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| Arrêté royal fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie doit répondre pour être agréé comme service médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden erkend als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 5 AVRIL 1991. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles un service | 5 APRIL 1991. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen |
| de radiothérapie doit répondre pour être agréé comme service | waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden erkend als |
| médico-technique au sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, | medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van de wet op de |
| coordonnée le 7 août 1987. - Traduction allemande | ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 17 | De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie |
| septembre 2005 - en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 1991 | - op 17 september 2005 - van het koninklijk besluit van 5 april 1991 |
| fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie doit répondre | houdende vaststelling van de normen waaraan een dienst radiotherapie |
| moet voldoen om te worden erkend als medisch-technische dienst zoals | |
| pour être agréé comme service médico-technique au sens de l'article 44 | bedoeld in artikel 44 van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op |
| de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987 (Moniteur belge | 7 augustus 1987 (Belgisch Staatsblad van 17 april 1991), zoals het |
| du 17 avril 1991), tel qu'il a été modifié successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - l'arrêté royal du 17 octobre 1991 modifiant l'arrêté royal du 5 | - het koninklijk besluit van 17 oktober 1991 tot wijziging van het |
| avril 1991 fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie | koninklijk besluit van 5 april 1991 houdende vaststelling van de |
| normen waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden | |
| doit répondre pour être agréé comme service médico-technique au sens | erkend als medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 van |
| de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août 1987 | de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987 (Belgisch |
| (Moniteur belge du 14 novembre 1991); | Staatsblad van 14 november 1991); |
| - l'arrêté royal du 17 septembre 2005 modifiant l'arrêté royal du 5 | - het koninklijk besluit van 17 september 2005 tot wijziging van het |
| avril 1991 fixant les normes auxquelles un service de radiothérapie | koninklijk besluit van 5 april 1991 houdende vaststelling van de |
| normen waaraan een dienst radiotherapie moet voldoen om te worden | |
| doit répondre pour être agréé comme service médico-technique lourd au | erkend als zware medisch-technische dienst zoals bedoeld in artikel 44 |
| sens de l'article 44 de la loi sur les hôpitaux, coordonnée le 7 août | van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987 |
| 1987 (Moniteur belge du 18 octobre 2005). | (Belgisch Staatsblad van 18 oktober 2005). |
| Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de |
| par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
| 5. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen | 5. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen |
| ein Dienst für Strahlentherapie entsprechen muss, um als [...] | ein Dienst für Strahlentherapie entsprechen muss, um als [...] |
| medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. | medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 44 des am 7. |
| August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen | August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen |
| zu werden | zu werden |
| [Überschrift abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 | [Überschrift abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 |
| (B.S. vom 18. Oktober 2005)] | (B.S. vom 18. Oktober 2005)] |
| Artikel 1 - Als [...] medizinisch-technischer Dienst im Sinne von | Artikel 1 - Als [...] medizinisch-technischer Dienst im Sinne von |
| Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Artikel 44 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
| Krankenhäuser gilt jeder Dienst für Strahlentherapie, der den Normen | Krankenhäuser gilt jeder Dienst für Strahlentherapie, der den Normen |
| des vorliegenden Erlasses entspricht. | des vorliegenden Erlasses entspricht. |
| [Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. | [Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. |
| vom 18. Oktober 2005)] | vom 18. Oktober 2005)] |
| Art. 2 - Dienste für Strahlentherapie müssen in allgemeinen | Art. 2 - Dienste für Strahlentherapie müssen in allgemeinen |
| Krankenhäusern eingerichtet werden. | Krankenhäusern eingerichtet werden. |
| Art. 3 - § 1 - Die Zulassung als [...] medizinisch-technischer Dienst | Art. 3 - § 1 - Die Zulassung als [...] medizinisch-technischer Dienst |
| wird Diensten für Strahlentherapie verliehen, wenn sie den im | wird Diensten für Strahlentherapie verliehen, wenn sie den im |
| vorliegenden Erlass festgelegten Normen entsprechen. | vorliegenden Erlass festgelegten Normen entsprechen. |
| [§ 1bis - Zwei oder mehr Dienste für Strahlentherapie dürfen gemeinsam | [§ 1bis - Zwei oder mehr Dienste für Strahlentherapie dürfen gemeinsam |
| den Normen des vorliegenden Erlasses entsprechen, sofern: | den Normen des vorliegenden Erlasses entsprechen, sofern: |
| 1. die Zulassung einem der betreffenden Krankenhäuser verliehen wird, | 1. die Zulassung einem der betreffenden Krankenhäuser verliehen wird, |
| 2. die verschiedenen betreffenden Krankenhäuser ein von der | 2. die verschiedenen betreffenden Krankenhäuser ein von der |
| zuständigen Gemeinschaftsexekutive gebilligtes Zusammenarbeitsabkommen | zuständigen Gemeinschaftsexekutive gebilligtes Zusammenarbeitsabkommen |
| abschliessen, | abschliessen, |
| 3. die verschiedenen Dienste gemeinsam über einen dienstleitenden Arzt | 3. die verschiedenen Dienste gemeinsam über einen dienstleitenden Arzt |
| verfügen, | verfügen, |
| 4. von der Zusammenarbeit mindestens ein Dienst für Strahlentherapie | 4. von der Zusammenarbeit mindestens ein Dienst für Strahlentherapie |
| betroffen ist, in dem auf Jahresbasis mindestens 500 neue Patienten | betroffen ist, in dem auf Jahresbasis mindestens 500 neue Patienten |
| behandelt werden. | behandelt werden. |
| Es können nähere Regeln von Uns festgelegt werden, was die | Es können nähere Regeln von Uns festgelegt werden, was die |
| Mindestaktivität betrifft, die jeder Dienst getrennt innerhalb der | Mindestaktivität betrifft, die jeder Dienst getrennt innerhalb der |
| Zusammenarbeit erreichen muss, | Zusammenarbeit erreichen muss, |
| 5. die Zusammenarbeit binnen einer von Uns näher zu bestimmenden Frist | 5. die Zusammenarbeit binnen einer von Uns näher zu bestimmenden Frist |
| zu einem räumlichen Zusammenschluss der verschiedenen Dienste führt.] | zu einem räumlichen Zusammenschluss der verschiedenen Dienste führt.] |
| § 2 - Strahlentherapeutische Geräte dürfen nur in Diensten, die als | § 2 - Strahlentherapeutische Geräte dürfen nur in Diensten, die als |
| aufwendige medizinisch-technische Dienste zugelassen sind, installiert | aufwendige medizinisch-technische Dienste zugelassen sind, installiert |
| werden. | werden. |
| § 3 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr entsprochen wird, | § 3 - Wird festgestellt, dass den Normen nicht mehr entsprochen wird, |
| wird die Zulassung entzogen. | wird die Zulassung entzogen. |
| [Art. 3 § 1 bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1991 | [Art. 3 § 1 bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 17. Oktober 1991 |
| (B.S. vom 14. November 1991); § 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom | (B.S. vom 14. November 1991); § 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom |
| 17. September 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)]] | 17. September 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)]] |
| Art. 4 - Der nationale Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Art. 4 - Der nationale Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Volksgesundheit gehört, wird von der betreffenden | Volksgesundheit gehört, wird von der betreffenden |
| Gemeinschaftsexekutive informiert über: | Gemeinschaftsexekutive informiert über: |
| a) den Beschluss, durch den eine Zulassung verliehen wird, unter | a) den Beschluss, durch den eine Zulassung verliehen wird, unter |
| Angabe der Weise, in der einer jeden der Normen des vorliegenden | Angabe der Weise, in der einer jeden der Normen des vorliegenden |
| Erlasses entsprochen wird, | Erlasses entsprochen wird, |
| b) den Beschluss, durch den eine Zulassung entzogen wird, und dessen | b) den Beschluss, durch den eine Zulassung entzogen wird, und dessen |
| Begründung, | Begründung, |
| c) das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass der Dienst nicht | c) das Protokoll, durch das festgestellt wird, dass der Dienst nicht |
| zugelassen ist. | zugelassen ist. |
| Art. 5 - [Artikel 6 § 1 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom | Art. 5 - [Artikel 6 § 1 Absatz 1 und 3 des Königlichen Erlasses vom |
| 25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung | 25. April 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung |
| und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, ist nicht | und der besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, ist nicht |
| anwendbar. | anwendbar. |
| In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen | In Abweichung von Artikel 6 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen |
| Erlasses vom 25. April 1997 muss ein Dienst, der von einer Vereinigung | Erlasses vom 25. April 1997 muss ein Dienst, der von einer Vereinigung |
| an mehreren Standorten betrieben wird, einen gemeinsamen Dienstleiter | an mehreren Standorten betrieben wird, einen gemeinsamen Dienstleiter |
| haben. | haben. |
| Die in Absatz 2 erwähnte Vereinigung muss von einer getrennten | Die in Absatz 2 erwähnte Vereinigung muss von einer getrennten |
| juristischen Person betrieben werden, wie erwähnt in Artikel 69 Absatz | juristischen Person betrieben werden, wie erwähnt in Artikel 69 Absatz |
| 2 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes.] | 2 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes.] |
| [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom | [Art. 5 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 17. September 2005 (B.S. vom |
| 18. Oktober 2005)] | 18. Oktober 2005)] |
| Art. 6 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner | Art. 6 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| § 2 - Den Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses muss spätestens | § 2 - Den Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses muss spätestens |
| am 1. Januar 1992 entsprochen werden. | am 1. Januar 1992 entsprochen werden. |
| Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der | Art. 7 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Anlage | Anlage |
| A. Architektonische Normen | A. Architektonische Normen |
| Ein Dienst für Strahlentherapie muss folgende Einheiten umfassen: | Ein Dienst für Strahlentherapie muss folgende Einheiten umfassen: |
| 1. die eigentliche Bestrahlungseinheit, | 1. die eigentliche Bestrahlungseinheit, |
| 2. die Konsultationseinheit, | 2. die Konsultationseinheit, |
| 3. die Hospitalisierungseinheit, | 3. die Hospitalisierungseinheit, |
| 4. die Curietherapieeinheit. | 4. die Curietherapieeinheit. |
| Die eigentliche Bestrahlungseinheit muss räumlich integriert sein. Die | Die eigentliche Bestrahlungseinheit muss räumlich integriert sein. Die |
| drei anderen Einheiten können an verschiedenen Orten im Krankenhaus | drei anderen Einheiten können an verschiedenen Orten im Krankenhaus |
| integriert werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die | integriert werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die |
| funktionellen Verbindungen zwischen diesen Einheiten so beschaffen | funktionellen Verbindungen zwischen diesen Einheiten so beschaffen |
| sind, dass das medizinische Personal diese verschiedenen Funktionen | sind, dass das medizinische Personal diese verschiedenen Funktionen |
| normal überwachen kann. | normal überwachen kann. |
| 1. Eigentliche Bestrahlungseinheit | 1. Eigentliche Bestrahlungseinheit |
| Die verschiedenen Elemente der Bestrahlungseinheit müssen räumlich | Die verschiedenen Elemente der Bestrahlungseinheit müssen räumlich |
| integriert werden. Das betrifft sowohl die Bestrahlung selbst, darin | integriert werden. Das betrifft sowohl die Bestrahlung selbst, darin |
| einbegriffen die klinische Untersuchung der behandelten Patienten, als | einbegriffen die klinische Untersuchung der behandelten Patienten, als |
| auch die Bestrahlungsplanung, die Lokalisation und die Simulation, die | auch die Bestrahlungsplanung, die Lokalisation und die Simulation, die |
| Orte, wo die individuellen Hilfsmittel hergestellt werden und die | Orte, wo die individuellen Hilfsmittel hergestellt werden und die |
| röntgenphysikalischen Geräte stehen, sowie die allgemeinen | röntgenphysikalischen Geräte stehen, sowie die allgemeinen |
| Räumlichkeiten. | Räumlichkeiten. |
| 1.1. Eigentliche Bestrahlung | 1.1. Eigentliche Bestrahlung |
| 1.1.1. Bestrahlungsbereich | 1.1.1. Bestrahlungsbereich |
| 1.1.2. Angepasster Bedienungsbereich für das Personal mit ausreichend | 1.1.2. Angepasster Bedienungsbereich für das Personal mit ausreichend |
| Platz für die Verwaltung der administrativen Bestrahlungsdaten | Platz für die Verwaltung der administrativen Bestrahlungsdaten |
| 1.1.3. Untersuchungsraum in unmittelbarer Nähe des | 1.1.3. Untersuchungsraum in unmittelbarer Nähe des |
| Bestrahlungsbereichs | Bestrahlungsbereichs |
| 1.1.4. Wartebereich mit Umkleideräumen für die Patienten | 1.1.4. Wartebereich mit Umkleideräumen für die Patienten |
| 1.2. Bestrahlungsplanung | 1.2. Bestrahlungsplanung |
| Ausreichend Platz für das Planungssystem für die Teletherapie und die | Ausreichend Platz für das Planungssystem für die Teletherapie und die |
| Curietherapie | Curietherapie |
| 1.3. Lokalisation und Simulation | 1.3. Lokalisation und Simulation |
| 1.3.1. Bereich für die Simulation | 1.3.1. Bereich für die Simulation |
| 1.3.2. Bereich für die Besprechung von Patientendaten | 1.3.2. Bereich für die Besprechung von Patientendaten |
| 1.3.3. Bereich für die Entwicklung der Röntgenaufnahmen | 1.3.3. Bereich für die Entwicklung der Röntgenaufnahmen |
| 1.4. Herstellung individueller Hilfsmittel | 1.4. Herstellung individueller Hilfsmittel |
| 1.4.1. Bereich mit Tisch für die Patienten im Hinblick auf die | 1.4.1. Bereich mit Tisch für die Patienten im Hinblick auf die |
| Herstellung von Moulagen und Gipsabdrücken | Herstellung von Moulagen und Gipsabdrücken |
| 1.4.2 Technischer Bereich für die Bereitung von Moulagen, das Giessen | 1.4.2 Technischer Bereich für die Bereitung von Moulagen, das Giessen |
| und Schneiden von Blöcken und für die Mittel, die für die Herstellung | und Schneiden von Blöcken und für die Mittel, die für die Herstellung |
| von Masken notwendig sind | von Masken notwendig sind |
| 1.5. Bereich für die röntgenphysikalischen Geräte | 1.5. Bereich für die röntgenphysikalischen Geräte |
| 1.6. Allgemeine Räumlichkeiten | 1.6. Allgemeine Räumlichkeiten |
| 1.6.1. Bereich für das Krankenpflege- und technische Personal | 1.6.1. Bereich für das Krankenpflege- und technische Personal |
| 1.6.2. Bereich für den Arzt | 1.6.2. Bereich für den Arzt |
| 1.6.3. Verwaltungsbereich | 1.6.3. Verwaltungsbereich |
| Mehrere dieser Bereiche können in ein und demselben Raum untergebracht | Mehrere dieser Bereiche können in ein und demselben Raum untergebracht |
| sein. | sein. |
| 2. Konsultationseinheit | 2. Konsultationseinheit |
| Die Konsultationseinheit ist für eine erste Auswertung mit Bezug auf | Die Konsultationseinheit ist für eine erste Auswertung mit Bezug auf |
| neue Patienten und die Kontrolluntersuchungen während und nach der | neue Patienten und die Kontrolluntersuchungen während und nach der |
| Behandlung bestimmt. | Behandlung bestimmt. |
| 3. Hospitalisierungseinheit | 3. Hospitalisierungseinheit |
| Der Dienst für Strahlentherapie muss die Möglichkeit haben, unter | Der Dienst für Strahlentherapie muss die Möglichkeit haben, unter |
| seiner Verantwortung behandelte Patienten entweder zentralisiert in | seiner Verantwortung behandelte Patienten entweder zentralisiert in |
| einer getrennten Pflegeeinheit oder über mehrere | einer getrennten Pflegeeinheit oder über mehrere |
| Hospitalisierungseinheiten verteilt aufzunehmen. | Hospitalisierungseinheiten verteilt aufzunehmen. |
| 4. Curietherapieeinheit | 4. Curietherapieeinheit |
| 1. Es muss ein Applikationsraum vorgesehen sein, der den Vorschriften | 1. Es muss ein Applikationsraum vorgesehen sein, der den Vorschriften |
| in Sachen Strahlenschutz entspricht. | in Sachen Strahlenschutz entspricht. |
| 2. Die Einheit muss über eine ausreichende Anzahl Betten verfügen in | 2. Die Einheit muss über eine ausreichende Anzahl Betten verfügen in |
| Zimmern, die den vorerwähnten Bedingungen in Sachen Strahlenschutz | Zimmern, die den vorerwähnten Bedingungen in Sachen Strahlenschutz |
| entsprechen. | entsprechen. |
| 3. Es muss ein denselben Vorschriften entsprechender technischer Raum | 3. Es muss ein denselben Vorschriften entsprechender technischer Raum |
| für die Verarbeitung der radioaktiven Materialien vorgesehen sein. | für die Verarbeitung der radioaktiven Materialien vorgesehen sein. |
| B. Funktionelle Normen | B. Funktionelle Normen |
| I. Apparate | I. Apparate |
| 1. Für die Teletherapie muss der Dienst über folgende Apparate | 1. Für die Teletherapie muss der Dienst über folgende Apparate |
| verfügen: | verfügen: |
| 1.1. Bestrahlungsapparate, das heisst: | 1.1. Bestrahlungsapparate, das heisst: |
| - [mindestens zwei Linearbeschleuniger] von mindestens 4 MeV, | - [mindestens zwei Linearbeschleuniger] von mindestens 4 MeV, |
| - oder ein Kobaltgerät, das den modernen Herstellungsanforderungen | - oder ein Kobaltgerät, das den modernen Herstellungsanforderungen |
| genügt, das heisst ein Gerät, das eine isozentrische Strahlentherapie | genügt, das heisst ein Gerät, das eine isozentrische Strahlentherapie |
| aus einer Mindestdistanz von 80 cm ab der Strahlenquelle ermöglicht | aus einer Mindestdistanz von 80 cm ab der Strahlenquelle ermöglicht |
| und mit einer fokussierenden Blende ausgestattet ist, | und mit einer fokussierenden Blende ausgestattet ist, |
| - Apparate für Oberflächen- und Kontakttherapie (50 kV), | - Apparate für Oberflächen- und Kontakttherapie (50 kV), |
| 1.2. Apparate für die Lokalisation, Fixierung und physikalische | 1.2. Apparate für die Lokalisation, Fixierung und physikalische |
| Optimierung: | Optimierung: |
| 1.2.1. einen Simulator, | 1.2.1. einen Simulator, |
| 1.2.2. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der | 1.2.2. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der |
| individuellen Dosen pro Behandlung, | individuellen Dosen pro Behandlung, |
| 1.2.3. röntgenphysikalische Apparatur: | 1.2.3. röntgenphysikalische Apparatur: |
| 1.2.3.1. ein tragbares Elektrometer, | 1.2.3.1. ein tragbares Elektrometer, |
| 1.2.3.2. verschiedene Ionisationskammern (mit Bezugsquelle, build-up | 1.2.3.2. verschiedene Ionisationskammern (mit Bezugsquelle, build-up |
| caps, usw.), um die Strahlenarten (Photonen, Neutronen, Elektronen, | caps, usw.), um die Strahlenarten (Photonen, Neutronen, Elektronen, |
| usw.) und die verfügbaren Strahlenenergien präzise zu messen, | usw.) und die verfügbaren Strahlenenergien präzise zu messen, |
| 1.2.3.3. ein wasseräquivalentes Phantom mit automatischer Steuerung | 1.2.3.3. ein wasseräquivalentes Phantom mit automatischer Steuerung |
| für den Detektor, | für den Detektor, |
| 1.2.3.4. Ausrüstung für Filmdosimetrie (Densitometer, | 1.2.3.4. Ausrüstung für Filmdosimetrie (Densitometer, |
| Festkörperphantome, usw.), | Festkörperphantome, usw.), |
| 1.2.3.5. Ausrüstung für In-vivo-Dosimetrie, | 1.2.3.5. Ausrüstung für In-vivo-Dosimetrie, |
| 1.2.4. Ausrüstung für die individuelle Fixierung des Patienten. Dabei | 1.2.4. Ausrüstung für die individuelle Fixierung des Patienten. Dabei |
| handelt es sich um die Ausrüstung zur Erstellung individueller | handelt es sich um die Ausrüstung zur Erstellung individueller |
| Fixierungen für die Patienten, die es ermöglichen, die | Fixierungen für die Patienten, die es ermöglichen, die |
| Bestrahlungsbedingungen zu reproduzieren und während der Bestrahlung | Bestrahlungsbedingungen zu reproduzieren und während der Bestrahlung |
| aufrechtzuerhalten, | aufrechtzuerhalten, |
| 1.2.5. Ausrüstung für individuelle fokussierte Abschirmung. | 1.2.5. Ausrüstung für individuelle fokussierte Abschirmung. |
| 2. Für die Curietherapie muss der Dienst verfügen über: | 2. Für die Curietherapie muss der Dienst verfügen über: |
| 2.1. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der | 2.1. einen Computer für die Berechnung der räumlichen Verteilung der |
| individuellen Dosen pro Behandlung, | individuellen Dosen pro Behandlung, |
| 2.2. die Applikationsapparatur, | 2.2. die Applikationsapparatur, |
| 2.3. ein Afterloading-System, | 2.3. ein Afterloading-System, |
| 2.4. röntgenphysikalische Apparatur: | 2.4. röntgenphysikalische Apparatur: |
| 2.4.1. ein Elektrometer mit 1 oder 2 Detektoren, | 2.4.1. ein Elektrometer mit 1 oder 2 Detektoren, |
| 2.4.2. ein Dosimeter für die Lokalisation der radioaktiven Quellen und | 2.4.2. ein Dosimeter für die Lokalisation der radioaktiven Quellen und |
| die Kontrolle der radioaktiven Kontamination, | die Kontrolle der radioaktiven Kontamination, |
| 2.4.3. ein Dosimeter für die Kalibrierung der in den Dienst | 2.4.3. ein Dosimeter für die Kalibrierung der in den Dienst |
| gelangenden radioaktiven Quellen (Quellenkammern). | gelangenden radioaktiven Quellen (Quellenkammern). |
| II. Dokumentation | II. Dokumentation |
| 1. Über die Strahlentherapie muss eine Dokumentation erstellt werden | 1. Über die Strahlentherapie muss eine Dokumentation erstellt werden |
| und die darin enthaltenen Daten müssen für den Patienten aufbewahrt | und die darin enthaltenen Daten müssen für den Patienten aufbewahrt |
| werden. | werden. |
| Folgende Dokumente müssen aufbewahrt werden: | Folgende Dokumente müssen aufbewahrt werden: |
| 1.1. ein Bogen, auf dem die Bestrahlungsdaten registriert sind. Jede | 1.1. ein Bogen, auf dem die Bestrahlungsdaten registriert sind. Jede |
| Strahlenbehandlung muss auf einem für den Dienst standardisierten | Strahlenbehandlung muss auf einem für den Dienst standardisierten |
| Bestrahlungsbogen, der alle notwendigen Daten für eine eventuelle | Bestrahlungsbogen, der alle notwendigen Daten für eine eventuelle |
| Wiederherstellung aller Bestrahlungsmodalitäten umfasst, registriert | Wiederherstellung aller Bestrahlungsmodalitäten umfasst, registriert |
| werden, | werden, |
| 1.2. die vollständige Planung der angewandten Behandlung unter Angabe | 1.2. die vollständige Planung der angewandten Behandlung unter Angabe |
| der verabreichten Dosen, | der verabreichten Dosen, |
| 1.3. die anhand des Simulators gemachten Einstellfotos, | 1.3. die anhand des Simulators gemachten Einstellfotos, |
| 1.4. die mit einem Megavolt-Gerät gemachten Gammaradiographien, | 1.4. die mit einem Megavolt-Gerät gemachten Gammaradiographien, |
| 1.5. die Einstellfotos für die Feldmarkierungen der Haut, die bei der | 1.5. die Einstellfotos für die Feldmarkierungen der Haut, die bei der |
| klinischen Feldeinstellung gemacht werden und es ermöglichen, das Feld | klinischen Feldeinstellung gemacht werden und es ermöglichen, das Feld |
| später wiederherzustellen. | später wiederherzustellen. |
| 2. Für jeden Patienten muss ausserdem ständig eine medizinische Akte | 2. Für jeden Patienten muss ausserdem ständig eine medizinische Akte |
| geführt werden, die folgenden Anforderungen genügt: | geführt werden, die folgenden Anforderungen genügt: |
| 2.1. Diese einheitliche Akte umfasst alle Informationen, die für die | 2.1. Diese einheitliche Akte umfasst alle Informationen, die für die |
| Diagnosestellung, die Durchführung einer angepassten Behandlung und | Diagnosestellung, die Durchführung einer angepassten Behandlung und |
| die weitere Überwachung der Krankheit notwendig sind. | die weitere Überwachung der Krankheit notwendig sind. |
| 2.2. Die Akte eines Patienten umfasst unter anderem folgende Dokumente | 2.2. Die Akte eines Patienten umfasst unter anderem folgende Dokumente |
| und Daten: | und Daten: |
| a) die Identität des Patienten, | a) die Identität des Patienten, |
| b) die familiäre und persönliche Vorgeschichte, die Anamnese der | b) die familiäre und persönliche Vorgeschichte, die Anamnese der |
| jetzigen Krankheit und die Daten vorheriger Konsultationen und | jetzigen Krankheit und die Daten vorheriger Konsultationen und |
| Krankenhausaufenthalte, | Krankenhausaufenthalte, |
| c) die Resultate der klinischen, radiologischen, biologischen, | c) die Resultate der klinischen, radiologischen, biologischen, |
| funktionellen und histopathologischen Untersuchungen, | funktionellen und histopathologischen Untersuchungen, |
| d) die Stellungnahmen der konsultierten Ärzte, | d) die Stellungnahmen der konsultierten Ärzte, |
| e) die vorläufige und die definitive Diagnose, | e) die vorläufige und die definitive Diagnose, |
| f) die angewandte Behandlung, | f) die angewandte Behandlung, |
| g) den Krankheitsverlauf, | g) den Krankheitsverlauf, |
| h) das Protokoll einer eventuellen Autopsie, | h) das Protokoll einer eventuellen Autopsie, |
| i) eine Kopie des vorläufigen an den behandelnden Arzt gerichteten | i) eine Kopie des vorläufigen an den behandelnden Arzt gerichteten |
| Berichts mit den Richtlinien zur Sicherstellung der weiteren | Berichts mit den Richtlinien zur Sicherstellung der weiteren |
| Behandlung und der Pflege nach der Entlassung des Patienten, | Behandlung und der Pflege nach der Entlassung des Patienten, |
| j) eine Kopie des Berichts, der dem behandelnden Arzt nach Entlassung | j) eine Kopie des Berichts, der dem behandelnden Arzt nach Entlassung |
| des Patienten übermittelt wird. | des Patienten übermittelt wird. |
| 3. Die medizinische Registrierung, das heisst die systematische und | 3. Die medizinische Registrierung, das heisst die systematische und |
| vereinheitlichte Zusammenfassung der vollständigen medizinischen Akte, | vereinheitlichte Zusammenfassung der vollständigen medizinischen Akte, |
| muss fortgeschrieben werden. Diese Zusammenfassung muss zur | muss fortgeschrieben werden. Diese Zusammenfassung muss zur |
| Fortschreibung der Morbiditätsstatistiken und zur ständigen Bewertung | Fortschreibung der Morbiditätsstatistiken und zur ständigen Bewertung |
| der medizinischen Arbeit und der Politik in Sachen Aufnahmen und | der medizinischen Arbeit und der Politik in Sachen Aufnahmen und |
| Entlassungen dienen. Die medizinische Akte muss die Mindestdaten in | Entlassungen dienen. Die medizinische Akte muss die Mindestdaten in |
| Bezug auf die Tumorpathologie umfassen, insbesondere den | Bezug auf die Tumorpathologie umfassen, insbesondere den |
| ICD-O-Organcode und die TNM-Klassifikation (UICC). | ICD-O-Organcode und die TNM-Klassifikation (UICC). |
| 4. Die für die betreffenden Ärzte interessanten Fälle und die sich auf | 4. Die für die betreffenden Ärzte interessanten Fälle und die sich auf |
| diese Fälle beziehenden bibliographischen Daten müssen in einem | diese Fälle beziehenden bibliographischen Daten müssen in einem |
| Register festgehalten werden. | Register festgehalten werden. |
| III. Ärztestab | III. Ärztestab |
| 1. Die Leitung des Dienstes wird von einem Vollzeitarzt, der Facharzt | 1. Die Leitung des Dienstes wird von einem Vollzeitarzt, der Facharzt |
| für Strahlentherapie ist, wahrgenommen. | für Strahlentherapie ist, wahrgenommen. |
| Der dienstleitende Arzt ist verantwortlich für das reibungslose | Der dienstleitende Arzt ist verantwortlich für das reibungslose |
| Funktionieren und das wissenschaftliche Niveau seines Dienstes, mit | Funktionieren und das wissenschaftliche Niveau seines Dienstes, mit |
| allen sich daraus ergebenden Rechten und Verpflichtungen. Durch | allen sich daraus ergebenden Rechten und Verpflichtungen. Durch |
| Informationen, Absprachen, Koordination und bestimmte Interventionen | Informationen, Absprachen, Koordination und bestimmte Interventionen |
| in den Bereichen, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf das | in den Bereichen, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf das |
| reibungslose Funktionieren des Dienstes haben, sorgt er für eine | reibungslose Funktionieren des Dienstes haben, sorgt er für eine |
| optimale Behandlung während eines möglichst kurzen Aufenthalts. Der | optimale Behandlung während eines möglichst kurzen Aufenthalts. Der |
| dienstleitende Arzt ist verantwortlich dafür, dass alle Massnahmen zur | dienstleitende Arzt ist verantwortlich dafür, dass alle Massnahmen zur |
| Fortführung der medizinischen Pflege der im Dienst behandelten und | Fortführung der medizinischen Pflege der im Dienst behandelten und |
| aufgenommenen Patienten getroffen werden. | aufgenommenen Patienten getroffen werden. |
| Diese Fortführung setzt voraus, dass neben dem Arzt, der den | Diese Fortführung setzt voraus, dass neben dem Arzt, der den |
| Arbeitsbereitschaftsdienst im Krankenhaus wahrnimmt, auch jederzeit | Arbeitsbereitschaftsdienst im Krankenhaus wahrnimmt, auch jederzeit |
| ein Facharzt des Dienstes abrufbar ist. Zu diesem Zweck sorgt der | ein Facharzt des Dienstes abrufbar ist. Zu diesem Zweck sorgt der |
| dienstleitende Arzt für die Aufstellung des Bereitschaftsdienstes. | dienstleitende Arzt für die Aufstellung des Bereitschaftsdienstes. |
| Diese Aufstellung wird im Dienst ausgehängt und den Ärzten, die den | Diese Aufstellung wird im Dienst ausgehängt und den Ärzten, die den |
| Bereitschaftsdienst im Krankenhaus versehen, zur Kenntnis gebracht. | Bereitschaftsdienst im Krankenhaus versehen, zur Kenntnis gebracht. |
| Bei der Entlassung eines Patienten oder am Ende der Behandlung muss | Bei der Entlassung eines Patienten oder am Ende der Behandlung muss |
| ein Facharzt dafür sorgen, dass dem behandelnden Arzt ein Bericht | ein Facharzt dafür sorgen, dass dem behandelnden Arzt ein Bericht |
| übermittelt wird. | übermittelt wird. |
| 2. Dem dienstleitenden Arzt steht ständig ein als Facharzt für | 2. Dem dienstleitenden Arzt steht ständig ein als Facharzt für |
| Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. | Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. |
| 3. Ab 500 neuen Fällen jährlich, die einer Behandlung mit hoher | 3. Ab 500 neuen Fällen jährlich, die einer Behandlung mit hoher |
| Energie unterzogen werden, steht den vorerwähnten Ärzten pro Gruppe | Energie unterzogen werden, steht den vorerwähnten Ärzten pro Gruppe |
| von jährlich 200 bis 250 Patienten ein weiterer als Facharzt für | von jährlich 200 bis 250 Patienten ein weiterer als Facharzt für |
| Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. | Strahlentherapie anerkannter Vollzeitarzt zur Seite. |
| 4. Der Ärztestab wird ausserdem je nach den anderen klinischen | 4. Der Ärztestab wird ausserdem je nach den anderen klinischen |
| Aktivitäten und je nach den Beraterfunktionen im Krankenhaus und | Aktivitäten und je nach den Beraterfunktionen im Krankenhaus und |
| ausserhalb des Krankenhauses angepasst. | ausserhalb des Krankenhauses angepasst. |
| IV. Physikalisch-technischer Stab | IV. Physikalisch-technischer Stab |
| 1. An jeden Dienst muss eine vollzeitig beschäftigte Person mit einer | 1. An jeden Dienst muss eine vollzeitig beschäftigte Person mit einer |
| Ausbildung in Physik (Physiker oder Industrieingenieur) gebunden sein. | Ausbildung in Physik (Physiker oder Industrieingenieur) gebunden sein. |
| Sie ist mitverantwortlich für die Ausarbeitung der Behandlungspläne | Sie ist mitverantwortlich für die Ausarbeitung der Behandlungspläne |
| und allein verantwortlich für die physikalische Dosimetrie und die | und allein verantwortlich für die physikalische Dosimetrie und die |
| Qualität der Strahlen, den Betrieb der verschiedenen Geräte und die | Qualität der Strahlen, den Betrieb der verschiedenen Geräte und die |
| Sicherheit der Bestrahlungsabteilung. | Sicherheit der Bestrahlungsabteilung. |
| 2. Ab 750 neuen Patienten jährlich muss eine weitere vollzeitig | 2. Ab 750 neuen Patienten jährlich muss eine weitere vollzeitig |
| beschäftigte Person mit einer Ausbildung in Physik pro Gruppe von | beschäftigte Person mit einer Ausbildung in Physik pro Gruppe von |
| jährlich 750 Patienten vorgesehen werden. | jährlich 750 Patienten vorgesehen werden. |
| 3. Je nach Anwendung spezifischer und spezialisierterer Techniken muss | 3. Je nach Anwendung spezifischer und spezialisierterer Techniken muss |
| eine zusätzliche Person mit einer Ausbildung in Physik eingestellt | eine zusätzliche Person mit einer Ausbildung in Physik eingestellt |
| werden. | werden. |
| V. Krankenpflege- und Verwaltungsstab | V. Krankenpflege- und Verwaltungsstab |
| 1. Der Bestand und die Qualifikation des Krankenpflegepersonals, des | 1. Der Bestand und die Qualifikation des Krankenpflegepersonals, des |
| heilhilfsberuflichen Personals und des Verwaltungspersonals hängen von | heilhilfsberuflichen Personals und des Verwaltungspersonals hängen von |
| der Art und von der Anzahl der durchgeführten Behandlungen, der | der Art und von der Anzahl der durchgeführten Behandlungen, der |
| Konsultationen und der Krankenhausaufenthalte ab. | Konsultationen und der Krankenhausaufenthalte ab. |
| 2. Ausser dem Chefkrankenpfleger muss der Dienst während der | 2. Ausser dem Chefkrankenpfleger muss der Dienst während der |
| Dienstzeiten ständig über zwei Krankenpfleger pro Bestrahlungsgerät | Dienstzeiten ständig über zwei Krankenpfleger pro Bestrahlungsgerät |
| verfügen. Werden jahresdurchschnittlich täglich über 30 Patienten | verfügen. Werden jahresdurchschnittlich täglich über 30 Patienten |
| bestrahlt, muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. Während | bestrahlt, muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. Während |
| der Dienstzeiten muss der Dienst ständig über 2 Krankenpfleger pro | der Dienstzeiten muss der Dienst ständig über 2 Krankenpfleger pro |
| Simulator verfügen. Werden jährlich mehr als 500 Patienten bestrahlt, | Simulator verfügen. Werden jährlich mehr als 500 Patienten bestrahlt, |
| muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. | muss ein weiterer Krankenpfleger vorgesehen werden. |
| 3. Je nach Umfang des Curietherapiedienstes muss ebenfalls ausreichend | 3. Je nach Umfang des Curietherapiedienstes muss ebenfalls ausreichend |
| Personal vorgesehen werden. | Personal vorgesehen werden. |
| 4. Je nach Arbeitsumfang müssen ausreichend Sozialarbeiter und | 4. Je nach Arbeitsumfang müssen ausreichend Sozialarbeiter und |
| Ernährungsberater eingestellt werden. | Ernährungsberater eingestellt werden. |
| [VI. Anzahl neuer Patienten pro Jahr | [VI. Anzahl neuer Patienten pro Jahr |
| Die Anzahl neuer Patienten pro Jahr muss sich auf mindestens 500 | Die Anzahl neuer Patienten pro Jahr muss sich auf mindestens 500 |
| belaufen.] | belaufen.] |
| [Unterteilung B: | [Unterteilung B: |
| - Punkt I.1.1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 17. September | - Punkt I.1.1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 17. September |
| 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005); | 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005); |
| - Punkt VI eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 17. September | - Punkt VI eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 17. September |
| 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)] | 2005 (B.S. vom 18. Oktober 2005)] |