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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 3 mai 2003 modifiant la législation relative à la protection des biens des personnes totalement ou partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur état physique ou mental | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de wetgeving betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 3 mai 2003 modifiant la législation relative à la protection des biens des personnes totalement ou partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur état physique ou mental | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de wetgeving betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de |
chapitres I et II de la loi du 3 mai 2003 modifiant la législation | hoofdstukken I en II van de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de |
relative à la protection des biens des personnes totalement ou | wetgeving betreffende de bescherming van de goederen van personen die |
partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur | wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk |
état physique ou mental, établi par le Service central de traduction | onbekwaam zijn die te beheren, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des chapitres I et II de la loi du 3 | vertaling van de hoofdstukken I en II van de wet van 3 mei 2003 tot |
mai 2003 modifiant la législation relative à la protection des biens | wijziging van de wetgeving betreffende de bescherming van de goederen |
des personnes totalement ou partiellement incapables d'en assumer la | van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of |
gestion en raison de leur état physique ou mental. | gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 5 décembre 2004. | Gegeven te Brussel, 5 december 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
3. MAI 2003 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den | 3. MAI 2003 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den |
Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen | Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen |
oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses | oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses |
Vermögen zu verwalten | Vermögen zu verwalten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 488bis b) des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 2 - Artikel 488bis b) des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. | Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren | « Art. 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren |
Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des | Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des |
Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in Ermangelung | Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in Ermangelung |
dessen, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden. | dessen, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden. |
Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen, | Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen, |
wenn der in den Artikeln 5 § 1 und 23 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 | wenn der in den Artikeln 5 § 1 und 23 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 |
über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei | über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei |
ihm anhängig ist oder wenn ihm gemäss den Artikeln 13, 14 und 25 | ihm anhängig ist oder wenn ihm gemäss den Artikeln 13, 14 und 25 |
desselben Gesetzes ein ausführlicher Bericht übermittelt wird. In | desselben Gesetzes ein ausführlicher Bericht übermittelt wird. In |
diesem Fall ist Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes ebenfalls anwendbar. | diesem Fall ist Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes ebenfalls anwendbar. |
§ 2 - Jeder kann vor dem Friedensrichter seines Wohnortes oder, | § 2 - Jeder kann vor dem Friedensrichter seines Wohnortes oder, |
subsidiär, seines Wohnsitzes, oder vor einem Notar eine Erklärung | subsidiär, seines Wohnsitzes, oder vor einem Notar eine Erklärung |
abgeben, durch die er einem zu bestellenden vorläufigen Verwalter | abgeben, durch die er einem zu bestellenden vorläufigen Verwalter |
seinen Vorzug gibt, sollte er selbst einmal nicht mehr imstande sein, | seinen Vorzug gibt, sollte er selbst einmal nicht mehr imstande sein, |
sein Vermögen zu verwalten. Über diese Erklärung wird ein Protokoll | sein Vermögen zu verwalten. Über diese Erklärung wird ein Protokoll |
oder eine öffentliche Urkunde erstellt. Das Protokoll wird von der | oder eine öffentliche Urkunde erstellt. Das Protokoll wird von der |
Person, die die Erklärung abgegeben hat, gegengezeichnet. Auf Ersuchen | Person, die die Erklärung abgegeben hat, gegengezeichnet. Auf Ersuchen |
und zu Lasten des Antragstellers kann der Friedensrichter sich zu | und zu Lasten des Antragstellers kann der Friedensrichter sich zu |
dessen Wohnort und gegebenenfalls zu dessen Wohnsitz begeben, um dort | dessen Wohnort und gegebenenfalls zu dessen Wohnsitz begeben, um dort |
eine Erklärung aufzunehmen. | eine Erklärung aufzunehmen. |
Binnen fünfzehn Tagen nach Abgabe der vorerwähnten Erklärung lässt der | Binnen fünfzehn Tagen nach Abgabe der vorerwähnten Erklärung lässt der |
Greffier oder der Notar diese Erklärung in einem Zentralregister, das | Greffier oder der Notar diese Erklärung in einem Zentralregister, das |
vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführt wird, | vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführt wird, |
registrieren. | registrieren. |
Der König legt die Modalitäten für die Schaffung, die Verwaltung und | Der König legt die Modalitäten für die Schaffung, die Verwaltung und |
die Konsultierung des Zentralregisters fest. Der König bestimmt, | die Konsultierung des Zentralregisters fest. Der König bestimmt, |
welche Behörden unentgeltlichen Zugang zum Zentralregister haben. | welche Behörden unentgeltlichen Zugang zum Zentralregister haben. |
Bevor der Friedensrichter vom Antrag Kenntnis nimmt, muss der Greffier | Bevor der Friedensrichter vom Antrag Kenntnis nimmt, muss der Greffier |
prüfen, ob in dem in Absatz 2 erwähnten Register eine entsprechende | prüfen, ob in dem in Absatz 2 erwähnten Register eine entsprechende |
Erklärung registriert wurde. Wenn ja, lässt er sich vom Notar oder vom | Erklärung registriert wurde. Wenn ja, lässt er sich vom Notar oder vom |
Friedensrichter, bei dem die Erklärung abgegeben wurde, einen | Friedensrichter, bei dem die Erklärung abgegeben wurde, einen |
beglaubigten Auszug aus der Erklärung zuschicken. | beglaubigten Auszug aus der Erklärung zuschicken. |
Jeder kann jederzeit auf dieselbe Weise wie die, die in den Absätzen 1 | Jeder kann jederzeit auf dieselbe Weise wie die, die in den Absätzen 1 |
und 2 vorgesehen ist, eine Erklärung widerrufen und gegebenenfalls | und 2 vorgesehen ist, eine Erklärung widerrufen und gegebenenfalls |
einen neuen Vorzug anmelden. Danach wird vorgegangen, wie es in den | einen neuen Vorzug anmelden. Danach wird vorgegangen, wie es in den |
vorhergehenden Absätzen vorgesehen ist. Der Friedensrichter oder der | vorhergehenden Absätzen vorgesehen ist. Der Friedensrichter oder der |
Notar, vor dem die Erklärung widerrufen wurde, setzt den | Notar, vor dem die Erklärung widerrufen wurde, setzt den |
Friedensrichter oder den Notar, vor dem die ursprüngliche Erklärung | Friedensrichter oder den Notar, vor dem die ursprüngliche Erklärung |
abgegeben wurde, davon in Kenntnis. Letzterer vermerkt die Änderung in | abgegeben wurde, davon in Kenntnis. Letzterer vermerkt die Änderung in |
der ursprünglichen Akte. | der ursprünglichen Akte. |
Der Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen, die er angeben | Der Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen, die er angeben |
muss, von der in Absatz 1 erwähnten Willenserklärung abweichen. | muss, von der in Absatz 1 erwähnten Willenserklärung abweichen. |
§ 3 - Der Vater und/oder die Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich | § 3 - Der Vater und/oder die Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich |
Zusammenwohnende, die Person, die mit der geschützten Person eine | Zusammenwohnende, die Person, die mit der geschützten Person eine |
eheähnliche Gemeinschaft bildet, die Vertrauensperson oder ein | eheähnliche Gemeinschaft bildet, die Vertrauensperson oder ein |
Mitglied aus der engeren Familie, der/die/das als vorläufiger | Mitglied aus der engeren Familie, der/die/das als vorläufiger |
Verwalter bestellt wurde, kann vor dem Friedensrichter eine Erklärung | Verwalter bestellt wurde, kann vor dem Friedensrichter eine Erklärung |
abgeben, durch die er/sie/es einem zu bestellenden Verwalter | abgeben, durch die er/sie/es einem zu bestellenden Verwalter |
seinen/ihren Vorzug gibt, sollte er/sie/es selbst einmal nicht mehr | seinen/ihren Vorzug gibt, sollte er/sie/es selbst einmal nicht mehr |
imstande sein, dieses Mandat auszuüben. Über diese Erklärung wird ein | imstande sein, dieses Mandat auszuüben. Über diese Erklärung wird ein |
Protokoll erstellt, das der in Artikel 488bis c) § 4 erwähnten Akte | Protokoll erstellt, das der in Artikel 488bis c) § 4 erwähnten Akte |
sofort beigefügt wird. | sofort beigefügt wird. |
Jedes Mal, wenn der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter zur | Jedes Mal, wenn der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter zur |
Ersetzung oder Nachfolge des im vorhergehenden Absatz erwähnten | Ersetzung oder Nachfolge des im vorhergehenden Absatz erwähnten |
amtierenden vorläufigen Verwalters bestellt, muss er prüfen, ob in die | amtierenden vorläufigen Verwalters bestellt, muss er prüfen, ob in die |
Akte eine entsprechende Erklärung aufgenommen wurde. Der | Akte eine entsprechende Erklärung aufgenommen wurde. Der |
Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen durch einen mit | Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen durch einen mit |
Gründen versehenen Beschluss von der in Absatz 1 erwähnten Erklärung | Gründen versehenen Beschluss von der in Absatz 1 erwähnten Erklärung |
abweichen. | abweichen. |
§ 4 - Solange die vorläufige Verwaltung andauert, hat die zu | § 4 - Solange die vorläufige Verwaltung andauert, hat die zu |
schützende Person das Recht, sich beistehen zu lassen von einer in § 7 | schützende Person das Recht, sich beistehen zu lassen von einer in § 7 |
und in den Artikeln 488bis c) §§ 2 und 3, 488bis d) und 488bis f) §§ 1 | und in den Artikeln 488bis c) §§ 2 und 3, 488bis d) und 488bis f) §§ 1 |
und 5 erwähnten Vertrauensperson, die sie benannt hat oder die | und 5 erwähnten Vertrauensperson, die sie benannt hat oder die |
nötigenfalls vom Friedensrichter benannt worden ist. | nötigenfalls vom Friedensrichter benannt worden ist. |
Die Vertrauensperson wird auf ein Ersuchen hin benannt, das von der zu | Die Vertrauensperson wird auf ein Ersuchen hin benannt, das von der zu |
schützenden Person oder von einem in ihrem Interesse handelnden | schützenden Person oder von einem in ihrem Interesse handelnden |
Dritten zu Beginn oder im Laufe der vorläufigen Verwaltung an den | Dritten zu Beginn oder im Laufe der vorläufigen Verwaltung an den |
Friedensrichter gerichtet wird. | Friedensrichter gerichtet wird. |
Wenn die Vertrauensperson feststellt, dass der vorläufige Verwalter | Wenn die Vertrauensperson feststellt, dass der vorläufige Verwalter |
seinen Pflichten bei der Ausführung seines Auftrags nicht nachkommt, | seinen Pflichten bei der Ausführung seines Auftrags nicht nachkommt, |
muss sie als interessehabende Person gemäss Artikel 488bis d) den | muss sie als interessehabende Person gemäss Artikel 488bis d) den |
Friedensrichter ersuchen, seinen Beschluss zu revidieren. | Friedensrichter ersuchen, seinen Beschluss zu revidieren. |
§ 5 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur | § 5 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur |
Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken: | Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken: |
1. das Jahr, der Monat und der Tag, | 1. das Jahr, der Monat und der Tag, |
2. der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der | 2. der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der |
Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem | Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem |
Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, | Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, |
3. der Gegenstand des Antrags und eine kurz gefasste Angabe der | 3. der Gegenstand des Antrags und eine kurz gefasste Angabe der |
Gründe, | Gründe, |
4. der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person | 4. der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person |
und gegebenenfalls ihres Vaters und/oder ihrer Mutter, des | und gegebenenfalls ihres Vaters und/oder ihrer Mutter, des |
Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder der Person, die mit | Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder der Person, die mit |
der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, | der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, |
5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat. | 5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat. |
Der Antrag muss vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt | Der Antrag muss vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt |
unterschrieben werden und mit einer vor nicht mehr als 15 Tagen | unterschrieben werden und mit einer vor nicht mehr als 15 Tagen |
erstellten Bescheinigung über den Wohnort, oder, in Ermangelung | erstellten Bescheinigung über den Wohnort, oder, in Ermangelung |
dessen, über den Wohnsitz der zu schützenden Person versehen sein. | dessen, über den Wohnsitz der zu schützenden Person versehen sein. |
Im Antrag ist, im Rahmen des Möglichen, ausserdem Folgendes anzugeben: | Im Antrag ist, im Rahmen des Möglichen, ausserdem Folgendes anzugeben: |
1. Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person, | 1. Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person, |
2. Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens, | 2. Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens, |
3. Name, Vorname und Wohnsitz der volljährigen Familienmitglieder mit | 3. Name, Vorname und Wohnsitz der volljährigen Familienmitglieder mit |
dem nächsten Verwandtschaftsgrad, ohne jedoch über den zweiten Grad | dem nächsten Verwandtschaftsgrad, ohne jedoch über den zweiten Grad |
hinauszugehen. | hinauszugehen. |
Ist der Antrag unvollständig, fordert der Friedensrichter den | Ist der Antrag unvollständig, fordert der Friedensrichter den |
Antragsteller auf, ihn binnen acht Tagen zu vervollständigen. | Antragsteller auf, ihn binnen acht Tagen zu vervollständigen. |
Der Antrag kann ausserdem Anregungen mit Bezug auf die Wahl des zu | Der Antrag kann ausserdem Anregungen mit Bezug auf die Wahl des zu |
bestellenden vorläufigen Verwalters und die Art und Reichweite seiner | bestellenden vorläufigen Verwalters und die Art und Reichweite seiner |
Befugnisse umfassen. | Befugnisse umfassen. |
Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches sind | Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches sind |
entsprechend anwendbar. | entsprechend anwendbar. |
§ 6 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird dem Antrag, ausser im | § 6 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird dem Antrag, ausser im |
Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung | Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung |
beigefügt, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde und | beigefügt, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde und |
den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert. | den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert. |
In der Bescheinigung ist angegeben, ob die zu schützende Person sich | In der Bescheinigung ist angegeben, ob die zu schützende Person sich |
fortbewegen kann und, wenn ja, ob es angesichts ihrer Verfassung | fortbewegen kann und, wenn ja, ob es angesichts ihrer Verfassung |
ratsam ist, dass sie es tut. In dieser Bescheinigung ist auch | ratsam ist, dass sie es tut. In dieser Bescheinigung ist auch |
angegeben, ob die zu schützende Person noch imstande ist, vom Bericht | angegeben, ob die zu schützende Person noch imstande ist, vom Bericht |
über die Verwaltung Kenntnis zu nehmen. | über die Verwaltung Kenntnis zu nehmen. |
Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt | Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt |
werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller | werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller |
verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung | verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung |
gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet. | gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet. |
Ist dem Antrag aus Gründen der Dringlichkeit keine ärztliche | Ist dem Antrag aus Gründen der Dringlichkeit keine ärztliche |
Bescheinigung beigefügt, prüft der Friedensrichter, ob der angeführte | Bescheinigung beigefügt, prüft der Friedensrichter, ob der angeführte |
Dringlichkeitsgrund gerechtfertigt ist. | Dringlichkeitsgrund gerechtfertigt ist. |
Ist er gerechtfertigt, fordert der Friedensrichter den Antragsteller | Ist er gerechtfertigt, fordert der Friedensrichter den Antragsteller |
binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags auf, ihm eine ausführliche | binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags auf, ihm eine ausführliche |
Bescheinigung vorzulegen, die den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen | Bescheinigung vorzulegen, die den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen |
Anforderungen entspricht. | Anforderungen entspricht. |
§ 7 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er | § 7 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er |
kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den | kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den |
Gesundheitszustand der zu schützenden Person und über ihre Fähigkeit, | Gesundheitszustand der zu schützenden Person und über ihre Fähigkeit, |
ihren Willen allein zu äussern, sein Gutachten abgibt. | ihren Willen allein zu äussern, sein Gutachten abgibt. |
Die zu schützende Person und gegebenenfalls ihr Vater und/oder ihre | Die zu schützende Person und gegebenenfalls ihr Vater und/oder ihre |
Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, insofern die | Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, insofern die |
zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder die Person, die mit | zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder die Person, die mit |
der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden | der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden |
per Gerichtsbrief vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in | per Gerichtsbrief vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in |
Anwesenheit ihres Rechtsanwalts und der Vertrauensperson der zu | Anwesenheit ihres Rechtsanwalts und der Vertrauensperson der zu |
schützenden Person vom Friedensrichter in der Ratskammer angehört zu | schützenden Person vom Friedensrichter in der Ratskammer angehört zu |
werden. | werden. |
Dem Gerichtsbrief sind eine Abschrift des Antrags und gegebenenfalls | Dem Gerichtsbrief sind eine Abschrift des Antrags und gegebenenfalls |
ein Auszug der in Artikel 488bis b) § 2 erwähnten Erklärung beigefügt. | ein Auszug der in Artikel 488bis b) § 2 erwähnten Erklärung beigefügt. |
Im Gerichtsbrief wird vermerkt, dass die geschützte Person das Recht | Im Gerichtsbrief wird vermerkt, dass die geschützte Person das Recht |
hat, einen Rechtsanwalt zu bestimmen und eine Vertrauensperson zu | hat, einen Rechtsanwalt zu bestimmen und eine Vertrauensperson zu |
benennen. | benennen. |
Ausserdem informiert der Greffier die im Antrag erwähnten | Ausserdem informiert der Greffier die im Antrag erwähnten |
Familienmitglieder per Gerichtsbrief über die Einreichung des Antrags | Familienmitglieder per Gerichtsbrief über die Einreichung des Antrags |
sowie über Ort und Zeitpunkt der Anhörung der zu schützenden Person. | sowie über Ort und Zeitpunkt der Anhörung der zu schützenden Person. |
Die Personen, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | Die Personen, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden durch diese Vorladung | per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden durch diese Vorladung |
Partei des Rechtsstreits, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch | Partei des Rechtsstreits, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch |
während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im | während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im |
Gerichtsbrief über diese Bestimmung. | Gerichtsbrief über diese Bestimmung. |
Die Familienmitglieder können persönlich zur Sitzung erscheinen und | Die Familienmitglieder können persönlich zur Sitzung erscheinen und |
darum ersuchen, angehört zu werden. Sie können dem Friedensrichter | darum ersuchen, angehört zu werden. Sie können dem Friedensrichter |
ihre Anmerkungen vor dem Tag der Sitzung auch schriftlich mitteilen. | ihre Anmerkungen vor dem Tag der Sitzung auch schriftlich mitteilen. |
Wenn der Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu | Wenn der Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu |
ergreifen, wird gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 vorgegangen. Der | ergreifen, wird gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 vorgegangen. Der |
Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person wohnt | Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person wohnt |
oder wo sie sich befindet. Über seinen Besuch wird ein Protokoll | oder wo sie sich befindet. Über seinen Besuch wird ein Protokoll |
erstellt. | erstellt. |
Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören, von der er | Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören, von der er |
meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Die Vorladung wird vom | meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Die Vorladung wird vom |
Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt. » | Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt. » |
Art. 3 - Artikel 488bis c) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 488bis c) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. | Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen | « Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen |
Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter | Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter |
unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden | unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden |
Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer | Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer |
familiären Lage. | familiären Lage. |
Unbeschadet des Artikels 488bis b) §§ 2 und 3 wählt der | Unbeschadet des Artikels 488bis b) §§ 2 und 3 wählt der |
Friedensrichter als vorläufigen Verwalter vorzugsweise gegebenenfalls | Friedensrichter als vorläufigen Verwalter vorzugsweise gegebenenfalls |
den Vater und/oder die Mutter der zu schützenden Person, den | den Vater und/oder die Mutter der zu schützenden Person, den |
Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, die mit der | Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, die mit der |
zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein | zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein |
Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die | Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die |
Vertrauensperson der zu schützenden Person. Gegebenenfalls | Vertrauensperson der zu schützenden Person. Gegebenenfalls |
berücksichtigt er dabei die im Antrag gemachten Anregungen. | berücksichtigt er dabei die im Antrag gemachten Anregungen. |
Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder | Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder |
Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende | Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende |
Person befindet, gewählt werden. | Person befindet, gewählt werden. |
Der König kann die Ausübung der Funktion eines vorläufigen Verwalters | Der König kann die Ausübung der Funktion eines vorläufigen Verwalters |
an bestimmte Bedingungen knüpfen, insbesondere indem Er die Anzahl | an bestimmte Bedingungen knüpfen, insbesondere indem Er die Anzahl |
Personen begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der | Personen begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der |
Verwaltung des Vermögens beauftragt wird. | Verwaltung des Vermögens beauftragt wird. |
Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim | Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim |
Friedensrichter ein in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 | Friedensrichter ein in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 |
über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehener Antrag | über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehener Antrag |
eingereicht worden ist oder wenn ihm ein ausführlicher Bericht gemäss | eingereicht worden ist oder wenn ihm ein ausführlicher Bericht gemäss |
den Artikeln 13 und 25 § 1 desselben Gesetzes übermittelt wird. | den Artikeln 13 und 25 § 1 desselben Gesetzes übermittelt wird. |
Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom | Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom |
Greffier per Gerichtsbrief binnen drei Tagen nach der Verkündung | Greffier per Gerichtsbrief binnen drei Tagen nach der Verkündung |
notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach | notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach |
seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses | seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses |
Schreiben wird der Akte beigefügt. | Schreiben wird der Akte beigefügt. |
In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme | In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme |
bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen | bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen |
Verwalter. | Verwalter. |
Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift | Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift |
des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt. | des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt. |
Binnen drei Tagen nach Empfang der Annahme wird der Beschluss dem | Binnen drei Tagen nach Empfang der Annahme wird der Beschluss dem |
Antragsteller, den beitretenden Parteien, der zu schützenden Person | Antragsteller, den beitretenden Parteien, der zu schützenden Person |
und gegebenenfalls der Vertrauensperson vom Greffier per Gerichtsbrief | und gegebenenfalls der Vertrauensperson vom Greffier per Gerichtsbrief |
notifiziert. Gegebenenfalls wird ihren Rechtsanwälten eine nicht | notifiziert. Gegebenenfalls wird ihren Rechtsanwälten eine nicht |
unterzeichnete Abschrift mit einfacher Post zugeschickt. | unterzeichnete Abschrift mit einfacher Post zugeschickt. |
Eine Ausfertigung des Beschlusses kann unten auf einem Exemplar des | Eine Ausfertigung des Beschlusses kann unten auf einem Exemplar des |
Antrags ausgestellt werden. | Antrags ausgestellt werden. |
§ 2 - Der vorläufige Verwalter muss spätestens einen Monat nach | § 2 - Der vorläufige Verwalter muss spätestens einen Monat nach |
Annahme seiner Bestellung einen Bericht über die Vermögenslage und die | Annahme seiner Bestellung einen Bericht über die Vermögenslage und die |
Einnahmequellen der geschützten Person erstellen und dem | Einnahmequellen der geschützten Person erstellen und dem |
Friedensrichter, der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson | Friedensrichter, der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson |
diesen übermitteln. Der Friedensrichter kann den vorläufigen Verwalter | diesen übermitteln. Der Friedensrichter kann den vorläufigen Verwalter |
ausserdem davon befreien, der geschützten Person einen Bericht zu | ausserdem davon befreien, der geschützten Person einen Bericht zu |
übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu | übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu |
nehmen. | nehmen. |
§ 3 - Der vorläufige Verwalter legt den in § 2 erwähnten Personen | § 3 - Der vorläufige Verwalter legt den in § 2 erwähnten Personen |
jedes Jahr und binnen dreissig Tagen nach Ende seines Mandats | jedes Jahr und binnen dreissig Tagen nach Ende seines Mandats |
Rechenschaft über seine Verwaltung ab, indem er einen schriftlichen | Rechenschaft über seine Verwaltung ab, indem er einen schriftlichen |
Bericht vorlegt, der mindestens Folgendes enthält: | Bericht vorlegt, der mindestens Folgendes enthält: |
1. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort des vorläufigen | 1. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort des vorläufigen |
Verwalters, | Verwalters, |
2. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort der geschützten | 2. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort der geschützten |
Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson, | Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson, |
3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für den abgelaufenen | 3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für den abgelaufenen |
Zeitraum und eine Zusammenfassung des Stands des verwalteten Vermögens | Zeitraum und eine Zusammenfassung des Stands des verwalteten Vermögens |
am Anfang und am Ende dieses Zeitraums, | am Anfang und am Ende dieses Zeitraums, |
4. die Daten, an denen der vorläufige Verwalter im Laufe des Jahres | 4. die Daten, an denen der vorläufige Verwalter im Laufe des Jahres |
einen persönlichen Kontakt mit der geschützten Person oder ihrer | einen persönlichen Kontakt mit der geschützten Person oder ihrer |
Vertrauensperson gehabt hat, | Vertrauensperson gehabt hat, |
5. die materiellen Lebensbedingungen und den Lebensbereich der | 5. die materiellen Lebensbedingungen und den Lebensbereich der |
geschützten Person und die Weise, wie der vorläufige Verwalter dem | geschützten Person und die Weise, wie der vorläufige Verwalter dem |
Rechnung getragen hat. | Rechnung getragen hat. |
Stirbt die geschützte Person, während die vorläufige Verwaltung | Stirbt die geschützte Person, während die vorläufige Verwaltung |
andauert, hinterlegt der vorläufige Verwalter binnen dreissig Tagen | andauert, hinterlegt der vorläufige Verwalter binnen dreissig Tagen |
nach dem Tod seinen Schlussbericht bei der Gerichtskanzlei, wo die | nach dem Tod seinen Schlussbericht bei der Gerichtskanzlei, wo die |
Erben der geschützten Person und der Notar, der mit der | Erben der geschützten Person und der Notar, der mit der |
Erbfallanmeldung und der Teilung des Nachlasses beauftragt ist, | Erbfallanmeldung und der Teilung des Nachlasses beauftragt ist, |
Kenntnis davon nehmen können. Diese Bestimmung ist unbeschadet der | Kenntnis davon nehmen können. Diese Bestimmung ist unbeschadet der |
Anwendung der Artikel 1358 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches | Anwendung der Artikel 1358 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches |
anwendbar. | anwendbar. |
Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom | Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom |
vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen | vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen |
Bestellung oder im Laufe der Ausführung seines Auftrags. | Bestellung oder im Laufe der Ausführung seines Auftrags. |
Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von | Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von |
ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann ihn unter | ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann ihn unter |
besonderen Umständen von dieser Verpflichtung befreien. In diesem Fall | besonderen Umständen von dieser Verpflichtung befreien. In diesem Fall |
informiert der vorläufige Verwalter die Vertrauensperson der | informiert der vorläufige Verwalter die Vertrauensperson der |
geschützten Person. In Ermangelung einer Vertrauensperson kann der | geschützten Person. In Ermangelung einer Vertrauensperson kann der |
Friedensrichter die Person oder Einrichtung benennen, die der | Friedensrichter die Person oder Einrichtung benennen, die der |
vorläufige Verwalter informieren muss. | vorläufige Verwalter informieren muss. |
§ 4 - Die in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 erstellten | § 4 - Die in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 erstellten |
schriftlichen Berichte werden in der Kanzlei des Friedensgerichts in | schriftlichen Berichte werden in der Kanzlei des Friedensgerichts in |
einer unter dem Namen der geschützten Person angelegten Akte | einer unter dem Namen der geschützten Person angelegten Akte |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
Diese Akte umfasst auch: | Diese Akte umfasst auch: |
1. eine Abschrift des ursprünglichen Beschlusses zur Bestellung eines | 1. eine Abschrift des ursprünglichen Beschlusses zur Bestellung eines |
vorläufigen Verwalters, | vorläufigen Verwalters, |
2. Name und Adresse der von der geschützten Person benannten | 2. Name und Adresse der von der geschützten Person benannten |
Vertrauensperson, | Vertrauensperson, |
3. Name und Adresse der anderen Person oder Einrichtung, die vom | 3. Name und Adresse der anderen Person oder Einrichtung, die vom |
Friedensrichter in Anwendung der Bestimmungen von § 3 benannt worden | Friedensrichter in Anwendung der Bestimmungen von § 3 benannt worden |
ist, | ist, |
4. eine Abschrift aller Beschlüsse, die in Anwendung der Artikel | 4. eine Abschrift aller Beschlüsse, die in Anwendung der Artikel |
488bis d) bis Artikel 488bis h) gefasst worden sind, | 488bis d) bis Artikel 488bis h) gefasst worden sind, |
5. den Briefverkehr des Friedensrichters bezüglich der vorläufigen | 5. den Briefverkehr des Friedensrichters bezüglich der vorläufigen |
Verwaltung. » | Verwaltung. » |
Art. 4 - Artikel 488bis d) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 488bis d) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann | « Art. 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann |
der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag | der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag |
der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf Antrag | der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf Antrag |
des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem Auftrag | des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem Auftrag |
des Letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten Befugnisse | des Letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten Befugnisse |
abändern oder ihn ersetzen. | abändern oder ihn ersetzen. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Klagen werden durch einseitigen | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Klagen werden durch einseitigen |
Antrag eingereicht und vom Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt | Antrag eingereicht und vom Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt |
unterzeichnet. Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören, | unterzeichnet. Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören, |
von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Der vorläufige | von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Der vorläufige |
Verwalter muss in allen Fällen angehört oder vorgeladen werden. | Verwalter muss in allen Fällen angehört oder vorgeladen werden. |
Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf, | Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf, |
sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird, wenn die | sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird, wenn die |
geschützte Person entmündigt oder unter das Statut der verlängerten | geschützte Person entmündigt oder unter das Statut der verlängerten |
Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt, oder im Falle der | Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt, oder im Falle der |
Bestellung eines vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des | Bestellung eines vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des |
Gerichtsgesetzbuches, oder aber wenn die geschützte Person stirbt. | Gerichtsgesetzbuches, oder aber wenn die geschützte Person stirbt. |
Die geschützte Person kann durch einen an den Friedensrichter und an | Die geschützte Person kann durch einen an den Friedensrichter und an |
den vorläufigen Verwalter gerichteten einfachen Brief jederzeit auf | den vorläufigen Verwalter gerichteten einfachen Brief jederzeit auf |
den Beistand der von ihr benannten Vertrauensperson verzichten oder | den Beistand der von ihr benannten Vertrauensperson verzichten oder |
eine andere Vertrauensperson benennen. Sie kann dies auch mündlich | eine andere Vertrauensperson benennen. Sie kann dies auch mündlich |
tun, was in diesem Fall vom Richter mit Hilfe des Greffiers beurkundet | tun, was in diesem Fall vom Richter mit Hilfe des Greffiers beurkundet |
wird; eine Abschrift dieser Urkunde wird dem vorläufigen Verwalter | wird; eine Abschrift dieser Urkunde wird dem vorläufigen Verwalter |
zugeschickt. Diese Notifizierung wird in die Akte aufgenommen. | zugeschickt. Diese Notifizierung wird in die Akte aufgenommen. |
Der Friedensrichter kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Der Friedensrichter kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
im Interesse der geschützten Person jederzeit entweder von Amts wegen | im Interesse der geschützten Person jederzeit entweder von Amts wegen |
oder auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des Prokurators des | oder auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des Prokurators des |
Königs beschliessen, dass die Vertrauensperson ihre Funktion nicht | Königs beschliessen, dass die Vertrauensperson ihre Funktion nicht |
länger ausüben kann. » | länger ausüben kann. » |
Art. 5 - Artikel 488bis e) § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 5 - Artikel 488bis e) § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgenden | eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
« Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister | « Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister |
des Wohnnsitzes der geschützten Person die Entscheidung, damit sie im | des Wohnnsitzes der geschützten Person die Entscheidung, damit sie im |
Bevölkerungsregister festgehalten werde. Der Bürgermeister stellt der | Bevölkerungsregister festgehalten werde. Der Bürgermeister stellt der |
Person selbst oder allen Drittpersonen, die ein Interesse nachweisen, | Person selbst oder allen Drittpersonen, die ein Interesse nachweisen, |
einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister aus, in dem Name, Adresse | einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister aus, in dem Name, Adresse |
und Rechtsfähigkeit der Person angegeben sind. » | und Rechtsfähigkeit der Person angegeben sind. » |
Art. 6 - Artikel 488bis f) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 488bis f) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe, das | « Art. 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe, das |
Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten | Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten |
Familienvaters zu verwalten oder der geschützten Person bei dieser | Familienvaters zu verwalten oder der geschützten Person bei dieser |
Verwaltung beizustehen. | Verwaltung beizustehen. |
Bei der Ausführung seines Auftrags spricht er sich regelmässig | Bei der Ausführung seines Auftrags spricht er sich regelmässig |
persönlich mit der geschützten Person oder ihrer Vertrauensperson ab. | persönlich mit der geschützten Person oder ihrer Vertrauensperson ab. |
Er kann sich bei seiner Verwaltung von einer oder mehreren Personen, | Er kann sich bei seiner Verwaltung von einer oder mehreren Personen, |
die unter seiner Verantwortung handeln, beistehen lassen. | die unter seiner Verantwortung handeln, beistehen lassen. |
Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im | Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im |
Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des | Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des |
Friedensrichters handeln. | Friedensrichters handeln. |
Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch | Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch |
einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis | einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis |
b) § 7 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren ist anwendbar. | b) § 7 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren ist anwendbar. |
§ 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und | § 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und |
Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des | Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des |
Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse | Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse |
des vorläufigen Verwalters. | des vorläufigen Verwalters. |
Der Friedensrichter kann die Rechtsgeschäfte oder Kategorien von | Der Friedensrichter kann die Rechtsgeschäfte oder Kategorien von |
Rechtsgeschäften bestimmen, die die geschützte Person nur mit Beistand | Rechtsgeschäften bestimmen, die die geschützte Person nur mit Beistand |
des vorläufigen Verwalters tätigen kann. | des vorläufigen Verwalters tätigen kann. |
§ 3 - In Ermangelung eines entsprechenden Vermerks in dem in Artikel | § 3 - In Ermangelung eines entsprechenden Vermerks in dem in Artikel |
488bis c) erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die | 488bis c) erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die |
geschützte Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als | geschützte Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als |
Kläger denn auch als Beklagter. | Kläger denn auch als Beklagter. |
Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des | Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des |
Friedensrichters handeln, | Friedensrichters handeln, |
a) um die geschützte Person als Kläger in anderen Verfahren und | a) um die geschützte Person als Kläger in anderen Verfahren und |
Handlungen als denjenigen, die in den Artikeln 1150, 1180 Nr. 1, 1187 | Handlungen als denjenigen, die in den Artikeln 1150, 1180 Nr. 1, 1187 |
Absatz 2 und 1206 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs erwähnt sind, und | Absatz 2 und 1206 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs erwähnt sind, und |
denjenigen in Bezug auf Mietverträge, auf Bewohnen ohne Rechtstitel | denjenigen in Bezug auf Mietverträge, auf Bewohnen ohne Rechtstitel |
oder Nachweis, auf die sozialen Rechtsvorschriften zugunsten der | oder Nachweis, auf die sozialen Rechtsvorschriften zugunsten der |
geschützten Person sowie auf den Auftritt als Zivilpartei vor Gericht | geschützten Person sowie auf den Auftritt als Zivilpartei vor Gericht |
zu vertreten, | zu vertreten, |
b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu | b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu |
veräussern, | veräussern, |
c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen sowie | c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen sowie |
der Streichung einer Hypothekeneintragung mit oder ohne Quittung oder | der Streichung einer Hypothekeneintragung mit oder ohne Quittung oder |
der Übertragung eines Beschlusses über eine Vollstreckungspfändung | der Übertragung eines Beschlusses über eine Vollstreckungspfändung |
ohne Zahlung zuzustimmen, | ohne Zahlung zuzustimmen, |
d) um einem Antrag in Bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen | d) um einem Antrag in Bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen |
zuzustimmen, | zuzustimmen, |
e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung | e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung |
auszuschlagen, | auszuschlagen, |
f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben, | f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben, |
g) um einen Landpachtvertrag zu schliessen oder einen | g) um einen Landpachtvertrag zu schliessen oder einen |
Geschäftsmietvertrag zu schliessen oder zu erneuern und einen | Geschäftsmietvertrag zu schliessen oder zu erneuern und einen |
Mietvertrag mit einer Dauer von mehr als neun Jahren zu schliessen, | Mietvertrag mit einer Dauer von mehr als neun Jahren zu schliessen, |
h) um Vergleiche zu schliessen, | h) um Vergleiche zu schliessen, |
i) um ein unbewegliches Gut zu kaufen. | i) um ein unbewegliches Gut zu kaufen. |
Der Friedensrichter wird durch einfachen Antrag angerufen. Er holt | Der Friedensrichter wird durch einfachen Antrag angerufen. Er holt |
alle zweckdienlichen Auskünfte ein; unbeschadet der Artikel 1186 und | alle zweckdienlichen Auskünfte ein; unbeschadet der Artikel 1186 und |
1193bis des Gerichtsgesetzbuches kann er, was Immobilienverkäufe | 1193bis des Gerichtsgesetzbuches kann er, was Immobilienverkäufe |
angeht, unter anderem die Meinung der geschützten Person oder | angeht, unter anderem die Meinung der geschützten Person oder |
jeglicher Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann, | jeglicher Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann, |
einholen. | einholen. |
Wenn es dem Friedensrichter zweckdienlich erscheint, wird das | Wenn es dem Friedensrichter zweckdienlich erscheint, wird das |
Handelsgeschäft einer geschützten Person von ihrem vorläufigen | Handelsgeschäft einer geschützten Person von ihrem vorläufigen |
Verwalter unter den vom Friedensrichter festgelegten Bedingungen | Verwalter unter den vom Friedensrichter festgelegten Bedingungen |
weitergeführt. Die Leitung kann einem Sonderverwalter, der unter der | weitergeführt. Die Leitung kann einem Sonderverwalter, der unter der |
Aufsicht des vorläufigen Verwalters steht, anvertraut werden. Der | Aufsicht des vorläufigen Verwalters steht, anvertraut werden. Der |
Sonderverwalter wird auf Antrag des Friedensrichters vom | Sonderverwalter wird auf Antrag des Friedensrichters vom |
Handelsgericht bestellt. | Handelsgericht bestellt. |
§ 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie | § 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie |
ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung | ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung |
bleiben. | bleiben. |
Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person | Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person |
liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder | liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder |
einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu | einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu |
verfügen, bedarf es einer in § 3 erwähnten Genehmigung des | verfügen, bedarf es einer in § 3 erwähnten Genehmigung des |
Friedensrichters. | Friedensrichters. |
Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis f) § 3 | Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis f) § 3 |
vorgesehenen Verfahren erteilt. | vorgesehenen Verfahren erteilt. |
Ausser bei absoluter Notwendigkeit sind Andenken und andere | Ausser bei absoluter Notwendigkeit sind Andenken und andere |
persönliche Gegenstände von der Veräusserung ausgeschlosssen und | persönliche Gegenstände von der Veräusserung ausgeschlosssen und |
müssen der geschützten Person vom vorläufigen Verwalter zur Verfügung | müssen der geschützten Person vom vorläufigen Verwalter zur Verfügung |
gehalten bleiben. | gehalten bleiben. |
§ 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt, | § 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt, |
begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der | begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der |
geschützten Person und stellt ihr, nachdem er mit ihr oder der | geschützten Person und stellt ihr, nachdem er mit ihr oder der |
Vertrauensperson darüber beraten hat, die Beträge zur Verfügung, die | Vertrauensperson darüber beraten hat, die Beträge zur Verfügung, die |
er zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies | er zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies |
unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die | unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die |
Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten. | Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten. |
Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen | Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen |
Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen. | Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen. |
§ 6 - Die Gelder und Güter der geschützten Person werden vollständig | § 6 - Die Gelder und Güter der geschützten Person werden vollständig |
und deutlich vom persönlichen Vermögen des vorläufigen Verwalters | und deutlich vom persönlichen Vermögen des vorläufigen Verwalters |
getrennt. Die Bankguthaben der geschützten Person werden auf ihren | getrennt. Die Bankguthaben der geschützten Person werden auf ihren |
eigenen Namen eingetragen. » | eigenen Namen eingetragen. » |
Art. 7 - Artikel 488bis g) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 488bis g) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 488bis g) - Der Verkauf der beweglichen und unbeweglichen Güter | « Art. 488bis g) - Der Verkauf der beweglichen und unbeweglichen Güter |
der geschützten Person erfolgt gemäss den Bestimmungen der Kapitel IV | der geschützten Person erfolgt gemäss den Bestimmungen der Kapitel IV |
und V von Buch IV des vierten Teils des Gerichtsgesetzbuches. » | und V von Buch IV des vierten Teils des Gerichtsgesetzbuches. » |
Art. 8 - Artikel 488bis h) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 488bis h) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 488bis h) - § 1 - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung | « Art. 488bis h) - § 1 - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung |
kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter, nachdem dieser den | kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter, nachdem dieser den |
in Artikel 488bis c) § 3 erwähnten Bericht vorgelegt hat, eine | in Artikel 488bis c) § 3 erwähnten Bericht vorgelegt hat, eine |
Vergütung bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der | Vergütung bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der |
geschützten Person, erhöht um den Betrag der vom Friedensrichter | geschützten Person, erhöht um den Betrag der vom Friedensrichter |
ordnungsgemäss geprüften eingegangenen Kosten, nicht übersteigen darf. | ordnungsgemäss geprüften eingegangenen Kosten, nicht übersteigen darf. |
Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von mit Gründen versehenen | Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von mit Gründen versehenen |
Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der verrichteten | Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der verrichteten |
aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen. | aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen. |
Ausser den in Absatz 1 erwähnten Vergütungen darf der vorläufige | Ausser den in Absatz 1 erwähnten Vergütungen darf der vorläufige |
Verwalter keinerlei auf die Ausführung des gerichtlichen Mandats als | Verwalter keinerlei auf die Ausführung des gerichtlichen Mandats als |
vorläufiger Verwalter zurückzuführenden Vergütungen oder Vorteile | vorläufiger Verwalter zurückzuführenden Vergütungen oder Vorteile |
gleich welcher Art oder von wem auch immer erhalten. | gleich welcher Art oder von wem auch immer erhalten. |
§ 2 - Die geschützte Person kann nur nach einer von ihr zu | § 2 - Die geschützte Person kann nur nach einer von ihr zu |
beantragenden Genehmigung durch den Friedensrichter gültige | beantragenden Genehmigung durch den Friedensrichter gültige |
Schenkungen unter Lebenden oder letztwillige Verfügungen veranlassen. | Schenkungen unter Lebenden oder letztwillige Verfügungen veranlassen. |
Der Friedensrichter beurteilt, ob die geschützte Person fähig ist, | Der Friedensrichter beurteilt, ob die geschützte Person fähig ist, |
ihren Willen zu äussern. | ihren Willen zu äussern. |
Der Friedensrichter kann die Genehmigung für eine Schenkung | Der Friedensrichter kann die Genehmigung für eine Schenkung |
verweigern, wenn die geschützte Person und ihre Unterhaltsberechtigten | verweigern, wenn die geschützte Person und ihre Unterhaltsberechtigten |
durch die Schenkung bedürftig zu werden drohen. | durch die Schenkung bedürftig zu werden drohen. |
Die Bestimmungen der Artikel 1026 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches | Die Bestimmungen der Artikel 1026 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches |
sind anwendbar. Gemäss Artikel 1026 Nr. 5 desselben Gesetzbuches | sind anwendbar. Gemäss Artikel 1026 Nr. 5 desselben Gesetzbuches |
reicht die Unterschrift des Antragstellers. | reicht die Unterschrift des Antragstellers. |
Der Friedensrichter kann einen ärztlichen Gutachter bestellen, der | Der Friedensrichter kann einen ärztlichen Gutachter bestellen, der |
sein Gutachten über den Gesundheitszustand der geschützten Person | sein Gutachten über den Gesundheitszustand der geschützten Person |
abgeben muss. | abgeben muss. |
Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein und kann | Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein und kann |
jegliche Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann, | jegliche Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann, |
per Gerichtsbrief vorladen, um sie in der Ratskammer anzuhören. Bei | per Gerichtsbrief vorladen, um sie in der Ratskammer anzuhören. Bei |
Schenkungen zieht er in jedem Fall den vorläufigen Verwalter in das | Schenkungen zieht er in jedem Fall den vorläufigen Verwalter in das |
Verfahren heran. | Verfahren heran. |
Das Verfahren nach Artikel 488bis b) § 6 ist entsprechend anwendbar. | Das Verfahren nach Artikel 488bis b) § 6 ist entsprechend anwendbar. |
§ 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 ist die geschützte Person fähig, | § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 ist die geschützte Person fähig, |
einen Ehevertrag abzuschliessen und ihren ehelichen Güterstand mit dem | einen Ehevertrag abzuschliessen und ihren ehelichen Güterstand mit dem |
Beistand des vorläufigen Verwalters nach Genehmigung durch den | Beistand des vorläufigen Verwalters nach Genehmigung durch den |
Friedensrichter auf der Grundlage des durch den Notar aufgestellten | Friedensrichter auf der Grundlage des durch den Notar aufgestellten |
Entwurfs zu ändern. | Entwurfs zu ändern. |
In besonderen Fällen kann der Friedensrichter dem vorläufigen | In besonderen Fällen kann der Friedensrichter dem vorläufigen |
Verwalter erlauben, allein zu handeln. | Verwalter erlauben, allein zu handeln. |
Die Bestimmungen von Artikel 488bis f) § 3 Absatz 2 sind anwendbar. » | Die Bestimmungen von Artikel 488bis f) § 3 Absatz 2 sind anwendbar. » |
KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 décembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 december 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |