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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/12/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 3 mai 2003 modifiant la législation relative à la protection des biens des personnes totalement ou partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur état physique ou mental Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de wetgeving betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 DECEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de la loi du 3 mai 2003 modifiant la législation relative à la protection des biens des personnes totalement ou partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur état physique ou mental FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 DECEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de wetgeving betreffende de bescherming van de goederen van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de
chapitres I et II de la loi du 3 mai 2003 modifiant la législation hoofdstukken I en II van de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de
relative à la protection des biens des personnes totalement ou wetgeving betreffende de bescherming van de goederen van personen die
partiellement incapables d'en assumer la gestion en raison de leur wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of gedeeltelijk
état physique ou mental, établi par le Service central de traduction onbekwaam zijn die te beheren, opgemaakt door de Centrale dienst voor
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des chapitres I et II de la loi du 3 vertaling van de hoofdstukken I en II van de wet van 3 mei 2003 tot
mai 2003 modifiant la législation relative à la protection des biens wijziging van de wetgeving betreffende de bescherming van de goederen
des personnes totalement ou partiellement incapables d'en assumer la van personen die wegens hun lichaams- of geestestoestand geheel of
gestion en raison de leur état physique ou mental. gedeeltelijk onbekwaam zijn die te beheren.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 5 décembre 2004. Gegeven te Brussel, 5 december 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
3. MAI 2003 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den 3. MAI 2003 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den
Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen
oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses
Vermögen zu verwalten Vermögen zu verwalten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL II - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 488bis b) des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - Artikel 488bis b) des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8.
November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren « Art. 488bis b) - § 1 - Der zu schützenden Person kann auf ihren
Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des Antrag, auf Antrag jedes Interessehabenden oder des Prokurators des
Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in Ermangelung Königs vom Friedensrichter ihres Wohnortes oder, in Ermangelung
dessen, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden. dessen, ihres Wohnsitzes ein vorläufiger Verwalter zugewiesen werden.
Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen, Der Friedensrichter kann diese Massnahme von Amts wegen ergreifen,
wenn der in den Artikeln 5 § 1 und 23 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 wenn der in den Artikeln 5 § 1 und 23 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Antrag bei
ihm anhängig ist oder wenn ihm gemäss den Artikeln 13, 14 und 25 ihm anhängig ist oder wenn ihm gemäss den Artikeln 13, 14 und 25
desselben Gesetzes ein ausführlicher Bericht übermittelt wird. In desselben Gesetzes ein ausführlicher Bericht übermittelt wird. In
diesem Fall ist Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes ebenfalls anwendbar. diesem Fall ist Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes ebenfalls anwendbar.
§ 2 - Jeder kann vor dem Friedensrichter seines Wohnortes oder, § 2 - Jeder kann vor dem Friedensrichter seines Wohnortes oder,
subsidiär, seines Wohnsitzes, oder vor einem Notar eine Erklärung subsidiär, seines Wohnsitzes, oder vor einem Notar eine Erklärung
abgeben, durch die er einem zu bestellenden vorläufigen Verwalter abgeben, durch die er einem zu bestellenden vorläufigen Verwalter
seinen Vorzug gibt, sollte er selbst einmal nicht mehr imstande sein, seinen Vorzug gibt, sollte er selbst einmal nicht mehr imstande sein,
sein Vermögen zu verwalten. Über diese Erklärung wird ein Protokoll sein Vermögen zu verwalten. Über diese Erklärung wird ein Protokoll
oder eine öffentliche Urkunde erstellt. Das Protokoll wird von der oder eine öffentliche Urkunde erstellt. Das Protokoll wird von der
Person, die die Erklärung abgegeben hat, gegengezeichnet. Auf Ersuchen Person, die die Erklärung abgegeben hat, gegengezeichnet. Auf Ersuchen
und zu Lasten des Antragstellers kann der Friedensrichter sich zu und zu Lasten des Antragstellers kann der Friedensrichter sich zu
dessen Wohnort und gegebenenfalls zu dessen Wohnsitz begeben, um dort dessen Wohnort und gegebenenfalls zu dessen Wohnsitz begeben, um dort
eine Erklärung aufzunehmen. eine Erklärung aufzunehmen.
Binnen fünfzehn Tagen nach Abgabe der vorerwähnten Erklärung lässt der Binnen fünfzehn Tagen nach Abgabe der vorerwähnten Erklärung lässt der
Greffier oder der Notar diese Erklärung in einem Zentralregister, das Greffier oder der Notar diese Erklärung in einem Zentralregister, das
vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführt wird, vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführt wird,
registrieren. registrieren.
Der König legt die Modalitäten für die Schaffung, die Verwaltung und Der König legt die Modalitäten für die Schaffung, die Verwaltung und
die Konsultierung des Zentralregisters fest. Der König bestimmt, die Konsultierung des Zentralregisters fest. Der König bestimmt,
welche Behörden unentgeltlichen Zugang zum Zentralregister haben. welche Behörden unentgeltlichen Zugang zum Zentralregister haben.
Bevor der Friedensrichter vom Antrag Kenntnis nimmt, muss der Greffier Bevor der Friedensrichter vom Antrag Kenntnis nimmt, muss der Greffier
prüfen, ob in dem in Absatz 2 erwähnten Register eine entsprechende prüfen, ob in dem in Absatz 2 erwähnten Register eine entsprechende
Erklärung registriert wurde. Wenn ja, lässt er sich vom Notar oder vom Erklärung registriert wurde. Wenn ja, lässt er sich vom Notar oder vom
Friedensrichter, bei dem die Erklärung abgegeben wurde, einen Friedensrichter, bei dem die Erklärung abgegeben wurde, einen
beglaubigten Auszug aus der Erklärung zuschicken. beglaubigten Auszug aus der Erklärung zuschicken.
Jeder kann jederzeit auf dieselbe Weise wie die, die in den Absätzen 1 Jeder kann jederzeit auf dieselbe Weise wie die, die in den Absätzen 1
und 2 vorgesehen ist, eine Erklärung widerrufen und gegebenenfalls und 2 vorgesehen ist, eine Erklärung widerrufen und gegebenenfalls
einen neuen Vorzug anmelden. Danach wird vorgegangen, wie es in den einen neuen Vorzug anmelden. Danach wird vorgegangen, wie es in den
vorhergehenden Absätzen vorgesehen ist. Der Friedensrichter oder der vorhergehenden Absätzen vorgesehen ist. Der Friedensrichter oder der
Notar, vor dem die Erklärung widerrufen wurde, setzt den Notar, vor dem die Erklärung widerrufen wurde, setzt den
Friedensrichter oder den Notar, vor dem die ursprüngliche Erklärung Friedensrichter oder den Notar, vor dem die ursprüngliche Erklärung
abgegeben wurde, davon in Kenntnis. Letzterer vermerkt die Änderung in abgegeben wurde, davon in Kenntnis. Letzterer vermerkt die Änderung in
der ursprünglichen Akte. der ursprünglichen Akte.
Der Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen, die er angeben Der Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen, die er angeben
muss, von der in Absatz 1 erwähnten Willenserklärung abweichen. muss, von der in Absatz 1 erwähnten Willenserklärung abweichen.
§ 3 - Der Vater und/oder die Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich § 3 - Der Vater und/oder die Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich
Zusammenwohnende, die Person, die mit der geschützten Person eine Zusammenwohnende, die Person, die mit der geschützten Person eine
eheähnliche Gemeinschaft bildet, die Vertrauensperson oder ein eheähnliche Gemeinschaft bildet, die Vertrauensperson oder ein
Mitglied aus der engeren Familie, der/die/das als vorläufiger Mitglied aus der engeren Familie, der/die/das als vorläufiger
Verwalter bestellt wurde, kann vor dem Friedensrichter eine Erklärung Verwalter bestellt wurde, kann vor dem Friedensrichter eine Erklärung
abgeben, durch die er/sie/es einem zu bestellenden Verwalter abgeben, durch die er/sie/es einem zu bestellenden Verwalter
seinen/ihren Vorzug gibt, sollte er/sie/es selbst einmal nicht mehr seinen/ihren Vorzug gibt, sollte er/sie/es selbst einmal nicht mehr
imstande sein, dieses Mandat auszuüben. Über diese Erklärung wird ein imstande sein, dieses Mandat auszuüben. Über diese Erklärung wird ein
Protokoll erstellt, das der in Artikel 488bis c) § 4 erwähnten Akte Protokoll erstellt, das der in Artikel 488bis c) § 4 erwähnten Akte
sofort beigefügt wird. sofort beigefügt wird.
Jedes Mal, wenn der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter zur Jedes Mal, wenn der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter zur
Ersetzung oder Nachfolge des im vorhergehenden Absatz erwähnten Ersetzung oder Nachfolge des im vorhergehenden Absatz erwähnten
amtierenden vorläufigen Verwalters bestellt, muss er prüfen, ob in die amtierenden vorläufigen Verwalters bestellt, muss er prüfen, ob in die
Akte eine entsprechende Erklärung aufgenommen wurde. Der Akte eine entsprechende Erklärung aufgenommen wurde. Der
Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen durch einen mit Friedensrichter kann aus schwerwiegenden Gründen durch einen mit
Gründen versehenen Beschluss von der in Absatz 1 erwähnten Erklärung Gründen versehenen Beschluss von der in Absatz 1 erwähnten Erklärung
abweichen. abweichen.
§ 4 - Solange die vorläufige Verwaltung andauert, hat die zu § 4 - Solange die vorläufige Verwaltung andauert, hat die zu
schützende Person das Recht, sich beistehen zu lassen von einer in § 7 schützende Person das Recht, sich beistehen zu lassen von einer in § 7
und in den Artikeln 488bis c) §§ 2 und 3, 488bis d) und 488bis f) §§ 1 und in den Artikeln 488bis c) §§ 2 und 3, 488bis d) und 488bis f) §§ 1
und 5 erwähnten Vertrauensperson, die sie benannt hat oder die und 5 erwähnten Vertrauensperson, die sie benannt hat oder die
nötigenfalls vom Friedensrichter benannt worden ist. nötigenfalls vom Friedensrichter benannt worden ist.
Die Vertrauensperson wird auf ein Ersuchen hin benannt, das von der zu Die Vertrauensperson wird auf ein Ersuchen hin benannt, das von der zu
schützenden Person oder von einem in ihrem Interesse handelnden schützenden Person oder von einem in ihrem Interesse handelnden
Dritten zu Beginn oder im Laufe der vorläufigen Verwaltung an den Dritten zu Beginn oder im Laufe der vorläufigen Verwaltung an den
Friedensrichter gerichtet wird. Friedensrichter gerichtet wird.
Wenn die Vertrauensperson feststellt, dass der vorläufige Verwalter Wenn die Vertrauensperson feststellt, dass der vorläufige Verwalter
seinen Pflichten bei der Ausführung seines Auftrags nicht nachkommt, seinen Pflichten bei der Ausführung seines Auftrags nicht nachkommt,
muss sie als interessehabende Person gemäss Artikel 488bis d) den muss sie als interessehabende Person gemäss Artikel 488bis d) den
Friedensrichter ersuchen, seinen Beschluss zu revidieren. Friedensrichter ersuchen, seinen Beschluss zu revidieren.
§ 5 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur § 5 - Im Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters sind zur
Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken: Vermeidung der Nichtigkeit zu vermerken:
1. das Jahr, der Monat und der Tag, 1. das Jahr, der Monat und der Tag,
2. der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der 2. der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie der
Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem
Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen,
3. der Gegenstand des Antrags und eine kurz gefasste Angabe der 3. der Gegenstand des Antrags und eine kurz gefasste Angabe der
Gründe, Gründe,
4. der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person 4. der Name, Vorname, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person
und gegebenenfalls ihres Vaters und/oder ihrer Mutter, des und gegebenenfalls ihres Vaters und/oder ihrer Mutter, des
Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder der Person, die mit Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden oder der Person, die mit
der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet,
5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat. 5. die Benennung des Richters, der in der Sache zu erkennen hat.
Der Antrag muss vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt Der Antrag muss vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt
unterschrieben werden und mit einer vor nicht mehr als 15 Tagen unterschrieben werden und mit einer vor nicht mehr als 15 Tagen
erstellten Bescheinigung über den Wohnort, oder, in Ermangelung erstellten Bescheinigung über den Wohnort, oder, in Ermangelung
dessen, über den Wohnsitz der zu schützenden Person versehen sein. dessen, über den Wohnsitz der zu schützenden Person versehen sein.
Im Antrag ist, im Rahmen des Möglichen, ausserdem Folgendes anzugeben: Im Antrag ist, im Rahmen des Möglichen, ausserdem Folgendes anzugeben:
1. Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person, 1. Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person,
2. Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens, 2. Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens,
3. Name, Vorname und Wohnsitz der volljährigen Familienmitglieder mit 3. Name, Vorname und Wohnsitz der volljährigen Familienmitglieder mit
dem nächsten Verwandtschaftsgrad, ohne jedoch über den zweiten Grad dem nächsten Verwandtschaftsgrad, ohne jedoch über den zweiten Grad
hinauszugehen. hinauszugehen.
Ist der Antrag unvollständig, fordert der Friedensrichter den Ist der Antrag unvollständig, fordert der Friedensrichter den
Antragsteller auf, ihn binnen acht Tagen zu vervollständigen. Antragsteller auf, ihn binnen acht Tagen zu vervollständigen.
Der Antrag kann ausserdem Anregungen mit Bezug auf die Wahl des zu Der Antrag kann ausserdem Anregungen mit Bezug auf die Wahl des zu
bestellenden vorläufigen Verwalters und die Art und Reichweite seiner bestellenden vorläufigen Verwalters und die Art und Reichweite seiner
Befugnisse umfassen. Befugnisse umfassen.
Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches sind Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches sind
entsprechend anwendbar. entsprechend anwendbar.
§ 6 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird dem Antrag, ausser im § 6 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit wird dem Antrag, ausser im
Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung Dringlichkeitsfall, eine ausführliche ärztliche Bescheinigung
beigefügt, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde und beigefügt, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde und
den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert. den Gesundheitszustand der zu schützenden Person schildert.
In der Bescheinigung ist angegeben, ob die zu schützende Person sich In der Bescheinigung ist angegeben, ob die zu schützende Person sich
fortbewegen kann und, wenn ja, ob es angesichts ihrer Verfassung fortbewegen kann und, wenn ja, ob es angesichts ihrer Verfassung
ratsam ist, dass sie es tut. In dieser Bescheinigung ist auch ratsam ist, dass sie es tut. In dieser Bescheinigung ist auch
angegeben, ob die zu schützende Person noch imstande ist, vom Bericht angegeben, ob die zu schützende Person noch imstande ist, vom Bericht
über die Verwaltung Kenntnis zu nehmen. über die Verwaltung Kenntnis zu nehmen.
Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt
werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller
verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung
gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet. gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet.
Ist dem Antrag aus Gründen der Dringlichkeit keine ärztliche Ist dem Antrag aus Gründen der Dringlichkeit keine ärztliche
Bescheinigung beigefügt, prüft der Friedensrichter, ob der angeführte Bescheinigung beigefügt, prüft der Friedensrichter, ob der angeführte
Dringlichkeitsgrund gerechtfertigt ist. Dringlichkeitsgrund gerechtfertigt ist.
Ist er gerechtfertigt, fordert der Friedensrichter den Antragsteller Ist er gerechtfertigt, fordert der Friedensrichter den Antragsteller
binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags auf, ihm eine ausführliche binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags auf, ihm eine ausführliche
Bescheinigung vorzulegen, die den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Bescheinigung vorzulegen, die den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen
Anforderungen entspricht. Anforderungen entspricht.
§ 7 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er § 7 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er
kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den kann einen ärztlichen Gutachter bestimmen, der über den
Gesundheitszustand der zu schützenden Person und über ihre Fähigkeit, Gesundheitszustand der zu schützenden Person und über ihre Fähigkeit,
ihren Willen allein zu äussern, sein Gutachten abgibt. ihren Willen allein zu äussern, sein Gutachten abgibt.
Die zu schützende Person und gegebenenfalls ihr Vater und/oder ihre Die zu schützende Person und gegebenenfalls ihr Vater und/oder ihre
Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, insofern die Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, insofern die
zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder die Person, die mit zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder die Person, die mit
der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden
per Gerichtsbrief vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in per Gerichtsbrief vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in
Anwesenheit ihres Rechtsanwalts und der Vertrauensperson der zu Anwesenheit ihres Rechtsanwalts und der Vertrauensperson der zu
schützenden Person vom Friedensrichter in der Ratskammer angehört zu schützenden Person vom Friedensrichter in der Ratskammer angehört zu
werden. werden.
Dem Gerichtsbrief sind eine Abschrift des Antrags und gegebenenfalls Dem Gerichtsbrief sind eine Abschrift des Antrags und gegebenenfalls
ein Auszug der in Artikel 488bis b) § 2 erwähnten Erklärung beigefügt. ein Auszug der in Artikel 488bis b) § 2 erwähnten Erklärung beigefügt.
Im Gerichtsbrief wird vermerkt, dass die geschützte Person das Recht Im Gerichtsbrief wird vermerkt, dass die geschützte Person das Recht
hat, einen Rechtsanwalt zu bestimmen und eine Vertrauensperson zu hat, einen Rechtsanwalt zu bestimmen und eine Vertrauensperson zu
benennen. benennen.
Ausserdem informiert der Greffier die im Antrag erwähnten Ausserdem informiert der Greffier die im Antrag erwähnten
Familienmitglieder per Gerichtsbrief über die Einreichung des Antrags Familienmitglieder per Gerichtsbrief über die Einreichung des Antrags
sowie über Ort und Zeitpunkt der Anhörung der zu schützenden Person. sowie über Ort und Zeitpunkt der Anhörung der zu schützenden Person.
Die Personen, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels Die Personen, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden durch diese Vorladung per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden durch diese Vorladung
Partei des Rechtsstreits, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch Partei des Rechtsstreits, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch
während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im
Gerichtsbrief über diese Bestimmung. Gerichtsbrief über diese Bestimmung.
Die Familienmitglieder können persönlich zur Sitzung erscheinen und Die Familienmitglieder können persönlich zur Sitzung erscheinen und
darum ersuchen, angehört zu werden. Sie können dem Friedensrichter darum ersuchen, angehört zu werden. Sie können dem Friedensrichter
ihre Anmerkungen vor dem Tag der Sitzung auch schriftlich mitteilen. ihre Anmerkungen vor dem Tag der Sitzung auch schriftlich mitteilen.
Wenn der Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu Wenn der Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Massnahme zu
ergreifen, wird gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 vorgegangen. Der ergreifen, wird gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 vorgegangen. Der
Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person wohnt Friedensrichter kann sich auch zu dem Ort begeben, wo die Person wohnt
oder wo sie sich befindet. Über seinen Besuch wird ein Protokoll oder wo sie sich befindet. Über seinen Besuch wird ein Protokoll
erstellt. erstellt.
Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören, von der er Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören, von der er
meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Die Vorladung wird vom meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Die Vorladung wird vom
Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt. » Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt. »
Art. 3 - Artikel 488bis c) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 488bis c) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 8.
November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: November 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen « Artikel 488bis c) - § 1 - Durch einen mit Gründen versehenen
Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter Beschluss bestellt der Friedensrichter einen vorläufigen Verwalter
unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden unter Berücksichtigung der Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden
Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer Vermögens, des Gesundheitszustands der zu schützenden Person und ihrer
familiären Lage. familiären Lage.
Unbeschadet des Artikels 488bis b) §§ 2 und 3 wählt der Unbeschadet des Artikels 488bis b) §§ 2 und 3 wählt der
Friedensrichter als vorläufigen Verwalter vorzugsweise gegebenenfalls Friedensrichter als vorläufigen Verwalter vorzugsweise gegebenenfalls
den Vater und/oder die Mutter der zu schützenden Person, den den Vater und/oder die Mutter der zu schützenden Person, den
Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, die mit der Ehepartner, den gesetzlich Zusammenwohnenden, die Person, die mit der
zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein
Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die Mitglied aus der engeren Familie oder gegebenenfalls die
Vertrauensperson der zu schützenden Person. Gegebenenfalls Vertrauensperson der zu schützenden Person. Gegebenenfalls
berücksichtigt er dabei die im Antrag gemachten Anregungen. berücksichtigt er dabei die im Antrag gemachten Anregungen.
Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder Der vorläufige Verwalter darf nicht unter den Leitern oder
Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende Personalmitgliedern der Einrichtung, in der sich die zu schützende
Person befindet, gewählt werden. Person befindet, gewählt werden.
Der König kann die Ausübung der Funktion eines vorläufigen Verwalters Der König kann die Ausübung der Funktion eines vorläufigen Verwalters
an bestimmte Bedingungen knüpfen, insbesondere indem Er die Anzahl an bestimmte Bedingungen knüpfen, insbesondere indem Er die Anzahl
Personen begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der Personen begrenzt, für die ein vorläufiger Verwalter mit der
Verwaltung des Vermögens beauftragt wird. Verwaltung des Vermögens beauftragt wird.
Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim Die Bestellung erfolgt durch einen getrennten Beschluss, wenn beim
Friedensrichter ein in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 Friedensrichter ein in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehener Antrag über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehener Antrag
eingereicht worden ist oder wenn ihm ein ausführlicher Bericht gemäss eingereicht worden ist oder wenn ihm ein ausführlicher Bericht gemäss
den Artikeln 13 und 25 § 1 desselben Gesetzes übermittelt wird. den Artikeln 13 und 25 § 1 desselben Gesetzes übermittelt wird.
Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom Der Beschluss des Friedensrichters wird dem vorläufigen Verwalter vom
Greffier per Gerichtsbrief binnen drei Tagen nach der Verkündung Greffier per Gerichtsbrief binnen drei Tagen nach der Verkündung
notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach notifiziert. Der vorläufige Verwalter teilt binnen acht Tagen nach
seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses seiner Bestellung schriftlich mit, ob er diese annimmt. Dieses
Schreiben wird der Akte beigefügt. Schreiben wird der Akte beigefügt.
In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme In Ermangelung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Annahme
bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen vorläufigen
Verwalter. Verwalter.
Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift Nach der Annahme durch den vorläufigen Verwalter wird eine Abschrift
des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt. des Bestellungsbeschlusses an den Prokurator des Königs übermittelt.
Binnen drei Tagen nach Empfang der Annahme wird der Beschluss dem Binnen drei Tagen nach Empfang der Annahme wird der Beschluss dem
Antragsteller, den beitretenden Parteien, der zu schützenden Person Antragsteller, den beitretenden Parteien, der zu schützenden Person
und gegebenenfalls der Vertrauensperson vom Greffier per Gerichtsbrief und gegebenenfalls der Vertrauensperson vom Greffier per Gerichtsbrief
notifiziert. Gegebenenfalls wird ihren Rechtsanwälten eine nicht notifiziert. Gegebenenfalls wird ihren Rechtsanwälten eine nicht
unterzeichnete Abschrift mit einfacher Post zugeschickt. unterzeichnete Abschrift mit einfacher Post zugeschickt.
Eine Ausfertigung des Beschlusses kann unten auf einem Exemplar des Eine Ausfertigung des Beschlusses kann unten auf einem Exemplar des
Antrags ausgestellt werden. Antrags ausgestellt werden.
§ 2 - Der vorläufige Verwalter muss spätestens einen Monat nach § 2 - Der vorläufige Verwalter muss spätestens einen Monat nach
Annahme seiner Bestellung einen Bericht über die Vermögenslage und die Annahme seiner Bestellung einen Bericht über die Vermögenslage und die
Einnahmequellen der geschützten Person erstellen und dem Einnahmequellen der geschützten Person erstellen und dem
Friedensrichter, der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson Friedensrichter, der geschützten Person und ihrer Vertrauensperson
diesen übermitteln. Der Friedensrichter kann den vorläufigen Verwalter diesen übermitteln. Der Friedensrichter kann den vorläufigen Verwalter
ausserdem davon befreien, der geschützten Person einen Bericht zu ausserdem davon befreien, der geschützten Person einen Bericht zu
übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu übermitteln, sofern diese nicht imstande ist, davon Kenntnis zu
nehmen. nehmen.
§ 3 - Der vorläufige Verwalter legt den in § 2 erwähnten Personen § 3 - Der vorläufige Verwalter legt den in § 2 erwähnten Personen
jedes Jahr und binnen dreissig Tagen nach Ende seines Mandats jedes Jahr und binnen dreissig Tagen nach Ende seines Mandats
Rechenschaft über seine Verwaltung ab, indem er einen schriftlichen Rechenschaft über seine Verwaltung ab, indem er einen schriftlichen
Bericht vorlegt, der mindestens Folgendes enthält: Bericht vorlegt, der mindestens Folgendes enthält:
1. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort des vorläufigen 1. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort des vorläufigen
Verwalters, Verwalters,
2. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort der geschützten 2. den Namen, Vornamen und Wohnsitz oder Wohnort der geschützten
Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson, Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson,
3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für den abgelaufenen 3. eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für den abgelaufenen
Zeitraum und eine Zusammenfassung des Stands des verwalteten Vermögens Zeitraum und eine Zusammenfassung des Stands des verwalteten Vermögens
am Anfang und am Ende dieses Zeitraums, am Anfang und am Ende dieses Zeitraums,
4. die Daten, an denen der vorläufige Verwalter im Laufe des Jahres 4. die Daten, an denen der vorläufige Verwalter im Laufe des Jahres
einen persönlichen Kontakt mit der geschützten Person oder ihrer einen persönlichen Kontakt mit der geschützten Person oder ihrer
Vertrauensperson gehabt hat, Vertrauensperson gehabt hat,
5. die materiellen Lebensbedingungen und den Lebensbereich der 5. die materiellen Lebensbedingungen und den Lebensbereich der
geschützten Person und die Weise, wie der vorläufige Verwalter dem geschützten Person und die Weise, wie der vorläufige Verwalter dem
Rechnung getragen hat. Rechnung getragen hat.
Stirbt die geschützte Person, während die vorläufige Verwaltung Stirbt die geschützte Person, während die vorläufige Verwaltung
andauert, hinterlegt der vorläufige Verwalter binnen dreissig Tagen andauert, hinterlegt der vorläufige Verwalter binnen dreissig Tagen
nach dem Tod seinen Schlussbericht bei der Gerichtskanzlei, wo die nach dem Tod seinen Schlussbericht bei der Gerichtskanzlei, wo die
Erben der geschützten Person und der Notar, der mit der Erben der geschützten Person und der Notar, der mit der
Erbfallanmeldung und der Teilung des Nachlasses beauftragt ist, Erbfallanmeldung und der Teilung des Nachlasses beauftragt ist,
Kenntnis davon nehmen können. Diese Bestimmung ist unbeschadet der Kenntnis davon nehmen können. Diese Bestimmung ist unbeschadet der
Anwendung der Artikel 1358 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches Anwendung der Artikel 1358 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches
anwendbar. anwendbar.
Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom Wenn der Friedensrichter es für nötig erachtet, kann er vom
vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen vorläufigen Verwalter Sicherheiten verlangen, entweder bei dessen
Bestellung oder im Laufe der Ausführung seines Auftrags. Bestellung oder im Laufe der Ausführung seines Auftrags.
Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von Der vorläufige Verwalter informiert die geschützte Person über die von
ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann ihn unter ihm getätigten Rechtsgeschäfte. Der Friedensrichter kann ihn unter
besonderen Umständen von dieser Verpflichtung befreien. In diesem Fall besonderen Umständen von dieser Verpflichtung befreien. In diesem Fall
informiert der vorläufige Verwalter die Vertrauensperson der informiert der vorläufige Verwalter die Vertrauensperson der
geschützten Person. In Ermangelung einer Vertrauensperson kann der geschützten Person. In Ermangelung einer Vertrauensperson kann der
Friedensrichter die Person oder Einrichtung benennen, die der Friedensrichter die Person oder Einrichtung benennen, die der
vorläufige Verwalter informieren muss. vorläufige Verwalter informieren muss.
§ 4 - Die in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 erstellten § 4 - Die in Anwendung der Paragraphen 2 und 3 erstellten
schriftlichen Berichte werden in der Kanzlei des Friedensgerichts in schriftlichen Berichte werden in der Kanzlei des Friedensgerichts in
einer unter dem Namen der geschützten Person angelegten Akte einer unter dem Namen der geschützten Person angelegten Akte
aufbewahrt. aufbewahrt.
Diese Akte umfasst auch: Diese Akte umfasst auch:
1. eine Abschrift des ursprünglichen Beschlusses zur Bestellung eines 1. eine Abschrift des ursprünglichen Beschlusses zur Bestellung eines
vorläufigen Verwalters, vorläufigen Verwalters,
2. Name und Adresse der von der geschützten Person benannten 2. Name und Adresse der von der geschützten Person benannten
Vertrauensperson, Vertrauensperson,
3. Name und Adresse der anderen Person oder Einrichtung, die vom 3. Name und Adresse der anderen Person oder Einrichtung, die vom
Friedensrichter in Anwendung der Bestimmungen von § 3 benannt worden Friedensrichter in Anwendung der Bestimmungen von § 3 benannt worden
ist, ist,
4. eine Abschrift aller Beschlüsse, die in Anwendung der Artikel 4. eine Abschrift aller Beschlüsse, die in Anwendung der Artikel
488bis d) bis Artikel 488bis h) gefasst worden sind, 488bis d) bis Artikel 488bis h) gefasst worden sind,
5. den Briefverkehr des Friedensrichters bezüglich der vorläufigen 5. den Briefverkehr des Friedensrichters bezüglich der vorläufigen
Verwaltung. » Verwaltung. »
Art. 4 - Artikel 488bis d) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 488bis d) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann « Art. 488bis d) - Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann
der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Friedensrichter jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag
der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf Antrag der geschützten Person oder jedes Interessehabenden sowie auf Antrag
des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem Auftrag des Prokurators des Königs oder des vorläufigen Verwalters dem Auftrag
des Letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten Befugnisse des Letztgenannten ein Ende setzen, die ihm anvertrauten Befugnisse
abändern oder ihn ersetzen. abändern oder ihn ersetzen.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Klagen werden durch einseitigen Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Klagen werden durch einseitigen
Antrag eingereicht und vom Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt Antrag eingereicht und vom Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt
unterzeichnet. Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören, unterzeichnet. Der Friedensrichter kann ausserdem jede Person anhören,
von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Der vorläufige von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann. Der vorläufige
Verwalter muss in allen Fällen angehört oder vorgeladen werden. Verwalter muss in allen Fällen angehört oder vorgeladen werden.
Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf, Der Auftrag des vorläufigen Verwalters hört von Rechts wegen auf,
sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird, wenn die sobald der gesetzliche Vertreter, der benannt wird, wenn die
geschützte Person entmündigt oder unter das Statut der verlängerten geschützte Person entmündigt oder unter das Statut der verlängerten
Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt, oder im Falle der Minderjährigkeit gestellt wird, sein Amt antritt, oder im Falle der
Bestellung eines vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des Bestellung eines vorläufigen Verwalters aufgrund von Artikel 1246 des
Gerichtsgesetzbuches, oder aber wenn die geschützte Person stirbt. Gerichtsgesetzbuches, oder aber wenn die geschützte Person stirbt.
Die geschützte Person kann durch einen an den Friedensrichter und an Die geschützte Person kann durch einen an den Friedensrichter und an
den vorläufigen Verwalter gerichteten einfachen Brief jederzeit auf den vorläufigen Verwalter gerichteten einfachen Brief jederzeit auf
den Beistand der von ihr benannten Vertrauensperson verzichten oder den Beistand der von ihr benannten Vertrauensperson verzichten oder
eine andere Vertrauensperson benennen. Sie kann dies auch mündlich eine andere Vertrauensperson benennen. Sie kann dies auch mündlich
tun, was in diesem Fall vom Richter mit Hilfe des Greffiers beurkundet tun, was in diesem Fall vom Richter mit Hilfe des Greffiers beurkundet
wird; eine Abschrift dieser Urkunde wird dem vorläufigen Verwalter wird; eine Abschrift dieser Urkunde wird dem vorläufigen Verwalter
zugeschickt. Diese Notifizierung wird in die Akte aufgenommen. zugeschickt. Diese Notifizierung wird in die Akte aufgenommen.
Der Friedensrichter kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Der Friedensrichter kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
im Interesse der geschützten Person jederzeit entweder von Amts wegen im Interesse der geschützten Person jederzeit entweder von Amts wegen
oder auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des Prokurators des oder auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des Prokurators des
Königs beschliessen, dass die Vertrauensperson ihre Funktion nicht Königs beschliessen, dass die Vertrauensperson ihre Funktion nicht
länger ausüben kann. » länger ausüben kann. »
Art. 5 - Artikel 488bis e) § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, Art. 5 - Artikel 488bis e) § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgenden eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister « Binnen derselben Frist notifiziert der Greffier dem Bürgermeister
des Wohnnsitzes der geschützten Person die Entscheidung, damit sie im des Wohnnsitzes der geschützten Person die Entscheidung, damit sie im
Bevölkerungsregister festgehalten werde. Der Bürgermeister stellt der Bevölkerungsregister festgehalten werde. Der Bürgermeister stellt der
Person selbst oder allen Drittpersonen, die ein Interesse nachweisen, Person selbst oder allen Drittpersonen, die ein Interesse nachweisen,
einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister aus, in dem Name, Adresse einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister aus, in dem Name, Adresse
und Rechtsfähigkeit der Person angegeben sind. » und Rechtsfähigkeit der Person angegeben sind. »
Art. 6 - Artikel 488bis f) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 488bis f) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe, das « Art. 488bis f) - § 1 - Der vorläufige Verwalter hat als Aufgabe, das
Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten Vermögen der geschützten Person mit der Sorgfalt eines guten
Familienvaters zu verwalten oder der geschützten Person bei dieser Familienvaters zu verwalten oder der geschützten Person bei dieser
Verwaltung beizustehen. Verwaltung beizustehen.
Bei der Ausführung seines Auftrags spricht er sich regelmässig Bei der Ausführung seines Auftrags spricht er sich regelmässig
persönlich mit der geschützten Person oder ihrer Vertrauensperson ab. persönlich mit der geschützten Person oder ihrer Vertrauensperson ab.
Er kann sich bei seiner Verwaltung von einer oder mehreren Personen, Er kann sich bei seiner Verwaltung von einer oder mehreren Personen,
die unter seiner Verantwortung handeln, beistehen lassen. die unter seiner Verantwortung handeln, beistehen lassen.
Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im Stehen seine Interessen mit denen der geschützten Person im
Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des Widerspruch, darf er nur aufgrund einer Sondergenehmigung des
Friedensrichters handeln. Friedensrichters handeln.
Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch Diese Genehmigung wird auf Antrag des vorläufigen Verwalters durch
einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis einen mit Gründen versehenen Beschluss erteilt. Das in Artikel 488bis
b) § 7 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren ist anwendbar. b) § 7 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.
§ 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und § 2 - Der Richter definiert unter Berücksichtigung der Art und
Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens sowie des
Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse Gesundheitszustands der geschützten Person den Umfang der Befugnisse
des vorläufigen Verwalters. des vorläufigen Verwalters.
Der Friedensrichter kann die Rechtsgeschäfte oder Kategorien von Der Friedensrichter kann die Rechtsgeschäfte oder Kategorien von
Rechtsgeschäften bestimmen, die die geschützte Person nur mit Beistand Rechtsgeschäften bestimmen, die die geschützte Person nur mit Beistand
des vorläufigen Verwalters tätigen kann. des vorläufigen Verwalters tätigen kann.
§ 3 - In Ermangelung eines entsprechenden Vermerks in dem in Artikel § 3 - In Ermangelung eines entsprechenden Vermerks in dem in Artikel
488bis c) erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die 488bis c) erwähnten Beschluss vertritt der vorläufige Verwalter die
geschützte Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als geschützte Person in allen Rechtshandlungen und Verfahren sowohl als
Kläger denn auch als Beklagter. Kläger denn auch als Beklagter.
Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des Er darf jedoch nur aufgrund einer Sondergenehmigung des
Friedensrichters handeln, Friedensrichters handeln,
a) um die geschützte Person als Kläger in anderen Verfahren und a) um die geschützte Person als Kläger in anderen Verfahren und
Handlungen als denjenigen, die in den Artikeln 1150, 1180 Nr. 1, 1187 Handlungen als denjenigen, die in den Artikeln 1150, 1180 Nr. 1, 1187
Absatz 2 und 1206 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs erwähnt sind, und Absatz 2 und 1206 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs erwähnt sind, und
denjenigen in Bezug auf Mietverträge, auf Bewohnen ohne Rechtstitel denjenigen in Bezug auf Mietverträge, auf Bewohnen ohne Rechtstitel
oder Nachweis, auf die sozialen Rechtsvorschriften zugunsten der oder Nachweis, auf die sozialen Rechtsvorschriften zugunsten der
geschützten Person sowie auf den Auftritt als Zivilpartei vor Gericht geschützten Person sowie auf den Auftritt als Zivilpartei vor Gericht
zu vertreten, zu vertreten,
b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu b) um bewegliches und unbewegliches Vermögen der geschützten Person zu
veräussern, veräussern,
c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen sowie c) um ein Darlehen aufzunehmen und eine Hypothek zu bewilligen sowie
der Streichung einer Hypothekeneintragung mit oder ohne Quittung oder der Streichung einer Hypothekeneintragung mit oder ohne Quittung oder
der Übertragung eines Beschlusses über eine Vollstreckungspfändung der Übertragung eines Beschlusses über eine Vollstreckungspfändung
ohne Zahlung zuzustimmen, ohne Zahlung zuzustimmen,
d) um einem Antrag in Bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen d) um einem Antrag in Bezug auf Rechte an unbeweglichem Vermögen
zuzustimmen, zuzustimmen,
e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung e) um eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung
auszuschlagen, auszuschlagen,
f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben, f) um eine Schenkung anzunehmen oder ein Vermächtnis zu erwerben,
g) um einen Landpachtvertrag zu schliessen oder einen g) um einen Landpachtvertrag zu schliessen oder einen
Geschäftsmietvertrag zu schliessen oder zu erneuern und einen Geschäftsmietvertrag zu schliessen oder zu erneuern und einen
Mietvertrag mit einer Dauer von mehr als neun Jahren zu schliessen, Mietvertrag mit einer Dauer von mehr als neun Jahren zu schliessen,
h) um Vergleiche zu schliessen, h) um Vergleiche zu schliessen,
i) um ein unbewegliches Gut zu kaufen. i) um ein unbewegliches Gut zu kaufen.
Der Friedensrichter wird durch einfachen Antrag angerufen. Er holt Der Friedensrichter wird durch einfachen Antrag angerufen. Er holt
alle zweckdienlichen Auskünfte ein; unbeschadet der Artikel 1186 und alle zweckdienlichen Auskünfte ein; unbeschadet der Artikel 1186 und
1193bis des Gerichtsgesetzbuches kann er, was Immobilienverkäufe 1193bis des Gerichtsgesetzbuches kann er, was Immobilienverkäufe
angeht, unter anderem die Meinung der geschützten Person oder angeht, unter anderem die Meinung der geschützten Person oder
jeglicher Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann, jeglicher Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann,
einholen. einholen.
Wenn es dem Friedensrichter zweckdienlich erscheint, wird das Wenn es dem Friedensrichter zweckdienlich erscheint, wird das
Handelsgeschäft einer geschützten Person von ihrem vorläufigen Handelsgeschäft einer geschützten Person von ihrem vorläufigen
Verwalter unter den vom Friedensrichter festgelegten Bedingungen Verwalter unter den vom Friedensrichter festgelegten Bedingungen
weitergeführt. Die Leitung kann einem Sonderverwalter, der unter der weitergeführt. Die Leitung kann einem Sonderverwalter, der unter der
Aufsicht des vorläufigen Verwalters steht, anvertraut werden. Der Aufsicht des vorläufigen Verwalters steht, anvertraut werden. Der
Sonderverwalter wird auf Antrag des Friedensrichters vom Sonderverwalter wird auf Antrag des Friedensrichters vom
Handelsgericht bestellt. Handelsgericht bestellt.
§ 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie § 4 - Die Wohnung der geschützten Person und der Hausrat, mit dem sie
ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung ausgestattet ist, müssen so lange wie möglich zu ihrer Verfügung
bleiben. bleiben.
Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person Wenn es erforderlich wird oder im Interesse der geschützten Person
liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder liegt, insbesondere bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder
einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu einer längeren Unterbringung, über die damit verbundenen Rechte zu
verfügen, bedarf es einer in § 3 erwähnten Genehmigung des verfügen, bedarf es einer in § 3 erwähnten Genehmigung des
Friedensrichters. Friedensrichters.
Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis f) § 3 Diese Genehmigung wird gemäss dem in Artikel 488bis f) § 3
vorgesehenen Verfahren erteilt. vorgesehenen Verfahren erteilt.
Ausser bei absoluter Notwendigkeit sind Andenken und andere Ausser bei absoluter Notwendigkeit sind Andenken und andere
persönliche Gegenstände von der Veräusserung ausgeschlosssen und persönliche Gegenstände von der Veräusserung ausgeschlosssen und
müssen der geschützten Person vom vorläufigen Verwalter zur Verfügung müssen der geschützten Person vom vorläufigen Verwalter zur Verfügung
gehalten bleiben. gehalten bleiben.
§ 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt, § 5 - Im Rahmen der Einkünfte, die der vorläufige Verwalter einnimmt,
begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der begleicht er die Unterhalts- und Behandlungskosten zu Lasten der
geschützten Person und stellt ihr, nachdem er mit ihr oder der geschützten Person und stellt ihr, nachdem er mit ihr oder der
Vertrauensperson darüber beraten hat, die Beträge zur Verfügung, die Vertrauensperson darüber beraten hat, die Beträge zur Verfügung, die
er zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies er zur Verbesserung ihrer Lage für notwendig erachtet, und dies
unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die
Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten. Übernahme der Unterhaltskosten von Kranken, Behinderten und Betagten.
Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen Ausserdem ist er verpflichtet, die Anwendung der sozialen
Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen. Rechtsvorschriften zugunsten der geschützten Person zu beantragen.
§ 6 - Die Gelder und Güter der geschützten Person werden vollständig § 6 - Die Gelder und Güter der geschützten Person werden vollständig
und deutlich vom persönlichen Vermögen des vorläufigen Verwalters und deutlich vom persönlichen Vermögen des vorläufigen Verwalters
getrennt. Die Bankguthaben der geschützten Person werden auf ihren getrennt. Die Bankguthaben der geschützten Person werden auf ihren
eigenen Namen eingetragen. » eigenen Namen eingetragen. »
Art. 7 - Artikel 488bis g) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 488bis g) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 488bis g) - Der Verkauf der beweglichen und unbeweglichen Güter « Art. 488bis g) - Der Verkauf der beweglichen und unbeweglichen Güter
der geschützten Person erfolgt gemäss den Bestimmungen der Kapitel IV der geschützten Person erfolgt gemäss den Bestimmungen der Kapitel IV
und V von Buch IV des vierten Teils des Gerichtsgesetzbuches. » und V von Buch IV des vierten Teils des Gerichtsgesetzbuches. »
Art. 8 - Artikel 488bis h) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel 488bis h) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 18. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 488bis h) - § 1 - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung « Art. 488bis h) - § 1 - Durch eine mit Gründen versehene Entscheidung
kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter, nachdem dieser den kann der Friedensrichter dem vorläufigen Verwalter, nachdem dieser den
in Artikel 488bis c) § 3 erwähnten Bericht vorgelegt hat, eine in Artikel 488bis c) § 3 erwähnten Bericht vorgelegt hat, eine
Vergütung bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der Vergütung bewilligen, deren Betrag drei Prozent der Einkünfte der
geschützten Person, erhöht um den Betrag der vom Friedensrichter geschützten Person, erhöht um den Betrag der vom Friedensrichter
ordnungsgemäss geprüften eingegangenen Kosten, nicht übersteigen darf. ordnungsgemäss geprüften eingegangenen Kosten, nicht übersteigen darf.
Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von mit Gründen versehenen Er kann ihm jedoch gegen Vorlage von mit Gründen versehenen
Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der verrichteten Aufstellungen eine Vergütung aufgrund der verrichteten
aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen. aussergewöhnlichen Aufgaben bewilligen.
Ausser den in Absatz 1 erwähnten Vergütungen darf der vorläufige Ausser den in Absatz 1 erwähnten Vergütungen darf der vorläufige
Verwalter keinerlei auf die Ausführung des gerichtlichen Mandats als Verwalter keinerlei auf die Ausführung des gerichtlichen Mandats als
vorläufiger Verwalter zurückzuführenden Vergütungen oder Vorteile vorläufiger Verwalter zurückzuführenden Vergütungen oder Vorteile
gleich welcher Art oder von wem auch immer erhalten. gleich welcher Art oder von wem auch immer erhalten.
§ 2 - Die geschützte Person kann nur nach einer von ihr zu § 2 - Die geschützte Person kann nur nach einer von ihr zu
beantragenden Genehmigung durch den Friedensrichter gültige beantragenden Genehmigung durch den Friedensrichter gültige
Schenkungen unter Lebenden oder letztwillige Verfügungen veranlassen. Schenkungen unter Lebenden oder letztwillige Verfügungen veranlassen.
Der Friedensrichter beurteilt, ob die geschützte Person fähig ist, Der Friedensrichter beurteilt, ob die geschützte Person fähig ist,
ihren Willen zu äussern. ihren Willen zu äussern.
Der Friedensrichter kann die Genehmigung für eine Schenkung Der Friedensrichter kann die Genehmigung für eine Schenkung
verweigern, wenn die geschützte Person und ihre Unterhaltsberechtigten verweigern, wenn die geschützte Person und ihre Unterhaltsberechtigten
durch die Schenkung bedürftig zu werden drohen. durch die Schenkung bedürftig zu werden drohen.
Die Bestimmungen der Artikel 1026 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches Die Bestimmungen der Artikel 1026 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches
sind anwendbar. Gemäss Artikel 1026 Nr. 5 desselben Gesetzbuches sind anwendbar. Gemäss Artikel 1026 Nr. 5 desselben Gesetzbuches
reicht die Unterschrift des Antragstellers. reicht die Unterschrift des Antragstellers.
Der Friedensrichter kann einen ärztlichen Gutachter bestellen, der Der Friedensrichter kann einen ärztlichen Gutachter bestellen, der
sein Gutachten über den Gesundheitszustand der geschützten Person sein Gutachten über den Gesundheitszustand der geschützten Person
abgeben muss. abgeben muss.
Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein und kann Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein und kann
jegliche Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann, jegliche Person, von der er meint, dass sie ihm Auskunft geben kann,
per Gerichtsbrief vorladen, um sie in der Ratskammer anzuhören. Bei per Gerichtsbrief vorladen, um sie in der Ratskammer anzuhören. Bei
Schenkungen zieht er in jedem Fall den vorläufigen Verwalter in das Schenkungen zieht er in jedem Fall den vorläufigen Verwalter in das
Verfahren heran. Verfahren heran.
Das Verfahren nach Artikel 488bis b) § 6 ist entsprechend anwendbar. Das Verfahren nach Artikel 488bis b) § 6 ist entsprechend anwendbar.
§ 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 ist die geschützte Person fähig, § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 ist die geschützte Person fähig,
einen Ehevertrag abzuschliessen und ihren ehelichen Güterstand mit dem einen Ehevertrag abzuschliessen und ihren ehelichen Güterstand mit dem
Beistand des vorläufigen Verwalters nach Genehmigung durch den Beistand des vorläufigen Verwalters nach Genehmigung durch den
Friedensrichter auf der Grundlage des durch den Notar aufgestellten Friedensrichter auf der Grundlage des durch den Notar aufgestellten
Entwurfs zu ändern. Entwurfs zu ändern.
In besonderen Fällen kann der Friedensrichter dem vorläufigen In besonderen Fällen kann der Friedensrichter dem vorläufigen
Verwalter erlauben, allein zu handeln. Verwalter erlauben, allein zu handeln.
Die Bestimmungen von Artikel 488bis f) § 3 Absatz 2 sind anwendbar. » Die Bestimmungen von Artikel 488bis f) § 3 Absatz 2 sind anwendbar. »
KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL III - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2003 Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 décembre 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 december 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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