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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/12/2004
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Arrêté royal fixant les cotisations de crise temporaires dues par les producteurs de pommes de terre pour l'indemnisation de pertes subies suite aux mesures prises contre des organismes nuisibles. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke organismen. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal fixant les cotisations de crise temporaires dues par les producteurs de pommes de terre pour l'indemnisation de pertes subies suite aux mesures prises contre des organismes nuisibles. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke organismen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 5 décembre 2004 fixant les cotisations het koninklijk besluit van 5 december 2004 tot vaststelling van de
de crise temporaires dues par les producteurs de pommes de terre pour door de aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen
l'indemnisation de pertes subies suite aux mesures prises contre des voor het vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen
organismes nuisibles (Moniteur belge du 24 décembre 2004), confirmé schadelijke organismen (Belgisch Staatsblad van 24 december 2004),
par la loi du 20 juillet 2005 portant des dispositions diverses bekrachtigd bij de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen
(Moniteur belge du 29 juillet 2005), tel qu'il a été modifié (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2005), zoals het achtereenvolgens
successivement par : werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 19 février 2013 modifiant l'arrêté royal du 5 - het koninklijk besluit van 19 februari 2013 tot wijziging van het
décembre 2004 fixant les cotisations de crise temporaires dues par les koninklijk besluit van 5 december 2004 tot vaststelling van de door de
producteurs de pommes de terre pour l'indemnisation de pertes subies aardappelproducenten verschuldigde tijdelijke crisisbijdragen voor het
suite aux mesures prises contre des organismes nuisibles (Moniteur vergoeden van verliezen ingevolge maatregelen tegen schadelijke
belge du 11 mars 2013); organismen (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2013);
- la loi du 16 décembre 2015 portant dispositions diverses en matière - de wet van 16 december 2015 houdende diverse bepalingen inzake
d'agriculture et d'environnement (Moniteur belge du 21 décembre 2015). landbouw en leefmilieu (Belgisch Staatsblad van 21 december 2015).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
5. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der von den 5. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der von den
Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für
die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen
Schadorganismen Schadorganismen
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. ["Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln": natürliche oder 1. ["Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln": natürliche oder
juristische Person, die zwecks Erzeugung auf belgischem Staatsgebiet juristische Person, die zwecks Erzeugung auf belgischem Staatsgebiet
von nicht aufbereiteten Pflanzkartoffeln im Sinne von Punkt 1.2.4 der von nicht aufbereiteten Pflanzkartoffeln im Sinne von Punkt 1.2.4 der
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung
einer Regelung zur Kontrolle und Zertifizierung der Erzeugung von einer Regelung zur Kontrolle und Zertifizierung der Erzeugung von
Pflanzkartoffeln registriert ist,] Pflanzkartoffeln registriert ist,]
2. "Erzeuger von Speisekartoffeln": natürliche oder juristische 2. "Erzeuger von Speisekartoffeln": natürliche oder juristische
Person, die auf belgischem Staatsgebiet Speisekartoffeln zu Person, die auf belgischem Staatsgebiet Speisekartoffeln zu
Vermarktungszwecken erzeugt, Vermarktungszwecken erzeugt,
[2/1. "Erzeuger von betriebseigenem Pflanzgut": natürliche oder [2/1. "Erzeuger von betriebseigenem Pflanzgut": natürliche oder
juristische Person, die für Anbauflächen auf belgischem Staatsgebiet juristische Person, die für Anbauflächen auf belgischem Staatsgebiet
eine Meldung im Sinne von Artikel 13 § 2/1 des Königlichen Erlasses eine Meldung im Sinne von Artikel 13 § 2/1 des Königlichen Erlasses
vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vornehmen muss,] Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vornehmen muss,]
3. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 3. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, Volksgesundheit gehört,
4. "Fonds": Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von 4. "Fonds": Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,
5. "Dienst": Föderalagentur für die Sicherheit der 5. "Dienst": Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette. Nahrungsmittelkette.
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013); einziger Absatz Nr. 2/1 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013); einziger Absatz Nr. 2/1
eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom
11. März 2013)] 11. März 2013)]
Art. 2 - In Ermangelung einer jährlichen Meldung der Flächen im Rahmen Art. 2 - In Ermangelung einer jährlichen Meldung der Flächen im Rahmen
der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.
September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen
für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe müssen Erzeuger von für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe müssen Erzeuger von
Speisekartoffeln spätestens am 31. Mai jeden Jahres beim Dienst eine Speisekartoffeln spätestens am 31. Mai jeden Jahres beim Dienst eine
korrekte und vollständige Meldung ihrer Speisekartoffelanbauflächen korrekte und vollständige Meldung ihrer Speisekartoffelanbauflächen
vornehmen. vornehmen.
Art. 3 - [Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln müssen dem Art. 3 - [Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln müssen dem
Fonds einen jährlichen zeitweiligen Krisenbeitrag von 20 EUR pro Fonds einen jährlichen zeitweiligen Krisenbeitrag von 20 EUR pro
Hektar, der im betreffenden Kalenderjahr zur Erzeugung von Hektar, der im betreffenden Kalenderjahr zur Erzeugung von
zertifiziertem Pflanzgut bepflanzt wird, zuführen. zertifiziertem Pflanzgut bepflanzt wird, zuführen.
In Absatz 1 erwähnte Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die In Absatz 1 erwähnte Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die
weniger als 0,25 ha bepflanzt haben, werden für das betreffende weniger als 0,25 ha bepflanzt haben, werden für das betreffende
Kalenderjahr von der Zahlung des Krisenbeitrags befreit.] Kalenderjahr von der Zahlung des Krisenbeitrags befreit.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom
11. März 2013)] 11. März 2013)]
Art. 4 - [Erzeuger von Speisekartoffeln und Erzeuger von Art. 4 - [Erzeuger von Speisekartoffeln und Erzeuger von
betriebseigenem Pflanzgut müssen dem Fonds einen jährlichen betriebseigenem Pflanzgut müssen dem Fonds einen jährlichen
zeitweiligen Krisenbeitrag von 10 EUR pro Hektar, der im betreffenden zeitweiligen Krisenbeitrag von 10 EUR pro Hektar, der im betreffenden
Kalenderjahr zur Erzeugung von Speisekartoffeln beziehungsweise Kalenderjahr zur Erzeugung von Speisekartoffeln beziehungsweise
betriebseigenem Pflanzgut bepflanzt wird, zuführen. betriebseigenem Pflanzgut bepflanzt wird, zuführen.
In Absatz 1 erwähnte Erzeuger von Speisekartoffeln beziehungsweise In Absatz 1 erwähnte Erzeuger von Speisekartoffeln beziehungsweise
betriebseigenem Pflanzgut, die weniger als 0,50 ha bepflanzt haben, betriebseigenem Pflanzgut, die weniger als 0,50 ha bepflanzt haben,
werden für das betreffende Kalenderjahr von der Zahlung des werden für das betreffende Kalenderjahr von der Zahlung des
Krisenbeitrags befreit.] Krisenbeitrags befreit.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom
11. März 2013)] 11. März 2013)]
Art. 5 - Die Beiträge müssen ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Art. 5 - Die Beiträge müssen ab dem 1. Januar des Jahres nach dem
Jahr, in dem die gebildeten Rücklagen 1.500.000 EUR erreichen, Jahr, in dem die gebildeten Rücklagen 1.500.000 EUR erreichen,
zeitweilig nicht mehr eingezahlt werden. zeitweilig nicht mehr eingezahlt werden.
Sie werden ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Sie werden ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die
gebildeten Rücklagen den im vorhergehenden Absatz erwähnten gebildeten Rücklagen den im vorhergehenden Absatz erwähnten
Höchstbetrag nicht mehr erreichen, automatisch wieder fällig. Höchstbetrag nicht mehr erreichen, automatisch wieder fällig.
Art. 6 - Der Betrag der in den Artikeln 3 und 4 genannten Beiträge Art. 6 - Der Betrag der in den Artikeln 3 und 4 genannten Beiträge
wird alle zwei Jahre am 1. Januar dem Verbraucherpreisindex angepasst. wird alle zwei Jahre am 1. Januar dem Verbraucherpreisindex angepasst.
Referenzindex ist der Verbraucherpreisindex, der am ersten Januar des Referenzindex ist der Verbraucherpreisindex, der am ersten Januar des
Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gilt. Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gilt.
Art. 7 - Die Beiträge müssen binnen dreißig Tagen nach Vorlage der Art. 7 - Die Beiträge müssen binnen dreißig Tagen nach Vorlage der
Zahlungsaufforderung eingezahlt werden. Wenn die Einzahlung binnen Zahlungsaufforderung eingezahlt werden. Wenn die Einzahlung binnen
neunzig Tagen ab dem Datum der Zahlungsaufforderung nicht auf dem neunzig Tagen ab dem Datum der Zahlungsaufforderung nicht auf dem
Konto des Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen Konto des Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen eingegangen ist, wird der Betrag automatisch und Pflanzenerzeugnissen eingegangen ist, wird der Betrag automatisch
um 20 Prozent, mit einem Mindestbetrag von 50 EUR, erhöht. um 20 Prozent, mit einem Mindestbetrag von 50 EUR, erhöht.
Art. 8 - [Die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Beiträge dienen Art. 8 - [Die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Beiträge dienen
ausschließlich zur vollständigen oder teilweisen Entschädigung: ausschließlich zur vollständigen oder teilweisen Entschädigung:
- direkter Wertverluste aufgrund der Vernichtung beziehungsweise - direkter Wertverluste aufgrund der Vernichtung beziehungsweise
Denaturierung von Kartoffeln, mit Ausnahme des Verdienstausfalls und Denaturierung von Kartoffeln, mit Ausnahme des Verdienstausfalls und
der Kosten für die Vernichtung beziehungsweise Denaturierung, der Kosten für die Vernichtung beziehungsweise Denaturierung,
- direkter Wertverluste aufgrund der Verarbeitung von Kartoffeln unter - direkter Wertverluste aufgrund der Verarbeitung von Kartoffeln unter
Quarantänebedingungen gemäß dem vom Dienst erstellten Lastenheft, Quarantänebedingungen gemäß dem vom Dienst erstellten Lastenheft,
- direkter Wertverluste von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die - direkter Wertverluste von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die
infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des
Transports oder der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, Transports oder der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind,
mit Ausnahme des Verdienstausfalls und der Kosten für die Vernichtung mit Ausnahme des Verdienstausfalls und der Kosten für die Vernichtung
infolge der vom Dienst auferlegten Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung infolge der vom Dienst auferlegten Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung
folgender Schadorganismen: folgender Schadorganismen:
- Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., - Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.,
- Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus - Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus
(Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.,
- Meloidogyne chitwoodi Golden et al., - Meloidogyne chitwoodi Golden et al.,
- Meloidogyne fallax Karssen, - Meloidogyne fallax Karssen,
- Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, - Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival,
- Spindelknollenviroid der Kartoffel. - Spindelknollenviroid der Kartoffel.
Um festzustellen, dass die zertifizierten Pflanzkartoffeln infolge Um festzustellen, dass die zertifizierten Pflanzkartoffeln infolge
eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder
der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, bestimmt der der Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, bestimmt der
Minister einen oder mehrere Sachverständige.] Minister einen oder mehrere Sachverständige.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 16. Dezember 2015 (B.S. vom [Art. 8 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 16. Dezember 2015 (B.S. vom
21. Dezember 2015)] 21. Dezember 2015)]
Art. 9 - Um Anspruch auf Entschädigung zu haben, müssen die Art. 9 - Um Anspruch auf Entschädigung zu haben, müssen die
Betreffenden folgende Bedingungen erfüllen: Betreffenden folgende Bedingungen erfüllen:
- die Beitragspflicht erfüllt haben - die Beitragspflicht erfüllt haben
und und
- gegebenenfalls die in Artikel 2 erwähnte Meldung vorgenommen haben - gegebenenfalls die in Artikel 2 erwähnte Meldung vorgenommen haben
und und
- allen im Rahmen der Bekämpfung der in Artikel 8 erwähnten - allen im Rahmen der Bekämpfung der in Artikel 8 erwähnten
Schadorganismen vorgeschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen Schadorganismen vorgeschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen
nachgekommen sein nachgekommen sein
und und
- alle erforderlichen Vorsorgemaßnahme zur Begrenzung ihres Schadens - alle erforderlichen Vorsorgemaßnahme zur Begrenzung ihres Schadens
getroffen haben getroffen haben
und und
- [spätestens zwei Jahre nach Entstehung der in Artikel 8 erwähnten - [spätestens zwei Jahre nach Entstehung der in Artikel 8 erwähnten
Verluste einen Antrag auf Entschädigung anhand eines vom Dienst Verluste einen Antrag auf Entschädigung anhand eines vom Dienst
festgelegten Formulars eingereicht haben.] festgelegten Formulars eingereicht haben.]
[Art. 9 einziger Absatz fünfter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 5 [Art. 9 einziger Absatz fünfter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 5
des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013)] des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013)]
Art. 10 - [ § 1 - Der Betrag der Entschädigungsleistung wird gemäß den Art. 10 - [ § 1 - Der Betrag der Entschädigungsleistung wird gemäß den
Bestimmungen in der Anlage zum vorliegenden Erlass berechnet. Bestimmungen in der Anlage zum vorliegenden Erlass berechnet.
§ 2 - Insofern die in den Artikeln 9 und 11 festgelegten Bedingungen § 2 - Insofern die in den Artikeln 9 und 11 festgelegten Bedingungen
erfüllt sind, wird die Entschädigungsleistung dem Erzeuger spätestens erfüllt sind, wird die Entschädigungsleistung dem Erzeuger spätestens
vier Jahre nach Entstehung der Verluste gezahlt.] vier Jahre nach Entstehung der Verluste gezahlt.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom [Art. 10 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom
11. März 2013)] 11. März 2013)]
Art. 11 - Die Entschädigungsleistung wird nur gezahlt, wenn der Art. 11 - Die Entschädigungsleistung wird nur gezahlt, wenn der
Antragsteller eine Erklärung über den unwiderruflichen und Antragsteller eine Erklärung über den unwiderruflichen und
bedingungslosen Verzicht auf jeglichen Anspruch und jegliche Klage bedingungslosen Verzicht auf jeglichen Anspruch und jegliche Klage
gegen den Belgischen Staat in Zusammenhang mit der Entschädigung für gegen den Belgischen Staat in Zusammenhang mit der Entschädigung für
direkte Verluste, für die eine Entschädigungsleistung in Anwendung von direkte Verluste, für die eine Entschädigungsleistung in Anwendung von
Artikel 8 des vorliegenden Erlasses geboten wird, unterschreibt. Artikel 8 des vorliegenden Erlasses geboten wird, unterschreibt.
Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem der
Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Betrag der Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Betrag der
Entschädigungsleistung, die der Fonds ihm bietet, verfügt. Entschädigungsleistung, die der Fonds ihm bietet, verfügt.
Gegebenenfalls erfolgt die Zahlung der Entschädigungsleistung erst, Gegebenenfalls erfolgt die Zahlung der Entschädigungsleistung erst,
nachdem der Begünstigte den vorherigen Verzicht auf eine Klage gegen nachdem der Begünstigte den vorherigen Verzicht auf eine Klage gegen
den Belgischen Staat zugestellt hat. den Belgischen Staat zugestellt hat.
Gegebenenfalls muss der Begünstigte binnen den Grenzen der Gegebenenfalls muss der Begünstigte binnen den Grenzen der
Entschädigungsleistung, die ihm vom Fonds gewährt wird, dem Fonds den Entschädigungsleistung, die ihm vom Fonds gewährt wird, dem Fonds den
Betrag jeglicher Entschädigungsleistung, die er aufgrund von Betrag jeglicher Entschädigungsleistung, die er aufgrund von
Versicherungspolicen oder als Schadenersatz aufgrund der vertraglichen Versicherungspolicen oder als Schadenersatz aufgrund der vertraglichen
oder außervertraglichen Haftung Dritter für die in Absatz 1 erwähnten oder außervertraglichen Haftung Dritter für die in Absatz 1 erwähnten
Schäden erhalten hat beziehungsweise auf die er Anrecht hat, zuführen. Schäden erhalten hat beziehungsweise auf die er Anrecht hat, zuführen.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
[Die Entschädigungsleistungen sind für die ab dem Jahr 2002 vom Dienst [Die Entschädigungsleistungen sind für die ab dem Jahr 2002 vom Dienst
angeordneten Vernichtungen, Denaturierungen oder Verarbeitungen von angeordneten Vernichtungen, Denaturierungen oder Verarbeitungen von
Kartoffeln anwendbar.] Kartoffeln anwendbar.]
[Art. 12 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 19. Februar 2013 [Art. 12 Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 19. Februar 2013
(B.S. vom 11. März 2013)] (B.S. vom 11. März 2013)]
Art. 13 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 13 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
ANLAGE ANLAGE
[Entschädigungsleistung für vernichtete, denaturierte oder [Entschädigungsleistung für vernichtete, denaturierte oder
verarbeitete Kartoffeln] [beziehungsweise für zertifizierte verarbeitete Kartoffeln] [beziehungsweise für zertifizierte
Pflanzkartoffeln, die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots Pflanzkartoffeln, die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots
hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und
wertlos geworden sind] wertlos geworden sind]
I. Begriffsbestimmungen: I. Begriffsbestimmungen:
Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. E = Betrag der in Artikel 10 § 1 des vorliegenden Erlasses 1. E = Betrag der in Artikel 10 § 1 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Entschädigungsleistung, erwähnten Entschädigungsleistung,
2. EBasis = Basisbetrag für die Berechnung der Entschädigungsleistung, 2. EBasis = Basisbetrag für die Berechnung der Entschädigungsleistung,
3. M = Marktpreis (inklusive MwSt.) in Belgien für die betreffende 3. M = Marktpreis (inklusive MwSt.) in Belgien für die betreffende
Kartoffelsorte und den betreffenden Kartoffeltyp, festgestellt am Kartoffelsorte und den betreffenden Kartoffeltyp, festgestellt am
ersten Dienstag des Monats nach der Kontaminationserklärung durch den ersten Dienstag des Monats nach der Kontaminationserklärung durch den
Dienst, Dienst,
4. [Kgesamt = Gesamtkosten für die Erzeugung der betreffenden Partien 4. [Kgesamt = Gesamtkosten für die Erzeugung der betreffenden Partien
zertifizierter Pflanzkartoffeln oder Speisekartoffeln oder zertifizierter Pflanzkartoffeln oder Speisekartoffeln oder
betriebseigenen Pflanzguts, für die in Anwendung des vorliegenden betriebseigenen Pflanzguts, für die in Anwendung des vorliegenden
Erlasses eine Entschädigungsleistung gewährt werden kann,] Erlasses eine Entschädigungsleistung gewährt werden kann,]
5. [KErzeugung = Durchschnittskosten für die Erzeugung von 5. [KErzeugung = Durchschnittskosten für die Erzeugung von
zertifizierten Pflanzkartoffeln oder Speisekartoffeln oder zertifizierten Pflanzkartoffeln oder Speisekartoffeln oder
betriebseigenem Pflanzgut,] betriebseigenem Pflanzgut,]
6. [Kzertifiziertes Pflanzgut = Kosten für den Ankauf zertifizierter 6. [Kzertifiziertes Pflanzgut = Kosten für den Ankauf zertifizierter
Pflanzkartoffeln,] Pflanzkartoffeln,]
7. KFeldarbeit = Durchschnittskosten der auf dem Feld nach dem 1. Juni 7. KFeldarbeit = Durchschnittskosten der auf dem Feld nach dem 1. Juni
verrichteten Feldarbeit, die im Fall einer Vernichtung auf dem Feld verrichteten Feldarbeit, die im Fall einer Vernichtung auf dem Feld
vor dem 1. Juni nicht verrichtet worden ist und daher nicht vor dem 1. Juni nicht verrichtet worden ist und daher nicht
berücksichtigt werden muss, berücksichtigt werden muss,
8. KZertifizierung = Kosten der Zertifizierung, 8. KZertifizierung = Kosten der Zertifizierung,
9. KLagerung = Kosten für die Lagerung der geernteten Kartoffeln, 9. KLagerung = Kosten für die Lagerung der geernteten Kartoffeln,
10. A = Abschlagskoeffizient, 10. A = Abschlagskoeffizient,
[11. R = Restwert, den der Inhaber von Dritten für denaturierte [11. R = Restwert, den der Inhaber von Dritten für denaturierte
beziehungsweise unter Quarantänebedingungen verarbeitete Kartoffeln beziehungsweise unter Quarantänebedingungen verarbeitete Kartoffeln
erhält.] erhält.]
II. Pauschalbeträge und Abschlagskoeffizienten: II. Pauschalbeträge und Abschlagskoeffizienten:
Für die in Punkt I Nr. 5 bis 9 erwähnten Parameter werden folgende Für die in Punkt I Nr. 5 bis 9 erwähnten Parameter werden folgende
Pauschalbeträge festgelegt: Pauschalbeträge festgelegt:
KErzeugung KErzeugung
[Kzertifiziertes Pflanzgut] [Kzertifiziertes Pflanzgut]
KFeldarbeit KFeldarbeit
KZertifizierung KZertifizierung
KLagerung KLagerung
[zertifizierte Pflanzkartoffeln] [zertifizierte Pflanzkartoffeln]
5.150 € / ha (1) 5.150 € / ha (1)
1.200 € / ha 1.200 € / ha
2.150 € / ha 2.150 € / ha
150 € / ha 150 € / ha
0,00 € / ha 0,00 € / ha
228,89 € / Tonne 228,89 € / Tonne
53,30 € / Tonne 53,30 € / Tonne
- -
6,70 € / Tonne 6,70 € / Tonne
5,83 € / Tonne / Monat (3) 5,83 € / Tonne / Monat (3)
[Speisekartoffeln oder betriebseigenes Pflanzgut] [Speisekartoffeln oder betriebseigenes Pflanzgut]
2.370 € / ha (2) 2.370 € / ha (2)
265 € / ha 265 € / ha
650 € / ha 650 € / ha
- -
0,00 € / ha 0,00 € / ha
52,67 € / Tonne 52,67 € / Tonne
5,90 € / Tonne 5,90 € / Tonne
- -
- -
2 € / Tonne / Monat (4) 2 € / Tonne / Monat (4)
(1) (1)
Mit Ausnahme der Partien [zertifizierter Pflanzkartoffeln], die vor Mit Ausnahme der Partien [zertifizierter Pflanzkartoffeln], die vor
dem 1. Januar 2003 vernichtet worden sind. Für diese Partien beläuft dem 1. Januar 2003 vernichtet worden sind. Für diese Partien beläuft
sich der Pauschalbetrag für KErzeugung auf 4.943 € / ha. sich der Pauschalbetrag für KErzeugung auf 4.943 € / ha.
(2) (2)
Mit Ausnahme der Partien Speisekartoffeln, die vor dem 1. Januar 2003 Mit Ausnahme der Partien Speisekartoffeln, die vor dem 1. Januar 2003
vernichtet worden sind. Für diese Partien beläuft sich der vernichtet worden sind. Für diese Partien beläuft sich der
Pauschalbetrag für KErzeugung auf 2.827 € / ha. Pauschalbetrag für KErzeugung auf 2.827 € / ha.
(3) (3)
[Zu berechnen ab dem 1. September vor der [Zu berechnen ab dem 1. September vor der
Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von
sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln
vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn
die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag
des Monats erfolgt.] [Dies gilt auch für zertifizierte des Monats erfolgt.] [Dies gilt auch für zertifizierte
Pflanzkartoffeln, die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots Pflanzkartoffeln, die infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots
hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und hinsichtlich des Transports oder der Verwendung unbrauchbar und
wertlos geworden sind.] wertlos geworden sind.]
(4) (4)
[Zu berechnen ab dem 1. November vor der [Zu berechnen ab dem 1. November vor der
Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung, mit einer Höchstdauer von
sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln sieben Monaten. Der Monat, in dem die Kartoffeln
vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn vernichtet/denaturiert/verarbeitet werden, wird nur mitberechnet, wenn
die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag die Vernichtung/Denaturierung/Verarbeitung nach dem fünfzehnten Tag
des Monats erfolgt.] des Monats erfolgt.]
Der Abschlagskoeffizient (A) beträgt 0,85. Für die vor dem 1. Januar Der Abschlagskoeffizient (A) beträgt 0,85. Für die vor dem 1. Januar
2003 vernichteten Partien Kartoffeln beträgt der Abschlagskoeffizient 2003 vernichteten Partien Kartoffeln beträgt der Abschlagskoeffizient
(A) jedoch 1,00. (A) jedoch 1,00.
III. Berechnung der Entschädigungsleistung: III. Berechnung der Entschädigungsleistung:
Kgesamt wird wie folgt berechnet: Kgesamt = KErzeugung, eventuell Kgesamt wird wie folgt berechnet: Kgesamt = KErzeugung, eventuell
zuzüglich eines Zuschlags für die Lagerung und eventuell abzüglich der zuzüglich eines Zuschlags für die Lagerung und eventuell abzüglich der
Kosten für Feldarbeit, die im Fall einer Vernichtung auf dem Feld Kosten für Feldarbeit, die im Fall einer Vernichtung auf dem Feld
nicht verrichtet worden ist, und der Kosten für die Zertifizierung bei nicht verrichtet worden ist, und der Kosten für die Zertifizierung bei
betriebseigenem Pflanzgut oder bei [angepflanztem zertifiziertem betriebseigenem Pflanzgut oder bei [angepflanztem zertifiziertem
Pflanzgut], das vom Erzeuger nicht angekauft worden ist. Pflanzgut], das vom Erzeuger nicht angekauft worden ist.
Kgesamt = (KErzeugung) + (KLagerung) - (KFeldarbeit) - ([Kzertifiziertes Kgesamt = (KErzeugung) + (KLagerung) - (KFeldarbeit) - ([Kzertifiziertes
Pflanzgut]) - (KZertifizierung) Pflanzgut]) - (KZertifizierung)
Dabei gilt Folgendes: Dabei gilt Folgendes:
o Im Fall einer Vernichtung auf dem Feld erfolgt die Berechnung auf o Im Fall einer Vernichtung auf dem Feld erfolgt die Berechnung auf
der Grundlage der vernichteten Fläche (ausgedrückt in Hektar). der Grundlage der vernichteten Fläche (ausgedrückt in Hektar).
o [Im Fall einer Vernichtung oder Denaturierung bereits geernteter o [Im Fall einer Vernichtung oder Denaturierung bereits geernteter
Kartoffeln oder bei zertifizierten Pflanzkartoffeln, die infolge eines Kartoffeln oder bei zertifizierten Pflanzkartoffeln, die infolge eines
zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder der zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des Transports oder der
Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, erfolgt die Verwendung unbrauchbar und wertlos geworden sind, erfolgt die
Berechnung auf der Grundlage der vernichteten beziehungsweise Berechnung auf der Grundlage der vernichteten beziehungsweise
denaturierten Menge (ausgedrückt in Tonnen).] denaturierten Menge (ausgedrückt in Tonnen).]
o Die in Punkt I Nr. 6 bis 9 erwähnten Parameter dürfen nur o Die in Punkt I Nr. 6 bis 9 erwähnten Parameter dürfen nur
berücksichtigt werden, wenn sie anwendbar sind. berücksichtigt werden, wenn sie anwendbar sind.
[Der Betrag der Entschädigungsleistung (E) wird wie folgt berechnet: E [Der Betrag der Entschädigungsleistung (E) wird wie folgt berechnet: E
= (EBasis x A) - R] = (EBasis x A) - R]
Dabei gilt Folgendes: Dabei gilt Folgendes:
EBasis = M, ausschließlich im Fall von geernteten Kartoffeln und wenn EBasis = M, ausschließlich im Fall von geernteten Kartoffeln und wenn
der betreffende Marktpreis (M) niedriger als Kgesamt ist. der betreffende Marktpreis (M) niedriger als Kgesamt ist.
EBasis = Kgesamt in allen anderen Fällen. EBasis = Kgesamt in allen anderen Fällen.
[Der Betrag der Entschädigungsleistung (E) darf auf keinen Fall 85 [Der Betrag der Entschädigungsleistung (E) darf auf keinen Fall 85
Prozent des Marktpreises (M) überschreiten.] Prozent des Marktpreises (M) überschreiten.]
[IV. Direkte Wertverluste aufgrund der für die Verarbeitung [IV. Direkte Wertverluste aufgrund der für die Verarbeitung
auferlegten Quarantänebedingungen: auferlegten Quarantänebedingungen:
Direkte Wertverluste aufgrund der auf Anordnung des Dienstes Direkte Wertverluste aufgrund der auf Anordnung des Dienstes
durchgeführten Verarbeitung von kontaminierten Kartoffeln unter durchgeführten Verarbeitung von kontaminierten Kartoffeln unter
Quarantänebedingungen werden auf der Grundlage der vom Dienst Quarantänebedingungen werden auf der Grundlage der vom Dienst
gebilligten Belege berechnet, wobei der Höchstbetrag bei 38 EUR/Tonne gebilligten Belege berechnet, wobei der Höchstbetrag bei 38 EUR/Tonne
liegt. Es handelt sich um direkte Wertverluste infolge der Behandlung liegt. Es handelt sich um direkte Wertverluste infolge der Behandlung
der kontaminierten Kartoffeln, der Dekontamination von der kontaminierten Kartoffeln, der Dekontamination von
Transportmitteln und von Anlagen und Vorrichtungen für die Transportmitteln und von Anlagen und Vorrichtungen für die
Verarbeitung, des separaten Transports zu einer Anlage zum Waschen von Verarbeitung, des separaten Transports zu einer Anlage zum Waschen von
Kartoffeln unter Quarantänebedingungen und der geforderten Anpassungen Kartoffeln unter Quarantänebedingungen und der geforderten Anpassungen
zur Sicherung der Anlagen in Bezug auf die Ableitung des Waschwassers, zur Sicherung der Anlagen in Bezug auf die Ableitung des Waschwassers,
die Beseitigung der Waschschlämme sowie der kontaminierten Abfälle und die Beseitigung der Waschschlämme sowie der kontaminierten Abfälle und
der kontaminierten Erde gemäß dem in Artikel 8 zweiter Gedankenstrich der kontaminierten Erde gemäß dem in Artikel 8 zweiter Gedankenstrich
erwähnten Lastenheft.] erwähnten Lastenheft.]
[Überschrift ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 19. Februar 2013 [Überschrift ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 19. Februar 2013
(Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und ergänzt durch Art. 5 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und ergänzt durch Art. 5
Nr. 1 des G. vom 16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Nr. 1 des G. vom 16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21.
Dezember 2015); Punkt I abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 bis 5 des K.E. Dezember 2015); Punkt I abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 bis 5 des K.E.
vom 19. Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013); Punkt vom 19. Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013); Punkt
II abgeändert durch Art. 8 Nr. 6 bis 10 des K.E. vom 19. Februar 2013 II abgeändert durch Art. 8 Nr. 6 bis 10 des K.E. vom 19. Februar 2013
(Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und Art. 5 Nr. 2 des G. vom (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und Art. 5 Nr. 2 des G. vom
16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 2015); 16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 2015);
Punkt III abgeändert durch Art. 8 Nr. 11 bis 15 des K.E. vom 19. Punkt III abgeändert durch Art. 8 Nr. 11 bis 15 des K.E. vom 19.
Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und Art. 5 Nr. Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013) und Art. 5 Nr.
3 des G. vom 16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21. 3 des G. vom 16. Dezember 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 21.
Dezember 2015); Punkt IV eingefügt durch Art. 8 Nr. 16 des K.E. vom Dezember 2015); Punkt IV eingefügt durch Art. 8 Nr. 16 des K.E. vom
19. Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013)] 19. Februar 2013 (Belgisches Staatsblatt vom 11. März 2013)]
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