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Arrêté royal fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie doit répondre pour être agréé comme service médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden erkend als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
5 AVRIL 1991. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles un service | 5 APRIL 1991. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen |
de radiothérapie doit répondre pour être agréé comme service | waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden erkend als |
médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, | medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de |
coordonnée le 7 août 1987. - Traduction allemande | ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 17 | De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie |
septembre 2005 - en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 1991 | - op 17 september 2005 - van het koninklijk besluit van 5 april 1991 |
fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie doit répondre | houdende vaststelling van de normen waaraan een dienst radiotherapie |
moet voldoen om te worden erkend als medisch-technische dienst zoals | |
pour être agréé comme service médico-technique au sens de l'article 44 | bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op |
de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987 (Moniteur belge | 7 augustus 1987 (Belgisch Staatsblad van 17 april 1991), zoals het |
du 17 avril 1991), tel qu'il a été modifié successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 17 octobre 1991 modifiant l'arrêté royal du 5 | - het koninklijk besluit van 17 oktober 1991 tot wijziging van het |
avril 1991 fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie | koninklijk besluit van 5 april 1991 houdende vaststelling van de |
normen waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden | |
doit répondre pour être agréé comme service médico-technique au sens | erkend als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van |
de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987 | de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987 (Belgisch |
(Moniteur belge du 14 novembre 1991); | Staatsblad van 14 november 1991); |
- l'arrêté royal du 17 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 5 | - het koninklijk besluit van 17 september 2005 tot wijziging van het |
avril 1991 fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie | koninklijk besluit van 5 april 1991 houdende vaststelling van de |
normen waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden | |
doit répondre pour être agréé comme service médico-technique lourd au | erkend als zware medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 |
sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août | van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987 |
1987 (Moniteur belge du 18 octobre 2005). | (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2005). |
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de |
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
5. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen | 5. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen |
ein Dienst für Strahlentherapie entsprechen muss, um als [...] | ein Dienst für Strahlentherapie entsprechen muss, um als [...] |
medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. | medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. |
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen | August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen |
zu werden | zu werden |
[Überschrift abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 | [Überschrift abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 |
(B.S. vom 18. Oktober 2005)] | (B.S. vom 18. Oktober 2005)] |
Artikel 1 - Als [...] medizinisch-technischer Dienst im Sinne von | Artikel 1 - Als [...] medizinisch-technischer Dienst im Sinne von |
Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser gilt jeder Dienst für Strahlentherapie, der den Normen | Krankenhäuser gilt jeder Dienst für Strahlentherapie, der den Normen |
des vorliegenden Erlasses entspricht. | des vorliegenden Erlasses entspricht. |
[Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. | [Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. |
vom 18. Oktober 2005)] | vom 18. Oktober 2005)] |
Art. 2 - Dienste für Strahlentherapie müssen in allgemeinen | Art. 2 - Dienste für Strahlentherapie müssen in allgemeinen |
Krankenhäusern eingerichtet werden. | Krankenhäusern eingerichtet werden. |
Art. 3 - § 1 - Die Zulassung als [...] medizinisch-technischer Dienst | Art. 3 - § 1 - Die Zulassung als [...] medizinisch-technischer Dienst |
wird Diensten für Strahlentherapie verliehen, wenn sie den im | wird Diensten für Strahlentherapie verliehen, wenn sie den im |
vorliegenden Erlass festgelegten Normen entsprechen. | vorliegenden Erlass festgelegten Normen entsprechen. |
[§ 1bis - Zwei oder mehr Dienste für Strahlentherapie dürfen gemeinsam | [§ 1bis - Zwei oder mehr Dienste für Strahlentherapie dürfen gemeinsam |
den Normen des vorliegenden Erlasses entsprechen, sofern: | den Normen des vorliegenden Erlasses entsprechen, sofern: |
1. die Zulassung einem der betreffenden Krankenhäuser verliehen wird, | 1. die Zulassung einem der betreffenden Krankenhäuser verliehen wird, |
2. die verschiedenen betreffenden Krankenhäuser ein von der | 2. die verschiedenen betreffenden Krankenhäuser ein von der |
zuständigen Gemeinschaftsexekutive gebilligtes Zusammenarbeitsabkommen | zuständigen Gemeinschaftsexekutive gebilligtes Zusammenarbeitsabkommen |
abschliessen, | abschliessen, |
3. die verschiedenen Dienste gemeinsam über einen dienstleitenden Arzt | 3. die verschiedenen Dienste gemeinsam über einen dienstleitenden Arzt |
verfügen, | verfügen, |
4. von der Zusammenarbeit mindestens ein Dienst für Strahlentherapie | 4. von der Zusammenarbeit mindestens ein Dienst für Strahlentherapie |
betroffen ist, in dem auf Jahresbasis mindestens 500 neue Patienten | betroffen ist, in dem auf Jahresbasis mindestens 500 neue Patienten |
behandelt werden. | behandelt werden. |
Es können nähere Regeln von Uns festgelegt werden, was die | Es können nähere Regeln von Uns festgelegt werden, was die |
Mindestaktivität betrifft, die jeder Dienst getrennt innerhalb der | Mindestaktivität betrifft, die jeder Dienst getrennt innerhalb der |
Zusammenarbeit erreichen muss, | Zusammenarbeit erreichen muss, |
5. die Zusammenarbeit binnen einer von Uns näher zu bestimmenden Frist | 5. die Zusammenarbeit binnen einer von Uns näher zu bestimmenden Frist |
zu einem räumlichen Zusammenschluss der verschiedenen Dienste führt.] | zu einem räumlichen Zusammenschluss der verschiedenen Dienste führt.] |
§ 2 - Strahlentherapeutische Geräte dürfen nur in Diensten, die als | § 2 - Strahlentherapeutische Geräte dürfen nur in Diensten, die als |
aufwendige medizinisch-technische Dienste zugelassen sind, installiert | aufwendige medizinisch-technische Dienste zugelassen sind, installiert |
werden. | werden. |
§ 3 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr entsprochen wird, | § 3 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr entsprochen wird, |
wird die Zulassung entzogen. | wird die Zulassung entzogen. |
[Art. 3 § 1 bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1991 | [Art. 3 § 1 bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1991 |
(B.S. vom 14. November 1991); § 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom | (B.S. vom 14. November 1991); § 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom |
17. September 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)]] | 17. September 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)]] |
Art. 4 - Der nationale Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 4 - Der nationale Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, wird von der betreffenden | Volksgesundheit gehört, wird von der betreffenden |
Gemeinschaftsexekutive informiert über: | Gemeinschaftsexekutive informiert über: |
a) den Beschluss, durch den eine Zulassung verliehen wird, unter | a) den Beschluss, durch den eine Zulassung verliehen wird, unter |
Angabe der Weise, in der einer jeden der Normen des vorliegenden | Angabe der Weise, in der einer jeden der Normen des vorliegenden |
Erlasses entsprochen wird, | Erlasses entsprochen wird, |
b) den Beschluss, durch den eine Zulassung entzogen wird, und dessen | b) den Beschluss, durch den eine Zulassung entzogen wird, und dessen |
Begründung, | Begründung, |
c) das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass der Dienst nicht | c) das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass der Dienst nicht |
zugelassen ist. | zugelassen ist. |
Art. 5 - [Artikel 6 § 1 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom | Art. 5 - [Artikel 6 § 1 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom |
25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung | 25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung |
und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, ist nicht | und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, ist nicht |
anwendbar. | anwendbar. |
In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen | In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 25. April 1997 muss ein Dienst, der von einer Vereinigung | Erlasses vom 25. April 1997 muss ein Dienst, der von einer Vereinigung |
an mehreren Standorten betrieben wird, einen gemeinsamen Dienstleiter | an mehreren Standorten betrieben wird, einen gemeinsamen Dienstleiter |
haben. | haben. |
Die in Absatz 2 erwähnte Vereinigung muss von einer getrennten | Die in Absatz 2 erwähnte Vereinigung muss von einer getrennten |
juristischen Person betrieben werden, wie erwähnt in Artikel 69 Absatz | juristischen Person betrieben werden, wie erwähnt in Artikel 69 Absatz |
2 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes.] | 2 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom | [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom |
18. Oktober 2005)] | 18. Oktober 2005)] |
Art. 6 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner | Art. 6 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
§ 2 - Den Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses muss spätestens | § 2 - Den Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses muss spätestens |
am 1. Januar 1992 entsprochen werden. | am 1. Januar 1992 entsprochen werden. |
Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Anlage | Anlage |
A. Architektonische Normen | A. Architektonische Normen |
Ein Dienst für Strahlentherapie muss folgende Einheiten umfassen: | Ein Dienst für Strahlentherapie muss folgende Einheiten umfassen: |
1. die eigentliche Bestrahlungseinheit, | 1. die eigentliche Bestrahlungseinheit, |
2. die Konsultationseinheit, | 2. die Konsultationseinheit, |
3. die Hospitalisierungseinheit, | 3. die Hospitalisierungseinheit, |
4. die Curietherapieeinheit. | 4. die Curietherapieeinheit. |
Die eigentliche Bestrahlungseinheit muss räumlich integriert sein. Die | Die eigentliche Bestrahlungseinheit muss räumlich integriert sein. Die |
drei anderen Einheiten können an verschiedenen Orten im Krankenhaus | drei anderen Einheiten können an verschiedenen Orten im Krankenhaus |
integriert werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die | integriert werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die |
funktionellen Verbindungen zwischen diesen Einheiten so beschaffen | funktionellen Verbindungen zwischen diesen Einheiten so beschaffen |
sind, dass das medizinische Personal diese verschiedenen Funktionen | sind, dass das medizinische Personal diese verschiedenen Funktionen |
normal überwachen kann. | normal überwachen kann. |
1. Eigentliche Bestrahlungseinheit | 1. Eigentliche Bestrahlungseinheit |
Die verschiedenen Elemente der Bestrahlungseinheit müssen räumlich | Die verschiedenen Elemente der Bestrahlungseinheit müssen räumlich |
integriert werden. Das betrifft sowohl die Bestrahlung selbst, darin | integriert werden. Das betrifft sowohl die Bestrahlung selbst, darin |
einbegriffen die klinische Untersuchung der behandelten Patienten, als | einbegriffen die klinische Untersuchung der behandelten Patienten, als |
auch die Bestrahlungsplanung, die Lokalisation und die Simulation, die | auch die Bestrahlungsplanung, die Lokalisation und die Simulation, die |
Orte, wo die individuellen Hilfsmittel hergestellt werden und die | Orte, wo die individuellen Hilfsmittel hergestellt werden und die |
röntgenphysikalischen Geräte stehen, sowie die allgemeinen | röntgenphysikalischen Geräte stehen, sowie die allgemeinen |
Räumlichkeiten. | Räumlichkeiten. |
1.1. Eigentliche Bestrahlung | 1.1. Eigentliche Bestrahlung |
1.1.1. Bestrahlungsbereich | 1.1.1. Bestrahlungsbereich |
1.1.2. Angepasster Bedienungsbereich für das Personal mit ausreichend | 1.1.2. Angepasster Bedienungsbereich für das Personal mit ausreichend |
Platz für die Verwaltung der administrativen Bestrahlungsdaten | Platz für die Verwaltung der administrativen Bestrahlungsdaten |
1.1.3. Untersuchungsraum in unmittelbarer Nähe des | 1.1.3. Untersuchungsraum in unmittelbarer Nähe des |
Bestrahlungsbereichs | Bestrahlungsbereichs |
1.1.4. Wartebereich mit Umkleideräumen für die Patienten | 1.1.4. Wartebereich mit Umkleideräumen für die Patienten |
1.2. Bestrahlungsplanung | 1.2. Bestrahlungsplanung |
Ausreichend Platz für das Planungssystem für die Teletherapie und die | Ausreichend Platz für das Planungssystem für die Teletherapie und die |
Curietherapie | Curietherapie |
1.3. Lokalisation und Simulation | 1.3. Lokalisation und Simulation |
1.3.1. Bereich für die Simulation | 1.3.1. Bereich für die Simulation |
1.3.2. Bereich für die Besprechung von Patientendaten | 1.3.2. Bereich für die Besprechung von Patientendaten |
1.3.3. Bereich für die Entwicklung der Röntgenaufnahmen | 1.3.3. Bereich für die Entwicklung der Röntgenaufnahmen |
1.4. Herstellung individueller Hilfsmittel | 1.4. Herstellung individueller Hilfsmittel |
1.4.1. Bereich mit Tisch für die Patienten im Hinblick auf die | 1.4.1. Bereich mit Tisch für die Patienten im Hinblick auf die |
Herstellung von Moulagen und Gipsabdrücken | Herstellung von Moulagen und Gipsabdrücken |
1.4.2 Technischer Bereich für die Bereitung von Moulagen, das Giessen | 1.4.2 Technischer Bereich für die Bereitung von Moulagen, das Giessen |
und Schneiden von Blöcken und für die Mittel, die für die Herstellung | und Schneiden von Blöcken und für die Mittel, die für die Herstellung |
von Masken notwendig sind | von Masken notwendig sind |
1.5. Bereich für die röntgenphysikalischen Geräte | 1.5. Bereich für die röntgenphysikalischen Geräte |
1.6. Allgemeine Räumlichkeiten | 1.6. Allgemeine Räumlichkeiten |
1.6.1. Bereich für das Krankenpflege- und technische Personal | 1.6.1. Bereich für das Krankenpflege- und technische Personal |
1.6.2. Bereich für den Arzt | 1.6.2. Bereich für den Arzt |
1.6.3. Verwaltungsbereich | 1.6.3. Verwaltungsbereich |
Mehrere dieser Bereiche können in ein und demselben Raum untergebracht | Mehrere dieser Bereiche können in ein und demselben Raum untergebracht |
sein. | sein. |
2. Konsultationseinheit | 2. Konsultationseinheit |
Die Konsultationseinheit ist für eine erste Auswertung mit Bezug auf | Die Konsultationseinheit ist für eine erste Auswertung mit Bezug auf |
neue Patienten und die Kontrolluntersuchungen während und nach der | neue Patienten und die Kontrolluntersuchungen während und nach der |
Behandlung bestimmt. | Behandlung bestimmt. |
3. Hospitalisierungseinheit | 3. Hospitalisierungseinheit |
Der Dienst für Strahlentherapie muss die Möglichkeit haben, unter | Der Dienst für Strahlentherapie muss die Möglichkeit haben, unter |
seiner Verantwortung behandelte Patienten entweder zentralisiert in | seiner Verantwortung behandelte Patienten entweder zentralisiert in |
einer getrennten Pflegeeinheit oder über mehrere | einer getrennten Pflegeeinheit oder über mehrere |
Hospitalisierungseinheiten verteilt aufzunehmen. | Hospitalisierungseinheiten verteilt aufzunehmen. |
4. Curietherapieeinheit | 4. Curietherapieeinheit |
1. Es muss ein Applikationsraum vorgesehen sein, der den Vorschriften | 1. Es muss ein Applikationsraum vorgesehen sein, der den Vorschriften |
in Sachen Strahlenschutz entspricht. | in Sachen Strahlenschutz entspricht. |
2. Die Einheit muss über eine ausreichende Anzahl Betten verfügen in | 2. Die Einheit muss über eine ausreichende Anzahl Betten verfügen in |
Zimmern, die den vorerwähnten Bedingungen in Sachen Strahlenschutz | Zimmern, die den vorerwähnten Bedingungen in Sachen Strahlenschutz |
entsprechen. | entsprechen. |
3. Es muss ein denselben Vorschriften entsprechender technischer Raum | 3. Es muss ein denselben Vorschriften entsprechender technischer Raum |
für die Verarbeitung der radioaktiven Materialien vorgesehen sein. | für die Verarbeitung der radioaktiven Materialien vorgesehen sein. |
B. Funktionelle Normen | B. Funktionelle Normen |
I. Apparate | I. Apparate |
1. Für die Teletherapie muss der Dienst über folgende Apparate | 1. Für die Teletherapie muss der Dienst über folgende Apparate |
verfügen: | verfügen: |
1.1. Bestrahlungsapparate, das heisst: | 1.1. Bestrahlungsapparate, das heisst: |
- [mindestens zwei Linearbeschleuniger] von mindestens 4 MeV, | - [mindestens zwei Linearbeschleuniger] von mindestens 4 MeV, |
- oder ein Kobaltgerät, das den modernen Herstellungsanforderungen | - oder ein Kobaltgerät, das den modernen Herstellungsanforderungen |
genügt, das heisst ein Gerät, das eine isozentrische Strahlentherapie | genügt, das heisst ein Gerät, das eine isozentrische Strahlentherapie |
aus einer Mindestdistanz von 80 cm ab der Strahlenquelle ermöglicht | aus einer Mindestdistanz von 80 cm ab der Strahlenquelle ermöglicht |
und mit einer fokussierenden Blende ausgestattet ist, | und mit einer fokussierenden Blende ausgestattet ist, |
- Apparate für Oberflächen- und Kontakttherapie (50 kV), | - Apparate für Oberflächen- und Kontakttherapie (50 kV), |
1.2. Apparate für die Lokalisation, Fixierung und physikalische | 1.2. Apparate für die Lokalisation, Fixierung und physikalische |
Optimierung: | Optimierung: |
1.2.1. einen Simulator, | 1.2.1. einen Simulator, |
1.2.2. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der | 1.2.2. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der |
individuellen Dosen pro Behandlung, | individuellen Dosen pro Behandlung, |
1.2.3. röntgenphysikalische Apparatur: | 1.2.3. röntgenphysikalische Apparatur: |
1.2.3.1. ein tragbares Elektrometer, | 1.2.3.1. ein tragbares Elektrometer, |
1.2.3.2. verschiedene Ionisationskammern (mit Bezugsquelle, build-up | 1.2.3.2. verschiedene Ionisationskammern (mit Bezugsquelle, build-up |
caps, usw.), um die Strahlenarten (Photonen, Neutronen, Elektronen, | caps, usw.), um die Strahlenarten (Photonen, Neutronen, Elektronen, |
usw.) und die verfügbaren Strahlenenergien präzise zu messen, | usw.) und die verfügbaren Strahlenenergien präzise zu messen, |
1.2.3.3. ein wasseräquivalentes Phantom mit automatischer Steuerung | 1.2.3.3. ein wasseräquivalentes Phantom mit automatischer Steuerung |
für den Detektor, | für den Detektor, |
1.2.3.4. Ausrüstung für Filmdosimetrie (Densitometer, | 1.2.3.4. Ausrüstung für Filmdosimetrie (Densitometer, |
Festkörperphantome, usw.), | Festkörperphantome, usw.), |
1.2.3.5. Ausrüstung für In-vivo-Dosimetrie, | 1.2.3.5. Ausrüstung für In-vivo-Dosimetrie, |
1.2.4. Ausrüstung für die individuelle Fixierung des Patienten. Dabei | 1.2.4. Ausrüstung für die individuelle Fixierung des Patienten. Dabei |
handelt es sich um die Ausrüstung zur Erstellung individueller | handelt es sich um die Ausrüstung zur Erstellung individueller |
Fixierungen für die Patienten, die es ermöglichen, die | Fixierungen für die Patienten, die es ermöglichen, die |
Bestrahlungsbedingungen zu reproduzieren und während der Bestrahlung | Bestrahlungsbedingungen zu reproduzieren und während der Bestrahlung |
aufrechtzuerhalten, | aufrechtzuerhalten, |
1.2.5. Ausrüstung für individuelle fokussierte Abschirmung. | 1.2.5. Ausrüstung für individuelle fokussierte Abschirmung. |
2. Für die Curietherapie muss der Dienst verfügen über: | 2. Für die Curietherapie muss der Dienst verfügen über: |
2.1. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der | 2.1. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der |
individuellen Dosen pro Behandlung, | individuellen Dosen pro Behandlung, |
2.2. die Applikationsapparatur, | 2.2. die Applikationsapparatur, |
2.3. ein Afterloading-System, | 2.3. ein Afterloading-System, |
2.4. röntgenphysikalische Apparatur: | 2.4. röntgenphysikalische Apparatur: |
2.4.1. ein Elektrometer mit 1 oder 2 Detektoren, | 2.4.1. ein Elektrometer mit 1 oder 2 Detektoren, |
2.4.2. ein Dosimeter für die Lokalisation der radioaktiven Quellen und | 2.4.2. ein Dosimeter für die Lokalisation der radioaktiven Quellen und |
die Kontrolle der radioaktiven Kontamination, | die Kontrolle der radioaktiven Kontamination, |
2.4.3. ein Dosimeter für die Kalibrierung der in den Dienst | 2.4.3. ein Dosimeter für die Kalibrierung der in den Dienst |
gelangenden radioaktiven Quellen (Quellenkammern). | gelangenden radioaktiven Quellen (Quellenkammern). |
II. Dokumentation | II. Dokumentation |
1. Über die Strahlentherapie muss eine Dokumentation erstellt werden | 1. Über die Strahlentherapie muss eine Dokumentation erstellt werden |
und die darin enthaltenen Daten müssen für den Patienten aufbewahrt | und die darin enthaltenen Daten müssen für den Patienten aufbewahrt |
werden. | werden. |
Folgende Dokumente müssen aufbewahrt werden: | Folgende Dokumente müssen aufbewahrt werden: |
1.1. ein Bogen, auf dem die Bestrahlungsdaten registriert sind. Jede | 1.1. ein Bogen, auf dem die Bestrahlungsdaten registriert sind. Jede |
Strahlenbehandlung muss auf einem für den Dienst standardisierten | Strahlenbehandlung muss auf einem für den Dienst standardisierten |
Bestrahlungsbogen, der alle notwendigen Daten für eine eventuelle | Bestrahlungsbogen, der alle notwendigen Daten für eine eventuelle |
Wiederherstellung aller Bestrahlungsmodalitäten umfasst, registriert | Wiederherstellung aller Bestrahlungsmodalitäten umfasst, registriert |
werden, | werden, |
1.2. die vollständige Planung der angewandten Behandlung unter Angabe | 1.2. die vollständige Planung der angewandten Behandlung unter Angabe |
der verabreichten Dosen, | der verabreichten Dosen, |
1.3. die anhand des Simulators gemachten Einstellfotos, | 1.3. die anhand des Simulators gemachten Einstellfotos, |
1.4. die mit einem Megavolt-Gerät gemachten Gammaradiographien, | 1.4. die mit einem Megavolt-Gerät gemachten Gammaradiographien, |
1.5. die Einstellfotos für die Feldmarkierungen der Haut, die bei der | 1.5. die Einstellfotos für die Feldmarkierungen der Haut, die bei der |
klinischen Feldeinstellung gemacht werden und es ermöglichen, das Feld | klinischen Feldeinstellung gemacht werden und es ermöglichen, das Feld |
später wiederherzustellen. | später wiederherzustellen. |
2. Für jeden Patienten muss ausserdem ständig eine medizinische Akte | 2. Für jeden Patienten muss ausserdem ständig eine medizinische Akte |
geführt werden, die folgenden Anforderungen genügt: | geführt werden, die folgenden Anforderungen genügt: |
2.1. Diese einheitliche Akte umfasst alle Informationen, die für die | 2.1. Diese einheitliche Akte umfasst alle Informationen, die für die |
Diagnosestellung, die Durchführung einer angepassten Behandlung und | Diagnosestellung, die Durchführung einer angepassten Behandlung und |
die weitere Überwachung der Krankheit notwendig sind. | die weitere Überwachung der Krankheit notwendig sind. |
2.2. Die Akte eines Patienten umfasst unter anderem folgende Dokumente | 2.2. Die Akte eines Patienten umfasst unter anderem folgende Dokumente |
und Daten: | und Daten: |
a) die Identität des Patienten, | a) die Identität des Patienten, |
b) die familiäre und persönliche Vorgeschichte, die Anamnese der | b) die familiäre und persönliche Vorgeschichte, die Anamnese der |
jetzigen Krankheit und die Daten vorheriger Konsultationen und | jetzigen Krankheit und die Daten vorheriger Konsultationen und |
Krankenhausaufenthalte, | Krankenhausaufenthalte, |
c) die Resultate der klinischen, radiologischen, biologischen, | c) die Resultate der klinischen, radiologischen, biologischen, |
funktionellen und histopathologischen Untersuchungen, | funktionellen und histopathologischen Untersuchungen, |
d) die Stellungnahmen der konsultierten Ärzte, | d) die Stellungnahmen der konsultierten Ärzte, |
e) die vorläufige und die definitive Diagnose, | e) die vorläufige und die definitive Diagnose, |
f) die angewandte Behandlung, | f) die angewandte Behandlung, |
g) den Krankheitsverlauf, | g) den Krankheitsverlauf, |
h) das Protokoll einer eventuellen Autopsie, | h) das Protokoll einer eventuellen Autopsie, |
i) eine Kopie des vorläufigen an den behandelnden Arzt gerichteten | i) eine Kopie des vorläufigen an den behandelnden Arzt gerichteten |
Berichts mit den Richtlinien zur Sicherstellung der weiteren | Berichts mit den Richtlinien zur Sicherstellung der weiteren |
Behandlung und der Pflege nach der Entlassung des Patienten, | Behandlung und der Pflege nach der Entlassung des Patienten, |
j) eine Kopie des Berichts, der dem behandelnden Arzt nach Entlassung | j) eine Kopie des Berichts, der dem behandelnden Arzt nach Entlassung |
des Patienten übermittelt wird. | des Patienten übermittelt wird. |
3. Die medizinische Registrierung, das heisst die systematische und | 3. Die medizinische Registrierung, das heisst die systematische und |
vereinheitlichte Zusammenfassung der vollständigen medizinischen Akte, | vereinheitlichte Zusammenfassung der vollständigen medizinischen Akte, |
muss fortgeschrieben werden. Diese Zusammenfassung muss zur | muss fortgeschrieben werden. Diese Zusammenfassung muss zur |
Fortschreibung der Morbiditätsstatistiken und zur ständigen Bewertung | Fortschreibung der Morbiditätsstatistiken und zur ständigen Bewertung |
der medizinischen Arbeit und der Politik in Sachen Aufnahmen und | der medizinischen Arbeit und der Politik in Sachen Aufnahmen und |
Entlassungen dienen. Die medizinische Akte muss die Mindestdaten in | Entlassungen dienen. Die medizinische Akte muss die Mindestdaten in |
Bezug auf die Tumorpathologie umfassen, insbesondere den | Bezug auf die Tumorpathologie umfassen, insbesondere den |
ICD-O-Organcode und die TNM-Klassifikation (UICC). | ICD-O-Organcode und die TNM-Klassifikation (UICC). |
4. Die für die betreffenden Ärzte interessanten Fälle und die sich auf | 4. Die für die betreffenden Ärzte interessanten Fälle und die sich auf |
diese Fälle beziehenden bibliographischen Daten müssen in einem | diese Fälle beziehenden bibliographischen Daten müssen in einem |
Register festgehalten werden. | Register festgehalten werden. |
III. Ärztestab | III. Ärztestab |
1. Die Leitung des Dienstes wird von einem Vollzeitarzt, der Facharzt | 1. Die Leitung des Dienstes wird von einem Vollzeitarzt, der Facharzt |
für Strahlentherapie ist, wahrgenommen. | für Strahlentherapie ist, wahrgenommen. |
Der dienstleitende Arzt ist verantwortlich für das reibungslose | Der dienstleitende Arzt ist verantwortlich für das reibungslose |
Funktionieren und das wissenschaftliche Niveau seines Dienstes, mit | Funktionieren und das wissenschaftliche Niveau seines Dienstes, mit |
allen sich daraus ergebenden Rechten und Verpflichtungen. Durch | allen sich daraus ergebenden Rechten und Verpflichtungen. Durch |
Informationen, Absprachen, Koordination und bestimmte Interventionen | Informationen, Absprachen, Koordination und bestimmte Interventionen |
in den Bereichen, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf das | in den Bereichen, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf das |
reibungslose Funktionieren des Dienstes haben, sorgt er für eine | reibungslose Funktionieren des Dienstes haben, sorgt er für eine |
optimale Behandlung während eines möglichst kurzen Aufenthalts. Der | optimale Behandlung während eines möglichst kurzen Aufenthalts. Der |
dienstleitende Arzt ist verantwortlich dafür, dass alle Massnahmen zur | dienstleitende Arzt ist verantwortlich dafür, dass alle Massnahmen zur |
Fortführung der medizinischen Pflege der im Dienst behandelten und | Fortführung der medizinischen Pflege der im Dienst behandelten und |
aufgenommenen Patienten getroffen werden. | aufgenommenen Patienten getroffen werden. |
Diese Fortführung setzt voraus, dass neben dem Arzt, der den | Diese Fortführung setzt voraus, dass neben dem Arzt, der den |
Arbeitsbereitschaftsdienst im Krankenhaus wahrnimmt, auch jederzeit | Arbeitsbereitschaftsdienst im Krankenhaus wahrnimmt, auch jederzeit |
ein Facharzt des Dienstes abrufbar ist. Zu diesem Zweck sorgt der | ein Facharzt des Dienstes abrufbar ist. Zu diesem Zweck sorgt der |
dienstleitende Arzt für die Aufstellung des Bereitschaftsdienstes. | dienstleitende Arzt für die Aufstellung des Bereitschaftsdienstes. |
Diese Aufstellung wird im Dienst ausgehängt und den Ärzten, die den | Diese Aufstellung wird im Dienst ausgehängt und den Ärzten, die den |
Bereitschaftsdienst im Krankenhaus versehen, zur Kenntnis gebracht. | Bereitschaftsdienst im Krankenhaus versehen, zur Kenntnis gebracht. |
Bei der Entlassung eines Patienten oder am Ende der Behandlung muss | Bei der Entlassung eines Patienten oder am Ende der Behandlung muss |
ein Facharzt dafür sorgen, dass dem behandelnden Arzt ein Bericht | ein Facharzt dafür sorgen, dass dem behandelnden Arzt ein Bericht |
übermittelt wird. | übermittelt wird. |
2. Dem dienstleitenden Arzt steht ständig ein als Facharzt für | 2. Dem dienstleitenden Arzt steht ständig ein als Facharzt für |
Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. | Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. |
3. Ab 500 neuen Fällen jährlich, die einer Behandlung mit hoher | 3. Ab 500 neuen Fällen jährlich, die einer Behandlung mit hoher |
Energie unterzogen werden, steht den vorerwähnten Ärzten pro Gruppe | Energie unterzogen werden, steht den vorerwähnten Ärzten pro Gruppe |
von jährlich 200 bis 250 Patienten ein weiterer als Facharzt für | von jährlich 200 bis 250 Patienten ein weiterer als Facharzt für |
Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. | Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. |
4. Der Ärztestab wird ausserdem je nach den anderen klinischen | 4. Der Ärztestab wird ausserdem je nach den anderen klinischen |
Aktivitäten und je nach den Beraterfunktionen im Krankenhaus und | Aktivitäten und je nach den Beraterfunktionen im Krankenhaus und |
ausserhalb des Krankenhauses angepasst. | ausserhalb des Krankenhauses angepasst. |
IV. Physikalisch-technischer Stab | IV. Physikalisch-technischer Stab |
1. An jeden Dienst muss eine vollzeitig beschäftigte Person mit einer | 1. An jeden Dienst muss eine vollzeitig beschäftigte Person mit einer |
Ausbildung in Physik (Physiker oder Industrieingenieur) gebunden sein. | Ausbildung in Physik (Physiker oder Industrieingenieur) gebunden sein. |
Sie ist mitverantwortlich für die Ausarbeitung der Behandlungspläne | Sie ist mitverantwortlich für die Ausarbeitung der Behandlungspläne |
und allein verantwortlich für die physikalische Dosimetrie und die | und allein verantwortlich für die physikalische Dosimetrie und die |
Qualität der Strahlen, den Betrieb der verschiedenen Geräte und die | Qualität der Strahlen, den Betrieb der verschiedenen Geräte und die |
Sicherheit der Bestrahlungsabteilung. | Sicherheit der Bestrahlungsabteilung. |
2. Ab 750 neuen Patienten jährlich muss eine weitere vollzeitig | 2. Ab 750 neuen Patienten jährlich muss eine weitere vollzeitig |
beschäftigte Person mit einer Ausbildung in Physik pro Gruppe von | beschäftigte Person mit einer Ausbildung in Physik pro Gruppe von |
jährlich 750 Patienten vorgesehen werden. | jährlich 750 Patienten vorgesehen werden. |
3. Je nach Anwendung spezifischer und spezialisierterer Techniken muss | 3. Je nach Anwendung spezifischer und spezialisierterer Techniken muss |
eine zusätzliche Person mit einer Ausbildung in Physik eingestellt | eine zusätzliche Person mit einer Ausbildung in Physik eingestellt |
werden. | werden. |
V. Krankenpflege- und Verwaltungsstab | V. Krankenpflege- und Verwaltungsstab |
1. Der Bestand und die Qualifikation des Krankenpflegepersonals, des | 1. Der Bestand und die Qualifikation des Krankenpflegepersonals, des |
heilhilfsberuflichen Personals und des Verwaltungspersonals hängen von | heilhilfsberuflichen Personals und des Verwaltungspersonals hängen von |
der Art und von der Anzahl der durchgeführten Behandlungen, der | der Art und von der Anzahl der durchgeführten Behandlungen, der |
Konsultationen und der Krankenhausaufenthalte ab. | Konsultationen und der Krankenhausaufenthalte ab. |
2. Ausser dem Chefkrankenpfleger muss der Dienst während der | 2. Ausser dem Chefkrankenpfleger muss der Dienst während der |
Dienstzeiten ständig über zwei Krankenpfleger pro Bestrahlungsgerät | Dienstzeiten ständig über zwei Krankenpfleger pro Bestrahlungsgerät |
verfügen. Werden jahresdurchschnittlich täglich über 30 Patienten | verfügen. Werden jahresdurchschnittlich täglich über 30 Patienten |
bestrahlt, muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. Während | bestrahlt, muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. Während |
der Dienstzeiten muss der Dienst ständig über 2 Krankenpfleger pro | der Dienstzeiten muss der Dienst ständig über 2 Krankenpfleger pro |
Simulator verfügen. Werden jährlich mehr als 500 Patienten bestrahlt, | Simulator verfügen. Werden jährlich mehr als 500 Patienten bestrahlt, |
muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. | muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. |
3. Je nach Umfang des Curietherapiedienstes muss ebenfalls ausreichend | 3. Je nach Umfang des Curietherapiedienstes muss ebenfalls ausreichend |
Personal vorgesehen werden. | Personal vorgesehen werden. |
4. Je nach Arbeitsumfang müssen ausreichend Sozialarbeiter und | 4. Je nach Arbeitsumfang müssen ausreichend Sozialarbeiter und |
Ernährungsberater eingestellt werden. | Ernährungsberater eingestellt werden. |
[VI. Anzahl neuer Patienten pro Jahr | [VI. Anzahl neuer Patienten pro Jahr |
Die Anzahl neuer Patienten pro Jahr muss sich auf mindestens 500 | Die Anzahl neuer Patienten pro Jahr muss sich auf mindestens 500 |
belaufen.] | belaufen.] |
[Unterteilung B: | [Unterteilung B: |
- Punkt I.1.1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 17. September | - Punkt I.1.1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 17. September |
2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005); | 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005); |
- Punkt VI eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 17. September | - Punkt VI eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 17. September |
2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)] | 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)] |