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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/02/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution relevant du Ministère de l'Intérieur Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
5 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 5 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000
exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op
78 de la Constitution relevant du Ministère de l'Intérieur aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die
ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 20 juillet 2000 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering van de wet van 26 juni
relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die
matières visées à l'article 78 de la Constitution relevant du betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de
Grondwet die ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken,
Ministère de l'Intérieur, établi par le Service central de traduction opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende
portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de
de l'euro dans la législation concernant les matières visées à euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als
l'article 78 de la Constitution relevant du Ministère de l'Intérieur. bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die ressorteren onder het
Ministerie van Binnenlandse Zaken.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 5 février 2001. Gegeven te Brussel, 5 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,
für die das Ministerium des Innern zuständig ist für die das Ministerium des Innern zuständig ist
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt
wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung
Euro. Euro.
Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung
erwähnten Angelegenheiten, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum erwähnten Angelegenheiten, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum
31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen 31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen
Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um
sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung
frühestens am 1. Januar 2002: frühestens am 1. Januar 2002:
1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in
Euro ersetzt werden, Euro ersetzt werden,
2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das 2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das
Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von
zehn Franken vereinfachen, zehn Franken vereinfachen,
3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben,
4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier 4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier
aufeinanderfolgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer aufeinanderfolgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer
Grenzwerte zu gewährleisten, Grenzwerte zu gewährleisten,
5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine
Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen,
und und
6. die in den Gesetzen erwähnten Beträge in Belgischen Franken in 6. die in den Gesetzen erwähnten Beträge in Belgischen Franken in
Ausführung von Europäischen Richtlinien dem Kurs von einem Euro für Ausführung von Europäischen Richtlinien dem Kurs von einem Euro für
einen ECU anpassen. einen ECU anpassen.
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die
Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Gesetzes- und Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Gesetzes- und
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf.
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen
benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem
Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der
Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen
worden ist. worden ist.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Vorliegende Abänderungen beziehen sich auf das Gesetz vom 10. April Vorliegende Abänderungen beziehen sich auf das Gesetz vom 10. April
1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne
Wachdienste. Wachdienste.
Die abzuändernden Beträge von 1 000 BEF und 1 000 000 BEF beziehen Die abzuändernden Beträge von 1 000 BEF und 1 000 000 BEF beziehen
sich auf administrative Geldstrafen, die jeder natürlichen oder sich auf administrative Geldstrafen, die jeder natürlichen oder
juristischen Person auferlegt werden können, die gegen dieses Gesetz juristischen Person auferlegt werden können, die gegen dieses Gesetz
verstösst. Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig verstösst. Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig
erachtet worden, diese Beträge transparent in Euro abzurunden. erachtet worden, diese Beträge transparent in Euro abzurunden.
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden.
Artikel 2 Artikel 2
Vorliegende Abänderungen beziehen sich auf das Gesetz vom 15. Dezember Vorliegende Abänderungen beziehen sich auf das Gesetz vom 15. Dezember
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern. Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.
Die abzuändernden Beträge von 3 000 BEF und 150 000 BEF beziehen sich Die abzuändernden Beträge von 3 000 BEF und 150 000 BEF beziehen sich
auf administrative Geldstrafen, die auferlegt werden können. Es ist auf administrative Geldstrafen, die auferlegt werden können. Es ist
aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, diese aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, diese
Beträge transparent in Euro abzurunden. Beträge transparent in Euro abzurunden.
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden.
Artikel 3 Artikel 3
Vorliegende Abänderungen beziehen sich auf das Gesetz vom 4. Juli 1989 Vorliegende Abänderungen beziehen sich auf das Gesetz vom 4. Juli 1989
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen
der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene
Buchführung der politischen Parteien. Buchführung der politischen Parteien.
Die abzuändernden Beträge von 40 000 000 BEF in Artikel 2 § 1 des Die abzuändernden Beträge von 40 000 000 BEF in Artikel 2 § 1 des
vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 beziehen sich auf den vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 beziehen sich auf den
Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für
Wahlwerbung, den die politischen Parteien für die Wahlen der Wahlwerbung, den die politischen Parteien für die Wahlen der
Abgeordnetenkammer, des Senats und der Provinzialräte zusammen nicht Abgeordnetenkammer, des Senats und der Provinzialräte zusammen nicht
überschreiten dürfen. überschreiten dürfen.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diese Beträge auf 1 000 000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro diese Beträge auf 1 000 000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 991 574 EUR). beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 991 574 EUR).
Die abzuändernden Beträge von 350 000 BEF, 200 000 BEF und 100 000 BEF Die abzuändernden Beträge von 350 000 BEF, 200 000 BEF und 100 000 BEF
in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 beziehen in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 beziehen
sich auf den Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen sich auf den Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen
Verpflichtungen für Wahlwerbung, den die Kandidaten für die Wahlen der Verpflichtungen für Wahlwerbung, den die Kandidaten für die Wahlen der
Abgeordnetenkammer, des Senats und der Provinzialräte zusammen nicht Abgeordnetenkammer, des Senats und der Provinzialräte zusammen nicht
überschreiten dürfen. überschreiten dürfen.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diese Beträge auf 8 700 EUR, 5 000 EUR beziehungsweise 2 500 EUR diese Beträge auf 8 700 EUR, 5 000 EUR beziehungsweise 2 500 EUR
abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch
abgerundete Beträge: 8 676 EUR, 4 958 EUR und 2 479 EUR). abgerundete Beträge: 8 676 EUR, 4 958 EUR und 2 479 EUR).
Aufgrund von Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 Aufgrund von Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989
müssen die politischen Parteien, wenn sie ihren Antrag auf Zuerkennung müssen die politischen Parteien, wenn sie ihren Antrag auf Zuerkennung
einer Listennummer hinterlegen, die Identität der natürlichen Personen einer Listennummer hinterlegen, die Identität der natürlichen Personen
angeben, die Spenden von 5 000 BEF und mehr gemacht haben. angeben, die Spenden von 5 000 BEF und mehr gemacht haben.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR). beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR).
Die abzuändernden Beträge von 5 000 000 BEF und 50 BEF in Artikel 16 Die abzuändernden Beträge von 5 000 000 BEF und 50 BEF in Artikel 16
des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 beziehen sich auf die des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 beziehen sich auf die
jährliche Gesamtdotation für jede politische Partei und auf den jährliche Gesamtdotation für jede politische Partei und auf den
zusätzlichen Betrag pro gültige Stimmabgabe bei den letzten zusätzlichen Betrag pro gültige Stimmabgabe bei den letzten
Parlamentswahlen. Parlamentswahlen.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diese Beträge auf 125 000 EUR beziehungsweise 1,25 EUR abzurunden, um diese Beträge auf 125 000 EUR beziehungsweise 1,25 EUR abzurunden, um
die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abgerundete die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abgerundete
Beträge: 123 947 EUR und 1,24 EUR). Beträge: 123 947 EUR und 1,24 EUR).
Die abzuändernden Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF in Die abzuändernden Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF in
Artikel 16bis Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 Artikel 16bis Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989
beziehen sich auf die Beträge der zugunsten von politischen Parteien, beziehen sich auf die Beträge der zugunsten von politischen Parteien,
Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate gemachten Spenden. Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate gemachten Spenden.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diese Beträge auf 125 EUR, 500 EUR beziehungsweise 2 000 EUR diese Beträge auf 125 EUR, 500 EUR beziehungsweise 2 000 EUR
abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch
abgerundete Beträge: 124 EUR, 496 EUR und 1 983 EUR). abgerundete Beträge: 124 EUR, 496 EUR und 1 983 EUR).
Der Betrag von 5 000 BEF in Artikel 22 Absatz 2 des vorerwähnten Der Betrag von 5 000 BEF in Artikel 22 Absatz 2 des vorerwähnten
Gesetzes vom 4. Juli 1989 entspricht dem Betrag der zugunsten einer Gesetzes vom 4. Juli 1989 entspricht dem Betrag der zugunsten einer
politischen Partei oder eines Kandidaten gemachten Spenden, auf politischen Partei oder eines Kandidaten gemachten Spenden, auf
Grundlage dessen jährlich eine zentrale Liste der Spenden zu erstellen Grundlage dessen jährlich eine zentrale Liste der Spenden zu erstellen
ist. ist.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR). beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR).
Die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 erwähnten Beträge (1,40 Die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 erwähnten Beträge (1,40
BEF beziehungsweise 0,70 BEF) müssen nicht angepasst werden, da sie BEF beziehungsweise 0,70 BEF) müssen nicht angepasst werden, da sie
einerseits nicht als « transparent » betrachtet werden können und sie einerseits nicht als « transparent » betrachtet werden können und sie
andererseits durch die Anzahl gültiger Stimmabgaben bei den letzten andererseits durch die Anzahl gültiger Stimmabgaben bei den letzten
Wahlen multipliziert werden müssen. Die Transparenz muss im Wahlen multipliziert werden müssen. Die Transparenz muss im
Endergebnis sichtbar werden. Endergebnis sichtbar werden.
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden.
Artikel 4 Artikel 4
Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das Gesetz vom 19. Mai 1994 Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das Gesetz vom 19. Mai 1994
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments. Europäischen Parlaments.
Die abzuändernden Beträge von 40 000 000 BEF in Artikel 2 § 1 des Die abzuändernden Beträge von 40 000 000 BEF in Artikel 2 § 1 des
vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 beziehen sich auf den vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 beziehen sich auf den
Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für
Wahlwerbung, den die politischen Parteien für die Wahl des Wahlwerbung, den die politischen Parteien für die Wahl des
Europäischen Parlaments nicht überschreiten dürfen. Europäischen Parlaments nicht überschreiten dürfen.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diese Beträge auf 1 000 000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro diese Beträge auf 1 000 000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 991 574 EUR). beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 991 574 EUR).
Die abzuändernden Beträge von 350 000 BEF, 400 000 BEF und 200 000 BEF Die abzuändernden Beträge von 350 000 BEF, 400 000 BEF und 200 000 BEF
in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 beziehen in Artikel 2 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 beziehen
sich auf den Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen sich auf den Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen
Verpflichtungen für Wahlwerbung, den die Kandidaten für die Wahl des Verpflichtungen für Wahlwerbung, den die Kandidaten für die Wahl des
Europäischen Parlaments nicht überschreiten dürfen. Europäischen Parlaments nicht überschreiten dürfen.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diese Beträge auf 8 700 EUR, 10 000 EUR beziehungsweise 5 000 EUR diese Beträge auf 8 700 EUR, 10 000 EUR beziehungsweise 5 000 EUR
abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch
abgerundete Beträge: 8 676 EUR, 9 916 EUR und 4 958 EUR). abgerundete Beträge: 8 676 EUR, 9 916 EUR und 4 958 EUR).
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai
1994 müssen die politischen Parteien, wenn sie ihren Antrag auf 1994 müssen die politischen Parteien, wenn sie ihren Antrag auf
Zuerkennung einer Listennummer hinterlegen, die Identität der Zuerkennung einer Listennummer hinterlegen, die Identität der
natürlichen Personen angeben, die Spenden von 5 000 BEF und mehr natürlichen Personen angeben, die Spenden von 5 000 BEF und mehr
gemacht haben. gemacht haben.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR). beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR).
Die abzuändernden Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF in Die abzuändernden Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF in
Artikel 11 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 Artikel 11 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994
beziehen sich auf die Beträge der zugunsten von politischen Parteien, beziehen sich auf die Beträge der zugunsten von politischen Parteien,
Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate gemachten Spenden. Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate gemachten Spenden.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diese Beträge auf 125 EUR, 500 EUR beziehungsweise 2 000 EUR diese Beträge auf 125 EUR, 500 EUR beziehungsweise 2 000 EUR
abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch
abgerundete Beträge: 124 EUR, 496 EUR und 1 983 EUR). abgerundete Beträge: 124 EUR, 496 EUR und 1 983 EUR).
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden.
Der in Artikel 2 § 2 erwähnte Betrag (0,70 BEF) muss nicht angepasst Der in Artikel 2 § 2 erwähnte Betrag (0,70 BEF) muss nicht angepasst
werden, da er einerseits nicht als « transparent » betrachtet werden werden, da er einerseits nicht als « transparent » betrachtet werden
kann und er andererseits durch die Anzahl gültiger Stimmabgaben bei kann und er andererseits durch die Anzahl gültiger Stimmabgaben bei
den letzten Wahlen multipliziert werden muss. Die Transparenz muss im den letzten Wahlen multipliziert werden muss. Die Transparenz muss im
Endergebnis sichtbar werden. Endergebnis sichtbar werden.
Artikel 5 Artikel 5
Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das Gesetz vom 19. Mai 1994 Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das Gesetz vom 19. Mai 1994
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen
des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der
Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft. Gemeinschaft.
Die abzuändernden Beträge von 40 000 000 BEF, 32 000 000 BEF, 7 000 Die abzuändernden Beträge von 40 000 000 BEF, 32 000 000 BEF, 7 000
000 BEF und 1 000 000 BEF in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Gesetzes 000 BEF und 1 000 000 BEF in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Gesetzes
vom 19. Mai 1994 beziehen sich auf den Gesamtbetrag der Wahlausgaben vom 19. Mai 1994 beziehen sich auf den Gesamtbetrag der Wahlausgaben
und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung, den die politischen und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung, den die politischen
Parteien für alle betreffenden Wahlen, für die Wahl des Wallonischen Parteien für alle betreffenden Wahlen, für die Wahl des Wallonischen
Regionalrates und des Flämischen Rates, für die Wahl des Rates der Regionalrates und des Flämischen Rates, für die Wahl des Rates der
Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt beziehungsweise für die Wahl des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht überschreiten dürfen. Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht überschreiten dürfen.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diese Beträge auf 1 000 000 EUR, 795 000 EUR, 175 000 EUR und 25 000 diese Beträge auf 1 000 000 EUR, 795 000 EUR, 175 000 EUR und 25 000
EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch
abgerundete Beträge: 991 574 EUR, 793 259 EUR, 173 525 EUR und 24 789 abgerundete Beträge: 991 574 EUR, 793 259 EUR, 173 525 EUR und 24 789
EUR). EUR).
Die abzuändernden Beträge von 350 000 BEF, 200 000 BEF, 100 000 BEF, Die abzuändernden Beträge von 350 000 BEF, 200 000 BEF, 100 000 BEF,
70 000 BEF und 50 000 BEF in Artikel 2 § 2, § 3 und § 3bis des 70 000 BEF und 50 000 BEF in Artikel 2 § 2, § 3 und § 3bis des
vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 beziehen sich auf den vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 beziehen sich auf den
Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Gesamtbetrag der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für
Wahlwerbung, den die Kandidaten für jede der Wahlen, auf die sich Wahlwerbung, den die Kandidaten für jede der Wahlen, auf die sich
vorerwähntes Gesetz vom 19. Mai 1994 bezieht, nicht überschreiten vorerwähntes Gesetz vom 19. Mai 1994 bezieht, nicht überschreiten
dürfen. dürfen.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diese Beträge auf 8 700 EUR, 5 000 EUR, 2 500 EUR, 1 750 EUR diese Beträge auf 8 700 EUR, 5 000 EUR, 2 500 EUR, 1 750 EUR
beziehungsweise 1 250 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro beziehungsweise 1 250 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro
beizubehalten (mathematisch abgerundete Beträge: 8 676 EUR, 4 958 EUR, beizubehalten (mathematisch abgerundete Beträge: 8 676 EUR, 4 958 EUR,
2 479 EUR, 1 735 EUR und 1 239 EUR). 2 479 EUR, 1 735 EUR und 1 239 EUR).
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai
1994 müssen die politischen Parteien, wenn sie ihren Antrag auf 1994 müssen die politischen Parteien, wenn sie ihren Antrag auf
Zuerkennung einer Listennummer hinterlegen, die Identität der Zuerkennung einer Listennummer hinterlegen, die Identität der
natürlichen Personen angeben, die Spenden von 5 000 BEF und mehr natürlichen Personen angeben, die Spenden von 5 000 BEF und mehr
gemacht haben. gemacht haben.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro diesen Betrag auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR). beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 124 EUR).
Die abzuändernden Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF in Die abzuändernden Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF in
Artikel 11 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994 Artikel 11 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Mai 1994
beziehen sich auf die Beträge der zugunsten von politischen Parteien, beziehen sich auf die Beträge der zugunsten von politischen Parteien,
Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate gemachten Spenden. Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate gemachten Spenden.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diese Beträge auf 125 EUR, 500 EUR beziehungsweise 2 000 EUR diese Beträge auf 125 EUR, 500 EUR beziehungsweise 2 000 EUR
abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch
abgerundete Beträge: 124 EUR, 496 EUR und 1 983 EUR). abgerundete Beträge: 124 EUR, 496 EUR und 1 983 EUR).
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden.
Die in Artikel 2 § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und § 3bis Absatz 1 Die in Artikel 2 § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und § 3bis Absatz 1
erwähnten Beträge (1,40 BEF, 0,70 BEF beziehungsweise 1,40 BEF) müssen erwähnten Beträge (1,40 BEF, 0,70 BEF beziehungsweise 1,40 BEF) müssen
nicht angepasst werden, da sie einerseits nicht als « transparent » nicht angepasst werden, da sie einerseits nicht als « transparent »
betrachtet werden können und sie andererseits durch die Anzahl betrachtet werden können und sie andererseits durch die Anzahl
gültiger Stimmabgaben bei den letzten Wahlen multipliziert werden gültiger Stimmabgaben bei den letzten Wahlen multipliziert werden
müssen. Die Transparenz muss im Endergebnis sichtbar werden. müssen. Die Transparenz muss im Endergebnis sichtbar werden.
Artikel 6 Artikel 6
Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das neue Gemeindegesetz, Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das neue Gemeindegesetz,
kodifiziert am 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26. kodifiziert am 24. Juni 1988 und ratifiziert durch das Gesetz vom 26.
Mai 1989. Mai 1989.
Die abzuändernden Beträge von 100 000 BEF in Artikel 231 §§ 2 und 3 Die abzuändernden Beträge von 100 000 BEF in Artikel 231 §§ 2 und 3
des neuen Gemeindegesetzes beziehen sich auf die Beträge der des neuen Gemeindegesetzes beziehen sich auf die Beträge der
unentgeltlichen Zuwendungen zugunsten der Gemeinde oder einer unentgeltlichen Zuwendungen zugunsten der Gemeinde oder einer
Gemeindeeinrichtung. Gemeindeeinrichtung.
Es handelt sich um Stufen, auf deren Grundlage der Beschluss des Es handelt sich um Stufen, auf deren Grundlage der Beschluss des
Gemeinderates in Bezug auf diese unentgeltlichen Zuwendungen dem Gemeinderates in Bezug auf diese unentgeltlichen Zuwendungen dem
ständigen Ausschuss zur Begutachtung vorgelegt werden muss oder nicht. ständigen Ausschuss zur Begutachtung vorgelegt werden muss oder nicht.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diese Beträge auf 2 500 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro diese Beträge auf 2 500 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro
beizubehalten (mathematisch abgerundete Beträge: 2 479 EUR). beizubehalten (mathematisch abgerundete Beträge: 2 479 EUR).
Die abzuändernden Beträge von 2 000 000 BEF und 6 000 000 BEF in Die abzuändernden Beträge von 2 000 000 BEF und 6 000 000 BEF in
Artikel 235 § 2 des neuen Gemeindegesetzes beziehen sich auf die Artikel 235 § 2 des neuen Gemeindegesetzes beziehen sich auf die
Beträge der Verträge mit Bezug auf Liefer- und Beträge der Verträge mit Bezug auf Liefer- und
Dienstleistungsaufträge. Dienstleistungsaufträge.
Es handelt sich um Stufen, auf deren Grundlage die Genehmigung des Es handelt sich um Stufen, auf deren Grundlage die Genehmigung des
Provinzgouverneurs je nach der Anzahl Einwohner, die die Gemeinde Provinzgouverneurs je nach der Anzahl Einwohner, die die Gemeinde
zählt, erforderlich ist oder nicht. zählt, erforderlich ist oder nicht.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diese Beträge auf 50 000 EUR beziehungsweise 150 000 EUR abzurunden, diese Beträge auf 50 000 EUR beziehungsweise 150 000 EUR abzurunden,
um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abgerundete um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abgerundete
Beträge: 49 579 EUR und 148 736 EUR). Beträge: 49 579 EUR und 148 736 EUR).
Der abzuändernde Betrag von 100 000 BEF in Artikel 243 Absatz 1 des Der abzuändernde Betrag von 100 000 BEF in Artikel 243 Absatz 1 des
neuen Gemeindegesetzes bezieht sich auf den Betrag der Schenkungen und neuen Gemeindegesetzes bezieht sich auf den Betrag der Schenkungen und
Legate zugunsten von den in der Gemeinde bestehenden öffentlichen Legate zugunsten von den in der Gemeinde bestehenden öffentlichen
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit. Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit.
Es handelt sich um eine Stufe, auf deren Grundlage die Beschlüsse Es handelt sich um eine Stufe, auf deren Grundlage die Beschlüsse
dieser öffentlichen Einrichtungen über Schenkungen und Legate dem dieser öffentlichen Einrichtungen über Schenkungen und Legate dem
Gemeinderat zur Begutachtung vorgelegt werden müssen oder nicht. Gemeinderat zur Begutachtung vorgelegt werden müssen oder nicht.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diesen Betrag auf 2 500 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro diesen Betrag auf 2 500 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 2 479 EUR). beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 2 479 EUR).
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden.
Artikel 7 Artikel 7
Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das Provinzialgesetz vom 30. Vorliegende Abänderung bezieht sich auf das Provinzialgesetz vom 30.
April 1836. April 1836.
Der abzuändernde Betrag von 2 500 000 BEF in Artikel 75 Absatz 2 des Der abzuändernde Betrag von 2 500 000 BEF in Artikel 75 Absatz 2 des
Provinzialgesetzes bezieht sich auf den Betrag der Aufträge mit Bezug Provinzialgesetzes bezieht sich auf den Betrag der Aufträge mit Bezug
auf die tägliche Verwaltung der Provinz. auf die tägliche Verwaltung der Provinz.
Je nach Höhe dieses Betrags kann der Provinzialrat seine Befugnisse Je nach Höhe dieses Betrags kann der Provinzialrat seine Befugnisse
dem ständigen Ausschuss übertragen oder nicht. dem ständigen Ausschuss übertragen oder nicht.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diesen Betrag auf 62 000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro diesen Betrag auf 62 000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro
beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 61 973 EUR). beizubehalten (mathematisch abgerundeter Betrag: 61 973 EUR).
Die abzuändernden Beträge von 2 000 000 BEF, 100 000 BEF und 1 500 000 Die abzuändernden Beträge von 2 000 000 BEF, 100 000 BEF und 1 500 000
BEF in Artikel 112 Absatz 3 des Provinzialgesetzes beziehen sich auf BEF in Artikel 112 Absatz 3 des Provinzialgesetzes beziehen sich auf
die Beträge bestimmter Ausgaben der Provinz. die Beträge bestimmter Ausgaben der Provinz.
Die Zahlungsweise wird je nach Höhe des Betrags dieser Ausgaben Die Zahlungsweise wird je nach Höhe des Betrags dieser Ausgaben
festgelegt. festgelegt.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
diese Beträge auf 50 000 EUR, 2 500 EUR beziehungsweise 37 500 EUR diese Beträge auf 50 000 EUR, 2 500 EUR beziehungsweise 37 500 EUR
abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch abzurunden, um die Transparenz in Euro beizubehalten (mathematisch
abgerundete Beträge: 49 579 EUR, 2 479 EUR und 37 184 EUR). abgerundete Beträge: 49 579 EUR, 2 479 EUR und 37 184 EUR).
Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der Diese abgerundeten Beträge sind unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des
Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden. Verfassung erwähnten Angelegenheiten berechnet worden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,
für die das Ministerium des Innern zuständig ist für die das Ministerium des Innern zuständig ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro; Einführung des Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro
in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten; Verfassung erwähnten Angelegenheiten;
Aufgrund des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836; Aufgrund des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1999; Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. April 1999;
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert am 24. Juni 1988; Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, kodifiziert am 24. Juni 1988;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien, abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 1998; Parteien, abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, zuletzt abgeändert Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 9. Juni 1999; durch das Gesetz vom 9. Juni 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments, Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments,
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998; abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998; abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni 1998;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen. Im Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen. Im
Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002,
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden,
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle
über die Entwürfe auszuüben. über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu
verfolgen. verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich,
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und
endgültigen Entscheidungen erfolgen. endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor,
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden
Mittel. Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen
sollen. sollen.
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate,
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert,
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt;
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren
sehr nachteilig wäre. sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen,
aufschieben. aufschieben.
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen
Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1990 über Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1990 über
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste
Artikel 1 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes Artikel 1 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes
vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und
interne Wachdienste werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die interne Wachdienste werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die
in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die
in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle
ersetzt. ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
KAPITEL II - Schlussbestimmungen KAPITEL II - Schlussbestimmungen
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 février 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 februari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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