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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/04/2011
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 relatif à la traduction des arrêts du Conseil d'Etat. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de vertaling van de arresten van de Raad van State. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 AVRIL 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 relatif à la traduction des arrêts du Conseil d'Etat. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 2011 modifiant l'arrêté royal du 25 janvier 2001 relatif à la traduction des arrêts du Conseil d'Etat (Moniteur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 APRIL 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de vertaling van de arresten van de Raad van State. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 5 april 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 25 januari 2001 betreffende de vertaling van de arresten van de Raad
belge du 6 mai 2011, err. du 6 juin 2011). van State (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2011, err. van 6 juni 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
5. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des Erlasses vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des
Staatsrates Staatsrates
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
in Artikel 63 Absatz 1 zweiter Satz der am 12. Januar 1973 in Artikel 63 Absatz 1 zweiter Satz der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird bestimmt, dass koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird bestimmt, dass
Entscheide des Staatsrates in den vom König bestimmten Fällen Entscheide des Staatsrates in den vom König bestimmten Fällen
übersetzt werden. Diese Gesetzesbestimmung ist im Königlichen Erlass übersetzt werden. Diese Gesetzesbestimmung ist im Königlichen Erlass
vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des
Staatsrates umgesetzt worden. In Artikel 1 dieses Erlasses wird Staatsrates umgesetzt worden. In Artikel 1 dieses Erlasses wird
Folgendes bestimmt: Folgendes bestimmt:
"Entscheide des Staatsrates in Bezug auf Erlasse mit "Entscheide des Staatsrates in Bezug auf Erlasse mit
Verordnungscharakter werden übersetzt. Verordnungscharakter werden übersetzt.
Entscheide, die aufgrund ihres Nutzens für das allgemeine Verständnis Entscheide, die aufgrund ihres Nutzens für das allgemeine Verständnis
der Rechtsprechung des Staatsrates von dem in Artikel 2 erwähnten der Rechtsprechung des Staatsrates von dem in Artikel 2 erwähnten
Ausschuss ausgewählt worden sind, werden ebenfalls übersetzt. Der Ausschuss ausgewählt worden sind, werden ebenfalls übersetzt. Der
Ausschuss befindet auf der Grundlage einer Vorauswahl, die in jeder Ausschuss befindet auf der Grundlage einer Vorauswahl, die in jeder
Kammer vom jeweiligen Präsidenten oder vom Staatsrat, der ihn Kammer vom jeweiligen Präsidenten oder vom Staatsrat, der ihn
vertritt, vorgenommen wird; der Ausschuss kann diese Auswahl auf vertritt, vorgenommen wird; der Ausschuss kann diese Auswahl auf
eigene Initiative ergänzen." eigene Initiative ergänzen."
Tatsächlich erschwert die systematische Übersetzung der Entscheide in Tatsächlich erschwert die systematische Übersetzung der Entscheide in
Bezug auf Erlasse mit Verordnungscharakter die Aufgabe des Bezug auf Erlasse mit Verordnungscharakter die Aufgabe des
Konkordanzdienstes des Staatsrates, zumal die praktischen Vorteile Konkordanzdienstes des Staatsrates, zumal die praktischen Vorteile
dieser Arbeit kaum wahrnehmbar sind, wenn die für nichtig erklärten dieser Arbeit kaum wahrnehmbar sind, wenn die für nichtig erklärten
Erlasse oder die Erlasse, deren Ausführung ausgesetzt wird, in nur Erlasse oder die Erlasse, deren Ausführung ausgesetzt wird, in nur
einer Sprache abgefasst sind. einer Sprache abgefasst sind.
Vorliegender Erlassentwurf beschränkt die Verpflichtung der Vorliegender Erlassentwurf beschränkt die Verpflichtung der
systematischen Übersetzung auf Entscheide, in denen verfügt wird, die systematischen Übersetzung auf Entscheide, in denen verfügt wird, die
Ausführung eines in französischer und in niederländischer Sprache Ausführung eines in französischer und in niederländischer Sprache
verfassten Erlasses mit Verordnungscharakter auszusetzen oder einen verfassten Erlasses mit Verordnungscharakter auszusetzen oder einen
solchen Erlass für nichtig zu erklären. solchen Erlass für nichtig zu erklären.
Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs, den wir die Ehre Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs, den wir die Ehre
haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen. haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
5. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. APRIL 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des Erlasses vom 25. Januar 2001 über die Übersetzung der Entscheide des
Staatsrates Staatsrates
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 63 Absatz 1 zweiter Satz der am 12. Januar 1973 Aufgrund des Artikels 63 Absatz 1 zweiter Satz der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
4. August 1996; 4. August 1996;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.721/2 des Staatsrates vom 6. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.721/2 des Staatsrates vom 6. Oktober
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern Auf Vorschlag der Ministerin des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Januar
2001 über die Übersetzung der Entscheide des Staatsrates wird wie 2001 über die Übersetzung der Entscheide des Staatsrates wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Entscheide des Staatsrates, in denen verfügt wird, die Ausführung "Entscheide des Staatsrates, in denen verfügt wird, die Ausführung
eines in französischer und in niederländischer Sprache verfassten eines in französischer und in niederländischer Sprache verfassten
Erlasses mit Verordnungscharakter auszusetzen oder einen solchen Erlasses mit Verordnungscharakter auszusetzen oder einen solchen
Erlass für nichtig zu erklären, werden übersetzt." Erlass für nichtig zu erklären, werden übersetzt."
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die ab dem Datum Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die ab dem Datum
seines Inkrafttretens verkündeten Entscheide und auf Entscheide, die seines Inkrafttretens verkündeten Entscheide und auf Entscheide, die
seit dem 1. Januar 1995 verkündet, aber noch nicht übersetzt worden seit dem 1. Januar 1995 verkündet, aber noch nicht übersetzt worden
sind. sind.
Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2011 Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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