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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la zone de police. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de politiezone. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 JUILLET 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la zone de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 JULI 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van de politiezone. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 5 juillet 2010 modifiant l'arrêté royal du 5 besluit van 5 juli 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5
septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la september 2001 houdende het algemeen reglement op de boekhouding van
zone de police (Moniteur belge du 10 août 2010). de politiezone (Belgisch Staatsblad van 10 augustus 2010).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen
Buchführungsordnung der Polizeizone Buchführungsordnung der Polizeizone
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der
nachstehend ABOP genannten allgemeinen Buchführungsordnung der nachstehend ABOP genannten allgemeinen Buchführungsordnung der
Polizeizone. Polizeizone.
Eine Besoldung setzt sich aus mehreren Besoldungselementen zusammen. Eine Besoldung setzt sich aus mehreren Besoldungselementen zusammen.
Jedem Besoldungselement wird ein wirtschaftlicher Kode zugewiesen. Des Jedem Besoldungselement wird ein wirtschaftlicher Kode zugewiesen. Des
Weiteren wird mit jedem Besoldungselement eine Kennzeichnung Weiteren wird mit jedem Besoldungselement eine Kennzeichnung
verbunden, damit in der Haushaltsbuchführung eine noch detailliertere verbunden, damit in der Haushaltsbuchführung eine noch detailliertere
Registrierung möglich ist. Durch die erste Anpassung in vorliegendem Registrierung möglich ist. Durch die erste Anpassung in vorliegendem
Erlass erhält jedes Besoldungselement eine numerische Kennzeichnung, Erlass erhält jedes Besoldungselement eine numerische Kennzeichnung,
nachstehend Suffix genannt. Jedes Suffix setzt sich aus einer Reihe nachstehend Suffix genannt. Jedes Suffix setzt sich aus einer Reihe
von zwei Ziffern zusammen. von zwei Ziffern zusammen.
Ein wirtschaftlicher Kode umfasst ein oder mehrere Besoldungselemente. Ein wirtschaftlicher Kode umfasst ein oder mehrere Besoldungselemente.
Im Hinblick auf eine einheitliche Benutzung muss die Zuweisung eines Im Hinblick auf eine einheitliche Benutzung muss die Zuweisung eines
Besoldungselements an einen wirtschaftlichen Kode entsprechend der Besoldungselements an einen wirtschaftlichen Kode entsprechend der
Tabelle in Anlage 5 erfolgen. Die beiden Ziffern des Suffixes können Tabelle in Anlage 5 erfolgen. Die beiden Ziffern des Suffixes können
dem wirtschaftlichen Kode angefügt werden und somit eine Registrierung dem wirtschaftlichen Kode angefügt werden und somit eine Registrierung
in der Haushaltsbuchführung ermöglichen. Ziel dieser Abänderung des in der Haushaltsbuchführung ermöglichen. Ziel dieser Abänderung des
Königlichen Erlasses ist es jedoch nicht, die Verwendung von Suffixen Königlichen Erlasses ist es jedoch nicht, die Verwendung von Suffixen
zur Pflicht zu machen, sondern eine einheitliche Benutzung zu zur Pflicht zu machen, sondern eine einheitliche Benutzung zu
gewährleisten. Polizeizonen, die auf Ebene der Suffixe registrieren gewährleisten. Polizeizonen, die auf Ebene der Suffixe registrieren
möchten, dürfen keine andere Kodierung als die Kodierung in Anlage 5 möchten, dürfen keine andere Kodierung als die Kodierung in Anlage 5
befolgen. befolgen.
Wenn eine Polizeizone mit Unterebenen der Suffixe arbeitet, muss sie Wenn eine Polizeizone mit Unterebenen der Suffixe arbeitet, muss sie
diese auf Ebene der wirtschaftlichen Kodes, auf die der (die) diese auf Ebene der wirtschaftlichen Kodes, auf die der (die)
Suffix(e) bezogen ist (sind), zusammenzählen. Dadurch wird die Suffix(e) bezogen ist (sind), zusammenzählen. Dadurch wird die
Lesbarkeit und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet, ungeachtet Lesbarkeit und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet, ungeachtet
der Arbeitsmethode der Zone. der Arbeitsmethode der Zone.
Für eine transparente und einheitliche Buchführung bedarf es einer Für eine transparente und einheitliche Buchführung bedarf es einer
klaren und separaten Beschreibung jeder Dotation und jedes klaren und separaten Beschreibung jeder Dotation und jedes
finanziellen Beitrags. Um dies zu ermöglichen, ist für jede föderale finanziellen Beitrags. Um dies zu ermöglichen, ist für jede föderale
beziehungsweise kommunale Dotation mittels einer einmaligen beziehungsweise kommunale Dotation mittels einer einmaligen
Kombination des funktionellen Kodes mit dem wirtschaftlichen Kode, dem Kombination des funktionellen Kodes mit dem wirtschaftlichen Kode, dem
eine spezifische Bezeichnung beigefügt ist, ein getrennter eine spezifische Bezeichnung beigefügt ist, ein getrennter
Haushaltsplanartikel vorgesehen worden. Diese einmalige Kombination Haushaltsplanartikel vorgesehen worden. Diese einmalige Kombination
ist Gegenstand der zweiten vorgeschlagenen Abänderung und wird in ist Gegenstand der zweiten vorgeschlagenen Abänderung und wird in
Anlage 6 zum vorliegenden Entwurf bestimmt. Anlage 6 zum vorliegenden Entwurf bestimmt.
Die Berechnung der festen Ausgaben mit Bezug auf die Die Berechnung der festen Ausgaben mit Bezug auf die
Personalmitglieder der lokalen Polizei, darunter die Gehälter, Löhne, Personalmitglieder der lokalen Polizei, darunter die Gehälter, Löhne,
Prämien und Zulagen, wird seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr von der Prämien und Zulagen, wird seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr von der
Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) vorgenommen, sondern Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) vorgenommen, sondern
sie erfolgt durch einen neuen Lohnrechner des Sekretariats der auf sie erfolgt durch einen neuen Lohnrechner des Sekretariats der auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (SSGPI). Um Probleme, zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (SSGPI). Um Probleme,
die sich in der Vergangenheit gestellt haben, isoliert betrachten zu die sich in der Vergangenheit gestellt haben, isoliert betrachten zu
können, müssen die von der ZDFA gelieferten Berechnungen von können, müssen die von der ZDFA gelieferten Berechnungen von
denjenigen des SSGPI unterschieden werden. Zu diesem Zweck werden in denjenigen des SSGPI unterschieden werden. Zu diesem Zweck werden in
der allgemeinen Buchführung getrennte allgemeine Konten für die der allgemeinen Buchführung getrennte allgemeine Konten für die
Berechnungen der ZDFA (AR 45300, 45400, 45500, 45820) und für Berechnungen der ZDFA (AR 45300, 45400, 45500, 45820) und für
diejenigen des SSGPI (AR 45301, 45401, 45501, 45821) vorgesehen. Diese diejenigen des SSGPI (AR 45301, 45401, 45501, 45821) vorgesehen. Diese
dritte Anpassung befindet sich in Anlage 3. dritte Anpassung befindet sich in Anlage 3.
Die gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur Die gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur
Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung anwendbare Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung anwendbare
Nomenklatur des Inventars und der buchhalterischen Regeln für die Nomenklatur des Inventars und der buchhalterischen Regeln für die
Bewertung der Güter ist dem vorliegenden Erlass in Anlage 7 beigefügt. Bewertung der Güter ist dem vorliegenden Erlass in Anlage 7 beigefügt.
Die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation, die Die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation, die
Klassifikation der allgemeinen und individuellen Konten sowie die Klassifikation der allgemeinen und individuellen Konten sowie die
Mindestkontenpläne sind dem vorliegenden Erlass in den Anlagen 1, 2, 3 Mindestkontenpläne sind dem vorliegenden Erlass in den Anlagen 1, 2, 3
und 4 beigefügt. und 4 beigefügt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietige und getreue Dienerin die ehrerbietige und getreue Dienerin
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. JULI 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen
Buchführungsordnung der Polizeizone Buchführungsordnung der Polizeizone
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der Artikel
33 und 34; 33 und 34;
Aufgrund des Neuen Gemeindegesetzes, des Artikels 239, abgeändert Aufgrund des Neuen Gemeindegesetzes, des Artikels 239, abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Mai 1989; durch das Gesetz vom 27. Mai 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung
der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone; der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 2. Dezember Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 2. Dezember
2009; 2009;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 3. Februar 2010, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 3. Februar 2010, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001
zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
""besonderer Rechnungsführer": der in Artikel 30 des Gesetzes erwähnte ""besonderer Rechnungsführer": der in Artikel 30 des Gesetzes erwähnte
Finanzberater und Finanzverwalter der lokalen Polizei,". Finanzberater und Finanzverwalter der lokalen Polizei,".
2. Der Artikel wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 17 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"17. "Suffix": die aus einer Reihe von zwei Ziffern bestehende "17. "Suffix": die aus einer Reihe von zwei Ziffern bestehende
numerische Kennzeichnung, mit der dem wirtschaftlichen Kode, auf den numerische Kennzeichnung, mit der dem wirtschaftlichen Kode, auf den
es bezogen ist, ein (Besoldungs)Element zugeteilt wird." es bezogen ist, ein (Besoldungs)Element zugeteilt wird."
Art. 2 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 2 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter
"gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur "gemäss der Anlage zum Königlichen Erlass vom 2. August 1990 zur
Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung" durch die Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung" durch die
Wörter "gemäss Anlage 7" ersetzt. Wörter "gemäss Anlage 7" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 41 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 41 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 41 - § 1 - Die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation "Art. 41 - § 1 - Die funktionelle und wirtschaftliche Klassifikation
sowie die Klassifikation der allgemeinen und individuellen Konten, der sowie die Klassifikation der allgemeinen und individuellen Konten, der
Mindestkontenpläne und der Suffixe sind in den Anlagen 1, 2, 3, 4 Mindestkontenpläne und der Suffixe sind in den Anlagen 1, 2, 3, 4
beziehungsweise 5 festgelegt. beziehungsweise 5 festgelegt.
§ 2 - Der Polizeizone steht es frei, den wirtschaftlichen Kodes § 2 - Der Polizeizone steht es frei, den wirtschaftlichen Kodes
Suffixe anzufügen oder nicht. Bei der Anfügung von Suffixen an Suffixe anzufügen oder nicht. Bei der Anfügung von Suffixen an
wirtschaftliche Kodes darf nur die in Anlage 5 enthaltene Kodierung wirtschaftliche Kodes darf nur die in Anlage 5 enthaltene Kodierung
verwendet werden. verwendet werden.
§ 3 - Wenn eine Polizeizone mit Unterebenen der Suffixe arbeitet, muss § 3 - Wenn eine Polizeizone mit Unterebenen der Suffixe arbeitet, muss
sie diese auf Ebene der wirtschaftlichen Kodes, auf die der (die) sie diese auf Ebene der wirtschaftlichen Kodes, auf die der (die)
Suffix(e) bezogen ist (sind), zusammenzählen, damit die Lesbarkeit und Suffix(e) bezogen ist (sind), zusammenzählen, damit die Lesbarkeit und
Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist. Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist.
§ 4 - Der funktionelle Kode und der wirtschaftliche Kode in Bezug auf § 4 - Der funktionelle Kode und der wirtschaftliche Kode in Bezug auf
die föderale und kommunale Dotation sowie die finanziellen Beiträge die föderale und kommunale Dotation sowie die finanziellen Beiträge
sind auf eindeutige Weise in Anlage 6 festgelegt." sind auf eindeutige Weise in Anlage 6 festgelegt."
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66quater mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 66quater mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 66quater - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten "Art. 66quater - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizei erstellt pro in Artikel 66ter erwähnten integrierten Polizei erstellt pro in Artikel 66ter erwähnten
Begünstigten die Buchungs-, Zahlungs- und Rechtfertigungsbelege mit Begünstigten die Buchungs-, Zahlungs- und Rechtfertigungsbelege mit
Bezug auf seine finanziellen Rechte gemäss der funktionellen und Bezug auf seine finanziellen Rechte gemäss der funktionellen und
wirtschaftlichen Klassifikation, der Klassifikation der allgemeinen wirtschaftlichen Klassifikation, der Klassifikation der allgemeinen
und individuellen Konten sowie den Mindestkontenplänen und Suffixen. und individuellen Konten sowie den Mindestkontenplänen und Suffixen.
Das Sekretariat liefert ebenfalls die Zwischensummen auf Ebene der Das Sekretariat liefert ebenfalls die Zwischensummen auf Ebene der
funktionellen und wirtschaftlichen Suffixe und auf Ebene der funktionellen und wirtschaftlichen Suffixe und auf Ebene der
funktionellen und wirtschaftlichen Kodes." funktionellen und wirtschaftlichen Kodes."
Art. 5 - In denselben Erlass werden sieben Anlagen, von 1 bis 7 Art. 5 - In denselben Erlass werden sieben Anlagen, von 1 bis 7
nummeriert, eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlagen 1 bis 7 nummeriert, eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlagen 1 bis 7
beigefügt sind. beigefügt sind.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, mit Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 5, der mit 1. Januar 2010 wirksam wird. Ausnahme von Artikel 5, der mit 1. Januar 2010 wirksam wird.
Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 7 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2010 Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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