz 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: | d) In § 3 wird zwischen Absatz 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: |
« In Bezug auf die von dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von | « In Bezug auf die von dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von |
ihm bestimmten Organ erstatteten Unregelmässigkeitsmeldungen verfügt | ihm bestimmten Organ erstatteten Unregelmässigkeitsmeldungen verfügt |
der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung in | der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung in |
jedem Fall über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang einer | jedem Fall über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang einer |
Unregelmässigkeitsmeldung. » | Unregelmässigkeitsmeldung. » |
Art. 16 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 16 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000 und den Königlichen Erlass vom 20. | vom 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000 und den Königlichen Erlass vom 20. |
Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: | Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: | a) In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: |
« Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz | « Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz |
2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die | 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die |
Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren | Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren |
Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate | Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate |
Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form machen, von den | Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form machen, von den |
Empfängern jährlich registriert. » | Empfängern jährlich registriert. » |
b) In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: | b) In Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: |
« Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen | « Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen |
Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen. » | Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen. » |
Art. 17 - Artikel 11bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 11bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. Juni 1998, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. Juni 1998, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 11bis - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | « Art. 11bis - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Modalitäten für Erstellung und Hinterlegung der in den | Erlass die Modalitäten für Erstellung und Hinterlegung der in den |
Artikeln 6 und 11 und der in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des | Artikeln 6 und 11 und der in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des |
Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen. Die Kontrolle der in | Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen. Die Kontrolle der in |
Artikel 6 und in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches | Artikel 6 und in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches |
erwähnten Registrierungen wird durch den betreffenden Rat | erwähnten Registrierungen wird durch den betreffenden Rat |
beziehungsweise durch das von ihm bestimmte Organ gewährleistet; die | beziehungsweise durch das von ihm bestimmte Organ gewährleistet; die |
Kontrolle der in Artikel 11 erwähnten Registrierungen wird durch die | Kontrolle der in Artikel 11 erwähnten Registrierungen wird durch die |
Kontrollkommission vorgenommen. » | Kontrollkommission vorgenommen. » |
Art. 18 - Die in den Artikeln 12 bis 14bis desselben Gesetzes | Art. 18 - Die in den Artikeln 12 bis 14bis desselben Gesetzes |
enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch ein Kapitel III | enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch ein Kapitel III |
ersetzt, das einen Artikel 12 mit folgendem Wortlaut enthält: | ersetzt, das einen Artikel 12 mit folgendem Wortlaut enthält: |
« KAPITEL III - Festlegung der Prüfkriterien für offizielle | « KAPITEL III - Festlegung der Prüfkriterien für offizielle |
Mitteilungen der öffentlichen Behörden | Mitteilungen der öffentlichen Behörden |
Art. 12 - § 1 - Der betreffende Rat, die Versammlung der Französischen | Art. 12 - § 1 - Der betreffende Rat, die Versammlung der Französischen |
Gemeinschaftskommission beziehungsweise das von ihnen bestimmte Organ | Gemeinschaftskommission beziehungsweise das von ihnen bestimmte Organ |
müssen, jede(r) für seinen/ihren Bereich, nach den per Dekret | müssen, jede(r) für seinen/ihren Bereich, nach den per Dekret |
beziehungsweise Ordonnanz festgelegten Regeln alle für die | beziehungsweise Ordonnanz festgelegten Regeln alle für die |
Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen und Informationskampagnen | Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen und Informationskampagnen |
überprüfen, die von Gemeinschafts- und Regionalregierungen, einem oder | überprüfen, die von Gemeinschafts- und Regionalregierungen, einem oder |
mehreren ihrer Mitglieder, dem Kollegium der französischen | mehreren ihrer Mitglieder, dem Kollegium der französischen |
Gemeinschaftskommission, einem oder mehreren ihrer Mitglieder, einem | Gemeinschaftskommission, einem oder mehreren ihrer Mitglieder, einem |
oder mehreren der in Artikel 41 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 | oder mehreren der in Artikel 41 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 |
über die Brüsseler Institutionen erwähnten regionalen Staatssekretäre | über die Brüsseler Institutionen erwähnten regionalen Staatssekretäre |
oder den Präsidenten der Gemeinschafts- oder Regionalräte oder der | oder den Präsidenten der Gemeinschafts- oder Regionalräte oder der |
Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission ausgehen, zu | Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission ausgehen, zu |
denen diese nicht aufgrund einer Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung | denen diese nicht aufgrund einer Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung |
verpflichtet sind und die mittelbar oder unmittelbar durch öffentliche | verpflichtet sind und die mittelbar oder unmittelbar durch öffentliche |
Mittel finanziert werden. | Mittel finanziert werden. |
§ 2 - Diese Kriterien erlauben zu überprüfen, ob eine Mitteilung oder | § 2 - Diese Kriterien erlauben zu überprüfen, ob eine Mitteilung oder |
Kampagne teilweise oder ganz darauf abzielt, das persönliche Image | Kampagne teilweise oder ganz darauf abzielt, das persönliche Image |
eines oder mehrerer Mitglieder der in § 1 erwähnten Behörden oder das | eines oder mehrerer Mitglieder der in § 1 erwähnten Behörden oder das |
Image einer politischen Partei zu verbessern. » | Image einer politischen Partei zu verbessern. » |
KAPITEL III - In-Kraft-Treten | KAPITEL III - In-Kraft-Treten |
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |