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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/07/2022
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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de précompte mobilier. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 betreffende de roerende voorheffing. - Duitse vertaling
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5 JUILLET 2022. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de 5 JULI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92
précompte mobilier. - Traduction allemande betreffende de roerende voorheffing. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 5 juillet 2022 modifiant l'AR/CIR 92 en matière de besluit van 5 juli 2022 tot wijziging van het KB/WIB 92 betreffende de
précompte mobilier (Moniteur belge du 15 juillet 2022). roerende voorheffing (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
5. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 5. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener durch das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen ist das Einkommensteuergesetzbuch 1992 steuerrechtlicher Bestimmungen ist das Einkommensteuergesetzbuch 1992
(EStGB 92) abgeändert worden, um einen steuerlichen Rahmen für (EStGB 92) abgeändert worden, um einen steuerlichen Rahmen für
europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) vorzusehen. Ziel des europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) vorzusehen. Ziel des
Ihnen vorgelegten Erlasses ist, den Königlichen Erlass zur Ausführung Ihnen vorgelegten Erlasses ist, den Königlichen Erlass zur Ausführung
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) anzupassen, um die des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) anzupassen, um die
im EStGB 92 ergriffenen Maßnahmen zu ergänzen. im EStGB 92 ergriffenen Maßnahmen zu ergänzen.
Das Besteuerungssystem für ELTIF bezweckt Folgendes: Das Besteuerungssystem für ELTIF bezweckt Folgendes:
- Gesellschaftssteuerneutralität für Investmentvehikel, - Gesellschaftssteuerneutralität für Investmentvehikel,
- Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung für - Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung für
Anleger-Gesellschaften und Anleger-Gesellschaften und
- Verzicht auf den Mobiliensteuervorabzug für gebietsfremde Anleger. - Verzicht auf den Mobiliensteuervorabzug für gebietsfremde Anleger.
Die Einheitlichkeit des Besteuerungssystems für ELTIF erfordert daher, Die Einheitlichkeit des Besteuerungssystems für ELTIF erfordert daher,
dass die bereits für beaufsichtigte Investmentgesellschaften geltenden dass die bereits für beaufsichtigte Investmentgesellschaften geltenden
Befreiungen vom Mobiliensteuervorabzug auch auf die ELTIF angewendet Befreiungen vom Mobiliensteuervorabzug auch auf die ELTIF angewendet
werden. werden.
Infolge des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates wird betont, dass Infolge des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates wird betont, dass
die Bestimmungen in Bezug auf ELTIF darauf abzielen, die die Bestimmungen in Bezug auf ELTIF darauf abzielen, die
Steuerneutralität von Investitionen in ELTIF zu gewährleisten, was Steuerneutralität von Investitionen in ELTIF zu gewährleisten, was
auch für andere beaufsichtigte Investmentgesellschaften gilt. auch für andere beaufsichtigte Investmentgesellschaften gilt.
Daher sollte der aktuelle Erlass nicht als selektiv angesehen werden, Daher sollte der aktuelle Erlass nicht als selektiv angesehen werden,
da er darauf abzielt, ELTIF mit einer ähnlichen Regelung auszustatten, da er darauf abzielt, ELTIF mit einer ähnlichen Regelung auszustatten,
wie sie für andere beaufsichtigte Investmentgesellschaften gilt. wie sie für andere beaufsichtigte Investmentgesellschaften gilt.
Diese Systeme zielen nämlich darauf ab, die wirtschaftliche Diese Systeme zielen nämlich darauf ab, die wirtschaftliche
Doppelbesteuerung gemäß den allgemeinen Grundsätzen, die dem Doppelbesteuerung gemäß den allgemeinen Grundsätzen, die dem
Steuerrecht innewohnen, zu verringern oder zu vermeiden, und stellen Steuerrecht innewohnen, zu verringern oder zu vermeiden, und stellen
daher keine staatlichen Beihilfen dar. daher keine staatlichen Beihilfen dar.
Artikel 1 Artikel 1
Im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem europäischen Recht sehen Im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem europäischen Recht sehen
diese Bestimmungen die Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf diese Bestimmungen die Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf
Dividenden vor, die von einer belgischen Gesellschaft (Beteiligung von Dividenden vor, die von einer belgischen Gesellschaft (Beteiligung von
mindestens 10 %) an einen im Ausland zugelassenen ELTIF mit mindestens 10 %) an einen im Ausland zugelassenen ELTIF mit
Rechtspersönlichkeit ausgeschüttet werden, und zwar in demselben Rechtspersönlichkeit ausgeschüttet werden, und zwar in demselben
Umfang, in dem die Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug bereits für Umfang, in dem die Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug bereits für
einen von der FSMA zugelassenen ELTIF gilt. einen von der FSMA zugelassenen ELTIF gilt.
