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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/07/2015
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Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, 24, 41 et 44 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24, 41 en 44 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
5 JUILLET 2015. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, 5 JULI 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke
24, 41 et 44 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction besluiten nrs. 1, 4, 24, 41 en 44 met betrekking tot de belasting over
allemande de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 5 juillet 2015 modifiant les arrêtés royaux nos 1, besluit van 5 juli 2015 tot wijziging van de koninklijke besluiten
4, 24, 41 et 44 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur nrs. 1, 4, 24, 41 en 44 met betrekking tot de belasting over de
belge du 10 juillet 2015). toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
5. JULI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung 5. JULI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung
der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 24, 41 und 44 über die der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 24, 41 und 44 über die
Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 54 Absatz 1, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 54 Absatz 1,
ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 58ter § ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 58ter §
8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, des 8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, des
Artikels 58quater § 8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Artikels 58quater § 8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19.
Dezember 2014, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Dezember 2014, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das
Programmgesetz vom 22. Juni 2012, des Artikels 76 § 2, ersetzt durch Programmgesetz vom 22. Juni 2012, des Artikels 76 § 2, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom
26. November 2009, und des Artikels 84 Absatz 3, eingefügt durch das 26. November 2009, und des Artikels 84 Absatz 3, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. August 1986; Gesetz vom 4. August 1986;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über
die Zahlung der Mehrwertsteuer; die Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur
Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im
Bereich der Mehrwertsteuer; Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur
Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen
Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer; Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.
April 2015; April 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.488/3 des Staatsrates vom 4. Juni 2015, Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.488/3 des Staatsrates vom 4. Juni 2015,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 5 der Richtlinie Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 5 der Richtlinie
2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie
2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung teilweise um. 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung teilweise um.
Art. 2 - In Artikel 18 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember Art. 2 - In Artikel 18 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember
1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
24. Januar 2015, wird § 7 wie folgt ersetzt: 24. Januar 2015, wird § 7 wie folgt ersetzt:
" § 7 - Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in den Artikeln " § 7 - Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in den Artikeln
58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung
verpflichtet sind, verwenden Erklärungsformulare, die aus einer verpflichtet sind, verwenden Erklärungsformulare, die aus einer
elektronischen Nachricht bestehen, deren Inhalt in den Artikeln 58ter elektronischen Nachricht bestehen, deren Inhalt in den Artikeln 58ter
§ 5 Absatz 2 und 58quater § 5 Absatz 2 des Gesetzbuches festgelegt § 5 Absatz 2 und 58quater § 5 Absatz 2 des Gesetzbuches festgelegt
ist. Sie müssen diese Nachricht an die zu diesem Zweck vom Minister ist. Sie müssen diese Nachricht an die zu diesem Zweck vom Minister
der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete elektronische der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete elektronische
Adresse senden. Adresse senden.
Steuerpflichtige, die zur Einreichung der Erklärung verpflichtet sind, Steuerpflichtige, die zur Einreichung der Erklärung verpflichtet sind,
die in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie er die in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie er
bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar ist, und die einen bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar ist, und die einen
Steueranspruch betrifft, der in einem Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 Steueranspruch betrifft, der in einem Zeitraum vor dem 1. Januar 2015
entstanden ist, müssen weiterhin das Erklärungsformular verwenden, das entstanden ist, müssen weiterhin das Erklärungsformular verwenden, das
aus einer elektronischen Nachricht besteht, die an die zu diesem Zweck aus einer elektronischen Nachricht besteht, die an die zu diesem Zweck
vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete
elektronische Adresse zu senden ist." elektronische Adresse zu senden ist."
Art. 3 - Artikel 26bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Artikel 26bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt ersetzt: Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 26bis - § 1 - Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen, "Art. 26bis - § 1 - Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen,
Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen
Dienstleistungen erwähnt in den Artikeln 58ter oder 58quater des Dienstleistungen erwähnt in den Artikeln 58ter oder 58quater des
Gesetzbuches müssen gemäß § 6 dieser Bestimmungen über ihre dieser Gesetzbuches müssen gemäß § 6 dieser Bestimmungen über ihre dieser
Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen führen. Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen führen.
In die in Absatz 1 erwähnten Aufzeichnungen tragen Dienstleistende für In die in Absatz 1 erwähnten Aufzeichnungen tragen Dienstleistende für
jeden Umsatz Folgendes ein: jeden Umsatz Folgendes ein:
1. laufende Nummer, 1. laufende Nummer,
2. Datum des Umsatzes oder Zeitraum der Ausführung des Umsatzes, 2. Datum des Umsatzes oder Zeitraum der Ausführung des Umsatzes,
3. Name und Adresse des Dienstleistungsempfängers, 3. Name und Adresse des Dienstleistungsempfängers,
4. Beschreibung der erbrachten Dienstleistung, 4. Beschreibung der erbrachten Dienstleistung,
5. Satz, der in dem Mitgliedstaat anwendbar ist, in dem der Umsatz als 5. Satz, der in dem Mitgliedstaat anwendbar ist, in dem der Umsatz als
bewirkt gilt, Besteuerungsgrundlage und Betrag der geschuldeten bewirkt gilt, Besteuerungsgrundlage und Betrag der geschuldeten
Steuer, Steuer,
6. gegebenenfalls gesetzliche Bestimmung, aufgrund deren der Umsatz 6. gegebenenfalls gesetzliche Bestimmung, aufgrund deren der Umsatz
steuerfrei ist oder aufgrund deren die Steuer nicht angerechnet wird. steuerfrei ist oder aufgrund deren die Steuer nicht angerechnet wird.
Außerdem werden am Ende jedes Erklärungszeitraums pro betroffenen Außerdem werden am Ende jedes Erklärungszeitraums pro betroffenen
Mitgliedstaat der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlage, der Mitgliedstaat der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlage, der
Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer in Euro und der Gesamtbetrag Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer in Euro und der Gesamtbetrag
der in Bezug auf diesen Zeitraum in der Gemeinschaft geschuldeten der in Bezug auf diesen Zeitraum in der Gemeinschaft geschuldeten
Steuern eingetragen. Steuern eingetragen.
§ 2 - Hat der in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte § 2 - Hat der in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte
Steuerpflichtige eine oder mehrere feste Niederlassungen in anderen Steuerpflichtige eine oder mehrere feste Niederlassungen in anderen
Mitgliedstaaten, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, Mitgliedstaaten, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden,
so sind in den Aufzeichnungen für jeden Mitgliedstaat der so sind in den Aufzeichnungen für jeden Mitgliedstaat der
Niederlassung auch der Gesamtbetrag der Niederlassung auch der Gesamtbetrag der
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen, die unter Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen, die unter
diese Sonderregelung fallen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des diese Sonderregelung fallen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des
Verbrauchs, anzugeben." Verbrauchs, anzugeben."
Art. 4 - In demselben Erlass wird Anlage IV, eingefügt durch den Art. 4 - In demselben Erlass wird Anlage IV, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, aufgehoben. Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember Art. 5 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember
1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 2010, wird § 3 abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 2010, wird § 3
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
" § 3 - Um die Erstattung der Steuer zu erhalten, muss der nicht in " § 3 - Um die Erstattung der Steuer zu erhalten, muss der nicht in
der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der die in Artikel 58ter der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der die in Artikel 58ter
des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt, beim des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt, beim
Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts für ausländische Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts für ausländische
Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreichen. Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreichen.
Der Antrag muss diesem Beamten in dreifacher Ausfertigung spätestens Der Antrag muss diesem Beamten in dreifacher Ausfertigung spätestens
am 30. September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich am 30. September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich
der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt werden." der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt werden."
Art. 6 - Die Überschrift von Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses Nr. Art. 6 - Die Überschrift von Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses Nr.
24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt
durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Abschnitt 1 - Zahlungen auf die Postscheckkonten von "Abschnitt 1 - Zahlungen auf die Postscheckkonten von
"MwSt.-Einnahmen" Brüssel, "MwSt.-Einnahmen" Brüssel,
Mecheln, Namur, "Mini One Stop Shop - VAT BE" und "VAT on Mecheln, Namur, "Mini One Stop Shop - VAT BE" und "VAT on
E-Services"". E-Services"".
Art. 7 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird Unterabschnitt 3, Art. 7 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird Unterabschnitt 3,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wie folgt eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Unterabschnitt 3 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "Mini One Stop "Unterabschnitt 3 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "Mini One Stop
Shop - VAT BE" Shop - VAT BE"
Art. 13bis - In den Artikeln 58ter § 5 Absatz 3 und 58quater § 5 Art. 13bis - In den Artikeln 58ter § 5 Absatz 3 und 58quater § 5
Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Steuern, deren Anspruch aus der in Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Steuern, deren Anspruch aus der in
den Artikeln 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten den Artikeln 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten
Erklärung hervorgeht, werden auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 Erklärung hervorgeht, werden auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036
2186 von "Mini One Stop Shop - VAT BE" gezahlt. 2186 von "Mini One Stop Shop - VAT BE" gezahlt.
Der Steuerschuldner zahlt auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 2186 Der Steuerschuldner zahlt auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 2186
von "Mini One Stop Shop - VAT BE" per Einzahlung oder Überweisung von "Mini One Stop Shop - VAT BE" per Einzahlung oder Überweisung
unter Angabe der strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung unter Angabe der strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung
notifiziert hat. Die Zahlung wird an dem gemäß Artikel 4 § 1 notifiziert hat. Die Zahlung wird an dem gemäß Artikel 4 § 1
festgelegten Datum wirksam." festgelegten Datum wirksam."
Art. 8 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird ein Unterabschnitt 4, Art. 8 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird ein Unterabschnitt 4,
der Artikel 13ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: der Artikel 13ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unterabschnitt 4 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "VAT on "Unterabschnitt 4 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "VAT on
E-Services" E-Services"
Zeitweilige Bestimmung Zeitweilige Bestimmung
Art. 13ter - In Artikel 58bis § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches erwähnte Art. 13ter - In Artikel 58bis § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches erwähnte
Steuern, deren Anspruch aus einer Erklärung hervorgeht, die in Artikel Steuern, deren Anspruch aus einer Erklärung hervorgeht, die in Artikel
58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie diese 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie diese
Bestimmungen bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar sind, und Bestimmungen bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar sind, und
die einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 betrifft, müssen auf das die einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 betrifft, müssen auf das
Postscheckkonto BE89 6792 0034 2685 von "VAT on E-Services" gezahlt Postscheckkonto BE89 6792 0034 2685 von "VAT on E-Services" gezahlt
werden. werden.
Wird eine in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte Wird eine in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte
Erklärung nach dem 1. Januar 2015 für einen vor diesem Datum liegenden Erklärung nach dem 1. Januar 2015 für einen vor diesem Datum liegenden
Zeitraum eingereicht, müssen die betreffenden Steuern auf das in Zeitraum eingereicht, müssen die betreffenden Steuern auf das in
Absatz 1 erwähnte Postscheckkonto gezahlt werden. Absatz 1 erwähnte Postscheckkonto gezahlt werden.
Müssen an einer Erklärung in Bezug auf einen Zeitraum vor dem 1. Müssen an einer Erklärung in Bezug auf einen Zeitraum vor dem 1.
Januar 2015 Berichtigungen angebracht werden, infolge deren der Januar 2015 Berichtigungen angebracht werden, infolge deren der
Staatskasse Steuern zugeführt werden müssen, werden diese Steuern Staatskasse Steuern zugeführt werden müssen, werden diese Steuern
ebenfalls auf das in Absatz 1 zu diesem Zweck vorgesehene ebenfalls auf das in Absatz 1 zu diesem Zweck vorgesehene
Postscheckkonto gezahlt." Postscheckkonto gezahlt."
Art. 9 - In Tabelle G Abschnitt 1 der Anlage zum Königlichen Erlass Art. 9 - In Tabelle G Abschnitt 1 der Anlage zum Königlichen Erlass
Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten
steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, eingefügt steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1993 und zuletzt durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1993 und zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2012, wird eine abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2012, wird eine
Rubrik Ibis mit folgendem Wortlauf eingefügt: Rubrik Ibis mit folgendem Wortlauf eingefügt:
"Ibis. Vollständige oder teilweise Nichtzahlung oder verspätete "Ibis. Vollständige oder teilweise Nichtzahlung oder verspätete
Zahlung der Steuer, wenn der Anspruch aus der in den Artikeln 58ter § Zahlung der Steuer, wenn der Anspruch aus der in den Artikeln 58ter §
5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten eingereichten Erklärung 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten eingereichten Erklärung
in Bezug auf Mini One Stop Shop hervorgeht, die am zehnten Tag des in Bezug auf Mini One Stop Shop hervorgeht, die am zehnten Tag des
zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, für das die vorerwähnte zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, für das die vorerwähnte
Erklärung eingereicht worden ist, noch geschuldet wird. Erklärung eingereicht worden ist, noch geschuldet wird.
10 Prozent der geschuldeten Steuer". 10 Prozent der geschuldeten Steuer".
Art. 10 - Die Überschrift von Abschnitt 1 Rubrik II der Anlage zum Art. 10 - Die Überschrift von Abschnitt 1 Rubrik II der Anlage zum
Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags
der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der
Mehrwertsteuer wird wie folgt ersetzt: Mehrwertsteuer wird wie folgt ersetzt:
"Erklärungen erwähnt in den Artikeln 53ter Nr. 1, 58ter § 5 Absatz 1 "Erklärungen erwähnt in den Artikeln 53ter Nr. 1, 58ter § 5 Absatz 1
und 58quater § 5 Absatz 1 des Gesetzbuches und in Artikel 18 § 7 und 58quater § 5 Absatz 1 des Gesetzbuches und in Artikel 18 § 7
Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 und Artikel 2 Absatz 1 des
Königlichen Erlasses Nr. 14". Königlichen Erlasses Nr. 14".
Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2015 wirksam, mit Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2015 wirksam, mit
Ausnahme der Artikel 9 und 10. Ausnahme der Artikel 9 und 10.
Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2015 Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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