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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'accès de certaines administrations publiques au Casier judiciaire central. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 5 JUILLET 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'accès de certaines administrations publiques au Casier judiciaire central. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juillet 2018 modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'accès de certaines administrations publiques | FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 5 JULI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juli 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot |
au Casier judiciaire central (Moniteur belge du 26 juillet 2018). | het Centraal Strafregister (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
5. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 5. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 19. Juli 2001 | Erlasses vom 19. Juli 2001 |
über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale | über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale |
Strafregister | Strafregister |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 594 Absatz 1, | Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 594 Absatz 1, |
wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert | wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert |
durch die Gesetze vom 17. April 2002, 21. Dezember 2009, 7. Februar | durch die Gesetze vom 17. April 2002, 21. Dezember 2009, 7. Februar |
2014, 10. April 2014 und 5. Februar 2016; | 2014, 10. April 2014 und 5. Februar 2016; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff |
bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister, | bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2016; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2016; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. September 2017; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. September 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens vom 7. Februar 2018; | Privatlebens vom 7. Februar 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. |
März 2018; | März 2018; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.416/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2018, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.416/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2018, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung und des Ministers der |
Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber | Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001 über den | Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001 über den |
Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale | Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale |
Strafregister, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar | Strafregister, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar |
2016, wird ein Artikel 28/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2016, wird ein Artikel 28/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 28/3 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 17 und 55 des | "Art. 28/3 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 17 und 55 des |
Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im | Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im |
Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: | Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: |
1. der leitende Beamte der Generaldirektion Kontrolle der | 1. der leitende Beamte der Generaldirektion Kontrolle der |
Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung, aufgrund der von ihm ausgeübten | Arbeit und Soziale Konzertierung, aufgrund der von ihm ausgeübten |
Funktionen, | Funktionen, |
2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion Kontrolle der | 2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion Kontrolle der |
Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung, die vom leitenden Beamten zu diesem | Arbeit und Soziale Konzertierung, die vom leitenden Beamten zu diesem |
Zweck namentlich und schriftlich bestimmt werden, und zwar aufgrund | Zweck namentlich und schriftlich bestimmt werden, und zwar aufgrund |
der von ihnen ausgeübten Funktionen. | der von ihnen ausgeübten Funktionen. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben im Zentralen | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben im Zentralen |
Strafregister nur Zugriff auf Daten über Verurteilungen wegen | Strafregister nur Zugriff auf Daten über Verurteilungen wegen |
Verstößen, die im Sozialstrafgesetzbuch erwähnt sind, im Bereich | Verstößen, die im Sozialstrafgesetzbuch erwähnt sind, im Bereich |
Menschenhandel, Verordnungen in Sachen Verkehr, Diskriminierung und | Menschenhandel, Verordnungen in Sachen Verkehr, Diskriminierung und |
Rassismus, Betrug im Rahmen eines Konkurses, Betrug, Untreue, | Rassismus, Betrug im Rahmen eines Konkurses, Betrug, Untreue, |
Urkundenfälschung, Schutz der öffentlichen Mittel oder der sozialen | Urkundenfälschung, Schutz der öffentlichen Mittel oder der sozialen |
Ordnung und Gewaltdelikte. | Ordnung und Gewaltdelikte. |
Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und | Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und |
muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des | muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des |
Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle | Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle |
Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf | Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf |
Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, | Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, |
was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen." | was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen." |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/4 mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 28/4 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 17 und 55 des | "Art. 28/4 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 17 und 55 des |
Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im | Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im |
Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: | Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: |
1. der leitende Beamte der Generaldirektion Kontrolle des | 1. der leitende Beamte der Generaldirektion Kontrolle des |
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, aufgrund der von ihm | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, aufgrund der von ihm |
ausgeübten Funktionen, | ausgeübten Funktionen, |
2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion Kontrolle des | 2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion Kontrolle des |
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, die vom leitenden | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, die vom leitenden |
Beamten zu diesem Zweck namentlich und schriftlich bestimmt werden, | Beamten zu diesem Zweck namentlich und schriftlich bestimmt werden, |
und zwar aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktionen. | und zwar aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktionen. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf |
Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften im Bereich | Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften im Bereich |
Wohlbefinden bei der Arbeit. | Wohlbefinden bei der Arbeit. |
Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und | Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und |
muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des | muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des |
Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle | Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle |
Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf | Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf |
Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, | Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, |
was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen." | was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen." |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/5 mit folgendem | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 28/5 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 76, 84, 111 und 115 | "Art. 28/5 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 76, 84, 111 und 115 |
des Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im | des Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im |
Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: | Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: |
die Beamten der Direktion administrative Geldbußen des Föderalen | die Beamten der Direktion administrative Geldbußen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, |
die in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2011 zur | die in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2011 zur |
Ausführung der Artikel 16 Nr. 13, 17, 20, 63, 70 und 88 des | Ausführung der Artikel 16 Nr. 13, 17, 20, 63, 70 und 88 des |
Sozialstrafgesetzbuches und zur Festlegung des Datums des | Sozialstrafgesetzbuches und zur Festlegung des Datums des |
Inkrafttretens des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von | Inkrafttretens des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von |
sozialstrafrechtlichen Bestimmungen bestimmt sind. | sozialstrafrechtlichen Bestimmungen bestimmt sind. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf |
Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Sozialgesetze." | Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Sozialgesetze." |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/6 mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/6 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 28/6 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 4 § 1 Nr. 1 des | "Art. 28/6 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 4 § 1 Nr. 1 des |
Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2004 über die Anerkennung von | Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2004 über die Anerkennung von |
Hafenarbeitern in Hafengebieten, die in den Anwendungsbereich des | Hafenarbeitern in Hafengebieten, die in den Anwendungsbereich des |
Gesetzes vom 8. Juni 1972 über die Hafenarbeit fallen, haben folgende | Gesetzes vom 8. Juni 1972 über die Hafenarbeit fallen, haben folgende |
Personen Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten | Personen Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten |
Daten: | Daten: |
1. der leitende Beamte der Generaldirektion der kollektiven | 1. der leitende Beamte der Generaldirektion der kollektiven |
Arbeitsbeziehungen, Abteilung Sozialschlichtung des Föderalen | Arbeitsbeziehungen, Abteilung Sozialschlichtung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, |
aufgrund der von ihm ausgeübten Funktionen, | aufgrund der von ihm ausgeübten Funktionen, |
2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion der kollektiven | 2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion der kollektiven |
Arbeitsbeziehungen, Abteilung Sozialschlichtung des Föderalen | Arbeitsbeziehungen, Abteilung Sozialschlichtung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, |
die vom leitenden Beamten zu diesem Zweck namentlich und schriftlich | die vom leitenden Beamten zu diesem Zweck namentlich und schriftlich |
bestimmt werden, und zwar aufgrund der von ihnen ausgeübten | bestimmt werden, und zwar aufgrund der von ihnen ausgeübten |
Funktionen. | Funktionen. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf |
Daten aus dem Auszug aus dem Zentralen Strafregister, der das | Daten aus dem Auszug aus dem Zentralen Strafregister, der das |
Leumundszeugnis ersetzt hat. | Leumundszeugnis ersetzt hat. |
Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und | Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und |
muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des | muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des |
Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle | Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle |
Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf | Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf |
Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, | Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, |
was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen." | was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen." |
Art. 5 - Die für Beschäftigung beziehungsweise Justiz zuständigen | Art. 5 - Die für Beschäftigung beziehungsweise Justiz zuständigen |
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |