← Retour vers "Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de précompte mobilier. - Traduction allemande "
Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de précompte mobilier. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 betreffende de roerende voorheffing. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
5 JUILLET 2022. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière de | 5 JULI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 |
précompte mobilier. - Traduction allemande | betreffende de roerende voorheffing. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 5 juillet 2022 modifiant l'AR/CIR 92 en matière de | besluit van 5 juli 2022 tot wijziging van het KB/WIB 92 betreffende de |
précompte mobilier (Moniteur belge du 15 juillet 2022). | roerende voorheffing (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
5. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 5. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs | hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener | durch das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen ist das Einkommensteuergesetzbuch 1992 | steuerrechtlicher Bestimmungen ist das Einkommensteuergesetzbuch 1992 |
(EStGB 92) abgeändert worden, um einen steuerlichen Rahmen für | (EStGB 92) abgeändert worden, um einen steuerlichen Rahmen für |
europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) vorzusehen. Ziel des | europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) vorzusehen. Ziel des |
Ihnen vorgelegten Erlasses ist, den Königlichen Erlass zur Ausführung | Ihnen vorgelegten Erlasses ist, den Königlichen Erlass zur Ausführung |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) anzupassen, um die | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (KE/EStGB 92) anzupassen, um die |
im EStGB 92 ergriffenen Maßnahmen zu ergänzen. | im EStGB 92 ergriffenen Maßnahmen zu ergänzen. |
Das Besteuerungssystem für ELTIF bezweckt Folgendes: | Das Besteuerungssystem für ELTIF bezweckt Folgendes: |
- Gesellschaftssteuerneutralität für Investmentvehikel, | - Gesellschaftssteuerneutralität für Investmentvehikel, |
- Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung für | - Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung für |
Anleger-Gesellschaften und | Anleger-Gesellschaften und |
- Verzicht auf den Mobiliensteuervorabzug für gebietsfremde Anleger. | - Verzicht auf den Mobiliensteuervorabzug für gebietsfremde Anleger. |
Die Einheitlichkeit des Besteuerungssystems für ELTIF erfordert daher, | Die Einheitlichkeit des Besteuerungssystems für ELTIF erfordert daher, |
dass die bereits für beaufsichtigte Investmentgesellschaften geltenden | dass die bereits für beaufsichtigte Investmentgesellschaften geltenden |
Befreiungen vom Mobiliensteuervorabzug auch auf die ELTIF angewendet | Befreiungen vom Mobiliensteuervorabzug auch auf die ELTIF angewendet |
werden. | werden. |
Infolge des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates wird betont, dass | Infolge des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates wird betont, dass |
die Bestimmungen in Bezug auf ELTIF darauf abzielen, die | die Bestimmungen in Bezug auf ELTIF darauf abzielen, die |
Steuerneutralität von Investitionen in ELTIF zu gewährleisten, was | Steuerneutralität von Investitionen in ELTIF zu gewährleisten, was |
auch für andere beaufsichtigte Investmentgesellschaften gilt. | auch für andere beaufsichtigte Investmentgesellschaften gilt. |
Daher sollte der aktuelle Erlass nicht als selektiv angesehen werden, | Daher sollte der aktuelle Erlass nicht als selektiv angesehen werden, |
da er darauf abzielt, ELTIF mit einer ähnlichen Regelung auszustatten, | da er darauf abzielt, ELTIF mit einer ähnlichen Regelung auszustatten, |
wie sie für andere beaufsichtigte Investmentgesellschaften gilt. | wie sie für andere beaufsichtigte Investmentgesellschaften gilt. |
Diese Systeme zielen nämlich darauf ab, die wirtschaftliche | Diese Systeme zielen nämlich darauf ab, die wirtschaftliche |
Doppelbesteuerung gemäß den allgemeinen Grundsätzen, die dem | Doppelbesteuerung gemäß den allgemeinen Grundsätzen, die dem |
Steuerrecht innewohnen, zu verringern oder zu vermeiden, und stellen | Steuerrecht innewohnen, zu verringern oder zu vermeiden, und stellen |
daher keine staatlichen Beihilfen dar. | daher keine staatlichen Beihilfen dar. |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem europäischen Recht sehen | Im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem europäischen Recht sehen |
diese Bestimmungen die Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf | diese Bestimmungen die Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf |
Dividenden vor, die von einer belgischen Gesellschaft (Beteiligung von | Dividenden vor, die von einer belgischen Gesellschaft (Beteiligung von |
mindestens 10 %) an einen im Ausland zugelassenen ELTIF mit | mindestens 10 %) an einen im Ausland zugelassenen ELTIF mit |
Rechtspersönlichkeit ausgeschüttet werden, und zwar in demselben | Rechtspersönlichkeit ausgeschüttet werden, und zwar in demselben |
Umfang, in dem die Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug bereits für | Umfang, in dem die Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug bereits für |
einen von der FSMA zugelassenen ELTIF gilt. | einen von der FSMA zugelassenen ELTIF gilt. |
Der bestehende Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs | Der bestehende Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs |
auf Dividenden (keine Dividenden aus Einkünften aus belgischen | auf Dividenden (keine Dividenden aus Einkünften aus belgischen |
unbeweglichen Gütern oder Dividenden belgischer Herkunft), die von | unbeweglichen Gütern oder Dividenden belgischer Herkunft), die von |
beaufsichtigten Investmentgesellschaften an gebietsfremde Anleger | beaufsichtigten Investmentgesellschaften an gebietsfremde Anleger |
ausgeschüttet werden, wie in Artikel 106 § 7 des KE/EStGB 92 erwähnt, | ausgeschüttet werden, wie in Artikel 106 § 7 des KE/EStGB 92 erwähnt, |
wird auch für Dividenden gelten, die von ELTIF ausgeschüttet werden. | wird auch für Dividenden gelten, die von ELTIF ausgeschüttet werden. |
Im Prinzip verfolgt dieser bestehende Verzicht allgemeiner Art ein | Im Prinzip verfolgt dieser bestehende Verzicht allgemeiner Art ein |
doppeltes Ziel: Zum einen soll er alle Einkünfte ausländischer | doppeltes Ziel: Zum einen soll er alle Einkünfte ausländischer |
Herkunft, die gegebenenfalls vom ELTIF bezogen und von diesem an | Herkunft, die gegebenenfalls vom ELTIF bezogen und von diesem an |
Gebietsfremde wieder ausgeschüttet werden, vom Mobiliensteuervorabzug | Gebietsfremde wieder ausgeschüttet werden, vom Mobiliensteuervorabzug |
befreien, zum anderen soll er grundsätzlich alle Einkünfte aus | befreien, zum anderen soll er grundsätzlich alle Einkünfte aus |
beweglichen Gütern belgischer Herkunft vom Mobiliensteuervorabzug | beweglichen Gütern belgischer Herkunft vom Mobiliensteuervorabzug |
befreien, die für einen Verzicht auf den belgischen | befreien, die für einen Verzicht auf den belgischen |
Mobiliensteuervorabzug in Betracht gekommen wären, wenn sie direkt von | Mobiliensteuervorabzug in Betracht gekommen wären, wenn sie direkt von |
gebietsfremden Anlegern bezogen worden wären. | gebietsfremden Anlegern bezogen worden wären. |
Art. 2 | Art. 2 |
Ziel ist es, den Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs | Ziel ist es, den Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs |
auf alle Einkünfte aus beweglichen Gütern mit Ausnahme von Dividenden | auf alle Einkünfte aus beweglichen Gütern mit Ausnahme von Dividenden |
belgischer Herkunft, der bereits für bestimmte andere beaufsichtigte | belgischer Herkunft, der bereits für bestimmte andere beaufsichtigte |
Investmentgesellschaften gilt, auf die einem ELTIF zuerkannten | Investmentgesellschaften gilt, auf die einem ELTIF zuerkannten |
Einkünfte auszuweiten (Artikel 116 des KE/EStGB 92). Durch diese | Einkünfte auszuweiten (Artikel 116 des KE/EStGB 92). Durch diese |
Maßnahme werden Vorfinanzierungskosten (in Form eines anrechenbaren | Maßnahme werden Vorfinanzierungskosten (in Form eines anrechenbaren |
Mobiliensteuervorabzugs) auf die steuerfreien Einkünfte bei ELTIF | Mobiliensteuervorabzugs) auf die steuerfreien Einkünfte bei ELTIF |
vermieden. | vermieden. |
Art. 3 | Art. 3 |
Artikel 3 ergänzt Artikel 117 des KE/EStGB 92, um die Formalitäten zu | Artikel 3 ergänzt Artikel 117 des KE/EStGB 92, um die Formalitäten zu |
verdeutlichen, an die die weiter oben beschriebenen Verzichte geknüpft | verdeutlichen, an die die weiter oben beschriebenen Verzichte geknüpft |
sind. | sind. |
Art. 4 und 5 | Art. 4 und 5 |
Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die für andere beaufsichtigte | Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die für andere beaufsichtigte |
Investmentgesellschaften geltenden Modalitäten für die Erstattung des | Investmentgesellschaften geltenden Modalitäten für die Erstattung des |
Mobiliensteuervorabzugs auf ELTIF auszuweiten. | Mobiliensteuervorabzugs auf ELTIF auszuweiten. |
Art. 6 | Art. 6 |
Infolge des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates wird präzisiert, | Infolge des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates wird präzisiert, |
dass die Bestimmungen dieses Erlasses auf die ab dem 7. Februar 2022 | dass die Bestimmungen dieses Erlasses auf die ab dem 7. Februar 2022 |
zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar sind. | zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar sind. |
Dieses Inkrafttreten entspricht dem Inkrafttreten der Bestimmungen | Dieses Inkrafttreten entspricht dem Inkrafttreten der Bestimmungen |
über ELTIF im Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener | über ELTIF im Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen. | steuerrechtlicher Bestimmungen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
5. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 5. JULI 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs | hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 266, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar | - des Artikels 266, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar |
2019; | 2019; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen; | steuerrechtlicher Bestimmungen; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Mai 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Mai 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
16. Mai 2022; | 16. Mai 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates vom 17. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 71.540/3 des Staatsrates vom 17. Juni |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 106 des KE/EStGB 92, zuletzt abgeändert durch den | Artikel 1 - Artikel 106 des KE/EStGB 92, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 6bis werden die Wörter "und § 6 Absatz 2" durch die Wörter ", | 1. In § 6bis werden die Wörter "und § 6 Absatz 2" durch die Wörter ", |
§ 6 Absatz 2 und § 6ter Absatz 2" ersetzt. | § 6 Absatz 2 und § 6ter Absatz 2" ersetzt. |
2. Ein § 6ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 6ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 6ter - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf | " § 6ter - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf |
Dividenden, deren Schuldner eine inländische Gesellschaft und deren | Dividenden, deren Schuldner eine inländische Gesellschaft und deren |
Empfänger ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der | Empfänger ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der |
in der Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet | in der Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet |
worden ist und im Ausland als europäischer langfristiger | worden ist und im Ausland als europäischer langfristiger |
Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen | Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische | Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische |
langfristige Investmentfonds zugelassen ist, wird vollständig | langfristige Investmentfonds zugelassen ist, wird vollständig |
abgesehen. | abgesehen. |
Dieser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn die Beteiligung der | Dieser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn die Beteiligung der |
Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, nicht den in § 6bis | Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, nicht den in § 6bis |
erwähnten Mindestprozentsatz des Kapitals der inländischen | erwähnten Mindestprozentsatz des Kapitals der inländischen |
Gesellschaft erreicht und diese Mindestbeteiligung nicht während eines | Gesellschaft erreicht und diese Mindestbeteiligung nicht während eines |
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten | ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten |
wird oder wurde. | wird oder wurde. |
Für die Festlegung der Mindestbeteiligung am Kapital der | Für die Festlegung der Mindestbeteiligung am Kapital der |
Tochtergesellschaft werden für die Anwendung des vorliegenden | Tochtergesellschaft werden für die Anwendung des vorliegenden |
Paragraphen beim Zedenten, Pfandschuldner und Verleiher Aktien oder | Paragraphen beim Zedenten, Pfandschuldner und Verleiher Aktien oder |
Anteile nicht berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder | Anteile nicht berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder |
Ausschüttung der Einkünfte Gegenstand einer Vereinbarung über die | Ausschüttung der Einkünfte Gegenstand einer Vereinbarung über die |
Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs in Bezug auf | Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs in Bezug auf |
diese Aktien oder Anteile sind." | diese Aktien oder Anteile sind." |
3. In § 7 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eine | 3. In § 7 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eine |
Investmentgesellschaft, wie in den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 | Investmentgesellschaft, wie in den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 |
des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für | des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für |
gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt," und den Wörtern "oder | gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt," und den Wörtern "oder |
eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" die Wörter "ein | eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" die Wörter "ein |
europäischer langfristiger Investmentfonds" eingefügt. | europäischer langfristiger Investmentfonds" eingefügt. |
Art. 2 - Artikel 116 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 116 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz werden zwischen dem Wort | 1. Im einleitenden Satz werden zwischen dem Wort |
"Investmentgesellschaften" und den Wörtern "oder beaufsichtigten | "Investmentgesellschaften" und den Wörtern "oder beaufsichtigten |
Immobiliengesellschaften" die Wörter ", europäischen langfristigen | Immobiliengesellschaften" die Wörter ", europäischen langfristigen |
Investmentfonds" eingefügt. | Investmentfonds" eingefügt. |
2. Eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"2bis. in Artikel 2 § 1 Nr. 5 Buchstabe i) des | "2bis. in Artikel 2 § 1 Nr. 5 Buchstabe i) des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind oder ein alternativer | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind oder ein alternativer |
Organismus für gemeinsame Anlagen sind, der in der Form einer | Organismus für gemeinsame Anlagen sind, der in der Form einer |
Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist und im | Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist und im |
Ausland als europäischer langfristiger Investmentfonds gemäß der | Ausland als europäischer langfristiger Investmentfonds gemäß der |
Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds | 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds |
zugelassen ist,". | zugelassen ist,". |
Art. 3 - Artikel 117 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 3 - Artikel 117 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 29. August 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 5bis werden die Wörter "und § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und 2 | 1. In § 5bis werden die Wörter "und § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und 2 |
Buchstabe a) und c)" durch die Wörter ", § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und | Buchstabe a) und c)" durch die Wörter ", § 5 Absatz 1 Buchstabe b) und |
2 Buchstabe a) und c) und § 5ter Absatz 1 Buchstabe b) und 2 Buchstabe | 2 Buchstabe a) und c) und § 5ter Absatz 1 Buchstabe b) und 2 Buchstabe |
a) und c)" ersetzt. | a) und c)" ersetzt. |
2. Ein § 5ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 5ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 5ter - Der in Artikel 106 § 6ter vorgesehene Verzicht auf die | " § 5ter - Der in Artikel 106 § 6ter vorgesehene Verzicht auf die |
Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass | Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass |
der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der | der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der |
bestätigt wird, dass der Empfänger: | bestätigt wird, dass der Empfänger: |
a) ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der in der | a) ein alternativer Organismus für gemeinsame Anlagen ist, der in der |
Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist | Form einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist |
und im Ausland als europäischer langfristiger Investmentfonds gemäß | und im Ausland als europäischer langfristiger Investmentfonds gemäß |
der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates | der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds | vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds |
zugelassen ist, | zugelassen ist, |
b) zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Einkünfte während eines | b) zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Einkünfte während eines |
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr eine | ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr eine |
Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt am Kapital der Gesellschaft, | Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt am Kapital der Gesellschaft, |
die die Einkünfte schuldet, gehalten hat. | die die Einkünfte schuldet, gehalten hat. |
Ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Dividenden die in Buchstabe b) | Ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Dividenden die in Buchstabe b) |
des vorhergehenden Absatzes erwähnte Besitzdauer von mindestens einem | des vorhergehenden Absatzes erwähnte Besitzdauer von mindestens einem |
Jahr noch nicht erreicht, muss die Bescheinigung, die der Empfänger | Jahr noch nicht erreicht, muss die Bescheinigung, die der Empfänger |
dem Schuldner der Einkünfte aushändigt, außerdem Folgendes enthalten: | dem Schuldner der Einkünfte aushändigt, außerdem Folgendes enthalten: |
a) Datum, ab dem eine Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt | a) Datum, ab dem eine Mindestbeteiligung wie in § 5bis erwähnt |
ununterbrochen gehalten wird, | ununterbrochen gehalten wird, |
b) Verpflichtung, diese Mindestbeteiligung aufrechtzuerhalten, bis die | b) Verpflichtung, diese Mindestbeteiligung aufrechtzuerhalten, bis die |
Besitzdauer von mindestens einem Jahr erreicht ist, und die | Besitzdauer von mindestens einem Jahr erreicht ist, und die |
Tochtergesellschaft sofort von der Erfüllung dieser Verpflichtung in | Tochtergesellschaft sofort von der Erfüllung dieser Verpflichtung in |
Kenntnis zu setzen, | Kenntnis zu setzen, |
c) Verpflichtung, die Tochtergesellschaft sofort in Kenntnis zu | c) Verpflichtung, die Tochtergesellschaft sofort in Kenntnis zu |
setzen, wenn die Beteiligung vor Ende des Zeitraums von einem Jahr den | setzen, wenn die Beteiligung vor Ende des Zeitraums von einem Jahr den |
in § 5bis erwähnten Mindestprozentsatz unterschreitet." | in § 5bis erwähnten Mindestprozentsatz unterschreitet." |
3. In § 9 werden die Wörter "der Bedingung, dass die | 3. In § 9 werden die Wörter "der Bedingung, dass die |
Investmentgesellschaft" durch die Wörter "der Bedingung, dass die | Investmentgesellschaft" durch die Wörter "der Bedingung, dass die |
Investmentgesellschaft, der europäische langfristige Investmentfonds | Investmentgesellschaft, der europäische langfristige Investmentfonds |
oder die beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" und die Wörter "dessen | oder die beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" und die Wörter "dessen |
Eigentümer sie ist" durch die Wörter "dessen Eigentümer sie/er ist" | Eigentümer sie ist" durch die Wörter "dessen Eigentümer sie/er ist" |
ersetzt. | ersetzt. |
4. In § 15 werden die Wörter " § 5 Absatz 2 und § 6bis Absatz 2" durch | 4. In § 15 werden die Wörter " § 5 Absatz 2 und § 6bis Absatz 2" durch |
die Wörter " § 5 Absatz 2, § 5ter Absatz 2 und § 6bis Absatz 2" | die Wörter " § 5 Absatz 2, § 5ter Absatz 2 und § 6bis Absatz 2" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 118 § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert | Art. 4 - In Artikel 118 § 2 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, werden zwischen den | durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, werden zwischen den |
Wörtern "und ihre Verwalter erwähnt" und den Wörtern "gemäß Artikel | Wörtern "und ihre Verwalter erwähnt" und den Wörtern "gemäß Artikel |
119 eine Erstattung" die Wörter "und europäische langfristige | 119 eine Erstattung" die Wörter "und europäische langfristige |
Investmentfonds" eingefügt. | Investmentfonds" eingefügt. |
Art. 5 - Artikel 119 § 1 Absatz 1 Nr. 5 desselben Erlasses, zuletzt | Art. 5 - Artikel 119 § 1 Absatz 1 Nr. 5 desselben Erlasses, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird durch | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, wird durch |
die Wörter "und europäische langfristige Investmentfonds" ergänzt. | die Wörter "und europäische langfristige Investmentfonds" ergänzt. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 7. Februar 2022 | Art. 6 - Vorliegender Erlass ist auf die ab dem 7. Februar 2022 |
zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. | zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. |
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |