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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/04/1991
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Arrêté royal fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie doit répondre pour être agréé comme service médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden erkend als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 AVRIL 1991. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles un service 5 APRIL 1991. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen
de radiothérapie doit répondre pour être agréé comme service waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden erkend als
médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de
coordonnée le 7 août 1987. - Traduction allemande ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 17 De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie
septembre 2005 - en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 1991 - op 17 september 2005 - van het koninklijk besluit van 5 april 1991
fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie doit répondre houdende vaststelling van de normen waaraan een dienst radiotherapie
moet voldoen om te worden erkend als medisch-technische dienst zoals
pour être agréé comme service médico-technique au sens de l'article 44 bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op
de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987 (Moniteur belge 7 augustus 1987 (Belgisch Staatsblad van 17 april 1991), zoals het
du 17 avril 1991), tel qu'il a été modifié successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 17 octobre 1991 modifiant l'arrêté royal du 5 - het koninklijk besluit van 17 oktober 1991 tot wijziging van het
avril 1991 fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie koninklijk besluit van 5 april 1991 houdende vaststelling van de
normen waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden
doit répondre pour être agréé comme service médico-technique au sens erkend als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van
de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987 de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987 (Belgisch
(Moniteur belge du 14 novembre 1991); Staatsblad van 14 november 1991);
- l'arrêté royal du 17 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 5 - het koninklijk besluit van 17 september 2005 tot wijziging van het
avril 1991 fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie koninklijk besluit van 5 april 1991 houdende vaststelling van de
normen waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden
doit répondre pour être agréé comme service médico-technique lourd au erkend als zware medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44
sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987
1987 (Moniteur belge du 18 octobre 2005). (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2005).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
5. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen 5. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen
ein Dienst für Strahlentherapie entsprechen muss, um als [...] ein Dienst für Strahlentherapie entsprechen muss, um als [...]
medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7.
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen
zu werden zu werden
[Überschrift abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 [Überschrift abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005
(B.S. vom 18. Oktober 2005)] (B.S. vom 18. Oktober 2005)]
Artikel 1 - Als [...] medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 1 - Als [...] medizinisch-technischer Dienst im Sinne von
Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser gilt jeder Dienst für Strahlentherapie, der den Normen Krankenhäuser gilt jeder Dienst für Strahlentherapie, der den Normen
des vorliegenden Erlasses entspricht. des vorliegenden Erlasses entspricht.
[Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. [Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S.
vom 18. Oktober 2005)] vom 18. Oktober 2005)]
Art. 2 - Dienste für Strahlentherapie müssen in allgemeinen Art. 2 - Dienste für Strahlentherapie müssen in allgemeinen
Krankenhäusern eingerichtet werden. Krankenhäusern eingerichtet werden.
Art. 3 - § 1 - Die Zulassung als [...] medizinisch-technischer Dienst Art. 3 - § 1 - Die Zulassung als [...] medizinisch-technischer Dienst
wird Diensten für Strahlentherapie verliehen, wenn sie den im wird Diensten für Strahlentherapie verliehen, wenn sie den im
vorliegenden Erlass festgelegten Normen entsprechen. vorliegenden Erlass festgelegten Normen entsprechen.
[§ 1bis - Zwei oder mehr Dienste für Strahlentherapie dürfen gemeinsam [§ 1bis - Zwei oder mehr Dienste für Strahlentherapie dürfen gemeinsam
den Normen des vorliegenden Erlasses entsprechen, sofern: den Normen des vorliegenden Erlasses entsprechen, sofern:
1. die Zulassung einem der betreffenden Krankenhäuser verliehen wird, 1. die Zulassung einem der betreffenden Krankenhäuser verliehen wird,
2. die verschiedenen betreffenden Krankenhäuser ein von der 2. die verschiedenen betreffenden Krankenhäuser ein von der
zuständigen Gemeinschaftsexekutive gebilligtes Zusammenarbeitsabkommen zuständigen Gemeinschaftsexekutive gebilligtes Zusammenarbeitsabkommen
abschliessen, abschliessen,
3. die verschiedenen Dienste gemeinsam über einen dienstleitenden Arzt 3. die verschiedenen Dienste gemeinsam über einen dienstleitenden Arzt
verfügen, verfügen,
4. von der Zusammenarbeit mindestens ein Dienst für Strahlentherapie 4. von der Zusammenarbeit mindestens ein Dienst für Strahlentherapie
betroffen ist, in dem auf Jahresbasis mindestens 500 neue Patienten betroffen ist, in dem auf Jahresbasis mindestens 500 neue Patienten
behandelt werden. behandelt werden.
Es können nähere Regeln von Uns festgelegt werden, was die Es können nähere Regeln von Uns festgelegt werden, was die
Mindestaktivität betrifft, die jeder Dienst getrennt innerhalb der Mindestaktivität betrifft, die jeder Dienst getrennt innerhalb der
Zusammenarbeit erreichen muss, Zusammenarbeit erreichen muss,
5. die Zusammenarbeit binnen einer von Uns näher zu bestimmenden Frist 5. die Zusammenarbeit binnen einer von Uns näher zu bestimmenden Frist
zu einem räumlichen Zusammenschluss der verschiedenen Dienste führt.] zu einem räumlichen Zusammenschluss der verschiedenen Dienste führt.]
§ 2 - Strahlentherapeutische Geräte dürfen nur in Diensten, die als § 2 - Strahlentherapeutische Geräte dürfen nur in Diensten, die als
aufwendige medizinisch-technische Dienste zugelassen sind, installiert aufwendige medizinisch-technische Dienste zugelassen sind, installiert
werden. werden.
§ 3 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr entsprochen wird, § 3 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr entsprochen wird,
wird die Zulassung entzogen. wird die Zulassung entzogen.
[Art. 3 § 1 bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1991 [Art. 3 § 1 bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1991
(B.S. vom 14. November 1991); § 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom (B.S. vom 14. November 1991); § 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
17. September 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)]] 17. September 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)]]
Art. 4 - Der nationale Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Art. 4 - Der nationale Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, wird von der betreffenden Volksgesundheit gehört, wird von der betreffenden
Gemeinschaftsexekutive informiert über: Gemeinschaftsexekutive informiert über:
a) den Beschluss, durch den eine Zulassung verliehen wird, unter a) den Beschluss, durch den eine Zulassung verliehen wird, unter
Angabe der Weise, in der einer jeden der Normen des vorliegenden Angabe der Weise, in der einer jeden der Normen des vorliegenden
Erlasses entsprochen wird, Erlasses entsprochen wird,
b) den Beschluss, durch den eine Zulassung entzogen wird, und dessen b) den Beschluss, durch den eine Zulassung entzogen wird, und dessen
Begründung, Begründung,
c) das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass der Dienst nicht c) das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass der Dienst nicht
zugelassen ist. zugelassen ist.
Art. 5 - [Artikel 6 § 1 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom Art. 5 - [Artikel 6 § 1 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom
25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung 25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung
und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, ist nicht und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, ist nicht
anwendbar. anwendbar.
In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 25. April 1997 muss ein Dienst, der von einer Vereinigung Erlasses vom 25. April 1997 muss ein Dienst, der von einer Vereinigung
an mehreren Standorten betrieben wird, einen gemeinsamen Dienstleiter an mehreren Standorten betrieben wird, einen gemeinsamen Dienstleiter
haben. haben.
Die in Absatz 2 erwähnte Vereinigung muss von einer getrennten Die in Absatz 2 erwähnte Vereinigung muss von einer getrennten
juristischen Person betrieben werden, wie erwähnt in Artikel 69 Absatz juristischen Person betrieben werden, wie erwähnt in Artikel 69 Absatz
2 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes.] 2 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom
18. Oktober 2005)] 18. Oktober 2005)]
Art. 6 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Art. 6 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
§ 2 - Den Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses muss spätestens § 2 - Den Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses muss spätestens
am 1. Januar 1992 entsprochen werden. am 1. Januar 1992 entsprochen werden.
Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage Anlage
A. Architektonische Normen A. Architektonische Normen
Ein Dienst für Strahlentherapie muss folgende Einheiten umfassen: Ein Dienst für Strahlentherapie muss folgende Einheiten umfassen:
1. die eigentliche Bestrahlungseinheit, 1. die eigentliche Bestrahlungseinheit,
2. die Konsultationseinheit, 2. die Konsultationseinheit,
3. die Hospitalisierungseinheit, 3. die Hospitalisierungseinheit,
4. die Curietherapieeinheit. 4. die Curietherapieeinheit.
Die eigentliche Bestrahlungseinheit muss räumlich integriert sein. Die Die eigentliche Bestrahlungseinheit muss räumlich integriert sein. Die
drei anderen Einheiten können an verschiedenen Orten im Krankenhaus drei anderen Einheiten können an verschiedenen Orten im Krankenhaus
integriert werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die integriert werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die
funktionellen Verbindungen zwischen diesen Einheiten so beschaffen funktionellen Verbindungen zwischen diesen Einheiten so beschaffen
sind, dass das medizinische Personal diese verschiedenen Funktionen sind, dass das medizinische Personal diese verschiedenen Funktionen
normal überwachen kann. normal überwachen kann.
1. Eigentliche Bestrahlungseinheit 1. Eigentliche Bestrahlungseinheit
Die verschiedenen Elemente der Bestrahlungseinheit müssen räumlich Die verschiedenen Elemente der Bestrahlungseinheit müssen räumlich
integriert werden. Das betrifft sowohl die Bestrahlung selbst, darin integriert werden. Das betrifft sowohl die Bestrahlung selbst, darin
einbegriffen die klinische Untersuchung der behandelten Patienten, als einbegriffen die klinische Untersuchung der behandelten Patienten, als
auch die Bestrahlungsplanung, die Lokalisation und die Simulation, die auch die Bestrahlungsplanung, die Lokalisation und die Simulation, die
Orte, wo die individuellen Hilfsmittel hergestellt werden und die Orte, wo die individuellen Hilfsmittel hergestellt werden und die
röntgenphysikalischen Geräte stehen, sowie die allgemeinen röntgenphysikalischen Geräte stehen, sowie die allgemeinen
Räumlichkeiten. Räumlichkeiten.
1.1. Eigentliche Bestrahlung 1.1. Eigentliche Bestrahlung
1.1.1. Bestrahlungsbereich 1.1.1. Bestrahlungsbereich
1.1.2. Angepasster Bedienungsbereich für das Personal mit ausreichend 1.1.2. Angepasster Bedienungsbereich für das Personal mit ausreichend
Platz für die Verwaltung der administrativen Bestrahlungsdaten Platz für die Verwaltung der administrativen Bestrahlungsdaten
1.1.3. Untersuchungsraum in unmittelbarer Nähe des 1.1.3. Untersuchungsraum in unmittelbarer Nähe des
Bestrahlungsbereichs Bestrahlungsbereichs
1.1.4. Wartebereich mit Umkleideräumen für die Patienten 1.1.4. Wartebereich mit Umkleideräumen für die Patienten
1.2. Bestrahlungsplanung 1.2. Bestrahlungsplanung
Ausreichend Platz für das Planungssystem für die Teletherapie und die Ausreichend Platz für das Planungssystem für die Teletherapie und die
Curietherapie Curietherapie
1.3. Lokalisation und Simulation 1.3. Lokalisation und Simulation
1.3.1. Bereich für die Simulation 1.3.1. Bereich für die Simulation
1.3.2. Bereich für die Besprechung von Patientendaten 1.3.2. Bereich für die Besprechung von Patientendaten
1.3.3. Bereich für die Entwicklung der Röntgenaufnahmen 1.3.3. Bereich für die Entwicklung der Röntgenaufnahmen
1.4. Herstellung individueller Hilfsmittel 1.4. Herstellung individueller Hilfsmittel
1.4.1. Bereich mit Tisch für die Patienten im Hinblick auf die 1.4.1. Bereich mit Tisch für die Patienten im Hinblick auf die
Herstellung von Moulagen und Gipsabdrücken Herstellung von Moulagen und Gipsabdrücken
1.4.2 Technischer Bereich für die Bereitung von Moulagen, das Giessen 1.4.2 Technischer Bereich für die Bereitung von Moulagen, das Giessen
und Schneiden von Blöcken und für die Mittel, die für die Herstellung und Schneiden von Blöcken und für die Mittel, die für die Herstellung
von Masken notwendig sind von Masken notwendig sind
1.5. Bereich für die röntgenphysikalischen Geräte 1.5. Bereich für die röntgenphysikalischen Geräte
1.6. Allgemeine Räumlichkeiten 1.6. Allgemeine Räumlichkeiten
1.6.1. Bereich für das Krankenpflege- und technische Personal 1.6.1. Bereich für das Krankenpflege- und technische Personal
1.6.2. Bereich für den Arzt 1.6.2. Bereich für den Arzt
1.6.3. Verwaltungsbereich 1.6.3. Verwaltungsbereich
Mehrere dieser Bereiche können in ein und demselben Raum untergebracht Mehrere dieser Bereiche können in ein und demselben Raum untergebracht
sein. sein.
2. Konsultationseinheit 2. Konsultationseinheit
Die Konsultationseinheit ist für eine erste Auswertung mit Bezug auf Die Konsultationseinheit ist für eine erste Auswertung mit Bezug auf
neue Patienten und die Kontrolluntersuchungen während und nach der neue Patienten und die Kontrolluntersuchungen während und nach der
Behandlung bestimmt. Behandlung bestimmt.
3. Hospitalisierungseinheit 3. Hospitalisierungseinheit
Der Dienst für Strahlentherapie muss die Möglichkeit haben, unter Der Dienst für Strahlentherapie muss die Möglichkeit haben, unter
seiner Verantwortung behandelte Patienten entweder zentralisiert in seiner Verantwortung behandelte Patienten entweder zentralisiert in
einer getrennten Pflegeeinheit oder über mehrere einer getrennten Pflegeeinheit oder über mehrere
Hospitalisierungseinheiten verteilt aufzunehmen. Hospitalisierungseinheiten verteilt aufzunehmen.
4. Curietherapieeinheit 4. Curietherapieeinheit
1. Es muss ein Applikationsraum vorgesehen sein, der den Vorschriften 1. Es muss ein Applikationsraum vorgesehen sein, der den Vorschriften
in Sachen Strahlenschutz entspricht. in Sachen Strahlenschutz entspricht.
2. Die Einheit muss über eine ausreichende Anzahl Betten verfügen in 2. Die Einheit muss über eine ausreichende Anzahl Betten verfügen in
Zimmern, die den vorerwähnten Bedingungen in Sachen Strahlenschutz Zimmern, die den vorerwähnten Bedingungen in Sachen Strahlenschutz
entsprechen. entsprechen.
3. Es muss ein denselben Vorschriften entsprechender technischer Raum 3. Es muss ein denselben Vorschriften entsprechender technischer Raum
für die Verarbeitung der radioaktiven Materialien vorgesehen sein. für die Verarbeitung der radioaktiven Materialien vorgesehen sein.
B. Funktionelle Normen B. Funktionelle Normen
I. Apparate I. Apparate
1. Für die Teletherapie muss der Dienst über folgende Apparate 1. Für die Teletherapie muss der Dienst über folgende Apparate
verfügen: verfügen:
1.1. Bestrahlungsapparate, das heisst: 1.1. Bestrahlungsapparate, das heisst:
- [mindestens zwei Linearbeschleuniger] von mindestens 4 MeV, - [mindestens zwei Linearbeschleuniger] von mindestens 4 MeV,
- oder ein Kobaltgerät, das den modernen Herstellungsanforderungen - oder ein Kobaltgerät, das den modernen Herstellungsanforderungen
genügt, das heisst ein Gerät, das eine isozentrische Strahlentherapie genügt, das heisst ein Gerät, das eine isozentrische Strahlentherapie
aus einer Mindestdistanz von 80 cm ab der Strahlenquelle ermöglicht aus einer Mindestdistanz von 80 cm ab der Strahlenquelle ermöglicht
und mit einer fokussierenden Blende ausgestattet ist, und mit einer fokussierenden Blende ausgestattet ist,
- Apparate für Oberflächen- und Kontakttherapie (50 kV), - Apparate für Oberflächen- und Kontakttherapie (50 kV),
1.2. Apparate für die Lokalisation, Fixierung und physikalische 1.2. Apparate für die Lokalisation, Fixierung und physikalische
Optimierung: Optimierung:
1.2.1. einen Simulator, 1.2.1. einen Simulator,
1.2.2. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der 1.2.2. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der
individuellen Dosen pro Behandlung, individuellen Dosen pro Behandlung,
1.2.3. röntgenphysikalische Apparatur: 1.2.3. röntgenphysikalische Apparatur:
1.2.3.1. ein tragbares Elektrometer, 1.2.3.1. ein tragbares Elektrometer,
1.2.3.2. verschiedene Ionisationskammern (mit Bezugsquelle, build-up 1.2.3.2. verschiedene Ionisationskammern (mit Bezugsquelle, build-up
caps, usw.), um die Strahlenarten (Photonen, Neutronen, Elektronen, caps, usw.), um die Strahlenarten (Photonen, Neutronen, Elektronen,
usw.) und die verfügbaren Strahlenenergien präzise zu messen, usw.) und die verfügbaren Strahlenenergien präzise zu messen,
1.2.3.3. ein wasseräquivalentes Phantom mit automatischer Steuerung 1.2.3.3. ein wasseräquivalentes Phantom mit automatischer Steuerung
für den Detektor, für den Detektor,
1.2.3.4. Ausrüstung für Filmdosimetrie (Densitometer, 1.2.3.4. Ausrüstung für Filmdosimetrie (Densitometer,
Festkörperphantome, usw.), Festkörperphantome, usw.),
1.2.3.5. Ausrüstung für In-vivo-Dosimetrie, 1.2.3.5. Ausrüstung für In-vivo-Dosimetrie,
1.2.4. Ausrüstung für die individuelle Fixierung des Patienten. Dabei 1.2.4. Ausrüstung für die individuelle Fixierung des Patienten. Dabei
handelt es sich um die Ausrüstung zur Erstellung individueller handelt es sich um die Ausrüstung zur Erstellung individueller
Fixierungen für die Patienten, die es ermöglichen, die Fixierungen für die Patienten, die es ermöglichen, die
Bestrahlungsbedingungen zu reproduzieren und während der Bestrahlung Bestrahlungsbedingungen zu reproduzieren und während der Bestrahlung
aufrechtzuerhalten, aufrechtzuerhalten,
1.2.5. Ausrüstung für individuelle fokussierte Abschirmung. 1.2.5. Ausrüstung für individuelle fokussierte Abschirmung.
2. Für die Curietherapie muss der Dienst verfügen über: 2. Für die Curietherapie muss der Dienst verfügen über:
2.1. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der 2.1. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der
individuellen Dosen pro Behandlung, individuellen Dosen pro Behandlung,
2.2. die Applikationsapparatur, 2.2. die Applikationsapparatur,
2.3. ein Afterloading-System, 2.3. ein Afterloading-System,
2.4. röntgenphysikalische Apparatur: 2.4. röntgenphysikalische Apparatur:
2.4.1. ein Elektrometer mit 1 oder 2 Detektoren, 2.4.1. ein Elektrometer mit 1 oder 2 Detektoren,
2.4.2. ein Dosimeter für die Lokalisation der radioaktiven Quellen und 2.4.2. ein Dosimeter für die Lokalisation der radioaktiven Quellen und
die Kontrolle der radioaktiven Kontamination, die Kontrolle der radioaktiven Kontamination,
2.4.3. ein Dosimeter für die Kalibrierung der in den Dienst 2.4.3. ein Dosimeter für die Kalibrierung der in den Dienst
gelangenden radioaktiven Quellen (Quellenkammern). gelangenden radioaktiven Quellen (Quellenkammern).
II. Dokumentation II. Dokumentation
1. Über die Strahlentherapie muss eine Dokumentation erstellt werden 1. Über die Strahlentherapie muss eine Dokumentation erstellt werden
und die darin enthaltenen Daten müssen für den Patienten aufbewahrt und die darin enthaltenen Daten müssen für den Patienten aufbewahrt
werden. werden.
Folgende Dokumente müssen aufbewahrt werden: Folgende Dokumente müssen aufbewahrt werden:
1.1. ein Bogen, auf dem die Bestrahlungsdaten registriert sind. Jede 1.1. ein Bogen, auf dem die Bestrahlungsdaten registriert sind. Jede
Strahlenbehandlung muss auf einem für den Dienst standardisierten Strahlenbehandlung muss auf einem für den Dienst standardisierten
Bestrahlungsbogen, der alle notwendigen Daten für eine eventuelle Bestrahlungsbogen, der alle notwendigen Daten für eine eventuelle
Wiederherstellung aller Bestrahlungsmodalitäten umfasst, registriert Wiederherstellung aller Bestrahlungsmodalitäten umfasst, registriert
werden, werden,
1.2. die vollständige Planung der angewandten Behandlung unter Angabe 1.2. die vollständige Planung der angewandten Behandlung unter Angabe
der verabreichten Dosen, der verabreichten Dosen,
1.3. die anhand des Simulators gemachten Einstellfotos, 1.3. die anhand des Simulators gemachten Einstellfotos,
1.4. die mit einem Megavolt-Gerät gemachten Gammaradiographien, 1.4. die mit einem Megavolt-Gerät gemachten Gammaradiographien,
1.5. die Einstellfotos für die Feldmarkierungen der Haut, die bei der 1.5. die Einstellfotos für die Feldmarkierungen der Haut, die bei der
klinischen Feldeinstellung gemacht werden und es ermöglichen, das Feld klinischen Feldeinstellung gemacht werden und es ermöglichen, das Feld
später wiederherzustellen. später wiederherzustellen.
2. Für jeden Patienten muss ausserdem ständig eine medizinische Akte 2. Für jeden Patienten muss ausserdem ständig eine medizinische Akte
geführt werden, die folgenden Anforderungen genügt: geführt werden, die folgenden Anforderungen genügt:
2.1. Diese einheitliche Akte umfasst alle Informationen, die für die 2.1. Diese einheitliche Akte umfasst alle Informationen, die für die
Diagnosestellung, die Durchführung einer angepassten Behandlung und Diagnosestellung, die Durchführung einer angepassten Behandlung und
die weitere Überwachung der Krankheit notwendig sind. die weitere Überwachung der Krankheit notwendig sind.
2.2. Die Akte eines Patienten umfasst unter anderem folgende Dokumente 2.2. Die Akte eines Patienten umfasst unter anderem folgende Dokumente
und Daten: und Daten:
a) die Identität des Patienten, a) die Identität des Patienten,
b) die familiäre und persönliche Vorgeschichte, die Anamnese der b) die familiäre und persönliche Vorgeschichte, die Anamnese der
jetzigen Krankheit und die Daten vorheriger Konsultationen und jetzigen Krankheit und die Daten vorheriger Konsultationen und
Krankenhausaufenthalte, Krankenhausaufenthalte,
c) die Resultate der klinischen, radiologischen, biologischen, c) die Resultate der klinischen, radiologischen, biologischen,
funktionellen und histopathologischen Untersuchungen, funktionellen und histopathologischen Untersuchungen,
d) die Stellungnahmen der konsultierten Ärzte, d) die Stellungnahmen der konsultierten Ärzte,
e) die vorläufige und die definitive Diagnose, e) die vorläufige und die definitive Diagnose,
f) die angewandte Behandlung, f) die angewandte Behandlung,
g) den Krankheitsverlauf, g) den Krankheitsverlauf,
h) das Protokoll einer eventuellen Autopsie, h) das Protokoll einer eventuellen Autopsie,
i) eine Kopie des vorläufigen an den behandelnden Arzt gerichteten i) eine Kopie des vorläufigen an den behandelnden Arzt gerichteten
Berichts mit den Richtlinien zur Sicherstellung der weiteren Berichts mit den Richtlinien zur Sicherstellung der weiteren
Behandlung und der Pflege nach der Entlassung des Patienten, Behandlung und der Pflege nach der Entlassung des Patienten,
j) eine Kopie des Berichts, der dem behandelnden Arzt nach Entlassung j) eine Kopie des Berichts, der dem behandelnden Arzt nach Entlassung
des Patienten übermittelt wird. des Patienten übermittelt wird.
3. Die medizinische Registrierung, das heisst die systematische und 3. Die medizinische Registrierung, das heisst die systematische und
vereinheitlichte Zusammenfassung der vollständigen medizinischen Akte, vereinheitlichte Zusammenfassung der vollständigen medizinischen Akte,
muss fortgeschrieben werden. Diese Zusammenfassung muss zur muss fortgeschrieben werden. Diese Zusammenfassung muss zur
Fortschreibung der Morbiditätsstatistiken und zur ständigen Bewertung Fortschreibung der Morbiditätsstatistiken und zur ständigen Bewertung
der medizinischen Arbeit und der Politik in Sachen Aufnahmen und der medizinischen Arbeit und der Politik in Sachen Aufnahmen und
Entlassungen dienen. Die medizinische Akte muss die Mindestdaten in Entlassungen dienen. Die medizinische Akte muss die Mindestdaten in
Bezug auf die Tumorpathologie umfassen, insbesondere den Bezug auf die Tumorpathologie umfassen, insbesondere den
ICD-O-Organcode und die TNM-Klassifikation (UICC). ICD-O-Organcode und die TNM-Klassifikation (UICC).
4. Die für die betreffenden Ärzte interessanten Fälle und die sich auf 4. Die für die betreffenden Ärzte interessanten Fälle und die sich auf
diese Fälle beziehenden bibliographischen Daten müssen in einem diese Fälle beziehenden bibliographischen Daten müssen in einem
Register festgehalten werden. Register festgehalten werden.
III. Ärztestab III. Ärztestab
1. Die Leitung des Dienstes wird von einem Vollzeitarzt, der Facharzt 1. Die Leitung des Dienstes wird von einem Vollzeitarzt, der Facharzt
für Strahlentherapie ist, wahrgenommen. für Strahlentherapie ist, wahrgenommen.
Der dienstleitende Arzt ist verantwortlich für das reibungslose Der dienstleitende Arzt ist verantwortlich für das reibungslose
Funktionieren und das wissenschaftliche Niveau seines Dienstes, mit Funktionieren und das wissenschaftliche Niveau seines Dienstes, mit
allen sich daraus ergebenden Rechten und Verpflichtungen. Durch allen sich daraus ergebenden Rechten und Verpflichtungen. Durch
Informationen, Absprachen, Koordination und bestimmte Interventionen Informationen, Absprachen, Koordination und bestimmte Interventionen
in den Bereichen, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf das in den Bereichen, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf das
reibungslose Funktionieren des Dienstes haben, sorgt er für eine reibungslose Funktionieren des Dienstes haben, sorgt er für eine
optimale Behandlung während eines möglichst kurzen Aufenthalts. Der optimale Behandlung während eines möglichst kurzen Aufenthalts. Der
dienstleitende Arzt ist verantwortlich dafür, dass alle Massnahmen zur dienstleitende Arzt ist verantwortlich dafür, dass alle Massnahmen zur
Fortführung der medizinischen Pflege der im Dienst behandelten und Fortführung der medizinischen Pflege der im Dienst behandelten und
aufgenommenen Patienten getroffen werden. aufgenommenen Patienten getroffen werden.
Diese Fortführung setzt voraus, dass neben dem Arzt, der den Diese Fortführung setzt voraus, dass neben dem Arzt, der den
Arbeitsbereitschaftsdienst im Krankenhaus wahrnimmt, auch jederzeit Arbeitsbereitschaftsdienst im Krankenhaus wahrnimmt, auch jederzeit
ein Facharzt des Dienstes abrufbar ist. Zu diesem Zweck sorgt der ein Facharzt des Dienstes abrufbar ist. Zu diesem Zweck sorgt der
dienstleitende Arzt für die Aufstellung des Bereitschaftsdienstes. dienstleitende Arzt für die Aufstellung des Bereitschaftsdienstes.
Diese Aufstellung wird im Dienst ausgehängt und den Ärzten, die den Diese Aufstellung wird im Dienst ausgehängt und den Ärzten, die den
Bereitschaftsdienst im Krankenhaus versehen, zur Kenntnis gebracht. Bereitschaftsdienst im Krankenhaus versehen, zur Kenntnis gebracht.
Bei der Entlassung eines Patienten oder am Ende der Behandlung muss Bei der Entlassung eines Patienten oder am Ende der Behandlung muss
ein Facharzt dafür sorgen, dass dem behandelnden Arzt ein Bericht ein Facharzt dafür sorgen, dass dem behandelnden Arzt ein Bericht
übermittelt wird. übermittelt wird.
2. Dem dienstleitenden Arzt steht ständig ein als Facharzt für 2. Dem dienstleitenden Arzt steht ständig ein als Facharzt für
Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite.
3. Ab 500 neuen Fällen jährlich, die einer Behandlung mit hoher 3. Ab 500 neuen Fällen jährlich, die einer Behandlung mit hoher
Energie unterzogen werden, steht den vorerwähnten Ärzten pro Gruppe Energie unterzogen werden, steht den vorerwähnten Ärzten pro Gruppe
von jährlich 200 bis 250 Patienten ein weiterer als Facharzt für von jährlich 200 bis 250 Patienten ein weiterer als Facharzt für
Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite.
4. Der Ärztestab wird ausserdem je nach den anderen klinischen 4. Der Ärztestab wird ausserdem je nach den anderen klinischen
Aktivitäten und je nach den Beraterfunktionen im Krankenhaus und Aktivitäten und je nach den Beraterfunktionen im Krankenhaus und
ausserhalb des Krankenhauses angepasst. ausserhalb des Krankenhauses angepasst.
IV. Physikalisch-technischer Stab IV. Physikalisch-technischer Stab
1. An jeden Dienst muss eine vollzeitig beschäftigte Person mit einer 1. An jeden Dienst muss eine vollzeitig beschäftigte Person mit einer
Ausbildung in Physik (Physiker oder Industrieingenieur) gebunden sein. Ausbildung in Physik (Physiker oder Industrieingenieur) gebunden sein.
Sie ist mitverantwortlich für die Ausarbeitung der Behandlungspläne Sie ist mitverantwortlich für die Ausarbeitung der Behandlungspläne
und allein verantwortlich für die physikalische Dosimetrie und die und allein verantwortlich für die physikalische Dosimetrie und die
Qualität der Strahlen, den Betrieb der verschiedenen Geräte und die Qualität der Strahlen, den Betrieb der verschiedenen Geräte und die
Sicherheit der Bestrahlungsabteilung. Sicherheit der Bestrahlungsabteilung.
2. Ab 750 neuen Patienten jährlich muss eine weitere vollzeitig 2. Ab 750 neuen Patienten jährlich muss eine weitere vollzeitig
beschäftigte Person mit einer Ausbildung in Physik pro Gruppe von beschäftigte Person mit einer Ausbildung in Physik pro Gruppe von
jährlich 750 Patienten vorgesehen werden. jährlich 750 Patienten vorgesehen werden.
3. Je nach Anwendung spezifischer und spezialisierterer Techniken muss 3. Je nach Anwendung spezifischer und spezialisierterer Techniken muss
eine zusätzliche Person mit einer Ausbildung in Physik eingestellt eine zusätzliche Person mit einer Ausbildung in Physik eingestellt
werden. werden.
V. Krankenpflege- und Verwaltungsstab V. Krankenpflege- und Verwaltungsstab
1. Der Bestand und die Qualifikation des Krankenpflegepersonals, des 1. Der Bestand und die Qualifikation des Krankenpflegepersonals, des
heilhilfsberuflichen Personals und des Verwaltungspersonals hängen von heilhilfsberuflichen Personals und des Verwaltungspersonals hängen von
der Art und von der Anzahl der durchgeführten Behandlungen, der der Art und von der Anzahl der durchgeführten Behandlungen, der
Konsultationen und der Krankenhausaufenthalte ab. Konsultationen und der Krankenhausaufenthalte ab.
2. Ausser dem Chefkrankenpfleger muss der Dienst während der 2. Ausser dem Chefkrankenpfleger muss der Dienst während der
Dienstzeiten ständig über zwei Krankenpfleger pro Bestrahlungsgerät Dienstzeiten ständig über zwei Krankenpfleger pro Bestrahlungsgerät
verfügen. Werden jahresdurchschnittlich täglich über 30 Patienten verfügen. Werden jahresdurchschnittlich täglich über 30 Patienten
bestrahlt, muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. Während bestrahlt, muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. Während
der Dienstzeiten muss der Dienst ständig über 2 Krankenpfleger pro der Dienstzeiten muss der Dienst ständig über 2 Krankenpfleger pro
Simulator verfügen. Werden jährlich mehr als 500 Patienten bestrahlt, Simulator verfügen. Werden jährlich mehr als 500 Patienten bestrahlt,
muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden.
3. Je nach Umfang des Curietherapiedienstes muss ebenfalls ausreichend 3. Je nach Umfang des Curietherapiedienstes muss ebenfalls ausreichend
Personal vorgesehen werden. Personal vorgesehen werden.
4. Je nach Arbeitsumfang müssen ausreichend Sozialarbeiter und 4. Je nach Arbeitsumfang müssen ausreichend Sozialarbeiter und
Ernährungsberater eingestellt werden. Ernährungsberater eingestellt werden.
[VI. Anzahl neuer Patienten pro Jahr [VI. Anzahl neuer Patienten pro Jahr
Die Anzahl neuer Patienten pro Jahr muss sich auf mindestens 500 Die Anzahl neuer Patienten pro Jahr muss sich auf mindestens 500
belaufen.] belaufen.]
[Unterteilung B: [Unterteilung B:
- Punkt I.1.1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 17. September - Punkt I.1.1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 17. September
2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005); 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005);
- Punkt VI eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 17. September - Punkt VI eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 17. September
2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)] 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)]
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