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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/07/2018
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'accès de certaines administrations publiques au Casier judiciaire central. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE 5 JUILLET 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'accès de certaines administrations publiques au Casier judiciaire central. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 juillet 2018 modifiant l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'accès de certaines administrations publiques FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE 5 JULI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 juli 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2001 betreffende de toegang van bepaalde openbare besturen tot
au Casier judiciaire central (Moniteur belge du 26 juillet 2018). het Centraal Strafregister (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2018).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
5. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. JULI 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 19. Juli 2001 Erlasses vom 19. Juli 2001
über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale über den Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale
Strafregister Strafregister
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 594 Absatz 1, Aufgrund des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 594 Absatz 1,
wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert
durch die Gesetze vom 17. April 2002, 21. Dezember 2009, 7. Februar durch die Gesetze vom 17. April 2002, 21. Dezember 2009, 7. Februar
2014, 10. April 2014 und 5. Februar 2016; 2014, 10. April 2014 und 5. Februar 2016;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über den Zugriff
bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister, bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Strafregister,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2016; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar 2016;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. September 2017; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. September 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens vom 7. Februar 2018; Privatlebens vom 7. Februar 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.
März 2018; März 2018;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.416/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2018, Aufgrund des Gutachtens Nr. 63.416/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2018,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Beschäftigung und des Ministers der
Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001 über den Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001 über den
Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale Zugriff bestimmter öffentlicher Verwaltungen auf das Zentrale
Strafregister, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar Strafregister, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Februar
2016, wird ein Artikel 28/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2016, wird ein Artikel 28/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/3 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 17 und 55 des "Art. 28/3 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 17 und 55 des
Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im
Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: Zentralen Strafregister gespeicherten Daten:
1. der leitende Beamte der Generaldirektion Kontrolle der 1. der leitende Beamte der Generaldirektion Kontrolle der
Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung, aufgrund der von ihm ausgeübten Arbeit und Soziale Konzertierung, aufgrund der von ihm ausgeübten
Funktionen, Funktionen,
2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion Kontrolle der 2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion Kontrolle der
Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung, die vom leitenden Beamten zu diesem Arbeit und Soziale Konzertierung, die vom leitenden Beamten zu diesem
Zweck namentlich und schriftlich bestimmt werden, und zwar aufgrund Zweck namentlich und schriftlich bestimmt werden, und zwar aufgrund
der von ihnen ausgeübten Funktionen. der von ihnen ausgeübten Funktionen.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben im Zentralen Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben im Zentralen
Strafregister nur Zugriff auf Daten über Verurteilungen wegen Strafregister nur Zugriff auf Daten über Verurteilungen wegen
Verstößen, die im Sozialstrafgesetzbuch erwähnt sind, im Bereich Verstößen, die im Sozialstrafgesetzbuch erwähnt sind, im Bereich
Menschenhandel, Verordnungen in Sachen Verkehr, Diskriminierung und Menschenhandel, Verordnungen in Sachen Verkehr, Diskriminierung und
Rassismus, Betrug im Rahmen eines Konkurses, Betrug, Untreue, Rassismus, Betrug im Rahmen eines Konkurses, Betrug, Untreue,
Urkundenfälschung, Schutz der öffentlichen Mittel oder der sozialen Urkundenfälschung, Schutz der öffentlichen Mittel oder der sozialen
Ordnung und Gewaltdelikte. Ordnung und Gewaltdelikte.
Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und
muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des
Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle
Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf
Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben,
was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen." was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen."
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/4 mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/4 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 17 und 55 des "Art. 28/4 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 17 und 55 des
Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im
Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: Zentralen Strafregister gespeicherten Daten:
1. der leitende Beamte der Generaldirektion Kontrolle des 1. der leitende Beamte der Generaldirektion Kontrolle des
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, aufgrund der von ihm Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, aufgrund der von ihm
ausgeübten Funktionen, ausgeübten Funktionen,
2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion Kontrolle des 2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion Kontrolle des
Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, die vom leitenden Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, die vom leitenden
Beamten zu diesem Zweck namentlich und schriftlich bestimmt werden, Beamten zu diesem Zweck namentlich und schriftlich bestimmt werden,
und zwar aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktionen. und zwar aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktionen.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf
Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften im Bereich Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften im Bereich
Wohlbefinden bei der Arbeit. Wohlbefinden bei der Arbeit.
Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und
muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des
Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle
Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf
Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben,
was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen." was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen."
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/5 mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/5 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 76, 84, 111 und 115 "Art. 28/5 - Im Rahmen der Anwendung der Artikel 76, 84, 111 und 115
des Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im des Sozialstrafgesetzbuches haben folgende Personen Zugriff auf die im
Zentralen Strafregister gespeicherten Daten: Zentralen Strafregister gespeicherten Daten:
die Beamten der Direktion administrative Geldbußen des Föderalen die Beamten der Direktion administrative Geldbußen des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,
die in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2011 zur die in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2011 zur
Ausführung der Artikel 16 Nr. 13, 17, 20, 63, 70 und 88 des Ausführung der Artikel 16 Nr. 13, 17, 20, 63, 70 und 88 des
Sozialstrafgesetzbuches und zur Festlegung des Datums des Sozialstrafgesetzbuches und zur Festlegung des Datums des
Inkrafttretens des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von Inkrafttretens des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von
sozialstrafrechtlichen Bestimmungen bestimmt sind. sozialstrafrechtlichen Bestimmungen bestimmt sind.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf
Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Sozialgesetze." Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Sozialgesetze."
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/6 mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/6 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 4 § 1 Nr. 1 des "Art. 28/6 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel 4 § 1 Nr. 1 des
Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2004 über die Anerkennung von Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2004 über die Anerkennung von
Hafenarbeitern in Hafengebieten, die in den Anwendungsbereich des Hafenarbeitern in Hafengebieten, die in den Anwendungsbereich des
Gesetzes vom 8. Juni 1972 über die Hafenarbeit fallen, haben folgende Gesetzes vom 8. Juni 1972 über die Hafenarbeit fallen, haben folgende
Personen Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten Personen Zugriff auf die im Zentralen Strafregister gespeicherten
Daten: Daten:
1. der leitende Beamte der Generaldirektion der kollektiven 1. der leitende Beamte der Generaldirektion der kollektiven
Arbeitsbeziehungen, Abteilung Sozialschlichtung des Föderalen Arbeitsbeziehungen, Abteilung Sozialschlichtung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,
aufgrund der von ihm ausgeübten Funktionen, aufgrund der von ihm ausgeübten Funktionen,
2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion der kollektiven 2. die Mitglieder des Personals der Generaldirektion der kollektiven
Arbeitsbeziehungen, Abteilung Sozialschlichtung des Föderalen Arbeitsbeziehungen, Abteilung Sozialschlichtung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,
die vom leitenden Beamten zu diesem Zweck namentlich und schriftlich die vom leitenden Beamten zu diesem Zweck namentlich und schriftlich
bestimmt werden, und zwar aufgrund der von ihnen ausgeübten bestimmt werden, und zwar aufgrund der von ihnen ausgeübten
Funktionen. Funktionen.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen haben nur Zugriff auf
Daten aus dem Auszug aus dem Zentralen Strafregister, der das Daten aus dem Auszug aus dem Zentralen Strafregister, der das
Leumundszeugnis ersetzt hat. Leumundszeugnis ersetzt hat.
Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und Der leitende Beamte ist der für die Verarbeitung Verantwortliche und
muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des muss sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften in Sachen Schutz des
Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle Privatlebens eingehalten werden, und dafür sorgen, dass für alle
Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, der Zugriff auf
Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben, Daten und die Verarbeitungsmöglichkeiten auf das beschränkt bleiben,
was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen." was diese Personen für die Ausübung ihrer Funktionen benötigen."
Art. 5 - Die für Beschäftigung beziehungsweise Justiz zuständigen Art. 5 - Die für Beschäftigung beziehungsweise Justiz zuständigen
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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