Der bestehende Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs Der bestehende Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs
auf Dividenden (keine Dividenden aus Einkünften aus belgischen auf Dividenden (keine Dividenden aus Einkünften aus belgischen
unbeweglichen Gütern oder Dividenden belgischer Herkunft), die von unbeweglichen Gütern oder Dividenden belgischer Herkunft), die von
beaufsichtigten Investmentgesellschaften an gebietsfremde Anleger beaufsichtigten Investmentgesellschaften an gebietsfremde Anleger
ausgeschüttet werden, wie in Artikel 106 § 7 des KE/EStGB 92 erwähnt, ausgeschüttet werden, wie in Artikel 106 § 7 des KE/EStGB 92 erwähnt,
wird auch für Dividenden gelten, die von ELTIF ausgeschüttet werden. wird auch für Dividenden gelten, die von ELTIF ausgeschüttet werden.
Im Prinzip verfolgt dieser bestehende Verzicht allgemeiner Art ein Im Prinzip verfolgt dieser bestehende Verzicht allgemeiner Art ein
doppeltes Ziel: Zum einen soll er alle Einkünfte ausländischer doppeltes Ziel: Zum einen soll er alle Einkünfte ausländischer
Herkunft, die gegebenenfalls vom ELTIF bezogen und von diesem an Herkunft, die gegebenenfalls vom ELTIF bezogen und von diesem an
Gebietsfremde wieder ausgeschüttet werden, vom Mobiliensteuervorabzug Gebietsfremde wieder ausgeschüttet werden, vom Mobiliensteuervorabzug
befreien, zum anderen soll er grundsätzlich alle Einkünfte aus befreien, zum anderen soll er grundsätzlich alle Einkünfte aus
beweglichen Gütern belgischer Herkunft vom Mobiliensteuervorabzug beweglichen Gütern belgischer Herkunft vom Mobiliensteuervorabzug
befreien, die für einen Verzicht auf den belgischen befreien, die für einen Verzicht auf den belgischen
Mobiliensteuervorabzug in Betracht gekommen wären, wenn sie direkt von Mobiliensteuervorabzug in Betracht gekommen wären, wenn sie direkt von
gebietsfremden Anlegern bezogen worden wären. gebietsfremden Anlegern bezogen worden wären.
Art. 2 Art. 2
Ziel ist es, den Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs Ziel ist es, den Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs
auf alle Einkünfte aus beweglichen Gütern mit Ausnahme von Dividenden auf alle Einkünfte aus beweglichen Gütern mit Ausnahme von Dividenden
belgischer Herkunft, der bereits für bestimmte andere beaufsichtigte belgischer Herkunft, der bereits für bestimmte andere beaufsichtigte
Investmentgesellschaften gilt, auf die einem ELTIF zuerkannten Investmentgesellschaften gilt, auf die einem ELTIF zuerkannten
Einkünfte auszuweiten (Artikel 116 des KE/EStGB 92). Durch diese Einkünfte auszuweiten (Artikel 116 des KE/EStGB 92). Durch diese
Maßnahme werden Vorfinanzierungskosten (in Form eines anrechenbaren Maßnahme werden Vorfinanzierungskosten (in Form eines anrechenbaren
Mobiliensteuervorabzugs) auf die steuerfreien Einkünfte bei ELTIF Mobiliensteuervorabzugs) auf die steuerfreien Einkünfte bei ELTIF
vermieden. vermieden.
Art. 3 Art. 3
Artikel 3 ergänzt Artikel 117 des KE/EStGB 92, um die Formalitäten zu Artikel 3 ergänzt Artikel 117 des KE/EStGB 92, um die Formalitäten zu
verdeutlichen, an die die weiter oben beschriebenen Verzichte geknüpft verdeutlichen, an die die weiter oben beschriebenen Verzichte geknüpft
sind. sind.
Art. 4 und 5 Art. 4 und 5
Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die für andere beaufsichtigte Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die für andere beaufsichtigte
Investmentgesellschaften geltenden Modalitäten für die Erstattung des Investmentgesellschaften geltenden Modalitäten für die Erstattung des
Mobiliensteuervorabzugs auf ELTIF auszuweiten. Mobiliensteuervorabzugs auf ELTIF auszuweiten.
Art. 6 Art. 6
Infolge des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates wird präzisiert, Infolge des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates wird präzisiert,
dass die Bestimmungen dieses Erlasses auf die ab dem 7. Februar 2022 dass die Bestimmungen dieses Erlasses auf die ab dem 7. Februar 2022
zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar sind. zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar sind.
Dieses Inkrafttreten entspricht dem Inkrafttreten der Bestimmungen Dieses Inkrafttreten entspricht dem Inkrafttreten der Bestimmungen
über ELTIF im Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener über ELTIF im Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen. steuerrechtlicher Bestimmungen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
5. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 5. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 266, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar - des Artikels 266, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar
2019; 2019;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener Aufgrund des Gesetzes vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen; steuerrechtlicher Bestimmungen;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Mai 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Mai 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
16. Mai 2022; 16. Mai 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates vom 17. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates vom 17. Juni
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 106 des KE/EStGB 92, zuletzt abgeändert durch den Artikel 1 - Artikel 106 des KE/EStGB 92, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 6bis werden die Wörter "und § 6 Absatz 2" durch die Wörter ", 1. In § 6bis werden die Wörter "und § 6 Absatz 2" durch die Wörter ",
§ 6 Absatz 2 und § 6ter Absatz 2" ersetzt. § 6 Absatz 2 und § 6ter Absatz 2" ersetzt.
2. Ein § 6ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 6ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 6ter - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf " § 6ter - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf
Dividenden, deren Schuldner eine inländische Gesellschaft und deren Dividenden, deren Schuldner eine inländische Gesellschaft und deren
Empfänger ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der Empfänger ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der
in der Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet in der Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet
worden ist und im Ausland als europäischer langfristiger worden ist und im Ausland als europäischer langfristiger
Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische
langfristige Investmentfonds zugelassen ist, wird vollständig langfristige Investmentfonds zugelassen ist, wird vollständig
abgesehen. abgesehen.
Dieser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn die Beteiligung der Dieser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn die Beteiligung der
Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, nicht den in § 6bis Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, nicht den in § 6bis
erwähnten Mindestprozentsatz des Kapitals der inländischen erwähnten Mindestprozentsatz des Kapitals der inländischen
Gesellschaft erreicht und diese Mindestbeteiligung nicht während eines Gesellschaft erreicht und diese Mindestbeteiligung nicht während eines
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten
wird oder wurde. wird oder wurde.
Für die Festlegung der Mindestbeteiligung am Kapital der Für die Festlegung der Mindestbeteiligung am Kapital der
Tochtergesellschaft werden für die Anwendung des vorliegenden Tochtergesellschaft werden für die Anwendung des vorliegenden
Paragraphen beim Zedenten, Pfandschuldner und Verleiher Aktien oder Paragraphen beim Zedenten, Pfandschuldner und Verleiher Aktien oder
Anteile nicht berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Anteile nicht berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder
Ausschüttung der Einkünfte Gegenstand einer Vereinbarung über die Ausschüttung der Einkünfte Gegenstand einer Vereinbarung über die
Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs in Bezug auf Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs in Bezug auf
diese Aktien oder Anteile sind." diese Aktien oder Anteile sind."
3. In § 7 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eine 3. In § 7 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eine
Investmentgesellschaft, wie in den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 Investmentgesellschaft, wie in den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298
des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für
gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt," und den Wörtern "oder gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt," und den Wörtern "oder
eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" die Wörter "ein eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" die Wörter "ein
europäischer langfristiger Investmentfonds" eingefügt. europäischer langfristiger Investmentfonds" eingefügt.
Art. 2 - Artikel 116 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 2 - Artikel 116 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz werden zwischen dem Wort 1. Im einleitenden Satz werden zwischen dem Wort
"Investmentgesellschaften" und den Wörtern "oder beaufsichtigten "Investmentgesellschaften" und den Wörtern "oder beaufsichtigten
Immobiliengesellschaften" die Wörter ", europäischen langfristigen Immobiliengesellschaften" die Wörter ", europäischen langfristigen
Investmentfonds" eingefügt. Investmentfonds" eingefügt.
2. Eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"2bis. in Artikel 2 § 1 Nr. 5 Buchstabe i) des "2bis. in Artikel 2 § 1 Nr. 5 Buchstabe i) des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind oder ein alternativer Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind oder ein alternativer
Organismus für gemeinsame Anlagen sind, der in der Form einer Organismus für gemeinsame Anlagen sind, der in der Form einer
Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist und im Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist und im
Ausland als europäischer langfristiger Investmentfonds gemäß der Ausland als europäischer langfristiger Investmentfonds gemäß der
Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds
zugelassen ist,". zugelassen ist,".
Art. 3 - Artikel 117 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 3 - Artikel 117 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 5bis werden die Wörter "und § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und 2 1. In § 5bis werden die Wörter "und § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und 2
Buchstabe a) und c)" durch die Wörter ", § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Buchstabe a) und c)" durch die Wörter ", § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und
2 Buchstabe a) und c) und § 5ter Absatz 1 Buchstabe b) und 2 Buchstabe 2 Buchstabe a) und c) und § 5ter Absatz 1 Buchstabe b) und 2 Buchstabe
a) und c)" ersetzt. a) und c)" ersetzt.
2. Ein § 5ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 5ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 5ter - Der in Artikel 106 § 6ter vorgesehene Verzicht auf die " § 5ter - Der in Artikel 106 § 6ter vorgesehene Verzicht auf die
Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass
der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der
bestätigt wird, dass der Empfänger: bestätigt wird, dass der Empfänger:
a) ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der in der a) ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der in der
Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist
und im Ausland als europäischer langfristiger Investmentfonds gemäß und im Ausland als europäischer langfristiger Investmentfonds gemäß
der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds
zugelassen ist, zugelassen ist,
b) zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Einkünfte während eines b) zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Einkünfte während eines
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr eine ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr eine
Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt am Kapital der Gesellschaft, Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt am Kapital der Gesellschaft,
die die Einkünfte schuldet, gehalten hat. die die Einkünfte schuldet, gehalten hat.
Ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Dividenden die in Buchstabe b) Ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Dividenden die in Buchstabe b)
des vorhergehenden Absatzes erwähnte Besitzdauer von mindestens einem des vorhergehenden Absatzes erwähnte Besitzdauer von mindestens einem
Jahr noch nicht erreicht, muss die Bescheinigung, die der Empfänger Jahr noch nicht erreicht, muss die Bescheinigung, die der Empfänger
dem Schuldner der Einkünfte aushändigt, außerdem Folgendes enthalten: dem Schuldner der Einkünfte aushändigt, außerdem Folgendes enthalten:
a) Datum, ab dem eine Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt a) Datum, ab dem eine Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt
ununterbrochen gehalten wird, ununterbrochen gehalten wird,
b) Verpflichtung, diese Mindestbeteiligung aufrechtzuerhalten, bis die b) Verpflichtung, diese Mindestbeteiligung aufrechtzuerhalten, bis die
Besitzdauer von mindestens einem Jahr erreicht ist, und die Besitzdauer von mindestens einem Jahr erreicht ist, und die
Tochtergesellschaft sofort von der Erfüllung dieser Verpflichtung in Tochtergesellschaft sofort von der Erfüllung dieser Verpflichtung in
Kenntnis zu setzen, Kenntnis zu setzen,
c) Verpflichtung, die Tochtergesellschaft sofort in Kenntnis zu c) Verpflichtung, die Tochtergesellschaft sofort in Kenntnis zu
setzen, wenn die Beteiligung vor Ende des Zeitraums von einem Jahr den setzen, wenn die Beteiligung vor Ende des Zeitraums von einem Jahr den
in § 5bis erwähnten Mindestprozentsatz unterschreitet." in § 5bis erwähnten Mindestprozentsatz unterschreitet."
3. In § 9 werden die Wörter "der Bedingung, dass die 3. In § 9 werden die Wörter "der Bedingung, dass die
Investmentgesellschaft" durch die Wörter "der Bedingung, dass die Investmentgesellschaft" durch die Wörter "der Bedingung, dass die
Investmentgesellschaft, der europäische langfristige Investmentfonds Investmentgesellschaft, der europäische langfristige Investmentfonds
oder die beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" und die Wörter "dessen oder die beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" und die Wörter "dessen
Eigentümer sie ist" durch die Wörter "dessen Eigentümer sie/er ist" Eigentümer sie ist" durch die Wörter "dessen Eigentümer sie/er ist"
ersetzt. ersetzt.
4. In § 15 werden die Wörter " § 5 Absatz 2 und § 6bis Absatz 2" durch 4. In § 15 werden die Wörter " § 5 Absatz 2 und § 6bis Absatz 2" durch
die Wörter " § 5 Absatz 2, § 5ter Absatz 2 und § 6bis Absatz 2" die Wörter " § 5 Absatz 2, § 5ter Absatz 2 und § 6bis Absatz 2"
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 118 § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert Art. 4 - In Artikel 118 § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, werden zwischen den durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, werden zwischen den
Wörtern "und ihre Verwalter erwähnt" und den Wörtern "gemäß Artikel Wörtern "und ihre Verwalter erwähnt" und den Wörtern "gemäß Artikel
119 eine Erstattung" die Wörter "und europäische langfristige 119 eine Erstattung" die Wörter "und europäische langfristige
Investmentfonds" eingefügt. Investmentfonds" eingefügt.
Art. 5 - Artikel 119 § 1 Absatz 1 Nr. 5 desselben Erlasses, zuletzt Art. 5 - Artikel 119 § 1 Absatz 1 Nr. 5 desselben Erlasses, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird durch abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird durch
die Wörter "und europäische langfristige Investmentfonds" ergänzt. die Wörter "und europäische langfristige Investmentfonds" ergänzt.
Art. 6 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 7. Februar 2022 Art. 6 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 7. Februar 2022
zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2022 Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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