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| Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, 24, 41 et 44 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 4, 24, 41 en 44 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
| 5 JUILLET 2015. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 1, 4, | 5 JULI 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke |
| 24, 41 et 44 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction | besluiten nrs. 1, 4, 24, 41 en 44 met betrekking tot de belasting over |
| allemande | de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 5 juillet 2015 modifiant les arrêtés royaux nos 1, | besluit van 5 juli 2015 tot wijziging van de koninklijke besluiten |
| 4, 24, 41 et 44 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur | nrs. 1, 4, 24, 41 en 44 met betrekking tot de belasting over de |
| belge du 10 juillet 2015). | toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2015). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 5. JULI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung | 5. JULI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung |
| der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 24, 41 und 44 über die | der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 24, 41 und 44 über die |
| Mehrwertsteuer | Mehrwertsteuer |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 54 Absatz 1, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 54 Absatz 1, |
| ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 58ter § | ersetzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, des Artikels 58ter § |
| 8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, des | 8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, des |
| Artikels 58quater § 8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. | Artikels 58quater § 8, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. |
| Dezember 2014, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das | Dezember 2014, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das |
| Programmgesetz vom 22. Juni 2012, des Artikels 76 § 2, ersetzt durch | Programmgesetz vom 22. Juni 2012, des Artikels 76 § 2, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 26. November 2009, und des Artikels 84 Absatz 3, eingefügt durch das | 26. November 2009, und des Artikels 84 Absatz 3, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 4. August 1986; | Gesetz vom 4. August 1986; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
| Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
| Mehrwertsteuer; | Mehrwertsteuer; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug |
| auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; | auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über |
| die Zahlung der Mehrwertsteuer; | die Zahlung der Mehrwertsteuer; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur |
| Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im | Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im |
| Bereich der Mehrwertsteuer; | Bereich der Mehrwertsteuer; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur |
| Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen | Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen |
| Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer; | Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Dezember 2014; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. |
| April 2015; | April 2015; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.488/3 des Staatsrates vom 4. Juni 2015, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.488/3 des Staatsrates vom 4. Juni 2015, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 5 der Richtlinie | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 5 der Richtlinie |
| 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie | 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie |
| 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung teilweise um. | 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung teilweise um. |
| Art. 2 - In Artikel 18 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember | Art. 2 - In Artikel 18 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember |
| 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
| Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Mehrwertsteuer, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
| 24. Januar 2015, wird § 7 wie folgt ersetzt: | 24. Januar 2015, wird § 7 wie folgt ersetzt: |
| " § 7 - Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in den Artikeln | " § 7 - Steuerpflichtige, die zur Einreichung der in den Artikeln |
| 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung | 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten Erklärung |
| verpflichtet sind, verwenden Erklärungsformulare, die aus einer | verpflichtet sind, verwenden Erklärungsformulare, die aus einer |
| elektronischen Nachricht bestehen, deren Inhalt in den Artikeln 58ter | elektronischen Nachricht bestehen, deren Inhalt in den Artikeln 58ter |
| § 5 Absatz 2 und 58quater § 5 Absatz 2 des Gesetzbuches festgelegt | § 5 Absatz 2 und 58quater § 5 Absatz 2 des Gesetzbuches festgelegt |
| ist. Sie müssen diese Nachricht an die zu diesem Zweck vom Minister | ist. Sie müssen diese Nachricht an die zu diesem Zweck vom Minister |
| der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete elektronische | der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete elektronische |
| Adresse senden. | Adresse senden. |
| Steuerpflichtige, die zur Einreichung der Erklärung verpflichtet sind, | Steuerpflichtige, die zur Einreichung der Erklärung verpflichtet sind, |
| die in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie er | die in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie er |
| bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar ist, und die einen | bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar ist, und die einen |
| Steueranspruch betrifft, der in einem Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 | Steueranspruch betrifft, der in einem Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 |
| entstanden ist, müssen weiterhin das Erklärungsformular verwenden, das | entstanden ist, müssen weiterhin das Erklärungsformular verwenden, das |
| aus einer elektronischen Nachricht besteht, die an die zu diesem Zweck | aus einer elektronischen Nachricht besteht, die an die zu diesem Zweck |
| vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete | vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete |
| elektronische Adresse zu senden ist." | elektronische Adresse zu senden ist." |
| Art. 3 - Artikel 26bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 26bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 26bis - § 1 - Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen, | "Art. 26bis - § 1 - Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen, |
| Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen | Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen |
| Dienstleistungen erwähnt in den Artikeln 58ter oder 58quater des | Dienstleistungen erwähnt in den Artikeln 58ter oder 58quater des |
| Gesetzbuches müssen gemäß § 6 dieser Bestimmungen über ihre dieser | Gesetzbuches müssen gemäß § 6 dieser Bestimmungen über ihre dieser |
| Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen führen. | Sonderregelung unterliegenden Umsätze Aufzeichnungen führen. |
| In die in Absatz 1 erwähnten Aufzeichnungen tragen Dienstleistende für | In die in Absatz 1 erwähnten Aufzeichnungen tragen Dienstleistende für |
| jeden Umsatz Folgendes ein: | jeden Umsatz Folgendes ein: |
| 1. laufende Nummer, | 1. laufende Nummer, |
| 2. Datum des Umsatzes oder Zeitraum der Ausführung des Umsatzes, | 2. Datum des Umsatzes oder Zeitraum der Ausführung des Umsatzes, |
| 3. Name und Adresse des Dienstleistungsempfängers, | 3. Name und Adresse des Dienstleistungsempfängers, |
| 4. Beschreibung der erbrachten Dienstleistung, | 4. Beschreibung der erbrachten Dienstleistung, |
| 5. Satz, der in dem Mitgliedstaat anwendbar ist, in dem der Umsatz als | 5. Satz, der in dem Mitgliedstaat anwendbar ist, in dem der Umsatz als |
| bewirkt gilt, Besteuerungsgrundlage und Betrag der geschuldeten | bewirkt gilt, Besteuerungsgrundlage und Betrag der geschuldeten |
| Steuer, | Steuer, |
| 6. gegebenenfalls gesetzliche Bestimmung, aufgrund deren der Umsatz | 6. gegebenenfalls gesetzliche Bestimmung, aufgrund deren der Umsatz |
| steuerfrei ist oder aufgrund deren die Steuer nicht angerechnet wird. | steuerfrei ist oder aufgrund deren die Steuer nicht angerechnet wird. |
| Außerdem werden am Ende jedes Erklärungszeitraums pro betroffenen | Außerdem werden am Ende jedes Erklärungszeitraums pro betroffenen |
| Mitgliedstaat der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlage, der | Mitgliedstaat der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlage, der |
| Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer in Euro und der Gesamtbetrag | Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer in Euro und der Gesamtbetrag |
| der in Bezug auf diesen Zeitraum in der Gemeinschaft geschuldeten | der in Bezug auf diesen Zeitraum in der Gemeinschaft geschuldeten |
| Steuern eingetragen. | Steuern eingetragen. |
| § 2 - Hat der in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte | § 2 - Hat der in Artikel 58quater des Gesetzbuches erwähnte |
| Steuerpflichtige eine oder mehrere feste Niederlassungen in anderen | Steuerpflichtige eine oder mehrere feste Niederlassungen in anderen |
| Mitgliedstaaten, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, | Mitgliedstaaten, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, |
| so sind in den Aufzeichnungen für jeden Mitgliedstaat der | so sind in den Aufzeichnungen für jeden Mitgliedstaat der |
| Niederlassung auch der Gesamtbetrag der | Niederlassung auch der Gesamtbetrag der |
| Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und | Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und |
| Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen, die unter | Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen, die unter |
| diese Sonderregelung fallen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des | diese Sonderregelung fallen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des |
| Verbrauchs, anzugeben." | Verbrauchs, anzugeben." |
| Art. 4 - In demselben Erlass wird Anlage IV, eingefügt durch den | Art. 4 - In demselben Erlass wird Anlage IV, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, aufgehoben. |
| Art. 5 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember | Art. 5 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember |
| 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt | 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 2010, wird § 3 | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 2010, wird § 3 |
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Um die Erstattung der Steuer zu erhalten, muss der nicht in | " § 3 - Um die Erstattung der Steuer zu erhalten, muss der nicht in |
| der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der die in Artikel 58ter | der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der die in Artikel 58ter |
| des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt, beim | des Gesetzbuches erwähnte Sonderregelung in Anspruch nimmt, beim |
| Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts für ausländische | Leiter des Zentralen Mehrwertsteueramts für ausländische |
| Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreichen. | Steuerpflichtige einen Erstattungsantrag einreichen. |
| Der Antrag muss diesem Beamten in dreifacher Ausfertigung spätestens | Der Antrag muss diesem Beamten in dreifacher Ausfertigung spätestens |
| am 30. September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich | am 30. September des Kalenderjahres nach dem Zeitraum, auf den sich |
| der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt werden." | der Erstattungsantrag bezieht, zugestellt werden." |
| Art. 6 - Die Überschrift von Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses Nr. | Art. 6 - Die Überschrift von Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses Nr. |
| 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt | 24 vom 29. Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt |
| durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Abschnitt 1 - Zahlungen auf die Postscheckkonten von | "Abschnitt 1 - Zahlungen auf die Postscheckkonten von |
| "MwSt.-Einnahmen" Brüssel, | "MwSt.-Einnahmen" Brüssel, |
| Mecheln, Namur, "Mini One Stop Shop - VAT BE" und "VAT on | Mecheln, Namur, "Mini One Stop Shop - VAT BE" und "VAT on |
| E-Services"". | E-Services"". |
| Art. 7 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird Unterabschnitt 3, | Art. 7 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird Unterabschnitt 3, |
| eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wie folgt | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2003, wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Unterabschnitt 3 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "Mini One Stop | "Unterabschnitt 3 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "Mini One Stop |
| Shop - VAT BE" | Shop - VAT BE" |
| Art. 13bis - In den Artikeln 58ter § 5 Absatz 3 und 58quater § 5 | Art. 13bis - In den Artikeln 58ter § 5 Absatz 3 und 58quater § 5 |
| Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Steuern, deren Anspruch aus der in | Absatz 4 des Gesetzbuches erwähnte Steuern, deren Anspruch aus der in |
| den Artikeln 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten | den Artikeln 58ter § 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten |
| Erklärung hervorgeht, werden auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 | Erklärung hervorgeht, werden auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 |
| 2186 von "Mini One Stop Shop - VAT BE" gezahlt. | 2186 von "Mini One Stop Shop - VAT BE" gezahlt. |
| Der Steuerschuldner zahlt auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 2186 | Der Steuerschuldner zahlt auf das Postscheckkonto BE78 6792 0036 2186 |
| von "Mini One Stop Shop - VAT BE" per Einzahlung oder Überweisung | von "Mini One Stop Shop - VAT BE" per Einzahlung oder Überweisung |
| unter Angabe der strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung | unter Angabe der strukturierten Mitteilung, die ihm die Verwaltung |
| notifiziert hat. Die Zahlung wird an dem gemäß Artikel 4 § 1 | notifiziert hat. Die Zahlung wird an dem gemäß Artikel 4 § 1 |
| festgelegten Datum wirksam." | festgelegten Datum wirksam." |
| Art. 8 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird ein Unterabschnitt 4, | Art. 8 - In Abschnitt 1 desselben Erlasses wird ein Unterabschnitt 4, |
| der Artikel 13ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | der Artikel 13ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Unterabschnitt 4 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "VAT on | "Unterabschnitt 4 - Zahlung auf das Postscheckkonto von "VAT on |
| E-Services" | E-Services" |
| Zeitweilige Bestimmung | Zeitweilige Bestimmung |
| Art. 13ter - In Artikel 58bis § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches erwähnte | Art. 13ter - In Artikel 58bis § 2 Nr. 5 des Gesetzbuches erwähnte |
| Steuern, deren Anspruch aus einer Erklärung hervorgeht, die in Artikel | Steuern, deren Anspruch aus einer Erklärung hervorgeht, die in Artikel |
| 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie diese | 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnt ist, so wie diese |
| Bestimmungen bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar sind, und | Bestimmungen bis einschließlich 31. Dezember 2014 anwendbar sind, und |
| die einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 betrifft, müssen auf das | die einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 betrifft, müssen auf das |
| Postscheckkonto BE89 6792 0034 2685 von "VAT on E-Services" gezahlt | Postscheckkonto BE89 6792 0034 2685 von "VAT on E-Services" gezahlt |
| werden. | werden. |
| Wird eine in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte | Wird eine in Artikel 58bis § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches erwähnte |
| Erklärung nach dem 1. Januar 2015 für einen vor diesem Datum liegenden | Erklärung nach dem 1. Januar 2015 für einen vor diesem Datum liegenden |
| Zeitraum eingereicht, müssen die betreffenden Steuern auf das in | Zeitraum eingereicht, müssen die betreffenden Steuern auf das in |
| Absatz 1 erwähnte Postscheckkonto gezahlt werden. | Absatz 1 erwähnte Postscheckkonto gezahlt werden. |
| Müssen an einer Erklärung in Bezug auf einen Zeitraum vor dem 1. | Müssen an einer Erklärung in Bezug auf einen Zeitraum vor dem 1. |
| Januar 2015 Berichtigungen angebracht werden, infolge deren der | Januar 2015 Berichtigungen angebracht werden, infolge deren der |
| Staatskasse Steuern zugeführt werden müssen, werden diese Steuern | Staatskasse Steuern zugeführt werden müssen, werden diese Steuern |
| ebenfalls auf das in Absatz 1 zu diesem Zweck vorgesehene | ebenfalls auf das in Absatz 1 zu diesem Zweck vorgesehene |
| Postscheckkonto gezahlt." | Postscheckkonto gezahlt." |
| Art. 9 - In Tabelle G Abschnitt 1 der Anlage zum Königlichen Erlass | Art. 9 - In Tabelle G Abschnitt 1 der Anlage zum Königlichen Erlass |
| Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten | Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten |
| steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, eingefügt | steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, eingefügt |
| durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1993 und zuletzt | durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1993 und zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2012, wird eine | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli 2012, wird eine |
| Rubrik Ibis mit folgendem Wortlauf eingefügt: | Rubrik Ibis mit folgendem Wortlauf eingefügt: |
| "Ibis. Vollständige oder teilweise Nichtzahlung oder verspätete | "Ibis. Vollständige oder teilweise Nichtzahlung oder verspätete |
| Zahlung der Steuer, wenn der Anspruch aus der in den Artikeln 58ter § | Zahlung der Steuer, wenn der Anspruch aus der in den Artikeln 58ter § |
| 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten eingereichten Erklärung | 5 und 58quater § 5 des Gesetzbuches erwähnten eingereichten Erklärung |
| in Bezug auf Mini One Stop Shop hervorgeht, die am zehnten Tag des | in Bezug auf Mini One Stop Shop hervorgeht, die am zehnten Tag des |
| zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, für das die vorerwähnte | zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, für das die vorerwähnte |
| Erklärung eingereicht worden ist, noch geschuldet wird. | Erklärung eingereicht worden ist, noch geschuldet wird. |
| 10 Prozent der geschuldeten Steuer". | 10 Prozent der geschuldeten Steuer". |
| Art. 10 - Die Überschrift von Abschnitt 1 Rubrik II der Anlage zum | Art. 10 - Die Überschrift von Abschnitt 1 Rubrik II der Anlage zum |
| Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags | Königlichen Erlass Nr. 44 vom 9. Juli 2012 zur Festlegung des Betrags |
| der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der | der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der |
| Mehrwertsteuer wird wie folgt ersetzt: | Mehrwertsteuer wird wie folgt ersetzt: |
| "Erklärungen erwähnt in den Artikeln 53ter Nr. 1, 58ter § 5 Absatz 1 | "Erklärungen erwähnt in den Artikeln 53ter Nr. 1, 58ter § 5 Absatz 1 |
| und 58quater § 5 Absatz 1 des Gesetzbuches und in Artikel 18 § 7 | und 58quater § 5 Absatz 1 des Gesetzbuches und in Artikel 18 § 7 |
| Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 und Artikel 2 Absatz 1 des | Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 und Artikel 2 Absatz 1 des |
| Königlichen Erlasses Nr. 14". | Königlichen Erlasses Nr. 14". |
| Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2015 wirksam, mit | Art. 11 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 2015 wirksam, mit |
| Ausnahme der Artikel 9 und 10. | Ausnahme der Artikel 9 und 10. |
| Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 12 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |