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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution relevant du Ministère de l'Intérieur | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
5 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 5 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 |
exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de | houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de |
l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article | invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op |
78 de la Constitution relevant du Ministère de l'Intérieur | aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die |
ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 | besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni |
relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les | 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die |
matières visées à l'article 78 de la Constitution relevant du | betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de |
Grondwet die ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken, | |
Ministère de l'Intérieur, établi par le Service central de traduction | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 | vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende |
portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction | uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de |
de l'euro dans la législation concernant les matières visées à | euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als |
l'article 78 de la Constitution relevant du Ministère de l'Intérieur. | bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die ressorteren onder het |
Ministerie van Binnenlandse Zaken. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 5 février 2001. | Gegeven te Brussel, 5 februari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, |
für die das Ministerium des Innern zuständig ist | für die das Ministerium des Innern zuständig ist |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt | der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt |
wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung | wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung |
Euro. | Euro. |
Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des | Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des |
Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die | Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die |
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung | Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung |
erwähnten Angelegenheiten, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum | erwähnten Angelegenheiten, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum |
31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen | 31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen |
Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um | Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um |
sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung | sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung |
frühestens am 1. Januar 2002: | frühestens am 1. Januar 2002: |
1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in | 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in |
Euro ersetzt werden, | Euro ersetzt werden, |
2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das | 2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das |
Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von | Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von |
zehn Franken vereinfachen, | zehn Franken vereinfachen, |
3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, | 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, |
4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier | 4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier |
aufeinanderfolgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer | aufeinanderfolgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer |
Grenzwerte zu gewährleisten, | Grenzwerte zu gewährleisten, |
5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine | 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine |
Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, | Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, |
und | und |
6. die in den Gesetzen erwähnten Beträge in Belgischen Franken in | 6. die in den Gesetzen erwähnten Beträge in Belgischen Franken in |
Ausführung von Europäischen Richtlinien dem Kurs von einem Euro für | Ausführung von Europäischen Richtlinien dem Kurs von einem Euro für |
einen ECU anpassen. | einen ECU anpassen. |
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen | Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen |
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die | nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die |
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch | Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch |
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den | und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den |
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die | Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die |
Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Gesetzes- und | Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Gesetzes- und |
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli | Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli |
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. | Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. |
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen | Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen |
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der | zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der |
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse | Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse |
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der | in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der |
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der | Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der |
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen | Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen |
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem | benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem |
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der | Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der |
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen | Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen |
worden ist. | worden ist. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Vorliegende Abänderungen beziehen sich auf das Gesetz vom 10. April | Vorliegende Abänderungen beziehen sich auf das Gesetz vom 10. April |
1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne | 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne |
Wachdienste. | Wachdienste. |
Die abzuändernden Beträge von 1 000 BEF und 1 000 000 BEF beziehen | Die abzuändernden Beträge von 1 000 BEF und 1 000 000 BEF beziehen |
sich auf administrative Geldstrafen, die jeder natürlichen oder | sich auf administrative Geldstrafen, die jeder natürlichen oder |
juristischen Person auferlegt werden können, die gegen dieses Gesetz | juristischen Person auferlegt werden können, die gegen dieses Gesetz |
verstösst. Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig | verstösst. Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig |
erachtet worden, diese Beträge transparent in Euro abzurunden. | erachtet worden, diese Beträge transparent in Euro abzurunden. |
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der | Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der |
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des | Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des |
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. | Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Vorliegende Abänderungen beziehen sich auf das Gesetz vom 15. Dezember | Vorliegende Abänderungen beziehen sich auf das Gesetz vom 15. Dezember |
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern. | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern. |
Die abzuändernden Beträge von 3 000 BEF und 150 000 BEF beziehen sich | Die abzuändernden Beträge von 3 000 BEF und 150 000 BEF beziehen sich |
auf administrative Geldstrafen, die auferlegt werden können. Es ist | auf administrative Geldstrafen, die auferlegt werden können. Es ist |
aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, diese | aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, diese |
Beträge transparent in Euro abzurunden. | Beträge transparent in Euro abzurunden. |
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der | Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der |
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des | Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des |
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. | Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Vorliegende Abänderungen beziehen sich auf das Gesetz vom 4. Juli 1989 | Vorliegende Abänderungen beziehen sich auf das Gesetz vom 4. Juli 1989 |
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen | über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen |
der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene | der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene |
Buchführung der politischen Parteien. | Buchführung der politischen Parteien. |
Die abzuändernden Beträge von 40 000 000 BEF in Artikel 2 § 1 des | Die abzuändernden Beträge von 40 000 000 BEF in Artikel 2 § 1 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 beziehen sich auf den | vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 beziehen sich auf den |
Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für | Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für |
Wahlwerbung, den die politischen Parteien für die Wahlen der | Wahlwerbung, den die politischen Parteien für die Wahlen der |
Abgeordnetenkammer, des Senats und der Provinzialräte zusammen nicht | Abgeordnetenkammer, des Senats und der Provinzialräte zusammen nicht |
überschreiten dürfen. | überschreiten dürfen. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diese Beträge auf 1 000 000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro | diese Beträge auf 1 000 000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro |
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 991 574 EUR). | beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 991 574 EUR). |
Die abzuändernden Beträge von 350 000 BEF, 200 000 BEF und 100 000 BEF | Die abzuändernden Beträge von 350 000 BEF, 200 000 BEF und 100 000 BEF |
in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 beziehen | in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 beziehen |
sich auf den Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen | sich auf den Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen |
Verpflichtungen für Wahlwerbung, den die Kandidaten für die Wahlen der | Verpflichtungen für Wahlwerbung, den die Kandidaten für die Wahlen der |
Abgeordnetenkammer, des Senats und der Provinzialräte zusammen nicht | Abgeordnetenkammer, des Senats und der Provinzialräte zusammen nicht |
überschreiten dürfen. | überschreiten dürfen. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diese Beträge auf 8 700 EUR, 5 000 EUR beziehungsweise 2 500 EUR | diese Beträge auf 8 700 EUR, 5 000 EUR beziehungsweise 2 500 EUR |
abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch | abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch |
abgerundete Beträge: 8 676 EUR, 4 958 EUR und 2 479 EUR). | abgerundete Beträge: 8 676 EUR, 4 958 EUR und 2 479 EUR). |
Aufgrund von Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 | Aufgrund von Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 |
müssen die politischen Parteien, wenn sie ihren Antrag auf Zuerkennung | müssen die politischen Parteien, wenn sie ihren Antrag auf Zuerkennung |
einer Listennummer hinterlegen, die Identität der natürlichen Personen | einer Listennummer hinterlegen, die Identität der natürlichen Personen |
angeben, die Spenden von 5 000 BEF und mehr gemacht haben. | angeben, die Spenden von 5 000 BEF und mehr gemacht haben. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro | diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro |
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR). | beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR). |
Die abzuändernden Beträge von 5 000 000 BEF und 50 BEF in Artikel 16 | Die abzuändernden Beträge von 5 000 000 BEF und 50 BEF in Artikel 16 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 beziehen sich auf die | des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 beziehen sich auf die |
jährliche Gesamtdotation für jede politische Partei und auf den | jährliche Gesamtdotation für jede politische Partei und auf den |
zusätzlichen Betrag pro gültige Stimmabgabe bei den letzten | zusätzlichen Betrag pro gültige Stimmabgabe bei den letzten |
Parlamentswahlen. | Parlamentswahlen. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diese Beträge auf 125 000 EUR beziehungsweise 1,25 EUR abzurunden, um | diese Beträge auf 125 000 EUR beziehungsweise 1,25 EUR abzurunden, um |
die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abgerundete | die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abgerundete |
Beträge: 123 947 EUR und 1,24 EUR). | Beträge: 123 947 EUR und 1,24 EUR). |
Die abzuändernden Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF in | Die abzuändernden Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF in |
Artikel 16bis Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 | Artikel 16bis Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 |
beziehen sich auf die Beträge der zugunsten von politischen Parteien, | beziehen sich auf die Beträge der zugunsten von politischen Parteien, |
Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate gemachten Spenden. | Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate gemachten Spenden. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diese Beträge auf 125 EUR, 500 EUR beziehungsweise 2 000 EUR | diese Beträge auf 125 EUR, 500 EUR beziehungsweise 2 000 EUR |
abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch | abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch |
abgerundete Beträge: 124 EUR, 496 EUR und 1 983 EUR). | abgerundete Beträge: 124 EUR, 496 EUR und 1 983 EUR). |
Der Betrag von 5 000 BEF in Artikel 22 Absatz 2 des vorerwähnten | Der Betrag von 5 000 BEF in Artikel 22 Absatz 2 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 4. Juli 1989 entspricht dem Betrag der zugunsten einer | Gesetzes vom 4. Juli 1989 entspricht dem Betrag der zugunsten einer |
politischen Partei oder eines Kandidaten gemachten Spenden, auf | politischen Partei oder eines Kandidaten gemachten Spenden, auf |
Grundlage dessen jährlich eine zentrale Liste der Spenden zu erstellen | Grundlage dessen jährlich eine zentrale Liste der Spenden zu erstellen |
ist. | ist. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro | diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro |
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR). | beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR). |
Die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 erwähnten Beträge (1,40 | Die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 erwähnten Beträge (1,40 |
BEF beziehungsweise 0,70 BEF) müssen nicht angepasst werden, da sie | BEF beziehungsweise 0,70 BEF) müssen nicht angepasst werden, da sie |
einerseits nicht als « transparent » betrachtet werden können und sie | einerseits nicht als « transparent » betrachtet werden können und sie |
andererseits durch die Anzahl gültiger Stimmabgaben bei den letzten | andererseits durch die Anzahl gültiger Stimmabgaben bei den letzten |
Wahlen multipliziert werden müssen. Die Transparenz muss im | Wahlen multipliziert werden müssen. Die Transparenz muss im |
Endergebnis sichtbar werden. | Endergebnis sichtbar werden. |
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der | Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der |
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des | Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des |
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. | Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das Gesetz vom 19. Mai 1994 | Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das Gesetz vom 19. Mai 1994 |
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments. | Europäischen Parlaments. |
Die abzuändernden Beträge von 40 000 000 BEF in Artikel 2 § 1 des | Die abzuändernden Beträge von 40 000 000 BEF in Artikel 2 § 1 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 beziehen sich auf den | vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 beziehen sich auf den |
Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für | Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für |
Wahlwerbung, den die politischen Parteien für die Wahl des | Wahlwerbung, den die politischen Parteien für die Wahl des |
Europäischen Parlaments nicht überschreiten dürfen. | Europäischen Parlaments nicht überschreiten dürfen. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diese Beträge auf 1 000 000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro | diese Beträge auf 1 000 000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro |
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 991 574 EUR). | beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 991 574 EUR). |
Die abzuändernden Beträge von 350 000 BEF, 400 000 BEF und 200 000 BEF | Die abzuändernden Beträge von 350 000 BEF, 400 000 BEF und 200 000 BEF |
in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 beziehen | in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 beziehen |
sich auf den Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen | sich auf den Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen |
Verpflichtungen für Wahlwerbung, den die Kandidaten für die Wahl des | Verpflichtungen für Wahlwerbung, den die Kandidaten für die Wahl des |
Europäischen Parlaments nicht überschreiten dürfen. | Europäischen Parlaments nicht überschreiten dürfen. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diese Beträge auf 8 700 EUR, 10 000 EUR beziehungsweise 5 000 EUR | diese Beträge auf 8 700 EUR, 10 000 EUR beziehungsweise 5 000 EUR |
abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch | abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch |
abgerundete Beträge: 8 676 EUR, 9 916 EUR und 4 958 EUR). | abgerundete Beträge: 8 676 EUR, 9 916 EUR und 4 958 EUR). |
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai | Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai |
1994 müssen die politischen Parteien, wenn sie ihren Antrag auf | 1994 müssen die politischen Parteien, wenn sie ihren Antrag auf |
Zuerkennung einer Listennummer hinterlegen, die Identität der | Zuerkennung einer Listennummer hinterlegen, die Identität der |
natürlichen Personen angeben, die Spenden von 5 000 BEF und mehr | natürlichen Personen angeben, die Spenden von 5 000 BEF und mehr |
gemacht haben. | gemacht haben. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro | diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro |
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR). | beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR). |
Die abzuändernden Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF in | Die abzuändernden Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF in |
Artikel 11 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 | Artikel 11 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 |
beziehen sich auf die Beträge der zugunsten von politischen Parteien, | beziehen sich auf die Beträge der zugunsten von politischen Parteien, |
Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate gemachten Spenden. | Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate gemachten Spenden. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diese Beträge auf 125 EUR, 500 EUR beziehungsweise 2 000 EUR | diese Beträge auf 125 EUR, 500 EUR beziehungsweise 2 000 EUR |
abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch | abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch |
abgerundete Beträge: 124 EUR, 496 EUR und 1 983 EUR). | abgerundete Beträge: 124 EUR, 496 EUR und 1 983 EUR). |
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der | Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der |
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des | Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des |
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. | Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. |
Der in Artikel 2 § 2 erwähnte Betrag (0,70 BEF) muss nicht angepasst | Der in Artikel 2 § 2 erwähnte Betrag (0,70 BEF) muss nicht angepasst |
werden, da er einerseits nicht als « transparent » betrachtet werden | werden, da er einerseits nicht als « transparent » betrachtet werden |
kann und er andererseits durch die Anzahl gültiger Stimmabgaben bei | kann und er andererseits durch die Anzahl gültiger Stimmabgaben bei |
den letzten Wahlen multipliziert werden muss. Die Transparenz muss im | den letzten Wahlen multipliziert werden muss. Die Transparenz muss im |
Endergebnis sichtbar werden. | Endergebnis sichtbar werden. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das Gesetz vom 19. Mai 1994 | Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das Gesetz vom 19. Mai 1994 |
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen | über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen |
des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der | des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der |
Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen | Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft. | Gemeinschaft. |
Die abzuändernden Beträge von 40 000 000 BEF, 32 000 000 BEF, 7 000 | Die abzuändernden Beträge von 40 000 000 BEF, 32 000 000 BEF, 7 000 |
000 BEF und 1 000 000 BEF in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Gesetzes | 000 BEF und 1 000 000 BEF in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 19. Mai 1994 beziehen sich auf den Gesamtbetrag der Wahlausgaben | vom 19. Mai 1994 beziehen sich auf den Gesamtbetrag der Wahlausgaben |
und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung, den die politischen | und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung, den die politischen |
Parteien für alle betreffenden Wahlen, für die Wahl des Wallonischen | Parteien für alle betreffenden Wahlen, für die Wahl des Wallonischen |
Regionalrates und des Flämischen Rates, für die Wahl des Rates der | Regionalrates und des Flämischen Rates, für die Wahl des Rates der |
Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise für die Wahl des Rates der | Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise für die Wahl des Rates der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht überschreiten dürfen. | Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht überschreiten dürfen. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diese Beträge auf 1 000 000 EUR, 795 000 EUR, 175 000 EUR und 25 000 | diese Beträge auf 1 000 000 EUR, 795 000 EUR, 175 000 EUR und 25 000 |
EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch | EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch |
abgerundete Beträge: 991 574 EUR, 793 259 EUR, 173 525 EUR und 24 789 | abgerundete Beträge: 991 574 EUR, 793 259 EUR, 173 525 EUR und 24 789 |
EUR). | EUR). |
Die abzuändernden Beträge von 350 000 BEF, 200 000 BEF, 100 000 BEF, | Die abzuändernden Beträge von 350 000 BEF, 200 000 BEF, 100 000 BEF, |
70 000 BEF und 50 000 BEF in Artikel 2 § 2, § 3 und § 3bis des | 70 000 BEF und 50 000 BEF in Artikel 2 § 2, § 3 und § 3bis des |
vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 beziehen sich auf den | vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 beziehen sich auf den |
Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für | Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für |
Wahlwerbung, den die Kandidaten für jede der Wahlen, auf die sich | Wahlwerbung, den die Kandidaten für jede der Wahlen, auf die sich |
vorerwähntes Gesetz vom 19. Mai 1994 bezieht, nicht überschreiten | vorerwähntes Gesetz vom 19. Mai 1994 bezieht, nicht überschreiten |
dürfen. | dürfen. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diese Beträge auf 8 700 EUR, 5 000 EUR, 2 500 EUR, 1 750 EUR | diese Beträge auf 8 700 EUR, 5 000 EUR, 2 500 EUR, 1 750 EUR |
beziehungsweise 1 250 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro | beziehungsweise 1 250 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro |
beizubehalten (mathematisch abgerundete Beträge: 8 676 EUR, 4 958 EUR, | beizubehalten (mathematisch abgerundete Beträge: 8 676 EUR, 4 958 EUR, |
2 479 EUR, 1 735 EUR und 1 239 EUR). | 2 479 EUR, 1 735 EUR und 1 239 EUR). |
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai | Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai |
1994 müssen die politischen Parteien, wenn sie ihren Antrag auf | 1994 müssen die politischen Parteien, wenn sie ihren Antrag auf |
Zuerkennung einer Listennummer hinterlegen, die Identität der | Zuerkennung einer Listennummer hinterlegen, die Identität der |
natürlichen Personen angeben, die Spenden von 5 000 BEF und mehr | natürlichen Personen angeben, die Spenden von 5 000 BEF und mehr |
gemacht haben. | gemacht haben. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro | diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro |
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR). | beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR). |
Die abzuändernden Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF in | Die abzuändernden Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF in |
Artikel 11 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 | Artikel 11 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 |
beziehen sich auf die Beträge der zugunsten von politischen Parteien, | beziehen sich auf die Beträge der zugunsten von politischen Parteien, |
Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate gemachten Spenden. | Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate gemachten Spenden. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diese Beträge auf 125 EUR, 500 EUR beziehungsweise 2 000 EUR | diese Beträge auf 125 EUR, 500 EUR beziehungsweise 2 000 EUR |
abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch | abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch |
abgerundete Beträge: 124 EUR, 496 EUR und 1 983 EUR). | abgerundete Beträge: 124 EUR, 496 EUR und 1 983 EUR). |
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der | Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der |
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des | Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des |
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. | Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. |
Die in Artikel 2 § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und § 3bis Absatz 1 | Die in Artikel 2 § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und § 3bis Absatz 1 |
erwähnten Beträge (1,40 BEF, 0,70 BEF beziehungsweise 1,40 BEF) müssen | erwähnten Beträge (1,40 BEF, 0,70 BEF beziehungsweise 1,40 BEF) müssen |
nicht angepasst werden, da sie einerseits nicht als « transparent » | nicht angepasst werden, da sie einerseits nicht als « transparent » |
betrachtet werden können und sie andererseits durch die Anzahl | betrachtet werden können und sie andererseits durch die Anzahl |
gültiger Stimmabgaben bei den letzten Wahlen multipliziert werden | gültiger Stimmabgaben bei den letzten Wahlen multipliziert werden |
müssen. Die Transparenz muss im Endergebnis sichtbar werden. | müssen. Die Transparenz muss im Endergebnis sichtbar werden. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das neue Gemeindegesetz, | Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das neue Gemeindegesetz, |
kodifiziert am 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. | kodifiziert am 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. |
Mai 1989. | Mai 1989. |
Die abzuändernden Beträge von 100 000 BEF in Artikel 231 §§ 2 und 3 | Die abzuändernden Beträge von 100 000 BEF in Artikel 231 §§ 2 und 3 |
des neuen Gemeindegesetzes beziehen sich auf die Beträge der | des neuen Gemeindegesetzes beziehen sich auf die Beträge der |
unentgeltlichen Zuwendungen zugunsten der Gemeinde oder einer | unentgeltlichen Zuwendungen zugunsten der Gemeinde oder einer |
Gemeindeeinrichtung. | Gemeindeeinrichtung. |
Es handelt sich um Stufen, auf deren Grundlage der Beschluss des | Es handelt sich um Stufen, auf deren Grundlage der Beschluss des |
Gemeinderates in Bezug auf diese unentgeltlichen Zuwendungen dem | Gemeinderates in Bezug auf diese unentgeltlichen Zuwendungen dem |
ständigen Ausschuss zur Begutachtung vorgelegt werden muss oder nicht. | ständigen Ausschuss zur Begutachtung vorgelegt werden muss oder nicht. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diese Beträge auf 2 500 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro | diese Beträge auf 2 500 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro |
beizubehalten (mathematisch abgerundete Beträge: 2 479 EUR). | beizubehalten (mathematisch abgerundete Beträge: 2 479 EUR). |
Die abzuändernden Beträge von 2 000 000 BEF und 6 000 000 BEF in | Die abzuändernden Beträge von 2 000 000 BEF und 6 000 000 BEF in |
Artikel 235 § 2 des neuen Gemeindegesetzes beziehen sich auf die | Artikel 235 § 2 des neuen Gemeindegesetzes beziehen sich auf die |
Beträge der Verträge mit Bezug auf Liefer- und | Beträge der Verträge mit Bezug auf Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge. | Dienstleistungsaufträge. |
Es handelt sich um Stufen, auf deren Grundlage die Genehmigung des | Es handelt sich um Stufen, auf deren Grundlage die Genehmigung des |
Provinzgouverneurs je nach der Anzahl Einwohner, die die Gemeinde | Provinzgouverneurs je nach der Anzahl Einwohner, die die Gemeinde |
zählt, erforderlich ist oder nicht. | zählt, erforderlich ist oder nicht. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diese Beträge auf 50 000 EUR beziehungsweise 150 000 EUR abzurunden, | diese Beträge auf 50 000 EUR beziehungsweise 150 000 EUR abzurunden, |
um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abgerundete | um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abgerundete |
Beträge: 49 579 EUR und 148 736 EUR). | Beträge: 49 579 EUR und 148 736 EUR). |
Der abzuändernde Betrag von 100 000 BEF in Artikel 243 Absatz 1 des | Der abzuändernde Betrag von 100 000 BEF in Artikel 243 Absatz 1 des |
neuen Gemeindegesetzes bezieht sich auf den Betrag der Schenkungen und | neuen Gemeindegesetzes bezieht sich auf den Betrag der Schenkungen und |
Legate zugunsten von den in der Gemeinde bestehenden öffentlichen | Legate zugunsten von den in der Gemeinde bestehenden öffentlichen |
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit. | Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit. |
Es handelt sich um eine Stufe, auf deren Grundlage die Beschlüsse | Es handelt sich um eine Stufe, auf deren Grundlage die Beschlüsse |
dieser öffentlichen Einrichtungen über Schenkungen und Legate dem | dieser öffentlichen Einrichtungen über Schenkungen und Legate dem |
Gemeinderat zur Begutachtung vorgelegt werden müssen oder nicht. | Gemeinderat zur Begutachtung vorgelegt werden müssen oder nicht. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diesen Betrag auf 2 500 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro | diesen Betrag auf 2 500 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro |
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 2 479 EUR). | beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 2 479 EUR). |
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der | Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der |
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des | Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des |
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. | Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das Provinzialgesetz vom 30. | Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das Provinzialgesetz vom 30. |
April 1836. | April 1836. |
Der abzuändernde Betrag von 2 500 000 BEF in Artikel 75 Absatz 2 des | Der abzuändernde Betrag von 2 500 000 BEF in Artikel 75 Absatz 2 des |
Provinzialgesetzes bezieht sich auf den Betrag der Aufträge mit Bezug | Provinzialgesetzes bezieht sich auf den Betrag der Aufträge mit Bezug |
auf die tägliche Verwaltung der Provinz. | auf die tägliche Verwaltung der Provinz. |
Je nach Höhe dieses Betrags kann der Provinzialrat seine Befugnisse | Je nach Höhe dieses Betrags kann der Provinzialrat seine Befugnisse |
dem ständigen Ausschuss übertragen oder nicht. | dem ständigen Ausschuss übertragen oder nicht. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diesen Betrag auf 62 000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro | diesen Betrag auf 62 000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro |
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 61 973 EUR). | beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 61 973 EUR). |
Die abzuändernden Beträge von 2 000 000 BEF, 100 000 BEF und 1 500 000 | Die abzuändernden Beträge von 2 000 000 BEF, 100 000 BEF und 1 500 000 |
BEF in Artikel 112 Absatz 3 des Provinzialgesetzes beziehen sich auf | BEF in Artikel 112 Absatz 3 des Provinzialgesetzes beziehen sich auf |
die Beträge bestimmter Ausgaben der Provinz. | die Beträge bestimmter Ausgaben der Provinz. |
Die Zahlungsweise wird je nach Höhe des Betrags dieser Ausgaben | Die Zahlungsweise wird je nach Höhe des Betrags dieser Ausgaben |
festgelegt. | festgelegt. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
diese Beträge auf 50 000 EUR, 2 500 EUR beziehungsweise 37 500 EUR | diese Beträge auf 50 000 EUR, 2 500 EUR beziehungsweise 37 500 EUR |
abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch | abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch |
abgerundete Beträge: 49 579 EUR, 2 479 EUR und 37 184 EUR). | abgerundete Beträge: 49 579 EUR, 2 479 EUR und 37 184 EUR). |
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der | Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der |
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des | Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des |
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. | Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, |
für die das Ministerium des Innern zuständig ist | für die das Ministerium des Innern zuständig ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom | Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom |
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der | 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der |
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die | Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die |
Einführung des Euro; | Einführung des Euro; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro |
in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten; | Verfassung erwähnten Angelegenheiten; |
Aufgrund des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836; | Aufgrund des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1999; | Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1999; |
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert am 24. Juni 1988; | Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert am 24. Juni 1988; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und |
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen | über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen |
Parteien, abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 1998; | Parteien, abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, zuletzt abgeändert | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 9. Juni 1999; | durch das Gesetz vom 9. Juni 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998; | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen |
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region | Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region |
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, | Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998; | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2000; | Juni 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen. Im | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen. Im |
Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend | das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend |
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass | erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass |
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, | diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, |
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. | wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. |
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
verfolgen. | verfolgen. |
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter |
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung | Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung |
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis | nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis |
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil | auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil |
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der | ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der |
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
Mittel. | Mittel. |
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
sollen. | sollen. |
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
aufschieben. | aufschieben. |
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen | KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen |
Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1990 über | Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1990 über |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
Artikel 1 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes | Artikel 1 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes |
vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und | vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und |
interne Wachdienste werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die | interne Wachdienste werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die |
in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die | in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die |
in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle | in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle |
ersetzt. | ersetzt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
KAPITEL II - Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 février 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 februari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |