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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 décembre 1998 modifiant le Code de la nationalité belge en ce qui concerne la procédure de naturalisation | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 december 1998 tot wijziging van het Wetboek van de Belgische nationaliteit wat de naturalisatieprocedure betreft |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
5 JUILLET 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 5 JULI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de la loi du 22 décembre 1998 modifiant le Code de la | Duitse vertaling van de wet van 22 december 1998 tot wijziging van het |
nationalité belge en ce qui concerne la procédure de naturalisation | Wetboek van de Belgische nationaliteit wat de naturalisatieprocedure betreft |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 |
22 décembre 1998 modifiant le Code de la nationalité belge en ce qui | december 1998 tot wijziging van het Wetboek van de Belgische |
concerne la procédure de naturalisation, établi par le Service central | nationaliteit wat de naturalisatieprocedure betreft, opgemaakt door de |
de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 22 décembre 1998 modifiant | vertaling van de wet van 22 december 1998 tot wijziging van het |
le Code de la nationalité belge en ce qui concerne la procédure de | Wetboek van de Belgische nationaliteit wat de naturalisatieprocedure |
naturalisation. | betreft. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 5 juillet 1999. | Gegeven te Brussel, 5 juli 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
22. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches über die | 22. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches über die |
belgische Staatsangehörigkeit hinsichtlich des Einbürgerungsverfahrens | belgische Staatsangehörigkeit hinsichtlich des Einbürgerungsverfahrens |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 12bis des Gesetzbuches über die belgische | Art. 2 - Artikel 12bis des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 1991, | Staatsangehörigkeit, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 1991, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 1 erster Satz wird durch die Wörter « zwecks | 1. Paragraph 2 Absatz 1 erster Satz wird durch die Wörter « zwecks |
Stellungnahme » ergänzt. | Stellungnahme » ergänzt. |
2. In § 2 werden die Absätze 2, 3 und 4 durch folgende Bestimmungen | 2. In § 2 werden die Absätze 2, 3 und 4 durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« Innerhalb zweier Monate nach der Empfangsbestätigung kann der | « Innerhalb zweier Monate nach der Empfangsbestätigung kann der |
Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den | Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf den |
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis |
vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten. | vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten. |
Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, | Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, |
übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er | übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er |
keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar | keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar |
gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. | gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. |
Bei Ablauf der zweimonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme | Bei Ablauf der zweimonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme |
beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine | beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine |
negative Stellungnahme abgegeben wird, wird die Erklärung von Amts | negative Stellungnahme abgegeben wird, wird die Erklärung von Amts |
wegen gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. | wegen gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. |
Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung. | Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung. |
Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. » | Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. » |
3. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: | 3. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. Auf | « § 3 - Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. Auf |
Betreiben des Prokurators des Königs wird sie dem Standesbeamten und, | Betreiben des Prokurators des Königs wird sie dem Standesbeamten und, |
per Einschreiben, dem Betreffenden notifiziert. | per Einschreiben, dem Betreffenden notifiziert. |
Der Prokurator des Königs teilt dem Betreffenden mit, dass - ausser | Der Prokurator des Königs teilt dem Betreffenden mit, dass - ausser |
wenn dieser gemäss § 4 die Befassung des Gerichts beantragt - der | wenn dieser gemäss § 4 die Befassung des Gerichts beantragt - der |
Standesbeamte seine Akte an die Abgeordnetenkammer weiterleiten wird, | Standesbeamte seine Akte an die Abgeordnetenkammer weiterleiten wird, |
so dass der Betreffende innerhalb eines Monats bei der Kanzlei der | so dass der Betreffende innerhalb eines Monats bei der Kanzlei der |
Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann. | Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann. |
Der Standesbeamte übermittelt der Abgeordnetenkammer oder, in | Der Standesbeamte übermittelt der Abgeordnetenkammer oder, in |
Anwendung von § 4, dem Gericht erster Instanz die Akte des | Anwendung von § 4, dem Gericht erster Instanz die Akte des |
Betreffenden und die negative Stellungnahme des Prokurators des | Betreffenden und die negative Stellungnahme des Prokurators des |
Königs. Die Übermittlung an die Abgeordnetenkammer gilt als | Königs. Die Übermittlung an die Abgeordnetenkammer gilt als |
Einbürgerungsantrag, über den die Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 | Einbürgerungsantrag, über den die Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 |
§ 4 befindet. | § 4 befindet. |
§ 4 - Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der in § 3 erwähnten | § 4 - Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der in § 3 erwähnten |
negativen Stellungnahme kann der Betreffende den Standesbeamten per | negativen Stellungnahme kann der Betreffende den Standesbeamten per |
Einschreiben auffordern, seine Akte dem Gericht erster Instanz zu | Einschreiben auffordern, seine Akte dem Gericht erster Instanz zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Nachdem das Gericht erster Instanz den Betreffenden angehört oder | Nachdem das Gericht erster Instanz den Betreffenden angehört oder |
geladen hat, befindet es über die Begründetheit der negativen | geladen hat, befindet es über die Begründetheit der negativen |
Stellungnahme. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen werden. | Stellungnahme. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen werden. |
Die Entscheidung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Prokurators | Die Entscheidung wird dem Betreffenden auf Betreiben des Prokurators |
des Königs notifiziert. Der Betreffende und der Prokurator des Königs | des Königs notifiziert. Der Betreffende und der Prokurator des Königs |
können innerhalb fünfzehn Tagen ab der Notifizierung durch einen an | können innerhalb fünfzehn Tagen ab der Notifizierung durch einen an |
den Appellationshof gerichteten Antrag Berufung gegen die Entscheidung | den Appellationshof gerichteten Antrag Berufung gegen die Entscheidung |
einlegen. | einlegen. |
Der Appellationshof befindet darüber, nachdem er die Stellungnahme des | Der Appellationshof befindet darüber, nachdem er die Stellungnahme des |
Generalprokurators eingeholt und den Betreffenden angehört oder | Generalprokurators eingeholt und den Betreffenden angehört oder |
geladen hat. | geladen hat. |
Ladungen und Notifizierungen erfolgen auf dem Verwaltungsweg. | Ladungen und Notifizierungen erfolgen auf dem Verwaltungsweg. |
Der Tenor der endgültigen Entscheidung zur Aufhebung der negativen | Der Tenor der endgültigen Entscheidung zur Aufhebung der negativen |
Stellungnahme wird auf Betreiben der Staatsanwaltschaft dem | Stellungnahme wird auf Betreiben der Staatsanwaltschaft dem |
Standesbeamten zugeschickt. Die Erklärung wird unmittelbar gemäss | Standesbeamten zugeschickt. Die Erklärung wird unmittelbar gemäss |
Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. Paragraph 2 Absatz 5 und 6 | Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. Paragraph 2 Absatz 5 und 6 |
findet ebenfalls Anwendung. » | findet ebenfalls Anwendung. » |
4. Paragraph 5 wird aufgehoben. | 4. Paragraph 5 wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Die Optionserklärung muss vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben | « Die Optionserklärung muss vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben |
werden, wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat; der Standesbeamte | werden, wo der Betreffende seinen Hauptwohnort hat; der Standesbeamte |
übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz des | übermittelt der Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz des |
betreffenden Amtsbereiches eine Abschrift der Erklärung zwecks | betreffenden Amtsbereiches eine Abschrift der Erklärung zwecks |
Stellungnahme. » | Stellungnahme. » |
2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter « zwecks Stellungnahme » | 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch die Wörter « zwecks Stellungnahme » |
ergänzt. | ergänzt. |
3. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Der Prokurator des Königs übermittelt unverzüglich eine | « Der Prokurator des Königs übermittelt unverzüglich eine |
Empfangsbestätigung. » | Empfangsbestätigung. » |
4. Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: | 4. Die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Innerhalb vier Monaten nach der Empfangsbestätigung kann der | « § 2 - Innerhalb vier Monaten nach der Empfangsbestätigung kann der |
Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf die | Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme in bezug auf die |
Bewilligung der Option abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen | Bewilligung der Option abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen |
schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der Begründung seiner | schwerwiegender persönlicher Fakten, die er in der Begründung seiner |
Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn er aus bestimmten Gründen, | Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn er aus bestimmten Gründen, |
die er genau angeben muss, der Ansicht ist, dass der Wille des | die er genau angeben muss, der Ansicht ist, dass der Wille des |
Betreffenden zur Eingliederung unzureichend ist, oder wenn die | Betreffenden zur Eingliederung unzureichend ist, oder wenn die |
Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. | Grundbedingungen, die er angeben muss, nicht erfüllt sind. |
Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, | Ist er der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, |
übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er | übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er |
keine negative Stellungnahme abgibt. Die Optionserklärung wird | keine negative Stellungnahme abgibt. Die Optionserklärung wird |
unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. | unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. |
Bei Ablauf der viermonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme | Bei Ablauf der viermonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme |
beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine | beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine |
negative Stellungnahme abgegeben wird, wird die Optionserklärung von | negative Stellungnahme abgegeben wird, wird die Optionserklärung von |
Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. | Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. |
Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung. | Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung. |
Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. | Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. |
§ 3 - Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. Auf | § 3 - Die negative Stellungnahme muss mit Gründen versehen sein. Auf |
Betreiben des Prokurators des Königs wird sie dem Standesbeamten und, | Betreiben des Prokurators des Königs wird sie dem Standesbeamten und, |
per Einschreiben, dem Abgeber der Erklärung notifiziert. | per Einschreiben, dem Abgeber der Erklärung notifiziert. |
Der Prokurator des Königs teilt dem Abgeber der Erklärung mit, dass - | Der Prokurator des Königs teilt dem Abgeber der Erklärung mit, dass - |
ausser wenn dieser gemäss Artikel 12bis, § 4 die Befassung des | ausser wenn dieser gemäss Artikel 12bis, § 4 die Befassung des |
Gerichts beantragt - der Standesbeamte seine Akte an die | Gerichts beantragt - der Standesbeamte seine Akte an die |
Abgeordnetenkammer weiterleiten wird, so dass der Abgeber der | Abgeordnetenkammer weiterleiten wird, so dass der Abgeber der |
Erklärung innerhalb eines Monats bei der Kanzlei der | Erklärung innerhalb eines Monats bei der Kanzlei der |
Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann. | Abgeordnetenkammer einen Erwiderungsschriftsatz einreichen kann. |
Der Standesbeamte übermittelt der Abgeordnetenkammer oder, in | Der Standesbeamte übermittelt der Abgeordnetenkammer oder, in |
Anwendung von Artikel 12bis, § 4, dem Gericht erster Instanz die Akte | Anwendung von Artikel 12bis, § 4, dem Gericht erster Instanz die Akte |
und die negative Stellungnahme des Prokurators des Königs. Die | und die negative Stellungnahme des Prokurators des Königs. Die |
Übermittlung an die Abgeordnetenkammer gilt als Einbürgerungsantrag, | Übermittlung an die Abgeordnetenkammer gilt als Einbürgerungsantrag, |
über den die Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 § 4 befindet. » | über den die Abgeordnetenkammer gemäss Artikel 21 § 4 befindet. » |
Art. 4 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 13. April 1995, wird wie folgt abgeändert: | vom 13. April 1995, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
« Der Einbürgerungsantrag wird an den Standesbeamten des Ortes, wo der | « Der Einbürgerungsantrag wird an den Standesbeamten des Ortes, wo der |
Betreffende seinen Hauptwohnort hat, oder an die Abgeordnetenkammer | Betreffende seinen Hauptwohnort hat, oder an die Abgeordnetenkammer |
gerichtet. » | gerichtet. » |
2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Das Antragsformular wird vom Antragsteller unterzeichnet, der vor | « Das Antragsformular wird vom Antragsteller unterzeichnet, der vor |
seiner Unterschrift den handschriftlichen Vermerk « Ich erkläre, die | seiner Unterschrift den handschriftlichen Vermerk « Ich erkläre, die |
belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung und die | belgische Staatsangehörigkeit erwerben und die Verfassung und die |
Gesetze des belgischen Volkes beachten zu wollen » anbringt. » | Gesetze des belgischen Volkes beachten zu wollen » anbringt. » |
3. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: | 3. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Wird der Einbürgerungsantrag an den Standesbeamten gerichtet, | « § 3 - Wird der Einbürgerungsantrag an den Standesbeamten gerichtet, |
übermittelt dieser den Einbürgerungsantrag und die in § 1 Absatz 3 | übermittelt dieser den Einbürgerungsantrag und die in § 1 Absatz 3 |
erwähnten Aktenstücke, die ihm übermittelt worden sind, innerhalb | erwähnten Aktenstücke, die ihm übermittelt worden sind, innerhalb |
fünfzehn Tagen nach Empfang des Einbürgerungsantrags der | fünfzehn Tagen nach Empfang des Einbürgerungsantrags der |
Abgeordnetenkammer. | Abgeordnetenkammer. |
Wenn die Akte des Antragstellers vollständig ist, leitet die | Wenn die Akte des Antragstellers vollständig ist, leitet die |
Abgeordnetenkammer den Einbürgerungsantrag an die Staatsanwaltschaft | Abgeordnetenkammer den Einbürgerungsantrag an die Staatsanwaltschaft |
beim Gericht erster Instanz des Hauptwohnortes des Antragstellers, an | beim Gericht erster Instanz des Hauptwohnortes des Antragstellers, an |
das Ausländeramt und an den Staatssicherheitsdienst weiter, damit sie | das Ausländeramt und an den Staatssicherheitsdienst weiter, damit sie |
binnen vier Monaten eine Stellungnahme abgeben in bezug auf die in | binnen vier Monaten eine Stellungnahme abgeben in bezug auf die in |
Artikel 19 vorgesehenen Kriterien, auf die in Artikel 15 § 2 | Artikel 19 vorgesehenen Kriterien, auf die in Artikel 15 § 2 |
vorgesehenen Bedingungen und Umstände und auf jedes weitere Element, | vorgesehenen Bedingungen und Umstände und auf jedes weitere Element, |
über das die Kammer informiert werden möchte. Hat der Betreffende | über das die Kammer informiert werden möchte. Hat der Betreffende |
seinen Hauptwohnort im Ausland, wird der Antrag auf Stellungnahme an | seinen Hauptwohnort im Ausland, wird der Antrag auf Stellungnahme an |
die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz von Brüssel | die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz von Brüssel |
gerichtet. | gerichtet. |
Die in Absatz 2 erwähnten Stellen übermitteln unverzüglich eine | Die in Absatz 2 erwähnten Stellen übermitteln unverzüglich eine |
Empfangsbestätigung. | Empfangsbestätigung. |
Wenn innerhalb vier Monaten nach den Empfangsbestätigungen keine | Wenn innerhalb vier Monaten nach den Empfangsbestätigungen keine |
Bemerkungen erfolgen, gilt die Stellungnahme als günstig. | Bemerkungen erfolgen, gilt die Stellungnahme als günstig. |
Die Abgeordnetenkammer befindet gemäss den in ihrer Ordnung bestimmten | Die Abgeordnetenkammer befindet gemäss den in ihrer Ordnung bestimmten |
Modalitäten über die Verleihung der Einbürgerung. | Modalitäten über die Verleihung der Einbürgerung. |
§ 4 - Hat der Antragsteller gemäss den Artikeln 12bis und 15 eine | § 4 - Hat der Antragsteller gemäss den Artikeln 12bis und 15 eine |
Staatsangehörigkeitserklärung abgegeben, die Gegenstand einer | Staatsangehörigkeitserklärung abgegeben, die Gegenstand einer |
negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs ist, befindet die | negativen Stellungnahme des Prokurators des Königs ist, befindet die |
Abgeordnetenkammer über die Verleihung der Einbürgerung. | Abgeordnetenkammer über die Verleihung der Einbürgerung. |
Die Abgeordnetenkammer kann den Antragsteller auffordern, einen | Die Abgeordnetenkammer kann den Antragsteller auffordern, einen |
Erwiderungsschriftsatz in bezug auf die negative Stellungnahme | Erwiderungsschriftsatz in bezug auf die negative Stellungnahme |
einzureichen, falls er dies nicht von sich aus getan hat. In diesem | einzureichen, falls er dies nicht von sich aus getan hat. In diesem |
Fall kann die Abgeordnetenkammer die in § 3 erwähnten Stellen | Fall kann die Abgeordnetenkammer die in § 3 erwähnten Stellen |
beauftragen, binnen zwei Monaten eine zusätzliche Untersuchung | beauftragen, binnen zwei Monaten eine zusätzliche Untersuchung |
vorzunehmen in bezug auf die Gründe, auf die sich die negative | vorzunehmen in bezug auf die Gründe, auf die sich die negative |
Stellungnahme stützt, und auf die Angaben, die der Antragsteller in | Stellungnahme stützt, und auf die Angaben, die der Antragsteller in |
seinem Erwiderungsschriftsatz vorbringt. Bei Ablauf der zweimonatigen | seinem Erwiderungsschriftsatz vorbringt. Bei Ablauf der zweimonatigen |
Frist oder wenn der Antragsteller innerhalb dieser Frist keinen | Frist oder wenn der Antragsteller innerhalb dieser Frist keinen |
Erwiderungsschriftsatz eingereicht hat, wird das Verfahren | Erwiderungsschriftsatz eingereicht hat, wird das Verfahren |
fortgesetzt. » | fortgesetzt. » |
Art. 5 - Artikel 24 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 5 - Artikel 24 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Ist die letzte Bedingung nicht erfüllt oder ist der Verlust der | « Ist die letzte Bedingung nicht erfüllt oder ist der Verlust der |
belgischen Staatsangehörigkeit die Folge eines Verzichts, kann der | belgischen Staatsangehörigkeit die Folge eines Verzichts, kann der |
Prokurator des Königs dennoch der Ansicht sein, keine negative | Prokurator des Königs dennoch der Ansicht sein, keine negative |
Stellungnahme abgeben zu müssen, nachdem er die Umstände, unter denen | Stellungnahme abgeben zu müssen, nachdem er die Umstände, unter denen |
der Betreffende die belgische Staatsangehörigkeit verloren hat, und | der Betreffende die belgische Staatsangehörigkeit verloren hat, und |
die Gründe, weshalb er sie wiedererlangen möchte, beurteilt hat. » | die Gründe, weshalb er sie wiedererlangen möchte, beurteilt hat. » |
Art. 6 - Im selben Gesetzbuch wird ein Kapitel Vbis mit der | Art. 6 - Im selben Gesetzbuch wird ein Kapitel Vbis mit der |
Überschrift « Begutachtungsbefugnis der Staatsanwaltschaft » | Überschrift « Begutachtungsbefugnis der Staatsanwaltschaft » |
eingefügt, das einen Artikel 24bis mit folgendem Wortlaut umfasst: | eingefügt, das einen Artikel 24bis mit folgendem Wortlaut umfasst: |
« Art. 24bis - Der Minister der Justiz legt die Richtlinien fest in | « Art. 24bis - Der Minister der Justiz legt die Richtlinien fest in |
bezug auf die Modalitäten, nach denen die Staatsanwaltschaft beim | bezug auf die Modalitäten, nach denen die Staatsanwaltschaft beim |
Gericht erster Instanz die Untersuchung durchführt im Hinblick auf das | Gericht erster Instanz die Untersuchung durchführt im Hinblick auf das |
Vorlegen einer Stellungnahme, so wie es im vorliegenden Gesetz | Vorlegen einer Stellungnahme, so wie es im vorliegenden Gesetz |
vorgesehen ist, nachdem er das Kollegium der Generalprokuratoren zu | vorgesehen ist, nachdem er das Kollegium der Generalprokuratoren zu |
Rate gezogen hat. Diese Richtlinien sind für alle Mitglieder der | Rate gezogen hat. Diese Richtlinien sind für alle Mitglieder der |
Staatsanwaltschaft zwingend. Für Aufträge, die ausgeführt werden | Staatsanwaltschaft zwingend. Für Aufträge, die ausgeführt werden |
müssen, um es dem Prokurator des Königs zu ermöglichen, die | müssen, um es dem Prokurator des Königs zu ermöglichen, die |
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben, unterliegen die | erforderlichen Stellungnahmen abzugeben, unterliegen die |
Polizeidienste seiner Amtsgewalt. Das Kollegium der | Polizeidienste seiner Amtsgewalt. Das Kollegium der |
Generalprokuratoren übt die Aufsicht über die Weise aus, wie die | Generalprokuratoren übt die Aufsicht über die Weise aus, wie die |
Staatsanwaltschaften die Aufträge ausführen, die im vorliegenden | Staatsanwaltschaften die Aufträge ausführen, die im vorliegenden |
Gesetz definiert sind. » | Gesetz definiert sind. » |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat in Kraft, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt | nach dem Monat in Kraft, im Laufe dessen es im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht worden ist. | veröffentlicht worden ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juillet 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juli 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |