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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 3 mai 2003 modifiant la législation relative à la protection des biens des personnes totalement ou partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur état physique ou mental | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de wetgeving betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 3 mai 2003 modifiant la législation relative à la protection des biens des personnes totalement ou partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur état physique ou mental | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de wetgeving betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de |
| chapitres I et II de la loi du 3 mai 2003 modifiant la législation | hoofdstukken I en II van de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de |
| relative à la protection des biens des personnes totalement ou | wetgeving betreffende de bescherming van de goederen van personen die |
| partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur | wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk |
| état physique ou mental, établi par le Service central de traduction | onbekwaam zijn die te beheren, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
| allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande des chapitres I et II de la loi du 3 | vertaling van de hoofdstukken I en II van de wet van 3 mei 2003 tot |
| mai 2003 modifiant la législation relative à la protection des biens | wijziging van de wetgeving betreffende de bescherming van de goederen |
| des personnes totalement ou partiellement incapables d'en assumer la | van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of |
| gestion en raison de leur état physique ou mental. | gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 5 décembre 2004. | Gegeven te Brussel, 5 december 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 3. MAI 2003 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den | 3. MAI 2003 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den |
| Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen | Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen |
| oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses | oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses |
| Vermögen zu verwalten | Vermögen zu verwalten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
| Art. 2 - Artikel 488bis b) des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 2 - Artikel 488bis b) des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. | Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
| November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren | « Art. 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren |
| Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des | Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des |
| Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in Ermangelung | Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in Ermangelung |
| dessen, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden. | dessen, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden. |
| Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen, | Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen, |
| wenn der in den Artikeln 5 § 1 und 23 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 | wenn der in den Artikeln 5 § 1 und 23 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 |
| über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei | über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei |
| ihm anhängig ist oder wenn ihm gemäss den Artikeln 13, 14 und 25 | ihm anhängig ist oder wenn ihm gemäss den Artikeln 13, 14 und 25 |
| desselben Gesetzes ein ausführlicher Bericht übermittelt wird. In | desselben Gesetzes ein ausführlicher Bericht übermittelt wird. In |
| diesem Fall ist Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes ebenfalls anwendbar. | diesem Fall ist Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes ebenfalls anwendbar. |
| § 2 - Jeder kann vor dem Friedensrichter seines Wohnortes oder, | § 2 - Jeder kann vor dem Friedensrichter seines Wohnortes oder, |
| subsidiär, seines Wohnsitzes, oder vor einem Notar eine Erklärung | subsidiär, seines Wohnsitzes, oder vor einem Notar eine Erklärung |
| abgeben, durch die er einem zu bestellenden vorläufigen Verwalter | abgeben, durch die er einem zu bestellenden vorläufigen Verwalter |
| seinen Vorzug gibt, sollte er selbst einmal nicht mehr imstande sein, | seinen Vorzug gibt, sollte er selbst einmal nicht mehr imstande sein, |
| sein Vermögen zu verwalten. Über diese Erklärung wird ein Protokoll | sein Vermögen zu verwalten. Über diese Erklärung wird ein Protokoll |
| oder eine öffentliche Urkunde erstellt. Das Protokoll wird von der | oder eine öffentliche Urkunde erstellt. Das Protokoll wird von der |
| Person, die die Erklärung abgegeben hat, gegengezeichnet. Auf Ersuchen | Person, die die Erklärung abgegeben hat, gegengezeichnet. Auf Ersuchen |
| und zu Lasten des Antragstellers kann der Friedensrichter sich zu | und zu Lasten des Antragstellers kann der Friedensrichter sich zu |
| dessen Wohnort und gegebenenfalls zu dessen Wohnsitz begeben, um dort | dessen Wohnort und gegebenenfalls zu dessen Wohnsitz begeben, um dort |
| eine Erklärung aufzunehmen. | eine Erklärung aufzunehmen. |
| Binnen fünfzehn Tagen nach Abgabe der vorerwähnten Erklärung lässt der | Binnen fünfzehn Tagen nach Abgabe der vorerwähnten Erklärung lässt der |
| Greffier oder der Notar diese Erklärung in einem Zentralregister, das | Greffier oder der Notar diese Erklärung in einem Zentralregister, das |
| vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführt wird, | vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführt wird, |
| registrieren. | registrieren. |
| Der König legt die Modalitäten für die Schaffung, die Verwaltung und | Der König legt die Modalitäten für die Schaffung, die Verwaltung und |
| die Konsultierung des Zentralregisters fest. Der König bestimmt, | die Konsultierung des Zentralregisters fest. Der König bestimmt, |
| welche Behörden unentgeltlichen Zugang zum Zentralregister haben. | welche Behörden unentgeltlichen Zugang zum Zentralregister haben. |
| Bevor der Friedensrichter vom Antrag Kenntnis nimmt, muss der Greffier | Bevor der Friedensrichter vom Antrag Kenntnis nimmt, muss der Greffier |
| prüfen, ob in dem in Absatz 2 erwähnten Register eine entsprechende | prüfen, ob in dem in Absatz 2 erwähnten Register eine entsprechende |
| Erklärung registriert wurde. Wenn ja, lässt er sich vom Notar oder vom | Erklärung registriert wurde. Wenn ja, lässt er sich vom Notar oder vom |
| Friedensrichter, bei dem die Erklärung abgegeben wurde, einen | Friedensrichter, bei dem die Erklärung abgegeben wurde, einen |
| beglaubigten Auszug aus der Erklärung zuschicken. | beglaubigten Auszug aus der Erklärung zuschicken. |
| Jeder kann jederzeit auf dieselbe Weise wie die, die in den Absätzen 1 | Jeder kann jederzeit auf dieselbe Weise wie die, die in den Absätzen 1 |
| und 2 vorgesehen ist, eine Erklärung widerrufen und gegebenenfalls | und 2 vorgesehen ist, eine Erklärung widerrufen und gegebenenfalls |
| einen neuen Vorzug anmelden. Danach wird vorgegangen, wie es in den | einen neuen Vorzug anmelden. Danach wird vorgegangen, wie es in den |
| vorhergehenden Absätzen vorgesehen ist. Der Friedensrichter oder der | vorhergehenden Absätzen vorgesehen ist. Der Friedensrichter oder der |
| Notar, vor dem die Erklärung widerrufen wurde, setzt den | Notar, vor dem die Erklärung widerrufen wurde, setzt den |
| Friedensrichter oder den Notar, vor dem die ursprüngliche Erklärung | Friedensrichter oder den Notar, vor dem die ursprüngliche Erklärung |
| abgegeben wurde, davon in Kenntnis. Letzterer vermerkt die Änderung in | abgegeben wurde, davon in Kenntnis. Letzterer vermerkt die Änderung in |
| der ursprünglichen Akte. | der ursprünglichen Akte. |
| Der Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen, die er angeben | Der Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen, die er angeben |
| muss, von der in Absatz 1 erwähnten Willenserklärung abweichen. | muss, von der in Absatz 1 erwähnten Willenserklärung abweichen. |
| § 3 - Der Vater und/oder die Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich | § 3 - Der Vater und/oder die Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich |
| Zusammenwohnende, die Person, die mit der geschützten Person eine | Zusammenwohnende, die Person, die mit der geschützten Person eine |
| eheähnliche Gemeinschaft bildet, die Vertrauensperson oder ein | eheähnliche Gemeinschaft bildet, die Vertrauensperson oder ein |
| Mitglied aus der engeren Familie, der/die/das als vorläufiger | Mitglied aus der engeren Familie, der/die/das als vorläufiger |
| Verwalter bestellt wurde, kann vor dem Friedensrichter eine Erklärung | Verwalter bestellt wurde, kann vor dem Friedensrichter eine Erklärung |
| abgeben, durch die er/sie/es einem zu bestellenden Verwalter | abgeben, durch die er/sie/es einem zu bestellenden Verwalter |
| seinen/ihren Vorzug gibt, sollte er/sie/es selbst einmal nicht mehr | seinen/ihren Vorzug gibt, sollte er/sie/es selbst einmal nicht mehr |
| imstande sein, dieses Mandat auszuüben. Über diese Erklärung wird ein | imstande sein, dieses Mandat auszuüben. Über diese Erklärung wird ein |
| Protokoll erstellt, das der in Artikel 488bis c) § 4 erwähnten Akte | Protokoll erstellt, das der in Artikel 488bis c) § 4 erwähnten Akte |
| sofort beigefügt wird. | sofort beigefügt wird. |
| Jedes Mal, wenn der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter zur | Jedes Mal, wenn der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter zur |
| Ersetzung oder Nachfolge des im vorhergehenden Absatz erwähnten | Ersetzung oder Nachfolge des im vorhergehenden Absatz erwähnten |
| amtierenden vorläufigen Verwalters bestellt, muss er prüfen, ob in die | amtierenden vorläufigen Verwalters bestellt, muss er prüfen, ob in die |
| Akte eine entsprechende Erklärung aufgenommen wurde. Der | Akte eine entsprechende Erklärung aufgenommen wurde. Der |
| Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen durch einen mit | Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen durch einen mit |
| Gründen versehenen Beschluss von der in Absatz 1 erwähnten Erklärung | Gründen versehenen Beschluss von der in Absatz 1 erwähnten Erklärung |
| abweichen. | abweichen. |
| § 4 - Solange die vorläufige Verwaltung andauert, hat die zu | § 4 - Solange die vorläufige Verwaltung andauert, hat die zu |
| schützende Person das Recht, sich beistehen zu lassen von einer in § 7 | schützende Person das Recht, sich beistehen zu lassen von einer in § 7 |
| und in den Artikeln 488bis c) §§ 2 und 3, 488bis d) und 488bis f) §§ 1 | und in den Artikeln 488bis c) §§ 2 und 3, 488bis d) und 488bis f) §§ 1 |
| und 5 erwähnten Vertrauensperson, die sie benannt hat oder die | und 5 erwähnten Vertrauensperson, die sie benannt hat oder die |
| nötigenfalls vom Friedensrichter benannt worden ist. | nötigenfalls vom Friedensrichter benannt worden ist. |
| Die Vertrauensperson wird auf ein Ersuchen hin benannt, das von der zu | Die Vertrauensperson wird auf ein Ersuchen hin benannt, das von der zu |
| schützenden Person oder von einem in ihrem Interesse handelnden | schützenden Person oder von einem in ihrem Interesse handelnden |
| Dritten zu Beginn oder im Laufe der vorläufigen Verwaltung an den | Dritten zu Beginn oder im Laufe der vorläufigen Verwaltung an den |
| Friedensrichter gerichtet wird. | Friedensrichter gerichtet wird. |
| Wenn die Vertrauensperson feststellt, dass der vorläufige Verwalter | Wenn die Vertrauensperson feststellt, dass der vorläufige Verwalter |
| seinen Pflichten bei der Ausführung seines Auftrags nicht nachkommt, | seinen Pflichten bei der Ausführung seines Auftrags nicht nachkommt, |
| muss sie als interessehabende Person gemäss Artikel 488bis d) den | muss sie als interessehabende Person gemäss Artikel 488bis d) den |
| Friedensrichter ersuchen, seinen Beschluss zu revidieren. | Friedensrichter ersuchen, seinen Beschluss zu revidieren. |
| § 5 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur | § 5 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur |
| Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken: | Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken: |
| 1. das Jahr, der Monat und der Tag, | 1. das Jahr, der Monat und der Tag, |
| 2. der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der | 2. der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der |
| Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem | Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem |
| Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, | Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, |
| 3. der Gegenstand des Antrags und eine kurz gefasste Angabe der | 3. der Gegenstand des Antrags und eine kurz gefasste Angabe der |
| Gründe, | Gründe, |
| 4. der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person | 4. der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person |
| und gegebenenfalls ihres Vaters und/oder ihrer Mutter, des | und gegebenenfalls ihres Vaters und/oder ihrer Mutter, des |
| Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder der Person, die mit | Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder der Person, die mit |
| der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, | der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, |
| 5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat. | 5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat. |
| Der Antrag muss vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt | Der Antrag muss vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt |
| unterschrieben werden und mit einer vor nicht mehr als 15 Tagen | unterschrieben werden und mit einer vor nicht mehr als 15 Tagen |
| erstellten Bescheinigung über den Wohnort, oder, in Ermangelung | erstellten Bescheinigung über den Wohnort, oder, in Ermangelung |
| dessen, über den Wohnsitz der zu schützenden Person versehen sein. | dessen, über den Wohnsitz der zu schützenden Person versehen sein. |
| Im Antrag ist, im Rahmen des Möglichen, ausserdem Folgendes anzugeben: | Im Antrag ist, im Rahmen des Möglichen, ausserdem Folgendes anzugeben: |
| 1. Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person, | 1. Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person, |
| 2. Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens, | 2. Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens, |
| 3. Name, Vorname und Wohnsitz der volljährigen Familienmitglieder mit | 3. Name, Vorname und Wohnsitz der volljährigen Familienmitglieder mit |
| dem nächsten Verwandtschaftsgrad, ohne jedoch über den zweiten Grad | dem nächsten Verwandtschaftsgrad, ohne jedoch über den zweiten Grad |
| hinauszugehen. | hinauszugehen. |
| Ist der Antrag unvollständig, fordert der Friedensrichter den | Ist der Antrag unvollständig, fordert der Friedensrichter den |
| Antragsteller auf, ihn binnen acht Tagen zu vervollständigen. | Antragsteller auf, ihn binnen acht Tagen zu vervollständigen. |
| Der Antrag kann ausserdem Anregungen mit Bezug auf die Wahl des zu | Der Antrag kann ausserdem Anregungen mit Bezug auf die Wahl des zu |
| bestellenden vorläufigen Verwalters und die Art und Reichweite seiner | bestellenden vorläufigen Verwalters und die Art und Reichweite seiner |
| Befugnisse umfassen. | Befugnisse umfassen. |
| Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches sind | Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches sind |
| entsprechend anwendbar. | entsprechend anwendbar. |
| § 6 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird dem Antrag, ausser im | § 6 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird dem Antrag, ausser im |
| Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung | Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung |
| beigefügt, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde und | beigefügt, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde und |
| den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert. | den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert. |
| In der Bescheinigung ist angegeben, ob die zu schützende Person sich | In der Bescheinigung ist angegeben, ob die zu schützende Person sich |
| fortbewegen kann und, wenn ja, ob es angesichts ihrer Verfassung | fortbewegen kann und, wenn ja, ob es angesichts ihrer Verfassung |
| ratsam ist, dass sie es tut. In dieser Bescheinigung ist auch | ratsam ist, dass sie es tut. In dieser Bescheinigung ist auch |
| angegeben, ob die zu schützende Person noch imstande ist, vom Bericht | angegeben, ob die zu schützende Person noch imstande ist, vom Bericht |
| über die Verwaltung Kenntnis zu nehmen. | über die Verwaltung Kenntnis zu nehmen. |
| Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt | Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt |
| werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller | werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller |
| verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung | verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung |
| gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet. | gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet. |
| Ist dem Antrag aus Gründen der Dringlichkeit keine ärztliche | Ist dem Antrag aus Gründen der Dringlichkeit keine ärztliche |
| Bescheinigung beigefügt, prüft der Friedensrichter, ob der angeführte | Bescheinigung beigefügt, prüft der Friedensrichter, ob der angeführte |
| Dringlichkeitsgrund gerechtfertigt ist. | Dringlichkeitsgrund gerechtfertigt ist. |
| Ist er gerechtfertigt, fordert der Friedensrichter den Antragsteller | Ist er gerechtfertigt, fordert der Friedensrichter den Antragsteller |
| binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags auf, ihm eine ausführliche | binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags auf, ihm eine ausführliche |
| Bescheinigung vorzulegen, die den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen | Bescheinigung vorzulegen, die den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen |
| Anforderungen entspricht. | Anforderungen entspricht. |
| § 7 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er | § 7 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er |
| kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den | kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den |
| Gesundheitszustand der zu schützenden Person und über ihre Fähigkeit, | Gesundheitszustand der zu schützenden Person und über ihre Fähigkeit, |
| ihren Willen allein zu äussern, sein Gutachten abgibt. | ihren Willen allein zu äussern, sein Gutachten abgibt. |
| Die zu schützende Person und gegebenenfalls ihr Vater und/oder ihre | Die zu schützende Person und gegebenenfalls ihr Vater und/oder ihre |
| Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, insofern die | Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, insofern die |
| zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder die Person, die mit | zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder die Person, die mit |
| der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden | der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden |
| per Gerichtsbrief vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in | per Gerichtsbrief vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in |
| Anwesenheit ihres Rechtsanwalts und der Vertrauensperson der zu | Anwesenheit ihres Rechtsanwalts und der Vertrauensperson der zu |
| schützenden Person vom Friedensrichter in der Ratskammer angehört zu | schützenden Person vom Friedensrichter in der Ratskammer angehört zu |
| werden. | werden. |
| Dem Gerichtsbrief sind eine Abschrift des Antrags und gegebenenfalls | Dem Gerichtsbrief sind eine Abschrift des Antrags und gegebenenfalls |
| ein Auszug der in Artikel 488bis b) § 2 erwähnten Erklärung beigefügt. | ein Auszug der in Artikel 488bis b) § 2 erwähnten Erklärung beigefügt. |
| Im Gerichtsbrief wird vermerkt, dass die geschützte Person das Recht | Im Gerichtsbrief wird vermerkt, dass die geschützte Person das Recht |
| hat, einen Rechtsanwalt zu bestimmen und eine Vertrauensperson zu | hat, einen Rechtsanwalt zu bestimmen und eine Vertrauensperson zu |
| benennen. | benennen. |
| Ausserdem informiert der Greffier die im Antrag erwähnten | Ausserdem informiert der Greffier die im Antrag erwähnten |
| Familienmitglieder per Gerichtsbrief über die Einreichung des Antrags | Familienmitglieder per Gerichtsbrief über die Einreichung des Antrags |
| sowie über Ort und Zeitpunkt der Anhörung der zu schützenden Person. | sowie über Ort und Zeitpunkt der Anhörung der zu schützenden Person. |
| Die Personen, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | Die Personen, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
| per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden durch diese Vorladung | per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden durch diese Vorladung |
| Partei des Rechtsstreits, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch | Partei des Rechtsstreits, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch |
| während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im | während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im |
| Gerichtsbrief über diese Bestimmung. | Gerichtsbrief über diese Bestimmung. |
| Die Familienmitglieder können persönlich zur Sitzung erscheinen und | Die Familienmitglieder können persönlich zur Sitzung erscheinen und |
| darum ersuchen, angehört zu werden. Sie können dem Friedensrichter | darum ersuchen, angehört zu werden. Sie können dem Friedensrichter |
| ihre Anmerkungen vor dem Tag der Sitzung auch schriftlich mitteilen. | ihre Anmerkungen vor dem Tag der Sitzung auch schriftlich mitteilen. |
| Wenn der Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu | Wenn der Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu |
| ergreifen, wird gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 vorgegangen. Der | ergreifen, wird gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 vorgegangen. Der |
| Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person wohnt | Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person wohnt |
| oder wo sie sich befindet. Über seinen Besuch wird ein Protokoll | oder wo sie sich befindet. Über seinen Besuch wird ein Protokoll |
| erstellt. | erstellt. |
| Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören, von der er | Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören, von der er |
| meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Die Vorladung wird vom | meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Die Vorladung wird vom |
| Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt. » | Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt. » |
| Art. 3 - Artikel 488bis c) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 488bis c) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. | Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
| November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen | « Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen |
| Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter | Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter |
| unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden | unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden |
| Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer | Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer |
| familiären Lage. | familiären Lage. |
| Unbeschadet des Artikels 488bis b) §§ 2 und 3 wählt der | Unbeschadet des Artikels 488bis b) §§ 2 und 3 wählt der |
| Friedensrichter als vorläufigen Verwalter vorzugsweise gegebenenfalls | Friedensrichter als vorläufigen Verwalter vorzugsweise gegebenenfalls |
| den Vater und/oder die Mutter der zu schützenden Person, den | den Vater und/oder die Mutter der zu schützenden Person, den |
| Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, die mit der | Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, die mit der |
| zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein | zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein |
| Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die | Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die |
| Vertrauensperson der zu schützenden Person. Gegebenenfalls | Vertrauensperson der zu schützenden Person. Gegebenenfalls |
| berücksichtigt er dabei die im Antrag gemachten Anregungen. | berücksichtigt er dabei die im Antrag gemachten Anregungen. |
| Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder | Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder |
| Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende | Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende |
| Person befindet, gewählt werden. | Person befindet, gewählt werden. |
| Der König kann die Ausübung der Funktion eines vorläufigen Verwalters | Der König kann die Ausübung der Funktion eines vorläufigen Verwalters |
| an bestimmte Bedingungen knüpfen, insbesondere indem Er die Anzahl | an bestimmte Bedingungen knüpfen, insbesondere indem Er die Anzahl |
| Personen begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der | Personen begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der |
| Verwaltung des Vermögens beauftragt wird. | Verwaltung des Vermögens beauftragt wird. |
| Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim | Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim |
| Friedensrichter ein in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 | Friedensrichter ein in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 |
| über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehener Antrag | über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehener Antrag |
| eingereicht worden ist oder wenn ihm ein ausführlicher Bericht gemäss | eingereicht worden ist oder wenn ihm ein ausführlicher Bericht gemäss |
| den Artikeln 13 und 25 § 1 desselben Gesetzes übermittelt wird. | den Artikeln 13 und 25 § 1 desselben Gesetzes übermittelt wird. |
| Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom | Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom |
| Greffier per Gerichtsbrief binnen drei Tagen nach der Verkündung | Greffier per Gerichtsbrief binnen drei Tagen nach der Verkündung |
| notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach | notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach |
| seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses | seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses |
| Schreiben wird der Akte beigefügt. | Schreiben wird der Akte beigefügt. |
| In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme | In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme |
| bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen | bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen |
| Verwalter. | Verwalter. |
| Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift | Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift |
| des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt. | des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt. |
| Binnen drei Tagen nach Empfang der Annahme wird der Beschluss dem | Binnen drei Tagen nach Empfang der Annahme wird der Beschluss dem |
| Antragsteller, den beitretenden Parteien, der zu schützenden Person | Antragsteller, den beitretenden Parteien, der zu schützenden Person |
| und gegebenenfalls der Vertrauensperson vom Greffier per Gerichtsbrief | und gegebenenfalls der Vertrauensperson vom Greffier per Gerichtsbrief |
| notifiziert. Gegebenenfalls wird ihren Rechtsanwälten eine nicht | notifiziert. Gegebenenfalls wird ihren Rechtsanwälten eine nicht |
| unterzeichnete Abschrift mit einfacher Post zugeschickt. | unterzeichnete Abschrift mit einfacher Post zugeschickt. |
| Eine Ausfertigung des Beschlusses kann unten auf einem Exemplar des | Eine Ausfertigung des Beschlusses kann unten auf einem Exemplar des |
| Antrags ausgestellt werden. | Antrags ausgestellt werden. |
| § 2 - Der vorläufige Verwalter muss spätestens einen Monat nach | § 2 - Der vorläufige Verwalter muss spätestens einen Monat nach |
| Annahme seiner Bestellung einen Bericht über die Vermögenslage und die | Annahme seiner Bestellung einen Bericht über die Vermögenslage und die |
| Einnahmequellen der geschützten Person erstellen und dem | Einnahmequellen der geschützten Person erstellen und dem |
| Friedensrichter, der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson | Friedensrichter, der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson |
| diesen übermitteln. Der Friedensrichter kann den vorläufigen Verwalter | diesen übermitteln. Der Friedensrichter kann den vorläufigen Verwalter |
| ausserdem davon befreien, der geschützten Person einen Bericht zu | ausserdem davon befreien, der geschützten Person einen Bericht zu |
| übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu | übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu |
| nehmen. | nehmen. |
| § 3 - Der vorläufige Verwalter legt den in § 2 erwähnten Personen | § 3 - Der vorläufige Verwalter legt den in § 2 erwähnten Personen |
| jedes Jahr und binnen dreissig Tagen nach Ende seines Mandats | jedes Jahr und binnen dreissig Tagen nach Ende seines Mandats |
| Rechenschaft über seine Verwaltung ab, indem er einen schriftlichen | Rechenschaft über seine Verwaltung ab, indem er einen schriftlichen |
| Bericht vorlegt, der mindestens Folgendes enthält: | Bericht vorlegt, der mindestens Folgendes enthält: |
| 1. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort des vorläufigen | 1. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort des vorläufigen |
| Verwalters, | Verwalters, |
| 2. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort der geschützten | 2. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort der geschützten |
| Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson, | Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson, |
| 3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für den abgelaufenen | 3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für den abgelaufenen |
| Zeitraum und eine Zusammenfassung des Stands des verwalteten Vermögens | Zeitraum und eine Zusammenfassung des Stands des verwalteten Vermögens |
| am Anfang und am Ende dieses Zeitraums, | am Anfang und am Ende dieses Zeitraums, |
| 4. die Daten, an denen der vorläufige Verwalter im Laufe des Jahres | 4. die Daten, an denen der vorläufige Verwalter im Laufe des Jahres |
| einen persönlichen Kontakt mit der geschützten Person oder ihrer | einen persönlichen Kontakt mit der geschützten Person oder ihrer |
| Vertrauensperson gehabt hat, | Vertrauensperson gehabt hat, |
| 5. die materiellen Lebensbedingungen und den Lebensbereich der | 5. die materiellen Lebensbedingungen und den Lebensbereich der |
| geschützten Person und die Weise, wie der vorläufige Verwalter dem | geschützten Person und die Weise, wie der vorläufige Verwalter dem |
| Rechnung getragen hat. | Rechnung getragen hat. |
| Stirbt die geschützte Person, während die vorläufige Verwaltung | Stirbt die geschützte Person, während die vorläufige Verwaltung |
| andauert, hinterlegt der vorläufige Verwalter binnen dreissig Tagen | andauert, hinterlegt der vorläufige Verwalter binnen dreissig Tagen |
| nach dem Tod seinen Schlussbericht bei der Gerichtskanzlei, wo die | nach dem Tod seinen Schlussbericht bei der Gerichtskanzlei, wo die |
| Erben der geschützten Person und der Notar, der mit der | Erben der geschützten Person und der Notar, der mit der |
| Erbfallanmeldung und der Teilung des Nachlasses beauftragt ist, | Erbfallanmeldung und der Teilung des Nachlasses beauftragt ist, |
| Kenntnis davon nehmen können. Diese Bestimmung ist unbeschadet der | Kenntnis davon nehmen können. Diese Bestimmung ist unbeschadet der |
| Anwendung der Artikel 1358 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches | Anwendung der Artikel 1358 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches |
| anwendbar. | anwendbar. |
| Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom | Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom |
| vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen | vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen |
| Bestellung oder im Laufe der Ausführung seines Auftrags. | Bestellung oder im Laufe der Ausführung seines Auftrags. |
| Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von | Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von |
| ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann ihn unter | ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann ihn unter |
| besonderen Umständen von dieser Verpflichtung befreien. In diesem Fall | besonderen Umständen von dieser Verpflichtung befreien. In diesem Fall |
| informiert der vorläufige Verwalter die Vertrauensperson der | informiert der vorläufige Verwalter die Vertrauensperson der |
| geschützten Person. In Ermangelung einer Vertrauensperson kann der | geschützten Person. In Ermangelung einer Vertrauensperson kann der |
| Friedensrichter die Person oder Einrichtung benennen, die der | Friedensrichter die Person oder Einrichtung benennen, die der |
| vorläufige Verwalter informieren muss. | vorläufige Verwalter informieren muss. |
| § 4 - Die in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 erstellten | § 4 - Die in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 erstellten |
| schriftlichen Berichte werden in der Kanzlei des Friedensgerichts in | schriftlichen Berichte werden in der Kanzlei des Friedensgerichts in |
| einer unter dem Namen der geschützten Person angelegten Akte | einer unter dem Namen der geschützten Person angelegten Akte |
| aufbewahrt. | aufbewahrt. |
| Diese Akte umfasst auch: | Diese Akte umfasst auch: |
| 1. eine Abschrift des ursprünglichen Beschlusses zur Bestellung eines | 1. eine Abschrift des ursprünglichen Beschlusses zur Bestellung eines |
| vorläufigen Verwalters, | vorläufigen Verwalters, |
| 2. Name und Adresse der von der geschützten Person benannten | 2. Name und Adresse der von der geschützten Person benannten |
| Vertrauensperson, | Vertrauensperson, |
| 3. Name und Adresse der anderen Person oder Einrichtung, die vom | 3. Name und Adresse der anderen Person oder Einrichtung, die vom |
| Friedensrichter in Anwendung der Bestimmungen von § 3 benannt worden | Friedensrichter in Anwendung der Bestimmungen von § 3 benannt worden |
| ist, | ist, |
| 4. eine Abschrift aller Beschlüsse, die in Anwendung der Artikel | 4. eine Abschrift aller Beschlüsse, die in Anwendung der Artikel |
| 488bis d) bis Artikel 488bis h) gefasst worden sind, | 488bis d) bis Artikel 488bis h) gefasst worden sind, |
| 5. den Briefverkehr des Friedensrichters bezüglich der vorläufigen | 5. den Briefverkehr des Friedensrichters bezüglich der vorläufigen |
| Verwaltung. » | Verwaltung. » |
| Art. 4 - Artikel 488bis d) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 488bis d) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann | « Art. 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann |
| der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag | der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag |
| der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf Antrag | der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf Antrag |
| des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem Auftrag | des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem Auftrag |
| des Letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten Befugnisse | des Letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten Befugnisse |
| abändern oder ihn ersetzen. | abändern oder ihn ersetzen. |
| Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Klagen werden durch einseitigen | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Klagen werden durch einseitigen |
| Antrag eingereicht und vom Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt | Antrag eingereicht und vom Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt |
| unterzeichnet. Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören, | unterzeichnet. Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören, |
| von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Der vorläufige | von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Der vorläufige |
| Verwalter muss in allen Fällen angehört oder vorgeladen werden. | Verwalter muss in allen Fällen angehört oder vorgeladen werden. |
| Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf, | Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf, |
| sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird, wenn die | sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird, wenn die |
| geschützte Person entmündigt oder unter das Statut der verlängerten | geschützte Person entmündigt oder unter das Statut der verlängerten |
| Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt, oder im Falle der | Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt, oder im Falle der |
| Bestellung eines vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des | Bestellung eines vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des |
| Gerichtsgesetzbuches, oder aber wenn die geschützte Person stirbt. | Gerichtsgesetzbuches, oder aber wenn die geschützte Person stirbt. |
| Die geschützte Person kann durch einen an den Friedensrichter und an | Die geschützte Person kann durch einen an den Friedensrichter und an |
| den vorläufigen Verwalter gerichteten einfachen Brief jederzeit auf | den vorläufigen Verwalter gerichteten einfachen Brief jederzeit auf |
| den Beistand der von ihr benannten Vertrauensperson verzichten oder | den Beistand der von ihr benannten Vertrauensperson verzichten oder |
| eine andere Vertrauensperson benennen. Sie kann dies auch mündlich | eine andere Vertrauensperson benennen. Sie kann dies auch mündlich |
| tun, was in diesem Fall vom Richter mit Hilfe des Greffiers beurkundet | tun, was in diesem Fall vom Richter mit Hilfe des Greffiers beurkundet |
| wird; eine Abschrift dieser Urkunde wird dem vorläufigen Verwalter | wird; eine Abschrift dieser Urkunde wird dem vorläufigen Verwalter |
| zugeschickt. Diese Notifizierung wird in die Akte aufgenommen. | zugeschickt. Diese Notifizierung wird in die Akte aufgenommen. |
| Der Friedensrichter kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Der Friedensrichter kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
| im Interesse der geschützten Person jederzeit entweder von Amts wegen | im Interesse der geschützten Person jederzeit entweder von Amts wegen |
| oder auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des Prokurators des | oder auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des Prokurators des |
| Königs beschliessen, dass die Vertrauensperson ihre Funktion nicht | Königs beschliessen, dass die Vertrauensperson ihre Funktion nicht |
| länger ausüben kann. » | länger ausüben kann. » |
| Art. 5 - Artikel 488bis e) § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 5 - Artikel 488bis e) § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgenden | eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgenden |
| Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
| « Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister | « Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister |
| des Wohnnsitzes der geschützten Person die Entscheidung, damit sie im | des Wohnnsitzes der geschützten Person die Entscheidung, damit sie im |
| Bevölkerungsregister festgehalten werde. Der Bürgermeister stellt der | Bevölkerungsregister festgehalten werde. Der Bürgermeister stellt der |
| Person selbst oder allen Drittpersonen, die ein Interesse nachweisen, | Person selbst oder allen Drittpersonen, die ein Interesse nachweisen, |
| einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister aus, in dem Name, Adresse | einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister aus, in dem Name, Adresse |
| und Rechtsfähigkeit der Person angegeben sind. » | und Rechtsfähigkeit der Person angegeben sind. » |
| Art. 6 - Artikel 488bis f) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 488bis f) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe, das | « Art. 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe, das |
| Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten | Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten |
| Familienvaters zu verwalten oder der geschützten Person bei dieser | Familienvaters zu verwalten oder der geschützten Person bei dieser |
| Verwaltung beizustehen. | Verwaltung beizustehen. |
| Bei der Ausführung seines Auftrags spricht er sich regelmässig | Bei der Ausführung seines Auftrags spricht er sich regelmässig |
| persönlich mit der geschützten Person oder ihrer Vertrauensperson ab. | persönlich mit der geschützten Person oder ihrer Vertrauensperson ab. |
| Er kann sich bei seiner Verwaltung von einer oder mehreren Personen, | Er kann sich bei seiner Verwaltung von einer oder mehreren Personen, |
| die unter seiner Verantwortung handeln, beistehen lassen. | die unter seiner Verantwortung handeln, beistehen lassen. |
| Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im | Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im |
| Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des | Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des |
| Friedensrichters handeln. | Friedensrichters handeln. |
| Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch | Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch |
| einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis | einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis |
| b) § 7 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren ist anwendbar. | b) § 7 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren ist anwendbar. |
| § 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und | § 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und |
| Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des | Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des |
| Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse | Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse |
| des vorläufigen Verwalters. | des vorläufigen Verwalters. |
| Der Friedensrichter kann die Rechtsgeschäfte oder Kategorien von | Der Friedensrichter kann die Rechtsgeschäfte oder Kategorien von |
| Rechtsgeschäften bestimmen, die die geschützte Person nur mit Beistand | Rechtsgeschäften bestimmen, die die geschützte Person nur mit Beistand |
| des vorläufigen Verwalters tätigen kann. | des vorläufigen Verwalters tätigen kann. |
| § 3 - In Ermangelung eines entsprechenden Vermerks in dem in Artikel | § 3 - In Ermangelung eines entsprechenden Vermerks in dem in Artikel |
| 488bis c) erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die | 488bis c) erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die |
| geschützte Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als | geschützte Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als |
| Kläger denn auch als Beklagter. | Kläger denn auch als Beklagter. |
| Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des | Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des |
| Friedensrichters handeln, | Friedensrichters handeln, |
| a) um die geschützte Person als Kläger in anderen Verfahren und | a) um die geschützte Person als Kläger in anderen Verfahren und |
| Handlungen als denjenigen, die in den Artikeln 1150, 1180 Nr. 1, 1187 | Handlungen als denjenigen, die in den Artikeln 1150, 1180 Nr. 1, 1187 |
| Absatz 2 und 1206 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs erwähnt sind, und | Absatz 2 und 1206 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs erwähnt sind, und |
| denjenigen in Bezug auf Mietverträge, auf Bewohnen ohne Rechtstitel | denjenigen in Bezug auf Mietverträge, auf Bewohnen ohne Rechtstitel |
| oder Nachweis, auf die sozialen Rechtsvorschriften zugunsten der | oder Nachweis, auf die sozialen Rechtsvorschriften zugunsten der |
| geschützten Person sowie auf den Auftritt als Zivilpartei vor Gericht | geschützten Person sowie auf den Auftritt als Zivilpartei vor Gericht |
| zu vertreten, | zu vertreten, |
| b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu | b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu |
| veräussern, | veräussern, |
| c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen sowie | c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen sowie |
| der Streichung einer Hypothekeneintragung mit oder ohne Quittung oder | der Streichung einer Hypothekeneintragung mit oder ohne Quittung oder |
| der Übertragung eines Beschlusses über eine Vollstreckungspfändung | der Übertragung eines Beschlusses über eine Vollstreckungspfändung |
| ohne Zahlung zuzustimmen, | ohne Zahlung zuzustimmen, |
| d) um einem Antrag in Bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen | d) um einem Antrag in Bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen |
| zuzustimmen, | zuzustimmen, |
| e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung | e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung |
| auszuschlagen, | auszuschlagen, |
| f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben, | f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben, |
| g) um einen Landpachtvertrag zu schliessen oder einen | g) um einen Landpachtvertrag zu schliessen oder einen |
| Geschäftsmietvertrag zu schliessen oder zu erneuern und einen | Geschäftsmietvertrag zu schliessen oder zu erneuern und einen |
| Mietvertrag mit einer Dauer von mehr als neun Jahren zu schliessen, | Mietvertrag mit einer Dauer von mehr als neun Jahren zu schliessen, |
| h) um Vergleiche zu schliessen, | h) um Vergleiche zu schliessen, |
| i) um ein unbewegliches Gut zu kaufen. | i) um ein unbewegliches Gut zu kaufen. |
| Der Friedensrichter wird durch einfachen Antrag angerufen. Er holt | Der Friedensrichter wird durch einfachen Antrag angerufen. Er holt |
| alle zweckdienlichen Auskünfte ein; unbeschadet der Artikel 1186 und | alle zweckdienlichen Auskünfte ein; unbeschadet der Artikel 1186 und |
| 1193bis des Gerichtsgesetzbuches kann er, was Immobilienverkäufe | 1193bis des Gerichtsgesetzbuches kann er, was Immobilienverkäufe |
| angeht, unter anderem die Meinung der geschützten Person oder | angeht, unter anderem die Meinung der geschützten Person oder |
| jeglicher Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann, | jeglicher Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann, |
| einholen. | einholen. |
| Wenn es dem Friedensrichter zweckdienlich erscheint, wird das | Wenn es dem Friedensrichter zweckdienlich erscheint, wird das |
| Handelsgeschäft einer geschützten Person von ihrem vorläufigen | Handelsgeschäft einer geschützten Person von ihrem vorläufigen |
| Verwalter unter den vom Friedensrichter festgelegten Bedingungen | Verwalter unter den vom Friedensrichter festgelegten Bedingungen |
| weitergeführt. Die Leitung kann einem Sonderverwalter, der unter der | weitergeführt. Die Leitung kann einem Sonderverwalter, der unter der |
| Aufsicht des vorläufigen Verwalters steht, anvertraut werden. Der | Aufsicht des vorläufigen Verwalters steht, anvertraut werden. Der |
| Sonderverwalter wird auf Antrag des Friedensrichters vom | Sonderverwalter wird auf Antrag des Friedensrichters vom |
| Handelsgericht bestellt. | Handelsgericht bestellt. |
| § 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie | § 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie |
| ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung | ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung |
| bleiben. | bleiben. |
| Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person | Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person |
| liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder | liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder |
| einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu | einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu |
| verfügen, bedarf es einer in § 3 erwähnten Genehmigung des | verfügen, bedarf es einer in § 3 erwähnten Genehmigung des |
| Friedensrichters. | Friedensrichters. |
| Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis f) § 3 | Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis f) § 3 |
| vorgesehenen Verfahren erteilt. | vorgesehenen Verfahren erteilt. |
| Ausser bei absoluter Notwendigkeit sind Andenken und andere | Ausser bei absoluter Notwendigkeit sind Andenken und andere |
| persönliche Gegenstände von der Veräusserung ausgeschlosssen und | persönliche Gegenstände von der Veräusserung ausgeschlosssen und |
| müssen der geschützten Person vom vorläufigen Verwalter zur Verfügung | müssen der geschützten Person vom vorläufigen Verwalter zur Verfügung |
| gehalten bleiben. | gehalten bleiben. |
| § 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt, | § 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt, |
| begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der | begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der |
| geschützten Person und stellt ihr, nachdem er mit ihr oder der | geschützten Person und stellt ihr, nachdem er mit ihr oder der |
| Vertrauensperson darüber beraten hat, die Beträge zur Verfügung, die | Vertrauensperson darüber beraten hat, die Beträge zur Verfügung, die |
| er zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies | er zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies |
| unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die | unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die |
| Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten. | Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten. |
| Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen | Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen |
| Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen. | Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen. |
| § 6 - Die Gelder und Güter der geschützten Person werden vollständig | § 6 - Die Gelder und Güter der geschützten Person werden vollständig |
| und deutlich vom persönlichen Vermögen des vorläufigen Verwalters | und deutlich vom persönlichen Vermögen des vorläufigen Verwalters |
| getrennt. Die Bankguthaben der geschützten Person werden auf ihren | getrennt. Die Bankguthaben der geschützten Person werden auf ihren |
| eigenen Namen eingetragen. » | eigenen Namen eingetragen. » |
| Art. 7 - Artikel 488bis g) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 488bis g) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 488bis g) - Der Verkauf der beweglichen und unbeweglichen Güter | « Art. 488bis g) - Der Verkauf der beweglichen und unbeweglichen Güter |
| der geschützten Person erfolgt gemäss den Bestimmungen der Kapitel IV | der geschützten Person erfolgt gemäss den Bestimmungen der Kapitel IV |
| und V von Buch IV des vierten Teils des Gerichtsgesetzbuches. » | und V von Buch IV des vierten Teils des Gerichtsgesetzbuches. » |
| Art. 8 - Artikel 488bis h) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 488bis h) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 488bis h) - § 1 - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung | « Art. 488bis h) - § 1 - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung |
| kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter, nachdem dieser den | kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter, nachdem dieser den |
| in Artikel 488bis c) § 3 erwähnten Bericht vorgelegt hat, eine | in Artikel 488bis c) § 3 erwähnten Bericht vorgelegt hat, eine |
| Vergütung bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der | Vergütung bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der |
| geschützten Person, erhöht um den Betrag der vom Friedensrichter | geschützten Person, erhöht um den Betrag der vom Friedensrichter |
| ordnungsgemäss geprüften eingegangenen Kosten, nicht übersteigen darf. | ordnungsgemäss geprüften eingegangenen Kosten, nicht übersteigen darf. |
| Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von mit Gründen versehenen | Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von mit Gründen versehenen |
| Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der verrichteten | Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der verrichteten |
| aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen. | aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen. |
| Ausser den in Absatz 1 erwähnten Vergütungen darf der vorläufige | Ausser den in Absatz 1 erwähnten Vergütungen darf der vorläufige |
| Verwalter keinerlei auf die Ausführung des gerichtlichen Mandats als | Verwalter keinerlei auf die Ausführung des gerichtlichen Mandats als |
| vorläufiger Verwalter zurückzuführenden Vergütungen oder Vorteile | vorläufiger Verwalter zurückzuführenden Vergütungen oder Vorteile |
| gleich welcher Art oder von wem auch immer erhalten. | gleich welcher Art oder von wem auch immer erhalten. |
| § 2 - Die geschützte Person kann nur nach einer von ihr zu | § 2 - Die geschützte Person kann nur nach einer von ihr zu |
| beantragenden Genehmigung durch den Friedensrichter gültige | beantragenden Genehmigung durch den Friedensrichter gültige |
| Schenkungen unter Lebenden oder letztwillige Verfügungen veranlassen. | Schenkungen unter Lebenden oder letztwillige Verfügungen veranlassen. |
| Der Friedensrichter beurteilt, ob die geschützte Person fähig ist, | Der Friedensrichter beurteilt, ob die geschützte Person fähig ist, |
| ihren Willen zu äussern. | ihren Willen zu äussern. |
| Der Friedensrichter kann die Genehmigung für eine Schenkung | Der Friedensrichter kann die Genehmigung für eine Schenkung |
| verweigern, wenn die geschützte Person und ihre Unterhaltsberechtigten | verweigern, wenn die geschützte Person und ihre Unterhaltsberechtigten |
| durch die Schenkung bedürftig zu werden drohen. | durch die Schenkung bedürftig zu werden drohen. |
| Die Bestimmungen der Artikel 1026 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches | Die Bestimmungen der Artikel 1026 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches |
| sind anwendbar. Gemäss Artikel 1026 Nr. 5 desselben Gesetzbuches | sind anwendbar. Gemäss Artikel 1026 Nr. 5 desselben Gesetzbuches |
| reicht die Unterschrift des Antragstellers. | reicht die Unterschrift des Antragstellers. |
| Der Friedensrichter kann einen ärztlichen Gutachter bestellen, der | Der Friedensrichter kann einen ärztlichen Gutachter bestellen, der |
| sein Gutachten über den Gesundheitszustand der geschützten Person | sein Gutachten über den Gesundheitszustand der geschützten Person |
| abgeben muss. | abgeben muss. |
| Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein und kann | Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein und kann |
| jegliche Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann, | jegliche Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann, |
| per Gerichtsbrief vorladen, um sie in der Ratskammer anzuhören. Bei | per Gerichtsbrief vorladen, um sie in der Ratskammer anzuhören. Bei |
| Schenkungen zieht er in jedem Fall den vorläufigen Verwalter in das | Schenkungen zieht er in jedem Fall den vorläufigen Verwalter in das |
| Verfahren heran. | Verfahren heran. |
| Das Verfahren nach Artikel 488bis b) § 6 ist entsprechend anwendbar. | Das Verfahren nach Artikel 488bis b) § 6 ist entsprechend anwendbar. |
| § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 ist die geschützte Person fähig, | § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 ist die geschützte Person fähig, |
| einen Ehevertrag abzuschliessen und ihren ehelichen Güterstand mit dem | einen Ehevertrag abzuschliessen und ihren ehelichen Güterstand mit dem |
| Beistand des vorläufigen Verwalters nach Genehmigung durch den | Beistand des vorläufigen Verwalters nach Genehmigung durch den |
| Friedensrichter auf der Grundlage des durch den Notar aufgestellten | Friedensrichter auf der Grundlage des durch den Notar aufgestellten |
| Entwurfs zu ändern. | Entwurfs zu ändern. |
| In besonderen Fällen kann der Friedensrichter dem vorläufigen | In besonderen Fällen kann der Friedensrichter dem vorläufigen |
| Verwalter erlauben, allein zu handeln. | Verwalter erlauben, allein zu handeln. |
| Die Bestimmungen von Artikel 488bis f) § 3 Absatz 2 sind anwendbar. » | Die Bestimmungen von Artikel 488bis f) § 3 Absatz 2 sind anwendbar. » |
| KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2003 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 décembre 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 december 2004. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |