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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la zone de police. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de politiezone. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 JUILLET 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la zone de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 JULI 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de politiezone. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 5 juillet 2010 modifiant l'arrêté royal du 5 | besluit van 5 juli 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 |
septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la | september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van |
zone de police (Moniteur belge du 10 août 2010). | de politiezone (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2010). |
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allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen | Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen |
Buchführungsordnung der Polizeizone | Buchführungsordnung der Polizeizone |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der | Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der |
nachstehend ABOP genannten allgemeinen Buchführungsordnung der | nachstehend ABOP genannten allgemeinen Buchführungsordnung der |
Polizeizone. | Polizeizone. |
Eine Besoldung setzt sich aus mehreren Besoldungselementen zusammen. | Eine Besoldung setzt sich aus mehreren Besoldungselementen zusammen. |
Jedem Besoldungselement wird ein wirtschaftlicher Kode zugewiesen. Des | Jedem Besoldungselement wird ein wirtschaftlicher Kode zugewiesen. Des |
Weiteren wird mit jedem Besoldungselement eine Kennzeichnung | Weiteren wird mit jedem Besoldungselement eine Kennzeichnung |
verbunden, damit in der Haushaltsbuchführung eine noch detailliertere | verbunden, damit in der Haushaltsbuchführung eine noch detailliertere |
Registrierung möglich ist. Durch die erste Anpassung in vorliegendem | Registrierung möglich ist. Durch die erste Anpassung in vorliegendem |
Erlass erhält jedes Besoldungselement eine numerische Kennzeichnung, | Erlass erhält jedes Besoldungselement eine numerische Kennzeichnung, |
nachstehend Suffix genannt. Jedes Suffix setzt sich aus einer Reihe | nachstehend Suffix genannt. Jedes Suffix setzt sich aus einer Reihe |
von zwei Ziffern zusammen. | von zwei Ziffern zusammen. |
Ein wirtschaftlicher Kode umfasst ein oder mehrere Besoldungselemente. | Ein wirtschaftlicher Kode umfasst ein oder mehrere Besoldungselemente. |
Im Hinblick auf eine einheitliche Benutzung muss die Zuweisung eines | Im Hinblick auf eine einheitliche Benutzung muss die Zuweisung eines |
Besoldungselements an einen wirtschaftlichen Kode entsprechend der | Besoldungselements an einen wirtschaftlichen Kode entsprechend der |
Tabelle in Anlage 5 erfolgen. Die beiden Ziffern des Suffixes können | Tabelle in Anlage 5 erfolgen. Die beiden Ziffern des Suffixes können |
dem wirtschaftlichen Kode angefügt werden und somit eine Registrierung | dem wirtschaftlichen Kode angefügt werden und somit eine Registrierung |
in der Haushaltsbuchführung ermöglichen. Ziel dieser Abänderung des | in der Haushaltsbuchführung ermöglichen. Ziel dieser Abänderung des |
Königlichen Erlasses ist es jedoch nicht, die Verwendung von Suffixen | Königlichen Erlasses ist es jedoch nicht, die Verwendung von Suffixen |
zur Pflicht zu machen, sondern eine einheitliche Benutzung zu | zur Pflicht zu machen, sondern eine einheitliche Benutzung zu |
gewährleisten. Polizeizonen, die auf Ebene der Suffixe registrieren | gewährleisten. Polizeizonen, die auf Ebene der Suffixe registrieren |
möchten, dürfen keine andere Kodierung als die Kodierung in Anlage 5 | möchten, dürfen keine andere Kodierung als die Kodierung in Anlage 5 |
befolgen. | befolgen. |
Wenn eine Polizeizone mit Unterebenen der Suffixe arbeitet, muss sie | Wenn eine Polizeizone mit Unterebenen der Suffixe arbeitet, muss sie |
diese auf Ebene der wirtschaftlichen Kodes, auf die der (die) | diese auf Ebene der wirtschaftlichen Kodes, auf die der (die) |
Suffix(e) bezogen ist (sind), zusammenzählen. Dadurch wird die | Suffix(e) bezogen ist (sind), zusammenzählen. Dadurch wird die |
Lesbarkeit und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet, ungeachtet | Lesbarkeit und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet, ungeachtet |
der Arbeitsmethode der Zone. | der Arbeitsmethode der Zone. |
Für eine transparente und einheitliche Buchführung bedarf es einer | Für eine transparente und einheitliche Buchführung bedarf es einer |
klaren und separaten Beschreibung jeder Dotation und jedes | klaren und separaten Beschreibung jeder Dotation und jedes |
finanziellen Beitrags. Um dies zu ermöglichen, ist für jede föderale | finanziellen Beitrags. Um dies zu ermöglichen, ist für jede föderale |
beziehungsweise kommunale Dotation mittels einer einmaligen | beziehungsweise kommunale Dotation mittels einer einmaligen |
Kombination des funktionellen Kodes mit dem wirtschaftlichen Kode, dem | Kombination des funktionellen Kodes mit dem wirtschaftlichen Kode, dem |
eine spezifische Bezeichnung beigefügt ist, ein getrennter | eine spezifische Bezeichnung beigefügt ist, ein getrennter |
Haushaltsplanartikel vorgesehen worden. Diese einmalige Kombination | Haushaltsplanartikel vorgesehen worden. Diese einmalige Kombination |
ist Gegenstand der zweiten vorgeschlagenen Abänderung und wird in | ist Gegenstand der zweiten vorgeschlagenen Abänderung und wird in |
Anlage 6 zum vorliegenden Entwurf bestimmt. | Anlage 6 zum vorliegenden Entwurf bestimmt. |
Die Berechnung der festen Ausgaben mit Bezug auf die | Die Berechnung der festen Ausgaben mit Bezug auf die |
Personalmitglieder der lokalen Polizei, darunter die Gehälter, Löhne, | Personalmitglieder der lokalen Polizei, darunter die Gehälter, Löhne, |
Prämien und Zulagen, wird seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr von der | Prämien und Zulagen, wird seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr von der |
Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) vorgenommen, sondern | Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) vorgenommen, sondern |
sie erfolgt durch einen neuen Lohnrechner des Sekretariats der auf | sie erfolgt durch einen neuen Lohnrechner des Sekretariats der auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (SSGPI). Um Probleme, | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (SSGPI). Um Probleme, |
die sich in der Vergangenheit gestellt haben, isoliert betrachten zu | die sich in der Vergangenheit gestellt haben, isoliert betrachten zu |
können, müssen die von der ZDFA gelieferten Berechnungen von | können, müssen die von der ZDFA gelieferten Berechnungen von |
denjenigen des SSGPI unterschieden werden. Zu diesem Zweck werden in | denjenigen des SSGPI unterschieden werden. Zu diesem Zweck werden in |
der allgemeinen Buchführung getrennte allgemeine Konten für die | der allgemeinen Buchführung getrennte allgemeine Konten für die |
Berechnungen der ZDFA (AR 45300, 45400, 45500, 45820) und für | Berechnungen der ZDFA (AR 45300, 45400, 45500, 45820) und für |
diejenigen des SSGPI (AR 45301, 45401, 45501, 45821) vorgesehen. Diese | diejenigen des SSGPI (AR 45301, 45401, 45501, 45821) vorgesehen. Diese |
dritte Anpassung befindet sich in Anlage 3. | dritte Anpassung befindet sich in Anlage 3. |
Die gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur | Die gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur |
Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung anwendbare | Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung anwendbare |
Nomenklatur des Inventars und der buchhalterischen Regeln für die | Nomenklatur des Inventars und der buchhalterischen Regeln für die |
Bewertung der Güter ist dem vorliegenden Erlass in Anlage 7 beigefügt. | Bewertung der Güter ist dem vorliegenden Erlass in Anlage 7 beigefügt. |
Die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation, die | Die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation, die |
Klassifikation der allgemeinen und individuellen Konten sowie die | Klassifikation der allgemeinen und individuellen Konten sowie die |
Mindestkontenpläne sind dem vorliegenden Erlass in den Anlagen 1, 2, 3 | Mindestkontenpläne sind dem vorliegenden Erlass in den Anlagen 1, 2, 3 |
und 4 beigefügt. | und 4 beigefügt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietige und getreue Dienerin | die ehrerbietige und getreue Dienerin |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen | Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen |
Buchführungsordnung der Polizeizone | Buchführungsordnung der Polizeizone |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel |
33 und 34; | 33 und 34; |
Aufgrund des Neuen Gemeindegesetzes, des Artikels 239, abgeändert | Aufgrund des Neuen Gemeindegesetzes, des Artikels 239, abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Mai 1989; | durch das Gesetz vom 27. Mai 1989; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung |
der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone; | der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 2. Dezember | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 2. Dezember |
2009; | 2009; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 3. Februar 2010, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 3. Februar 2010, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 |
zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone | zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
""besonderer Rechnungsführer": der in Artikel 30 des Gesetzes erwähnte | ""besonderer Rechnungsführer": der in Artikel 30 des Gesetzes erwähnte |
Finanzberater und Finanzverwalter der lokalen Polizei,". | Finanzberater und Finanzverwalter der lokalen Polizei,". |
2. Der Artikel wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"17. "Suffix": die aus einer Reihe von zwei Ziffern bestehende | "17. "Suffix": die aus einer Reihe von zwei Ziffern bestehende |
numerische Kennzeichnung, mit der dem wirtschaftlichen Kode, auf den | numerische Kennzeichnung, mit der dem wirtschaftlichen Kode, auf den |
es bezogen ist, ein (Besoldungs)Element zugeteilt wird." | es bezogen ist, ein (Besoldungs)Element zugeteilt wird." |
Art. 2 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 2 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
"gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur | "gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur |
Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung" durch die | Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung" durch die |
Wörter "gemäss Anlage 7" ersetzt. | Wörter "gemäss Anlage 7" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 41 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 41 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 41 - § 1 - Die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation | "Art. 41 - § 1 - Die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation |
sowie die Klassifikation der allgemeinen und individuellen Konten, der | sowie die Klassifikation der allgemeinen und individuellen Konten, der |
Mindestkontenpläne und der Suffixe sind in den Anlagen 1, 2, 3, 4 | Mindestkontenpläne und der Suffixe sind in den Anlagen 1, 2, 3, 4 |
beziehungsweise 5 festgelegt. | beziehungsweise 5 festgelegt. |
§ 2 - Der Polizeizone steht es frei, den wirtschaftlichen Kodes | § 2 - Der Polizeizone steht es frei, den wirtschaftlichen Kodes |
Suffixe anzufügen oder nicht. Bei der Anfügung von Suffixen an | Suffixe anzufügen oder nicht. Bei der Anfügung von Suffixen an |
wirtschaftliche Kodes darf nur die in Anlage 5 enthaltene Kodierung | wirtschaftliche Kodes darf nur die in Anlage 5 enthaltene Kodierung |
verwendet werden. | verwendet werden. |
§ 3 - Wenn eine Polizeizone mit Unterebenen der Suffixe arbeitet, muss | § 3 - Wenn eine Polizeizone mit Unterebenen der Suffixe arbeitet, muss |
sie diese auf Ebene der wirtschaftlichen Kodes, auf die der (die) | sie diese auf Ebene der wirtschaftlichen Kodes, auf die der (die) |
Suffix(e) bezogen ist (sind), zusammenzählen, damit die Lesbarkeit und | Suffix(e) bezogen ist (sind), zusammenzählen, damit die Lesbarkeit und |
Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist. | Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist. |
§ 4 - Der funktionelle Kode und der wirtschaftliche Kode in Bezug auf | § 4 - Der funktionelle Kode und der wirtschaftliche Kode in Bezug auf |
die föderale und kommunale Dotation sowie die finanziellen Beiträge | die föderale und kommunale Dotation sowie die finanziellen Beiträge |
sind auf eindeutige Weise in Anlage 6 festgelegt." | sind auf eindeutige Weise in Anlage 6 festgelegt." |
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66quater mit folgendem | Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66quater mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 66quater - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten | "Art. 66quater - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizei erstellt pro in Artikel 66ter erwähnten | integrierten Polizei erstellt pro in Artikel 66ter erwähnten |
Begünstigten die Buchungs-, Zahlungs- und Rechtfertigungsbelege mit | Begünstigten die Buchungs-, Zahlungs- und Rechtfertigungsbelege mit |
Bezug auf seine finanziellen Rechte gemäss der funktionellen und | Bezug auf seine finanziellen Rechte gemäss der funktionellen und |
wirtschaftlichen Klassifikation, der Klassifikation der allgemeinen | wirtschaftlichen Klassifikation, der Klassifikation der allgemeinen |
und individuellen Konten sowie den Mindestkontenplänen und Suffixen. | und individuellen Konten sowie den Mindestkontenplänen und Suffixen. |
Das Sekretariat liefert ebenfalls die Zwischensummen auf Ebene der | Das Sekretariat liefert ebenfalls die Zwischensummen auf Ebene der |
funktionellen und wirtschaftlichen Suffixe und auf Ebene der | funktionellen und wirtschaftlichen Suffixe und auf Ebene der |
funktionellen und wirtschaftlichen Kodes." | funktionellen und wirtschaftlichen Kodes." |
Art. 5 - In denselben Erlass werden sieben Anlagen, von 1 bis 7 | Art. 5 - In denselben Erlass werden sieben Anlagen, von 1 bis 7 |
nummeriert, eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlagen 1 bis 7 | nummeriert, eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlagen 1 bis 7 |
beigefügt sind. | beigefügt sind. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, mit | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 5, der mit 1. Januar 2010 wirksam wird. | Ausnahme von Artikel 5, der mit 1. Januar 2010 wirksam wird. |
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |